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UE230400

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-09-10 · Deutsch ZH
Erwägungen (22 Absätze)

E. 1 Am 10. Juni 2023 ereignete sich um ca. 18.00 Uhr bei trockener Strasse in C._____ ein Verkehrsunfall. B._____ fuhr in ihrem Personenwagen der Marke Opel Corsa, blau, Kontrollschild ZH 1, auf der D._____-strasse in C._____ gera- deaus Richtung E._____-strasse. F._____ fuhr in seinem Personenwagen der Marke Kia ROK, Sorrento II, schwarz, Kontrollschild ZH 2, mit seiner Tochter A._____ als Beifahrerin auf der G._____-strasse und bog in die D._____-strasse

– ebenfalls Richtung E._____-strasse – ein. Er kollidierte mit seinem Fahrzeug erst seitlich mit dem Fahrzeug von B._____ und dann frontal mit dem auf der D._____-strasse in Richtung H._____-strasse fahrenden Fahrzeug der Marke Mini Cooper, rot/weiss, Kontrollschild ZH 3, von I._____. Sowohl F._____ wie auch seine Tochter erlitten (leichte) Verletzungen. A._____ stellte am 4. August 2023 Strafantrag gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung.

E. 2 Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 nicht anhand (Urk. 9/6 = Urk. 3/2). Sie erwog, die Unfallörtlichkeit liege auf einer geraden, gut einsehbaren Strasse innerorts, und die Einmündung der G._____-strasse – von wo aus F._____ in die D._____-strasse eingebogen sei – liege von der Fahrtrich- tung von B._____ aus gesehen auf der linken Strassenseite. Sie habe demnach zu keinem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sie übersehen und den Vortritt missachten würde. Es könne B._____ daher kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, und der Tatbestand der fahrlässi- gen Körperverletzung sei nicht erfüllt (Urk. 3/2).

E. 3 Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie be- antragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und dass die Sache zur weiteren Durchführung der Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 1) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der

- 3 - Staatsanwaltschaft bzw. der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 3. No- vember 2023 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen an, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Diese wurde fristgerecht einbezahlt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft reichte innert der ihr mit Verfügung vom 10. November 2023 angesetzten Frist die Akten sowie eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, ein (Urk. 8 und 9/1-9). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 verzichtete die Beschwer- deführerin auf Äusserungen zur Stellungnahme und erklärte, vollumfänglich an ih- rer Beschwerde festzuhalten (Urk. 13).

E. 4 Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und infolge Referentenwechsels ergeht der vorliegende Entscheid in einer anderen Beset- zung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion als den Parteien ursprüng- lich angekündigt wurde (vgl. Urk. 5).

E. 4.1 Der Vater der Beschwerdeführerin, der immerhin das Fahrzeug lenkte, schil- derte somit einerseits entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keines- wegs, dass er bereits vollständig und komplett richtig (in die D._____-strasse) ein- gespurt gewesen sei, als es zur Kollision gekommen sei. Sodann legt seine frei- mütige Zugabe nahe, dass er selber nicht bzw. zumindest nicht sorgfältig nach rechts (woher die Beschwerdegegnerin 1 kam) schaute, ob ein Fahrzeug komme, sondern sich zumindest auch auf die Bestätigung der Beschwerdeführerin, es sei alles gut, verliess. Er bestätigt denn auch ausdrücklich, die Beschwerdegegne- rin 1 bzw. deren Fahrzeug nicht gesehen zu haben ("ich sah sie nicht"). Er habe sie erst wahrgenommen, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 9/1 S. 4). Die

- 6 - Beschwerdeführerin hat davon, dass ihr Vater gefragt habe, "ob es gut sei" und sie dies bestätigt habe, nichts erwähnt. Sie meinte, beide – sie als Beifahrerin und der Lenker – hätten zeitgleich in beide Richtungen geschaut (Urk. 9/1 S. 5). Auch sie gab nicht an, das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 beim Abbiegen gese- hen zu haben. Sie gab an, sich plötzlich erschreckt und seitlich ein blaues Auto gesehen zu haben, und dann sei es, bevor sie etwas habe sagen können, zur Kollision gekommen.

E. 4.2 Die Beschwerdegegnerin 1 hat stets erklärt, das andere Fahrzeug erst un- mittelbar ("Bruchteile") vor der Kollision wahrgenommen zu haben (Urk. 9/1 S. 4, Urk. 9/5 F/A 15). Auf die Frage hin, ob an der Unfallstelle etwas geredet worden sei, führte sie aus, gefragt zu haben, wer in sie hineingefahren sei. Die Tochter habe auf ihren Vater gezeigt und gemeint "Wir haben Sie nicht gesehen" (Urk. 9/5 F/A 23). Anzufügen ist, dass die an dieser ersten Kollision nicht beteiligte Fahrerin des "Mini" (I._____) – welche in der entgegengesetzten Richtung auf der D._____-strasse fuhr – gegenüber der Polizei äusserte, gesehen zu haben, wie der "Kia" aus der G._____-strasse in die D._____-strasse abgebogen sei und mutmasslich den "Opel" übersehen habe, so dass der "Opel" folglich mit dem "Kia" auf der Kreuzung G._____-strasse/D._____-strasse kollidiert sei (Urk. 9/1 S. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Vater als Lenker des Fahrzeuges beim Abbiegen in die D._____-strasse das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 nicht gesehen haben und es direkt nach dem Einbiegen zur Kollision kam, ist mit- hin davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin als Lenker des Fahrzeuges – der sich beim Einbiegen dazu, ob von rechts kein Auto komme, ge- mäss seinen Angaben zumindest auch auf die Bestätigung seiner Tochter verliess

– beim Abbiegen nicht die gebotene Vorsicht aufbrachte und so die vortrittsbe- rechtigte Beschwerdegegnerin 1 übersehen hat. Den Akten lässt sich nichts ande- res entnehmen. Ob F._____ das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 nicht gese- hen hat, weil sein Sichtfeld durch die A- oder B-Säule seines Fahrzeuges ver- deckt war – was die Staatsanwaltschaft als Möglichkeit betrachtet (Urk. 8 S. 2) – oder ob er zu wenig genau geschaut hat, kann offenbleiben.

- 7 -

E. 4.3 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie und ihr Vater hätten mit ihren Angaben gegenüber der Polizei zum Ausdruck bringen wollen, von der Be- schwerdegegnerin 1 rechts zügig (mit überhöhter Geschwindigkeit) und über das Trottoir hinweg überholt worden zu sein, nachdem sie ihrerseits bereits vollständig in die D._____-strasse eingebogen gewesen seien (Urk. 2 Rz 5).

E. 4.3.1 Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde haben die beiden dies bei der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei schlicht so nicht vorgebracht (vgl. Urk. 9/1 S. 4f.). Wie erwogen, hat F._____ die Beschwerdegegnerin1 erst bei der Kollision wahrgenommen. Schon von daher konnte er so etwas gar nicht beob- achtet haben, und er gab solches auch nicht an. Die Beschwerdeführerin ihrer- seits hat ebenfalls ausgesagt, plötzlich (seitlich) etwas grosses blaues (Opel) ge- sehen zu haben, und bevor sie etwas habe sagen können, sei es zur Kollision ge- kommen. Auch sie hat gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme mithin nicht geäussert, dass die Beschwerdegegnerin 1 sie über das Trottoir habe überholen wollen, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Es ist aber ohne Weiteres davon ausgehen, dass die beiden Fahrzeuge nahezu parallel standen, als es zur Kollision kam. Dabei ist nochmals daran zu erinnern, dass der Fahrzeuglenker des Kia (der Vater der Beschwerdeführerin) gegenüber der Polizei angab, nicht sofort links eingespurt, sondern etwas in der Mitte geblieben zu sein, was erklärt, dass die beiden Fahrzeuge fast parallel standen. Die Polizei geht denn auch in ih- rer Tatbestandsaufnahme von einer "parallelen Kollision" aus (Urk. 9/2 S. 3). Auch die Beschwerdegegnerin 1 erklärte, der schwarze "Kia" sei vor der Kollision in ihrem linken Seitenspiegel aufgetaucht (Urk. 9/5 F/A 15).

E. 4.3.2 Die "parallele Kollision" ändert nichts an der unbestrittenen Tatsache, dass F._____ das Vortrittsrecht der Beschwerdegegnerin 1 missachtend vor ihr – letzt- lich zu knapp – auf die D._____-strasse einbog. Es ist daher eine Verdrehung der Tatsachen, von einem zügigen Überholmanöver zu sprechen, wenn F._____ trotz Vortrittsrecht der Beschwerdegegnerin 1 überraschend vor ihr einbiegt. Hervorzu- heben ist schliesslich nochmals, dass die an dieser Kollision nicht beteiligte Fah- rerin des Mini Cooper, I._____, gegenüber der Polizei nichts von einem zügigen Überholen der Beschwerdegegnerin 1 über das Trottoir schilderte. Sie meinte

- 8 - vielmehr, der Kia-Fahrer habe mutmasslich den blauen Opel übersehen und trage aus ihrer Sicht die Schuld am Verkehrsunfall (Urk. 9/1 S. 5). Zusammenfas- send wurde bei der Unfallaufnahme von keinem der Beteiligten ein Überholmanö- ver über das Trottoir auch nur angedeutet.

E. 4.4 Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift darauf Bezug genommen, dass F._____ gegenüber der Polizei meinte, die Beschwerdegegnerin 1 sei "70 - 80 km/h" gefahren (Urk. 2 Rz 5). Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich diese Äus- serung indessen nicht als ernsthaftes Indiz, welches den Verdacht eines zu schnellen Fahrens der Beschwerdegegnerin 1 – die erlaubte Höchstgeschwindig- keit beträgt auf dieser Strasse 50 km/h (Urk. 1 S. 6) – begründet.

E. 4.4.1 Wie erwogen, hat F._____ den Opel bis vor der Kollision gar nicht gesehen. Er gab bei der Unfallaufnahme denn auch an, "Wie schnell die Dame fuhr, kann ich nicht sagen. Ich sah sie ja nicht.". Dann fügte er aber an, er denke 70 - 80 km/h. Er schätze die Geschwindigkeit einfach durch seine Erfahrung als langjähri- ger Autofahrer (Urk. 9/1 S. 4). Auch wenn es hier nur um sinngemässe Wiederga- ben seiner Äusserungen geht, hat er gegenüber der Polizei doch klar geäussert, nicht zu wissen, wie schnell die Beschwerdegegnerin 1 gefahren sei. Da er den blauen Opel erst bei der Kollision realisierte, ist auch nicht ersichtlich, worauf denn seine Schätzung basieren soll. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie er zu dieser Schätzung kommt. Er gibt denn auch pauschal der Beschwerdegegne- rin 1 die Schuld am Unfall, weil diese nicht gebremst und gehupt habe (Urk. 9/1 S. 4), ohne auf sein Übersehen beim Linkseinbiegen einzugehen.

E. 4.4.2 Allein aufgrund dieser nicht näher begründeten Äusserung bzw. Vermutung entsteht jedenfalls nicht der hinreichende Verdacht, dass die Beschwerdegegne- rin 1 derart schnell gefahren sei. Es ist auch in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern, dass die an dieser Kollision nicht beteiligte Mini Cooper-Fahre- rin, I._____, nichts in diese Richtung äusserte, sondern wie bereits erwähnt, schlicht meinte, der Kia-Fahrer habe wohl den Opel übersehen. Die Beschwerde- gegnerin 1 gab konstant an, etwa 50 km/h pro Stunde bzw. eher weniger gefah- ren zu sein (Urk. 9/1 S. 4, Urk. 9/5 F/A 13). Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass sie erst nach einiger Distanz zum Stillstand kam.

- 9 -

E. 4.4.3 Die Beschwerdegegnerin 1 sagte dazu aus, sie sei etwa 50 km/h oder so- gar weniger gefahren, plötzlich sei von hinten links ein schwarzes Fahrzeug ge- kommen, und dann sei es bereits zur Kollision gekommen. Es sei eine heftige Kollision gewesen. Es habe sich angefühlt, als ob ihr Fahrzeug nach rechts kip- pen würde. Ihre Brille sei weggeflogen. Sie habe gedacht, oh sie sei in einen Un- fall verwickelt, die Scheibe sei (wohl mit Wischmittel) bespritzt gewesen. Sie habe dann sofort gebremst, was in diesem Moment nicht richtig funktioniert habe. Sie denke, aufgrund der Deformation des Fahrzeugs bzw. der kaputten Radaufhän- gung. Sie habe aus diesem Grund das Fahrzeug ganz vorsichtig zum Stillstand bringen müssen. Deswegen sei der Bremsweg etwas länger gewesen (Urk. 9/5 F/A 9). Dies erscheint angesichts des Schadens an ihrem Fahrzeug (vgl. Urk. 9/3 Foto 5) überzeugend.

E. 4.4.4 Auch die Polizei ging bei der Tatbestandsaufnahme davon aus, dass die Radaufhängung durch die heftige Kollision derart stark beschädigt worden sei, dass die Brems- und Lenkfunktion beeinträchtigt gewesen sei. Deshalb und auf- grund des Schockmoments könne gemäss Polizei der lange Bremsweg nach der Kollision nachvollzogen werden (Urk. 9/1 S. 5f.). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin liegen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung der Beschwerdegegnerin 1 vor, die einen begrün- deten Verdacht erwecken. Anzufügen ist, dass ein Fehlverhalten der Beschwer- degegnerin 1 nach der Kollision keine adäquate Ursache für eine fahrlässige Kör- perverletzung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin 1 wäre.

E. 4.4.5 Weiter ist nochmals hervorzuheben, dass die Kollision auf Höhe der Kreu- zung G._____-strasse / D._____-strasse stattfand (Urk. 9/1 S. 5 und S. 8), also unmittelbar nach dem zu knappen Einbiegen des Fahrzeuges von F._____. We- der er noch die Beschwerdeführerin machten gegenüber der Polizei plausibel, weshalb sie den herannahenden Opel nicht gesehen haben, handelt es sich doch bei der D._____-strasse an dieser Stelle (über 100 Meter) um eine übersichtliche, geradeausverlaufende Strasse (vgl. Urk. 9/1 S. 8). Sie hätten daher das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 unabhängig von der Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs (ob nun 50 km/h oder 70-80 km/h) sehen müssen.

- 10 -

E. 4.5 Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es solle unbekannte Zeugen für das "zügige Überholmanöver über das rechte Trottoir hinweg" gegeben haben. Hinter dem Mini Cooper von I._____ sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes des Spitals C._____ (ZH 4) gefahren und habe eine Patientin in Begleitung ihres Ehe- mann in den Notfall gebracht. Dieser Ehemann habe sich nach dem Unfall zu F._____ begeben und gemeint, "Die kam ja wahnsinnig schnell daher und hat euch voll rechts überholt, ist ja krass." (Urk. 2 Rz 6). Vorab kann zum angeblichen zügigen Überholmanöver auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Sodann erstaunt, dass dieser Zeuge im Polizeirapport nicht erwähnt ist und offenbar der Polizei – der Polizeirapport stammt vom 15. August 2023 (Urk. 9/1) – auch nicht mitgeteilt wurde, dass die Fahrer eines Rettungsfahrzeugs alles gesehen hätten. Unklar ist auch, wo und wann F._____ – der mit der Ambulanz stationär in den Schockraum des Spitals C._____ gebracht wurde (Urk. 9/4/5 S. 2) – diesen unbe- kannten Mann getroffen haben will. Es erscheint auch seltsam, dass F._____ sich nicht umgehend dessen Namen und Adresse oder wenigstens die Telefonnum- mer notierte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass F._____ und die Mutter der Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin Vollmacht erteilten und daher Details zu diesem unbekannten Zeugen zu er- warten gewesen wären. Weiter geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass dieser "Ehemann" nicht vorne im Rettungswagen in erhöhter Position geses- sen habe, sondern nur die beiden Sanitäter (Urk. 2 Rz 6). Es fragt sich daher oh- nehin, wie dieser unbekannte "Ehemann" im Rettungswagen etwas gesehen ha- ben soll. Dies erscheint nebulös, und die Beschwerdeführerin führt denn auch aus, "es solle zudem Zeugen gegeben haben". Hinzu kommt, dass dieser unbe- kannte Zeuge auch gemäss Beschwerdeschrift nicht gesagt habe, dass die Be- schwerdegegnerin 1 70 - 80 km/h gefahren sei, und ohnehin fragwürdig ist, ob dieser angeführte Zeuge aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin eruierbar ist. Es wurde auch nicht konkret behauptet, dass die Sanitäter etwas gesehen hätten. Allein diese Behauptung lässt daher angesichts des Polizeirapports keinen begründeten Verdacht auf ein unzulässiges Überholmanöver der Beschwerde- gegnerin 1 aufkommen. Es bleibt dabei, dass insbesondere auch I._____ in kei- ner Weise ein zügiges Überholmanöver über das Trottoir auch nur andeutete und

- 11 - im Gegenteil der Ansicht war, F._____ habe den Opel schlicht übersehen und den Unfall verursacht.

E. 4.6 Es bleibt zusammengefasst dabei, dass F._____ keinen Vortritt hatte und dennoch für die Beschwerdegegnerin 1 überraschend in ihre Fahrtbahn einbog, so dass es zur Kollision kam. Aus den Informationen und Berichten der Polizei er- gibt sich kein hinreichender Tatverdacht für ein Fehlverhalten der Beschwerde- gegnerin 1. Das behauptete zügige Überholen über das Trottoir erscheint als überspitzte Verdrehung des Geschehens, und für eine überhöhte Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin 1 bestehen keine seriösen Anhaltspunkte, die einen An- fangsverdacht zu begründen vermöchten.

E. 5 Die Beschwerdeführerin hat gegen die Beschwerdegegnerin 1 innert Frist ei- nen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB gestellt (Urk. 9/4/2). Nach Art. 125 StGB ist auf Antrag zu bestrafen, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt des Weiteren eine Sorgfalts- pflichtverletzung voraus (Art. 12 Abs. 3 StGB).

E. 5.1 Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vor- hersehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentli- chen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Mass- stab der Adäquanz. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnli- che Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Mate- rial- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle an- deren mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Das Verhalten ei- nes Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn dieses

- 12 - derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 m.H.; BGE 135 IV 56 E. 2.1).

E. 5.2 Vorliegend beurteilt sich die Sorgfaltspflicht nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Im Strassenverkehr hat sich gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Be- nützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt – d.h. verkehrskonform – verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern oder gefährden (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; BGer 6B_1294/2017 vom 19. September 2018 E. 1.4).

E. 5.3 Die Beschwerdegegnerin 1 ist geradeaus auf der D._____-strasse gefahren und durfte darauf vertrauen, dass ein von links in die D._____-strasse einbiegendes Fahrzeug ihr den Vortritt (Art. 36 SVG) lässt. Sie musste demnach nicht damit rech- nen, dass F._____ sie pflichtwidrig übersehen und mit seinem Fahrzeug von links herkommend vortrittsverweigernd zu knapp vor ihr einbiegen würde. Ein hinrei- chender Tatverdacht für ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 1, dass sie sich ihrerseits nicht korrekt verhalten hätte und dies zur Kollision geführt habe, liegt nicht vor. Es kann ihr daher kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist daher klarerweise nicht er- füllt. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft mangels klarer Nichterfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung ist daher nicht zu beanstanden.

E. 6 Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. IV.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

- 13 -

2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nicht vernehmen las- sen. Sie ist daher nicht zu entschädigen.

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskau- tion von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die ihr auf- erlegten Kosten sind von dieser Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die  Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).  - 14 -
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230400-O/U/HON>PFE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler und Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 10. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See / Oberland vom 3. Oktober 2023

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 10. Juni 2023 ereignete sich um ca. 18.00 Uhr bei trockener Strasse in C._____ ein Verkehrsunfall. B._____ fuhr in ihrem Personenwagen der Marke Opel Corsa, blau, Kontrollschild ZH 1, auf der D._____-strasse in C._____ gera- deaus Richtung E._____-strasse. F._____ fuhr in seinem Personenwagen der Marke Kia ROK, Sorrento II, schwarz, Kontrollschild ZH 2, mit seiner Tochter A._____ als Beifahrerin auf der G._____-strasse und bog in die D._____-strasse

– ebenfalls Richtung E._____-strasse – ein. Er kollidierte mit seinem Fahrzeug erst seitlich mit dem Fahrzeug von B._____ und dann frontal mit dem auf der D._____-strasse in Richtung H._____-strasse fahrenden Fahrzeug der Marke Mini Cooper, rot/weiss, Kontrollschild ZH 3, von I._____. Sowohl F._____ wie auch seine Tochter erlitten (leichte) Verletzungen. A._____ stellte am 4. August 2023 Strafantrag gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung.

2. Die Staatsanwaltschaft See / Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm die Untersuchung mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 nicht anhand (Urk. 9/6 = Urk. 3/2). Sie erwog, die Unfallörtlichkeit liege auf einer geraden, gut einsehbaren Strasse innerorts, und die Einmündung der G._____-strasse – von wo aus F._____ in die D._____-strasse eingebogen sei – liege von der Fahrtrich- tung von B._____ aus gesehen auf der linken Strassenseite. Sie habe demnach zu keinem Zeitpunkt damit rechnen müssen, dass ein anderer Verkehrsteilnehmer sie übersehen und den Vortritt missachten würde. Es könne B._____ daher kein pflichtwidriges Verhalten vorgeworfen werden, und der Tatbestand der fahrlässi- gen Körperverletzung sei nicht erfüllt (Urk. 3/2).

3. Mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) innert Frist Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie be- antragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung und dass die Sache zur weiteren Durchführung der Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegnerin 1) an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen (letztere zuzüglich 7.7% MWST) zu Lasten der

- 3 - Staatsanwaltschaft bzw. der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 3. No- vember 2023 setzte das Gericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen an, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 5). Diese wurde fristgerecht einbezahlt (Urk. 6). Die Staatsanwaltschaft reichte innert der ihr mit Verfügung vom 10. November 2023 angesetzten Frist die Akten sowie eine Stellungnahme auf Abweisung der Beschwerde, unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin, ein (Urk. 8 und 9/1-9). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 verzichtete die Beschwer- deführerin auf Äusserungen zur Stellungnahme und erklärte, vollumfänglich an ih- rer Beschwerde festzuhalten (Urk. 13).

4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und infolge Referentenwechsels ergeht der vorliegende Entscheid in einer anderen Beset- zung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion als den Parteien ursprüng- lich angekündigt wurde (vgl. Urk. 5).

5. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie der Staatsan- waltschaft und die weiteren Akten näher einzugehen (BGE 141 IV 249 Erw. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 Erw. 4 mit Hinwei- sen). II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Be- schwerdeführerin ist als Unfallbetroffene selbst und unmittelbar in ihren Interes- sen tangiert. Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der an- gefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III.

- 4 -

1. Wie bereits angeführt, begründet die Staatsanwaltschaft die Nichtanhand- nahme der Untersuchung im Wesentlichen damit, dass die vortrittsberechtigte Be- schwerdegegnerin 1 nicht damit habe rechnen müssen, dass ein anderer Ver- kehrsteilnehmer bzw. der in die D._____-strasse einbiegende F._____ sie überse- hen und ihr den Vortritt nehmen würde, weshalb ihr kein pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen sei (Urk. 3/2).

2. Die Beschwerdeführerin lässt im Wesentlichen vorbringen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 wohl 70-80 km/h gefahren sei, ihr Fahrzeug trotz Kollisions- gefahr nicht angehalten und das Fahrzeug ihres Vaters von rechts über das Trot- toir hinweg zügig überholt habe. Der Personenwagen ihres Vaters sei bereits voll- ständig in die D._____-strasse eingebogen gewesen. Es sei zu untersuchen, ob die Beschwerdegegnerin 1 "pflichtwidrig gegen Vorsichtspflichten verstossen ha- ben könnte", indem sie ihr Fahrzeug trotz Kollisionsgefahr nicht rechtzeitig ange- halten oder dies nicht rechtzeitig versucht habe. Dies selbst dann, wenn F._____ mit seinem Personenwagen zu knapp vor oder gar in das Fahrzeug der Be- schwerdegegnerin 1 eingebogen wäre und so deren Vortritt eventuell (je nach ge- fahrener Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin 1) verletzt haben sollte (Urk. 2 S. 2-5).

3. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbe-

- 5 - hörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewis- sen Ermessensspielraum. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesge- richts 6B_274/2019 E. 2.3; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).

4. Die Beschwerdeführerin vernachlässigt in ihrer Beschwerde, dass es sich um eine klare Verkehrssituation handelte, dass nämlich die Beschwerdegegne- rin 1 vortrittsberechtigt war und es beinahe unmittelbar nach dem Einbiegen des Fahrzeugs ihres Vater aus einer Seitenstrasse in die D._____-strasse zu einer Kollision mit dem Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 kam. Etwas anderes hat keiner der Beteiligten geschildert (Urk. 9/1 S. 4-5). Wesentlich und von der Be- schwerdeführerin vollständig übergangen wird sodann, dass der Vater der Be- schwerdeführerin als Lenker des Fahrzeugs anlässlich der Tatbestandsaufnahme gegenüber der Polizei angab, er sei entlang der G._____-strasse gefahren und habe links in die D._____-strasse abbiegen wollen. Er habe angehalten, und es seien drei Fahrzeuge an ihm vorbei in Richtung Spital und zwei in Richtung Feu- erwehr gefahren. Er habe dann seine Tochter gefragt, ob es gut sei, was sie ihm bestätigt habe. Er sei nicht sofort nach links eingespurt, sondern etwas in der Mitte geblieben. Er sei mit ca. 10 - 15 km/h losgefahren, und dann sei es zur Kolli- sion gekommen (Urk. 9/1 S. 4). 4.1. Der Vater der Beschwerdeführerin, der immerhin das Fahrzeug lenkte, schil- derte somit einerseits entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin keines- wegs, dass er bereits vollständig und komplett richtig (in die D._____-strasse) ein- gespurt gewesen sei, als es zur Kollision gekommen sei. Sodann legt seine frei- mütige Zugabe nahe, dass er selber nicht bzw. zumindest nicht sorgfältig nach rechts (woher die Beschwerdegegnerin 1 kam) schaute, ob ein Fahrzeug komme, sondern sich zumindest auch auf die Bestätigung der Beschwerdeführerin, es sei alles gut, verliess. Er bestätigt denn auch ausdrücklich, die Beschwerdegegne- rin 1 bzw. deren Fahrzeug nicht gesehen zu haben ("ich sah sie nicht"). Er habe sie erst wahrgenommen, als es zur Kollision gekommen sei (Urk. 9/1 S. 4). Die

- 6 - Beschwerdeführerin hat davon, dass ihr Vater gefragt habe, "ob es gut sei" und sie dies bestätigt habe, nichts erwähnt. Sie meinte, beide – sie als Beifahrerin und der Lenker – hätten zeitgleich in beide Richtungen geschaut (Urk. 9/1 S. 5). Auch sie gab nicht an, das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 beim Abbiegen gese- hen zu haben. Sie gab an, sich plötzlich erschreckt und seitlich ein blaues Auto gesehen zu haben, und dann sei es, bevor sie etwas habe sagen können, zur Kollision gekommen. 4.2. Die Beschwerdegegnerin 1 hat stets erklärt, das andere Fahrzeug erst un- mittelbar ("Bruchteile") vor der Kollision wahrgenommen zu haben (Urk. 9/1 S. 4, Urk. 9/5 F/A 15). Auf die Frage hin, ob an der Unfallstelle etwas geredet worden sei, führte sie aus, gefragt zu haben, wer in sie hineingefahren sei. Die Tochter habe auf ihren Vater gezeigt und gemeint "Wir haben Sie nicht gesehen" (Urk. 9/5 F/A 23). Anzufügen ist, dass die an dieser ersten Kollision nicht beteiligte Fahrerin des "Mini" (I._____) – welche in der entgegengesetzten Richtung auf der D._____-strasse fuhr – gegenüber der Polizei äusserte, gesehen zu haben, wie der "Kia" aus der G._____-strasse in die D._____-strasse abgebogen sei und mutmasslich den "Opel" übersehen habe, so dass der "Opel" folglich mit dem "Kia" auf der Kreuzung G._____-strasse/D._____-strasse kollidiert sei (Urk. 9/1 S. 5). Nachdem die Beschwerdeführerin und ihr Vater als Lenker des Fahrzeuges beim Abbiegen in die D._____-strasse das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 nicht gesehen haben und es direkt nach dem Einbiegen zur Kollision kam, ist mit- hin davon auszugehen, dass der Vater der Beschwerdeführerin als Lenker des Fahrzeuges – der sich beim Einbiegen dazu, ob von rechts kein Auto komme, ge- mäss seinen Angaben zumindest auch auf die Bestätigung seiner Tochter verliess

– beim Abbiegen nicht die gebotene Vorsicht aufbrachte und so die vortrittsbe- rechtigte Beschwerdegegnerin 1 übersehen hat. Den Akten lässt sich nichts ande- res entnehmen. Ob F._____ das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 nicht gese- hen hat, weil sein Sichtfeld durch die A- oder B-Säule seines Fahrzeuges ver- deckt war – was die Staatsanwaltschaft als Möglichkeit betrachtet (Urk. 8 S. 2) – oder ob er zu wenig genau geschaut hat, kann offenbleiben.

- 7 - 4.3. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, sie und ihr Vater hätten mit ihren Angaben gegenüber der Polizei zum Ausdruck bringen wollen, von der Be- schwerdegegnerin 1 rechts zügig (mit überhöhter Geschwindigkeit) und über das Trottoir hinweg überholt worden zu sein, nachdem sie ihrerseits bereits vollständig in die D._____-strasse eingebogen gewesen seien (Urk. 2 Rz 5). 4.3.1. Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerde haben die beiden dies bei der Unfallaufnahme gegenüber der Polizei schlicht so nicht vorgebracht (vgl. Urk. 9/1 S. 4f.). Wie erwogen, hat F._____ die Beschwerdegegnerin1 erst bei der Kollision wahrgenommen. Schon von daher konnte er so etwas gar nicht beob- achtet haben, und er gab solches auch nicht an. Die Beschwerdeführerin ihrer- seits hat ebenfalls ausgesagt, plötzlich (seitlich) etwas grosses blaues (Opel) ge- sehen zu haben, und bevor sie etwas habe sagen können, sei es zur Kollision ge- kommen. Auch sie hat gegenüber der Polizei bei der Unfallaufnahme mithin nicht geäussert, dass die Beschwerdegegnerin 1 sie über das Trottoir habe überholen wollen, wie dies in der Beschwerde vorgebracht wird. Es ist aber ohne Weiteres davon ausgehen, dass die beiden Fahrzeuge nahezu parallel standen, als es zur Kollision kam. Dabei ist nochmals daran zu erinnern, dass der Fahrzeuglenker des Kia (der Vater der Beschwerdeführerin) gegenüber der Polizei angab, nicht sofort links eingespurt, sondern etwas in der Mitte geblieben zu sein, was erklärt, dass die beiden Fahrzeuge fast parallel standen. Die Polizei geht denn auch in ih- rer Tatbestandsaufnahme von einer "parallelen Kollision" aus (Urk. 9/2 S. 3). Auch die Beschwerdegegnerin 1 erklärte, der schwarze "Kia" sei vor der Kollision in ihrem linken Seitenspiegel aufgetaucht (Urk. 9/5 F/A 15). 4.3.2. Die "parallele Kollision" ändert nichts an der unbestrittenen Tatsache, dass F._____ das Vortrittsrecht der Beschwerdegegnerin 1 missachtend vor ihr – letzt- lich zu knapp – auf die D._____-strasse einbog. Es ist daher eine Verdrehung der Tatsachen, von einem zügigen Überholmanöver zu sprechen, wenn F._____ trotz Vortrittsrecht der Beschwerdegegnerin 1 überraschend vor ihr einbiegt. Hervorzu- heben ist schliesslich nochmals, dass die an dieser Kollision nicht beteiligte Fah- rerin des Mini Cooper, I._____, gegenüber der Polizei nichts von einem zügigen Überholen der Beschwerdegegnerin 1 über das Trottoir schilderte. Sie meinte

- 8 - vielmehr, der Kia-Fahrer habe mutmasslich den blauen Opel übersehen und trage aus ihrer Sicht die Schuld am Verkehrsunfall (Urk. 9/1 S. 5). Zusammenfas- send wurde bei der Unfallaufnahme von keinem der Beteiligten ein Überholmanö- ver über das Trottoir auch nur angedeutet. 4.4. Zutreffend wird in der Beschwerdeschrift darauf Bezug genommen, dass F._____ gegenüber der Polizei meinte, die Beschwerdegegnerin 1 sei "70 - 80 km/h" gefahren (Urk. 2 Rz 5). Bei genauerem Hinsehen entpuppt sich diese Äus- serung indessen nicht als ernsthaftes Indiz, welches den Verdacht eines zu schnellen Fahrens der Beschwerdegegnerin 1 – die erlaubte Höchstgeschwindig- keit beträgt auf dieser Strasse 50 km/h (Urk. 1 S. 6) – begründet. 4.4.1. Wie erwogen, hat F._____ den Opel bis vor der Kollision gar nicht gesehen. Er gab bei der Unfallaufnahme denn auch an, "Wie schnell die Dame fuhr, kann ich nicht sagen. Ich sah sie ja nicht.". Dann fügte er aber an, er denke 70 - 80 km/h. Er schätze die Geschwindigkeit einfach durch seine Erfahrung als langjähri- ger Autofahrer (Urk. 9/1 S. 4). Auch wenn es hier nur um sinngemässe Wiederga- ben seiner Äusserungen geht, hat er gegenüber der Polizei doch klar geäussert, nicht zu wissen, wie schnell die Beschwerdegegnerin 1 gefahren sei. Da er den blauen Opel erst bei der Kollision realisierte, ist auch nicht ersichtlich, worauf denn seine Schätzung basieren soll. Es ist schlicht nicht nachvollziehbar, wie er zu dieser Schätzung kommt. Er gibt denn auch pauschal der Beschwerdegegne- rin 1 die Schuld am Unfall, weil diese nicht gebremst und gehupt habe (Urk. 9/1 S. 4), ohne auf sein Übersehen beim Linkseinbiegen einzugehen. 4.4.2. Allein aufgrund dieser nicht näher begründeten Äusserung bzw. Vermutung entsteht jedenfalls nicht der hinreichende Verdacht, dass die Beschwerdegegne- rin 1 derart schnell gefahren sei. Es ist auch in diesem Zusammenhang nochmals daran zu erinnern, dass die an dieser Kollision nicht beteiligte Mini Cooper-Fahre- rin, I._____, nichts in diese Richtung äusserte, sondern wie bereits erwähnt, schlicht meinte, der Kia-Fahrer habe wohl den Opel übersehen. Die Beschwerde- gegnerin 1 gab konstant an, etwa 50 km/h pro Stunde bzw. eher weniger gefah- ren zu sein (Urk. 9/1 S. 4, Urk. 9/5 F/A 13). Den Akten lässt sich zwar entnehmen, dass sie erst nach einiger Distanz zum Stillstand kam.

- 9 - 4.4.3. Die Beschwerdegegnerin 1 sagte dazu aus, sie sei etwa 50 km/h oder so- gar weniger gefahren, plötzlich sei von hinten links ein schwarzes Fahrzeug ge- kommen, und dann sei es bereits zur Kollision gekommen. Es sei eine heftige Kollision gewesen. Es habe sich angefühlt, als ob ihr Fahrzeug nach rechts kip- pen würde. Ihre Brille sei weggeflogen. Sie habe gedacht, oh sie sei in einen Un- fall verwickelt, die Scheibe sei (wohl mit Wischmittel) bespritzt gewesen. Sie habe dann sofort gebremst, was in diesem Moment nicht richtig funktioniert habe. Sie denke, aufgrund der Deformation des Fahrzeugs bzw. der kaputten Radaufhän- gung. Sie habe aus diesem Grund das Fahrzeug ganz vorsichtig zum Stillstand bringen müssen. Deswegen sei der Bremsweg etwas länger gewesen (Urk. 9/5 F/A 9). Dies erscheint angesichts des Schadens an ihrem Fahrzeug (vgl. Urk. 9/3 Foto 5) überzeugend. 4.4.4. Auch die Polizei ging bei der Tatbestandsaufnahme davon aus, dass die Radaufhängung durch die heftige Kollision derart stark beschädigt worden sei, dass die Brems- und Lenkfunktion beeinträchtigt gewesen sei. Deshalb und auf- grund des Schockmoments könne gemäss Polizei der lange Bremsweg nach der Kollision nachvollzogen werden (Urk. 9/1 S. 5f.). Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin liegen insgesamt keine Anhaltspunkte für eine massive Ge- schwindigkeitsüberschreitung der Beschwerdegegnerin 1 vor, die einen begrün- deten Verdacht erwecken. Anzufügen ist, dass ein Fehlverhalten der Beschwer- degegnerin 1 nach der Kollision keine adäquate Ursache für eine fahrlässige Kör- perverletzung der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin 1 wäre. 4.4.5. Weiter ist nochmals hervorzuheben, dass die Kollision auf Höhe der Kreu- zung G._____-strasse / D._____-strasse stattfand (Urk. 9/1 S. 5 und S. 8), also unmittelbar nach dem zu knappen Einbiegen des Fahrzeuges von F._____. We- der er noch die Beschwerdeführerin machten gegenüber der Polizei plausibel, weshalb sie den herannahenden Opel nicht gesehen haben, handelt es sich doch bei der D._____-strasse an dieser Stelle (über 100 Meter) um eine übersichtliche, geradeausverlaufende Strasse (vgl. Urk. 9/1 S. 8). Sie hätten daher das Fahrzeug der Beschwerdegegnerin 1 unabhängig von der Geschwindigkeit ihres Fahrzeugs (ob nun 50 km/h oder 70-80 km/h) sehen müssen.

- 10 - 4.5. Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, es solle unbekannte Zeugen für das "zügige Überholmanöver über das rechte Trottoir hinweg" gegeben haben. Hinter dem Mini Cooper von I._____ sei ein Fahrzeug des Rettungsdienstes des Spitals C._____ (ZH 4) gefahren und habe eine Patientin in Begleitung ihres Ehe- mann in den Notfall gebracht. Dieser Ehemann habe sich nach dem Unfall zu F._____ begeben und gemeint, "Die kam ja wahnsinnig schnell daher und hat euch voll rechts überholt, ist ja krass." (Urk. 2 Rz 6). Vorab kann zum angeblichen zügigen Überholmanöver auf die obigen Erwägungen verwiesen werden. Sodann erstaunt, dass dieser Zeuge im Polizeirapport nicht erwähnt ist und offenbar der Polizei – der Polizeirapport stammt vom 15. August 2023 (Urk. 9/1) – auch nicht mitgeteilt wurde, dass die Fahrer eines Rettungsfahrzeugs alles gesehen hätten. Unklar ist auch, wo und wann F._____ – der mit der Ambulanz stationär in den Schockraum des Spitals C._____ gebracht wurde (Urk. 9/4/5 S. 2) – diesen unbe- kannten Mann getroffen haben will. Es erscheint auch seltsam, dass F._____ sich nicht umgehend dessen Namen und Adresse oder wenigstens die Telefonnum- mer notierte. Zu betonen ist in diesem Zusammenhang im Übrigen, dass F._____ und die Mutter der Beschwerdeführerin dem Rechtsvertreter der Beschwerdefüh- rerin Vollmacht erteilten und daher Details zu diesem unbekannten Zeugen zu er- warten gewesen wären. Weiter geht auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass dieser "Ehemann" nicht vorne im Rettungswagen in erhöhter Position geses- sen habe, sondern nur die beiden Sanitäter (Urk. 2 Rz 6). Es fragt sich daher oh- nehin, wie dieser unbekannte "Ehemann" im Rettungswagen etwas gesehen ha- ben soll. Dies erscheint nebulös, und die Beschwerdeführerin führt denn auch aus, "es solle zudem Zeugen gegeben haben". Hinzu kommt, dass dieser unbe- kannte Zeuge auch gemäss Beschwerdeschrift nicht gesagt habe, dass die Be- schwerdegegnerin 1 70 - 80 km/h gefahren sei, und ohnehin fragwürdig ist, ob dieser angeführte Zeuge aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin eruierbar ist. Es wurde auch nicht konkret behauptet, dass die Sanitäter etwas gesehen hätten. Allein diese Behauptung lässt daher angesichts des Polizeirapports keinen begründeten Verdacht auf ein unzulässiges Überholmanöver der Beschwerde- gegnerin 1 aufkommen. Es bleibt dabei, dass insbesondere auch I._____ in kei- ner Weise ein zügiges Überholmanöver über das Trottoir auch nur andeutete und

- 11 - im Gegenteil der Ansicht war, F._____ habe den Opel schlicht übersehen und den Unfall verursacht. 4.6. Es bleibt zusammengefasst dabei, dass F._____ keinen Vortritt hatte und dennoch für die Beschwerdegegnerin 1 überraschend in ihre Fahrtbahn einbog, so dass es zur Kollision kam. Aus den Informationen und Berichten der Polizei er- gibt sich kein hinreichender Tatverdacht für ein Fehlverhalten der Beschwerde- gegnerin 1. Das behauptete zügige Überholen über das Trottoir erscheint als überspitzte Verdrehung des Geschehens, und für eine überhöhte Geschwindigkeit der Beschwerdegegnerin 1 bestehen keine seriösen Anhaltspunkte, die einen An- fangsverdacht zu begründen vermöchten.

5. Die Beschwerdeführerin hat gegen die Beschwerdegegnerin 1 innert Frist ei- nen Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB gestellt (Urk. 9/4/2). Nach Art. 125 StGB ist auf Antrag zu bestrafen, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung setzt des Weiteren eine Sorgfalts- pflichtverletzung voraus (Art. 12 Abs. 3 StGB). 5.1. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für eine Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vor- hersehbarkeit des tatbestandsmässigen Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Ge- schehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentli- chen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Mass- stab der Adäquanz. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnli- che Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Mate- rial- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle an- deren mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund drängen. Das Verhalten ei- nes Dritten vermag den Kausalzusammenhang nur zu unterbrechen, wenn dieses

- 12 - derart ausserhalb des normalen Geschehens liegt, derart unsinnig ist, dass damit nicht zu rechnen war (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2 m.H.; BGE 135 IV 56 E. 2.1). 5.2. Vorliegend beurteilt sich die Sorgfaltspflicht nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes. Im Strassenverkehr hat sich gemäss Art. 26 Abs. 1 SVG jedermann so zu verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Be- nützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Nach dem aus Art. 26 Abs. 1 SVG abgeleiteten Vertrauensprinzip darf jeder Strassenbenützer, der sich selbst korrekt – d.h. verkehrskonform – verhält, mangels konkreter Anzeichen für das Gegenteil darauf vertrauen, dass auch die anderen Verkehrsteilnehmer die Verkehrsregeln einhalten und ihn weder behindern oder gefährden (BGE 143 IV 500 E. 1.2.4; BGer 6B_1294/2017 vom 19. September 2018 E. 1.4). 5.3. Die Beschwerdegegnerin 1 ist geradeaus auf der D._____-strasse gefahren und durfte darauf vertrauen, dass ein von links in die D._____-strasse einbiegendes Fahrzeug ihr den Vortritt (Art. 36 SVG) lässt. Sie musste demnach nicht damit rech- nen, dass F._____ sie pflichtwidrig übersehen und mit seinem Fahrzeug von links herkommend vortrittsverweigernd zu knapp vor ihr einbiegen würde. Ein hinrei- chender Tatverdacht für ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin 1, dass sie sich ihrerseits nicht korrekt verhalten hätte und dies zur Kollision geführt habe, liegt nicht vor. Es kann ihr daher kein pflichtwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung ist daher klarerweise nicht er- füllt. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft mangels klarer Nichterfüllung des Tatbestands der fahrlässigen Körperverletzung ist daher nicht zu beanstanden.

6. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. IV.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie- rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

- 13 -

2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat sich nicht vernehmen las- sen. Sie ist daher nicht zu entschädigen.

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Prozesskau- tion von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die ihr auf- erlegten Kosten sind von dieser Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die  Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 9; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

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5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 10. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri