Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse (Verletzung rechtlichen Gehörs)."
- 3 - Die Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging innert der mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2023 angesetzten Frist (Urk. 7) bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 9). Mit Ver- fügung vom 12. Februar 2024 wurden die Staatsanwaltschaft und die Beschwerde- gegnerin 1 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 14. Februar 2024 zur Beschwerde ablehnend vernehmen und reichte ihre Akten in elektronischer Form ein (Urk. 12 und Urk. 14). Mit Verfü- gung vom 7. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Erstattung einer Replik angesetzt (Urk. 16). Der Beschwerde- führer replizierte hierauf fristgerecht (vgl. Urk. 17 und Urk. 21) mit Eingabe vom
26. März 2024 (Urk. 18 f.). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. März 2024 reichte er eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 23). Mit Eingabe vom 3. April 2024 nahm sodann die Beschwerdegegnerin 1 zur Beschwerde Stellung (Urk. 27). Diese Ein- gabe erweist sich angesichts der mit Verfügung vom 12. Februar 2024 angesetzten zehntägigen Frist zur Stellungnahme und des entsprechenden Empfangsdatums vom 15. Februar 2024 (Urk. 11.1) jedoch als verspätet, weshalb sie für das vorlie- gende Verfahren unbeachtlich bleibt (vgl. dazu etwa BGer Urteil 1B_338/2014 vom
22. Oktober 2014 E. 2.2).
E. 2.1 Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Nichtanhandnahmeverfügung ergan- gen sei, ohne dass die Staatsanwaltschaft vorab weitere Abklärungen getätigt hatte. So wären nach seiner Auffassung etwa die Durchführung seiner Einver- nahme, eine Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Geschäftsführung der C._____ AG, oder Nachfragen zur Präzisierung des Strafantrages erforderlich gewesen (Urk. 3 S. 17).
E. 2.1.1 Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt wie erwähnt (vgl. oben Erw. Ziff. II. 2.2) gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO in Frage, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so u.a. bei offensichtlicher Straflosig- keit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (BGer Urteil 6B_572/2021 vom 10.02.2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BSK StPO-VOGEL- SANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 9; PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 3). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, ins- besondere wenn es um die Auslegung eines Vertrages bzw. einer Vertragsklausel geht, zu (BGer Urteile 6B_981/2013 vom 10.03.2014 E. 3; 6B_235/2014 vom 26.05.2014 E. 3.2; 7B_519/2023 vom 29.09.2023 E. 4.1 f.).
- 7 -
E. 2.1.2 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. solche Beschuldigungen und Verdächtigungen weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt die Täterschaft dabei wider besseres Wissen – also mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung oder Verdächtigung – macht sie sich der Verleumdung straf- bar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Beim Straftatbestand der Verleumdung genügt lediglich das Bewusstsein, dass die Äusserung möglicherweise falsch sein könnte, mithin nicht (BGer Urteil 1C_661/2013 vom 26.11.2013 E. 2.1). Die Äusserung muss zur Erfüllung der Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen- über einem Dritten erfolgen (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 6), andern- falls subsidiär der Anwendungsbereich des Straftatbestands der Beschimpfung (Art. 177 StGB) eröffnet ist (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 177 N 1). Die Strafnormen der Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie ein charak- terlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 173 N 1). Der Vorwurf straf- baren Verhaltens oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen sind im Sinne von Art. 173 StGB geeignet den Ruf zu schädigen (BGer Urteile 6B_844/2018 vom 13.09.2019 E. 2.1 und 6B_582/2020 vom 17.12.2020 E. 3.2; BGE 132 IV 112 E. 2.1 f.; vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., Vor Art. 173 N 4).
E. 2.2 Inwiefern die beanstandete Formulierung im E-Mail der Beschwerdegegne- rin 1 vom 28. Juli 2023, wonach für den von ihm selbst hervorgerufenen Eigenscha- den keine Deckung besteht (Urk. 4.3), dem Beschwerdeführer einen Betrugsver- such unterstellen und seine strafrechtlich geschützte Ehre tangieren soll, ist einher- gehend mit der Staatsanwaltschaft in keiner Hinsicht erkennbar. So hat die Be- schwerdegegnerin 1 gerade nicht von einer durch den Beschwerdeführer verübten Straftat oder einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung gesprochen. Eine Straftat wie ein Versicherungsbetrug durch Täuschung über die Art des Schadens oder ein anderweitig moralisch verwerfliches Handeln wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 entgegen dessen Auffassung (Urk. 3 S. 11 ff.) mit kei-
- 8 - nem Wort nahegelegt. Die Beschwerdegegnerin 1 weist ihn vielmehr schlicht auf den Umstand hin, dass Eigenschäden – wie vom Beschwerdeführer angemeldet – nicht gedeckt seien. Dies deckt sich auch mit den vom Beschwerdeführer einge- reichten Allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages, wonach als Scha- densereignis das Ereignis gilt, als dessen Folge die Schädigung eines Dritten (und nicht des Versicherten) unmittelbar entstanden ist, für welchen Schaden die Versi- cherung des Schadensverursachers einstehen würde (Urk. 4/1 Teil B Ziff. 2.2). Mit- hin teilte ihm die Beschwerdegegnerin 1 lediglich mit, dass sie bzw. die C._____ AG die Ansicht vertreten, dass es sich vorliegend nicht um einen Schaden handelt, welchen der Beschwerdeführer einem Dritten zugefügt hat, und dass sie für den Schaden, welchen er durch sein eigenes Handeln in seinem eigenen Vermögen hervorgerufen hat, nicht einstehen werden. Eine irgendwie geartete Täuschung durch den Beschwerdeführer wird ihm überhaupt nicht unterstellt. Sofern der Be- schwerdeführer vorbringt, mit dem Wort "hervorgerufen" sei er des Betrugs bezich- tigt worden, so ist dies bereits aufgrund des gewählten Wortlauts nicht richtig. Damit ist bei objektiver Betrachtung weder eine (negative) Wertung des Handelns des Beschwerdeführers noch ein Vorwurf der Erschleichung von nicht geschuldeten Versicherungsleistungen verbunden (entgegen Urk. 3 S. 13 f.), selbst wenn der Beschwerdeführer dies subjektiv so empfindet. Zudem beinhaltet die Formulierung, wonach er den Schaden selbst hervorgerufen habe, auch keine Unterstellung der vorsätzlichen, sondern der selbst bewirkten Schadensherbeiführung und bezieht sich die gewählte Formulierung generell auf die Art des Schadens (entgegen Urk. 3 S. 4). Insgesamt wird die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerdegegnerin 1 verfassten E-Mail vom 28. Juli 2023 nicht ein- mal tangiert. Inwiefern Drittpersonen an der Verfassung des beanstandeten E-Mails involviert gewesen sein sollen, ist bei dieser Ausganglage nicht zu prüfen (vgl. Urk.
E. 2.3 Ob die Beschwerdegegnerin 1 den Versicherungsschutz zu Recht ablehnte bzw. der Schaden zu Recht als Eigenschaden qualifiziert wurde, ist darüber hinaus keine strafrechtliche Frage. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrecht- liche bzw. versicherungsrechtliche Auseinandersetzung, wobei der diesbezügliche Streit zwischen den Parteien nicht via Strafrecht zu lösen ist. Das Strafverfahren
- 9 - darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche ver- wendet werden (BGer Urteil 6B_275/2023 vom 24.05.2023 E. 3.4; vgl. Urk. 6 S. 3).
3. Fazit Da die – rein zivilrechtliche – Streitigkeit vorliegend in keinerlei Hinsicht eine straf- rechtliche Relevanz aufweist (vgl. oben Erw. Ziff. III. 2), erfolgte die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Zusam- menfassend liegen die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft damit nicht vor (Art. 309 StPO). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher in allen Punkten abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichts- gebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist ihm die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrech- nungsrechte des Staates.
2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO). Die Beschwerdegegne- rin 1 ist nicht anwaltlich vertreten und reichte lediglich eine verspätete (und deshalb
– wie erwähnt – unbeachtliche) Stellungnahme von fünf Seiten ein (Urk. 27, worin sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte). Ihr sind deshalb keine erheblichen (d.h. entschädigungspflichtigen) Umtriebe entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
- 10 - Es wird beschlossen:
E. 3 Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Im Folgenden ist auf die Parteivor- bringen, die für die Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant sind, nicht einzugehen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7).
E. 4 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last sowie Neukonstituierung der Kammer (einschliesslich des Präsidiums) per
1. Januar 2024 ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als ange- kündigt (vgl. Urk. 7 S. 3). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben
- 4 - vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzu- treten.
E. 6 S. 3).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
- Die Gerichtsgebühr wird mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurück- erstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 (per Ge- richtsurkunde); die Beschwerdegegnerin 1 (eingeschriebener Brief mit Rückschein); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 und verbunden mit dem Hinweis auf den darin (auf Seite 4 und 5) enthaltenen Strafantrag (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. - 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, ¨18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Schmid ¨
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230425-O/U/JST>SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin MLaw M. Schmid Beschluss vom 18. Oktober 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 1. November 2023
- 2 - Erwägungen: I. 1.1. Am 9. Oktober 2023 stellte A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Straf- antrag bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und "alle in Betracht kom- menden Personen" wegen Verleumdung, übler Nachrede oder Beschimpfung. Darin wirft er der Beschwerdegegnerin 1 im Wesentlichen vor, ihn im Rahmen ihres als Mitarbeiterin seiner Haftpflichtversicherung C._____ AG verfassten E-Mails mit folgender Passage in seiner Ehre verletzt zu haben (Urk. 14.1 S. 2 ff. und Urk. 4.3): "Zum genannten Zeitpunkt Ihres 'Schadens' besteht in unserem Hause keine De- ckung. Des Weiteren handelt es sich um einen von Ihnen selbst hervorgerufenen 'Schaden'. Eigenschäden sind bedingungsgemäss ausgeschlossen." 1.2. In der Folge verfügte die Staatsanwaltschaft am 1. November 2023 mangels Anfangsverdachtes die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1. Sie erwog darin zusammengefasst, ein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin 1 lasse sich nicht erkennen, da mit den gerügten Passa- gen ihres E-Mails die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers nicht tangiert werde. Im Übrigen handle es sich bei der Frage, ob dem Beschwerdeführer Versicherungsschutz zustehe oder nicht, um eine zivilrechtliche Angelegenheit, wo- bei das Strafrecht nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden soll (Urk. 14.4 = Urk. 6).
2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom
20. November 2023 (Datum Posteingang [Urk. 5]) rechtzeitig (vgl. Urk. 14.5) Be- schwerde, verbunden mit folgenden Anträgen (Urk. 3 S. 1): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich See/Oberland vom 01. November 2023, Geschäftszeichen …, aufzuhe- ben und den Fall an die Staatsanwaltschaft zur Neubeurteilung und Ent- scheidung zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staats- kasse (Verletzung rechtlichen Gehörs)."
- 3 - Die Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging innert der mit Verfügung vom 27. Novem- ber 2023 angesetzten Frist (Urk. 7) bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 9). Mit Ver- fügung vom 12. Februar 2024 wurden die Staatsanwaltschaft und die Beschwerde- gegnerin 1 zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 14. Februar 2024 zur Beschwerde ablehnend vernehmen und reichte ihre Akten in elektronischer Form ein (Urk. 12 und Urk. 14). Mit Verfü- gung vom 7. März 2024 wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist von zehn Tagen zur Erstattung einer Replik angesetzt (Urk. 16). Der Beschwerde- führer replizierte hierauf fristgerecht (vgl. Urk. 17 und Urk. 21) mit Eingabe vom
26. März 2024 (Urk. 18 f.). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 28. März 2024 reichte er eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 23). Mit Eingabe vom 3. April 2024 nahm sodann die Beschwerdegegnerin 1 zur Beschwerde Stellung (Urk. 27). Diese Ein- gabe erweist sich angesichts der mit Verfügung vom 12. Februar 2024 angesetzten zehntägigen Frist zur Stellungnahme und des entsprechenden Empfangsdatums vom 15. Februar 2024 (Urk. 11.1) jedoch als verspätet, weshalb sie für das vorlie- gende Verfahren unbeachtlich bleibt (vgl. dazu etwa BGer Urteil 1B_338/2014 vom
22. Oktober 2014 E. 2.2).
3. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Im Folgenden ist auf die Parteivor- bringen, die für die Entscheidfindung offensichtlich rechtlich nicht relevant sind, nicht einzugehen (vgl. BGE 146 IV 297 E. 2.2.7).
4. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last sowie Neukonstituierung der Kammer (einschliesslich des Präsidiums) per
1. Januar 2024 ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als ange- kündigt (vgl. Urk. 7 S. 3). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben
- 4 - vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzu- treten. 2.1. Der Beschwerdeführer moniert in formeller Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Nichtanhandnahmeverfügung ergan- gen sei, ohne dass die Staatsanwaltschaft vorab weitere Abklärungen getätigt hatte. So wären nach seiner Auffassung etwa die Durchführung seiner Einver- nahme, eine Einvernahme der Beschwerdegegnerin 1 sowie der Geschäftsführung der C._____ AG, oder Nachfragen zur Präzisierung des Strafantrages erforderlich gewesen (Urk. 3 S. 17). 2.2. Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. So ver- fügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafan- zeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Eröffnung einer Untersu- chung und erlässt sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 309 Abs. 4 StPO). Der Rechtsbegriff «sobald» ist so zu verstehen, dass er weitere Untersuchungs- handlungen ausschliesst (BGer Urteil 6B_902/2021 vom 25.08.2022 E. 3.5.1). Der Begriff «sobald» bedeutet, dass die Nichtanhandnahmeverfügung nach Eingang der Anzeige, des Strafantrags oder des Polizeirapports erlassen werden muss, bevor weitere Ermittlungshandlungen vorgenommen werden und eine Untersuchung nach Art. 309 StPO eröffnet wird (BGer Urteil 7B_27/2023 vom 12.09.2013 E. 2.1). Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, die vor dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Untersuchungshandlungen vorgenommen hat, entspricht mithin dem Willen des Gesetzgebers und ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Vorliegend wurde seitens der Staatsanwaltschaft gerade keine Untersuchung eröffnet (vgl. Urk. 12 S. 2). Es stand dem Beschwerdeführer diesbezüglich zwar offen, die Verfahrenserledigung mittels Nichtanhandnahme nicht zu akzeptieren und diese mittels der gegenständlichen Beschwerde gerichtlich beurteilen zu lassen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
- 5 - Gehör des Beschwerdeführers aufgrund der nicht eröffneten Untersuchung und entsprechend ausgebliebener Beweiserhebungen ist indes nicht auszumachen. III.
1. Übersicht Parteistandpunkte 1.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung zusammenge- fasst, dass im beanstandeten E-Mail (vgl. oben Erw. Ziff. I. 1.1) keine strafrechtlich relevante Verletzung des Ehrbegriffs erblickt werden könne. Es entbehre jeglicher Grundlage, eine ablehnende Antwort betreffend eine Versicherungsleistung als Ehrverletzung anzuzeigen. Dem Beschwerdeführer werde mit der von der Be- schwerdegegnerin 1 gewählten Formulierung, wonach es sich um einen "von Ihnen selbst hervorgerufenen Schaden" handle, entgegen dessen Auffassung kein Be- trug unterstellt; dies zumal das Element der Arglist mit einer simplen Schadensmel- dung ohnehin nicht erfüllt sein könnte. Zu einem solchen Schluss würde auch eine unbefangene Drittperson bei Konsultation des E-Mails nicht gelangen. Durch die gewählte Formulierung werde der Beschwerdeführer in seiner menschlich-sittlichen Ehre nicht herabgesetzt und werde ihm auch kein ethisch verpöntes Verhalten un- terstellt. Überhaupt handle es sich vorliegend um eine rein zivilrechtliche Streitig- keit, welche nicht durch die Staatsanwaltschaft zu untersuchen oder zu beurteilen sei. Inwiefern darüber hinaus weitere Personen an der Formulierung des E-Mails beteiligt gewesen sein sollten, sei nicht belegt (Urk. 6 S. 2 f. und Urk. 12). 1.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen im Wesentlichen ein, im Versiche- rungsrecht bedeute die Formulierung "ein selbst hervorgerufener Schaden" ein vom Versicherungsnehmer vorsätzlich herbeigeführter Schaden, um Versiche- rungsleistungen in Anspruch zu nehmen. Mit der Formulierung "Eigenschäden" seien durch ein verwerfliches Handeln des Versicherungsnehmers hervorgerufene Schäden gemeint. Dies sei auch den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der C._____ AG zu entnehmen, worin der Leistungsausschluss bei vorsätzlicher Aus- führung oder dem Versuch einer Straftat vorgesehen sei (Urk. 4.1 Ziff. A14). Sol- ches ergebe sich auch aus den Versicherungsvertragsgesetzen von Deutschland und der Schweiz (vgl. Urk. 18 S. 2 f.). Dem Beschwerdeführer sei mithin rechtswid-
- 6 - riges Verhalten bzw. ein Betrug gemäss Art. 146 StGB vorgeworfen worden, indem er die Versicherung über die Art des Schadens mit dem Ziel seiner finanziellen Be- reicherung habe täuschen wollen. Indem die Beschwerdegegnerin 1 als Mitarbei- terin der Versicherungsvermittlerin hernach mutmasslich der eigentlichen Versiche- rung – der D._____ – Bericht erstattet habe, habe sie ihn nicht nur direkt in seiner Ehre verletzt, sondern auch gegenüber Dritten verleumdet (Urk. 3 S. 11 ff.). Dabei habe er lediglich eine Anfrage an die C._____ AG um Prüfung von deren Eintritts- pflicht in seinen Rechtsstreit mit der E._____ GmbH im Rahmen seiner Haftpflicht- versicherung gestellt, nachdem er aufgrund einer von der E._____ GmbH gewon- nenen negativen Feststellungsklage Berufung gegen einen Entscheid des Kantons- gerichts Zug erhoben habe (Urk. 3 S. 3). Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich der Ansicht, seine Haftpflichtversicherung beinhalte eine passive (nicht aber eine aktive) Rechtsschutzdeckung gegen unbegründete Feststellungsanträge im Zu- sammenhang mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen (Urk. 3 S. 5).
2. Rechtliches und Folgerungen 2.1.1. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt wie erwähnt (vgl. oben Erw. Ziff. II. 2.2) gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO in Frage, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtan- handnahme darf nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» nur in sachverhalts- mässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so u.a. bei offensichtlicher Straflosig- keit oder wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt (BGer Urteil 6B_572/2021 vom 10.02.2022 E. 3.1 mit Hinweisen). Meist fehlt es an einem Straftatbestand bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BSK StPO-VOGEL- SANG, 3. Aufl. 2023, Art. 310 N 9; PK StPO-JOSITSCH/SCHMID, 4. Aufl. 2023, Art. 310 N 3). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten, ins- besondere wenn es um die Auslegung eines Vertrages bzw. einer Vertragsklausel geht, zu (BGer Urteile 6B_981/2013 vom 10.03.2014 E. 3; 6B_235/2014 vom 26.05.2014 E. 3.2; 7B_519/2023 vom 29.09.2023 E. 4.1 f.).
- 7 - 2.1.2. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. solche Beschuldigungen und Verdächtigungen weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt die Täterschaft dabei wider besseres Wissen – also mit direktem Vorsatz in Bezug auf die Unwahr- heit der Beschuldigung oder Verdächtigung – macht sie sich der Verleumdung straf- bar (Art. 174 Ziff. 1 StGB). Beim Straftatbestand der Verleumdung genügt lediglich das Bewusstsein, dass die Äusserung möglicherweise falsch sein könnte, mithin nicht (BGer Urteil 1C_661/2013 vom 26.11.2013 E. 2.1). Die Äusserung muss zur Erfüllung der Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung gegen- über einem Dritten erfolgen (BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Art. 173 N 6), andern- falls subsidiär der Anwendungsbereich des Straftatbestands der Beschimpfung (Art. 177 StGB) eröffnet ist (OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 177 N 1). Die Strafnormen der Ehrverletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie ein charak- terlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt (PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, 4. Aufl. 2021, Vor Art. 173 N 1). Der Vorwurf straf- baren Verhaltens oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen sind im Sinne von Art. 173 StGB geeignet den Ruf zu schädigen (BGer Urteile 6B_844/2018 vom 13.09.2019 E. 2.1 und 6B_582/2020 vom 17.12.2020 E. 3.2; BGE 132 IV 112 E. 2.1 f.; vgl. PK StGB-TRECHSEL/LEHMKUHL, a.a.O., Vor Art. 173 N 4). 2.2. Inwiefern die beanstandete Formulierung im E-Mail der Beschwerdegegne- rin 1 vom 28. Juli 2023, wonach für den von ihm selbst hervorgerufenen Eigenscha- den keine Deckung besteht (Urk. 4.3), dem Beschwerdeführer einen Betrugsver- such unterstellen und seine strafrechtlich geschützte Ehre tangieren soll, ist einher- gehend mit der Staatsanwaltschaft in keiner Hinsicht erkennbar. So hat die Be- schwerdegegnerin 1 gerade nicht von einer durch den Beschwerdeführer verübten Straftat oder einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung gesprochen. Eine Straftat wie ein Versicherungsbetrug durch Täuschung über die Art des Schadens oder ein anderweitig moralisch verwerfliches Handeln wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin 1 entgegen dessen Auffassung (Urk. 3 S. 11 ff.) mit kei-
- 8 - nem Wort nahegelegt. Die Beschwerdegegnerin 1 weist ihn vielmehr schlicht auf den Umstand hin, dass Eigenschäden – wie vom Beschwerdeführer angemeldet – nicht gedeckt seien. Dies deckt sich auch mit den vom Beschwerdeführer einge- reichten Allgemeinen Bedingungen des Versicherungsvertrages, wonach als Scha- densereignis das Ereignis gilt, als dessen Folge die Schädigung eines Dritten (und nicht des Versicherten) unmittelbar entstanden ist, für welchen Schaden die Versi- cherung des Schadensverursachers einstehen würde (Urk. 4/1 Teil B Ziff. 2.2). Mit- hin teilte ihm die Beschwerdegegnerin 1 lediglich mit, dass sie bzw. die C._____ AG die Ansicht vertreten, dass es sich vorliegend nicht um einen Schaden handelt, welchen der Beschwerdeführer einem Dritten zugefügt hat, und dass sie für den Schaden, welchen er durch sein eigenes Handeln in seinem eigenen Vermögen hervorgerufen hat, nicht einstehen werden. Eine irgendwie geartete Täuschung durch den Beschwerdeführer wird ihm überhaupt nicht unterstellt. Sofern der Be- schwerdeführer vorbringt, mit dem Wort "hervorgerufen" sei er des Betrugs bezich- tigt worden, so ist dies bereits aufgrund des gewählten Wortlauts nicht richtig. Damit ist bei objektiver Betrachtung weder eine (negative) Wertung des Handelns des Beschwerdeführers noch ein Vorwurf der Erschleichung von nicht geschuldeten Versicherungsleistungen verbunden (entgegen Urk. 3 S. 13 f.), selbst wenn der Beschwerdeführer dies subjektiv so empfindet. Zudem beinhaltet die Formulierung, wonach er den Schaden selbst hervorgerufen habe, auch keine Unterstellung der vorsätzlichen, sondern der selbst bewirkten Schadensherbeiführung und bezieht sich die gewählte Formulierung generell auf die Art des Schadens (entgegen Urk. 3 S. 4). Insgesamt wird die strafrechtlich geschützte Ehre des Beschwerdeführers mit dem von der Beschwerdegegnerin 1 verfassten E-Mail vom 28. Juli 2023 nicht ein- mal tangiert. Inwiefern Drittpersonen an der Verfassung des beanstandeten E-Mails involviert gewesen sein sollen, ist bei dieser Ausganglage nicht zu prüfen (vgl. Urk. 6 S. 3). 2.3. Ob die Beschwerdegegnerin 1 den Versicherungsschutz zu Recht ablehnte bzw. der Schaden zu Recht als Eigenschaden qualifiziert wurde, ist darüber hinaus keine strafrechtliche Frage. Vielmehr handelt es sich vorliegend um eine zivilrecht- liche bzw. versicherungsrechtliche Auseinandersetzung, wobei der diesbezügliche Streit zwischen den Parteien nicht via Strafrecht zu lösen ist. Das Strafverfahren
- 9 - darf nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger zivilrechtlicher Ansprüche ver- wendet werden (BGer Urteil 6B_275/2023 vom 24.05.2023 E. 3.4; vgl. Urk. 6 S. 3).
3. Fazit Da die – rein zivilrechtliche – Streitigkeit vorliegend in keinerlei Hinsicht eine straf- rechtliche Relevanz aufweist (vgl. oben Erw. Ziff. III. 2), erfolgte die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht. Zusam- menfassend liegen die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersuchung einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft damit nicht vor (Art. 309 StPO). Im Ergebnis ist die Beschwerde daher in allen Punkten abzuweisen. IV.
1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls und des Zeitaufwands (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Die Gerichts- gebühr ist mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Restbetrag ist ihm die Kaution zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrech- nungsrechte des Staates.
2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO). Die Beschwerdegegne- rin 1 ist nicht anwaltlich vertreten und reichte lediglich eine verspätete (und deshalb
– wie erwähnt – unbeachtliche) Stellungnahme von fünf Seiten ein (Urk. 27, worin sie keinen Antrag auf Entschädigung stellte). Ihr sind deshalb keine erheblichen (d.h. entschädigungspflichtigen) Umtriebe entstanden, so dass ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.
- 10 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und dem Beschwerde- führer auferlegt.
3. Die Gerichtsgebühr wird mit der vom Beschwerdeführer geleisteten Kaution verrechnet. Im Restbetrag wird die Kaution dem Beschwerdeführer zurück- erstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 (per Ge- richtsurkunde); die Beschwerdegegnerin 1 (eingeschriebener Brief mit Rückschein); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage einer Kopie von Urk. 27 und verbunden mit dem Hinweis auf den darin (auf Seite 4 und
5) enthaltenen Strafantrag (gegen Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes.
- 11 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, ¨18. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Schmid ¨