Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 21. August 2023 (ref. A-3/2022/10036469) sei aufzuhe- ben und die Sache zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Art. 309 StPO) gegen B._____, geb. tt. Juli 1948, sowie allfällige weitere Betei- ligte, insbesondere wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) an die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich zurückzuweisen.
E. 2 In diesem Sinne sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, insbesondere die in Kapitel C. IV. der vorliegenden Beschwerde dargelegten Untersu- chungshandlungen anzuordnen bzw. durchzuführen.
E. 3 Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310
- 8 - Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).
b) Den von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 erho- benen Vorwürfen liegen sehr komplexe und langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der Familie A._____C._____I._____ und dem Beschwerde- gegner 1 zugrunde. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner 1 noch andere Vermögenswerte der Familie A._____C._____I._____ verwaltet, die nicht in IPI umgewandelt worden seien; in den Jahren 2014 und 2015 hätten mehrere Treffen zwischen beteiligten Mitgliedern der Familie A._____C._____I._____ und dem Beschwerdegegner 1 stattgefunden, und C._____ habe dem Beschwerdegegner 1 vorgeschlagen, ihre verschiedenen Geschäftsbeziehungen in einem Bericht beurteilen zu lassen und anschliessend einen Betrag zu ermitteln, den der Beschwerdegegner 1 und seine Unternehmen schulden würden. Nachdem die entsprechenden Bemühungen um eine einver- nehmliche Lösung gescheitert waren, erhoben der Beschwerdegegner 1 und die L._____ S.A. mit Eingabe an das Bezirksgericht der Vereinigten Staaten für den südlichen Bezirk von Texas (Abteilung Houston) vom 16. Juli 2018 Zivilklage ins- besondere gegen die Beschwerdeführerin (Urk. 12/65), wobei der Streitwert im neunstelligen Bereich liegt (Urk. 12/65 S. 36).
- 9 - Ein Zivilprozess mit einem Streitwert im neunstelligen Bereich, dem sehr komplexe und langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen mehreren Personen und Gesell- schaften zugrunde liegen, ist mit einem extrem hohen Kostenrisiko und einem enor- men Aufwand für die Sammlung von Beweisen verbunden. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte, einer Partei im Hinblick auf einen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzu- nehmen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom
19. November 2020 E. 1.2), und es ist auch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbe- hörden (sondern der auf solche Fälle spezialisierten Zivilgerichte), über die Zivilfor- derungen, denen derart komplexe und langjährige Geschäftsbeziehungen zu- grunde liegen, rechtsverbindlich zu entscheiden, nachdem in derselben Sache be- reits eine Zivilklage erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwalt- schaft in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festgehal- ten, dass eine Begleitung des hängigen Zivilprozesses durch ein parallel laufendes Strafverfahren in der Schweiz weder sachgerecht noch rechtlich angezeigt sei. Selbst im Fall, dass ein hinreichender Tatverdacht betreffend Veruntreuung, unge- treuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei zu bejahen und eine Untersuchung zu eröffnen wäre, wäre gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO die Voraussetzung für eine Sistierung des Strafverfahrens (bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Zi- vilurteils) erfüllt. Aus den folgenden Gründen ist im gegenwärtigen Verfahrenssta- dium ein hinreichender Tatverdacht jedoch zu verneinen: Wie die Staatsanwalt- schaft in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in zutreffender Weise ausgeführt hat, ist im Umstand, dass ein Treuhänder ihm anvertraute Vermögens- werte wegen eines geltend gemachten Verrechnungsanspruches nicht zurückgibt, noch keine Veruntreuung zu erblicken. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbe- stand der Veruntreuung insbesondere die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Zivilklage des Beschwer- degegners 1 und der L._____ S.A. zwar lediglich um eine "Nebelpetarde" und um eine "fishing expedition", doch solange in diesem Zivilverfahren nicht rechtsverbind- lich entschieden wurde, dass die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Gegenforderungen tatsächlich einer Grundlage entbehren, besteht bezüglich des subjektiven Tatbestandsmerkmals der unrechtmässigen Bereicherung aus zwei
- 10 - Gründen kein hinreichender Tatverdacht: Erstens reichte der Beschwerdegegner 1 zusammen mit der L._____ S.A. eine Zivilklage mit einem Streitwert im neunstelli- gen Bereich ein und ging damit ein sehr hohes Kostenrisiko ein, woraus ersichtlich ist, dass er selbst von einem Verrechnungsanspruch überzeugt ist, und zweitens hat die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführe- rin erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Vermögenswerte der Familie A._____C._____I._____ geschickt versteckt, indem er Special Purchase Vehicles verwendet und die Vermögenswerte in verschiedene Jurisdiktionen ver- teilt habe, zu Recht darauf hingewiesen, dass die Familie A._____C._____I._____ ihre Vermögenswerte doch gerade auf Konten solcher Offshore-Gesellschaften überwiesen und sie ihre Vermögenswerte teilweise eigens in derartigen Offshore- Konstrukten gehalten habe. Bei dieser Sachlage kann im gegenwärtigen Verfah- rensstadium davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdegegner 1 bei seinen Finanztransaktionen gewählten Vorgehensweisen grundsätzlich Bestandteil seiner vertraglich vereinbarten Aufgaben war, weshalb im gegenwärtigen Verfah- rensstadium kein begründeter Anlass besteht, diese Vorgehensweisen als einen Verdachtsmoment einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht zu qualifizieren. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 8'000.– zu verrechnen. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 8'000.– verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 6'000.–) wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: RA Dr. iur. X1._____ und RA lic. iur., LL.M. X2._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Ge- richtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (durch Publikation im Amtsblatt) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230324-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 26. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X2._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 21. August 2023, A-3/2022/10036469
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) liess mit Eingabe an die Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich (nachfolgend Staatsanwaltschaft) vom 30. September 2022 Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Ver- untreuung, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei erstatten (Urk. 22/1). Die Staatsanwaltschaft nahm mit Verfügung vom 21. August 2023 eine Un- tersuchung nicht an Hand (Urk. 5). Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. September 2023 innert Frist Be- schwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich vom 21. August 2023 (ref. A-3/2022/10036469) sei aufzuhe- ben und die Sache zur Durchführung einer Strafuntersuchung (Art. 309 StPO) gegen B._____, geb. tt. Juli 1948, sowie allfällige weitere Betei- ligte, insbesondere wegen Veruntreuung (Art. 138 StGB), qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) sowie qualifizierter Geldwäscherei (Art. 305bis StGB) an die Staatsanwaltschaft III des Kan- tons Zürich zurückzuweisen.
2. In diesem Sinne sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, insbesondere die in Kapitel C. IV. der vorliegenden Beschwerde dargelegten Untersu- chungshandlungen anzuordnen bzw. durchzuführen.
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Nach- reichung von Übersetzungen der mit der Beschwerdeschrift eingereichten fremd- sprachigen Beilagen angesetzt; im Weiteren wurde ihr aufgegeben, eine Prozess- kaution von einstweilen Fr. 8'000.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 23. November 2023 eine entsprechende Geldzahlung einging (Urk. 10) und die Beschwerdefüh- rerin mit Eingabe vom 4. Dezember 2023 die entsprechenden Übersetzungen ein- reichte (Urk. 11 und Urk. 12). Nachdem der Staatsanwaltschaft und dem Beschwer-
- 3 - degegner 1 mit Verfügung vom 3. Januar 2024 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 14), liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Januar 2024 um Wiedererwägung ersuchen bzw. beantragen, es sei von einer Mitteilung der Verfügung vom 3. Januar 2024 an den Beschwerdegegner 1 (durch Publikation im Amtsblatt) abzusehen (Urk. 18 S. 1), worauf dieses Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 23. Januar 2024 abgewiesen wurde (Urk. 23 S. 4). Die Staats- anwaltschaft beantragte mit Eingabe vom 16. Januar 2024 (unter Verzicht auf eine Stellungnahme und unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Nichtan- handnahmeverfügung) die Abweisung der Beschwerde (Urk. 20). Der Beschwer- degegner 1 liess sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Das Verfahren er- weist sich damit als spruchreif. II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, dem Beschwerdegegner 1 werde im Wesentlichen zur Last gelegt, das ihm seit 2002 anvertraute Vermögen der Familie A._____C._____I._____ ver- untreut zu haben; die Familienmitglieder hätten einen ihnen zustehenden Erlös aus dem Verkauf von Öl-Lizenzrechten im Betrag von insgesamt 900 Millionen USD bloss teilweise erhalten. Der Beschwerdegegner 1 halte noch immer einen Betrag von mindestens 330 Millionen USD ohne Rechtsgrundlage und entgegen seiner vertraglichen Pflichten zurück, habe inzwischen diverse (aus Sicht der Beschwer- deführerin haltlose) Gegenforderungen gestellt und sich zudem eines komplizierten Offshore-Konstruktes zur Verschleierung bedient. Zwischen der Familie A._____C._____I._____ und dem sich in Zürich sowie in Sin- gapur aufhaltenden Beschwerdegegner 1 habe seit Anfang der 2000er-Jahre ein Treuhandverhältnis bestanden. Die Familie A._____C._____I._____ - darunter die Beschwerdeführerin - hätten daraufhin diverse Vermögenswerte auf den Be- schwerdegegner 1 bzw. auf von ihm kontrollierte Gesellschaften übertragen. Zu-
- 4 - nächst habe die Zusammenarbeit auf keiner schriftlichen Grundlage beruht. Auf Ersuchen von C._____ habe der Beschwerdegegner 1 am 22. Mai 2012 einen "Let- ter of Wishes" aufgesetzt und unterzeichnet. Darin habe der Beschwerdegegner 1 bestätigt, welche Vermögenswerte er von der Familie A._____C._____I._____ er- halten und wie er diese verwendet habe. Der Zweck der Treuhandvereinbarung sei in erster Linie gewesen, das Familienvermögen für Investitionen in die D._____ Corporation und in bestimmte von D._____ betriebene Gasfelder in Papua-Neugui- nea zu bündeln und diese Investitionen gewinnbringend zu veräussern. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdegegner 1 mit dem anvertrauten Vermögen der Familie A._____C._____I._____ unter anderem indirekte Beteiligungsrechte (sog. IPI) von total 17.955% an einem Gasfeld namens E._____ in Papua-Neuguinea erworben. Die IPI seien anschliessend in direkte Lizenzanteile von E._____ umgewandelt worden. Der Beschwerdegegner 1 habe diese Anteile durch ihm zugehörige Unter- nehmen (F._____-Gruppengesellschaften) gehalten, die ihrerseits offenbar weitere Anteile an E._____ erworben hätten. Im Februar 2014 seien sämtliche von den F._____-Gruppengesellschaften gehaltenen E._____-Anteile (insgesamt 22.835%) für total 900 Millionen USD veräussert worden. Von diesem Verkaufspreis stünden der Familie A._____C._____I._____ total USD 707'663'647 zu. Bislang hätten sie indes erst USD 376'946'397 erhalten. Der Beschwerdegegner 1 enthalte ihnen da- her aktuell noch rund 330 Millionen USD (zuzüglich allfälliger "Earn-Out-Pay- ments") vor, obwohl sie das Treuhandverhältnis im Jahr 2016 beendet und die Rü- ckzahlung verlangt hätten. Der Beschwerdegegner 1 habe dies namentlich zu ver- hindern versucht, indem er in den USA und in Singapur Klagen gegen die Famili- enmitglieder eingeleitet habe, wonach diese ihm noch Geld schulden würden. Als massgebend zu erachten sei jedenfalls der vom Beschwerdegegner 1 ausge- stellte "Letter of Wishes" vom 22. Mai 2012. Darin habe er bestätigt, gemeinsam mit Gesellschaften, die er direkt oder indirekt kontrolliert habe, ab 2002 Vermögens- werte der Familie A._____C._____I._____ verwaltet zu haben. Er habe in diesem "Letter of Wishes" die Vermögenswerte in einer nicht abschliessenden Aufzählung wie folgt ausgewiesen [sinngemässe Übersetzung der Staatsanwaltschaft]: "Unge- fähr 1,25 Millionen ursprüngliche D._____ Corporation-Aktien wurden verkauft und Bargeld von G._____ und H._____ übertragen, zusätzliche Aktien und Bargeld von
- 5 - A._____, I._____ und Bargeld und Aktien von Herrn C._____ übertragen." Eben- falls werde darin festgehalten, dass die D._____-Aktien und weitere Vermögens- werte im Zeitpunkt der Unterzeichnung des "Letter of Wishes" bereits veräussert worden seien und dass damit total 11.125% IPI-Beteiligungen erworben worden seien. Es gelte zu berücksichtigen, dass im Umstand, dass ein Treuhänder ihm anver- traute Vermögenswerte nicht zurückgebe (zum Beispiel wegen eines geltend ge- machten Verrechnungsanspruches), noch keine Veruntreuung zu erblicken sei. Die Familie A._____C._____I._____ habe als Folge des "J._____ Deals" erhebliche Zahlungen durch den Beschwerdegegner 1 bzw. durch von ihm kontrollierte Ge- sellschaften erhalten. Zu weiteren Auszahlungen sei es nicht gekommen, da bis- lang offenbar unvereinbare Standpunkte zwischen den Beteiligten darüber bestün- den, in welchem Umfang noch offene Forderungen des Beschwerdegegners 1 bzw. der von ihm kontrollierten Gesellschaften gegen die Familie A._____C._____I._____ bestünden, zumal offensichtlich lange Vergleichsgesprä- che im Jahr 2016 zu keiner Einigung geführt hätten. Die Beteiligten würden zu die- sem Zweck eine komplexe zivilrechtliche Streitigkeit vor dem zuständigen Gericht in den USA führen. Es möge naheliegend sein, dass die Beschwerdeführerin von haltlosen Forderungen seitens des Beschwerdegegners 1 spreche. Es scheine al- lerdings gemäss der eingereichten Dokumentation aus dem amerikanischen Ver- fahren durchaus so gewesen zu sein, dass es (zusätzlich bzw. nach dem "J._____ Deal") noch weitere Geschäfte zwischen den Parteien gegeben habe, unter ande- rem Darlehen im Zusammenhang mit der "K._____"-Gruppe (was durch die Be- klagten im texanischen Verfahren teilweise anerkannt worden sei), und dass die Auseinandersetzung mit diesen Forderungen zivilrechtlich anspruchsvoll sei. Die Beurteilung, in welchem Umfang der Beschwerdegegner 1 Forderungen aus ande- ren Geschäften verrechnen dürfe, sei eine rein zivilrechtliche Angelegenheit, die mit entsprechend harten Bandagen vor dem zuständigen Gericht in Texas geführt werde. Eine Begleitung dieses Zivilverfahrens durch ein parallel laufendes Straf- verfahren in der Schweiz sei weder sachgerecht noch rechtlich angezeigt, gerade auch angesichts des Umstands, dass das Zivilverfahren seit 2017 anhängig sei,
- 6 - während die Strafanzeige erst im Oktober 2022 eingereicht worden sei (Urk. 5 S. 1 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, die aktuelle Sachverhaltslage weise deutlich auf ein strafbares Verhal- ten des Beschwerdegegners 1 hin. Der Umfang des treuhänderisch für die Familie A._____C._____I._____ gehaltenen Vermögens sei im Schreiben der Beschwer- deführerin an die Staatsanwaltschaft vom 7. August 2023 näher ausgeführt worden. Darin sei die Zusammensetzung der bereits in der Strafanzeige geltend gemachten Beteiligung von 17.955% IPI präzisiert worden. Es sei darin aufgezeigt worden, dass im "Letter of Wishes" ein IPI-Anteil von 17,355% (und nicht von 11.125%, wie es die Staatsanwaltschaft in der Begründung der angefochtenen Nichtanhandnah- meverfügung dargestellt habe) festgelegt werde, wobei weitere 0,6% versehentlich nicht erwähnt worden seien. Der Beschwerdegegner 1 habe noch andere Vermö- genswerte der Familie A._____C._____I._____ verwaltet, die nicht in IPI umge- wandelt worden seien. In den Jahren 2014 und 2015 hätten mehrere Treffen zwi- schen beteiligten Mitgliedern der Familie A._____C._____I._____ und dem Be- schwerdegegner 1 stattgefunden. C._____ habe dem Beschwerdegegner 1 vorge- schlagen, ihre verschiedenen Geschäftsbeziehungen in einem Bericht beurteilen zu lassen und anschliessend einen Betrag zu ermitteln, den der Beschwerdegegner 1 und seine Unternehmen schulden würden. Am Ende dieses Prozesses würden dann die beteiligten Mitglieder der Familie A._____C._____I._____ und der Be- schwerdegegner 1 ihre Geschäftsbeziehungen in einem Vergleich abschliessend bereinigen. Im Zuge dieses Vergleichs würden sowohl der Beschwerdegegner 1 als auch seine Unternehmen klaglosgestellt werden, und zwar in Bezug auf alle Cash-Zahlungen, Kostenaufwendungen, Darlehen und Investitionen. Insgesamt habe sich C._____ mehr als zwei Jahre (von 2014 bis 2016) um eine einvernehm- liche Lösung im Namen der Familie A._____C._____I._____ bemüht. Aufgrund von Streitigkeiten über die Zahlung des noch immer bestehenden Restbetrages hätten die Geschädigten das Treuhandverhältnis im Jahr 2016 beendet. Der Beschwerde-
- 7 - gegner 1 habe sich seither unter Verletzung seiner Pflichten als Treuhänder gewei- gert, die verbleibenden, von ihm treuhänderisch gehaltenen Vermögenswerte zu- rückzugeben, die sich aufgrund einer erfolgreichen Entwicklung der genannten In- vestitionen auf mindestens 330 Millionen USD belaufen würden. Er habe am 16. Juli 2018 in den USA eine "Plaintiffs' First Amended Complaint" eingereicht, worauf die Familie A._____C._____I._____ die "A._____C._____I._____ Defendants' Amendes Answer to Plaintiffs' Amended Complaint (ECF No. …) and Counter- claims" eingereicht habe. Inzwischen habe der Beschwerdegegner 1 seine Position im US-Verfahren massgeblich geändert und mache in diesem Sinne abgeänderte Ansprüche im US-Verfahren geltend. Die auf die Einleitung des Zivilverfahrens fol- gende "pre-trial discovery" im US-Verfahren laufe mittlerweile bereits seit mehr als fünf Jahren. Letztlich sei die Klage in Texas eingebracht worden, ohne irgendwel- che Beweismittel vorzulegen. Diese Beweise sollten dann im Rahmen der Disco- very erst aufgefunden werden. Bei dieser Klage handle es sich nicht nur um eine "Nebelpetarde", weil die behaupteten Ansprüche schlicht nicht bestünden, sondern auch um eine "fishing expedition", weil die Beweise für den angeblichen Anspruch des Beschwerdegegners 1 erst in diesem Verfahren aufgefunden werden sollten. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass er bisher auch nach fünf Jahren Dis- covery nichts habe finden können, was seinen Klageanspruch untermauere. Die Beschwerdeführerin habe bereits mehrfache Anträge beim texanischen Gericht ge- stellt, um den Fall zeitnah vor Gericht zu bringen (Urk. 2 S. 5 ff.).
3. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310
- 8 - Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).
b) Den von der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner 1 erho- benen Vorwürfen liegen sehr komplexe und langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen Mitgliedern der Familie A._____C._____I._____ und dem Beschwerde- gegner 1 zugrunde. Nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin habe der Beschwerdegegner 1 noch andere Vermögenswerte der Familie A._____C._____I._____ verwaltet, die nicht in IPI umgewandelt worden seien; in den Jahren 2014 und 2015 hätten mehrere Treffen zwischen beteiligten Mitgliedern der Familie A._____C._____I._____ und dem Beschwerdegegner 1 stattgefunden, und C._____ habe dem Beschwerdegegner 1 vorgeschlagen, ihre verschiedenen Geschäftsbeziehungen in einem Bericht beurteilen zu lassen und anschliessend einen Betrag zu ermitteln, den der Beschwerdegegner 1 und seine Unternehmen schulden würden. Nachdem die entsprechenden Bemühungen um eine einver- nehmliche Lösung gescheitert waren, erhoben der Beschwerdegegner 1 und die L._____ S.A. mit Eingabe an das Bezirksgericht der Vereinigten Staaten für den südlichen Bezirk von Texas (Abteilung Houston) vom 16. Juli 2018 Zivilklage ins- besondere gegen die Beschwerdeführerin (Urk. 12/65), wobei der Streitwert im neunstelligen Bereich liegt (Urk. 12/65 S. 36).
- 9 - Ein Zivilprozess mit einem Streitwert im neunstelligen Bereich, dem sehr komplexe und langjährige Geschäftsbeziehungen zwischen mehreren Personen und Gesell- schaften zugrunde liegen, ist mit einem extrem hohen Kostenrisiko und einem enor- men Aufwand für die Sammlung von Beweisen verbunden. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden bzw. der Strafgerichte, einer Partei im Hinblick auf einen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzu- nehmen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom
19. November 2020 E. 1.2), und es ist auch nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbe- hörden (sondern der auf solche Fälle spezialisierten Zivilgerichte), über die Zivilfor- derungen, denen derart komplexe und langjährige Geschäftsbeziehungen zu- grunde liegen, rechtsverbindlich zu entscheiden, nachdem in derselben Sache be- reits eine Zivilklage erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund hat die Staatsanwalt- schaft in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung zu Recht festgehal- ten, dass eine Begleitung des hängigen Zivilprozesses durch ein parallel laufendes Strafverfahren in der Schweiz weder sachgerecht noch rechtlich angezeigt sei. Selbst im Fall, dass ein hinreichender Tatverdacht betreffend Veruntreuung, unge- treuer Geschäftsbesorgung und Geldwäscherei zu bejahen und eine Untersuchung zu eröffnen wäre, wäre gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO die Voraussetzung für eine Sistierung des Strafverfahrens (bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Zi- vilurteils) erfüllt. Aus den folgenden Gründen ist im gegenwärtigen Verfahrenssta- dium ein hinreichender Tatverdacht jedoch zu verneinen: Wie die Staatsanwalt- schaft in der Begründung ihrer Nichtanhandnahmeverfügung in zutreffender Weise ausgeführt hat, ist im Umstand, dass ein Treuhänder ihm anvertraute Vermögens- werte wegen eines geltend gemachten Verrechnungsanspruches nicht zurückgibt, noch keine Veruntreuung zu erblicken. In subjektiver Hinsicht erfordert der Tatbe- stand der Veruntreuung insbesondere die Absicht unrechtmässiger Bereicherung. Aus Sicht der Beschwerdeführerin handelt es sich bei der Zivilklage des Beschwer- degegners 1 und der L._____ S.A. zwar lediglich um eine "Nebelpetarde" und um eine "fishing expedition", doch solange in diesem Zivilverfahren nicht rechtsverbind- lich entschieden wurde, dass die vom Beschwerdegegner 1 geltend gemachten Gegenforderungen tatsächlich einer Grundlage entbehren, besteht bezüglich des subjektiven Tatbestandsmerkmals der unrechtmässigen Bereicherung aus zwei
- 10 - Gründen kein hinreichender Tatverdacht: Erstens reichte der Beschwerdegegner 1 zusammen mit der L._____ S.A. eine Zivilklage mit einem Streitwert im neunstelli- gen Bereich ein und ging damit ein sehr hohes Kostenrisiko ein, woraus ersichtlich ist, dass er selbst von einem Verrechnungsanspruch überzeugt ist, und zweitens hat die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführe- rin erhobenen Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe die Vermögenswerte der Familie A._____C._____I._____ geschickt versteckt, indem er Special Purchase Vehicles verwendet und die Vermögenswerte in verschiedene Jurisdiktionen ver- teilt habe, zu Recht darauf hingewiesen, dass die Familie A._____C._____I._____ ihre Vermögenswerte doch gerade auf Konten solcher Offshore-Gesellschaften überwiesen und sie ihre Vermögenswerte teilweise eigens in derartigen Offshore- Konstrukten gehalten habe. Bei dieser Sachlage kann im gegenwärtigen Verfah- rensstadium davon ausgegangen werden, dass die vom Beschwerdegegner 1 bei seinen Finanztransaktionen gewählten Vorgehensweisen grundsätzlich Bestandteil seiner vertraglich vereinbarten Aufgaben war, weshalb im gegenwärtigen Verfah- rensstadium kein begründeter Anlass besteht, diese Vorgehensweisen als einen Verdachtsmoment einer unrechtmässigen Bereicherungsabsicht zu qualifizieren. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'000.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 8'000.– zu verrechnen. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'000.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 8'000.– verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 6'000.–) wird der Beschwerdeführerin unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: RA Dr. iur. X1._____ und RA lic. iur., LL.M. X2._____, in dreifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Ge- richtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (durch Publikation im Amtsblatt) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 12 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 26. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. A. Brüschweiler