Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 21. September 2022 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen den Buschauffeur der VBZ B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen fahr- lässiger Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 25. Juni 2022 als Lenker des Linienbusses Nr. … auf der Höhe C._____-strasse … in Zürich mit der Fuss- gängerin A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kollidiert zu sein, wodurch sich diese Verletzungen zugezogen habe (Urk. 16/1 S. 1 f.). Am 19. Juli 2022 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 we- gen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 16/3).
E. 2 Am 21. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6 = Urk. 16/ 12). Diese Verfügung wurde am 25. September 2023 dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin zugestellt (Urk. 16/14).
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner Befragung vom 7. Sep- tember 2022 angegeben, dass kurz vor der Fussgängerinsel auf Höhe D._____- gasse wie aus dem nichts heraus die Beschwerdeführerin hinter einer stehenden Fussgängergruppe herausgetreten und direkt in die rechte Fahrzeugseite gelau- fen sei, worauf sie seitlich vom Bus erfasst worden sei. Er habe sofort angehalten, die Leitstelle informiert und sich zur Beschwerdeführerin begeben. Auf den sicher- gestellten Videoaufnahmen des Eingangsbereichs der Firma E._____ an der C._____-strasse … sei zu sehen, wie die Beschwerdeführerin alleine unterwegs gewesen sei; vor ihr auf der Fussgängerinsel hätten drei Personen gewartet, wel- che den herannahenden und an dieser Stelle vortrittsberechtigten Bus der Linie … bemerkt und ihn vorbeifahren gelassen hätten. Die Beschwerdeführerin hinge-
- 5 - gen sei – ohne auf der Fussgängerinsel stehen zu bleiben und den herannahen- den Bus zu bemerken – weitergelaufen, wobei sie weder nach links oder rechts, sondern geradeaus geschaut habe. Danach sei es zur Kollision zwischen ihr und dem Bus gekommen. An der Unfallstelle befinde sich eine in beide Richtungen verkehrende Tram- und Buslinie (zwei Spuren). Genau vor der Fussgängerinsel und dem Trottoir habe es auf den besagten Spuren gut erkennbar mehrere Bo- denmarkierungen mit dem Gefahrensignal "Achtung Strassenbahn". Die an der Unfallstelle verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel seien gegenüber den Fuss- gängern vortrittsberechtigt. Folglich sei der Beschwerdegegner 1 an der Unfall- stelle als Lenker des Busses vortrittsberechtigt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin an den bereits wartenden anderen Fussgängern vorbeigehe und ohne nach links oder rechts zu schauen auf die Strasse hinauslaufe. Der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sich ein öffentliches Verkehrsmittel nähere, wenn bereits mehrere Personen auf der Fussgängerinsel warteten. Es liege zweifellos ein Fehlverhalten durch unvorsichti- ges Betreten der Fahrbahn vor. Die Kollision sei für den Beschwerdegegner 1 nicht zu vermeiden gewesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegeg- ners 1 liege nicht vor. Folglich seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben und diese sei nicht anhand zu nehmen (Urk. 6 S. 1 f.).
E. 3.2 Dazu liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegnen, die Staats- anwaltschaft habe diverse, für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerde- gegners 1 wesentliche Sachverhaltselemente ausgelassen. Die gravierenden Un- fallfolgen für die Beschwerdeführerin fänden darin keine Nennung, obwohl diese massgeblich für die Frage seien, ob eine Untersuchung durchzuführen sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdegegner 1 zu schnell gefah- ren und die Unfallstelle – sechs Personen und davon zwei Kinder seien auf der Fussgängerinsel gestanden – äusserst belebt gewesen sei. Auch, dass der Be- schwerdegegner 1 vor der Kollision nicht besonders auf sich aufmerksam ge- macht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 2.7 km/h überschritten, was Auswirkungen auf die Länge des Bremswegs und damit auf seine Reaktionsmöglichkeit gehabt habe. In der
- 6 - Tempo-30-Zone müsse besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden. Die Beschwerdeführerin habe Aussagen machen wollen. Der Polizist habe ihr je- doch mitgeteilt, dass ihre Aussagen aufgrund der sichergestellten Videoaufnah- men nicht notwendig seien, weshalb sie nicht befragt worden sei. Auch unzutref- fend sei die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach die Beschwerdeführerin am Unfallort gesagt habe, sie sei schuld am Unfall. Der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt worden. Gemäss Art. 47 VRV seien nur Trams vortrittsberechtigt; beim gelenkten Fahrzeug handle es sich jedoch unbestrittenermassen um einen Bus, weshalb die generelle Vortrittsberechtigung nicht gelte. Wesentlich seien vielmehr die spezifischen technischen Eigenschaften des jeweiligen Fahrzeugs und es sei sehr wohl relevant, dass beim Unfallort ein Fussgängerstreifen vorhanden gewe- sen sei. Dass nur ein Tram und nicht ein Bus an dieser Stelle vortrittsberechtigt sei, habe auch einen Sinn: Der Bremsweg eines Trams sei viel länger als derje- nige eines Busses. Auf diese Vortrittsregelung hätten die VBZ und der TCS mit Broschüren hingewiesen. Gemäss Art. 6 VRV hätten Fahrzeugführer jedem Fuss- gänger, der die Fahrbahn überqueren wolle, den Vortritt zu gewähren. Die Be- schwerdeführerin habe die Fahrbahn nicht plötzlich überquert, sondern sei ge- mächlich zuerst über den einen Fussgängerstreifen gelaufen und habe ihre Bahn in gemächlichem Tempo fortgesetzt. Dem Beschwerdegegner 1 hätte sie auffallen müssen, wenn er aufmerksam gewesen wäre; ein schweres Selbstverschulden durch sie sei auszuschliessen. Der Beschwerdegegner 1 habe sie pflichtwidrig nicht gesehen, was voraussehbar und vermeidbar gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 3.3 Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft ergänzen, die vorge- brachte Geschwindigkeitsüberschreitung habe nicht bei der Kollision, sondern zu- vor bestanden und hätte ohnehin keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen ge- habt, weil die Beschwerdeführerin seitlich in den Bus gelaufen sei. Auch die ande- ren Fussgänger seien aufgrund des fehlenden Fussgängerstreifens nicht vortritts- berechtigt gewesen und hätten korrekterweise – wie es auch die Beschwerdefüh- rerin hätte tun müssen – aufgrund des nahenden, vortrittsberechtigten Busses auf der jeweiligen Verkehrsinsel gewartet, bis dieser vorbeigefahren sei. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin hinter drei Personen bzw. direkt weiter unver- mittelt auf die Fahrbahn gelaufen sei und der Beschwerdegegner 1 überhaupt
- 7 - keine Möglichkeit gehabt habe, sie – farbige Kleidung hin oder her – hinter den wartenden Personen wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich das genannte Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" auf der rechten Seite der Verkehrsinsel befinde und sich somit auf die Fahrbahn für den Privatver- kehr und nicht den Bereich der Unfallstelle ohne Fussgängerstreifen beziehe. An besagter Stelle habe es keinen Fussgängerstreifen und die Beschwerdeführerin sei damit gegenüber dem Bus auch nicht vortrittsberechtigt gewesen. Sie habe pflichtwidrig nicht auf den Verkehr geachtet und sei unvermittelt auf die Strasse gelaufen (Urk. 15 S. 1 f.).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin liess dazu mit ihrer Replik entgegnen, dass sich der Unfall auf einem Fussgängerstreifen ereignet habe, was die Staatsanwaltschaft nicht zu entkräften vermöge. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen gravieren- den Verletzungen seien relevant für die Frage, ob eine Untersuchung durchzufüh- ren sei oder nicht. Je schwerwiegender die Verletzungsfolgen seien, desto eher müsse eine Strafuntersuchung eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht seitlich in den Bus hineingelaufen, sondern habe gerade zum Überqueren der Strasse angesetzt, als der Beschwerdegegner 1 mit übersetzter Geschwindig- keit gefahren sei. Nur deshalb sei sie von der vorderen rechten Ecke des Busses erfasst und seitlich gestreift worden. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Beschwerdegegner 1 seine Geschwindigkeit gemässigt, abgebremst und der Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Vortritt gewährt hätte. Zudem gebe es stichhaltige Gründe, an den Feststellungen des rapportierenden Polizisten zu zweifeln: Die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls anwesenden Rechtsbeistände [der Beschwerdeführerin] X2._____ und X3._____ hätten mit ih- ren Eingaben vom 15. bzw. 18. Dezember 2023 bestätigt, dass die Beschwerde- führerin nicht über ihre Rechte informiert worden sei und sie sich nicht geweigert habe, Aussagen zu machen. Auch hätten sie bestätigt, dass der rapportierende Polizist allen Anwesenden mitgeteilt habe, eine Aussage der Beschwerdeführerin sei angesichts des Videos vom Vorfall nicht mehr erforderlich. Es sei letztlich Auf- gabe des Sachgerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, divergierende Aussagen zu würdigen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 sei unge- nügend abgeklärt worden. Kombiniert mit der Feststellung, dass die Beschwerde-
- 8 - führerin erhebliche Verletzungen erlitten habe, müsse eine Strafuntersuchung er- öffnet werden. Bezüglich den örtlichen Gegebenheiten sei ergänzend darauf hin- zuweisen, dass es aus Sicherheitsgründen auch keinen Sinn machen würde, wenn sich ein Fussgängerstreifen nur auf das Überqueren einer einzelnen Fahr- spur beschränke und den Fussgängern nicht die Überquerung der gesamten Strasse ermögliche. Es blieben erhebliche Hinweise auf eine Strafbarkeit des Be- schwerdegegners 1 (Urk. 21 S. 2 f.).
E. 4 Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr eingereichten Beilage in italienischer Sprache (Urk. 3/9) dar- auf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache der Strafbehörden im Kanton Zü- rich Deutsch sei und deshalb allfällige weitere ohne deutsche Übersetzung einge- reichte Unterlagen als unbeachtlich zu betrachten seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einst-
- 3 - weilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 7). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Okto- ber 2023 liess die Beschwerdeführerin eine E-Mail-Anfrage ihrer Schwester an die Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 13. Oktober 2023 samt zwei von ihr dieser Nachricht beigefügte Foto-Aufnahmen und der entsprechenden E-Mail-Ant- wort der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 17. Oktober 2023 einrei- chen (Urk. 9 und Urk. 10/1-3). Nach Leistung der Prozesskaution von Fr. 1'800.– durch die Beschwerdeführerin (Urk. 12) wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 je eine zehntä- gige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist und auch danach nicht vernehmen (vgl. Urk. 14/1); die Staatsan- waltschaft reichte mit Eingabe vom 4. November 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 15). Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 wurde die Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellung- nahme innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 18). Innert bis und mit 21. Dezember 2023 erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin replizieren (Urk. 21). Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess das Statthalteramt des Bezirks Zürich um Zustellung einer Kopie des vorliegenden Entscheids ersuchen (Urk. 24). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht; das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
E. 4.1 Gemäss unbestrittenem und gestützt auf die bei den Akten liegenden Vi- deoaufnahmen unzweifelhaft erstellbarem Sachverhalt überquerte die Beschwer- deführerin am 25. Juni 2022 um circa 18:40 Uhr bei der besagten Örtlichkeit den Fussgängersteifen der Fahrbahn C._____-strasse in Richtung F._____. Auf der Fussgängerinsel angekommen, lief die Beschwerdeführerin – ohne auf den Ver- kehr zu achten, den Blick gerade aus gerichtet – weiter, um die Tram- und Bus- spur zu überqueren. Dabei wurde sie vom von links herannahenden, vom Be- schwerdegegner 1 geführten, vom C._____-platz herkommenden und in Richtung G._____-platz fahrenden Linienbus Nr. … mit der vorderen rechten Seite erfasst und zurück auf die Fussgängerinsel geschleudert (Urk. 16/1 S. 5 und Urk. 16/2/1- 2). Dabei zog sich die Beschwerdeführerin u. a. ein leichtes Schädelhirntrauma und multiple Gelenkkontusionen zu (Urk. 16/6/1-4).
E. 4.2 Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkei- ten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenver- kehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestim-
- 9 - mungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1 m. H.). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ih- ren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Ad- äquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle an- deren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldig- ten – in den Hintergrund drängen (BGE 129 IV 282 E. 2.1 m. H.).
E. 4.3 Was das Vortrittsrecht betrifft, ergibt sich aus den vorliegenden Akten ohne Weiteres, dass an der Unfallörtlichkeit der Beschwerdegegner 1 als Führer des Li- nienbusses Nr. … vortrittsberechtigt war: Der Unfall ereignete sich auf einer Fahr- bahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV, welche am Boden mehrfach mit dem vor Schienenfahrzeugen warnenden Signal "Strassenbahn" (1.18) markiert ist (Art. 10 Abs. 4 SSV). Die Fahrbahn ist im fraglichen Bereich zusätzlich auch noch mit un- terbrochenen gelben Bus-Streifen (6.08) gekennzeichnet (Art. 74b SSV). Zwar be- findet sich ein einzelner Fussgängerstreifen (gelber, parallel zum Fahrbahnrand verlaufender Balken; vgl. Art. 77 Abs. 1 SSV) auf dem der Fussgängerinsel ge- genüberliegenden Fahrbahnrand; auf der Fahrbahn selbst (Bereich zwischen Fussgängerinsel und gegenüberliegendem Fahrbahnrand) ist jedoch kein Fuss- gängerstreifen angebracht (Urk. 16/2/1-2). Damit ereignete sich die Kollision auf einer Fahrbahn ausserhalb eines Fussgängerstreifens, auf welchem die Fussgän- ger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen haben (Art. 47 Abs. 5 VRV). Die Argu- mentation der Beschwerdeführerin, wonach die gelben Balken nicht durchgehend seien, um auf die Vortrittsregelung des Trams aufmerksam zu machen bzw. ein gelber Balken vorhanden sei, um den durchgehenden Fussgängerstreifen zu mar-
- 10 - kieren (Urk. 2 S. 10), überzeugt nicht. Eine solche Markierung bzw. Regelung durch Nichtmarkierung findet sich weder im Strassenverkehrsgesetz und den da- zugehörenden Verordnungen (VRV und SSV), noch in den von der Beschwerde- führerin genannten (Urk. 2 S. 10 und Urk. 21 S. 5) Weisungen des UVEK vom
11. Juli 2024 über besondere Markierungen auf der Fahrbahn. Auch nicht zutref- fend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass auf der Fahrbahn die Mar- kierung "Strassenbahn" auf Fussgängerstreifen über Gleisanlagen angebracht ge- wesen sei (Urk. 2 S. 10). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den vorliegenden Akten ohne Zweifel, dass auf der Fahrbahn zwar die Markierung "Strassenbahn", dies jedoch ohne Fussgängerstreifen über den Gleisanlagen, markiert war (vgl. Urk. 16/2/1-2). Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail-Antwort der Sachbearbeiterin … Center der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 17. Oktober 2023 nichts zu ändern, wonach der Fussgänger- streifen beide Fahrbahnen abdecke und über dem Gleis keine Fussgängerstreifen markiert werden dürften, weil das Tram vortritt habe (Urk. 10/1), handelt es sich dabei doch bloss um eine unverbindliche, die rechtliche Situation nicht verän- dernde Kundendienst-Auskunft. Damit beziehen sich auch die zahlreichen weite- ren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vortrittsrecht von Fussgängern auf Fussgängerstreifen (Urk. 2 S. 9 f. und Urk. 21 S. 5) auf eine Situation, die der vor- liegenden nicht entspricht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Be- schwerdegegner 1 als Lenker des Linienbusses Nr. … war somit gegenüber der Beschwerdeführerin, welche die Fahrbahn ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigte, grundsätzlich vortrittsberechtigt.
E. 4.4 Wie die Beschwerdeführerin jedoch zutreffend vorbringen liess, gilt dieses Vortrittsrecht nicht absolut und hatte der Beschwerdegegner 1 gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG der Beschwerdeführerin das Überqueren der Strasse in angemesse- ner Weise zu ermöglichen (BGE 106 IV 301 E. 1). Das Mass der Sorgfalt, wel- ches dabei verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vor- aussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er an- dere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch ge-
- 11 - fährdet. Der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz besagt, dass jeder Strassen- benützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ord- nungsgemäss verhalten. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG erwähnten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorg- faltspflichtwidrig sein. Dies gilt u. a., wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.120/1998 vom 3. April 1998 E. 2b). Fussgän- ger müssen die Fahrbahn behutsam betreten. Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben sie den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV).
E. 4.5 Wie auf der Videoaufnahme ersichtlich ist, überquerte die Beschwerdeführe- rin nicht etwa gemächlich (vgl. Urk. 2 S. 11), sondern in schnellem Tempo den Fussgängerstreifen der Fahrbahn C._____-strasse in Richtung F._____. Auf der Fussgängerinsel angekommen, lief sie praktisch ungebremst und ohne nach links oder rechts zu schauen an drei dort links von ihr wartenden Fussgängern (Frau und Mann mit Kind an der Hand) vorbei, um die Tram- und Busspur zu überque- ren, worauf es zur Kollision mit dem Linienbus Nr. … gekommen ist (Urk. 16/2/2 [Sek. 13-15 der Videoaufnahme]). Der Beschwerdegegner 1 musste unter diesen Umständen – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 11 und Urk. 21 S. 4 f.)
– angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht damit rechnen, dass die Beschwer- deführerin überraschend die von ihm befahrene Fahrbahn betreten würde. Viel- mehr durfte er darauf vertrauen, dass sie sich – wie die anderen auf der Videoauf- nahme ersichtlichen Fussgänger – ordnungsgemäss verhalten und ihm den Vor- tritt gewähren würde. Zutreffend wies die Staatsanwaltschaft in diesem Zusam- menhang darauf hin, dass der öffentliche Verkehr in der Stadt Zürich stillstehen würde, wenn Linienbusse den Fussgängern bei jeder Überquerung der Fahrbahn ohne Fussgängerstreifen den Vortritt gewähren müssten (vgl. Urk. 15 S. 2). Ent- gegen der Argumentation der Beschwerdeführerin gilt der von ihr geltend ge- machte Art. 6 Abs. 1 VRV nicht für Überquerungen der Fahrbahn ohne, sondern nur solche mit (durchgehendem) Fussgängerstreifen, was vorliegend – wie zuvor dargelegt – gerade nicht der Fall ist (vgl. Urk. 2 S. 11). Hinzuweisen ist ferner mit
- 12 - der Staatsanwaltschaft darauf, dass die Beschwerdeführerin die Fahrbahn ge- mäss Art. 49 Abs. 2 SVG ohnehin selbst dann nicht derart überraschend hätte be- treten dürfen, wenn sich auf der Fahrbahn – wie von ihr behauptet – ein Fussgän- gerstreifen über den Gleisanlagen befunden hätte. Für den Beschwerdegegner 1 lagen schliesslich auch keine Anzeichen für das Fehlverhalten der Beschwerde- führerin vor: Mit der Videoaufnahme ist belegt, dass die Beschwerdeführerin drei links von ihr auf der Fussgängerinsel wartende, im Blickfeld des ebenfalls von links heranfahrenden Beschwerdegegners 1 befindliche Fussgänger (rechts) überholte, bevor sie unmittelbar die Fahrbahn betrat (Urk. 16/2/2 [Sek. 14 der Vi- deoaufnahme]). Es war für den Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen of- fenkundig nicht möglich zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin unvermittelt die von ihm befahrene Fahrbahn betreten würde. Entsprechend gab der Be- schwerdegegner 1 gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 7. September 2022 auch zu Protokoll, gesehen zu haben, wie eine stehende Fussgängergruppe auf seine Durchfahrt gewartet habe und dass ihm kurz vor der Fussgängerinsel die Beschwerdeführerin wie aus dem nichts hinter dieser stehenden Fussgänger- gruppe heraus direkt in die rechte Fahrzeugseite gelaufen sei (Urk. 16/4 F/A 3 S. 1). Die Kollision mit der Beschwerdeführerin war für den Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen somit auch nicht vorhersehbar. Entsprechend hatte er auch keinen Grund, die Geschwindigkeit mehr als 50 Meter vor dem Unfall zu re- duzieren, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machen liess (Urk. 21 S. 3). Das überraschende Betreten der Fahrbahn durch die Beschwerdeführerin ohne nach links und rechts zu schauen ist schliesslich auch als schwerwiegender aus- sergewöhnlicher Umstand zu beurteilen, der die eigentliche Ursache der Kollision war. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin seitlich in den Bus lief, als sich dieser unmittelbar vor ihr befand, und sie nicht von diesem erfasst wurde, als sie sich bereits auf der Fahrbahn befand. Wie bereits von der Staats- anwaltschaft zutreffend erwogen, hat das Bundesgericht wiederholt ein schweres Selbstverschulden angenommen, wenn ein Fussgänger unvermittelt die Fahrbahn betritt (vgl. in Urk. 6 S. 2 und Urk. 15 S. 3 zitierte Entscheide). An dieser Einschät- zung vermögen entgegen der Beschwerdeführerin auch die Verletzungen, welche sie sich durch die Kollision zugezogen hat, nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 3 f.
- 13 - und Urk. 21 S. 2 f.). Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Be- schwerdegegners 1 – unabhängig von der geltend gemachten Geschwindigkeits- überschreitung um 2.7 km/h – nicht als unfalladäquat zu betrachten. Bei dieser Aktenlagen und insbesondere angesichts der Videoaufzeichnung, welche den Un- fallhergang eindeutig wiedergibt, durfte die Staatsanwaltschaft somit ohne Weite- res davon ausgehen, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 als von vornherein äusserst unwahrscheinlich erscheint. Folgerichtig nahm sie eine Stra- funtersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 korrekterweise auch nicht an- hand, ohne dass weitere Untersuchungen, insbesondere auch keine Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang, erforderlich gewesen wären (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO).
E. 4.6 Dass die Staatsanwaltschaft angesichts der dargelegten Umstände die Vor- aussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung als nicht gegeben erachtete und eine Untersuchung nicht anhand nahm, ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
E. 5 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbe- setzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in ande- rer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 5). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2
i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht und die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom
28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Be- schwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 12). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'800.–) ist von der Sicher- heitsleistung zu beziehen.
- Entschädigungen sind keine auszurichten, der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1, welcher sich nicht hat vernehmen lassen, mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen. - 14 -
- Ihrem Ersuchen entsprechend (vgl. Urk. 24) ist dem Statthalteramt des Be- zirks Zürich eine Kopie dieses Entscheids zuzustellen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) das Statthalteramt des Bezirks Zürich (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230365-O/U/CBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 23. August 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 21. September 2023
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 21. September 2022 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen den Buschauffeur der VBZ B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) wegen fahr- lässiger Körperverletzung. Ihm wurde vorgeworfen, am 25. Juni 2022 als Lenker des Linienbusses Nr. … auf der Höhe C._____-strasse … in Zürich mit der Fuss- gängerin A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kollidiert zu sein, wodurch sich diese Verletzungen zugezogen habe (Urk. 16/1 S. 1 f.). Am 19. Juli 2022 stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag gegen den Beschwerdegegner 1 we- gen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 16/3).
2. Am 21. September 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) eine Nichtanhandnahmeverfügung (Urk. 6 = Urk. 16/ 12). Diese Verfügung wurde am 25. September 2023 dem Rechtsvertreter der Be- schwerdeführerin zugestellt (Urk. 16/14).
3. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 21. September 2023 sei vollumfänglich aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen und wegen dem Vorfall vom 25. Juni 2022 die Strafunter- suchung durchzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwer- degegnerin."
4. Mit Präsidialverfügung vom 13. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeführerin bezüglich der von ihr eingereichten Beilage in italienischer Sprache (Urk. 3/9) dar- auf hingewiesen, dass die Verfahrenssprache der Strafbehörden im Kanton Zü- rich Deutsch sei und deshalb allfällige weitere ohne deutsche Übersetzung einge- reichte Unterlagen als unbeachtlich zu betrachten seien. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, innert 30 Tagen eine Prozesskaution von einst-
- 3 - weilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 7). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. Okto- ber 2023 liess die Beschwerdeführerin eine E-Mail-Anfrage ihrer Schwester an die Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 13. Oktober 2023 samt zwei von ihr dieser Nachricht beigefügte Foto-Aufnahmen und der entsprechenden E-Mail-Ant- wort der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 17. Oktober 2023 einrei- chen (Urk. 9 und Urk. 10/1-3). Nach Leistung der Prozesskaution von Fr. 1'800.– durch die Beschwerdeführerin (Urk. 12) wurde dem Beschwerdegegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 31. Oktober 2023 je eine zehntä- gige Frist zur Stellungnahme angesetzt (Urk. 13). Der Beschwerdegegner 1 liess sich innert Frist und auch danach nicht vernehmen (vgl. Urk. 14/1); die Staatsan- waltschaft reichte mit Eingabe vom 4. November 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 15). Mit Präsidialverfügung vom 27. November 2023 wurde die Stellung- nahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellung- nahme innert 10 Tagen zugestellt (Urk. 18). Innert bis und mit 21. Dezember 2023 erstreckter Frist liess die Beschwerdeführerin replizieren (Urk. 21). Mit Eingabe vom 2. April 2024 liess das Statthalteramt des Bezirks Zürich um Zustellung einer Kopie des vorliegenden Entscheids ersuchen (Urk. 24). Weitere Eingaben erfolg- ten nicht; das Verfahren erweist sich damit als spruchreif.
5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbe- setzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in ande- rer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 5). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2
i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht und die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
- 4 -
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom
28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner Befragung vom 7. Sep- tember 2022 angegeben, dass kurz vor der Fussgängerinsel auf Höhe D._____- gasse wie aus dem nichts heraus die Beschwerdeführerin hinter einer stehenden Fussgängergruppe herausgetreten und direkt in die rechte Fahrzeugseite gelau- fen sei, worauf sie seitlich vom Bus erfasst worden sei. Er habe sofort angehalten, die Leitstelle informiert und sich zur Beschwerdeführerin begeben. Auf den sicher- gestellten Videoaufnahmen des Eingangsbereichs der Firma E._____ an der C._____-strasse … sei zu sehen, wie die Beschwerdeführerin alleine unterwegs gewesen sei; vor ihr auf der Fussgängerinsel hätten drei Personen gewartet, wel- che den herannahenden und an dieser Stelle vortrittsberechtigten Bus der Linie … bemerkt und ihn vorbeifahren gelassen hätten. Die Beschwerdeführerin hinge-
- 5 - gen sei – ohne auf der Fussgängerinsel stehen zu bleiben und den herannahen- den Bus zu bemerken – weitergelaufen, wobei sie weder nach links oder rechts, sondern geradeaus geschaut habe. Danach sei es zur Kollision zwischen ihr und dem Bus gekommen. An der Unfallstelle befinde sich eine in beide Richtungen verkehrende Tram- und Buslinie (zwei Spuren). Genau vor der Fussgängerinsel und dem Trottoir habe es auf den besagten Spuren gut erkennbar mehrere Bo- denmarkierungen mit dem Gefahrensignal "Achtung Strassenbahn". Die an der Unfallstelle verkehrenden öffentlichen Verkehrsmittel seien gegenüber den Fuss- gängern vortrittsberechtigt. Folglich sei der Beschwerdegegner 1 an der Unfall- stelle als Lenker des Busses vortrittsberechtigt gewesen. Er habe nicht damit rechnen müssen, dass die Beschwerdeführerin an den bereits wartenden anderen Fussgängern vorbeigehe und ohne nach links oder rechts zu schauen auf die Strasse hinauslaufe. Der Beschwerdeführerin hätte klar sein müssen, dass sich ein öffentliches Verkehrsmittel nähere, wenn bereits mehrere Personen auf der Fussgängerinsel warteten. Es liege zweifellos ein Fehlverhalten durch unvorsichti- ges Betreten der Fahrbahn vor. Die Kollision sei für den Beschwerdegegner 1 nicht zu vermeiden gewesen. Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegeg- ners 1 liege nicht vor. Folglich seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben und diese sei nicht anhand zu nehmen (Urk. 6 S. 1 f.). 3.2. Dazu liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen entgegnen, die Staats- anwaltschaft habe diverse, für die Beurteilung der Strafbarkeit des Beschwerde- gegners 1 wesentliche Sachverhaltselemente ausgelassen. Die gravierenden Un- fallfolgen für die Beschwerdeführerin fänden darin keine Nennung, obwohl diese massgeblich für die Frage seien, ob eine Untersuchung durchzuführen sei. Auch sei unberücksichtigt geblieben, dass der Beschwerdegegner 1 zu schnell gefah- ren und die Unfallstelle – sechs Personen und davon zwei Kinder seien auf der Fussgängerinsel gestanden – äusserst belebt gewesen sei. Auch, dass der Be- schwerdegegner 1 vor der Kollision nicht besonders auf sich aufmerksam ge- macht habe. Der Beschwerdegegner 1 habe die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um 2.7 km/h überschritten, was Auswirkungen auf die Länge des Bremswegs und damit auf seine Reaktionsmöglichkeit gehabt habe. In der
- 6 - Tempo-30-Zone müsse besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden. Die Beschwerdeführerin habe Aussagen machen wollen. Der Polizist habe ihr je- doch mitgeteilt, dass ihre Aussagen aufgrund der sichergestellten Videoaufnah- men nicht notwendig seien, weshalb sie nicht befragt worden sei. Auch unzutref- fend sei die Aussage des Beschwerdegegners 1, wonach die Beschwerdeführerin am Unfallort gesagt habe, sie sei schuld am Unfall. Der Sachverhalt sei willkürlich festgestellt worden. Gemäss Art. 47 VRV seien nur Trams vortrittsberechtigt; beim gelenkten Fahrzeug handle es sich jedoch unbestrittenermassen um einen Bus, weshalb die generelle Vortrittsberechtigung nicht gelte. Wesentlich seien vielmehr die spezifischen technischen Eigenschaften des jeweiligen Fahrzeugs und es sei sehr wohl relevant, dass beim Unfallort ein Fussgängerstreifen vorhanden gewe- sen sei. Dass nur ein Tram und nicht ein Bus an dieser Stelle vortrittsberechtigt sei, habe auch einen Sinn: Der Bremsweg eines Trams sei viel länger als derje- nige eines Busses. Auf diese Vortrittsregelung hätten die VBZ und der TCS mit Broschüren hingewiesen. Gemäss Art. 6 VRV hätten Fahrzeugführer jedem Fuss- gänger, der die Fahrbahn überqueren wolle, den Vortritt zu gewähren. Die Be- schwerdeführerin habe die Fahrbahn nicht plötzlich überquert, sondern sei ge- mächlich zuerst über den einen Fussgängerstreifen gelaufen und habe ihre Bahn in gemächlichem Tempo fortgesetzt. Dem Beschwerdegegner 1 hätte sie auffallen müssen, wenn er aufmerksam gewesen wäre; ein schweres Selbstverschulden durch sie sei auszuschliessen. Der Beschwerdegegner 1 habe sie pflichtwidrig nicht gesehen, was voraussehbar und vermeidbar gewesen sei (Urk. 2 S. 2 f.). 3.3. Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft ergänzen, die vorge- brachte Geschwindigkeitsüberschreitung habe nicht bei der Kollision, sondern zu- vor bestanden und hätte ohnehin keinen Einfluss auf das Unfallgeschehen ge- habt, weil die Beschwerdeführerin seitlich in den Bus gelaufen sei. Auch die ande- ren Fussgänger seien aufgrund des fehlenden Fussgängerstreifens nicht vortritts- berechtigt gewesen und hätten korrekterweise – wie es auch die Beschwerdefüh- rerin hätte tun müssen – aufgrund des nahenden, vortrittsberechtigten Busses auf der jeweiligen Verkehrsinsel gewartet, bis dieser vorbeigefahren sei. Zu beachten sei, dass die Beschwerdeführerin hinter drei Personen bzw. direkt weiter unver- mittelt auf die Fahrbahn gelaufen sei und der Beschwerdegegner 1 überhaupt
- 7 - keine Möglichkeit gehabt habe, sie – farbige Kleidung hin oder her – hinter den wartenden Personen wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin verkenne, dass sich das genannte Signal "Standort eines Fussgängerstreifens" auf der rechten Seite der Verkehrsinsel befinde und sich somit auf die Fahrbahn für den Privatver- kehr und nicht den Bereich der Unfallstelle ohne Fussgängerstreifen beziehe. An besagter Stelle habe es keinen Fussgängerstreifen und die Beschwerdeführerin sei damit gegenüber dem Bus auch nicht vortrittsberechtigt gewesen. Sie habe pflichtwidrig nicht auf den Verkehr geachtet und sei unvermittelt auf die Strasse gelaufen (Urk. 15 S. 1 f.). 3.4. Die Beschwerdeführerin liess dazu mit ihrer Replik entgegnen, dass sich der Unfall auf einem Fussgängerstreifen ereignet habe, was die Staatsanwaltschaft nicht zu entkräften vermöge. Die von der Beschwerdeführerin erlittenen gravieren- den Verletzungen seien relevant für die Frage, ob eine Untersuchung durchzufüh- ren sei oder nicht. Je schwerwiegender die Verletzungsfolgen seien, desto eher müsse eine Strafuntersuchung eröffnet werden. Die Beschwerdeführerin sei nicht seitlich in den Bus hineingelaufen, sondern habe gerade zum Überqueren der Strasse angesetzt, als der Beschwerdegegner 1 mit übersetzter Geschwindig- keit gefahren sei. Nur deshalb sei sie von der vorderen rechten Ecke des Busses erfasst und seitlich gestreift worden. Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn der Beschwerdegegner 1 seine Geschwindigkeit gemässigt, abgebremst und der Beschwerdeführerin den gesetzlich vorgesehenen Vortritt gewährt hätte. Zudem gebe es stichhaltige Gründe, an den Feststellungen des rapportierenden Polizisten zu zweifeln: Die zum damaligen Zeitpunkt ebenfalls anwesenden Rechtsbeistände [der Beschwerdeführerin] X2._____ und X3._____ hätten mit ih- ren Eingaben vom 15. bzw. 18. Dezember 2023 bestätigt, dass die Beschwerde- führerin nicht über ihre Rechte informiert worden sei und sie sich nicht geweigert habe, Aussagen zu machen. Auch hätten sie bestätigt, dass der rapportierende Polizist allen Anwesenden mitgeteilt habe, eine Aussage der Beschwerdeführerin sei angesichts des Videos vom Vorfall nicht mehr erforderlich. Es sei letztlich Auf- gabe des Sachgerichts und nicht der Staatsanwaltschaft, divergierende Aussagen zu würdigen. Die Sorgfaltspflichtverletzung des Beschwerdegegners 1 sei unge- nügend abgeklärt worden. Kombiniert mit der Feststellung, dass die Beschwerde-
- 8 - führerin erhebliche Verletzungen erlitten habe, müsse eine Strafuntersuchung er- öffnet werden. Bezüglich den örtlichen Gegebenheiten sei ergänzend darauf hin- zuweisen, dass es aus Sicherheitsgründen auch keinen Sinn machen würde, wenn sich ein Fussgängerstreifen nur auf das Überqueren einer einzelnen Fahr- spur beschränke und den Fussgängern nicht die Überquerung der gesamten Strasse ermögliche. Es blieben erhebliche Hinweise auf eine Strafbarkeit des Be- schwerdegegners 1 (Urk. 21 S. 2 f.). 4.1. Gemäss unbestrittenem und gestützt auf die bei den Akten liegenden Vi- deoaufnahmen unzweifelhaft erstellbarem Sachverhalt überquerte die Beschwer- deführerin am 25. Juni 2022 um circa 18:40 Uhr bei der besagten Örtlichkeit den Fussgängersteifen der Fahrbahn C._____-strasse in Richtung F._____. Auf der Fussgängerinsel angekommen, lief die Beschwerdeführerin – ohne auf den Ver- kehr zu achten, den Blick gerade aus gerichtet – weiter, um die Tram- und Bus- spur zu überqueren. Dabei wurde sie vom von links herannahenden, vom Be- schwerdegegner 1 geführten, vom C._____-platz herkommenden und in Richtung G._____-platz fahrenden Linienbus Nr. … mit der vorderen rechten Seite erfasst und zurück auf die Fussgängerinsel geschleudert (Urk. 16/1 S. 5 und Urk. 16/2/1- 2). Dabei zog sich die Beschwerdeführerin u. a. ein leichtes Schädelhirntrauma und multiple Gelenkkontusionen zu (Urk. 16/6/1-4). 4.2. Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfalts- pflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkei- ten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit die- nende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Im Strassenver- kehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestim-
- 9 - mungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazugehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_351/2017 vom 1. März 2018 E. 1.3.1 m. H.). Grundvoraussetzung für das Bestehen einer Sorgfaltspflichtverletzung und mithin für die Fahrlässigkeitshaftung ist die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ih- ren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Ad- äquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten, als Mitursache hinzutreten, mit welchen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahr- scheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle an- deren mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldig- ten – in den Hintergrund drängen (BGE 129 IV 282 E. 2.1 m. H.). 4.3. Was das Vortrittsrecht betrifft, ergibt sich aus den vorliegenden Akten ohne Weiteres, dass an der Unfallörtlichkeit der Beschwerdegegner 1 als Führer des Li- nienbusses Nr. … vortrittsberechtigt war: Der Unfall ereignete sich auf einer Fahr- bahn im Sinne von Art. 1 Abs. 4 VRV, welche am Boden mehrfach mit dem vor Schienenfahrzeugen warnenden Signal "Strassenbahn" (1.18) markiert ist (Art. 10 Abs. 4 SSV). Die Fahrbahn ist im fraglichen Bereich zusätzlich auch noch mit un- terbrochenen gelben Bus-Streifen (6.08) gekennzeichnet (Art. 74b SSV). Zwar be- findet sich ein einzelner Fussgängerstreifen (gelber, parallel zum Fahrbahnrand verlaufender Balken; vgl. Art. 77 Abs. 1 SSV) auf dem der Fussgängerinsel ge- genüberliegenden Fahrbahnrand; auf der Fahrbahn selbst (Bereich zwischen Fussgängerinsel und gegenüberliegendem Fahrbahnrand) ist jedoch kein Fuss- gängerstreifen angebracht (Urk. 16/2/1-2). Damit ereignete sich die Kollision auf einer Fahrbahn ausserhalb eines Fussgängerstreifens, auf welchem die Fussgän- ger den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen haben (Art. 47 Abs. 5 VRV). Die Argu- mentation der Beschwerdeführerin, wonach die gelben Balken nicht durchgehend seien, um auf die Vortrittsregelung des Trams aufmerksam zu machen bzw. ein gelber Balken vorhanden sei, um den durchgehenden Fussgängerstreifen zu mar-
- 10 - kieren (Urk. 2 S. 10), überzeugt nicht. Eine solche Markierung bzw. Regelung durch Nichtmarkierung findet sich weder im Strassenverkehrsgesetz und den da- zugehörenden Verordnungen (VRV und SSV), noch in den von der Beschwerde- führerin genannten (Urk. 2 S. 10 und Urk. 21 S. 5) Weisungen des UVEK vom
11. Juli 2024 über besondere Markierungen auf der Fahrbahn. Auch nicht zutref- fend ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass auf der Fahrbahn die Mar- kierung "Strassenbahn" auf Fussgängerstreifen über Gleisanlagen angebracht ge- wesen sei (Urk. 2 S. 10). Wie bereits ausgeführt, ergibt sich aus den vorliegenden Akten ohne Zweifel, dass auf der Fahrbahn zwar die Markierung "Strassenbahn", dies jedoch ohne Fussgängerstreifen über den Gleisanlagen, markiert war (vgl. Urk. 16/2/1-2). Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin eingereichte E-Mail-Antwort der Sachbearbeiterin … Center der Dienstabteilung Verkehr der Stadt Zürich vom 17. Oktober 2023 nichts zu ändern, wonach der Fussgänger- streifen beide Fahrbahnen abdecke und über dem Gleis keine Fussgängerstreifen markiert werden dürften, weil das Tram vortritt habe (Urk. 10/1), handelt es sich dabei doch bloss um eine unverbindliche, die rechtliche Situation nicht verän- dernde Kundendienst-Auskunft. Damit beziehen sich auch die zahlreichen weite- ren Vorbringen der Beschwerdeführerin zum Vortrittsrecht von Fussgängern auf Fussgängerstreifen (Urk. 2 S. 9 f. und Urk. 21 S. 5) auf eine Situation, die der vor- liegenden nicht entspricht, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Der Be- schwerdegegner 1 als Lenker des Linienbusses Nr. … war somit gegenüber der Beschwerdeführerin, welche die Fahrbahn ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigte, grundsätzlich vortrittsberechtigt. 4.4. Wie die Beschwerdeführerin jedoch zutreffend vorbringen liess, gilt dieses Vortrittsrecht nicht absolut und hatte der Beschwerdegegner 1 gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG der Beschwerdeführerin das Überqueren der Strasse in angemesse- ner Weise zu ermöglichen (BGE 106 IV 301 E. 1). Das Mass der Sorgfalt, wel- ches dabei verlangt wird, richtet sich nach den gesamten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den vor- aussehbaren Gefahrenquellen (BGE 122 IV 225 E. 2b). Nach der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jeder Verkehrsteilnehmer so verhalten, dass er an- dere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch ge-
- 11 - fährdet. Der daraus abgeleitete Vertrauensgrundsatz besagt, dass jeder Strassen- benützer darauf vertrauen darf, dass sich die anderen Verkehrsteilnehmer ord- nungsgemäss verhalten. Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG erwähnten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorg- faltspflichtwidrig sein. Dies gilt u. a., wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht richtig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmittelbar in die Nähe rückt (BGE 125 IV 83 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6S.120/1998 vom 3. April 1998 E. 2b). Fussgän- ger müssen die Fahrbahn behutsam betreten. Ausserhalb von Fussgängerstreifen haben sie den Fahrzeugen den Vortritt zu lassen (Art. 47 Abs. 1 und 5 VRV). 4.5. Wie auf der Videoaufnahme ersichtlich ist, überquerte die Beschwerdeführe- rin nicht etwa gemächlich (vgl. Urk. 2 S. 11), sondern in schnellem Tempo den Fussgängerstreifen der Fahrbahn C._____-strasse in Richtung F._____. Auf der Fussgängerinsel angekommen, lief sie praktisch ungebremst und ohne nach links oder rechts zu schauen an drei dort links von ihr wartenden Fussgängern (Frau und Mann mit Kind an der Hand) vorbei, um die Tram- und Busspur zu überque- ren, worauf es zur Kollision mit dem Linienbus Nr. … gekommen ist (Urk. 16/2/2 [Sek. 13-15 der Videoaufnahme]). Der Beschwerdegegner 1 musste unter diesen Umständen – entgegen der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 11 und Urk. 21 S. 4 f.)
– angesichts der örtlichen Verhältnisse nicht damit rechnen, dass die Beschwer- deführerin überraschend die von ihm befahrene Fahrbahn betreten würde. Viel- mehr durfte er darauf vertrauen, dass sie sich – wie die anderen auf der Videoauf- nahme ersichtlichen Fussgänger – ordnungsgemäss verhalten und ihm den Vor- tritt gewähren würde. Zutreffend wies die Staatsanwaltschaft in diesem Zusam- menhang darauf hin, dass der öffentliche Verkehr in der Stadt Zürich stillstehen würde, wenn Linienbusse den Fussgängern bei jeder Überquerung der Fahrbahn ohne Fussgängerstreifen den Vortritt gewähren müssten (vgl. Urk. 15 S. 2). Ent- gegen der Argumentation der Beschwerdeführerin gilt der von ihr geltend ge- machte Art. 6 Abs. 1 VRV nicht für Überquerungen der Fahrbahn ohne, sondern nur solche mit (durchgehendem) Fussgängerstreifen, was vorliegend – wie zuvor dargelegt – gerade nicht der Fall ist (vgl. Urk. 2 S. 11). Hinzuweisen ist ferner mit
- 12 - der Staatsanwaltschaft darauf, dass die Beschwerdeführerin die Fahrbahn ge- mäss Art. 49 Abs. 2 SVG ohnehin selbst dann nicht derart überraschend hätte be- treten dürfen, wenn sich auf der Fahrbahn – wie von ihr behauptet – ein Fussgän- gerstreifen über den Gleisanlagen befunden hätte. Für den Beschwerdegegner 1 lagen schliesslich auch keine Anzeichen für das Fehlverhalten der Beschwerde- führerin vor: Mit der Videoaufnahme ist belegt, dass die Beschwerdeführerin drei links von ihr auf der Fussgängerinsel wartende, im Blickfeld des ebenfalls von links heranfahrenden Beschwerdegegners 1 befindliche Fussgänger (rechts) überholte, bevor sie unmittelbar die Fahrbahn betrat (Urk. 16/2/2 [Sek. 14 der Vi- deoaufnahme]). Es war für den Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen of- fenkundig nicht möglich zu erkennen, dass die Beschwerdeführerin unvermittelt die von ihm befahrene Fahrbahn betreten würde. Entsprechend gab der Be- schwerdegegner 1 gegenüber der Stadtpolizei Zürich am 7. September 2022 auch zu Protokoll, gesehen zu haben, wie eine stehende Fussgängergruppe auf seine Durchfahrt gewartet habe und dass ihm kurz vor der Fussgängerinsel die Beschwerdeführerin wie aus dem nichts hinter dieser stehenden Fussgänger- gruppe heraus direkt in die rechte Fahrzeugseite gelaufen sei (Urk. 16/4 F/A 3 S. 1). Die Kollision mit der Beschwerdeführerin war für den Beschwerdegegner 1 unter diesen Umständen somit auch nicht vorhersehbar. Entsprechend hatte er auch keinen Grund, die Geschwindigkeit mehr als 50 Meter vor dem Unfall zu re- duzieren, wie dies die Beschwerdeführerin geltend machen liess (Urk. 21 S. 3). Das überraschende Betreten der Fahrbahn durch die Beschwerdeführerin ohne nach links und rechts zu schauen ist schliesslich auch als schwerwiegender aus- sergewöhnlicher Umstand zu beurteilen, der die eigentliche Ursache der Kollision war. Dies zeigt sich auch daran, dass die Beschwerdeführerin seitlich in den Bus lief, als sich dieser unmittelbar vor ihr befand, und sie nicht von diesem erfasst wurde, als sie sich bereits auf der Fahrbahn befand. Wie bereits von der Staats- anwaltschaft zutreffend erwogen, hat das Bundesgericht wiederholt ein schweres Selbstverschulden angenommen, wenn ein Fussgänger unvermittelt die Fahrbahn betritt (vgl. in Urk. 6 S. 2 und Urk. 15 S. 3 zitierte Entscheide). An dieser Einschät- zung vermögen entgegen der Beschwerdeführerin auch die Verletzungen, welche sie sich durch die Kollision zugezogen hat, nichts zu ändern (vgl. Urk. 2 S. 3 f.
- 13 - und Urk. 21 S. 2 f.). Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten des Be- schwerdegegners 1 – unabhängig von der geltend gemachten Geschwindigkeits- überschreitung um 2.7 km/h – nicht als unfalladäquat zu betrachten. Bei dieser Aktenlagen und insbesondere angesichts der Videoaufzeichnung, welche den Un- fallhergang eindeutig wiedergibt, durfte die Staatsanwaltschaft somit ohne Weite- res davon ausgehen, dass eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 als von vornherein äusserst unwahrscheinlich erscheint. Folgerichtig nahm sie eine Stra- funtersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 korrekterweise auch nicht an- hand, ohne dass weitere Untersuchungen, insbesondere auch keine Einvernahme der Beschwerdeführerin zum Unfallhergang, erforderlich gewesen wären (vgl. Art. 139 Abs. 2 StPO). 4.6. Dass die Staatsanwaltschaft angesichts der dargelegten Umstände die Vor- aussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung als nicht gegeben erachtete und eine Untersuchung nicht anhand nahm, ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Be- schwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 12). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'800.–) ist von der Sicher- heitsleistung zu beziehen.
2. Entschädigungen sind keine auszurichten, der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner 1, welcher sich nicht hat vernehmen lassen, mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen.
- 14 -
3. Ihrem Ersuchen entsprechend (vgl. Urk. 24) ist dem Statthalteramt des Be- zirks Zürich eine Kopie dieses Entscheids zuzustellen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X1._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) das Statthalteramt des Bezirks Zürich (per Gerichtsurkunde) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad … unter Rücksendung der bei- gezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 15 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger MLaw E. Egger