Erwägungen (30 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Strafanzeige erheben gegen Unbekannt, mutmasslich gegen die B._____ GmbH bzw. deren Verantwortliche und Organe (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) wegen Betrugs. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin zusam- mengefasst vor, dass er bei ihr ein Studienprogramm gestartet habe und eine Dis- sertation verfasst habe. Diese sei jedoch nicht abgenommen worden, vielmehr habe er weitere Semestergebühren bezahlen müssen. Seinen PhD-Abschluss habe er nicht erhalten. Durch dieses Verhalten habe sich die Beschwerdegegne- rin des Betruges, allenfalls sogar – da anzunehmen sei, dass es noch weitere Studenten gebe, die in trölerischer Weise im Studiengang festgehalten würden – des gewerbsmässigen Betruges strafbar gemacht. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den verfahrensrechtlichen Antrag, die Geschäftsbü- cher der Beschwerdegegnerin sicherzustellen und auszuwerten (Urk. 19/1 N 6 ff.).
E. 1.1 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
E. 1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicher- weise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3; BGE 129 IV 95 Erw. 3.1).
- 5 -
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Er ist Geschädigter des beanzeigten Be- truges und hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige ausdrücklich als Pri- vatkläger konstituiert (Urk. 19/1 S. 3).
E. 1.4 Die Beschwerdegegnerin brachte verschiedentlich vor, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verfüge über keine gültige Vollmacht (Urk. 28). Grundsätzlich setzt wohl auch die Geschädigtenvertretung – in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 2 StPO – eine schriftliche Vollmacht voraus (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], BSK StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 19 zu Art. 127). Bei der im Unter- suchungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Voll- macht vom 16. November 2022 (Urk. 3/1; Urk. 19/3/1) handelt es sich um eine Kopie der elektronisch signierten Vollmacht, woraus sich der volle Name des Be- schwerdeführers ergibt. Darüber hinaus ist sie mit einer Kopie der Originalunter- schrift oder zumindest mit einer digital eingefügten handschriftlichen Unterschrift versehen. Damit liegt zwar keine Vollmacht im Recht, welche mit der Originalun- terschrift des Beschwerdeführers versehen wäre, allerdings gibt es keinerlei An- zeichen dafür, dass die Strafanzeige bzw. die Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung nicht vom Willen des Beschwerdeführers getragen wären. Rechtsanwalt X._____ hat im Untersuchungsverfahren Unterlagen eingereicht, die er nur vom Beschwerdeführer persönlich erhalten haben kann (Urk. 19/2). Darüber hinaus wäre es lebensfremd anzunehmen, er würde ohne Bevollmächti- gung in fremdem Namen ein Strafverfahren anstrengen bzw. Beschwerde erhe- ben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass es praxis- gemäss ebenso zulässig wie üblich ist, in Kopie eingereichte Vollmachten als aus- reichend zu betrachten, ist vorliegend von einer gültigen Vertretung auszugehen und die eingereichte Vollmacht (Urk. 3/1) als ausreichend zu betrachten. Die Ein- wendungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer nicht ein- deutig identifizierbar und seine Adresse nicht korrekt sei (Urk. 28, 34), sind nicht nachvollziehbar. Aus der eingereichten Vollmacht ergibt sich der volle Name des Beschwerdeführers (Urk. 3/1), die genaue Adresse ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen (Urk. 2). Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
- 6 -
E. 1.5 Die Strafanzeige des Beschwerdeführer richtet sich gegen «Unbekannt (mut- masslich gegen die Verantwortlichen und Organe der B._____ GmbH als Betrei- ber der C._____ in Switzerland» (Urk. 19/1 S. 1). Zur Person der Beschwerdegeg- nerin und deren Organe finden sich in der Strafanzeige nähere Ausführungen (Urk. 19/1 N 6). Damit wurden die angezeigten Personen – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 34 S. 4) – zweifellos ausreichend be- zeichnet. Da es sich bei Betrug um ein Offizialdelikt handelt, ist kein Strafantrag i.S.v. Art. 30 ff. StGB notwendig (vgl. Einwendung der Beschwerdegegnerin in Urk. 34 S. 4).
E. 1.6 Zu den Vorwürfen betr. «Ruf Mord» und «Unlauterer Wettbewerb», welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 23. November 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt (vgl. Urk. 34 S. 11 f.), ist Folgendes festzuhalten: Mit der angefochtenen Verfügung wurde eine Untersuchung hinsichtlich des mit Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2023 (Urk. 19/1) beanzeig- ten Sachverhalts nicht an die Hand genommen. Die genannten Vorwürfe der Be- schwerdegegnerin sind nicht Gegenstand des Beschwerdeobjektes und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 2.
E. 2 Mit Verfügung vom 24. August 2023 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen; der Beschwerdegegnerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 21).
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft wies in der angefochtenen Verfügung vorab darauf hin, dass die blosse Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht (Vermittlung und Ko- ordination eines Online-Studiengangs in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Universität) kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne eines Betruges dar- stelle, solange bei der Vermögensdisposition nicht das qualifizierende Merkmal ei- ner arglistigen Täuschung gegeben sei. Zur Frage der Täuschung brachte sie zu- sammengefasst vor, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rolle der C._____ bzw. der Beschwerdegegnerin in diesem Studiengang seien keine Hin- weise auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu entnehmen. Insbesondere gehe aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ nicht hervor, inwiefern die behauptete Täuschung arglistig gewesen sein soll. Die auf der Website gemachten Angaben, das verwendete Logo, der Internetauftritt, der
- 7 - fehlende Campus und die Räumlichkeiten der C._____, ein Artikel der Zeitschrift D._____ und eine Abmahnung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) aus dem Jahre 2016 im Zusammenhang mit einem heute nicht mehr verfügbaren An- gebot für einen «Doppelabschluss» von Masterstudiengang und Doktorat führten nicht zu dem angeführten beachtlichen Lügengebäude und damit zu einer arglisti- gen Täuschung. Beim vorliegend zur Anzeige gebrachten Sachverhalt handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, im Rahmen derer die Beschwerdegeg- nerin und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung über ein Studienprogramm an einer ausländischen Universität getroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe gemäss Darstellung des Beschwerdeführers die Bewertung seiner Dissertation nicht in vereinbarter Zeit vorgenommen, weshalb sie zusätzliche und nicht verein- barte Kosten gefordert habe. In der vorliegenden Konstellation bestünden zivil- rechtlich genügend Möglichkeiten, die Streitigkeiten zwischen der Beschwerde- gegnerin und dem Beschwerdeführer zu klären. Eine strafrechtliche Untersuchung sei ultima ratio und vorliegend nicht angezeigt (Urk. 21).
E. 2.2 Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus- führen, ohne seriöse Abklärung und angesichts der Untätigkeit seitens der Staats- anwaltschaft könne zu einem so frühen Zeitpunkt im Strafverfahren unmöglich auf eine rein zivilrechtliche Streitigkeit geschlossen werden. In der Strafanzeige sei mit zahlreichen Beweisofferten ausführlich erklärt worden, dass es klare Hinweise auf ein betrügerisches und auch arglistiges Vorgehen auf Seiten der C._____ gebe. Diese Hinweise könnten in Kombination durchaus als Lügengebäude be- wertet werden. Um dies beurteilen zu können, hätte i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zuerst ein Strafverfahren eröffnet werden müssen. Das Vorverfahren sei de- finitiv der falsche Ort, das Strafverfahren in einer so komplexen Angelegenheit be- reits unter Hinweis auf eine rechtliche Würdigung «abzuklemmen». Die Nichtan- handnahme verletze die Rechtsweggarantie. Die Vorinstanz habe im Ergebnis den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt (Urk. 2). In der ergänzenden Beschwerdeschrift wies der Beschwerdeführer zusam- mengefasst darauf hin, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, im Jahre 2016 gegen die Beschwerdegegnerin bzw. gegen
- 8 - E._____ als deren Geschäftsführer und weitere Verantwortliche Strafanzeige er- stattet habe wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesge- setzt über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Ergebnis sei das Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022. Das Bundesgerichtsurteil bestätige darin die Verurteilung von E._____ vollumfänglich. Die bundesgerichtli- chen Erwägungen bestätigten umfassend die Darlegungen in der vorliegenden Strafanzeige wegen (gewerbsmässigen) Betrugs, womit erwiesen sei, dass die angefochtene Verfügung zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 23 N 3 ff.). Trotz einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Bundesgericht lasse sich die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer strafbaren Tätigkeit abhalten. Im Gegen- teil. Mittlerweile bestehe ein ganzes Netzwerk von C._____-Websites, die gross- mehrheitlich dieses Jahr neu aufgesetzt worden seien. Die Beschwerdegegnerin spare darauf nicht mit unwahren Akkreditierungen, angeblicher Zusammenarbeit mit angesehenen Universitäten weltweit und werbe mit mutmasslich gefälschten Empfehlungen auf Youtube. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob Herr E._____ tatsächlich über eine Professur verfüge. Angesichts der erwähnten jour- nalistischen Recherchen wäre es eigentlich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, sich beim SECO oder allenfalls der F._____ zu erkundigen und über- haupt ein Minimum an Ermittlungen zu tätigen (Urk. 23 N 14 ff.).
E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft führte in der Vernehmlassung zusammengefasst aus, das vom Beschwerdeführer eingereichte Bundesgerichtsurteil BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 beziehe sich auf Verfehlungen der Beschwerdegegnerin, welche im Jahr 2016 stattgefunden hätten. Soweit ersichtlich, seien die dazumal angeklagten Tathandlungen nicht mehr auf der Homepage der Beschwerdegeg- nerin publiziert. Insoweit habe das Urteil keinen Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Falles. Des Weiteren gehe es in besagten Urteil auch ausschliess- lich um irreführende Angaben auf der Website und damit um Widerhandlungen gegen das UWG und nicht wie vorliegend um Betrug. Weiter habe der Beschwer- deführer bislang kein Dokument eingereicht, welches bestätige, dass ihm explizit die F._____ den Titel «PhD» ausstellen würde. Infolgedessen seien auch die Aus-
- 9 - führungen des Beschwerdeführers, wonach zum fraglichen Zeitpunkt keine Zu- sammenarbeit mit der F._____ vorgelegen habe, nicht weiter relevant (Urk. 33).
E. 2.4 In der Sache brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer sei nie bei der G._____ registriert gewesen (Urk. 28 S. 2). Er habe sich für das Dok- toratsprogramm in Kooperation mit der H._____ [ausländische Universität 1] (H._____) eingeschrieben, nicht jedoch an der G._____ [ausländische Universi- tät 2] (G._____). Der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht, weshalb er nun eine Verlängerungsgebühr zahlen müsse. Gemäss der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer betrügen die Gebühren für das erste Semester etwa 8'000 Euro, und für jedes weitere Semester etwa 5'000 Euro. Der Beschwerdeführer habe einen Teil der Gebühren in mehreren Raten bezahlt, was bedeute, dass er mit der Qualität zufrieden gewesen sei. Ihre Ge- bühren seien semesterbasiert und nicht lebenslang. Der Beschwerdeführer habe mehr Zeit benötigt und dafür sollte er bezahlen. Sollte der Beschwerdeführer die ausstehenden Kosten bezahlen und alle relevanten akademischen Unterlagen einreichen, würde seine Angelegenheit weiterbearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschieden, «without supervisor», d.h. ohne einen Betreuer, zu studieren, was bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht unter ihrer Aufsicht ar- beite. Sie seien lediglich eine Einreichungsplattform für seine Abschlussarbeit mit der Partneruniversität, was ein kostenpflichtiger Service sei. Der Beschwerdefüh- rer trage die volle Verantwortung dafür, wie lange er benötige, um abzuschlies- sen. Der Beschwerdeführer besitze bereits mehrere Doktortitel. Die Qualität des Abschlusses sei ihm egal. Er habe angenommen, er könne über die Beschwerde- gegnerin einen Abschluss kaufen. Sie (die Beschwerdegegnerin) verkaufe aber keine Abschlüsse, es gebe Kriterien und akademische Vorschriften, welche sie gemäss ihrer Vereinbarung mit der H._____ einhalten müsse (Urk. 34).
E. 2.5 Der Beschwerdeführer widersprach in seiner Replik der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verurteilung der Beschwerdegegnerin gemäss BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 keinen Einfluss habe auf die Beurtei- lung des vorliegenden Falles. Die Tatsache, dass die damaligen Tathandlungen aus dem Jahr 2016 stammten, zeigten eindrücklich, wie lange die Beschwerde-
- 10 - gegnerin bereits kriminell tätig sei. Weiter verwies sie auf ihre zahlreichen Bewei- sofferten in der Strafanzeige, welche belegten, dass ihm der Titel «PhD» von der F._____ verliehen würde. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, weitere Ermitt- lungen zu tätigen. Abschliessend wurde angemerkt, die Zustellung der angefoch- tenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin vor deren Rechtkraft sei kontrapro- duktiv gewesen. Der verfahrensrechtliche Antrag auf Sicherstellung und Auswer- tung der Geschäftsbücher der Beschwerdegegnerin sei dadurch vermutlich verei- telt worden (Urk. 39). 3.
E. 3 Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. September 2023 fristgerecht Be- schwerde erheben und sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Zudem beantragte er, es sei eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Ver- fahren beförderlich zu behandeln und über den verfahrensrechtlichen Antrag zur Beweissicherung unverzüglich zu entscheiden (Urk. 2 S. 2; Urk. 22).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie die Nicht- anhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind.
E. 3.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.).
E. 3.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli-
- 11 - chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.). 4.
E. 4 Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, die Beilage 4 zu seiner Beschwerde einzureichen und eine zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen
- 3 - CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdefüh- rer innert Frist nach (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 14).
E. 4.1 Des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypotheti- schen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfü- gung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durch- schaubar erscheint. Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, le- gitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstat- bestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewende- ten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügeri- sche Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Op- fers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inan-
- 12 - spruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen kön- nen, bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermei- den können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 m. w. H.).
E. 4.2 Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei über den Um- stand getäuscht worden, dass er nach Abgabe seiner Dissertation und nach ei- nem Jahr seinen PhD-Abschluss erhalten werde. Dies entspreche nicht der Wirk- lichkeit: Er habe trotz Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen seinen Abschluss nicht erhalten, werde mit künstlichen Verzögerungstaktiken im Studiengang fest- gehalten und immer wieder zur Zahlung neuer Studiengebühren aufgefordert. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf eine Täuschung über die Erfüllungsfähigkeit oder den Erfüllungswillen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer erwartete die Vermittlung eines PhD-Titels der F._____ (Urk. 1 N 6, 38; Urk. 19/2/17 S. 2). Wie die Staatsanwaltschaft korrekt vorbringt, hat der Beschwerdeführer kein Dokument eingereicht, welches bestä- tige, dass ihm explizit die F._____ den Titel ausstellen würde (vgl. Urk. 33 S. 2). Aus dem vom Beschwerdeführer hierzu als Beweis eingereichten «Acceptance letter» vom 3. September 2021 wird lediglich ein «… Award H._____» erwähnt (Urk. 39 N 10 mit Verweis auf Urk. 29/1 N 6 und Urk. 19/2/5). Allein aus der Ab- kürzung «H._____» durfte der Beschwerdeführer allerdings nicht auf die F._____ schliessen, zumal es sich dabei nicht um deren offizielle Abkürzung zu handeln scheint. Der offizielle Name der F._____ lautet: F._____. Die Internetadresse der F._____ lautet: https://G._____.I._____/, woraus zu schliessen ist, dass die Ab- kürzung der F._____ nicht H._____, sondern G._____ ist, was auch mit der An-
- 13 - gabe auf der Homepage der Beschwerdegegnerin übereinstimmen würde, wo- nach diese u.a. mit der «G._____ University – I._____» zusammenarbeite (https://www.C._____.edu. eu/new/; «Home»). Dass man sich – ob richtig oder falsch – nicht allein auf eine Abkürzung verlassen kann, zeigt sich am Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in der Strafanzeige im Zusammenhang mit der «G._____» von der G._____ in der I._____ spricht, obwohl er offensicht- lich die F._____ meint (Urk. 19/1 N 21). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin, wonach sie dem Beschwerdeführer nicht einen Abschluss der F._____, sondern der «H._____» in Aussicht gestellt habe (Urk. 34 S. 8 ff.), welche gemäss deren Homepage mit «H._____» abge- kürzt wird (https://H._____.university/about-us), zumindest als nicht unplausibel. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin über keine Vereinbarung mit der H._____ verfüge, gibt es in den Akten keine Hinweise und dies wird seitens des Beschwer- deführers auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer über den Umstand, dass die F._____ ihm den PhD-Titel verleihen würde, getäuscht worden wäre, geht damit – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – aus den Akten nicht hervor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Annahme des Beschwerdeführers, ihm würde der PhD-Titel von der F._____ verliehen, auf einer (arglistigen) Täuschung durch die Beschwerdegegnerin beruht. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsanwalt- schaft zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass die Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach im September 2021 keine Kooperation mit der F._____ vorgele- gen habe (Urk. 23 N 11 ff.), im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant seien (vgl. Urk. 33 S. 2). Was den mutmasslich täuschenden bzw. irreführenden Internetauftritt der Beschwerdegegnerin betrifft, so ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es sich dabei – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers (vgl. Urk. 19/1 N 32) – nicht um ein raffiniert abgestimmtes Lügengebäude handle. Eine Akkreditierung durch die «J._____» scheint es zwar prima vista tat- sächlich nicht zu geben. Allerdings lassen sich sämtliche Angaben auf der Home- page der C._____ betr. Akkreditierungen und Zertifizierungen mit einem Suchlauf auf der jeweiligen Homepage (https://www.K._____.org/membership/mem-
- 14 - bers/list-of-members/; https://www.J._____.edu/; https://www.L._____.org.I._____/directory/international-directory) überprüfen. Aus den Informationen auf der Homepage C._____ geht hervor, dass es sich dabei nicht um eine Schweizerische Hochschule, sondern um eine private Fortbildungs- anbieterin handelt, welche von der Beschwerdegegnerin, einer privatrechtlichen Unternehmung in Form einer GmbH, betrieben wird und die angeblich Ausbil- dungsabschlüsse von ausländischen Universitäten vermittelt («Home», «About US», «Studies & Fees»). Dies musste auch dem Beschwerdeführer bewusst ge- wesen sein, hat er doch gemäss eigenen Angaben den Studiengang über die Be- schwerdegegnerin gebucht und die Zahlung der Semestergebühren an die Be- schwerdegegnerin getätigt (Urk. 19/1 N 6). Ausserdem erwartete er einen PhD-Ti- tel der F._____ und nicht der C._____ selber. Die Homepage der C._____ gibt überdies Aufschluss über deren Adresse («Contact us»). Dass es sich dabei um ein Geschäftshaus (bzw. gemäss Beschwerdeführer um eine «Hinterhoflokalität», vgl. Urk. 2 N 25) und nicht etwa um ein altehrwürdiges Universitätsgebäude han- delt, hätte der Beschwerdeführer mit einem Blick auf google maps in Erfahrung bringen können. Das Handelsregister schliesslich ist öffentlich einsehbar, die Handelsregisternummer der Beschwerdegegnerin ist auf der Homepage publiziert («About us»). Die darin erscheinenden «dubiosen» Personen (so der Beschwer- deführer in Urk. 2 N 25) hätten demnach mittels einfacher Internetrecherche er- mittelt werden können. Schliesslich gibt die Internetseite Aufschluss über den Pa- tron, wobei es sich nicht etwa um eine schweizerische Persönlichkeit aus der Wis- senschaft handelt, sondern um His Royal Highness Prince M._____ aus N._____ («About us»). Bereits ein Blick auf die Homepage gibt damit Aufschluss über das Profil der C._____. Das goldene Logo mit der lateinischen Inschrift mag dazu in einem Kontrast stehen. Allein aufgrund dieses Logos kann in Anbetracht der wei- teren Informationen auf der Homepage aber nicht auf eine Hochschule gemäss schweizerischem Standard geschlossen werden. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auf der Homepage gewisse irreführende Elemente zu finden sind (Akkreditierung, Logo), diese Täuschung allerdings nicht arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes ist, da es sich nicht um ein raffiniertes Lügengebäude handelt, sondern bestenfalls um eine Aneinanderreihung einfacher Lügen, welche mit geringem Aufwand hätten aufgedeckt werden können. Sollte sich der Be-
- 15 - schwerdeführer denn überhaupt in einem Irrtum über den Charakter der C._____ befunden haben, was aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgeht, ist dieser nicht auf eine arglistige Täuschung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Wenn der Beschwerdeführer eine Opfermitverantwortung mit Hinweis auf seine ausländische Herkunft ablehnt, so ist ihm Folgendes zu entgegnen. Er besitzt be- reits einen Doktortitel, gemäss eigenen Angaben ist er ein Akademiker mit zahlrei- chen Publikationen und aktueller Tätigkeit an der O._____ [Universität] in Spanien (Urk. 3/4; Urk. 2 N 8). Daraus ist zu schliessen, dass er allgemein über Erfahrung in der universitären Welt und speziell im Erwerb von akademischen Abschlüssen bzw. Titeln verfügt. Wie oben ausgeführt, hätte bereits ein genaueres Studium der Homepage der C._____ am allenfalls bei flüchtigem Durchsehen gewonnenen Eindruck, bei der C._____ könnte es sich um eine Schweizerische Hochschule bzw. eine Hochschule gemäss schweizerischem Standard handeln, Zweifel schü- ren müssen. Allein schon der Umstand, dass es sich bei der C._____ um eine pri- vate Vermittlerin von Universitätsabschlüssen und nicht etwa um eine staatlich anerkannte Hochschule handelt, hätte den Beschwerdeführer dazu anhalten müs- sen, vor Vertragsabschluss nähere Erkundigungen über die C._____ und die Be- schwerdegegnerin als deren Trägerin einzuholen. Mit Verweis auf die obigen Aus- führungen hätte bereits ein einfacher Internetsuchlauf über die mutmasslich feh- lende J._____-Akkreditierung Aufschluss gegeben. Weiter hätten Erkundigungen bei Partneruniversitäten über das Bestehen von diesbezüglichen Kooperationen Klarheit verschafft. Schliesslich hätte eine einzige persönliche Kontaktaufnahme mit der C._____ per Telefon oder E-Mail denn wohl über das mutmasslich schlep- pende Kommunikationsverhalten, die angeblich schlechte Erreichbarkeit und die (fehlenden) Kontaktpersonen aufgeklärt. Eine solche hätte sich vor dem Hinter- grund, dass sich der Beschwerdeführer für das Verfassen einer Dissertation ohne Doktorvater («without supervisor») eingeschrieben hat, umso mehr aufgedrängt. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten sind entspre- chende Informationsbemühungen seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung muss unter diesen Umständen Arglist im Sinne des Gesetzes ausscheiden, denn der Beschwerde- führer hätte den (allfälligen und mutmasslichen) Irrtum über das Leistungsvermö-
- 16 - gen bzw. den Leistungswillen der Beschwerdegegnerin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Dass der Beschwerdeführer es unterlas- sen hat, nähere Erkundigungen über die C._____ und deren Angebot einzuholen, fällt in seine Risikosphäre. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, setzen doch entsprechende Informationsbemühungen keine Vertrautheit mit den hiesigen Ge- gebenheiten voraus. Im Unterschied zu der in diesem Zusammenhang vom Be- schwerdeführer zitierten Erwägung 4.4.3. im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 (vgl. Urk. 23 N 9 mit Verweis auf Urk. 24/6), geht es vorliegend nicht um nähere Abklärungen über schweizerische Gesetzes- bestimmungen. Mit der Staatsanwaltschaft ist weiter festzuhalten, dass der vom Beschwerdefüh- rer bemühte Verweis auf BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 (vgl. Urk. 23 N 8 mit Verweis auf Urk. 24/6) auch im übrigen Umfang nicht verfängt (vgl. Urk. 33). Tatsächlich finden sich, soweit ersichtlich, die darin vorgeworfenen täu- schenden Handlungen nicht mehr auf der Homepage der C._____ oder wurden zumindest abgeschwächt: Das Schreiben der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug und diesbezügliche Hinweise (vgl. E. 4.2) wurden offenbar entfernt, der Wortlaut «registered by the Swiss Federal Authorithies under Nr. […] wurde in «registered in the statue under the following data in the state of Zurich» abge- schwächt (vgl. E. 4.3 und Angaben unter «About us» auf der Homepage der C._____), weiter finden sich die Textpassage «allowed to operate by the Board of Education in the Canton Zug» und der Verweis auf «the law of education» nicht mehr auf der Homepage (vgl. E. 4.4 und 4.5). Der Hinweis, wonach die C._____ unter den weltweit drei besten Wirtschaftsuniversitäten rangiere (E. 4.7), ist eben- falls nicht mehr aufzufinden. Ausserdem wurde den verantwortlichen Personen im genannten Bundesgerichtsentscheid nicht Betrug, bei dessen Beurteilung erhöhte Anforderungen an die Opfermitverantwortung zu stellen sind, sondern Widerhand- lungen gegen das UWG vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die entsprechenden Erwägungen näher einzugehen.
- 17 - Mangels Hinweisen auf eine arglistige Täuschung handelt es sich im Ergebnis da- mit tatsächlich um nichts anderes als um eine Auseinandersetzung über Bestand, Inhalt und Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung, mithin eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verleihung des PhD-Titels erfüllt, insbesondere ob er seine Dissertation zum behaupteten Zeitpunkt eingereicht hat bzw. ob sie den Anforderungen genügt, ist vom Zivilgericht zu klären. Auch das Schadenersatzbegehren der Beschwerde- gegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang der offenen Rechnungen von EURO 14'536.00 zzgl. Zins sowie das Begehren «alle Schäden» zu beheben, einschliesslich der Löschung ihres Namens aus der … (Urk. 34 S. 13), sind zivil- rechtlicher Natur. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wes- halb nicht näher darauf einzugehen ist.
E. 4.3 Widerhandlungen gegen die Art. 3, 4, 5 und 6 UWG sind nur auf Antrag straf- bar (Art. 23 Abs. 1 UWG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafanzeige weder Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG gestellt noch derartige Ver- stösse geltend gemacht (vgl. Urk. 19/1), womit diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Von diesbezüglichen Weiterungen kann vor die- sem Hintergrund abgesehen werden.
E. 4.4 Zusammenfassend erweist sich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist insoweit somit unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 5.
E. 5 Am 18. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufge- fordert (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf Stel- lungnahme und beantragte die Beschwerdeabweisung (Urk. 18). Zudem reichte sie die angeforderten Akten ein (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Ein- gabe vom 31. Oktober 2023 Stellung (Urk. 28).
E. 5.1 Zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. des Begehrens um Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bringt der Be- schwerdeführer vor, zwischen der Strafanzeige vom 22. Februar 2023 und der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2023 liege eine Bearbeitungslücke von sechs Monaten, die bei objektiver Betrachtung nicht zu rechtfertigen sei. Beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges handle es sich nicht um einen Bagatell- fall, der zugunsten stets neu eingehender Fälle ständig zurückgestuft werden dürfe. Mindestens ein Ermittlungsauftrag an die Polizei einschliesslich Beweissi-
- 18 - cherung hätte innert wesentlich kürzerer Zeit an die Hand genommen werden müssen. Die gesellschaftliche Bedeutung des Falles insgesamt sei als erheblich einzustufen: Die Angezeigten seien mutmasslich nach wie vor kriminell tätig, von den betrügerischen Aktivitäten seien höchstwahrscheinlich noch mehr Studenten aus dem Ausland betroffen (Urk. 2 N 29 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich zum Vorwurf betr. Rechtsverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vernehmen.
E. 5.2 Wie oben unter Ziff. 4 dargelegt, nahm die Staatsanwaltschaft vorliegend eine Untersuchung mangels Hinweisen auf eine strafbare Handlung zu Recht nicht an- hand. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sie der Polizei kei- nen Ermittlungsauftrag erteilte und die vom Beschwerdeführer beantragte Beweis- sicherung, konkret die Beschlagnahme und Auswertung der Geschäftsbücher und Rechnungsbelege der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 19/1 N 49 ff.), nicht vor- nahm. Eine Rechtsverzögerung liegt damit nicht vor, die beantragte Weisung an die Staatsanwaltschaft, die geforderten Untersuchungshandlungen vorzunehmen, erübrigt sich damit.
E. 5.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Inter- esse des Beschwerdeführers besteht an der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weshalb auf den entsprechenden nicht einzutreten ist.
6. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitauf- wand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'800.00 festzusetzen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kos- ten sind von der Prozesskaution zu beziehen. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
- 19 -
2. Die Beschwerdegegnerin beantragte u.a. eine Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers von CHF 5'000.00 (Urk. 34 S. 13), substantiierte diese jedoch nicht. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine GmbH. Sie liess sich im vorliegenden Verfahren nicht durch einen selbständig tätigen Rechtsanwalt vertreten, sondern liess ihre zwei Stellungnahmen (Urk. 28 und Urk. 34; Urk. 47 ist unbeachtlich, vgl. oben Ziff. I.8) à drei resp. 13 Seiten durch P._____, einzel- zeichnungsberechtigt (siehe entsprechenden Handelsregistereintrag der Be- schwerdegegnerin), einreichen. Sie ist somit wie eine natürliche, nicht verbeistän- dete Person zu behandeln. Gemäss der Rechtsprechung ist für persönlichen Ar- beitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn beson- dere Verhältnisse gegeben sind. Solche liegen hier nicht vor, so handelt es sich nicht um einen besonders komplexen Fall, welcher für die Interessenwahrung ei- nen hohen Arbeitsaufwand erforderlich machte (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 429; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1). Der Beschwerdegegnerin ist somit keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
E. 6 Bereits mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 hatte der Beschwerdeführer eine «Ergänzung» zu seiner Beschwerdeschrift eingereicht (Urk. 23), welche der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. November 2023 zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt wurde (Urk. 30). Die Staatsan- waltschaft nahm mit Eingabe vom 10. November 2023 Stellung (Urk. 33). Die Be- schwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 23. November 2023 eine Stellung- nahme ein (Urk. 34).
E. 7 Mit Verfügung vom 28. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (Urk. 18 und Urk. 33) und die Stellung- nahmen der Beschwerdegegnerin (Urk. 28 und Urk. 34) zur freigestellten Äusse- rung (Replik) übermittelt. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 8. De- zember 2023 vernehmen (Urk. 39).
E. 8 Am 13. Dezember wurde der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 43), worauf die Staatsanwaltschaft verzichtete (Urk. 46). Besagte Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet. Mangels Entgegennahme innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am 21. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 44; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), womit die Frist zur Einreichung der Duplik am 3. Januar 2024 endete. Die Beschwerdegegnerin liess sich auf besagte Verfügung erst mit Ein- gabe vom 19. Januar 2024 und damit nach Fristablauf vernehmen, wobei sie
- 4 - sinngemäss um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 47). Diese Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin ist verspätet und somit unbeachtlich (vgl. etwa BGer 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2, wonach sich aus der Natur der Beschwerde als "ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freiem Novenrecht" weder ein Recht der Parteien ergibt, Eingabefristen zu missachten, noch eine Pflicht des Gerichts ableiten lässt, Eingaben unabhängig von der Ein- haltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten). Daran vermag auch die Bestimmung von Art. 109 Abs. 1 StPO nichts zu ändern. Anders zu ent- scheiden, hiesse, den richterlichen Fristen im Schriftenwechsel jegliche Bedeu- tung abzusprechen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 9 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und Ferienabwesen- heit wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekün- digte Gerichtsbesetzung bzw. in anderer Funktion gefällt. II. 1.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 (per Ge- richtsurkunde); die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2023/10007542 (gegen Empfangsbestätigung); - 20 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2023/10007542 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19; gegen Empfangsbe- stätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230330-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. U. Siegl Beschluss vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. Unbekannt,
2. B._____ GmbH, (bzw. deren Verantwortliche und Organe),
3. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme bzw. Rechtsverzögerung Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 24. August 2023, G-6/2023/10007542
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingabe vom 22. Februar 2022 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerde- führer) Strafanzeige erheben gegen Unbekannt, mutmasslich gegen die B._____ GmbH bzw. deren Verantwortliche und Organe (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin) wegen Betrugs. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin zusam- mengefasst vor, dass er bei ihr ein Studienprogramm gestartet habe und eine Dis- sertation verfasst habe. Diese sei jedoch nicht abgenommen worden, vielmehr habe er weitere Semestergebühren bezahlen müssen. Seinen PhD-Abschluss habe er nicht erhalten. Durch dieses Verhalten habe sich die Beschwerdegegne- rin des Betruges, allenfalls sogar – da anzunehmen sei, dass es noch weitere Studenten gebe, die in trölerischer Weise im Studiengang festgehalten würden – des gewerbsmässigen Betruges strafbar gemacht. In diesem Zusammenhang stellte der Beschwerdeführer den verfahrensrechtlichen Antrag, die Geschäftsbü- cher der Beschwerdegegnerin sicherzustellen und auszuwerten (Urk. 19/1 N 6 ff.).
2. Mit Verfügung vom 24. August 2023 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Untersuchung gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nicht anhand. Die Verfah- renskosten wurden auf die Staatskasse genommen; der Beschwerdegegnerin wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet (Urk. 21).
3. Dagegen liess der Beschwerdeführer am 13. September 2023 fristgerecht Be- schwerde erheben und sinngemäss beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung durchzuführen. Zudem beantragte er, es sei eine Verletzung des Beschleuni- gungsgebotes festzustellen und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Ver- fahren beförderlich zu behandeln und über den verfahrensrechtlichen Antrag zur Beweissicherung unverzüglich zu entscheiden (Urk. 2 S. 2; Urk. 22).
4. Mit Verfügung vom 15. September 2023 wurde der Beschwerdeführer aufgefor- dert, die Beilage 4 zu seiner Beschwerde einzureichen und eine zur Deckung der allfällig ihn treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution von einstweilen
- 3 - CHF 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Beiden Aufforderungen kam der Beschwerdefüh- rer innert Frist nach (Urk. 10, Urk. 11, Urk. 14).
5. Am 18. Oktober 2023 wurde die Beschwerdeschrift der Beschwerdegegnerin sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt; die Staatsanwaltschaft wurde zudem zur Einreichung der Untersuchungsakten aufge- fordert (Urk. 15). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 unter Verweis auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung auf Stel- lungnahme und beantragte die Beschwerdeabweisung (Urk. 18). Zudem reichte sie die angeforderten Akten ein (Urk. 19). Die Beschwerdegegnerin nahm mit Ein- gabe vom 31. Oktober 2023 Stellung (Urk. 28).
6. Bereits mit Eingabe vom 25. Oktober 2023 hatte der Beschwerdeführer eine «Ergänzung» zu seiner Beschwerdeschrift eingereicht (Urk. 23), welche der Be- schwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 6. November 2023 zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt wurde (Urk. 30). Die Staatsan- waltschaft nahm mit Eingabe vom 10. November 2023 Stellung (Urk. 33). Die Be- schwerdegegnerin reichte mit Eingabe vom 23. November 2023 eine Stellung- nahme ein (Urk. 34).
7. Mit Verfügung vom 28. November 2023 wurden dem Beschwerdeführer die Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft (Urk. 18 und Urk. 33) und die Stellung- nahmen der Beschwerdegegnerin (Urk. 28 und Urk. 34) zur freigestellten Äusse- rung (Replik) übermittelt. Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe vom 8. De- zember 2023 vernehmen (Urk. 39).
8. Am 13. Dezember wurde der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Frist zur Duplik angesetzt (Urk. 43), worauf die Staatsanwaltschaft verzichtete (Urk. 46). Besagte Verfügung wurde der Beschwerdegegnerin am 14. Dezember 2023 zur Abholung gemeldet. Mangels Entgegennahme innert der siebentägigen Abholfrist, gilt die Sendung als am 21. Dezember 2023 zugestellt (Urk. 44; Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO), womit die Frist zur Einreichung der Duplik am 3. Januar 2024 endete. Die Beschwerdegegnerin liess sich auf besagte Verfügung erst mit Ein- gabe vom 19. Januar 2024 und damit nach Fristablauf vernehmen, wobei sie
- 4 - sinngemäss um Abweisung der Beschwerde ersuchte (Urk. 47). Diese Stellung- nahme der Beschwerdegegnerin ist verspätet und somit unbeachtlich (vgl. etwa BGer 1B_338/2014 vom 22. Oktober 2014 E. 2.2, wonach sich aus der Natur der Beschwerde als "ordentliches, vollkommenes Rechtsmittel mit eigenem freiem Novenrecht" weder ein Recht der Parteien ergibt, Eingabefristen zu missachten, noch eine Pflicht des Gerichts ableiten lässt, Eingaben unabhängig von der Ein- haltung der dafür angesetzten richterlichen Fristen zu beachten). Daran vermag auch die Bestimmung von Art. 109 Abs. 1 StPO nichts zu ändern. Anders zu ent- scheiden, hiesse, den richterlichen Fristen im Schriftenwechsel jegliche Bedeu- tung abzusprechen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
9. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und Ferienabwesen- heit wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekün- digte Gerichtsbesetzung bzw. in anderer Funktion gefällt. II. 1. 1.1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 1.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Partei ist namentlich, wer Privatkläger ist (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Dies ist üblicher- weise der Träger des Rechtsgutes, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 Erw. 2.3; BGE 129 IV 95 Erw. 3.1).
- 5 - 1.3. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO, Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Er ist Geschädigter des beanzeigten Be- truges und hat sich bereits im Rahmen seiner Strafanzeige ausdrücklich als Pri- vatkläger konstituiert (Urk. 19/1 S. 3). 1.4. Die Beschwerdegegnerin brachte verschiedentlich vor, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ verfüge über keine gültige Vollmacht (Urk. 28). Grundsätzlich setzt wohl auch die Geschädigtenvertretung – in analoger Anwendung von Art. 129 Abs. 2 StPO – eine schriftliche Vollmacht voraus (RUCKSTUHL, in: Niggli/Heer/Wiprächti- ger [Hrsg.], BSK StPO, 3. Aufl., Basel 2023, N 19 zu Art. 127). Bei der im Unter- suchungsverfahren und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Voll- macht vom 16. November 2022 (Urk. 3/1; Urk. 19/3/1) handelt es sich um eine Kopie der elektronisch signierten Vollmacht, woraus sich der volle Name des Be- schwerdeführers ergibt. Darüber hinaus ist sie mit einer Kopie der Originalunter- schrift oder zumindest mit einer digital eingefügten handschriftlichen Unterschrift versehen. Damit liegt zwar keine Vollmacht im Recht, welche mit der Originalun- terschrift des Beschwerdeführers versehen wäre, allerdings gibt es keinerlei An- zeichen dafür, dass die Strafanzeige bzw. die Beschwerde gegen die Einstel- lungsverfügung nicht vom Willen des Beschwerdeführers getragen wären. Rechtsanwalt X._____ hat im Untersuchungsverfahren Unterlagen eingereicht, die er nur vom Beschwerdeführer persönlich erhalten haben kann (Urk. 19/2). Darüber hinaus wäre es lebensfremd anzunehmen, er würde ohne Bevollmächti- gung in fremdem Namen ein Strafverfahren anstrengen bzw. Beschwerde erhe- ben. Vor diesem Hintergrund und in Anbetracht des Umstandes, dass es praxis- gemäss ebenso zulässig wie üblich ist, in Kopie eingereichte Vollmachten als aus- reichend zu betrachten, ist vorliegend von einer gültigen Vertretung auszugehen und die eingereichte Vollmacht (Urk. 3/1) als ausreichend zu betrachten. Die Ein- wendungen der Beschwerdegegnerin, wonach der Beschwerdeführer nicht ein- deutig identifizierbar und seine Adresse nicht korrekt sei (Urk. 28, 34), sind nicht nachvollziehbar. Aus der eingereichten Vollmacht ergibt sich der volle Name des Beschwerdeführers (Urk. 3/1), die genaue Adresse ist der Beschwerdeschrift zu entnehmen (Urk. 2). Es besteht kein Grund, an diesen Angaben zu zweifeln.
- 6 - 1.5. Die Strafanzeige des Beschwerdeführer richtet sich gegen «Unbekannt (mut- masslich gegen die Verantwortlichen und Organe der B._____ GmbH als Betrei- ber der C._____ in Switzerland» (Urk. 19/1 S. 1). Zur Person der Beschwerdegeg- nerin und deren Organe finden sich in der Strafanzeige nähere Ausführungen (Urk. 19/1 N 6). Damit wurden die angezeigten Personen – entgegen der Auffas- sung der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 34 S. 4) – zweifellos ausreichend be- zeichnet. Da es sich bei Betrug um ein Offizialdelikt handelt, ist kein Strafantrag i.S.v. Art. 30 ff. StGB notwendig (vgl. Einwendung der Beschwerdegegnerin in Urk. 34 S. 4). 1.6. Zu den Vorwürfen betr. «Ruf Mord» und «Unlauterer Wettbewerb», welche die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 23. November 2023 gegenüber dem Beschwerdeführer erhebt (vgl. Urk. 34 S. 11 f.), ist Folgendes festzuhalten: Mit der angefochtenen Verfügung wurde eine Untersuchung hinsichtlich des mit Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 22. Februar 2023 (Urk. 19/1) beanzeig- ten Sachverhalts nicht an die Hand genommen. Die genannten Vorwürfe der Be- schwerdegegnerin sind nicht Gegenstand des Beschwerdeobjektes und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist. 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft wies in der angefochtenen Verfügung vorab darauf hin, dass die blosse Nichterfüllung einer vertraglichen Pflicht (Vermittlung und Ko- ordination eines Online-Studiengangs in Zusammenarbeit mit einer ausländischen Universität) kein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne eines Betruges dar- stelle, solange bei der Vermögensdisposition nicht das qualifizierende Merkmal ei- ner arglistigen Täuschung gegeben sei. Zur Frage der Täuschung brachte sie zu- sammengefasst vor, aus den Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rolle der C._____ bzw. der Beschwerdegegnerin in diesem Studiengang seien keine Hin- weise auf strafrechtlich relevantes Verhalten zu entnehmen. Insbesondere gehe aus dem E-Mailverkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der C._____ nicht hervor, inwiefern die behauptete Täuschung arglistig gewesen sein soll. Die auf der Website gemachten Angaben, das verwendete Logo, der Internetauftritt, der
- 7 - fehlende Campus und die Räumlichkeiten der C._____, ein Artikel der Zeitschrift D._____ und eine Abmahnung des Staatssekretariates für Wirtschaft (SECO) aus dem Jahre 2016 im Zusammenhang mit einem heute nicht mehr verfügbaren An- gebot für einen «Doppelabschluss» von Masterstudiengang und Doktorat führten nicht zu dem angeführten beachtlichen Lügengebäude und damit zu einer arglisti- gen Täuschung. Beim vorliegend zur Anzeige gebrachten Sachverhalt handle es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, im Rahmen derer die Beschwerdegeg- nerin und der Beschwerdeführer eine Vereinbarung über ein Studienprogramm an einer ausländischen Universität getroffen hätten. Die Beschwerdegegnerin habe gemäss Darstellung des Beschwerdeführers die Bewertung seiner Dissertation nicht in vereinbarter Zeit vorgenommen, weshalb sie zusätzliche und nicht verein- barte Kosten gefordert habe. In der vorliegenden Konstellation bestünden zivil- rechtlich genügend Möglichkeiten, die Streitigkeiten zwischen der Beschwerde- gegnerin und dem Beschwerdeführer zu klären. Eine strafrechtliche Untersuchung sei ultima ratio und vorliegend nicht angezeigt (Urk. 21). 2.2. Der Beschwerdeführer liess in der Beschwerdeschrift zusammengefasst aus- führen, ohne seriöse Abklärung und angesichts der Untätigkeit seitens der Staats- anwaltschaft könne zu einem so frühen Zeitpunkt im Strafverfahren unmöglich auf eine rein zivilrechtliche Streitigkeit geschlossen werden. In der Strafanzeige sei mit zahlreichen Beweisofferten ausführlich erklärt worden, dass es klare Hinweise auf ein betrügerisches und auch arglistiges Vorgehen auf Seiten der C._____ gebe. Diese Hinweise könnten in Kombination durchaus als Lügengebäude be- wertet werden. Um dies beurteilen zu können, hätte i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO zuerst ein Strafverfahren eröffnet werden müssen. Das Vorverfahren sei de- finitiv der falsche Ort, das Strafverfahren in einer so komplexen Angelegenheit be- reits unter Hinweis auf eine rechtliche Würdigung «abzuklemmen». Die Nichtan- handnahme verletze die Rechtsweggarantie. Die Vorinstanz habe im Ergebnis den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt (Urk. 2). In der ergänzenden Beschwerdeschrift wies der Beschwerdeführer zusam- mengefasst darauf hin, dass die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das SECO, im Jahre 2016 gegen die Beschwerdegegnerin bzw. gegen
- 8 - E._____ als deren Geschäftsführer und weitere Verantwortliche Strafanzeige er- stattet habe wegen des Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Bundesge- setzt über den unlauteren Wettbewerb (UWG). Das Ergebnis sei das Urteil des Bundesgerichts 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022. Das Bundesgerichtsurteil bestätige darin die Verurteilung von E._____ vollumfänglich. Die bundesgerichtli- chen Erwägungen bestätigten umfassend die Darlegungen in der vorliegenden Strafanzeige wegen (gewerbsmässigen) Betrugs, womit erwiesen sei, dass die angefochtene Verfügung zu Unrecht erfolgt sei (Urk. 23 N 3 ff.). Trotz einer rechtskräftigen Verurteilung durch das Bundesgericht lasse sich die Beschwerdegegnerin nicht von ihrer strafbaren Tätigkeit abhalten. Im Gegen- teil. Mittlerweile bestehe ein ganzes Netzwerk von C._____-Websites, die gross- mehrheitlich dieses Jahr neu aufgesetzt worden seien. Die Beschwerdegegnerin spare darauf nicht mit unwahren Akkreditierungen, angeblicher Zusammenarbeit mit angesehenen Universitäten weltweit und werbe mit mutmasslich gefälschten Empfehlungen auf Youtube. Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob Herr E._____ tatsächlich über eine Professur verfüge. Angesichts der erwähnten jour- nalistischen Recherchen wäre es eigentlich die Aufgabe der Staatsanwaltschaft gewesen, sich beim SECO oder allenfalls der F._____ zu erkundigen und über- haupt ein Minimum an Ermittlungen zu tätigen (Urk. 23 N 14 ff.). 2.3. Die Staatsanwaltschaft führte in der Vernehmlassung zusammengefasst aus, das vom Beschwerdeführer eingereichte Bundesgerichtsurteil BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 beziehe sich auf Verfehlungen der Beschwerdegegnerin, welche im Jahr 2016 stattgefunden hätten. Soweit ersichtlich, seien die dazumal angeklagten Tathandlungen nicht mehr auf der Homepage der Beschwerdegeg- nerin publiziert. Insoweit habe das Urteil keinen Einfluss auf die Beurteilung des vorliegenden Falles. Des Weiteren gehe es in besagten Urteil auch ausschliess- lich um irreführende Angaben auf der Website und damit um Widerhandlungen gegen das UWG und nicht wie vorliegend um Betrug. Weiter habe der Beschwer- deführer bislang kein Dokument eingereicht, welches bestätige, dass ihm explizit die F._____ den Titel «PhD» ausstellen würde. Infolgedessen seien auch die Aus-
- 9 - führungen des Beschwerdeführers, wonach zum fraglichen Zeitpunkt keine Zu- sammenarbeit mit der F._____ vorgelegen habe, nicht weiter relevant (Urk. 33). 2.4. In der Sache brachte die Beschwerdegegnerin vor, der Beschwerdeführer sei nie bei der G._____ registriert gewesen (Urk. 28 S. 2). Er habe sich für das Dok- toratsprogramm in Kooperation mit der H._____ [ausländische Universität 1] (H._____) eingeschrieben, nicht jedoch an der G._____ [ausländische Universi- tät 2] (G._____). Der Beschwerdeführer habe die erforderlichen Unterlagen nicht rechtzeitig eingereicht, weshalb er nun eine Verlängerungsgebühr zahlen müsse. Gemäss der Vereinbarung mit dem Beschwerdeführer betrügen die Gebühren für das erste Semester etwa 8'000 Euro, und für jedes weitere Semester etwa 5'000 Euro. Der Beschwerdeführer habe einen Teil der Gebühren in mehreren Raten bezahlt, was bedeute, dass er mit der Qualität zufrieden gewesen sei. Ihre Ge- bühren seien semesterbasiert und nicht lebenslang. Der Beschwerdeführer habe mehr Zeit benötigt und dafür sollte er bezahlen. Sollte der Beschwerdeführer die ausstehenden Kosten bezahlen und alle relevanten akademischen Unterlagen einreichen, würde seine Angelegenheit weiterbearbeitet. Der Beschwerdeführer habe sich dazu entschieden, «without supervisor», d.h. ohne einen Betreuer, zu studieren, was bedeute, dass der Beschwerdeführer nicht unter ihrer Aufsicht ar- beite. Sie seien lediglich eine Einreichungsplattform für seine Abschlussarbeit mit der Partneruniversität, was ein kostenpflichtiger Service sei. Der Beschwerdefüh- rer trage die volle Verantwortung dafür, wie lange er benötige, um abzuschlies- sen. Der Beschwerdeführer besitze bereits mehrere Doktortitel. Die Qualität des Abschlusses sei ihm egal. Er habe angenommen, er könne über die Beschwerde- gegnerin einen Abschluss kaufen. Sie (die Beschwerdegegnerin) verkaufe aber keine Abschlüsse, es gebe Kriterien und akademische Vorschriften, welche sie gemäss ihrer Vereinbarung mit der H._____ einhalten müsse (Urk. 34). 2.5. Der Beschwerdeführer widersprach in seiner Replik der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach die Verurteilung der Beschwerdegegnerin gemäss BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 keinen Einfluss habe auf die Beurtei- lung des vorliegenden Falles. Die Tatsache, dass die damaligen Tathandlungen aus dem Jahr 2016 stammten, zeigten eindrücklich, wie lange die Beschwerde-
- 10 - gegnerin bereits kriminell tätig sei. Weiter verwies sie auf ihre zahlreichen Bewei- sofferten in der Strafanzeige, welche belegten, dass ihm der Titel «PhD» von der F._____ verliehen würde. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, weitere Ermitt- lungen zu tätigen. Abschliessend wurde angemerkt, die Zustellung der angefoch- tenen Verfügung an die Beschwerdegegnerin vor deren Rechtkraft sei kontrapro- duktiv gewesen. Der verfahrensrechtliche Antrag auf Sicherstellung und Auswer- tung der Geschäftsbücher der Beschwerdegegnerin sei dadurch vermutlich verei- telt worden (Urk. 39). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt sie die Nicht- anhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Po- lizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. 3.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren durch die Strafverfolgungsbehörde über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem straf- prozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraus- setzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1085/2018 vom 20. Februar 2019 E. 4.1 m. H.). 3.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderli-
- 11 - chen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der An- fangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesge- richts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; 6B_455/2015 vom 26. Okto- ber 2015 E. 4.1; 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1; je m. H.). 4. 4.1. Des Betruges im Sinne von Art. 146 StGB macht sich schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wo- durch dieser sich oder einen andern am Vermögen schädigt. Die Erfüllung des Tatbestandes erfordert eine arglistige Täuschung. Betrügerisches Verhalten ist strafrechtlich erst relevant, wenn der Täter mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit täuscht. Wesentlich ist, ob die Täuschung in einer hypotheti- schen Prüfung unter Einbezug der dem Opfer nach Wissen des Täters zur Verfü- gung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten als nicht oder nur erschwert durch- schaubar erscheint. Der Tatbestand des Betruges fusst auf dem Gedanken, dass nicht jegliches täuschende Verhalten im Geschäftsverkehr strafrechtliche Folgen nach sich ziehen soll. Dem Merkmal der Arglist kommt mithin die Funktion zu, le- gitimes Gewinnstreben durch Ausnutzung von Informationsvorsprüngen von der strafrechtlich relevanten verbotenen Täuschung abzugrenzen und den Betrugstat- bestand insoweit einzuschränken. Dies geschieht einerseits durch das Erfordernis einer qualifizierten Täuschungshandlung. Aus Art und Intensität der angewende- ten Täuschungsmittel muss sich eine erhöhte Gefährlichkeit ergeben (betrügeri- sche Machenschaften, Lügengebäude). Einfache Lügen, plumpe Tricks oder leicht überprüfbare falsche Angaben genügen demnach nicht. Andererseits erfolgt die Eingrenzung über die Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Op- fers. Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prüfen, ob das Opfer den Irrtum bei Inan-
- 12 - spruchnahme der ihm zur Verfügung stehenden Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Diesen Gedanken hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schon früh in die Formel gefasst, dass den Strafrichter nicht anrufen soll, wer allzu leichtgläubig auf ein Lüge hereinfällt, wo er sich mit einem Mindestmass an Auf- merksamkeit durch Überprüfung der falschen Angaben selbst hätte schützen kön- nen, bzw. wer den Irrtum durch ein Minimum zumutbarer Vorsicht hätte vermei- den können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung ist allerdings nicht aufgrund einer rein objektiven Betrachtungsweise darauf abzustellen, wie ein durchschnittlich vorsichtiger und erfahrener Dritter auf die Täuschung reagiert hätte. Das Mass der vom Opfer erwarteten Aufmerksamkeit richtet sich vielmehr nach einem individuellen Massstab (vgl. BGE 135 IV 76 E. 5.2 m. w. H.). 4.2. Der Beschwerdeführer macht zusammengefasst geltend, er sei über den Um- stand getäuscht worden, dass er nach Abgabe seiner Dissertation und nach ei- nem Jahr seinen PhD-Abschluss erhalten werde. Dies entspreche nicht der Wirk- lichkeit: Er habe trotz Erfüllens sämtlicher Voraussetzungen seinen Abschluss nicht erhalten, werde mit künstlichen Verzögerungstaktiken im Studiengang fest- gehalten und immer wieder zur Zahlung neuer Studiengebühren aufgefordert. Sinngemäss beruft sich der Beschwerdeführer damit auf eine Täuschung über die Erfüllungsfähigkeit oder den Erfüllungswillen der Beschwerdegegnerin. Der Beschwerdeführer erwartete die Vermittlung eines PhD-Titels der F._____ (Urk. 1 N 6, 38; Urk. 19/2/17 S. 2). Wie die Staatsanwaltschaft korrekt vorbringt, hat der Beschwerdeführer kein Dokument eingereicht, welches bestä- tige, dass ihm explizit die F._____ den Titel ausstellen würde (vgl. Urk. 33 S. 2). Aus dem vom Beschwerdeführer hierzu als Beweis eingereichten «Acceptance letter» vom 3. September 2021 wird lediglich ein «… Award H._____» erwähnt (Urk. 39 N 10 mit Verweis auf Urk. 29/1 N 6 und Urk. 19/2/5). Allein aus der Ab- kürzung «H._____» durfte der Beschwerdeführer allerdings nicht auf die F._____ schliessen, zumal es sich dabei nicht um deren offizielle Abkürzung zu handeln scheint. Der offizielle Name der F._____ lautet: F._____. Die Internetadresse der F._____ lautet: https://G._____.I._____/, woraus zu schliessen ist, dass die Ab- kürzung der F._____ nicht H._____, sondern G._____ ist, was auch mit der An-
- 13 - gabe auf der Homepage der Beschwerdegegnerin übereinstimmen würde, wo- nach diese u.a. mit der «G._____ University – I._____» zusammenarbeite (https://www.C._____.edu. eu/new/; «Home»). Dass man sich – ob richtig oder falsch – nicht allein auf eine Abkürzung verlassen kann, zeigt sich am Umstand, dass der Vertreter des Beschwerdeführers in der Strafanzeige im Zusammenhang mit der «G._____» von der G._____ in der I._____ spricht, obwohl er offensicht- lich die F._____ meint (Urk. 19/1 N 21). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Einwendungen der Beschwerdegegnerin, wonach sie dem Beschwerdeführer nicht einen Abschluss der F._____, sondern der «H._____» in Aussicht gestellt habe (Urk. 34 S. 8 ff.), welche gemäss deren Homepage mit «H._____» abge- kürzt wird (https://H._____.university/about-us), zumindest als nicht unplausibel. Dafür, dass die Beschwerdegegnerin über keine Vereinbarung mit der H._____ verfüge, gibt es in den Akten keine Hinweise und dies wird seitens des Beschwer- deführers auch nicht behauptet. Dass der Beschwerdeführer über den Umstand, dass die F._____ ihm den PhD-Titel verleihen würde, getäuscht worden wäre, geht damit – entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers – aus den Akten nicht hervor. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich aus den Akten keine Hinweise dafür ergeben, dass die Annahme des Beschwerdeführers, ihm würde der PhD-Titel von der F._____ verliehen, auf einer (arglistigen) Täuschung durch die Beschwerdegegnerin beruht. Vor diesem Hintergrund ist der Staatsanwalt- schaft zuzustimmen, wenn sie vorbringt, dass die Ausführungen des Beschwerde- führers, wonach im September 2021 keine Kooperation mit der F._____ vorgele- gen habe (Urk. 23 N 11 ff.), im vorliegenden Zusammenhang nicht relevant seien (vgl. Urk. 33 S. 2). Was den mutmasslich täuschenden bzw. irreführenden Internetauftritt der Beschwerdegegnerin betrifft, so ist der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, wenn sie ausführt, dass es sich dabei – entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh- rers (vgl. Urk. 19/1 N 32) – nicht um ein raffiniert abgestimmtes Lügengebäude handle. Eine Akkreditierung durch die «J._____» scheint es zwar prima vista tat- sächlich nicht zu geben. Allerdings lassen sich sämtliche Angaben auf der Home- page der C._____ betr. Akkreditierungen und Zertifizierungen mit einem Suchlauf auf der jeweiligen Homepage (https://www.K._____.org/membership/mem-
- 14 - bers/list-of-members/; https://www.J._____.edu/; https://www.L._____.org.I._____/directory/international-directory) überprüfen. Aus den Informationen auf der Homepage C._____ geht hervor, dass es sich dabei nicht um eine Schweizerische Hochschule, sondern um eine private Fortbildungs- anbieterin handelt, welche von der Beschwerdegegnerin, einer privatrechtlichen Unternehmung in Form einer GmbH, betrieben wird und die angeblich Ausbil- dungsabschlüsse von ausländischen Universitäten vermittelt («Home», «About US», «Studies & Fees»). Dies musste auch dem Beschwerdeführer bewusst ge- wesen sein, hat er doch gemäss eigenen Angaben den Studiengang über die Be- schwerdegegnerin gebucht und die Zahlung der Semestergebühren an die Be- schwerdegegnerin getätigt (Urk. 19/1 N 6). Ausserdem erwartete er einen PhD-Ti- tel der F._____ und nicht der C._____ selber. Die Homepage der C._____ gibt überdies Aufschluss über deren Adresse («Contact us»). Dass es sich dabei um ein Geschäftshaus (bzw. gemäss Beschwerdeführer um eine «Hinterhoflokalität», vgl. Urk. 2 N 25) und nicht etwa um ein altehrwürdiges Universitätsgebäude han- delt, hätte der Beschwerdeführer mit einem Blick auf google maps in Erfahrung bringen können. Das Handelsregister schliesslich ist öffentlich einsehbar, die Handelsregisternummer der Beschwerdegegnerin ist auf der Homepage publiziert («About us»). Die darin erscheinenden «dubiosen» Personen (so der Beschwer- deführer in Urk. 2 N 25) hätten demnach mittels einfacher Internetrecherche er- mittelt werden können. Schliesslich gibt die Internetseite Aufschluss über den Pa- tron, wobei es sich nicht etwa um eine schweizerische Persönlichkeit aus der Wis- senschaft handelt, sondern um His Royal Highness Prince M._____ aus N._____ («About us»). Bereits ein Blick auf die Homepage gibt damit Aufschluss über das Profil der C._____. Das goldene Logo mit der lateinischen Inschrift mag dazu in einem Kontrast stehen. Allein aufgrund dieses Logos kann in Anbetracht der wei- teren Informationen auf der Homepage aber nicht auf eine Hochschule gemäss schweizerischem Standard geschlossen werden. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass auf der Homepage gewisse irreführende Elemente zu finden sind (Akkreditierung, Logo), diese Täuschung allerdings nicht arglistig im Sinne des Betrugstatbestandes ist, da es sich nicht um ein raffiniertes Lügengebäude handelt, sondern bestenfalls um eine Aneinanderreihung einfacher Lügen, welche mit geringem Aufwand hätten aufgedeckt werden können. Sollte sich der Be-
- 15 - schwerdeführer denn überhaupt in einem Irrtum über den Charakter der C._____ befunden haben, was aus seinen Ausführungen nicht klar hervorgeht, ist dieser nicht auf eine arglistige Täuschung der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Wenn der Beschwerdeführer eine Opfermitverantwortung mit Hinweis auf seine ausländische Herkunft ablehnt, so ist ihm Folgendes zu entgegnen. Er besitzt be- reits einen Doktortitel, gemäss eigenen Angaben ist er ein Akademiker mit zahlrei- chen Publikationen und aktueller Tätigkeit an der O._____ [Universität] in Spanien (Urk. 3/4; Urk. 2 N 8). Daraus ist zu schliessen, dass er allgemein über Erfahrung in der universitären Welt und speziell im Erwerb von akademischen Abschlüssen bzw. Titeln verfügt. Wie oben ausgeführt, hätte bereits ein genaueres Studium der Homepage der C._____ am allenfalls bei flüchtigem Durchsehen gewonnenen Eindruck, bei der C._____ könnte es sich um eine Schweizerische Hochschule bzw. eine Hochschule gemäss schweizerischem Standard handeln, Zweifel schü- ren müssen. Allein schon der Umstand, dass es sich bei der C._____ um eine pri- vate Vermittlerin von Universitätsabschlüssen und nicht etwa um eine staatlich anerkannte Hochschule handelt, hätte den Beschwerdeführer dazu anhalten müs- sen, vor Vertragsabschluss nähere Erkundigungen über die C._____ und die Be- schwerdegegnerin als deren Trägerin einzuholen. Mit Verweis auf die obigen Aus- führungen hätte bereits ein einfacher Internetsuchlauf über die mutmasslich feh- lende J._____-Akkreditierung Aufschluss gegeben. Weiter hätten Erkundigungen bei Partneruniversitäten über das Bestehen von diesbezüglichen Kooperationen Klarheit verschafft. Schliesslich hätte eine einzige persönliche Kontaktaufnahme mit der C._____ per Telefon oder E-Mail denn wohl über das mutmasslich schlep- pende Kommunikationsverhalten, die angeblich schlechte Erreichbarkeit und die (fehlenden) Kontaktpersonen aufgeklärt. Eine solche hätte sich vor dem Hinter- grund, dass sich der Beschwerdeführer für das Verfassen einer Dissertation ohne Doktorvater («without supervisor») eingeschrieben hat, umso mehr aufgedrängt. Weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten sind entspre- chende Informationsbemühungen seitens des Beschwerdeführers zu entnehmen. Auch unter dem Gesichtspunkt der Opfermitverantwortung muss unter diesen Umständen Arglist im Sinne des Gesetzes ausscheiden, denn der Beschwerde- führer hätte den (allfälligen und mutmasslichen) Irrtum über das Leistungsvermö-
- 16 - gen bzw. den Leistungswillen der Beschwerdegegnerin mit einem Mindestmass an Aufmerksamkeit vermeiden können. Dass der Beschwerdeführer es unterlas- sen hat, nähere Erkundigungen über die C._____ und deren Angebot einzuholen, fällt in seine Risikosphäre. Daran ändert auch nichts, dass es sich beim Be- schwerdeführer um einen ausländischen Staatsangehörigen handelt, setzen doch entsprechende Informationsbemühungen keine Vertrautheit mit den hiesigen Ge- gebenheiten voraus. Im Unterschied zu der in diesem Zusammenhang vom Be- schwerdeführer zitierten Erwägung 4.4.3. im Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 (vgl. Urk. 23 N 9 mit Verweis auf Urk. 24/6), geht es vorliegend nicht um nähere Abklärungen über schweizerische Gesetzes- bestimmungen. Mit der Staatsanwaltschaft ist weiter festzuhalten, dass der vom Beschwerdefüh- rer bemühte Verweis auf BGer 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 (vgl. Urk. 23 N 8 mit Verweis auf Urk. 24/6) auch im übrigen Umfang nicht verfängt (vgl. Urk. 33). Tatsächlich finden sich, soweit ersichtlich, die darin vorgeworfenen täu- schenden Handlungen nicht mehr auf der Homepage der C._____ oder wurden zumindest abgeschwächt: Das Schreiben der Direktion für Bildung und Kultur des Kantons Zug und diesbezügliche Hinweise (vgl. E. 4.2) wurden offenbar entfernt, der Wortlaut «registered by the Swiss Federal Authorithies under Nr. […] wurde in «registered in the statue under the following data in the state of Zurich» abge- schwächt (vgl. E. 4.3 und Angaben unter «About us» auf der Homepage der C._____), weiter finden sich die Textpassage «allowed to operate by the Board of Education in the Canton Zug» und der Verweis auf «the law of education» nicht mehr auf der Homepage (vgl. E. 4.4 und 4.5). Der Hinweis, wonach die C._____ unter den weltweit drei besten Wirtschaftsuniversitäten rangiere (E. 4.7), ist eben- falls nicht mehr aufzufinden. Ausserdem wurde den verantwortlichen Personen im genannten Bundesgerichtsentscheid nicht Betrug, bei dessen Beurteilung erhöhte Anforderungen an die Opfermitverantwortung zu stellen sind, sondern Widerhand- lungen gegen das UWG vorgeworfen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die entsprechenden Erwägungen näher einzugehen.
- 17 - Mangels Hinweisen auf eine arglistige Täuschung handelt es sich im Ergebnis da- mit tatsächlich um nichts anderes als um eine Auseinandersetzung über Bestand, Inhalt und Auslegung einer vertraglichen Vereinbarung, mithin eine zivilrechtliche Angelegenheit. Die Streitfrage, ob der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Verleihung des PhD-Titels erfüllt, insbesondere ob er seine Dissertation zum behaupteten Zeitpunkt eingereicht hat bzw. ob sie den Anforderungen genügt, ist vom Zivilgericht zu klären. Auch das Schadenersatzbegehren der Beschwerde- gegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer im Umfang der offenen Rechnungen von EURO 14'536.00 zzgl. Zins sowie das Begehren «alle Schäden» zu beheben, einschliesslich der Löschung ihres Namens aus der … (Urk. 34 S. 13), sind zivil- rechtlicher Natur. Sie sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, wes- halb nicht näher darauf einzugehen ist. 4.3. Widerhandlungen gegen die Art. 3, 4, 5 und 6 UWG sind nur auf Antrag straf- bar (Art. 23 Abs. 1 UWG). Der Beschwerdeführer hat in seiner Strafanzeige weder Strafantrag wegen Widerhandlungen gegen das UWG gestellt noch derartige Ver- stösse geltend gemacht (vgl. Urk. 19/1), womit diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Von diesbezüglichen Weiterungen kann vor die- sem Hintergrund abgesehen werden. 4.4. Zusammenfassend erweist sich die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung als gerechtfertigt. Die Beschwerde ist insoweit somit unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1. Zur Begründung der Rechtsverzögerungsbeschwerde bzw. des Begehrens um Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes bringt der Be- schwerdeführer vor, zwischen der Strafanzeige vom 22. Februar 2023 und der Nichtanhandnahmeverfügung vom 24. August 2023 liege eine Bearbeitungslücke von sechs Monaten, die bei objektiver Betrachtung nicht zu rechtfertigen sei. Beim Vorwurf des gewerbsmässigen Betruges handle es sich nicht um einen Bagatell- fall, der zugunsten stets neu eingehender Fälle ständig zurückgestuft werden dürfe. Mindestens ein Ermittlungsauftrag an die Polizei einschliesslich Beweissi-
- 18 - cherung hätte innert wesentlich kürzerer Zeit an die Hand genommen werden müssen. Die gesellschaftliche Bedeutung des Falles insgesamt sei als erheblich einzustufen: Die Angezeigten seien mutmasslich nach wie vor kriminell tätig, von den betrügerischen Aktivitäten seien höchstwahrscheinlich noch mehr Studenten aus dem Ausland betroffen (Urk. 2 N 29 ff.). Die Staatsanwaltschaft liess sich zum Vorwurf betr. Rechtsverzögerung bzw. Verletzung des Beschleunigungsgebotes nicht vernehmen. 5.2. Wie oben unter Ziff. 4 dargelegt, nahm die Staatsanwaltschaft vorliegend eine Untersuchung mangels Hinweisen auf eine strafbare Handlung zu Recht nicht an- hand. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass sie der Polizei kei- nen Ermittlungsauftrag erteilte und die vom Beschwerdeführer beantragte Beweis- sicherung, konkret die Beschlagnahme und Auswertung der Geschäftsbücher und Rechnungsbelege der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 19/1 N 49 ff.), nicht vor- nahm. Eine Rechtsverzögerung liegt damit nicht vor, die beantragte Weisung an die Staatsanwaltschaft, die geforderten Untersuchungshandlungen vorzunehmen, erübrigt sich damit. 5.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Inter- esse des Beschwerdeführers besteht an der Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebotes, weshalb auf den entsprechenden nicht einzutreten ist.
6. Zusammengefasst ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf einzu- treten ist. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Beachtung der Be- messungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitauf- wand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf CHF 1'800.00 festzusetzen. Die dem Beschwerdeführer auferlegten Kos- ten sind von der Prozesskaution zu beziehen. Infolge Unterliegens ist ihm keine Entschädigung zuzusprechen.
- 19 -
2. Die Beschwerdegegnerin beantragte u.a. eine Entschädigung zu Lasten des Beschwerdeführers von CHF 5'000.00 (Urk. 34 S. 13), substantiierte diese jedoch nicht. Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um eine GmbH. Sie liess sich im vorliegenden Verfahren nicht durch einen selbständig tätigen Rechtsanwalt vertreten, sondern liess ihre zwei Stellungnahmen (Urk. 28 und Urk. 34; Urk. 47 ist unbeachtlich, vgl. oben Ziff. I.8) à drei resp. 13 Seiten durch P._____, einzel- zeichnungsberechtigt (siehe entsprechenden Handelsregistereintrag der Be- schwerdegegnerin), einreichen. Sie ist somit wie eine natürliche, nicht verbeistän- dete Person zu behandeln. Gemäss der Rechtsprechung ist für persönlichen Ar- beitsaufwand und Umtriebe keine Parteientschädigung zu gewähren, wobei aber ausnahmsweise von diesem Grundsatz abgewichen werden darf, wenn beson- dere Verhältnisse gegeben sind. Solche liegen hier nicht vor, so handelt es sich nicht um einen besonders komplexen Fall, welcher für die Interessenwahrung ei- nen hohen Arbeitsaufwand erforderlich machte (vgl. JOSITSCH/SCHMID, Praxiskom- mentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 4. Aufl., Basel 2023, N 8 zu Art. 429; Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.3.1). Der Beschwerdegegnerin ist somit keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 1'800.– festgesetzt, dem Beschwerdefüh- rer auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers, unter Beilage einer Kopie von Urk. 47 (per Ge- richtsurkunde); die Beschwerdegegnerin 2 (gegen Empfangsschein); die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2023/10007542 (gegen Empfangsbestätigung);
- 20 - sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad G-6/2023/10007542 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 19; gegen Empfangsbe- stätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. U. Siegl