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UE230435

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-06-24 · Deutsch ZH
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 21. Oktober 2021 erstattete der Beschwerdeführer A._____ gemein- sam mit K._____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverlet- zung, weil sie am 24. September 2021 den Personenlift des Mehrfamilienhauses an der L._____-strasse … in M._____ benutzt hätten und dieser nach kurzer Fahrt nach unten gestürzt und in der Folge zwischen dem 1. und 2. Oberge- schoss zum Stehen gekommen sei. Durch den Vorfall seien sie beide verletzt worden. Am 17. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverlet- zung gegenüber der B._____ AG, Eigentümerin des Mehrfamilienhauses an der L._____-strasse … in M._____, sowie gegenüber den unbekannten, für die Lift- wartung verantwortlichen Personen. Am 19. April 2022 liessen der Beschwerde- führer und K._____ die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens beantragen, worauf die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 27. Juli 2022 die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Entscheid vom 30. März 2023 ab (Ge- schäfts-Nr. UH220273; vgl. zum Ausgeführten den besagten obergerichtlichen Entscheid).

E. 2 Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des genannten Vorfalls am

21. Juli 2023 persönlich Anzeige gegen eine Vielzahl von Personen und Unter- nehmungen bei der Polizeistation N._____ erstattet hatte und er diesbezüglich am

24. Juli 2023 polizeilich einvernommen worden war (vgl. Urk. 7/1 und 7/2), erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Beschwerdegegnerin 10; fortan: Staats- anwaltschaft) am 27. September 2023 erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. (Urk. 3/2). Zunächst sei festzustellen – so die Staatsanwaltschaft –, dass der erwähnte Sachverhalt bereits Gegenstand einer von ihr geführten Strafuntersuchung gewe- sen sei, wobei die Untersuchung ergeben habe, dass ausser den Belastungen durch die Anzeigeerstatter keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten durch Tun und/oder Unterlassen im Zusammen- hang mit dem Betrieb bzw. der Wartung respektive der Reparatur des Personen-

- 3 - lifts vorlägen. Dieses Verfahren sei nach rechtskräftiger Nichtanhandnahme auch nicht wieder aufgenommen worden, weshalb in Anbetracht des Verbotes der dop- pelten Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Eröffnung einer (weiteren) diesbezüglichen Untersuchung aufgrund eines be- stehenden Verfahrenshindernisses ("ne bis in idem") nicht gegeben seien und das Verfahren mithin nicht an die Hand zu nehmen sei (a. a. O. S. 2). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

24. Juli 2023 indes auch neue Vorwürfe gegen weitere Personen vorgebracht. So hätten die C._____ AG, O._____ (Beschwerdegegnerin 2), und deren Mitarbeiter dem Beschwerdeführer und K._____ – gemäss dessen Aussagen – trotz Arbeiten am feststeckenden Lift nicht aus demselben herausgeholfen. Zudem hätten die C._____ AG die Unterhaltung am Notfalltelefon bewusst mehrmals unterbrochen. Ebenso hätten die F._____ AG, Zürich (Beschwerdegegnerin 5), sowie deren An- gestellte D._____ (Beschwerdegegner 3) und E._____ (Beschwerdegegnerin 4) versucht, den Beschwerdeführer mit physischen und psychischen Drohungen un- ter Druck zu setzen bzw. "ihn mit Schweigegeld ruhig zu stellen". Ein unbekannter Mitarbeiter der G._____ AG, M._____ (Beschwerdegegner 6), solle des Weiteren den Briefkasten des Beschwerdeführers geöffnet und mehrere Briefe entwendet haben. I._____ (Beschwerdegegner 8), der Arzt und Anwalt sei, solle dem Be- schwerdeführer und K._____ ferner falsche Informationen gegeben haben, die dazu geführt hätten, dass beide ihre medizinischen Ansprüche verloren hätten. Dadurch seien für beide hohe Rechnungen angefallen und sie hätten einen gros- sen finanziellen Schaden erlitten. Ausserdem hätten sich H._____ sowie dessen Frau (Beschwerdegegner 7) als Anwälte ausgegeben und den Beschwerdeführer dadurch betrogen. J._____ (Beschwerdegegner 9), Advokatur J._____ in Zürich, schliesslich solle Beweismittel des Beschwerdeführers und von K._____ unter- schlagen haben, indem er diese nie der Polizei weitergegeben habe, und eine Falschaussage bei der Staatsanwaltschaft gemacht haben (a. a. O. S. 3). Hinsichtlich dieser weiteren Vorwürfe sei festzuhalten – so die Staatsanwalt- schaft –, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein

- 4 - müssten. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügten nicht. Der Anfangsver- dacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergebe. Die Aussagen des Beschwerde- führers reichten vorliegend nicht aus, einen genügenden Anfangsverdacht zu be- gründen, zumal keine der Aussagen in irgendeiner Art belegt worden sei. Eben- falls sei festzuhalten, dass das Strafrecht als Ultima Ratio konzipiert sei. Nicht je- des zivilrechtlich relevante, allenfalls strittige Verhalten könne und solle auch strafrechtlich untersucht oder gar geahndet werden. Die Eröffnung einer Strafun- tersuchung dürfe auch nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger rein zivilrecht- licher Ansprüche missbraucht werden. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Strafbehörden, im Hinblick auf hängige Zivilprozesse den dort involvierten Par- teien die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht ge- geben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (a. a. O. S. 3 f.).

E. 3 Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 23. November 2023 zugegangene (Urk. 3/3) Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. September 2023 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Durch die hie- sige Kammer wurden die Akten der Staatsanwaltschaft (Verfahrens-Nr. A-4/2023/

10030428) beigezogen (Urk. 6 f.).

E. 4.1 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO muss hinsichtlich Begründung und Form einer Beschwerde genau angegeben werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen sowie welche Beweismittel angerufen werden. Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Begründungsobliegenheit verlangt eine inhaltliche Ausein- andersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie klare An- gaben, weshalb diese Erwägungen unzutreffend seien. Dies gilt grundsätzlich auch für den (juristischen) Laien, der verpflichtet ist, sich unverzüglich und vor Ab- lauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen, und der sich die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Handkehrum

- 5 - dürfen beim Laien die Anforderungen an die Beschwerdebegründung auch nicht überspannt werden, sofern dieser sich nicht bewusst über ihm bekannte Formvor- schriften hinwegsetzt (BSK StPO-GUIDON, Art. 396 N 9c und 9e m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, er reiche nun Be- weismittel ein, die er bis anhin nicht habe einreichen können. Hiezu verweist er "auf die beiliegende Beschwerdebegründung [Anm. OG: gemeint wohl Urk. 3/5] und die beiliegenden Beweismittel". Eine Nichtanhandnahme dürfe – so der Be- schwerdeführer – nur erfolgen, wenn zweifelsfrei feststehe, dass unter keinen Umständen ein Straftatbestand erfüllt sei (Urk. 2 S. 1). Damit nimmt er Bezug auf die Kritik der Staatsanwaltschaft, er (der Beschwerdeführer) belege seine Aussa- gen in keiner Art und Weise, und deren Schlussfolgerung, es liege kein genügen- der Anfangsverdacht vor. Vermissen lässt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdebegründung (wovon unter dem Dateinamen "A 1 listado de pruebas ac- cidente 24-09-21" eine Übersetzung in Urk. 3/6, einem USB-Stick, aktenkundig ist) und den diesbezüglichen Beweismitteln (vgl. Urk. 3/6) allerdings nähere Anga- ben dazu, inwiefern die neuen Vorbringen geeignet sind, die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung zu beeinflussen. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann die Frage, ob eine ausreichende Beschwerdebegründung vorliegt, hier mangels Er- folgsaussichten der Beschwerde jedoch offenbleiben.

E. 5.1 Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Er- öffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (BSK StPO- RIEDO/BONER, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 11). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer wel- chen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbe- hörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den betei-

- 6 - ligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum an- gezeigten Tatvorgang (Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 301 N 2). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden mög- lichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlun- gen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter somit eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Pau- schale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifi- schen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In die- sen Fällen begründet die Strafprozessordnung grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 11; vgl. sodann Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 301 N 2). Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhand- nahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt – von erheblicher und konkreter Natur sein. So genügen blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/ 2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 und 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen).

E. 5.2 Die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1) blieb vorliegend unbestritten. Wie dargelegt wurde der Vorwurf, Letztere habe sich in genannter Sache einer fahr- lässigen Körperverletzung schuldig gemacht, denn auch mit Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2022 bereits rechtskräftig ent- schieden. Ferner wurde der Antrag, es sei das Verfahren gegen die Beschwerde-

- 7 - gegnerin 1 wieder aufzunehmen und von der Staatsanwaltschaft ein Strafverfah- ren gegen diese zu eröffnen, mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Obergerichts Zürich vom 30. März 2023, Geschäfts-Nr. UH220273, abschlägig beurteilt. Insofern besteht Identität von Täter und Tat, und es greift das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 StPO (Grundsatz "ne bis in idem"). Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein von Amtes wegen zu berücksichtigendes Ver- fahrenshindernis (statt vieler: BSK StPO-TAG, Art. 11 N 12 f.). Was die weiteren Beschwerdegegner betrifft, lassen sich alsdann weder der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/5 [bzw. die entsprechende Übersetzung in Urk. 3/6]) noch den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (vgl. Urk. 3/6) deliktsrelevante Anhaltspunkte entnehmen. Hiezu sei bemerkt, dass die Amts- sprache im Kanton Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV [Kantonsverfassung]) und der Rechtsunterworfene grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, mit den Behörden eines Kantons in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Kantons zu kommunizieren (BGE 143 IV 117 E. 2.1, BGE 136 I 149 E. 4.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_587/2013 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1). Dessen war sich der Be- schwerdeführer offensichtlich bewusst, reichte er die Beschwerdeschrift doch mit deutscher Übersetzung ins Recht. Dennoch unterliess er es, hinsichtlich der als Beweismittel eingereichten und hauptsächlich in spanischer Sprache vorliegen- den Audio- und Textdateien Übersetzungen mitzuliefern. Er verzichtete auch dar- auf anzugeben, welche konkreten Passagen – beispielsweise einer gemäss Be- schwerdeschrift den Beschwerdegegner 7 betreffenden Audiodatei von rund vier Stunden (vgl. Urk. 3/6 [Unterordner "H._____ – P._____", Nr. 165535]) – sich auf den Tatvorwurf beziehen und den diesbezüglichen Tatvorgang dokumentieren sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen damit nicht über pauschale Behauptungen hinaus, wobei sich selbst für den in der Beschwerdeschrift aus- nahmsweise näher umschriebenen Sachverhalt "Mitarbeiter der G._____ AG beim Öffnen, Entnehmen und Tragen von etwas aus meinem privaten Briefkas- ten" (Urk. 3/5 [bzw. die entsprechende Übersetzung in Urk. 3/6] S. 4 in Sachen des Beschwerdegegners 6) in den eingereichten drei Videosequenzen sowie auf der aktenkundigen Fotografie keine Hinweise finden lassen (vgl. Urk. 3/6 [Unter-

- 8 - ordner "G._____ AG"]). Vom Beschwerdeführer unerklärt blieb sodann, inwiefern und gegen welchen Beschwerdegegner die auf Video aufgezeichnete – italie- nischsprachige – Erklärung von Q._____ (vgl. Urk. 3/6 [Unterordner "Q._____ (T)", Nr. 194417]; s. zu diesem angerufenen Zeugen auch Urk. 11 f.) Grundlage für eine Strafbarkeit bilden könnte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerde- führer und K._____ allenfalls für eine gewisse Zeit im zum Stehen gekommenen Lift ausharren mussten, bevor sie befreit werden konnten (vgl. Urk. 3/5 [bzw. die entsprechende Übersetzung in Urk. 3/6] S. 2), begründet selbstredend noch kei- nen hinreichenden Verdacht auf ein strafbares Verhalten beispielsweise eines Mitarbeiters der C._____ AG. Überdies sei nochmals festgehalten, dass das Fo- rensische Institut Zürich in seinem Spurenbericht vom 3. Dezember 2021 offen- sichtlich zum Schluss kam, im vorliegenden Fall habe die Fallbremse nicht einge- griffen, was eine zu hohe Geschwindigkeit der Kabine bei der Fahrt nach unten ausschliesse. Durch den aufgetretenen Fehler habe die Kabine einen Nothalt ein- geleitet, der einem normalen Abbremsen der Kabine entspreche (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich vom 30. März 2023, Geschäfts-Nr. UH220273, S. 5 f.). Damit fehlt es an Hinweisen auf ein für eine Schädigung des Körpers des Be- schwerdeführers oder von K._____ kausales Unfallgeschehen bzw. -ereignis und mithin an Indizien, es seien dem Beschwerdeführer Haftungs- oder Unfallversi- cherungsansprüche unterschlagen worden bzw. er sei, um ihn von der Geltend- machung berechtigter Ansprüche abzuhalten, unter Druck gesetzt worden oder es seien gar Beweismittel versteckt oder Falschaussagen gemacht worden.

E. 6 Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwalt- schaft erfolgte demnach zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, wobei von einem Schriftenwechsel abgesehen werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO).

E. 7 Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 3/5 [bzw. die entsprechende Übersetzung in Urk. 3/6] S. 11). Seine Beschwerde bzw. Straf- resp. resZivilklage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

- 9 -

E. 8.1 Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]).

E. 8.2 Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegner 1-6 und 8-9 (per Gerichtsurkunde);  den Beschwerdegegner 7 (zu den Akten);  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-4/2023/10030428 (gegen  Empfangsbestätigung); - 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-4/2023/10030428, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230435-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bucher Verfügung und Beschluss vom 24. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____ AG,

2. C._____ AG,

3. D._____,

4. E._____,

5. F._____ AG,

6. Unbekannter Mitarbeiter der G._____ AG,

7. H._____ und dessen Ehefrau (unbekannt),

8. I._____,

9. J._____,

10. Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 27. September 2023, A-4/2023/10030428

- 2 - Erwägungen:

1. Am 21. Oktober 2021 erstattete der Beschwerdeführer A._____ gemein- sam mit K._____ Strafanzeige gegen Unbekannt wegen fahrlässiger Körperverlet- zung, weil sie am 24. September 2021 den Personenlift des Mehrfamilienhauses an der L._____-strasse … in M._____ benutzt hätten und dieser nach kurzer Fahrt nach unten gestürzt und in der Folge zwischen dem 1. und 2. Oberge- schoss zum Stehen gekommen sei. Durch den Vorfall seien sie beide verletzt worden. Am 17. Januar 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betreffend fahrlässige Körperverlet- zung gegenüber der B._____ AG, Eigentümerin des Mehrfamilienhauses an der L._____-strasse … in M._____, sowie gegenüber den unbekannten, für die Lift- wartung verantwortlichen Personen. Am 19. April 2022 liessen der Beschwerde- führer und K._____ die Wiederaufnahme des nicht an die Hand genommenen Verfahrens beantragen, worauf die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis am 27. Juli 2022 die Nichtwiederaufnahme des Verfahrens verfügte. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die hiesige Kammer mit Entscheid vom 30. März 2023 ab (Ge- schäfts-Nr. UH220273; vgl. zum Ausgeführten den besagten obergerichtlichen Entscheid).

2. Nachdem der Beschwerdeführer hinsichtlich des genannten Vorfalls am

21. Juli 2023 persönlich Anzeige gegen eine Vielzahl von Personen und Unter- nehmungen bei der Polizeistation N._____ erstattet hatte und er diesbezüglich am

24. Juli 2023 polizeilich einvernommen worden war (vgl. Urk. 7/1 und 7/2), erliess die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (Beschwerdegegnerin 10; fortan: Staats- anwaltschaft) am 27. September 2023 erneut eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend fahrlässige Körperverletzung etc. (Urk. 3/2). Zunächst sei festzustellen – so die Staatsanwaltschaft –, dass der erwähnte Sachverhalt bereits Gegenstand einer von ihr geführten Strafuntersuchung gewe- sen sei, wobei die Untersuchung ergeben habe, dass ausser den Belastungen durch die Anzeigeerstatter keine rechtsgenügenden Anhaltspunkte für ein straf- rechtlich relevantes Verhalten durch Tun und/oder Unterlassen im Zusammen- hang mit dem Betrieb bzw. der Wartung respektive der Reparatur des Personen-

- 3 - lifts vorlägen. Dieses Verfahren sei nach rechtskräftiger Nichtanhandnahme auch nicht wieder aufgenommen worden, weshalb in Anbetracht des Verbotes der dop- pelten Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 Abs. 1 StPO die Voraussetzungen für die Eröffnung einer (weiteren) diesbezüglichen Untersuchung aufgrund eines be- stehenden Verfahrenshindernisses ("ne bis in idem") nicht gegeben seien und das Verfahren mithin nicht an die Hand zu nehmen sei (a. a. O. S. 2). Der Beschwerdeführer habe anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom

24. Juli 2023 indes auch neue Vorwürfe gegen weitere Personen vorgebracht. So hätten die C._____ AG, O._____ (Beschwerdegegnerin 2), und deren Mitarbeiter dem Beschwerdeführer und K._____ – gemäss dessen Aussagen – trotz Arbeiten am feststeckenden Lift nicht aus demselben herausgeholfen. Zudem hätten die C._____ AG die Unterhaltung am Notfalltelefon bewusst mehrmals unterbrochen. Ebenso hätten die F._____ AG, Zürich (Beschwerdegegnerin 5), sowie deren An- gestellte D._____ (Beschwerdegegner 3) und E._____ (Beschwerdegegnerin 4) versucht, den Beschwerdeführer mit physischen und psychischen Drohungen un- ter Druck zu setzen bzw. "ihn mit Schweigegeld ruhig zu stellen". Ein unbekannter Mitarbeiter der G._____ AG, M._____ (Beschwerdegegner 6), solle des Weiteren den Briefkasten des Beschwerdeführers geöffnet und mehrere Briefe entwendet haben. I._____ (Beschwerdegegner 8), der Arzt und Anwalt sei, solle dem Be- schwerdeführer und K._____ ferner falsche Informationen gegeben haben, die dazu geführt hätten, dass beide ihre medizinischen Ansprüche verloren hätten. Dadurch seien für beide hohe Rechnungen angefallen und sie hätten einen gros- sen finanziellen Schaden erlitten. Ausserdem hätten sich H._____ sowie dessen Frau (Beschwerdegegner 7) als Anwälte ausgegeben und den Beschwerdeführer dadurch betrogen. J._____ (Beschwerdegegner 9), Advokatur J._____ in Zürich, schliesslich solle Beweismittel des Beschwerdeführers und von K._____ unter- schlagen haben, indem er diese nie der Polizei weitergegeben habe, und eine Falschaussage bei der Staatsanwaltschaft gemacht haben (a. a. O. S. 3). Hinsichtlich dieser weiteren Vorwürfe sei festzuhalten – so die Staatsanwalt- schaft –, dass die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächli- chen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblich und konkreter Natur sein

- 4 - müssten. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügten nicht. Der Anfangsver- dacht solle eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergebe. Die Aussagen des Beschwerde- führers reichten vorliegend nicht aus, einen genügenden Anfangsverdacht zu be- gründen, zumal keine der Aussagen in irgendeiner Art belegt worden sei. Eben- falls sei festzuhalten, dass das Strafrecht als Ultima Ratio konzipiert sei. Nicht je- des zivilrechtlich relevante, allenfalls strittige Verhalten könne und solle auch strafrechtlich untersucht oder gar geahndet werden. Die Eröffnung einer Strafun- tersuchung dürfe auch nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger rein zivilrecht- licher Ansprüche missbraucht werden. Es sei insbesondere nicht Aufgabe der Strafbehörden, im Hinblick auf hängige Zivilprozesse den dort involvierten Par- teien die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht ge- geben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an die Hand zu nehmen sei (a. a. O. S. 3 f.).

3. Mit Eingabe vom 28. November 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die ihm am 23. November 2023 zugegangene (Urk. 3/3) Nichtanhandnahmeverfü- gung vom 27. September 2023 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Durch die hie- sige Kammer wurden die Akten der Staatsanwaltschaft (Verfahrens-Nr. A-4/2023/

10030428) beigezogen (Urk. 6 f.). 4. 4.1. Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO muss hinsichtlich Begründung und Form einer Beschwerde genau angegeben werden, welche Gründe einen anderen Ent- scheid nahelegen sowie welche Beweismittel angerufen werden. Die in Art. 396 Abs. 1 StPO statuierte Begründungsobliegenheit verlangt eine inhaltliche Ausein- andersetzung mit den Erwägungen der angefochtenen Verfügung sowie klare An- gaben, weshalb diese Erwägungen unzutreffend seien. Dies gilt grundsätzlich auch für den (juristischen) Laien, der verpflichtet ist, sich unverzüglich und vor Ab- lauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen, und der sich die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Handkehrum

- 5 - dürfen beim Laien die Anforderungen an die Beschwerdebegründung auch nicht überspannt werden, sofern dieser sich nicht bewusst über ihm bekannte Formvor- schriften hinwegsetzt (BSK StPO-GUIDON, Art. 396 N 9c und 9e m. w. H.; Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3). 4.2. Der Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde fest, er reiche nun Be- weismittel ein, die er bis anhin nicht habe einreichen können. Hiezu verweist er "auf die beiliegende Beschwerdebegründung [Anm. OG: gemeint wohl Urk. 3/5] und die beiliegenden Beweismittel". Eine Nichtanhandnahme dürfe – so der Be- schwerdeführer – nur erfolgen, wenn zweifelsfrei feststehe, dass unter keinen Umständen ein Straftatbestand erfüllt sei (Urk. 2 S. 1). Damit nimmt er Bezug auf die Kritik der Staatsanwaltschaft, er (der Beschwerdeführer) belege seine Aussa- gen in keiner Art und Weise, und deren Schlussfolgerung, es liege kein genügen- der Anfangsverdacht vor. Vermissen lässt der Beschwerdeführer in seiner Be- schwerdebegründung (wovon unter dem Dateinamen "A 1 listado de pruebas ac- cidente 24-09-21" eine Übersetzung in Urk. 3/6, einem USB-Stick, aktenkundig ist) und den diesbezüglichen Beweismitteln (vgl. Urk. 3/6) allerdings nähere Anga- ben dazu, inwiefern die neuen Vorbringen geeignet sind, die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung zu beeinflussen. Wie nachfolgend aufgezeigt, kann die Frage, ob eine ausreichende Beschwerdebegründung vorliegt, hier mangels Er- folgsaussichten der Beschwerde jedoch offenbleiben. 5. 5.1. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Er- öffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (BSK StPO- RIEDO/BONER, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 11). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer wel- chen Sachverhalt aufgrund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbe- hörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentlichen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den betei-

- 6 - ligten Personen, persönliche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum an- gezeigten Tatvorgang (Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 301 N 2). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden mög- lichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlun- gen er die beschuldigte Person bezichtigt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter somit eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Pau- schale Behauptungen und Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifi- schen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. In die- sen Fällen begründet die Strafprozessordnung grundsätzlich keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe (BSK StPO-RIEDO/BONER, Art. 301 N 11; vgl. sodann Zürcher Kommentar StPO-LANDSHUT/BOSSHARD, Art. 301 N 2). Ergibt sich aus einer Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht, verfügt die Untersuchungsbehörde gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Untersuchung. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO). Eine Nichtanhand- nahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden, etwa wenn sich aus einer Anzeige keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen (Urteil des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom 19. August 2019 E. 3). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hin- weise auf eine strafbare Handlung müssen – wie bereits in der angefochtenen Verfügung festgestellt – von erheblicher und konkreter Natur sein. So genügen blosse Gerüchte oder Vermutungen nicht (Urteile des Bundesgerichts 6B_798/ 2019 vom 27. August 2019 E. 3.2 und 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, je mit weiteren Hinweisen). 5.2. Die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die B._____ AG (Beschwerdegegnerin 1) blieb vorliegend unbestritten. Wie dargelegt wurde der Vorwurf, Letztere habe sich in genannter Sache einer fahr- lässigen Körperverletzung schuldig gemacht, denn auch mit Nichtanhandnahme- verfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2022 bereits rechtskräftig ent- schieden. Ferner wurde der Antrag, es sei das Verfahren gegen die Beschwerde-

- 7 - gegnerin 1 wieder aufzunehmen und von der Staatsanwaltschaft ein Strafverfah- ren gegen diese zu eröffnen, mit in Rechtskraft erwachsenem Entscheid des Obergerichts Zürich vom 30. März 2023, Geschäfts-Nr. UH220273, abschlägig beurteilt. Insofern besteht Identität von Täter und Tat, und es greift das Verbot der doppelten Strafverfolgung im Sinne von Art. 11 StPO (Grundsatz "ne bis in idem"). Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein von Amtes wegen zu berücksichtigendes Ver- fahrenshindernis (statt vieler: BSK StPO-TAG, Art. 11 N 12 f.). Was die weiteren Beschwerdegegner betrifft, lassen sich alsdann weder der Beschwerdeschrift (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/5 [bzw. die entsprechende Übersetzung in Urk. 3/6]) noch den diesbezüglich eingereichten Beweismitteln (vgl. Urk. 3/6) deliktsrelevante Anhaltspunkte entnehmen. Hiezu sei bemerkt, dass die Amts- sprache im Kanton Zürich Deutsch ist (Art. 48 KV [Kantonsverfassung]) und der Rechtsunterworfene grundsätzlich keinen Anspruch darauf hat, mit den Behörden eines Kantons in einer anderen Sprache als der Amtssprache dieses Kantons zu kommunizieren (BGE 143 IV 117 E. 2.1, BGE 136 I 149 E. 4.3; Urteil des Bundes- gerichts 6B_587/2013 vom 22. Dezember 2014 E. 5.1). Dessen war sich der Be- schwerdeführer offensichtlich bewusst, reichte er die Beschwerdeschrift doch mit deutscher Übersetzung ins Recht. Dennoch unterliess er es, hinsichtlich der als Beweismittel eingereichten und hauptsächlich in spanischer Sprache vorliegen- den Audio- und Textdateien Übersetzungen mitzuliefern. Er verzichtete auch dar- auf anzugeben, welche konkreten Passagen – beispielsweise einer gemäss Be- schwerdeschrift den Beschwerdegegner 7 betreffenden Audiodatei von rund vier Stunden (vgl. Urk. 3/6 [Unterordner "H._____ – P._____", Nr. 165535]) – sich auf den Tatvorwurf beziehen und den diesbezüglichen Tatvorgang dokumentieren sollen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gehen damit nicht über pauschale Behauptungen hinaus, wobei sich selbst für den in der Beschwerdeschrift aus- nahmsweise näher umschriebenen Sachverhalt "Mitarbeiter der G._____ AG beim Öffnen, Entnehmen und Tragen von etwas aus meinem privaten Briefkas- ten" (Urk. 3/5 [bzw. die entsprechende Übersetzung in Urk. 3/6] S. 4 in Sachen des Beschwerdegegners 6) in den eingereichten drei Videosequenzen sowie auf der aktenkundigen Fotografie keine Hinweise finden lassen (vgl. Urk. 3/6 [Unter-

- 8 - ordner "G._____ AG"]). Vom Beschwerdeführer unerklärt blieb sodann, inwiefern und gegen welchen Beschwerdegegner die auf Video aufgezeichnete – italie- nischsprachige – Erklärung von Q._____ (vgl. Urk. 3/6 [Unterordner "Q._____ (T)", Nr. 194417]; s. zu diesem angerufenen Zeugen auch Urk. 11 f.) Grundlage für eine Strafbarkeit bilden könnte. Der blosse Umstand, dass der Beschwerde- führer und K._____ allenfalls für eine gewisse Zeit im zum Stehen gekommenen Lift ausharren mussten, bevor sie befreit werden konnten (vgl. Urk. 3/5 [bzw. die entsprechende Übersetzung in Urk. 3/6] S. 2), begründet selbstredend noch kei- nen hinreichenden Verdacht auf ein strafbares Verhalten beispielsweise eines Mitarbeiters der C._____ AG. Überdies sei nochmals festgehalten, dass das Fo- rensische Institut Zürich in seinem Spurenbericht vom 3. Dezember 2021 offen- sichtlich zum Schluss kam, im vorliegenden Fall habe die Fallbremse nicht einge- griffen, was eine zu hohe Geschwindigkeit der Kabine bei der Fahrt nach unten ausschliesse. Durch den aufgetretenen Fehler habe die Kabine einen Nothalt ein- geleitet, der einem normalen Abbremsen der Kabine entspreche (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich vom 30. März 2023, Geschäfts-Nr. UH220273, S. 5 f.). Damit fehlt es an Hinweisen auf ein für eine Schädigung des Körpers des Be- schwerdeführers oder von K._____ kausales Unfallgeschehen bzw. -ereignis und mithin an Indizien, es seien dem Beschwerdeführer Haftungs- oder Unfallversi- cherungsansprüche unterschlagen worden bzw. er sei, um ihn von der Geltend- machung berechtigter Ansprüche abzuhalten, unter Druck gesetzt worden oder es seien gar Beweismittel versteckt oder Falschaussagen gemacht worden.

6. Die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung durch die Staatsanwalt- schaft erfolgte demnach zu Recht. Die Beschwerde ist entsprechend abzuweisen, wobei von einem Schriftenwechsel abgesehen werden konnte (Art. 390 Abs. 2 StPO).

7. Der Beschwerdeführer ersucht um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung (Urk. 3/5 [bzw. die entsprechende Übersetzung in Urk. 3/6] S. 11). Seine Beschwerde bzw. Straf- resp. resZivilklage erscheint indes als von vornherein aussichtslos (vgl. Art. 136 Abs. 1 StPO und Art. 29 Abs. 3 BV). Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.

- 9 - 8. 8.1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwer- deverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Unter Berücksichtigung der Be- deutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 der Ge- bührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 [LS ZH 211.11]). 8.2. Mangels erheblicher Umtriebe ist den Beschwerdegegnern keine Ent- schädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 900.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Den Beschwerdegegnern wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde);  die Beschwerdegegner 1-6 und 8-9 (per Gerichtsurkunde);  den Beschwerdegegner 7 (zu den Akten);  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-4/2023/10030428 (gegen  Empfangsbestätigung);

- 10 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-4/2023/10030428, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 24. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. S. Bucher