Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 Am 26. November 2021 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) u.a. wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 10/1). Am 22. September 2023 verfügte die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Betrug etc. (Urk. 4).
E. 2 Gegen die ihr am 6. Oktober 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 12) erhob die Stadt A._____, Departement Soziales (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden An- trag (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung vom 22. September 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wie- der an die Hand zu nehmen sowie wegen Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs oder des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der So- zialhilfe Anklage zu erheben."
E. 2.1 Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren ha- ben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert eine klare ge- setzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt hierbei als Partei sui generis auf, nicht aber als Privatkläge- rin im Strafprozess (Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2).
E. 2.2 Im Kanton Zürich bestehen zur relevanten Thematik zwei Normen. So kön- nen Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten In- teressen Strafanzeige erstattet haben, gemäss dem seit dem 1. Januar 2011 gel- tenden § 154 GOG/ZH gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben. Gemäss dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 48c SHG/ZH haben sodann Sozialhilfeorgane in Strafverfahren wegen Verletzung von § 48b SHG/ZH, Art. 146 oder 148a StGB volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO. Die Gewährung voller Parteirechte gemäss § 48b SHG/ZH beinhal-
- 4 - tet insbesondere die Erhebung von Rechtsmitteln (KR-Nr. 307a/2019 S. 8; vgl. auch Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, SB230325, vom 25. August 2023 E. I.3).
3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige eingereicht. Sie hat sich jedoch am 21. Februar 2022 bzw. 8. März 2022 per E-Mail an die Staats- anwaltschaft gewandt und nachgefragt, ob durch die Staatsanwaltschaft direkt Anzeige erstattet werde. Dies sei für sie wichtig, um das weitere Vorgehen (An- zeige vorbereiten oder nicht, Klienten mit Vorwurf konfrontieren etc.) zu koordinie- ren, worauf die Staatsanwaltschaft erwiderte, sie wäre dankbar, wenn die Be- schwerdeführerin noch keine weiteren Schritte unternehme. Sie werde sich zu ge- gebener Zeit wieder melden (Urk. 15). Nach Ankündigung des Erlasses einer Ein- stellungsverfügung am 12. September 2023 (Urk. 10/13) liess sich die Beschwer- deführerin nicht vernehmen. Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob sich die Beschwer- deführerin in dieser Konstellation auf § 154 GOG/ZH resp. § 48b SHG/ZH zur Be- gründung der Beschwerdelegitimation berufen kann. III.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Frei- spruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei-
- 5 - spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).
2. Der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 8. November 2021 führte die Kantonspolizei Zürich wegen eines Ver- dachts auf Betäubungsmittelhandel gegen C._____, den Sohn der Beschwerde- gegnerin, im Auftrag der Jugendanwaltschaft Winterthur eine Hausdurchsuchung an deren Wohnort an der D._____-strasse … in A._____ durch. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden u.a. ein Briefumschlag mit Fr. 2'090.00 sowie eine verschlossene Geldkassette sichergestellt. Beim Öffnen der Kassette wurde ein Bargeldbetrag von Fr. 76'080.00 festgestellt. Der ursprüngliche Verdacht, wonach der Briefumschlag sowie die Geldkassette C._____ gehörten und das Geld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme, habe sich nicht erhärtet (Urk. 4 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin bezog seit Juni 2014 Sozialhilfe (Urk. 10/3/4). In diesem Kontext wurde der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, das ihr gehörende Bargeld in Höhe von Fr. 78'170.00 gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert zu haben (Urk. 4 S. 1 f.).
E. 3 Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Be- schwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 2. November 2023 Stellung und bean- tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) und bei Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 10) mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin replizierte am 5. Dezember 2023 (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (Urk. 20). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 22). Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 23).
- 3 -
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass die edierten Steuer- und Bankunterlagen, die an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bürounterlagen sowie die Unter- lagen des Sozialamtes weder Hinweise auf die Herkunft des sichergestellten Bar- geldes noch Anhaltspunkte auf anderweitiges gegenüber dem Sozialamt nicht de- klariertes Einkommen oder Vermögen ergeben hätten. Unter Würdigung der Sach- und Beweislage könne der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen wer- den, Eigentümerin des sichergestellten Bargeldes gewesen zu sein und dieses nicht gegenüber dem Sozialamt deklariert zu haben noch anderweitiges Einkom- men oder Vermögen gegenüber dem Sozialamt verschwiegen zu haben (Urk. 4). An dieser Auffassung hielt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest (Urk. 9).
- 6 -
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin entgegnete zusammengefasst, dass bei zweifelhaf- ter Beweislage nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden habe, sondern das für die materielle Beurtei- lung zuständige Gericht gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore. Bei der Ge- wichtung belastender Elemente könne das Schweigen in Situationen, die nach ei- ner Erklärung riefen, mitberücksichtigt werden. Falls die Beschwerdegegnerin tat- sächlich nicht Eigentümerin des sichergestellten Bargeldbetrages gewesen sei, hätte sie doch mit Sicherheit den Vorwurf vehement bestritten und eventuell noch entlastende Beweismittel beigebracht. Dass sie dies unterlassen habe, sei ihr zum Nachteil zu gereichen. Es sei weiter mehr als zweifelhaft, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin das Geld angesichts ihres niedrigen Einkommens ange- spart habe. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeitspanne, in welcher sie mit Sozialhilfe unter- stützt worden sei (Juni 2014 bis Dezember 2021) bzw. vom Juni 2014 bis zum Auffinden des Bargelds am 8. November 2021 von der nicht durch Sparen erwor- benen Geldsumme gewusst habe. Aufgrund ihrer Verletzung der umgehenden und unaufgeforderten Melde- und Deklarationspflicht sei ihr zu viel und unrecht- mässig Sozialhilfe ausgerichtet worden (Urk. 2, Urk. 14).
E. 3.3 Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor, dass die Be- schwerdeführerin widersprüchlich argumentiere, wenn sie auch gegen die gegen ihre Tochter E._____ erlassene Einstellungsverfügung Beschwerde erhebe und dort vorbringe, das Geld sei E._____ zuzurechnen. Klarheit darüber, dass das Geld ihr, der Beschwerdegegnerin, zuzuordnen sei, bestehe vor diesem Hinter- grund nicht. Die Beschwerdeführerin nenne auch keinerlei Ermittlungshandlun- gen, die hieran etwas zu ändern vermöchten. Aus dem Umstand, dass sie sich bislang einzig über ihren Rechtsvertreter habe vernehmen lassen, könne ihr kein Nachteil entstehen, zumal angesichts der Äusserungen von E._____ keine erklä- rungsbedürftige Situation vorgelegen habe. Es sei im Übrigen weder dargetan, dass E._____ bei ihr gelebt habe, noch dass sie, die Beschwerdegegnerin, vom Geld gewusst habe. Die Beschwerdeführerin bringe lediglich Mutmassungen vor (Urk. 7, Urk. 20).
- 7 -
E. 4 Dezember 2019 E. 4.5.2 und 4.5.6, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4).
E. 4.1 Gemäss Art. 146 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, macht sich wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB strafbar. Die Bestimmung ist als Auffangtatbe- stand zum Betrug konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht ge- geben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtan- meldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom
E. 4.2 Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin einzig mit dem Vorwurf der Nichtdeklaration des vorgefundenen Bargeldes befasste und nicht mit dem weiter von der Staatsanwaltschaft untersuchten Vorwurf der Nichtdeklaration anderweitigen Einkommens resp. Vermögens (vgl. Urk. 2 S. 3 N 4). Dementspre- chend akzeptiert sie diesbezüglich die erlassene Einstellungsverfügung und ist hierauf nachfolgend nicht weiter einzugehen.
E. 4.3 Vorliegend wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdegegnerin am 8. November 2021 unstrittig eine Geldkassette, enthal- tend Fr. 76'080.00, sowie ein Briefumschlag mit Fr. 2'090.00 gefunden. Diese be-
- 8 - fanden sich in einem Stapel von Kissen und Decken links vom Kleiderschrank. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. Februar 2022 soll die Tochter der Beschwerdegegnerin, E._____ anlässlich der Hausdurchsuchung ausgeführt haben, dass sich in der Geldkassette Geld befinde und dieses ihr ge- höre. Betreffend das Geld im Briefumschlag sollen die Beschwerdegegnerin, de- ren Mutter sowie F._____, die Schwester der Beschwerdegegnerin, ausgeführt haben, es handle sich um Erspartes für die Wohnungsmiete (Urk. 10/1 S. 3 f.). C._____ brachte im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung vor, nichts vom Briefumschlag mit dem Geld gewusst zu haben. Er könne nicht sagen, wem das Geld gehöre. Es gehöre wohl seiner Familie und handle sich um Erspar- nisse (Urk. 10/11/1 S. 4 F/A 34 f.). Auch von der Geldkassette habe er nichts ge- wusst und wisse nicht, wem diese gehöre (Urk. 10/11/1 S. 4 N 38 f., Urk. 10/11/2 S. 7). Wie er mitbekommen habe, habe der Freund seiner Schwester den Schlüs- sel für die Kassette (Urk. 10/11/1 S. 5 N 42). Auf Nachfrage der Jugendanwältin, was er denke, wem die Kassette gehöre, gab er zu Protokoll, dass er nur seine Mutter, d.h. die Beschwerdegegnerin, und seine ältere Schwester in Betracht ziehe (Urk. 10/11/2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin machte anlässlich der polizei- lichen Befragung sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 10/4/1-2).
E. 4.4 Die Staatsanwaltschaft hielt – wie zuvor ausgeführt – in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Be- schwerdegegnerin Eigentümerin des sichergestellten Bargeldes in Höhe von Fr. 78'170.00 gewesen sei. Dem ist beizupflichten. Es ist unzulässig, das Schwei- gen der Beschwerdegegnerin als Indiz resp. Beweis für ihre Schuld zu werten (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2 [Pra 2023 Nr. 23]). Es ist zwar nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussage- verhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptun- gen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Diese Rechtspre- chung führt allerdings nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu,
- 9 - dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile des Bundesge- richts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1 und 6B_546/2023 vom 13. No- vember 2023 E. 1.6.3). Vorliegend sind jedoch mit Ausnahme des aufgefundenen Bargeldes keine belastenden Erkenntnisse erkennbar. Aus dem Auffinden der Geldkassette in der Wohnung der Beschwerdegegnerin kann nicht anklagegenügend geschlossen werden, es habe sich um der Be- schwerdegegnerin zuzuordnendes Bargeld gehalten, welches sie hätte deklarie- ren müssen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbrachte (Urk. 7 S. 2), las- tet die Beschwerdeführerin die Nichtdeklaration des Geldes sowohl ihr als auch ihrer Tochter E._____ an, was bereits aufzeigt, dass das Bargeld nicht einer be- stimmten Person zugeordnet werden kann. Weiter wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Urk. 7 S. 3), dass ihre Tochter E._____ gemäss Protokoll der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung erklärt haben soll, das Geld in der Geldkassette gehöre ihr (Urk. 10/1 S. 4). Soweit die Beschwerde- führerin mutmasst, E._____ habe bei der Beschwerdegegnerin gewohnt (Urk. 2 S. 5 f.), würde dieser Umstand – wie die Staatsanwaltschaft korrekt vorbringt (Urk. 9 S. 3) – die Aussage von E._____ sogar bekräftigen. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die gegen E._____ erlassene Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 4 f.) vermag hieran nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbrachte, hielt die Staatsanwaltschaft zwar fest, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie E._____ das Geld angespart habe. Sie führte in der Folge aber zutreffend aus, dass eine legale Zuwendung z.B. durch Schenkung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 3/5 S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der sich in ih- rer Wohnung befindlichen Geldkassette samt Inhalt hatte, lässt sich im Übrigen ebenso wenig anklagegenügend erstellen, so dass sich hierzu weitergehende Ausführungen erübrigen. Was den Briefumschlag mit den Fr. 2'090.00 anbelangt, gilt dasselbe, mit Aus- nahme, dass diesbezüglich die Tochter E._____ gemäss den Akten nicht angab, es handle sich um ihr Geld. Diesbezüglich soll gemäss Rapport geltend gemacht worden sein, es handle sich um Ersparnisse für die Wohnungsmiete (vgl. Urk.
- 10 - 10/1 S. 4). Ob es sich hierbei um eine verwertbare, die Beschwerdegegnerin be- lastende Aussage betreffend die Zuordnung des Bargeldes handelt, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre nicht in anklagegenügen- der Weise nachweisbar, dass es sich hierbei um deklarationspflichtiges Einkom- men bzw. Vermögen handelt, erscheint doch das Aufbewahren von Bargeld in dieser Höhe in der Wohnung für laufende Ausgaben nicht abwegig und ergaben die umfangreichen Editionen seitens der Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise für nicht deklariertes Einkommen bzw. Vermögen. Weitergehende Ermittlungshand- lungen, welche etwas an diesem Beweisergebnis zu ändern vermöchten, zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
E. 5 Die Staatsanwaltschaft verfügte somit zu Recht die Einstellung der Strafun- tersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG) und ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss keine Entschädigung auszu- richten.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin stellen Aus- lagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche nicht der unterliegenden Beschwer- deführerin auferlegt werden können (BGE 145 IV 90 E. 5.2 [Pra 2019 Nr. 114]). Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdegegnerin ist für seine Aufwendungen gestützt auf § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV pauschal mit Fr. 1'000.00 inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen (vgl. BGE 143 IV 453).
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.00 fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
- Der amtliche Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: die Stadt A._____, Departement Soziales, Rechtsdienst, zuhanden von lic. iur. G._____ (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- - 12 - setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230384-O/U/HON>PFE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 4. Juli 2024 in Sachen Stadt A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegnerinnen 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt MLaw X._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 22. September 2023, D-7/2021/10039821
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 26. November 2021 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) u.a. wegen unrechtmässigen Be- zugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB (Urk. 10/1). Am 22. September 2023 verfügte die Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung der Strafuntersuchung betreffend Betrug etc. (Urk. 4).
2. Gegen die ihr am 6. Oktober 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 12) erhob die Stadt A._____, Departement Soziales (nachfolgend: Beschwerdeführerin), mit Eingabe vom 12. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgenden An- trag (Urk. 2 S. 2): "Die Einstellungsverfügung vom 22. September 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Strafuntersuchung wie- der an die Hand zu nehmen sowie wegen Erfüllung des Tatbestandes des Betrugs oder des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der So- zialhilfe Anklage zu erheben."
3. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 6). Die Be- schwerdegegnerin nahm mit Eingabe vom 2. November 2023 Stellung und bean- tragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) und bei Entschädi- gung der amtlichen Verteidigung die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 7). Die Staatsanwaltschaft beantragte unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 10) mit Eingabe vom 31. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Be- schwerdeführerin (Urk. 9). Die Beschwerdeführerin replizierte am 5. Dezember 2023 (Urk. 14). Die Staatsanwaltschaft verzichtete in der Folge auf eine Duplik (Urk. 18). Die Beschwerdegegnerin duplizierte mit Eingabe vom 9. Januar 2024 (Urk. 20). Mit Schreiben vom 12. Januar 2024 wurde der Beschwerdeführerin Frist für allfällige Bemerkungen innert nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 22). Sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen (Urk. 23).
- 3 -
4. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last sowie Neukonstituierung der Kammer (einschliesslich des Präsidiums) per
1. Januar 2024 ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als ange- kündigt. II.
1. Die Beschwerdegegnerin stellt vorab die Beschwerdelegitimation der Be- schwerdeführerin in Abrede. Sie sei weder Prozesspartei noch habe sie Strafan- zeige eingereicht, was Voraussetzung zur Anrufung von § 154 GOG/ZH wäre (Urk. 7 S. 1, Urk. 20 S. 1 f.). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich gel- tend, dass sie gestützt auf § 154 GOG/ZH zur Beschwerde legitimiert sei. Mit E- Mail vom 9. März 2022 sei sie von der Staatsanwaltschaft gebeten worden, noch keine weiteren Schritte zu unternehmen, was auch die Einreichung einer Strafan- zeige umfasst habe. Aufgrund dieser Aufforderung habe sie vor Erlass der Ein- stellungsverfügung keine Strafanzeige einreichen können (Urk. 2 S. 2, Urk. 14 S. 3). 2.1. Gemäss Art. 104 Abs. 2 StPO können Bund und Kantone zusätzlich zur Staatsanwaltschaft weiteren Behörden, die öffentliche Interessen zu wahren ha- ben, volle oder beschränkte Parteirechte einräumen. Dies erfordert eine klare ge- setzliche Grundlage und hat mit der Frage der Geschädigteneigenschaft nichts zu tun. Die Behörde tritt hierbei als Partei sui generis auf, nicht aber als Privatkläge- rin im Strafprozess (Urteile des Bundesgerichts 1B_158/2018 vom 11. Juli 2018 E. 2.6 und 6B_267/2020 vom 27. April 2021 E. 2.1.2). 2.2. Im Kanton Zürich bestehen zur relevanten Thematik zwei Normen. So kön- nen Behörden und Amtsstellen, die in Wahrung der ihrem Schutz anvertrauten In- teressen Strafanzeige erstattet haben, gemäss dem seit dem 1. Januar 2011 gel- tenden § 154 GOG/ZH gegen Nichtanhandnahme- und Einstellungsverfügungen Beschwerde erheben. Gemäss dem am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen § 48c SHG/ZH haben sodann Sozialhilfeorgane in Strafverfahren wegen Verletzung von § 48b SHG/ZH, Art. 146 oder 148a StGB volle Parteirechte im Sinne von Art. 104 Abs. 2 StPO. Die Gewährung voller Parteirechte gemäss § 48b SHG/ZH beinhal-
- 4 - tet insbesondere die Erhebung von Rechtsmitteln (KR-Nr. 307a/2019 S. 8; vgl. auch Urteil der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, SB230325, vom 25. August 2023 E. I.3).
3. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Strafanzeige eingereicht. Sie hat sich jedoch am 21. Februar 2022 bzw. 8. März 2022 per E-Mail an die Staats- anwaltschaft gewandt und nachgefragt, ob durch die Staatsanwaltschaft direkt Anzeige erstattet werde. Dies sei für sie wichtig, um das weitere Vorgehen (An- zeige vorbereiten oder nicht, Klienten mit Vorwurf konfrontieren etc.) zu koordinie- ren, worauf die Staatsanwaltschaft erwiderte, sie wäre dankbar, wenn die Be- schwerdeführerin noch keine weiteren Schritte unternehme. Sie werde sich zu ge- gebener Zeit wieder melden (Urk. 15). Nach Ankündigung des Erlasses einer Ein- stellungsverfügung am 12. September 2023 (Urk. 10/13) liess sich die Beschwer- deführerin nicht vernehmen. Da die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – ohnehin abzuweisen ist, kann offen gelassen werden, ob sich die Beschwer- deführerin in dieser Konstellation auf § 154 GOG/ZH resp. § 48b SHG/ZH zur Be- gründung der Beschwerdelegitimation berufen kann. III.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzun- gen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Frei- spruch, ist Anklage zu erheben. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei-
- 5 - spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).
2. Der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich wie folgt dar: Am 8. November 2021 führte die Kantonspolizei Zürich wegen eines Ver- dachts auf Betäubungsmittelhandel gegen C._____, den Sohn der Beschwerde- gegnerin, im Auftrag der Jugendanwaltschaft Winterthur eine Hausdurchsuchung an deren Wohnort an der D._____-strasse … in A._____ durch. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden u.a. ein Briefumschlag mit Fr. 2'090.00 sowie eine verschlossene Geldkassette sichergestellt. Beim Öffnen der Kassette wurde ein Bargeldbetrag von Fr. 76'080.00 festgestellt. Der ursprüngliche Verdacht, wonach der Briefumschlag sowie die Geldkassette C._____ gehörten und das Geld aus dem Betäubungsmittelhandel stamme, habe sich nicht erhärtet (Urk. 4 S. 1 f.). Die Beschwerdegegnerin bezog seit Juni 2014 Sozialhilfe (Urk. 10/3/4). In diesem Kontext wurde der Beschwerdegegnerin vorgeworfen, das ihr gehörende Bargeld in Höhe von Fr. 78'170.00 gegenüber der Beschwerdeführerin nicht deklariert zu haben (Urk. 4 S. 1 f.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung zusammengefasst damit, dass die edierten Steuer- und Bankunterlagen, die an- lässlich der Hausdurchsuchung sichergestellten Bürounterlagen sowie die Unter- lagen des Sozialamtes weder Hinweise auf die Herkunft des sichergestellten Bar- geldes noch Anhaltspunkte auf anderweitiges gegenüber dem Sozialamt nicht de- klariertes Einkommen oder Vermögen ergeben hätten. Unter Würdigung der Sach- und Beweislage könne der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen wer- den, Eigentümerin des sichergestellten Bargeldes gewesen zu sein und dieses nicht gegenüber dem Sozialamt deklariert zu haben noch anderweitiges Einkom- men oder Vermögen gegenüber dem Sozialamt verschwiegen zu haben (Urk. 4). An dieser Auffassung hielt sie im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest (Urk. 9).
- 6 - 3.2. Die Beschwerdeführerin entgegnete zusammengefasst, dass bei zweifelhaf- ter Beweislage nicht die Untersuchungsbehörde über die Stichhaltigkeit des straf- rechtlichen Vorwurfs zu entscheiden habe, sondern das für die materielle Beurtei- lung zuständige Gericht gemäss dem Grundsatz in dubio pro duriore. Bei der Ge- wichtung belastender Elemente könne das Schweigen in Situationen, die nach ei- ner Erklärung riefen, mitberücksichtigt werden. Falls die Beschwerdegegnerin tat- sächlich nicht Eigentümerin des sichergestellten Bargeldbetrages gewesen sei, hätte sie doch mit Sicherheit den Vorwurf vehement bestritten und eventuell noch entlastende Beweismittel beigebracht. Dass sie dies unterlassen habe, sei ihr zum Nachteil zu gereichen. Es sei weiter mehr als zweifelhaft, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin das Geld angesichts ihres niedrigen Einkommens ange- spart habe. Unter Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin in der Zeitspanne, in welcher sie mit Sozialhilfe unter- stützt worden sei (Juni 2014 bis Dezember 2021) bzw. vom Juni 2014 bis zum Auffinden des Bargelds am 8. November 2021 von der nicht durch Sparen erwor- benen Geldsumme gewusst habe. Aufgrund ihrer Verletzung der umgehenden und unaufgeforderten Melde- und Deklarationspflicht sei ihr zu viel und unrecht- mässig Sozialhilfe ausgerichtet worden (Urk. 2, Urk. 14). 3.3. Die Beschwerdegegnerin brachte zusammengefasst vor, dass die Be- schwerdeführerin widersprüchlich argumentiere, wenn sie auch gegen die gegen ihre Tochter E._____ erlassene Einstellungsverfügung Beschwerde erhebe und dort vorbringe, das Geld sei E._____ zuzurechnen. Klarheit darüber, dass das Geld ihr, der Beschwerdegegnerin, zuzuordnen sei, bestehe vor diesem Hinter- grund nicht. Die Beschwerdeführerin nenne auch keinerlei Ermittlungshandlun- gen, die hieran etwas zu ändern vermöchten. Aus dem Umstand, dass sie sich bislang einzig über ihren Rechtsvertreter habe vernehmen lassen, könne ihr kein Nachteil entstehen, zumal angesichts der Äusserungen von E._____ keine erklä- rungsbedürftige Situation vorgelegen habe. Es sei im Übrigen weder dargetan, dass E._____ bei ihr gelebt habe, noch dass sie, die Beschwerdegegnerin, vom Geld gewusst habe. Die Beschwerdeführerin bringe lediglich Mutmassungen vor (Urk. 7, Urk. 20).
- 7 - 4.1. Gemäss Art. 146 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen, macht sich wegen unrechtmäs- sigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a Abs. 1 StGB strafbar. Die Bestimmung ist als Auffangtatbe- stand zum Betrug konzipiert und wird im Bereich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht ge- geben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täuschung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbestandsvariante des Verschweigens auch das passive Verhalten durch Unterlassen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Da nach dem Gesetz alle leistungsrelevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung die blosse Nichtan- meldung geänderter Verhältnisse (Urteile des Bundesgerichts 6B_1033/2019 vom
4. Dezember 2019 E. 4.5.2 und 4.5.6, 6B_1030/2020 vom 30. November 2020 E. 1.1.2 und 6B_1246/2020 vom 16. Juli 2021 E. 3.4). 4.2. Vorab ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführerin einzig mit dem Vorwurf der Nichtdeklaration des vorgefundenen Bargeldes befasste und nicht mit dem weiter von der Staatsanwaltschaft untersuchten Vorwurf der Nichtdeklaration anderweitigen Einkommens resp. Vermögens (vgl. Urk. 2 S. 3 N 4). Dementspre- chend akzeptiert sie diesbezüglich die erlassene Einstellungsverfügung und ist hierauf nachfolgend nicht weiter einzugehen. 4.3. Vorliegend wurden anlässlich einer Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beschwerdegegnerin am 8. November 2021 unstrittig eine Geldkassette, enthal- tend Fr. 76'080.00, sowie ein Briefumschlag mit Fr. 2'090.00 gefunden. Diese be-
- 8 - fanden sich in einem Stapel von Kissen und Decken links vom Kleiderschrank. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Zürich vom 13. Februar 2022 soll die Tochter der Beschwerdegegnerin, E._____ anlässlich der Hausdurchsuchung ausgeführt haben, dass sich in der Geldkassette Geld befinde und dieses ihr ge- höre. Betreffend das Geld im Briefumschlag sollen die Beschwerdegegnerin, de- ren Mutter sowie F._____, die Schwester der Beschwerdegegnerin, ausgeführt haben, es handle sich um Erspartes für die Wohnungsmiete (Urk. 10/1 S. 3 f.). C._____ brachte im Rahmen der gegen ihn geführten Strafuntersuchung vor, nichts vom Briefumschlag mit dem Geld gewusst zu haben. Er könne nicht sagen, wem das Geld gehöre. Es gehöre wohl seiner Familie und handle sich um Erspar- nisse (Urk. 10/11/1 S. 4 F/A 34 f.). Auch von der Geldkassette habe er nichts ge- wusst und wisse nicht, wem diese gehöre (Urk. 10/11/1 S. 4 N 38 f., Urk. 10/11/2 S. 7). Wie er mitbekommen habe, habe der Freund seiner Schwester den Schlüs- sel für die Kassette (Urk. 10/11/1 S. 5 N 42). Auf Nachfrage der Jugendanwältin, was er denke, wem die Kassette gehöre, gab er zu Protokoll, dass er nur seine Mutter, d.h. die Beschwerdegegnerin, und seine ältere Schwester in Betracht ziehe (Urk. 10/11/2 S. 7). Die Beschwerdegegnerin machte anlässlich der polizei- lichen Befragung sowie der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme von ihrem Aus- sageverweigerungsrecht Gebrauch (Urk. 10/4/1-2). 4.4. Die Staatsanwaltschaft hielt – wie zuvor ausgeführt – in der angefochtenen Einstellungsverfügung fest, es könne nicht nachgewiesen werden, dass die Be- schwerdegegnerin Eigentümerin des sichergestellten Bargeldes in Höhe von Fr. 78'170.00 gewesen sei. Dem ist beizupflichten. Es ist unzulässig, das Schwei- gen der Beschwerdegegnerin als Indiz resp. Beweis für ihre Schuld zu werten (BGE 149 IV 9 E. 5.1.2 [Pra 2023 Nr. 23]). Es ist zwar nach der Rechtsprechung mit der Unschuldsvermutung unter gewissen Umständen vereinbar, das Aussage- verhalten der beschuldigten Person in die Beweiswürdigung miteinzubeziehen, so insbesondere, wenn sich die beschuldigte Person weigert, zu ihrer Entlastung er- forderliche Angaben zu machen, indem sie es unterlässt, entlastende Behauptun- gen näher zu substantiieren, obschon eine Erklärung angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte. Diese Rechtspre- chung führt allerdings nicht zu einer Beweislastumkehr, sondern lediglich dazu,
- 9 - dass auf die belastenden Beweise abgestellt werden darf (Urteile des Bundesge- richts 6B_1205/2022 vom 22. März 2023 E. 2.4.1 und 6B_546/2023 vom 13. No- vember 2023 E. 1.6.3). Vorliegend sind jedoch mit Ausnahme des aufgefundenen Bargeldes keine belastenden Erkenntnisse erkennbar. Aus dem Auffinden der Geldkassette in der Wohnung der Beschwerdegegnerin kann nicht anklagegenügend geschlossen werden, es habe sich um der Be- schwerdegegnerin zuzuordnendes Bargeld gehalten, welches sie hätte deklarie- ren müssen. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbrachte (Urk. 7 S. 2), las- tet die Beschwerdeführerin die Nichtdeklaration des Geldes sowohl ihr als auch ihrer Tochter E._____ an, was bereits aufzeigt, dass das Bargeld nicht einer be- stimmten Person zugeordnet werden kann. Weiter wies die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hin (Urk. 7 S. 3), dass ihre Tochter E._____ gemäss Protokoll der Kantonspolizei Zürich anlässlich der Hausdurchsuchung erklärt haben soll, das Geld in der Geldkassette gehöre ihr (Urk. 10/1 S. 4). Soweit die Beschwerde- führerin mutmasst, E._____ habe bei der Beschwerdegegnerin gewohnt (Urk. 2 S. 5 f.), würde dieser Umstand – wie die Staatsanwaltschaft korrekt vorbringt (Urk. 9 S. 3) – die Aussage von E._____ sogar bekräftigen. Auch der Verweis der Beschwerdeführerin auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft betreffend die gegen E._____ erlassene Einstellungsverfügung (Urk. 2 S. 4 f.) vermag hieran nichts zu ändern. Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend vorbrachte, hielt die Staatsanwaltschaft zwar fest, dass nicht nachvollzogen werden könne, wie E._____ das Geld angespart habe. Sie führte in der Folge aber zutreffend aus, dass eine legale Zuwendung z.B. durch Schenkung nicht ausgeschlossen werden könne (Urk. 3/5 S. 3). Dass die Beschwerdegegnerin Kenntnis von der sich in ih- rer Wohnung befindlichen Geldkassette samt Inhalt hatte, lässt sich im Übrigen ebenso wenig anklagegenügend erstellen, so dass sich hierzu weitergehende Ausführungen erübrigen. Was den Briefumschlag mit den Fr. 2'090.00 anbelangt, gilt dasselbe, mit Aus- nahme, dass diesbezüglich die Tochter E._____ gemäss den Akten nicht angab, es handle sich um ihr Geld. Diesbezüglich soll gemäss Rapport geltend gemacht worden sein, es handle sich um Ersparnisse für die Wohnungsmiete (vgl. Urk.
- 10 - 10/1 S. 4). Ob es sich hierbei um eine verwertbare, die Beschwerdegegnerin be- lastende Aussage betreffend die Zuordnung des Bargeldes handelt, kann offen gelassen werden. Denn selbst wenn dem so wäre, wäre nicht in anklagegenügen- der Weise nachweisbar, dass es sich hierbei um deklarationspflichtiges Einkom- men bzw. Vermögen handelt, erscheint doch das Aufbewahren von Bargeld in dieser Höhe in der Wohnung für laufende Ausgaben nicht abwegig und ergaben die umfangreichen Editionen seitens der Staatsanwaltschaft keinerlei Hinweise für nicht deklariertes Einkommen bzw. Vermögen. Weitergehende Ermittlungshand- lungen, welche etwas an diesem Beweisergebnis zu ändern vermöchten, zeigte die Beschwerdeführerin nicht auf. Derartiges ist auch nicht ersichtlich.
5. Die Staatsanwaltschaft verfügte somit zu Recht die Einstellung der Strafun- tersuchung. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG) und ausgangsge- mäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
2. Der Beschwerdeführerin ist ausgangsgemäss keine Entschädigung auszu- richten.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin stellen Aus- lagen dar (Art. 422 Abs. 2 lit. a StPO), welche nicht der unterliegenden Beschwer- deführerin auferlegt werden können (BGE 145 IV 90 E. 5.2 [Pra 2019 Nr. 114]). Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin sind daher auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdegegnerin ist für seine Aufwendungen gestützt auf § 19 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-e Anw- GebV pauschal mit Fr. 1'000.00 inkl. MwSt. aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen (vgl. BGE 143 IV 453).
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.00 fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Der amtliche Verteidiger der Beschwerdegegnerin 1, Rechtsanwalt MLaw X._____, wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'000.00 aus der Gerichtskasse entschädigt.
5. Schriftliche Mitteilung an: die Stadt A._____, Departement Soziales, Rechtsdienst, zuhanden von lic. iur. G._____ (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach für sich sowie zu Handen der Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 10; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge-
- 12 - setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann