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UE230371

Einstellung

Zürich OG · 2024-07-12 · Deutsch ZH
Erwägungen (12 Absätze)

E. 1 Am 23. Dezember 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Betrugs etc. (Urk. 15/1/1). Konkret wird ihr vorgeworfen, dass sie im Zeitraum vom 12. Mai 2022 bis zum

17. November 2022 eine Liebesbeziehung zu A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) aufgebaut habe, indem sie ihn mit falschen Angaben über ihre Person getäuscht habe, um diesen zu hohen Geldzahlungen (nach Angaben des Be- schwerdeführers über einen Betrag von insgesamt ca. CHF 23'000.–) an sie zu bewegen. Am 18. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung des Strafverfahrens betreffend das Dossier 1 (Urk. 9 = Urk. 15/10).

E. 1.1 Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 68; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1 sowie 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1, je m.w.H.). Nach durch- geführter Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Erachtet sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO). Keine Anklage ist da- hingegen zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Die Bundesgerichtspraxis hat für den Entscheid einige Rechtsprechungsregeln entwickelt:

E. 1.2 Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO – hierin ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen

- 4 - (Urk. 2 S. 7) – spielt bei der Einstellung nicht. Vielmehr gilt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurtei- lung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 137 IV 219 E. 7; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklagerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. abermals BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 sowie ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1). Im Umkehrschluss kommt bei geringfügigeren Delikten auch bei grösseren Zweifeln, dass im Ankla- gefall ein Freispruch resultieren würde, eine Einstellung in Frage.

E. 1.3 Stehen sich schliesslich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage ge- gen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Re- gel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann nach der Rechtspre- chung aber verzichtet werden, wenn (i) der Strafkläger ein widersprüchliches Aus- sageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn (ii) eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2 und 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2, je m.w.H.).

- 5 - 2.

E. 2 Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, die Strafuntersu- chung gegen die Beschuldigte B._____, geb. tt. Mai 1966, fortzu- führen.

E. 2.1 Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, sie habe ihm mit falschen Angaben eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und ihn so zu Geldzahlungen in der Höhe von ca. CHF 23'000.– an sie bewegt (Urk. 15/1/1; Urk. 3/6 = Urk. 15/3/1; Urk. 3/11 = Urk. 15/3/2).

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft erwog in der Kernerwägung der Einstellungsverfü- gung, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegeg- nerin 1 widersprechen würden. Den bestreitenden Aussagen der Beschwerdegeg- nerin 1 stünden lediglich die Aussagen des an der Verurteilung unmittelbar inter- essierten Beschwerdeführers gegenüber. Dessen Aussagen würden nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erscheinen. Es fehle an weiteren unbe- teiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. Damit sei die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhaltes nicht möglich (Urk. 9 S. 2). Auch wenn die Begründung der Staatsanwaltschaft kurz gehalten ist, liegt – ent- gegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 8) – noch keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, war es dem Be- schwerdeführer möglich, gestützt darauf Beschwerde zu erheben und diese ent- sprechend zu begründen.

E. 2.3 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe verkannt, dass nicht nur Belege für die hohen finan- ziellen Ausgaben des Beschwerdeführers vorliegen würden, sondern auch kon- krete Hinweise auf ein strafbares Verhalten bestünden. Für (i) die Buchung eines 5-Sterne-Hotels in … [Ortschaft], (ii) eine Bargeldzahlung von CHF 10'000.– und (iii) den Erwerb von Verlobungsringen würden Nachweise existieren, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden. Zudem würde die Art und Weise, wie sich die Beschwerdegegnerin 1 das Vertrauen und die finanzielle Hin- gabe des Beschwerdeführers erschlichen habe, auf ein Verhalten hindeuten, wel- ches man typischerweise unter den sogenannten Liebesbetrug oder «Romance

- 6 - Scam» subsumiere. So habe sie sich als liebende, sinnliche Freundin ausgege- ben und den Beschwerdeführer über ihren Namen und ihr Alter getäuscht. Nach- dem das Geld geflossen sei, habe sie das Abkühlen der eigenen Gefühle simu- liert, um den Beschwerdeführer zur Beendigung der Beziehung zu animieren. All dies seien Indizien für eine strafrechtlich relevante Einflussnahme. Die Staatsan- waltschaft hätte somit Beweise zu erheben gehabt, welche den bereits durch die Indizien gestützten Tatverdacht weiter erhärten würden, anstatt den gesamten Sachverhalt auf zwei sich logischerweise widersprechende Einvernahmen zu stüt- zen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen sachlich das Gesche- hene wiedergegeben und seine Aussagen mit konkreten Belegen gestützt. Dem- gegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 sich bei den Einvernahmen sprung- haft und gereizt verhalten. Insbesondere habe sie über die Umstände des Heirats- wunsches und ihr Alter keine genauen Angaben tätigen wollen und sich betref- fend die Zahlung von CHF 10'000.– und der damit zusammenhängenden, angeb- lichen Hüftoperation mehrfach widersprochen. Das Vorspielen einer Liebesbezie- hung unter falschem Namen und Alter sowie die Täuschung über Heiratspläne und eventuell eine Hüftoperation seien strafrechtlich relevant. Ihr Handeln sei auch arglistig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe um die besonders vul- nerable Position des Beschwerdeführers (verliebt, eingeschränkte informations- technologische Kenntnisse und Mittel, IV-Bezüger) gewusst und diese gezielt aus- genutzt und ein Lügengebäude errichtet, welches den Beschwerdeführer zu im- mer mehr und höheren Zahlungen habe animieren sollen. Der Beschwerdeführer habe sodann im Hinblick und im Vertrauen auf eine intime Liebesbeziehung di- verse Zahlungen in der Gesamthöhe von CHF 23'000.– (vgl. Urk. 3/9) zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 getätigt. Da auch der subjektive Tatbestand gegeben sei und keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen würden, sei eine Strafbarkeit nach Art. 146 Abs. 1 StGB gegeben. Die Staatsanwaltschaft hätte dies erkennen und eine Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbe- fehls anstreben müssen. Sie habe den Sachverhalt nicht genügend erstellt, um eine Einstellung zu verfügen (Urk. 2 S. 7 ff.).

3. Beim sog. Liebesbetrug oder «Romance Scam», den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vorwirft, handelt es sich um eine moderne Form des

- 7 - Heiratsschwindels, bei welchem vornehmlich auf digitalen Kanälen gefälschte Profile erstellt werden, um anderen Personen Verliebtheit vorzuspielen und schliesslich finanzielle Zuwendungen zu erhalten (WENK, Romance Scam: Phäno- menologie und strafrechtliche Aspekte, in: recht 2023 167 ff., S. 167 f. m.w.H.). Aus materiellrechtlicher Sicht handelt es sich beim Liebesbetrug um einen klassi- schen Betrug gemäss Art. 146 StGB, bei welchem die perfide Art der Täuschung als Bestandteil des Arglisterfordernisses besonders ausgeprägt ist (WENK, a.a.O., S. 170 m.w.H.; vgl. dahingehend auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3 f.). Einen Betrug begeht, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei einseitigen Vermögenszuwendungen entsteht immer ein Scha- den. Wird eine Schenkung kausal durch eine arglistige Täuschung motiviert, so entsteht dadurch der Vermögensschaden tatbestandsmässig. Gleichen sich hin- gegen bei vollständig zweiseitigen Geschäften Leistung und Gegenleistung wert- mässig aus, ist ein Schaden aufgrund dieser Kompensation ausgeschlossen (MA- EDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 249 f. zu Art. 146 StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung sodann gegeben, wenn der Tä- ter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Eingedenk dieser rechtlichen Vorbemerkungen präsentiert sich vorliegend die Sach- und Rechtslage wie folgt:

4. In der Untersuchung blieb unbestritten, dass die Parteien sich über ein Inse- rat der Beschwerdegegnerin 1, in welchem sie als «Frau aus Litauen» «sinnliche Massagen» angeboten hatte, kennenlernten. Danach kam es zu Treffen zwischen

- 8 - den beiden, wobei sich die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer unter dem Namen B'._____ vorstellte und ihm gegenüber angab, sie sei 45 Jahre alt (Urk. 3/6 S. 1 und 4; Urk. 3/5 S. 2 f. und 6). Anfänglich trafen sie sich im Rahmen von der Beschwerdegegnerin 1 angebotenen Massagen. Später trafen sie sich aber auch bei anderen Gelegenheiten (Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/5 S. 4 f.; Urk. 2/4 Poli- zeiliche Einvernahme Beschwerdegegnerin 1 vom 28. November 2022 S. 2). So- wohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 führten sodann aus, dass er sie finanziell unterstützt habe. So habe er ihr mehrmals Geld gege- ben und auch öfters Geschenke gemacht. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte, diese Geldzahlungen immer als Geschenk gedeutet zu haben (Urk. 3/5 S. 10; Urk. 3/11 S. 5), und der Beschwerdeführer führte aus, er habe ihr das Geld aus gutem Willen gegeben und ihr nie gesagt, dass sie es ihm zurückgeben müsse. Er bestätigte sodann, dass es sich dabei um Schenkungen gehandelt habe (Urk. 3/6 S. 3 und 5 f.). Betreffend die Art der angebotenen Massagen widerspre- chen sich jedoch die Aussagen der Parteien. Während der Beschwerdeführer gel- tend machte, dass es sich dabei um Massagen erotischer Art gehandelt habe, bei welchen auch sein Penis frottiert worden sei, führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, es sei bei den Massagen nur um die Gesundheit des Beschwerdeführers ge- gangen und hätte nichts mit Erotik zu tun gehabt (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.). Auch die auf die Massagen folgende Beziehung stellten sie unter- schiedlich dar bzw. zeigte sich, dass sie diese zumindest anders wahrnahmen. Der Beschwerdeführer wähnte sich in einer Liebesbeziehung mit der Beschwer- degegnerin 1 (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/6 S. 2). Diese hingegen beschrieb den Be- schwerdeführer als einen Bekannten, einen Kollegen. Er hätte ihr leidgetan, weil er so negativ gesprochen habe und nicht laufen könne. Deswegen und weil sie ein gutes Herz habe, habe sie ihm helfen wollen. Da sie sich in der Medizin aus- kenne, habe sie ihm Medikamente überreicht. Er habe ihr seine gesamte Gesund- heitsgeschichte (recte: Krankengeschichte) gezeigt, worauf sie sich mit dieser auseinandergesetzt und ihm Ärzte empfohlen habe. Sie habe sich nicht für ihn (gemeint: eine Liebesbeziehung zu ihm) interessiert. Sie hätten jedoch auch Spass miteinander gehabt (Urk. 3/5 S. 1, 5 f. und 9 f.). Am Anfang habe eine ge- genseitige Sympathie vorgelegen, sie seien befreundet gewesen und hätten sich

- 9 - gegenseitig geholfen. Sie habe beispielsweise viele Dokumente für ihn übersetzt und ihm mit den Ärzten geholfen, und er habe ihr eine Busse bezahlt (Urk. 3/11 S. 8 ff.). Dies wurde vom Beschwerdeführer insofern bestätigt, als er ausführte, dass sie viel für ihn gemacht und sich gut um ihn gekümmert habe (Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/11 S. 6). Er erklärte insbesondere, er habe für die Beschwerdegegnerin 1 Betreibungen bezahlt, weil sie kein Geld gehabt habe und weil sie ja auch viel für ihn gemacht habe (Urk. 3/11 S. 10). Dass sie Geld vom Beschwerdeführer erhal- ten habe, wurde von der Beschwerdegegnerin 1 nie bestritten. Den Gesamtbetrag schätzte sie auf zwischen CHF 1'000.– und CHF 5'000.– (Urk. 3/11 S. 8). Zu den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihm einen Heiratsantrag gemacht sowie ihn aufgefordert habe, ihr einen Verlobungsring zu schenken und er für die Verlobung bereits ein Hotel gebucht habe (Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/6 S. 2 f. und Urk. 3/11 S. 6 f.), sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass dies nur Spass gewesen sei. Sie habe ihm keine Heirat vorgeschlagen (Urk. 3/5 S. 7). Sie habe zwar Ja zu der Heiratsfrage gesagt, dies aber nur, weil sie Mitleid gehabt habe und der Beschwerdeführer damals nicht aufgehört habe zu spre- chen. Sie bestätigte auch, sich einen Ring ausgesucht zu haben (Urk. 3/11 S. 9).

E. 3 Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, den Sachverhalt zur Anklage zu bringen.

E. 4 Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren Akten näher ein- zugehen.

E. 5 Es steht fest, dass die Beziehung der Parteien anfangs rein geschäftlicher Natur war, da für die Massagen jeweils ein Entgelt geleistet wurde. Aus den Aus- sagen der Parteien erschliesst sich nicht, ab wann die Beziehung zwischen den beiden nicht mehr als rein geschäftlich anzusehen war. Der Beschwerdeführer liess dazu in der Beschwerde lediglich ausführen, dass die Beschwerdegegne- rin 1 «mit der Zeit» für ihre sexuellen Leistungen kein Entgelt mehr verlangt habe (Urk. 2 S. 4). Anlässlich der Einvernahmen machte er dazu ebenfalls keine auf- schlussreicheren Angaben. Die Parteien bezeichneten die Geldzahlungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen als Schenkungen. Sie gaben jedoch beide an, dass auch die Beschwerdegegnerin 1 Leistungen zugunsten des Be- schwerdeführers erbracht hatte. Insgesamt scheint die auf die entgeltlichen Mas- sagen folgende Beziehung zwischen den Parteien von gegenseitiger Hilfe und Unterstützung geprägt gewesen zu sein. Aus diesem Grund bleibt unklar, wel- chem Vertragsverhältnis die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Zahlungen an die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 3/9) zuzuordnen sind. Wie sich nachfolgend

- 10 - zeigt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob diese tatsächlich erfolgten oder – falls dies zutreffen sollte – die Beschwerdegegnerin 1 gleichwertige Gegenleistun- gen erbrachte. Soweit der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, dass die Zahlungen nur aufgrund einer von der Beschwerdegegnerin 1 vorgespielten Liebesbeziehung erfolgt seien, ist anzumerken, dass in der Untersuchung nicht geklärt werden konnte, in welcher Beziehung die Parteien zueinander standen bzw. zu welcher Art Bezie- hung sich die erst rein geschäftliche Beziehung entwickelte. Feststeht, dass der Beschwerdeführer sich in die Beschwerdegegnerin 1 verliebt hatte und ihr dies auch bewusst war (Urk. 3/11 S. 5). Betreffend die Frage, ob es zwischen den bei- den zu sexuellen Handlungen gekommen war, liegen widersprüchliche Aussagen vor. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, dass es sich aus ihrer Sicht um eine kollegiale Beziehung gehandelt habe und es nie zu sexuellen Handlungen gekommen sei, lassen sich nicht widerlegen. Dass zwischen den Parteien tat- sächlich eine Heirat geplant gewesen sei bzw. die Beschwerdegegnerin 1 auf eine solche gedrängt habe, wird von dieser bestritten. Betreffend die genannten Verlobungsringe liegen Bilder von handschriftlich notierten Angaben auf einer Vi- sitenkarte des Verkaufsgeschäfts "C._____" in den Akten (Urk. 3/8 Foto 3 und 4). Betreffend die Hotelbuchung liegt eine Buchungsbestätigung des Hotels "D._____" vor (Urk. 3/7). Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme jedoch aus, dass er die Hotelbuchung wieder storniert und die Ringe schlussendlich doch nicht gekauft habe (Urk. 3/6 S. 3). Diese vom Be- schwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Aussagen der Beschwerde- gegnerin 1 belegen, dass eine Hochzeit zwischen den Parteien zumindest thema- tisiert wurde. Sie reichen jedoch für sich gesehen nicht aus, die Ernsthaftigkeit der Heiratspläne bzw. eine Vorspiegelung solcher durch die Beschwerdegegnerin 1 nachzuweisen. Die weiteren in der Beschwerde genannten Hinweise auf eine vor- gespielte Liebesbeziehung basieren sodann vollumfänglich auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Da dieser anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen er- klärte, er haue die Beschwerdegegnerin 1 nun auch in die Pfanne, weil sie eine Anzeige gegen ihn gemacht habe (Urk. 3/6 S. 5), sind seine Aussagen jedoch mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Würde man den Ausführun-

- 11 - gen des Beschwerdeführers folgen, dass es sich bei den Massagen der Be- schwerdegegnerin 1 um Dienstleistungen sexueller Art gehandelt habe, ist anzu- merken, dass gerade das Vorspielen von Liebe und das Ausüben von Zärtlichkeit mitunter das Angebot einer Sexarbeiterin sind. Es ist zudem notorisch, dass Sex- arbeiterinnen jeweils unter einem Pseudonym arbeiten. Auch mit der Angabe ei- nes falschen Geburtsdatums wäre in diesem Falle zu rechnen gewesen (Urk. 3/6 S. 6). Genauso wenig darf es einen Klienten erotischer Dienstleistungen erstau- nen, dass die Anbieterin ihn bei einem ersten Treffen nicht beim Vornamen, son- dern mit "Schatz" anspricht oder ihn "den für sie richtigen Mann" nennt (Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/4 S. 2). Auch aus dem Umstand, dass eine Anbieterin erotischer Dienstleistungen länger als die vereinbarte Dauer beim Klienten anwesend bleibt (Urk. 3/4 S. 2), lässt sich noch nichts ableiten. Ebenso wenig vermag der Be- schwerdeführer zu überzeugen, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin 1 hätte ihn bewusst zum Abbruch der Beziehung bewegen wollen, indem sie ihn am

17. November 2022 nicht mit einer Umarmung, sondern mit Küssen auf die Wan- gen begrüsste und ihm später erklärte, nicht mit ihm nach Deutschland auswan- dern zu wollen (Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/6 S. 5). Aufgrund der Aussagen der Parteien lässt sich nicht ausschliessen, dass die Ernsthaftigkeit der Heiratspläne, wie auch die gesamte Beziehung, tatsächlich von beiden Parteien unterschiedlich empfunden bzw. verstanden wurde. Dem Be- schwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass aufgrund der genannten Hinweise und Belege hinreichende Anhaltspunkte auf eine straf- rechtlich relevante Einflussnahme der Beschwerdegegnerin 1 vorgelegen hätten.

E. 6 Insgesamt gelangte die Staatsanwaltschaft aufgrund der bestehenden Ak- tenlage damit zu Recht zum Schluss, dass ein anklagegenügendes Beweisfunda- ment betreffend das Dossier 1 nicht vorlag und auch bei einer Fortführung des Strafverfahrens nicht resultiert hätte. Weitere Ermittlungsansätze, von denen rele- vante sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, sind nicht erkenn- bar, und auch der Beschwerdeführer legte nicht dar, was noch hätte untersucht werden können. Unter Einbezug der gesamten Umstände wäre damit eine Verur-

- 12 - teilung der Beschwerdegegnerin 1 weit unwahrscheinlicher gewesen als ein Frei- spruch. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1

i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG).

2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und liess sich auch persönlich nicht vernehmen, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von CHF 1'800.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6; Urk. 11). Die dem Be- schwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihm die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Er- ledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zu- rückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen. - 13 -
  4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad G-2/2023/10000840 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad G-2/2023/10000840, unter  gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 14 - Zürich, 12. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230371-O/U Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Baur Beschluss vom 12. Juli 2024 in Sachen A.______, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 18. September 2023, G-2/2023/10000840 (Dossier 1)

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 23. Dezember 2022 rapportierte die Kantonspolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) wegen Betrugs etc. (Urk. 15/1/1). Konkret wird ihr vorgeworfen, dass sie im Zeitraum vom 12. Mai 2022 bis zum

17. November 2022 eine Liebesbeziehung zu A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) aufgebaut habe, indem sie ihn mit falschen Angaben über ihre Person getäuscht habe, um diesen zu hohen Geldzahlungen (nach Angaben des Be- schwerdeführers über einen Betrag von insgesamt ca. CHF 23'000.–) an sie zu bewegen. Am 18. September 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Einstellung des Strafverfahrens betreffend das Dossier 1 (Urk. 9 = Urk. 15/10).

2. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (G-2/2023/10000840) i.S. B._____ vom 18. September 2023 sei aufzuheben.

2. Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, die Strafuntersu- chung gegen die Beschuldigte B._____, geb. tt. Mai 1966, fortzu- führen.

3. Die Beschwerdegegnerin 2 sei anzuweisen, den Sachverhalt zur Anklage zu bringen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwer- degegnerin 2."

3. Mit Präsidialverfügung vom 17. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von CHF 1'800.– und Einrei- chung einer vollständigen Kopie der obgenannten Einstellungsverfügung ange- setzt (Urk. 6). Die Kaution ging am 27. Oktober 2023 und die Kopie am 19. Okto- ber 2023 innert Frist ein (Urk. 8-11). Mit weiterer Präsidialverfügung vom 31. Ok- tober 2023 wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine

- 3 - Stellungnahme (Urk. 14). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren ist spruchreif.

4. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Parteien und die weiteren Akten näher ein- zugehen.

5. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer und Neubesetzung mehrerer Richterstellen per 1. Januar 2024 ergeht der vorliegende Entscheid in anderer Be- setzung bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 6 S. 4). II. 1. 1.1. Der Zweck der Untersuchung besteht darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlos- sen werden kann (Art. 308 Abs. 1 StPO). Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu (BGE 146 IV 68; 138 IV 186 E. 4.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1 sowie 6B_1177/2022 vom 21. Februar 2023 E. 2.1, je m.w.H.). Nach durch- geführter Untersuchung entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie das Verfahren einstellt, einen Strafbefehl erlässt oder Anklage erhebt. Erachtet sie aufgrund der Untersuchung die Verdachtsgründe als hinreichend (und sind darüber hinaus nicht auch die Voraussetzungen zum Erlass eines Strafbefehls nach Art. 352 StPO gegeben), erhebt sie Anklage (Art. 324 Abs. 1 StPO). Keine Anklage ist da- hingegen zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit ei- nem Freispruch zu rechnen ist. Die Bundesgerichtspraxis hat für den Entscheid einige Rechtsprechungsregeln entwickelt: 1.2. Ist die Beweis- oder Rechtslage zweifelhaft, hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das für die materielle Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz «in dubio pro reo» nach Art. 10 Abs. 3 StPO – hierin ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen

- 4 - (Urk. 2 S. 7) – spielt bei der Einstellung nicht. Vielmehr gilt nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung der Grundsatz «in dubio pro duriore» (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114; 137 IV 219 E. 7). Eine zu restriktive Rechtsanwendung würde allerdings dazu führen, dass selbst bei geringer Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung ein Anklagezwang bestünde. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» verlangt lediglich, dass bei Zweifeln (über die Straflosigkeit bzw. betreffend Prozesshindernisse) eine gerichtliche Beurtei- lung erfolgt. Als praktischer Richtwert kann daher gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Frei- spruch (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1 = Pra 101 [2012] Nr. 114, 137 IV 219 E. 7; vgl. zum Ganzen auch: LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch/Lie- ber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2020, N. 15 ff. zu Art. 319 StPO). Bei schweren Delikten drängt sich in der Regel eine Anklagerhebung auf, wenn sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (vgl. abermals BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 sowie ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1 und das Urteil des Bundesgerichts 6B_1148/2021 vom 23. Juni 2023 E. 3.1). Im Umkehrschluss kommt bei geringfügigeren Delikten auch bei grösseren Zweifeln, dass im Ankla- gefall ein Freispruch resultieren würde, eine Einstellung in Frage. 1.3. Stehen sich schliesslich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage ge- gen Aussage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist – der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend – nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Re- gel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann nach der Rechtspre- chung aber verzichtet werden, wenn (i) der Strafkläger ein widersprüchliches Aus- sageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn (ii) eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_790/2022 vom 15. Juni 2023 E. 4.2.2 und 6B_130/2021 vom 8. Juni 2022 E. 2.3.2, je m.w.H.).

- 5 - 2. 2.1. Der Beschwerdeführer warf der Beschwerdegegnerin 1 zusammengefasst vor, sie habe ihm mit falschen Angaben eine Liebesbeziehung vorgetäuscht und ihn so zu Geldzahlungen in der Höhe von ca. CHF 23'000.– an sie bewegt (Urk. 15/1/1; Urk. 3/6 = Urk. 15/3/1; Urk. 3/11 = Urk. 15/3/2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der Kernerwägung der Einstellungsverfü- gung, dass sich die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegeg- nerin 1 widersprechen würden. Den bestreitenden Aussagen der Beschwerdegeg- nerin 1 stünden lediglich die Aussagen des an der Verurteilung unmittelbar inter- essierten Beschwerdeführers gegenüber. Dessen Aussagen würden nicht in jeder Hinsicht als unbefangen und zuverlässig erscheinen. Es fehle an weiteren unbe- teiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, welche die Aussagen des Beschwerdeführers zu stützen vermöchten. Damit sei die Erstellung eines anklagegenügenden Sachverhaltes nicht möglich (Urk. 9 S. 2). Auch wenn die Begründung der Staatsanwaltschaft kurz gehalten ist, liegt – ent- gegen dem Beschwerdeführer (Urk. 2 S. 8) – noch keine Verletzung der Begrün- dungspflicht vor. Wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt, war es dem Be- schwerdeführer möglich, gestützt darauf Beschwerde zu erheben und diese ent- sprechend zu begründen. 2.3. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerde im Wesentlichen vorbringen, die Staatsanwaltschaft habe verkannt, dass nicht nur Belege für die hohen finan- ziellen Ausgaben des Beschwerdeführers vorliegen würden, sondern auch kon- krete Hinweise auf ein strafbares Verhalten bestünden. Für (i) die Buchung eines 5-Sterne-Hotels in … [Ortschaft], (ii) eine Bargeldzahlung von CHF 10'000.– und (iii) den Erwerb von Verlobungsringen würden Nachweise existieren, welche die Aussagen des Beschwerdeführers stützen würden. Zudem würde die Art und Weise, wie sich die Beschwerdegegnerin 1 das Vertrauen und die finanzielle Hin- gabe des Beschwerdeführers erschlichen habe, auf ein Verhalten hindeuten, wel- ches man typischerweise unter den sogenannten Liebesbetrug oder «Romance

- 6 - Scam» subsumiere. So habe sie sich als liebende, sinnliche Freundin ausgege- ben und den Beschwerdeführer über ihren Namen und ihr Alter getäuscht. Nach- dem das Geld geflossen sei, habe sie das Abkühlen der eigenen Gefühle simu- liert, um den Beschwerdeführer zur Beendigung der Beziehung zu animieren. All dies seien Indizien für eine strafrechtlich relevante Einflussnahme. Die Staatsan- waltschaft hätte somit Beweise zu erheben gehabt, welche den bereits durch die Indizien gestützten Tatverdacht weiter erhärten würden, anstatt den gesamten Sachverhalt auf zwei sich logischerweise widersprechende Einvernahmen zu stüt- zen. Der Beschwerdeführer habe in seinen Einvernahmen sachlich das Gesche- hene wiedergegeben und seine Aussagen mit konkreten Belegen gestützt. Dem- gegenüber habe die Beschwerdegegnerin 1 sich bei den Einvernahmen sprung- haft und gereizt verhalten. Insbesondere habe sie über die Umstände des Heirats- wunsches und ihr Alter keine genauen Angaben tätigen wollen und sich betref- fend die Zahlung von CHF 10'000.– und der damit zusammenhängenden, angeb- lichen Hüftoperation mehrfach widersprochen. Das Vorspielen einer Liebesbezie- hung unter falschem Namen und Alter sowie die Täuschung über Heiratspläne und eventuell eine Hüftoperation seien strafrechtlich relevant. Ihr Handeln sei auch arglistig gewesen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe um die besonders vul- nerable Position des Beschwerdeführers (verliebt, eingeschränkte informations- technologische Kenntnisse und Mittel, IV-Bezüger) gewusst und diese gezielt aus- genutzt und ein Lügengebäude errichtet, welches den Beschwerdeführer zu im- mer mehr und höheren Zahlungen habe animieren sollen. Der Beschwerdeführer habe sodann im Hinblick und im Vertrauen auf eine intime Liebesbeziehung di- verse Zahlungen in der Gesamthöhe von CHF 23'000.– (vgl. Urk. 3/9) zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 getätigt. Da auch der subjektive Tatbestand gegeben sei und keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe vorliegen würden, sei eine Strafbarkeit nach Art. 146 Abs. 1 StGB gegeben. Die Staatsanwaltschaft hätte dies erkennen und eine Anklageerhebung oder den Erlass eines Strafbe- fehls anstreben müssen. Sie habe den Sachverhalt nicht genügend erstellt, um eine Einstellung zu verfügen (Urk. 2 S. 7 ff.).

3. Beim sog. Liebesbetrug oder «Romance Scam», den der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 1 vorwirft, handelt es sich um eine moderne Form des

- 7 - Heiratsschwindels, bei welchem vornehmlich auf digitalen Kanälen gefälschte Profile erstellt werden, um anderen Personen Verliebtheit vorzuspielen und schliesslich finanzielle Zuwendungen zu erhalten (WENK, Romance Scam: Phäno- menologie und strafrechtliche Aspekte, in: recht 2023 167 ff., S. 167 f. m.w.H.). Aus materiellrechtlicher Sicht handelt es sich beim Liebesbetrug um einen klassi- schen Betrug gemäss Art. 146 StGB, bei welchem die perfide Art der Täuschung als Bestandteil des Arglisterfordernisses besonders ausgeprägt ist (WENK, a.a.O., S. 170 m.w.H.; vgl. dahingehend auch das Urteil des Bundesgerichts 6B_518/2012 vom 5. Februar 2013 E. 3.3 f.). Einen Betrug begeht, wer in der Ab- sicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich selbst oder einen anderen am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 StGB). Bei einseitigen Vermögenszuwendungen entsteht immer ein Scha- den. Wird eine Schenkung kausal durch eine arglistige Täuschung motiviert, so entsteht dadurch der Vermögensschaden tatbestandsmässig. Gleichen sich hin- gegen bei vollständig zweiseitigen Geschäften Leistung und Gegenleistung wert- mässig aus, ist ein Schaden aufgrund dieser Kompensation ausgeschlossen (MA- EDER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 249 f. zu Art. 146 StGB). Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung sodann gegeben, wenn der Tä- ter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der möglichen Überprü- fung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.2; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.2). Eingedenk dieser rechtlichen Vorbemerkungen präsentiert sich vorliegend die Sach- und Rechtslage wie folgt:

4. In der Untersuchung blieb unbestritten, dass die Parteien sich über ein Inse- rat der Beschwerdegegnerin 1, in welchem sie als «Frau aus Litauen» «sinnliche Massagen» angeboten hatte, kennenlernten. Danach kam es zu Treffen zwischen

- 8 - den beiden, wobei sich die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdeführer unter dem Namen B'._____ vorstellte und ihm gegenüber angab, sie sei 45 Jahre alt (Urk. 3/6 S. 1 und 4; Urk. 3/5 S. 2 f. und 6). Anfänglich trafen sie sich im Rahmen von der Beschwerdegegnerin 1 angebotenen Massagen. Später trafen sie sich aber auch bei anderen Gelegenheiten (Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/5 S. 4 f.; Urk. 2/4 Poli- zeiliche Einvernahme Beschwerdegegnerin 1 vom 28. November 2022 S. 2). So- wohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin 1 führten sodann aus, dass er sie finanziell unterstützt habe. So habe er ihr mehrmals Geld gege- ben und auch öfters Geschenke gemacht. Die Beschwerdegegnerin 1 erklärte, diese Geldzahlungen immer als Geschenk gedeutet zu haben (Urk. 3/5 S. 10; Urk. 3/11 S. 5), und der Beschwerdeführer führte aus, er habe ihr das Geld aus gutem Willen gegeben und ihr nie gesagt, dass sie es ihm zurückgeben müsse. Er bestätigte sodann, dass es sich dabei um Schenkungen gehandelt habe (Urk. 3/6 S. 3 und 5 f.). Betreffend die Art der angebotenen Massagen widerspre- chen sich jedoch die Aussagen der Parteien. Während der Beschwerdeführer gel- tend machte, dass es sich dabei um Massagen erotischer Art gehandelt habe, bei welchen auch sein Penis frottiert worden sei, führte die Beschwerdegegnerin 1 aus, es sei bei den Massagen nur um die Gesundheit des Beschwerdeführers ge- gangen und hätte nichts mit Erotik zu tun gehabt (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/5 S. 2 f.). Auch die auf die Massagen folgende Beziehung stellten sie unter- schiedlich dar bzw. zeigte sich, dass sie diese zumindest anders wahrnahmen. Der Beschwerdeführer wähnte sich in einer Liebesbeziehung mit der Beschwer- degegnerin 1 (Urk. 3/4 S. 2; Urk. 3/6 S. 2). Diese hingegen beschrieb den Be- schwerdeführer als einen Bekannten, einen Kollegen. Er hätte ihr leidgetan, weil er so negativ gesprochen habe und nicht laufen könne. Deswegen und weil sie ein gutes Herz habe, habe sie ihm helfen wollen. Da sie sich in der Medizin aus- kenne, habe sie ihm Medikamente überreicht. Er habe ihr seine gesamte Gesund- heitsgeschichte (recte: Krankengeschichte) gezeigt, worauf sie sich mit dieser auseinandergesetzt und ihm Ärzte empfohlen habe. Sie habe sich nicht für ihn (gemeint: eine Liebesbeziehung zu ihm) interessiert. Sie hätten jedoch auch Spass miteinander gehabt (Urk. 3/5 S. 1, 5 f. und 9 f.). Am Anfang habe eine ge- genseitige Sympathie vorgelegen, sie seien befreundet gewesen und hätten sich

- 9 - gegenseitig geholfen. Sie habe beispielsweise viele Dokumente für ihn übersetzt und ihm mit den Ärzten geholfen, und er habe ihr eine Busse bezahlt (Urk. 3/11 S. 8 ff.). Dies wurde vom Beschwerdeführer insofern bestätigt, als er ausführte, dass sie viel für ihn gemacht und sich gut um ihn gekümmert habe (Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/11 S. 6). Er erklärte insbesondere, er habe für die Beschwerdegegnerin 1 Betreibungen bezahlt, weil sie kein Geld gehabt habe und weil sie ja auch viel für ihn gemacht habe (Urk. 3/11 S. 10). Dass sie Geld vom Beschwerdeführer erhal- ten habe, wurde von der Beschwerdegegnerin 1 nie bestritten. Den Gesamtbetrag schätzte sie auf zwischen CHF 1'000.– und CHF 5'000.– (Urk. 3/11 S. 8). Zu den Aussagen des Beschwerdeführers, dass die Beschwerdegegnerin 1 ihm einen Heiratsantrag gemacht sowie ihn aufgefordert habe, ihr einen Verlobungsring zu schenken und er für die Verlobung bereits ein Hotel gebucht habe (Urk. 3/4 S. 3; Urk. 3/6 S. 2 f. und Urk. 3/11 S. 6 f.), sagte die Beschwerdegegnerin 1 aus, dass dies nur Spass gewesen sei. Sie habe ihm keine Heirat vorgeschlagen (Urk. 3/5 S. 7). Sie habe zwar Ja zu der Heiratsfrage gesagt, dies aber nur, weil sie Mitleid gehabt habe und der Beschwerdeführer damals nicht aufgehört habe zu spre- chen. Sie bestätigte auch, sich einen Ring ausgesucht zu haben (Urk. 3/11 S. 9).

5. Es steht fest, dass die Beziehung der Parteien anfangs rein geschäftlicher Natur war, da für die Massagen jeweils ein Entgelt geleistet wurde. Aus den Aus- sagen der Parteien erschliesst sich nicht, ab wann die Beziehung zwischen den beiden nicht mehr als rein geschäftlich anzusehen war. Der Beschwerdeführer liess dazu in der Beschwerde lediglich ausführen, dass die Beschwerdegegne- rin 1 «mit der Zeit» für ihre sexuellen Leistungen kein Entgelt mehr verlangt habe (Urk. 2 S. 4). Anlässlich der Einvernahmen machte er dazu ebenfalls keine auf- schlussreicheren Angaben. Die Parteien bezeichneten die Geldzahlungen des Beschwerdeführers in den Einvernahmen als Schenkungen. Sie gaben jedoch beide an, dass auch die Beschwerdegegnerin 1 Leistungen zugunsten des Be- schwerdeführers erbracht hatte. Insgesamt scheint die auf die entgeltlichen Mas- sagen folgende Beziehung zwischen den Parteien von gegenseitiger Hilfe und Unterstützung geprägt gewesen zu sein. Aus diesem Grund bleibt unklar, wel- chem Vertragsverhältnis die vom Beschwerdeführer aufgelisteten Zahlungen an die Beschwerdegegnerin 1 (vgl. Urk. 3/9) zuzuordnen sind. Wie sich nachfolgend

- 10 - zeigt, erübrigen sich Ausführungen dazu, ob diese tatsächlich erfolgten oder – falls dies zutreffen sollte – die Beschwerdegegnerin 1 gleichwertige Gegenleistun- gen erbrachte. Soweit der Beschwerdeführer nämlich vorbringt, dass die Zahlungen nur aufgrund einer von der Beschwerdegegnerin 1 vorgespielten Liebesbeziehung erfolgt seien, ist anzumerken, dass in der Untersuchung nicht geklärt werden konnte, in welcher Beziehung die Parteien zueinander standen bzw. zu welcher Art Bezie- hung sich die erst rein geschäftliche Beziehung entwickelte. Feststeht, dass der Beschwerdeführer sich in die Beschwerdegegnerin 1 verliebt hatte und ihr dies auch bewusst war (Urk. 3/11 S. 5). Betreffend die Frage, ob es zwischen den bei- den zu sexuellen Handlungen gekommen war, liegen widersprüchliche Aussagen vor. Die Aussagen der Beschwerdegegnerin 1, dass es sich aus ihrer Sicht um eine kollegiale Beziehung gehandelt habe und es nie zu sexuellen Handlungen gekommen sei, lassen sich nicht widerlegen. Dass zwischen den Parteien tat- sächlich eine Heirat geplant gewesen sei bzw. die Beschwerdegegnerin 1 auf eine solche gedrängt habe, wird von dieser bestritten. Betreffend die genannten Verlobungsringe liegen Bilder von handschriftlich notierten Angaben auf einer Vi- sitenkarte des Verkaufsgeschäfts "C._____" in den Akten (Urk. 3/8 Foto 3 und 4). Betreffend die Hotelbuchung liegt eine Buchungsbestätigung des Hotels "D._____" vor (Urk. 3/7). Der Beschwerdeführer führte anlässlich seiner polizeili- chen Einvernahme jedoch aus, dass er die Hotelbuchung wieder storniert und die Ringe schlussendlich doch nicht gekauft habe (Urk. 3/6 S. 3). Diese vom Be- schwerdeführer eingereichten Beweismittel und die Aussagen der Beschwerde- gegnerin 1 belegen, dass eine Hochzeit zwischen den Parteien zumindest thema- tisiert wurde. Sie reichen jedoch für sich gesehen nicht aus, die Ernsthaftigkeit der Heiratspläne bzw. eine Vorspiegelung solcher durch die Beschwerdegegnerin 1 nachzuweisen. Die weiteren in der Beschwerde genannten Hinweise auf eine vor- gespielte Liebesbeziehung basieren sodann vollumfänglich auf den Aussagen des Beschwerdeführers. Da dieser anlässlich seiner polizeilichen Einvernahmen er- klärte, er haue die Beschwerdegegnerin 1 nun auch in die Pfanne, weil sie eine Anzeige gegen ihn gemacht habe (Urk. 3/6 S. 5), sind seine Aussagen jedoch mit einer gewissen kritischen Zurückhaltung zu würdigen. Würde man den Ausführun-

- 11 - gen des Beschwerdeführers folgen, dass es sich bei den Massagen der Be- schwerdegegnerin 1 um Dienstleistungen sexueller Art gehandelt habe, ist anzu- merken, dass gerade das Vorspielen von Liebe und das Ausüben von Zärtlichkeit mitunter das Angebot einer Sexarbeiterin sind. Es ist zudem notorisch, dass Sex- arbeiterinnen jeweils unter einem Pseudonym arbeiten. Auch mit der Angabe ei- nes falschen Geburtsdatums wäre in diesem Falle zu rechnen gewesen (Urk. 3/6 S. 6). Genauso wenig darf es einen Klienten erotischer Dienstleistungen erstau- nen, dass die Anbieterin ihn bei einem ersten Treffen nicht beim Vornamen, son- dern mit "Schatz" anspricht oder ihn "den für sie richtigen Mann" nennt (Urk. 3/6 S. 2; Urk. 3/4 S. 2). Auch aus dem Umstand, dass eine Anbieterin erotischer Dienstleistungen länger als die vereinbarte Dauer beim Klienten anwesend bleibt (Urk. 3/4 S. 2), lässt sich noch nichts ableiten. Ebenso wenig vermag der Be- schwerdeführer zu überzeugen, wenn er vorbringt, die Beschwerdegegnerin 1 hätte ihn bewusst zum Abbruch der Beziehung bewegen wollen, indem sie ihn am

17. November 2022 nicht mit einer Umarmung, sondern mit Küssen auf die Wan- gen begrüsste und ihm später erklärte, nicht mit ihm nach Deutschland auswan- dern zu wollen (Urk. 3/4 S. 4; Urk. 3/6 S. 5). Aufgrund der Aussagen der Parteien lässt sich nicht ausschliessen, dass die Ernsthaftigkeit der Heiratspläne, wie auch die gesamte Beziehung, tatsächlich von beiden Parteien unterschiedlich empfunden bzw. verstanden wurde. Dem Be- schwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er geltend macht, dass aufgrund der genannten Hinweise und Belege hinreichende Anhaltspunkte auf eine straf- rechtlich relevante Einflussnahme der Beschwerdegegnerin 1 vorgelegen hätten.

6. Insgesamt gelangte die Staatsanwaltschaft aufgrund der bestehenden Ak- tenlage damit zu Recht zum Schluss, dass ein anklagegenügendes Beweisfunda- ment betreffend das Dossier 1 nicht vorlag und auch bei einer Fortführung des Strafverfahrens nicht resultiert hätte. Weitere Ermittlungsansätze, von denen rele- vante sachdienliche Erkenntnisse zu erwarten gewesen wären, sind nicht erkenn- bar, und auch der Beschwerdeführer legte nicht dar, was noch hätte untersucht werden können. Unter Einbezug der gesamten Umstände wäre damit eine Verur-

- 12 - teilung der Beschwerdegegnerin 1 weit unwahrscheinlicher gewesen als ein Frei- spruch. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III.

1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Be- schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsge- bühr für das Beschwerdeverfahren auf CHF 1'500.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1

i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG).

2. Da der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren unterliegt, ist er nicht zu entschädigen. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten und liess sich auch persönlich nicht vernehmen, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist.

3. Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von CHF 1'800.– geleistet (Art. 383 StPO; Urk. 6; Urk. 11). Die dem Be- schwerdeführer auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Mehrbetrag ist ihm die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Er- ledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zu- rückzuerstatten. Vorbehalten bleibt das Verrechnungsrecht des Staates. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'500.– fest- gesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

- 13 -

4. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten werden von der Sicherheits- leistung bezogen. Im Mehrbetrag wird dem Beschwerdeführer die Kaution nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmit- telverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückerstattet. Das Ver- rechnungsrecht des Staates bleibt vorbehalten.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und den Beschwerde-  führer (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad G-2/2023/10000840 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl ad G-2/2023/10000840, unter  gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 15; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 14 - Zürich, 12. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw R. Baur