Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 8. Juli 2022, ca. 16.40 Uhr, ereignete sich an der Verzweigung C._____-strasse/D._____ [Strasse] in E._____ ein Verkehrsunfall zwischen dem von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelenkten Motorrad und dem von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gelenkten Personenwagen mit Verletzungsfolge für die Beschwerdeführerin. Die Kantonspolizei Zürich rappor- tierte infolgedessen gegen den Beschwerdegegner u.a. wegen fahrlässiger Kör- perverletzung (Urk. 16/1), nachdem die Beschwerdeführerin einen entsprechen- den Strafantrag gestellt hatte (Urk. 16/2). Am 5. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 3/2 = Urk. 16/14-15).
E. 2 Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit diese entweder einen Strafbefehl erlasse oder Anklage gegen B._____ erhebe. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Auslagen und MWST, zu Lasten des Staates, evt. zu Lasten des Beschuldigten B._____."
E. 3 Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.− angesetzt (Urk. 5). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom
12. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt und Letztere um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 16) die Abweisung der Beschwerde
- 3 - unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 15). Der Beschwerde- gegner liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 25). Die Beschwerdefüh- rerin liess sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2023 verneh- men und hielt an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 27). Der Beschwerdegegner sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten stillschweigend auf eine Duplik (vgl. Urk. 31; Urk. 32/1-2).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersu- chung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdegegners, wo- nach ein im Kolonnenverkehr auf der C._____-strasse herannahendes Fahrzeug ihm mittels Lichthupe signalisiert habe, dass er fahren könne und die Beschwer- deführerin dieses Fahrzeug überholt habe, per se nicht unglaubwürdig wirkten. Der Beschwerdegegner habe davon ausgehen können, dass er in die C._____- strasse einbiegen könne und habe nicht damit rechnen müssen, dass das heran- nahende, ihm den Vortritt gewährende, Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug im Kolonnenverkehr überholt werde und es zu einer Kollision komme. Mangels Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts könne dem Beschwerdegegner kein pflicht- widriges bzw. fahrlässiges Verhalten und damit eine fahrlässige Körperverletzung
- 5 - rechtsgenügend nachgewiesen werden, zumal den bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners nur die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber stün- den und die Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im Untersuchungser- gebnis fänden. Es mangle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, weshalb der Unfallhergang nicht er- stellt werden könne, womit es an anklagegenügenden Hinweisen auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners fehle (Urk. 3/2 S. 1 ff.). In ihrer Stellungnahme hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an ih- rem Standpunkt fest. Ergänzend brachte sie vor, dass die Aussagen der Be- schwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten finanziellen Ansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen seien und diese keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fänden. Dasselbe gelte auch für die Aussagen des Beschwerdegegners. Es könnten keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche der beiden Sachverhaltsdarstellun- gen wahrscheinlicher sei. Unter Würdigung aller Umstände könne die Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdegegners (aber) nicht ausgeschlossen werden. Eine Durchführung von staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen hätte nichts am Untersuchungsergebnis geändert, wonach sich dem Beschwerdegegner ein schuldhaftes Verhalten nicht anklagegenügend nachweisen lasse. Die Aussagen des Beschwerdegegners wirkten per se nicht unglaubwürdig, da er ansonsten nicht eingestanden hätte, vortrittsbelastet gewesen zu sein. Somit erscheine ein Schuldspruch des Beschwerdegegners nicht wahrscheinlicher oder genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch (Urk. 15 S. 2-4).
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentli- chen vorbringen, vor dem Hintergrund ihrer Aussagen und derjenigen des Be- schwerdegegners hätte die Staatsanwaltschaft getreu dem Grundsatz "in dubio pro duriore" eine Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen müssen. Es sei der Staatsanwaltschaft nicht gestattet, eine rechtliche Aussagewürdigung vor- zunehmen und die Aussagen des Beschwerdegegners als "nicht unglaubhaft" zu beurteilen, vor allem dann nicht, wenn sich die Aussagen der Parteien widersprä- chen. Gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners sei er vor der Kollision
- 6 - mitten auf der Fahrbahn gestanden, womit der von ihm erwähnte braune Toyota [welcher ihm den Vortritt gewährt habe] um sein Fahrzeug hätte herumfahren müssen, um die Unfallörtlichkeit zu verlassen, was weltfremd und absolut un- glaubwürdig erscheine. Der Beschwerdegegner sei vortrittsbelastet gewesen und habe ein Stop-Signal überfahren. Es müsse in Zweifel gezogen werden, ob er da- bei überhaupt angehalten habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das angebli- che Fahrzeug überholt hätte, was bestritten werde, hätte sich der Beschwerde- gegner vergewissern müssen, dass kein Fahrzeug den stillstehenden Wagen überhole und hätte sich nicht auf irgendwelche Zeichen des angeblichen Fahr- zeuglenkers verlassen dürfen, zumal dieser ja nicht wisse, ob er überholt werde. Bei der Darstellung des Beschwerdegegners handle es sich um eine durch nichts belegbare Schutzbehauptung, durch welche er gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 47 Abs. 2 SVG provoziert habe. Derzeit liege gegen den Beschwerdegegner ein hinreichend begründeter Tatverdacht be- treffend fahrlässige Körperverletzung und Verkehrsregelverletzung vor (Urk. 2). In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft aus dem Eingeständnis des Be- schwerdegegners, vortrittsbelastet gewesen zu sein, zu dessen Gunsten ableiten wolle, zumal es sich dabei lediglich um die Wiedergabe einer verkehrsrechtlichen Situation vor Ort handle. Soweit sich der Beschwerdegegner von einem nicht be- strittenen schuldhaften Verhalten (Überfahren eines Stop-Signals) entlasten wolle, müsste er Zeugen oder andere Beweise nennen, die ihn entlasten würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin finanzielle Ansprüche gegen den Be- schwerdegegner gestellt habe, mindere die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht, zumal die finanziellen Ansprüche regelmässig auf den Zivilweg verwiesen wür- den. Überdies habe der Beschwerdegegner das grösste Interesse an seiner Nichtbestrafung, was bei der Würdigung seiner Aussagen auch zu berücksichti- gen wäre (Urk. 27).
E. 4 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un-
- 7 - vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil BGer 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3). So hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Beim Signal "Stop" ist der Führer verpflichtet, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV; Art. 14 Abs. 1 VRV).
E. 5 Gemäss dem ärztlichen Befund von Dipl. Arzt G._____ vom 24. März 2023 erlitt die Beschwerdeführerin eine Steissbeinfraktur. Mittels einer CT-Unter- suchung habe man weitere relevante Verletzungen ausschliessen können, und bei normalem Frakturheilungsverlauf würden keine bleibenden Schäden erwartet. Die Beschwerdeführerin sei für vier Wochen nach dem Unfall arbeitsunfähig ge- wesen (Urk. 16/6/5). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, dass die dem Beschwerdegegner vorgeworfene fährlässige Körperverletzung nicht anklagegenügend erstellt werden kann. 6.1 Der Beschwerdegegner gab am 8. Juli 2022 anlässlich der Unfallauf- nahme vor Ort gegenüber der rapportierenden Polizeibeamtin an, dass er [vom
- 8 - D._____ in E._____ herkommend nach links] in die C._____-strasse eingebogen sei, nachdem ihm ein von links herannahendes Fahrzeug mittels Lichthupe signa- lisiert habe, dass er fahren könne (Urk. 16/1 S. 3). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2022 brachte er im Einzelnen vor, er sei am
E. 8 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III.
Dispositiv
- Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'100.− festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwer- - 12 - deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.
- Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu- zusprechen. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme bzw. das Stellen von Anträgen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsan- spruch. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'100.− festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Rest- betrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin − vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates − nach Rechtskraft dieses Beschlus- ses zurückerstattet.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 13 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. F. Gisler Monzón
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230340-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter lic. iur. A. Flury sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. F. Gisler Monzón Beschluss vom 30. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 5. September 2023, A-6/2022/10038361
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 8. Juli 2022, ca. 16.40 Uhr, ereignete sich an der Verzweigung C._____-strasse/D._____ [Strasse] in E._____ ein Verkehrsunfall zwischen dem von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelenkten Motorrad und dem von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gelenkten Personenwagen mit Verletzungsfolge für die Beschwerdeführerin. Die Kantonspolizei Zürich rappor- tierte infolgedessen gegen den Beschwerdegegner u.a. wegen fahrlässiger Kör- perverletzung (Urk. 16/1), nachdem die Beschwerdeführerin einen entsprechen- den Strafantrag gestellt hatte (Urk. 16/2). Am 5. September 2023 stellte die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 3/2 = Urk. 16/14-15).
2. Mit Eingabe vom 18. September 2023 liess die Beschwerdeführerin ge- gen die ihr am 8. September 2023 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 16/17/1) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Einstellungsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 5.9.2023 sei aufzuheben.
2. Die Angelegenheit sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuwei- sen, damit diese entweder einen Strafbefehl erlasse oder Anklage gegen B._____ erhebe. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. Auslagen und MWST, zu Lasten des Staates, evt. zu Lasten des Beschuldigten B._____."
3. Mit Verfügung vom 22. September 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1'800.− angesetzt (Urk. 5). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 8). Mit Verfügung vom
12. Oktober 2023 wurde dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft Frist zur Stellungnahme angesetzt und Letztere um Einreichung der Akten ersucht (Urk. 12). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16. Oktober 2023 unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 16) die Abweisung der Beschwerde
- 3 - unter Kostenfolge zulasten der Beschwerdeführerin (Urk. 15). Der Beschwerde- gegner liess sich nicht vernehmen. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Replik angesetzt (Urk. 25). Die Beschwerdefüh- rerin liess sich mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 6. Dezember 2023 verneh- men und hielt an ihren Anträgen fest (vgl. Urk. 27). Der Beschwerdegegner sowie die Staatsanwaltschaft verzichteten stillschweigend auf eine Duplik (vgl. Urk. 31; Urk. 32/1-2).
4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 amten die am Entscheid mitbeteiligten beiden Richter in anderer Funktion als ursprünglich ange- kündigt (vgl. Urk. 5 S. 3). II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsat- zes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsa-
- 4 - chen klar beziehungsweise zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staatsanwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet wer- den, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein un- wahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).
2. Der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt blieb insoweit unbestritten, als der Beschwerdegegner am 8. Juli 2023, ca. 16.40 Uhr, den Per- sonenwagen der Marke Mitsubishi, Space Star, mit dem Kennzeichen ZH 1, auf dem D._____ in E._____ lenkte und beim Stop-Signal bei der Verzweigung D._____/C._____-strasse nach links in die C._____-strasse Richtung F._____ einbog. Dabei kollidierte er mit der Beschwerdegegnerin, die auf ihrer Vespa auf der C._____-strasse von E._____ herkommend in Richtung Zürich unterwegs war. Die Beschwerdeführerin kam zu Fall und wurde verletzt (vgl. Urk. 16/1). 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersu- chung im Wesentlichen damit, dass die Aussagen des Beschwerdegegners, wo- nach ein im Kolonnenverkehr auf der C._____-strasse herannahendes Fahrzeug ihm mittels Lichthupe signalisiert habe, dass er fahren könne und die Beschwer- deführerin dieses Fahrzeug überholt habe, per se nicht unglaubwürdig wirkten. Der Beschwerdegegner habe davon ausgehen können, dass er in die C._____- strasse einbiegen könne und habe nicht damit rechnen müssen, dass das heran- nahende, ihm den Vortritt gewährende, Fahrzeug von einem anderen Fahrzeug im Kolonnenverkehr überholt werde und es zu einer Kollision komme. Mangels Vorhersehbarkeit des Erfolgseintritts könne dem Beschwerdegegner kein pflicht- widriges bzw. fahrlässiges Verhalten und damit eine fahrlässige Körperverletzung
- 5 - rechtsgenügend nachgewiesen werden, zumal den bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners nur die Aussagen der Beschwerdeführerin gegenüber stün- den und die Anschuldigungen keine objektive Bestätigung im Untersuchungser- gebnis fänden. Es mangle an unbeteiligten Tatzeugen, Spuren, objektivierbaren Beweismitteln oder an schlüssigen Indizien, weshalb der Unfallhergang nicht er- stellt werden könne, womit es an anklagegenügenden Hinweisen auf ein straf- rechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners fehle (Urk. 3/2 S. 1 ff.). In ihrer Stellungnahme hielt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen an ih- rem Standpunkt fest. Ergänzend brachte sie vor, dass die Aussagen der Be- schwerdeführerin aufgrund der von ihr geltend gemachten finanziellen Ansprüche gegenüber dem Beschwerdegegner mit der nötigen Zurückhaltung zu würdigen seien und diese keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis fänden. Dasselbe gelte auch für die Aussagen des Beschwerdegegners. Es könnten keine Rückschlüsse darauf gezogen werden, welche der beiden Sachverhaltsdarstellun- gen wahrscheinlicher sei. Unter Würdigung aller Umstände könne die Sachver- haltsdarstellung des Beschwerdegegners (aber) nicht ausgeschlossen werden. Eine Durchführung von staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen hätte nichts am Untersuchungsergebnis geändert, wonach sich dem Beschwerdegegner ein schuldhaftes Verhalten nicht anklagegenügend nachweisen lasse. Die Aussagen des Beschwerdegegners wirkten per se nicht unglaubwürdig, da er ansonsten nicht eingestanden hätte, vortrittsbelastet gewesen zu sein. Somit erscheine ein Schuldspruch des Beschwerdegegners nicht wahrscheinlicher oder genauso wahrscheinlich wie ein Freispruch (Urk. 15 S. 2-4). 3.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentli- chen vorbringen, vor dem Hintergrund ihrer Aussagen und derjenigen des Be- schwerdegegners hätte die Staatsanwaltschaft getreu dem Grundsatz "in dubio pro duriore" eine Anklage erheben oder einen Strafbefehl erlassen müssen. Es sei der Staatsanwaltschaft nicht gestattet, eine rechtliche Aussagewürdigung vor- zunehmen und die Aussagen des Beschwerdegegners als "nicht unglaubhaft" zu beurteilen, vor allem dann nicht, wenn sich die Aussagen der Parteien widersprä- chen. Gemäss der Darstellung des Beschwerdegegners sei er vor der Kollision
- 6 - mitten auf der Fahrbahn gestanden, womit der von ihm erwähnte braune Toyota [welcher ihm den Vortritt gewährt habe] um sein Fahrzeug hätte herumfahren müssen, um die Unfallörtlichkeit zu verlassen, was weltfremd und absolut un- glaubwürdig erscheine. Der Beschwerdegegner sei vortrittsbelastet gewesen und habe ein Stop-Signal überfahren. Es müsse in Zweifel gezogen werden, ob er da- bei überhaupt angehalten habe. Selbst wenn die Beschwerdeführerin das angebli- che Fahrzeug überholt hätte, was bestritten werde, hätte sich der Beschwerde- gegner vergewissern müssen, dass kein Fahrzeug den stillstehenden Wagen überhole und hätte sich nicht auf irgendwelche Zeichen des angeblichen Fahr- zeuglenkers verlassen dürfen, zumal dieser ja nicht wisse, ob er überholt werde. Bei der Darstellung des Beschwerdegegners handle es sich um eine durch nichts belegbare Schutzbehauptung, durch welche er gegen die Beschwerdeführerin ein Verfahren wegen Verstosses gegen Art. 47 Abs. 2 SVG provoziert habe. Derzeit liege gegen den Beschwerdegegner ein hinreichend begründeter Tatverdacht be- treffend fahrlässige Körperverletzung und Verkehrsregelverletzung vor (Urk. 2). In ihrer Replik liess die Beschwerdeführerin ergänzend vorbringen, es sei nicht nachvollziehbar, was die Staatsanwaltschaft aus dem Eingeständnis des Be- schwerdegegners, vortrittsbelastet gewesen zu sein, zu dessen Gunsten ableiten wolle, zumal es sich dabei lediglich um die Wiedergabe einer verkehrsrechtlichen Situation vor Ort handle. Soweit sich der Beschwerdegegner von einem nicht be- strittenen schuldhaften Verhalten (Überfahren eines Stop-Signals) entlasten wolle, müsste er Zeugen oder andere Beweise nennen, die ihn entlasten würden. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin finanzielle Ansprüche gegen den Be- schwerdegegner gestellt habe, mindere die Glaubwürdigkeit ihrer Aussagen nicht, zumal die finanziellen Ansprüche regelmässig auf den Zivilweg verwiesen wür- den. Überdies habe der Beschwerdegegner das grösste Interesse an seiner Nichtbestrafung, was bei der Würdigung seiner Aussagen auch zu berücksichti- gen wäre (Urk. 27).
4. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un-
- 7 - vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil BGer 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3). So hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Beim Signal "Stop" ist der Führer verpflichtet, anzuhalten und den Fahrzeugen auf der Strasse, der er sich nähert, den Vortritt zu gewähren (Art. 36 Abs. 1 SSV; Art. 14 Abs. 1 VRV).
5. Gemäss dem ärztlichen Befund von Dipl. Arzt G._____ vom 24. März 2023 erlitt die Beschwerdeführerin eine Steissbeinfraktur. Mittels einer CT-Unter- suchung habe man weitere relevante Verletzungen ausschliessen können, und bei normalem Frakturheilungsverlauf würden keine bleibenden Schäden erwartet. Die Beschwerdeführerin sei für vier Wochen nach dem Unfall arbeitsunfähig ge- wesen (Urk. 16/6/5). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausging, dass die dem Beschwerdegegner vorgeworfene fährlässige Körperverletzung nicht anklagegenügend erstellt werden kann. 6.1 Der Beschwerdegegner gab am 8. Juli 2022 anlässlich der Unfallauf- nahme vor Ort gegenüber der rapportierenden Polizeibeamtin an, dass er [vom
- 8 - D._____ in E._____ herkommend nach links] in die C._____-strasse eingebogen sei, nachdem ihm ein von links herannahendes Fahrzeug mittels Lichthupe signa- lisiert habe, dass er fahren könne (Urk. 16/1 S. 3). Anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. September 2022 brachte er im Einzelnen vor, er sei am
8. Juli 2022 mit seinem Fahrzeug aus der Tiefgarage beim Aldi am D._____ in E._____ zum Stop-Signal gefahren. Er sei dort eine lange Zeit gestanden und habe nach rechts und links geschaut. Von rechts sei kein Fahrzeug gekommen und von links seien viele Autos gekommen, weshalb er so lange habe warten müssen. Ein von links kommendes Fahrzeug habe ihm dann mittels Lichthupe si- gnalisiert, dass er fahren könne. Er habe sich kurz bedankt und sei dann nach links eingebogen. Das ihm den Vortritt gewährende Fahrzeug sei sehr klein und mutmasslich ein Toyota brauner Farbe gewesen. Er, der Beschwerdegegner, sei mit ca. 10 km/h auf die Kreuzung gefahren, wobei er den Blinker nach links ge- stellt habe. Als es zur Kollision mit dem Motorrad der Beschwerdeführerin gekom- men sei, habe er sich mit seinem Fahrzeug noch auf der Fahrbahn der Beschwer- deführerin befunden. Als er sie bemerkt habe, sei sie etwa 2 Meter von ihm ent- fernt gewesen, und er habe sein Fahrzeug sofort bis zum Stillstand abgebremst. Das Motorrad sei (mutmasslich) mit der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h herangefahren. Wenn die Beschwerdeführerin nicht das wartende Fahrzeug überholt hätte, wäre es seiner Meinung nach nicht zur Kollision gekommen, denn wenn kein Fahrzeug im Weg gestanden wäre, hätte ihn die Beschwerdeführerin gesehen und vielleicht abbremsen können (Urk. 16/5). 6.2 Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich der Tatbestandsauf- nahme (nach Vorhalt strafprozessualer Rechte und Pflichten sowie dem Hinweis über die Rapportierung an die zuständigen Amtsstellen) am 8. Juli 2022 gegen- über der rapportierenden Polizeibeamtin sinngemäss wie folgt: Sie sei von ihrer Arbeitsstelle im Zentrum von E._____ nach Zürich gefahren. Auf der C._____- strasse sei sie mit einer Geschwindigkeit von ca. 50-60 km/h gefahren. Vor ihr seien diverse Fahrzeuge gefahren, und sie habe sicher kein Fahrzeug überholt. Auf Höhe des D._____ sei plötzlich ein weisser Personenwagen von rechts in die C._____-strasse eingebogen. Sie habe noch versucht, auszuweichen, es sei je- doch zur seitlichen Kollision gekommen. Sie sei dann zu Boden gefallen, und ihr
- 9 - Motorrad sei noch einige Meter weiter gerutscht. Sie sehe die Schuld klar beim Lenker des Personenwagens. Dieser habe beim Stop-Signal keinen Vortritt ge- habt. Auf Nachfrage erklärte die Beschwerdeführerin, sich an kein solches wie vom Beschwerdegegner erwähntes Fahrzeug zu erinnern. Anlässlich einer erneu- ten telefonischen Kontaktierung durch die rapportierende Polizeibeamtin verzich- tete die Beschwerdeführerin auf weitere Aussagen zum Unfallhergang (vgl. zum Ganzen Urk. 16/1 S. 3). 7.1 Vor dem Hintergrund der obigen Darstellungen der Unfallbeteiligten hielt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung zutreffend fest, dass betref- fend den Unfallhergang sich widersprechende Aussagen der beiden Unfallbetei- ligten vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hielt ebenso zutreffend fest, dass keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, mit welchen ein dem Beschwerdegegner vorzuwerfender Sachverhalt, nämlich dass er beim Linksabbiegen den Vortritt der Beschwerdeführerin in sorgfaltswidriger Weise missachtet habe und die Kollision und die Verletzungsfolge vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre, anklage- genügend nachgewiesen werden könnte (vgl. Urk. 3/2 S. 3; Urk. 15 S. 3). Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände vermögen daran nichts Wesentli- ches zu ändern. 7.2 Unbestritten blieb, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Verkehrs- situation vor Ort mit dem Stop-Signal an der Einmündung des D._____ in die C._____-strasse vortrittsbelastet und damit verpflichtet war, vor dem Einbiegen sein Fahrzeug anzuhalten und den Fahrzeugen auf der C._____-strasse den Vortritt zu gewähren. Es ergeben sich über die blosse Vermutung der Beschwerdeführerin hinaus keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdegegner ohne am Stop-Signal anzuhalten in die C._____-strasse eingebogen wäre. So erklärte er, er habe dort relativ lange warten müssen, da aus Richtung F._____ viele Fahrzeuge gekommen seien. Diese Aussage korrespondiert mit den Angaben im Polizeirapport, wonach im Unfallzeitpunkt auf der Hauptstrasse (C._____-strasse) ein starkes Verkehrsaufkommen geherrscht habe (vgl. Urk. 16/1 S. 4). Vor diesem Hintergrund erscheint auch die Darstellung des Beschwerdegegners nicht abwegig und von vornherein unglaubhaft, die
- 10 - dieser sowohl bei der Tatbestandsaufnahme vor Ort als auch anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme zu Protokoll gab, wonach das auf der C._____-strasse von links herkommende und auf die Verzweigung zufahrende Fahrzeug ihm mittels Lichthupe signalisiert habe, dass er in die C._____-strasse einbiegen könne, worauf er mit ca. 10 km/h eingebogen sei. Mit der Darstellung des Beschwerdegegners, wonach aus Richtung Zürich keine Fahrzeuge herangenaht seien, erklärte sich auch, weshalb er mit 10 km/h, mithin mit knapp Schrittgeschwindigkeit, eingebogen sein soll. 7.3 Die Unfallendlage des Motorrades der Beschwerdeführerin befand sich, soweit dies aus den in den Akten liegenden Fotos ersichtlich wird, unweit der Verzweigung D._____/C._____-strasse auf der (Gegen-)Fahrbahn (Abbiegespur in Richtung D._____) Richtung F._____ (vgl. Urk. 16/3 S. 1-2). Der Sachschaden am Motorrad beschränkte sich soweit dokumentiert auf Kratzer an diversen Stellen der Karosserie (Urk. 16/1 S. 2; Urk. 16/3 S. 3). Die Endlage des Personenwagens des Beschwerdegegners ist nicht dokumentiert und lässt sich wohl nicht mehr rekonstruieren. Aus den in den Akten liegenden Fotos des Fahrzeuges des Beschwerdegegners ergibt sich aber immerhin, dass dieses soweit ersichtlich einen Schaden auf der rechten Seite (eingedrückter Stossfänger unter dem rechten Vorderlicht) aufwies. Auf der linken Seite des Personenwagens des Beschwerdeführers wurden keine Schäden dokumentiert (Urk. 16/3 S. 4). Dieses Schadensbild − der Schaden am Fahrzeug des Beschwerdegegners auf der vorderen rechten Fahrzeugseite − liesse sich eher mit der Darstellung des Beschwerdegegners bzw. dem rapportierten mutmasslichen Unfallhergang in Einklang bringen, wonach die Beschwerdeführerin ein vor ihr fahrendes Fahrzeug (links) überholte (vgl. Urk. 16/1 S. 5; Urk. 16/5 S. 2), als mit der Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach sie kein Fahrzeug überholt habe, sondern normal (in der Mitte der Fahrbahn) auf die Verzweigung zugefahren und dort mit dem plötzlich einbiegenden Beschwerdegegner kollidiert sei, wäre dieser Darstellung folgend doch vor allem ein auf der linken Seite des Fahrzeuges des Beschwerdegegners eingetretener Schaden sowie mutmasslich auch ein grösserer Sachschaden am Motorrad und mehr als nur eine leichte Verletzung bei der Beschwerdeführerin zu erwarten gewesen.
- 11 - 7.4 Die Unfallendlage des Fahrzeuges des Beschwerdegegners bzw. der genaue Kollisionspunkt lassen sich zwar wie erwähnt nicht mehr rekonstruieren. Gestützt auf die in den Akten liegenden Fotos der Verzweigungssituation erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass das vom Beschwerdegegner erwähnte Fahrzeug, das ihm signalisiert haben soll, abbiegen zu können, nach der Kollision die Unfallörtlichkeit ohne grössere Probleme verlassen konnte, zumal es unbestrittenermassen offenbar nicht in die Kollision involviert war. Die Darstellung des Beschwerdegegners betreffend dieses Fahrzeug erscheint damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin als nicht von vornherein unglaubhaft. 7.5 Aufgrund des Ausgeführten erscheinen die Aussagen des Beschwerdegegners, ein von links auf der C._____-strasse heranfahrendes Fahrzeug habe ihn mittels Lichthupe durchgelassen und er habe mit der dieses Fahrzeug überholenden Beschwerdeführerin beim Einbiegen nicht rechnen müssen, vor dem Hintergrund des vorliegenden Beweisergebnisses nicht von vornherein unglaubhaft bzw. stimmiger als die Darstellung der Beschwerdeführerin. 7.6 Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Verurteilung des Beschwerdegegners im Falle einer Anklageerhebung wegen fahrlässiger Körperverletzung als nicht wahrscheinlich. Es sind keine unterlassenen Beweiserhebungen ersichtlich, die hieran etwas zu ändern vermöchten. Die Staatsanwaltschaft hat bei dieser Aktenlage – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – zu Recht eine Würdigung der vorhandenen Beweise vorgenommen und in der Folge die Einstellung der Strafuntersuchung verfügt.
8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. III.
1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'100.− festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwer-
- 12 - deführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.
2. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zu- zusprechen. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme bzw. das Stellen von Anträgen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsan- spruch. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'100.− festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Rest- betrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin − vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates − nach Rechtskraft dieses Beschlus- ses zurückerstattet.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 16; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
- 13 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 30. September 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. F. Gisler Monzón