Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 A._____ (fortan: Beschwerdeführer) liess am 30. November 2022 bei der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) im Zusammenhang mit einer Transportfahrt vom 21. September 2022 Strafanzeige gegen die D._____ AG und zwei (damals noch unbekannte) Fahrer der D._____ AG wegen einfacher Körperverletzung, ev. fahrlässiger Körperverletzung und ev. weiteren in Frage kom- menden Straftatbeständen erstatten und konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 3/
E. 2 Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde erhoben, dass seitens der D._____ AG der fragliche Transport durch B._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) und C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2) begleitet worden war.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwägt in den angefochtenen Verfügungen im Wesent- lichen, der Beschwerdeführer habe nachweislich durch den Aufprall am Fahrersitz eine Schürfwunde am Knie und eine Schramme an der linken Hand erlitten. Diese Verletzungen seien klarerweise nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich um blosse Tätlichkeiten, wo- bei diese nicht strafbar seien, wenn sie fahrlässig begangen wurden. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer durchgeführte Unterschenkelamputation könne so- dann mit Blick auf die klaren Schilderungen im Arztbericht vom 24. Juli 2023 zwei- felsfrei festgestellt werden, dass diese nicht durch den Vorfall vom 21. September 2022 verursacht worden sei. Betreffend die diagnostizierte partielle Rotatorenman- schettenverletzung lasse sich, wie im Arztbericht des KSW vom 7. Juli 2023 er- wähnt werde, nicht erstellen, ob diese auf den Unfall oder auf degenerative Pro- zesse zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, sich beim Unfall die Schulter angestossen zu haben. Dieser Aussage würden aber die Anga- ben der Beschwerdegegner 1 und 2 gegenüberstehen, gemäss welchen der Be- schwerdeführer sich lediglich die Schürfwunde am Knie und den Kratzer an der Hand zugezogen habe, wobei weder die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 noch diejenigen des Beschwerdeführers als glaubhafter als die jeweils andere erscheinen würde. Zudem würde die Einschätzung des behandelnden Arztes der Orthopädie des KSW betreffend die Nachweisbarkeit der Kausalität des Unfalls für die Verletzung verhindern, einen anklagewürdigen Tatverdacht zu erhärten. Nach- dem sich die Zweifel an der Kausalität nicht durch objektive Beweismittel ausräu-
- 7 - men lassen würden, überwiege die Wahrscheinlichkeit für einen Freispruch dieje- nige für eine Verurteilung klar. Vor diesem Hintergrund könne offengelassen wer- den, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 den Bauchgurt des Beschwerdeführers tatsächlich nicht befestigt hätten, sich dieser von alleine gelöst habe oder allenfalls durch den Beschwerdeführer selbst geöffnet worden sei. Nachdem sich ein ankla- gewürdiger Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betreffend fahrläs- sige Körperverletzung nicht erstellen lasse, sei das Strafverfahren ohne Weiterun- gen einzustellen. Da keine Anerkennung einer Zivilforderung vorliege, sei eine all- fällige Klage auf dem Zivilweg geltend zu machen (Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 8/ 2 = Urk. 24/1/22).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrin- gen, seine Schulterverletzung sei zweifelsfrei auf den Unfall vom 21. September 2022 zurückzuführen. Er sei mit grosser Wucht auf die Rückseite des Fahrersitzes aufgeprallt, und seine starken Schulterschmerzen hätten erst mit diesem Vorfall begonnen. Seither müsse er regelmässig zur Physiotherapie. Zudem habe er wäh- rend längerer Zeit nach dem Vorfall regelmässig Cortisonspritzen in die Schulter erhalten. Die Beweglichkeit seines linken Arms sei nach wie vor eingeschränkt. Eine (langsame) degenerative Entwicklung würde kaum zur abrupten Entstehung starker und dauerhafter Schmerzen führen. Auch lasse sich aus den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie des Zeugen nicht ableiten, er sei beim Aufprall nicht auch an der Schulter verletzt worden, zumal keine entsprechenden Fragen gestellt worden seien. Zudem hätten die vorne im Fahrzeug sitzenden Fahrer den Aufprall gar nicht beobachten können, und die Schulterverletzung sei nicht von aus- sen sichtbar gewesen. Im Rahmen der Konsultation in der Notfallpraxis des KSW vom 22. September 2022 habe die Schulteruntersuchung das Hauptaugenmerk der Ärzte dargestellt. Der Bericht des KSW vom 7. Juli 2023 würde fünf Sprechstunden in der Schulterorthopädie dokumentieren. Zu den weiteren Verletzungen an Bein und Hand lässt der Beschwerdeführer sodann vorbringen, dass er aufgrund seiner zahlreichen schweren Vordiagnosen generell verletzlicher sei als ein Durch- schnittsmensch und deshalb eine Verletzung, die beim gesunden Menschen eine Tätlichkeit darstelle, bei ihm eine einfache Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn sei. Die beim Unfall erlittene Verletzung am Bein möge zwar nicht (haupt-)
- 8 - ursächlich für die spätere Amputation des Unterschenkels gewesen sein, dennoch habe er sehr lange auch an Schmerzen im Bein gelitten. Betreffend mögliche Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner 1 und 2 verweist der Beschwerdeführer u.a. auf die Aussage des Zeugen, wonach er aus dem Rollstuhl gefallen sei, wie jemand, der sich nicht angegurtet habe. Weiter macht er geltend, wenn die Be- schwerdegegner 1 und 2 ihn den internen Vorgaben der D._____ AG betreffend Patientensicherung für Rollstuhltransporte entsprechend gesichert hätten, er nicht wie ein Wurfgeschoss aus dem Rollstuhl katapultiert worden wäre. Es stelle sich schliesslich die Frage, ob angesichts der notorisch unberechenbaren Situationen im Strassenverkehr nicht gar von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen sei (Urk. 2).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung erneut unter Hinweis auf den Bericht des KSW vom 7. Juli 2023 aus, dass als Ursache für die diagnostizierte Rotatorenmanschettenverletzung «ebenso» wie der Unfall auch degenerative Pro- zesse möglich seien. Gemäss dem gleichen Bericht trete die Tatsache hinzu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten lang andauernden, chronischen Schmerzen nur bedingt durch die Rotatorenmanschettenverletzung erklärt werden könnten. Dabei werde auf die bereits vor dem Unfallereignis beim Beschwerdefüh- rer dokumentierte chronische Schmerzstörung verwiesen, die als «komplexes mul- tilokuläres Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese» beschrieben werde. Mit dem Begriff «multilokulär» werde darauf hingewiesen, dass sich die Schmerzen eben gerade nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, nur auf einen Körperbereich beschränkten, ansonsten von einem regionalen Schmerzsyndrom gesprochen würde. Betreffend die Qualifizierung der Bein- und Handverletzung als Tätlichkeiten sei sodann festzuhalten, dass für die Beurteilung einer fahrlässigen Körperverletzung nur der tatsächlich eingetretene Erfolg für die Tatbestandsmäs- sigkeit relevant sein könne. Ein hypothetischer Verlauf, welcher aufgrund einer «ge- nerellen Verletzlichkeit» des Beschwerdeführers aus der erlittenen Schramme und der Schürfwunde eine Körperverletzung hätte entstehen lassen können, könne nicht berücksichtigt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, sein linkes Knie aufgeschlagen zu haben, während später jedoch der rechte Unter- schenkel habe amputiert werden müssen. Bezüglich einer allfälligen Sorgfalts-
- 9 - pflichtverletzung wird vorgebracht, dass zwar gemäss den Aussagen der Beteilig- ten der Schultergurt nicht angelegt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer je- doch geltend mache, dass die Befestigung mittels Schultergurt vorgeschrieben ge- wesen wäre, sei ihm entgegenzuhalten, dass gemäss der beigezogenen Dokumen- tation zur Patientensicherung der D._____ AG nur der Beckengurt als «zwingend» bezeichnet werde und angegeben sei, «wenn immer möglich» auch einen Schul- tergurt zu verwenden. Damit könne aus dem Nichtanlegen des Schultergurts keine Sorgfaltspflichtverletzung abgeleitet werden. Aufgrund der Aussagen des Zeugen könne ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beckengurt im Unfallzeitpunkt nicht angelegt gewesen sei. Es lasse sich indes weder durch die unbefangene Aus- sage des Zeugen noch durch objektive Beweismittel in anklagewürdiger Weise er- stellen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den Beckengurt bereits von vorneher- ein nicht angelegt hätten (Urk. 25).
E. 2.4 Der Beschwerdegegner 1 lässt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus- führen, die Staatsanwaltschaft habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Kau- salität in Bezug auf die Schulterverletzung nicht erstellen lasse. Wenn medizinische Fachpersonen keine objektivierbaren Verletzungsfolgen feststellen und keine defi- nitiven Aussagen zur Unfallkausalität machen könnten, seien die Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht zu bemängeln. Insbesondere würden die medizini- schen Fachpersonen ausführen, dass genauso gut degenerative Prozesse für den Zustand der Schulter ursächlich sein könnten. Die Verletzungen an Hand und Knie könnten sodann nicht als Körperverletzungen angesehen werden. Eine allfällige Prädisposition habe auf die Qualifikation keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass es sich nicht um begleitete Patientenfahrten handelte. Eine medizinische Betreuung sei nicht notwendig und oder vereinbart bzw. geschuldet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer selbst eine vorsätzliche Tatbegehung aus- schliesse, scheide eine Strafbarkeit aller Involvierten ohne Weiteres aus, und eine fahrlässige Tätlichkeit sei nicht strafbar. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Einladens ins Fahrzeug mit dem Bauchgurt tatsächlich am Rollstuhl angeschnallt gewesen. Sollte er beim Bremsmanöver nicht mehr angeschnallt gewesen sein, so sei dies darauf zurückzuführen, dass er wohl nach der Abfahrt den Bauchgurt selb- ständig geöffnet habe. Ein ehemaliger Mitarbeiter der D._____ AG habe bestätigt,
- 10 - dass der Beschwerdeführer sowohl den Schultergurt (sofern vorhanden) wie auch den Beckengurt nie habe tragen wollen. Dazu reicht der Beschwerdegegner 1 ein Schreiben eines ehemaligen Mitarbeiters ein (Urk. 30/2). Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen urteilsfähigen Mann, welcher ohne Weiteres in der Lage sei, sich selber an- und abzuschnallen sowie mit dem Sicherheitsmitar- beiter und/oder den anderen im Fahrzeug anwesenden Personen zu kommunizie- ren. Die Beschwerdegegner hätten zu keinem Zeitpunkt die gesetzliche und/oder vertragliche Pflicht, den Bauchgurt zu schliessen und den Beschwerdeführer wäh- rend der Fahrt zu überwachen. Diese seien einzig für den Transport sowie die kor- rekte Sicherung des Rollstuhls verantwortlich. Die korrekte Sicherung des Roll- stuhls sei unbestritten. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Fotodokumentation des D._____-Fahrzeugs äussere, verkenne er, dass das abgebildete Fahrzeug nicht das Fahrzeug sei, in welchem er transportiert worden sei. Der Beschwerde- führer könne aus der Fotodokumentation gar nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 29).
E. 2.5 Der Beschwerdegegner 2 führt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen die deckungsgleichen Argumente ins Recht, wie der Beschwerdegegner 1 in dessen Stellungnahme, weshalb diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen wird (Urk. 27 und Urk. 29).
E. 2.6 Replicando lässt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. März 2024 zur Unfallkausalität der Schulterverletzung vorbringen, die seinerseits am 18. De- zember 2023 und 18. Januar 2023 eingereichten Unterlagen würden bestätigen, dass er seit dem Unfall an Schmerzen in der linken Schulter leide und die Gene- sung sich als langwierig und herausfordernd gestalte. Aufgrund der gesamten ak- tuellen Aktenlage erscheine es wahrscheinlich, dass das Unfallereignis eben doch kausal für die erlittene Schulterverletzung und die nach wie vor bestehenden Schmerzen gewesen sei. Viel weniger wahrscheinlich erscheine es dagegen, dass eine bereits länger bestehende Rotorenmanschettenverletzung für die plötzlich auf- tretenden starken Schmerzen nach dem Unfall verantwortlich seien. Den Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft sei sodann nicht zu folgen, wenn diese schreibe, dass aus dem Nichtanlegen des Schultergurts keine Sorgfaltspflichtverletzung ab-
- 11 - geleitet werden könne. Gemäss den internen Vorgaben der D._____ AG könne auf das Anlegen des Schultergurts nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn zu wenig Gurte im Auto vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe stets geltend gemacht, er sei auf dem Transport nicht bzw. nicht genügend gesichert gewesen. Aus den «unbefangenen Aussagen» des Zeugen lasse sich nichts ableiten, was dafür spreche, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Anlegen der Sicher- heitsgurte gewehrt bzw. den Beckengurt möglicherweise selber wieder aufgemacht hätte (Urk. 37).
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifel- hafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechts-
- 12 - anwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N. 5). 4.
E. 3 = Urk. 24/1/26).
- 3 -
E. 4 Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 rechtzeitig Be- schwerde erheben, mit dem Antrag, dass die Einstellungen der gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 geführten Strafverfahren aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen sei, die Untersuchungen gegen sie fortzusetzen (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/1-17 und Urk. 4). Am 18. Dezember 2023 und 18. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer sodann weitere Belege zu seiner Beschwerde ins Recht le- gen (Urk. 5, Urk. 6/18, Urk. 14 und Urk. 15/19).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hat in den angefochtenen Verfügungen unter Bezug- nahme auf die Aussagen der Parteien und des Zeugen, den Bericht des KSW vom
7. Juli 2023 sowie den ärztlichen Befund des KSW vom 24. Juli 2023 einlässlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 ersichtlich seien (Urk. 8/2 = Urk. 24/1/22, Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 24/1/5, Urk. 24/1/6, Urk. 24/ 1/7, Urk. 24/1/8, Urk. 24/1/14/4 und Urk. 24/1/14/8). Die vom Beschwerdeführer ge- tätigten Aussagen und Ausführungen zu seinen seit dem Unfall bestehenden Schmerzen in der Schulter sowie die dazu eingereichten Unterlagen, namentlich Berichte des Physiotherapeuten (u. a. Urk. 3/2 = Urk. 24/1/1, Urk. 24/1/7, Urk. 2, Urk. 6/18, Urk. 15/19 und Urk. 37), lassen allenfalls Rückschlüsse auf seine Dia- gnose und Leiden, indes nicht zu deren Ursache zu. Da den Aussagen des Be- schwerdeführers jene der Beschwerdegegner 1 und 2 gegenüberstehen und ge- mäss dem Bericht des KSW vom 7. Juli 2023 zur diagnostizierten partiellen Rota- torenmanschettenverletzung keine definitive Aussage zur Unfallkausalität gemacht werden kann (Urk. 24/1/14/4), lässt sich – wie die Staatanwaltschaft zu Recht fest- stellt – kein anklagewürdiger Tatvorwurf erstellen (u. a. Urk. 8/2 = Urk. 24/1/22, Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 24/1/5, Urk. 24/1/6 und Urk. 24/1/14/4). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zweifel an der Kausalität sich durch weitere Beweismittel, namentlich parteiöffentliche Einvernahmen, Fotodokumentation des Unfallfahrzeu- ges oder Einholung eines unfalltechnischen Gutachtens, ausräumen lassen wür- den (vgl. u. a. Urk. 24/1/17 und Urk. 24/1/18).
- 13 -
E. 4.2 Die Verletzungen am Bein sowie der Hand sind sodann als Tätlichkeiten zu qualifizieren, zumal diese keine weiterführende Behandlung notwendig machten und nur eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens bewirkten (vgl. ROTH/ BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N. 4). Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verletzung am Bein die später erfolgte Amputation seines Unterschenkels anführt, ist nicht ersicht- lich, wie die Amputation des rechten Unterschenkels rechtsgenügende Rücksch- lüsse auf die Qualifikation der unfallursächlichen Verletzung am linken Bein zulas- sen würde (vgl. u. a. Urk. 24/1/7 S. 1, Urk. 3/2 Beilage 3 = Urk. 24/1/1 Beilage 3, Urk. 24/1/9, Urk. 24/1/14/8 und Urk. 25). Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, inwiefern eine allfällige Prädisposition bei der Qualifikation der unfallursächlichen Verletzungen zu berücksichtigen wäre, zumal grundsätzlich von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen ist bzw. keine Anhaltspunkte für eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung vorliegen und der Beschwerdeführer selbst einzig aufgrund der notorisch unberechenbaren Situationen im Strassenverkehr die Frage eines eventualvorsätzlichen Handelns aufwirft, jedoch offensichtlich selbst nicht von einer solchen ausgeht (Urk. 2, vgl. auch Urk. 29). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwer- degegner 1 und 2.
E. 4.3 Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach keine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 122 bzw. Art. 123 StGB) vorliege und das Verfahren einzustellen sei, ist demnach nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG ZH (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ZH ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'400.– festzusetzen.
- 14 -
2. Gemäss der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Bereits unter der vor dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 136 StPO erstreckte sich die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft ge- mäss der obergerichtlichen Praxis nicht auf das Beschwerdeverfahren (vgl. Hinweis in Urk. 24/1/17/6; Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Entsprechend war und ist im Beschwerdeverfahren jeweils ein neuer Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der Beschwerdeschrift ist kein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren zu entnehmen. Ferner wird nicht dargelegt, ob die Voraussetzungen der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 u. 3.2). Es wird einzig ausgeführt, die unterzeichnende Anwältin sei als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Strafverfah- ren eingesetzt, wobei sich dieses auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erstrecke (Urk. 2 S. 2). Der Verweis auf die im Vorverfahren erteilte unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch unbeachtlich (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO). Überdies wurde die Prozesskaution für das Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorbe- haltlos geleistet (Urk. 10 und Urk. 12).
3. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde unter «Kos- ten- und Entschädigungsfolgen» zu Lasten des Beschwerdeführers, wobei einzig der Beschwerdegegner 1 anwaltlich vertreten ist. Es wurden sodann weder die An- träge näher begründet noch die Entschädigungsforderungen beziffert (Urk. 27 und Urk. 29 S. 3). Da die Beschwerdegegner obsiegen, haben sie bzw. der Wahlvertei- diger des Beschwerdegegners 1 grundsätzlich Anspruch auf eine nach dem An- waltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 429 Abs. 3 StPO und Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich (AnwGebV ZH; LS 215.3; § 23 Abs. 1 AnwGebV ZH). Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern dem Beschwerdegegner 2 durch das Beschwerdeverfahren Auf- wendungen entstanden sind bzw. besondere Verhältnisse vorliegen, welche eine
- 15 - Entschädigung für seinen persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe zu begrün- den vermögen (vgl. WEHRENBERG / FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 429 StPO). Materiell umfasst die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 rund vier A4-Seiten (Urk. 29 S. 3 ff.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der Ver- antwortung und des notwendigen Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Wahlverteidiger sodann auf Fr. 800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 AnwGebV ZH) und der Be- schwerdeführer entsprechend zu verpflichten (vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2).
4. Die Gerichtsgebühr und die Entschädigung sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.– zu beziehen.
- 16 - Es wird beschlossen:
E. 5 Am 17. Januar 2024 leistete der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Pro- zesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.– (Urk. 10 und Urk. 12). Mit Verfügung vom
24. Januar 2024 wurden die Beschwerdeschrift sowie die Eingaben vom 18. De- zember 2023 und 18. Januar 2024 jeweils samt Beilagen den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert 10 Tagen übermittelt und Letztere aufgefordert, ihre Akten einzureichen (Urk. 18).
E. 6 Am 2. Februar 2024 machte die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass Seite 2 der Urk. 3/14 (= provisorischer Austrittsbericht KSW) fehle und sich das entsprechende Aktenstück auch nicht in den Untersuchungsakten befinde (Urk. 22 und Urk. 23). Gleichtags liess sie sich vernehmen, wobei sie um den Schutz der angefochtenen Verfügungen ersucht (Urk. 25). Zudem reichte sie die Untersu- chungsakten ein (Urk. 24).
E. 7 Die Beschwerdegegner 1 und 2 nahmen mit Eingaben vom 12. Februar 2024 Stellung und beantragten je die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 27 und Urk. 29).
E. 8 Mit Verfügung vom 1. März 2024 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft sowie der Beschwerdegegner 1 und 2 samt Beilagen dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 32). Am 6. März 2024 liess dieser Urk. 3/14 (= provisorischer Aus- trittsbericht KSW) vollständig nachreichen (Urk. 34 und Urk. 35) und mit Eingabe vom 14. März 2024 sodann Stellung nehmen (Urk. 37). Das Verfahren ist spruch- reif. II.
- 4 -
1. Vorab lässt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, da ihm der für die Einstellungsverfügungen offenbar massgebende Spitalbericht vom 7. Juli 2023 vor Abschluss des Beweis- verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiter sei seine Eingabe vom
4. Dezember 2023 in den Einstellungsentscheiden, welche erst am 5. Dezember 2023 versandt worden seien, nicht berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 6).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 5.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). Das rechtliche Gehör dient einer- seits der Klärung des Sachverhaltes, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äus- sern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2, m. w. H.). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt indes keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungs- konform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Ent- sprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vor- ausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2, m. w. H). Eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sodann gemäss ständiger Recht- sprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 106 [2017] Nr. 2; 137 I 195 E. 2.3.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts
- 5 - 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).
3. Auf entsprechende Ersuchen wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers die Verfahrensakten jeweils am 22. Juni 2023 sowie am 26. Oktober 2023 via WebTransfer ZH für zehn Tage zum Herunterladen zur Verfügung gestellt (Urk. 24/ 1/17/7, Urk. 24/1/17/8, Urk. 24/1/20/9 und Urk. 24/120/11). Unter Bezugnahme auf die ihr offenbar am 7. November 2023 zugestellten Akten monierte diese gegen- über der Staatsanwaltschaft sowie in ihrer Beschwerde, die erhaltenen Akten seien unvollständig gewesen; u. a. habe der Bericht des KSW, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 7. Juli 2023 gefehlt. Die Staatsanwaltschaft stellte ihr sodann am 7. Dezember 2023 erneut die Akten via E-Mail sowie WebTransfer ZH zur Ver- fügung (Urk. 2, Urk. 24/1/33, Urk. 24/1/34 Urk. 24/1/35, Urk. 24/1/36 und Urk. 24/1/ 37). Aus den Verfahrensakten geht nicht abschliessend hervor, welche Akten wann konkret für den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigerin verfügbar waren bzw. zugestellt wurden. Dies kann indes offenbleiben, da der Beschwerdeführer weder darlegt, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde noch ob und inwieweit ein alternatives Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu einem ande- ren Ergebnis geführt hätte. Gleiches gilt für den Vorwurf, seine Eingabe vom 4. De- zember 2023 sei in den Einstellungsverfügungen nicht berücksichtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass – auch wenn die Verfügungen erst am 5. Dezember 2023 versandt wurden – diese bereits am 27. November 2023 ergangen und bereits am 30. November 2023 durch den leitenden Staatsanwalt genehmigt worden wa- ren (Urk. 8/2 = Urk. 24/1/22, Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 8/3 = Urk. 24/1/26; vgl. § 103 Abs. 2 lit. a GOG ZH). In der Beschwerde wird danach nicht in rechtsgenüg- samer Weise auf eine allfällige Gehörsverletzung und deren Erheblichkeit einge- gangen, weshalb sie insoweit ungenügend begründet ist. Schliesslich könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten. So war es dem Be- schwerdeführer möglich mit umfassender Aktenkenntnis Beschwerde einzureichen und dabei seine Ausführungen sowie Anträge gemäss seiner Eingabe vom 4. De-
- 6 - zember 2023 zu wiederholen bzw. einfliessen zulassen (Urk. Urk. 2, Urk. 24/1/33, Urk. 24/1/34, Urk. 24/1/35, Urk. 24/1/36 und Urk. 24/1/37). III.
1. Angefochten sind Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution be- zogen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt MLaw Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.– zu entschädigen. Die Entschädigung wird im Umfang von Fr. 600.– aus der geleisteten Prozesskaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerichtskasse überwiesen.
- Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, Urk. 35 sowie Urk. 37 den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, Urk. 35 sowie Urk. 37 die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, Urk. 35 sowie Urk. 37 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerech- net, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die - 17 - Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich- ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230450-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Beschluss vom 18. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 27. November 2023
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (fortan: Beschwerdeführer) liess am 30. November 2022 bei der Staats- anwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan: Staatsanwaltschaft) im Zusammenhang mit einer Transportfahrt vom 21. September 2022 Strafanzeige gegen die D._____ AG und zwei (damals noch unbekannte) Fahrer der D._____ AG wegen einfacher Körperverletzung, ev. fahrlässiger Körperverletzung und ev. weiteren in Frage kom- menden Straftatbeständen erstatten und konstituierte sich als Privatkläger (Urk. 3/ 2 = Urk. 24/1/1; vgl. auch Urk. 24/1/15/2). Gemäss Strafanzeige sei er gesundheit- lich in mehrfacher Hinsicht stark eingeschränkt und müsse im Auftrag des Pflege- zentrums E._____ dreimal wöchentlich durch das Patiententransportunternehmen D._____ AG vom Pflegezentrum ins Kantonsspital Winterthur (fortan: KSW) gefah- ren werden. Anlässlich der Transportfahrt vom 21. September 2022, bei welcher er mit seinem Rollstuhl im Transportwagen transportiert worden sei, soll er durch die Mitarbeiter der D._____ AG im Fahrzeug nicht gesichert worden sein. Während der Fahrt sei der Fahrer schnell unterwegs gewesen und habe auf der Strecke stark und abrupt abbremsen müssen, worauf der Beschwerdeführer bis zum vorderen Fahrersitz geschleudert worden sei. Aufgrund seiner fehlenden Mobilität habe er sich nicht selbst schützen können und sich beim Aufprall diverse Verletzungen am Knie, Bein, Arm sowie an der Schulter zugezogen. Er sei seither in ärztlicher Be- handlung und leide an starken Schmerzen (Urk. 3/2 = Urk. 24/1/1, Urk. 8/2 = Urk. 24/1/22, Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 8/3 = Urk. 24/1/26).
2. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen wurde erhoben, dass seitens der D._____ AG der fragliche Transport durch B._____ (fortan: Beschwerdegegner 1) und C._____ (fortan: Beschwerdegegner 2) begleitet worden war.
3. Am 27. November 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die Verfahren gegen die D._____ AG, den Beschwerdegegner 1 sowie den Beschwerdegegner 2 mit je se- parater Verfügung ein (Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 8/2 = Urk. 24/1/22 und Urk. 8/ 3 = Urk. 24/1/26).
- 3 -
4. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 12. Dezember 2023 rechtzeitig Be- schwerde erheben, mit dem Antrag, dass die Einstellungen der gegen die Be- schwerdegegner 1 und 2 geführten Strafverfahren aufzuheben und die Staatsan- waltschaft anzuweisen sei, die Untersuchungen gegen sie fortzusetzen (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/1-17 und Urk. 4). Am 18. Dezember 2023 und 18. Januar 2024 liess der Beschwerdeführer sodann weitere Belege zu seiner Beschwerde ins Recht le- gen (Urk. 5, Urk. 6/18, Urk. 14 und Urk. 15/19).
5. Am 17. Januar 2024 leistete der Beschwerdeführer die von ihm verlangte Pro- zesskaution in der Höhe von Fr. 2'000.– (Urk. 10 und Urk. 12). Mit Verfügung vom
24. Januar 2024 wurden die Beschwerdeschrift sowie die Eingaben vom 18. De- zember 2023 und 18. Januar 2024 jeweils samt Beilagen den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 sowie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme innert 10 Tagen übermittelt und Letztere aufgefordert, ihre Akten einzureichen (Urk. 18).
6. Am 2. Februar 2024 machte die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam, dass Seite 2 der Urk. 3/14 (= provisorischer Austrittsbericht KSW) fehle und sich das entsprechende Aktenstück auch nicht in den Untersuchungsakten befinde (Urk. 22 und Urk. 23). Gleichtags liess sie sich vernehmen, wobei sie um den Schutz der angefochtenen Verfügungen ersucht (Urk. 25). Zudem reichte sie die Untersu- chungsakten ein (Urk. 24).
7. Die Beschwerdegegner 1 und 2 nahmen mit Eingaben vom 12. Februar 2024 Stellung und beantragten je die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 27 und Urk. 29).
8. Mit Verfügung vom 1. März 2024 wurden die Stellungnahmen der Staatsanwalt- schaft sowie der Beschwerdegegner 1 und 2 samt Beilagen dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 32). Am 6. März 2024 liess dieser Urk. 3/14 (= provisorischer Aus- trittsbericht KSW) vollständig nachreichen (Urk. 34 und Urk. 35) und mit Eingabe vom 14. März 2024 sodann Stellung nehmen (Urk. 37). Das Verfahren ist spruch- reif. II.
- 4 -
1. Vorab lässt der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör rügen, da ihm der für die Einstellungsverfügungen offenbar massgebende Spitalbericht vom 7. Juli 2023 vor Abschluss des Beweis- verfahrens nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Weiter sei seine Eingabe vom
4. Dezember 2023 in den Einstellungsentscheiden, welche erst am 5. Dezember 2023 versandt worden seien, nicht berücksichtigt worden (Urk. 2 S. 6).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 5.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4). Das rechtliche Gehör dient einer- seits der Klärung des Sachverhaltes, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbe- zogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheids zur Sache zu äus- sern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2, m. w. H.). Die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt indes keinen Selbstzweck dar. Insbesondere kann trotz Vorliegens einer Gehörsverletzung von einer Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids abgesehen werden, wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern das verfassungs- konform durchgeführte Verfahren zu einem anderen Ergebnis geführt hätte. Ent- sprechend wird für eine erfolgreiche Rüge der Gehörsverletzung grundsätzlich vor- ausgesetzt, dass in der Begründung des Rechtsmittels auf die Erheblichkeit der angeblichen Verfassungsverletzung eingegangen wird (Urteil des Bundesgerichts 5A_85/2021 vom 26. März 2021 E. 6.2, m. w. H). Eine nicht besonders schwerwie- gende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann sodann gemäss ständiger Recht- sprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Mög- lichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sach- verhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 106 [2017] Nr. 2; 137 I 195 E. 2.3.2 sowie die Urteile des Bundesgerichts
- 5 - 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018 E. 2.5 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4).
3. Auf entsprechende Ersuchen wurden der Rechtsvertreterin des Beschwerdefüh- rers die Verfahrensakten jeweils am 22. Juni 2023 sowie am 26. Oktober 2023 via WebTransfer ZH für zehn Tage zum Herunterladen zur Verfügung gestellt (Urk. 24/ 1/17/7, Urk. 24/1/17/8, Urk. 24/1/20/9 und Urk. 24/120/11). Unter Bezugnahme auf die ihr offenbar am 7. November 2023 zugestellten Akten monierte diese gegen- über der Staatsanwaltschaft sowie in ihrer Beschwerde, die erhaltenen Akten seien unvollständig gewesen; u. a. habe der Bericht des KSW, Klinik für Orthopädie und Traumatologie, vom 7. Juli 2023 gefehlt. Die Staatsanwaltschaft stellte ihr sodann am 7. Dezember 2023 erneut die Akten via E-Mail sowie WebTransfer ZH zur Ver- fügung (Urk. 2, Urk. 24/1/33, Urk. 24/1/34 Urk. 24/1/35, Urk. 24/1/36 und Urk. 24/1/ 37). Aus den Verfahrensakten geht nicht abschliessend hervor, welche Akten wann konkret für den Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigerin verfügbar waren bzw. zugestellt wurden. Dies kann indes offenbleiben, da der Beschwerdeführer weder darlegt, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt wurde noch ob und inwieweit ein alternatives Vorgehen der Staatsanwaltschaft zu einem ande- ren Ergebnis geführt hätte. Gleiches gilt für den Vorwurf, seine Eingabe vom 4. De- zember 2023 sei in den Einstellungsverfügungen nicht berücksichtigt worden. Dem ist entgegenzuhalten, dass – auch wenn die Verfügungen erst am 5. Dezember 2023 versandt wurden – diese bereits am 27. November 2023 ergangen und bereits am 30. November 2023 durch den leitenden Staatsanwalt genehmigt worden wa- ren (Urk. 8/2 = Urk. 24/1/22, Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 8/3 = Urk. 24/1/26; vgl. § 103 Abs. 2 lit. a GOG ZH). In der Beschwerde wird danach nicht in rechtsgenüg- samer Weise auf eine allfällige Gehörsverletzung und deren Erheblichkeit einge- gangen, weshalb sie insoweit ungenügend begründet ist. Schliesslich könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten. So war es dem Be- schwerdeführer möglich mit umfassender Aktenkenntnis Beschwerde einzureichen und dabei seine Ausführungen sowie Anträge gemäss seiner Eingabe vom 4. De-
- 6 - zember 2023 zu wiederholen bzw. einfliessen zulassen (Urk. Urk. 2, Urk. 24/1/33, Urk. 24/1/34, Urk. 24/1/35, Urk. 24/1/36 und Urk. 24/1/37). III.
1. Angefochten sind Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG ZH). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft erwägt in den angefochtenen Verfügungen im Wesent- lichen, der Beschwerdeführer habe nachweislich durch den Aufprall am Fahrersitz eine Schürfwunde am Knie und eine Schramme an der linken Hand erlitten. Diese Verletzungen seien klarerweise nicht als Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB zu qualifizieren. Vielmehr handle es sich um blosse Tätlichkeiten, wo- bei diese nicht strafbar seien, wenn sie fahrlässig begangen wurden. In Bezug auf die beim Beschwerdeführer durchgeführte Unterschenkelamputation könne so- dann mit Blick auf die klaren Schilderungen im Arztbericht vom 24. Juli 2023 zwei- felsfrei festgestellt werden, dass diese nicht durch den Vorfall vom 21. September 2022 verursacht worden sei. Betreffend die diagnostizierte partielle Rotatorenman- schettenverletzung lasse sich, wie im Arztbericht des KSW vom 7. Juli 2023 er- wähnt werde, nicht erstellen, ob diese auf den Unfall oder auf degenerative Pro- zesse zurückzuführen sei. Der Beschwerdeführer habe zwar angegeben, sich beim Unfall die Schulter angestossen zu haben. Dieser Aussage würden aber die Anga- ben der Beschwerdegegner 1 und 2 gegenüberstehen, gemäss welchen der Be- schwerdeführer sich lediglich die Schürfwunde am Knie und den Kratzer an der Hand zugezogen habe, wobei weder die Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 noch diejenigen des Beschwerdeführers als glaubhafter als die jeweils andere erscheinen würde. Zudem würde die Einschätzung des behandelnden Arztes der Orthopädie des KSW betreffend die Nachweisbarkeit der Kausalität des Unfalls für die Verletzung verhindern, einen anklagewürdigen Tatverdacht zu erhärten. Nach- dem sich die Zweifel an der Kausalität nicht durch objektive Beweismittel ausräu-
- 7 - men lassen würden, überwiege die Wahrscheinlichkeit für einen Freispruch dieje- nige für eine Verurteilung klar. Vor diesem Hintergrund könne offengelassen wer- den, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 den Bauchgurt des Beschwerdeführers tatsächlich nicht befestigt hätten, sich dieser von alleine gelöst habe oder allenfalls durch den Beschwerdeführer selbst geöffnet worden sei. Nachdem sich ein ankla- gewürdiger Tatverdacht gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 betreffend fahrläs- sige Körperverletzung nicht erstellen lasse, sei das Strafverfahren ohne Weiterun- gen einzustellen. Da keine Anerkennung einer Zivilforderung vorliege, sei eine all- fällige Klage auf dem Zivilweg geltend zu machen (Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 8/ 2 = Urk. 24/1/22). 2.2. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrin- gen, seine Schulterverletzung sei zweifelsfrei auf den Unfall vom 21. September 2022 zurückzuführen. Er sei mit grosser Wucht auf die Rückseite des Fahrersitzes aufgeprallt, und seine starken Schulterschmerzen hätten erst mit diesem Vorfall begonnen. Seither müsse er regelmässig zur Physiotherapie. Zudem habe er wäh- rend längerer Zeit nach dem Vorfall regelmässig Cortisonspritzen in die Schulter erhalten. Die Beweglichkeit seines linken Arms sei nach wie vor eingeschränkt. Eine (langsame) degenerative Entwicklung würde kaum zur abrupten Entstehung starker und dauerhafter Schmerzen führen. Auch lasse sich aus den Aussagen der Beschwerdegegner 1 und 2 sowie des Zeugen nicht ableiten, er sei beim Aufprall nicht auch an der Schulter verletzt worden, zumal keine entsprechenden Fragen gestellt worden seien. Zudem hätten die vorne im Fahrzeug sitzenden Fahrer den Aufprall gar nicht beobachten können, und die Schulterverletzung sei nicht von aus- sen sichtbar gewesen. Im Rahmen der Konsultation in der Notfallpraxis des KSW vom 22. September 2022 habe die Schulteruntersuchung das Hauptaugenmerk der Ärzte dargestellt. Der Bericht des KSW vom 7. Juli 2023 würde fünf Sprechstunden in der Schulterorthopädie dokumentieren. Zu den weiteren Verletzungen an Bein und Hand lässt der Beschwerdeführer sodann vorbringen, dass er aufgrund seiner zahlreichen schweren Vordiagnosen generell verletzlicher sei als ein Durch- schnittsmensch und deshalb eine Verletzung, die beim gesunden Menschen eine Tätlichkeit darstelle, bei ihm eine einfache Körperverletzung im strafrechtlichen Sinn sei. Die beim Unfall erlittene Verletzung am Bein möge zwar nicht (haupt-)
- 8 - ursächlich für die spätere Amputation des Unterschenkels gewesen sein, dennoch habe er sehr lange auch an Schmerzen im Bein gelitten. Betreffend mögliche Pflichtverletzungen der Beschwerdegegner 1 und 2 verweist der Beschwerdeführer u.a. auf die Aussage des Zeugen, wonach er aus dem Rollstuhl gefallen sei, wie jemand, der sich nicht angegurtet habe. Weiter macht er geltend, wenn die Be- schwerdegegner 1 und 2 ihn den internen Vorgaben der D._____ AG betreffend Patientensicherung für Rollstuhltransporte entsprechend gesichert hätten, er nicht wie ein Wurfgeschoss aus dem Rollstuhl katapultiert worden wäre. Es stelle sich schliesslich die Frage, ob angesichts der notorisch unberechenbaren Situationen im Strassenverkehr nicht gar von eventualvorsätzlichem Handeln auszugehen sei (Urk. 2). 2.3. Die Staatsanwaltschaft führt in ihrer Vernehmlassung erneut unter Hinweis auf den Bericht des KSW vom 7. Juli 2023 aus, dass als Ursache für die diagnostizierte Rotatorenmanschettenverletzung «ebenso» wie der Unfall auch degenerative Pro- zesse möglich seien. Gemäss dem gleichen Bericht trete die Tatsache hinzu, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten lang andauernden, chronischen Schmerzen nur bedingt durch die Rotatorenmanschettenverletzung erklärt werden könnten. Dabei werde auf die bereits vor dem Unfallereignis beim Beschwerdefüh- rer dokumentierte chronische Schmerzstörung verwiesen, die als «komplexes mul- tilokuläres Schmerzsyndrom multifaktorieller Genese» beschrieben werde. Mit dem Begriff «multilokulär» werde darauf hingewiesen, dass sich die Schmerzen eben gerade nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht werde, nur auf einen Körperbereich beschränkten, ansonsten von einem regionalen Schmerzsyndrom gesprochen würde. Betreffend die Qualifizierung der Bein- und Handverletzung als Tätlichkeiten sei sodann festzuhalten, dass für die Beurteilung einer fahrlässigen Körperverletzung nur der tatsächlich eingetretene Erfolg für die Tatbestandsmäs- sigkeit relevant sein könne. Ein hypothetischer Verlauf, welcher aufgrund einer «ge- nerellen Verletzlichkeit» des Beschwerdeführers aus der erlittenen Schramme und der Schürfwunde eine Körperverletzung hätte entstehen lassen können, könne nicht berücksichtigt werden. Zudem habe der Beschwerdeführer angegeben, sein linkes Knie aufgeschlagen zu haben, während später jedoch der rechte Unter- schenkel habe amputiert werden müssen. Bezüglich einer allfälligen Sorgfalts-
- 9 - pflichtverletzung wird vorgebracht, dass zwar gemäss den Aussagen der Beteilig- ten der Schultergurt nicht angelegt worden sei. Soweit der Beschwerdeführer je- doch geltend mache, dass die Befestigung mittels Schultergurt vorgeschrieben ge- wesen wäre, sei ihm entgegenzuhalten, dass gemäss der beigezogenen Dokumen- tation zur Patientensicherung der D._____ AG nur der Beckengurt als «zwingend» bezeichnet werde und angegeben sei, «wenn immer möglich» auch einen Schul- tergurt zu verwenden. Damit könne aus dem Nichtanlegen des Schultergurts keine Sorgfaltspflichtverletzung abgeleitet werden. Aufgrund der Aussagen des Zeugen könne ohne Weiteres geschlossen werden, dass der Beckengurt im Unfallzeitpunkt nicht angelegt gewesen sei. Es lasse sich indes weder durch die unbefangene Aus- sage des Zeugen noch durch objektive Beweismittel in anklagewürdiger Weise er- stellen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den Beckengurt bereits von vorneher- ein nicht angelegt hätten (Urk. 25). 2.4. Der Beschwerdegegner 1 lässt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen aus- führen, die Staatsanwaltschaft habe nachvollziehbar dargelegt, dass sich die Kau- salität in Bezug auf die Schulterverletzung nicht erstellen lasse. Wenn medizinische Fachpersonen keine objektivierbaren Verletzungsfolgen feststellen und keine defi- nitiven Aussagen zur Unfallkausalität machen könnten, seien die Feststellungen der Staatsanwaltschaft nicht zu bemängeln. Insbesondere würden die medizini- schen Fachpersonen ausführen, dass genauso gut degenerative Prozesse für den Zustand der Schulter ursächlich sein könnten. Die Verletzungen an Hand und Knie könnten sodann nicht als Körperverletzungen angesehen werden. Eine allfällige Prädisposition habe auf die Qualifikation keinen Einfluss. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass es sich nicht um begleitete Patientenfahrten handelte. Eine medizinische Betreuung sei nicht notwendig und oder vereinbart bzw. geschuldet gewesen. Wenn der Beschwerdeführer selbst eine vorsätzliche Tatbegehung aus- schliesse, scheide eine Strafbarkeit aller Involvierten ohne Weiteres aus, und eine fahrlässige Tätlichkeit sei nicht strafbar. Der Beschwerdeführer sei im Zeitpunkt des Einladens ins Fahrzeug mit dem Bauchgurt tatsächlich am Rollstuhl angeschnallt gewesen. Sollte er beim Bremsmanöver nicht mehr angeschnallt gewesen sein, so sei dies darauf zurückzuführen, dass er wohl nach der Abfahrt den Bauchgurt selb- ständig geöffnet habe. Ein ehemaliger Mitarbeiter der D._____ AG habe bestätigt,
- 10 - dass der Beschwerdeführer sowohl den Schultergurt (sofern vorhanden) wie auch den Beckengurt nie habe tragen wollen. Dazu reicht der Beschwerdegegner 1 ein Schreiben eines ehemaligen Mitarbeiters ein (Urk. 30/2). Zudem handle es sich beim Beschwerdeführer um einen urteilsfähigen Mann, welcher ohne Weiteres in der Lage sei, sich selber an- und abzuschnallen sowie mit dem Sicherheitsmitar- beiter und/oder den anderen im Fahrzeug anwesenden Personen zu kommunizie- ren. Die Beschwerdegegner hätten zu keinem Zeitpunkt die gesetzliche und/oder vertragliche Pflicht, den Bauchgurt zu schliessen und den Beschwerdeführer wäh- rend der Fahrt zu überwachen. Diese seien einzig für den Transport sowie die kor- rekte Sicherung des Rollstuhls verantwortlich. Die korrekte Sicherung des Roll- stuhls sei unbestritten. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Fotodokumentation des D._____-Fahrzeugs äussere, verkenne er, dass das abgebildete Fahrzeug nicht das Fahrzeug sei, in welchem er transportiert worden sei. Der Beschwerde- führer könne aus der Fotodokumentation gar nichts zu seinen Gunsten ableiten (Urk. 29). 2.5. Der Beschwerdegegner 2 führt in seiner Stellungnahme im Wesentlichen die deckungsgleichen Argumente ins Recht, wie der Beschwerdegegner 1 in dessen Stellungnahme, weshalb diesbezüglich auf die obigen Erwägungen verwiesen wird (Urk. 27 und Urk. 29). 2.6. Replicando lässt der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 14. März 2024 zur Unfallkausalität der Schulterverletzung vorbringen, die seinerseits am 18. De- zember 2023 und 18. Januar 2023 eingereichten Unterlagen würden bestätigen, dass er seit dem Unfall an Schmerzen in der linken Schulter leide und die Gene- sung sich als langwierig und herausfordernd gestalte. Aufgrund der gesamten ak- tuellen Aktenlage erscheine es wahrscheinlich, dass das Unfallereignis eben doch kausal für die erlittene Schulterverletzung und die nach wie vor bestehenden Schmerzen gewesen sei. Viel weniger wahrscheinlich erscheine es dagegen, dass eine bereits länger bestehende Rotorenmanschettenverletzung für die plötzlich auf- tretenden starken Schmerzen nach dem Unfall verantwortlich seien. Den Ausfüh- rungen der Staatsanwaltschaft sei sodann nicht zu folgen, wenn diese schreibe, dass aus dem Nichtanlegen des Schultergurts keine Sorgfaltspflichtverletzung ab-
- 11 - geleitet werden könne. Gemäss den internen Vorgaben der D._____ AG könne auf das Anlegen des Schultergurts nur in Ausnahmefällen verzichtet werden, wenn zu wenig Gurte im Auto vorhanden seien. Der Beschwerdeführer habe stets geltend gemacht, er sei auf dem Transport nicht bzw. nicht genügend gesichert gewesen. Aus den «unbefangenen Aussagen» des Zeugen lasse sich nichts ableiten, was dafür spreche, dass sich der Beschwerdeführer gegen das Anlegen der Sicher- heitsgurte gewehrt bzw. den Beckengurt möglicherweise selber wieder aufgemacht hätte (Urk. 37).
3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifel- hafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechts-
- 12 - anwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlich- keit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N. 5). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft hat in den angefochtenen Verfügungen unter Bezug- nahme auf die Aussagen der Parteien und des Zeugen, den Bericht des KSW vom
7. Juli 2023 sowie den ärztlichen Befund des KSW vom 24. Juli 2023 einlässlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegner 1 und 2 ersichtlich seien (Urk. 8/2 = Urk. 24/1/22, Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 24/1/5, Urk. 24/1/6, Urk. 24/ 1/7, Urk. 24/1/8, Urk. 24/1/14/4 und Urk. 24/1/14/8). Die vom Beschwerdeführer ge- tätigten Aussagen und Ausführungen zu seinen seit dem Unfall bestehenden Schmerzen in der Schulter sowie die dazu eingereichten Unterlagen, namentlich Berichte des Physiotherapeuten (u. a. Urk. 3/2 = Urk. 24/1/1, Urk. 24/1/7, Urk. 2, Urk. 6/18, Urk. 15/19 und Urk. 37), lassen allenfalls Rückschlüsse auf seine Dia- gnose und Leiden, indes nicht zu deren Ursache zu. Da den Aussagen des Be- schwerdeführers jene der Beschwerdegegner 1 und 2 gegenüberstehen und ge- mäss dem Bericht des KSW vom 7. Juli 2023 zur diagnostizierten partiellen Rota- torenmanschettenverletzung keine definitive Aussage zur Unfallkausalität gemacht werden kann (Urk. 24/1/14/4), lässt sich – wie die Staatanwaltschaft zu Recht fest- stellt – kein anklagewürdiger Tatvorwurf erstellen (u. a. Urk. 8/2 = Urk. 24/1/22, Urk. 8/1 = Urk. 24/1/24, Urk. 24/1/5, Urk. 24/1/6 und Urk. 24/1/14/4). Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Zweifel an der Kausalität sich durch weitere Beweismittel, namentlich parteiöffentliche Einvernahmen, Fotodokumentation des Unfallfahrzeu- ges oder Einholung eines unfalltechnischen Gutachtens, ausräumen lassen wür- den (vgl. u. a. Urk. 24/1/17 und Urk. 24/1/18).
- 13 - 4.2. Die Verletzungen am Bein sowie der Hand sind sodann als Tätlichkeiten zu qualifizieren, zumal diese keine weiterführende Behandlung notwendig machten und nur eine vorübergehende Störung des Wohlbefindens bewirkten (vgl. ROTH/ BERKEMEIER, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, Art. 123 N. 4). Soweit der Beschwerdeführer bezüglich seiner Verletzung am Bein die später erfolgte Amputation seines Unterschenkels anführt, ist nicht ersicht- lich, wie die Amputation des rechten Unterschenkels rechtsgenügende Rücksch- lüsse auf die Qualifikation der unfallursächlichen Verletzung am linken Bein zulas- sen würde (vgl. u. a. Urk. 24/1/7 S. 1, Urk. 3/2 Beilage 3 = Urk. 24/1/1 Beilage 3, Urk. 24/1/9, Urk. 24/1/14/8 und Urk. 25). Auch gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, darzulegen, inwiefern eine allfällige Prädisposition bei der Qualifikation der unfallursächlichen Verletzungen zu berücksichtigen wäre, zumal grundsätzlich von einem Fahrlässigkeitsdelikt auszugehen ist bzw. keine Anhaltspunkte für eine (eventual-)vorsätzliche Tatbegehung vorliegen und der Beschwerdeführer selbst einzig aufgrund der notorisch unberechenbaren Situationen im Strassenverkehr die Frage eines eventualvorsätzlichen Handelns aufwirft, jedoch offensichtlich selbst nicht von einer solchen ausgeht (Urk. 2, vgl. auch Urk. 29). Bei diesem Ergebnis erübrigt sich die Prüfung einer allfälligen Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwer- degegner 1 und 2. 4.3. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach keine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche einfache Körperverletzung (Art. 122 bzw. Art. 123 StGB) vorliege und das Verfahren einzustellen sei, ist demnach nicht zu beanstanden. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskrite- rien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG ZH (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ZH ist die Gerichtsge- bühr auf Fr. 1'400.– festzusetzen.
- 14 -
2. Gemäss der seit 1. Januar 2024 geltenden Fassung von Art. 136 Abs. 3 StPO ist die unentgeltliche Rechtspflege im Rechtsmittelverfahren neu zu beantragen. Bereits unter der vor dem 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Fassung von Art. 136 StPO erstreckte sich die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsbeistandschaft ge- mäss der obergerichtlichen Praxis nicht auf das Beschwerdeverfahren (vgl. Hinweis in Urk. 24/1/17/6; Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2). Entsprechend war und ist im Beschwerdeverfahren jeweils ein neuer Antrag um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen. Der Beschwerdeschrift ist kein Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beziehungsweise eines unentgeltli- chen Rechtsbeistands für das Beschwerdeverfahren zu entnehmen. Ferner wird nicht dargelegt, ob die Voraussetzungen der unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren erfüllt wären (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_80/2019 vom 26. Juni 2019 E. 2.2 u. 3.2). Es wird einzig ausgeführt, die unterzeichnende Anwältin sei als amtliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers im Strafverfah- ren eingesetzt, wobei sich dieses auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren erstrecke (Urk. 2 S. 2). Der Verweis auf die im Vorverfahren erteilte unentgeltliche Rechtspflege ist jedoch unbeachtlich (vgl. Art. 136 Abs. 3 StPO). Überdies wurde die Prozesskaution für das Beschwerdeverfahren vom Beschwerdeführer vorbe- haltlos geleistet (Urk. 10 und Urk. 12).
3. Die Beschwerdegegner beantragen die Abweisung der Beschwerde unter «Kos- ten- und Entschädigungsfolgen» zu Lasten des Beschwerdeführers, wobei einzig der Beschwerdegegner 1 anwaltlich vertreten ist. Es wurden sodann weder die An- träge näher begründet noch die Entschädigungsforderungen beziffert (Urk. 27 und Urk. 29 S. 3). Da die Beschwerdegegner obsiegen, haben sie bzw. der Wahlvertei- diger des Beschwerdegegners 1 grundsätzlich Anspruch auf eine nach dem An- waltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO, Art. 429 Abs. 3 StPO und Art. 448 Abs. 1 StPO). Die Festsetzung der Ent- schädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren des Kan- tons Zürich (AnwGebV ZH; LS 215.3; § 23 Abs. 1 AnwGebV ZH). Es ist nicht er- sichtlich, inwiefern dem Beschwerdegegner 2 durch das Beschwerdeverfahren Auf- wendungen entstanden sind bzw. besondere Verhältnisse vorliegen, welche eine
- 15 - Entschädigung für seinen persönlichen Arbeitsaufwand und Umtriebe zu begrün- den vermögen (vgl. WEHRENBERG / FRANK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 20 zu Art. 429 StPO). Materiell umfasst die Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 rund vier A4-Seiten (Urk. 29 S. 3 ff.). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie der Ver- antwortung und des notwendigen Zeitaufwands des Anwalts ist die Entschädigung für den Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Wahlverteidiger sodann auf Fr. 800.– (inkl. MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 AnwGebV ZH) und der Be- schwerdeführer entsprechend zu verpflichten (vgl. auch BGE 147 IV 47 E. 4.2).
4. Die Gerichtsgebühr und die Entschädigung sind aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.– zu beziehen.
- 16 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'400.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution be- zogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt MLaw Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.– zu entschädigen. Die Entschädigung wird im Umfang von Fr. 600.– aus der geleisteten Prozesskaution bezogen und dem Beschwerdegegner 1 von der Gerichtskasse überwiesen.
4. Dem Beschwerdegegner 2 wird für das Beschwerdeverfahren keine Entschä- digung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin X._____, zweifach, für sich und den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, Urk. 35 sowie Urk. 37 den Beschwerdegegner 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, Urk. 35 sowie Urk. 37 die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34, Urk. 35 sowie Urk. 37 (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerech- net, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die
- 17 - Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich- ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw L. Autolitano