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UE230393

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-08-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (30 Absätze)

E. 1 Am 9. November 2020 erstattete A._____ Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich gegen die B._____ AG sowie namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der B._____ AG wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, falscher Anschuldigung und allfälliger weiterer Delikte (Urk. 18/20101001). A._____ führt in der Strafan- zeige aus, die B._____ AG habe am 12. Juni 2019 eine Strafanzeige gegen ihn erstattet bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. In der Strafanzeige werfe ihm die B._____ AG ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses und eine Verletzung von Art. 43 aBEHG vor. Er habe sich finanziell und in Verletzung von vertraglichen Pflichten gegen- über der B._____ AG an der C._____ AG, einem Konkurrenzunternehmen der B._____ AG, beteiligt. Er soll vertrauliche Informationen an die C._____ AG wei- tergeleitet und in Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht für die C._____ AG gearbeitet haben. Sodann soll er in seiner Funktion als Managing Director in mehrerer Hinsicht grob gegen seine Treuepflicht verstossen haben. Die angebli- chen Treuepflichtverletzungen würden als belegte Tatsachen dargestellt. Schliesslich habe die B._____ AG behauptet, aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass er auch in unmittelbarer Zukunft Informationen an Dritte weiter- geben werde. Am 31. Dezember 2020 ergänzte A._____ seine Strafanzeige gegen die B._____ AG sowie namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der B._____ AG (Urk. 18/20102001). Er beantragte die Eröffnung einer Strafun- tersuchung wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung und all- fälliger weiterer Delikte sowie wegen Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den genannten Delikten. Er führte aus, die B._____ AG habe im Rahmen des arbeits- gerichtlichen Verfahrens eine Duplik vom 25. September 2020 eingereicht. In die- ser habe die B._____ AG behauptet, D._____, eine ehemalige Mitarbeiterin der B._____ AG, habe im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens den Vorwurf der sexuellen Belästigung durch A._____ erhoben. D._____ habe diesen Vorwurf

- 3 - aber nicht erhoben. Sodann werde in der Duplik dargetan, A._____ habe straf- rechtliche Bestimmungen verletzt, obschon das Strafverfahren (B-3/2019/20089) gegen ihn noch hängig gewesen sei. A._____ ergänzte am 12. November 2021 seine Strafanzeige weiter (Urk. 18/20103001). In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 im Rahmen des arbeitsrechtlichen Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zü- rich (Verfahrens-Nr. LA2110016-O) werde A._____ unterstellt, er habe gegen eine amtliche Verfügung verstossen. Er soll gegen ein von der B._____ AG veran- lasstes superprovisorisches Verbot verstossen haben, welches das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich am 29. April 2019 ausgesprochen habe. Das treffe nicht zu. Er habe sich an das Verbot gehalten. Am 27. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).

E. 3.1 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen (Abs. 1) oder wer in anderer Weise arglistige Veranstal- tungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen her- beizuführen (Abs. 2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldi- gen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Even- tualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres

- 5 - Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehr- schluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erforder- nis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Inter- esse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit Hinweisen).

E. 3.2 Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Wäh- rend der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Der subjek- tive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtli- che objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschul- digung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. "Wider besseres Wis- sen" erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsa- chenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch

- 6 - sein könnte, genügt mithin nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom

2. August 2022 E. 3.3.3).

E. 3.3 Der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in an- derer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermitt- lung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dage- gen Rechtsfrage. Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des je-

- 7 - weiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen er- folgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen).

E. 3.4 Der Tatbestand von Art. 303 StGB konsumiert die Ehrverletzungsdelikte, denn die Äusserung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen, ist zugleich auch ehrverletzend. Wenn der Täter nicht wider besseres Wissen han- delt, dann ist weder der Tatbestand von Art. 303 StGB noch derjenige von Art. 174 StGB erfüllt und fällt, sofern der Täter immerhin mit Eventualvorsatz han- delt, bloss eine Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, aus der Strafanzeige vom 12 Juni 2019 der Beschwerdegegnerin 1 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 vorsätzlich und wider besseren Wissens falsche Anschuldigungen erhoben haben. Die Staatsanwalt- schaft habe im Verfahren B-3/2019/20089 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 43 aBEHG) erlassen. Die übrigen Vorbringen aus der Strafanzeige hätten sich zwar nicht erhärtet, weshalb das Verfahren diesbezüglich eingestellt worden sei. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf ein Verhalten ergeben, welches vorsätzlich oder wider besseren Wissens sei. Aus der Verfahrenseinstellung lasse sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseren Wissens gegen einen Nichtschuldi- gen erhoben worden. Vielmehr habe die Nichtschuld des Beschwerdeführers im

- 8 - Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht verbindlich festgestanden, da diese Frage Gegenstand des aufgrund der Strafanzeige eröffneten Verfahrens gewesen sei (BGE 136 IV 170 E. 2.2). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei nicht erfüllt. Aus denselben Gründen seien die subsidiären Vorwürfe der Verleumdung und der üblen Nachrede nicht einschlägig. Für die Verleumdung fehle der Ver- dacht des Handelns wider besseren Wissens. Bezüglich der üblen Nachrede be- stehe kein Verdacht, dass die Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer bösgläubig vorgenommen worden sei. Es seien keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärung zur Erstattung einer Strafanzeige zu stellen, sofern mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgt würden (Urk. 6 S. 3 f.).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 verschiedene Verhaltensweisen unterstellt, wie die Verstösse gegen Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG. Es handle sich um Dritten gegenüber geäusserte Tatsachenbehauptungen, die sich auf Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bezögen und geeignet seien, sei- nen Ruf zu schädigen (Urk. 2 S. 7 Rz. 25). Die Staatsanwaltschaft verweise auf den Strafbefehl vom 27. September 2023 wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB und wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG. Dieser sei jedoch nicht rechtskräftig geworden (Urk. 2 S. 10 Rz. 34 und Rz. 35; Urk. 37 S. 16). Die Staatsanwaltschaft verkenne die Umstände der Anzeigeerstattung. Der Beschwerdegegnerin 1 sei es offensichtlich darum gegangen, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung würden Belege fehlen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 im Kontext mit seinen angeblichen Verfehlungen, wonach er sich kaum an seinem Wohnsitz und stattdessen in der von ihm gemieteten Wohnung in Zürich aufhalte, gehe über das notwendige Mass hinaus und sei der Staatsanwaltschaft keine Silbe wert gewesen. Dies habe aber mit den eigentlichen Vorwürfen nichts zu tun gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Anzeige auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt. Dabei habe es sich um ein unzulässiges Beweismittel gehandelt (Urk. 2 S. 11).

- 9 -

E. 4.3 In der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 wirft die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer namentlich Verstösse gegen Art. 43 aBEHG, Art. 162 StGB und Art. 158 StGB vor (Urk. 18/20101041). Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 43 aBEHG) am

27. September 2023 einen Strafbefehl erlassen (Urk. 26a/2), gegen welchen der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung Einsprache erhoben hat (Urk. 2 S. 9 f.). In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat die Staatsanwaltschaft am 27. September 2023 eine Einstellungsverfügung erlassen (Urk. 26A/3).

E. 4.4 Nach seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 27. September 2023 Einsprache erhoben. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in diesem Zusammenhang aus, ihr könne – unabhängig davon, ob die Einsprache erfolgreich sein werde – nicht vorgeworfen werden, im Zeitpunkt der Anzeige po- sitive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigungen gehabt zu haben (Urk. 25 S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht dazu geäussert (Urk. 17). Es liegt kein rechtskräftiges Strafurteil vor. Im Zeitpunkt der Strafan- zeige vom 12. Juni 2019 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die Schuldfrage bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwürfe noch offen. Vorliegend ist das von der Beschwerdegegnerin 1 initiierte Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen Art. 43 aBEHG, Art. 162 StGB und Art. 158 StGB hängig. Nach der Rechtsprechung steht eine solche Situation einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung vorläufig entge- gen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b oder lit. b StPO definitiv dahinfallen. Eine Anzeige wegen fal- scher Anschuldigung setzt nicht voraus, dass die Unschuld im anderen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Sollte sich im hängigen Verfahren er- geben, dass die Vorwürfe ganz oder teilweise begründet sind, so entfällt ein nach Art. 303 StGB strafbares Verhalten jedenfalls im entsprechenden Umfang. Erwei- sen sich die Vorwürfe dagegen als unbegründet, so kommt es u.a. darauf an, ob sie in Kenntnis ihrer Unbegründetheit erhoben worden sind; eine zu Unrecht er- folgte Beschuldigung ist freilich nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung

- 10 - gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Einstellungsverfügungen. Sie muss auch für Nichtanhandnahmeverfügungen gelten, da die Interessenlage dieselbe ist. Die erwähnte Rechtsprechung betrifft die Frage, ob sich die Anzeige gegen eine "nichtschuldige Person" richtete. In der vorliegenden Situation kann nicht klar aus- geschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Vor- würfe der Beschwerdegegnerin 1 wegen Verstössen gegen Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG um einen Nichtschuldigten handelt. In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), welcher mit der Einstellungsverfü- gung vom 27. September 2023 behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer als "nicht beschuldigte Person" zu betrachten, da er das ihm vorgeworfene Verhalten gemäss der Einstellungsverfügung nicht begangen hat.

E. 4.5 Die Staatsanwaltschaft erwog, aus der Strafanzeige ergäben sich keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 vorsätzlich oder wider besse- ren Wissens falsche Anschuldigungen erhoben habe (Urk. 6 S. 3). In der Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 erwog die Staatsanwalt- schaft zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung, es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer keine Geschäftsführerstellung gehabt habe. Die Beförde- rung zum Managing Director sei per 1. April 2019 erfolgt, also am Tag seiner Kün- digung und Freistellung. Der Beschwerdeführer sei ohne Kompetenzen gewesen. Schon zuvor habe es ihm für eine Geschäftsführerstellung an einem hinreichen- den Mass an Selbständigkeit gefehlt, mit welchem er über das Vermögen oder über wesentliche Bestandteilt desselben, über Betriebsmittel oder das Personal der Beschwerdegegnerin 1 habe verfügen können. Anhaltspunkte ergäben sich zwar aus der Unterschriftsberechtigung. Diese habe jedoch nicht in Bezug auf das fremde Vermögen und die Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel bestanden (Urk. 26A/3 S. 5 f.).

- 11 - Wird die Lektüre der Einstellungsverfügung der Strafanzeige der Beschwerde- gegnerin 1 vom 12. Juni 2019 gegenübergestellt (Urk. 18/20101041, insb. Urk. 18/20101085) fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Strafanzeige behauptete, der Beschwerdeführer sei "eindeutig" als Geschäftsführer zu qualifi- zieren. Sie begründete dies mit seiner Stellung als Managing Director und Leiter des Verkaufsteams Deutschschweiz. Er sei für die Wahrnehmung fremder Vermö- gensinteressen zuständig gewesen und habe in seiner Tätigkeit einen grossen Handlungsspielraum gehabt. Gegenüber Dritten habe er Kollektivunterschrift zu zweien gehabt. Die grosse Verantwortung und wichtige Position, welche der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin 1 eingenommen habe, habe sich auch in der Höhe des Salärs gezeigt. Die Ausführungen in der Strafanzeige scheinen übertrieben, aber noch im Rah- men des Vertretbaren. Namentlich ist der Begriff des Geschäftsführers ausle- gungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin 1 hat diesbezüglich ihre Argumente in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 genannt. Ein Verhalten wider besseren Wis- sens lässt sich daraus nicht herleiten.

E. 4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass es keine Hin- weise für ein Verhalten wider besseren Wissens gebe, insbesondere bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsführung. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich in der Anzeige einzig auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt, die er seiner Partnerin zur Erstellung einer Präsentation für den Beförderungsprozess gesandt habe. Zudem handle es sich bei der E-Mail um ein unzulässiges Beweis- mittel (Urk. 2 S. 10). In der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin 1 behauptet, der Beschwerdeführer habe am 2. November 2018 eine E-Mail von seiner Ge- schäftsmailadresse an E._____ gesandt sowie an seine private E-Mailadresse. An die E-Mail sei eine Excel-Datei angehängt gewesen. Die Datei enthalte detail- lierte Informationen über Verkaufszahlen des Beschwerdeführers, weiterer Team- mitglieder sowie des Teams des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegne- rin 1. Die Beschwerdegegnerin 1 legte die E-Mail und die Excel-Datei der Strafan- zeige bei (Urk. 18/20101071).

- 12 - Eine offensichtliche Unverwertbarkeit dieser E-Mail wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich behauptet, aber nicht weiter begründet. Verschickt ein Mitarbeiter interne Aufzeichnungen von Verkaufszahlen seines Arbeitgebers an Dritte und auf seine private E-Mailadresse, vermag dies grundsätzlich einen Ver- dacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung zu begründen. Dass der Be- schwerdeführer die E-Mail zur Erstellung einer Präsentation für den Beförde- rungsprozess an seine Partnerin sandte, ändert daran nichts. Aus der in der Straf- anzeige genannten E-Mail lässt sich kein Verdacht herleiten, die Beschwerdegeg- nerin 1 habe wider besseren Wissens gehandelt, zumal die Anforderungen ge- mäss der Rechtsprechung hoch sind und die rechtliche Subsumtion des bean- zeigten Verhaltens in der Strafanzeigen nicht zutreffend sein muss. Es obliegt vielmehr den Strafbehörden, den angezeigten Sachverhalt rechtlich zu subsumie- ren. Schliesslich kann nicht allgemein gesagt werden, es würden in der Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 Belege fehlen. Sie hat sich namentlich auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt. Inwiefern die allenfalls unzutreffende Behauptung in der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1, wonach sich der Beschwerdeführer kaum in seiner gemieteten Wohnung in Zürich aufhalte, strafrechtlich relevant sein soll, erschliesst sich nicht. Die Behauptung ist weder ehrverletzend noch be- legt sie ein Handeln wider besseren Wissens. Soweit es um den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung geht, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Indizien aufzuzeigen, die auf ein Han- deln wider besseren Wissens der Beschwerdegegnerin 1 hindeuten könnten. In Bezug auf die Vorwürfe der Verstösse gegen Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen. Diesbezüglich bestreitet er demnach nicht substantiiert die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine Anhaltspunkte für ein Handeln wider besseren Wissens vorliegen. Damit entfallen die Tatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB). Zu prüfen ist, ob die Äusserungen den Tatbe- stand der üblen Nachrede erfüllen könnten.

- 13 -

E. 4.7 Der Vorwurf des (angeblich) strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend. Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbe- weis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt jede Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äus- serungen durch einen Dritten, um den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung zu erfüllen, also auch jene durch Mitarbeiter eines Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.3). Die in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 erhobenen Vorwürfe betreffen strafba- res Verhalten und sind daher grundsätzlich ehrverletzend. Sie wurden gegenüber Dritten, der Staatsanwaltschaft, geäussert. Soweit ersichtlich, wurde der Be- schwerdeführer bisher nicht rechtskräftig wegen der gegen ihn erhobenen Vor- würfe verurteilt.

E. 4.8 Der beschuldigten Person steht die Anrufung eines Rechtfertigungsgrundes offen: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem [StGB] oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat - wie erwähnt - Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; 6B_575/2015 vom 27. April 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Dabei handelt es sich um ein allgemeines Anzeigerecht (vgl. Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1259). Adressaten der Strafanzeige sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehör- den im Sinne von Art. 12 StPO. Das Recht, eine Strafanzeige einzureichen, bildet keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen (BGE 116 IV 205 E. 3c; Urteil

- 14 - des Bundesgerichts 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2). Es ist Ein- schränkungen unterworfen. Die Bestimmung erlaubt jeder Person, eine Strafanzeige zu erstatten. Die Strafan- zeige ist eine Wissenserklärung (Christof Riedo/Barbara Boner, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N. 4 zu Art. 301 StPO). Das Wissen bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Ob davon auch (reine oder gemischte) Werturteile umfasst sein können, kann hier offen bleiben. Die Stellung der anzeigeerstattenden Person ist ähnlich derjenigen einer polizeili- chen Auskunftsperson. Beide sind grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 2 und N. 4 zu Art. 179 StPO; Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Ba- sel 2023, N. 1 zu Art. 181 StPO). Wer in der Praxis eine Strafanzeige auf einem Polizeiposten erstattet, wird regelmässig (unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt) als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Das Anzeigerecht kann daher nicht weiter gehen, als das Recht der polizeilichen Auskunftsperson. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die polizeiliche oder richterlich be- fragte Auskunftsperson im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte gelten, auf den Recht- fertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen und ist insofern von der Last des Gut- glaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB befreit (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Dasselbe muss für die anzeigeerstattende Person gelten, weil ihre Position mit derjenigen der polizeilichen Auskunftsperson vergleichbar ist. Die anzeigeerstattende Person darf daher keine Tatsachen wider besseres Wis- sen behaupten, ansonsten sie sich der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) oder der Verleumdung (Art. 174 StGB) strafbar machen kann.

- 15 - Sind diese Voraussetzungen erfüllt, vermag Art. 301 Abs. 1 StPO die einer Straf- anzeige immanenten ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen im aufgezeigten Rahmen zu rechtfertigen.

E. 4.9 Die Beschwerdegegnerin 1 hat in ihrer Strafanzeige vom 12. Juni 2019 die Gründe dargelegt, die sie zur Anzeige veranlasst haben. Sie hat sich namentlich auf einen Bericht einer Detektei gestützt, wonach der Beschwerdeführer öfters an der Adresse der C._____ AG gesichtet wurde (Urk. 18/20101067 ff.). Sodann hatte sie der Strafanzeige eine E-Mail des Beschwerdeführers beigelegt, wonach er offenbar geschäftliche Daten an seine Privatadresse und eine Person ausser- halb des Unternehmens der Beschwerdegegnerin 1 gesendet haben soll (Urk. 18/20101071). Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin 1 zur Straf- anzeige berechtigt. Eine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB liegt nicht vor, da der Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB i.V.m. Art. 301 Abs. 1 StPO gege- ben ist.

E. 5.1 In der Strafanzeige vom 31. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Duplik vom 25. September 2020 vor Arbeitsgericht Zürich in Rz. 159 Ziff. 2 Folgendes ausgeführt: "Durch diese Hand- lungen hat der Kläger [i.e. der Anzeigeerstatter] insbesondere die Strafbestim- mungen von Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 BEHG verletzt, weshalb gegen ihn zurzeit auch ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich läuft." Die Behauptung sei unzutreffend. Gegen den Beschwerdefüh- rer werde zwar ein Strafverfahren geführt, was jedoch nicht auf eine Verletzung von Gesetzesbestimmungen, sondern auf die Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 zurückzuführen sei. Das Untersuchungsverfahren sei noch hängig. Dass der Be- schwerdeführer irgendwelche Strafbestimmungen verletzt habe, behaupte allein die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 18/20102007).

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, im Zeitpunkt der Duplik sei unbestritten gewesen, dass der Beschwerdeführer Informationen an Drittpersonen weitergegeben und damit eine Strafnorm verletzt habe. Er habe in der Strafuntersuchung B-3/2019/20089 in der Einvernahme vom 12. August

- 16 - 2020 ausgeführt, dass er am 2. November 2018 eine E-Mail an sich selbst und seine damalige Lebenspartnerin, E._____, gesendet habe, welche eine Excel- Datei mit Kundennahmen etc. enthalten habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe am 17. September 2020 Einsicht in das Einvernahmeprotokoll erhalten. Die Äus- serung in der Duplik vom 25. September 2020 sei daher nicht unwahr. Eine Straf- barkeit wegen Verleumdung scheide aus. In Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht in überwiegender Beleidigungs- absicht gehandelt, weil die Behauptung wahr sei. Sodann seien die Ausführungen für die Zivilforderungen relevant gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 begründeten Anlass für die Äusserungen gehabt habe. Die Äusserungen seien sachbezogen und beschränkten sich auf das Notwendige. Der Tatbestand der üb- len Nachrede sei nicht erfüllt (Urk. 6 S. 6 f.).

E. 5.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, in der Einver- nahme habe sich nicht ergeben, dass er sich strafbar gemacht und die Strafbe- stimmungen von Art. 158, Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG verletzt habe. Eine solche rechtliche Würdigung sei bis heute nicht erfolgt. In der Einvernahme habe sich schon gar nicht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer einer ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe. Das Strafverfahren sei nicht wegen angeblichen Verletzungen von Strafbestimmungen eröffnet worden, sondern we- gen der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1. Die blosse Kenntnis des Einver- nahmeprotokolls ändere daran nichts und legitimiere die Behauptungen nicht. Diese seien nicht durch die Darlegungs- und Begründungspflicht gerechtfertigt ge- wesen (Urk. 2 S. 11 ff.).

E. 5.4 Strafverfahren können namentlich durch Strafanzeigen angestossen wer- den. Der Entscheid, ob aus einer Anzeige ein hinreichender Tatverdacht hervor- geht, obliegt den Strafbehörden (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO). Gegenstand der je- weiligen Strafuntersuchung ist die Abklärung, ob die beschuldigte Person gegen bestimmte Straftatbestände verstossen hat. Eröffnet wird eine Untersuchung erst, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, es könnte ein Straftatbestand erfüllt sein.

- 17 - Die Äusserung der Beschwerdegegnerin 1 in der Duplik vom 25. September 2020 ist insofern zutreffend, als ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig war. Die Äusserung ist aber insofern unzutreffend, als die Behauptung aufgestellt wird, der Beschwerdeführer habe insbesondere gegen die Strafbestimmungen von Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 BEHG verstossen. Vielmehr war das Strafverfahren pendent. Die Aussage der Beschwerdegegnerin 1 in der Du- plik ist derart formuliert, dass keine Verdächtigung vorliegt, sondern eine Beschul- digung. Die Verletzung der strafrechtlichen Normen wird in der Duplik zunächst als gegeben hingestellt. Aus der unmittelbar folgenden Äusserung, es sei ein Strafverfahren pendent, wird jedoch klar, dass bezüglich der Schuld des Be- schwerdeführers noch kein Entscheid vorliegt. Die Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnitts- adressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Vorliegend er- folgte die Äusserung in einer Duplik im Rahmen eines Prozesses vor dem Arbeits- gericht. Adressat war das Arbeitsgericht. Es ist davon auszugehen, dass dieses die Äusserung ohne Weiteres so einordnen konnte, dass die Beschwerdegegne- rin 1 zwar der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine Strafnorm verletzt, die Strafbehörden darüber aber noch nicht befunden hat- ten. Dies relativiert die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählte (absolute) For- mulierung, da dem Arbeitsgericht klar gewesen sein muss, dass die Beschwerde- gegnerin 1 einen Verdacht provokativ dargestellt hatte. Der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht nachzuweisen, dass sie die so verstandene Äusserung wider besseres Wissen tätigte. Sie begründete in der Duplik ihren Vor- wurf im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Informationen über die Beschwerdegegnerin 1 per E-Mail an eine aussenstehende Person und an seine private E-Mailadresse sandte (Urk. 18/20102066). Ob sie zudem Kenntnis von der Einvernahme vom 12. August 2020 hatte, ist insofern nicht relevant. Auch wenn sich daraus nach der Auffassung des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergab, so blieb doch der Verdacht, der Beschwer- deführer habe Informationen der Beschwerdegegnerin 1 Dritten zukommen las- sen. Wie dies rechtlich zu subsumieren ist, ist für die Frage der Ehrverletzung

- 18 - nicht massgebend, da sich die Strafbarkeit auf Tatsachenbehauptungen stützt und nicht auf behauptete rechtliche Subsumtionen. Die Beschwerdegegnerin 1 machte ihre Äusserungen vor dem Arbeitsgericht, um ihre Gegenforderung gegen den Beschwerdeführer zu begründen (Urk. 18/20102061 ff.). Dazu zeigte sie zunächst auf, welche Vereinbarung zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer bestanden, um darzulegen, dass die Bo- nuszahlungen von mehreren Bedingungen abhängig gewesen seien. Weiter zeigte sie auf, weshalb ihrer Auffassung nach die vereinbarten Bedingungen nicht eingetreten seien und sie deshalb den Bonus zurückfordern könne. Dazu hatte die Beschwerdegegnerin 1 ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers darzulegen. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, dass die Beschwer- degegnerin 1 begründeten Anlass für die Äusserungen hatte. Sie sind auch sach- bezogen. Mit dem angeblich strafbaren Verhalten wollte die Beschwerdegegne- rin 1 auf das (angebliche) Fehlverhalten des Beschwerdeführers hinweisen. Damit aber erscheinen die Äusserungen noch im Rahmen des Zulässigen bzw. liegt in- sofern ein Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) vor. Die Tatbestände der Ver- leumdung, der üblen Nachrede oder der falschen Anschuldigung sind nicht gege- ben.

E. 6.1 In Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe in einer Duplik im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, D._____ habe den Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber dem Beschwerdeführer erho- ben, erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Duplik keine unwahre Äusserung gemacht. Sie habe in der Duplik ausgeführt, sie sei der Auffassung gewesen, dass keine sexuelle (oder anderweitige) Belästigung vorge- legen habe und verteidige sich entsprechend im Verfahren, auch zum Schutz der angeschuldigten Mitarbeiter, insbesondere des Beschwerdeführers. Sodann er- wog die Staatsanwaltschaft, der Vorwurf von D._____ habe sich implizit auch ge- gen den Beschwerdeführer gerichtet. In der Klage von D._____ vom 28. Juni 2019 werde in Rz. 18 f. festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Anweisung der Geschäftsleitung mit jedem Teammitglied Einzelgespräche geführt habe, in

- 19 - welchen folgende Frage gestellt worden sei: "F._____ denkt, D._____ hat Sex mit jemandem von meinem Team. Bist du diese Person?". Selbst wenn sich der Vor- wurf nicht ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, habe er die Befragung durchgeführt, was D._____ als sexuelle Belästigung qualifiziert habe und mehrfach im Plädoyer ihres Rechtsvertreters erwähnt worden sei. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe in der Duplik erklärt, dass sie der Auffassung sei, es habe keine sexuelle Belästigung vorgelegen. Von einem ehrverletzenden Verhal- ten könne keine Rede sein (Urk. 6 S. 4 f.).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe an- geblich mehrfach erhobene Vorwürfe von D._____ gegenüber ihm verbreitet, wo- nach er sie sexuell belästigt habe. Es gehe darum, dass die Beschwerdegegnerin 1 behauptet habe, ein solcher Vorwurf sei von D._____ "auch und vor allem" ge- gen ihn erhoben und gar "mehrfach bestätigt" worden. Diese Feststellung sei tat- sachenwidrig, wie die Beschwerdegegnerin 1 wisse. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht von einem impliziten Vorwurf gesprochen (Urk. 2 S. 13 f.).

E. 6.3 Die Beschwerdegegnerin 1 hat in der Duplik vom 25. September 2020 im Verfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vor Arbeitsgericht folgendes ausgeführt: "Zutreffend ist, dass zwischen der Beklagten und deren ehemaligen Mitarbeiterin, D._____, ein Verfahren hängig ist und Frau D._____ den Vorwurf ei- ner angeblichen sexuellen Belästigung erhoben hat. Allerdings verschweigt der Kläger, dass sich dieser Vorwurf nicht nur gegen "zwei beklagtische Geschäftslei- tungsmitglieder" richtet, sondern auch und vor allem gegen ihn selbst, wie anläss- lich der Hauptverhandlung von Frau D._____ mehrfach bestätigt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine sexuelle (oder anderweitige) Belästigung vorgelegen hat und verteidigt sich dementsprechend im Verfahren, nicht zuletzt auch zum Schutz der angeschuldigten Mitarbeiter, inkl. Schutz des Klägers" (Urk. 18/20102048). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 etwas anderes behauptet hat, als worauf sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bezieht. Die Beschwerdegegnerin 1 hat behauptet, dass D._____ den Vorwurf der sexuellen Belästigung auch und vor allem gegen-

- 20 - über dem Beschwerdeführer erhoben habe. Dass diese Behauptung wahr ist, er- gibt sich nicht aus der angefochtenen Verfügung. Vielmehr soll nach der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft der Vorwurf gerade nicht ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sein. Damit kann aber nicht gesagt werden, es treffe zu, dass D._____ den Vorwurf auch und vor allem gegenüber dem Be- schwerdeführer erhoben hatte. Diese Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 ist

– wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt – unzutref- fend. Daran ändert ein "impliziter" Vorwurf nichts, weil sich ein solcher nicht "vor allem" gegen den Beschwerdeführer richtet. Die Behauptung, D._____ habe den Vorwurf der sexuellen Belästigung auch und vor allem gegen den Beschwerdeführer erhoben, ist eine Tatsachenbehauptung. Ob sie den Vorwurf ausdrücklich oder implizit, primär oder nebenbei gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, ist nicht entscheidend und eine Interpretations- frage. Zwar ist der Vorwurf einer strafbaren Handlung grundsätzlich ehrverletzend wie auch seine weitere Verbreitung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wird aber bei der Weiterverbreitung klar zum Ausdruck gebracht, dass der Vorwurf unzutreffend ist, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass be- hauptet wird, die ursprüngliche Äusserung sei "vor allem" gegen den Beschwer- deführer, statt lediglich nebenbei oder implizit, erhoben worden, keine ehrverlet- zende Äusserung. Allein diese "zusätzliche" Tatsachenbehauptung führt nicht dazu, dass die Grundaussage ehrverletzend ist.

E. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 13 Rz. 46) hat D._____ den Vorwurf der sexuellen Belästigung ihm gegenüber erhoben. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, hat D._____ im Plädoyer ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. G._____, Fol- gendes erklären lassen: "Selbst wenn A._____ ohne das Wissen und ohne Bewil- ligung von F._____ diese Befragung durchgeführt hat, so wurde die Klägerin so offiziell von einem Vertreter der Beklagten, nämlich A._____ befragt. Das ändert nichts an der Sache, dass die Klägerin von einem Verhalten von Führungsperso- nen der Beklagten sexuell belästigt worden ist" (Urk. 18/70201014 Rz. 119). So- dann liess sie ausführen: "Wie erwähnt, ändert das nichts an der Tatsache, dass

- 21 - die Klägerin durch diese Befragung sexuell belästigt wurde" (Urk. 18/70201014 Rz. 124). Und weiter liess D._____ ausführen: "Selbst wenn A._____ nicht auf Anweisung von F._____ gehandelt hat, was ausdrücklich bestritten wird, so hat er es doch getan. Er hat es in der Funktion als Vorgesetzter gemacht. Er hat es so- mit in Form der Beklagten selbst gemacht. Das ist vorgefallen. Es ist eine sexuelle Belästigung" (Urk. 18/70201015 Rz. 185). Mit den zitierten Wiederholungen im Plädoyer ist gleichzeitig dargelegt, dass D._____ den Vorwurf mehrmals ansprach. Ob dies – durchaus ungenau oder überspitzt – als "mehrfach bestätigt" oder einfach als wiederholende Aussage be- zeichnet wird, ist nicht entscheidend, da Provokationen und Übertreibungen in Rechtsschriften grundsätzlich keiner strafrechtlichen Sanktion bedürfen. Der Be- schwerdeführer behauptet zwar, die zitierten Ausschnitte aus dem Plädoyer wür- den aus dem Kontext gerissen. Aus den übrigen Seiten des Plädoyers ergebe sich, dass der Vorwurf nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei (Urk. 2 S. 15 Rz. 50). Selbst wenn dies zutrifft, lässt sich nicht abstreiten, dass aus den zitierten Plädoyerstellen hervorgeht, die Befragung selbst werde als se- xuelle Belästigung aufgefasst und der Beschwerdeführer habe diese durchge- führt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt folglich unbegrün- det.

E. 7.1 Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB verstossen, erwog die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerdegegnerin 1 habe in Rz. 97 der Berufungsantwort vom 26. August 2021 geschrieben, dass im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet. Tatsächlich habe das Arbeitsgericht Zürich im Urteil vom 24. März 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seine zukünftige Selbständigkeit vorangetrieben habe. Ob die ausgeführten Handlungen mit Blick auf die Treuepflicht zulässigerweise vorgenommen worden seien, habe das Ar- beitsgericht offen gelassen. Bei der Behauptung in der Berufungsantwort vom

- 22 -

26. August 2021, wonach der Beschwerdeführer während der gesamten Kündi- gungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet habe, handle es sich demnach nicht per se um eine falsche Äusserung, da sich diese auf das Urteil vom 24. März 2021 gestützt habe. Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede wie auch jener der Verleumdung sei nicht erfüllt (Urk. 6 S. 7).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die inkriminierte Behauptung der Be- schwerdegegnerin 1 sei im Rahmen der Berufungsantwort vom 26. August 2021 vor Obergericht erfolgt. In Rz. 97 behaupte die Beschwerdegegnerin 1: "Die Be- klagte hatte im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass der Kläger während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet hatte (Kla- geantwort, Rz 185 ff. und insb. Rz. 193, wo geltend gemacht wurde, dass er auch von zu Hause aus gearbeitet hat, nachdem ihm die Tätigkeit der C._____ AG ge- richtlich verboten wurde (...)"). Tatsächlich habe die Beschwerdegegnerin 1 derar- tiges im Verfahren vor dem Arbeitsgericht noch gar nicht artikuliert. Vielmehr habe sie damals ausgeführt: "Aufgrund der Tätigkeit des Klägers, die er ebenso gut von zu Hause aus ausüben konnte, liegt es auf der Hand, dass er auch an denjenigen Tagen, an welchen er sich nicht an der … [Adresse] befunden hat, für die C._____ AG tätig war. Er hat während der gesamten Kündigungsfrist für die C._____ AG gearbeitet." Davon, dass der Beschwerdeführer tatsächlich "von zu Hause aus gearbeitet hat, nachdem ihm die Tätigkeit für die C._____ AG gericht- lich verboten wurde", der Beschwerdeführer also bewusst gegen das gerichtliche Verbot verstossen haben soll, für die C._____ AG tätig zu sein, sei im Verfahren vor Arbeitsgericht noch keine Rede gewesen (Urk. 2 S. 16 ff.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hatte sein Arbeitsverhältnis am 1. April 2019 per

30. Juni 2019 gekündigt (Urk. 18/20103075). Das Bezirksgericht Zürich (Audienz Einzelrichter) verbot dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 im Sinne einer su- perprovisorischen Massnahme und unter Hinweis auf Art. 292 StGB, bis zum

31. Juli 2019 in irgendeiner Form bzw. Funktion für die C._____ AG direkt oder in- direkt tätig zu sein etc. (Urk. 18/20103158). Die Beschwerdegegnerin 1 behaup- tete in der Klageantwort vom 9. Dezember 2019, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Kündigungszeit für die C._____ AG gearbeitet (Urk.

- 23 - 18/20103157). Damit behauptete die Beschwerdegegnerin 1 vor dem Arbeitsge- richt nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer auch gegen das gerichtliche Verbot verstossen hatte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behaup- tet, es sei vor dem Arbeitsgericht noch nicht die Rede davon gewesen, dass er bewusst gegen das gerichtliche Verbot verstossen habe, geht dies fehl. Anders lässt sich die Ausführung der Beschwerdegegnerin 1 vor dem Arbeitsgericht nicht verstehen. Soll der Beschwerdeführer während der gesamten Kündigungszeit für die C._____ AG gearbeitet haben, umfasst dies die Kündigungszeit und auch das richterliche Verbot. Im Urteil vom 24. März 2021 erwog das Arbeitsgericht Zürich, der Beschwerde- führer habe im Hinblick auf seine künftige Selbständigkeit einen Vorteil gezogen. Er habe sich bereits während der Kündigungsfrist bei der Beschwerdegegnerin 1 gewissen Vorbereitungshandlungen für seine zukünftige Selbständigkeit widmen und somit den Aufbau derselben vorantreiben können (Urk. 18/20103099). Von einem Verstoss gegen das gerichtliche Verbot ist damit im Urteil des Arbeitsge- richts nicht die Rede. Ob diese Vorbereitungshandlungen nach der Meinung des Arbeitsgerichts gegen das gerichtliche Verbot verstiessen, lässt sich aufgrund der Erwägungen im Urteil vom 24. März 2021 nicht beurteilen.

E. 7.4 In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 führte die Beschwerdegegne- rin 1 aus, sie habe vor dem Arbeitsgericht dargelegt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet habe. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre Klageantwort vor dem Arbeitsgericht, wo sie geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer auch von zu Hause aus gearbeitet habe, nachdem ihm die Tätigkeit für die C._____ AG gerichtlich verboten worden sei. Zum Nachweis habe sie zahlreiche Beweisan- träge gestellt, welche sie nochmals wiederhole (Urk. 18/20103047). In der Berufungsantwort wird dem Beschwerdeführer damit ein strafbares Verhal- ten vorgeworfen. Der Vorwurf des strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich ehrver- letzend. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich die Äusse- rung der Beschwerdegegnerin 1 in der Berufungsantwort nicht mit einem Verweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts rechtfertigen. Dort werden Vorbereitungshand-

- 24 - lungen für die zukünftige Selbständigkeit erwähnt. Das ist mit einem Verstoss ge- gen ein gerichtliches Verbot nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Die Berufungsantwort erfolgte im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Obergericht. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Äusserung gestützt auf Art. 14 StGB rechtfertigen lässt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Im Berufungsverfahren ging es um die Berechnung des Lohnanspruchs des Be- schwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Dabei stand die Frage im Raum, ob sich der Beschwerdeführer während der Freistellungszeit einen Ersatzverdienst oder andere Vorteile anrechnen lassen muss (vgl. Urk. 18/20103097). In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 trug die Be- schwerdegegnerin 1 vor, was sie vor der Vorinstanz (angeblich) ausgeführt hat, was der Beschwerdeführer und die Vorinstanz ausgeführt haben (Urk. 18/20103047). Das ist grundsätzlich ein sachliches Vorgehen, auch wenn damit der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens implizit wiederholt wird. Dabei mag die Klammerbemerkung in Rz. 97 der Berufungsantwort pointiert, übertrieben oder als Provokation erscheinen, was nicht strafbar ist. Die Bemerkung wird nicht als blosse Vermutung dargestellt. Das war auch nicht notwendig, weil an dieser Stelle darzustellen war, was vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Dabei ist das Vorbringen auch nicht unnötig beleidigend, weil – wie vorne erwähnt – im Resultat nur die Behauptung wiederholt wird, die vor der Vorinstanz schon aufgestellt wurde. Die Wiederholung dieser Behauptung lässt sich nach dem Gesagten ge- stützt auf Art. 14 StGB rechtfertigen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.

E. 8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

- 25 -

E. 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Beschwerdeverfahren die Abweisung der Be- schwerde beantragt (Urk. 25). Sie obsiegt mit ihrem Antrag. Sie hat sich durch ei- nen Anwalt vertreten lassen. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Ent- schädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unter- liegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hin- gegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwer- deverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Verfahren ging es um die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 175 StGB). Bei den Delikten der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der Ehr- verletzung (Art. 173 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Bei der falschen Anschuldigung handelt es sich um ein Offizialdelikte. Zum Offizialdelikt ist zu be- merken, dass es vorliegend im Wesentlichen um die Frage des Handelns "wider besseren Wissens" ging. Dies betrifft das Antragsdelikt der Verleumdung in glei- chem Masse. In Bezug auf die Entschädigungsfrage dominieren im vorliegenden Fall daher die Antragsdelikte. Die Privatklägerschaft kann sich ihrer Entschädi- gungspflicht nicht entziehen, indem sie neben einer Verleumdung auch eine fal- sche Anschuldigung anführt. Kommt hinzu, dass sich die im vorliegenden Be- schwerdeverfahren stellenden Fragen ohnehin für das Offizialdelikt und die An- tragsdelikte stellten. Geht es daher um Antragsdelikte, hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO), da einzig der Beschwerdeführer (Privat- kläger) Beschwerde erhoben hat.

- 26 - Der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdegegnerin 1 ist angemessen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in rechtlicher noch in tat- sächlicher Hinsicht besonders komplex. Die Bedeutung des Verfahrens ist eher gering, sodass auch die Verantwortung des Anwalts nicht hoch war. Im Verhältnis dazu erscheinen die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 eher lang, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch die Beschwerde einige Seiten umfasst (vgl. Urk. 2) und die Beschwerdegegnerin 1 dazu Stellung nehmen durfte. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren ange- messen (§ 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die Sicherheitsleistung ist zur (teilweisen) Deckung der dem Beschwerdeführer aufer- legten Gerichtskosten zu verwenden.

- 27 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'231.– zu entschädigen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 37, Urk. 40 und Urk. 41, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage je einer  Kopie von Urk. 37, 40 und Urk. 41, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 28 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230393-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. A. Flury, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. S. Christen Beschluss vom 12. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen

1. B._____ AG,

2. Namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der B._____ AG,

3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur., LL.M. Y2._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 27. September 2023

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 9. November 2020 erstattete A._____ Strafanzeige bei der Staatsan- waltschaft III des Kantons Zürich gegen die B._____ AG sowie namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der B._____ AG wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung, falscher Anschuldigung und allfälliger weiterer Delikte (Urk. 18/20101001). A._____ führt in der Strafan- zeige aus, die B._____ AG habe am 12. Juni 2019 eine Strafanzeige gegen ihn erstattet bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich. In der Strafanzeige werfe ihm die B._____ AG ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Ge- schäfts- und Fabrikationsgeheimnisses und eine Verletzung von Art. 43 aBEHG vor. Er habe sich finanziell und in Verletzung von vertraglichen Pflichten gegen- über der B._____ AG an der C._____ AG, einem Konkurrenzunternehmen der B._____ AG, beteiligt. Er soll vertrauliche Informationen an die C._____ AG wei- tergeleitet und in Verletzung der arbeitsrechtlichen Treuepflicht für die C._____ AG gearbeitet haben. Sodann soll er in seiner Funktion als Managing Director in mehrerer Hinsicht grob gegen seine Treuepflicht verstossen haben. Die angebli- chen Treuepflichtverletzungen würden als belegte Tatsachen dargestellt. Schliesslich habe die B._____ AG behauptet, aufgrund der Umstände sei davon auszugehen, dass er auch in unmittelbarer Zukunft Informationen an Dritte weiter- geben werde. Am 31. Dezember 2020 ergänzte A._____ seine Strafanzeige gegen die B._____ AG sowie namentlich nicht bekannte Organe, Vertreter, Mitarbeiter und Berater der B._____ AG (Urk. 18/20102001). Er beantragte die Eröffnung einer Strafun- tersuchung wegen mehrfacher übler Nachrede, mehrfacher Verleumdung und all- fälliger weiterer Delikte sowie wegen Anstiftung und/oder Gehilfenschaft zu den genannten Delikten. Er führte aus, die B._____ AG habe im Rahmen des arbeits- gerichtlichen Verfahrens eine Duplik vom 25. September 2020 eingereicht. In die- ser habe die B._____ AG behauptet, D._____, eine ehemalige Mitarbeiterin der B._____ AG, habe im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens den Vorwurf der sexuellen Belästigung durch A._____ erhoben. D._____ habe diesen Vorwurf

- 3 - aber nicht erhoben. Sodann werde in der Duplik dargetan, A._____ habe straf- rechtliche Bestimmungen verletzt, obschon das Strafverfahren (B-3/2019/20089) gegen ihn noch hängig gewesen sei. A._____ ergänzte am 12. November 2021 seine Strafanzeige weiter (Urk. 18/20103001). In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 im Rahmen des arbeitsrechtlichen Berufungsverfahrens vor dem Obergericht des Kantons Zü- rich (Verfahrens-Nr. LA2110016-O) werde A._____ unterstellt, er habe gegen eine amtliche Verfügung verstossen. Er soll gegen ein von der B._____ AG veran- lasstes superprovisorisches Verbot verstossen haben, welches das Einzelgericht Audienz des Bezirksgerichts Zürich am 29. April 2019 ausgesprochen habe. Das treffe nicht zu. Er habe sich an das Verbot gehalten. Am 27. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6).

2. A._____ erhebt Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (Urk. 2). Er beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung. Die Sache sei zur Eröffnung einer Untersuchung und zur Vornahme von Untersuchungshandlungen sowie zum Entscheid in der Sache an die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zü- rich zurückzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 18). Sie beantragt die Ab- weisung der Beschwerde, wozu sie auf die angefochtene Verfügung und die Ak- ten verweist (Urk. 17). Die B._____ AG hat sich vernehmen lassen (Urk. 25). Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde. A._____ hält in der Replik an den bis- her erwähnten Anträgen fest (Urk. 37). Mit Eingabe vom 11. März 2024 – nach Ablauf der richterlich angesetzten Replikfrist (Urk. 34) bzw. unaufgefordert – äus- serte sich A._____ erneut (Urk. 40-41). II.

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen die ist Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 in Verbin- dung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die

- 4 - Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Be- schwerde ist einzutreten.

2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (Urteil des Bundesgerichts 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 3. 3.1 Der falschen Anschuldigung nach Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbre- chens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung ge- gen ihn herbeizuführen (Abs. 1) oder wer in anderer Weise arglistige Veranstal- tungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen her- beizuführen (Abs. 2). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht. Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldi- gen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Even- tualabsicht genügt (Urteile des Bundesgerichts 6B_219/2021 vom 19. April 2023 E. 7.3; 6B_200/2022 vom 23. Mai 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Strafverfahren eingestellt wurde, lässt sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseres

- 5 - Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehr- schluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erforder- nis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Inter- esse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1 mit Hinweisen). 3.2 Der Verleumdung nach Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer jeman- den wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Die Verleumdung ist eine qualifizierte Form der üblen Nachrede (Art. 173 StGB). Im Unterschied zur üblen Nachrede setzt der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Wäh- rend der Täter im Falle der üblen Nachrede nachzuweisen hat, dass die von ihm vorgetragene Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 StGB), müssen bei der Verleumdung die Strafverfolgungsbehörden nachweisen, dass die behauptete Tatsache unwahr ist. Die Unwahrheit muss zur Überzeugung des Gerichts nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung (Art. 10 StPO) festgestellt werden. Gelingt der Nachweis nicht, kommt gegebenenfalls Art. 173 StGB in Betracht (Ur- teil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.3.2). Der subjek- tive Tatbestand der Verleumdung verlangt Vorsatz. Dieser muss sich auf sämtli- che objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen, namentlich den ehrverletzenden Charakter sowie die Kenntnisnahme der Äusserung durch einen Dritten, wobei diesbezüglich Eventualvorsatz genügt. In Bezug auf die Unwahrheit der Beschul- digung oder Verdächtigung ist direkter Vorsatz erforderlich. "Wider besseres Wis- sen" erhoben ist diese nur dann, wenn der Täter sicher weiss, dass die Tatsa- chenbehauptung unwahr ist. Das Bewusstsein, dass sie möglicherweise falsch

- 6 - sein könnte, genügt mithin nicht (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom

2. August 2022 E. 3.3.3). 3.3 Der üblen Nachrede nach Art. 173 StGB macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet (Ziff. 1). Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusse- rung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Ziff. 2). Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu beneh- men, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in an- derer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Die Strafbarkeit von Äusserungen beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnittsadressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Die gleichen Begriffe haben daher, je nach Kontext, in dem sie verwendet werden, nicht notwendigerweise die gleiche Bedeutung. Die Bestimmung des Inhalts einer Äusserung ist Tatfrage. Die Ermitt- lung des Sinns, den ihr ein unbefangener Durchschnittsadressat beilegt, ist dage- gen Rechtsfrage. Die Erlaubtheit einer ehrverletzenden Äusserung kann sich aus Art. 14 StGB ergeben. Gemäss dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem anderen Gesetz mit Strafe bedroht ist. Prozessparteien können sich gemäss der Rechtsprechung bei allfälligen ehrenrührigen Bemerkungen auf ihre prozessualen Darlegungspflichten und damit auf Art. 14 StGB berufen. Die gleichen Befugnisse stehen auch dem Anwalt zu, der eine Partei vertritt, sofern seine Ausführungen sachbezogen sind, sich auf das für die Erläuterung des je-

- 7 - weiligen Standpunktes Notwendige beschränken, nicht wider besseres Wissen er- folgen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen. Innerhalb dieser Grenzen sollen die Anwälte die Interessen ihrer Mandanten auch pointiert vertreten dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Hinzunehmen ist dabei ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen. Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 mit Hinweisen). 3.4 Der Tatbestand von Art. 303 StGB konsumiert die Ehrverletzungsdelikte, denn die Äusserung, jemand habe ein Verbrechen oder Vergehen begangen, ist zugleich auch ehrverletzend. Wenn der Täter nicht wider besseres Wissen han- delt, dann ist weder der Tatbestand von Art. 303 StGB noch derjenige von Art. 174 StGB erfüllt und fällt, sofern der Täter immerhin mit Eventualvorsatz han- delt, bloss eine Verurteilung wegen übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB in Betracht (Urteil des Bundesgerichts 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.3). 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, aus der Strafanzeige vom 12 Juni 2019 der Beschwerdegegnerin 1 ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 vorsätzlich und wider besseren Wissens falsche Anschuldigungen erhoben haben. Die Staatsanwalt- schaft habe im Verfahren B-3/2019/20089 gegen den Beschwerdeführer einen Strafbefehl wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) sowie wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 43 aBEHG) erlassen. Die übrigen Vorbringen aus der Strafanzeige hätten sich zwar nicht erhärtet, weshalb das Verfahren diesbezüglich eingestellt worden sei. Es hätten sich jedoch keine Hinweise auf ein Verhalten ergeben, welches vorsätzlich oder wider besseren Wissens sei. Aus der Verfahrenseinstellung lasse sich nicht ableiten, die Strafanzeige sei wider besseren Wissens gegen einen Nichtschuldi- gen erhoben worden. Vielmehr habe die Nichtschuld des Beschwerdeführers im

- 8 - Zeitpunkt der Anzeigeerstattung noch nicht verbindlich festgestanden, da diese Frage Gegenstand des aufgrund der Strafanzeige eröffneten Verfahrens gewesen sei (BGE 136 IV 170 E. 2.2). Der Tatbestand der falschen Anschuldigung sei nicht erfüllt. Aus denselben Gründen seien die subsidiären Vorwürfe der Verleumdung und der üblen Nachrede nicht einschlägig. Für die Verleumdung fehle der Ver- dacht des Handelns wider besseren Wissens. Bezüglich der üblen Nachrede be- stehe kein Verdacht, dass die Anzeigeerstattung gegen den Beschwerdeführer bösgläubig vorgenommen worden sei. Es seien keine hohen Anforderungen an die vorgängige Abklärung zur Erstattung einer Strafanzeige zu stellen, sofern mit der Anzeige berechtigte Interessen verfolgt würden (Urk. 6 S. 3 f.). 4.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 verschiedene Verhaltensweisen unterstellt, wie die Verstösse gegen Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG. Es handle sich um Dritten gegenüber geäusserte Tatsachenbehauptungen, die sich auf Verhaltensweisen des Beschwerdeführers bezögen und geeignet seien, sei- nen Ruf zu schädigen (Urk. 2 S. 7 Rz. 25). Die Staatsanwaltschaft verweise auf den Strafbefehl vom 27. September 2023 wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses gemäss Art. 162 StGB und wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses gemäss Art. 43 aBEHG. Dieser sei jedoch nicht rechtskräftig geworden (Urk. 2 S. 10 Rz. 34 und Rz. 35; Urk. 37 S. 16). Die Staatsanwaltschaft verkenne die Umstände der Anzeigeerstattung. Der Beschwerdegegnerin 1 sei es offensichtlich darum gegangen, den Beschwerdeführer in ein schlechtes Licht zu rücken. In Bezug auf die ungetreue Geschäftsbesorgung würden Belege fehlen. Die Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 im Kontext mit seinen angeblichen Verfehlungen, wonach er sich kaum an seinem Wohnsitz und stattdessen in der von ihm gemieteten Wohnung in Zürich aufhalte, gehe über das notwendige Mass hinaus und sei der Staatsanwaltschaft keine Silbe wert gewesen. Dies habe aber mit den eigentlichen Vorwürfen nichts zu tun gehabt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihre Anzeige auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt. Dabei habe es sich um ein unzulässiges Beweismittel gehandelt (Urk. 2 S. 11).

- 9 - 4.3 In der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 wirft die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer namentlich Verstösse gegen Art. 43 aBEHG, Art. 162 StGB und Art. 158 StGB vor (Urk. 18/20101041). Die Staatsanwaltschaft hat in Bezug auf die Vorwürfe der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses (Art. 162 StGB) und der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 43 aBEHG) am

27. September 2023 einen Strafbefehl erlassen (Urk. 26a/2), gegen welchen der Beschwerdeführer gemäss seiner Darstellung Einsprache erhoben hat (Urk. 2 S. 9 f.). In Bezug auf den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung hat die Staatsanwaltschaft am 27. September 2023 eine Einstellungsverfügung erlassen (Urk. 26A/3). 4.4 Nach seiner Darstellung hat der Beschwerdeführer gegen den Strafbefehl vom 27. September 2023 Einsprache erhoben. Die Beschwerdegegnerin 1 führt in diesem Zusammenhang aus, ihr könne – unabhängig davon, ob die Einsprache erfolgreich sein werde – nicht vorgeworfen werden, im Zeitpunkt der Anzeige po- sitive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigungen gehabt zu haben (Urk. 25 S. 12). Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht dazu geäussert (Urk. 17). Es liegt kein rechtskräftiges Strafurteil vor. Im Zeitpunkt der Strafan- zeige vom 12. Juni 2019 und im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung war die Schuldfrage bezüglich der von der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwürfe noch offen. Vorliegend ist das von der Beschwerdegegnerin 1 initiierte Strafver- fahren gegen den Beschwerdeführer wegen Verstössen gegen Art. 43 aBEHG, Art. 162 StGB und Art. 158 StGB hängig. Nach der Rechtsprechung steht eine solche Situation einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung vorläufig entge- gen, lässt die Möglichkeit eines strafbaren Verhaltens aber nicht im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b oder lit. b StPO definitiv dahinfallen. Eine Anzeige wegen fal- scher Anschuldigung setzt nicht voraus, dass die Unschuld im anderen Verfahren bereits rechtskräftig festgestellt worden ist. Sollte sich im hängigen Verfahren er- geben, dass die Vorwürfe ganz oder teilweise begründet sind, so entfällt ein nach Art. 303 StGB strafbares Verhalten jedenfalls im entsprechenden Umfang. Erwei- sen sich die Vorwürfe dagegen als unbegründet, so kommt es u.a. darauf an, ob sie in Kenntnis ihrer Unbegründetheit erhoben worden sind; eine zu Unrecht er- folgte Beschuldigung ist freilich nicht notwendig mit einer falschen Anschuldigung

- 10 - gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3). Diese Rechtsprechung bezieht sich auf Einstellungsverfügungen. Sie muss auch für Nichtanhandnahmeverfügungen gelten, da die Interessenlage dieselbe ist. Die erwähnte Rechtsprechung betrifft die Frage, ob sich die Anzeige gegen eine "nichtschuldige Person" richtete. In der vorliegenden Situation kann nicht klar aus- geschlossen werden, dass es sich beim Beschwerdeführer in Bezug auf die Vor- würfe der Beschwerdegegnerin 1 wegen Verstössen gegen Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG um einen Nichtschuldigten handelt. In Bezug auf den von der Beschwerdegegnerin 1 erhobenen Vorwurf der unge- treuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB), welcher mit der Einstellungsverfü- gung vom 27. September 2023 behandelt wurde, ist der Beschwerdeführer als "nicht beschuldigte Person" zu betrachten, da er das ihm vorgeworfene Verhalten gemäss der Einstellungsverfügung nicht begangen hat. 4.5 Die Staatsanwaltschaft erwog, aus der Strafanzeige ergäben sich keine An- haltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegnerin 1 vorsätzlich oder wider besse- ren Wissens falsche Anschuldigungen erhoben habe (Urk. 6 S. 3). In der Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 erwog die Staatsanwalt- schaft zum Vorwurf der ungetreuen Geschäftsführung, es sei offenkundig, dass der Beschwerdeführer keine Geschäftsführerstellung gehabt habe. Die Beförde- rung zum Managing Director sei per 1. April 2019 erfolgt, also am Tag seiner Kün- digung und Freistellung. Der Beschwerdeführer sei ohne Kompetenzen gewesen. Schon zuvor habe es ihm für eine Geschäftsführerstellung an einem hinreichen- den Mass an Selbständigkeit gefehlt, mit welchem er über das Vermögen oder über wesentliche Bestandteilt desselben, über Betriebsmittel oder das Personal der Beschwerdegegnerin 1 habe verfügen können. Anhaltspunkte ergäben sich zwar aus der Unterschriftsberechtigung. Diese habe jedoch nicht in Bezug auf das fremde Vermögen und die Entscheidungsfreiheit in eigenverantwortlicher Weise über Personal und Sachmittel bestanden (Urk. 26A/3 S. 5 f.).

- 11 - Wird die Lektüre der Einstellungsverfügung der Strafanzeige der Beschwerde- gegnerin 1 vom 12. Juni 2019 gegenübergestellt (Urk. 18/20101041, insb. Urk. 18/20101085) fällt auf, dass die Beschwerdegegnerin 1 in der Strafanzeige behauptete, der Beschwerdeführer sei "eindeutig" als Geschäftsführer zu qualifi- zieren. Sie begründete dies mit seiner Stellung als Managing Director und Leiter des Verkaufsteams Deutschschweiz. Er sei für die Wahrnehmung fremder Vermö- gensinteressen zuständig gewesen und habe in seiner Tätigkeit einen grossen Handlungsspielraum gehabt. Gegenüber Dritten habe er Kollektivunterschrift zu zweien gehabt. Die grosse Verantwortung und wichtige Position, welche der Be- schwerdeführer bei der Beschwerdegegnerin 1 eingenommen habe, habe sich auch in der Höhe des Salärs gezeigt. Die Ausführungen in der Strafanzeige scheinen übertrieben, aber noch im Rah- men des Vertretbaren. Namentlich ist der Begriff des Geschäftsführers ausle- gungsbedürftig. Die Beschwerdegegnerin 1 hat diesbezüglich ihre Argumente in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 genannt. Ein Verhalten wider besseren Wis- sens lässt sich daraus nicht herleiten. 4.6 Der Beschwerdeführer macht geltend, es treffe nicht zu, dass es keine Hin- weise für ein Verhalten wider besseren Wissens gebe, insbesondere bezüglich des Vorwurfs der ungetreuen Geschäftsführung. Die Beschwerdegegnerin 1 habe sich in der Anzeige einzig auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt, die er seiner Partnerin zur Erstellung einer Präsentation für den Beförderungsprozess gesandt habe. Zudem handle es sich bei der E-Mail um ein unzulässiges Beweis- mittel (Urk. 2 S. 10). In der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 hat die Beschwerdegegnerin 1 behauptet, der Beschwerdeführer habe am 2. November 2018 eine E-Mail von seiner Ge- schäftsmailadresse an E._____ gesandt sowie an seine private E-Mailadresse. An die E-Mail sei eine Excel-Datei angehängt gewesen. Die Datei enthalte detail- lierte Informationen über Verkaufszahlen des Beschwerdeführers, weiterer Team- mitglieder sowie des Teams des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegne- rin 1. Die Beschwerdegegnerin 1 legte die E-Mail und die Excel-Datei der Strafan- zeige bei (Urk. 18/20101071).

- 12 - Eine offensichtliche Unverwertbarkeit dieser E-Mail wird vom Beschwerdeführer in der Beschwerde lediglich behauptet, aber nicht weiter begründet. Verschickt ein Mitarbeiter interne Aufzeichnungen von Verkaufszahlen seines Arbeitgebers an Dritte und auf seine private E-Mailadresse, vermag dies grundsätzlich einen Ver- dacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung zu begründen. Dass der Be- schwerdeführer die E-Mail zur Erstellung einer Präsentation für den Beförde- rungsprozess an seine Partnerin sandte, ändert daran nichts. Aus der in der Straf- anzeige genannten E-Mail lässt sich kein Verdacht herleiten, die Beschwerdegeg- nerin 1 habe wider besseren Wissens gehandelt, zumal die Anforderungen ge- mäss der Rechtsprechung hoch sind und die rechtliche Subsumtion des bean- zeigten Verhaltens in der Strafanzeigen nicht zutreffend sein muss. Es obliegt vielmehr den Strafbehörden, den angezeigten Sachverhalt rechtlich zu subsumie- ren. Schliesslich kann nicht allgemein gesagt werden, es würden in der Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 Belege fehlen. Sie hat sich namentlich auf eine E-Mail des Beschwerdeführers gestützt. Inwiefern die allenfalls unzutreffende Behauptung in der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1, wonach sich der Beschwerdeführer kaum in seiner gemieteten Wohnung in Zürich aufhalte, strafrechtlich relevant sein soll, erschliesst sich nicht. Die Behauptung ist weder ehrverletzend noch be- legt sie ein Handeln wider besseren Wissens. Soweit es um den Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung geht, vermag der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine Indizien aufzuzeigen, die auf ein Han- deln wider besseren Wissens der Beschwerdegegnerin 1 hindeuten könnten. In Bezug auf die Vorwürfe der Verstösse gegen Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG macht der Beschwerdeführer in der Beschwerde keine weiteren Ausführungen. Diesbezüglich bestreitet er demnach nicht substantiiert die Ausführungen der Staatsanwaltschaft, wonach keine Anhaltspunkte für ein Handeln wider besseren Wissens vorliegen. Damit entfallen die Tatbestände der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) und der Verleumdung (Art. 174 StGB). Zu prüfen ist, ob die Äusserungen den Tatbe- stand der üblen Nachrede erfüllen könnten.

- 13 - 4.7 Der Vorwurf des (angeblich) strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend. Es ist Sache der beschuldigten Person, zu beweisen, dass die Äusserung wahr ist oder dass sie diese in guten Treuen für wahr halten durfte, falls sie zum Entlastungsbe- weis zugelassen wird. Der Wahrheitsbeweis eines strafbaren Verhaltens kann grundsätzlich nur mit einem rechtskräftigen Strafurteil erbracht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 2.2.3; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.2; je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung genügt jede Kenntnisnahme der ehrverletzenden Äus- serungen durch einen Dritten, um den objektiven Tatbestand der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung zu erfüllen, also auch jene durch Mitarbeiter eines Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.4.3). Die in der Strafanzeige vom 12. Juni 2019 erhobenen Vorwürfe betreffen strafba- res Verhalten und sind daher grundsätzlich ehrverletzend. Sie wurden gegenüber Dritten, der Staatsanwaltschaft, geäussert. Soweit ersichtlich, wurde der Be- schwerdeführer bisher nicht rechtskräftig wegen der gegen ihn erhobenen Vor- würfe verurteilt. 4.8 Der beschuldigten Person steht die Anrufung eines Rechtfertigungsgrundes offen: Wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich recht- mässig, auch wenn die Tat nach diesem [StGB] oder einem andern Gesetz mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat - wie erwähnt - Vorrang vor dem Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 131 IV 154 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_118/2015 vom 16. Juli 2015 E. 3.4.2; 6B_575/2015 vom 27. April 2016 E. 3.1). Gemäss Art. 301 Abs. 1 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen. Dabei handelt es sich um ein allgemeines Anzeigerecht (vgl. Botschaft vom

21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1259). Adressaten der Strafanzeige sind grundsätzlich die Strafverfolgungsbehör- den im Sinne von Art. 12 StPO. Das Recht, eine Strafanzeige einzureichen, bildet keinen Freipass für ehrverletzende Äusserungen (BGE 116 IV 205 E. 3c; Urteil

- 14 - des Bundesgerichts 6B_1442/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 6.2.2). Es ist Ein- schränkungen unterworfen. Die Bestimmung erlaubt jeder Person, eine Strafanzeige zu erstatten. Die Strafan- zeige ist eine Wissenserklärung (Christof Riedo/Barbara Boner, in: Nig- gli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozess- ordnung, 3. Auflage, Basel 2023, N. 4 zu Art. 301 StPO). Das Wissen bezieht sich in erster Linie auf Tatsachen. Ob davon auch (reine oder gemischte) Werturteile umfasst sein können, kann hier offen bleiben. Die Stellung der anzeigeerstattenden Person ist ähnlich derjenigen einer polizeili- chen Auskunftsperson. Beide sind grundsätzlich nicht zur Aussage verpflichtet (vgl. Andreas Donatsch, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers (Hrsg.), Kommen- tar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2020, N. 2 und N. 4 zu Art. 179 StPO; Roland Kerner, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Auflage, Ba- sel 2023, N. 1 zu Art. 181 StPO). Wer in der Praxis eine Strafanzeige auf einem Polizeiposten erstattet, wird regelmässig (unmittelbar oder zu einem späteren Zeitpunkt) als polizeiliche Auskunftsperson befragt. Das Anzeigerecht kann daher nicht weiter gehen, als das Recht der polizeilichen Auskunftsperson. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann sich die polizeiliche oder richterlich be- fragte Auskunftsperson im Falle ehrenrühriger Äusserungen unter vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie für andere Verfahrensbeteiligte gelten, auf den Recht- fertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen und ist insofern von der Last des Gut- glaubensbeweises im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB befreit (vgl. BGE 135 IV 177 E. 4). Dasselbe muss für die anzeigeerstattende Person gelten, weil ihre Position mit derjenigen der polizeilichen Auskunftsperson vergleichbar ist. Die anzeigeerstattende Person darf daher keine Tatsachen wider besseres Wis- sen behaupten, ansonsten sie sich der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), der Begünstigung (Art. 305 StGB) oder der Verleumdung (Art. 174 StGB) strafbar machen kann.

- 15 - Sind diese Voraussetzungen erfüllt, vermag Art. 301 Abs. 1 StPO die einer Straf- anzeige immanenten ehrverletzenden Tatsachenbehauptungen im aufgezeigten Rahmen zu rechtfertigen. 4.9 Die Beschwerdegegnerin 1 hat in ihrer Strafanzeige vom 12. Juni 2019 die Gründe dargelegt, die sie zur Anzeige veranlasst haben. Sie hat sich namentlich auf einen Bericht einer Detektei gestützt, wonach der Beschwerdeführer öfters an der Adresse der C._____ AG gesichtet wurde (Urk. 18/20101067 ff.). Sodann hatte sie der Strafanzeige eine E-Mail des Beschwerdeführers beigelegt, wonach er offenbar geschäftliche Daten an seine Privatadresse und eine Person ausser- halb des Unternehmens der Beschwerdegegnerin 1 gesendet haben soll (Urk. 18/20101071). Unter diesen Umständen war die Beschwerdegegnerin 1 zur Straf- anzeige berechtigt. Eine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 StGB liegt nicht vor, da der Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB i.V.m. Art. 301 Abs. 1 StPO gege- ben ist. 5. 5.1 In der Strafanzeige vom 31. Dezember 2020 führte der Beschwerdeführer aus, die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Duplik vom 25. September 2020 vor Arbeitsgericht Zürich in Rz. 159 Ziff. 2 Folgendes ausgeführt: "Durch diese Hand- lungen hat der Kläger [i.e. der Anzeigeerstatter] insbesondere die Strafbestim- mungen von Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 BEHG verletzt, weshalb gegen ihn zurzeit auch ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich läuft." Die Behauptung sei unzutreffend. Gegen den Beschwerdefüh- rer werde zwar ein Strafverfahren geführt, was jedoch nicht auf eine Verletzung von Gesetzesbestimmungen, sondern auf die Anzeige der Beschwerdegegnerin 1 zurückzuführen sei. Das Untersuchungsverfahren sei noch hängig. Dass der Be- schwerdeführer irgendwelche Strafbestimmungen verletzt habe, behaupte allein die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 18/20102007). 5.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, im Zeitpunkt der Duplik sei unbestritten gewesen, dass der Beschwerdeführer Informationen an Drittpersonen weitergegeben und damit eine Strafnorm verletzt habe. Er habe in der Strafuntersuchung B-3/2019/20089 in der Einvernahme vom 12. August

- 16 - 2020 ausgeführt, dass er am 2. November 2018 eine E-Mail an sich selbst und seine damalige Lebenspartnerin, E._____, gesendet habe, welche eine Excel- Datei mit Kundennahmen etc. enthalten habe. Die Beschwerdegegnerin 1 habe am 17. September 2020 Einsicht in das Einvernahmeprotokoll erhalten. Die Äus- serung in der Duplik vom 25. September 2020 sei daher nicht unwahr. Eine Straf- barkeit wegen Verleumdung scheide aus. In Bezug auf den Tatbestand der üblen Nachrede habe die Beschwerdegegnerin 1 nicht in überwiegender Beleidigungs- absicht gehandelt, weil die Behauptung wahr sei. Sodann seien die Ausführungen für die Zivilforderungen relevant gewesen, weshalb die Beschwerdegegnerin 1 begründeten Anlass für die Äusserungen gehabt habe. Die Äusserungen seien sachbezogen und beschränkten sich auf das Notwendige. Der Tatbestand der üb- len Nachrede sei nicht erfüllt (Urk. 6 S. 6 f.). 5.3 Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, in der Einver- nahme habe sich nicht ergeben, dass er sich strafbar gemacht und die Strafbe- stimmungen von Art. 158, Art. 162 StGB und Art. 43 aBEHG verletzt habe. Eine solche rechtliche Würdigung sei bis heute nicht erfolgt. In der Einvernahme habe sich schon gar nicht ergeben, dass sich der Beschwerdeführer einer ungetreuen Geschäftsbesorgung schuldig gemacht habe. Das Strafverfahren sei nicht wegen angeblichen Verletzungen von Strafbestimmungen eröffnet worden, sondern we- gen der Strafanzeige der Beschwerdegegnerin 1. Die blosse Kenntnis des Einver- nahmeprotokolls ändere daran nichts und legitimiere die Behauptungen nicht. Diese seien nicht durch die Darlegungs- und Begründungspflicht gerechtfertigt ge- wesen (Urk. 2 S. 11 ff.). 5.4 Strafverfahren können namentlich durch Strafanzeigen angestossen wer- den. Der Entscheid, ob aus einer Anzeige ein hinreichender Tatverdacht hervor- geht, obliegt den Strafbehörden (vgl. Art. 309 Abs. 1 StPO). Gegenstand der je- weiligen Strafuntersuchung ist die Abklärung, ob die beschuldigte Person gegen bestimmte Straftatbestände verstossen hat. Eröffnet wird eine Untersuchung erst, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, es könnte ein Straftatbestand erfüllt sein.

- 17 - Die Äusserung der Beschwerdegegnerin 1 in der Duplik vom 25. September 2020 ist insofern zutreffend, als ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer hängig war. Die Äusserung ist aber insofern unzutreffend, als die Behauptung aufgestellt wird, der Beschwerdeführer habe insbesondere gegen die Strafbestimmungen von Art. 158 StGB, Art. 162 StGB und Art. 43 BEHG verstossen. Vielmehr war das Strafverfahren pendent. Die Aussage der Beschwerdegegnerin 1 in der Du- plik ist derart formuliert, dass keine Verdächtigung vorliegt, sondern eine Beschul- digung. Die Verletzung der strafrechtlichen Normen wird in der Duplik zunächst als gegeben hingestellt. Aus der unmittelbar folgenden Äusserung, es sei ein Strafverfahren pendent, wird jedoch klar, dass bezüglich der Schuld des Be- schwerdeführers noch kein Entscheid vorliegt. Die Äusserung beurteilt sich nach dem Sinn, den der unbefangene Durchschnitts- adressat diesen unter den jeweiligen konkreten Umständen gibt. Vorliegend er- folgte die Äusserung in einer Duplik im Rahmen eines Prozesses vor dem Arbeits- gericht. Adressat war das Arbeitsgericht. Es ist davon auszugehen, dass dieses die Äusserung ohne Weiteres so einordnen konnte, dass die Beschwerdegegne- rin 1 zwar der Auffassung war, der Beschwerdeführer habe mit seinem Verhalten eine Strafnorm verletzt, die Strafbehörden darüber aber noch nicht befunden hat- ten. Dies relativiert die von der Beschwerdegegnerin 1 gewählte (absolute) For- mulierung, da dem Arbeitsgericht klar gewesen sein muss, dass die Beschwerde- gegnerin 1 einen Verdacht provokativ dargestellt hatte. Der Beschwerdegegnerin 1 ist nicht nachzuweisen, dass sie die so verstandene Äusserung wider besseres Wissen tätigte. Sie begründete in der Duplik ihren Vor- wurf im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Informationen über die Beschwerdegegnerin 1 per E-Mail an eine aussenstehende Person und an seine private E-Mailadresse sandte (Urk. 18/20102066). Ob sie zudem Kenntnis von der Einvernahme vom 12. August 2020 hatte, ist insofern nicht relevant. Auch wenn sich daraus nach der Auffassung des Beschwerdeführers kein Hinweis auf eine ungetreue Geschäftsbesorgung ergab, so blieb doch der Verdacht, der Beschwer- deführer habe Informationen der Beschwerdegegnerin 1 Dritten zukommen las- sen. Wie dies rechtlich zu subsumieren ist, ist für die Frage der Ehrverletzung

- 18 - nicht massgebend, da sich die Strafbarkeit auf Tatsachenbehauptungen stützt und nicht auf behauptete rechtliche Subsumtionen. Die Beschwerdegegnerin 1 machte ihre Äusserungen vor dem Arbeitsgericht, um ihre Gegenforderung gegen den Beschwerdeführer zu begründen (Urk. 18/20102061 ff.). Dazu zeigte sie zunächst auf, welche Vereinbarung zwi- schen ihr und dem Beschwerdeführer bestanden, um darzulegen, dass die Bo- nuszahlungen von mehreren Bedingungen abhängig gewesen seien. Weiter zeigte sie auf, weshalb ihrer Auffassung nach die vereinbarten Bedingungen nicht eingetreten seien und sie deshalb den Bonus zurückfordern könne. Dazu hatte die Beschwerdegegnerin 1 ein allfälliges Fehlverhalten des Beschwerdeführers darzulegen. Der Staatsanwaltschaft ist daher zuzustimmen, dass die Beschwer- degegnerin 1 begründeten Anlass für die Äusserungen hatte. Sie sind auch sach- bezogen. Mit dem angeblich strafbaren Verhalten wollte die Beschwerdegegne- rin 1 auf das (angebliche) Fehlverhalten des Beschwerdeführers hinweisen. Damit aber erscheinen die Äusserungen noch im Rahmen des Zulässigen bzw. liegt in- sofern ein Rechtfertigungsgrund (Art. 14 StGB) vor. Die Tatbestände der Ver- leumdung, der üblen Nachrede oder der falschen Anschuldigung sind nicht gege- ben. 6. 6.1 In Bezug auf den Vorwurf, die Beschwerdegegnerin 1 habe in einer Duplik im Rahmen eines arbeitsrechtlichen Verfahrens geltend gemacht, D._____ habe den Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber dem Beschwerdeführer erho- ben, erwog die Staatsanwaltschaft, die Beschwerdegegnerin 1 habe in der Duplik keine unwahre Äusserung gemacht. Sie habe in der Duplik ausgeführt, sie sei der Auffassung gewesen, dass keine sexuelle (oder anderweitige) Belästigung vorge- legen habe und verteidige sich entsprechend im Verfahren, auch zum Schutz der angeschuldigten Mitarbeiter, insbesondere des Beschwerdeführers. Sodann er- wog die Staatsanwaltschaft, der Vorwurf von D._____ habe sich implizit auch ge- gen den Beschwerdeführer gerichtet. In der Klage von D._____ vom 28. Juni 2019 werde in Rz. 18 f. festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf Anweisung der Geschäftsleitung mit jedem Teammitglied Einzelgespräche geführt habe, in

- 19 - welchen folgende Frage gestellt worden sei: "F._____ denkt, D._____ hat Sex mit jemandem von meinem Team. Bist du diese Person?". Selbst wenn sich der Vor- wurf nicht ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer gerichtet habe, habe er die Befragung durchgeführt, was D._____ als sexuelle Belästigung qualifiziert habe und mehrfach im Plädoyer ihres Rechtsvertreters erwähnt worden sei. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe in der Duplik erklärt, dass sie der Auffassung sei, es habe keine sexuelle Belästigung vorgelegen. Von einem ehrverletzenden Verhal- ten könne keine Rede sein (Urk. 6 S. 4 f.). 6.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin 1 habe an- geblich mehrfach erhobene Vorwürfe von D._____ gegenüber ihm verbreitet, wo- nach er sie sexuell belästigt habe. Es gehe darum, dass die Beschwerdegegnerin 1 behauptet habe, ein solcher Vorwurf sei von D._____ "auch und vor allem" ge- gen ihn erhoben und gar "mehrfach bestätigt" worden. Diese Feststellung sei tat- sachenwidrig, wie die Beschwerdegegnerin 1 wisse. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nicht von einem impliziten Vorwurf gesprochen (Urk. 2 S. 13 f.). 6.3 Die Beschwerdegegnerin 1 hat in der Duplik vom 25. September 2020 im Verfahren zwischen ihr und dem Beschwerdeführer vor Arbeitsgericht folgendes ausgeführt: "Zutreffend ist, dass zwischen der Beklagten und deren ehemaligen Mitarbeiterin, D._____, ein Verfahren hängig ist und Frau D._____ den Vorwurf ei- ner angeblichen sexuellen Belästigung erhoben hat. Allerdings verschweigt der Kläger, dass sich dieser Vorwurf nicht nur gegen "zwei beklagtische Geschäftslei- tungsmitglieder" richtet, sondern auch und vor allem gegen ihn selbst, wie anläss- lich der Hauptverhandlung von Frau D._____ mehrfach bestätigt. Die Beklagte ist der Auffassung, dass keine sexuelle (oder anderweitige) Belästigung vorgelegen hat und verteidigt sich dementsprechend im Verfahren, nicht zuletzt auch zum Schutz der angeschuldigten Mitarbeiter, inkl. Schutz des Klägers" (Urk. 18/20102048). Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass die Beschwerdegegnerin 1 etwas anderes behauptet hat, als worauf sich die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung bezieht. Die Beschwerdegegnerin 1 hat behauptet, dass D._____ den Vorwurf der sexuellen Belästigung auch und vor allem gegen-

- 20 - über dem Beschwerdeführer erhoben habe. Dass diese Behauptung wahr ist, er- gibt sich nicht aus der angefochtenen Verfügung. Vielmehr soll nach der Auffas- sung der Staatsanwaltschaft der Vorwurf gerade nicht ausdrücklich gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sein. Damit kann aber nicht gesagt werden, es treffe zu, dass D._____ den Vorwurf auch und vor allem gegenüber dem Be- schwerdeführer erhoben hatte. Diese Behauptung der Beschwerdegegnerin 1 ist

– wie sich aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt – unzutref- fend. Daran ändert ein "impliziter" Vorwurf nichts, weil sich ein solcher nicht "vor allem" gegen den Beschwerdeführer richtet. Die Behauptung, D._____ habe den Vorwurf der sexuellen Belästigung auch und vor allem gegen den Beschwerdeführer erhoben, ist eine Tatsachenbehauptung. Ob sie den Vorwurf ausdrücklich oder implizit, primär oder nebenbei gegen den Beschwerdeführer erhoben hat, ist nicht entscheidend und eine Interpretations- frage. Zwar ist der Vorwurf einer strafbaren Handlung grundsätzlich ehrverletzend wie auch seine weitere Verbreitung (Art. 173 Ziff. 1 Abs. 2 und Art. 174 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Wird aber bei der Weiterverbreitung klar zum Ausdruck gebracht, dass der Vorwurf unzutreffend ist, ergibt sich allein aus dem Umstand, dass be- hauptet wird, die ursprüngliche Äusserung sei "vor allem" gegen den Beschwer- deführer, statt lediglich nebenbei oder implizit, erhoben worden, keine ehrverlet- zende Äusserung. Allein diese "zusätzliche" Tatsachenbehauptung führt nicht dazu, dass die Grundaussage ehrverletzend ist. 6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (Urk. 2 S. 13 Rz. 46) hat D._____ den Vorwurf der sexuellen Belästigung ihm gegenüber erhoben. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausführt, hat D._____ im Plädoyer ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. iur. G._____, Fol- gendes erklären lassen: "Selbst wenn A._____ ohne das Wissen und ohne Bewil- ligung von F._____ diese Befragung durchgeführt hat, so wurde die Klägerin so offiziell von einem Vertreter der Beklagten, nämlich A._____ befragt. Das ändert nichts an der Sache, dass die Klägerin von einem Verhalten von Führungsperso- nen der Beklagten sexuell belästigt worden ist" (Urk. 18/70201014 Rz. 119). So- dann liess sie ausführen: "Wie erwähnt, ändert das nichts an der Tatsache, dass

- 21 - die Klägerin durch diese Befragung sexuell belästigt wurde" (Urk. 18/70201014 Rz. 124). Und weiter liess D._____ ausführen: "Selbst wenn A._____ nicht auf Anweisung von F._____ gehandelt hat, was ausdrücklich bestritten wird, so hat er es doch getan. Er hat es in der Funktion als Vorgesetzter gemacht. Er hat es so- mit in Form der Beklagten selbst gemacht. Das ist vorgefallen. Es ist eine sexuelle Belästigung" (Urk. 18/70201015 Rz. 185). Mit den zitierten Wiederholungen im Plädoyer ist gleichzeitig dargelegt, dass D._____ den Vorwurf mehrmals ansprach. Ob dies – durchaus ungenau oder überspitzt – als "mehrfach bestätigt" oder einfach als wiederholende Aussage be- zeichnet wird, ist nicht entscheidend, da Provokationen und Übertreibungen in Rechtsschriften grundsätzlich keiner strafrechtlichen Sanktion bedürfen. Der Be- schwerdeführer behauptet zwar, die zitierten Ausschnitte aus dem Plädoyer wür- den aus dem Kontext gerissen. Aus den übrigen Seiten des Plädoyers ergebe sich, dass der Vorwurf nicht gegen den Beschwerdeführer gerichtet gewesen sei (Urk. 2 S. 15 Rz. 50). Selbst wenn dies zutrifft, lässt sich nicht abstreiten, dass aus den zitierten Plädoyerstellen hervorgeht, die Befragung selbst werde als se- xuelle Belästigung aufgefasst und der Beschwerdeführer habe diese durchge- führt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt folglich unbegrün- det. 7. 7.1 Zum Vorwurf, der Beschwerdeführer habe gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB verstossen, erwog die Staatsanwaltschaft, die Be- schwerdegegnerin 1 habe in Rz. 97 der Berufungsantwort vom 26. August 2021 geschrieben, dass im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Verfahren dargelegt worden sei, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet. Tatsächlich habe das Arbeitsgericht Zürich im Urteil vom 24. März 2021 festgestellt, dass der Beschwerdeführer während der Kündigungsfrist Vorbereitungshandlungen vorgenommen und seine zukünftige Selbständigkeit vorangetrieben habe. Ob die ausgeführten Handlungen mit Blick auf die Treuepflicht zulässigerweise vorgenommen worden seien, habe das Ar- beitsgericht offen gelassen. Bei der Behauptung in der Berufungsantwort vom

- 22 -

26. August 2021, wonach der Beschwerdeführer während der gesamten Kündi- gungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet habe, handle es sich demnach nicht per se um eine falsche Äusserung, da sich diese auf das Urteil vom 24. März 2021 gestützt habe. Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede wie auch jener der Verleumdung sei nicht erfüllt (Urk. 6 S. 7). 7.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, die inkriminierte Behauptung der Be- schwerdegegnerin 1 sei im Rahmen der Berufungsantwort vom 26. August 2021 vor Obergericht erfolgt. In Rz. 97 behaupte die Beschwerdegegnerin 1: "Die Be- klagte hatte im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt, dass der Kläger während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet hatte (Kla- geantwort, Rz 185 ff. und insb. Rz. 193, wo geltend gemacht wurde, dass er auch von zu Hause aus gearbeitet hat, nachdem ihm die Tätigkeit der C._____ AG ge- richtlich verboten wurde (...)"). Tatsächlich habe die Beschwerdegegnerin 1 derar- tiges im Verfahren vor dem Arbeitsgericht noch gar nicht artikuliert. Vielmehr habe sie damals ausgeführt: "Aufgrund der Tätigkeit des Klägers, die er ebenso gut von zu Hause aus ausüben konnte, liegt es auf der Hand, dass er auch an denjenigen Tagen, an welchen er sich nicht an der … [Adresse] befunden hat, für die C._____ AG tätig war. Er hat während der gesamten Kündigungsfrist für die C._____ AG gearbeitet." Davon, dass der Beschwerdeführer tatsächlich "von zu Hause aus gearbeitet hat, nachdem ihm die Tätigkeit für die C._____ AG gericht- lich verboten wurde", der Beschwerdeführer also bewusst gegen das gerichtliche Verbot verstossen haben soll, für die C._____ AG tätig zu sein, sei im Verfahren vor Arbeitsgericht noch keine Rede gewesen (Urk. 2 S. 16 ff.). 7.3 Der Beschwerdeführer hatte sein Arbeitsverhältnis am 1. April 2019 per

30. Juni 2019 gekündigt (Urk. 18/20103075). Das Bezirksgericht Zürich (Audienz Einzelrichter) verbot dem Beschwerdeführer am 29. April 2019 im Sinne einer su- perprovisorischen Massnahme und unter Hinweis auf Art. 292 StGB, bis zum

31. Juli 2019 in irgendeiner Form bzw. Funktion für die C._____ AG direkt oder in- direkt tätig zu sein etc. (Urk. 18/20103158). Die Beschwerdegegnerin 1 behaup- tete in der Klageantwort vom 9. Dezember 2019, der Beschwerdeführer habe während der gesamten Kündigungszeit für die C._____ AG gearbeitet (Urk.

- 23 - 18/20103157). Damit behauptete die Beschwerdegegnerin 1 vor dem Arbeitsge- richt nichts anderes, als dass der Beschwerdeführer auch gegen das gerichtliche Verbot verstossen hatte. Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde behaup- tet, es sei vor dem Arbeitsgericht noch nicht die Rede davon gewesen, dass er bewusst gegen das gerichtliche Verbot verstossen habe, geht dies fehl. Anders lässt sich die Ausführung der Beschwerdegegnerin 1 vor dem Arbeitsgericht nicht verstehen. Soll der Beschwerdeführer während der gesamten Kündigungszeit für die C._____ AG gearbeitet haben, umfasst dies die Kündigungszeit und auch das richterliche Verbot. Im Urteil vom 24. März 2021 erwog das Arbeitsgericht Zürich, der Beschwerde- führer habe im Hinblick auf seine künftige Selbständigkeit einen Vorteil gezogen. Er habe sich bereits während der Kündigungsfrist bei der Beschwerdegegnerin 1 gewissen Vorbereitungshandlungen für seine zukünftige Selbständigkeit widmen und somit den Aufbau derselben vorantreiben können (Urk. 18/20103099). Von einem Verstoss gegen das gerichtliche Verbot ist damit im Urteil des Arbeitsge- richts nicht die Rede. Ob diese Vorbereitungshandlungen nach der Meinung des Arbeitsgerichts gegen das gerichtliche Verbot verstiessen, lässt sich aufgrund der Erwägungen im Urteil vom 24. März 2021 nicht beurteilen. 7.4 In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 führte die Beschwerdegegne- rin 1 aus, sie habe vor dem Arbeitsgericht dargelegt, dass der Beschwerdeführer während der gesamten Kündigungszeit Vollzeit für die C._____ AG gearbeitet habe. Dabei verwies die Beschwerdegegnerin 1 auf ihre Klageantwort vor dem Arbeitsgericht, wo sie geltend gemacht habe, dass der Beschwerdeführer auch von zu Hause aus gearbeitet habe, nachdem ihm die Tätigkeit für die C._____ AG gerichtlich verboten worden sei. Zum Nachweis habe sie zahlreiche Beweisan- träge gestellt, welche sie nochmals wiederhole (Urk. 18/20103047). In der Berufungsantwort wird dem Beschwerdeführer damit ein strafbares Verhal- ten vorgeworfen. Der Vorwurf des strafbaren Verhaltens ist grundsätzlich ehrver- letzend. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft lässt sich die Äusse- rung der Beschwerdegegnerin 1 in der Berufungsantwort nicht mit einem Verweis auf das Urteil des Arbeitsgerichts rechtfertigen. Dort werden Vorbereitungshand-

- 24 - lungen für die zukünftige Selbständigkeit erwähnt. Das ist mit einem Verstoss ge- gen ein gerichtliches Verbot nicht ohne Weiteres gleichzusetzen. Die Berufungsantwort erfolgte im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Prozesses vor dem Obergericht. Damit stellt sich die Frage, ob sich die Äusserung gestützt auf Art. 14 StGB rechtfertigen lässt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3). Im Berufungsverfahren ging es um die Berechnung des Lohnanspruchs des Be- schwerdeführers gegenüber der Beschwerdegegnerin 1. Dabei stand die Frage im Raum, ob sich der Beschwerdeführer während der Freistellungszeit einen Ersatzverdienst oder andere Vorteile anrechnen lassen muss (vgl. Urk. 18/20103097). In der Berufungsantwort vom 26. August 2021 trug die Be- schwerdegegnerin 1 vor, was sie vor der Vorinstanz (angeblich) ausgeführt hat, was der Beschwerdeführer und die Vorinstanz ausgeführt haben (Urk. 18/20103047). Das ist grundsätzlich ein sachliches Vorgehen, auch wenn damit der Vorwurf eines strafbaren Verhaltens implizit wiederholt wird. Dabei mag die Klammerbemerkung in Rz. 97 der Berufungsantwort pointiert, übertrieben oder als Provokation erscheinen, was nicht strafbar ist. Die Bemerkung wird nicht als blosse Vermutung dargestellt. Das war auch nicht notwendig, weil an dieser Stelle darzustellen war, was vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Dabei ist das Vorbringen auch nicht unnötig beleidigend, weil – wie vorne erwähnt – im Resultat nur die Behauptung wiederholt wird, die vor der Vorinstanz schon aufgestellt wurde. Die Wiederholung dieser Behauptung lässt sich nach dem Gesagten ge- stützt auf Art. 14 StGB rechtfertigen. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet. 8. 8.1 Die Beschwerde ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer unterliegt. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls ist die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

- 25 - 8.2 Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 hat im Beschwerdeverfahren die Abweisung der Be- schwerde beantragt (Urk. 25). Sie obsiegt mit ihrem Antrag. Sie hat sich durch ei- nen Anwalt vertreten lassen. Bei einer Einstellung des Strafverfahrens oder bei einem Freispruch geht die Ent- schädigung der beschuldigten Person zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt, bei einem Antragsdelikt jedoch (regelmässig) zulasten der Privatklägerschaft. Im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte wird die unter- liegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hin- gegen der Staat. Geht es um ein Antragsdelikt, wird die Privatklägerschaft, die das Rechtsmittel als einzige ergriffen hat, sowohl im Berufungs- wie im Beschwer- deverfahren grundsätzlich entschädigungspflichtig (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Im vorliegenden Verfahren ging es um die Vorwürfe der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB), der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der üblen Nachrede (Art. 175 StGB). Bei den Delikten der Verleumdung (Art. 174 StGB) und der Ehr- verletzung (Art. 173 StGB) handelt es sich um Antragsdelikte. Bei der falschen Anschuldigung handelt es sich um ein Offizialdelikte. Zum Offizialdelikt ist zu be- merken, dass es vorliegend im Wesentlichen um die Frage des Handelns "wider besseren Wissens" ging. Dies betrifft das Antragsdelikt der Verleumdung in glei- chem Masse. In Bezug auf die Entschädigungsfrage dominieren im vorliegenden Fall daher die Antragsdelikte. Die Privatklägerschaft kann sich ihrer Entschädi- gungspflicht nicht entziehen, indem sie neben einer Verleumdung auch eine fal- sche Anschuldigung anführt. Kommt hinzu, dass sich die im vorliegenden Be- schwerdeverfahren stellenden Fragen ohnehin für das Offizialdelikt und die An- tragsdelikte stellten. Geht es daher um Antragsdelikte, hat der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO), da einzig der Beschwerdeführer (Privat- kläger) Beschwerde erhoben hat.

- 26 - Der Beizug eines Anwalts durch die Beschwerdegegnerin 1 ist angemessen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (Anw- GebV). Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist weder in rechtlicher noch in tat- sächlicher Hinsicht besonders komplex. Die Bedeutung des Verfahrens ist eher gering, sodass auch die Verantwortung des Anwalts nicht hoch war. Im Verhältnis dazu erscheinen die Ausführungen in der Eingabe der Beschwerdegegnerin 1 eher lang, wobei zu berücksichtigen ist, dass auch die Beschwerde einige Seiten umfasst (vgl. Urk. 2) und die Beschwerdegegnerin 1 dazu Stellung nehmen durfte. Unter Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'000.– (zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren ange- messen (§ 19 Abs. 1 und § 2 AnwGebV). 8.3 Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 2'500.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 7 und Urk. 10). Die Sicherheitsleistung ist zur (teilweisen) Deckung der dem Beschwerdeführer aufer- legten Gerichtskosten zu verwenden.

- 27 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der Sicherheitsleistung bezogen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 3'231.– zu entschädigen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer, per Gerichtsurkunde Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 37, Urk. 40 und Urk. 41, per Gerichtsurkunde die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage je einer  Kopie von Urk. 37, 40 und Urk. 41, gegen Empfangsbestätigung sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 18), gegen Empfangsbestätigung die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 28 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Christen