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UE230387

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-02-12 · Deutsch ZH
Sachverhalt

Die Beschwerdeführer haben im September 2022 die Liegenschaft E._____- strasse … in F.______ erworben. Der Beschwerdegegner ist alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH. Die Beschwerdeführer beauf- tragten den Beschwerdegegner und seinen Bruder (separates Verfahren Ge- schäfts-Nr. UE230388-O) resp. die Gesellschaft des Beschwerdegegners – hier- über sind sich die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nicht einig – mit verschiedenen Umbauarbeiten an vorerwähnter Liegenschaft. Schlussendlich wurde für die auszuführenden Arbeiten ein Preis von CHF 210'000.– vereinbart, der in der Folge noch auf CHF 240'000.– erhöht worden sein soll. Die Beschwer- deführer haben dem Beschwerdegegner resp. dessen Bruder insgesamt – in sechs Tranchen (CHF 20'000.– am 23. April 2022, CHF 60'000.– am 26. April 2022, CHF 40'000.– am 23. Mai 2022, CHF 50'000.– am 16. Juni 2022, CHF 30'000.– am 15. Juli 2022, CHF 10'000.– am 24. August 2022 [vgl. Beilagen 5-8, 11 und 12 zur Strafanzeige Urk. 13/3]) – CHF 210'000.– bar übergeben. Die Beschwerdeführer waren mit der Ausführung der Arbeiten nicht zufrieden, was sie am 20. Juni 2022 bemängelten. Das 1. Obergeschoss soll zudem nicht wie ver- einbart bezugsbereit gewesen sein. Der Bruder des Beschwerdegegners soll auf- grund der Bemängelung nicht mehr auf der Baustelle erschienen sein. Der Be- schwerdegegner habe den Beschwerdeführern jedoch versichert, dass die Arbei- ten erledigt würden. Ab dem 20. Juni 2022 hätten der Beschwerdegegner und sein Bruder die Arbeiten nicht mehr selber ausgeführt, sondern nur noch Hand- werker damit beauftragt. Die letzten CHF 40'000.– hätten die Beschwerdeführer auf vehemente und wiederholte Aufforderung des Beschwerdegegners (zum Teil

- 4 - auch mitten in der Nacht), dass die Arbeiten ansonsten nicht fertig gestellt werden könnten, bezahlt, in der Hoffnung, dass die Arbeiten an der Liegenschaft fertigge- stellt werden würden. Am endgültigen Übergabetermin vom 8. August 2022 seien die Umbauarbeiten jedoch immer noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/4/3). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenge- fasst an, dass kein Tatverdacht vorliege. Es lasse sich nicht anklagegenügend be- stimmen, welche Vermögenswerte zu welchem Zweck übergeben worden seien und ob diese dem entsprechenden Zweck zugeführt worden sein könnten. Folg- lich könne dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend zur Last gelegt wer- den, ihm anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB unbefugt ver- wendet zu haben. Auch lasse sich aus demselben Grund nicht hinreichend erstel- len, dass sich der Beschwerdegegner oder dessen Bruder unbefugt bereichert ha- ben könnten. Die Beschwerdeführer hätten die Baufortschritte an der Liegen- schaft jederzeit vor Ort begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten der Beschwerdegegner auch keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Beschwer- deführer zu erblicken sei, zumal es ihnen jederzeit freigestanden habe, die Zah- lungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftli- che Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren. Vorliegend würde es sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die entsprechend auf dem Zivilweg zu klären wäre. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutre- ten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3). 2.2.2. Beschwerdeführer 2.2.2.1. Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend geltend, sie hätten den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich – und nicht die Gesell- schaft des Beschwerdegegners – mit den Arbeiten beauftragt. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Arbeiten persönlich, daher nicht über eine Gesellschaft,

- 5 - gemeinsam planen und ausführen würden. Betreffend die Bezahlung sei verein- bart worden, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder jeweils um zweckge- bundene Akontozahlungen ersuchen würden. Es liege die Vermutung nahe, dass das Geld vom Beschwerdegegner und seinem Bruder zweckentfremdet einge- setzt worden sei. Würde ein Anwalt aus dem Kostenvorschuss eines Klienten für Mandatsarbeiten die Saläre seiner anderen Unternehmung bezahlen und nicht er- satzfähig sein, bestünde absolut kein Zweifel, dass er sich strafbar verhalten hätte. Wieso es sich in diesem völlig gleichgelagerten Fall anders verhalten solle, sei beim besten Willen nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei strafrechtlich relevant. Die von ihnen übertragenen Gelder seien als anvertraut zu betrachten, als sie dem Beschwerdegegner und seinem Bruder zum Zweck des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden seien. Die Zweckentfremdung er- gebe sich daraus, dass unstrittig sei, dass Material, Möbel wie Küchenausstat- tung, Sanitäranlagen etc., zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen not- wendig gewesen und diese Gegenstände und Leistungen damit zu bezahlen ge- wesen seien. Zudem hätten sehr wohl schriftliche Auflistungen bestanden, in de- nen die vereinbarten Arbeiten aufgelistet gewesen seien. Zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten hätte das Strafverfah- ren eröffnet werden müssen, da der Zweck der übertragenen Vermögenswerte darin zweifelslos ausgewiesen sei. Dies betreffe vier Nasszellen, zwei Küchen, den Parkettboden, die Treppen, alle Türen und das Schwimmbad, die nicht gelie- fert bzw. geleistet worden seien. Zudem hätten diverse mündliche Vereinbarun- gen zur Verwendung der Mittel bestanden. Insofern sei klar festgelegt gewesen, wofür die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abwei- chende Verwendung sei daher zweckwidrig. Die Staatsanwaltschaft habe vor die- sem Hintergrund die Anvertrautheit der Vermögenswerte zu Unrecht verneint (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2.2.2. Weiter führen die Beschwerdeführer an, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten. Der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, einen einzigen Beweis dafür zu erbringen, dass er davon ausgegan- gen sei, den Werkvertrag mit der G._____ GmbH eingegangen zu sein. Er habe

- 6 - keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Gelder in die Gesellschaft einbezahlt und damit irgendeine Leistung bezahlt habe, wofür die Zahlungen bestimmt gewe- sen seien, namentlich die Renovation der Liegenschaft in F._____. So oder an- ders habe er keine Verträge oder Bestellungen nachweisen können, welche auf- grund der Mittel für die Liegenschaft erfolgt seien. Der Beschwerdegegner sei je- den Entlastungsbeweis schuldig geblieben. Die Tathandlung der zweckentfremde- ten Verwendung sei bereits mit der unbestrittenen Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH erfüllt, da der Beschwerdegegner und sein Bruder entgegen ihrer Verpflichtung die anvertrauten Vermögenswerte nach den eigenen Angaben für den Umbau einer anderen Liegenschaft eingesetzt hätten. Bezüglich der Bau- stelle in H._____ bestünden keine Ansprüche der G._____ GmbH ihnen gegen- über, sei diese auf dieser Baustelle doch von der inzwischen konkursiten I._____ GmbH als Subakkordantin beigezogen worden. Schliesslich sei die zweckfremde Nutzung der anvertrauten Vermögenswerte auch aus dem Umstand bewiesen, dass fast 90% des vereinbarten Preises von ihnen an den Beschwerdegegner und seinen Bruder bezahlt worden seien, die Leistungen aber bei weitem nicht er- folgt seien. So seien im Zusammenhang mit dem Poolraum, dem Gang im UG so- wie dem Studio im UG noch gar keine Arbeiten verrichtet worden, trotzdem sei das ganze Geld weg. Kein Zweifel an der Zweckentfremdung lasse übrigens der Umstand offen, dass sie eigens Material und Ausstattung (e.g. Stein und Küchen- ausstattung) ausgewählt, jedoch nie geliefert bekommen hätten. Das Geld sei of- fensichtlich nicht in den Erwerb der vereinbarten Materialien, die für den Umbau notwendig gewesen seien, geflossen. Somit habe die Staatsanwaltschaft wichtige Sachverhaltselemente bei ihrer Würdigung komplett ausgeblendet und das Tatbe- standselement der zweckfremden Nutzung von anvertrauten Vermögenswerten in unbegründeter Weise verneint (Urk. 2 S. 10 ff.). 2.2.2.3. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung zweifelslos zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe die Gelder pflichtwidrig zur Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH verwendet. Damit habe er seine Unternehmung mit fremden Mitteln von einer Pflicht befreit, was die Bilanz verbessert haben werde. Wie sich gezeigt habe, sei der Beschwerdegegner nicht fähig gewesen, geschweige denn willens, den an-

- 7 - vertrauten Betrag zu ersetzen und die Umbauarbeiten zu Ende zu führen. Dies er- gebe sich auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners in der polizeilichen Einvernahme, wonach er bloss die Gesellschaft als Vermögen angebe und Schul- den in der Höhe von ca. CHF 100'000.– nenne. Somit sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor diesem Hintergrund zu bejahen (Urk. 2 S. 13 f.). 2.2.2.4. Schliesslich erachten die Beschwerdeführer auch einen hinreichenden Tatverdacht mit Bezug auf den Tatbestand des Betrugs als gegeben. Da sie über keine handwerklichen Kenntnisse verfügen würden, seien sie nicht in der Lage gewesen, den Baufortschritt und den Arbeitsfortschritt der in Auftrag gegebenen Möbel zu überprüfen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Es sei in der Bau- branche völlig normal, dass man für jeden Arbeitsschritt ziemlich hohe Akontos leisten müsse, im Vertrauen darauf, dass die versprochenen Leistungen erfolgen. Weiter weisen sie darauf hin, dass sie zusammen mit dem Beschwerdegegner nach Mazedonien und Albanien geflogen seien, um ein Steinmaterial für den Um- bau auszusuchen. Bei dieser Gelegenheit sei ihnen auch die zuvor ausgewählte Küchenausstattung gezeigt worden, die zum Transport in die Schweiz bereit zu sein schien. Für sie habe es somit vor diesem Hintergrund keinen Anlass gege- ben, an der Lieferung der Materialien zu zweifeln (Urk. 2 S. 14 ff.). 2.2.3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Untersuchungsakten ist nach- folgend – soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind – einzugehen.

3. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ande-

- 8 - ren Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer Urteil 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hin- weis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).

4. Veruntreuung 4.1. Der Veruntreuung schuldig macht sich, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjek- tiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die tatbe- standsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGer Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 133 IV 21 und BGE 111 IV 19). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung emp- fängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf- gibt. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entge- gen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Ver- wendungszweck hinwegsetzt (BGer Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2.). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Wert- erhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGer Urteil 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Re- gel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu ei- nem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwen-

- 9 - dungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Beim Generalunternehmensvertrag sind die Zahlungen des Bauherrn dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Generalunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Gene- ralunternehmer-Konto überwiesen wurden (vgl. BGer Urteil 6B_1118/2017 vom

23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). 4.2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer den Vertrag für die Umbauarbeiten mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder oder der Gesellschaft des Be- schwerdegegners geschlossen haben. Hierauf soll vorab eingegangen werden. 4.2.1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten (Urk. 2 Rz. 29). In der Strafanzeige führten die Beschwerdeführer an, der Be- schwerdegegner und sein Bruder hätten erklärt, dass sie die Arbeiten gemeinsam selbst planen und vornehmen bzw. bei Bedarf auf die Unterstützung weiterer Ver- wandten, welche ebenfalls in der Baubranche tätig seien, zurückgreifen würden. Sie (der Beschwerdegegner und sein Bruder) hätten ihnen (den Beschwerdefüh- rern) daher vorgeschlagen, dass sie (die Beschwerdeführer) direkt den Beschwer- degegner und seinen Bruder und nicht das …-geschäft, dessen Geschäftsführer der Beschwerdegegner sei, beauftragen. Dies sei für sie in Ordnung gewesen (Urk. 13/3 Rz. 4, Rz. 7). 4.2.2. Der Beschwerdegegner widersprach in der polizeilichen Befragung der Dar- stellung der Beschwerdeführer und gab an, dass es nicht stimme, dass er die Ar- beiten als Privatperson angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe ganz genau gewusst, dass er mit seiner Gesellschaft arbeite. Auch alle Zahlungen habe er in seine Buchhaltung gebracht. Das sei alles deklariert. Es habe ja auch Arbeitskon- trollen auf dieser Baustelle gegeben. Es sei gar nie seine Absicht gewesen, als Privatperson zu handeln (Urk. 13/4/1 F/A 20 f.). Ansprechperson für die Be- schwerdeführer sei nur er gewesen; er für die G._____ GmbH (Urk. 13/4/1 F/A

- 10 - 28). Weiter erklärte der Beschwerdegegner in der polizeilichen Befragung auf die Frage, ob er selbständig oder angestellt sei, er sei angestellt in seiner GmbH (Urk. 13/4/1 F/A 8). Sein Bruder habe nichts mit der Sache zu tun; dieser sei teil- weise dabei gewesen und habe geholfen, habe jedoch keine Entscheidungshand- lungen vorgenommen. Sein Bruder sei im Jahr 2021 kurz, als Zwischenverdienst, bei seiner GmbH angestellt gewesen. In der Zeit des Umbaus der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei er nicht festangestellt gewesen. Er habe einfach stun- denweise für ihn gearbeitet, auf Abruf (Urk. 13/4/1 F/A 18 f.). Auch der Bruder des Beschwerdegegners widersprach der Darstellung der Beschwerdeführer. Die Be- schwerdeführer hätten mit der G._____ GmbH zu tun gehabt. Das Geld, das er am 23. April 2022 in Empfang genommen habe, habe er sofort seinem Bruder weitergegeben (so vom Beschwerdegegner bestätigt; Urk. 13/4/1 F/A 53). Er habe kein Geld von den Beschwerdeführern erhalten. Das Geld sei alles an die G._____ GmbH gegangen (Urk. 13/4/2 F/A 6, 14, 16 f., 32, 43). 4.2.3. Die Beschwerdeführer sehen im Umstand, dass die Vereinbarungen über die Arbeiten (Beilagen 2-4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) und die Quittungen über die Akontozahlungen (Beilagen 5-8, 10 und 12 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) stets in eigenem Namen und nicht im Namen der G._____ GmbH unterzeichnet wur- den, den Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder persönlich beauftragt worden seien (Urk. 2 Rz. 29.1). Jedoch ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern angerufenen Urkunden nicht, zwischen welchen Vertragspar- teien ein Vertrag zustande gekommen sein soll. Beilage 2 ist eine handschriftliche Notiz, in der der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit Malerarbeiten grob die zu erbringenden Leistungen und einen Preis notierte. Auch wenn das Schrei- ben vom Beschwerdegegner (nur von diesem und nicht auch von dessen Bruder) ohne Hinweis auf seine GmbH unterzeichnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass er als Privatperson handelte resp. den Vertrag mit den Beschwerdeführern als Pri- vatperson abschliessen wollte, da sich aus diesem Schriftstück – wenn überhaupt

– einzig ergibt, welche (grob umschriebenen) Leistungen zu erbringen sind und welcher Preis hierfür zu leisten ist (vgl. Urk. 13/4/1 F/A 32 ff.). Soweit die Be- schwerdeführer auf Beilage 3 verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass auf diesem erst nachträglich "zwischen A._____ C._____" angeführt wurde und es sich im

- 11 - weiteren ebenfalls lediglich um eine grobe Aufstellung der Arbeiten und den hier- für zu leistenden Preis handelt. Obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sowie nebst dem Beschwerdegegner auch dessen Bruder anwe- send waren (Urk. 13/4/1 F/A 46 f.), trägt es lediglich die Unterschrift des Be- schwerdeführers und des Beschwerdegegners. Auch das spricht dafür, dass es bei diesem Schreiben lediglich darum ging, die Arbeiten und den Preis festzuhal- ten. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich auf Beilage 4 verweisen, ist klarzu- stellen, dass dieses Dokument nicht unterzeichnet ist und nicht klar ist, wann die- ses erstellt wurde und es sich um eine vom Beschwerdeführer erstellte Zusam- menfassung der seiner Ansicht nach vereinbarten Arbeiten handelt (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8 und Urk. 13/4/3 F/A 27). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Be- schwerdeführern und dem Beschwerdegegner sowie dessen Bruder legen die Be- schwerdeführer nicht vor. Mit den eingereichten Unterlagen vermögen die Be- schwerdeführer keine Indizien darzutun, die dafür sprechen, dass der Vertrag mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder persönlich abgeschlossen worden war resp. diese davon ausgehen mussten, dass der Vertrag mit ihnen persönlich und nicht mit der GmbH des Beschwerdegegners geschlossen wurde. Daran än- dert auch nichts, dass die vom Beschwerdeführer verfassten Quittungen vom Be- schwerdegegner resp. dessen Bruder jeweils ohne Hinweis auf die GmbH unter- zeichnet wurden (Urk. 2 Rz. 29.2). 4.2.4. Der Beschwerdegegner führt seit 2019 eine Gesellschaft, die genau solche Arbeiten, wie sie in der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu erbringen waren, ausführt und mit der er auf der Baustelle der Liegenschaft der Beschwerdeführer in Zürich H._____ tätig war. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer ver- mögen auch nicht plausibel darzulegen, warum der Beschwerdegegner die Aus- führung der Arbeiten nicht mit dieser Gesellschaft, sondern als Privatperson er- bringen sollte (vgl. Urk. 2 Rz. 10). Weder behaupten die Beschwerdeführer eine solche Abrede genügend konkret (vgl. auch Urk. 13/4/3 [Einvernahme des Be- schwerdeführers] und Urk. 13/4/4 [Einvernahme der Beschwerdeführerin]), noch ergibt sich solches – wie dargelegt – aus den wenigen vorliegenden Dokumenten. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten dem Bruder des Beschwer- degegners nicht einen Teil der Akontozahlungen ausbezahlt, wenn sie nicht von

- 12 - einer persönlichen Auftragserteilung ausgegangen wären (Urk. 2 Rz. 29.2), kön- nen sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich doch aus der entsprechenden Quittung einzig, dass D._____ CHF 20'000.– "für: A-Konto- Zahlung Umbau E._____-strasse …, F.______" entgegengenommen hatte. Ein übereinstimmender (tatsächlicher) Wille zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder, die Arbeiten als Privatpersonen zu erbringen, ergibt sich daraus nicht. 4.2.5. Nachdem die Beschwerdeführer somit keine Umstände darzulegen vermö- gen, die darauf hindeuten, dass der Vertrag bezüglich der Umbauarbeiten zwi- schen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder persönlich zustande gekommen sein könnte, ist es nicht am Beschwerdegegner und seinem Bruder, diesbezüglich einen Entlastungsbeweis zu erbringen (Urk. 2 Rz. 30 ff.). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Vorbringen der Beschwerdeführer weiter einzugehen. 4.3. Ein Anvertrautsein von Mitteln ist zu bejahen, wenn über den bestimmten Verwendungszweck dieser Mittel eine ausdrückliche oder stillschweigende Ver- einbarung vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die dem Beschwerde- gegner resp. dessen Bruder übergebenen Gelder seien diesen zum Zwecke des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden (Urk. 2 Rz. 25 ff.). 4.3.1. Für die vereinbarten Umbauarbeiten gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei in einem ersten Schritt lediglich die Vornahme ausgewählter Umbauarbeiten vereinbart worden, namentlich Isolierung Poolraum und Wände neu streichen. In der Folge hätten sie beschlossen, die Lie- genschaft umfassend zu renovieren. Der Beschwerdegegner und sein Bruder hät- ten erklärt, die von ihnen gewünschten Arbeiten inkl. Material (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8) zu einem Pauschalpreis von CHF 210'000.– vornehmen zu können. In der Folge seien Differenzen darüber entstanden, ob die Sanitärarbeiten vom verein- barten Pauschalpreis abgedeckt oder zusätzlich zu entschädigen seien. Obwohl sie der Ansicht gewesen seien, dass diese Arbeiten im vereinbarten Pauschal- preis enthalten seien, seien sie bereit gewesen, den Pauschalpreis auf CHF 240'000.– zu erhöhen (Urk. 13/3 Rz. 8 ff.). Demgegenüber erklärte der Be-

- 13 - schwerdegegner, im vereinbarten Preis von CHF 240'000.– seien die Arbeiten, welche in der Attikawohnung geleistet worden seien, nicht inbegriffen gewesen (Urk. 13/4/1 F/A 17). Unstrittig ist jedoch, dass man sich auf einen Pauschalpreis einigte. Damit wurde aber zwischen den Parteien nicht konkret vereinbart, welche Arbeiten und welches Material mit welchen Beträgen entschädigt werden sollten. Die einzelnen, konkret zu erbringenden Leistungen wurden weder schriftlich fest- gehalten noch wurde je über den konkreten Arbeitsaufwand gesprochen (Urk. 13/4/3 F/A 108). Bezüglich der zu erbringenden Arbeiten führte der Be- schwerdeführer anlässlich seiner Befragung aus, sie seien durch das Haus gelau- fen, hätten jede Zelle angeschaut und ihre Wünsche und Vorstellungen angege- ben. Diese habe niemand aufgeschrieben (Urk. 13/4/3 F/A 55 f.). Die von den Be- schwerdeführern mit der Strafanzeige eingereichte Aufstellung der vereinbarten Arbeiten (Beilage 4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) wurde vom Beschwerdeführer im August 2022 erstellt und wurde weder dem Beschwerdegegner noch dessen Bru- der vorgelegt (Urk. 13/4/3 F/A 59 f., F/A 95 ff.; und auch nicht der Beschwerdefüh- rerin [Urk. 13/4/4 F/A 62]). Sie gibt somit lediglich den Standpunkt des Beschwer- deführers wieder (vgl. Urk. 2 Rz. 26.2). Weiter räumte der Beschwerdeführer sel- ber ein, dass bezüglich Bezahlung nichts konkret abgemacht worden sei. Es seien Teilzahlungen vereinbart worden, aber nicht fix definiert, wie viele Prozente (Urk. 13/4/3 F/A 121 ff.; vgl. auch Urk. 13/4/4 F/A 65 f., 70). Eine Regelung, ob die Teilzahlungen bereits vor oder erst nach Erledigung der Arbeit resp. vor oder nach Lieferung von Material abgerufen werden dürfen, wurde selbst nach Darstel- lung der Beschwerdeführer nicht getroffen. Damit ergibt sich aber aus dem zwi- schen den Parteien geschlossenen Vertrag weder ausdrücklich noch stillschwei- gend eine Vereinbarung über den Verwendungszweck von den von den Be- schwerdeführern geleisteten Zahlungen. Daran ändert nichts, dass Material und Möbel zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig waren (Urk. 2 Rz. 26.1). 4.3.2. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten der Zweck der über- tragenen Vermögenswerten zweifelslos ausgewiesen sei (Urk. 2 Rz. 26.2). Es kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Die als Beilagen 2 und 3

- 14 - zur Strafanzeige eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 13/3) geben lediglich die Eini- gung über den (Pauschal)Preis von grob umschriebenen Leistungen wieder. Auch aus diesen Schriftstücken ergibt sich weder eine konkrete Absprache bezüglich der geleisteten Teilzahlungen noch eine stillschweigende Abrede über einen aus- schliesslichen Verwendungszweck der Teilzahlungen. 4.3.3. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde schliesslich an, es hätten diverse mündliche Vereinbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. So seien die zusätzlichen CHF 30'000.– für die Sanitäranlagen übergeben worden. Zudem seien CHF 10'000.– für den Kauf von Keramikplatten sowie die Fertigstel- lung des Treppenhauses bezahlt worden. Insofern sei klar festgelegt worden, wo- für die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abweichende Verwendung sei daher zweckwidrig (Urk. 2 Rz. 26.2). Der Beschwerdeführer führte bezüglich dieser Zahlungen demgegenüber aus, die am 15. Juli 2022 ge- leistete Teilzahlung von CHF 30'000.– habe der Beschwerdegegner erhalten für sein Versprechen, dass bis nach ihren Ferien alles fertiggestellt sei, ausgenom- men die oberste Küche (Urk. 13/4/3 F/A 134). Damit wurde aber auch nach Dar- stellung des Beschwerdeführers gerade kein konkreter Verwendungszweck ver- einbart. Bezüglich der Teilzahlung vom 24. August 2022 liegt sodann keine Quit- tung und damit auch keine schriftliche Absprache über die Verwendung dieser Mittel vor (vgl. auch Urk. 13/4/3 F/A 135). Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Zahlungen jeweils gewusst habe, für welche Arbeiten/Material er bezahle, antwor- tete der Beschwerdeführer, nicht im Detail; einfach wenn es geheissen habe, für das Parkett oder die Küche (Urk. 13/4/3 F/A 140). Damit können die geleisteten Teilzahlungen auch keinen konkreten Leistungen zugeordnet werden und lässt sich ein konkreter Verwendungszweck aufgrund mündlicher Abreden nicht erstel- len. Auf den jeweiligen Quittungen wurde jeweils einzig vermerkt, dass diese für den Umbau der Liegenschaft E._____-strasse …, F.______ erfolgten (Beilagen 5, 6, 7, 8, 10, 12 zu Strafanzeige Urk. 13/3). Aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen grundsätzlich nur Ansprüche auf Gegen- leistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass zwar unstrittig ist, dass die Arbeiten nicht fertig sind, jedoch führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung selber aus,

- 15 - dass teilweise gegen vier bis sechs Leute auf der Baustelle gearbeitet hätten und der Beschwerdegegner davon gesprochen habe, dass er diese auch gut bezahle (Urk. 13/4/3 F/A 141 f.). Bis zur fünften Teilzahlung sei es eigentlich immer vor- wärts gegangen (Urk. 13/4/3 F/A 152). 4.3.4. Nachdem somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erfolgten Teilzahlungen für einem konkreten (weder ausdrücklich noch stillschweigend ver- einbarten) Verwendungszweck dem Beschwerdegegner übergeben wurden, erüb- rigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich Verun- treuung (Urk. 2 Rz. 28 ff. [zweckfremde Verwendung], Rz. 37 ff. [unrechtmässige Bereicherung]) einzugehen. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Be- schwerdegegner Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut wurden, mangelt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass er diese unbefugt verwendet und er sich unrechtmässig bereichert haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat An- haltspunkte für das Vorliegen einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zu Recht verneint.

5. Betrug 5.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist schei- det lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfül- lung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfül- lung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3).

- 16 - 5.2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführer die Baufortschritte an der Liegenschaft jederzeit vor Ort hätten begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten des Beschwerde- gegners und seines Bruders keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Be- schwerdeführer zu erblicken sei, zumal es diesen jederzeit freigestanden sei, die Zahlungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftliche Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren (Urk. 3 S. 3 f.). 5.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung verneint (Urk. 2 Rz. 44 ff.). 5.3.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich – wie sie selber eingestehen (Urk. 2 Rz. 46) – um Geschäftsleute. Auch wenn sie über keine eigentlichen handwerklichen Kenntnisse verfügen sollten (Urk. 2 Rz. 46), waren sie ohne wei- teres in der Lage (oder wären sie ohne weiteres in der Lage gewesen), den Bau- fortschritt auf der Baustelle zu verfolgen und die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zu überprüfen. Denn hierfür sind keine handwerklichen Fach- kenntnisse notwendig, ergibt sich doch schon bei einer schlichten Besichtigung, welche Arbeiten bereits begonnen/beendet wurden, welches Material auf die Bau- stelle geliefert wurde, etc. und lässt sich damit zumindest der grobe Stand der Ar- beiten eruieren. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, Arbeiten, die nicht sichtbar seien, wie beispielsweise das Verlegen von Leitungen oder Ersetzen der alten Isolation, könnten nicht beurteilt werden (Urk. 2 Rz. 46), ist ihnen nicht zu folgen, denn auch dieser Fortschritt lässt sich durch regelmässige Begehungen der Baustelle kontrollieren, insbesondere da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Umbaus in einem nahegelegenen Mietshaus wohnten (Urk. 13/3 Rz. 6). Wurde zum Beispiel der Boden nicht aufgerissen resp. die alten Platten entfernt, können die Leitungen noch nicht ersetzt sein. Dasselbe gilt für die Isolation. Zu- dem wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, diesbezüglich Lieferscheine vom Beschwerdegegner zu verlangen. Der Baufortschritt hätte damit auch ohne Beizug eines ausgewiesenen Spezialisten (Urk. 2 Rz. 47) ohne weiteres überprüft werden können. Aufgrund ihrer Geschäftserfahrung musste den Beschwerdefüh- rern auch bewusst sein, dass sich solche Kontrollen aufdrängen, insbesondere

- 17 - aufgrund der sehr dürftigen und dabei nur mündlichen vertraglichen Abmachun- gen. Wie weit der Umstand, dass der Beschwerdegegner bezüglich der weiteren Zahlungen massiven Druck ausgeübt haben soll, an dieser Kontrollpflicht und Kontrollmöglichkeit etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Be- schwerdeführer auch nicht (nachvollziehbar) dargetan. Wie erwähnt, hätte sich bereits aufgrund des nur mündlich geschlossenen Vertrages und der nicht detail- liert geregelten Zahlungsbedingungen – insbesondere unter Berücksichtigung der teilweise kurz aufeinander erfolgten Zahlungen – Vorsichtsmassnahmen aufge- drängt. Das Verhalten der Beschwerdeführer muss deshalb als leichtfertig erach- tet werden. 5.3.2. Zudem legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, aufgrund welcher Handlungen, Aussagen etc. des Beschwerdegegners oder seines Bru- ders sie bezüglich welcher Akontozahlung getäuscht worden sein sollen. Der Be- schwerdeführer führte in seiner Einvernahme aus, dass zu Beginn der Bruder und der Vater des Beschwerdegegners und sonst noch zwei bis drei Leute auf der Baustelle gewesen seien. Der Beschwerdegegner sei ab und an dagewesen, habe aber mehr koordiniert. Auch Elektriker, Sanitär, Plattenleger, Parkettleger, ein Italiener für Gips/Abrieb und Malerarbeiten, etc. seien dagewesen. Es seien teilweise gegen vier bis sechs Leute, mehrheitlich vier Leute auf der Baustelle ge- wesen (Urk. 13/4/3 F/A 141). April und Mai sei sehr viel gegangen. Zwischen- durch habe es mal einen Stopp von ca. einer Woche wegen des Bodenaufbaus gegeben. Es sei zu Beginn bis Juni zügig vorangegangen. Es sei gearbeitet wor- den, ohne Zweifel. Auch der Sanitär habe speditiv zugearbeitet (Urk. 13/4/3 F/A 149). Arbeiten, die sie bemängelt hätten, seien korrigiert worden. Der erste Eklat sei wegen des Bodens gewesen. Der Bruder des Beschwerdegegners sei da auch ausgestiegen. Im August habe er (der Beschwerdeführer) gesagt, dass dies mit der Küche so nicht gehe (Urk. 13/4/3 F/A 151). Der Beschwerdegegner und sein Bruder seien "raus". Mit denen habe er nichts mehr zu tun. Sie würden sich selbständig um die Baustelle kümmern (Urk. 13/4/3 F/A 157). Der Beschwer- degegner erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass mehr Arbeit geleistet und Material eingekauft worden sei, als Akontozahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführer würden seiner Gesellschaft nach wie vor Geld schulden. Die

- 18 - Arbeit habe schon Mängel, das wisse er schon. Aber er (der Beschwerdeführer) habe sie auch nichts fertigstellen lassen. Er habe immer Ausreden gehabt. Die Sachen, welche von ihnen verlangt worden seien, seien aber fertiggestellt wor- den, auch wenn die Baustelle nicht fertig sei. Er habe viele Sachen doppelt ge- macht, weil es immer wieder anders verlangt worden sei. Die Arbeiten hätten wohl noch einen Monat gedauert, aber der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass sie die Arbeiten fertigstellten. Die Sanierung sei nicht abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer nie zufrieden mit dem Resultat gewesen sei. So habe er zum Beispiel die Küchen nicht akzeptiert, obwohl er diese selber in Mazedonien ausgewählt habe. Alles Material sei zum Beschwerdeführer gekommen. Dieser habe teilweise bestellte Ware nicht angenommen und sie hätten es zurückgeben oder sogar wegwerfen müssen (Urk. 13/4/1 F/A 71 ff.). Aus den wiedergegebenen

– im Kerngeschehen durchaus übereinstimmenden – Aussagen ergibt sich, dass auf der Baustelle Arbeiten ausgeführt wurden, jedoch Differenzen über die Quali- tät der geleisteten Arbeit und des gelieferten Materials entstand und deshalb die Arbeiten nicht weitergeführt wurden resp. die Beschwerdeführer schliesslich nicht mehr mit dem Beschwerdegegner zusammenarbeiten wollten. Anhaltspunkte für einen (insbesondere bei der Übergabe der Akontozahlungen) bestehenden feh- lenden Leistungswillen des Beschwerdegegners resp. seiner Gesellschaft liegen dagegen keine vor. Wie dargelegt, führte der Beschwerdeführer selber aus, dass teilweise bis zu sechs Personen auf der Baustelle gearbeitet hätten und erst ihre Kritik an den ausgeführten Arbeiten dazu führte, dass die Arbeiten zum Stillstand kamen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind rein zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Zivilweg zu klären. 5.3.3. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Beschwerdegegner mit den ihm übergebenen Beträgen auch Arbeiter seiner Gesellschaft bezahlte (Urk. 2 Rz. 50), kann vorab auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Zahlungen dem Be- schwerdegegner (oder seinem Bruder) für einen bestimmten Verwendungszweck anvertraut wurden, und weiter nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- degegner davon ausgehen durfte, den Vertrag mit seiner Gesellschaft geschlos-

- 19 - sen zu haben, womit eine Verwendung der ihm zugegangenen Mitteln für Ver- pflichtungen seiner Gesellschaft nicht zu beanstanden ist. 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 138 StGB resp. eines Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB verneinte. Ins- gesamt ist damit die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner nicht zu beanstanden.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG und un- ter Berücksichtigung des Parallelverfahrens UE230388-O auf CHF 1'800.– festzu- setzen. 6.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde. Entsprechend sind ihnen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag des Kos- tenvorschusses ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. 6.3. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beschwerdeführern auf- grund ihres Unterliegens nicht, dem Beschwerdegegner – der sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen liess – mangels entsprechender Aufwände. Es wird beschlossen:

Erwägungen (41 Absätze)

E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 26. September 2023 im Verfahren ... sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

E. 1.1 Am 28. September 2022 erstatteten B._____ und A._____ bei der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen C._____ und D._____ Strafanzeige wegen Veruntreuung/Betrugs (Urk. 13/3). Da sich für die Staatsanwaltschaft aus der Strafanzeige kein hinreichender Anfangsverdacht ergab, wurde die Polizei mit der schriftlichen Befragung von B._____ und A._____ beauftragt (Urk. 13/8/2). Diese wurden am 11. Januar 2023 resp. 1. Februar 2023 befragt (Urk. 13/4/3 und Urk. 13/4/4). In der Folge wurden – am 24. Mai 2023 resp. 31. Mai 2023 – auch C._____ und D._____ einvernommen (Urk. 13/4/1 und Urk. 13/4/2/). Mit Verfügung vom 26. September 2023 nahm die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung gegen C._____ und D._____ nicht an Hand (Urk. 13/9 = Urk. 3 und Urk. 13/10).

E. 1.2 Mit Eingaben vom 13. Oktober 2023 erhoben A._____ und B._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) Beschwerden gegen obgenannte Nichtanhandnahme- verfügungen mit jeweils folgenden Anträgen (Urk. 2 [sowie Parallelverfahren Ge- schäfts-Nr. UE230388-O, Urk. 2]):

E. 1.3 Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.– (Urk. 5) ging am 1. November 2023 ein (Urk. 8). Die Staatsanwalt- schaft liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 3. November 2023 angesetzten Frist (Urk. 9) nicht vernehmen. Sie reichte die Untersuchungsakten (Urk. 13) ein

- 3 - (Urk. 12). Auch C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 9).

E. 1.4 Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid teil- weise nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (Urk. 5) mit- geteilten Besetzung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion.

E. 2 Sachverhalt und Parteistandpunkte

E. 2.1 Sachverhalt Die Beschwerdeführer haben im September 2022 die Liegenschaft E._____- strasse … in F.______ erworben. Der Beschwerdegegner ist alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH. Die Beschwerdeführer beauf- tragten den Beschwerdegegner und seinen Bruder (separates Verfahren Ge- schäfts-Nr. UE230388-O) resp. die Gesellschaft des Beschwerdegegners – hier- über sind sich die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nicht einig – mit verschiedenen Umbauarbeiten an vorerwähnter Liegenschaft. Schlussendlich wurde für die auszuführenden Arbeiten ein Preis von CHF 210'000.– vereinbart, der in der Folge noch auf CHF 240'000.– erhöht worden sein soll. Die Beschwer- deführer haben dem Beschwerdegegner resp. dessen Bruder insgesamt – in sechs Tranchen (CHF 20'000.– am 23. April 2022, CHF 60'000.– am 26. April 2022, CHF 40'000.– am 23. Mai 2022, CHF 50'000.– am 16. Juni 2022, CHF 30'000.– am 15. Juli 2022, CHF 10'000.– am 24. August 2022 [vgl. Beilagen 5-8, 11 und 12 zur Strafanzeige Urk. 13/3]) – CHF 210'000.– bar übergeben. Die Beschwerdeführer waren mit der Ausführung der Arbeiten nicht zufrieden, was sie am 20. Juni 2022 bemängelten. Das 1. Obergeschoss soll zudem nicht wie ver- einbart bezugsbereit gewesen sein. Der Bruder des Beschwerdegegners soll auf- grund der Bemängelung nicht mehr auf der Baustelle erschienen sein. Der Be- schwerdegegner habe den Beschwerdeführern jedoch versichert, dass die Arbei- ten erledigt würden. Ab dem 20. Juni 2022 hätten der Beschwerdegegner und sein Bruder die Arbeiten nicht mehr selber ausgeführt, sondern nur noch Hand- werker damit beauftragt. Die letzten CHF 40'000.– hätten die Beschwerdeführer auf vehemente und wiederholte Aufforderung des Beschwerdegegners (zum Teil

- 4 - auch mitten in der Nacht), dass die Arbeiten ansonsten nicht fertig gestellt werden könnten, bezahlt, in der Hoffnung, dass die Arbeiten an der Liegenschaft fertigge- stellt werden würden. Am endgültigen Übergabetermin vom 8. August 2022 seien die Umbauarbeiten jedoch immer noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/4/3).

E. 2.2 Parteistandpunkte

E. 2.2.1 Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenge- fasst an, dass kein Tatverdacht vorliege. Es lasse sich nicht anklagegenügend be- stimmen, welche Vermögenswerte zu welchem Zweck übergeben worden seien und ob diese dem entsprechenden Zweck zugeführt worden sein könnten. Folg- lich könne dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend zur Last gelegt wer- den, ihm anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB unbefugt ver- wendet zu haben. Auch lasse sich aus demselben Grund nicht hinreichend erstel- len, dass sich der Beschwerdegegner oder dessen Bruder unbefugt bereichert ha- ben könnten. Die Beschwerdeführer hätten die Baufortschritte an der Liegen- schaft jederzeit vor Ort begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten der Beschwerdegegner auch keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Beschwer- deführer zu erblicken sei, zumal es ihnen jederzeit freigestanden habe, die Zah- lungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftli- che Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren. Vorliegend würde es sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die entsprechend auf dem Zivilweg zu klären wäre. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutre- ten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3).

E. 2.2.2 Beschwerdeführer

E. 2.2.2.1 Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend geltend, sie hätten den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich – und nicht die Gesell- schaft des Beschwerdegegners – mit den Arbeiten beauftragt. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Arbeiten persönlich, daher nicht über eine Gesellschaft,

- 5 - gemeinsam planen und ausführen würden. Betreffend die Bezahlung sei verein- bart worden, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder jeweils um zweckge- bundene Akontozahlungen ersuchen würden. Es liege die Vermutung nahe, dass das Geld vom Beschwerdegegner und seinem Bruder zweckentfremdet einge- setzt worden sei. Würde ein Anwalt aus dem Kostenvorschuss eines Klienten für Mandatsarbeiten die Saläre seiner anderen Unternehmung bezahlen und nicht er- satzfähig sein, bestünde absolut kein Zweifel, dass er sich strafbar verhalten hätte. Wieso es sich in diesem völlig gleichgelagerten Fall anders verhalten solle, sei beim besten Willen nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei strafrechtlich relevant. Die von ihnen übertragenen Gelder seien als anvertraut zu betrachten, als sie dem Beschwerdegegner und seinem Bruder zum Zweck des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden seien. Die Zweckentfremdung er- gebe sich daraus, dass unstrittig sei, dass Material, Möbel wie Küchenausstat- tung, Sanitäranlagen etc., zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen not- wendig gewesen und diese Gegenstände und Leistungen damit zu bezahlen ge- wesen seien. Zudem hätten sehr wohl schriftliche Auflistungen bestanden, in de- nen die vereinbarten Arbeiten aufgelistet gewesen seien. Zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten hätte das Strafverfah- ren eröffnet werden müssen, da der Zweck der übertragenen Vermögenswerte darin zweifelslos ausgewiesen sei. Dies betreffe vier Nasszellen, zwei Küchen, den Parkettboden, die Treppen, alle Türen und das Schwimmbad, die nicht gelie- fert bzw. geleistet worden seien. Zudem hätten diverse mündliche Vereinbarun- gen zur Verwendung der Mittel bestanden. Insofern sei klar festgelegt gewesen, wofür die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abwei- chende Verwendung sei daher zweckwidrig. Die Staatsanwaltschaft habe vor die- sem Hintergrund die Anvertrautheit der Vermögenswerte zu Unrecht verneint (Urk. 2 S. 5 ff.).

E. 2.2.2.2 Weiter führen die Beschwerdeführer an, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten. Der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, einen einzigen Beweis dafür zu erbringen, dass er davon ausgegan- gen sei, den Werkvertrag mit der G._____ GmbH eingegangen zu sein. Er habe

- 6 - keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Gelder in die Gesellschaft einbezahlt und damit irgendeine Leistung bezahlt habe, wofür die Zahlungen bestimmt gewe- sen seien, namentlich die Renovation der Liegenschaft in F._____. So oder an- ders habe er keine Verträge oder Bestellungen nachweisen können, welche auf- grund der Mittel für die Liegenschaft erfolgt seien. Der Beschwerdegegner sei je- den Entlastungsbeweis schuldig geblieben. Die Tathandlung der zweckentfremde- ten Verwendung sei bereits mit der unbestrittenen Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH erfüllt, da der Beschwerdegegner und sein Bruder entgegen ihrer Verpflichtung die anvertrauten Vermögenswerte nach den eigenen Angaben für den Umbau einer anderen Liegenschaft eingesetzt hätten. Bezüglich der Bau- stelle in H._____ bestünden keine Ansprüche der G._____ GmbH ihnen gegen- über, sei diese auf dieser Baustelle doch von der inzwischen konkursiten I._____ GmbH als Subakkordantin beigezogen worden. Schliesslich sei die zweckfremde Nutzung der anvertrauten Vermögenswerte auch aus dem Umstand bewiesen, dass fast 90% des vereinbarten Preises von ihnen an den Beschwerdegegner und seinen Bruder bezahlt worden seien, die Leistungen aber bei weitem nicht er- folgt seien. So seien im Zusammenhang mit dem Poolraum, dem Gang im UG so- wie dem Studio im UG noch gar keine Arbeiten verrichtet worden, trotzdem sei das ganze Geld weg. Kein Zweifel an der Zweckentfremdung lasse übrigens der Umstand offen, dass sie eigens Material und Ausstattung (e.g. Stein und Küchen- ausstattung) ausgewählt, jedoch nie geliefert bekommen hätten. Das Geld sei of- fensichtlich nicht in den Erwerb der vereinbarten Materialien, die für den Umbau notwendig gewesen seien, geflossen. Somit habe die Staatsanwaltschaft wichtige Sachverhaltselemente bei ihrer Würdigung komplett ausgeblendet und das Tatbe- standselement der zweckfremden Nutzung von anvertrauten Vermögenswerten in unbegründeter Weise verneint (Urk. 2 S. 10 ff.).

E. 2.2.2.3 Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung zweifelslos zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe die Gelder pflichtwidrig zur Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH verwendet. Damit habe er seine Unternehmung mit fremden Mitteln von einer Pflicht befreit, was die Bilanz verbessert haben werde. Wie sich gezeigt habe, sei der Beschwerdegegner nicht fähig gewesen, geschweige denn willens, den an-

- 7 - vertrauten Betrag zu ersetzen und die Umbauarbeiten zu Ende zu führen. Dies er- gebe sich auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners in der polizeilichen Einvernahme, wonach er bloss die Gesellschaft als Vermögen angebe und Schul- den in der Höhe von ca. CHF 100'000.– nenne. Somit sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor diesem Hintergrund zu bejahen (Urk. 2 S. 13 f.).

E. 2.2.2.4 Schliesslich erachten die Beschwerdeführer auch einen hinreichenden Tatverdacht mit Bezug auf den Tatbestand des Betrugs als gegeben. Da sie über keine handwerklichen Kenntnisse verfügen würden, seien sie nicht in der Lage gewesen, den Baufortschritt und den Arbeitsfortschritt der in Auftrag gegebenen Möbel zu überprüfen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Es sei in der Bau- branche völlig normal, dass man für jeden Arbeitsschritt ziemlich hohe Akontos leisten müsse, im Vertrauen darauf, dass die versprochenen Leistungen erfolgen. Weiter weisen sie darauf hin, dass sie zusammen mit dem Beschwerdegegner nach Mazedonien und Albanien geflogen seien, um ein Steinmaterial für den Um- bau auszusuchen. Bei dieser Gelegenheit sei ihnen auch die zuvor ausgewählte Küchenausstattung gezeigt worden, die zum Transport in die Schweiz bereit zu sein schien. Für sie habe es somit vor diesem Hintergrund keinen Anlass gege- ben, an der Lieferung der Materialien zu zweifeln (Urk. 2 S. 14 ff.).

E. 2.2.3 Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Untersuchungsakten ist nach- folgend – soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind – einzugehen.

E. 3 Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ande-

- 8 - ren Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer Urteil 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hin- weis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).

E. 4 Veruntreuung

E. 4.1 Der Veruntreuung schuldig macht sich, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjek- tiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die tatbe- standsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGer Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 133 IV 21 und BGE 111 IV 19). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung emp- fängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf- gibt. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entge- gen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Ver- wendungszweck hinwegsetzt (BGer Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2.). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Wert- erhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGer Urteil 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Re- gel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu ei- nem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwen-

- 9 - dungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Beim Generalunternehmensvertrag sind die Zahlungen des Bauherrn dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Generalunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Gene- ralunternehmer-Konto überwiesen wurden (vgl. BGer Urteil 6B_1118/2017 vom

23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen).

E. 4.2 Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer den Vertrag für die Umbauarbeiten mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder oder der Gesellschaft des Be- schwerdegegners geschlossen haben. Hierauf soll vorab eingegangen werden.

E. 4.2.1 Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten (Urk. 2 Rz. 29). In der Strafanzeige führten die Beschwerdeführer an, der Be- schwerdegegner und sein Bruder hätten erklärt, dass sie die Arbeiten gemeinsam selbst planen und vornehmen bzw. bei Bedarf auf die Unterstützung weiterer Ver- wandten, welche ebenfalls in der Baubranche tätig seien, zurückgreifen würden. Sie (der Beschwerdegegner und sein Bruder) hätten ihnen (den Beschwerdefüh- rern) daher vorgeschlagen, dass sie (die Beschwerdeführer) direkt den Beschwer- degegner und seinen Bruder und nicht das …-geschäft, dessen Geschäftsführer der Beschwerdegegner sei, beauftragen. Dies sei für sie in Ordnung gewesen (Urk. 13/3 Rz. 4, Rz. 7).

E. 4.2.2 Der Beschwerdegegner widersprach in der polizeilichen Befragung der Dar- stellung der Beschwerdeführer und gab an, dass es nicht stimme, dass er die Ar- beiten als Privatperson angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe ganz genau gewusst, dass er mit seiner Gesellschaft arbeite. Auch alle Zahlungen habe er in seine Buchhaltung gebracht. Das sei alles deklariert. Es habe ja auch Arbeitskon- trollen auf dieser Baustelle gegeben. Es sei gar nie seine Absicht gewesen, als Privatperson zu handeln (Urk. 13/4/1 F/A 20 f.). Ansprechperson für die Be- schwerdeführer sei nur er gewesen; er für die G._____ GmbH (Urk. 13/4/1 F/A

- 10 - 28). Weiter erklärte der Beschwerdegegner in der polizeilichen Befragung auf die Frage, ob er selbständig oder angestellt sei, er sei angestellt in seiner GmbH (Urk. 13/4/1 F/A 8). Sein Bruder habe nichts mit der Sache zu tun; dieser sei teil- weise dabei gewesen und habe geholfen, habe jedoch keine Entscheidungshand- lungen vorgenommen. Sein Bruder sei im Jahr 2021 kurz, als Zwischenverdienst, bei seiner GmbH angestellt gewesen. In der Zeit des Umbaus der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei er nicht festangestellt gewesen. Er habe einfach stun- denweise für ihn gearbeitet, auf Abruf (Urk. 13/4/1 F/A 18 f.). Auch der Bruder des Beschwerdegegners widersprach der Darstellung der Beschwerdeführer. Die Be- schwerdeführer hätten mit der G._____ GmbH zu tun gehabt. Das Geld, das er am 23. April 2022 in Empfang genommen habe, habe er sofort seinem Bruder weitergegeben (so vom Beschwerdegegner bestätigt; Urk. 13/4/1 F/A 53). Er habe kein Geld von den Beschwerdeführern erhalten. Das Geld sei alles an die G._____ GmbH gegangen (Urk. 13/4/2 F/A 6, 14, 16 f., 32, 43).

E. 4.2.3 Die Beschwerdeführer sehen im Umstand, dass die Vereinbarungen über die Arbeiten (Beilagen 2-4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) und die Quittungen über die Akontozahlungen (Beilagen 5-8, 10 und 12 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) stets in eigenem Namen und nicht im Namen der G._____ GmbH unterzeichnet wur- den, den Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder persönlich beauftragt worden seien (Urk. 2 Rz. 29.1). Jedoch ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern angerufenen Urkunden nicht, zwischen welchen Vertragspar- teien ein Vertrag zustande gekommen sein soll. Beilage 2 ist eine handschriftliche Notiz, in der der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit Malerarbeiten grob die zu erbringenden Leistungen und einen Preis notierte. Auch wenn das Schrei- ben vom Beschwerdegegner (nur von diesem und nicht auch von dessen Bruder) ohne Hinweis auf seine GmbH unterzeichnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass er als Privatperson handelte resp. den Vertrag mit den Beschwerdeführern als Pri- vatperson abschliessen wollte, da sich aus diesem Schriftstück – wenn überhaupt

– einzig ergibt, welche (grob umschriebenen) Leistungen zu erbringen sind und welcher Preis hierfür zu leisten ist (vgl. Urk. 13/4/1 F/A 32 ff.). Soweit die Be- schwerdeführer auf Beilage 3 verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass auf diesem erst nachträglich "zwischen A._____ C._____" angeführt wurde und es sich im

- 11 - weiteren ebenfalls lediglich um eine grobe Aufstellung der Arbeiten und den hier- für zu leistenden Preis handelt. Obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sowie nebst dem Beschwerdegegner auch dessen Bruder anwe- send waren (Urk. 13/4/1 F/A 46 f.), trägt es lediglich die Unterschrift des Be- schwerdeführers und des Beschwerdegegners. Auch das spricht dafür, dass es bei diesem Schreiben lediglich darum ging, die Arbeiten und den Preis festzuhal- ten. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich auf Beilage 4 verweisen, ist klarzu- stellen, dass dieses Dokument nicht unterzeichnet ist und nicht klar ist, wann die- ses erstellt wurde und es sich um eine vom Beschwerdeführer erstellte Zusam- menfassung der seiner Ansicht nach vereinbarten Arbeiten handelt (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8 und Urk. 13/4/3 F/A 27). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Be- schwerdeführern und dem Beschwerdegegner sowie dessen Bruder legen die Be- schwerdeführer nicht vor. Mit den eingereichten Unterlagen vermögen die Be- schwerdeführer keine Indizien darzutun, die dafür sprechen, dass der Vertrag mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder persönlich abgeschlossen worden war resp. diese davon ausgehen mussten, dass der Vertrag mit ihnen persönlich und nicht mit der GmbH des Beschwerdegegners geschlossen wurde. Daran än- dert auch nichts, dass die vom Beschwerdeführer verfassten Quittungen vom Be- schwerdegegner resp. dessen Bruder jeweils ohne Hinweis auf die GmbH unter- zeichnet wurden (Urk. 2 Rz. 29.2).

E. 4.2.4 Der Beschwerdegegner führt seit 2019 eine Gesellschaft, die genau solche Arbeiten, wie sie in der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu erbringen waren, ausführt und mit der er auf der Baustelle der Liegenschaft der Beschwerdeführer in Zürich H._____ tätig war. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer ver- mögen auch nicht plausibel darzulegen, warum der Beschwerdegegner die Aus- führung der Arbeiten nicht mit dieser Gesellschaft, sondern als Privatperson er- bringen sollte (vgl. Urk. 2 Rz. 10). Weder behaupten die Beschwerdeführer eine solche Abrede genügend konkret (vgl. auch Urk. 13/4/3 [Einvernahme des Be- schwerdeführers] und Urk. 13/4/4 [Einvernahme der Beschwerdeführerin]), noch ergibt sich solches – wie dargelegt – aus den wenigen vorliegenden Dokumenten. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten dem Bruder des Beschwer- degegners nicht einen Teil der Akontozahlungen ausbezahlt, wenn sie nicht von

- 12 - einer persönlichen Auftragserteilung ausgegangen wären (Urk. 2 Rz. 29.2), kön- nen sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich doch aus der entsprechenden Quittung einzig, dass D._____ CHF 20'000.– "für: A-Konto- Zahlung Umbau E._____-strasse …, F.______" entgegengenommen hatte. Ein übereinstimmender (tatsächlicher) Wille zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder, die Arbeiten als Privatpersonen zu erbringen, ergibt sich daraus nicht.

E. 4.2.5 Nachdem die Beschwerdeführer somit keine Umstände darzulegen vermö- gen, die darauf hindeuten, dass der Vertrag bezüglich der Umbauarbeiten zwi- schen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder persönlich zustande gekommen sein könnte, ist es nicht am Beschwerdegegner und seinem Bruder, diesbezüglich einen Entlastungsbeweis zu erbringen (Urk. 2 Rz. 30 ff.). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Vorbringen der Beschwerdeführer weiter einzugehen.

E. 4.3 Ein Anvertrautsein von Mitteln ist zu bejahen, wenn über den bestimmten Verwendungszweck dieser Mittel eine ausdrückliche oder stillschweigende Ver- einbarung vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die dem Beschwerde- gegner resp. dessen Bruder übergebenen Gelder seien diesen zum Zwecke des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden (Urk. 2 Rz. 25 ff.).

E. 4.3.1 Für die vereinbarten Umbauarbeiten gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei in einem ersten Schritt lediglich die Vornahme ausgewählter Umbauarbeiten vereinbart worden, namentlich Isolierung Poolraum und Wände neu streichen. In der Folge hätten sie beschlossen, die Lie- genschaft umfassend zu renovieren. Der Beschwerdegegner und sein Bruder hät- ten erklärt, die von ihnen gewünschten Arbeiten inkl. Material (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8) zu einem Pauschalpreis von CHF 210'000.– vornehmen zu können. In der Folge seien Differenzen darüber entstanden, ob die Sanitärarbeiten vom verein- barten Pauschalpreis abgedeckt oder zusätzlich zu entschädigen seien. Obwohl sie der Ansicht gewesen seien, dass diese Arbeiten im vereinbarten Pauschal- preis enthalten seien, seien sie bereit gewesen, den Pauschalpreis auf CHF 240'000.– zu erhöhen (Urk. 13/3 Rz. 8 ff.). Demgegenüber erklärte der Be-

- 13 - schwerdegegner, im vereinbarten Preis von CHF 240'000.– seien die Arbeiten, welche in der Attikawohnung geleistet worden seien, nicht inbegriffen gewesen (Urk. 13/4/1 F/A 17). Unstrittig ist jedoch, dass man sich auf einen Pauschalpreis einigte. Damit wurde aber zwischen den Parteien nicht konkret vereinbart, welche Arbeiten und welches Material mit welchen Beträgen entschädigt werden sollten. Die einzelnen, konkret zu erbringenden Leistungen wurden weder schriftlich fest- gehalten noch wurde je über den konkreten Arbeitsaufwand gesprochen (Urk. 13/4/3 F/A 108). Bezüglich der zu erbringenden Arbeiten führte der Be- schwerdeführer anlässlich seiner Befragung aus, sie seien durch das Haus gelau- fen, hätten jede Zelle angeschaut und ihre Wünsche und Vorstellungen angege- ben. Diese habe niemand aufgeschrieben (Urk. 13/4/3 F/A 55 f.). Die von den Be- schwerdeführern mit der Strafanzeige eingereichte Aufstellung der vereinbarten Arbeiten (Beilage 4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) wurde vom Beschwerdeführer im August 2022 erstellt und wurde weder dem Beschwerdegegner noch dessen Bru- der vorgelegt (Urk. 13/4/3 F/A 59 f., F/A 95 ff.; und auch nicht der Beschwerdefüh- rerin [Urk. 13/4/4 F/A 62]). Sie gibt somit lediglich den Standpunkt des Beschwer- deführers wieder (vgl. Urk. 2 Rz. 26.2). Weiter räumte der Beschwerdeführer sel- ber ein, dass bezüglich Bezahlung nichts konkret abgemacht worden sei. Es seien Teilzahlungen vereinbart worden, aber nicht fix definiert, wie viele Prozente (Urk. 13/4/3 F/A 121 ff.; vgl. auch Urk. 13/4/4 F/A 65 f., 70). Eine Regelung, ob die Teilzahlungen bereits vor oder erst nach Erledigung der Arbeit resp. vor oder nach Lieferung von Material abgerufen werden dürfen, wurde selbst nach Darstel- lung der Beschwerdeführer nicht getroffen. Damit ergibt sich aber aus dem zwi- schen den Parteien geschlossenen Vertrag weder ausdrücklich noch stillschwei- gend eine Vereinbarung über den Verwendungszweck von den von den Be- schwerdeführern geleisteten Zahlungen. Daran ändert nichts, dass Material und Möbel zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig waren (Urk. 2 Rz. 26.1).

E. 4.3.2 Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten der Zweck der über- tragenen Vermögenswerten zweifelslos ausgewiesen sei (Urk. 2 Rz. 26.2). Es kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Die als Beilagen 2 und 3

- 14 - zur Strafanzeige eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 13/3) geben lediglich die Eini- gung über den (Pauschal)Preis von grob umschriebenen Leistungen wieder. Auch aus diesen Schriftstücken ergibt sich weder eine konkrete Absprache bezüglich der geleisteten Teilzahlungen noch eine stillschweigende Abrede über einen aus- schliesslichen Verwendungszweck der Teilzahlungen.

E. 4.3.3 Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde schliesslich an, es hätten diverse mündliche Vereinbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. So seien die zusätzlichen CHF 30'000.– für die Sanitäranlagen übergeben worden. Zudem seien CHF 10'000.– für den Kauf von Keramikplatten sowie die Fertigstel- lung des Treppenhauses bezahlt worden. Insofern sei klar festgelegt worden, wo- für die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abweichende Verwendung sei daher zweckwidrig (Urk. 2 Rz. 26.2). Der Beschwerdeführer führte bezüglich dieser Zahlungen demgegenüber aus, die am 15. Juli 2022 ge- leistete Teilzahlung von CHF 30'000.– habe der Beschwerdegegner erhalten für sein Versprechen, dass bis nach ihren Ferien alles fertiggestellt sei, ausgenom- men die oberste Küche (Urk. 13/4/3 F/A 134). Damit wurde aber auch nach Dar- stellung des Beschwerdeführers gerade kein konkreter Verwendungszweck ver- einbart. Bezüglich der Teilzahlung vom 24. August 2022 liegt sodann keine Quit- tung und damit auch keine schriftliche Absprache über die Verwendung dieser Mittel vor (vgl. auch Urk. 13/4/3 F/A 135). Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Zahlungen jeweils gewusst habe, für welche Arbeiten/Material er bezahle, antwor- tete der Beschwerdeführer, nicht im Detail; einfach wenn es geheissen habe, für das Parkett oder die Küche (Urk. 13/4/3 F/A 140). Damit können die geleisteten Teilzahlungen auch keinen konkreten Leistungen zugeordnet werden und lässt sich ein konkreter Verwendungszweck aufgrund mündlicher Abreden nicht erstel- len. Auf den jeweiligen Quittungen wurde jeweils einzig vermerkt, dass diese für den Umbau der Liegenschaft E._____-strasse …, F.______ erfolgten (Beilagen 5, 6, 7, 8, 10, 12 zu Strafanzeige Urk. 13/3). Aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen grundsätzlich nur Ansprüche auf Gegen- leistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass zwar unstrittig ist, dass die Arbeiten nicht fertig sind, jedoch führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung selber aus,

- 15 - dass teilweise gegen vier bis sechs Leute auf der Baustelle gearbeitet hätten und der Beschwerdegegner davon gesprochen habe, dass er diese auch gut bezahle (Urk. 13/4/3 F/A 141 f.). Bis zur fünften Teilzahlung sei es eigentlich immer vor- wärts gegangen (Urk. 13/4/3 F/A 152).

E. 4.3.4 Nachdem somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erfolgten Teilzahlungen für einem konkreten (weder ausdrücklich noch stillschweigend ver- einbarten) Verwendungszweck dem Beschwerdegegner übergeben wurden, erüb- rigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich Verun- treuung (Urk. 2 Rz. 28 ff. [zweckfremde Verwendung], Rz. 37 ff. [unrechtmässige Bereicherung]) einzugehen. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Be- schwerdegegner Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut wurden, mangelt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass er diese unbefugt verwendet und er sich unrechtmässig bereichert haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat An- haltspunkte für das Vorliegen einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zu Recht verneint.

E. 5 Betrug

E. 5.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist schei- det lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfül- lung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfül- lung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3).

- 16 -

E. 5.2 Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführer die Baufortschritte an der Liegenschaft jederzeit vor Ort hätten begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten des Beschwerde- gegners und seines Bruders keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Be- schwerdeführer zu erblicken sei, zumal es diesen jederzeit freigestanden sei, die Zahlungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftliche Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren (Urk. 3 S. 3 f.).

E. 5.3 Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung verneint (Urk. 2 Rz. 44 ff.).

E. 5.3.1 Bei den Beschwerdeführern handelt es sich – wie sie selber eingestehen (Urk. 2 Rz. 46) – um Geschäftsleute. Auch wenn sie über keine eigentlichen handwerklichen Kenntnisse verfügen sollten (Urk. 2 Rz. 46), waren sie ohne wei- teres in der Lage (oder wären sie ohne weiteres in der Lage gewesen), den Bau- fortschritt auf der Baustelle zu verfolgen und die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zu überprüfen. Denn hierfür sind keine handwerklichen Fach- kenntnisse notwendig, ergibt sich doch schon bei einer schlichten Besichtigung, welche Arbeiten bereits begonnen/beendet wurden, welches Material auf die Bau- stelle geliefert wurde, etc. und lässt sich damit zumindest der grobe Stand der Ar- beiten eruieren. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, Arbeiten, die nicht sichtbar seien, wie beispielsweise das Verlegen von Leitungen oder Ersetzen der alten Isolation, könnten nicht beurteilt werden (Urk. 2 Rz. 46), ist ihnen nicht zu folgen, denn auch dieser Fortschritt lässt sich durch regelmässige Begehungen der Baustelle kontrollieren, insbesondere da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Umbaus in einem nahegelegenen Mietshaus wohnten (Urk. 13/3 Rz. 6). Wurde zum Beispiel der Boden nicht aufgerissen resp. die alten Platten entfernt, können die Leitungen noch nicht ersetzt sein. Dasselbe gilt für die Isolation. Zu- dem wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, diesbezüglich Lieferscheine vom Beschwerdegegner zu verlangen. Der Baufortschritt hätte damit auch ohne Beizug eines ausgewiesenen Spezialisten (Urk. 2 Rz. 47) ohne weiteres überprüft werden können. Aufgrund ihrer Geschäftserfahrung musste den Beschwerdefüh- rern auch bewusst sein, dass sich solche Kontrollen aufdrängen, insbesondere

- 17 - aufgrund der sehr dürftigen und dabei nur mündlichen vertraglichen Abmachun- gen. Wie weit der Umstand, dass der Beschwerdegegner bezüglich der weiteren Zahlungen massiven Druck ausgeübt haben soll, an dieser Kontrollpflicht und Kontrollmöglichkeit etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Be- schwerdeführer auch nicht (nachvollziehbar) dargetan. Wie erwähnt, hätte sich bereits aufgrund des nur mündlich geschlossenen Vertrages und der nicht detail- liert geregelten Zahlungsbedingungen – insbesondere unter Berücksichtigung der teilweise kurz aufeinander erfolgten Zahlungen – Vorsichtsmassnahmen aufge- drängt. Das Verhalten der Beschwerdeführer muss deshalb als leichtfertig erach- tet werden.

E. 5.3.2 Zudem legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, aufgrund welcher Handlungen, Aussagen etc. des Beschwerdegegners oder seines Bru- ders sie bezüglich welcher Akontozahlung getäuscht worden sein sollen. Der Be- schwerdeführer führte in seiner Einvernahme aus, dass zu Beginn der Bruder und der Vater des Beschwerdegegners und sonst noch zwei bis drei Leute auf der Baustelle gewesen seien. Der Beschwerdegegner sei ab und an dagewesen, habe aber mehr koordiniert. Auch Elektriker, Sanitär, Plattenleger, Parkettleger, ein Italiener für Gips/Abrieb und Malerarbeiten, etc. seien dagewesen. Es seien teilweise gegen vier bis sechs Leute, mehrheitlich vier Leute auf der Baustelle ge- wesen (Urk. 13/4/3 F/A 141). April und Mai sei sehr viel gegangen. Zwischen- durch habe es mal einen Stopp von ca. einer Woche wegen des Bodenaufbaus gegeben. Es sei zu Beginn bis Juni zügig vorangegangen. Es sei gearbeitet wor- den, ohne Zweifel. Auch der Sanitär habe speditiv zugearbeitet (Urk. 13/4/3 F/A 149). Arbeiten, die sie bemängelt hätten, seien korrigiert worden. Der erste Eklat sei wegen des Bodens gewesen. Der Bruder des Beschwerdegegners sei da auch ausgestiegen. Im August habe er (der Beschwerdeführer) gesagt, dass dies mit der Küche so nicht gehe (Urk. 13/4/3 F/A 151). Der Beschwerdegegner und sein Bruder seien "raus". Mit denen habe er nichts mehr zu tun. Sie würden sich selbständig um die Baustelle kümmern (Urk. 13/4/3 F/A 157). Der Beschwer- degegner erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass mehr Arbeit geleistet und Material eingekauft worden sei, als Akontozahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführer würden seiner Gesellschaft nach wie vor Geld schulden. Die

- 18 - Arbeit habe schon Mängel, das wisse er schon. Aber er (der Beschwerdeführer) habe sie auch nichts fertigstellen lassen. Er habe immer Ausreden gehabt. Die Sachen, welche von ihnen verlangt worden seien, seien aber fertiggestellt wor- den, auch wenn die Baustelle nicht fertig sei. Er habe viele Sachen doppelt ge- macht, weil es immer wieder anders verlangt worden sei. Die Arbeiten hätten wohl noch einen Monat gedauert, aber der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass sie die Arbeiten fertigstellten. Die Sanierung sei nicht abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer nie zufrieden mit dem Resultat gewesen sei. So habe er zum Beispiel die Küchen nicht akzeptiert, obwohl er diese selber in Mazedonien ausgewählt habe. Alles Material sei zum Beschwerdeführer gekommen. Dieser habe teilweise bestellte Ware nicht angenommen und sie hätten es zurückgeben oder sogar wegwerfen müssen (Urk. 13/4/1 F/A 71 ff.). Aus den wiedergegebenen

– im Kerngeschehen durchaus übereinstimmenden – Aussagen ergibt sich, dass auf der Baustelle Arbeiten ausgeführt wurden, jedoch Differenzen über die Quali- tät der geleisteten Arbeit und des gelieferten Materials entstand und deshalb die Arbeiten nicht weitergeführt wurden resp. die Beschwerdeführer schliesslich nicht mehr mit dem Beschwerdegegner zusammenarbeiten wollten. Anhaltspunkte für einen (insbesondere bei der Übergabe der Akontozahlungen) bestehenden feh- lenden Leistungswillen des Beschwerdegegners resp. seiner Gesellschaft liegen dagegen keine vor. Wie dargelegt, führte der Beschwerdeführer selber aus, dass teilweise bis zu sechs Personen auf der Baustelle gearbeitet hätten und erst ihre Kritik an den ausgeführten Arbeiten dazu führte, dass die Arbeiten zum Stillstand kamen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind rein zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Zivilweg zu klären.

E. 5.3.3 Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Beschwerdegegner mit den ihm übergebenen Beträgen auch Arbeiter seiner Gesellschaft bezahlte (Urk. 2 Rz. 50), kann vorab auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Zahlungen dem Be- schwerdegegner (oder seinem Bruder) für einen bestimmten Verwendungszweck anvertraut wurden, und weiter nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- degegner davon ausgehen durfte, den Vertrag mit seiner Gesellschaft geschlos-

- 19 - sen zu haben, womit eine Verwendung der ihm zugegangenen Mitteln für Ver- pflichtungen seiner Gesellschaft nicht zu beanstanden ist.

E. 5.4 Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 138 StGB resp. eines Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB verneinte. Ins- gesamt ist damit die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner nicht zu beanstanden.

E. 6 Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6.1 Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG und un- ter Berücksichtigung des Parallelverfahrens UE230388-O auf CHF 1'800.– festzu- setzen.

E. 6.2 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde. Entsprechend sind ihnen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag des Kos- tenvorschusses ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.

E. 6.3 Entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beschwerdeführern auf- grund ihres Unterliegens nicht, dem Beschwerdegegner – der sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen liess – mangels entsprechender Aufwände. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'800.– fest- gesetzt. - 20 -
  3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der Restbetrag der Kaution wird den Beschwerdeführern zurückerstattet, vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates.
  4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, dreifach (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ... (gegen Empfangs-  bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ..., unter Rücksendung  der beigezogenen Akten (Urk. 13 [Rücksendung der Akten vorbehält- lich eines Rechtsmittels im Parallelverfahren UE230388-O]; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 21 - Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230387-O/U/BEE Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und Dr. iur. P. Klaus, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 12. Februar 2025 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw, LL.M. X2._____ gegen

1. C._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 26. September 2023

- 2 - Erwägungen:

1. Prozessverlauf 1.1. Am 28. September 2022 erstatteten B._____ und A._____ bei der Staatsan- waltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) gegen C._____ und D._____ Strafanzeige wegen Veruntreuung/Betrugs (Urk. 13/3). Da sich für die Staatsanwaltschaft aus der Strafanzeige kein hinreichender Anfangsverdacht ergab, wurde die Polizei mit der schriftlichen Befragung von B._____ und A._____ beauftragt (Urk. 13/8/2). Diese wurden am 11. Januar 2023 resp. 1. Februar 2023 befragt (Urk. 13/4/3 und Urk. 13/4/4). In der Folge wurden – am 24. Mai 2023 resp. 31. Mai 2023 – auch C._____ und D._____ einvernommen (Urk. 13/4/1 und Urk. 13/4/2/). Mit Verfügung vom 26. September 2023 nahm die Staatsanwalt- schaft eine Untersuchung gegen C._____ und D._____ nicht an Hand (Urk. 13/9 = Urk. 3 und Urk. 13/10). 1.2. Mit Eingaben vom 13. Oktober 2023 erhoben A._____ und B._____ (nach- folgend Beschwerdeführer) Beschwerden gegen obgenannte Nichtanhandnahme- verfügungen mit jeweils folgenden Anträgen (Urk. 2 [sowie Parallelverfahren Ge- schäfts-Nr. UE230388-O, Urk. 2]):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland vom 26. September 2023 im Verfahren ... sei aufzuheben und die Sache zur Durchführung des Strafuntersuchungsverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen und zusätzlich Mehr- wertsteuerzusatz zulasten der Staatskasse, eventualiter zulasten des Beschuldigten. 1.3. Der von den Beschwerdeführern einverlangte Kostenvorschuss in Höhe von CHF 2'500.– (Urk. 5) ging am 1. November 2023 ein (Urk. 8). Die Staatsanwalt- schaft liess sich innert der ihr mit Verfügung vom 3. November 2023 angesetzten Frist (Urk. 9) nicht vernehmen. Sie reichte die Untersuchungsakten (Urk. 13) ein

- 3 - (Urk. 12). Auch C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) liess sich innert der ihm angesetzten Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 9). 1.4. Infolge Neukonstituierung der Kammer ergeht der vorliegende Entscheid teil- weise nicht in der den Parteien mit Verfügung vom 24. Oktober 2023 (Urk. 5) mit- geteilten Besetzung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion.

2. Sachverhalt und Parteistandpunkte 2.1. Sachverhalt Die Beschwerdeführer haben im September 2022 die Liegenschaft E._____- strasse … in F.______ erworben. Der Beschwerdegegner ist alleiniger Gesell- schafter und Geschäftsführer der G._____ GmbH. Die Beschwerdeführer beauf- tragten den Beschwerdegegner und seinen Bruder (separates Verfahren Ge- schäfts-Nr. UE230388-O) resp. die Gesellschaft des Beschwerdegegners – hier- über sind sich die Beschwerdeführer und der Beschwerdegegner nicht einig – mit verschiedenen Umbauarbeiten an vorerwähnter Liegenschaft. Schlussendlich wurde für die auszuführenden Arbeiten ein Preis von CHF 210'000.– vereinbart, der in der Folge noch auf CHF 240'000.– erhöht worden sein soll. Die Beschwer- deführer haben dem Beschwerdegegner resp. dessen Bruder insgesamt – in sechs Tranchen (CHF 20'000.– am 23. April 2022, CHF 60'000.– am 26. April 2022, CHF 40'000.– am 23. Mai 2022, CHF 50'000.– am 16. Juni 2022, CHF 30'000.– am 15. Juli 2022, CHF 10'000.– am 24. August 2022 [vgl. Beilagen 5-8, 11 und 12 zur Strafanzeige Urk. 13/3]) – CHF 210'000.– bar übergeben. Die Beschwerdeführer waren mit der Ausführung der Arbeiten nicht zufrieden, was sie am 20. Juni 2022 bemängelten. Das 1. Obergeschoss soll zudem nicht wie ver- einbart bezugsbereit gewesen sein. Der Bruder des Beschwerdegegners soll auf- grund der Bemängelung nicht mehr auf der Baustelle erschienen sein. Der Be- schwerdegegner habe den Beschwerdeführern jedoch versichert, dass die Arbei- ten erledigt würden. Ab dem 20. Juni 2022 hätten der Beschwerdegegner und sein Bruder die Arbeiten nicht mehr selber ausgeführt, sondern nur noch Hand- werker damit beauftragt. Die letzten CHF 40'000.– hätten die Beschwerdeführer auf vehemente und wiederholte Aufforderung des Beschwerdegegners (zum Teil

- 4 - auch mitten in der Nacht), dass die Arbeiten ansonsten nicht fertig gestellt werden könnten, bezahlt, in der Hoffnung, dass die Arbeiten an der Liegenschaft fertigge- stellt werden würden. Am endgültigen Übergabetermin vom 8. August 2022 seien die Umbauarbeiten jedoch immer noch nicht abgeschlossen gewesen (Urk. 2; vgl. auch Urk. 13/4/3). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1. Staatsanwaltschaft Die Staatsanwaltschaft führt in der Nichtanhandnahmeverfügung zusammenge- fasst an, dass kein Tatverdacht vorliege. Es lasse sich nicht anklagegenügend be- stimmen, welche Vermögenswerte zu welchem Zweck übergeben worden seien und ob diese dem entsprechenden Zweck zugeführt worden sein könnten. Folg- lich könne dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend zur Last gelegt wer- den, ihm anvertraute Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB unbefugt ver- wendet zu haben. Auch lasse sich aus demselben Grund nicht hinreichend erstel- len, dass sich der Beschwerdegegner oder dessen Bruder unbefugt bereichert ha- ben könnten. Die Beschwerdeführer hätten die Baufortschritte an der Liegen- schaft jederzeit vor Ort begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten der Beschwerdegegner auch keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Beschwer- deführer zu erblicken sei, zumal es ihnen jederzeit freigestanden habe, die Zah- lungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftli- che Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren. Vorliegend würde es sich vielmehr um eine rein zivilrechtliche Streitigkeit handeln, die entsprechend auf dem Zivilweg zu klären wäre. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutre- ten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 3). 2.2.2. Beschwerdeführer 2.2.2.1. Die Beschwerdeführer machen zusammenfassend geltend, sie hätten den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich – und nicht die Gesell- schaft des Beschwerdegegners – mit den Arbeiten beauftragt. Diese hätten ihnen mitgeteilt, dass sie die Arbeiten persönlich, daher nicht über eine Gesellschaft,

- 5 - gemeinsam planen und ausführen würden. Betreffend die Bezahlung sei verein- bart worden, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder jeweils um zweckge- bundene Akontozahlungen ersuchen würden. Es liege die Vermutung nahe, dass das Geld vom Beschwerdegegner und seinem Bruder zweckentfremdet einge- setzt worden sei. Würde ein Anwalt aus dem Kostenvorschuss eines Klienten für Mandatsarbeiten die Saläre seiner anderen Unternehmung bezahlen und nicht er- satzfähig sein, bestünde absolut kein Zweifel, dass er sich strafbar verhalten hätte. Wieso es sich in diesem völlig gleichgelagerten Fall anders verhalten solle, sei beim besten Willen nicht ersichtlich. Das Verhalten des Beschwerdegegners sei strafrechtlich relevant. Die von ihnen übertragenen Gelder seien als anvertraut zu betrachten, als sie dem Beschwerdegegner und seinem Bruder zum Zweck des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden seien. Die Zweckentfremdung er- gebe sich daraus, dass unstrittig sei, dass Material, Möbel wie Küchenausstat- tung, Sanitäranlagen etc., zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen not- wendig gewesen und diese Gegenstände und Leistungen damit zu bezahlen ge- wesen seien. Zudem hätten sehr wohl schriftliche Auflistungen bestanden, in de- nen die vereinbarten Arbeiten aufgelistet gewesen seien. Zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten hätte das Strafverfah- ren eröffnet werden müssen, da der Zweck der übertragenen Vermögenswerte darin zweifelslos ausgewiesen sei. Dies betreffe vier Nasszellen, zwei Küchen, den Parkettboden, die Treppen, alle Türen und das Schwimmbad, die nicht gelie- fert bzw. geleistet worden seien. Zudem hätten diverse mündliche Vereinbarun- gen zur Verwendung der Mittel bestanden. Insofern sei klar festgelegt gewesen, wofür die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abwei- chende Verwendung sei daher zweckwidrig. Die Staatsanwaltschaft habe vor die- sem Hintergrund die Anvertrautheit der Vermögenswerte zu Unrecht verneint (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.2.2.2. Weiter führen die Beschwerdeführer an, die Staatsanwaltschaft lasse ausser Acht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten. Der Beschwerdegegner sei nicht in der Lage, einen einzigen Beweis dafür zu erbringen, dass er davon ausgegan- gen sei, den Werkvertrag mit der G._____ GmbH eingegangen zu sein. Er habe

- 6 - keinen Nachweis dafür erbracht, dass er die Gelder in die Gesellschaft einbezahlt und damit irgendeine Leistung bezahlt habe, wofür die Zahlungen bestimmt gewe- sen seien, namentlich die Renovation der Liegenschaft in F._____. So oder an- ders habe er keine Verträge oder Bestellungen nachweisen können, welche auf- grund der Mittel für die Liegenschaft erfolgt seien. Der Beschwerdegegner sei je- den Entlastungsbeweis schuldig geblieben. Die Tathandlung der zweckentfremde- ten Verwendung sei bereits mit der unbestrittenen Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH erfüllt, da der Beschwerdegegner und sein Bruder entgegen ihrer Verpflichtung die anvertrauten Vermögenswerte nach den eigenen Angaben für den Umbau einer anderen Liegenschaft eingesetzt hätten. Bezüglich der Bau- stelle in H._____ bestünden keine Ansprüche der G._____ GmbH ihnen gegen- über, sei diese auf dieser Baustelle doch von der inzwischen konkursiten I._____ GmbH als Subakkordantin beigezogen worden. Schliesslich sei die zweckfremde Nutzung der anvertrauten Vermögenswerte auch aus dem Umstand bewiesen, dass fast 90% des vereinbarten Preises von ihnen an den Beschwerdegegner und seinen Bruder bezahlt worden seien, die Leistungen aber bei weitem nicht er- folgt seien. So seien im Zusammenhang mit dem Poolraum, dem Gang im UG so- wie dem Studio im UG noch gar keine Arbeiten verrichtet worden, trotzdem sei das ganze Geld weg. Kein Zweifel an der Zweckentfremdung lasse übrigens der Umstand offen, dass sie eigens Material und Ausstattung (e.g. Stein und Küchen- ausstattung) ausgewählt, jedoch nie geliefert bekommen hätten. Das Geld sei of- fensichtlich nicht in den Erwerb der vereinbarten Materialien, die für den Umbau notwendig gewesen seien, geflossen. Somit habe die Staatsanwaltschaft wichtige Sachverhaltselemente bei ihrer Würdigung komplett ausgeblendet und das Tatbe- standselement der zweckfremden Nutzung von anvertrauten Vermögenswerten in unbegründeter Weise verneint (Urk. 2 S. 10 ff.). 2.2.2.3. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, dass die Absicht der un- rechtmässigen Bereicherung zweifelslos zu bejahen sei. Der Beschwerdegegner habe die Gelder pflichtwidrig zur Bezahlung der Angestellten der G._____ GmbH verwendet. Damit habe er seine Unternehmung mit fremden Mitteln von einer Pflicht befreit, was die Bilanz verbessert haben werde. Wie sich gezeigt habe, sei der Beschwerdegegner nicht fähig gewesen, geschweige denn willens, den an-

- 7 - vertrauten Betrag zu ersetzen und die Umbauarbeiten zu Ende zu führen. Dies er- gebe sich auch aus den Aussagen des Beschwerdegegners in der polizeilichen Einvernahme, wonach er bloss die Gesellschaft als Vermögen angebe und Schul- den in der Höhe von ca. CHF 100'000.– nenne. Somit sei entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft die Absicht der unrechtmässigen Bereicherung vor diesem Hintergrund zu bejahen (Urk. 2 S. 13 f.). 2.2.2.4. Schliesslich erachten die Beschwerdeführer auch einen hinreichenden Tatverdacht mit Bezug auf den Tatbestand des Betrugs als gegeben. Da sie über keine handwerklichen Kenntnisse verfügen würden, seien sie nicht in der Lage gewesen, den Baufortschritt und den Arbeitsfortschritt der in Auftrag gegebenen Möbel zu überprüfen. Es könne ihnen nicht vorgeworfen werden, dass sie die grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet hätten. Es sei in der Bau- branche völlig normal, dass man für jeden Arbeitsschritt ziemlich hohe Akontos leisten müsse, im Vertrauen darauf, dass die versprochenen Leistungen erfolgen. Weiter weisen sie darauf hin, dass sie zusammen mit dem Beschwerdegegner nach Mazedonien und Albanien geflogen seien, um ein Steinmaterial für den Um- bau auszusuchen. Bei dieser Gelegenheit sei ihnen auch die zuvor ausgewählte Küchenausstattung gezeigt worden, die zum Transport in die Schweiz bereit zu sein schien. Für sie habe es somit vor diesem Hintergrund keinen Anlass gege- ben, an der Lieferung der Materialien zu zweifeln (Urk. 2 S. 14 ff.). 2.2.3. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Untersuchungsakten ist nach- folgend – soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind – einzugehen.

3. Vorbemerkung Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Infor- mationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit ande-

- 8 - ren Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGer Urteil 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2.2 mit Hin- weis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).

4. Veruntreuung 4.1. Der Veruntreuung schuldig macht sich, wer ihm anvertraute Vermögens- werte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. In subjek- tiver Hinsicht erfordert der Tatbestand der Veruntreuung Vorsatz und ein Handeln in unrechtmässiger Bereicherungsabsicht (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB). Die tatbe- standsmässige Handlung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB in einem Verhalten, durch das der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Obwohl in Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB nicht ausdrücklich erwähnt, verlangt die Bestimmung den Eintritt eines Vermögensschadens (BGer Urteil 6B_339/2024 vom 14. August 2024 E. 3.1. mit Hinweis auf BGE 133 IV 21 und BGE 111 IV 19). Anvertraut ist, was jemand mit der Verpflichtung empfängt, es in bestimmter Weise im Interesse eines andern zu verwenden, insbesondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem andern abzuliefern. Gemäss einer anderen Umschreibung ist anvertraut, was jemand mit der besonderen Verpflichtung emp- fängt, es dem Treugeber zurückzugeben oder es für diesen einem Dritten weiter- zuleiten, wobei der Treugeber seine Verfügungsmacht über das Anvertraute auf- gibt. Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entge- gen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Ver- wendungszweck hinwegsetzt (BGer Urteil 6B_292/2019 vom 25. Juni 2019 E. 2.1.2.). Die Treuepflicht des Täters im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 StGB kann auf einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Abmachung beruhen. Für die Wert- erhaltungspflicht genügt auch die Begründung eines faktischen oder tatsächlichen Vertrauensverhältnisses (BGer Urteil 6B_1118/2017 vom 23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung liegt eine Werterhaltungspflicht in der Re- gel vor, wenn die verabredungswidrige Verwendung der Vermögenswerte zu ei- nem Schaden führen kann und mit der Vereinbarung eines bestimmten Verwen-

- 9 - dungszwecks dem Risiko einer Schädigung entgegengewirkt werden soll (BGE 129 IV 257 E. 2.2.2). Beim Generalunternehmensvertrag sind die Zahlungen des Bauherrn dem Generalunternehmer, mangels gegenteiliger Vereinbarung, in dem Umfang anvertraut, als dieser damit Materialkosten und Werklohnforderungen von Subunternehmern zu begleichen hat. Dies gilt auch, wenn die Zahlungen des Bauherrn auf das allgemeine Zahlungsverkehrskonto des Generalunternehmers und nicht auf ein separates, für die Abwicklung des Baukredits eröffnetes Gene- ralunternehmer-Konto überwiesen wurden (vgl. BGer Urteil 6B_1118/2017 vom

23. Mai 2018 E. 1.2. mit Hinweisen). 4.2. Umstritten ist, ob die Beschwerdeführer den Vertrag für die Umbauarbeiten mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder oder der Gesellschaft des Be- schwerdegegners geschlossen haben. Hierauf soll vorab eingegangen werden. 4.2.1. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, dass sie den Beschwerdegegner und seinen Bruder persönlich mit dem Umbau der Liegenschaft beauftragt hätten (Urk. 2 Rz. 29). In der Strafanzeige führten die Beschwerdeführer an, der Be- schwerdegegner und sein Bruder hätten erklärt, dass sie die Arbeiten gemeinsam selbst planen und vornehmen bzw. bei Bedarf auf die Unterstützung weiterer Ver- wandten, welche ebenfalls in der Baubranche tätig seien, zurückgreifen würden. Sie (der Beschwerdegegner und sein Bruder) hätten ihnen (den Beschwerdefüh- rern) daher vorgeschlagen, dass sie (die Beschwerdeführer) direkt den Beschwer- degegner und seinen Bruder und nicht das …-geschäft, dessen Geschäftsführer der Beschwerdegegner sei, beauftragen. Dies sei für sie in Ordnung gewesen (Urk. 13/3 Rz. 4, Rz. 7). 4.2.2. Der Beschwerdegegner widersprach in der polizeilichen Befragung der Dar- stellung der Beschwerdeführer und gab an, dass es nicht stimme, dass er die Ar- beiten als Privatperson angeboten habe. Der Beschwerdeführer habe ganz genau gewusst, dass er mit seiner Gesellschaft arbeite. Auch alle Zahlungen habe er in seine Buchhaltung gebracht. Das sei alles deklariert. Es habe ja auch Arbeitskon- trollen auf dieser Baustelle gegeben. Es sei gar nie seine Absicht gewesen, als Privatperson zu handeln (Urk. 13/4/1 F/A 20 f.). Ansprechperson für die Be- schwerdeführer sei nur er gewesen; er für die G._____ GmbH (Urk. 13/4/1 F/A

- 10 - 28). Weiter erklärte der Beschwerdegegner in der polizeilichen Befragung auf die Frage, ob er selbständig oder angestellt sei, er sei angestellt in seiner GmbH (Urk. 13/4/1 F/A 8). Sein Bruder habe nichts mit der Sache zu tun; dieser sei teil- weise dabei gewesen und habe geholfen, habe jedoch keine Entscheidungshand- lungen vorgenommen. Sein Bruder sei im Jahr 2021 kurz, als Zwischenverdienst, bei seiner GmbH angestellt gewesen. In der Zeit des Umbaus der Liegenschaft der Beschwerdeführer sei er nicht festangestellt gewesen. Er habe einfach stun- denweise für ihn gearbeitet, auf Abruf (Urk. 13/4/1 F/A 18 f.). Auch der Bruder des Beschwerdegegners widersprach der Darstellung der Beschwerdeführer. Die Be- schwerdeführer hätten mit der G._____ GmbH zu tun gehabt. Das Geld, das er am 23. April 2022 in Empfang genommen habe, habe er sofort seinem Bruder weitergegeben (so vom Beschwerdegegner bestätigt; Urk. 13/4/1 F/A 53). Er habe kein Geld von den Beschwerdeführern erhalten. Das Geld sei alles an die G._____ GmbH gegangen (Urk. 13/4/2 F/A 6, 14, 16 f., 32, 43). 4.2.3. Die Beschwerdeführer sehen im Umstand, dass die Vereinbarungen über die Arbeiten (Beilagen 2-4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) und die Quittungen über die Akontozahlungen (Beilagen 5-8, 10 und 12 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) stets in eigenem Namen und nicht im Namen der G._____ GmbH unterzeichnet wur- den, den Beweis dafür, dass der Beschwerdegegner und sein Bruder persönlich beauftragt worden seien (Urk. 2 Rz. 29.1). Jedoch ergibt sich aus den von den Beschwerdeführern angerufenen Urkunden nicht, zwischen welchen Vertragspar- teien ein Vertrag zustande gekommen sein soll. Beilage 2 ist eine handschriftliche Notiz, in der der Beschwerdegegner im Zusammenhang mit Malerarbeiten grob die zu erbringenden Leistungen und einen Preis notierte. Auch wenn das Schrei- ben vom Beschwerdegegner (nur von diesem und nicht auch von dessen Bruder) ohne Hinweis auf seine GmbH unterzeichnet wurde, ergibt sich daraus nicht, dass er als Privatperson handelte resp. den Vertrag mit den Beschwerdeführern als Pri- vatperson abschliessen wollte, da sich aus diesem Schriftstück – wenn überhaupt

– einzig ergibt, welche (grob umschriebenen) Leistungen zu erbringen sind und welcher Preis hierfür zu leisten ist (vgl. Urk. 13/4/1 F/A 32 ff.). Soweit die Be- schwerdeführer auf Beilage 3 verweisen, ist darauf hinzuweisen, dass auf diesem erst nachträglich "zwischen A._____ C._____" angeführt wurde und es sich im

- 11 - weiteren ebenfalls lediglich um eine grobe Aufstellung der Arbeiten und den hier- für zu leistenden Preis handelt. Obwohl sowohl der Beschwerdeführer als auch seine Ehefrau sowie nebst dem Beschwerdegegner auch dessen Bruder anwe- send waren (Urk. 13/4/1 F/A 46 f.), trägt es lediglich die Unterschrift des Be- schwerdeführers und des Beschwerdegegners. Auch das spricht dafür, dass es bei diesem Schreiben lediglich darum ging, die Arbeiten und den Preis festzuhal- ten. Soweit die Beschwerdeführer schliesslich auf Beilage 4 verweisen, ist klarzu- stellen, dass dieses Dokument nicht unterzeichnet ist und nicht klar ist, wann die- ses erstellt wurde und es sich um eine vom Beschwerdeführer erstellte Zusam- menfassung der seiner Ansicht nach vereinbarten Arbeiten handelt (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8 und Urk. 13/4/3 F/A 27). Eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Be- schwerdeführern und dem Beschwerdegegner sowie dessen Bruder legen die Be- schwerdeführer nicht vor. Mit den eingereichten Unterlagen vermögen die Be- schwerdeführer keine Indizien darzutun, die dafür sprechen, dass der Vertrag mit dem Beschwerdegegner und seinem Bruder persönlich abgeschlossen worden war resp. diese davon ausgehen mussten, dass der Vertrag mit ihnen persönlich und nicht mit der GmbH des Beschwerdegegners geschlossen wurde. Daran än- dert auch nichts, dass die vom Beschwerdeführer verfassten Quittungen vom Be- schwerdegegner resp. dessen Bruder jeweils ohne Hinweis auf die GmbH unter- zeichnet wurden (Urk. 2 Rz. 29.2). 4.2.4. Der Beschwerdegegner führt seit 2019 eine Gesellschaft, die genau solche Arbeiten, wie sie in der Liegenschaft der Beschwerdeführer zu erbringen waren, ausführt und mit der er auf der Baustelle der Liegenschaft der Beschwerdeführer in Zürich H._____ tätig war. Es ist nicht ersichtlich und die Beschwerdeführer ver- mögen auch nicht plausibel darzulegen, warum der Beschwerdegegner die Aus- führung der Arbeiten nicht mit dieser Gesellschaft, sondern als Privatperson er- bringen sollte (vgl. Urk. 2 Rz. 10). Weder behaupten die Beschwerdeführer eine solche Abrede genügend konkret (vgl. auch Urk. 13/4/3 [Einvernahme des Be- schwerdeführers] und Urk. 13/4/4 [Einvernahme der Beschwerdeführerin]), noch ergibt sich solches – wie dargelegt – aus den wenigen vorliegenden Dokumenten. Soweit die Beschwerdeführer vorbringen, sie hätten dem Bruder des Beschwer- degegners nicht einen Teil der Akontozahlungen ausbezahlt, wenn sie nicht von

- 12 - einer persönlichen Auftragserteilung ausgegangen wären (Urk. 2 Rz. 29.2), kön- nen sie daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten, ergibt sich doch aus der entsprechenden Quittung einzig, dass D._____ CHF 20'000.– "für: A-Konto- Zahlung Umbau E._____-strasse …, F.______" entgegengenommen hatte. Ein übereinstimmender (tatsächlicher) Wille zwischen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder, die Arbeiten als Privatpersonen zu erbringen, ergibt sich daraus nicht. 4.2.5. Nachdem die Beschwerdeführer somit keine Umstände darzulegen vermö- gen, die darauf hindeuten, dass der Vertrag bezüglich der Umbauarbeiten zwi- schen den Beschwerdeführern und dem Beschwerdegegner und seinem Bruder persönlich zustande gekommen sein könnte, ist es nicht am Beschwerdegegner und seinem Bruder, diesbezüglich einen Entlastungsbeweis zu erbringen (Urk. 2 Rz. 30 ff.). Es erübrigt sich deshalb, auf diese Vorbringen der Beschwerdeführer weiter einzugehen. 4.3. Ein Anvertrautsein von Mitteln ist zu bejahen, wenn über den bestimmten Verwendungszweck dieser Mittel eine ausdrückliche oder stillschweigende Ver- einbarung vorliegt. Die Beschwerdeführer machen geltend, die dem Beschwerde- gegner resp. dessen Bruder übergebenen Gelder seien diesen zum Zwecke des Umbaus der Liegenschaft bezahlt worden (Urk. 2 Rz. 25 ff.). 4.3.1. Für die vereinbarten Umbauarbeiten gibt es keinen schriftlichen Vertrag. Nach Darstellung der Beschwerdeführer sei in einem ersten Schritt lediglich die Vornahme ausgewählter Umbauarbeiten vereinbart worden, namentlich Isolierung Poolraum und Wände neu streichen. In der Folge hätten sie beschlossen, die Lie- genschaft umfassend zu renovieren. Der Beschwerdegegner und sein Bruder hät- ten erklärt, die von ihnen gewünschten Arbeiten inkl. Material (vgl. Urk. 13/3 Rz. 8) zu einem Pauschalpreis von CHF 210'000.– vornehmen zu können. In der Folge seien Differenzen darüber entstanden, ob die Sanitärarbeiten vom verein- barten Pauschalpreis abgedeckt oder zusätzlich zu entschädigen seien. Obwohl sie der Ansicht gewesen seien, dass diese Arbeiten im vereinbarten Pauschal- preis enthalten seien, seien sie bereit gewesen, den Pauschalpreis auf CHF 240'000.– zu erhöhen (Urk. 13/3 Rz. 8 ff.). Demgegenüber erklärte der Be-

- 13 - schwerdegegner, im vereinbarten Preis von CHF 240'000.– seien die Arbeiten, welche in der Attikawohnung geleistet worden seien, nicht inbegriffen gewesen (Urk. 13/4/1 F/A 17). Unstrittig ist jedoch, dass man sich auf einen Pauschalpreis einigte. Damit wurde aber zwischen den Parteien nicht konkret vereinbart, welche Arbeiten und welches Material mit welchen Beträgen entschädigt werden sollten. Die einzelnen, konkret zu erbringenden Leistungen wurden weder schriftlich fest- gehalten noch wurde je über den konkreten Arbeitsaufwand gesprochen (Urk. 13/4/3 F/A 108). Bezüglich der zu erbringenden Arbeiten führte der Be- schwerdeführer anlässlich seiner Befragung aus, sie seien durch das Haus gelau- fen, hätten jede Zelle angeschaut und ihre Wünsche und Vorstellungen angege- ben. Diese habe niemand aufgeschrieben (Urk. 13/4/3 F/A 55 f.). Die von den Be- schwerdeführern mit der Strafanzeige eingereichte Aufstellung der vereinbarten Arbeiten (Beilage 4 zur Strafanzeige [Urk. 13/3]) wurde vom Beschwerdeführer im August 2022 erstellt und wurde weder dem Beschwerdegegner noch dessen Bru- der vorgelegt (Urk. 13/4/3 F/A 59 f., F/A 95 ff.; und auch nicht der Beschwerdefüh- rerin [Urk. 13/4/4 F/A 62]). Sie gibt somit lediglich den Standpunkt des Beschwer- deführers wieder (vgl. Urk. 2 Rz. 26.2). Weiter räumte der Beschwerdeführer sel- ber ein, dass bezüglich Bezahlung nichts konkret abgemacht worden sei. Es seien Teilzahlungen vereinbart worden, aber nicht fix definiert, wie viele Prozente (Urk. 13/4/3 F/A 121 ff.; vgl. auch Urk. 13/4/4 F/A 65 f., 70). Eine Regelung, ob die Teilzahlungen bereits vor oder erst nach Erledigung der Arbeit resp. vor oder nach Lieferung von Material abgerufen werden dürfen, wurde selbst nach Darstel- lung der Beschwerdeführer nicht getroffen. Damit ergibt sich aber aus dem zwi- schen den Parteien geschlossenen Vertrag weder ausdrücklich noch stillschwei- gend eine Vereinbarung über den Verwendungszweck von den von den Be- schwerdeführern geleisteten Zahlungen. Daran ändert nichts, dass Material und Möbel zur Ausführung der vertraglichen Verpflichtungen notwendig waren (Urk. 2 Rz. 26.1). 4.3.2. Die Beschwerdeführer sind weiter der Ansicht, dass zumindest im Umfang der in der Anzeigebeilage 2 und 3 ausgewiesenen Arbeiten der Zweck der über- tragenen Vermögenswerten zweifelslos ausgewiesen sei (Urk. 2 Rz. 26.2). Es kann auf vorstehende Ausführungen verwiesen werden. Die als Beilagen 2 und 3

- 14 - zur Strafanzeige eingereichten Urkunden (vgl. Urk. 13/3) geben lediglich die Eini- gung über den (Pauschal)Preis von grob umschriebenen Leistungen wieder. Auch aus diesen Schriftstücken ergibt sich weder eine konkrete Absprache bezüglich der geleisteten Teilzahlungen noch eine stillschweigende Abrede über einen aus- schliesslichen Verwendungszweck der Teilzahlungen. 4.3.3. Die Beschwerdeführer führen in der Beschwerde schliesslich an, es hätten diverse mündliche Vereinbarungen zur Verwendung der Mittel bestanden. So seien die zusätzlichen CHF 30'000.– für die Sanitäranlagen übergeben worden. Zudem seien CHF 10'000.– für den Kauf von Keramikplatten sowie die Fertigstel- lung des Treppenhauses bezahlt worden. Insofern sei klar festgelegt worden, wo- für die Mittel zweckkonform verwendet werden dürfen. Jede davon abweichende Verwendung sei daher zweckwidrig (Urk. 2 Rz. 26.2). Der Beschwerdeführer führte bezüglich dieser Zahlungen demgegenüber aus, die am 15. Juli 2022 ge- leistete Teilzahlung von CHF 30'000.– habe der Beschwerdegegner erhalten für sein Versprechen, dass bis nach ihren Ferien alles fertiggestellt sei, ausgenom- men die oberste Küche (Urk. 13/4/3 F/A 134). Damit wurde aber auch nach Dar- stellung des Beschwerdeführers gerade kein konkreter Verwendungszweck ver- einbart. Bezüglich der Teilzahlung vom 24. August 2022 liegt sodann keine Quit- tung und damit auch keine schriftliche Absprache über die Verwendung dieser Mittel vor (vgl. auch Urk. 13/4/3 F/A 135). Auf die Frage, ob er im Zeitpunkt der Zahlungen jeweils gewusst habe, für welche Arbeiten/Material er bezahle, antwor- tete der Beschwerdeführer, nicht im Detail; einfach wenn es geheissen habe, für das Parkett oder die Küche (Urk. 13/4/3 F/A 140). Damit können die geleisteten Teilzahlungen auch keinen konkreten Leistungen zugeordnet werden und lässt sich ein konkreter Verwendungszweck aufgrund mündlicher Abreden nicht erstel- len. Auf den jeweiligen Quittungen wurde jeweils einzig vermerkt, dass diese für den Umbau der Liegenschaft E._____-strasse …, F.______ erfolgten (Beilagen 5, 6, 7, 8, 10, 12 zu Strafanzeige Urk. 13/3). Aus gegenseitigen Zuwendungen aus synallagmatischen Verträgen entstehen grundsätzlich nur Ansprüche auf Gegen- leistungen, nicht aber auf Werterhaltung (BGE 133 IV 21 E. 7.2). Diesbezüglich kann angemerkt werden, dass zwar unstrittig ist, dass die Arbeiten nicht fertig sind, jedoch führte der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung selber aus,

- 15 - dass teilweise gegen vier bis sechs Leute auf der Baustelle gearbeitet hätten und der Beschwerdegegner davon gesprochen habe, dass er diese auch gut bezahle (Urk. 13/4/3 F/A 141 f.). Bis zur fünften Teilzahlung sei es eigentlich immer vor- wärts gegangen (Urk. 13/4/3 F/A 152). 4.3.4. Nachdem somit keinerlei Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die erfolgten Teilzahlungen für einem konkreten (weder ausdrücklich noch stillschweigend ver- einbarten) Verwendungszweck dem Beschwerdegegner übergeben wurden, erüb- rigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführer bezüglich Verun- treuung (Urk. 2 Rz. 28 ff. [zweckfremde Verwendung], Rz. 37 ff. [unrechtmässige Bereicherung]) einzugehen. Liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Be- schwerdegegner Vermögenswerte im Sinne von Art. 138 StGB anvertraut wurden, mangelt es auch an Anhaltspunkten dafür, dass er diese unbefugt verwendet und er sich unrechtmässig bereichert haben könnte. Die Staatsanwaltschaft hat An- haltspunkte für das Vorliegen einer Veruntreuung im Sinne von Art. 138 StGB zu Recht verneint.

5. Betrug 5.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmäs- sig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsa- chen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irren- den zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Vorspiegelung des Leistungswillens ist nach der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich arglistig im Sinne von Art. 146 StGB, weil sie eine innere Tatsache betrifft, die vom Vertragspartner ihrem Wesen nach nicht direkt überprüft werden kann (BGE 142 IV 153 E. 2.2.2). Arglist schei- det lediglich aus, wenn die Behauptung des Erfüllungswillens mittels Nachfor- schungen über die Erfüllungsfähigkeit des Täuschenden überprüfbar ist und sich aus einer möglichen und zumutbaren Prüfung ergeben hätte, dass jener zur Erfül- lung gar nicht in der Lage war. Dies folgt aus dem Gedanken, dass, wer zur Erfül- lung offensichtlich nicht fähig ist, auch keinen ernsthaften Erfüllungswillen haben kann (BGE 147 IV 73 E. 3.3).

- 16 - 5.2. Die Staatsanwaltschaft führte in der Nichtanhandnahmeverfügung aus, dass die Beschwerdeführer die Baufortschritte an der Liegenschaft jederzeit vor Ort hätten begutachten und prüfen können, so dass im Verhalten des Beschwerde- gegners und seines Bruders keine arglistige Täuschung zum Nachteil der Be- schwerdeführer zu erblicken sei, zumal es diesen jederzeit freigestanden sei, die Zahlungen einzustellen oder zumindest vor weiteren Akontozahlungen eine schriftliche Abrede zum erwarteten Baufortschritt zu vereinbaren (Urk. 3 S. 3 f.). 5.3. Die Beschwerdeführer rügen, die Staatsanwaltschaft habe zu Unrecht eine arglistige Täuschung verneint (Urk. 2 Rz. 44 ff.). 5.3.1. Bei den Beschwerdeführern handelt es sich – wie sie selber eingestehen (Urk. 2 Rz. 46) – um Geschäftsleute. Auch wenn sie über keine eigentlichen handwerklichen Kenntnisse verfügen sollten (Urk. 2 Rz. 46), waren sie ohne wei- teres in der Lage (oder wären sie ohne weiteres in der Lage gewesen), den Bau- fortschritt auf der Baustelle zu verfolgen und die Angaben des Beschwerdeführers und seines Bruders zu überprüfen. Denn hierfür sind keine handwerklichen Fach- kenntnisse notwendig, ergibt sich doch schon bei einer schlichten Besichtigung, welche Arbeiten bereits begonnen/beendet wurden, welches Material auf die Bau- stelle geliefert wurde, etc. und lässt sich damit zumindest der grobe Stand der Ar- beiten eruieren. Soweit die Beschwerdeführer einwenden, Arbeiten, die nicht sichtbar seien, wie beispielsweise das Verlegen von Leitungen oder Ersetzen der alten Isolation, könnten nicht beurteilt werden (Urk. 2 Rz. 46), ist ihnen nicht zu folgen, denn auch dieser Fortschritt lässt sich durch regelmässige Begehungen der Baustelle kontrollieren, insbesondere da die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Umbaus in einem nahegelegenen Mietshaus wohnten (Urk. 13/3 Rz. 6). Wurde zum Beispiel der Boden nicht aufgerissen resp. die alten Platten entfernt, können die Leitungen noch nicht ersetzt sein. Dasselbe gilt für die Isolation. Zu- dem wäre es den Beschwerdeführern freigestanden, diesbezüglich Lieferscheine vom Beschwerdegegner zu verlangen. Der Baufortschritt hätte damit auch ohne Beizug eines ausgewiesenen Spezialisten (Urk. 2 Rz. 47) ohne weiteres überprüft werden können. Aufgrund ihrer Geschäftserfahrung musste den Beschwerdefüh- rern auch bewusst sein, dass sich solche Kontrollen aufdrängen, insbesondere

- 17 - aufgrund der sehr dürftigen und dabei nur mündlichen vertraglichen Abmachun- gen. Wie weit der Umstand, dass der Beschwerdegegner bezüglich der weiteren Zahlungen massiven Druck ausgeübt haben soll, an dieser Kontrollpflicht und Kontrollmöglichkeit etwas ändern soll, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Be- schwerdeführer auch nicht (nachvollziehbar) dargetan. Wie erwähnt, hätte sich bereits aufgrund des nur mündlich geschlossenen Vertrages und der nicht detail- liert geregelten Zahlungsbedingungen – insbesondere unter Berücksichtigung der teilweise kurz aufeinander erfolgten Zahlungen – Vorsichtsmassnahmen aufge- drängt. Das Verhalten der Beschwerdeführer muss deshalb als leichtfertig erach- tet werden. 5.3.2. Zudem legen die Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht dar, aufgrund welcher Handlungen, Aussagen etc. des Beschwerdegegners oder seines Bru- ders sie bezüglich welcher Akontozahlung getäuscht worden sein sollen. Der Be- schwerdeführer führte in seiner Einvernahme aus, dass zu Beginn der Bruder und der Vater des Beschwerdegegners und sonst noch zwei bis drei Leute auf der Baustelle gewesen seien. Der Beschwerdegegner sei ab und an dagewesen, habe aber mehr koordiniert. Auch Elektriker, Sanitär, Plattenleger, Parkettleger, ein Italiener für Gips/Abrieb und Malerarbeiten, etc. seien dagewesen. Es seien teilweise gegen vier bis sechs Leute, mehrheitlich vier Leute auf der Baustelle ge- wesen (Urk. 13/4/3 F/A 141). April und Mai sei sehr viel gegangen. Zwischen- durch habe es mal einen Stopp von ca. einer Woche wegen des Bodenaufbaus gegeben. Es sei zu Beginn bis Juni zügig vorangegangen. Es sei gearbeitet wor- den, ohne Zweifel. Auch der Sanitär habe speditiv zugearbeitet (Urk. 13/4/3 F/A 149). Arbeiten, die sie bemängelt hätten, seien korrigiert worden. Der erste Eklat sei wegen des Bodens gewesen. Der Bruder des Beschwerdegegners sei da auch ausgestiegen. Im August habe er (der Beschwerdeführer) gesagt, dass dies mit der Küche so nicht gehe (Urk. 13/4/3 F/A 151). Der Beschwerdegegner und sein Bruder seien "raus". Mit denen habe er nichts mehr zu tun. Sie würden sich selbständig um die Baustelle kümmern (Urk. 13/4/3 F/A 157). Der Beschwer- degegner erklärte anlässlich seiner Einvernahme, dass mehr Arbeit geleistet und Material eingekauft worden sei, als Akontozahlungen geleistet worden seien. Die Beschwerdeführer würden seiner Gesellschaft nach wie vor Geld schulden. Die

- 18 - Arbeit habe schon Mängel, das wisse er schon. Aber er (der Beschwerdeführer) habe sie auch nichts fertigstellen lassen. Er habe immer Ausreden gehabt. Die Sachen, welche von ihnen verlangt worden seien, seien aber fertiggestellt wor- den, auch wenn die Baustelle nicht fertig sei. Er habe viele Sachen doppelt ge- macht, weil es immer wieder anders verlangt worden sei. Die Arbeiten hätten wohl noch einen Monat gedauert, aber der Beschwerdeführer habe nicht gewollt, dass sie die Arbeiten fertigstellten. Die Sanierung sei nicht abgeschlossen worden, weil der Beschwerdeführer nie zufrieden mit dem Resultat gewesen sei. So habe er zum Beispiel die Küchen nicht akzeptiert, obwohl er diese selber in Mazedonien ausgewählt habe. Alles Material sei zum Beschwerdeführer gekommen. Dieser habe teilweise bestellte Ware nicht angenommen und sie hätten es zurückgeben oder sogar wegwerfen müssen (Urk. 13/4/1 F/A 71 ff.). Aus den wiedergegebenen

– im Kerngeschehen durchaus übereinstimmenden – Aussagen ergibt sich, dass auf der Baustelle Arbeiten ausgeführt wurden, jedoch Differenzen über die Quali- tät der geleisteten Arbeit und des gelieferten Materials entstand und deshalb die Arbeiten nicht weitergeführt wurden resp. die Beschwerdeführer schliesslich nicht mehr mit dem Beschwerdegegner zusammenarbeiten wollten. Anhaltspunkte für einen (insbesondere bei der Übergabe der Akontozahlungen) bestehenden feh- lenden Leistungswillen des Beschwerdegegners resp. seiner Gesellschaft liegen dagegen keine vor. Wie dargelegt, führte der Beschwerdeführer selber aus, dass teilweise bis zu sechs Personen auf der Baustelle gearbeitet hätten und erst ihre Kritik an den ausgeführten Arbeiten dazu führte, dass die Arbeiten zum Stillstand kamen. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend festhält, sind rein zivilrechtliche Streitigkeiten auf dem Zivilweg zu klären. 5.3.3. Soweit die Beschwerdeführer bemängeln, dass der Beschwerdegegner mit den ihm übergebenen Beträgen auch Arbeiter seiner Gesellschaft bezahlte (Urk. 2 Rz. 50), kann vorab auf obige Ausführungen verwiesen werden, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die jeweiligen Zahlungen dem Be- schwerdegegner (oder seinem Bruder) für einen bestimmten Verwendungszweck anvertraut wurden, und weiter nochmals darauf hinzuweisen, dass der Beschwer- degegner davon ausgehen durfte, den Vertrag mit seiner Gesellschaft geschlos-

- 19 - sen zu haben, womit eine Verwendung der ihm zugegangenen Mitteln für Ver- pflichtungen seiner Gesellschaft nicht zu beanstanden ist. 5.4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Staatsanwaltschaft zu Recht Anhaltspunkte für das Vorliegen einer arglistigen Täuschung im Sinne von Art. 138 StGB resp. eines Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB verneinte. Ins- gesamt ist damit die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen den Be- schwerdegegner nicht zu beanstanden.

6. Kosten- und Entschädigungsfolgen 6.1. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, Zeitaufwand des Gerichts), gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG und un- ter Berücksichtigung des Parallelverfahrens UE230388-O auf CHF 1'800.– festzu- setzen. 6.2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführer unterliegen mit ihrer Beschwerde. Entsprechend sind ihnen die Kosten des Be- schwerdeverfahrens, unter solidarischer Haftbarkeit, aufzuerlegen und mit dem von ihnen geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der Restbetrag des Kos- tenvorschusses ist ihnen – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten. 6.3. Entschädigungen sind keine zuzusprechen, den Beschwerdeführern auf- grund ihres Unterliegens nicht, dem Beschwerdegegner – der sich im Beschwer- deverfahren nicht vernehmen liess – mangels entsprechender Aufwände. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'800.– fest- gesetzt.

- 20 -

3. Die Kosten werden den Beschwerdeführern, unter solidarischer Haftbarkeit, auferlegt und mit der von ihnen geleisteten Prozesskaution verrechnet. Der Restbetrag der Kaution wird den Beschwerdeführern zurückerstattet, vorbehalten bleiben allfällige Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, dreifach (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, im Doppel (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ... (gegen Empfangs-  bestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad ..., unter Rücksendung  der beigezogenen Akten (Urk. 13 [Rücksendung der Akten vorbehält- lich eines Rechtsmittels im Parallelverfahren UE230388-O]; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 21 - Zürich, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur