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UE230446

Einstellung

Zürich OG · 2024-04-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) gegen ihn wegen Drohung etc. geführten Strafuntersuchung eine Gegen- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen angeblicher Nötigung und Beschimpfung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 8. November 2022 geltend, dass der Be- schwerdegegner 1 am 7. November 2022 im Garten des Einfamilienhauses von C._____ in D._____ zu ihm gesagt habe "du Egoist, du beziehst E._____ ein, du beschuldigst andere." Ausserdem warf er dem Beschwerdegegner 1 anlässlich je- ner Einvernahme vor, im Frühling 2022 auf dem Grundstück des Einfamilienhau- ses von C._____ seinen Personenwagen so abgestellt zu haben, dass er (der Be- schwerdeführer) mit seinem Fahrzeug nicht mehr habe wegfahren können (Urk. 3/4 S. 12; Urk. 5 S. 1).

E. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c).

E. 1.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1).

- 4 -

E. 2 Am 28. November 2023 erging in Bezug auf diese beiden beanzeigten Vorwürfe eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 persönlich Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafunter- suchung weiterzuführen bzw. Anklage wegen Nötigung zu erheben (Urk. 2 S. 2).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der Beschimpfung damit, dass die Bezeichnung "Egoist", sofern der Beschwerdegegner 1 dies überhaupt gesagt habe, nicht geeignet sei, eine Missachtung einer Person zum Ausdruck zu bringen. Insbesondere vermöge diese Bezeichnung nicht die notwendige Intensität aufzuweisen, um den Be- schwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen bzw. seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beschädigen. Weiter seien die Worte "du beziehst E._____ ein" und "du beschuldigst andere", sofern der Beschwerdegegner 1 diese überhaupt so formuliert habe, genauso wenig geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen. Die beanzeigte angebliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 stelle daher keinen Angriff gegen die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre eines Men- schen dar, da die nötige Intensität, um die Persönlichkeit des Geschädigten in sei- ner menschlich-sittlichen Bedeutung oder seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, irgendwie zu verletzen, nicht gegeben sei. Hinzu komme, dass nicht ersicht- lich sei, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit diesen Worten in dessen Ehre hätte verletzen wollen, weshalb es auch an einem vorsätzlichen Handeln fehle. Entsprechend seien weder der objektive noch der subjektive Tat- bestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt (Urk. 5 S. 2).

E. 2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung erwog die Staatsanwaltschaft, dass auf den auf Wunsch des Beschwerdeführers von dessen Mobiltelefon gesi- cherten Fotoaufnahmen der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Parksitua- tion, welche den Beschwerdeführer an der Wegfahrt mit seinem Auto gehindert haben solle, ersichtlich sei, dass nicht der Personenwagen des Beschwerdegeg- ners 1, sondern derjenige von C._____ hinter dem Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers parkiert gewesen sei. Entsprechend habe dieser Personenwagen das Fahr- zeug des Beschwerdeführers blockiert, während das Fahrzeug des Beschwerde- gegners 1 neben demjenigen des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei. Hinzu komme, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 den Be- schwerdeführer dadurch, dass er sein Fahrzeug neben dasjenige des Beschwer- deführers hingestellt habe, an der Wegfahrt hätte hindern wollen. Da es somit auch an einem vorsätzlichen Handeln fehle, seien weder der objektive noch der

- 5 - subjektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt (Urk. 5 S. 3).

E. 3 Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Diese Prozesskaution leistete er in der Folge innert Frist (Urk. 9). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensicht- lich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

E. 3.1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der Nötigung (Urk. 2 S. 3 ff.). Dass das Verfahren auch hinsichtlich des zunächst ebenfalls zur Anzeige gebrachten Vorwurfs der Beschimpfung eingestellt wurde (Urk. 5 S. 2), wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Entsprechend ist vorliegend einzig in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung zu prüfen, ob das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren – entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3 ff.) – zu Unrecht eingestellt wurde.

E. 3.2 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwer- degegner 1 damals zeitlich nach C._____ parkiert habe und es daher dieser ge- wesen sei, der ihn zugeparkt habe (Urk. 2 S. 4). Zuvor sei das Fahrzeug von C._____ so hinter seinem Auto parkiert gewesen, dass eine Wegfahrt für ihn über das Nachbargrundstück, auf welchem später das Fahrzeug des Beschwerdegeg- ners 1 parkiert gewesen sei, noch möglich gewesen wäre (Urk. 2 S. 3). Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, dass er mit diesem zur Anzeige gebrachten Verhalten nicht nur seine Mobilität beschränkt, sondern auch noch einen Kontakt von ihm zu seiner Tochter F._____ verhindert habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien die Absichten des Beschwerdegegners 1 stets dar- auf ausgerichtet gewesen, seine Rechte auf Kontakt zu seinem Kind und seine Verfügungsmöglichkeit über sein Fahrzeug einzuschränken (Urk. 2 S. 4 f.). Ent- sprechend stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 3).

E. 4 Zufolge Abwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in an- derer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in an- derer Funktion als angekündigt. II.

E. 4.1 Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 6 - 4.2.1 Ein Blick auf die vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 um ca. 23.00 Uhr sowie am 25. Juni 2022 um ca. 06.00 Uhr erstellten und von der Kan- tonspolizei Zürich aus seinem Mobiltelefon ausgelesenen Fotos der in Frage ste- henden Parksituation zeigt (Urk. 3/2; Urk. 3/3 S. 3), dass das Fahrzeug des Be- schwerdegegners 1 parallel neben demjenigen des Beschwerdeführers geparkt war. Dabei waren das Fahrzeug des Beschwerdeführers rückwärts und dasjenige des Beschwerdegegners 1 vorwärts gerichtet geparkt. Da der Parkplatz auf der Beifahrerseite sowie auf der Rückseite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgrund von Bäumen, Mülltonnen und einem abgestellten Anhänger begrenzt war, wäre ihm eine Wegfahrt in diese beiden Richtungen verwehrt gewesen. Wä- ren zum fraglichen Zeitpunkt einzig diese beiden Fahrzeuge an der jeweiligen Stelle gestanden, wäre es für den Beschwerdeführer aber ohne Weiteres möglich gewesen, mit seinem Fahrzeug vorwärts wegzufahren. Vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers stand damals jedoch noch das Fahrzeug von C._____ (Urk. 3/2). Zwar hätte der Beschwerdeführer wiederum über jene Seite wegfahren können, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 parkiert war, wenn nur das Fahrzeug von C._____ und dasjenige des Beschwerdeführers wie damals geparkt gewesen wären. Aufgrund der damaligen Parksituation wäre es dem Be- schwerdeführer aber tatsächlich nicht möglich gewesen, aus seinem Parkfeld zu fahren, bevor nicht eines der anderen beiden Fahrzeuge weggefahren wäre. Al- leine aufgrund der Fotodokumentation lässt sich jedoch nicht eruieren, welches der beiden anderen Fahrzeuge zuletzt eingeparkt worden war und welcher Lenker letztlich diese Situation schuf, in welcher der Beschwerdeführer mit seinem Fahr- zeug nicht mehr ohne fremde Hilfe wegfahren konnte. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass der Beschwerdegegner 1 damals zeitlich nach C._____ parkiert habe und daher für seine damalige Situation verantwortlich gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Was diese Angabe betrifft, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Vorfall zeitlich unterschiedlich eingeordnet hatte. So gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 an, dass er im Frühling 2022 habe draussen schlafen müssen, weil das Haus verschlossen gewesen sei und sein Auto durch dasjenige des Beschwerdegegners 1 blockiert

- 7 - gewesen sei (Urk. 3/4 S. 12). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

15. Dezember 2022 erklärte er dann aber, dass es im September 2022 dazu ge- kommen sei, dass der Beschwerdegegner 1 sein Auto "eingeklemmt" habe und er habe draussen schlafen müssen. Auf den Hinweis, dass er noch in der Befragung vom 8. November 2022 von einem entsprechenden Vorfall im Frühling 2022 be- richtet habe, gab er an, dass es sich dabei um einen anderen Vorfall im Zusam- menhang mit C._____ gehandelt habe und in Bezug auf den Beschwerdegeg- ner 1 der Vorfall im September 2022 relevant sei (Urk. 3/10 S. 4). Wie aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2023 hervorgeht, waren die zu- vor beschriebenen, Ende Juni 2022 aufgenommenen Fotos die einzigen aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgelesenen Aufnahmen, die eine Situation abbildeten, in welcher der Beschwerdeführer den Parkplatz mit seinem Fahrzeug nicht hätte verlassen können (Urk. 3/3 S. 3). Im Rahmen eines von seinem dama- ligen Verteidiger verfassten Schreibens vom 20. Februar 2023 liess der Be- schwerdeführer denn auch korrigierend festhalten, dass die von ihm geltend ge- machte Nötigungshandlung in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2022 und nicht im September 2022 stattgefunden habe (Urk. 3/9 S. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aber im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom

15. Dezember 2022 noch darauf bestanden hatte, dass sich der Vorfall, von wel- chem er berichtet hatte, im September 2022 und nicht im Frühling 2022 ereignet habe, lässt sich nicht ausschliessen, dass sich die Erinnerungen des Beschwer- deführers nicht mehr gänzlich mit dem damals Vorgefallenen decken oder dass es in der Vergangenheit zu mehreren ähnlichen Vorfällen kam. So zeigt denn auch die Skizze, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Konfrontationseinver- nahme vom 15. Dezember 2022 vom in Frage stehenden Vorfall gezeichnet hatte, eine andere Parksituation als diejenige, die sich auf den zuvor erwähnten Fotos zeigt (Urk. 2 S. 4; Urk. 3/2; Urk. 3/7). Auf jener Skizze stellte er die Parksituation der drei Fahrzeuge so dar, als hätte der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug nicht parallel zum Beschwerdeführer, sondern schräg über zwei Parkfelder abgestellt gehabt, so dass weder der Beschwerdeführer noch C._____ mit ihren Fahrzeu- gen hätten wegfahren können (Urk. 3/7). Auch diese Abweichung der skizzierten Situation von der Anordnung der Fahrzeuge auf den Fotos legt nahe, dass es ent-

- 8 - weder zu weiteren ähnlichen Situationen gekommen war oder die Erinnerungen des Beschwerdeführers nicht gänzlich den damaligen tatsächlichen Begebenhei- ten entsprechen. Jedenfalls führen diese Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, welche sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht zeigen, dazu, dass Zweifel verbleiben, dass die Erinnerung des Beschwerdeführers daran, dass der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug zeitlich nach C._____ abgestellt habe, tatsächlich dem Vorfall vom 24./25. Juni 2022 zugeordnet werden kann. 4.2.3 Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er die von ihm beanzeigte Situation angetroffen habe, nachdem er – wie üblicherweise an einem Freitagabend – mit dem Zug von seinem Büro in G._____ nach D._____ gereist sei, um seine Toch- ter zu besuchen (Urk. 3/10 S. 4). Seine diesbezüglichen Angaben legen mithin nahe, dass sein Fahrzeug bereits vor seinem Eintreffen in D._____ am fraglichen Ort abgestellt und noch in seiner Abwesenheit zuparkiert worden war. Dass es der Beschwerdegegner 1 gewesen sein soll, der sein Fahrzeug zuletzt auf jenen Parkplatz abgestellt haben soll, hätte er gemäss seiner diesbezüglichen Darstel- lung der Ereignisse zumindest nicht eigens beobachtet haben können. Auch vor diesem Hintergrund verbleiben mithin Zweifel an den Angaben des Beschwerde- führers, wonach es der Beschwerdegegner 1 gewesen sei, der nach C._____ auf den Parkplatz gefahren sei und sein Fahrzeug "eingeklemmt" habe. So kann zu- mindest nicht ausgeschlossen werden, dass es C._____ war, die dem Beschwer- deführer mit dem Parkieren ihres Fahrzeugs letztlich die Möglichkeit nahm, weg- zufahren. Gegen sie erhob der Beschwerdeführer jedoch keine entsprechenden Vorwürfe.

E. 4.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb ihn der Beschwerdegegner 1 damals am Wegfahren hätte hindern sollen. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers soll der Be- schwerdegegner 1 mit seinem Handeln die Absicht verfolgt haben, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter F._____ einzuschränken (Urk. 2 S. 4 f.). Inwiefern ein Zuparkieren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers hätte dazu führen sollen, dass er seine Tochter nicht hätte sehen können, ist jedoch nicht

- 9 - ohne Weiteres erkennbar. Wenn der Beschwerdegegner 1 gewollt hätte, dass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter nicht sehen könnten, wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass er gerade darauf bedacht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug hätte wegfahren können. Dass der Be- schwerdeführer nicht wegfahren konnte, hatte demgegenüber zwangsläufig zur Folge, dass er sich vom Wohnort seiner Tochter nicht entfernen konnte, bevor ei- nes der Fahrzeuge, die sein Auto blockierten, wegfuhr. Entsprechend erhöhten sich dadurch auch die Chancen einer Begegnung mit seiner Tochter während der Wartezeit. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift geht sodann hervor, dass er am fraglichen Abend eigentlich beabsichtigt habe, am Wohnort seiner Tochter zu übernachten (Urk. 2 S. 4 f.). Sollte auch der Be- schwerdegegner 1 von diesem Vorhaben Kenntnis gehabt haben, wäre umso we- niger eine Absicht desselben auszumachen, den Beschwerdeführer noch an je- nem Abend an der Wegfahrt zu hindern, zumal er ohnehin kaum mit einer Weg- fahrt desselben vor dem nächsten Morgen gerechnet hätte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann demnach auch kein Vorsatz des Beschwerdegegners 1 ausgemacht werden, den Beschwerdeführer an einer Wegfahrt zu hindern bzw. ihn zu nötigen.

E. 4.4 Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine angebliche Nötigung zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhal- ten des Beschwerdegegners 1 entnommen werden, weshalb die Staatsanwalt- schaft das Verfahren betreffend diesen Vorwurf zu Recht eingestellt hat. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen.

E. 5 Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens besteht weder Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung weiterer Straftatbestände im Zusam- menhang mit der beanzeigten Nötigung noch für die Vornahme der von ihm eben- falls beantragten weitergehenden Ermittlungen und Beweismittelerhebungen (Urk. 2 S. 2).

- 10 - III.

Dispositiv
  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen (Urk. 6; Urk. 9). Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerde- führer zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird diesem abzüglich der ihm auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet – vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  7. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per  Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung) - 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230446-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf und lic. iur. A. Kessler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 28. November 2023, D-1/2022/10040498

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erstattete im Rahmen einer von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) gegen ihn wegen Drohung etc. geführten Strafuntersuchung eine Gegen- anzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen angeblicher Nötigung und Beschimpfung. Der Beschwerdeführer machte dabei im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 8. November 2022 geltend, dass der Be- schwerdegegner 1 am 7. November 2022 im Garten des Einfamilienhauses von C._____ in D._____ zu ihm gesagt habe "du Egoist, du beziehst E._____ ein, du beschuldigst andere." Ausserdem warf er dem Beschwerdegegner 1 anlässlich je- ner Einvernahme vor, im Frühling 2022 auf dem Grundstück des Einfamilienhau- ses von C._____ seinen Personenwagen so abgestellt zu haben, dass er (der Be- schwerdeführer) mit seinem Fahrzeug nicht mehr habe wegfahren können (Urk. 3/4 S. 12; Urk. 5 S. 1).

2. Am 28. November 2023 erging in Bezug auf diese beiden beanzeigten Vorwürfe eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft (Urk. 5). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Dezember 2023 persönlich Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Ein- stellungsverfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, die Strafunter- suchung weiterzuführen bzw. Anklage wegen Nötigung zu erheben (Urk. 2 S. 2).

3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Diese Prozesskaution leistete er in der Folge innert Frist (Urk. 9). Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen ist, als offensicht- lich unbegründet erweist, ist in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf die Durchführung eines Schriftenwechsels zu verzichten. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

- 3 -

4. Zufolge Abwesenheiten ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in an- derer Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in an- derer Funktion als angekündigt. II. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c). 1.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange- ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1).

- 4 - 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der Beschimpfung damit, dass die Bezeichnung "Egoist", sofern der Beschwerdegegner 1 dies überhaupt gesagt habe, nicht geeignet sei, eine Missachtung einer Person zum Ausdruck zu bringen. Insbesondere vermöge diese Bezeichnung nicht die notwendige Intensität aufzuweisen, um den Be- schwerdeführer in seiner Ehre zu verletzen bzw. seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu beschädigen. Weiter seien die Worte "du beziehst E._____ ein" und "du beschuldigst andere", sofern der Beschwerdegegner 1 diese überhaupt so formuliert habe, genauso wenig geeignet, die Ehre des Beschwerdeführers zu verletzen. Die beanzeigte angebliche Äusserung des Beschwerdegegners 1 stelle daher keinen Angriff gegen die strafrechtlich geschützte sittliche Ehre eines Men- schen dar, da die nötige Intensität, um die Persönlichkeit des Geschädigten in sei- ner menschlich-sittlichen Bedeutung oder seinen Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, irgendwie zu verletzen, nicht gegeben sei. Hinzu komme, dass nicht ersicht- lich sei, dass der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer mit diesen Worten in dessen Ehre hätte verletzen wollen, weshalb es auch an einem vorsätzlichen Handeln fehle. Entsprechend seien weder der objektive noch der subjektive Tat- bestand der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB erfüllt (Urk. 5 S. 2). 2.2 Hinsichtlich des Vorwurfs der Nötigung erwog die Staatsanwaltschaft, dass auf den auf Wunsch des Beschwerdeführers von dessen Mobiltelefon gesi- cherten Fotoaufnahmen der dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfenen Parksitua- tion, welche den Beschwerdeführer an der Wegfahrt mit seinem Auto gehindert haben solle, ersichtlich sei, dass nicht der Personenwagen des Beschwerdegeg- ners 1, sondern derjenige von C._____ hinter dem Fahrzeug des Beschwerdefüh- rers parkiert gewesen sei. Entsprechend habe dieser Personenwagen das Fahr- zeug des Beschwerdeführers blockiert, während das Fahrzeug des Beschwerde- gegners 1 neben demjenigen des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei. Hinzu komme, dass nicht ersichtlich sei, dass der Beschwerdegegner 1 den Be- schwerdeführer dadurch, dass er sein Fahrzeug neben dasjenige des Beschwer- deführers hingestellt habe, an der Wegfahrt hätte hindern wollen. Da es somit auch an einem vorsätzlichen Handeln fehle, seien weder der objektive noch der

- 5 - subjektive Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB erfüllt (Urk. 5 S. 3). 3.1 Mit seiner Beschwerde wendet sich der Beschwerdeführer einzig gegen die Einstellung des Strafverfahrens betreffend den Vorwurf der Nötigung (Urk. 2 S. 3 ff.). Dass das Verfahren auch hinsichtlich des zunächst ebenfalls zur Anzeige gebrachten Vorwurfs der Beschimpfung eingestellt wurde (Urk. 5 S. 2), wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Entsprechend ist vorliegend einzig in Bezug auf den Vorwurf der Nötigung zu prüfen, ob das gegen den Beschwerdegegner 1 geführte Strafverfahren – entsprechend dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 3 ff.) – zu Unrecht eingestellt wurde. 3.2 Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwer- degegner 1 damals zeitlich nach C._____ parkiert habe und es daher dieser ge- wesen sei, der ihn zugeparkt habe (Urk. 2 S. 4). Zuvor sei das Fahrzeug von C._____ so hinter seinem Auto parkiert gewesen, dass eine Wegfahrt für ihn über das Nachbargrundstück, auf welchem später das Fahrzeug des Beschwerdegeg- ners 1 parkiert gewesen sei, noch möglich gewesen wäre (Urk. 2 S. 3). Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 vor, dass er mit diesem zur Anzeige gebrachten Verhalten nicht nur seine Mobilität beschränkt, sondern auch noch einen Kontakt von ihm zu seiner Tochter F._____ verhindert habe. Aus Sicht des Beschwerdeführers seien die Absichten des Beschwerdegegners 1 stets dar- auf ausgerichtet gewesen, seine Rechte auf Kontakt zu seinem Kind und seine Verfügungsmöglichkeit über sein Fahrzeug einzuschränken (Urk. 2 S. 4 f.). Ent- sprechend stellt er sich auf den Standpunkt, dass die Tatbestandsmerkmale einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht erfüllt seien (Urk. 2 S. 3). 4.1 Einer Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB macht sich strafbar, wer je- manden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.

- 6 - 4.2.1 Ein Blick auf die vom Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 um ca. 23.00 Uhr sowie am 25. Juni 2022 um ca. 06.00 Uhr erstellten und von der Kan- tonspolizei Zürich aus seinem Mobiltelefon ausgelesenen Fotos der in Frage ste- henden Parksituation zeigt (Urk. 3/2; Urk. 3/3 S. 3), dass das Fahrzeug des Be- schwerdegegners 1 parallel neben demjenigen des Beschwerdeführers geparkt war. Dabei waren das Fahrzeug des Beschwerdeführers rückwärts und dasjenige des Beschwerdegegners 1 vorwärts gerichtet geparkt. Da der Parkplatz auf der Beifahrerseite sowie auf der Rückseite des Fahrzeuges des Beschwerdeführers aufgrund von Bäumen, Mülltonnen und einem abgestellten Anhänger begrenzt war, wäre ihm eine Wegfahrt in diese beiden Richtungen verwehrt gewesen. Wä- ren zum fraglichen Zeitpunkt einzig diese beiden Fahrzeuge an der jeweiligen Stelle gestanden, wäre es für den Beschwerdeführer aber ohne Weiteres möglich gewesen, mit seinem Fahrzeug vorwärts wegzufahren. Vor dem Fahrzeug des Beschwerdeführers stand damals jedoch noch das Fahrzeug von C._____ (Urk. 3/2). Zwar hätte der Beschwerdeführer wiederum über jene Seite wegfahren können, auf welcher das Fahrzeug des Beschwerdegegners 1 parkiert war, wenn nur das Fahrzeug von C._____ und dasjenige des Beschwerdeführers wie damals geparkt gewesen wären. Aufgrund der damaligen Parksituation wäre es dem Be- schwerdeführer aber tatsächlich nicht möglich gewesen, aus seinem Parkfeld zu fahren, bevor nicht eines der anderen beiden Fahrzeuge weggefahren wäre. Al- leine aufgrund der Fotodokumentation lässt sich jedoch nicht eruieren, welches der beiden anderen Fahrzeuge zuletzt eingeparkt worden war und welcher Lenker letztlich diese Situation schuf, in welcher der Beschwerdeführer mit seinem Fahr- zeug nicht mehr ohne fremde Hilfe wegfahren konnte. 4.2.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift geltend, dass der Beschwerdegegner 1 damals zeitlich nach C._____ parkiert habe und daher für seine damalige Situation verantwortlich gewesen sei (Urk. 2 S. 4). Was diese Angabe betrifft, ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer den in Frage stehenden Vorfall zeitlich unterschiedlich eingeordnet hatte. So gab er im Rahmen der polizeilichen Einvernahme vom 8. November 2022 an, dass er im Frühling 2022 habe draussen schlafen müssen, weil das Haus verschlossen gewesen sei und sein Auto durch dasjenige des Beschwerdegegners 1 blockiert

- 7 - gewesen sei (Urk. 3/4 S. 12). Anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom

15. Dezember 2022 erklärte er dann aber, dass es im September 2022 dazu ge- kommen sei, dass der Beschwerdegegner 1 sein Auto "eingeklemmt" habe und er habe draussen schlafen müssen. Auf den Hinweis, dass er noch in der Befragung vom 8. November 2022 von einem entsprechenden Vorfall im Frühling 2022 be- richtet habe, gab er an, dass es sich dabei um einen anderen Vorfall im Zusam- menhang mit C._____ gehandelt habe und in Bezug auf den Beschwerdegeg- ner 1 der Vorfall im September 2022 relevant sei (Urk. 3/10 S. 4). Wie aus dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 2. Februar 2023 hervorgeht, waren die zu- vor beschriebenen, Ende Juni 2022 aufgenommenen Fotos die einzigen aus dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers ausgelesenen Aufnahmen, die eine Situation abbildeten, in welcher der Beschwerdeführer den Parkplatz mit seinem Fahrzeug nicht hätte verlassen können (Urk. 3/3 S. 3). Im Rahmen eines von seinem dama- ligen Verteidiger verfassten Schreibens vom 20. Februar 2023 liess der Be- schwerdeführer denn auch korrigierend festhalten, dass die von ihm geltend ge- machte Nötigungshandlung in der Nacht vom 24. auf den 25. Juni 2022 und nicht im September 2022 stattgefunden habe (Urk. 3/9 S. 2). In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer aber im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom

15. Dezember 2022 noch darauf bestanden hatte, dass sich der Vorfall, von wel- chem er berichtet hatte, im September 2022 und nicht im Frühling 2022 ereignet habe, lässt sich nicht ausschliessen, dass sich die Erinnerungen des Beschwer- deführers nicht mehr gänzlich mit dem damals Vorgefallenen decken oder dass es in der Vergangenheit zu mehreren ähnlichen Vorfällen kam. So zeigt denn auch die Skizze, die der Beschwerdeführer im Rahmen der Konfrontationseinver- nahme vom 15. Dezember 2022 vom in Frage stehenden Vorfall gezeichnet hatte, eine andere Parksituation als diejenige, die sich auf den zuvor erwähnten Fotos zeigt (Urk. 2 S. 4; Urk. 3/2; Urk. 3/7). Auf jener Skizze stellte er die Parksituation der drei Fahrzeuge so dar, als hätte der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug nicht parallel zum Beschwerdeführer, sondern schräg über zwei Parkfelder abgestellt gehabt, so dass weder der Beschwerdeführer noch C._____ mit ihren Fahrzeu- gen hätten wegfahren können (Urk. 3/7). Auch diese Abweichung der skizzierten Situation von der Anordnung der Fahrzeuge auf den Fotos legt nahe, dass es ent-

- 8 - weder zu weiteren ähnlichen Situationen gekommen war oder die Erinnerungen des Beschwerdeführers nicht gänzlich den damaligen tatsächlichen Begebenhei- ten entsprechen. Jedenfalls führen diese Ungereimtheiten in den Angaben des Beschwerdeführers, welche sich insbesondere in zeitlicher Hinsicht zeigen, dazu, dass Zweifel verbleiben, dass die Erinnerung des Beschwerdeführers daran, dass der Beschwerdegegner 1 sein Fahrzeug zeitlich nach C._____ abgestellt habe, tatsächlich dem Vorfall vom 24./25. Juni 2022 zugeordnet werden kann. 4.2.3 Im Rahmen der Konfrontationseinvernahme vom 15. Dezember 2022 gab der Beschwerdeführer sodann an, dass er die von ihm beanzeigte Situation angetroffen habe, nachdem er – wie üblicherweise an einem Freitagabend – mit dem Zug von seinem Büro in G._____ nach D._____ gereist sei, um seine Toch- ter zu besuchen (Urk. 3/10 S. 4). Seine diesbezüglichen Angaben legen mithin nahe, dass sein Fahrzeug bereits vor seinem Eintreffen in D._____ am fraglichen Ort abgestellt und noch in seiner Abwesenheit zuparkiert worden war. Dass es der Beschwerdegegner 1 gewesen sein soll, der sein Fahrzeug zuletzt auf jenen Parkplatz abgestellt haben soll, hätte er gemäss seiner diesbezüglichen Darstel- lung der Ereignisse zumindest nicht eigens beobachtet haben können. Auch vor diesem Hintergrund verbleiben mithin Zweifel an den Angaben des Beschwerde- führers, wonach es der Beschwerdegegner 1 gewesen sei, der nach C._____ auf den Parkplatz gefahren sei und sein Fahrzeug "eingeklemmt" habe. So kann zu- mindest nicht ausgeschlossen werden, dass es C._____ war, die dem Beschwer- deführer mit dem Parkieren ihres Fahrzeugs letztlich die Möglichkeit nahm, weg- zufahren. Gegen sie erhob der Beschwerdeführer jedoch keine entsprechenden Vorwürfe. 4.3 Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist sodann auch nicht ersichtlich, weshalb ihn der Beschwerdegegner 1 damals am Wegfahren hätte hindern sollen. Gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers soll der Be- schwerdegegner 1 mit seinem Handeln die Absicht verfolgt haben, den Kontakt des Beschwerdeführers zu seiner Tochter F._____ einzuschränken (Urk. 2 S. 4 f.). Inwiefern ein Zuparkieren des Fahrzeuges des Beschwerdeführers hätte dazu führen sollen, dass er seine Tochter nicht hätte sehen können, ist jedoch nicht

- 9 - ohne Weiteres erkennbar. Wenn der Beschwerdegegner 1 gewollt hätte, dass sich der Beschwerdeführer und seine Tochter nicht sehen könnten, wäre viel eher zu erwarten gewesen, dass er gerade darauf bedacht gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug hätte wegfahren können. Dass der Be- schwerdeführer nicht wegfahren konnte, hatte demgegenüber zwangsläufig zur Folge, dass er sich vom Wohnort seiner Tochter nicht entfernen konnte, bevor ei- nes der Fahrzeuge, die sein Auto blockierten, wegfuhr. Entsprechend erhöhten sich dadurch auch die Chancen einer Begegnung mit seiner Tochter während der Wartezeit. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift geht sodann hervor, dass er am fraglichen Abend eigentlich beabsichtigt habe, am Wohnort seiner Tochter zu übernachten (Urk. 2 S. 4 f.). Sollte auch der Be- schwerdegegner 1 von diesem Vorhaben Kenntnis gehabt haben, wäre umso we- niger eine Absicht desselben auszumachen, den Beschwerdeführer noch an je- nem Abend an der Wegfahrt zu hindern, zumal er ohnehin kaum mit einer Weg- fahrt desselben vor dem nächsten Morgen gerechnet hätte. Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen kann demnach auch kein Vorsatz des Beschwerdegegners 1 ausgemacht werden, den Beschwerdeführer an einer Wegfahrt zu hindern bzw. ihn zu nötigen. 4.4 Zusammenfassend kann dem vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine angebliche Nötigung zur Anzeige gebrachten Sachverhalt kein strafbares Verhal- ten des Beschwerdegegners 1 entnommen werden, weshalb die Staatsanwalt- schaft das Verfahren betreffend diesen Vorwurf zu Recht eingestellt hat. Die Be- schwerde ist damit abzuweisen.

5. Aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens besteht weder Anlass für die vom Beschwerdeführer beantragte Prüfung weiterer Straftatbestände im Zusam- menhang mit der beanzeigten Nötigung noch für die Vornahme der von ihm eben- falls beantragten weitergehenden Ermittlungen und Beweismittelerhebungen (Urk. 2 S. 2).

- 10 - III.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen (Urk. 6; Urk. 9). Im Restbetrag ist die Prozesskaution dem Beschwerde- führer zurückzuerstatten – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

2. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Die vom Beschwerdeführer geleistete Prozesskaution wird diesem abzüglich der ihm auferlegten Gerichtsgebühr im Restbetrag zurückerstattet – vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 2 (per  Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 2 (gegen Empfangsbestätigung)

- 11 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti-  gung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw M. Höchli