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UE230385

Einstellung

Zürich OG · 2024-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Am 13. Februar 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) u.a. wegen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Urk. 11/1). Am

22. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Be- trug etc. (Urk. 4).

E. 1.1 Die Beschwerdegegnerin stellt vorab die Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin in Abrede. Es handle sich bei ihr weder um eine Privatklägerin noch komme ihr gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 GOG/ZH ein Recht auf Beschwerdeerhebung zu, da sie weder Strafanzeige erstattet noch nach Ankündigung der Einstellung der Strafuntersuchung Beweisanträge gestellt habe. § 48c SHG/ZH sei erst am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und stehe im Widerspruch zu § 154 GOG/ZH. Die gemäss § 48c SHG/ZH volle Parteistellung werde hinsichtlich der Rechtsmittellegitimation durch § 154 GOG/ZH einge- schränkt (Urk. 15 S. 1 f., Urk. 25).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie gestützt auf § 154 GOG/ZH zur Beschwerde legitimiert sei. Mit E-Mail vom 9. März 2022 sei sie von der Staatsanwaltschaft gebeten worden, noch keine weiteren Schritte zu unternehmen, was auch die Einreichung einer Strafanzeige umfasst habe. Auf- grund dieser Aufforderung habe sie vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Strafanzeige einreichen können. Ihr stünden weiter gestützt auf § 48c SHG/ZH volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu. Sie könne daher im Strafverfahren betreffend Sozialhilfebetrug bzw. unrechtmässigen Bezug von So- zialhilfeleistungen als Privatklägerin auftreten (Urk. 2 S. 2, Urk. 19 S. 3). In ihrer Triplik räumte sie ein, dass ihr keine Geschädigtenstellung zukomme (Urk. 28).

E. 2 Gegen die ihr am 4. resp. 5. Oktober 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 17) erhob die Stadt Winterthur, Departement Soziales (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin), mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- genden Antrag (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung vom 22. September 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wie- der an die Hand zu nehmen sowie wegen Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs oder des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der So- zialhilfe Anklage zu erheben."

E. 2.1 Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in ei- genen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt ist, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, resp. dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwal-

- 4 - tungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantonale Sozialamt bei Sozi- alhilfebetrug zutrifft. Denn in solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d. h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.4 und 2.5 sowie 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Beschwerdeführerin hat somit in ihrer Triplik zu Recht anerkannt, dass ihr keine Geschädigten- bzw. Pri- vatklägerstellung zukommen kann. 2.2.1. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage. Die Behörde tritt hierbei als Partei sui generis auf (Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und 6B_267/2020 vom

27. April 2021 E. 2.1.2). 2.2.2. Im Kanton Zürich bestehen zur relevanten Thematik zwei Normen. So können Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gemäss dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden § 154 GOG/ZH gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügun- gen Beschwerde erheben. Gemäss dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 48c SHG/ZH haben sodann Sozialhilfeorgane in Strafverfahren wegen Verlet- zung von § 48b, Art. 146 oder 148a StGB volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO. Die Gewährung voller Parteirechte gemäss § 48b SHG/ZH beinhal- tet insbesondere die Erhebung von Rechtsmitteln (KR-Nr. 307a/2019 S. 8; vgl. auch Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, SB230325, vom 25. August 2023 E. I.3). 2.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige eingereicht. Sie hat sich jedoch am 21. Februar 2022 bzw. 8. März 2022 per E-Mail an die Staatsanwaltschaft gewandt und nachgefragt, ob durch die Staatsanwaltschaft di- rekt Anzeige erstattet werde. Dies sei für sie wichtig, um das weitere Vorgehen

- 5 - (Anzeige vorbereiten oder nicht, Klienten mit Vorwurf konfrontieren etc.) zu koor- dinieren, worauf die Staatsanwaltschaft erwiderte, sie wäre dankbar, wenn die Be- schwerdeführerin noch keine weiteren Schritte unternehme. Sie werde sich zu ge- gebener Zeit wieder melden (Urk. 20). Nach Ankündigung des Erlasses einer Ein- stellungsverfügung am 12. September 2023 (Urk. 11/9) liess sich die Beschwer- deführerin nicht vernehmen. Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob sich die Beschwer- deführerin in dieser Konstellation auf § 154 GOG/ZH resp. § 48b SHG/ZH zur Be- gründung der Beschwerdelegitimation berufen kann.

E. 3 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staats- anwaltschaft beantragte unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 11) mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 10). Die Be- schwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 20. November 2023 Stellung (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin replizierte am 5. Dezember 2023 (Urk. 19). Die Staatsan- waltschaft verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 23). Die Beschwerdegeg- nerin duplizierte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (Urk. 25). Die Triplik der Be- schwerdeführerin erging am 6. Februar 2024 (Urk. 28).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des die Beschwerdeführerin betreffenden Sachverhalts zusammenge- fasst damit, der Beschwerdegegnerin könne angesichts der gegebenen Sach- und Beweislage nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass sie bereits zum Zeitpunkt, als sie am 8. Mai 2017 den Antrag auf Sozialhilfe gestellt habe, im Besitz der Fr. 78'170.00 gewesen sei und es somit unterlassen hätte, dieses Ver- mögen gegenüber der Beschwerdeführerin zu deklarieren. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es durchaus seltsam anmute, dass die Beschwerde- gegnerin so viel Bargeld in einer Wohnung aufbewahre, in welcher sie gar nicht wohne, und es aufgrund ihres in den Steuererklärungen aufgeführten Einkom- mens schwer nachvollziehbar sei, wie sie in wenigen Jahren zu so viel Vermögen habe kommen können. Indes dürften der Beschwerdegegnerin aufgrund der Tat- sache, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, keine Nachteile erwachsen. Jedenfalls könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin das Bargeld in den Jahren 2019 bis 2021 geschenkt oder anderweitig legal erhalten habe (Urk. 4). An dieser Auffassung hielt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest (Urk. 10).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete zusammengefasst, dass bei zweifelhaf- ter Beweislage nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden habe, sondern das für die materielle Beurtei- lung zuständige Gericht gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore. Bei der Ge- wichtung belastender Elemente könne das Schweigen in Situationen, die nach ei- ner Erklärung riefen, mitberücksichtigt werden. Es sei zweifelhaft, dass die Be- schwerdegegnerin das Geld angesichts ihres niedrigen Einkommens angespart habe. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass sie in der Zeitspanne, als sie in eigener Unterstützungseinheit Sozialhilfe bezogen habe, bereits über die nicht durch Sparen erworbene Geldsumme verfügt habe. Dass sie das Geld geschenkt oder anderweitig legal erhalten habe, sei eine reine Mutmassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 2, Urk. 19).

- 8 -

E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den sichergestellten Bargeldern sowohl gegen sie als auch gegen ihre Mutter eine Anklageerhebung anstrebe, zeige klar auf, dass die nach Abschluss der beiden Strafuntersuchungen gege- bene Beweis- und Indizienlage eine Fokussierung der inkriminierten Tatvorwürfe entweder auf sie oder aber ihre Mutter nicht zulasse. Ein beidseitiger Freispruch sei damit deutlich wahrscheinlicher als eine anklagegemässe Verurteilung (Urk. 15, Urk. 25).

E. 4 Dezember 2019 E. 4.5.2 und 4.5.6, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4).

- 9 -

E. 4.1 Gemäss Art. 146 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, macht sich wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB strafbar. Die Bestimmung ist als Auffangtatbe- stand zum Betrug konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht ge- geben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtan- meldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom

E. 4.2 Vorliegend wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter der Beschwerdegegnerin am 8. November 2021 unstrittig eine Geldkas- sette, enthaltend Fr. 76'080.00, sowie ein Briefumschlag mit Fr. 2'090.00 gefun- den. Diese befanden sich in einem Stapel von Kissen und Decken links vom Klei- derschrank. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. Februar 2022 soll die Beschwerdegegnerin anlässlich der Hausdurchsuchung ausgeführt haben, dass sich in der Geldkassette Geld befinde und dieses ihr gehöre. Betref- fend das Geld im Briefumschlag sollen die Beschwerdegegnerin, deren Mutter so- wie E._____, die Schwester der Beschwerdegegnerin, ausgeführt haben, es handle sich um Erspartes für die Wohnungsmiete (Urk. 11/1 S. 4). B._____ brachte im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung vor, nichts vom Briefumschlag mit dem Geld gewusst zu haben. Er könne nicht sagen, wem das Geld gehöre. Es gehöre wohl seiner Familie und handle sich um Ersparnisse (Urk. 11/4/1 S. 4 F/A 34 f.). Auch von der Geldkassette habe er nichts gewusst und wisse nicht, wem diese gehöre (Urk. 11/4/1 S. 4 N 38 f., Urk. 11/4/2 S. 7). Wie er mitbekommen habe, habe der Freund der Beschwerdegegnerin den Schlüssel für die Kassette (Urk. 11/4/1 S. 5 N 42). Auf Nachfrage der Jugendan- wältin, was er denke, wem die Kassette gehöre, gab er zu Protokoll, dass er nur seine Mutter und seine ältere Schwester, d.h. die Beschwerdegegnerin, in Be- tracht ziehe (Urk. 11/4/2 S. 7). Die Mutter der Beschwerdegegnerin machte an- lässlich der polizeilichen Befragung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch (Urk. 11/4/3). Die Beschwerdegegnerin erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der Geld- kassette verlangt habe (Urk. 11/3 S. 2 F/A 5). Im Weiteren machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 11/3).

E. 4.3 Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe an- lässlich der Hausdurchsuchung gegenüber den Funktionären der Kantonspolizei Zürich angegeben, das ganze sichergestellte Geld gehöre ihr (Urk. 4 S. 2). Ge- mäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich tätigte sie eine derartige Aussage bezüglich des in der Geldkassette sichergestellten Bargeldes (Urk. 11/1 S. 1 und S. 4). Betreffend die im Rapport notierte Äusserung bezüglich der Eigentümer- schaft am im Briefumschlag gefundenen Bargeld ist nicht gänzlich klar, für wes-

- 10 - sen Wohnungsmiete die Ersparnisse sein sollen (Urk. 11/1 S. 4). Allerdings wurde gegen die Beschwerdegegnerin einzig wegen des Besitzes des sichergestellten Bargeldes in Höhe von Fr. 76'080.00 aus der Geldkassette rapportiert (Urk. 11/1 S. 1). Gemäss dem Protokoll der polizeilichen Befragung soll die Beschwerdegeg- nerin zudem lediglich betreffend das in der Geldkassette gefundene Bargeld ge- genüber der Kantonspolizei Zürich mehrfach mündlich ausgeführt haben, es handle sich um ihr Erspartes (Urk. 11/3 S. 2 ff. F 5 in fine, F 8 und F 18). Es kann offen gelassen werden, ob überhaupt verwertbare Aussagen der Beschwerdegeg- nerin zu den Eigentumsverhältnissen betreffend die Geldkassette vorliegen. Denn selbst bei Berücksichtigung dieser Aussage der Beschwerdegegnerin ist die ver- fügte Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu beanstanden. Zur Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerde- gegnerin erfolgte eine Edition bei der F._____ [Bank] (Urk. 11/5/1) sowie der Bei- zug der Steuerunterlagen der Jahre 2017 bis 2020 (Urk. 11/2/8). Es ist der Staats- anwaltschaft angesichts der Erkenntnisse aus diesen Unterlagen, insbesondere zum Nettoeinkommen in den Jahren 2017 bis 2020 (Urk. 4 S. 3, Urk. 11/2/8), bei- zupflichten, dass schwer nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdegegnerin in we- nigen Jahren zu einem Vermögen in Höhe von Fr. 76'080.00 gekommen sein sollte. Es ist der Staatsanwaltschaft aber ebenso zuzustimmen, dass nicht ausge- schlossen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin das Geld auf legalem Wege erhältlich gemacht hat bzw. geschenkt bekommen hat. Dass sie das Geld bereits im Jahre 2017 besass, als sie während weniger Monate Sozialhilfe bezo- gen hatte (vgl. Urk. 11/2/1, Urk. 11/2/6), und dementsprechend gegenüber der Beschwerdeführerin hätte deklarieren müssen, kann nicht anklagegenügend er- stellt werden. Es ist unzulässig, das Schweigen der Beschwerdegegnerin als Indiz resp. Beweis für ihre Schuld zu werten (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2 [Pra 2023 Nr. 23]). Es ist zwar nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewis- sen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwar-

- 11 - tet werden dürfte. Diese Rechtsprechung führt allerdings nicht zu einer Beweis- lastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1 und 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3). Vorliegend sind je- doch mit Ausnahme des aufgefundenen Bargeldes keine belastenden Erkennt- nisse erkennbar. Aus dem Auffinden der Geldkassette am 8. November 2021 kann nicht anklagegenügend geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe über das Geld bereits im Jahre 2017, als sie Sozialhilfe bezogen hatte, verfügt. Die aktenkundigen Bank -und Steuerunterlagen vermögen hieran nichts zu än- dern. Was die im Briefumschlag vorgefundenen Fr. 2'090.00 anbelangt, so liegt diesbe- züglich keine aktenkundige Aussage der Beschwerdegegnerin vor, wonach das Geld ihr gehöre, und wurde dieses Geld in einer Wohnung sichergestellt, in wel- cher die volljährige Beschwerdegegnerin nicht mehr wohnhaft gewesen sein soll (Urk. 11/1 S. 1; Urk. 11/3 S. 3 F 9). Doch selbst wenn die Beschwerdegegnerin noch dort wohnhaft gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin mutmasst (Urk. 2 S. 5), und sie – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 4 S. 2) – ausge- führt hätte, das Geld gehöre ihr, könnte auch aus dem Auffinden der Fr. 2'090.00 am 8. November 2021 nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe über dieses Geld bereits im Jahr 2017, als sie Sozialhilfe bezogen hatte, verfügt und hätte es dementsprechend gegenüber der Beschwerdeführerin deklarieren müssen.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft verfügte somit zu Recht die Einstellung der Strafun- tersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV.

Dispositiv
  1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG) und ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. - 12 -
  2. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss keine Entschädigung auszu- richten. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit zwei kurzen Stellungnahmen (Urk. 15, Urk. 25) vernehmen. Einen Antrag auf Entschädigung stellte sie nicht. Dementsprechend ist auch ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
  4. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.00 fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: die Stadt Winterthur, Departement Soziales, Rechtsdienst, zuhanden  von lic. iur. G._____ (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zweifach für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 28 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230385-O/U/HON>PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 4. Juli 2024 in Sachen Stadt Winterthur, Beschwerdeführerin gegen

1. A._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 22. September 2023, D-7/2022/10006335

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 13. Februar 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen A._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) u.a. wegen Betrugs und unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Urk. 11/1). Am

22. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Be- trug etc. (Urk. 4).

2. Gegen die ihr am 4. resp. 5. Oktober 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 17) erhob die Stadt Winterthur, Departement Soziales (nachfolgend: Beschwerdefüh- rerin), mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- genden Antrag (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung vom 22. September 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wie- der an die Hand zu nehmen sowie wegen Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs oder des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der So- zialhilfe Anklage zu erheben."

3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Staats- anwaltschaft beantragte unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 11) mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 10). Die Be- schwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 20. November 2023 Stellung (Urk. 15). Die Beschwerdeführerin replizierte am 5. Dezember 2023 (Urk. 19). Die Staatsan- waltschaft verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 23). Die Beschwerdegeg- nerin duplizierte mit Eingabe vom 19. Januar 2024 (Urk. 25). Die Triplik der Be- schwerdeführerin erging am 6. Februar 2024 (Urk. 28).

4. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last sowie Neukonstituierung der Kammer (einschliesslich des Präsidiums) per

1. Januar 2024 ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als ange- kündigt.

- 3 - II. 1.1. Die Beschwerdegegnerin stellt vorab die Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin in Abrede. Es handle sich bei ihr weder um eine Privatklägerin noch komme ihr gestützt auf Art. 104 Abs. 2 StPO i.V.m. § 154 GOG/ZH ein Recht auf Beschwerdeerhebung zu, da sie weder Strafanzeige erstattet noch nach Ankündigung der Einstellung der Strafuntersuchung Beweisanträge gestellt habe. § 48c SHG/ZH sei erst am 1. Januar 2023 in Kraft getreten und stehe im Widerspruch zu § 154 GOG/ZH. Die gemäss § 48c SHG/ZH volle Parteistellung werde hinsichtlich der Rechtsmittellegitimation durch § 154 GOG/ZH einge- schränkt (Urk. 15 S. 1 f., Urk. 25). 1.2. Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, dass sie gestützt auf § 154 GOG/ZH zur Beschwerde legitimiert sei. Mit E-Mail vom 9. März 2022 sei sie von der Staatsanwaltschaft gebeten worden, noch keine weiteren Schritte zu unternehmen, was auch die Einreichung einer Strafanzeige umfasst habe. Auf- grund dieser Aufforderung habe sie vor Erlass der Einstellungsverfügung keine Strafanzeige einreichen können. Ihr stünden weiter gestützt auf § 48c SHG/ZH volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO zu. Sie könne daher im Strafverfahren betreffend Sozialhilfebetrug bzw. unrechtmässigen Bezug von So- zialhilfeleistungen als Privatklägerin auftreten (Urk. 2 S. 2, Urk. 19 S. 3). In ihrer Triplik räumte sie ein, dass ihr keine Geschädigtenstellung zukomme (Urk. 28). 2.1. Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigte Person ist, wer durch die Straftat in ihren Rechten unmittel- bar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und damit in ei- genen Rechten betroffen ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm ge- schützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Gemäss bundesge- richtlicher Rechtsprechung verlangt die Geschädigtenstellung des Staates, dass dieser durch die Straftat nicht nur in den öffentlichen Interessen beeinträchtigt ist, sondern in seinen persönlichen Rechten unmittelbar verletzt worden ist, resp. dass er durch die Straftat in seinen Rechten wie ein Privater verletzt worden ist. Nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO gelten in der Regel die Verwal-

- 4 - tungsträger des Gemeinwesens, wenn sich die Straftat gegen Rechtsgüter richtet, für welche sie zuständig sind, wie dies etwa auf das kantonale Sozialamt bei Sozi- alhilfebetrug zutrifft. Denn in solchen Fällen handelt der Staat hoheitlich, d. h. er nimmt bei der Verrichtung der öffentlichen Aufgabe ausschliesslich öffentliche und keine eigenen individuellen Interessen wahr, womit er von der Straftat auch nicht in seinen persönlichen Rechten unmittelbar betroffen und verletzt ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.4 und 2.5 sowie 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.1 und 2.1.2). Die Beschwerdeführerin hat somit in ihrer Triplik zu Recht anerkannt, dass ihr keine Geschädigten- bzw. Pri- vatklägerstellung zukommen kann. 2.2.1. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren haben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert eine klare gesetzliche Grundlage. Die Behörde tritt hierbei als Partei sui generis auf (Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und 6B_267/2020 vom

27. April 2021 E. 2.1.2). 2.2.2. Im Kanton Zürich bestehen zur relevanten Thematik zwei Normen. So können Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten Interessen Strafanzeige erstattet haben, gemäss dem seit dem 1. Januar 2011 geltenden § 154 GOG/ZH gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügun- gen Beschwerde erheben. Gemäss dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 48c SHG/ZH haben sodann Sozialhilfeorgane in Strafverfahren wegen Verlet- zung von § 48b, Art. 146 oder 148a StGB volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO. Die Gewährung voller Parteirechte gemäss § 48b SHG/ZH beinhal- tet insbesondere die Erhebung von Rechtsmitteln (KR-Nr. 307a/2019 S. 8; vgl. auch Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, SB230325, vom 25. August 2023 E. I.3). 2.2.3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige eingereicht. Sie hat sich jedoch am 21. Februar 2022 bzw. 8. März 2022 per E-Mail an die Staatsanwaltschaft gewandt und nachgefragt, ob durch die Staatsanwaltschaft di- rekt Anzeige erstattet werde. Dies sei für sie wichtig, um das weitere Vorgehen

- 5 - (Anzeige vorbereiten oder nicht, Klienten mit Vorwurf konfrontieren etc.) zu koor- dinieren, worauf die Staatsanwaltschaft erwiderte, sie wäre dankbar, wenn die Be- schwerdeführerin noch keine weiteren Schritte unternehme. Sie werde sich zu ge- gebener Zeit wieder melden (Urk. 20). Nach Ankündigung des Erlasses einer Ein- stellungsverfügung am 12. September 2023 (Urk. 11/9) liess sich die Beschwer- deführerin nicht vernehmen. Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob sich die Beschwer- deführerin in dieser Konstellation auf § 154 GOG/ZH resp. § 48b SHG/ZH zur Be- gründung der Beschwerdelegitimation berufen kann. 3.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der gesamten Einstel- lungsverfügung. Diese umfasst allerdings zwei Vorwürfe, nämlich die Nichtdekla- ration von Bargeld gegenüber der Beschwerdeführerin betreffend den Bezug von Sozialhilfe im Zeitraum von April bis Juli 2017 sowie die Nichtdeklaration von Bar- geld gegenüber der Bildungsdirektion des Kantons Zürich im Zusammenhang mit der Ausbezahlung von Stipendiengeldern im Jahr 2018 (Urk. 4). Bezüglich des Sachverhalts betreffend die Bildungsdirektion des Kantons Zürich ist die Be- schwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert. Angesichts der Ausführungen in der Beschwerdeschrift ist davon auszugehen, dass das Rechtsbegehren verse- hentlich die gesamte Einstellungsverfügung umfasst. 3.2. Weiter macht die Beschwerdeführerin zwar geltend, die Beschwerdegegne- rin habe spätestens ab Mai 2017 von ihrer Deklarationspflicht gewusst. Zuvor er- wähnt sie allerdings auch den Zeitraum von Juni 2014 bis März 2017, in welchem sie in der Unterstützungseinheit der Mutter gelebt habe, und wirft der Beschwer- degegnerin vor, bereits damals über das Bargeld verfügt zu haben (Urk. 2 S. 6). Sollte die Beschwerdeführerin dementsprechend auch für diesen Zeitraum die Nichtdeklaration monieren, ginge der Vorwurf über die Einstellungsverfügung hin- aus. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die Kognition der Be- schwerdeinstanz ist auf und durch die angefochtene Verfügung der Staatsanwalt- schaft beschränkt (Urteile des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine).

- 6 - III.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Frei- spruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).

2. Der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 8. November 2021 führte die Kantonspolizei Zürich wegen eines Ver- dachts auf Betäubungsmittelhandel gegen B._____, den Bruder der Beschwerde- gegnerin, im Auftrag der Jugendanwaltschaft Winterthur eine Hausdurchsuchung am Wohnort der Mutter der Beschwerdegegnerin und ihres Bruders an der C._____-strasse … in D._____ durch. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden u.a. ein Briefumschlag mit Fr. 2'090.00 sowie eine verschlossene Geldkassette si- chergestellt. Beim Öffnen der Kassette wurde ein Bargeldbetrag von Fr. 76'080.00 festgestellt. Der ursprüngliche Verdacht, wonach der Briefumschlag sowie die Geldkassette B._____ gehörten und das Geld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme, habe sich nicht erhärtet (Urk. 4 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin soll von April bis Juli 2017 Sozialhilfeleistungen bei der Beschwerdeführerin bezogen haben (Urk. 11/1 S. 5). In diesem Kontext wurde

- 7 - der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, das Bargeld in Höhe von Fr. 78'170.00 ge- genüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert zu haben (Urk. 4 S. 1 f.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung bezüglich des die Beschwerdeführerin betreffenden Sachverhalts zusammenge- fasst damit, der Beschwerdegegnerin könne angesichts der gegebenen Sach- und Beweislage nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass sie bereits zum Zeitpunkt, als sie am 8. Mai 2017 den Antrag auf Sozialhilfe gestellt habe, im Besitz der Fr. 78'170.00 gewesen sei und es somit unterlassen hätte, dieses Ver- mögen gegenüber der Beschwerdeführerin zu deklarieren. Es sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es durchaus seltsam anmute, dass die Beschwerde- gegnerin so viel Bargeld in einer Wohnung aufbewahre, in welcher sie gar nicht wohne, und es aufgrund ihres in den Steuererklärungen aufgeführten Einkom- mens schwer nachvollziehbar sei, wie sie in wenigen Jahren zu so viel Vermögen habe kommen können. Indes dürften der Beschwerdegegnerin aufgrund der Tat- sache, dass sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht habe, keine Nachteile erwachsen. Jedenfalls könne nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin das Bargeld in den Jahren 2019 bis 2021 geschenkt oder anderweitig legal erhalten habe (Urk. 4). An dieser Auffassung hielt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest (Urk. 10). 3.2. Die Beschwerdeführerin entgegnete zusammengefasst, dass bei zweifelhaf- ter Beweislage nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden habe, sondern das für die materielle Beurtei- lung zuständige Gericht gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore. Bei der Ge- wichtung belastender Elemente könne das Schweigen in Situationen, die nach ei- ner Erklärung riefen, mitberücksichtigt werden. Es sei zweifelhaft, dass die Be- schwerdegegnerin das Geld angesichts ihres niedrigen Einkommens angespart habe. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass sie in der Zeitspanne, als sie in eigener Unterstützungseinheit Sozialhilfe bezogen habe, bereits über die nicht durch Sparen erworbene Geldsumme verfügt habe. Dass sie das Geld geschenkt oder anderweitig legal erhalten habe, sei eine reine Mutmassung der Staatsanwaltschaft (Urk. 2, Urk. 19).

- 8 - 3.3. Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor, die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit den sichergestellten Bargeldern sowohl gegen sie als auch gegen ihre Mutter eine Anklageerhebung anstrebe, zeige klar auf, dass die nach Abschluss der beiden Strafuntersuchungen gege- bene Beweis- und Indizienlage eine Fokussierung der inkriminierten Tatvorwürfe entweder auf sie oder aber ihre Mutter nicht zulasse. Ein beidseitiger Freispruch sei damit deutlich wahrscheinlicher als eine anklagegemässe Verurteilung (Urk. 15, Urk. 25). 4.1. Gemäss Art. 146 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, macht sich wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB strafbar. Die Bestimmung ist als Auffangtatbe- stand zum Betrug konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht ge- geben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtan- meldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom

4. Dezember 2019 E. 4.5.2 und 4.5.6, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4).

- 9 - 4.2. Vorliegend wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Mutter der Beschwerdegegnerin am 8. November 2021 unstrittig eine Geldkas- sette, enthaltend Fr. 76'080.00, sowie ein Briefumschlag mit Fr. 2'090.00 gefun- den. Diese befanden sich in einem Stapel von Kissen und Decken links vom Klei- derschrank. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. Februar 2022 soll die Beschwerdegegnerin anlässlich der Hausdurchsuchung ausgeführt haben, dass sich in der Geldkassette Geld befinde und dieses ihr gehöre. Betref- fend das Geld im Briefumschlag sollen die Beschwerdegegnerin, deren Mutter so- wie E._____, die Schwester der Beschwerdegegnerin, ausgeführt haben, es handle sich um Erspartes für die Wohnungsmiete (Urk. 11/1 S. 4). B._____ brachte im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung vor, nichts vom Briefumschlag mit dem Geld gewusst zu haben. Er könne nicht sagen, wem das Geld gehöre. Es gehöre wohl seiner Familie und handle sich um Ersparnisse (Urk. 11/4/1 S. 4 F/A 34 f.). Auch von der Geldkassette habe er nichts gewusst und wisse nicht, wem diese gehöre (Urk. 11/4/1 S. 4 N 38 f., Urk. 11/4/2 S. 7). Wie er mitbekommen habe, habe der Freund der Beschwerdegegnerin den Schlüssel für die Kassette (Urk. 11/4/1 S. 5 N 42). Auf Nachfrage der Jugendan- wältin, was er denke, wem die Kassette gehöre, gab er zu Protokoll, dass er nur seine Mutter und seine ältere Schwester, d.h. die Beschwerdegegnerin, in Be- tracht ziehe (Urk. 11/4/2 S. 7). Die Mutter der Beschwerdegegnerin machte an- lässlich der polizeilichen Befragung von ihrem Aussageverweigerungsrecht Ge- brauch (Urk. 11/4/3). Die Beschwerdegegnerin erklärte anlässlich der polizeilichen Befragung, dass sie anlässlich der Hausdurchsuchung die Siegelung der Geld- kassette verlangt habe (Urk. 11/3 S. 2 F/A 5). Im Weiteren machte sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 11/3). 4.3. Die Staatsanwaltschaft ging davon aus, die Beschwerdegegnerin habe an- lässlich der Hausdurchsuchung gegenüber den Funktionären der Kantonspolizei Zürich angegeben, das ganze sichergestellte Geld gehöre ihr (Urk. 4 S. 2). Ge- mäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich tätigte sie eine derartige Aussage bezüglich des in der Geldkassette sichergestellten Bargeldes (Urk. 11/1 S. 1 und S. 4). Betreffend die im Rapport notierte Äusserung bezüglich der Eigentümer- schaft am im Briefumschlag gefundenen Bargeld ist nicht gänzlich klar, für wes-

- 10 - sen Wohnungsmiete die Ersparnisse sein sollen (Urk. 11/1 S. 4). Allerdings wurde gegen die Beschwerdegegnerin einzig wegen des Besitzes des sichergestellten Bargeldes in Höhe von Fr. 76'080.00 aus der Geldkassette rapportiert (Urk. 11/1 S. 1). Gemäss dem Protokoll der polizeilichen Befragung soll die Beschwerdegeg- nerin zudem lediglich betreffend das in der Geldkassette gefundene Bargeld ge- genüber der Kantonspolizei Zürich mehrfach mündlich ausgeführt haben, es handle sich um ihr Erspartes (Urk. 11/3 S. 2 ff. F 5 in fine, F 8 und F 18). Es kann offen gelassen werden, ob überhaupt verwertbare Aussagen der Beschwerdegeg- nerin zu den Eigentumsverhältnissen betreffend die Geldkassette vorliegen. Denn selbst bei Berücksichtigung dieser Aussage der Beschwerdegegnerin ist die ver- fügte Einstellung der Strafuntersuchung nicht zu beanstanden. Zur Abklärung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Beschwerde- gegnerin erfolgte eine Edition bei der F._____ [Bank] (Urk. 11/5/1) sowie der Bei- zug der Steuerunterlagen der Jahre 2017 bis 2020 (Urk. 11/2/8). Es ist der Staats- anwaltschaft angesichts der Erkenntnisse aus diesen Unterlagen, insbesondere zum Nettoeinkommen in den Jahren 2017 bis 2020 (Urk. 4 S. 3, Urk. 11/2/8), bei- zupflichten, dass schwer nachvollziehbar ist, wie die Beschwerdegegnerin in we- nigen Jahren zu einem Vermögen in Höhe von Fr. 76'080.00 gekommen sein sollte. Es ist der Staatsanwaltschaft aber ebenso zuzustimmen, dass nicht ausge- schlossen werden kann, dass die Beschwerdegegnerin das Geld auf legalem Wege erhältlich gemacht hat bzw. geschenkt bekommen hat. Dass sie das Geld bereits im Jahre 2017 besass, als sie während weniger Monate Sozialhilfe bezo- gen hatte (vgl. Urk. 11/2/1, Urk. 11/2/6), und dementsprechend gegenüber der Beschwerdeführerin hätte deklarieren müssen, kann nicht anklagegenügend er- stellt werden. Es ist unzulässig, das Schweigen der Beschwerdegegnerin als Indiz resp. Beweis für ihre Schuld zu werten (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2 [Pra 2023 Nr. 23]). Es ist zwar nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewis- sen Umständen vereinbar, das Aussageverhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung erforderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptungen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwar-

- 11 - tet werden dürfte. Diese Rechtsprechung führt allerdings nicht zu einer Beweis- lastumkehr, sondern lediglich dazu, dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile des Bundesgerichts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1 und 6B_546/2023 vom 13. November 2023 E. 1.6.3). Vorliegend sind je- doch mit Ausnahme des aufgefundenen Bargeldes keine belastenden Erkennt- nisse erkennbar. Aus dem Auffinden der Geldkassette am 8. November 2021 kann nicht anklagegenügend geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe über das Geld bereits im Jahre 2017, als sie Sozialhilfe bezogen hatte, verfügt. Die aktenkundigen Bank -und Steuerunterlagen vermögen hieran nichts zu än- dern. Was die im Briefumschlag vorgefundenen Fr. 2'090.00 anbelangt, so liegt diesbe- züglich keine aktenkundige Aussage der Beschwerdegegnerin vor, wonach das Geld ihr gehöre, und wurde dieses Geld in einer Wohnung sichergestellt, in wel- cher die volljährige Beschwerdegegnerin nicht mehr wohnhaft gewesen sein soll (Urk. 11/1 S. 1; Urk. 11/3 S. 3 F 9). Doch selbst wenn die Beschwerdegegnerin noch dort wohnhaft gewesen wäre, was die Beschwerdeführerin mutmasst (Urk. 2 S. 5), und sie – wie die Staatsanwaltschaft geltend macht (Urk. 4 S. 2) – ausge- führt hätte, das Geld gehöre ihr, könnte auch aus dem Auffinden der Fr. 2'090.00 am 8. November 2021 nicht geschlossen werden, die Beschwerdegegnerin habe über dieses Geld bereits im Jahr 2017, als sie Sozialhilfe bezogen hatte, verfügt und hätte es dementsprechend gegenüber der Beschwerdeführerin deklarieren müssen.

5. Die Staatsanwaltschaft verfügte somit zu Recht die Einstellung der Strafun- tersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV.

1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG) und ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

- 12 -

2. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss keine Entschädigung auszu- richten. Die Beschwerdegegnerin liess sich mit zwei kurzen Stellungnahmen (Urk. 15, Urk. 25) vernehmen. Einen Antrag auf Entschädigung stellte sie nicht. Dementsprechend ist auch ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.00 fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: die Stadt Winterthur, Departement Soziales, Rechtsdienst, zuhanden  von lic. iur. G._____ (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zweifach für sich sowie zu Handen der  Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 28 (per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Beilage einer Kopie  von Urk. 28 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann