Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 22. März 2023 erstatteten A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) und C._____ gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner
1) Strafanzeige wegen Nötigung usw. bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Zu den Hintergründen führten sie aus, dass sie beim Beschwerdegegner 1 respektive der D._____ GmbH eine Offerte für eine Wohnungsreinigung eingeholt und der Beschwerdegegner 1 in der Folge ohne Rechtsgrundlage eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe. Durch dieses Vorgehen werde sie genötigt, Geld zu überweisen, welches dem Beschwerdegegner 1 offensichtlich nicht zustehe (Urk. 14/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 27. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gestützt auf die genannte Strafanzeige gegen den Beschwer- degegner 1 betreffend Nötigung etc. zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht an die Hand (Urk. 3).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zum angezeig- ten Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit Herrn C._____ eine Strafanzeige datierend vom 22. März 2023 er- stattet. Der Beschwerdegegner 1 soll sich der Nötigung i. S. v. Art. 181 StGB strafbar gemacht haben, indem er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die Beschwerdeführerin mündlich per Telefon aufgefordert habe, eine Forderung für Stornokosten aus einer Offerte zu bezahlen, aufgrund welcher es zu keinem Ver- tragsabschluss gekommen sei. Dabei habe er ihr im Unterlassungsfall eine Be- treibung angedroht. In der Folge soll der Beschwerdegegner 1 ohne Rechtsgrund- lage ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet haben (Urk. 3 S. 1 Ziff. 1).
E. 2.2 Nach den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie zum Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 38 ff. SchKG) weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung darauf hin, dass die Schuldbetreibung ein nach dem SchKG, mithin gesetz- lich vorgesehenes Institut darstelle (Urk. 3 S. 1 f. Ziff. 2-3). Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin, so die Staatsanwaltschaft weiter, be- ziehe sich auf eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Diesbezüglich sei festzuhal- ten, dass das Strafrecht als ultima ratio konzipiert sei. Zivilrechtliche, insbesonde- re vertragsrechtliche Auseinandersetzungen seien grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Das Strafrecht solle nur dann und dort greifen, wo die Verfehlungen deutlich über eine einfache zivilrechtliche Pflichtwidrigkeit oder Rechtsverstösse hinausgingen, oder wo mit dem Zivilrecht allein der Rechtsfrieden nicht wieder- hergestellt werden könne. Andernfalls werde das Zivilrecht seiner individuellen Daseinsberechtigung faktisch beraubt, indem jeder mutmasslich zivilrechtlich Ge-
- 5 - schädigte schon aus Überlegungen des Prozessrisikos gehalten wäre, in seiner Streitsache zuerst eine Strafanzeige einzureichen und den Ausgang des Strafver- fahrens abzuwarten (Urk. 3 S. 2 Ziff. 4). Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit derzeit nicht erfüllt, weshalb auf die Strafanzeige nicht eingetreten und die Untersuchung nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 S. 2 Ziff. 5). Allfällige zivilrechtliche Ansprüche würden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 3 S. 2 Ziff. 6).
3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sehr wohl eine Nötigung vorliege. Die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach ein Schuldner betrieben werden dürfe und dies auf zivilrechtlichem Weg klarstellen müsse, verfange nicht. Die Beschwerde- führerin schulde dem Beschwerdegegner 1 nichts, weshalb es keinen Schuldner und damit auch keine zivilrechtliche Forderung gebe. Damit habe der Beschwer- degegner 1 auch keinen Rechtsgrund gehabt, um eine Betreibung gegen sie ein- zuleiten. Die Betreibung sei einzig eingeleitet worden, um sie (die Beschwerde- führerin) zu nötigen, einen nicht geschuldeten Betrag zu bezahlen und so einen Betreibungsregistereintrag zu vermeiden. Mangels Vorliegens einer zivilrechtli- chen Forderung müsse die Angelegenheit strafrechtlich durch die Staatsanwalt- schaft geklärt werden. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zivil- rechtlich vorzugehen. Weiter sei aus Rezensionen im Internet betreffend die Fir- ma D._____ ersichtlich, dass es sich bei ihr um keinen Einzelfall handle. Es kön- ne nicht sein, dass von der Staatsanwaltschaft nicht strafrechtlich untersucht wer- de, ob sich jemand auf solch rechtswidrige Weise bereichern wolle, indem er mit einer Betreibung Personen zu einer Zahlung zwinge (Urk. 2).
E. 3 Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 (Postaufgabe: 16. Oktober 2023, Urk. 4) innert Frist (vgl. Urk. 2 und Urk. 16 = Urk. 14/4) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die genannte Nichtanhand- nahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1. November 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, wegen Mittello- sigkeit die Prozesskaution nicht leisten zu können, und ersuchte damit sinnge- mäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8), woraufhin ihr die Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Verfügung vom 9. November 2023 abgenommen wurde (Urk. 11).
- 3 -
E. 4.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 N. 8). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit
- 6 - der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv be- gründet werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Nötigung rechtswid- rig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum er- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 181 N. 56 f.).
E. 4.2 Grundsätzlich ist das Einreichen einer Betreibung kein Zwangsmittel im Sin- ne des Tatbestands der Nötigung (Jositsch/Conte, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3 m.H.). Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung erst dann eine unzulässige, mit- hin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die unzu- lässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmiss- bräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist. So ist die Kontaktaufnahme zur Durchsetzung einer Forderung mit der Androhung rechtli- cher Schritte, namentlich einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten, widerrechtlich, wenn sie, obwohl grundsätzlich legal, der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung dient. Der Versand einer Rechnung inklusive Mahnungen mit Betreibungsandro- hungen über einen strittigen Betrag ist jedoch grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergibt, dass der Betrag nicht ge- schuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6 m.H.). Weiter ist es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, einen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen, wenn man berechtigt ist, einen Betrag zu fordern. Ein solches Vorgehen als reines Druckmittel einzusetzen, ist jedoch eindeutig missbräuchlich und somit unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1407/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1 und 6B_153/2017 vom 28. Novem- ber 2017 E. 3.1 m.H.).
- 7 -
E. 5 Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet hauptsächlich das Vorliegen einer zivil- rechtlichen Forderung. In diesem Zusammenhang bringt sie mehrere Argumente vor, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehe und sie mithin dem Beschwer- degegner 1 nichts schulde (Urk. 2; Urk. 14/1). Aufgrund dessen wirft sie dem Be- schwerdegegner 1 vor, keine Rechtsgrundlage gehabt zu haben, um ihr einerseits eine Betreibung im Falle der Nichtbezahlung von Stornokosten telefonisch anzu- drohen, andererseits sie in der Folge diesbezüglich gar zu betreiben. Hinsichtlich beider Verhaltensweisen wirft sie dem Beschwerdegegner 1 in ihrer Strafanzeige zumindest sinngemäss eine Nötigung vor (Urk. 14/1; vgl. E. II.2.1).
E. 5.2 Aus der Sachdarstellung in der Strafanzeige und der Beschwerde der Be- schwerdeführerin ergibt sich, dass sie beim Beschwerdegegner 1 respektive sei- ner Unternehmung D._____ GmbH (deren Gesellschafter und Geschäftsfüh- rungsmitglied der Beschwerdegegner 1 ist) eine Offerte für eine Wohnungsreini- gung eingeholt und daraufhin "dem Auftrag zugesagt" habe (Urk. 14/1; Urk. 2). Es ist nicht bis ins letzte Detail nachvollziehbar, inwiefern und mit welchem Inhalt die Parteien in der Folge eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben könnten. Dies, zumal die Beschwerdeführerin betreffend die genannte Offerte und den "zu- gesagten Auftrag" sowie die beanstandete Betreibung keinerlei Dokumente einge- reicht hat. Ungeachtet dessen ergibt sich bereits aus der bisherigen Sachdarstel- lung der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner 1 eine Forderung gel- tend macht, die in Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin eingehol- ten Offerte und dem "zugesagten Auftrag" steht, mithin ein sachlicher Zusam- menhang zu einer Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners 1 ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die AGB, auf welche sich der Be- schwerdegegner 1 hinsichtlich der von ihm verlangten Bezahlung per Vorauskas- se stütze, seien kein gültiger Vertragsbestandteil geworden und darüber hinaus ungewöhnlich, weshalb er daraus keine Ansprüche ableiten könne (vgl. Urk. 14/- 1). Zudem erachtet sie Stornogebühren bei einem Auftrag infolge jederzeitiger Kündbarkeit als nicht zulässig, und argumentiert, dass der Beschwerdegegner 1 keinen Schaden davontrage, weil er von der Beschwerdeführerin über ihre Stor- nierung schnellstmöglich informiert worden sei (Urk. 14/1 a.E.). Aus diesen Vor- bringen ergibt sich, dass die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Stor-
- 8 - nokosten, denen eine von der Beschwerdeführerin eingeholte Offerte und ein von ihr "zugesagter Auftrag" zugrunde liegt, eine bestrittene Forderung darstellen. Diese bedarf der zivilrechtlichen Klärung, weshalb die darauf gestützte Androhung sowie Einleitung einer Betreibung nicht als reines Druckmittel zur Bezahlung einer nicht bestehenden (fiktiven) Forderung zu qualifizieren ist. Insofern ist hinsichtlich beider Vorwürfe (siehe E. II. 5.1 a.E.) eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu verneinen. Ein Zivilverfahren vermag daran nichts zu ändern, selbst wenn sich ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin den vom Beschwerdegegner 1 gel- tend gemachten Betrag im Ergebnis nicht schuldet (s.o. E. II. 4.2.), wie sie in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Strafanzeige vorgebracht hat (Urk. 2; Urk. 14/1). Ein Strafverfahren darf nicht die Beurteilung von Bestand und Umfang einer zivilrecht- lichen Forderung beinhalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 2 Ziff. 4) und überdies darauf hinzuweisen, dass zivilrechtliche Möglichkeiten bestehen, um als ungerechtfertigt erachteten Betrei- bungen zu begegnen (vgl. Jositsch/Conte, a. a. O., S. 73). Inwiefern der Be- schwerdeführerin keine Möglichkeit zur Verfügung stehe, zivilrechtlich vorzuge- hen, wie sie in ihrer Beschwerde vorbringt (s.o. E. II.3. bzw. Urk. 2 Abs. 2 a.E.), ist nicht weiter ersichtlich.
E. 5.3 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung angeführt, dass im Internet überdies Rezensionen betreffend "D._____" ersicht- lich seien, wonach es sich bei ihr um keinen Einzelfall handle (Urk. 2 Abs. 3). Ab- gesehen davon, dass mutmasslich analoge Fälle nicht Gegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens bilden, lässt sich allein gestützt auf eine allfällige Involvie- rung des Beschwerdegegners 1 in mehrere Rechtsstreitigkeiten nicht sogleich ab- leiten, seine Forderung(en) sei(en) rechtsmissbräuchlich. Deshalb lässt sich für den vorliegenden Fall auch aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zugunsten ihrer Position ableiten.
E. 5.4 Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung – mangels Hinweisen auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seitens des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit der streitigen Forderung und
- 9 - damit auch auf ein strafbares Verhalten – zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinnge- mäss Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 8; s.o. E. I.4.).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dement- sprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. IV.
E. 6 Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. II.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,
- 4 - wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/- St. Gallen 2023, N. 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, Art. 309 N. 3 f., Art. 310 N. 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO- Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N. 11-14, N. 19-23, Art. 310 N. 2 ff.).
Dispositiv
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen.
- Mangels erheblicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessent- schädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 f. StPO). - 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 14, gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- - 11 - gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230389-O/U/SBA>GEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. C. Gerwig und lic. iur. K. Eichenberger und Gerichtsschreibe- rin MLaw D. Glavonjic Verfügung und Beschluss vom 8. Januar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 27. September 2023, C-3/2023/10012155
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 22. März 2023 erstatteten A._____ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin) und C._____ gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner
1) Strafanzeige wegen Nötigung usw. bei der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft). Zu den Hintergründen führten sie aus, dass sie beim Beschwerdegegner 1 respektive der D._____ GmbH eine Offerte für eine Wohnungsreinigung eingeholt und der Beschwerdegegner 1 in der Folge ohne Rechtsgrundlage eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet habe. Durch dieses Vorgehen werde sie genötigt, Geld zu überweisen, welches dem Beschwerdegegner 1 offensichtlich nicht zustehe (Urk. 14/1).
2. Mit Verfügung vom 27. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gestützt auf die genannte Strafanzeige gegen den Beschwer- degegner 1 betreffend Nötigung etc. zum Nachteil der Beschwerdeführerin nicht an die Hand (Urk. 3).
3. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. Oktober 2023 (Postaufgabe: 16. Oktober 2023, Urk. 4) innert Frist (vgl. Urk. 2 und Urk. 16 = Urk. 14/4) Beschwerde und beantragte sinngemäss, die genannte Nichtanhand- nahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung zu eröffnen (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 1'800.– aufgefordert (Urk. 6). Mit Eingabe vom 1. November 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend, wegen Mittello- sigkeit die Prozesskaution nicht leisten zu können, und ersuchte damit sinnge- mäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 8), woraufhin ihr die Frist zur Leistung einer Prozesskaution mit Verfügung vom 9. November 2023 abgenommen wurde (Urk. 11).
- 3 -
5. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden.
6. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. II.
1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfah- renshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Un- tersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen,
- 4 - wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/- St. Gallen 2023, N. 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, Art. 309 N. 3 f., Art. 310 N. 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO- Landshut/Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N. 11-14, N. 19-23, Art. 310 N. 2 ff.). 2.1 Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung zum angezeig- ten Sachverhalt im Wesentlichen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe zusammen mit Herrn C._____ eine Strafanzeige datierend vom 22. März 2023 er- stattet. Der Beschwerdegegner 1 soll sich der Nötigung i. S. v. Art. 181 StGB strafbar gemacht haben, indem er zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt die Beschwerdeführerin mündlich per Telefon aufgefordert habe, eine Forderung für Stornokosten aus einer Offerte zu bezahlen, aufgrund welcher es zu keinem Ver- tragsabschluss gekommen sei. Dabei habe er ihr im Unterlassungsfall eine Be- treibung angedroht. In der Folge soll der Beschwerdegegner 1 ohne Rechtsgrund- lage ein Betreibungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet haben (Urk. 3 S. 1 Ziff. 1). 2.2 Nach den rechtlichen Ausführungen zum Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB sowie zum Schweizerischen Schuldbetreibungs- und Konkursrecht (Art. 38 ff. SchKG) weist die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfü- gung darauf hin, dass die Schuldbetreibung ein nach dem SchKG, mithin gesetz- lich vorgesehenes Institut darstelle (Urk. 3 S. 1 f. Ziff. 2-3). Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin, so die Staatsanwaltschaft weiter, be- ziehe sich auf eine rein zivilrechtliche Angelegenheit. Diesbezüglich sei festzuhal- ten, dass das Strafrecht als ultima ratio konzipiert sei. Zivilrechtliche, insbesonde- re vertragsrechtliche Auseinandersetzungen seien grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Das Strafrecht solle nur dann und dort greifen, wo die Verfehlungen deutlich über eine einfache zivilrechtliche Pflichtwidrigkeit oder Rechtsverstösse hinausgingen, oder wo mit dem Zivilrecht allein der Rechtsfrieden nicht wieder- hergestellt werden könne. Andernfalls werde das Zivilrecht seiner individuellen Daseinsberechtigung faktisch beraubt, indem jeder mutmasslich zivilrechtlich Ge-
- 5 - schädigte schon aus Überlegungen des Prozessrisikos gehalten wäre, in seiner Streitsache zuerst eine Strafanzeige einzureichen und den Ausgang des Strafver- fahrens abzuwarten (Urk. 3 S. 2 Ziff. 4). Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit derzeit nicht erfüllt, weshalb auf die Strafanzeige nicht eingetreten und die Untersuchung nicht an Hand genommen werde (Urk. 3 S. 2 Ziff. 5). Allfällige zivilrechtliche Ansprüche würden auf den Zivilweg verwiesen (Urk. 3 S. 2 Ziff. 6).
3. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sehr wohl eine Nötigung vorliege. Die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wonach ein Schuldner betrieben werden dürfe und dies auf zivilrechtlichem Weg klarstellen müsse, verfange nicht. Die Beschwerde- führerin schulde dem Beschwerdegegner 1 nichts, weshalb es keinen Schuldner und damit auch keine zivilrechtliche Forderung gebe. Damit habe der Beschwer- degegner 1 auch keinen Rechtsgrund gehabt, um eine Betreibung gegen sie ein- zuleiten. Die Betreibung sei einzig eingeleitet worden, um sie (die Beschwerde- führerin) zu nötigen, einen nicht geschuldeten Betrag zu bezahlen und so einen Betreibungsregistereintrag zu vermeiden. Mangels Vorliegens einer zivilrechtli- chen Forderung müsse die Angelegenheit strafrechtlich durch die Staatsanwalt- schaft geklärt werden. Auch habe die Beschwerdeführerin keine Möglichkeit, zivil- rechtlich vorzugehen. Weiter sei aus Rezensionen im Internet betreffend die Fir- ma D._____ ersichtlich, dass es sich bei ihr um keinen Einzelfall handle. Es kön- ne nicht sein, dass von der Staatsanwaltschaft nicht strafrechtlich untersucht wer- de, ob sich jemand auf solch rechtswidrige Weise bereichern wolle, indem er mit einer Betreibung Personen zu einer Zahlung zwinge (Urk. 2). 4.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungs- freiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden (Art. 181 StGB). Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und Willensbetätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. BSK StGB-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 181 N. 8). Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts und herrschender Lehre indiziert die Tatbestandsmässigkeit
- 6 - der Nötigung die Rechtswidrigkeit noch nicht, diese muss vielmehr positiv be- gründet werden. Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Nötigung rechtswid- rig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum er- strebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechts- missbräuchlich oder sittenwidrig ist (BSK StGB-Delnon/Rüdy, a. a. O., Art. 181 N. 56 f.). 4.2. Grundsätzlich ist das Einreichen einer Betreibung kein Zwangsmittel im Sin- ne des Tatbestands der Nötigung (Jositsch/Conte, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs [BlSchK], Jahrgang 2017, S. 63 ff., S. 73; Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3 m.H.). Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung erst dann eine unzulässige, mit- hin rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die unzu- lässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechtsmiss- bräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist. So ist die Kontaktaufnahme zur Durchsetzung einer Forderung mit der Androhung rechtli- cher Schritte, namentlich einer Betreibung bei Nichtbezahlung der bestrittenen Forderungen sowie die Drohung mit steigenden Kosten, widerrechtlich, wenn sie, obwohl grundsätzlich legal, der Durchsetzung einer nicht bestehenden Forderung dient. Der Versand einer Rechnung inklusive Mahnungen mit Betreibungsandro- hungen über einen strittigen Betrag ist jedoch grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich im anschliessenden Zivilverfahren ergibt, dass der Betrag nicht ge- schuldet ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_41/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.6 m.H.). Weiter ist es gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig, einen Zahlungsbefehl zustellen zu lassen, wenn man berechtigt ist, einen Betrag zu fordern. Ein solches Vorgehen als reines Druckmittel einzusetzen, ist jedoch eindeutig missbräuchlich und somit unzulässig (Urteile des Bundesgerichts 6B_1407/2021 vom 7. November 2022 E. 2.1 und 6B_153/2017 vom 28. Novem- ber 2017 E. 3.1 m.H.).
- 7 - 5.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet hauptsächlich das Vorliegen einer zivil- rechtlichen Forderung. In diesem Zusammenhang bringt sie mehrere Argumente vor, weshalb kein vertraglicher Anspruch bestehe und sie mithin dem Beschwer- degegner 1 nichts schulde (Urk. 2; Urk. 14/1). Aufgrund dessen wirft sie dem Be- schwerdegegner 1 vor, keine Rechtsgrundlage gehabt zu haben, um ihr einerseits eine Betreibung im Falle der Nichtbezahlung von Stornokosten telefonisch anzu- drohen, andererseits sie in der Folge diesbezüglich gar zu betreiben. Hinsichtlich beider Verhaltensweisen wirft sie dem Beschwerdegegner 1 in ihrer Strafanzeige zumindest sinngemäss eine Nötigung vor (Urk. 14/1; vgl. E. II.2.1). 5.2 Aus der Sachdarstellung in der Strafanzeige und der Beschwerde der Be- schwerdeführerin ergibt sich, dass sie beim Beschwerdegegner 1 respektive sei- ner Unternehmung D._____ GmbH (deren Gesellschafter und Geschäftsfüh- rungsmitglied der Beschwerdegegner 1 ist) eine Offerte für eine Wohnungsreini- gung eingeholt und daraufhin "dem Auftrag zugesagt" habe (Urk. 14/1; Urk. 2). Es ist nicht bis ins letzte Detail nachvollziehbar, inwiefern und mit welchem Inhalt die Parteien in der Folge eine vertragliche Vereinbarung getroffen haben könnten. Dies, zumal die Beschwerdeführerin betreffend die genannte Offerte und den "zu- gesagten Auftrag" sowie die beanstandete Betreibung keinerlei Dokumente einge- reicht hat. Ungeachtet dessen ergibt sich bereits aus der bisherigen Sachdarstel- lung der Beschwerdeführerin, dass der Beschwerdegegner 1 eine Forderung gel- tend macht, die in Zusammenhang mit der von der Beschwerdeführerin eingehol- ten Offerte und dem "zugesagten Auftrag" steht, mithin ein sachlicher Zusam- menhang zu einer Geschäftstätigkeit des Beschwerdegegners 1 ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die AGB, auf welche sich der Be- schwerdegegner 1 hinsichtlich der von ihm verlangten Bezahlung per Vorauskas- se stütze, seien kein gültiger Vertragsbestandteil geworden und darüber hinaus ungewöhnlich, weshalb er daraus keine Ansprüche ableiten könne (vgl. Urk. 14/- 1). Zudem erachtet sie Stornogebühren bei einem Auftrag infolge jederzeitiger Kündbarkeit als nicht zulässig, und argumentiert, dass der Beschwerdegegner 1 keinen Schaden davontrage, weil er von der Beschwerdeführerin über ihre Stor- nierung schnellstmöglich informiert worden sei (Urk. 14/1 a.E.). Aus diesen Vor- bringen ergibt sich, dass die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Stor-
- 8 - nokosten, denen eine von der Beschwerdeführerin eingeholte Offerte und ein von ihr "zugesagter Auftrag" zugrunde liegt, eine bestrittene Forderung darstellen. Diese bedarf der zivilrechtlichen Klärung, weshalb die darauf gestützte Androhung sowie Einleitung einer Betreibung nicht als reines Druckmittel zur Bezahlung einer nicht bestehenden (fiktiven) Forderung zu qualifizieren ist. Insofern ist hinsichtlich beider Vorwürfe (siehe E. II. 5.1 a.E.) eine Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu verneinen. Ein Zivilverfahren vermag daran nichts zu ändern, selbst wenn sich ergeben sollte, dass die Beschwerdeführerin den vom Beschwerdegegner 1 gel- tend gemachten Betrag im Ergebnis nicht schuldet (s.o. E. II. 4.2.), wie sie in ihrer Beschwerde sowie in ihrer Strafanzeige vorgebracht hat (Urk. 2; Urk. 14/1). Ein Strafverfahren darf nicht die Beurteilung von Bestand und Umfang einer zivilrecht- lichen Forderung beinhalten. Diesbezüglich ist auf die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Urk. 3 S. 2 Ziff. 4) und überdies darauf hinzuweisen, dass zivilrechtliche Möglichkeiten bestehen, um als ungerechtfertigt erachteten Betrei- bungen zu begegnen (vgl. Jositsch/Conte, a. a. O., S. 73). Inwiefern der Be- schwerdeführerin keine Möglichkeit zur Verfügung stehe, zivilrechtlich vorzuge- hen, wie sie in ihrer Beschwerde vorbringt (s.o. E. II.3. bzw. Urk. 2 Abs. 2 a.E.), ist nicht weiter ersichtlich. 5.3 Schliesslich hat die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdebegründung angeführt, dass im Internet überdies Rezensionen betreffend "D._____" ersicht- lich seien, wonach es sich bei ihr um keinen Einzelfall handle (Urk. 2 Abs. 3). Ab- gesehen davon, dass mutmasslich analoge Fälle nicht Gegenstand dieses Be- schwerdeverfahrens bilden, lässt sich allein gestützt auf eine allfällige Involvie- rung des Beschwerdegegners 1 in mehrere Rechtsstreitigkeiten nicht sogleich ab- leiten, seine Forderung(en) sei(en) rechtsmissbräuchlich. Deshalb lässt sich für den vorliegenden Fall auch aus diesem Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zugunsten ihrer Position ableiten. 5.4 Somit ist im Ergebnis festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Untersu- chung – mangels Hinweisen auf ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen seitens des Beschwerdegegners 1 im Zusammenhang mit der streitigen Forderung und
- 9 - damit auch auf ein strafbares Verhalten – zu Recht nicht an Hand genommen hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. III.
1. Die Beschwerdeführerin hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinnge- mäss Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 8; s.o. E. I.4.).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zeigen, war die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dement- sprechend ist der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der unentgeltli- chen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin mittellos ist. IV.
1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die mit ihren Anträgen unterliegende Beschwerdeführerin hat ausgangsgemäss die Kosten des Be- schwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Ge- richtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzu- setzen.
2. Mangels erheblicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessent- schädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 f. StPO).
- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: − die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 14, gegen Empfangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts-
- 11 - gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Januar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Glavonjic