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UE240005

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-06-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 10. August 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ex-Partnerin und Mutter seines Sohnes E._____, B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1), wegen übler Nachrede, gegen den Grossvater von E._____, C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2), wegen übler Nachrede und Tätlichkeiten, und gegen die Grossmutter von E._____, D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 3), sowie drei ihm unbekannte Passanten wegen Tätlichkeiten. Am 13. Mai 2022, ca. 17:40 Uhr, sei es – so der Beschwerdeführer

– im Rahmen der Übergabe von E._____ bzw. der Übergabe des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin 1 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und den Grosseltern von E._____ gekommen. Hierbei sei er – mit seinem Sohn auf dem Arm – von hinten von einem ihm unbekannten Passanten zu Boden gerissen wor- den. Der Beschwerdegegner 1 wiederum habe sich von vorne auf ihn gestürzt und die Beschwerdegegnerin 3 habe ihm E._____ aus den Armen gerissen. Gleichzeitig habe sich ein weiterer ihm unbekannter Mann mit seinem ganzen Körpergewicht auf seinen Oberarm gestützt, der flach auf dem Boden gelegen habe. Der Beschwerdegegner 2 habe diesen Mann angewiesen, nicht loszulas- sen, bis sich die Beschwerdegegnerin 3 mit seinem Sohn in der Wohnung der Be- schwerdegegnerin 1 auf der anderen Strassenseite eingeschlossen habe. Als- dann habe der Beschwerdegegner 2 einer ihm (dem Beschwerdeführer) unbe- kannten Frau die Freigabe gegeben, die Polizei zu rufen, wobei insbesondere eine Kollegin derselben immer wieder seinen Arm gepackt und geschrien habe. Damit würden Tätlichkeiten vorliegen. Schliesslich habe die Beschwerdegegne- rin 1 gegenüber der hinzugezogenen Polizei ein Gutachten präsentiert, wonach er (der Beschwerdeführer) an einer psychischen Störung leide. Auch der Beschwer- degegner 2 habe sich bei seinen Aussagen gegenüber der Polizei auf dieses Gut- achten berufen, bei dem es sich um ein kaum gewichtiges Parteigutachten des Therapeuten F._____ handle, das dieser gar nicht hätte erstellen dürfen. Hier- durch hätten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 der üblen Nachrede schuldig gemacht (vgl. Urk. 8/3/1).

- 3 -

E. 2 Am 17. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Be- schwerdegegnerin 4; fortan: Staatsanwaltschaft) unter anderem hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 bis 3 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in vorgenannter Angelegenheit (Urk. 8/3/4-6). Am 18. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die "Neueröffnung" der nicht an die Hand genommenen Verfahren (Urk. 8/1), worauf die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2023 be- treffend die Beschwerdegegner 1 bis 3 erneut je die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte (Urk. 6/1-3).

E. 2.1 Wie erwähnt, verfügte die Staatsanwaltschaft (unter anderem) hinsicht- lich der Beschwerdegegner 1 bis 3 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung in vorliegender Sache (Urk. 8/3/4-6). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Verfahren der hiesigen Kammer Nr. UE230072-O mit rechtskräftig ge- wordenem Nichteintretensentscheid vom 18. Dezember 2023 abschlägig beurteilt. Die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. Februar 2023 erwuchsen dement- sprechend in Rechtskraft.

E. 2.2 Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, die Staatsanwaltschaft rechtfertige ihre Nichtanhandnahmeverfügungen mit der Vermutung, er sei in einem Ausnahmezustand gewesen, und dies als willkürliche Sachverhaltsdarstellung anprangert (Urk. 2 S. 1-3), handelt es sich offensichtlich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO. Sowohl seine persönliche Einschätzung, er habe sich friedlich verhalten und als sorgeberechtigte Person mit E._____ weggehen dürfen, als auch die Frage, ob ein allfälliger Ausnahmezustand Handgreiflichkeiten denn überhaupt gerechtfertigt hätte bzw. ob die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrhilfe (zum Schutze von E._____) angemessen ausgeübt wurde, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. Fe- bruar 2023 einbringen können und müssen. Gleiches gilt alsdann für seine Behauptung, der Bericht "Ereignisse vom 13.5.2022 aus unserer Sicht" widerspreche den Angaben, die (unter anderem) der Beschwerdegegner 2 gemäss "Polizeibericht 82727911" gemacht habe. Sowohl der angesprochene, von den Beschwerdegegnern 2 und 3 verfasste Bericht als auch der Polizeirapport Geschäfts-Nr. 82727911 waren im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 bereits als Beweismittel

- 6 - aktenkundig (vgl. Urk. 8/3/1 [Konvolut]) und vermögen demnach keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus der von ihm am 18. September 2023 ins Recht gereichten Anklageschrift gegen den Psychotherapeuten Dr. phil. F._____ betreffend Berufsgeheimnisverletzung zitiert (Urk. 2 S. 4 f.; s. auch Urk. 8/1), mag dies ein neues Dokument darstellen. Dessen darin enthaltene Angabe, die Beschwerdegegnerin 1 beabsichtige, das alleinige Sorgerecht für E._____ zu beantragen, war aber in Form des originären Schreibens von Dr. phil. F._____ vom 30. April 2022 ("Bericht zu Herrn A._____ ") anlässlich des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 bereits aktenkundig (vgl. Urk. 8/3/1 [Konvolut]) und stellt insofern keine neue Tatsache dar. Die Absicht der Änderung der Sorgerechtsregelung hat denn auch keinen ersichtlichen Einfluss auf die Strafbarkeit der an der Auseinandersetzung vom 13. Mai 2022 beteiligten Personen. So überzeugt die Ansicht des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner hätten einen Plan gehabt und ihn in einen ihn diskreditierenden Ausnahmezustand versetzen wollen, schon deshalb nicht, weil er selber es war, der E._____ am Tag der beanstandeten Vorgänge im Park früher abholen wollte (vgl. Urk. 2 S. 2). Erst dies führte – soweit ersichtlich – überhaupt zur dortigen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Beschwerdegegnern 2 und 3, unter deren Aufsicht sich E._____ befand, sowie zur "Einmischung" der Drittpersonen. Ferner sagt die allfällige Intention der Beschwerdegegnerin 1, das alleinige Sorgerecht für E._____ anzustreben, selbstredend nichts darüber aus, in welcher psychischen Verfassung sich der Beschwerdeführer an besagtem 13. Mai 2022 befand und welches Verhalten der Beteiligten angezeigt war, womit sich daraus auch keine neuen Anhaltspunkte im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner ergeben.

3. Wie von der Staatsanwaltschaft festgestellt (Urk. 6/1-3, je S. 4), sind die Voraussetzungen für die Eröffnung bzw. Wiederaufnahme einer Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegner folglich nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

- 7 - III.

E. 3 Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese ihm am 23. Dezember 2023 zugestellten Verfügungen (vgl. Urk. 8/8) fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügun- gen im Verfahren F-1/2023/10039391 seien aufzuheben, und es seien entspre- chende Strafverfahren zu eröffnen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1).

E. 4 Am 10. Januar 2024 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft (Verfah- rens-Nr. F-1/2023/10039391) beigezogen (Urk. 7 f.). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen ab- zusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfü- gung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsa- chen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschul- digten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Entscheid zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine per-

- 4 - sönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederauf- nahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme un- bekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten bietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Be- weisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausge- schöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Mit anderen Worten: Wurde ein bestimmter Vorgang nicht untersucht, ob- schon er sich aus den bisherigen Akten ergab, liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor. Ebenso, wenn der Strafverfolgungsbehörde eine Behauptung ei- ner Person bekannt war, diese aber nicht richtig beurteilt oder nicht durch Erhe- bung entsprechender Beweise ausgeschöpft wurde. In diesen Fällen wäre mit Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorzugehen gewesen (Be- schluss der III. Strafkammer UH170368-O vom 23. März 2018 E. V.6.2b [Be- schluss bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2018 vom 9. April 2019]; Zürcher Kommentar StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, Art. 323 N 22; BSK StPO- HEINIGER/RICKLI, Art. 323 N 5). Des Weiteren ist es – wie erwogen – kumulativ erforderlich, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen "für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der be- schuldigten Person" sprechen. Diese Voraussetzung muss gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung dahingehend verstanden werden, dass es für das Zu- rückkommen auf eine Nichtanhandnahme neuer Indizien bedarf, die es konkret erlauben, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person in Be- tracht zu ziehen und die eine Änderung des Entscheids wahrscheinlich machen. Wurde die Nichtanhandnahme wegen offensichtlicher Nichterfüllung der Tatbe- standselemente der Straftat (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) verfügt, müssen die neuen Beweismittel konkret die Gewissheit in Frage stellen, die die Staatsanwalt- schaft bezüglich des Erlasses der ursprünglichen Verfügung hatte, und zugleich

- 5 - einen hinreichenden Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 3.2 [nicht pu- bliziert in BGE 144 IV 81] = Pra 2018 Nr. 152 E. 3.2 sowie 6B_1100/2020 vom

16. Dezember 2021 E. 4.1; vgl. auch 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.1). 2.

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer ersucht – wie erwähnt – um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Seine Beschwerde bzw. Straf- resp. resZivil- klage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.
  2. 2.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). 2.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  7. Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen. - 8 -
  8. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegner 1-3, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2023/10039391, unter Bei-  lage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad F-3/2023/10039391, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE240005-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stie- fel, Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Verfügung und Beschluss vom 21. Juni 2021 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. D._____,

4. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen drei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 19. Dezember 2023, F-3/2023/10039391

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 10. August 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen seine Ex-Partnerin und Mutter seines Sohnes E._____, B._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 1), wegen übler Nachrede, gegen den Grossvater von E._____, C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2), wegen übler Nachrede und Tätlichkeiten, und gegen die Grossmutter von E._____, D._____ (fortan: Beschwerdegegnerin 3), sowie drei ihm unbekannte Passanten wegen Tätlichkeiten. Am 13. Mai 2022, ca. 17:40 Uhr, sei es – so der Beschwerdeführer

– im Rahmen der Übergabe von E._____ bzw. der Übergabe des Fahrzeugs der Beschwerdegegnerin 1 zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und den Grosseltern von E._____ gekommen. Hierbei sei er – mit seinem Sohn auf dem Arm – von hinten von einem ihm unbekannten Passanten zu Boden gerissen wor- den. Der Beschwerdegegner 1 wiederum habe sich von vorne auf ihn gestürzt und die Beschwerdegegnerin 3 habe ihm E._____ aus den Armen gerissen. Gleichzeitig habe sich ein weiterer ihm unbekannter Mann mit seinem ganzen Körpergewicht auf seinen Oberarm gestützt, der flach auf dem Boden gelegen habe. Der Beschwerdegegner 2 habe diesen Mann angewiesen, nicht loszulas- sen, bis sich die Beschwerdegegnerin 3 mit seinem Sohn in der Wohnung der Be- schwerdegegnerin 1 auf der anderen Strassenseite eingeschlossen habe. Als- dann habe der Beschwerdegegner 2 einer ihm (dem Beschwerdeführer) unbe- kannten Frau die Freigabe gegeben, die Polizei zu rufen, wobei insbesondere eine Kollegin derselben immer wieder seinen Arm gepackt und geschrien habe. Damit würden Tätlichkeiten vorliegen. Schliesslich habe die Beschwerdegegne- rin 1 gegenüber der hinzugezogenen Polizei ein Gutachten präsentiert, wonach er (der Beschwerdeführer) an einer psychischen Störung leide. Auch der Beschwer- degegner 2 habe sich bei seinen Aussagen gegenüber der Polizei auf dieses Gut- achten berufen, bei dem es sich um ein kaum gewichtiges Parteigutachten des Therapeuten F._____ handle, das dieser gar nicht hätte erstellen dürfen. Hier- durch hätten sich die Beschwerdegegner 1 und 2 der üblen Nachrede schuldig gemacht (vgl. Urk. 8/3/1).

- 3 -

2. Am 17. Februar 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (Be- schwerdegegnerin 4; fortan: Staatsanwaltschaft) unter anderem hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 bis 3 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung in vorgenannter Angelegenheit (Urk. 8/3/4-6). Am 18. September 2023 beantragte der Beschwerdeführer die "Neueröffnung" der nicht an die Hand genommenen Verfahren (Urk. 8/1), worauf die Staatsanwaltschaft am 19. Dezember 2023 be- treffend die Beschwerdegegner 1 bis 3 erneut je die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung verfügte (Urk. 6/1-3).

3. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen diese ihm am 23. Dezember 2023 zugestellten Verfügungen (vgl. Urk. 8/8) fristge- recht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Nichtanhandnahmeverfügun- gen im Verfahren F-1/2023/10039391 seien aufzuheben, und es seien entspre- chende Strafverfahren zu eröffnen. Ferner ersuchte der Beschwerdeführer um un- entgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 1).

4. Am 10. Januar 2024 wurden die Akten der Staatsanwaltschaft (Verfah- rens-Nr. F-1/2023/10039391) beigezogen (Urk. 7 f.). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist von der Einholung von Stellungnahmen ab- zusehen (Art. 390 Abs. 2 StPO). II.

1. Gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 310 Abs. 2 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Wiederaufnahme eines durch Nichtanhandnahmeverfü- gung rechtskräftig beendeten Verfahrens, wenn ihr neue Beweismittel oder Tatsa- chen bekannt werden, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschul- digten Person sprechen (lit. a) und sich nicht aus den früheren Akten ergeben (lit. b). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Unter Tatsachen sind Umstände zu verstehen, die im Rahmen des dem Entscheid zu Grunde liegenden Sachverhalts von Bedeutung sind. Mit Be- weismitteln wird der Nachweis von Tatsachen erbracht. Eine Meinung, eine per-

- 4 - sönliche Würdigung oder eine neue Rechtsauffassung vermag die Wiederauf- nahme nicht zu rechtfertigen (BGE 141 IV 93 E. 2.3). Beweismittel sind neu, wenn sie zum Zeitpunkt der Nichtanhandnahme un- bekannt waren. Entscheidend ist dabei, ob entsprechende Hinweise in den Akten vorhanden waren oder nicht. Aus dem Offizial- und Legalitätsprinzip folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme nur verfügen darf, wenn sie die sich aufgrund der Akten bietenden Beweise abgenommen und bezüglich des Be- weisthemas ausgeschöpft hat. Beweismittel, die zwar im Verfahren genannt oder sogar abgenommen, aber nicht bezüglich des ganzen Beweisthemas ausge- schöpft wurden, sind demnach nicht als neu zu betrachten (BGE 141 IV 194 E. 2.3). Mit anderen Worten: Wurde ein bestimmter Vorgang nicht untersucht, ob- schon er sich aus den bisherigen Akten ergab, liegen keine neuen Tatsachen und Beweismittel vor. Ebenso, wenn der Strafverfolgungsbehörde eine Behauptung ei- ner Person bekannt war, diese aber nicht richtig beurteilt oder nicht durch Erhe- bung entsprechender Beweise ausgeschöpft wurde. In diesen Fällen wäre mit Be- schwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorzugehen gewesen (Be- schluss der III. Strafkammer UH170368-O vom 23. März 2018 E. V.6.2b [Be- schluss bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 6B_931/2018 vom 9. April 2019]; Zürcher Kommentar StPO-BOSSHARD/LANDSHUT, Art. 323 N 22; BSK StPO- HEINIGER/RICKLI, Art. 323 N 5). Des Weiteren ist es – wie erwogen – kumulativ erforderlich, dass die neuen Beweismittel und Tatsachen "für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der be- schuldigten Person" sprechen. Diese Voraussetzung muss gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung dahingehend verstanden werden, dass es für das Zu- rückkommen auf eine Nichtanhandnahme neuer Indizien bedarf, die es konkret erlauben, eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person in Be- tracht zu ziehen und die eine Änderung des Entscheids wahrscheinlich machen. Wurde die Nichtanhandnahme wegen offensichtlicher Nichterfüllung der Tatbe- standselemente der Straftat (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO) verfügt, müssen die neuen Beweismittel konkret die Gewissheit in Frage stellen, die die Staatsanwalt- schaft bezüglich des Erlasses der ursprünglichen Verfügung hatte, und zugleich

- 5 - einen hinreichenden Verdacht begründen, dass eine Straftat begangen worden ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1153/2016 vom 23. Januar 2018 E. 3.2 [nicht pu- bliziert in BGE 144 IV 81] = Pra 2018 Nr. 152 E. 3.2 sowie 6B_1100/2020 vom

16. Dezember 2021 E. 4.1; vgl. auch 1B_662/2011 vom 26. Januar 2012 E. 3.1). 2. 2.1. Wie erwähnt, verfügte die Staatsanwaltschaft (unter anderem) hinsicht- lich der Beschwerdegegner 1 bis 3 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung in vorliegender Sache (Urk. 8/3/4-6). Die dagegen erhobene Beschwerde wurde im Verfahren der hiesigen Kammer Nr. UE230072-O mit rechtskräftig ge- wordenem Nichteintretensentscheid vom 18. Dezember 2023 abschlägig beurteilt. Die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. Februar 2023 erwuchsen dement- sprechend in Rechtskraft. 2.2. Soweit der Beschwerdeführer nun in seiner Beschwerdebegründung geltend macht, die Staatsanwaltschaft rechtfertige ihre Nichtanhandnahmeverfügungen mit der Vermutung, er sei in einem Ausnahmezustand gewesen, und dies als willkürliche Sachverhaltsdarstellung anprangert (Urk. 2 S. 1-3), handelt es sich offensichtlich nicht um neue Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO. Sowohl seine persönliche Einschätzung, er habe sich friedlich verhalten und als sorgeberechtigte Person mit E._____ weggehen dürfen, als auch die Frage, ob ein allfälliger Ausnahmezustand Handgreiflichkeiten denn überhaupt gerechtfertigt hätte bzw. ob die von der Staatsanwaltschaft angenommene Notwehrhilfe (zum Schutze von E._____) angemessen ausgeübt wurde, hätte der Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerdeerhebung gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. Fe- bruar 2023 einbringen können und müssen. Gleiches gilt alsdann für seine Behauptung, der Bericht "Ereignisse vom 13.5.2022 aus unserer Sicht" widerspreche den Angaben, die (unter anderem) der Beschwerdegegner 2 gemäss "Polizeibericht 82727911" gemacht habe. Sowohl der angesprochene, von den Beschwerdegegnern 2 und 3 verfasste Bericht als auch der Polizeirapport Geschäfts-Nr. 82727911 waren im Zeitpunkt der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 bereits als Beweismittel

- 6 - aktenkundig (vgl. Urk. 8/3/1 [Konvolut]) und vermögen demnach keine Wiederaufnahme des Verfahrens zu begründen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich aus der von ihm am 18. September 2023 ins Recht gereichten Anklageschrift gegen den Psychotherapeuten Dr. phil. F._____ betreffend Berufsgeheimnisverletzung zitiert (Urk. 2 S. 4 f.; s. auch Urk. 8/1), mag dies ein neues Dokument darstellen. Dessen darin enthaltene Angabe, die Beschwerdegegnerin 1 beabsichtige, das alleinige Sorgerecht für E._____ zu beantragen, war aber in Form des originären Schreibens von Dr. phil. F._____ vom 30. April 2022 ("Bericht zu Herrn A._____ ") anlässlich des Erlasses der Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2023 bereits aktenkundig (vgl. Urk. 8/3/1 [Konvolut]) und stellt insofern keine neue Tatsache dar. Die Absicht der Änderung der Sorgerechtsregelung hat denn auch keinen ersichtlichen Einfluss auf die Strafbarkeit der an der Auseinandersetzung vom 13. Mai 2022 beteiligten Personen. So überzeugt die Ansicht des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegner hätten einen Plan gehabt und ihn in einen ihn diskreditierenden Ausnahmezustand versetzen wollen, schon deshalb nicht, weil er selber es war, der E._____ am Tag der beanstandeten Vorgänge im Park früher abholen wollte (vgl. Urk. 2 S. 2). Erst dies führte – soweit ersichtlich – überhaupt zur dortigen Auseinandersetzung zwischen ihm und den Beschwerdegegnern 2 und 3, unter deren Aufsicht sich E._____ befand, sowie zur "Einmischung" der Drittpersonen. Ferner sagt die allfällige Intention der Beschwerdegegnerin 1, das alleinige Sorgerecht für E._____ anzustreben, selbstredend nichts darüber aus, in welcher psychischen Verfassung sich der Beschwerdeführer an besagtem 13. Mai 2022 befand und welches Verhalten der Beteiligten angezeigt war, womit sich daraus auch keine neuen Anhaltspunkte im Sinne von Art. 323 Abs. 1 StPO für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschwerdegegner ergeben.

3. Wie von der Staatsanwaltschaft festgestellt (Urk. 6/1-3, je S. 4), sind die Voraussetzungen für die Eröffnung bzw. Wiederaufnahme einer Strafuntersu- chung gegen die Beschwerdegegner folglich nicht gegeben. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.

- 7 - III.

1. Der Beschwerdeführer ersucht – wie erwähnt – um Gewährung der unent- geltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 1). Seine Beschwerde bzw. Straf- resp. resZivil- klage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen. 2. 2.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). 2.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen.

- 8 -

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegner 1-3, je unter Beilage einer Kopie von Urk. 2  (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad F-3/2023/10039391, unter Bei-  lage einer Kopie von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad F-3/2023/10039391, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 8; gegen Empfangsbestä- tigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. S. Bucher