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UE230432

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-03-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Der russische Geschäftsmann A._____ und das englische Anwaltsbüro B._____ LLP erstatteten am 1. Juni 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die C._____ AG sowie gegen unbekannt wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und allenfalls weiterer Delikte. A._____ sei Inhaber des Kontos CH… bei der C._____ AG. Er stehe seit dem 16. März 2022 auf der Liste betreffend der vom Bundesrat am 4. März 2022 erlasse- nen Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Dabei sei unter anderem die Sperrung von Geldern angeordnet worden. Das englische Anwaltsbüro vertrete A._____ im Vereinigten Königreich betreffend die gegen ihn verhängten Sanktionen. Die Bezahlung der Honorarrechnung des Anwaltsbüros B._____ LLP habe A._____ aus dem gesperrten Schweizer Konto bezahlen wollen. Das englische Finanzministerium habe der Annahme der Zah- lung durch das Anwaltsbüro zugestimmt. Das SECO habe der Auszahlung zuge- stimmt. In der Folge habe sich die C._____ AG geweigert, die Zahlung auszufüh- ren (Urk. 3/2). Am 9. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 5).

E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).

E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der recht- suchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausge- setzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Be- schwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Inter- esses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbeson- dere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzule- gen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde aus, der Beschwerdeführer 1 habe die Bank am 24. März 2023 instruiert, zulasten seines aufgrund der Sankti- onsverordnung des Bundesrats vom 4. März 2022 gesperrten Bankkontos eine

- 4 - Zahlung in Höhe von total GBP 675'372.53 für Anwaltsrechnungen an den in D._____ [Stadt in England] ansässigen Beschwerdeführer 2 auszuführen. Dieser vertrete den Beschwerdeführer 1 in einer rechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 2 S. 4). Das SECO habe eine Ausnahmebewilligung erteilt. Es habe sich auf eine englische OFSI License gestützt, die dem Beschwerdeführer 2 erlaube, die Gel- der vom Beschwerdeführer 1 entgegenzunehmen (Urk. 2 S. 7). Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um eine ausländische Gesellschaft (Li- mited Liability Partnership). Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde befugt sein soll. Sie äus- sern sich nicht zur Rechtsform des Beschwerdeführers 2. Nach ihrer Sachdarstel- lung soll er einzig befugt sein, das Geld des Beschwerdeführers 1 entgegenzu- nehmen. Damit ist nicht offensichtlich, inwiefern er durch die angefochtene Verfü- gung direkt betroffen sein soll. Eine mittelbare Betroffenheit oder ein faktisches In- teresse an der Auszahlung des Geldes begründet die Beschwerdelegitimation vorliegend nicht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutre- ten.

E. 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern eintreten.

E. 1.4 Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdeinstanz nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). 2.

E. 2 A.______ und die B._____ LLP erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu kassieren und die Angelegenheit zur Weiterverfol- gung/Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei die Staats- anwaltschaft anzuweisen, die C._____ AG mit angemessener Fristansetzung auf- zufordern, Stellung zu nehmen, weshalb der Auftrag von A._____ noch immer nicht ausgeführt werde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 22) und die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 23). Die C._____ AG hat Stellung genom-

- 3 - men. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25).A._____ und die B._____ LLP halten in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 29).

E. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 hat Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung erstattet (Urk. 3/2). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines be- hördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen ei- nes andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichti- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

- 5 - Nach der Rechtsprechung ist Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für ei- nen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Das trifft namentlich zu auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Tä- ter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Sub- jektiv ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt, an dessen Nachweis sind angesichts der relativen Unbestimmtheit des objektiven Tatbestandes allerdings hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom

E. 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 soll sich weigern, eine Zahlung ab einem Konto des Beschwerdeführers 1 aufzuführen. Die Beschwerdegegnerin 1 kommt als Tä- terin nur in Frage, wenn sie Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist. Soweit ersichtlich, besteht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwer- degegnerin 1 eine Kontobeziehung (vgl. Urk. 2). Bei einer Kontobeziehung zwi- schen der Bank und ihrem Kunden fehlt es der Bank an der geforderten Selbstän- digkeit. Allein durch das Kontenverhältnis wird der Bank keine Befugnis verliehen, selbständig über das Guthaben des Kunden zu verfügen (Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N. 4 zu Art. 158 StGB). Mangelt es an der Selbständigkeit der Beschwerdegegnerin 1, ist sie nicht Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB.

E. 2.3 Kann die Beschwerdegegnerin 1 nicht Täterin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sein, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die (angebliche) Weigerung der Auszahlung aufgrund der vertraglichen Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh- rer 1 und der Beschwerdegegnerin 1 berechtigt war (vgl. dazu auch Urk. 25 S. 3).

- 6 - Die Weigerung bzw. die Meinungsverschiedenheit in einer vertraglichen Bezie- hung weist auf einen rein zivilrechtlichen Sachverhalt hin. Ein anderweitiges Delikt führt der Beschwerdeführer 1 in der Beschwerde nicht an (vgl. Urk. 2). Im Übrigen wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfü- gung in Bezug auf Unbekannt (Beschwerdegegner 2) nicht überzeugt. Die Staats- anwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 3.

E. 3 Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 amten die am vorliegenden Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 5). II. 1.

E. 3.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen. Auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haben gemeinsam eine Beschwerde eingereicht, wes- halb sie die verursachten Kosten solidarisch zu tragen haben (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und obsiegt insofern, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

E. 3.2 Da die Beschwerdeführer 1 und 2 im Beschwerdeverfahren unterliegen, sind sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat daher an sich Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Sie hat sich nicht durch einen (externen) Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 25). Einer nicht anwalt- lich vertretenen Partei steht unter besonderen Voraussetzungen eine Parteient- schädigung zu. Das ist namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Ar- beitsaufwand notwendig macht (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil des Bundesge- richts 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu entschädigen ist.

- 7 -

E. 3.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben für das Beschwerdeverfahren eine Si- cherheitsleistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 19). Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Der Restbetrag ist ihnen - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

E. 6 November 2019 E. 4.1).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.
  3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufer- legt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicher- heitsleistung den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückerstattet - unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  führer 1 und 2, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, per  Einschreiben die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-5/2023/10020563,  unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 8 - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-5/2023/10020563,  gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230432-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 28. März 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ LLP, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. C._____ AG,

2. Unbekannt,

3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 9. November 2023, B-5/2023/10020563

- 2 - Erwägungen: I.

1. Der russische Geschäftsmann A._____ und das englische Anwaltsbüro B._____ LLP erstatteten am 1. Juni 2023 Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich gegen die C._____ AG sowie gegen unbekannt wegen un- getreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) und allenfalls weiterer Delikte. A._____ sei Inhaber des Kontos CH… bei der C._____ AG. Er stehe seit dem 16. März 2022 auf der Liste betreffend der vom Bundesrat am 4. März 2022 erlasse- nen Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine. Dabei sei unter anderem die Sperrung von Geldern angeordnet worden. Das englische Anwaltsbüro vertrete A._____ im Vereinigten Königreich betreffend die gegen ihn verhängten Sanktionen. Die Bezahlung der Honorarrechnung des Anwaltsbüros B._____ LLP habe A._____ aus dem gesperrten Schweizer Konto bezahlen wollen. Das englische Finanzministerium habe der Annahme der Zah- lung durch das Anwaltsbüro zugestimmt. Das SECO habe der Auszahlung zuge- stimmt. In der Folge habe sich die C._____ AG geweigert, die Zahlung auszufüh- ren (Urk. 3/2). Am 9. November 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmever- fügung (Urk. 5).

2. A.______ und die B._____ LLP erheben Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Sie beantragen, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft zu kassieren und die Angelegenheit zur Weiterverfol- gung/Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Es sei die Staats- anwaltschaft anzuweisen, die C._____ AG mit angemessener Fristansetzung auf- zufordern, Stellung zu nehmen, weshalb der Auftrag von A._____ noch immer nicht ausgeführt werde. Die Staatsanwaltschaft hat auf eine Stellungnahme verzichtet (Urk. 22) und die Akten elektronisch eingereicht (Urk. 23). Die C._____ AG hat Stellung genom-

- 3 - men. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde (Urk. 25).A._____ und die B._____ LLP halten in der Replik an ihren Anträgen fest (Urk. 29).

3. Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 amten die am vorliegenden Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 5). II. 1. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der recht- suchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen. Vorausge- setzt wird ein aktuelles und praktisches Interesse an der Behandlung der Be- schwerde. Dieses Erfordernis stellt sicher, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Das Vorliegen eines rein faktischen Inter- esses oder die blosse Aussicht auf ein künftiges rechtlich geschütztes Interesse genügt nicht. Eine Partei, die durch den Entscheid nicht direkt betroffen ist, ist da- her nicht beschwerdelegitimiert und auf ihre Beschwerde kann nicht eingetreten werden. Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbeson- dere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzule- gen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil des Bundesgerichts 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde aus, der Beschwerdeführer 1 habe die Bank am 24. März 2023 instruiert, zulasten seines aufgrund der Sankti- onsverordnung des Bundesrats vom 4. März 2022 gesperrten Bankkontos eine

- 4 - Zahlung in Höhe von total GBP 675'372.53 für Anwaltsrechnungen an den in D._____ [Stadt in England] ansässigen Beschwerdeführer 2 auszuführen. Dieser vertrete den Beschwerdeführer 1 in einer rechtlichen Auseinandersetzung (Urk. 2 S. 4). Das SECO habe eine Ausnahmebewilligung erteilt. Es habe sich auf eine englische OFSI License gestützt, die dem Beschwerdeführer 2 erlaube, die Gel- der vom Beschwerdeführer 1 entgegenzunehmen (Urk. 2 S. 7). Beim Beschwerdeführer 2 handelt es sich um eine ausländische Gesellschaft (Li- mited Liability Partnership). Die Beschwerdeführer legen in der Beschwerde nicht dar, inwiefern der Beschwerdeführer 2 zur Beschwerde befugt sein soll. Sie äus- sern sich nicht zur Rechtsform des Beschwerdeführers 2. Nach ihrer Sachdarstel- lung soll er einzig befugt sein, das Geld des Beschwerdeführers 1 entgegenzu- nehmen. Damit ist nicht offensichtlich, inwiefern er durch die angefochtene Verfü- gung direkt betroffen sein soll. Eine mittelbare Betroffenheit oder ein faktisches In- teresse an der Auszahlung des Geldes begründet die Beschwerdelegitimation vorliegend nicht. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutre- ten. 1.3 Die Eintretensvoraussetzungen in Bezug auf den Beschwerdeführer 1 geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist insofern eintreten. 1.4 Bei der Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdeinstanz nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer 1 hat Strafanzeige wegen ungetreuer Geschäftsbe- sorgung erstattet (Urk. 3/2). Der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer aufgrund des Gesetzes, eines be- hördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen ei- nes andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichti- gen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird.

- 5 - Nach der Rechtsprechung ist Geschäftsführer, wer in tatsächlich oder formell selbstständiger und verantwortlicher Stellung im Interesse eines anderen für ei- nen nicht unerheblichen Vermögenskomplex zu sorgen hat. Das trifft namentlich zu auf selbstständige Geschäftsführer sowie auf operationell leitende Organe von juristischen Personen bzw. Kapitalgesellschaften. Geschäftsführer ist aber auch, wem die Stellung nur faktisch zukommt und ihm nicht formell eingeräumt worden ist. Die im Gesetz nicht näher umschriebene Tathandlung der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung liegt in der Verletzung jener spezifischen Pflichten, die den Tä- ter in seiner Stellung als Geschäftsführer generell, aber auch bezüglich spezieller Geschäfte zum Schutz des Auftraggebers bzw. des Geschäftsherrn treffen. Sub- jektiv ist Vorsatz erforderlich. Eventualvorsatz genügt, an dessen Nachweis sind angesichts der relativen Unbestimmtheit des objektiven Tatbestandes allerdings hohe Anforderungen zu stellen (Urteil des Bundesgerichts 6B_553/2019 vom

6. November 2019 E. 4.1). 2.2 Die Beschwerdegegnerin 1 soll sich weigern, eine Zahlung ab einem Konto des Beschwerdeführers 1 aufzuführen. Die Beschwerdegegnerin 1 kommt als Tä- terin nur in Frage, wenn sie Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB ist. Soweit ersichtlich, besteht zwischen dem Beschwerdeführer 1 und der Beschwer- degegnerin 1 eine Kontobeziehung (vgl. Urk. 2). Bei einer Kontobeziehung zwi- schen der Bank und ihrem Kunden fehlt es der Bank an der geforderten Selbstän- digkeit. Allein durch das Kontenverhältnis wird der Bank keine Befugnis verliehen, selbständig über das Guthaben des Kunden zu verfügen (Stefan Trechsel/Dean Crameri, in: Trechsel/Pieth (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskom- mentar, 4. Auflage, Zürich/St. Gallen 2021, N. 4 zu Art. 158 StGB). Mangelt es an der Selbständigkeit der Beschwerdegegnerin 1, ist sie nicht Geschäftsführerin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB. 2.3 Kann die Beschwerdegegnerin 1 nicht Täterin im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB sein, ist nicht weiter darauf einzugehen, ob die (angebliche) Weigerung der Auszahlung aufgrund der vertraglichen Beziehung zwischen dem Beschwerdefüh- rer 1 und der Beschwerdegegnerin 1 berechtigt war (vgl. dazu auch Urk. 25 S. 3).

- 6 - Die Weigerung bzw. die Meinungsverschiedenheit in einer vertraglichen Bezie- hung weist auf einen rein zivilrechtlichen Sachverhalt hin. Ein anderweitiges Delikt führt der Beschwerdeführer 1 in der Beschwerde nicht an (vgl. Urk. 2). Im Übrigen wurde in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern die Nichtanhandnahmeverfü- gung in Bezug auf Unbekannt (Beschwerdegegner 2) nicht überzeugt. Die Staats- anwaltschaft hat nach dem Gesagten zu Recht eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen. 3. 3.1 Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 ist abzuweisen. Auf die Be- schwerde des Beschwerdeführers 2 ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführer unterliegen im Beschwerdeverfahren, weshalb sie die Kosten zu tragen haben (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie haben gemeinsam eine Beschwerde eingereicht, wes- halb sie die verursachten Kosten solidarisch zu tragen haben (Art. 418 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdegegnerin 1 hat die Abweisung der Beschwerde beantragt und obsiegt insofern, weshalb sie keine Kosten zu tragen hat. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'000.-- festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG). 3.2 Da die Beschwerdeführer 1 und 2 im Beschwerdeverfahren unterliegen, sind sie nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 obsiegt im Beschwerdeverfahren und hat daher an sich Anspruch auf eine Entschädigung aus der Gerichtskasse. Sie hat sich nicht durch einen (externen) Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 25). Einer nicht anwalt- lich vertretenen Partei steht unter besonderen Voraussetzungen eine Parteient- schädigung zu. Das ist namentlich der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Ar- beitsaufwand notwendig macht (vgl. BGE 125 II 518 E. 5b; Urteil des Bundesge- richts 6B_476/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 nicht zu entschädigen ist.

- 7 - 3.3 Die Beschwerdeführer 1 und 2 haben für das Beschwerdeverfahren eine Si- cherheitsleistung von Fr. 2'500.-- geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 19). Die ihnen auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu bezie- hen. Der Restbetrag ist ihnen - unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates - nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.-- fest- gesetzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung aufer- legt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicher- heitsleistung den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückerstattet - unter Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  führer 1 und 2, per Gerichtsurkunde die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, per  Einschreiben die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-5/2023/10020563,  unter Beilage einer Kopie von Urk. 29, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 8 - die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad B-5/2023/10020563,  gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen