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UE230374

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-07-08 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Am 16. September 2022 ereignete sich auf der Baustelle an der B._____-strasse 1 in C._____ ein Unfall. Dabei wurde A._____ (fortan Beschwerdeführer), welcher auf besagter Baustelle als Kranführer tätig war, am rechten Auge nachweislich schwer verletzt (vgl. Urk. 3/9). In diesem Zusammenhang liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter am 16. Dezember 2022 Strafantrag gegen Unbekannt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen fahrlässiger Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB stellen (Urk. 3/4).

E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3).

E. 1.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Der fragliche Tatbestand kann als eindeutig nicht er- füllt erachtet werden, wenn sich ein zu Beginn der Strafverfolgung vorhandener Anfangsverdacht bereits vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen ge-

- 4 - nügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 2.

E. 2 Am 25. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 5 S. 6). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

E. 2.1 Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Tag des Unfallge- schehens seien etwa 15 bis 20 Personen auf der Baustelle in C._____ anwesend gewesen. Es seien Angestellte der D._____ AG sowie von anderen Firmen vor Orte gewesen, die im Unterakkord für erstere Firma gearbeitet hätten. Auf der Baustelle seien auch einige Student/innen tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe den grossen Kran vom Boden aus mit einer Fernsteuerung bedient. Dabei habe er das zu transportierende Material – eine Kiste mit Mörtel – mit einer Kette am Kran be- festigt; der Mörtel sei im Keller für den Bau der Mauern verwendet worden. Nach- dem er die Kiste an der vorgesehenen Stelle mit dem Kran deponiert habe, sei er dort hingegangen, um das Material von der Kette zu lösen und dieses auf den Bo- den zu stellen. Dabei sei ihm eine namentlich nicht bekannte Studentin behilflich gewesen. Als der Beschwerdeführer den Kellerbereich durch eine noch nicht fertig gebaute Türe habe verlassen wollen, habe er (mit einer Körpergrösse von 188 cm) die dort lediglich mit einem Nagel an der Wand befestigte Richtschnur für den Bau der betreffenden Mauer touchiert. Der Nagel habe sich in der Folge von der Wand gelöst und sei ihm direkt ins rechte Auge gespickt. Dadurch habe er sich eine schwere Verletzung am Auge zugezogen (vgl. Urk. 3/4 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des äus- seren Geschehensverlaufs grundsätzlich vom gleichen Sachverhalt aus, wie in der Strafanzeige aufgeführt (vgl. Urk. 5 S. 1 f.).

E. 2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer von der Arbeitgeber/in hinsichtlich der zwingend ein- zuhaltenden sog. acht lebenswichtigen Schutzregeln für den Hochbau gemäss der Suva (Schweizerische Unfallversicherung) eingehend geschult worden sei. Ebenso habe er das Formular "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb" unter- schrieben und damit bestätigt, dass er das zur Ausübung seiner Funktion nötige

- 5 - Schutzmaterial erhalten habe. Weiter habe er sich dazu verpflichtet, die geltenden Sicherheitsvorschriften genau zu befolgen, namentlich auf der Baustelle u.a. Schutzschuhe, Warnschutzbekleidung, einen Schutzhelm und eine Schutzbrille zu tragen (Urk. 5 S. 4 f.). Trotz einschlägiger Hinweise auf mögliche Gefahren bei der Arbeit sowie der klaren Aufforderung, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten, habe es der Beschwerdefüh- rer (damals, im Unfallzeitpunkt) unterlassen, die Schutzbrille auf der Baustelle zu tragen. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass er sich nicht an die geltenden Sicherheitsregeln halten und sich ohne Schutzbrille in den Kellerbereich begeben würde. Gemäss den polizeilichen Abklärungen bei der Suva sei die Befestigung einer Richtschnur mittels Nägeln beim Errichten einer Mauer eine übliche Vorge- hensweise; es würden diesbezüglich auch keine besonderen Sicherheitsvorgaben bestehen. Somit entspreche der Bau der fraglichen Mauer den geltenden Baure- geln, weshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung zum Tragen komme (Urk. 5 S. 5). Zusammenfassend wiege das Fehlverhalten des Beschwerdeführers – indem er die Schutzbrille auf der Baustelle nicht getragen habe – schwer und stelle die wahr- scheinlichste und unmittelbarste Unfallursache dar, weshalb alle anderen, allenfalls mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund gedrängt würden. Es sei von ei- nem klassischen, selbstverschuldeten Arbeitsunfall auszugehen (Urk. 5 S. 6). 3. 3.1 Mit der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorgängig zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit eingeräumt habe, die Akten einzusehen, damit er sich zur Sache und zum Verfahren hätte äussern können. Er hätte mit Sicherheit den Beweisantrag gestellt, als Auskunftsperson befragt zu wer- den. Dies sei insofern höchst relevant, als die Staatsanwaltschaft ihm ein schweres Fehlverhalten auf der Baustelle vorwerfe (Urk. 2 S. 5 f.). 3.2 Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten der Nichtanhandnahme ei- nes Strafverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Das Bun- desgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass die Behörde den Parteien we-

- 6 - der ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde, noch eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen ansetzen muss, mithin Art. 318 Abs. 1 StPO bei einer Nichtanhandnahme – anders als bei der Verfahrenseinstel- lung – keine Anwendung findet (vgl. die nachfolgend zit. Rechtsprechung). Ebenso hat das Bundesgericht mehrmals entschieden, dass den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird. Dies lässt sich damit begründen, dass eine Ankündi- gung der Nichtanhandnahmeverfügung nur bei vorgängiger Untersuchung sinnvoll erscheint, deren Ergebnis zwecks einer letzten Stellungnahme vor dem Ergehen des Entscheids den Parteien mitgeteilt würde. Bei einer Nichtanhandnahme findet jedoch gerade keine vorgängige Untersuchung statt (Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 von 2. Dezember 2016 E. 3.3 sowie 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; je mit diversen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Lehre). 3.3 Die Polizei hat damals hinsichtlich des betreffenden Unfalls lediglich verein- zelte und informelle Ermittlungsschritte eingeleitet, die über das Einholen von we- nigen Auskünften und dem Vornehmen kurzer Abklärungen kaum hinausgehen; eine eigentliche Untersuchung wurde nicht eingeleitet (vgl. Urk. 3/18; gerade dies beanstandet der Beschwerdeführer denn auch). Bereits anhand erster Ermittlungen kam die Polizei – und in der Folge ebenso die Staatsanwaltschaft – zum Schluss, ein Drittverschulden bzw. ein strafbares Verhalten sei nicht erkennbar. Angesichts des geringen Umfangs und der zurückhaltenden Art der getätigten Ermittlungen ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass dem Be- schwerdeführer vorgängig zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme oder für Beweisanträge eingeräumt wurde. Inwie- fern die Ermittlungen ausreichend waren, darauf wird nachstehend zurückzukom- men sein. Nachfolgend wird ausserdem darzulegen sein, inwiefern dem Beschwerdeführer gerade kein schweres Selbstverschulden im Zusammenhang mit dem Unfallher- gang auf der Baustelle nachweislich angelastet werden kann, sondern eine Nicht- anhandnahme des Strafverfahrens allein wegen unzureichender Anhaltspunkte für

- 7 - eine (fahrlässige) Tatbegehung durch Dritte zurecht erfolgte. Damit relativiert sich die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachte erhöhte Relevanz einer persönlichen Befragung. Er hat zudem zwei schriftliche Stellungnahmen einge- reicht und damit seine Einschätzung des fraglichen Geschehens eingehend darge- tan (vgl. Urk. 11/3, Urk. 11/4). 3.4 Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahrens schliesslich sämtli- che Einwände gegen die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vorbringen, wel- che von der hiesigen Kammer, die in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, nachfolgend zu prüfen sein werden. Auch insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen, bzw. eine allfällige Verletzung könnte als geheilt erachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 4. 4.1 Mit der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie dem Beschwerdeführer vor- werfe, er habe ein grobes Mitverschulden an den Tag gelegt, indem er auf der Bau- stelle die Schutzbrille nicht getragen habe. Er habe aber bereits in der Strafanzeige ausführlich und nachvollziehbar dargetan, dass am betreffenden Tag des Unfallge- schehens starker Regen und Wind vorgeherrscht hätten. Wegen dieser kritischen Wetterverhältnisse habe er zeitweise mit der aufgesetzten Schutzbrille beim Füh- ren des Krans nicht ausreichend sehen können. Um den Schutz und die Sicherheit der übrigen Mitarbeitenden gewährleisten zu können, sei es notwendig gewesen, die Schutzbrille kurz abzuziehen, um bessere Sicht zu erlangen. Ein grobes Selbst- verschulden dürfe ihm deshalb nicht angelastet werden. Insofern sei die angefoch- tene Verfügung unangemessen. Der Beschwerdeführer habe gute Gründe gehabt, sich entsprechend zu verhalten. Dazu hätte er befragt werden müssen (Urk. 2 S. 7). 4.2 Zu rügen sei eine weitere Rechtsverletzung, indem die Staatsanwaltschaft keinen Sachverständigen beigezogen habe, um das fragliche Unfallgeschehen ab- zuklären. Sie gehe anhand von rudimentären und unvollständigen Ermittlungen der Polizei davon aus, dass die Befestigung der Richtschnur mittels Nägeln beim Er- richten einer Mauer die übliche Vorgehensweise darstelle und der Bau der Mauer

- 8 - damit den geltenden Bauregeln entsprochen habe. Ob das verwendete System auch im konkreten Fall vor Ort sachgerecht und regelkonform gewesen sei, habe sie hingegen nicht abgeklärt. Eine einfache Auskunft bei einem Mitarbeiter der Suva, dessen Fachkompetenz in dieser Frage unklar sei, reiche nicht aus, um fest- zustellen, dass beim Bau der betreffenden Mauer keine Sicherheitsvorgaben ver- letzt worden seien. Diesbezüglich hätten weitere Abklärungen gemacht werden müssen; vor allem auch deshalb, weil die Schnur über der Augenhöhe des Be- schwerdeführers gespannt gewesen sei. Die Richtschnur hätte so befestigt sein müssen, dass sie bei einem Berühren derselben nicht gleich nachgelassen hätte (Urk. 2 S. 8 f.). 5. 5.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risi- kos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf den allgemeinen Gefahrensatz gestützt wer- den. Dabei gilt grundsätzlich, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren in zumutbarer Weise zu kontrollieren und zu ver- hindern hat, dass dadurch fremde Rechtsgüter geschädigt werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Voraussehbarkeit des tatbestandsmässi- gen Erfolgs in den wesentlichen Zügen. Hierzu ist der Massstab der Adäquanz an-

- 9 - zuwenden. Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände (wie etwa das Mitverschulden des Op- fers) als Mitursache hinzutreten, mit denen schlicht nicht gerechnet werden musste (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2). 5.2 Wer fahrlässig bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, macht sich im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB strafbar. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauen Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten wer- den; sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wie weit die strafrecht- liche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 7.2 mit Verweis auf BGE 109 IV 15 sowie 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2).

E. 6 Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, fristwah- rend Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland vom 25. September 2023 aufzuheben.

2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung anhand zu neh- men.

3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Ermittlungen durchzuführen oder durch die Polizei durchführen zu lassen.

4. Es sei die Staatsanwaltschaft insbesondere anzuweisen, den Privatkläger (Be- schwerdeführer) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einzu- vernehmen oder durch die Polizei einvernehmen zu lassen.

5. Es sei die Staatsanwaltschaft zudem anzuweisen, im Sinne von Art. 182 StPO einen Sachverständigen beizuziehen.

- 3 - 3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, je eine deutsche Übersetzung von zwei (fremdsprachigen) Beilagen ge- mäss Urk. 3/19 und Urk. 3/20 einzureichen und eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Die Prozesskaution ging innert Frist auf dem betreffenden Konto des Obergerichts ein (Urk. 9); ebenso übermittelte der Beschwerdeführer fristwahrend eine Überset- zung der erwähnten Beilagen (Urk. 10, Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. November 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 15). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 ergeht der vor- liegende Entscheid teils in anderer Besetzung bzw. amtet der am Entscheid betei- ligte Vorsitzende in anderer Funktion als gekündigt (vgl. Urk. 6 S. 4). II. 1.

E. 6.1 Nachfolgend wird darzulegen sein, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die wenigen, aber dennoch klärenden und insofern gerade ausreichenden Ermitt- lungen der Polizei zurecht davon ausging, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eine fahrlässige Tatbegehung im konkreten Fall nicht auszumachen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die betreffende Richtschnur regelkonform be- festigt und der mutmassliche Geschehensverlauf für potentiell verantwortliche Dritte nicht vorhersehbar war. Hingegen rechtfertigt es sich nicht und besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein schweres Selbstverschulden anzulasten.

- 10 -

E. 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei Zürich am 16. September 2022 offenbar zur Unfallstelle ausrückte (vgl. Urk. 3/4 S. 3 Ziff. 6), den Vorfall je- doch nicht rapportierte und vor Ort auch keine Fotos machte (vgl. Urk. 3/18 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Polizei (bereits damals) eine strafrechtliche Re- levanz des Vorfalls ausschloss und von einem selbst verursachten Arbeitsunfall ausging. Der Strafantrag des Beschwerdeführers erfolgte drei Monate später am

16. Dezember 2022, als der Bau bereits fertiggestellt war und nicht mehr besichtigt werden konnte. In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauf- trag an die Polizei (Urk. 3/15). Aus dem Rapport vom 26. Mai 2023 ergibt sich, dass sich die Polizei am 9. März 2023 bei der Schweizerischen Unfallversicherung Suva hinsichtlich allfälliger Si- cherheitsvorgaben beim Anbringen von Richtschnüren auf Baustellenerkundigte. Dabei erteilte Herr E._____ von der Abteilung Arbeitssicherheit am Bau die telefo- nische Auskunft, dass von der Suva keine entsprechenden Vorgaben bestehen würden, und weiter, dass die Befestigung einer Richtschnur mittels Nägeln beim Errichten einer Mauer eine übliche Vorgehensweise darstelle. Das vom Beschwer- deführer erwähnte "sichere" System, bei welchem Platten auf die Ecken der Mau- erkrone zu setzen seien, um die Richtschnur auf diese Weise festzuspannen (vgl. Urk. 3/14; ebenso Urk. 11/4), sei hingegen nicht verbreitet (Urk. 3/18 S. 3). Es darf davon ausgegangen werden, dass die bei der Suva auf Arbeitssicherheit spezialisierte Stelle eine zutreffende und auch fachkompetente Auskunft hinsicht- lich der Frage der Befestigung einer Richtschnur beim Bau von Mauern geben konnte und der allgemein geltende Sicherheitsstandard auch im konkreten Fall er- füllt war. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die betreffende Auskunft, die sich als konzis und nachvollziehbar erweist, inhaltlich anzuzweifeln. Etwas anderes ver- mochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Eine (weitere) sachverständige Person im Sinne von Art. 182 StPO musste daher zur Feststellung des diesbezüg- lichen Sachverhalts nicht beigezogen werden. Der Umstand, dass allenfalls noch andere Systeme und Techniken zur Befestigung einer Richtschnur vorhanden sind, die möglicherweise einen höheren Sicherheitsstandard aufweisen, hat dabei nicht zur Folge, dass im konkreten Fall von einer tatbestandsmässigen Sorgfaltspflicht-

- 11 - verletzung auszugehen wäre, da das gängige System der Befestigung mit Nägeln zur Anwendung kam. Dem Rapport ist weiter zu entnehmen, dass die Polizei die damals zuständige Bau- unternehmung D._____ AG kontaktierte und beim zuständigen Ressortleiter für Bausicherheit die Auskunft einholen konnte, wonach der Beschwerdeführer damals als Temporär-Mitarbeiter auf der Baustelle gewesen sei und vorgängig durch ein Personalvermittlungsbüro (namens F._____) bezüglich Arbeitssicherheit geschult worden sei. Weiter sei diesem persönliches Schutzmaterial (PSA), für welches ein sog. Sackbefehl – mithin die Pflicht, das betreffende Material stets bei sich zu tra- gen – bestehe, abgegeben worden. Die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung beinhalte unter anderem auch eine Schutzbrille. Seitens der Firma D._____ werde ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben, um die Angestellten in Sachen Arbeits- sicherheit zu sensibilisieren und zu schulen. Es würden monatlich interne Schulun- gen zu den wichtigsten Regeln im Hoch- und Tiefbau stattfinden. Der Besuch der Schulungen werde durch die Mitarbeiter unterschriftlich bestätigt (Urk. 3/18 S. 3). Auch in dieser Hinsicht ist eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung (seitens der Ar- beitgeberin), wonach die Mitarbeiter in Bezug auf Schutzmassnahmen auf der Bau- stelle nicht genügend instruiert oder ausgerüstet gewesen wären, nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer stand eine entsprechende Schutzbrille, die klarerweise ge- eignet gewesen wäre, den betreffenden Unfall zu verhindern, jederzeit zur Verfü- gung bzw. diese hatte er anerkanntermassen bei sich.

E. 6.3 Hingegen lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsicht- lich der Verwendung ihm zugewiesener Schutzausrüstung offenbar ausreichend in- struiert war, nicht etwa die Pflicht ableiten, dass er auf der Baustelle die mitgeführte Schutzbrille jederzeit bzw. in jeder Situation – unabhängig von der konkreten Ge- fahrenlage einer bestimmten Tätigkeit – hätte tragen müssen. Eine entsprechende (generelle) Pflicht ergibt sich soweit ersichtlich auch weder aus den weiteren Akten noch aus einschlägigen Schutznormen oder Vorschriften (vgl. hierzu etwa: Art. 328 Abs. 2 OR; Art. 82 Abs. 3 UVG; Art. 5 f. VUV, Verordnung über die Unfallverhü- tung). Der entsprechende Sackbefehl ist denn auch so zu verstehen, dass die Bau- arbeiter das Schutzmaterial zwar jederzeit dabeihaben müssen, um dieses in Si-

- 12 - tuationen mit Gefahrenpotential gezielt einzusetzen (konkrete Gefahr für die Augen etwa bei Arbeiten mit Splittern, Staub, Funken, Chemikalien etc.). Eine Pflicht, sämtliches Schutzmaterial jederzeit zu tragen, ergibt sich daraus je- doch nicht und wäre – so auch im Fall der Schutzbrille – kaum sinnvoll.

E. 6.4 Der Beschwerdeführer hat sodann in einer schriftlichen Stellungnahme vom

23. Oktober 2023 eingehend dargelegt, welche äusseren Umstände am 16. Sep- tember 2022 auf der betreffenden Baustelle dazu geführt hätten, dass er damals die Schutzbrille zeitweise nicht getragen habe. An jenem Tag habe es starken Re- gen und Wind gegeben; mit der Schutzbrille habe er daher kaum etwas sehen kön- nen. Wegen den kritischen Wetterverhältnissen sei die Stabilität des von ihm ge- führten Krans zudem vermindert gewesen. Um die Sicherheit auf der Baustelle für sich und alle anderen ausreichend gewährleisten zu können, habe er klare Sicht auf die mit dem Kran zu transportierende Last benötigt. Wegen des Regens, der ständig auf die Schutzbrille gelaufen sei, habe er nicht genug sehen können, um den Kran mit der erforderlichen Sicherheit zu bedienen. Daher habe er die Brille für einen Moment ausgezogen (Urk. 11/3 S. 2). Damit nennt der Beschwerdeführer nachvollziehbare Gründe, weshalb er die Schutzbrille damals zeitweise nicht getragen hat. Das betreffende Verhalten kann ihm unter diesen Umständen nicht als schweres Selbstverschulden angehaftet wer- den. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm transportieren Mörtels wusste, dass im Keller die Mauern noch nicht fertiggestellt waren (denn gerade dafür wurde der Mörtel benötigt) und im betreffenden Bereich deshalb auch weiterhin eine Richtschnur gespannt war (vgl. Urk. 3/18 S. 3). Allein der Umstand, dass auf einer Baustelle Richtschnüre gespannt sind, begrün- det noch keine Pflicht, ständig die Schutzbrille tragen zu müssen, da von Richt- schnüren grundsätzlich (auch wenn sie mit Nägeln befestigt sind) keine gezielte Gefahr für die Augen ausgeht. Dies korreliert mit dem Umstand, dass seitens der Suva keine Sicherheitsvorgaben beim Anbringen von Richtschnüren auf Baustellen bestehen (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziff. II./6.2.).

- 13 - Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls gerade nicht dabei war, den Kran zu steuern, sondern sich nach dem Absetzen der transportierten Last auf dem Rückweg befand, um seine Arbeit am Kran fortzuset- zen (Urk. 11/3 S. 1). Insofern wäre es ihm durchaus möglich gewesen, die Schutz- brille wieder aufzusetzen. Der Umstand, dass er dies nicht tat, ist indessen nicht als grobes Selbstverschulden, sondern höchstens als Vorgehen in eigener Verant- wortung bzw. auf eigenes Risiko zu werten. Daraus ergibt sich gleichzeitig aber auch, dass die für das Anbringen der Richtschnur potentiell verantwortlichen Per- sonen nicht voraussehen konnten, dass der Beschwerdeführer in dem Moment die Schutzbrille nicht tragen würde. Eine fahrlässige Tatbegehung durch diese (unbe- kannten) Personen scheidet insofern aus.

E. 6.5 Gemäss eigenen Schilderungen trat der Beschwerdeführer im Kellerbereich durch die nicht fertiggestellte Türöffnung hindurch und touchierte die Richtschnur mit dem Schutzhelm (vgl. Zeichnung Urk. 3/13). Der Beschwerdeführer ist offenbar 188 cm gross; mit dem aufgesetzten Schutzhelm dürfte er eine überdurchschnittli- che Grösse erreicht haben. Beim Lösen der Schnur traf ihn ein Befestigungsnagel höchst unglücklich direkt ins Auge, dies ausgerechnet in einem Moment, in wel- chem er die Schutzbrille, die eine Verletzung der eingetretenen Art (vgl. Urk. 3/9) mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, vorübergehend nicht trug. Dabei handelt es sich um ein Zusammentreffen von ungewöhnlichen, verschuldensunab- hängigen, unglücklichen Umständen, die zu einem Geschehensverlauf führten, welcher hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs für sämtliche (potentiell) Beteiligten schlichtweg weder zu erwarten noch voraussehbar oder in dem Sinne vermeidbar gewesen wäre. Insofern – wenn auch aus anderen Gründen als von der Staatsanwaltschaft ange- führt – rückt die Frage der ausreichenden Befestigung der Richtschnur in den Hin- tergrund und kann nicht als ausschlaggebend erachtet werden.

E. 6.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher erwogener Aspekte ist nicht zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft bereits nach ersten Abklärungen der Polizei von einem klassischen Arbeitsunfall ausging und ein strafrechtlich relevantes Verhalten

- 14 - anderer Personen ausschloss, weshalb sich weitergehende Ermittlungen erübrig- ten (vgl. Urk. 3/17). Dies führt letztlich dazu, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung man- gels ausreichender Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bzw. Art. 229 Abs. 2 StGB zurecht nicht anhand nahm. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zwar zu- recht ein Strafverfahren nicht anhand genommen; dennoch ist dem Beschwerde- führer beizupflichten, dass dabei nicht von einem schweren Selbstverschulden sei- nerseits auszugehen ist. Solches lässt sich nicht nachweisen. Insofern ist nachvollziehbar, dass er gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein Rechtsmittel erhob. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dem Beschwer- deführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise (trotz seines Un- terliegens) nicht aufzuerlegen, sondern diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung für seine Aufwendungen geltend gemacht. Eine solche ist ihm folglich nicht zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.
  3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2022/10046211  (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2022/10046211  unter Rücksendung der Akten gem. Urk. 16 (gegen Empfangsbestäti- gung).
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230374-O/U/AEP>HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. R. Linder Beschluss vom 8. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. Unbekannt,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 25. September 2023, C-10/2022/10046211

- 2 - Erwägungen: I. 1. Am 16. September 2022 ereignete sich auf der Baustelle an der B._____-strasse 1 in C._____ ein Unfall. Dabei wurde A._____ (fortan Beschwerdeführer), welcher auf besagter Baustelle als Kranführer tätig war, am rechten Auge nachweislich schwer verletzt (vgl. Urk. 3/9). In diesem Zusammenhang liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertre- ter am 16. Dezember 2022 Strafantrag gegen Unbekannt wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 2 StGB sowie wegen fahrlässiger Verletzung der anerkannten Regeln der Baukunde gemäss Art. 229 Abs. 2 StGB stellen (Urk. 3/4). 2. Am 25. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (fortan Staatsanwaltschaft) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtanhand- nahme einer Strafuntersuchung und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen (Urk. 5 S. 6). Dagegen liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom

6. Oktober 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, fristwah- rend Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):

1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Winterthur/Un- terland vom 25. September 2023 aufzuheben.

2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Untersuchung anhand zu neh- men.

3. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, weitere Ermittlungen durchzuführen oder durch die Polizei durchführen zu lassen.

4. Es sei die Staatsanwaltschaft insbesondere anzuweisen, den Privatkläger (Be- schwerdeführer) als Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 lit. a StPO einzu- vernehmen oder durch die Polizei einvernehmen zu lassen.

5. Es sei die Staatsanwaltschaft zudem anzuweisen, im Sinne von Art. 182 StPO einen Sachverständigen beizuziehen.

- 3 - 3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer aufge- fordert, je eine deutsche Übersetzung von zwei (fremdsprachigen) Beilagen ge- mäss Urk. 3/19 und Urk. 3/20 einzureichen und eine Prozesskaution von Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Die Prozesskaution ging innert Frist auf dem betreffenden Konto des Obergerichts ein (Urk. 9); ebenso übermittelte der Beschwerdeführer fristwahrend eine Überset- zung der erwähnten Beilagen (Urk. 10, Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 30. November 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 15). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 ergeht der vor- liegende Entscheid teils in anderer Besetzung bzw. amtet der am Entscheid betei- ligte Vorsitzende in anderer Funktion als gekündigt (vgl. Urk. 6 S. 4). II. 1. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhand- nahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (Urteil des Bundesgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1 mit Hinweis auf BGE 137 IV 285 E. 2.3). 1.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Der fragliche Tatbestand kann als eindeutig nicht er- füllt erachtet werden, wenn sich ein zu Beginn der Strafverfolgung vorhandener Anfangsverdacht bereits vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Hand- lung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen ge-

- 4 - nügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 2.3.1 mit Hinweis u.a. auf BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). 2. 2.1 Der Strafanzeige liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am Tag des Unfallge- schehens seien etwa 15 bis 20 Personen auf der Baustelle in C._____ anwesend gewesen. Es seien Angestellte der D._____ AG sowie von anderen Firmen vor Orte gewesen, die im Unterakkord für erstere Firma gearbeitet hätten. Auf der Baustelle seien auch einige Student/innen tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe den grossen Kran vom Boden aus mit einer Fernsteuerung bedient. Dabei habe er das zu transportierende Material – eine Kiste mit Mörtel – mit einer Kette am Kran be- festigt; der Mörtel sei im Keller für den Bau der Mauern verwendet worden. Nach- dem er die Kiste an der vorgesehenen Stelle mit dem Kran deponiert habe, sei er dort hingegangen, um das Material von der Kette zu lösen und dieses auf den Bo- den zu stellen. Dabei sei ihm eine namentlich nicht bekannte Studentin behilflich gewesen. Als der Beschwerdeführer den Kellerbereich durch eine noch nicht fertig gebaute Türe habe verlassen wollen, habe er (mit einer Körpergrösse von 188 cm) die dort lediglich mit einem Nagel an der Wand befestigte Richtschnur für den Bau der betreffenden Mauer touchiert. Der Nagel habe sich in der Folge von der Wand gelöst und sei ihm direkt ins rechte Auge gespickt. Dadurch habe er sich eine schwere Verletzung am Auge zugezogen (vgl. Urk. 3/4 S. 2 f.). Die Staatsanwaltschaft geht in der angefochtenen Verfügung hinsichtlich des äus- seren Geschehensverlaufs grundsätzlich vom gleichen Sachverhalt aus, wie in der Strafanzeige aufgeführt (vgl. Urk. 5 S. 1 f.). 2.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung wird im Wesentlichen damit begründet, dass der Beschwerdeführer von der Arbeitgeber/in hinsichtlich der zwingend ein- zuhaltenden sog. acht lebenswichtigen Schutzregeln für den Hochbau gemäss der Suva (Schweizerische Unfallversicherung) eingehend geschult worden sei. Ebenso habe er das Formular "Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Betrieb" unter- schrieben und damit bestätigt, dass er das zur Ausübung seiner Funktion nötige

- 5 - Schutzmaterial erhalten habe. Weiter habe er sich dazu verpflichtet, die geltenden Sicherheitsvorschriften genau zu befolgen, namentlich auf der Baustelle u.a. Schutzschuhe, Warnschutzbekleidung, einen Schutzhelm und eine Schutzbrille zu tragen (Urk. 5 S. 4 f.). Trotz einschlägiger Hinweise auf mögliche Gefahren bei der Arbeit sowie der klaren Aufforderung, die Sicherheitsvorschriften einzuhalten, habe es der Beschwerdefüh- rer (damals, im Unfallzeitpunkt) unterlassen, die Schutzbrille auf der Baustelle zu tragen. Es sei nicht damit zu rechnen gewesen, dass er sich nicht an die geltenden Sicherheitsregeln halten und sich ohne Schutzbrille in den Kellerbereich begeben würde. Gemäss den polizeilichen Abklärungen bei der Suva sei die Befestigung einer Richtschnur mittels Nägeln beim Errichten einer Mauer eine übliche Vorge- hensweise; es würden diesbezüglich auch keine besonderen Sicherheitsvorgaben bestehen. Somit entspreche der Bau der fraglichen Mauer den geltenden Baure- geln, weshalb keine Sorgfaltspflichtverletzung zum Tragen komme (Urk. 5 S. 5). Zusammenfassend wiege das Fehlverhalten des Beschwerdeführers – indem er die Schutzbrille auf der Baustelle nicht getragen habe – schwer und stelle die wahr- scheinlichste und unmittelbarste Unfallursache dar, weshalb alle anderen, allenfalls mitverursachenden Faktoren in den Hintergrund gedrängt würden. Es sei von ei- nem klassischen, selbstverschuldeten Arbeitsunfall auszugehen (Urk. 5 S. 6). 3. 3.1 Mit der Beschwerde wird zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt, indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vorgängig zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Gelegenheit eingeräumt habe, die Akten einzusehen, damit er sich zur Sache und zum Verfahren hätte äussern können. Er hätte mit Sicherheit den Beweisantrag gestellt, als Auskunftsperson befragt zu wer- den. Dies sei insofern höchst relevant, als die Staatsanwaltschaft ihm ein schweres Fehlverhalten auf der Baustelle vorwerfe (Urk. 2 S. 5 f.). 3.2 Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten der Nichtanhandnahme ei- nes Strafverfahrens auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Das Bun- desgericht hat jedoch wiederholt festgehalten, dass die Behörde den Parteien we-

- 6 - der ankündigen muss, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen werde, noch eine Frist zur Stellung von Beweisanträgen ansetzen muss, mithin Art. 318 Abs. 1 StPO bei einer Nichtanhandnahme – anders als bei der Verfahrenseinstel- lung – keine Anwendung findet (vgl. die nachfolgend zit. Rechtsprechung). Ebenso hat das Bundesgericht mehrmals entschieden, dass den Parteien vor dem Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden muss, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird. Dies lässt sich damit begründen, dass eine Ankündi- gung der Nichtanhandnahmeverfügung nur bei vorgängiger Untersuchung sinnvoll erscheint, deren Ergebnis zwecks einer letzten Stellungnahme vor dem Ergehen des Entscheids den Parteien mitgeteilt würde. Bei einer Nichtanhandnahme findet jedoch gerade keine vorgängige Untersuchung statt (Urteile des Bundesgerichts 6B_617/2016 von 2. Dezember 2016 E. 3.3 sowie 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4; je mit diversen Hinweisen auf weitere Rechtsprechung und Lehre). 3.3 Die Polizei hat damals hinsichtlich des betreffenden Unfalls lediglich verein- zelte und informelle Ermittlungsschritte eingeleitet, die über das Einholen von we- nigen Auskünften und dem Vornehmen kurzer Abklärungen kaum hinausgehen; eine eigentliche Untersuchung wurde nicht eingeleitet (vgl. Urk. 3/18; gerade dies beanstandet der Beschwerdeführer denn auch). Bereits anhand erster Ermittlungen kam die Polizei – und in der Folge ebenso die Staatsanwaltschaft – zum Schluss, ein Drittverschulden bzw. ein strafbares Verhalten sei nicht erkennbar. Angesichts des geringen Umfangs und der zurückhaltenden Art der getätigten Ermittlungen ist mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung nicht zu beanstanden, dass dem Be- schwerdeführer vorgängig zum Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung keine Möglichkeit zur Stellungnahme oder für Beweisanträge eingeräumt wurde. Inwie- fern die Ermittlungen ausreichend waren, darauf wird nachstehend zurückzukom- men sein. Nachfolgend wird ausserdem darzulegen sein, inwiefern dem Beschwerdeführer gerade kein schweres Selbstverschulden im Zusammenhang mit dem Unfallher- gang auf der Baustelle nachweislich angelastet werden kann, sondern eine Nicht- anhandnahme des Strafverfahrens allein wegen unzureichender Anhaltspunkte für

- 7 - eine (fahrlässige) Tatbegehung durch Dritte zurecht erfolgte. Damit relativiert sich die von ihm in diesem Zusammenhang geltend gemachte erhöhte Relevanz einer persönlichen Befragung. Er hat zudem zwei schriftliche Stellungnahmen einge- reicht und damit seine Einschätzung des fraglichen Geschehens eingehend darge- tan (vgl. Urk. 11/3, Urk. 11/4). 3.4 Der Beschwerdeführer konnte im Beschwerdeverfahrens schliesslich sämtli- che Einwände gegen die ergangene Nichtanhandnahmeverfügung vorbringen, wel- che von der hiesigen Kammer, die in rechtlicher und in tatsächlicher Hinsicht über volle Kognition verfügt, nachfolgend zu prüfen sein werden. Auch insofern ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verneinen, bzw. eine allfällige Verletzung könnte als geheilt erachtet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_264/2017 vom 26. Oktober 2017 E. 2.3 mit Hinweis u.a. auf BGE 142 II 218 E. 2.8.1). 4. 4.1 Mit der Beschwerde wird sodann geltend gemacht, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie dem Beschwerdeführer vor- werfe, er habe ein grobes Mitverschulden an den Tag gelegt, indem er auf der Bau- stelle die Schutzbrille nicht getragen habe. Er habe aber bereits in der Strafanzeige ausführlich und nachvollziehbar dargetan, dass am betreffenden Tag des Unfallge- schehens starker Regen und Wind vorgeherrscht hätten. Wegen dieser kritischen Wetterverhältnisse habe er zeitweise mit der aufgesetzten Schutzbrille beim Füh- ren des Krans nicht ausreichend sehen können. Um den Schutz und die Sicherheit der übrigen Mitarbeitenden gewährleisten zu können, sei es notwendig gewesen, die Schutzbrille kurz abzuziehen, um bessere Sicht zu erlangen. Ein grobes Selbst- verschulden dürfe ihm deshalb nicht angelastet werden. Insofern sei die angefoch- tene Verfügung unangemessen. Der Beschwerdeführer habe gute Gründe gehabt, sich entsprechend zu verhalten. Dazu hätte er befragt werden müssen (Urk. 2 S. 7). 4.2 Zu rügen sei eine weitere Rechtsverletzung, indem die Staatsanwaltschaft keinen Sachverständigen beigezogen habe, um das fragliche Unfallgeschehen ab- zuklären. Sie gehe anhand von rudimentären und unvollständigen Ermittlungen der Polizei davon aus, dass die Befestigung der Richtschnur mittels Nägeln beim Er- richten einer Mauer die übliche Vorgehensweise darstelle und der Bau der Mauer

- 8 - damit den geltenden Bauregeln entsprochen habe. Ob das verwendete System auch im konkreten Fall vor Ort sachgerecht und regelkonform gewesen sei, habe sie hingegen nicht abgeklärt. Eine einfache Auskunft bei einem Mitarbeiter der Suva, dessen Fachkompetenz in dieser Frage unklar sei, reiche nicht aus, um fest- zustellen, dass beim Bau der betreffenden Mauer keine Sicherheitsvorgaben ver- letzt worden seien. Diesbezüglich hätten weitere Abklärungen gemacht werden müssen; vor allem auch deshalb, weil die Schnur über der Augenhöhe des Be- schwerdeführers gespannt gewesen sei. Die Richtschnur hätte so befestigt sein müssen, dass sie bei einem Berühren derselben nicht gleich nachgelassen hätte (Urk. 2 S. 8 f.). 5. 5.1 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, macht sich wegen fahrlässiger Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 StGB strafbar. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter von Amtes wegen verfolgt (Art. 125 Abs. 2 StGB). Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflich- tet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB) und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risi- kos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein be- stimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf den allgemeinen Gefahrensatz gestützt wer- den. Dabei gilt grundsätzlich, dass derjenige, der einen Gefahrenbereich schafft, die davon ausgehenden Gefahren in zumutbarer Weise zu kontrollieren und zu ver- hindern hat, dass dadurch fremde Rechtsgüter geschädigt werden (Urteil des Bun- desgerichts 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Voraussehbarkeit des tatbestandsmässi- gen Erfolgs in den wesentlichen Zügen. Hierzu ist der Massstab der Adäquanz an-

- 9 - zuwenden. Das Verhalten muss geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder wesentlich zu begünstigen. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände (wie etwa das Mitverschulden des Op- fers) als Mitursache hinzutreten, mit denen schlicht nicht gerechnet werden musste (Urteil des Bundesgerichts 6B_614/2020 vom 13. Oktober 2020 E. 2.2). 5.2 Wer fahrlässig bei der Leitung oder Ausführung eines Bauwerkes oder eines Abbruches die anerkannten Regeln der Baukunde ausser Acht lässt und dadurch Leib und Leben von Mitmenschen gefährdet, macht sich im Sinne von Art. 229 Abs. 2 StGB strafbar. Die mit der Leitung und Ausführung eines Bauwerks betrauen Personen sind dafür verantwortlich, dass in ihrem Bereich die Regeln der Baukunde eingehalten wer- den; sie können aber nicht für sämtliche Missachtungen von Vorschriften auf einer Baustelle strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Wie weit die strafrecht- liche Verantwortung einer am Bau beteiligten Person reicht, bestimmt sich aufgrund von gesetzlichen Vorschriften, vertraglichen Abmachungen oder der ausgeübten Funktionen sowie nach den jeweiligen konkreten Umständen (Urteile des Bundes- gerichts 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 7.2 mit Verweis auf BGE 109 IV 15 sowie 6B_1201/2022 vom 3. April 2023 E. 2.1.2). 6. 6.1 Nachfolgend wird darzulegen sein, dass die Staatsanwaltschaft gestützt auf die wenigen, aber dennoch klärenden und insofern gerade ausreichenden Ermitt- lungen der Polizei zurecht davon ausging, dass eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw. eine fahrlässige Tatbegehung im konkreten Fall nicht auszumachen ist. Es kann davon ausgegangen werden, dass die betreffende Richtschnur regelkonform be- festigt und der mutmassliche Geschehensverlauf für potentiell verantwortliche Dritte nicht vorhersehbar war. Hingegen rechtfertigt es sich nicht und besteht keine Veranlassung, dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang ein schweres Selbstverschulden anzulasten.

- 10 - 6.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Kantonspolizei Zürich am 16. September 2022 offenbar zur Unfallstelle ausrückte (vgl. Urk. 3/4 S. 3 Ziff. 6), den Vorfall je- doch nicht rapportierte und vor Ort auch keine Fotos machte (vgl. Urk. 3/18 S. 2). Es ist davon auszugehen, dass die Polizei (bereits damals) eine strafrechtliche Re- levanz des Vorfalls ausschloss und von einem selbst verursachten Arbeitsunfall ausging. Der Strafantrag des Beschwerdeführers erfolgte drei Monate später am

16. Dezember 2022, als der Bau bereits fertiggestellt war und nicht mehr besichtigt werden konnte. In der Folge erteilte die Staatsanwaltschaft einen Ermittlungsauf- trag an die Polizei (Urk. 3/15). Aus dem Rapport vom 26. Mai 2023 ergibt sich, dass sich die Polizei am 9. März 2023 bei der Schweizerischen Unfallversicherung Suva hinsichtlich allfälliger Si- cherheitsvorgaben beim Anbringen von Richtschnüren auf Baustellenerkundigte. Dabei erteilte Herr E._____ von der Abteilung Arbeitssicherheit am Bau die telefo- nische Auskunft, dass von der Suva keine entsprechenden Vorgaben bestehen würden, und weiter, dass die Befestigung einer Richtschnur mittels Nägeln beim Errichten einer Mauer eine übliche Vorgehensweise darstelle. Das vom Beschwer- deführer erwähnte "sichere" System, bei welchem Platten auf die Ecken der Mau- erkrone zu setzen seien, um die Richtschnur auf diese Weise festzuspannen (vgl. Urk. 3/14; ebenso Urk. 11/4), sei hingegen nicht verbreitet (Urk. 3/18 S. 3). Es darf davon ausgegangen werden, dass die bei der Suva auf Arbeitssicherheit spezialisierte Stelle eine zutreffende und auch fachkompetente Auskunft hinsicht- lich der Frage der Befestigung einer Richtschnur beim Bau von Mauern geben konnte und der allgemein geltende Sicherheitsstandard auch im konkreten Fall er- füllt war. Es sind keine Anhaltspunkte erkennbar, die betreffende Auskunft, die sich als konzis und nachvollziehbar erweist, inhaltlich anzuzweifeln. Etwas anderes ver- mochte der Beschwerdeführer nicht darzulegen. Eine (weitere) sachverständige Person im Sinne von Art. 182 StPO musste daher zur Feststellung des diesbezüg- lichen Sachverhalts nicht beigezogen werden. Der Umstand, dass allenfalls noch andere Systeme und Techniken zur Befestigung einer Richtschnur vorhanden sind, die möglicherweise einen höheren Sicherheitsstandard aufweisen, hat dabei nicht zur Folge, dass im konkreten Fall von einer tatbestandsmässigen Sorgfaltspflicht-

- 11 - verletzung auszugehen wäre, da das gängige System der Befestigung mit Nägeln zur Anwendung kam. Dem Rapport ist weiter zu entnehmen, dass die Polizei die damals zuständige Bau- unternehmung D._____ AG kontaktierte und beim zuständigen Ressortleiter für Bausicherheit die Auskunft einholen konnte, wonach der Beschwerdeführer damals als Temporär-Mitarbeiter auf der Baustelle gewesen sei und vorgängig durch ein Personalvermittlungsbüro (namens F._____) bezüglich Arbeitssicherheit geschult worden sei. Weiter sei diesem persönliches Schutzmaterial (PSA), für welches ein sog. Sackbefehl – mithin die Pflicht, das betreffende Material stets bei sich zu tra- gen – bestehe, abgegeben worden. Die zur Verfügung gestellte Schutzausrüstung beinhalte unter anderem auch eine Schutzbrille. Seitens der Firma D._____ werde ein nicht unerheblicher Aufwand betrieben, um die Angestellten in Sachen Arbeits- sicherheit zu sensibilisieren und zu schulen. Es würden monatlich interne Schulun- gen zu den wichtigsten Regeln im Hoch- und Tiefbau stattfinden. Der Besuch der Schulungen werde durch die Mitarbeiter unterschriftlich bestätigt (Urk. 3/18 S. 3). Auch in dieser Hinsicht ist eine allfällige Sorgfaltspflichtverletzung (seitens der Ar- beitgeberin), wonach die Mitarbeiter in Bezug auf Schutzmassnahmen auf der Bau- stelle nicht genügend instruiert oder ausgerüstet gewesen wären, nicht erkennbar. Dem Beschwerdeführer stand eine entsprechende Schutzbrille, die klarerweise ge- eignet gewesen wäre, den betreffenden Unfall zu verhindern, jederzeit zur Verfü- gung bzw. diese hatte er anerkanntermassen bei sich. 6.3 Hingegen lässt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer hinsicht- lich der Verwendung ihm zugewiesener Schutzausrüstung offenbar ausreichend in- struiert war, nicht etwa die Pflicht ableiten, dass er auf der Baustelle die mitgeführte Schutzbrille jederzeit bzw. in jeder Situation – unabhängig von der konkreten Ge- fahrenlage einer bestimmten Tätigkeit – hätte tragen müssen. Eine entsprechende (generelle) Pflicht ergibt sich soweit ersichtlich auch weder aus den weiteren Akten noch aus einschlägigen Schutznormen oder Vorschriften (vgl. hierzu etwa: Art. 328 Abs. 2 OR; Art. 82 Abs. 3 UVG; Art. 5 f. VUV, Verordnung über die Unfallverhü- tung). Der entsprechende Sackbefehl ist denn auch so zu verstehen, dass die Bau- arbeiter das Schutzmaterial zwar jederzeit dabeihaben müssen, um dieses in Si-

- 12 - tuationen mit Gefahrenpotential gezielt einzusetzen (konkrete Gefahr für die Augen etwa bei Arbeiten mit Splittern, Staub, Funken, Chemikalien etc.). Eine Pflicht, sämtliches Schutzmaterial jederzeit zu tragen, ergibt sich daraus je- doch nicht und wäre – so auch im Fall der Schutzbrille – kaum sinnvoll. 6.4 Der Beschwerdeführer hat sodann in einer schriftlichen Stellungnahme vom

23. Oktober 2023 eingehend dargelegt, welche äusseren Umstände am 16. Sep- tember 2022 auf der betreffenden Baustelle dazu geführt hätten, dass er damals die Schutzbrille zeitweise nicht getragen habe. An jenem Tag habe es starken Re- gen und Wind gegeben; mit der Schutzbrille habe er daher kaum etwas sehen kön- nen. Wegen den kritischen Wetterverhältnissen sei die Stabilität des von ihm ge- führten Krans zudem vermindert gewesen. Um die Sicherheit auf der Baustelle für sich und alle anderen ausreichend gewährleisten zu können, habe er klare Sicht auf die mit dem Kran zu transportierende Last benötigt. Wegen des Regens, der ständig auf die Schutzbrille gelaufen sei, habe er nicht genug sehen können, um den Kran mit der erforderlichen Sicherheit zu bedienen. Daher habe er die Brille für einen Moment ausgezogen (Urk. 11/3 S. 2). Damit nennt der Beschwerdeführer nachvollziehbare Gründe, weshalb er die Schutzbrille damals zeitweise nicht getragen hat. Das betreffende Verhalten kann ihm unter diesen Umständen nicht als schweres Selbstverschulden angehaftet wer- den. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer angesichts des von ihm transportieren Mörtels wusste, dass im Keller die Mauern noch nicht fertiggestellt waren (denn gerade dafür wurde der Mörtel benötigt) und im betreffenden Bereich deshalb auch weiterhin eine Richtschnur gespannt war (vgl. Urk. 3/18 S. 3). Allein der Umstand, dass auf einer Baustelle Richtschnüre gespannt sind, begrün- det noch keine Pflicht, ständig die Schutzbrille tragen zu müssen, da von Richt- schnüren grundsätzlich (auch wenn sie mit Nägeln befestigt sind) keine gezielte Gefahr für die Augen ausgeht. Dies korreliert mit dem Umstand, dass seitens der Suva keine Sicherheitsvorgaben beim Anbringen von Richtschnüren auf Baustellen bestehen (vgl. dazu die obigen Ausführungen unter Ziff. II./6.2.).

- 13 - Dennoch ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Unfalls gerade nicht dabei war, den Kran zu steuern, sondern sich nach dem Absetzen der transportierten Last auf dem Rückweg befand, um seine Arbeit am Kran fortzuset- zen (Urk. 11/3 S. 1). Insofern wäre es ihm durchaus möglich gewesen, die Schutz- brille wieder aufzusetzen. Der Umstand, dass er dies nicht tat, ist indessen nicht als grobes Selbstverschulden, sondern höchstens als Vorgehen in eigener Verant- wortung bzw. auf eigenes Risiko zu werten. Daraus ergibt sich gleichzeitig aber auch, dass die für das Anbringen der Richtschnur potentiell verantwortlichen Per- sonen nicht voraussehen konnten, dass der Beschwerdeführer in dem Moment die Schutzbrille nicht tragen würde. Eine fahrlässige Tatbegehung durch diese (unbe- kannten) Personen scheidet insofern aus. 6.5 Gemäss eigenen Schilderungen trat der Beschwerdeführer im Kellerbereich durch die nicht fertiggestellte Türöffnung hindurch und touchierte die Richtschnur mit dem Schutzhelm (vgl. Zeichnung Urk. 3/13). Der Beschwerdeführer ist offenbar 188 cm gross; mit dem aufgesetzten Schutzhelm dürfte er eine überdurchschnittli- che Grösse erreicht haben. Beim Lösen der Schnur traf ihn ein Befestigungsnagel höchst unglücklich direkt ins Auge, dies ausgerechnet in einem Moment, in wel- chem er die Schutzbrille, die eine Verletzung der eingetretenen Art (vgl. Urk. 3/9) mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert hätte, vorübergehend nicht trug. Dabei handelt es sich um ein Zusammentreffen von ungewöhnlichen, verschuldensunab- hängigen, unglücklichen Umständen, die zu einem Geschehensverlauf führten, welcher hinsichtlich des eingetretenen Erfolgs für sämtliche (potentiell) Beteiligten schlichtweg weder zu erwarten noch voraussehbar oder in dem Sinne vermeidbar gewesen wäre. Insofern – wenn auch aus anderen Gründen als von der Staatsanwaltschaft ange- führt – rückt die Frage der ausreichenden Befestigung der Richtschnur in den Hin- tergrund und kann nicht als ausschlaggebend erachtet werden. 6.6 Unter Berücksichtigung sämtlicher erwogener Aspekte ist nicht zu beanstan- den, dass die Staatsanwaltschaft bereits nach ersten Abklärungen der Polizei von einem klassischen Arbeitsunfall ausging und ein strafrechtlich relevantes Verhalten

- 14 - anderer Personen ausschloss, weshalb sich weitergehende Ermittlungen erübrig- ten (vgl. Urk. 3/17). Dies führt letztlich dazu, dass die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung man- gels ausreichender Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tatbegehung im Sinne von Art. 125 Abs. 2 StGB bzw. Art. 229 Abs. 2 StGB zurecht nicht anhand nahm. Damit ist die Beschwerde abzuweisen. III. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat zwar zu- recht ein Strafverfahren nicht anhand genommen; dennoch ist dem Beschwerde- führer beizupflichten, dass dabei nicht von einem schweren Selbstverschulden sei- nerseits auszugehen ist. Solches lässt sich nicht nachweisen. Insofern ist nachvollziehbar, dass er gegen die Nichtanhandnahmeverfügung ein Rechtsmittel erhob. Bei dieser Ausgangslage rechtfertigt es sich, dem Beschwer- deführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens ausnahmsweise (trotz seines Un- terliegens) nicht aufzuerlegen, sondern diese auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer hat im Beschwerdeverfahren keine Entschädigung für seine Aufwendungen geltend gemacht. Eine solche ist ihm folglich nicht zuzusprechen.

- 15 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf die Gerichtskasse ge- nommen.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2022/10046211  (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad C-10/2022/10046211  unter Rücksendung der Akten gem. Urk. 16 (gegen Empfangsbestäti- gung).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.

- 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. R. Linder