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UE230378

Einstellung

Zürich OG · 2024-09-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 31. Mai 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafan- zeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen einer «Falschbehandlung im KSA Winterthur» erstatten (Urk. 3/9 = Urk. 9/1/1). Dies nachdem er am 8. Februar 2022 wegen Zahnschmerzen notfallmässig ins Kantonsspital Winterthur (nachfolgend: KSW) eingetreten war und am 24. Februar 2022 wieder entlassen wurde (u. a. Urk. 3/2 = Urk. 9/2/1, Urk. 3/3 = Urk. 9/2/3, Urk. 3/9 = Urk. 9/1/1). Der Beschwerde- führer macht geltend, im Rahmen seines Spitalaufenthalts sei es zu einem Behand- lungsfehler gekommen; während er vor seinem Spitaleintritt seinen Mund ca. sie- ben Zentimeter weit habe öffnen können, könne er dies seit seinem Austritt nur noch im Umfang von zwei Zentimetern (Urk. 3/9 S. 3 f.= Urk. 9/1/1 S. 3 f.).

E. 2 Die Staatsanwaltschaft I (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gab am 8. De- zember 2022 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) ein Gutachten in Auftrag (Urk. 9/5/3). Nach Vorliegen des Aktengutachtes vom 25. Juli 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft dieses dem Beschwerdefüh- rer bzw. dessen Verteidiger mit Schreiben vom 29. August 2023. Gleichzeitig setzte sie ihn darüber in Kenntnis, dass eine Einstellungsverfügung vorgesehen sei und setzte ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (Urk. 9/9/1). Mit Schreiben vom 11. September 2023 liess der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung er- suchen, um ein Privatgutachten in Auftrag geben zu können. Zudem ersuchte er um die Zustellung der im Gutachten erwähnten Aktenstücke (Urk. 9/9/2). Gemäss den vorliegenden Verfahrensakten setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschwer- deführer am 13. September 2023, 07.59 Uhr, mittels verschlüsselter E-Mail sodann eine Frist bis am 20. September 2023 an, um eine Bestätigung einzureichen, wo- nach bis am 11. März 2024 mit einem Gutachten gerechnet werden könne. Dem E- Mail wurde die Datei « – Medizinische Akten Kantonsspital Winterthur_Arztak- ten.pdf» angefügt (Urk. 9/9/3). Mit Verfügung vom 27. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafuntersuchung sodann ein (Urk. 3/10 = Urk. 7).

- 3 -

E. 3 Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

E. 4 Es seien keine Kosten zu erheben.

E. 5 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung unter Bezug- nahme auf das Aktengutachten des IRM einlässlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten der Ärzte des KSW ersichtlich seien (Urk. 3/10 = Urk. 7). Mit diesen Erwägun- gen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Vielmehr be- schränkt er sich darauf, geltend zu machen, das vorliegende Aktengutachten des IRM habe nicht alle Aspekte des Falles ausreichend untersucht und relevante In- formationen übersehen (Urk. 2 Rz 149 ff.). Dabei unterlässt es der Beschwerdefüh- rer genauer darzulegen, inwiefern das Gutachten unvollständig sei und dies mit konkreten Beispielen zu untermauern. Gleiches gilt betreffend den Vorwurf, die vor-

- 10 - gelegten Beweise seien nicht ausreichend oder korrekt bewertet worden, da es sich um subjektive Einschätzungen handle (Urk. 2 Rz 179 ff.). Dem Anliegen nach ei- nem Urteil einer dritten, nicht involvierten medizinischen Instanz wurde sodann be- reits mit dem Aktengutachten des IRM Rechnung getragen bzw. geht aus der Be- schwerde nicht hervor, ob und inwiefern geltend gemacht wird, dass Aktengutach- ten sei nicht von unabhängigen Sachgutachtern erstellt worden (Urk. 2 Rz 153 ff.). Auch ist unklar, welche «Parteien» konkret gemeint sind, wenn der Beschwerde- führer geltend macht, diese könnten voreingenommen sein, weshalb auch dieser Einwand ins Leere zielt (Urk. 2 Rz 175 ff.). Insbesondere die Rüge des Beschwer- deführers, wonach ihm nicht genügend Zeit oder Gelegenheit gegeben worden sei, ein Gutachten einzuholen, mithin sich zum Verfahren zu äussern, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 2 Rz 160 ff.). Er blendet dabei aus, dass zwischen seinem Spita- laufenthalt im Februar 2022 und seinem Beweisantrag betreffend Erstellung eines Privatgutachtens bereits eineinhalb Jahre verstrichen sind. In dieser Zeit hat er zwar in seinem Strafantrag / Adhäsionsklage vom 31. Mai 2022 sowie anlässlich seiner Einvernahme sein geltend gemachtes Leiden, beschränkte Mundöffnungs- fähigkeit, ausführlich geschildert (Urk. 3/9 = Urk. 9/1/1 und Urk. 9/4/1). Er hat es indes während der gesamten Verfahrensdauer unterlassen, Beweise für das be- schriebene Leiden, namentlich medizinische Berichte von Ärzten oder Physiothe- rapeuten, einzureichen. Neben seinen Aussagen liegen keinerlei Beweise für sein Leiden, für einen Behandlungsfehler geschweige denn für eine allfällige Kausalität vor. So lässt der Beschwerdeführer beispielsweise ausführen, ihm sei gesagt wor- den, er müsse erneut operiert werden (Urk. 3/9 S. 1= Urk. 9/1/1 S. 1). Er reichte indes weder Belege für diese Aussage noch betreffend eine allfällige weitere Ope- ration ein. Aus den Akten geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer am

15. März 2022 beim KSW u. a. aufgrund der eingeschränkten Kieferöffnung erneut vorstellig wurde und sodann eine Konsultation bei Herrn Dr. B._____ vorgesehen war (Urk. 9/5/1, ambulanter Bericht vom 21.03.2022). Selbst wenn ein Arzt bzw. ein Privatgutachter dem Beschwerdeführer gegenwärtig ein entsprechendes Leiden at- testieren könnte, liesse sich dieses nicht mehr eindeutig auf einen während der Operationen im Februar 2022 erfolgten Behandlungsfehler zurückführen. So litt der Beschwerdeführer an einem hochverlagerten Abszess und konnte bereits bei Spi-

- 11 - taleintritt seinen Mund nicht mehr richtig öffnen (Urk. 9/5/1, vgl. insbesondere Ver- laufsbericht: Nr. 73 «Status Spitaleintritt» und Präoperative anästhesiologische Be- urteilung vom 08.02.2022). Zudem ist unklar, ob der Beschwerdeführer sich in der Zwischenzeit weiterer ärztlicher oder physiotherapeutischen Behandlungen im Mund- und Kieferbereich unterzogen hat. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Konsequenzen seiner «Zahnbehandlung» liessen sich nicht mit seiner Ausgangslage, nämlich Zahnschmerzen, erklären, verkennt er den Grund bzw. den medizinischen Befund sowie die Dringlichkeit und Notwendigkeit seines Spitalaufenthalts.

E. 6 Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass das Gutachten des IRM fehlerhaft oder unvollständig sein könnte. Es gelingt dem Beschwerdeführer – wie erwähnt – sodann nicht, konkret aufzuzeigen, weshalb ein weiteres Gutachten zu einem an- derem Schluss als das Aktengutachten des IRM gelangen sollte bzw. beweisen würde, dass die Operationen nicht lege artis durchgeführt worden waren. Auch stellte der Beschwerdeführer keine weiteren Beweisanträge. Entsprechend stützt sich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf das Aktengutachten des IRM ab. Ihre Schlussfolgerung, wonach keine Hinweise auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und folglich keine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche schwere oder einfache Körperverletzung (Art. 122 bzw. Art. 123 StGB) und auch keine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vorliegen und das Verfahren einzustellen sei, ist danach nicht zu beanstanden (Urk. 3/10 = Urk. 7). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten somit vollumfänglich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG).

- 12 -

2. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 7). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für die bedürftige Privatklägerschaft im Strafprozess wird dieser verfassungsmässige Anspruch in Art. 136 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestim- mung wird die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer nicht aussichtslosen Zivilklage (Abs. 1 lit. a) wie auch dem Opfer zur Durch- setzung seiner nicht aussichtslosen Strafklage gewährt (Abs. 1 lit. b; betr. Überg- angsbestimmung vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO). Inhaltlich umfasst die unentgeltliche Rechtspflege nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Abs. 2). Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der Rechtsbeistand auch für Tätigkeiten im Strafpunkt bestellt und entschä- digt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 136 StPO, mit Hinweisen). Die Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers darf nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N 14 zu 136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September

- 13 - 2015 E. 2.2). Bei einer im Rahmen eines Strafverfahrens anhängig gemachten Zi- vilklage ist die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen normalerweise er- füllt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn ein Prozess offensichtlich unzulässig ist, der Standpunkt des Antragsstellers rechtlich nicht be- gründet ist oder das Strafverfahren aussichtslos ist, so dass gleich die Nichtan- handnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4.2 = Pra 107 [2018] Nr. 35, m. w. H.).

3. Nachdem die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft abzuweisen ist, erweist sich diese und die damit verbundenen Zivilan- sprüche als aussichtslos im Sinne von Art. 136 StPO. Insbesondere in Bezug auf Letztere hat es der Beschwerdeführer bisher versäumt diese zu konkretisieren und zu beziffern bzw. darzulegen, inwiefern ein Privatgutachten die Substantiierung die- ser ermöglichen würde. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers, wobei die vom Beschwerdeführer geltend Bedürftig- keit ohnehin nicht genügend dargetan und belegt wurde (Urk. 2 S. 7). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

- 14 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

Dispositiv
  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.
  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad …, unter gleichzeitiger  Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  7. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerech- net, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich- - 15 - ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230378-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Autolitano Verfügung und Beschluss vom 2. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____, gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 27. September 2023

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 31. Mai 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafan- zeige gegen eine unbekannte Täterschaft wegen einer «Falschbehandlung im KSA Winterthur» erstatten (Urk. 3/9 = Urk. 9/1/1). Dies nachdem er am 8. Februar 2022 wegen Zahnschmerzen notfallmässig ins Kantonsspital Winterthur (nachfolgend: KSW) eingetreten war und am 24. Februar 2022 wieder entlassen wurde (u. a. Urk. 3/2 = Urk. 9/2/1, Urk. 3/3 = Urk. 9/2/3, Urk. 3/9 = Urk. 9/1/1). Der Beschwerde- führer macht geltend, im Rahmen seines Spitalaufenthalts sei es zu einem Behand- lungsfehler gekommen; während er vor seinem Spitaleintritt seinen Mund ca. sie- ben Zentimeter weit habe öffnen können, könne er dies seit seinem Austritt nur noch im Umfang von zwei Zentimetern (Urk. 3/9 S. 3 f.= Urk. 9/1/1 S. 3 f.).

2. Die Staatsanwaltschaft I (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gab am 8. De- zember 2022 beim Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (nachfolgend: IRM) ein Gutachten in Auftrag (Urk. 9/5/3). Nach Vorliegen des Aktengutachtes vom 25. Juli 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft dieses dem Beschwerdefüh- rer bzw. dessen Verteidiger mit Schreiben vom 29. August 2023. Gleichzeitig setzte sie ihn darüber in Kenntnis, dass eine Einstellungsverfügung vorgesehen sei und setzte ihm Frist zur Stellung von Beweisanträgen an (Urk. 9/9/1). Mit Schreiben vom 11. September 2023 liess der Beschwerdeführer um eine Fristerstreckung er- suchen, um ein Privatgutachten in Auftrag geben zu können. Zudem ersuchte er um die Zustellung der im Gutachten erwähnten Aktenstücke (Urk. 9/9/2). Gemäss den vorliegenden Verfahrensakten setzte die Staatsanwaltschaft dem Beschwer- deführer am 13. September 2023, 07.59 Uhr, mittels verschlüsselter E-Mail sodann eine Frist bis am 20. September 2023 an, um eine Bestätigung einzureichen, wo- nach bis am 11. März 2024 mit einem Gutachten gerechnet werden könne. Dem E- Mail wurde die Datei « – Medizinische Akten Kantonsspital Winterthur_Arztak- ten.pdf» angefügt (Urk. 9/9/3). Mit Verfügung vom 27. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen unbekannte Täterschaft geführte Strafuntersuchung sodann ein (Urk. 3/10 = Urk. 7).

- 3 -

3. Hiergegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde erheben (Urk. 2). Er beantragt: «Vorfragen:

1. Es sei dem Straf- und Zivilkläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren:

2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 27.09.2023 der StA I des Kantons Zürich (…) aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Das Gesuch um unentgeltlich Rechtspflege sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

4. Es seien keine Kosten zu erheben.

5. Es sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von CHF 1'000.00 zzgl. MwSt und Aus- lagenpauschale von 3% auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.»

4. Mit Schreiben der III. Strafkammer des Obergerichts Zürich vom 25. Oktober 2023 wurde die Staatsanwaltschaft um Zustellung der Akten ersucht (Urk. 8). Am

2. November 2023 gingen diese ein (Urk. 9, Urk. 10 und Urk. 11) und wurden dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 30. November 2023 für zehn Tage zur Ein- sicht zugestellt (Urk. 12). Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 ersuchte der Be- schwerdeführer um eine Fristerstreckung, welche bis zum 3. Januar 2024 gewährt wurde (Urk. 16). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge Neukonstituie- rung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (Urk. 12). II.

1. Der Beschwerdeführer rügt, in der Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 werde aktenwidrig und willkürlich behauptet, es sei ihm auf sein Ersuchen um Fristerstreckung zur Einreichung von Beweismitteln vom 11. September 2023 hin mit Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 13. September 2023 Frist angesetzt worden, um eine Bestätigung eines Privatgutachters einzureichen. Nach seiner Eingabe vom 11. September 2023 habe er einzig den Entscheid betreffend die un- entgeltliche Rechtspflege sowie die Einstellungsverfügung zugestellt erhalten. Sein

- 4 - ebenfalls mit Eingabe vom 11. September 2023 gestellter Antrag um Akteneinsicht sei auch ignoriert worden. Durch ihre Erwägungen verfalle die Staatsanwaltschaft daher in Willkür und der Sachverhalt müsse korrigiert werden. Zudem sei sein An- spruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Urk. 2 S. 3 f.).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV steht den Parteien das rechtliche Gehör zu. Dieser Anspruch ist formeller Natur, womit seine Verletzung ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhe- bung des angefochtenen Entscheides führt (BGE 144 IV 302 E. 3.1; BGE 144 I 11 E. 5.3 sowie die Urteile des Bundesgerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5 und 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017, E. 2.4). Das rechtliche Gehör dient einer- seits der Klärung des Sachverhaltes, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechts- stellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betrof- fenen, sich vor Erlass eines ihn belastenden Entscheides zur Sache zu äussern und an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern zu können, wenn dieses geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens zu beeinflussen (BGE 135 I 187 E. 2.2, m. w. H.). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann indes gemäss ständiger Rechtsprechung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Vorausset- zung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör von einer Heilung des Mangels auszugehen, wenn die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnö- tigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1 = Pra 106 [2017] Nr. 2; 137 I 195 E. 2.3.2 sowie Urteile des Bundes- gerichts 1B_334/2018 vom 30. Juli 2018, E. 2.5 und 4A_453/2016 vom 16. Febru- ar 2017, E. 2.4).

3. Die Staatsanwaltschaft bedient sich für ihre Mitteilungen der Schriftform, so- weit das Gesetz nichts Abweichendes bestimmt (Art. 85 Abs. 1 StPO). Die Zustel-

- 5 - lung erfolgt durch eingeschriebene Postendung oder andere Weise gegen Emp- fangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei (Art. 85 Abs. 2 StPO). Mit Einver- ständnis der betroffenen Person können Mitteilungen elektronisch zugestellt wer- den (Art. 86 Abs. 1 StPO), wobei die Bestimmungen der Verordnung über die elek- tronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuld- betreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV, SR 272.1) zu berücksichtigen sind (vgl. Art. 86 Abs. 2 StPO). Der Beweis der ordnungsgemässen Zustellung bzw. Eröffnung sowie deren Datum obliegt der Behörde, die daraus rechtliche Konse- quenzen ableiten will. Sendungen ohne unmittelbare Rechtswirkungen können durch einfache Briefpost, aber auch Telefax oder E-Mail übermittelt werden (AR- QUINT, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessrecht,

3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 85 StPO, mit Hinweis auf BGE 145 IV 252, E. 1.3.1). Ge- mäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Zustellung ungeachtet der Verletzung von Art. 85 Abs. 2 StPO grundsätzlich auch dann gültig erfolgt, wenn die Kenntnisnahme des Empfängers auf andere Weise bewiesen werden kann und die zu schützenden Interessen des Empfängers (Informationsrecht) gewahrt wer- den (BGE 144 IV 57 E. 2.3.2, m. w. H.). Während es nach ARQUINT genügen muss, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, sodass er sie zur Kenntnis nehmen könne, wird nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung bei Vor- liegen von besonderen Zustellvorschriften, die tatsächliche Kenntnisnahme durch den Adressaten verlangt (ARQUINT, a. a. O., N 6 zu Art. 85 StPO; BGE 144 IV 57 E. 2.3.2 und BGE 145 IV 252 1.3.2).

4. Der Beschwerdeführer reichte sein Gesuch um Fristerstreckung am letzten Tag der Frist zur Einreichung von Beweisanträgen elektronisch ein (Urk. 9/9/2). Das in der Einstellungsverfügung vom 27. September 2023 erwähnte Schreiben der Staatsanwaltschaft wurde per verschlüsselter E-Mail versandt (Urk. 3/10 = Urk. 7 und Urk. 9/9/3). Davon nahm der Beschwerdeführer offenbar keine Kenntnis (Urk. 2). Nach dem Stand seines Ersuchens erkundigte er sich indes nicht. Zwar durfte die Staatsanwaltschaft aufgrund der elektronischen Eingabe des Beschwer- deführers darauf schliessen, dass er grundsätzlich mit der elektronischen Zustel- lung einverstanden ist, jedoch genügt der Versand via verschlüsselter E-Mail den Anforderungen an den elektronischen Versand nicht (vgl. betr. konkludenter Zu-

- 6 - stimmung: JOSITSCH/SCHMID in: Handbuch des schweizerischen Strafprozess- rechts, 4. Aufl. 2023, N 601, a. A.: ARQUINT, a. a. O., N 2 zu Art. 86 StPO; betr. elek- tronische Signatur: Art. 2 VeÜ-ZSSV). Grundsätzlich darf davon ausgegangen wer- den, dass eine verschlüsselte E-Mail in den Machtbereich des Adressaten gelangt und von diesem zur Kenntnis genommen wird. Mit dem sich in den Akten befinden- den Ausdruck der verschlüsselten E-Mail an «X._____», ist indes der Nachweis nicht rechtsgenügend erbracht. Danach nahm der Beschwerdeführer das Schrei- ben der Staatsanwaltschaft – zumindest nachweislich – nicht zur Kenntnis, womit es ihm nicht möglich war, die von der Staatsanwaltschaft geforderte Bestätigung eines Privatgutachters fristgerecht einzubringen. Als Privatkläger kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich das Recht zu, Bewei- santräge zu stellen (Art. 104 Abs. 1 lit. c i. V. m. Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Mit der Schlussverfügung muss die Staatsanwaltschaft jedoch einzig der geschädigten Person, welche sich noch nicht als Privatklägerin konstituierte und über ihre Rechte informiert wurde, Frist zur Stellung von Beweisanträgen ansetzen (Art. 318 Abs. 1bis StPO; BBI 2019 6758 f.). Der rechtsvertretene Beschwerdeführer konstituierte sich bereits mit seinem Strafantrag / Adhäsionsklage vom 31. Mai 2022 als Privatkläger und stellte diverse Beweisanträge, u. a. die Ausarbeitung eines Gutachtens betref- fend allfällige Behandlungsfehler (Urk. 3/9 = Urk. 9/1/19999 ). Es war dem Beschwerde- führer somit während des gesamten Strafverfahrens möglich, am Verfahren mitzu- wirken und Beweisanträge zu stellen. Die Staatsanwaltschaft war weder verpflich- tet, dem Privatkläger Frist zur Stellung (weiterer) Beweisanträge anzusetzen noch die beantragte Fristerstreckung gutzuheissen. Schliesslich ist die Ablehnung eines Beweisantrags nicht anfechtbar (Art. 318 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 StPO). Denn die In- teressen der Privatklägerschaft können grundsätzlich ausreichend gewahrt wer- den, indem ihr die Möglichkeit offensteht, gegen die Einstellungsverfügung Be- schwerde wegen Verletzung des Beweisrechts zu erheben und um die Abnahme des Beweises zu ersuchen (JOSITSCH/SCHMID in: a. a. O., N 1245 Fn 117 mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2013 vom 12. Februar 2013). Die mangelhafte Zustellung führt im Ergebnis danach zu keiner Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers. Dem Beschwerdeführer wurde da-

- 7 - durch weder die Möglichkeit genommen, am Verfahren mitzuwirken noch drohte ihm ein Beweisverlust, da er gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erhe- ben konnte. Zudem lagen dem Beschwerdeführer die wesentlichen Unterlagen be- reits vor; so wurden diese seitens des KSW mit Schreiben vom 24. Juni 2022 an den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter gesandt (Urk. 9/5/2) und von diesem wiederum der Polizei überreicht (Urk. 9/3/1 S. 2).

5. Selbst wenn eine geringfügige Gehörsverletzung angenommen würde, konnte diese geheilt werden. So wurden die Akten, welche wie erwähnt, dem Be- schwerdeführer hinlänglich bekannt gewesen sein dürften, ihm zwischenzeitlich zur Einsicht überlassen (Urk. 12). Dies, obwohl der Beschwerdeführer nach Erhalt der Einstellungsverfügung selbst kein (erneutes) Akteneinsichtsgesuch bei der Staats- anwaltschaft gestellt hatte und in der Beschwerde geltend macht, eine sachge- rechte Beschwerde sei ohne Akteneinsicht nicht möglich (Urk. 2 S. 6). Es stand dem Beschwerdeführer sodann frei, im Beschwerdeverfahren weitere Beweismittel, namentlich eine Bestätigung des Privatgutachters, einzureichen und/oder seine Be- schwerdeschrift zu ergänzen (Urk. 12). Schliesslich würde – wie sich aus den nach- folgenden Erwägungen ergibt – eine Rückweisung der Sache an die Staatsanwalt- schaft zu keinem anderen Ergebnis führen. Insbesondere kann im Sinne einer an- tizipierten Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass ein Privatgutachten die Überzeugung der Staatsanwaltschaft nicht zu ändern vermöchte (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO und Art. 318 Abs. 2 StPO und BGE 147 IV 534 E. 2.5.1). III.

1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG ZH).

2. Die Staatsanwaltschaft gibt in der angefochtenen Verfügung zunächst die Sachdarstellung in der Strafanzeige sowie die Aussagen des Beschwerdeführers wieder und erwägt sodann im Wesentlichen, sie habe das IRM damit beauftragt, die Frage zu klären, ob es Hinweise auf einen ärztlichen Behandlungsfehler gebe. In ihrem Gutachten vom 25. Juli 2023 komme das IRM zum Schluss, es gebe keine

- 8 - Hinweise auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Die Staatsanwaltschaft hält so- dann fest, es lägen offensichtlich keine (eventual-)vorsätzliche schwere oder einfa- che Körperverletzung (Art. 122 bzw. Art. 123 StGB) und auch keine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vor, weshalb sich eine weitere Prüfung dieser Tatbe- stände erübrige. Die Ärzte des KSW hätten unter Beachtung der Regeln der ärztli- chen Kunst versucht, das bestmögliche Ergebnis zu erreichen und dem Beschul- digten vermutlich das Leben gerettet. Da gemäss Aktengutachten keine ärztliche Sorgfaltspflichtverletzung vorliege, scheitere es in Bezug auf den Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung (Art. 125 StGB) bereits an der ersten Voraussetzung, weshalb die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen seien und das Ver- fahren einzustellen sei (Urk. 3/10 = Urk. 7).

3. Der Beschwerdeführer lässt in seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbrin- gen, die Einstellungsverfügung verletzte Art. 319 StPO. Die Konsequenzen der Zahnbehandlung, Einschränkungen der Mundöffnungsfähigkeiten, liessen sich nicht mit der Ausgangslage, Zahnschmerzen, erklären. Der Grundsatz in dubio pro duriore verlange eine Anklage. Ein Privatgutachten würde sodann beweisen, dass die Operationen nicht lege artis durchgeführt wurden (Urk. 2 S. 5f.). Der Beschwer- deführer führt sodann diverse Argumente gegen das bestehende Aktengutachten des IRM bzw. für die Notwendigkeit der Einholung eines Privatgutachtens auf, auf welche nachfolgend vereinzelt eingegangen wird (Erw. III. 5).

4. Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles Wesentliches bei- zutragen vermögen. Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Ein- stellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u. a., wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche

- 9 - es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tat- beteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat jedoch nicht die Untersuchungsbe- hörde über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, son- dern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht. Vielmehr gilt nach der bundes- gerichtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahr- scheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurteilung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Ver- urteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGE 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; BGE 137 IV 219 E. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl. 2023, Art. 319 N 5).

5. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung unter Bezug- nahme auf das Aktengutachten des IRM einlässlich und überzeugend begründet, aus welchen Gründen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhal- ten der Ärzte des KSW ersichtlich seien (Urk. 3/10 = Urk. 7). Mit diesen Erwägun- gen setzt sich der Beschwerdeführer nicht substantiiert auseinander. Vielmehr be- schränkt er sich darauf, geltend zu machen, das vorliegende Aktengutachten des IRM habe nicht alle Aspekte des Falles ausreichend untersucht und relevante In- formationen übersehen (Urk. 2 Rz 149 ff.). Dabei unterlässt es der Beschwerdefüh- rer genauer darzulegen, inwiefern das Gutachten unvollständig sei und dies mit konkreten Beispielen zu untermauern. Gleiches gilt betreffend den Vorwurf, die vor-

- 10 - gelegten Beweise seien nicht ausreichend oder korrekt bewertet worden, da es sich um subjektive Einschätzungen handle (Urk. 2 Rz 179 ff.). Dem Anliegen nach ei- nem Urteil einer dritten, nicht involvierten medizinischen Instanz wurde sodann be- reits mit dem Aktengutachten des IRM Rechnung getragen bzw. geht aus der Be- schwerde nicht hervor, ob und inwiefern geltend gemacht wird, dass Aktengutach- ten sei nicht von unabhängigen Sachgutachtern erstellt worden (Urk. 2 Rz 153 ff.). Auch ist unklar, welche «Parteien» konkret gemeint sind, wenn der Beschwerde- führer geltend macht, diese könnten voreingenommen sein, weshalb auch dieser Einwand ins Leere zielt (Urk. 2 Rz 175 ff.). Insbesondere die Rüge des Beschwer- deführers, wonach ihm nicht genügend Zeit oder Gelegenheit gegeben worden sei, ein Gutachten einzuholen, mithin sich zum Verfahren zu äussern, vermag nicht zu überzeugen (Urk. 2 Rz 160 ff.). Er blendet dabei aus, dass zwischen seinem Spita- laufenthalt im Februar 2022 und seinem Beweisantrag betreffend Erstellung eines Privatgutachtens bereits eineinhalb Jahre verstrichen sind. In dieser Zeit hat er zwar in seinem Strafantrag / Adhäsionsklage vom 31. Mai 2022 sowie anlässlich seiner Einvernahme sein geltend gemachtes Leiden, beschränkte Mundöffnungs- fähigkeit, ausführlich geschildert (Urk. 3/9 = Urk. 9/1/1 und Urk. 9/4/1). Er hat es indes während der gesamten Verfahrensdauer unterlassen, Beweise für das be- schriebene Leiden, namentlich medizinische Berichte von Ärzten oder Physiothe- rapeuten, einzureichen. Neben seinen Aussagen liegen keinerlei Beweise für sein Leiden, für einen Behandlungsfehler geschweige denn für eine allfällige Kausalität vor. So lässt der Beschwerdeführer beispielsweise ausführen, ihm sei gesagt wor- den, er müsse erneut operiert werden (Urk. 3/9 S. 1= Urk. 9/1/1 S. 1). Er reichte indes weder Belege für diese Aussage noch betreffend eine allfällige weitere Ope- ration ein. Aus den Akten geht einzig hervor, dass der Beschwerdeführer am

15. März 2022 beim KSW u. a. aufgrund der eingeschränkten Kieferöffnung erneut vorstellig wurde und sodann eine Konsultation bei Herrn Dr. B._____ vorgesehen war (Urk. 9/5/1, ambulanter Bericht vom 21.03.2022). Selbst wenn ein Arzt bzw. ein Privatgutachter dem Beschwerdeführer gegenwärtig ein entsprechendes Leiden at- testieren könnte, liesse sich dieses nicht mehr eindeutig auf einen während der Operationen im Februar 2022 erfolgten Behandlungsfehler zurückführen. So litt der Beschwerdeführer an einem hochverlagerten Abszess und konnte bereits bei Spi-

- 11 - taleintritt seinen Mund nicht mehr richtig öffnen (Urk. 9/5/1, vgl. insbesondere Ver- laufsbericht: Nr. 73 «Status Spitaleintritt» und Präoperative anästhesiologische Be- urteilung vom 08.02.2022). Zudem ist unklar, ob der Beschwerdeführer sich in der Zwischenzeit weiterer ärztlicher oder physiotherapeutischen Behandlungen im Mund- und Kieferbereich unterzogen hat. Soweit der Beschwerdeführer sodann geltend macht, die Konsequenzen seiner «Zahnbehandlung» liessen sich nicht mit seiner Ausgangslage, nämlich Zahnschmerzen, erklären, verkennt er den Grund bzw. den medizinischen Befund sowie die Dringlichkeit und Notwendigkeit seines Spitalaufenthalts.

6. Es liegen keinerlei Hinweise dafür vor, dass das Gutachten des IRM fehlerhaft oder unvollständig sein könnte. Es gelingt dem Beschwerdeführer – wie erwähnt – sodann nicht, konkret aufzuzeigen, weshalb ein weiteres Gutachten zu einem an- derem Schluss als das Aktengutachten des IRM gelangen sollte bzw. beweisen würde, dass die Operationen nicht lege artis durchgeführt worden waren. Auch stellte der Beschwerdeführer keine weiteren Beweisanträge. Entsprechend stützt sich die Staatsanwaltschaft zu Recht auf das Aktengutachten des IRM ab. Ihre Schlussfolgerung, wonach keine Hinweise auf eine Verletzung der Sorgfaltspflicht und folglich keine fahrlässige oder (eventual-)vorsätzliche schwere oder einfache Körperverletzung (Art. 122 bzw. Art. 123 StGB) und auch keine Gefährdung des Lebens (Art. 129 StGB) vorliegen und das Verfahren einzustellen sei, ist danach nicht zu beanstanden (Urk. 3/10 = Urk. 7). Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. IV.

1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ausgangsgemäss sind die im Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten somit vollumfänglich dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG).

- 12 -

2. Der Beschwerdeführer ersuchte sodann um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 2 S. 7). Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand. Für die bedürftige Privatklägerschaft im Strafprozess wird dieser verfassungsmässige Anspruch in Art. 136 StPO konkretisiert. Nach dieser Bestim- mung wird die unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft zur Durchsetzung ihrer nicht aussichtslosen Zivilklage (Abs. 1 lit. a) wie auch dem Opfer zur Durch- setzung seiner nicht aussichtslosen Strafklage gewährt (Abs. 1 lit. b; betr. Überg- angsbestimmung vgl. Art. 448 Abs. 1 StPO). Inhaltlich umfasst die unentgeltliche Rechtspflege nebst der Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen sowie von Verfahrenskosten die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wah- rung der Rechte notwendig ist (Abs. 2). Erhebt die Privatklägerschaft Zivilklage, kann der Rechtsbeistand auch für Tätigkeiten im Strafpunkt bestellt und entschä- digt werden (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2023, N 4 zu Art. 136 StPO, mit Hinweisen). Die Zivilklage der Privatklägerschaft bzw. die Strafklage des Opfers darf nicht aus- sichtslos erscheinen (Art. 136 Abs. 1 lit. a bzw. lit. b StPO). Als aussichtslos sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die des- halb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich die Gewinnaussichten und die Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massge- bend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb an- strengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaus- sichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prü- fung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (statt vieler: MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N 14 zu 136 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_263/2015 vom 16. September

- 13 - 2015 E. 2.2). Bei einer im Rahmen eines Strafverfahrens anhängig gemachten Zi- vilklage ist die Voraussetzung der genügenden Prozesschancen normalerweise er- füllt. Die unentgeltliche Rechtspflege kann verweigert werden, wenn ein Prozess offensichtlich unzulässig ist, der Standpunkt des Antragsstellers rechtlich nicht be- gründet ist oder das Strafverfahren aussichtslos ist, so dass gleich die Nichtan- handnahme bzw. die Einstellung verfügt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 1B_310/2017 vom 26. Oktober 2017, E. 2.4.2 = Pra 107 [2018] Nr. 35, m. w. H.).

3. Nachdem die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsan- waltschaft abzuweisen ist, erweist sich diese und die damit verbundenen Zivilan- sprüche als aussichtslos im Sinne von Art. 136 StPO. Insbesondere in Bezug auf Letztere hat es der Beschwerdeführer bisher versäumt diese zu konkretisieren und zu beziffern bzw. darzulegen, inwiefern ein Privatgutachten die Substantiierung die- ser ermöglichen würde. Damit erübrigt sich die Prüfung der finanziellen Verhält- nisse des Beschwerdeführers, wobei die vom Beschwerdeführer geltend Bedürftig- keit ohnehin nicht genügend dargetan und belegt wurde (Urk. 2 S. 7). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen.

- 14 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird ab- gewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Sodann wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden auf Fr. 1'500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt MLaw X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, ad …, unter gleichzeitiger  Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 9] (gegen Empfangsbe- stätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen erho- ben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerech- net, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Ab- teilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bun- desgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen rich-

- 15 - ten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset- zes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw L. Autolitano