Sachverhalt
Die Beschwerdeführer haben im September 2022 die Liegenschaft E._____- strasse … in F._____ erworben. Der Bruder des Beschwerdegegners ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH. Die Beschwerdeführer beauftragten den Beschwerdegegner und seinen Bruder (separates Verfahren Geschäfts-Nr. UE230387-O) resp. die Gesellschaft des Bruders des Beschwerde- gegners – hierüber sind sich die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nicht einig – mit verschiedenen Umbauarbeiten an vorerwähnter Liegenschaft. Schlussendlich wurde für die auszuführenden Arbeiten ein Preis von CHF 210'000.– vereinbart, der in der Folge noch auf CHF 240'000.– erhöht wor- den sein soll. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner resp. dessen Bruder insgesamt – in sechs Tranchen (CHF 20'000.– am 23. April 2022, CHF 60'000.– am 26. April 2022, CHF 40'000.– am 23. Mai 2022, CHF 50'000.– am 16. Juni 2022, CHF 30'000.– am 15. Juli 2022, CHF 10'000.– am 24. August 2022 [vgl. Beilagen 5-8, 11 und 12 zur Strafanzeige Urk. 13/3]) – CHF 210'000.– bar übergeben. Die Beschwerdeführer waren mit der Ausführung der Arbeiten nicht zufrieden, was sie am 20. Juni 2022 bemängelten. Das 1. Obergeschoss soll zudem nicht wie vereinbart bezugsbereit gewesen sein. Der Beschwerdegegner soll aufgrund der Bemängelung nicht mehr auf der Baustelle erschienen sein. Der Bruder des Beschwerdegegners habe den Beschwerdeführern jedoch versichert, dass die Arbeiten erledigt würden. Ab dem 20. Juni 2022 hätten der Beschwerde- gegner und sein Bruder die Arbeiten nicht mehr selber ausgeführt, sondern nur noch Handwerker damit beauftragt. Die letzten CHF 40'000.– hätten die Be- schwerdeführer auf vehemente und wiederholte Aufforderung des Bruders des
- 4 - Beschwerdegegners (zum Teil auch mitten in der Nacht), dass die Arbeiten an- sonsten nicht fertig gestellt werden könnten, bezahlt, in der Hoffnung, dass die Ar- beiten an der Liegenschaft fertiggestellt werden würden. Am endgültigen Überg- abetermin vom 8. August 2022 seien die Umbauarbeiten jedoch immer noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/4/3). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenge- fasst an, dass kein Tatverdacht vorliege. Es lasse sich nicht anklagegenügend be- stimmen, welche Vermögenswerte zu welchem Zweck übergeben worden seien und ob diese dem entsprechenden Zweck zugeführt worden sein könnten. Folg- lich könne dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend zur Last gelegt wer- den, ihm anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB unbefugt ver- wendet zu haben. Auch lasse sich aus demselben Grund nicht hinreichend erstel- len, dass sich der Beschwerdegegner oder dessen Bruder unbefugt bereichert ha- ben könnten. Die Beschwerdeführer hätten die Baufortschritte an der Liegen- schaft jederzeit vor Ort begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten der Beschwerdegegner auch keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Beschwer- deführer zu erblicken sei, zumal es ihnen jederzeit freigestanden habe, die Zah- lungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftli- che Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren. Vorliegend würde es sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die entsprechend auf dem Zivilweg zu klären wäre. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutre- ten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3). 2.2.2. Beschwerdeführer 2.2.2.1. Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend geltend, sie hätten den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich – und nicht die Gesell- schaft des Bruders des Beschwerdegegners – mit den Arbeiten beauftragt. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Arbeiten persönlich, daher nicht über eine Ge-
- 5 - sellschaft, gemeinsam planen und ausführen würden. Betreffend die Bezahlung sei vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder jeweils um zweckgebundene Akontozahlungen ersuchen würden. Es liege die Vermutung nahe, dass das Geld vom Beschwerdegegner und seinem Bruder zweckentfrem- det eingesetzt worden sei. Würde ein Anwalt aus dem Kostenvorschuss eines Kli- enten für Mandatsarbeiten die Saläre seiner anderen Unternehmung bezahlen und nicht ersatzfähig sein, bestünde absolut kein Zweifel, dass er sich strafbar verhalten hätte. Wieso es sich in diesem völlig gleichgelagerten Fall anders ver- halten soll, sei beim besten Willen nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschwer- degegners sei strafrechtlich relevant. Die von ihnen übertragenen Gelder seien als anvertraut zu betrachten, als sie dem Beschwerdegegner und seinem Bruder zum Zweck des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden seien. Die Zweckent- fremdung ergebe sich daraus, dass unstrittig sei, dass Material, Möbel wie Kü- chenausstattung, Sanitäranlagen etc., zur Ausführung der vertraglichen Verpflich- tungen notwendig gewesen und diese Gegenstände und Leistungen damit zu be- zahlen gewesen seien. Zudem hätten sehr wohl schriftliche Auflistungen bestan- den, in denen die vereinbarten Arbeiten aufgelistet gewesen seien. Zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten hätte das Strafverfahren eröffnet werden müssen, da der Zweck der übertragenen Vermö- genswerte darin zweifelslos ausgewiesen sei. Dies betreffe vier Nasszellen, zwei Küchen, den Parkettboden, die Treppen, alle Türen und das Schwimmbad, die nicht geliefert bzw. geleistet worden seien. Zudem hätten diverse mündliche Ver- einbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. Insofern sei klar festgelegt gewesen, wofür die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abweichende Verwendung sei daher zweckwidrig. Die Staatsanwaltschaft habe vor diesem Hintergrund die Anvertrautheit der Vermögenswerte zu Unrecht ver- neint (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2.2.2. Weiter führen die Beschwerdeführer an, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten. Der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, einen einzigen Beweis dafür zu erbringen, dass er davon ausgegan- gen sei, dass der Werkvertrag mit der G._____ GmbH (der Gesellschaft seines
- 6 - Bruders) eingegangen worden sei. Er habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Gelder in die Gesellschaft einbezahlt und damit irgendeine Leistung bezahlt habe, wofür die Zahlungen bestimmt gewesen seien, namentlich die Renovation der Liegenschaft in F._____. So oder anders habe er keine Verträge oder Bestel- lungen nachweisen können, welche aufgrund der Mittel für die Liegenschaft er- folgt seien. Der Beschwerdegegner sei jeden Entlastungsbeweis schuldig geblie- ben. Die Tathandlung der zweckentfremdeten Verwendung sei bereits mit der un- bestrittenen Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH erfüllt, da der Be- schwerdegegner und sein Bruder entgegen ihrer Verpflichtung die anvertrauten Vermögenswerte nach den eigenen Angaben für den Umbau einer anderen Lie- genschaft eingesetzt hätten. Bezüglich der Baustelle in H._____ bestünden keine Ansprüche der G._____ GmbH ihnen gegenüber, sei diese auf dieser Baustelle doch von der inzwischen konkursiten I._____ GmbH als Subakkordantin beigezo- gen worden. Schliesslich sei die zweckfremde Nutzung der anvertrauten Vermö- genswerte auch aus dem Umstand bewiesen, dass fast 90% des vereinbarten Preises von ihnen an den Beschwerdegegner und seinen Bruder bezahlt worden seien, die Leistungen aber bei weitem nicht erfolgt seien. So seien im Zusammen- hang mit dem Poolraum, dem Gang im UG sowie dem Studio im UG noch gar keine Arbeiten verrichtet worden, trotzdem sei das ganze Geld weg. Kein Zweifel an der Zweckentfremdung lasse übrigens der Umstand offen, dass sie eigens Ma- terial und Ausstattung (e.g. Stein und Küchenausstattung) ausgewählt, jedoch nie geliefert bekommen hätten. Das Geld sei offensichtlich nicht in den Erwerb der vereinbarten Materialien, die für den Umbau notwendig gewesen seien, geflos- sen. Somit habe die Staatsanwaltschaft wichtige Sachverhaltselemente bei ihrer Würdigung komplett ausgeblendet und das Tatbestandselement der zweckfrem- den Nutzung von anvertrauten Vermögenswerten in unbegründeter Weise ver- neint (Urk. 2 S. 10 ff.). 2.2.2.3. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung zweifelslos zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe die Gelder pflichtwidrig zur Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH verwendet. Damit habe er die Unternehmung mit fremden Mitteln von einer Pflicht befreit, was die Bilanz verbessert haben werde. Wie sich gezeigt habe, sei der
- 7 - Beschwerdegegner nicht fähig gewesen, geschweige denn willens, den anver- trauten Betrag zu ersetzen und die Umbauarbeiten zu Ende zu führen. Dies er- gebe sich auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners in der polizeilichen Einvernahme, wonach er über kein Vermögen verfüge. Somit sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor diesem Hintergrund zu bejahen (Urk. 2 S. 13 f.). 2.2.2.4. Schliesslich erachten die Beschwerdeführer auch einen hinreichenden Tatverdacht mit Bezug auf den Tatbestand des Betrugs als gegeben. Da sie über keine handwerklichen Kenntnisse verfügen würden, seien sie nicht in der Lage gewesen, den Baufortschritt und den Arbeitsfortschritt der in Auftrag gegebenen Möbel zu überprüfen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Es sei in der Bau- branche völlig normal, dass man für jeden Arbeitsschritt ziemlich hohe Akontos leisten müsse, im Vertrauen darauf, dass die versprochenen Leistungen erfolgen. Weiter weisen sie darauf hin, dass sie zusammen mit dem Bruder des Beschwer- degegners nach Mazedonien und Albanien geflogen seien, um ein Steinmaterial für den Umbau auszusuchen. Bei dieser Gelegenheit sei ihnen auch die zuvor ausgewählte Küchenausstattung gezeigt worden, die zum Transport in die Schweiz bereit zu sein schien. Für sie habe es somit vor diesem Hintergrund kei- nen Anlass gegeben, an der Lieferung der Materialien zu zweifeln (Urk. 2 S. 14 ff.). 2.2.3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Untersuchungsakten ist nach- folgend – soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind – einzugehen.
3. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
- 8 - Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ande- ren Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer-Urteil 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hin- weis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4. Veruntreuung 4.1. Der Veruntreuung schuldig macht sich, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjek- tiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die tatbe- standsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGer Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 133 IV 21 und BGE 111 IV 19). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung emp- fängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf- gibt. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entge- gen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Ver- wendungszweck hinwegsetzt (BGer Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2.). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Wert- erhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGer Urteil 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Re- gel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu ei-
- 9 - nem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwen- dungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Beim Generalunternehmensvertrag sind die Zahlungen des Bauherrn dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Generalunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Gene- ralunternehmer-Konto überwiesen wurden (vgl. BGer Urteil 6B_1118/2017 vom
23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). 4.2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer den Vertrag für die Umbauarbeiten mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder oder der Gesellschaft des Bru- ders des Beschwerdegegners (der G._____ GmbH) geschlossen haben. Hierauf soll vorab eingegangen werden. 4.2.1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten (Urk. 2 Rz. 29). In der Strafanzeige führten die Beschwerdeführer an, der Be- schwerdegegner und sein Bruder hätten erklärt, dass sie die Arbeiten gemeinsam selbst planen und vornehmen bzw. bei Bedarf auf die Unterstützung weiterer Ver- wandten, welche ebenfalls in der Baubranche tätig seien, zurückgreifen würden. Sie (der Beschwerdegegner und sein Bruder) hätten ihnen (den Beschwerdefüh- rern) daher vorgeschlagen, dass sie (die Beschwerdeführer) direkt den Beschwer- degegner und seinen Bruder und nicht das …geschäft, dessen Geschäftsführer der Bruder des Beschwerdegegners sei, beauftragen. Dies sei für sie in Ordnung gewesen (Urk. 13/3 Rz. 4, Rz. 7). 4.2.2. Der Beschwerdegegner widersprach in der polizeilichen Befragung der Dar- stellung der Beschwerdeführer. Er gab an, dass der Beschwerdeführer mit ihm nichts zu tun gehabt habe. Dieser habe mit der G._____ GmbH zu tun gehabt. Sein Bruder habe für den Beschwerdeführer in H._____ gearbeitet. Dieser habe die Gesellschaft I._____ mit Arbeiten beauftragt gehabt. Die I._____ sei Konkurs gegangen und er sei zufällig mit seinem Bruder dagewesen. Der Beschwerdefüh-
- 10 - rer habe gesagt, sie sollen über die G._____ GmbH einen Maler oder irgendetwas mit Farbe organisieren für ein Projekt in F._____. Er sei also zufällig dort gewesen und sein Bruder habe sich mit dem Beschwerdeführer über die Arbeit unterhalten. Aber immer über die G._____ GmbH (Urk. 13/4/2 F/A 6; so auch Urk. 13/4/2 F/A 14 und F/A 16 f.). Das Geld, das er am 23. April 2022 in Empfang genommen habe, habe er sofort seinem Bruder weitergegeben (Urk. 13/4/2 F/A 32). Er habe kein Geld von den Beschwerdeführern erhalten. Das Geld sei alles an die G._____ GmbH gegangen (Urk. 13/4/2 F/A 43). Auch der Bruder des Beschwer- degegners widersprach der Darstellung der Beschwerdeführer. Dieser gab an, dass es nicht stimme, dass er (Bruder des Beschwerdegegners) die Arbeiten als Privatperson angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe ganz genau gewusst, dass er mit seiner Gesellschaft arbeite. Auch alle Zahlungen habe er in seine Buchhaltung gebracht. Das sei alles deklariert. Es habe ja auch Arbeitskontrollen auf dieser Baustelle gegeben. Es sei gar nie seine Absicht gewesen, als Privat- person zu handeln (Urk. 13/4/1 F/A 20 f.). Ansprechperson für die Beschwerde- führer sei nur er gewesen; er für die G._____ GmbH (Urk. 13/4/1 F/A 28). Sein Bruder (Beschwerdegegner) habe nichts mit der Sache zu tun; dieser sei teilweise dabei gewesen und habe geholfen, habe jedoch keine Entscheidungshandlungen vorgenommen. Sein Bruder (Beschwerdegegner) sei im Jahr 2021 kurz, als Zwi- schenverdienst, bei seiner GmbH angestellt gewesen. In der Zeit des Umbaus der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei er nicht festangestellt gewesen. Er habe einfach stundenweise für ihn gearbeitet, auf Abruf (Urk. 13/4/1 F/A 18 f.). Das Geld, das sein Bruder gemäss Quittung vom 23. April 2022 entgegengenommen habe, habe er ihm (Bruder des Beschwerdegegners) gleich gegeben (Urk. 13/4/1 F/A 53). 4.2.3. Die Beschwerdeführer sehen im Umstand, dass die Vereinbarungen über die Arbeiten (Beilagen 2-4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) und die Quittungen über die Akontozahlungen (Beilagen 5-8, 10 und 12 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) stets in eigenem Namen und nicht im Namen der G._____ GmbH unterzeichnet wur- den, den Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder persönlich beauftragt worden seien (Urk. 2 Rz. 29.1). Jedoch ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern angerufenen Urkunden nicht, zwischen welchen Vertragspar-
- 11 - teien ein Vertrag zustande gekommen sein soll. Beilage 2 ist eine handschriftliche Notiz, in der der Bruder des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit Malerar- beiten grob die zu erbringenden Leistungen und einen Preis notierte. Auch wenn das Schreiben vom Bruder des Beschwerdegegners ohne Hinweis auf dessen GmbH unterzeichnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass dieser als Privatperson handelte resp. den Vertrag mit den Beschwerdeführern als Privatperson absch- liessen wollte, da sich aus diesem Schriftstück – wenn überhaupt – einzig ergibt, welche (grob umschriebenen) Leistungen zu erbringen sind und welcher Preis hierfür zu leisten ist (vgl. Urk. 13/4/1 F/A 32 ff.). Noch weniger ergibt sich aus die- sem Dokument, dass der Beschwerdegegner Vertragspartner der Beschwerde- führer gewesen sein soll. Soweit die Beschwerdeführer auf Beilage 3 verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass auf diesem erst nachträglich "zwischen A._____" an- geführt wurde und es sich im weiteren ebenfalls lediglich um eine grobe Aufstel- lung der Arbeiten und den hierfür zu leistenden Preis handelt. Obwohl der Be- schwerdegegner anlässlich dieser Besprechung anwesend war (Urk. 13/4/3 F/A 57; Urk. 13/4/1 F/A 46 f.), trägt es lediglich die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers und des Bruders des Beschwerdegegners. Auch das spricht dafür, dass es bei diesem Schreiben lediglich darum ging, die Arbeiten und den Preis festzuhal- ten. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich auf Beilage 4 verweisen, ist klarzu- stellen, dass dieses Dokument nicht unterzeichnet ist und nicht klar ist, wann die- ses erstellt wurde und es sich um eine vom Beschwerdeführer erstellte Zusam- menfassung der seiner Ansicht nach vereinbarten Arbeiten handelt (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8 und Urk. 13/4/3 F/A 27). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Be- schwerdeführern und dem Beschwerdegegner sowie dessen Bruder legen die Be- schwerdeführer nicht vor. Mit den eingereichten Unterlagen vermögen die Be- schwerdeführer keine Indizien darzutun, die dafür sprechen, dass ein Vertrag mit dem Beschwerdegegner – was sowohl der Beschwerdegegner als auch dessen Bruder bestreiten – geschlossen wurde. Auch ergibt sich aus den angerufenen Urkunden nicht, dass der Vertrag mit dem Bruder des Beschwerdegegners per- sönlich abgeschlossen wurde resp. dieser davon ausgehen musste, dass der Ver- trag mit ihm persönlich und nicht mit dessen GmbH geschlossen wurde. Daran ändert auch nichts, dass die vom Beschwerdeführer verfassten Quittungen vom
- 12 - Bruder des Beschwerdegegners resp. die eine Quittung durch den Beschwerde- gegner jeweils ohne Hinweis auf die GmbH unterzeichnet wurden (Urk. 2 Rz. 29.2). 4.2.4. Der Bruder des Beschwerdegegners führt seit 2019 eine Gesellschaft, die genau solche Arbeiten, wie sie in der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu er- bringen waren, ausführt und mit der dieser auf der Baustelle der Liegenschaft der Beschwerdeführer in Zürich-H._____ tätig war. Es ist nicht ersichtlich und die Be- schwerdeführer vermögen auch nicht plausibel darzulegen, warum der Bruder des Beschwerdegegners die Ausführung der Arbeiten nicht mit dieser Gesellschaft, sondern als Privatperson erbringen sollte (vgl. Urk. 2 Rz. 10). Weder behaupten die Beschwerdeführer eine solche Abrede genügend konkret (vgl. auch Urk. 13/4/3 [Einvernahme des Beschwerdeführers] und Urk. 13/4/4 [Einvernahme der Beschwerdeführerin]), noch ergibt sich solches – wie dargelegt – aus den weni- gen vorliegenden Dokumenten. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hät- ten dem Beschwerdegegner nicht einen Teil der Akontozahlungen ausbezahlt, wenn sie nicht von einer persönlichen Auftragserteilung ausgegangen wären (Urk. 2 Rz. 29.2), können sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich doch aus der entsprechenden Quittung einzig, dass der Beschwerde- gegner CHF 20'000.– "für: A-Konto-Zahlung Umbau E._____-strasse …, F._____" entgegengenommen hatte (die er nach übereinstimmenden Aussagen des Be- schwerdegegners und seines Bruders in der Folge diesem übergeben hatte). Es ergibt sich daraus weder ein übereinstimmender (tatsächlicher) Wille zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder, die Ar- beiten als Privatpersonen zu erbringen noch ein Vertragsschluss der Beschwer- deführer mit dem Beschwerdegegner. 4.2.5. Nachdem die Beschwerdeführer weder Umstände darzulegen vermögen, die darauf hindeuten, dass sie mit dem Beschwerdegegner einen Vertrag bezüg- lich der Umbauarbeiten an der Liegenschaft der Beschwerdeführer in F._____ ge- schlossen haben, noch dass der Bruder des Beschwerdegegners mit den Be- schwerdeführern persönlich (und nicht namens seiner Gesellschaft) einen Vertrag bezüglich dieser Umbauarbeiten abgeschlossen hat, ist es nicht am Beschwerde-
- 13 - gegner und seinem Bruder, diesbezüglich einen Entlastungsbeweis zu erbringen (Urk. 2 Rz. 30 ff.). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Vorbringen der Beschwer- deführer weiter einzugehen. 4.3. Ein Anvertrautsein von Mitteln ist zu bejahen, wenn über den bestimmten Verwendungszweck dieser Mittel eine ausdrückliche oder stillschweigende Ver- einbarung vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die dem Beschwerde- gegner resp. dessen Bruder übergebenen Gelder seien diesen zum Zwecke des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden (Urk. 2 Rz. 25 ff.). 4.3.1. Wie ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner einen Vertrag bezüglich der Umbauarbeiten ge- schlossen haben. Unstrittig übernahm aber der Beschwerdegegner am 23. April 2022 CHF 20'000.– von den Beschwerdeführern, die diese im Zusammenhang mit dem Umbau leisteten (Urk. 13/4/2 F/A 30). Diesbezüglich erklärten der Be- schwerdegegner und sein Bruder übereinstimmend, dass der Beschwerdegegner das Geld sofort seinem Bruder weitergegeben habe (Urk. 13/4/2 F/A 32; Urk. 13/4/1 F/A 53). Nachdem die Beschwerdeführer selber ausführen, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit dem Umbau erfolgt sei (Urk. 2 Rz. 13) resp. die- ser Betrag dem Beschwerdegegner und dessen Bruder übergeben worden sei, um Material zu bestellen (Urk. 13/4/3 F/A 130), ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdegegner mit der Übergabe des Geldes an seinen Bruder dieses zweckfremd verwendet haben soll. Dasselbe gilt für die nach Darstellung des Be- schwerdeführers dem Beschwerdegegner am 26. April 2022 und am 16. Juni 2022 im Beisein von dessen Bruder, der jeweils auch die Quittung unterschrieben hatte (Beilagen 6 und 8 zur Strafanzeige Urk. 13/3), übergebenen CHF 60'000.– und CHF 50'000.– (Urk. 13/4/3 F/A 131 und 133), nachdem der Bruder des Be- schwerdegegners erklärte, dass er dieses Geld erhalten resp. entgegen genom- men habe (Urk. 13/4/1 F/A 54, 56, 60, 62). Es müsste deshalb grundsätzlich nicht mehr weiter darauf eingegangen werden, ob die Beschwerdeführer die Teilzah- lungen jeweils für konkrete Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau überg- aben. Dennoch soll nachfolgend noch kurz auf diese Darstellung der Beschwer- deführer eingegangen werden.
- 14 - 4.3.2. Für die vereinbarten Umbauarbeiten gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei in einem ersten Schritt lediglich die Vornahme ausgewählter Umbauarbeiten vereinbart worden, namentlich Isolierung Poolraum und Wände neu streichen. In der Folgen hätten sie beschlossen, die Liegenschaft umfassend zu renovieren. Der Bruder des Beschwerdegegners und (nach ihrer Darstellung [vgl. vorstehend] auch) der Beschwerdegegner hätten er- klärt, die von ihnen gewünschten Arbeiten inkl. Material (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8) zu einem Pauschalpreis von CHF 210'000.– vornehmen zu können. In der Folge seien Differenzen darüber entstanden, ob die Sanitärarbeiten vom vereinbarten Pauschalpreis abgedeckt oder zusätzlich zu entschädigen seien. Obwohl sie der Ansicht gewesen seien, dass diese Arbeiten im vereinbarten Pauschalpreis ent- halten seien, seien sie bereit gewesen, den Pauschalpreis auf CHF 240'000.– zu erhöhen (Urk. 13/3 Rz. 8 ff.). Demgegenüber erklärte der Bruder des Beschwer- degegners, im vereinbarten Preis von CHF 240'000.– seien die Arbeiten, welche in der Attikawohnung geleistet worden seien, nicht inbegriffen gewesen (Urk. 13/4/1 F/A 17). Der Beschwerdegegner gab an, dass er nichts mit Verhand- lungen oder Preisen zu tun gehabt habe (Urk. 13/4/2 F/A 19). Unstrittig ist, dass man sich auf einen Pauschalpreis einigte. Damit wurde aber zwischen den Par- teien nicht konkret vereinbart, welche Arbeiten und welches Material mit welchen Beträgen entschädigt werden sollten. Die einzelnen, konkret zu erbringenden Leistungen wurden weder schriftlich festgehalten, noch wurde je über den konkre- ten Arbeitsaufwand gesprochen (Urk. 13/4/3 F/A 108). Bezüglich der zu erbrin- genden Arbeiten führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung aus, sie seien durch das Haus gelaufen, hätten jede Zelle angeschaut und ihre Wün- sche und Vorstellungen angegeben. Diese habe niemand aufgeschrieben (Urk. 13/4/3 F/A 55 f.). Die von den Beschwerdeführern mit der Strafanzeige ein- gereichte Aufstellung der vereinbarten Arbeiten (Beilage 4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) wurde vom Beschwerdeführer im August 2022 erstellt und wurde we- der dem Beschwerdegegner noch dessen Bruder vorgelegt (Urk. 13/4/3 F/A 59 f., F/A 95 ff.; und auch nicht der Beschwerdeführerin [Urk. 13/4/4 F/A 62]). Sie gibt somit lediglich den Standpunkt des Beschwerdeführers wieder (vgl. Urk. 2 Rz. 26.2). Weiter räumte der Beschwerdeführer selber ein, dass bezüglich Bezah-
- 15 - lung nichts konkret abgemacht worden sei. Es seien Teilzahlungen vereinbart worden, aber nicht fix definiert, wie viele Prozente (Urk. 13/4/3 F/A 121 ff.; vgl. auch Urk. 13/4/4 F/A 65 f., 70). Eine Regelung, ob die Teilzahlungen bereits vor oder erst nach Erledigung der Arbeit resp. vor oder nach der Lieferung von Mate- rial etc. abgerufen werden dürfen, wurde selbst nach Darstellung der Beschwer- deführer nicht getroffen. Damit ergibt sich aber aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinba- rung über den Verwendungszweck von den von den Beschwerdeführern geleiste- ten Zahlungen. Daran ändert nichts, dass Material und Möbel zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig waren (Urk. 2 Rz. 26.1). 4.3.3. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten der Zweck der über- tragenen Vermögenswerte zweifelslos ausgewiesen sei (Urk. 2 Rz. 26.2). Es kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Die als Beilagen 2 und 3 zur Strafanzeige eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 13/3) geben lediglich die Einigung über den (Pauschal)Preis von grob umschriebenen Leistungen wieder. Auch aus diesen Schriftstücken ergibt sich weder eine konkrete Absprache bezüglich der geleisteten Teilzahlungen noch eine stillschweigende Abrede über einen aussch- liesslichen Verwendungszweck der Teilzahlungen. 4.3.4. Die Beschwerdeführer führen schliesslich in der Beschwerde an, es hätten diverse mündliche Vereinbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. So seien die zusätzlichen CHF 30'000.– für die Sanitäranlagen übergeben worden. Zudem seien CHF 10'000.– für den Kauf von Keramikplatten sowie die Fertigstel- lung des Treppenhauses bezahlt worden. Insofern sei klar festgelegt worden, wo- für die Mittel zweckkonform haben verwendet werden dürfen. Jede davon abwei- chende Verwendung sei daher zweckwidrig (Urk. 2 Rz. 26.2). Der Beschwerde- führer führte bezüglich dieser Zahlungen demgegenüber aus, die am 15. Juli 2022 geleistete Teilzahlung von CHF 30'000.– habe der Bruder des Beschwerdegeg- ners erhalten für sein Versprechen, dass bis nach ihren Ferien alles fertiggestellt sei, ausgenommen die oberste Küche (Urk. 13/4/3 F/A 134). Damit wurde aber auch nach Darstellung des Beschwerdeführers gerade kein konkreter Verwen-
- 16 - dungszweck vereinbart. Bezüglich der Teilzahlung vom 24. August 2022 liegt so- dann keine Quittung und damit auch keine schriftliche Absprache über die Ver- wendung dieser Mittel vor (vgl. auch Urk. 13/4/3 F/A 135). Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Zahlungen jeweils gewusst habe, für welche Arbeiten/Material er bezahle, antwortete der Beschwerdeführer, nicht im Detail; einfach wenn es ge- heissen habe, für das Parkett oder die Küche (Urk. 13/4/3 F/A 140). Damit können die geleisteten Teilzahlungen auch keinen konkreten Leistungen zugeordnet wer- den und lässt sich ein konkreter Verwendungszweck aufgrund mündlicher Abre- den nicht erstellen. Auf den jeweiligen Quittungen wurde jeweils einzig vermerkt, dass diese für den Umbau der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____ erfolg- ten (Beilagen 5, 6, 7, 8, 10, 12 zu Strafanzeige Urk. 13/3). Aus gegenseitigen Zu- wendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen grundsätzlich nur An- sprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass zwar unstrittig ist, dass die Arbeiten nicht fertig sind, jedoch führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung selber aus, dass teilweise gegen vier bis sechs Leute auf der Baustelle gearbeitet hätten und der Bruder des Beschwerdegegners davon gesprochen habe, dass er diese auch gut bezahle (Urk. 13/4/3 F/A 141 f.). Bis zur fünften Teil- zahlung sei es eigentlich immer vorwärts gegangen (Urk. 13/4/3 F/A 152). 4.3.5. Nachdem somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erfolgten Teilzahlungen für einem konkreten (weder ausdrücklich noch stillschweigend ver- einbarten) Verwendungszweck dem Beschwerdegegner resp. dem Bruder des Beschwerdegegners übergeben wurden, erübrigt es sich, auf die weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführer bezüglich Veruntreuung (Urk. 2 Rz. 28 ff. [zweck- fremde Verwendung], Rz. 37 ff. [unrechtmässige Bereicherung]) einzugehen. Lie- gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdegegner Vermögens- werte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut wurden, mangelt es auch an An- haltspunkten dafür, dass er diese unbefugt verwendet und er sich unrechtmässig bereichert haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat Anhaltspunkte für das Vorlie- gen einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zu Recht verneint.
- 17 -
5. Betrug 5.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist schei- det lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfül- lung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfül- lung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3). 5.2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführer die Baufortschritte an der Liegenschaft jederzeit vor Ort hätten begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten des Beschwerde- gegners und seines Bruders keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Be- schwerdeführer zu erblicken sei, zumal es diesen jederzeit freigestanden sei, die Zahlungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftliche Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren (Urk. 3 S. 3 f.). 5.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung verneint (Urk. 2 Rz. 44 ff.). 5.3.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich – wie sie selber eingestehen (Urk. 2 Rz. 46) – um Geschäftsleute. Auch wenn sie über keine eigentlichen handwerklichen Kenntnisse verfügen sollten (Urk. 2 Rz. 46), waren sie ohne wei- teres in der Lage (oder wären sie ohne weiteres in der Lage gewesen), den Bau- fortschritt auf der Baustelle zu verfolgen und die Angaben des Beschwerdeführers
- 18 - und seines Bruders zu überprüfen. Denn hierfür sind keine handwerklichen Fach- kenntnisse notwendig, ergibt sich doch schon bei einer schlichten Besichtigung, welche Arbeiten bereits begonnen/beendet wurden, welches Material auf die Bau- stelle geliefert wurde, etc. und lässt sich damit zumindest der grobe Stand der Ar- beiten eruieren. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, Arbeiten, die nicht sichtbar seien, wie beispielsweise das Verlegen von Leitungen oder Ersetzen der alten Isolation, könnten nicht beurteilt werden (Urk. 2 Rz. 46), ist ihnen nicht zu folgen, denn auch dieser Fortschritt lässt sich durch regelmässige Begehungen der Baustelle kontrollieren, insbesondere da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Umbaus in einem nahegelegenen Mietshaus wohnten (Urk. 13/3 Rz. 6). Wurde zum Beispiel der Boden nicht aufgerissen resp. die alten Platten entfernt, können die Leitungen noch nicht ersetzt sein. Dasselbe gilt für die Isolation. Zu- dem wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, diesbezüglich Lieferscheine vom Beschwerdegegner resp. dessen Bruder zu verlangen. Der Baufortschritt hätte damit auch ohne Beizug eines ausgewiesenen Spezialisten (Urk. 2 Rz. 47) ohne weiteres überprüft werden können. Aufgrund ihrer Geschäftserfahrung musste den Beschwerdeführern auch bewusst sein, dass sich solche Kontrollen aufdrängen, insbesondere aufgrund der nicht nur sehr dürftigen, sondern sogar nur mündlichen vertraglichen Abmachungen. Wie weit der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdegegners bezüglich der weiteren Zahlungen massiven Druck ausgeübt haben sollen, an dieser Kontrollpflicht und -möglichkeit etwas än- dern soll, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführer auch nicht (nachvollziehbar) dargetan. Wie erwähnt, hätte sich bereits aufgrund des nur mündlich geschlossenen Vertrages und der nicht detailliert geregelten Zahlungs- bedingungen – insbesondere unter Berücksichtigung der teilweise kurz aufeinan- der erfolgten Zahlungen – Vorsichtsmassnahmen aufgedrängt. Das Verhalten der Beschwerdeführer muss deshalb als leichtfertig erachtet werden. 5.3.2. Zudem legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, aufgrund welcher Handlungen, Aussagen etc. des Beschwerdegegners oder seines Bru- ders sie bezüglich welcher Akontozahlung getäuscht worden sein sollen. Der Be- schwerdeführer führte in seiner Einvernahme aus, dass zu Beginn der Beschwer- degegner und dessen Vater und sonst noch zwei bis drei Leute auf der Baustelle
- 19 - gewesen seien. Der Bruder des Beschwerdegegners sei ab und an dagewesen, habe aber mehr koordiniert. Auch Elektriker, Sanitär, Plattenleger, Parkettleger, ein Italiener für Gips/Abrieb und Malerarbeiten, etc. seien dagewesen. Es seien teilweise gegen vier bis sechs Leute, mehrheitlich vier Leute auf der Baustelle ge- wesen (Urk. 13/4/3 F/A 141). April und Mai sei sehr viel gegangen. Zwischen- durch habe es mal einen Stopp von ca. einer Woche wegen des Bodenaufbaus gegeben. Es sei zu Beginn bis Juni zügig vorangegangen. Es sei gearbeitet wor- den, ohne Zweifel. Auch der Sanitär habe speditiv zugearbeitet (Urk. 13/4/3 F/A 149). Arbeiten, die sie bemängelt hätten, seien korrigiert worden. Der erste Eklat sei wegen des Bodens gewesen. Der Beschwerdegegner sei da auch aus- gestiegen. Im August habe er (der Beschwerdeführer) gesagt, dass dies mit der Küche so nicht gehe (Urk. 13/4/3 F/A 151). Der Beschwerdegegner und sein Bru- der seien "raus". Mit denen habe er nichts mehr zu tun. Sie würden sich selbstän- dig um die Baustelle kümmern (Urk. 13/4/3 F/A 157). Der Bruder des Beschwer- degegners erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass mehr Arbeit geleistet und Material eingekauft worden sei, als Akontozahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführer würden seiner Gesellschaft nach wie vor Geld schulden. Die Arbeit habe schon Mängel, das wisse er schon. Aber er (der Beschwerdeführer) habe sie auch nichts fertigstellen lassen. Er habe immer Ausreden gehabt. Die Sachen, welche von ihnen verlangt worden seien, seien aber fertiggestellt wor- den, auch wenn die Baustelle nicht fertig sei. Er habe viele Sachen doppelt ge- macht, weil es immer wieder anders verlangt worden sei. Die Arbeiten hätten wohl noch einen Monat gedauert, aber der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass sie die Arbeiten fertigstellten. Die Sanierung sei nicht abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer nie zufrieden mit dem Resultat gewesen sei. So habe er zum Beispiel die Küchen nicht akzeptiert, obwohl er diese selber in Mazedonien ausgewählt habe. Alles Material sei zum Beschwerdeführer gekommen. Dieser habe teilweise bestellte Ware nicht angenommen und sie hätten es zurückgeben oder sogar wegwerfen müssen (Urk. 13/4/1 F/A 71 ff.). Aus den wiedergegebenen
– im Kerngeschehen durchaus übereinstimmenden – Aussagen ergibt sich, dass auf der Baustelle Arbeiten ausgeführt wurden, jedoch Differenzen über die Quali- tät der geleisteten Arbeit und des gelieferten Materials entstand und deshalb die
- 20 - Arbeiten nicht weitergeführt wurden resp. die Beschwerdeführer schliesslich nicht mehr mit dem Beschwerdegegner und dessen Bruder zusammenarbeiten wollten. Anhaltspunkte für einen (insbesondere bei der Übergabe der Akontozahlungen) bestehenden fehlenden Leistungswillen des Beschwerdegegners resp. der Ge- sellschaft des Bruders des Beschwerdegegners liegen dagegen keine vor. Wie dargelegt, führte der Beschwerdeführer selber aus, dass teilweise bis zu sechs Personen auf der Baustelle gearbeitet hätten und erst ihre Kritik an den ausge- führten Arbeiten dazu führte, dass die Arbeiten zum Stillstand kamen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind rein zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Zivilweg zu klären. 5.3.3. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass mit den geleisteten Teilzah- lungen auch Arbeiter der Gesellschaft des Bruders des Beschwerdegegners be- zahlt worden seien (Urk. 2 Rz. 50), kann vorab auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Zahlun- gen dem Beschwerdegegner oder seinem Bruder für einen bestimmten Verwen- dungszweck anvertraut wurden, und weiter nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass der Vertrag mit der Gesell- schaft1 seines Bruders geschlossen wurde, womit eine Verwendung der Teilzah- lungen für Verpflichtungen der Gesellschaft des Bruders des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 138 StGB resp. eines Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB verneinte. Ins- gesamt ist damit die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner nicht zu beanstanden.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG und un-
- 21 - ter Berücksichtigung des Parallelverfahrens UE230387-O auf CHF 1'800.– festzu- setzen. 6.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde. Entsprechend sind ihnen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.3. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beschwerdeführern auf- grund ihres Unterliegens nicht, dem Beschwerdegegner – der sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen liess – mangels entsprechender Aufwände. Es wird beschlossen:
Erwägungen (42 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 26. September 2023 im Verfahren … sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
E. 1.1 Am 28. September 2022 erstatteten B._____ und A._____ bei der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen D._____ und C._____ Strafanzeige wegen Veruntreuung/Betrugs (Urk. 13/3). Da sich für die Staatsanwaltschaft aus der Strafanzeige kein hinreichender Anfangsverdacht ergab, wurde die Polizei mit der schriftlichen Befragung von B._____ und A._____ beauftragt (Urk. 13/8/2). Diese wurden am 11. Januar 2023 resp. 1. Februar 2023 befragt (Urk. 13/4/3 und Urk. 13/4/4). In der Folge wurden – am 24. Mai 2023 resp. 31. Mai 2023 – auch noch D._____ und C._____ einvernommen (Urk. 13/4/1 und Urk. 13/4/2). Mit Verfügung vom 26. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen D._____ und C._____ nicht an Hand (Urk. 13/9 und Urk. 13/10 = Urk. 3/1).
E. 1.2 Mit Eingaben vom 13. Oktober 2023 erhoben A._____ und B._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) Beschwerden gegen obgenannte Nichtanhandnahme- verfügungen jeweils mit folgenden Anträgen (Urk. 2 [sowie Parallelverfahren Ge- schäfts-Nr. UE230387-O, Urk. 2]):
E. 1.3 Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.– (Urk. 5) ging am 1. November 2023 ein (Urk. 8). Die Staatsanwalt- schaft liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 3. November 2023 angesetzten Frist (Urk. 9) nicht vernehmen. Sie reichte die Untersuchungsakten (Urk. 13) ein
- 3 - (Urk. 12). Auch C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 9).
E. 1.4 Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid teil- weise nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (Urk. 5) mit- geteilten Besetzung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion.
E. 2 Sachverhalt und Parteistandpunkte
E. 2.1 Sachverhalt Die Beschwerdeführer haben im September 2022 die Liegenschaft E._____- strasse … in F._____ erworben. Der Bruder des Beschwerdegegners ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH. Die Beschwerdeführer beauftragten den Beschwerdegegner und seinen Bruder (separates Verfahren Geschäfts-Nr. UE230387-O) resp. die Gesellschaft des Bruders des Beschwerde- gegners – hierüber sind sich die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nicht einig – mit verschiedenen Umbauarbeiten an vorerwähnter Liegenschaft. Schlussendlich wurde für die auszuführenden Arbeiten ein Preis von CHF 210'000.– vereinbart, der in der Folge noch auf CHF 240'000.– erhöht wor- den sein soll. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner resp. dessen Bruder insgesamt – in sechs Tranchen (CHF 20'000.– am 23. April 2022, CHF 60'000.– am 26. April 2022, CHF 40'000.– am 23. Mai 2022, CHF 50'000.– am 16. Juni 2022, CHF 30'000.– am 15. Juli 2022, CHF 10'000.– am 24. August 2022 [vgl. Beilagen 5-8, 11 und 12 zur Strafanzeige Urk. 13/3]) – CHF 210'000.– bar übergeben. Die Beschwerdeführer waren mit der Ausführung der Arbeiten nicht zufrieden, was sie am 20. Juni 2022 bemängelten. Das 1. Obergeschoss soll zudem nicht wie vereinbart bezugsbereit gewesen sein. Der Beschwerdegegner soll aufgrund der Bemängelung nicht mehr auf der Baustelle erschienen sein. Der Bruder des Beschwerdegegners habe den Beschwerdeführern jedoch versichert, dass die Arbeiten erledigt würden. Ab dem 20. Juni 2022 hätten der Beschwerde- gegner und sein Bruder die Arbeiten nicht mehr selber ausgeführt, sondern nur noch Handwerker damit beauftragt. Die letzten CHF 40'000.– hätten die Be- schwerdeführer auf vehemente und wiederholte Aufforderung des Bruders des
- 4 - Beschwerdegegners (zum Teil auch mitten in der Nacht), dass die Arbeiten an- sonsten nicht fertig gestellt werden könnten, bezahlt, in der Hoffnung, dass die Ar- beiten an der Liegenschaft fertiggestellt werden würden. Am endgültigen Überg- abetermin vom 8. August 2022 seien die Umbauarbeiten jedoch immer noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/4/3).
E. 2.2 Parteistandpunkte
E. 2.2.1 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenge- fasst an, dass kein Tatverdacht vorliege. Es lasse sich nicht anklagegenügend be- stimmen, welche Vermögenswerte zu welchem Zweck übergeben worden seien und ob diese dem entsprechenden Zweck zugeführt worden sein könnten. Folg- lich könne dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend zur Last gelegt wer- den, ihm anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB unbefugt ver- wendet zu haben. Auch lasse sich aus demselben Grund nicht hinreichend erstel- len, dass sich der Beschwerdegegner oder dessen Bruder unbefugt bereichert ha- ben könnten. Die Beschwerdeführer hätten die Baufortschritte an der Liegen- schaft jederzeit vor Ort begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten der Beschwerdegegner auch keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Beschwer- deführer zu erblicken sei, zumal es ihnen jederzeit freigestanden habe, die Zah- lungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftli- che Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren. Vorliegend würde es sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die entsprechend auf dem Zivilweg zu klären wäre. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutre- ten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3).
E. 2.2.2 Beschwerdeführer
E. 2.2.2.1 Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend geltend, sie hätten den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich – und nicht die Gesell- schaft des Bruders des Beschwerdegegners – mit den Arbeiten beauftragt. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Arbeiten persönlich, daher nicht über eine Ge-
- 5 - sellschaft, gemeinsam planen und ausführen würden. Betreffend die Bezahlung sei vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder jeweils um zweckgebundene Akontozahlungen ersuchen würden. Es liege die Vermutung nahe, dass das Geld vom Beschwerdegegner und seinem Bruder zweckentfrem- det eingesetzt worden sei. Würde ein Anwalt aus dem Kostenvorschuss eines Kli- enten für Mandatsarbeiten die Saläre seiner anderen Unternehmung bezahlen und nicht ersatzfähig sein, bestünde absolut kein Zweifel, dass er sich strafbar verhalten hätte. Wieso es sich in diesem völlig gleichgelagerten Fall anders ver- halten soll, sei beim besten Willen nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschwer- degegners sei strafrechtlich relevant. Die von ihnen übertragenen Gelder seien als anvertraut zu betrachten, als sie dem Beschwerdegegner und seinem Bruder zum Zweck des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden seien. Die Zweckent- fremdung ergebe sich daraus, dass unstrittig sei, dass Material, Möbel wie Kü- chenausstattung, Sanitäranlagen etc., zur Ausführung der vertraglichen Verpflich- tungen notwendig gewesen und diese Gegenstände und Leistungen damit zu be- zahlen gewesen seien. Zudem hätten sehr wohl schriftliche Auflistungen bestan- den, in denen die vereinbarten Arbeiten aufgelistet gewesen seien. Zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten hätte das Strafverfahren eröffnet werden müssen, da der Zweck der übertragenen Vermö- genswerte darin zweifelslos ausgewiesen sei. Dies betreffe vier Nasszellen, zwei Küchen, den Parkettboden, die Treppen, alle Türen und das Schwimmbad, die nicht geliefert bzw. geleistet worden seien. Zudem hätten diverse mündliche Ver- einbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. Insofern sei klar festgelegt gewesen, wofür die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abweichende Verwendung sei daher zweckwidrig. Die Staatsanwaltschaft habe vor diesem Hintergrund die Anvertrautheit der Vermögenswerte zu Unrecht ver- neint (Urk. 2 S. 5 ff.).
E. 2.2.2.2 Weiter führen die Beschwerdeführer an, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten. Der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, einen einzigen Beweis dafür zu erbringen, dass er davon ausgegan- gen sei, dass der Werkvertrag mit der G._____ GmbH (der Gesellschaft seines
- 6 - Bruders) eingegangen worden sei. Er habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Gelder in die Gesellschaft einbezahlt und damit irgendeine Leistung bezahlt habe, wofür die Zahlungen bestimmt gewesen seien, namentlich die Renovation der Liegenschaft in F._____. So oder anders habe er keine Verträge oder Bestel- lungen nachweisen können, welche aufgrund der Mittel für die Liegenschaft er- folgt seien. Der Beschwerdegegner sei jeden Entlastungsbeweis schuldig geblie- ben. Die Tathandlung der zweckentfremdeten Verwendung sei bereits mit der un- bestrittenen Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH erfüllt, da der Be- schwerdegegner und sein Bruder entgegen ihrer Verpflichtung die anvertrauten Vermögenswerte nach den eigenen Angaben für den Umbau einer anderen Lie- genschaft eingesetzt hätten. Bezüglich der Baustelle in H._____ bestünden keine Ansprüche der G._____ GmbH ihnen gegenüber, sei diese auf dieser Baustelle doch von der inzwischen konkursiten I._____ GmbH als Subakkordantin beigezo- gen worden. Schliesslich sei die zweckfremde Nutzung der anvertrauten Vermö- genswerte auch aus dem Umstand bewiesen, dass fast 90% des vereinbarten Preises von ihnen an den Beschwerdegegner und seinen Bruder bezahlt worden seien, die Leistungen aber bei weitem nicht erfolgt seien. So seien im Zusammen- hang mit dem Poolraum, dem Gang im UG sowie dem Studio im UG noch gar keine Arbeiten verrichtet worden, trotzdem sei das ganze Geld weg. Kein Zweifel an der Zweckentfremdung lasse übrigens der Umstand offen, dass sie eigens Ma- terial und Ausstattung (e.g. Stein und Küchenausstattung) ausgewählt, jedoch nie geliefert bekommen hätten. Das Geld sei offensichtlich nicht in den Erwerb der vereinbarten Materialien, die für den Umbau notwendig gewesen seien, geflos- sen. Somit habe die Staatsanwaltschaft wichtige Sachverhaltselemente bei ihrer Würdigung komplett ausgeblendet und das Tatbestandselement der zweckfrem- den Nutzung von anvertrauten Vermögenswerten in unbegründeter Weise ver- neint (Urk. 2 S. 10 ff.).
E. 2.2.2.3 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung zweifelslos zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe die Gelder pflichtwidrig zur Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH verwendet. Damit habe er die Unternehmung mit fremden Mitteln von einer Pflicht befreit, was die Bilanz verbessert haben werde. Wie sich gezeigt habe, sei der
- 7 - Beschwerdegegner nicht fähig gewesen, geschweige denn willens, den anver- trauten Betrag zu ersetzen und die Umbauarbeiten zu Ende zu führen. Dies er- gebe sich auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners in der polizeilichen Einvernahme, wonach er über kein Vermögen verfüge. Somit sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor diesem Hintergrund zu bejahen (Urk. 2 S. 13 f.).
E. 2.2.2.4 Schliesslich erachten die Beschwerdeführer auch einen hinreichenden Tatverdacht mit Bezug auf den Tatbestand des Betrugs als gegeben. Da sie über keine handwerklichen Kenntnisse verfügen würden, seien sie nicht in der Lage gewesen, den Baufortschritt und den Arbeitsfortschritt der in Auftrag gegebenen Möbel zu überprüfen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Es sei in der Bau- branche völlig normal, dass man für jeden Arbeitsschritt ziemlich hohe Akontos leisten müsse, im Vertrauen darauf, dass die versprochenen Leistungen erfolgen. Weiter weisen sie darauf hin, dass sie zusammen mit dem Bruder des Beschwer- degegners nach Mazedonien und Albanien geflogen seien, um ein Steinmaterial für den Umbau auszusuchen. Bei dieser Gelegenheit sei ihnen auch die zuvor ausgewählte Küchenausstattung gezeigt worden, die zum Transport in die Schweiz bereit zu sein schien. Für sie habe es somit vor diesem Hintergrund kei- nen Anlass gegeben, an der Lieferung der Materialien zu zweifeln (Urk. 2 S. 14 ff.).
E. 2.2.3 Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Untersuchungsakten ist nach- folgend – soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind – einzugehen.
E. 3 Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
- 8 - Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ande- ren Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer-Urteil 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hin- weis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
E. 4 Veruntreuung
E. 4.1 Der Veruntreuung schuldig macht sich, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjek- tiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die tatbe- standsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGer Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 133 IV 21 und BGE 111 IV 19). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung emp- fängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf- gibt. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entge- gen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Ver- wendungszweck hinwegsetzt (BGer Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2.). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Wert- erhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGer Urteil 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Re- gel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu ei-
- 9 - nem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwen- dungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Beim Generalunternehmensvertrag sind die Zahlungen des Bauherrn dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Generalunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Gene- ralunternehmer-Konto überwiesen wurden (vgl. BGer Urteil 6B_1118/2017 vom
23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen).
E. 4.2 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer den Vertrag für die Umbauarbeiten mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder oder der Gesellschaft des Bru- ders des Beschwerdegegners (der G._____ GmbH) geschlossen haben. Hierauf soll vorab eingegangen werden.
E. 4.2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten (Urk. 2 Rz. 29). In der Strafanzeige führten die Beschwerdeführer an, der Be- schwerdegegner und sein Bruder hätten erklärt, dass sie die Arbeiten gemeinsam selbst planen und vornehmen bzw. bei Bedarf auf die Unterstützung weiterer Ver- wandten, welche ebenfalls in der Baubranche tätig seien, zurückgreifen würden. Sie (der Beschwerdegegner und sein Bruder) hätten ihnen (den Beschwerdefüh- rern) daher vorgeschlagen, dass sie (die Beschwerdeführer) direkt den Beschwer- degegner und seinen Bruder und nicht das …geschäft, dessen Geschäftsführer der Bruder des Beschwerdegegners sei, beauftragen. Dies sei für sie in Ordnung gewesen (Urk. 13/3 Rz. 4, Rz. 7).
E. 4.2.2 Der Beschwerdegegner widersprach in der polizeilichen Befragung der Dar- stellung der Beschwerdeführer. Er gab an, dass der Beschwerdeführer mit ihm nichts zu tun gehabt habe. Dieser habe mit der G._____ GmbH zu tun gehabt. Sein Bruder habe für den Beschwerdeführer in H._____ gearbeitet. Dieser habe die Gesellschaft I._____ mit Arbeiten beauftragt gehabt. Die I._____ sei Konkurs gegangen und er sei zufällig mit seinem Bruder dagewesen. Der Beschwerdefüh-
- 10 - rer habe gesagt, sie sollen über die G._____ GmbH einen Maler oder irgendetwas mit Farbe organisieren für ein Projekt in F._____. Er sei also zufällig dort gewesen und sein Bruder habe sich mit dem Beschwerdeführer über die Arbeit unterhalten. Aber immer über die G._____ GmbH (Urk. 13/4/2 F/A 6; so auch Urk. 13/4/2 F/A 14 und F/A 16 f.). Das Geld, das er am 23. April 2022 in Empfang genommen habe, habe er sofort seinem Bruder weitergegeben (Urk. 13/4/2 F/A 32). Er habe kein Geld von den Beschwerdeführern erhalten. Das Geld sei alles an die G._____ GmbH gegangen (Urk. 13/4/2 F/A 43). Auch der Bruder des Beschwer- degegners widersprach der Darstellung der Beschwerdeführer. Dieser gab an, dass es nicht stimme, dass er (Bruder des Beschwerdegegners) die Arbeiten als Privatperson angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe ganz genau gewusst, dass er mit seiner Gesellschaft arbeite. Auch alle Zahlungen habe er in seine Buchhaltung gebracht. Das sei alles deklariert. Es habe ja auch Arbeitskontrollen auf dieser Baustelle gegeben. Es sei gar nie seine Absicht gewesen, als Privat- person zu handeln (Urk. 13/4/1 F/A 20 f.). Ansprechperson für die Beschwerde- führer sei nur er gewesen; er für die G._____ GmbH (Urk. 13/4/1 F/A 28). Sein Bruder (Beschwerdegegner) habe nichts mit der Sache zu tun; dieser sei teilweise dabei gewesen und habe geholfen, habe jedoch keine Entscheidungshandlungen vorgenommen. Sein Bruder (Beschwerdegegner) sei im Jahr 2021 kurz, als Zwi- schenverdienst, bei seiner GmbH angestellt gewesen. In der Zeit des Umbaus der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei er nicht festangestellt gewesen. Er habe einfach stundenweise für ihn gearbeitet, auf Abruf (Urk. 13/4/1 F/A 18 f.). Das Geld, das sein Bruder gemäss Quittung vom 23. April 2022 entgegengenommen habe, habe er ihm (Bruder des Beschwerdegegners) gleich gegeben (Urk. 13/4/1 F/A 53).
E. 4.2.3 Die Beschwerdeführer sehen im Umstand, dass die Vereinbarungen über die Arbeiten (Beilagen 2-4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) und die Quittungen über die Akontozahlungen (Beilagen 5-8, 10 und 12 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) stets in eigenem Namen und nicht im Namen der G._____ GmbH unterzeichnet wur- den, den Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder persönlich beauftragt worden seien (Urk. 2 Rz. 29.1). Jedoch ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern angerufenen Urkunden nicht, zwischen welchen Vertragspar-
- 11 - teien ein Vertrag zustande gekommen sein soll. Beilage 2 ist eine handschriftliche Notiz, in der der Bruder des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit Malerar- beiten grob die zu erbringenden Leistungen und einen Preis notierte. Auch wenn das Schreiben vom Bruder des Beschwerdegegners ohne Hinweis auf dessen GmbH unterzeichnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass dieser als Privatperson handelte resp. den Vertrag mit den Beschwerdeführern als Privatperson absch- liessen wollte, da sich aus diesem Schriftstück – wenn überhaupt – einzig ergibt, welche (grob umschriebenen) Leistungen zu erbringen sind und welcher Preis hierfür zu leisten ist (vgl. Urk. 13/4/1 F/A 32 ff.). Noch weniger ergibt sich aus die- sem Dokument, dass der Beschwerdegegner Vertragspartner der Beschwerde- führer gewesen sein soll. Soweit die Beschwerdeführer auf Beilage 3 verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass auf diesem erst nachträglich "zwischen A._____" an- geführt wurde und es sich im weiteren ebenfalls lediglich um eine grobe Aufstel- lung der Arbeiten und den hierfür zu leistenden Preis handelt. Obwohl der Be- schwerdegegner anlässlich dieser Besprechung anwesend war (Urk. 13/4/3 F/A 57; Urk. 13/4/1 F/A 46 f.), trägt es lediglich die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers und des Bruders des Beschwerdegegners. Auch das spricht dafür, dass es bei diesem Schreiben lediglich darum ging, die Arbeiten und den Preis festzuhal- ten. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich auf Beilage 4 verweisen, ist klarzu- stellen, dass dieses Dokument nicht unterzeichnet ist und nicht klar ist, wann die- ses erstellt wurde und es sich um eine vom Beschwerdeführer erstellte Zusam- menfassung der seiner Ansicht nach vereinbarten Arbeiten handelt (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8 und Urk. 13/4/3 F/A 27). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Be- schwerdeführern und dem Beschwerdegegner sowie dessen Bruder legen die Be- schwerdeführer nicht vor. Mit den eingereichten Unterlagen vermögen die Be- schwerdeführer keine Indizien darzutun, die dafür sprechen, dass ein Vertrag mit dem Beschwerdegegner – was sowohl der Beschwerdegegner als auch dessen Bruder bestreiten – geschlossen wurde. Auch ergibt sich aus den angerufenen Urkunden nicht, dass der Vertrag mit dem Bruder des Beschwerdegegners per- sönlich abgeschlossen wurde resp. dieser davon ausgehen musste, dass der Ver- trag mit ihm persönlich und nicht mit dessen GmbH geschlossen wurde. Daran ändert auch nichts, dass die vom Beschwerdeführer verfassten Quittungen vom
- 12 - Bruder des Beschwerdegegners resp. die eine Quittung durch den Beschwerde- gegner jeweils ohne Hinweis auf die GmbH unterzeichnet wurden (Urk. 2 Rz. 29.2).
E. 4.2.4 Der Bruder des Beschwerdegegners führt seit 2019 eine Gesellschaft, die genau solche Arbeiten, wie sie in der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu er- bringen waren, ausführt und mit der dieser auf der Baustelle der Liegenschaft der Beschwerdeführer in Zürich-H._____ tätig war. Es ist nicht ersichtlich und die Be- schwerdeführer vermögen auch nicht plausibel darzulegen, warum der Bruder des Beschwerdegegners die Ausführung der Arbeiten nicht mit dieser Gesellschaft, sondern als Privatperson erbringen sollte (vgl. Urk. 2 Rz. 10). Weder behaupten die Beschwerdeführer eine solche Abrede genügend konkret (vgl. auch Urk. 13/4/3 [Einvernahme des Beschwerdeführers] und Urk. 13/4/4 [Einvernahme der Beschwerdeführerin]), noch ergibt sich solches – wie dargelegt – aus den weni- gen vorliegenden Dokumenten. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hät- ten dem Beschwerdegegner nicht einen Teil der Akontozahlungen ausbezahlt, wenn sie nicht von einer persönlichen Auftragserteilung ausgegangen wären (Urk. 2 Rz. 29.2), können sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich doch aus der entsprechenden Quittung einzig, dass der Beschwerde- gegner CHF 20'000.– "für: A-Konto-Zahlung Umbau E._____-strasse …, F._____" entgegengenommen hatte (die er nach übereinstimmenden Aussagen des Be- schwerdegegners und seines Bruders in der Folge diesem übergeben hatte). Es ergibt sich daraus weder ein übereinstimmender (tatsächlicher) Wille zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder, die Ar- beiten als Privatpersonen zu erbringen noch ein Vertragsschluss der Beschwer- deführer mit dem Beschwerdegegner.
E. 4.2.5 Nachdem die Beschwerdeführer weder Umstände darzulegen vermögen, die darauf hindeuten, dass sie mit dem Beschwerdegegner einen Vertrag bezüg- lich der Umbauarbeiten an der Liegenschaft der Beschwerdeführer in F._____ ge- schlossen haben, noch dass der Bruder des Beschwerdegegners mit den Be- schwerdeführern persönlich (und nicht namens seiner Gesellschaft) einen Vertrag bezüglich dieser Umbauarbeiten abgeschlossen hat, ist es nicht am Beschwerde-
- 13 - gegner und seinem Bruder, diesbezüglich einen Entlastungsbeweis zu erbringen (Urk. 2 Rz. 30 ff.). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Vorbringen der Beschwer- deführer weiter einzugehen.
E. 4.3 Ein Anvertrautsein von Mitteln ist zu bejahen, wenn über den bestimmten Verwendungszweck dieser Mittel eine ausdrückliche oder stillschweigende Ver- einbarung vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die dem Beschwerde- gegner resp. dessen Bruder übergebenen Gelder seien diesen zum Zwecke des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden (Urk. 2 Rz. 25 ff.).
E. 4.3.1 Wie ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner einen Vertrag bezüglich der Umbauarbeiten ge- schlossen haben. Unstrittig übernahm aber der Beschwerdegegner am 23. April 2022 CHF 20'000.– von den Beschwerdeführern, die diese im Zusammenhang mit dem Umbau leisteten (Urk. 13/4/2 F/A 30). Diesbezüglich erklärten der Be- schwerdegegner und sein Bruder übereinstimmend, dass der Beschwerdegegner das Geld sofort seinem Bruder weitergegeben habe (Urk. 13/4/2 F/A 32; Urk. 13/4/1 F/A 53). Nachdem die Beschwerdeführer selber ausführen, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit dem Umbau erfolgt sei (Urk. 2 Rz. 13) resp. die- ser Betrag dem Beschwerdegegner und dessen Bruder übergeben worden sei, um Material zu bestellen (Urk. 13/4/3 F/A 130), ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdegegner mit der Übergabe des Geldes an seinen Bruder dieses zweckfremd verwendet haben soll. Dasselbe gilt für die nach Darstellung des Be- schwerdeführers dem Beschwerdegegner am 26. April 2022 und am 16. Juni 2022 im Beisein von dessen Bruder, der jeweils auch die Quittung unterschrieben hatte (Beilagen 6 und 8 zur Strafanzeige Urk. 13/3), übergebenen CHF 60'000.– und CHF 50'000.– (Urk. 13/4/3 F/A 131 und 133), nachdem der Bruder des Be- schwerdegegners erklärte, dass er dieses Geld erhalten resp. entgegen genom- men habe (Urk. 13/4/1 F/A 54, 56, 60, 62). Es müsste deshalb grundsätzlich nicht mehr weiter darauf eingegangen werden, ob die Beschwerdeführer die Teilzah- lungen jeweils für konkrete Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau überg- aben. Dennoch soll nachfolgend noch kurz auf diese Darstellung der Beschwer- deführer eingegangen werden.
- 14 -
E. 4.3.2 Für die vereinbarten Umbauarbeiten gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei in einem ersten Schritt lediglich die Vornahme ausgewählter Umbauarbeiten vereinbart worden, namentlich Isolierung Poolraum und Wände neu streichen. In der Folgen hätten sie beschlossen, die Liegenschaft umfassend zu renovieren. Der Bruder des Beschwerdegegners und (nach ihrer Darstellung [vgl. vorstehend] auch) der Beschwerdegegner hätten er- klärt, die von ihnen gewünschten Arbeiten inkl. Material (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8) zu einem Pauschalpreis von CHF 210'000.– vornehmen zu können. In der Folge seien Differenzen darüber entstanden, ob die Sanitärarbeiten vom vereinbarten Pauschalpreis abgedeckt oder zusätzlich zu entschädigen seien. Obwohl sie der Ansicht gewesen seien, dass diese Arbeiten im vereinbarten Pauschalpreis ent- halten seien, seien sie bereit gewesen, den Pauschalpreis auf CHF 240'000.– zu erhöhen (Urk. 13/3 Rz. 8 ff.). Demgegenüber erklärte der Bruder des Beschwer- degegners, im vereinbarten Preis von CHF 240'000.– seien die Arbeiten, welche in der Attikawohnung geleistet worden seien, nicht inbegriffen gewesen (Urk. 13/4/1 F/A 17). Der Beschwerdegegner gab an, dass er nichts mit Verhand- lungen oder Preisen zu tun gehabt habe (Urk. 13/4/2 F/A 19). Unstrittig ist, dass man sich auf einen Pauschalpreis einigte. Damit wurde aber zwischen den Par- teien nicht konkret vereinbart, welche Arbeiten und welches Material mit welchen Beträgen entschädigt werden sollten. Die einzelnen, konkret zu erbringenden Leistungen wurden weder schriftlich festgehalten, noch wurde je über den konkre- ten Arbeitsaufwand gesprochen (Urk. 13/4/3 F/A 108). Bezüglich der zu erbrin- genden Arbeiten führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung aus, sie seien durch das Haus gelaufen, hätten jede Zelle angeschaut und ihre Wün- sche und Vorstellungen angegeben. Diese habe niemand aufgeschrieben (Urk. 13/4/3 F/A 55 f.). Die von den Beschwerdeführern mit der Strafanzeige ein- gereichte Aufstellung der vereinbarten Arbeiten (Beilage 4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) wurde vom Beschwerdeführer im August 2022 erstellt und wurde we- der dem Beschwerdegegner noch dessen Bruder vorgelegt (Urk. 13/4/3 F/A 59 f., F/A 95 ff.; und auch nicht der Beschwerdeführerin [Urk. 13/4/4 F/A 62]). Sie gibt somit lediglich den Standpunkt des Beschwerdeführers wieder (vgl. Urk. 2 Rz. 26.2). Weiter räumte der Beschwerdeführer selber ein, dass bezüglich Bezah-
- 15 - lung nichts konkret abgemacht worden sei. Es seien Teilzahlungen vereinbart worden, aber nicht fix definiert, wie viele Prozente (Urk. 13/4/3 F/A 121 ff.; vgl. auch Urk. 13/4/4 F/A 65 f., 70). Eine Regelung, ob die Teilzahlungen bereits vor oder erst nach Erledigung der Arbeit resp. vor oder nach der Lieferung von Mate- rial etc. abgerufen werden dürfen, wurde selbst nach Darstellung der Beschwer- deführer nicht getroffen. Damit ergibt sich aber aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinba- rung über den Verwendungszweck von den von den Beschwerdeführern geleiste- ten Zahlungen. Daran ändert nichts, dass Material und Möbel zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig waren (Urk. 2 Rz. 26.1).
E. 4.3.3 Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten der Zweck der über- tragenen Vermögenswerte zweifelslos ausgewiesen sei (Urk. 2 Rz. 26.2). Es kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Die als Beilagen 2 und 3 zur Strafanzeige eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 13/3) geben lediglich die Einigung über den (Pauschal)Preis von grob umschriebenen Leistungen wieder. Auch aus diesen Schriftstücken ergibt sich weder eine konkrete Absprache bezüglich der geleisteten Teilzahlungen noch eine stillschweigende Abrede über einen aussch- liesslichen Verwendungszweck der Teilzahlungen.
E. 4.3.4 Die Beschwerdeführer führen schliesslich in der Beschwerde an, es hätten diverse mündliche Vereinbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. So seien die zusätzlichen CHF 30'000.– für die Sanitäranlagen übergeben worden. Zudem seien CHF 10'000.– für den Kauf von Keramikplatten sowie die Fertigstel- lung des Treppenhauses bezahlt worden. Insofern sei klar festgelegt worden, wo- für die Mittel zweckkonform haben verwendet werden dürfen. Jede davon abwei- chende Verwendung sei daher zweckwidrig (Urk. 2 Rz. 26.2). Der Beschwerde- führer führte bezüglich dieser Zahlungen demgegenüber aus, die am 15. Juli 2022 geleistete Teilzahlung von CHF 30'000.– habe der Bruder des Beschwerdegeg- ners erhalten für sein Versprechen, dass bis nach ihren Ferien alles fertiggestellt sei, ausgenommen die oberste Küche (Urk. 13/4/3 F/A 134). Damit wurde aber auch nach Darstellung des Beschwerdeführers gerade kein konkreter Verwen-
- 16 - dungszweck vereinbart. Bezüglich der Teilzahlung vom 24. August 2022 liegt so- dann keine Quittung und damit auch keine schriftliche Absprache über die Ver- wendung dieser Mittel vor (vgl. auch Urk. 13/4/3 F/A 135). Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Zahlungen jeweils gewusst habe, für welche Arbeiten/Material er bezahle, antwortete der Beschwerdeführer, nicht im Detail; einfach wenn es ge- heissen habe, für das Parkett oder die Küche (Urk. 13/4/3 F/A 140). Damit können die geleisteten Teilzahlungen auch keinen konkreten Leistungen zugeordnet wer- den und lässt sich ein konkreter Verwendungszweck aufgrund mündlicher Abre- den nicht erstellen. Auf den jeweiligen Quittungen wurde jeweils einzig vermerkt, dass diese für den Umbau der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____ erfolg- ten (Beilagen 5, 6, 7, 8, 10, 12 zu Strafanzeige Urk. 13/3). Aus gegenseitigen Zu- wendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen grundsätzlich nur An- sprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass zwar unstrittig ist, dass die Arbeiten nicht fertig sind, jedoch führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung selber aus, dass teilweise gegen vier bis sechs Leute auf der Baustelle gearbeitet hätten und der Bruder des Beschwerdegegners davon gesprochen habe, dass er diese auch gut bezahle (Urk. 13/4/3 F/A 141 f.). Bis zur fünften Teil- zahlung sei es eigentlich immer vorwärts gegangen (Urk. 13/4/3 F/A 152).
E. 4.3.5 Nachdem somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erfolgten Teilzahlungen für einem konkreten (weder ausdrücklich noch stillschweigend ver- einbarten) Verwendungszweck dem Beschwerdegegner resp. dem Bruder des Beschwerdegegners übergeben wurden, erübrigt es sich, auf die weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführer bezüglich Veruntreuung (Urk. 2 Rz. 28 ff. [zweck- fremde Verwendung], Rz. 37 ff. [unrechtmässige Bereicherung]) einzugehen. Lie- gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdegegner Vermögens- werte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut wurden, mangelt es auch an An- haltspunkten dafür, dass er diese unbefugt verwendet und er sich unrechtmässig bereichert haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat Anhaltspunkte für das Vorlie- gen einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zu Recht verneint.
- 17 -
E. 5 Betrug
E. 5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist schei- det lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfül- lung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfül- lung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3).
E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführer die Baufortschritte an der Liegenschaft jederzeit vor Ort hätten begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten des Beschwerde- gegners und seines Bruders keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Be- schwerdeführer zu erblicken sei, zumal es diesen jederzeit freigestanden sei, die Zahlungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftliche Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren (Urk. 3 S. 3 f.).
E. 5.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung verneint (Urk. 2 Rz. 44 ff.).
E. 5.3.1 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich – wie sie selber eingestehen (Urk. 2 Rz. 46) – um Geschäftsleute. Auch wenn sie über keine eigentlichen handwerklichen Kenntnisse verfügen sollten (Urk. 2 Rz. 46), waren sie ohne wei- teres in der Lage (oder wären sie ohne weiteres in der Lage gewesen), den Bau- fortschritt auf der Baustelle zu verfolgen und die Angaben des Beschwerdeführers
- 18 - und seines Bruders zu überprüfen. Denn hierfür sind keine handwerklichen Fach- kenntnisse notwendig, ergibt sich doch schon bei einer schlichten Besichtigung, welche Arbeiten bereits begonnen/beendet wurden, welches Material auf die Bau- stelle geliefert wurde, etc. und lässt sich damit zumindest der grobe Stand der Ar- beiten eruieren. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, Arbeiten, die nicht sichtbar seien, wie beispielsweise das Verlegen von Leitungen oder Ersetzen der alten Isolation, könnten nicht beurteilt werden (Urk. 2 Rz. 46), ist ihnen nicht zu folgen, denn auch dieser Fortschritt lässt sich durch regelmässige Begehungen der Baustelle kontrollieren, insbesondere da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Umbaus in einem nahegelegenen Mietshaus wohnten (Urk. 13/3 Rz. 6). Wurde zum Beispiel der Boden nicht aufgerissen resp. die alten Platten entfernt, können die Leitungen noch nicht ersetzt sein. Dasselbe gilt für die Isolation. Zu- dem wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, diesbezüglich Lieferscheine vom Beschwerdegegner resp. dessen Bruder zu verlangen. Der Baufortschritt hätte damit auch ohne Beizug eines ausgewiesenen Spezialisten (Urk. 2 Rz. 47) ohne weiteres überprüft werden können. Aufgrund ihrer Geschäftserfahrung musste den Beschwerdeführern auch bewusst sein, dass sich solche Kontrollen aufdrängen, insbesondere aufgrund der nicht nur sehr dürftigen, sondern sogar nur mündlichen vertraglichen Abmachungen. Wie weit der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdegegners bezüglich der weiteren Zahlungen massiven Druck ausgeübt haben sollen, an dieser Kontrollpflicht und -möglichkeit etwas än- dern soll, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführer auch nicht (nachvollziehbar) dargetan. Wie erwähnt, hätte sich bereits aufgrund des nur mündlich geschlossenen Vertrages und der nicht detailliert geregelten Zahlungs- bedingungen – insbesondere unter Berücksichtigung der teilweise kurz aufeinan- der erfolgten Zahlungen – Vorsichtsmassnahmen aufgedrängt. Das Verhalten der Beschwerdeführer muss deshalb als leichtfertig erachtet werden.
E. 5.3.2 Zudem legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, aufgrund welcher Handlungen, Aussagen etc. des Beschwerdegegners oder seines Bru- ders sie bezüglich welcher Akontozahlung getäuscht worden sein sollen. Der Be- schwerdeführer führte in seiner Einvernahme aus, dass zu Beginn der Beschwer- degegner und dessen Vater und sonst noch zwei bis drei Leute auf der Baustelle
- 19 - gewesen seien. Der Bruder des Beschwerdegegners sei ab und an dagewesen, habe aber mehr koordiniert. Auch Elektriker, Sanitär, Plattenleger, Parkettleger, ein Italiener für Gips/Abrieb und Malerarbeiten, etc. seien dagewesen. Es seien teilweise gegen vier bis sechs Leute, mehrheitlich vier Leute auf der Baustelle ge- wesen (Urk. 13/4/3 F/A 141). April und Mai sei sehr viel gegangen. Zwischen- durch habe es mal einen Stopp von ca. einer Woche wegen des Bodenaufbaus gegeben. Es sei zu Beginn bis Juni zügig vorangegangen. Es sei gearbeitet wor- den, ohne Zweifel. Auch der Sanitär habe speditiv zugearbeitet (Urk. 13/4/3 F/A 149). Arbeiten, die sie bemängelt hätten, seien korrigiert worden. Der erste Eklat sei wegen des Bodens gewesen. Der Beschwerdegegner sei da auch aus- gestiegen. Im August habe er (der Beschwerdeführer) gesagt, dass dies mit der Küche so nicht gehe (Urk. 13/4/3 F/A 151). Der Beschwerdegegner und sein Bru- der seien "raus". Mit denen habe er nichts mehr zu tun. Sie würden sich selbstän- dig um die Baustelle kümmern (Urk. 13/4/3 F/A 157). Der Bruder des Beschwer- degegners erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass mehr Arbeit geleistet und Material eingekauft worden sei, als Akontozahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführer würden seiner Gesellschaft nach wie vor Geld schulden. Die Arbeit habe schon Mängel, das wisse er schon. Aber er (der Beschwerdeführer) habe sie auch nichts fertigstellen lassen. Er habe immer Ausreden gehabt. Die Sachen, welche von ihnen verlangt worden seien, seien aber fertiggestellt wor- den, auch wenn die Baustelle nicht fertig sei. Er habe viele Sachen doppelt ge- macht, weil es immer wieder anders verlangt worden sei. Die Arbeiten hätten wohl noch einen Monat gedauert, aber der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass sie die Arbeiten fertigstellten. Die Sanierung sei nicht abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer nie zufrieden mit dem Resultat gewesen sei. So habe er zum Beispiel die Küchen nicht akzeptiert, obwohl er diese selber in Mazedonien ausgewählt habe. Alles Material sei zum Beschwerdeführer gekommen. Dieser habe teilweise bestellte Ware nicht angenommen und sie hätten es zurückgeben oder sogar wegwerfen müssen (Urk. 13/4/1 F/A 71 ff.). Aus den wiedergegebenen
– im Kerngeschehen durchaus übereinstimmenden – Aussagen ergibt sich, dass auf der Baustelle Arbeiten ausgeführt wurden, jedoch Differenzen über die Quali- tät der geleisteten Arbeit und des gelieferten Materials entstand und deshalb die
- 20 - Arbeiten nicht weitergeführt wurden resp. die Beschwerdeführer schliesslich nicht mehr mit dem Beschwerdegegner und dessen Bruder zusammenarbeiten wollten. Anhaltspunkte für einen (insbesondere bei der Übergabe der Akontozahlungen) bestehenden fehlenden Leistungswillen des Beschwerdegegners resp. der Ge- sellschaft des Bruders des Beschwerdegegners liegen dagegen keine vor. Wie dargelegt, führte der Beschwerdeführer selber aus, dass teilweise bis zu sechs Personen auf der Baustelle gearbeitet hätten und erst ihre Kritik an den ausge- führten Arbeiten dazu führte, dass die Arbeiten zum Stillstand kamen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind rein zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Zivilweg zu klären.
E. 5.3.3 Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass mit den geleisteten Teilzah- lungen auch Arbeiter der Gesellschaft des Bruders des Beschwerdegegners be- zahlt worden seien (Urk. 2 Rz. 50), kann vorab auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Zahlun- gen dem Beschwerdegegner oder seinem Bruder für einen bestimmten Verwen- dungszweck anvertraut wurden, und weiter nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass der Vertrag mit der Gesell- schaft1 seines Bruders geschlossen wurde, womit eine Verwendung der Teilzah- lungen für Verpflichtungen der Gesellschaft des Bruders des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist.
E. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 138 StGB resp. eines Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB verneinte. Ins- gesamt ist damit die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner nicht zu beanstanden.
E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen
E. 6.1 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG und un-
- 21 - ter Berücksichtigung des Parallelverfahrens UE230387-O auf CHF 1'800.– festzu- setzen.
E. 6.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde. Entsprechend sind ihnen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
E. 6.3 Entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beschwerdeführern auf- grund ihres Unterliegens nicht, dem Beschwerdegegner – der sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen liess – mangels entsprechender Aufwände. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'800.– fest- gesetzt.
- Die Kosten werden den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Prozesskaution verrechnet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, dreifach (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13 [Rücksendung der Ak- ten vorbehältlich eines Rechtsmittels im Parallelverfahren UE230387- O]; gegen Empfangsbestätigung) - 22 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230388-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 12. Februar 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführer 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____ gegen
1. C._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2023
- 2 - Erwägungen:
1. Prozessverlauf 1.1. Am 28. September 2022 erstatteten B._____ und A._____ bei der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen D._____ und C._____ Strafanzeige wegen Veruntreuung/Betrugs (Urk. 13/3). Da sich für die Staatsanwaltschaft aus der Strafanzeige kein hinreichender Anfangsverdacht ergab, wurde die Polizei mit der schriftlichen Befragung von B._____ und A._____ beauftragt (Urk. 13/8/2). Diese wurden am 11. Januar 2023 resp. 1. Februar 2023 befragt (Urk. 13/4/3 und Urk. 13/4/4). In der Folge wurden – am 24. Mai 2023 resp. 31. Mai 2023 – auch noch D._____ und C._____ einvernommen (Urk. 13/4/1 und Urk. 13/4/2). Mit Verfügung vom 26. September 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen D._____ und C._____ nicht an Hand (Urk. 13/9 und Urk. 13/10 = Urk. 3/1). 1.2. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2023 erhoben A._____ und B._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) Beschwerden gegen obgenannte Nichtanhandnahme- verfügungen jeweils mit folgenden Anträgen (Urk. 2 [sowie Parallelverfahren Ge- schäfts-Nr. UE230387-O, Urk. 2]):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 26. September 2023 im Verfahren … sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Beschuldigten. 1.3. Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 1'800.– (Urk. 5) ging am 1. November 2023 ein (Urk. 8). Die Staatsanwalt- schaft liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 3. November 2023 angesetzten Frist (Urk. 9) nicht vernehmen. Sie reichte die Untersuchungsakten (Urk. 13) ein
- 3 - (Urk. 12). Auch C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 9). 1.4. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid teil- weise nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (Urk. 5) mit- geteilten Besetzung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion.
2. Sachverhalt und Parteistandpunkte 2.1. Sachverhalt Die Beschwerdeführer haben im September 2022 die Liegenschaft E._____- strasse … in F._____ erworben. Der Bruder des Beschwerdegegners ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH. Die Beschwerdeführer beauftragten den Beschwerdegegner und seinen Bruder (separates Verfahren Geschäfts-Nr. UE230387-O) resp. die Gesellschaft des Bruders des Beschwerde- gegners – hierüber sind sich die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nicht einig – mit verschiedenen Umbauarbeiten an vorerwähnter Liegenschaft. Schlussendlich wurde für die auszuführenden Arbeiten ein Preis von CHF 210'000.– vereinbart, der in der Folge noch auf CHF 240'000.– erhöht wor- den sein soll. Die Beschwerdeführer haben dem Beschwerdegegner resp. dessen Bruder insgesamt – in sechs Tranchen (CHF 20'000.– am 23. April 2022, CHF 60'000.– am 26. April 2022, CHF 40'000.– am 23. Mai 2022, CHF 50'000.– am 16. Juni 2022, CHF 30'000.– am 15. Juli 2022, CHF 10'000.– am 24. August 2022 [vgl. Beilagen 5-8, 11 und 12 zur Strafanzeige Urk. 13/3]) – CHF 210'000.– bar übergeben. Die Beschwerdeführer waren mit der Ausführung der Arbeiten nicht zufrieden, was sie am 20. Juni 2022 bemängelten. Das 1. Obergeschoss soll zudem nicht wie vereinbart bezugsbereit gewesen sein. Der Beschwerdegegner soll aufgrund der Bemängelung nicht mehr auf der Baustelle erschienen sein. Der Bruder des Beschwerdegegners habe den Beschwerdeführern jedoch versichert, dass die Arbeiten erledigt würden. Ab dem 20. Juni 2022 hätten der Beschwerde- gegner und sein Bruder die Arbeiten nicht mehr selber ausgeführt, sondern nur noch Handwerker damit beauftragt. Die letzten CHF 40'000.– hätten die Be- schwerdeführer auf vehemente und wiederholte Aufforderung des Bruders des
- 4 - Beschwerdegegners (zum Teil auch mitten in der Nacht), dass die Arbeiten an- sonsten nicht fertig gestellt werden könnten, bezahlt, in der Hoffnung, dass die Ar- beiten an der Liegenschaft fertiggestellt werden würden. Am endgültigen Überg- abetermin vom 8. August 2022 seien die Umbauarbeiten jedoch immer noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/4/3). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenge- fasst an, dass kein Tatverdacht vorliege. Es lasse sich nicht anklagegenügend be- stimmen, welche Vermögenswerte zu welchem Zweck übergeben worden seien und ob diese dem entsprechenden Zweck zugeführt worden sein könnten. Folg- lich könne dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend zur Last gelegt wer- den, ihm anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB unbefugt ver- wendet zu haben. Auch lasse sich aus demselben Grund nicht hinreichend erstel- len, dass sich der Beschwerdegegner oder dessen Bruder unbefugt bereichert ha- ben könnten. Die Beschwerdeführer hätten die Baufortschritte an der Liegen- schaft jederzeit vor Ort begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten der Beschwerdegegner auch keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Beschwer- deführer zu erblicken sei, zumal es ihnen jederzeit freigestanden habe, die Zah- lungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftli- che Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren. Vorliegend würde es sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die entsprechend auf dem Zivilweg zu klären wäre. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutre- ten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3). 2.2.2. Beschwerdeführer 2.2.2.1. Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend geltend, sie hätten den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich – und nicht die Gesell- schaft des Bruders des Beschwerdegegners – mit den Arbeiten beauftragt. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Arbeiten persönlich, daher nicht über eine Ge-
- 5 - sellschaft, gemeinsam planen und ausführen würden. Betreffend die Bezahlung sei vereinbart worden, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder jeweils um zweckgebundene Akontozahlungen ersuchen würden. Es liege die Vermutung nahe, dass das Geld vom Beschwerdegegner und seinem Bruder zweckentfrem- det eingesetzt worden sei. Würde ein Anwalt aus dem Kostenvorschuss eines Kli- enten für Mandatsarbeiten die Saläre seiner anderen Unternehmung bezahlen und nicht ersatzfähig sein, bestünde absolut kein Zweifel, dass er sich strafbar verhalten hätte. Wieso es sich in diesem völlig gleichgelagerten Fall anders ver- halten soll, sei beim besten Willen nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschwer- degegners sei strafrechtlich relevant. Die von ihnen übertragenen Gelder seien als anvertraut zu betrachten, als sie dem Beschwerdegegner und seinem Bruder zum Zweck des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden seien. Die Zweckent- fremdung ergebe sich daraus, dass unstrittig sei, dass Material, Möbel wie Kü- chenausstattung, Sanitäranlagen etc., zur Ausführung der vertraglichen Verpflich- tungen notwendig gewesen und diese Gegenstände und Leistungen damit zu be- zahlen gewesen seien. Zudem hätten sehr wohl schriftliche Auflistungen bestan- den, in denen die vereinbarten Arbeiten aufgelistet gewesen seien. Zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten hätte das Strafverfahren eröffnet werden müssen, da der Zweck der übertragenen Vermö- genswerte darin zweifelslos ausgewiesen sei. Dies betreffe vier Nasszellen, zwei Küchen, den Parkettboden, die Treppen, alle Türen und das Schwimmbad, die nicht geliefert bzw. geleistet worden seien. Zudem hätten diverse mündliche Ver- einbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. Insofern sei klar festgelegt gewesen, wofür die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abweichende Verwendung sei daher zweckwidrig. Die Staatsanwaltschaft habe vor diesem Hintergrund die Anvertrautheit der Vermögenswerte zu Unrecht ver- neint (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2.2.2. Weiter führen die Beschwerdeführer an, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten. Der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, einen einzigen Beweis dafür zu erbringen, dass er davon ausgegan- gen sei, dass der Werkvertrag mit der G._____ GmbH (der Gesellschaft seines
- 6 - Bruders) eingegangen worden sei. Er habe keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Gelder in die Gesellschaft einbezahlt und damit irgendeine Leistung bezahlt habe, wofür die Zahlungen bestimmt gewesen seien, namentlich die Renovation der Liegenschaft in F._____. So oder anders habe er keine Verträge oder Bestel- lungen nachweisen können, welche aufgrund der Mittel für die Liegenschaft er- folgt seien. Der Beschwerdegegner sei jeden Entlastungsbeweis schuldig geblie- ben. Die Tathandlung der zweckentfremdeten Verwendung sei bereits mit der un- bestrittenen Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH erfüllt, da der Be- schwerdegegner und sein Bruder entgegen ihrer Verpflichtung die anvertrauten Vermögenswerte nach den eigenen Angaben für den Umbau einer anderen Lie- genschaft eingesetzt hätten. Bezüglich der Baustelle in H._____ bestünden keine Ansprüche der G._____ GmbH ihnen gegenüber, sei diese auf dieser Baustelle doch von der inzwischen konkursiten I._____ GmbH als Subakkordantin beigezo- gen worden. Schliesslich sei die zweckfremde Nutzung der anvertrauten Vermö- genswerte auch aus dem Umstand bewiesen, dass fast 90% des vereinbarten Preises von ihnen an den Beschwerdegegner und seinen Bruder bezahlt worden seien, die Leistungen aber bei weitem nicht erfolgt seien. So seien im Zusammen- hang mit dem Poolraum, dem Gang im UG sowie dem Studio im UG noch gar keine Arbeiten verrichtet worden, trotzdem sei das ganze Geld weg. Kein Zweifel an der Zweckentfremdung lasse übrigens der Umstand offen, dass sie eigens Ma- terial und Ausstattung (e.g. Stein und Küchenausstattung) ausgewählt, jedoch nie geliefert bekommen hätten. Das Geld sei offensichtlich nicht in den Erwerb der vereinbarten Materialien, die für den Umbau notwendig gewesen seien, geflos- sen. Somit habe die Staatsanwaltschaft wichtige Sachverhaltselemente bei ihrer Würdigung komplett ausgeblendet und das Tatbestandselement der zweckfrem- den Nutzung von anvertrauten Vermögenswerten in unbegründeter Weise ver- neint (Urk. 2 S. 10 ff.). 2.2.2.3. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung zweifelslos zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe die Gelder pflichtwidrig zur Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH verwendet. Damit habe er die Unternehmung mit fremden Mitteln von einer Pflicht befreit, was die Bilanz verbessert haben werde. Wie sich gezeigt habe, sei der
- 7 - Beschwerdegegner nicht fähig gewesen, geschweige denn willens, den anver- trauten Betrag zu ersetzen und die Umbauarbeiten zu Ende zu führen. Dies er- gebe sich auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners in der polizeilichen Einvernahme, wonach er über kein Vermögen verfüge. Somit sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor diesem Hintergrund zu bejahen (Urk. 2 S. 13 f.). 2.2.2.4. Schliesslich erachten die Beschwerdeführer auch einen hinreichenden Tatverdacht mit Bezug auf den Tatbestand des Betrugs als gegeben. Da sie über keine handwerklichen Kenntnisse verfügen würden, seien sie nicht in der Lage gewesen, den Baufortschritt und den Arbeitsfortschritt der in Auftrag gegebenen Möbel zu überprüfen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Es sei in der Bau- branche völlig normal, dass man für jeden Arbeitsschritt ziemlich hohe Akontos leisten müsse, im Vertrauen darauf, dass die versprochenen Leistungen erfolgen. Weiter weisen sie darauf hin, dass sie zusammen mit dem Bruder des Beschwer- degegners nach Mazedonien und Albanien geflogen seien, um ein Steinmaterial für den Umbau auszusuchen. Bei dieser Gelegenheit sei ihnen auch die zuvor ausgewählte Küchenausstattung gezeigt worden, die zum Transport in die Schweiz bereit zu sein schien. Für sie habe es somit vor diesem Hintergrund kei- nen Anlass gegeben, an der Lieferung der Materialien zu zweifeln (Urk. 2 S. 14 ff.). 2.2.3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Untersuchungsakten ist nach- folgend – soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind – einzugehen.
3. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen
- 8 - Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ande- ren Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer-Urteil 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hin- weis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4. Veruntreuung 4.1. Der Veruntreuung schuldig macht sich, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjek- tiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die tatbe- standsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGer Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 133 IV 21 und BGE 111 IV 19). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung emp- fängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf- gibt. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entge- gen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Ver- wendungszweck hinwegsetzt (BGer Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2.). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Wert- erhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGer Urteil 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Re- gel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu ei-
- 9 - nem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwen- dungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Beim Generalunternehmensvertrag sind die Zahlungen des Bauherrn dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Generalunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Gene- ralunternehmer-Konto überwiesen wurden (vgl. BGer Urteil 6B_1118/2017 vom
23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). 4.2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer den Vertrag für die Umbauarbeiten mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder oder der Gesellschaft des Bru- ders des Beschwerdegegners (der G._____ GmbH) geschlossen haben. Hierauf soll vorab eingegangen werden. 4.2.1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten (Urk. 2 Rz. 29). In der Strafanzeige führten die Beschwerdeführer an, der Be- schwerdegegner und sein Bruder hätten erklärt, dass sie die Arbeiten gemeinsam selbst planen und vornehmen bzw. bei Bedarf auf die Unterstützung weiterer Ver- wandten, welche ebenfalls in der Baubranche tätig seien, zurückgreifen würden. Sie (der Beschwerdegegner und sein Bruder) hätten ihnen (den Beschwerdefüh- rern) daher vorgeschlagen, dass sie (die Beschwerdeführer) direkt den Beschwer- degegner und seinen Bruder und nicht das …geschäft, dessen Geschäftsführer der Bruder des Beschwerdegegners sei, beauftragen. Dies sei für sie in Ordnung gewesen (Urk. 13/3 Rz. 4, Rz. 7). 4.2.2. Der Beschwerdegegner widersprach in der polizeilichen Befragung der Dar- stellung der Beschwerdeführer. Er gab an, dass der Beschwerdeführer mit ihm nichts zu tun gehabt habe. Dieser habe mit der G._____ GmbH zu tun gehabt. Sein Bruder habe für den Beschwerdeführer in H._____ gearbeitet. Dieser habe die Gesellschaft I._____ mit Arbeiten beauftragt gehabt. Die I._____ sei Konkurs gegangen und er sei zufällig mit seinem Bruder dagewesen. Der Beschwerdefüh-
- 10 - rer habe gesagt, sie sollen über die G._____ GmbH einen Maler oder irgendetwas mit Farbe organisieren für ein Projekt in F._____. Er sei also zufällig dort gewesen und sein Bruder habe sich mit dem Beschwerdeführer über die Arbeit unterhalten. Aber immer über die G._____ GmbH (Urk. 13/4/2 F/A 6; so auch Urk. 13/4/2 F/A 14 und F/A 16 f.). Das Geld, das er am 23. April 2022 in Empfang genommen habe, habe er sofort seinem Bruder weitergegeben (Urk. 13/4/2 F/A 32). Er habe kein Geld von den Beschwerdeführern erhalten. Das Geld sei alles an die G._____ GmbH gegangen (Urk. 13/4/2 F/A 43). Auch der Bruder des Beschwer- degegners widersprach der Darstellung der Beschwerdeführer. Dieser gab an, dass es nicht stimme, dass er (Bruder des Beschwerdegegners) die Arbeiten als Privatperson angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe ganz genau gewusst, dass er mit seiner Gesellschaft arbeite. Auch alle Zahlungen habe er in seine Buchhaltung gebracht. Das sei alles deklariert. Es habe ja auch Arbeitskontrollen auf dieser Baustelle gegeben. Es sei gar nie seine Absicht gewesen, als Privat- person zu handeln (Urk. 13/4/1 F/A 20 f.). Ansprechperson für die Beschwerde- führer sei nur er gewesen; er für die G._____ GmbH (Urk. 13/4/1 F/A 28). Sein Bruder (Beschwerdegegner) habe nichts mit der Sache zu tun; dieser sei teilweise dabei gewesen und habe geholfen, habe jedoch keine Entscheidungshandlungen vorgenommen. Sein Bruder (Beschwerdegegner) sei im Jahr 2021 kurz, als Zwi- schenverdienst, bei seiner GmbH angestellt gewesen. In der Zeit des Umbaus der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei er nicht festangestellt gewesen. Er habe einfach stundenweise für ihn gearbeitet, auf Abruf (Urk. 13/4/1 F/A 18 f.). Das Geld, das sein Bruder gemäss Quittung vom 23. April 2022 entgegengenommen habe, habe er ihm (Bruder des Beschwerdegegners) gleich gegeben (Urk. 13/4/1 F/A 53). 4.2.3. Die Beschwerdeführer sehen im Umstand, dass die Vereinbarungen über die Arbeiten (Beilagen 2-4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) und die Quittungen über die Akontozahlungen (Beilagen 5-8, 10 und 12 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) stets in eigenem Namen und nicht im Namen der G._____ GmbH unterzeichnet wur- den, den Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder persönlich beauftragt worden seien (Urk. 2 Rz. 29.1). Jedoch ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern angerufenen Urkunden nicht, zwischen welchen Vertragspar-
- 11 - teien ein Vertrag zustande gekommen sein soll. Beilage 2 ist eine handschriftliche Notiz, in der der Bruder des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit Malerar- beiten grob die zu erbringenden Leistungen und einen Preis notierte. Auch wenn das Schreiben vom Bruder des Beschwerdegegners ohne Hinweis auf dessen GmbH unterzeichnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass dieser als Privatperson handelte resp. den Vertrag mit den Beschwerdeführern als Privatperson absch- liessen wollte, da sich aus diesem Schriftstück – wenn überhaupt – einzig ergibt, welche (grob umschriebenen) Leistungen zu erbringen sind und welcher Preis hierfür zu leisten ist (vgl. Urk. 13/4/1 F/A 32 ff.). Noch weniger ergibt sich aus die- sem Dokument, dass der Beschwerdegegner Vertragspartner der Beschwerde- führer gewesen sein soll. Soweit die Beschwerdeführer auf Beilage 3 verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass auf diesem erst nachträglich "zwischen A._____" an- geführt wurde und es sich im weiteren ebenfalls lediglich um eine grobe Aufstel- lung der Arbeiten und den hierfür zu leistenden Preis handelt. Obwohl der Be- schwerdegegner anlässlich dieser Besprechung anwesend war (Urk. 13/4/3 F/A 57; Urk. 13/4/1 F/A 46 f.), trägt es lediglich die Unterschrift des Beschwerdefüh- rers und des Bruders des Beschwerdegegners. Auch das spricht dafür, dass es bei diesem Schreiben lediglich darum ging, die Arbeiten und den Preis festzuhal- ten. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich auf Beilage 4 verweisen, ist klarzu- stellen, dass dieses Dokument nicht unterzeichnet ist und nicht klar ist, wann die- ses erstellt wurde und es sich um eine vom Beschwerdeführer erstellte Zusam- menfassung der seiner Ansicht nach vereinbarten Arbeiten handelt (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8 und Urk. 13/4/3 F/A 27). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Be- schwerdeführern und dem Beschwerdegegner sowie dessen Bruder legen die Be- schwerdeführer nicht vor. Mit den eingereichten Unterlagen vermögen die Be- schwerdeführer keine Indizien darzutun, die dafür sprechen, dass ein Vertrag mit dem Beschwerdegegner – was sowohl der Beschwerdegegner als auch dessen Bruder bestreiten – geschlossen wurde. Auch ergibt sich aus den angerufenen Urkunden nicht, dass der Vertrag mit dem Bruder des Beschwerdegegners per- sönlich abgeschlossen wurde resp. dieser davon ausgehen musste, dass der Ver- trag mit ihm persönlich und nicht mit dessen GmbH geschlossen wurde. Daran ändert auch nichts, dass die vom Beschwerdeführer verfassten Quittungen vom
- 12 - Bruder des Beschwerdegegners resp. die eine Quittung durch den Beschwerde- gegner jeweils ohne Hinweis auf die GmbH unterzeichnet wurden (Urk. 2 Rz. 29.2). 4.2.4. Der Bruder des Beschwerdegegners führt seit 2019 eine Gesellschaft, die genau solche Arbeiten, wie sie in der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu er- bringen waren, ausführt und mit der dieser auf der Baustelle der Liegenschaft der Beschwerdeführer in Zürich-H._____ tätig war. Es ist nicht ersichtlich und die Be- schwerdeführer vermögen auch nicht plausibel darzulegen, warum der Bruder des Beschwerdegegners die Ausführung der Arbeiten nicht mit dieser Gesellschaft, sondern als Privatperson erbringen sollte (vgl. Urk. 2 Rz. 10). Weder behaupten die Beschwerdeführer eine solche Abrede genügend konkret (vgl. auch Urk. 13/4/3 [Einvernahme des Beschwerdeführers] und Urk. 13/4/4 [Einvernahme der Beschwerdeführerin]), noch ergibt sich solches – wie dargelegt – aus den weni- gen vorliegenden Dokumenten. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hät- ten dem Beschwerdegegner nicht einen Teil der Akontozahlungen ausbezahlt, wenn sie nicht von einer persönlichen Auftragserteilung ausgegangen wären (Urk. 2 Rz. 29.2), können sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich doch aus der entsprechenden Quittung einzig, dass der Beschwerde- gegner CHF 20'000.– "für: A-Konto-Zahlung Umbau E._____-strasse …, F._____" entgegengenommen hatte (die er nach übereinstimmenden Aussagen des Be- schwerdegegners und seines Bruders in der Folge diesem übergeben hatte). Es ergibt sich daraus weder ein übereinstimmender (tatsächlicher) Wille zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder, die Ar- beiten als Privatpersonen zu erbringen noch ein Vertragsschluss der Beschwer- deführer mit dem Beschwerdegegner. 4.2.5. Nachdem die Beschwerdeführer weder Umstände darzulegen vermögen, die darauf hindeuten, dass sie mit dem Beschwerdegegner einen Vertrag bezüg- lich der Umbauarbeiten an der Liegenschaft der Beschwerdeführer in F._____ ge- schlossen haben, noch dass der Bruder des Beschwerdegegners mit den Be- schwerdeführern persönlich (und nicht namens seiner Gesellschaft) einen Vertrag bezüglich dieser Umbauarbeiten abgeschlossen hat, ist es nicht am Beschwerde-
- 13 - gegner und seinem Bruder, diesbezüglich einen Entlastungsbeweis zu erbringen (Urk. 2 Rz. 30 ff.). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Vorbringen der Beschwer- deführer weiter einzugehen. 4.3. Ein Anvertrautsein von Mitteln ist zu bejahen, wenn über den bestimmten Verwendungszweck dieser Mittel eine ausdrückliche oder stillschweigende Ver- einbarung vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die dem Beschwerde- gegner resp. dessen Bruder übergebenen Gelder seien diesen zum Zwecke des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden (Urk. 2 Rz. 25 ff.). 4.3.1. Wie ausgeführt, ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer mit dem Beschwerdegegner einen Vertrag bezüglich der Umbauarbeiten ge- schlossen haben. Unstrittig übernahm aber der Beschwerdegegner am 23. April 2022 CHF 20'000.– von den Beschwerdeführern, die diese im Zusammenhang mit dem Umbau leisteten (Urk. 13/4/2 F/A 30). Diesbezüglich erklärten der Be- schwerdegegner und sein Bruder übereinstimmend, dass der Beschwerdegegner das Geld sofort seinem Bruder weitergegeben habe (Urk. 13/4/2 F/A 32; Urk. 13/4/1 F/A 53). Nachdem die Beschwerdeführer selber ausführen, dass diese Zahlung im Zusammenhang mit dem Umbau erfolgt sei (Urk. 2 Rz. 13) resp. die- ser Betrag dem Beschwerdegegner und dessen Bruder übergeben worden sei, um Material zu bestellen (Urk. 13/4/3 F/A 130), ist nicht ersichtlich, inwieweit der Beschwerdegegner mit der Übergabe des Geldes an seinen Bruder dieses zweckfremd verwendet haben soll. Dasselbe gilt für die nach Darstellung des Be- schwerdeführers dem Beschwerdegegner am 26. April 2022 und am 16. Juni 2022 im Beisein von dessen Bruder, der jeweils auch die Quittung unterschrieben hatte (Beilagen 6 und 8 zur Strafanzeige Urk. 13/3), übergebenen CHF 60'000.– und CHF 50'000.– (Urk. 13/4/3 F/A 131 und 133), nachdem der Bruder des Be- schwerdegegners erklärte, dass er dieses Geld erhalten resp. entgegen genom- men habe (Urk. 13/4/1 F/A 54, 56, 60, 62). Es müsste deshalb grundsätzlich nicht mehr weiter darauf eingegangen werden, ob die Beschwerdeführer die Teilzah- lungen jeweils für konkrete Leistungen im Zusammenhang mit dem Umbau überg- aben. Dennoch soll nachfolgend noch kurz auf diese Darstellung der Beschwer- deführer eingegangen werden.
- 14 - 4.3.2. Für die vereinbarten Umbauarbeiten gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei in einem ersten Schritt lediglich die Vornahme ausgewählter Umbauarbeiten vereinbart worden, namentlich Isolierung Poolraum und Wände neu streichen. In der Folgen hätten sie beschlossen, die Liegenschaft umfassend zu renovieren. Der Bruder des Beschwerdegegners und (nach ihrer Darstellung [vgl. vorstehend] auch) der Beschwerdegegner hätten er- klärt, die von ihnen gewünschten Arbeiten inkl. Material (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8) zu einem Pauschalpreis von CHF 210'000.– vornehmen zu können. In der Folge seien Differenzen darüber entstanden, ob die Sanitärarbeiten vom vereinbarten Pauschalpreis abgedeckt oder zusätzlich zu entschädigen seien. Obwohl sie der Ansicht gewesen seien, dass diese Arbeiten im vereinbarten Pauschalpreis ent- halten seien, seien sie bereit gewesen, den Pauschalpreis auf CHF 240'000.– zu erhöhen (Urk. 13/3 Rz. 8 ff.). Demgegenüber erklärte der Bruder des Beschwer- degegners, im vereinbarten Preis von CHF 240'000.– seien die Arbeiten, welche in der Attikawohnung geleistet worden seien, nicht inbegriffen gewesen (Urk. 13/4/1 F/A 17). Der Beschwerdegegner gab an, dass er nichts mit Verhand- lungen oder Preisen zu tun gehabt habe (Urk. 13/4/2 F/A 19). Unstrittig ist, dass man sich auf einen Pauschalpreis einigte. Damit wurde aber zwischen den Par- teien nicht konkret vereinbart, welche Arbeiten und welches Material mit welchen Beträgen entschädigt werden sollten. Die einzelnen, konkret zu erbringenden Leistungen wurden weder schriftlich festgehalten, noch wurde je über den konkre- ten Arbeitsaufwand gesprochen (Urk. 13/4/3 F/A 108). Bezüglich der zu erbrin- genden Arbeiten führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung aus, sie seien durch das Haus gelaufen, hätten jede Zelle angeschaut und ihre Wün- sche und Vorstellungen angegeben. Diese habe niemand aufgeschrieben (Urk. 13/4/3 F/A 55 f.). Die von den Beschwerdeführern mit der Strafanzeige ein- gereichte Aufstellung der vereinbarten Arbeiten (Beilage 4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) wurde vom Beschwerdeführer im August 2022 erstellt und wurde we- der dem Beschwerdegegner noch dessen Bruder vorgelegt (Urk. 13/4/3 F/A 59 f., F/A 95 ff.; und auch nicht der Beschwerdeführerin [Urk. 13/4/4 F/A 62]). Sie gibt somit lediglich den Standpunkt des Beschwerdeführers wieder (vgl. Urk. 2 Rz. 26.2). Weiter räumte der Beschwerdeführer selber ein, dass bezüglich Bezah-
- 15 - lung nichts konkret abgemacht worden sei. Es seien Teilzahlungen vereinbart worden, aber nicht fix definiert, wie viele Prozente (Urk. 13/4/3 F/A 121 ff.; vgl. auch Urk. 13/4/4 F/A 65 f., 70). Eine Regelung, ob die Teilzahlungen bereits vor oder erst nach Erledigung der Arbeit resp. vor oder nach der Lieferung von Mate- rial etc. abgerufen werden dürfen, wurde selbst nach Darstellung der Beschwer- deführer nicht getroffen. Damit ergibt sich aber aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag weder ausdrücklich noch stillschweigend eine Vereinba- rung über den Verwendungszweck von den von den Beschwerdeführern geleiste- ten Zahlungen. Daran ändert nichts, dass Material und Möbel zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig waren (Urk. 2 Rz. 26.1). 4.3.3. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten der Zweck der über- tragenen Vermögenswerte zweifelslos ausgewiesen sei (Urk. 2 Rz. 26.2). Es kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Die als Beilagen 2 und 3 zur Strafanzeige eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 13/3) geben lediglich die Einigung über den (Pauschal)Preis von grob umschriebenen Leistungen wieder. Auch aus diesen Schriftstücken ergibt sich weder eine konkrete Absprache bezüglich der geleisteten Teilzahlungen noch eine stillschweigende Abrede über einen aussch- liesslichen Verwendungszweck der Teilzahlungen. 4.3.4. Die Beschwerdeführer führen schliesslich in der Beschwerde an, es hätten diverse mündliche Vereinbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. So seien die zusätzlichen CHF 30'000.– für die Sanitäranlagen übergeben worden. Zudem seien CHF 10'000.– für den Kauf von Keramikplatten sowie die Fertigstel- lung des Treppenhauses bezahlt worden. Insofern sei klar festgelegt worden, wo- für die Mittel zweckkonform haben verwendet werden dürfen. Jede davon abwei- chende Verwendung sei daher zweckwidrig (Urk. 2 Rz. 26.2). Der Beschwerde- führer führte bezüglich dieser Zahlungen demgegenüber aus, die am 15. Juli 2022 geleistete Teilzahlung von CHF 30'000.– habe der Bruder des Beschwerdegeg- ners erhalten für sein Versprechen, dass bis nach ihren Ferien alles fertiggestellt sei, ausgenommen die oberste Küche (Urk. 13/4/3 F/A 134). Damit wurde aber auch nach Darstellung des Beschwerdeführers gerade kein konkreter Verwen-
- 16 - dungszweck vereinbart. Bezüglich der Teilzahlung vom 24. August 2022 liegt so- dann keine Quittung und damit auch keine schriftliche Absprache über die Ver- wendung dieser Mittel vor (vgl. auch Urk. 13/4/3 F/A 135). Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Zahlungen jeweils gewusst habe, für welche Arbeiten/Material er bezahle, antwortete der Beschwerdeführer, nicht im Detail; einfach wenn es ge- heissen habe, für das Parkett oder die Küche (Urk. 13/4/3 F/A 140). Damit können die geleisteten Teilzahlungen auch keinen konkreten Leistungen zugeordnet wer- den und lässt sich ein konkreter Verwendungszweck aufgrund mündlicher Abre- den nicht erstellen. Auf den jeweiligen Quittungen wurde jeweils einzig vermerkt, dass diese für den Umbau der Liegenschaft E._____-strasse …, F._____ erfolg- ten (Beilagen 5, 6, 7, 8, 10, 12 zu Strafanzeige Urk. 13/3). Aus gegenseitigen Zu- wendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen grundsätzlich nur An- sprüche auf Gegenleistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass zwar unstrittig ist, dass die Arbeiten nicht fertig sind, jedoch führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung selber aus, dass teilweise gegen vier bis sechs Leute auf der Baustelle gearbeitet hätten und der Bruder des Beschwerdegegners davon gesprochen habe, dass er diese auch gut bezahle (Urk. 13/4/3 F/A 141 f.). Bis zur fünften Teil- zahlung sei es eigentlich immer vorwärts gegangen (Urk. 13/4/3 F/A 152). 4.3.5. Nachdem somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erfolgten Teilzahlungen für einem konkreten (weder ausdrücklich noch stillschweigend ver- einbarten) Verwendungszweck dem Beschwerdegegner resp. dem Bruder des Beschwerdegegners übergeben wurden, erübrigt es sich, auf die weiteren Vor- bringen der Beschwerdeführer bezüglich Veruntreuung (Urk. 2 Rz. 28 ff. [zweck- fremde Verwendung], Rz. 37 ff. [unrechtmässige Bereicherung]) einzugehen. Lie- gen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Beschwerdegegner Vermögens- werte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut wurden, mangelt es auch an An- haltspunkten dafür, dass er diese unbefugt verwendet und er sich unrechtmässig bereichert haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat Anhaltspunkte für das Vorlie- gen einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zu Recht verneint.
- 17 -
5. Betrug 5.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist schei- det lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfül- lung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfül- lung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3). 5.2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführer die Baufortschritte an der Liegenschaft jederzeit vor Ort hätten begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten des Beschwerde- gegners und seines Bruders keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Be- schwerdeführer zu erblicken sei, zumal es diesen jederzeit freigestanden sei, die Zahlungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftliche Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren (Urk. 3 S. 3 f.). 5.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung verneint (Urk. 2 Rz. 44 ff.). 5.3.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich – wie sie selber eingestehen (Urk. 2 Rz. 46) – um Geschäftsleute. Auch wenn sie über keine eigentlichen handwerklichen Kenntnisse verfügen sollten (Urk. 2 Rz. 46), waren sie ohne wei- teres in der Lage (oder wären sie ohne weiteres in der Lage gewesen), den Bau- fortschritt auf der Baustelle zu verfolgen und die Angaben des Beschwerdeführers
- 18 - und seines Bruders zu überprüfen. Denn hierfür sind keine handwerklichen Fach- kenntnisse notwendig, ergibt sich doch schon bei einer schlichten Besichtigung, welche Arbeiten bereits begonnen/beendet wurden, welches Material auf die Bau- stelle geliefert wurde, etc. und lässt sich damit zumindest der grobe Stand der Ar- beiten eruieren. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, Arbeiten, die nicht sichtbar seien, wie beispielsweise das Verlegen von Leitungen oder Ersetzen der alten Isolation, könnten nicht beurteilt werden (Urk. 2 Rz. 46), ist ihnen nicht zu folgen, denn auch dieser Fortschritt lässt sich durch regelmässige Begehungen der Baustelle kontrollieren, insbesondere da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Umbaus in einem nahegelegenen Mietshaus wohnten (Urk. 13/3 Rz. 6). Wurde zum Beispiel der Boden nicht aufgerissen resp. die alten Platten entfernt, können die Leitungen noch nicht ersetzt sein. Dasselbe gilt für die Isolation. Zu- dem wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, diesbezüglich Lieferscheine vom Beschwerdegegner resp. dessen Bruder zu verlangen. Der Baufortschritt hätte damit auch ohne Beizug eines ausgewiesenen Spezialisten (Urk. 2 Rz. 47) ohne weiteres überprüft werden können. Aufgrund ihrer Geschäftserfahrung musste den Beschwerdeführern auch bewusst sein, dass sich solche Kontrollen aufdrängen, insbesondere aufgrund der nicht nur sehr dürftigen, sondern sogar nur mündlichen vertraglichen Abmachungen. Wie weit der Umstand, dass der Bruder des Beschwerdegegners bezüglich der weiteren Zahlungen massiven Druck ausgeübt haben sollen, an dieser Kontrollpflicht und -möglichkeit etwas än- dern soll, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerdeführer auch nicht (nachvollziehbar) dargetan. Wie erwähnt, hätte sich bereits aufgrund des nur mündlich geschlossenen Vertrages und der nicht detailliert geregelten Zahlungs- bedingungen – insbesondere unter Berücksichtigung der teilweise kurz aufeinan- der erfolgten Zahlungen – Vorsichtsmassnahmen aufgedrängt. Das Verhalten der Beschwerdeführer muss deshalb als leichtfertig erachtet werden. 5.3.2. Zudem legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, aufgrund welcher Handlungen, Aussagen etc. des Beschwerdegegners oder seines Bru- ders sie bezüglich welcher Akontozahlung getäuscht worden sein sollen. Der Be- schwerdeführer führte in seiner Einvernahme aus, dass zu Beginn der Beschwer- degegner und dessen Vater und sonst noch zwei bis drei Leute auf der Baustelle
- 19 - gewesen seien. Der Bruder des Beschwerdegegners sei ab und an dagewesen, habe aber mehr koordiniert. Auch Elektriker, Sanitär, Plattenleger, Parkettleger, ein Italiener für Gips/Abrieb und Malerarbeiten, etc. seien dagewesen. Es seien teilweise gegen vier bis sechs Leute, mehrheitlich vier Leute auf der Baustelle ge- wesen (Urk. 13/4/3 F/A 141). April und Mai sei sehr viel gegangen. Zwischen- durch habe es mal einen Stopp von ca. einer Woche wegen des Bodenaufbaus gegeben. Es sei zu Beginn bis Juni zügig vorangegangen. Es sei gearbeitet wor- den, ohne Zweifel. Auch der Sanitär habe speditiv zugearbeitet (Urk. 13/4/3 F/A 149). Arbeiten, die sie bemängelt hätten, seien korrigiert worden. Der erste Eklat sei wegen des Bodens gewesen. Der Beschwerdegegner sei da auch aus- gestiegen. Im August habe er (der Beschwerdeführer) gesagt, dass dies mit der Küche so nicht gehe (Urk. 13/4/3 F/A 151). Der Beschwerdegegner und sein Bru- der seien "raus". Mit denen habe er nichts mehr zu tun. Sie würden sich selbstän- dig um die Baustelle kümmern (Urk. 13/4/3 F/A 157). Der Bruder des Beschwer- degegners erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass mehr Arbeit geleistet und Material eingekauft worden sei, als Akontozahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführer würden seiner Gesellschaft nach wie vor Geld schulden. Die Arbeit habe schon Mängel, das wisse er schon. Aber er (der Beschwerdeführer) habe sie auch nichts fertigstellen lassen. Er habe immer Ausreden gehabt. Die Sachen, welche von ihnen verlangt worden seien, seien aber fertiggestellt wor- den, auch wenn die Baustelle nicht fertig sei. Er habe viele Sachen doppelt ge- macht, weil es immer wieder anders verlangt worden sei. Die Arbeiten hätten wohl noch einen Monat gedauert, aber der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass sie die Arbeiten fertigstellten. Die Sanierung sei nicht abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer nie zufrieden mit dem Resultat gewesen sei. So habe er zum Beispiel die Küchen nicht akzeptiert, obwohl er diese selber in Mazedonien ausgewählt habe. Alles Material sei zum Beschwerdeführer gekommen. Dieser habe teilweise bestellte Ware nicht angenommen und sie hätten es zurückgeben oder sogar wegwerfen müssen (Urk. 13/4/1 F/A 71 ff.). Aus den wiedergegebenen
– im Kerngeschehen durchaus übereinstimmenden – Aussagen ergibt sich, dass auf der Baustelle Arbeiten ausgeführt wurden, jedoch Differenzen über die Quali- tät der geleisteten Arbeit und des gelieferten Materials entstand und deshalb die
- 20 - Arbeiten nicht weitergeführt wurden resp. die Beschwerdeführer schliesslich nicht mehr mit dem Beschwerdegegner und dessen Bruder zusammenarbeiten wollten. Anhaltspunkte für einen (insbesondere bei der Übergabe der Akontozahlungen) bestehenden fehlenden Leistungswillen des Beschwerdegegners resp. der Ge- sellschaft des Bruders des Beschwerdegegners liegen dagegen keine vor. Wie dargelegt, führte der Beschwerdeführer selber aus, dass teilweise bis zu sechs Personen auf der Baustelle gearbeitet hätten und erst ihre Kritik an den ausge- führten Arbeiten dazu führte, dass die Arbeiten zum Stillstand kamen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind rein zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Zivilweg zu klären. 5.3.3. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass mit den geleisteten Teilzah- lungen auch Arbeiter der Gesellschaft des Bruders des Beschwerdegegners be- zahlt worden seien (Urk. 2 Rz. 50), kann vorab auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Zahlun- gen dem Beschwerdegegner oder seinem Bruder für einen bestimmten Verwen- dungszweck anvertraut wurden, und weiter nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegner davon ausgehen durfte, dass der Vertrag mit der Gesell- schaft1 seines Bruders geschlossen wurde, womit eine Verwendung der Teilzah- lungen für Verpflichtungen der Gesellschaft des Bruders des Beschwerdegegners nicht zu beanstanden ist. 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 138 StGB resp. eines Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB verneinte. Ins- gesamt ist damit die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner nicht zu beanstanden.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG und un-
- 21 - ter Berücksichtigung des Parallelverfahrens UE230387-O auf CHF 1'800.– festzu- setzen. 6.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde. Entsprechend sind ihnen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. 6.3. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beschwerdeführern auf- grund ihres Unterliegens nicht, dem Beschwerdegegner – der sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen liess – mangels entsprechender Aufwände. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'800.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Prozesskaution verrechnet.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, dreifach (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad … (gegen Empfangs- bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad …, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 13 [Rücksendung der Ak- ten vorbehältlich eines Rechtsmittels im Parallelverfahren UE230387- O]; gegen Empfangsbestätigung)
- 22 - die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur