Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 13. Oktober 2023 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1), da im Rahmen eines anderen Strafverfah- rens ausgeführt wurde, der Beschwerdegegner 1 habe seine von ihm getrennt le- bende Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) während einem Tele- fongespräch mit dem Tod bedroht (Urk. 19/1/1). Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 30. Oktober 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Drohung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 19/1/9).
E. 2 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 4) Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchfüh- rung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 1).
E. 2.1 Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen. 2.2.1Der obsiegende Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren anwalt- lich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2). Vorliegend wurde mit der Beschwerde die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung wegen Drohung unter Ehegatten (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) angefochten. Die Beschwerde betrifft mithin ein Offizialdelikt. Entsprechend ist der Beschwer- degegner 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.2Der Beschwerdegegner 1 macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'007.20 (Fr. 1'850.– zuzüglich Auslagen von Fr. 6.80 sowie Mehrwertsteuer von 8.1 % [Fr. 150.40]) geltend. Dieser Betrag steht in Einklang mit den einschlä- gigen Bestimmungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 AnwGebV) und ist der Sache angemessen, folglich so zuzusprechen.
- 12 - 2.2.3Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt der Rechtsvertretung des Beschwerde- gegners 1 auszubezahlen. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurde von der Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung einer in italienischer Sprache verfassten Unterlage verlangt sowie ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 6). Nach Eingang des übersetzten Dokuments (Urk. 10 f.) und des Kostenvorschus- ses (Urk. 13) wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2024 dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt und es wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 10. Januar 2024, wobei sie die Abweisung der Beschwerde verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin (Urk. 18 [formungültig] bzw. Urk. 27 = Urk. 30 [formgültig]). Die Untersu- chungsakten wurden elektronisch eingereicht (Urk. 19). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Stellung. Er verlangte ebenfalls die Ab- weisung der Beschwerde, wobei die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen seien. Sodann sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'007.20 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen, eventualiter sei ihm eine Entschädigung in dieser
- 3 - Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 23). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 19. Februar 2024 zu den Stellungnahmen des Be- schwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft (Urk. 34).
E. 4 Infolge einer Neukonstituierung der Kammer (einschliesslich des Präsidiums) per 1. Januar 2024 sowie aufgrund von Entlastungsmassnahmen zufolge hoher Geschäftslast ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekün- digt (vgl. Urk. 6).
E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammen- gefasst fest, es habe keine unbeteiligte Drittperson die zur Anzeige gebrachte Drohung wahrgenommen und es lägen keine sachlichen Beweise wie z.B. eine Tonbandaufnahme vor. Unstreitig sei, dass der Beschwerdegegner 1 der Be- schwerdeführerin einen erbitterten Scheidungsstreit in Aussicht gestellt habe. Mit welcher Wortwahl er dies getan habe, lasse sich nicht nachweisen. Die Ankündi- gung eines Rechtsstreites sei jedoch, ungeachtet der Wortwahl, nicht geeignet, einen Durchschnittsmenschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Ungeachtet ihres subjektiven Unwohlseins sei das dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegte Verhalten angesichts der Umstände nicht tauglich, die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 5).
E. 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift wendete die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen gegen die Darlegungen der Staatsanwaltschaft (teilweise sinngemäss) ein, die Staatsanwaltschaft habe entschieden, ohne die erforderlichen Untersuchungs- handlungen, insbesondere die Befragung der verschiedenen Personen oder Zeu-
- 5 - gen, durchzuführen. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner 1 nur gesagt habe, er werde sie (die Beschwerdeführerin) mit juristischen Mitteln fertig ma- chen. Selbst wenn er nur das gesagt hätte, würde dies eine Drohung darstellen. Der Beschwerdegegner 1 habe allerdings auch gesagt, er werde der Beschwer- deführerin den Po öffnen und sie abschlachten, so dass sie viel Geld für Anwälte ausgeben müsse. Diese Aussage habe bei ihr massive Angst verursacht. Sie habe das sehr ernst genommen, da sich der Beschwerdegegner 1 in der Zeit vor der Trennung stark verändert habe und sich der Beschwerdeführerin gegenüber völlig unberechenbar und gewaltbereit verhalten habe. Daher habe sie, die Be- schwerdeführerin, in jenem Zeitpunkt auch ein Eheschutzverfahren eingeleitet ge- habt. Nach dem Telefonat mit dem Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerde- führerin viel Angst gehabt, gezittert und geweint. Die mit der Beschwerdeführerin in der Wohnung anwesenden Personen hätten sich sehr grosse Sorgen gemacht. Wegen der Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in D._____ [Stadt in Italien] verlängert, statt wie geplant am nächsten Tag in die eheliche Wohnung (in der Schweiz) zurückzukehren. Die Be- schwerdeführerin habe ihren Bruder gebeten, sie in die Schweiz zu begleiten, und diesem (sowie sich selbst und ihrem Sohn) ein Hotel finanziert. Während des Ausziehens aus der ehelichen Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin stets begleiten lassen. Hätte sie den Vorwurf konstruiert, um Vorteile im Trennungsver- fahren zu erlangen, so hätte sie diesen viel früher zur Anzeige gebracht (Urk. 2). In ihrer Stellungnahme zu den Äusserungen der Staatsanwaltschaft und des Be- schwerdegegners 1 hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst ergänzend fest, es dürfe lediglich dann keine Untersuchung anhand genommen werden, wenn absolut eindeutig feststehe, dass die fragliche Tat nicht begangen worden sei, oder wenn ein Tatbestand aus rechtlichen Gründen nicht gegeben sein könne. Diesen Grundsatz habe die Staatsanwaltschaft missachtet. Auch Zeugen vom Hörensagen seien relevant und zu befragen. Wenn diesen von Vornherein Unbefangenheit und Zeugenqualität abgesprochen werde, stelle dies eine unzu- lässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Das Gericht habe die Zeugenaussagen zu würdigen und nicht die Staatsanwaltschaft. Der vom Beschwerdegegner 1 in den Raum gestellte italienische Ausdruck "aprire il culo" beziehe sich entgegen
- 6 - dessen Angaben auch auf physische Gewalt. Der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, sie abzuschlachten. Dies könne nur eine Todesdrohung darstellen. Während der Krankheit des Beschwerdegegners 1 sei die Beschwerdeführerin ständiger und erheblicher psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. In diesem Kontext seien das Telefonat und die Reaktion der Beschwer- deführerin darauf zu sehen. Deswegen habe sie das Gesagte sehr ernst genom- men. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in D._____ auch verlängert, um nicht wieder mit dem Beschwerdegegner 1 unter einem Dach leben zu müssen (Urk. 34).
E. 4.4 Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stellungnahme zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei von der Polizei umfassend zur Sache befragt worden. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Befragung durch die Staatsanwaltschaft. Die gemäss Beschwerdeführerin zu befragenden Personen hätten sich unbestrittenermassen zur Zeit des fraglichen Telefonats nicht mit ihr in einem Raum befunden. Diese könnten daher zum Inhalt des Gesprächs keine fall- relevanten Angaben machen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reaktion nach dem Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner 1 lasse sich ebenso gut mit dessen Sachdarstellung vereinbaren, wonach er ihr gesagt habe, er werde sie im Trennungsprozess juristisch fertig machen bzw. mit der Aussicht auf ein strittiges und somit emotional belastendes Eheschutz- resp. Scheidungs- verfahren. Eine Drohung würde sich unter den gegebenen Umständen nicht an- klagegenügend nachweisen lassen. Beim Ausdruck jemandem "den Po öffnen" oder "aprire il culo" (da das Telefonat gemäss Angaben beider Beteiligter in itali- enscher Sprache geführt worden sei) handle es sich um eine italienische Rede- wendung, die nicht wortwörtlich zu verstehen sei. Sie bedeute sinngemäss, je- manden fertig zu machen oder klar überlegen und hochaus gegen eine Person zu gewinnen. Es sei also keine Gewaltandrohung, sondern gemeint sei, dass eine Person gegen eine andere deutlich überlegen obsiege. Das Telefonat sei sodann im Gesamtkontext zu sehen: Ihm sei eine Eingabe der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin beim Eheschutzgericht vorausgegangen, in der die Rechtsver- treterin ausgeführt habe, der Beschwerdegegner 1 sei nicht krank, er täusche dies nur vor. Der Beschwerdegegner 1 sei darob wütend geworden. Darauf habe sich
- 7 - das Telefongespräch bezogen. Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, der Be- schwerdegegner 1 habe ihr gesagt, er werde ihr den Po öffnen und sie abschlach- ten, sodass sie viel Geld für Anwälte ausgeben werde. Wenn gesagt werde, dass jemand noch viel Geld für Anwälte ausgeben werde, werde auch gesagt, dass be- sagte Person dann noch am Leben sein werde; könne doch eine tote Person nicht mehr viel Geld für Anwälte ausgeben. Die Aussage in Bezug auf Anwälte und Ge- richtsverfahren impliziere, dass man mit legalen Mitteln gegen jemanden vorge- hen werde. Unter diesen Umständen sei auch klar, dass die Aussage des Be- schwerdegegners 1 keine Todesdrohung dargestellt haben könne. Der Beschwer- degegner 1 habe der Beschwerdeführerin folglich – auch gemäss deren eigener Aussagen – beim Anruf im März 2023 einen Scheidungs- oder Trennungsstreit in Aussicht gestellt und ihr gesagt, er werde hoch gegen sie obsiegen. Die Ankündi- gung, gegen jemanden mit juristischen Mitteln auf dem Rechtsweg überlegen zu gewinnen, könne den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht erfüllen. Daran könne nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin den Ausdruck subjektiv als Drohung empfunden habe. Die Behauptungen der Beschwerdeführe- rin, der Beschwerdegegner 1 sei ihr gegenüber immer wieder unberechenbar und gewaltbereit gewesen, seien unzutreffend und unbehelflich in Bezug auf den Vor- wurf der Drohung. Die Verschiebung der Heimreise und das Buchen eines Hotels nach dem Aufenthalt in D._____ könne (anders als es die Beschwerdeführerin darlege) auch den Grund gehabt haben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung vom Beschwerdegegner 1 und des Zerwürfnisses nicht mehr mit diesem unter einem Dach habe leben und daher die Zeit bis zum Bezug einer ei- genen Wohnung am 3. April 2023 habe überbrücken müssen bzw. wollen. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht keine Untersuchung anhand genommen (Urk. 23).
E. 5 S. 1; Urk. 19/1/3 S. 2 f.).
3. Der Drohung schuldig macht sich, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt (Art. 180 StGB). Ob der Nachteil schwer ist, beur- teilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der Betroffenen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGer-Urteil 6B_1079/2015 vom 29. Fe- bruar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer-Urteil 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3).
E. 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Parteien an besagtem 1. März 2023, am Tag des fraglichen Telefonats, in einer Phase der Trennung befanden und dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2022 ein Eheschutzverfahren ein- geleitet hatte. Sie plante sodann, per 3. April 2023 eine eigene Wohnung zu be- ziehen. Ebenso unbestritten ist, dass das Telefonat vom 1. März 2023 in italieni- scher Sprache stattfand (Urk. 19/1/3 S. 2, S. 4-5; Urk. 19/1/4 S. 2-3 und S. 5). Ge-
- 8 - mäss Angaben der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Telefonats keine weitere Person im Zimmer, in dem sie sich befand (Urk. 19/1/3 S. 3). In ihrer poli- zeilichen Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Beschwer- degegner 1 habe ihr (von ihr ins Deutsche übertragen) unter anderem Folgendes gesagt: "Ich habe die Sachen von deiner Anwältin gelesen und da stehen nur Lü- gen. Ich werde dich abschlachten und du wirst eine Menge Geld für einen Anwalt spenden. Ich werden deinen Po öffnen und ich werde dich abschlachten." (Urk. 19/1/3 S. 2 f.). In ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich halte daran fest, dass [der Beschwerdegegner 1] unter anderem zu mir ge- sagt hat, er werde mir den Po öffnen und mich abschlachten, sodass ich viel Geld für Anwälte ausgeben werde" (Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner 1 gab ge- genüber der Polizei an, er habe die Beschwerdeführerin gefragt, was das mit der Aussage ihrer Anwältin solle (Anmerkung der erkennenden Kammer: gemeint die Ausführungen im Eheschutzverfahren, wonach der Beschwerdegegner 1 nicht [mehr] erkrankt sei), ob sie spinne und dass er sie mit juristischen Mitteln bezüg- lich dieser Trennung fertig machen werde. Die Beschwerdeführerin werde wegen der Lügen viel Geld für die Rechtsvertretung ausgeben. Er sei wütend gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin telefonisch nicht mit dem Tod bedroht (Urk. 19/1/4 S. 3, S. 5).
E. 5.2 Wie dargelegt machte der Beschwerdegegner 1 seine Aussage, er werde der Beschwerdeführerin "den Po öffnen" (im Original offenbar "aprire il culo", was die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht bestreiten lässt, vgl. Urk. 34 S. 5 Ziff. 10) und sie abschlachten, auch gemäss der Beschwerdeführerin zusammen mit der Ankündigung, diese (die Beschwerdeführerin) werde viel Geld für ihre Rechtsver- tretung ausgeben müssen ("…. und du wirst eine Menge Geld für einen Anwalt spenden" bzw. "…, sodass ich viel Geld für Anwälte ausgeben werde"). Gemäss Beschwerdeführerin sprach der Beschwerdegegner 1 sodann unmittelbar vor der Ankündigung, er werde ihr "den Po öffnen" und sie abschlachten, davon, dass er die Sachen der Anwältin der Beschwerdeführerin gelesen habe. Angesichts des- sen sowie der (unbestrittenen) Tatsache, dass an jenem 1. März 2023 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 ein Eheschutzverfahren pendent war, in dem die Folgen der Trennung zu regeln waren, kann die Aussage
- 9 - des Beschwerdegegners 1 nach objektivem Massstab nur dahingehend verstan- den werden, dass dieser der Beschwerdeführerin in (italienischer) vulgärer Spra- che in Aussicht stellte, das gerichtliche Trennungsverfahren in hochstrittiger Art und Weise zu führen und sie dort fertig zu machen. Entsprechend ist offenkundig, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wortwahl "dir den Po öff- nen" und "dich abschlachten" metaphorisch (im Sinne von: ich mache dich fertig) gemeint war (besagte vulgäre Redewendung "aprire il culo" bezeichnet im Italieni- schen denn auch keinen physischen Vorgang sondern wird im übertragenen Sinn verwendet). Würde man hingegen davon ausgehen, der Beschwerdegegner 1 hätte der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit in Aussicht gestellt, ergäbe der – selbst nach Angaben der Beschwerdeführerin – von ihm angehängte Hinweis, die Beschwerdeführerin werde hohe finanzielle Auf- wendungen für ihre Rechtsvertretung haben, keinen Sinn. Wer verletzt oder gar getötet wird, für den sind hohe Kosten für die Rechtsvertretung nicht von Bedeu- tung. Jedenfalls kann in diesem Fall einer Aussage, man werde jemanden verlet- zen, mit der Aussicht auf hohe Anwaltskosten keinen Nachdruck verliehen wer- den. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, selbst wenn der Beschwerdegeg- ner 1 nur gesagt habe, er werde sie mit allen juristischen Mitteln im Trennungs- prozess fertig machen, sei dies aus ihrer Sicht eine Drohung (Urk. 2 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Es steht letztlich im Belieben einer Prozesspartei, in welcher Art sie ein gerichtliches Verfahren führen möchte, ob dies einvernehmlich oder unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender (legaler) Mittel möglichst strit- tig geschehen soll. Auch wenn die Aussicht auf ein strittiges Trennungsverfahren zweifelsohne nicht erfreulich und durchaus geeignet ist, Unbehagen auszulösen, vermag sie bei Durchschnittspersonen keine Angst und Schrecken im Sinne des Tatbestands der Drohung zur Folge zu haben.
E. 5.3 An der obigen Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Telefonat mit dem Beschwerdegegner 1 aufgelöst und "durch den Wind" war sowie sich Sorgen um die Zukunft machte.
- 10 - Es ist notorisch, dass ein hochstrittig geführtes familienrechtliches (Gerichts-)Ver- fahren mit einer grossen emotionalen und finanziellen Belastung einhergeht und dass es sich in der Regel langwierig gestaltet, gerade wenn gemeinsame Kinder involviert sind. Entsprechend bedeutet die Reaktion der Beschwerdeführerin nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner 1 im Telefonat eine Drohung im straf- rechtlichen Sinne, im Sinne von Art. 180 StGB, ausgesprochen hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Telefonat ihre Rück- kehr aus Italien in die Schweiz verschob und sich auf der Rückreise, in der ersten Zeit in der Schweiz sowie beim Auszug aus der ehelichen Wohnung begleiten liess (u.a. Urk. 2 S. 4): Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen – hatte der Beschwerdegegner 1 ihr doch fak- tisch langwierige Streitigkeiten in Aussicht gestellt – weder mit dem Beschwerde- gegner 1 gemeinsam in einer Wohnung leben noch diesem alleine begegnen wollte. Weiter erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bereit war, dafür finanzielle Aufwendungen wie die Kosten für einen Hotelaufenthalt für ihren Bruder oder Konsequenzen wie Probleme an ihrer Arbeitsstelle in Kauf zu neh- men.
E. 5.4 An obigen Ausführungen vermöchten weitere Beweiserhebungen nichts zu ändern. Der Sachverhalt würde sich in gleicher Weise präsentieren, wenn die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen und Auskunftspersonen die von ihr geltend gemachten Umstände zu Protokoll geben würden (vgl. z. B. Urk. 11). Es steht nicht in Frage, dass das Telefonat der Beschwerdeführerin mit dem Be- schwerdegegner 1 nicht erfreulich war und dass dies bei der Beschwerdeführerin entsprechende Folgen gezeitigt haben kann. Ebenfalls dürfte nicht in Frage ste- hen, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 1 weder wünschenswert noch konstruktiv waren. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass vorliegend nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt oder ein anderes strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt haben könnte.
E. 6 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen.
- 11 - III.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– bezogen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss der Beschwerde- führerin zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates zurückerstattet.
- Dem erbetenen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'007.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad Verfahren Geschäfts-Nr. …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 13 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230421-O/U/HEI>MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichter lic. iur. A. Flury und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Weber Beschluss vom 5. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 30. Oktober 2023
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 13. Oktober 2023 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1), da im Rahmen eines anderen Strafverfah- rens ausgeführt wurde, der Beschwerdegegner 1 habe seine von ihm getrennt le- bende Ehefrau A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) während einem Tele- fongespräch mit dem Tod bedroht (Urk. 19/1/1). Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) verfügte am 30. Oktober 2023 die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Drohung (Urk. 3/1 = Urk. 5 = Urk. 19/1/9).
2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin innert Frist (vgl. Urk. 4) Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmever- fügung und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft zur Durchfüh- rung einer Strafuntersuchung (Urk. 2 S. 1).
3. Mit Verfügung vom 24. November 2023 wurde von der Beschwerdeführerin eine deutsche Übersetzung einer in italienischer Sprache verfassten Unterlage verlangt sowie ihr Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (Urk. 6). Nach Eingang des übersetzten Dokuments (Urk. 10 f.) und des Kostenvorschus- ses (Urk. 13) wurde mit Verfügung vom 9. Januar 2024 dem Beschwerdegegner 1 sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt und es wurden die Untersuchungsakten beigezogen (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 10. Januar 2024, wobei sie die Abweisung der Beschwerde verlangte, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- führerin (Urk. 18 [formungültig] bzw. Urk. 27 = Urk. 30 [formgültig]). Die Untersu- chungsakten wurden elektronisch eingereicht (Urk. 19). Der Beschwerdegegner 1 nahm mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Stellung. Er verlangte ebenfalls die Ab- weisung der Beschwerde, wobei die Kosten des Verfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen seien. Sodann sei die Beschwerdeführerin zu verpflichten, ihm eine Entschädigung von Fr. 2'007.20 (inkl. 8.1 % MwSt.) zu bezahlen, eventualiter sei ihm eine Entschädigung in dieser
- 3 - Höhe aus der Gerichtskasse zuzusprechen (Urk. 23). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 19. Februar 2024 zu den Stellungnahmen des Be- schwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft (Urk. 34).
4. Infolge einer Neukonstituierung der Kammer (einschliesslich des Präsidiums) per 1. Januar 2024 sowie aufgrund von Entlastungsmassnahmen zufolge hoher Geschäftslast ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekün- digt (vgl. Urk. 6).
5. Das Verfahren ist spruchreif. Lediglich soweit erforderlich, d.h. für die Ent- scheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerde- führerin, des Beschwerdegegners 1 und der Staatsanwaltschaft sowie auf die wei- teren Akten näher einzugehen. II.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Eine Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sach- verhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss
– dem Grundsatz «in dubio pro duriore» folgend – ein Verfahren eröffnet werden. Der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdeinstanz stehen dabei ein gewisser Er- messensspielraum zu (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Der Beschwerdegegner 1 warf dem Steuerberater der Beschwerdeführerin, seiner von ihm mittlerweile getrennt lebenden Ehefrau, in einer Strafanzeige vor, ihn gegenüber der Gemeindeverwaltung C._____ einer Drohung bezichtigt und ihn so in seiner Ehre verletzt zu haben. Nachdem die Beschwerdeführerin auf An- frage bestätigt hatte, dass es zu einer Drohung gekommen sei, rapportierte die
- 4 - Kantonspolizei gegen den Beschwerdegegner 1. Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Beschwerdegegner 1 habe ihr am 1. März 2023 anlässlich eines Te- lefonats in italienischer Sprache gesagt, er habe die Eingabe der Rechtsvertrete- rin der Beschwerdeführerin im Eheschutzverfahren der Parteien gelesen, es sei alles gelogen und er werde ihr (der Beschwerdeführerin) den Po öffnen und sie abschlachten, so dass sie viel Geld für Anwälte ausgeben werde (Urk. 2 S. 3; Urk. 5 S. 1; Urk. 19/1/3 S. 2 f.).
3. Der Drohung schuldig macht sich, wer jemanden durch schwere Drohung in Angst und Schrecken versetzt (Art. 180 StGB). Ob der Nachteil schwer ist, beur- teilt sich nach objektiven Massstäben, nicht nach der individuellen Empfindlichkeit der Betroffenen, wobei nicht nur auf die angewendeten Mittel, sondern auch auf die gesamten Umstände abzustellen ist (BGer-Urteil 6B_1079/2015 vom 29. Fe- bruar 2016 E. 3.1 mit Hinweisen). Dabei ist grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist (BGer-Urteil 6B_1338/2015 vom 11. Oktober 2016 E. 2.3). 4.1 Die Staatsanwaltschaft hielt in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammen- gefasst fest, es habe keine unbeteiligte Drittperson die zur Anzeige gebrachte Drohung wahrgenommen und es lägen keine sachlichen Beweise wie z.B. eine Tonbandaufnahme vor. Unstreitig sei, dass der Beschwerdegegner 1 der Be- schwerdeführerin einen erbitterten Scheidungsstreit in Aussicht gestellt habe. Mit welcher Wortwahl er dies getan habe, lasse sich nicht nachweisen. Die Ankündi- gung eines Rechtsstreites sei jedoch, ungeachtet der Wortwahl, nicht geeignet, einen Durchschnittsmenschen in Angst und Schrecken zu versetzen. Ungeachtet ihres subjektiven Unwohlseins sei das dem Beschwerdegegner 1 zur Last gelegte Verhalten angesichts der Umstände nicht tauglich, die Beschwerdeführerin in Angst und Schrecken zu versetzen (Urk. 5). 4.2 In ihrer Beschwerdeschrift wendete die Beschwerdeführerin im Wesentli- chen gegen die Darlegungen der Staatsanwaltschaft (teilweise sinngemäss) ein, die Staatsanwaltschaft habe entschieden, ohne die erforderlichen Untersuchungs- handlungen, insbesondere die Befragung der verschiedenen Personen oder Zeu-
- 5 - gen, durchzuführen. Es treffe nicht zu, dass der Beschwerdegegner 1 nur gesagt habe, er werde sie (die Beschwerdeführerin) mit juristischen Mitteln fertig ma- chen. Selbst wenn er nur das gesagt hätte, würde dies eine Drohung darstellen. Der Beschwerdegegner 1 habe allerdings auch gesagt, er werde der Beschwer- deführerin den Po öffnen und sie abschlachten, so dass sie viel Geld für Anwälte ausgeben müsse. Diese Aussage habe bei ihr massive Angst verursacht. Sie habe das sehr ernst genommen, da sich der Beschwerdegegner 1 in der Zeit vor der Trennung stark verändert habe und sich der Beschwerdeführerin gegenüber völlig unberechenbar und gewaltbereit verhalten habe. Daher habe sie, die Be- schwerdeführerin, in jenem Zeitpunkt auch ein Eheschutzverfahren eingeleitet ge- habt. Nach dem Telefonat mit dem Beschwerdegegner 1 habe die Beschwerde- führerin viel Angst gehabt, gezittert und geweint. Die mit der Beschwerdeführerin in der Wohnung anwesenden Personen hätten sich sehr grosse Sorgen gemacht. Wegen der Aussagen des Beschwerdegegners 1 habe die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in D._____ [Stadt in Italien] verlängert, statt wie geplant am nächsten Tag in die eheliche Wohnung (in der Schweiz) zurückzukehren. Die Be- schwerdeführerin habe ihren Bruder gebeten, sie in die Schweiz zu begleiten, und diesem (sowie sich selbst und ihrem Sohn) ein Hotel finanziert. Während des Ausziehens aus der ehelichen Wohnung habe sich die Beschwerdeführerin stets begleiten lassen. Hätte sie den Vorwurf konstruiert, um Vorteile im Trennungsver- fahren zu erlangen, so hätte sie diesen viel früher zur Anzeige gebracht (Urk. 2). In ihrer Stellungnahme zu den Äusserungen der Staatsanwaltschaft und des Be- schwerdegegners 1 hielt die Beschwerdeführerin zusammengefasst ergänzend fest, es dürfe lediglich dann keine Untersuchung anhand genommen werden, wenn absolut eindeutig feststehe, dass die fragliche Tat nicht begangen worden sei, oder wenn ein Tatbestand aus rechtlichen Gründen nicht gegeben sein könne. Diesen Grundsatz habe die Staatsanwaltschaft missachtet. Auch Zeugen vom Hörensagen seien relevant und zu befragen. Wenn diesen von Vornherein Unbefangenheit und Zeugenqualität abgesprochen werde, stelle dies eine unzu- lässige antizipierte Beweiswürdigung dar. Das Gericht habe die Zeugenaussagen zu würdigen und nicht die Staatsanwaltschaft. Der vom Beschwerdegegner 1 in den Raum gestellte italienische Ausdruck "aprire il culo" beziehe sich entgegen
- 6 - dessen Angaben auch auf physische Gewalt. Der Beschwerdegegner 1 habe der Beschwerdeführerin in Aussicht gestellt, sie abzuschlachten. Dies könne nur eine Todesdrohung darstellen. Während der Krankheit des Beschwerdegegners 1 sei die Beschwerdeführerin ständiger und erheblicher psychischer Gewalt ausgesetzt gewesen. In diesem Kontext seien das Telefonat und die Reaktion der Beschwer- deführerin darauf zu sehen. Deswegen habe sie das Gesagte sehr ernst genom- men. Entsprechend habe die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt in D._____ auch verlängert, um nicht wieder mit dem Beschwerdegegner 1 unter einem Dach leben zu müssen (Urk. 34). 4.4 Der Beschwerdegegner 1 führte in seiner Stellungnahme zusammengefasst aus, die Beschwerdeführerin sei von der Polizei umfassend zur Sache befragt worden. Es gebe keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Befragung durch die Staatsanwaltschaft. Die gemäss Beschwerdeführerin zu befragenden Personen hätten sich unbestrittenermassen zur Zeit des fraglichen Telefonats nicht mit ihr in einem Raum befunden. Diese könnten daher zum Inhalt des Gesprächs keine fall- relevanten Angaben machen. Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Reaktion nach dem Telefongespräch mit dem Beschwerdegegner 1 lasse sich ebenso gut mit dessen Sachdarstellung vereinbaren, wonach er ihr gesagt habe, er werde sie im Trennungsprozess juristisch fertig machen bzw. mit der Aussicht auf ein strittiges und somit emotional belastendes Eheschutz- resp. Scheidungs- verfahren. Eine Drohung würde sich unter den gegebenen Umständen nicht an- klagegenügend nachweisen lassen. Beim Ausdruck jemandem "den Po öffnen" oder "aprire il culo" (da das Telefonat gemäss Angaben beider Beteiligter in itali- enscher Sprache geführt worden sei) handle es sich um eine italienische Rede- wendung, die nicht wortwörtlich zu verstehen sei. Sie bedeute sinngemäss, je- manden fertig zu machen oder klar überlegen und hochaus gegen eine Person zu gewinnen. Es sei also keine Gewaltandrohung, sondern gemeint sei, dass eine Person gegen eine andere deutlich überlegen obsiege. Das Telefonat sei sodann im Gesamtkontext zu sehen: Ihm sei eine Eingabe der Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin beim Eheschutzgericht vorausgegangen, in der die Rechtsver- treterin ausgeführt habe, der Beschwerdegegner 1 sei nicht krank, er täusche dies nur vor. Der Beschwerdegegner 1 sei darob wütend geworden. Darauf habe sich
- 7 - das Telefongespräch bezogen. Die Beschwerdeführerin führe selbst aus, der Be- schwerdegegner 1 habe ihr gesagt, er werde ihr den Po öffnen und sie abschlach- ten, sodass sie viel Geld für Anwälte ausgeben werde. Wenn gesagt werde, dass jemand noch viel Geld für Anwälte ausgeben werde, werde auch gesagt, dass be- sagte Person dann noch am Leben sein werde; könne doch eine tote Person nicht mehr viel Geld für Anwälte ausgeben. Die Aussage in Bezug auf Anwälte und Ge- richtsverfahren impliziere, dass man mit legalen Mitteln gegen jemanden vorge- hen werde. Unter diesen Umständen sei auch klar, dass die Aussage des Be- schwerdegegners 1 keine Todesdrohung dargestellt haben könne. Der Beschwer- degegner 1 habe der Beschwerdeführerin folglich – auch gemäss deren eigener Aussagen – beim Anruf im März 2023 einen Scheidungs- oder Trennungsstreit in Aussicht gestellt und ihr gesagt, er werde hoch gegen sie obsiegen. Die Ankündi- gung, gegen jemanden mit juristischen Mitteln auf dem Rechtsweg überlegen zu gewinnen, könne den Tatbestand der Drohung im Sinne von Art. 180 StGB nicht erfüllen. Daran könne nichts ändern, wenn die Beschwerdeführerin den Ausdruck subjektiv als Drohung empfunden habe. Die Behauptungen der Beschwerdeführe- rin, der Beschwerdegegner 1 sei ihr gegenüber immer wieder unberechenbar und gewaltbereit gewesen, seien unzutreffend und unbehelflich in Bezug auf den Vor- wurf der Drohung. Die Verschiebung der Heimreise und das Buchen eines Hotels nach dem Aufenthalt in D._____ könne (anders als es die Beschwerdeführerin darlege) auch den Grund gehabt haben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Trennung vom Beschwerdegegner 1 und des Zerwürfnisses nicht mehr mit diesem unter einem Dach habe leben und daher die Zeit bis zum Bezug einer ei- genen Wohnung am 3. April 2023 habe überbrücken müssen bzw. wollen. Die Staatsanwaltschaft habe zu Recht keine Untersuchung anhand genommen (Urk. 23). 5.1 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Parteien an besagtem 1. März 2023, am Tag des fraglichen Telefonats, in einer Phase der Trennung befanden und dass die Beschwerdeführerin im Dezember 2022 ein Eheschutzverfahren ein- geleitet hatte. Sie plante sodann, per 3. April 2023 eine eigene Wohnung zu be- ziehen. Ebenso unbestritten ist, dass das Telefonat vom 1. März 2023 in italieni- scher Sprache stattfand (Urk. 19/1/3 S. 2, S. 4-5; Urk. 19/1/4 S. 2-3 und S. 5). Ge-
- 8 - mäss Angaben der Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Telefonats keine weitere Person im Zimmer, in dem sie sich befand (Urk. 19/1/3 S. 3). In ihrer poli- zeilichen Einvernahme hatte die Beschwerdeführerin ausgeführt, der Beschwer- degegner 1 habe ihr (von ihr ins Deutsche übertragen) unter anderem Folgendes gesagt: "Ich habe die Sachen von deiner Anwältin gelesen und da stehen nur Lü- gen. Ich werde dich abschlachten und du wirst eine Menge Geld für einen Anwalt spenden. Ich werden deinen Po öffnen und ich werde dich abschlachten." (Urk. 19/1/3 S. 2 f.). In ihrer Beschwerdeschrift führte die Beschwerdeführerin aus: "Ich halte daran fest, dass [der Beschwerdegegner 1] unter anderem zu mir ge- sagt hat, er werde mir den Po öffnen und mich abschlachten, sodass ich viel Geld für Anwälte ausgeben werde" (Urk. 2 S. 2 f.). Der Beschwerdegegner 1 gab ge- genüber der Polizei an, er habe die Beschwerdeführerin gefragt, was das mit der Aussage ihrer Anwältin solle (Anmerkung der erkennenden Kammer: gemeint die Ausführungen im Eheschutzverfahren, wonach der Beschwerdegegner 1 nicht [mehr] erkrankt sei), ob sie spinne und dass er sie mit juristischen Mitteln bezüg- lich dieser Trennung fertig machen werde. Die Beschwerdeführerin werde wegen der Lügen viel Geld für die Rechtsvertretung ausgeben. Er sei wütend gewesen. Er habe die Beschwerdeführerin telefonisch nicht mit dem Tod bedroht (Urk. 19/1/4 S. 3, S. 5). 5.2 Wie dargelegt machte der Beschwerdegegner 1 seine Aussage, er werde der Beschwerdeführerin "den Po öffnen" (im Original offenbar "aprire il culo", was die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht bestreiten lässt, vgl. Urk. 34 S. 5 Ziff. 10) und sie abschlachten, auch gemäss der Beschwerdeführerin zusammen mit der Ankündigung, diese (die Beschwerdeführerin) werde viel Geld für ihre Rechtsver- tretung ausgeben müssen ("…. und du wirst eine Menge Geld für einen Anwalt spenden" bzw. "…, sodass ich viel Geld für Anwälte ausgeben werde"). Gemäss Beschwerdeführerin sprach der Beschwerdegegner 1 sodann unmittelbar vor der Ankündigung, er werde ihr "den Po öffnen" und sie abschlachten, davon, dass er die Sachen der Anwältin der Beschwerdeführerin gelesen habe. Angesichts des- sen sowie der (unbestrittenen) Tatsache, dass an jenem 1. März 2023 zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner 1 ein Eheschutzverfahren pendent war, in dem die Folgen der Trennung zu regeln waren, kann die Aussage
- 9 - des Beschwerdegegners 1 nach objektivem Massstab nur dahingehend verstan- den werden, dass dieser der Beschwerdeführerin in (italienischer) vulgärer Spra- che in Aussicht stellte, das gerichtliche Trennungsverfahren in hochstrittiger Art und Weise zu führen und sie dort fertig zu machen. Entsprechend ist offenkundig, dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Wortwahl "dir den Po öff- nen" und "dich abschlachten" metaphorisch (im Sinne von: ich mache dich fertig) gemeint war (besagte vulgäre Redewendung "aprire il culo" bezeichnet im Italieni- schen denn auch keinen physischen Vorgang sondern wird im übertragenen Sinn verwendet). Würde man hingegen davon ausgehen, der Beschwerdegegner 1 hätte der Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer körperlichen Unversehrtheit in Aussicht gestellt, ergäbe der – selbst nach Angaben der Beschwerdeführerin – von ihm angehängte Hinweis, die Beschwerdeführerin werde hohe finanzielle Auf- wendungen für ihre Rechtsvertretung haben, keinen Sinn. Wer verletzt oder gar getötet wird, für den sind hohe Kosten für die Rechtsvertretung nicht von Bedeu- tung. Jedenfalls kann in diesem Fall einer Aussage, man werde jemanden verlet- zen, mit der Aussicht auf hohe Anwaltskosten keinen Nachdruck verliehen wer- den. Der Argumentation der Beschwerdeführerin, selbst wenn der Beschwerdegeg- ner 1 nur gesagt habe, er werde sie mit allen juristischen Mitteln im Trennungs- prozess fertig machen, sei dies aus ihrer Sicht eine Drohung (Urk. 2 S. 2), kann nicht gefolgt werden. Es steht letztlich im Belieben einer Prozesspartei, in welcher Art sie ein gerichtliches Verfahren führen möchte, ob dies einvernehmlich oder unter Ausschöpfung aller zur Verfügung stehender (legaler) Mittel möglichst strit- tig geschehen soll. Auch wenn die Aussicht auf ein strittiges Trennungsverfahren zweifelsohne nicht erfreulich und durchaus geeignet ist, Unbehagen auszulösen, vermag sie bei Durchschnittspersonen keine Angst und Schrecken im Sinne des Tatbestands der Drohung zur Folge zu haben. 5.3 An der obigen Einschätzung vermögen auch die Ausführungen der Be- schwerdeführerin im vorliegenden Verfahren nichts zu ändern. Es mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrem Telefonat mit dem Beschwerdegegner 1 aufgelöst und "durch den Wind" war sowie sich Sorgen um die Zukunft machte.
- 10 - Es ist notorisch, dass ein hochstrittig geführtes familienrechtliches (Gerichts-)Ver- fahren mit einer grossen emotionalen und finanziellen Belastung einhergeht und dass es sich in der Regel langwierig gestaltet, gerade wenn gemeinsame Kinder involviert sind. Entsprechend bedeutet die Reaktion der Beschwerdeführerin nicht automatisch, dass der Beschwerdegegner 1 im Telefonat eine Drohung im straf- rechtlichen Sinne, im Sinne von Art. 180 StGB, ausgesprochen hat. Gleiches gilt für den Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach dem Telefonat ihre Rück- kehr aus Italien in die Schweiz verschob und sich auf der Rückreise, in der ersten Zeit in der Schweiz sowie beim Auszug aus der ehelichen Wohnung begleiten liess (u.a. Urk. 2 S. 4): Es erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen – hatte der Beschwerdegegner 1 ihr doch fak- tisch langwierige Streitigkeiten in Aussicht gestellt – weder mit dem Beschwerde- gegner 1 gemeinsam in einer Wohnung leben noch diesem alleine begegnen wollte. Weiter erscheint nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin bereit war, dafür finanzielle Aufwendungen wie die Kosten für einen Hotelaufenthalt für ihren Bruder oder Konsequenzen wie Probleme an ihrer Arbeitsstelle in Kauf zu neh- men. 5.4 An obigen Ausführungen vermöchten weitere Beweiserhebungen nichts zu ändern. Der Sachverhalt würde sich in gleicher Weise präsentieren, wenn die von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen und Auskunftspersonen die von ihr geltend gemachten Umstände zu Protokoll geben würden (vgl. z. B. Urk. 11). Es steht nicht in Frage, dass das Telefonat der Beschwerdeführerin mit dem Be- schwerdegegner 1 nicht erfreulich war und dass dies bei der Beschwerdeführerin entsprechende Folgen gezeitigt haben kann. Ebenfalls dürfte nicht in Frage ste- hen, dass die Aussagen des Beschwerdegegners 1 weder wünschenswert noch konstruktiv waren. Dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass vorliegend nicht erkennbar ist, inwiefern der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand der Dro- hung im Sinne von Art. 180 StGB erfüllt oder ein anderes strafrechtlich relevantes Verhalten gezeigt haben könnte.
6. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist ab- zuweisen.
- 11 - III.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b
- d GebV OG auf Fr. 1'800.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr wird aus dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– bezogen. Im Restbetrag wird der Kostenvorschuss der Beschwerde- führerin zurückerstattet, wobei das Verrechnungsrecht des Staates vorbehalten bleibt. 2.1 Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen. 2.2.1Der obsiegende Beschwerdegegner 1 war im Beschwerdeverfahren anwalt- lich vertreten. Er hat Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundes- gerichts geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO; BGE 147 IV 47 E. 4.2). Vorliegend wurde mit der Beschwerde die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung wegen Drohung unter Ehegatten (Art. 180 Abs. 2 lit. a StGB) angefochten. Die Beschwerde betrifft mithin ein Offizialdelikt. Entsprechend ist der Beschwer- degegner 1 für das vorliegende Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 2.2.2Der Beschwerdegegner 1 macht eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 2'007.20 (Fr. 1'850.– zuzüglich Auslagen von Fr. 6.80 sowie Mehrwertsteuer von 8.1 % [Fr. 150.40]) geltend. Dieser Betrag steht in Einklang mit den einschlä- gigen Bestimmungen (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 19 Abs. 1 und § 22 Abs. 1 AnwGebV) und ist der Sache angemessen, folglich so zuzusprechen.
- 12 - 2.2.3Gemäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt der Rechtsvertretung des Beschwerde- gegners 1 auszubezahlen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen. Der Restbetrag der Kaution wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt allfälliger Verrech- nungsansprüche des Staates zurückerstattet.
3. Dem erbetenen Verteidiger des Beschwerdegegners 1, Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, wird eine Prozessentschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'007.20 aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- deführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See / Oberland, ad Verfahren Geschäfts-Nr. …, unter Beilage einer Kopie von Urk. 34 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/ Oberland (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
- 13 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 5. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. A. Weber