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UE230417

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-07-08 · Deutsch ZH
Sachverhalt

zu klären. 3.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Befragung aus, der Beschwerdegeg- ner habe ihn geschlagen, habe dann angefangen von einer Frau zu reden, er (A._____) habe gesagt, dass er (A._____) mit dieser Frau geschlafen habe, wor- auf der Beschwerdegegner ihn weiter geschlagen habe. Der Beschwerdegegner habe in der Folge seinen Helm ausgezogen und die Nachbarn hätten ihn dann gesehen. Der Beschwerdegegner habe auch selbst gesagt, dass die Leute sie jetzt sehen würden (Urk. 13/3/2 F/A 3). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe erst mit Schlagen aufgehört, als ihm die Motor- Schutzkappe (gemeint ist der Motorradhelm) verrutscht und dadurch seine Identi- tät feststellbar gewesen sei (Urk. 2 S. 7). Diese Darstellung ergibt wenig Sinn. Im- merhin haben beide Kontrahenten ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sein Motorrad auf der gegenüberliegenden Strassenseite abgestellt und sei zum Be- schwerdeführer gegangen (Urk. 2 S. 6; Urk. 13/3/1 F/A 3). Es muss davon ausge- gangen werden, dass seine Kontrollschilder für Dritte gut erkennbar waren, was klarer ist als jede Identifizierung aufgrund des Aussehens. Sodann hat der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegner offenbar von Anfang an erkannt und nicht erst als dieser seinen Helm auszog, hätten sie doch über "die Frau" gesprochen (Urk. 13/3/2 F/A 3). Des Weiteren ist gemäss der Darstellung des Beschwerdefüh- rers nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner dann selber seinen Helm ausgezogen habe – so der Beschwerdeführer –, wenn er denn seine Identi- tät nicht habe erkennbar machen wollen. Schliesslich war es gemäss der Darstel-

- 10 - lung des Beschwerdeführers sodann der Beschwerdegegner, der gesagt habe, er rufe jetzt die Polizei, was wiederum wenig Sinn machen würde, wenn er seine Identität hätte verbergen wollen und überhaupt die Schlägerei angefangen haben sollte. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen daher wenig glaubhaft.

4. Es fehlt somit wie von der Staatsanwaltschaft dargetan, vorab an objektivier- baren Beweismitteln oder anderen schlüssigen Beweisindizien, welche die Aussa- gen des Beschwerdeführers zusätzlich stützen könnten. Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers sodann auch in sich nicht glaubhaft erscheinen, sind die Zweifel doch von derartigem Gewicht, dass ein Freispruch nach den praktischen Erfahrungen wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Vorliegend belastet einzig die Anschuldigung des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner (wegen einfacher Körperverletzung) und umgekehrt einzig die Anschuldigung des Be- schwerdegegners den Beschwerdeführer (wegen Tätlichkeiten). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft andere Hinweise zu Tage fördern könnten. Die gegenseitigen Anschuldigungen erweisen sich letztlich als einziges Anklagefundament. Weiter ist nicht von schwe- ren Delikten, sondern wohl von Tätlichkeiten auszugehen. Die Aussagen des Be- schwerdeführers erscheinen dabei insgesamt wenig glaubhaft und eine Verurtei- lung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein eher unwahr- scheinlich. In der vorliegender Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist mit an- deren Worten nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen. Die Staats- anwaltschaft hat somit den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt, indem sie keine Untersuchung an Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 11 - IV. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes, zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat. Es wird beschlossen:

Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 5. Mai 2023 wurde die Stadtpolizei Zürich an die C._____-strasse … in … Zürich gerufen, wo sich zwei im Streit betroffene Personen, A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer oder A._____) und B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner oder B._____), befanden (Urk. 13/1 S. 2). Der Beschwerdeführer gab an, B._____ sei zu ihm gekommen, habe ihm mehrere Fusstritte versetzt, ihm mit sei- nem Motorradhelm eine Kopfnuss verpasst und ihn geschlagen. Er, A._____, habe sich nur gewehrt (Urk. 13/3/2 S. 1 f. = Urk. 3/5 S. 1 f.). Der Beschwerdegeg- ner führte abweichend davon aus, der Beschwerdeführer sei zuerst auf ihn losge- gangen und habe ihm mehrere Faustschläge versetzt. Daraufhin habe er sich ge- wehrt und dem Beschwerdeführer ebenfalls Faustschläge verpasst (Urk. 13/3/1 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverlet- zung, der Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten (Urk. 13/2/1-2). Beide hätten leichte Verletzungen (Kratzer) erlitten. Der Beschwerdeführer habe vor Ort darauf bestanden, ins Spital gebracht zu werden (Urk. 13/1 S. 3). Dort wurde beim Be- schwerdeführer eine Druckdolenz des Foramen supraorbitalis rechts (Knochen oberhalb Randbereich der Augenhöhle), eine Hyposensibilität in der Regio tempo- ralis (Schläfenbereich) rechts, eine Prellung an der linken Schulter und der linken Hand sowie eine kleine oberflächliche Rissquetschwunde an der Unterlippe links- seitig festgestellt. Es wurden ihm Schmerzmittel verschrieben (Urk. 13/4/1-2). Ne- ben den polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und des Beschwerde- gegners (Urk. 13/3/1-2) wurde der Motorradhelm des Beschwerdegegners sicher- gestellt (Urk. 13/5), dieser auf Blutspuren untersucht und mittels Wattetupfers eine DNA-Spurensicherung vorgenommen (Urk. 13/4/3). Von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) initiierte Vergleichsgespräche scheiterten (Urk. 13/9). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 nahm die Staatsan- waltschaft die Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 13/10 = Urk. 6 = Urk. 3/2).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft führte unter Hinweis darauf, dass keine Aussagen von unabhängigen Drittpersonen oder Videoaufnahmen vorlägen, in der ange- fochtenen Verfügung aus, dass aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der beiden Kontrahenten und mangels weiterer erfolgsversprechender Beweismit- tel und Ermittlungsansätze den Beschuldigten (B._____ und A._____) die Taten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könnten, weshalb die Voraussetzun- gen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 6 S. 1).

E. 1.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner hätte ihm bereits mehrfach nachgestellt. Dies ergebe sich u.a.

- 4 - aus dem Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 4. September 2019 (Urk. 2; Urk. 3/4). Es sei der Beschwerdegegner gewesen, der ihn am 5. Mai 2023 atta- ckiert habe. Der Angriff sei geplant gewesen und der Annahme geschuldet, dass er eine Affäre mit der Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners gehabt habe. Er habe aus der Nase geblutet und der Beschwerdegegner habe mit seinem Angriff erst aufgehört, als die sein Gesicht verdeckende Motor-Schutzkappe verrutscht und dadurch dessen Identität feststellbar gewesen sei. Seine Verletzungen seien durch das Stadtspital attestiert worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfah- ren nicht anhand genommen, obwohl vorliegend nicht eine klare Straflosigkeit ge- geben sei. Die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdegegners wür- den aufgrund der attestierten Verletzungen und der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers einen Anfangsverdacht keineswegs vollständig entkräften. Es lägen auch keine Verfahrenshindernisse oder Verzichtsgründe nach Art. 8 StPO vor. Der Entscheid sei daher aufzuheben und eine Untersuchung zu eröffnen.

E. 2 Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 bzw. er- griffener Entlastungsmassnahmen zufolge hoher Geschäftslast ergeht der vorlie- gende Entscheid in teilweise anderer Besetzung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 3). III.

E. 2.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Untersuchung nicht an Hand ge- nommen, weil infolge der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und mangels weiterer Beweismittel keine rechtsgenügenden Beweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer angegriffen habe. Sie ging demnach nicht davon aus, dass ein Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO eindeutig nicht erfüllt seien. Bei dieser Konstella- tion hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren allenfalls nicht mit einer Nichtan-

- 5 - handnahme, sondern mit einer Einstellung abschliessen müssen (vgl. OMLIN, Bas- ler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 310 N 9a mit Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012). Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Rück- weisung. Eine Einstellung des Strafverfahrens wäre - wie zu zeigen ist - recht- mässig erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Rückweisung würde sich somit als Leerlauf erweisen, weshalb sie un- terbleiben kann.

E. 2.3 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erhe- ben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duri-

- 6 - ore" (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom

15. Juni 2023 E. 4.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu füh- ren, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklage- zwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gericht- liche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass An- klage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. Au- gust 2023 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je

m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrun- gen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienli-

- 7 - chen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a. a. O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaub- haft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). Auf eine Anklageerhebung kann (nur) ver- zichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten of- fenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2). 3.1. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass die Tatörtlichkeit nicht videoüber- wacht sei. Es lägen widersprüchliche Aussagen vor. Gemäss der Version des ei- nen, habe der andere zuerst geschlagen und umgekehrt. Vor Ort hätten keinerlei Auskunftspersonen ermittelt werden können, welche zur Sachverhaltsklärung hät- ten beigezogen werden können (Urk. 13/1 S. 3). Auch in der Beschwerde werden keine Auskunftspersonen oder mögliche Zeugen erwähnt, die zur Sachverhalts- klärung beitragen könnten. Der vom Beschwerdeführer genannte Strafbefehl kann nichts zur Klärung des Vorfalls vom 5. Mai 2023 beitragen. Es wurde von beiden Kontrahenten darauf hingewiesen, dass es bereits früher Vorfälle zwischen ihnen gegeben habe (vgl. Urk. 13/3/1 F/A 7.). Dies ist unbestritten und bringt kein Licht in das tatsächliche Geschehen bzw. zur Frage, wer wen angegriffen und wer sich nur gewehrt habe. Es ist aber doch darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl auf- grund eines Vorfalls am 14. Mai 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner erging und es der Beschwerdeführer war, welcher wegen Tät- lichkeiten zum Nachteil des Beschwerdegegners (Einsatz von Pfefferspray in des- sen Gesicht) verurteilt und bestraft wurde (Urk. 3/4). Der Beschwerdeführer hat

- 8 - demnach im Jahr 2019 den Beschwerdegegner rechtswidrig mit dem Pfefferspray attackiert, was jedenfalls nicht gerade dafür spricht, dass der Beschwerdeführer beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom Beschwerdegegner angegriffen wurde. Dies zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auf diesen Pfef- ferspray-Vorfall Bezug nimmt und ausführt, er schlage nicht, er wehre sich nur (Urk. 13/3/2 F/A 3 unten). 3.2. Aus den durch das Spital attestierten Verletzungen kann sodann nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden, auch wenn es sich vor allem um linksseitig erlittene Verletzungen handelt. So- dann ist doch darauf hinzuweisen, dass die Sanität es nicht für notwendig hielt, dass sich der Beschwerdeführer ins Spital begibt (Urk. 13/1 S. 3). Im Spitalbericht vom 6. Mai 2023 ist sodann merkwürdigerweise von einem "wahnhafte[n] Notfall" die Rede (Urk. 13/4/2 S. 1). Sodann sind in beiden Spitalberichten ausser Prellun- gen lediglich (subjektive) Druckdolenzen und Hyposensibilitäten erwähnt. Es wur- den lediglich Schmerzmittel verschrieben. Die vom Beschwerdeführer bei der Po- lizei beschriebenen "blauen Hände" (Urk. 13/3/2 F/A 3) werden in den Spitalbe- richten nicht erwähnt. Bei der Untersuchung im Stadtspital vom 5. Mai 2023 wurde an der linken Hand des Beschwerdeführers lediglich eine minime Schwel- lung und ein kleines Hämatom festgestellt (Urk. 13/4/1 S. 2). Insgesamt lässt sich aus der Art der festgestellten Verletzungen nichts grundlegendes zur Glaubhaftig- keit der Aussagen des Beschwerdeführers ableiten, zumal der Beschwerdegeg- ner auch klar erklärt hat, sich durchaus mit Faustschlägen und mit dem Helm in der linken Hand gewehrt zu haben (Urk. 13/3/1 F/A 5). Am Rande ist weiter darauf hinzuweisen, dass es fraglich erscheint, ob aufgrund des ärztlichen Berichts über- haupt von einfacher Körperverletzung ausgegangen werden kann oder lediglich Tätlichkeiten vorliegen. 3.3. Der Beschwerdeführer hat in der Befragung angegeben, vom Beschwerde- gegner, welcher den Helm noch auf dem Kopf trug, eine Kopfnuss erhalten zu ha- ben und aus der Nase geblutet zu haben. Gemäss dem Forensischen Institut Zü- rich waren auf dem sichergestellten Motorradhelm keine blutverdächtigen Anhaf- tungen ersichtlich. Die Testungen diverser Anhaftungen waren negativ

- 9 - (Urk. 13/4/3). Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass gemäss der Schilde- rung des Beschwerdeführers Blutanhaftungen auf dem Helm hätten gefunden werden müssen. Es lässt sich aber festhalten, dass dieser negative Befund die Darstellung des Beschwerdeführers nicht stützt. Ein DNA-Gutachten würde so- dann auch keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen, nachdem der Beschwerde- gegner bereits vor der Aussage des Beschwerdeführers ausgesagt hatte, dass er den Helm ausgezogen gehabt und ihn in der linken Hand haltend als Schutz ge- nommen und sich damit gegen den Beschwerdeführer gewehrt habe (Urk. 13/3/1 F/A 5 und 8). DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Helm des Beschwerdegegners würden daher auch nicht weiterhelfen, den Sachverhalt zu klären. 3.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Befragung aus, der Beschwerdegeg- ner habe ihn geschlagen, habe dann angefangen von einer Frau zu reden, er (A._____) habe gesagt, dass er (A._____) mit dieser Frau geschlafen habe, wor- auf der Beschwerdegegner ihn weiter geschlagen habe. Der Beschwerdegegner habe in der Folge seinen Helm ausgezogen und die Nachbarn hätten ihn dann gesehen. Der Beschwerdegegner habe auch selbst gesagt, dass die Leute sie jetzt sehen würden (Urk. 13/3/2 F/A 3). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe erst mit Schlagen aufgehört, als ihm die Motor- Schutzkappe (gemeint ist der Motorradhelm) verrutscht und dadurch seine Identi- tät feststellbar gewesen sei (Urk. 2 S. 7). Diese Darstellung ergibt wenig Sinn. Im- merhin haben beide Kontrahenten ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sein Motorrad auf der gegenüberliegenden Strassenseite abgestellt und sei zum Be- schwerdeführer gegangen (Urk. 2 S. 6; Urk. 13/3/1 F/A 3). Es muss davon ausge- gangen werden, dass seine Kontrollschilder für Dritte gut erkennbar waren, was klarer ist als jede Identifizierung aufgrund des Aussehens. Sodann hat der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegner offenbar von Anfang an erkannt und nicht erst als dieser seinen Helm auszog, hätten sie doch über "die Frau" gesprochen (Urk. 13/3/2 F/A 3). Des Weiteren ist gemäss der Darstellung des Beschwerdefüh- rers nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner dann selber seinen Helm ausgezogen habe – so der Beschwerdeführer –, wenn er denn seine Identi- tät nicht habe erkennbar machen wollen. Schliesslich war es gemäss der Darstel-

- 10 - lung des Beschwerdeführers sodann der Beschwerdegegner, der gesagt habe, er rufe jetzt die Polizei, was wiederum wenig Sinn machen würde, wenn er seine Identität hätte verbergen wollen und überhaupt die Schlägerei angefangen haben sollte. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen daher wenig glaubhaft.

E. 4 Es fehlt somit wie von der Staatsanwaltschaft dargetan, vorab an objektivier- baren Beweismitteln oder anderen schlüssigen Beweisindizien, welche die Aussa- gen des Beschwerdeführers zusätzlich stützen könnten. Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers sodann auch in sich nicht glaubhaft erscheinen, sind die Zweifel doch von derartigem Gewicht, dass ein Freispruch nach den praktischen Erfahrungen wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Vorliegend belastet einzig die Anschuldigung des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner (wegen einfacher Körperverletzung) und umgekehrt einzig die Anschuldigung des Be- schwerdegegners den Beschwerdeführer (wegen Tätlichkeiten). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft andere Hinweise zu Tage fördern könnten. Die gegenseitigen Anschuldigungen erweisen sich letztlich als einziges Anklagefundament. Weiter ist nicht von schwe- ren Delikten, sondern wohl von Tätlichkeiten auszugehen. Die Aussagen des Be- schwerdeführers erscheinen dabei insgesamt wenig glaubhaft und eine Verurtei- lung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein eher unwahr- scheinlich. In der vorliegender Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist mit an- deren Worten nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen. Die Staats- anwaltschaft hat somit den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt, indem sie keine Untersuchung an Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 11 - IV. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes, zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2023/10026332 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 12 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2023/10026332, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230417-O/U/HEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler und Gerichtsschreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 31. Oktober 2023, C-9/2023/10026332

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 5. Mai 2023 wurde die Stadtpolizei Zürich an die C._____-strasse … in … Zürich gerufen, wo sich zwei im Streit betroffene Personen, A._____ (nachfol- gend Beschwerdeführer oder A._____) und B._____ (nachfolgend Beschwerde- gegner oder B._____), befanden (Urk. 13/1 S. 2). Der Beschwerdeführer gab an, B._____ sei zu ihm gekommen, habe ihm mehrere Fusstritte versetzt, ihm mit sei- nem Motorradhelm eine Kopfnuss verpasst und ihn geschlagen. Er, A._____, habe sich nur gewehrt (Urk. 13/3/2 S. 1 f. = Urk. 3/5 S. 1 f.). Der Beschwerdegeg- ner führte abweichend davon aus, der Beschwerdeführer sei zuerst auf ihn losge- gangen und habe ihm mehrere Faustschläge versetzt. Daraufhin habe er sich ge- wehrt und dem Beschwerdeführer ebenfalls Faustschläge verpasst (Urk. 13/3/1 S. 1 f.). Der Beschwerdeführer stellte Strafantrag wegen einfacher Körperverlet- zung, der Beschwerdegegner wegen Tätlichkeiten (Urk. 13/2/1-2). Beide hätten leichte Verletzungen (Kratzer) erlitten. Der Beschwerdeführer habe vor Ort darauf bestanden, ins Spital gebracht zu werden (Urk. 13/1 S. 3). Dort wurde beim Be- schwerdeführer eine Druckdolenz des Foramen supraorbitalis rechts (Knochen oberhalb Randbereich der Augenhöhle), eine Hyposensibilität in der Regio tempo- ralis (Schläfenbereich) rechts, eine Prellung an der linken Schulter und der linken Hand sowie eine kleine oberflächliche Rissquetschwunde an der Unterlippe links- seitig festgestellt. Es wurden ihm Schmerzmittel verschrieben (Urk. 13/4/1-2). Ne- ben den polizeilichen Befragungen des Beschwerdeführers und des Beschwerde- gegners (Urk. 13/3/1-2) wurde der Motorradhelm des Beschwerdegegners sicher- gestellt (Urk. 13/5), dieser auf Blutspuren untersucht und mittels Wattetupfers eine DNA-Spurensicherung vorgenommen (Urk. 13/4/3). Von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) initiierte Vergleichsgespräche scheiterten (Urk. 13/9). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 nahm die Staatsan- waltschaft die Strafuntersuchung nicht an Hand (Urk. 13/10 = Urk. 6 = Urk. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 13. November 2023 erhob der Beschwerdeführer innert Frist Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung dieser Verfügung und dass die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2;

- 3 - Urk. 13/11). Am 21. November 2023 leistete der Beschwerdeführer die ihm mit Verfügung vom 16. November 2023 auferlegte Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.– (Urk. 7; Urk. 9). Die Staatsanwaltschaft erklärte mit Eingabe vom

28. November 2023 unter Hinweis auf die Erwägungen in der Nichtanhandnahme- verfügung ihren Verzicht auf Stellungnahme (Urk. 12). Der Beschwerdegegner liess sich nicht vernehmen. II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Der Be- schwerdeführer ist unmittelbar in seinen Interessen tangiert. Er hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist so- mit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvor- aussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist ein- zutreten.

2. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 bzw. er- griffener Entlastungsmassnahmen zufolge hoher Geschäftslast ergeht der vorlie- gende Entscheid in teilweise anderer Besetzung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 3). III. 1.1. Die Staatsanwaltschaft führte unter Hinweis darauf, dass keine Aussagen von unabhängigen Drittpersonen oder Videoaufnahmen vorlägen, in der ange- fochtenen Verfügung aus, dass aufgrund der sich widersprechenden Aussagen der beiden Kontrahenten und mangels weiterer erfolgsversprechender Beweismit- tel und Ermittlungsansätze den Beschuldigten (B._____ und A._____) die Taten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden könnten, weshalb die Voraussetzun- gen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben seien (Urk. 6 S. 1). 1.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vor, der Beschwerdegegner hätte ihm bereits mehrfach nachgestellt. Dies ergebe sich u.a.

- 4 - aus dem Strafbefehl des Stadtrichters von Zürich vom 4. September 2019 (Urk. 2; Urk. 3/4). Es sei der Beschwerdegegner gewesen, der ihn am 5. Mai 2023 atta- ckiert habe. Der Angriff sei geplant gewesen und der Annahme geschuldet, dass er eine Affäre mit der Ex-Ehefrau des Beschwerdegegners gehabt habe. Er habe aus der Nase geblutet und der Beschwerdegegner habe mit seinem Angriff erst aufgehört, als die sein Gesicht verdeckende Motor-Schutzkappe verrutscht und dadurch dessen Identität feststellbar gewesen sei. Seine Verletzungen seien durch das Stadtspital attestiert worden. Die Staatsanwaltschaft habe das Verfah- ren nicht anhand genommen, obwohl vorliegend nicht eine klare Straflosigkeit ge- geben sei. Die sich widersprechenden Aussagen des Beschwerdegegners wür- den aufgrund der attestierten Verletzungen und der glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers einen Anfangsverdacht keineswegs vollständig entkräften. Es lägen auch keine Verfahrenshindernisse oder Verzichtsgründe nach Art. 8 StPO vor. Der Entscheid sei daher aufzuheben und eine Untersuchung zu eröffnen. 2.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). 2.2. Die Staatsanwaltschaft hat vorliegend die Untersuchung nicht an Hand ge- nommen, weil infolge der Aussage-gegen-Aussage-Konstellation und mangels weiterer Beweismittel keine rechtsgenügenden Beweise dafür vorlägen, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer angegriffen habe. Sie ging demnach nicht davon aus, dass ein Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen im Sinne von Art. 310 Abs. 1 StPO eindeutig nicht erfüllt seien. Bei dieser Konstella- tion hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren allenfalls nicht mit einer Nichtan-

- 5 - handnahme, sondern mit einer Einstellung abschliessen müssen (vgl. OMLIN, Bas- ler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 310 N 9a mit Verweis auf das Ur- teil des Bundesgerichts 1B_368/2012 vom 13. Mai 2012). Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und einer Rück- weisung. Eine Einstellung des Strafverfahrens wäre - wie zu zeigen ist - recht- mässig erfolgt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2). Eine Rückweisung würde sich somit als Leerlauf erweisen, weshalb sie un- terbleiben kann. 2.3. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentli- ches beizutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu er- heben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend An- haltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erhe- ben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersu- chungsbehörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entschei- den, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grund- satz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz "in dubio pro duri-

- 6 - ore" (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom

15. Juni 2023 E. 4.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu füh- ren, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklage- zwang bestünde. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gericht- liche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass An- klage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesgerichts 1B_534/2012 vom 7. Juni 2013 E. 2.1, 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 und 1B_528/2011 vom 23. März 2012 E. 2.3 f.; vgl. zum Ganzen auch: LANDS- HUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, 2020, Art. 308 N 1 ff. und Art. 319 N 15 ff.; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxis- kommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, Art. 319 N 5). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklageerhebung auf, wenn sich die Wahrschein- lichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 vom 30. Au- gust 2023 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1 und BGE 138 IV 86 E. 4.1.2, je

m. w. H.). Besonders schwierig sind erfahrungsgemäss jene Fälle, in denen ausser den sich widersprechenden Aussagen des Geschädigten und des Beschuldigten keine wesentlichen Beweismittel vorhanden sind. Steht Aussage gegen Aussage, ist in Zweifelsfällen ein besonders gewissenhaftes Wahrscheinlichkeits-Kalkül über die Aussichten der Anklage anzustellen. Massgeblich ist, ob die Zweifel von derartigem Gewicht sind, dass eine Verurteilung nach den praktischen Erfahrun- gen nicht mehr für wahrscheinlich gehalten werden kann. Ein Einzelzeugnis kann dann als rechtsgenügender Beweis angesehen werden, wenn die Aussage in jeder Hinsicht als zuverlässig und unbefangen erscheint oder durch Indizien besonders gestützt wird. Belastet hingegen nach Ausschöpfung aller sachdienli-

- 7 - chen Beweismöglichkeiten einzig die Anschuldigung des Geschädigten den Be- schuldigten und erweist sich diese Anschuldigung als einziges Anklagefundament als zu wenig verlässlich oder tragfähig, hat eine Einstellung zu erfolgen (LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], a. a. O., Art. 319 N 17; Beschluss der hiesigen Kammer UE140209 vom 5. November 2014 E. III/1.2). Auch das Bundesgericht erachtet bei sich gegenüberstehenden gegensätzlichen Aussagen der Parteien dann eine Einstellung als zulässig, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaub- haft zu bewerten und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (Urteile des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2 und 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, je m. w. H.). Auf eine Anklageerhebung kann (nur) ver- zichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten of- fenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteil des Bun- desgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2). 3.1. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass die Tatörtlichkeit nicht videoüber- wacht sei. Es lägen widersprüchliche Aussagen vor. Gemäss der Version des ei- nen, habe der andere zuerst geschlagen und umgekehrt. Vor Ort hätten keinerlei Auskunftspersonen ermittelt werden können, welche zur Sachverhaltsklärung hät- ten beigezogen werden können (Urk. 13/1 S. 3). Auch in der Beschwerde werden keine Auskunftspersonen oder mögliche Zeugen erwähnt, die zur Sachverhalts- klärung beitragen könnten. Der vom Beschwerdeführer genannte Strafbefehl kann nichts zur Klärung des Vorfalls vom 5. Mai 2023 beitragen. Es wurde von beiden Kontrahenten darauf hingewiesen, dass es bereits früher Vorfälle zwischen ihnen gegeben habe (vgl. Urk. 13/3/1 F/A 7.). Dies ist unbestritten und bringt kein Licht in das tatsächliche Geschehen bzw. zur Frage, wer wen angegriffen und wer sich nur gewehrt habe. Es ist aber doch darauf hinzuweisen, dass der Strafbefehl auf- grund eines Vorfalls am 14. Mai 2019 zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner erging und es der Beschwerdeführer war, welcher wegen Tät- lichkeiten zum Nachteil des Beschwerdegegners (Einsatz von Pfefferspray in des- sen Gesicht) verurteilt und bestraft wurde (Urk. 3/4). Der Beschwerdeführer hat

- 8 - demnach im Jahr 2019 den Beschwerdegegner rechtswidrig mit dem Pfefferspray attackiert, was jedenfalls nicht gerade dafür spricht, dass der Beschwerdeführer beim vorliegend zu beurteilenden Vorfall vom Beschwerdegegner angegriffen wurde. Dies zumal der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme auf diesen Pfef- ferspray-Vorfall Bezug nimmt und ausführt, er schlage nicht, er wehre sich nur (Urk. 13/3/2 F/A 3 unten). 3.2. Aus den durch das Spital attestierten Verletzungen kann sodann nicht auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschwerdeführers geschlossen werden, auch wenn es sich vor allem um linksseitig erlittene Verletzungen handelt. So- dann ist doch darauf hinzuweisen, dass die Sanität es nicht für notwendig hielt, dass sich der Beschwerdeführer ins Spital begibt (Urk. 13/1 S. 3). Im Spitalbericht vom 6. Mai 2023 ist sodann merkwürdigerweise von einem "wahnhafte[n] Notfall" die Rede (Urk. 13/4/2 S. 1). Sodann sind in beiden Spitalberichten ausser Prellun- gen lediglich (subjektive) Druckdolenzen und Hyposensibilitäten erwähnt. Es wur- den lediglich Schmerzmittel verschrieben. Die vom Beschwerdeführer bei der Po- lizei beschriebenen "blauen Hände" (Urk. 13/3/2 F/A 3) werden in den Spitalbe- richten nicht erwähnt. Bei der Untersuchung im Stadtspital vom 5. Mai 2023 wurde an der linken Hand des Beschwerdeführers lediglich eine minime Schwel- lung und ein kleines Hämatom festgestellt (Urk. 13/4/1 S. 2). Insgesamt lässt sich aus der Art der festgestellten Verletzungen nichts grundlegendes zur Glaubhaftig- keit der Aussagen des Beschwerdeführers ableiten, zumal der Beschwerdegeg- ner auch klar erklärt hat, sich durchaus mit Faustschlägen und mit dem Helm in der linken Hand gewehrt zu haben (Urk. 13/3/1 F/A 5). Am Rande ist weiter darauf hinzuweisen, dass es fraglich erscheint, ob aufgrund des ärztlichen Berichts über- haupt von einfacher Körperverletzung ausgegangen werden kann oder lediglich Tätlichkeiten vorliegen. 3.3. Der Beschwerdeführer hat in der Befragung angegeben, vom Beschwerde- gegner, welcher den Helm noch auf dem Kopf trug, eine Kopfnuss erhalten zu ha- ben und aus der Nase geblutet zu haben. Gemäss dem Forensischen Institut Zü- rich waren auf dem sichergestellten Motorradhelm keine blutverdächtigen Anhaf- tungen ersichtlich. Die Testungen diverser Anhaftungen waren negativ

- 9 - (Urk. 13/4/3). Es ist zwar nicht zwingend erforderlich, dass gemäss der Schilde- rung des Beschwerdeführers Blutanhaftungen auf dem Helm hätten gefunden werden müssen. Es lässt sich aber festhalten, dass dieser negative Befund die Darstellung des Beschwerdeführers nicht stützt. Ein DNA-Gutachten würde so- dann auch keine zusätzlichen Erkenntnisse bringen, nachdem der Beschwerde- gegner bereits vor der Aussage des Beschwerdeführers ausgesagt hatte, dass er den Helm ausgezogen gehabt und ihn in der linken Hand haltend als Schutz ge- nommen und sich damit gegen den Beschwerdeführer gewehrt habe (Urk. 13/3/1 F/A 5 und 8). DNA-Spuren des Beschwerdeführers auf dem Helm des Beschwerdegegners würden daher auch nicht weiterhelfen, den Sachverhalt zu klären. 3.4. Der Beschwerdeführer führte in seiner Befragung aus, der Beschwerdegeg- ner habe ihn geschlagen, habe dann angefangen von einer Frau zu reden, er (A._____) habe gesagt, dass er (A._____) mit dieser Frau geschlafen habe, wor- auf der Beschwerdegegner ihn weiter geschlagen habe. Der Beschwerdegegner habe in der Folge seinen Helm ausgezogen und die Nachbarn hätten ihn dann gesehen. Der Beschwerdegegner habe auch selbst gesagt, dass die Leute sie jetzt sehen würden (Urk. 13/3/2 F/A 3). In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe erst mit Schlagen aufgehört, als ihm die Motor- Schutzkappe (gemeint ist der Motorradhelm) verrutscht und dadurch seine Identi- tät feststellbar gewesen sei (Urk. 2 S. 7). Diese Darstellung ergibt wenig Sinn. Im- merhin haben beide Kontrahenten ausgeführt, der Beschwerdegegner habe sein Motorrad auf der gegenüberliegenden Strassenseite abgestellt und sei zum Be- schwerdeführer gegangen (Urk. 2 S. 6; Urk. 13/3/1 F/A 3). Es muss davon ausge- gangen werden, dass seine Kontrollschilder für Dritte gut erkennbar waren, was klarer ist als jede Identifizierung aufgrund des Aussehens. Sodann hat der Be- schwerdeführer den Beschwerdegegner offenbar von Anfang an erkannt und nicht erst als dieser seinen Helm auszog, hätten sie doch über "die Frau" gesprochen (Urk. 13/3/2 F/A 3). Des Weiteren ist gemäss der Darstellung des Beschwerdefüh- rers nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdegegner dann selber seinen Helm ausgezogen habe – so der Beschwerdeführer –, wenn er denn seine Identi- tät nicht habe erkennbar machen wollen. Schliesslich war es gemäss der Darstel-

- 10 - lung des Beschwerdeführers sodann der Beschwerdegegner, der gesagt habe, er rufe jetzt die Polizei, was wiederum wenig Sinn machen würde, wenn er seine Identität hätte verbergen wollen und überhaupt die Schlägerei angefangen haben sollte. Die Aussagen des Beschwerdeführers erscheinen daher wenig glaubhaft.

4. Es fehlt somit wie von der Staatsanwaltschaft dargetan, vorab an objektivier- baren Beweismitteln oder anderen schlüssigen Beweisindizien, welche die Aussa- gen des Beschwerdeführers zusätzlich stützen könnten. Nachdem die Aussagen des Beschwerdeführers sodann auch in sich nicht glaubhaft erscheinen, sind die Zweifel doch von derartigem Gewicht, dass ein Freispruch nach den praktischen Erfahrungen wahrscheinlicher erscheint als ein Schuldspruch. Vorliegend belastet einzig die Anschuldigung des Beschwerdeführers den Beschwerdegegner (wegen einfacher Körperverletzung) und umgekehrt einzig die Anschuldigung des Be- schwerdegegners den Beschwerdeführer (wegen Tätlichkeiten). Es ist insgesamt nicht davon auszugehen, dass weitere Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft andere Hinweise zu Tage fördern könnten. Die gegenseitigen Anschuldigungen erweisen sich letztlich als einziges Anklagefundament. Weiter ist nicht von schwe- ren Delikten, sondern wohl von Tätlichkeiten auszugehen. Die Aussagen des Be- schwerdeführers erscheinen dabei insgesamt wenig glaubhaft und eine Verurtei- lung unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein eher unwahr- scheinlich. In der vorliegender Aussage-gegen-Aussage-Konstellation ist mit an- deren Worten nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis zu rechnen. Die Staats- anwaltschaft hat somit den Grundsatz "in dubio pro duriore" nicht verletzt, indem sie keine Untersuchung an Hand genommen hat. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

- 11 - IV. Der unterliegende Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen und aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staa- tes, zurückzuerstatten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, da sich der Beschwerdegegner am vorliegenden Verfahren nicht beteiligt hat. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2023/10026332 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 12 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, ad C-9/2023/10026332, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur