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UE230323

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-02-17 · Deutsch ZH
Erwägungen (17 Absätze)

E. 1 Mit Strafanzeige vom 24. August 2023 (Urk. 3/10 = 18/1) wirft die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ermittelnden, für die B._____ AG (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) tätigen Personen, zusammengefasst vor, sich für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf von ihr erstellte – und in ihrem Urheberrecht verbliebene – Baupläne gestützt und dadurch eine Verletzung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1; Urheberrechtsgesetz; URG) begangen zu haben. Mit Verfügung vom

30. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht anhand (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 18/7).

E. 2 Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 8. September 2023 frist- und form- gerecht Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2): «Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2023 (Verfahrens-Nr. …) sei aufzuheben und die Untersuchung durch die Staatsanwalt- schaft an die Hand zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.»

E. 2.1 Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel

- 4 - ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 145 IV 161 E. 3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 128; 143 IV 475 E. 2.9). Eine blosse Reflex- wirkung genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 128; Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3). Die Betroffenheit muss überdies aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 152 sowie BGE 137 I 296 E. 4.2 = Pra 101 [2012] Nr. 25; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 382 StPO). Ein rein tatsächliches Interesse oder ein bloss zukünftiges rechtliches Inter- esse genügt nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 152; Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1). Als Partei i.S.v. Art. 382 StPO gilt hierbei jede Partei nach Art. 104 StPO und damit auch die Privatklägerschaft. Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und geschädigt ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist, also wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (vgl. jüngst, zusammenfassend und m. w. H. etwa BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.2 f. sowie MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 21 zu Art. 115 StPO; je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt indes nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm liegt, nicht geschädigt i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N 25 zu Art. 115 StPO sowie BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, je m.w.H.).

- 5 -

E. 2.2 Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_242/ 2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 sowie 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung muss weiter vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (Urteile des Bundesgerichts 1B_113/ 2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_347/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforde- rungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hin- dernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Eingedenk dieser prozessualen Vorbemerkungen präsentiert sich die Sachlage im vorliegenden Verfahren wie folgt: 3.

E. 3 Die von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2023 (Urk. 9) einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging fristgerecht ein (Urk. 11). Mit Ein- gabe vom 22. September 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Aktenein- sicht (Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde die Beschwerde- schrift der Staatsanwaltschaft zugestellt, diese aufgefordert, die Untersuchungsak- ten einzureichen und zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 15). Die Staatsanwalt- schaft stellte am 2. Oktober 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, verzich- tete auf eine Stellungnahme zur Sache (Urk. 17) und reichte die Untersuchungsak- ten ein (Urk. 18). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde von der Beschwer- deführerin eine weitere Prozesskaution von Fr. 1'000.– einverlangt (Urk. 21), wel- che fristgerecht einging (Urk. 23). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurden der Beschwerdegegnerin in Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs vom 22. Septem-

- 3 - ber 2023 die Akten zur Einsicht sowie zur ihr freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 26). Am 23. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Ergänzung zur Beschwerde vom 8. September 2023 ein (Urk. 31, 32). Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- führerin abzuweisen, Stellung zur Beschwerde (Urk. 34, 35). Mit Verfügung vom

E. 3.1 Ausgangspunkt der Strafuntersuchung bildet die Strafanzeige der Beschwer- deführerin vom 24. August 2023 (Urk. 18/1). Sie macht geltend, am 21. September 2021 einen Planer- und Bauleitungsvertrag mit C._____ und D._____ (nachfol- gend: Bauherren) abgeschlossen zu haben (Urk. 3/3). Darin habe sie sich verpflich- tet, gegen Entgelt die Phasen 3-5 gemäss SIA Norm 102, konkret die Projektierung, Ausschreibung und Realisierung des Neubaus eines Einfamilienhauses an der E._____-strasse … in F._____ auszuarbeiten. Aufgrund angeblicher Verfehlungen der Bauherren habe die Beschwerdeführerin den Vertrag mit Schreiben vom

28. September 2022 wieder gekündigt. Gleichzeitig berief sie sich darauf, die von ihr geschuldeten Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt erbracht zu haben und forderte von den Bauherren die Leistung des entsprechenden Honorars. Die Ver- gütung sei in der Folge ausgeblieben, weshalb die Honorarforderung nun Gegen-

- 6 - stand eines separaten Zivilprozesses bilde. Art. 13 des Planer- und Bauleitungs- vertrages vom 21. September 2021 sehe vor, dass das Urheberrecht an sämtlichen Arbeitserzeugnissen, namentlich an den von der Beschwerdeführerin erstellten Plänen, Zeichnungen, Entwürfen und dergleichen, erst mit der Bezahlung des Ho- norars ins Eigentum der Bauherren übergehe. Da die Honorarforderung unbegli- chen geblieben sei, seien die entsprechenden Urheberrechte im Eigentum der Be- schwerdeführerin verblieben (Urk. 18/2/1). Nachdem die Beschwerdeführerin er- fahren habe, dass die Bauherren mit der Beschwerdegegnerin ein neues Architek- turbüro engagiert haben, um das Bauprojekt fortzusetzen, habe sie diese mit Schreiben vom 16. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass die Bauherren kein Recht zur Weitergabe der von ihr erstellten Arbeitserzeugnisse habe. Indem die Be- schwerdegegnerin das Bauprojekt auf Basis der Arbeitsergebnisse der Beschwer- deführerin wissentlich fortgesetzt und diese somit in zweiter Hand verwendet habe, habe sie sich ihre Urheberrechte angemasst und sich dadurch der Widerhandlung gemäss Art. 67 Abs. 1 URG schuldig gemacht (Urk. 18/1).

E. 3.2 Die Berechtigung, einen Anspruch gestützt auf das Urheberrecht geltend zu machen, kommt dem Schutzrechtsinhaber zu. Originär kann das Urheberrecht an einem Werk nur eine natürliche Person erwerben (Art. 6 URG). Solange nichts an- deres nachgewiesen ist, gilt als Urheber, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder ei- nem Kennzeichen genannt wird (Art. 8 Abs. 1 URG). Juristische Personen können Urheberrechte nur durch derivativen Übergang erwerben. Eine derartige Übertra- gung ist formlos möglich. Kommen natürliche Personen in Erfüllung arbeitsvertrag- licher Pflichten regelmässig einer schöpferischen Tätigkeit nach, ist es nahelie- gend, dass sie ihre Urheberrechte rechtsgeschäftlich (beispielsweise durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag) an den Arbeitgeber übertragen. Die Übertragung von Urheberrechten hat absolute («[quasi-]dingliche») Wirkung und einen Übergang der Rechtsstellung vom Veräusserer auf den Erwerber zur Folge. Die schweizerische Gesetzgebung kennt im Unterschied zu den angelsächsischen Ländern das Prinzip «work for hire» aber nicht, wonach das Urheberrecht nicht beim Schöpfer, sondern direkt bei dessen Arbeit- oder Auftraggeber entsteht. Man- gels einer derartigen automatischen Übertragung der Urheberrechte hat der Arbeit-

- 7 - geber, der die Verletzung von Urheberrechten geltend macht, die derivative Über- tragung derselben hinreichend zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 4A_135/2024 vom 16. Juli 2024 E. 3.1 f., 4A_317/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1.1, 4A_527/2021 vom

17. Februar 2022 E. 4.1 sowie Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190187 vom 6. September 2021 E. 3.2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).

E. 3.3 Als zur klageweisen Geltendmachung des Urheberrechts aktivlegitimierter Ur- heber gilt, solange nichts anderes nachgewiesen ist, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werkes mit dem eigenen Namen, einem Pseud- onym oder einem Kennzeichen genannt wird (Art. 8 Abs. 1 URG). Eine juristische Person, die das Urheberrecht derivativ erworben hat, kann sich nicht auf die Rechtsvermutung von Art. 8 Abs. 1 URG berufen. Juristische Personen müssen, wollen sie sich erfolgreich auf das Urheberrecht berufen, den lückenlosen Rechts- erwerb, beginnend beim Urheber, erstellen («chain of title»). Immerhin stellt Art. 8 Abs. 2 URG die Vermutung auf, dass bei unbekannter Urheberschaft zunächst der Herausgeber des Werks zur Ausübung des Urheberrechts befugt ist. Wird auch der Herausgeber nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk ver- öffentlicht hat. Dies kann auch eine juristische Person sein. Will sich eine juristische Person auf die Vermutung von Art. 8 Abs. 2 URG berufen und die Rechte des Ur- hebers in Prozessstandschaft geltend machen, muss sie als Vermutungsträger nur die Vermutungsbasis – das heisst den Umstand, dass die Urheberschaft unbekannt ist und sie das Werk herausgegeben bzw. veröffentlicht hat – behaupten und ge- gebenenfalls beweisen. Die Vermutung von Art. 8 Abs. 2 URG ist widerlegbar. Sie fällt dahin, wenn der Urheber genannt wird (zum Ganzen: Urteil des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG190187 vom 6. September 2021 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2021 vom 17. Februar 2022).

E. 3.4.1 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde vom 8. September 2023 selbst dar, dass nur eine natürliche Person Urheberin eines Werkes sein könne. Sie erklärt unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 URG weiter, dass die Urheberrechte derjenigen natürlichen Personen, welche im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für

- 8 - sie die Baupläne erstellt hätten, rechtsgeschäftlich auf sie übergegangen seien (Urk. 2 Rz 17). In ihrer Replik verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwer- deschrift sowie auf ihre Strafanzeige vom 24. August 2023 (Urk. 52 Rz 26). Besag- ter Strafanzeige lässt sich ebenfalls in nur allgemeiner Weise entnehmen, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Urheberrechten von ihren Arbeitnehmenden auf die Beschwerdeführerin problemlos möglich sei (Urk. 18/1 Rz 9).

E. 3.4.2 Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der blosse Verweis auf die Bestimmung von Art. 16 URG kein Nachweis für die Übertragung der Rechte im konkreten Fall sei. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Urhe- berin der Baupläne sei. Durch die Übertragung könne sie lediglich Rechteinhaberin geworden sein. Für ihre angebliche Stellung als Rechteinhaberin habe die Be- schwerdeführerin aber weder mit der Strafanzeige noch mit der Beschwerde Be- weise eingereicht. Sie habe damit gegen ihre Obliegenheit zur Substantiierung ihrer Beschwerdelegitimation verstossen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 42 Rz 9 ff.).

E. 3.5.1 Als Beschwerdeführerin tritt im vorliegenden Verfahren die A._____ AG auf. Als Aktiengesellschaft (Urk. 7) können in ihrer Person keine Urheberrechte originär entstanden sein (vgl. Art. 6 URG; «Schöpferprinzip»; formloser Erwerb durch Real- akt der Schöpfung). Soweit sie geltend macht, durch die Verletzung ihrer Urheber- rechte geschädigt worden zu sein (vgl. Art. 115 StPO), hat sie ihren Rechtserwerb im Beschwerdeverfahren vorab substantiiert zu behaupten und anschliessend zu belegen, um darzutun, dass ihr ein rechtlich geschütztes Interesse an der Gutheis- sung ihrer Anträge zukommt. Zwar ist die Beschwerdeführerin Vertragspartei des Planer- und Bauleitungsvertrags vom 21. September 2021, in welchem sie sich dazu verpflichtet hat, der Auftraggeberschaft die Urheberrechte an ihren Arbeitser- zeugnissen zu übertragen (Urk. 3/3 Art. 13). Dies allein ist jedoch kein Beleg dafür, wie – geschweige denn ob – die Beschwerdeführerin selbst Trägerin der entspre- chenden Rechte geworden ist. In strafprozessualer Hinsicht kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

- 9 -

E. 3.5.2 Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass die Urheberrechte der aus der Erfüllung des Planer- und Bauleitungsvertrages vom 21. September 2021 hervorgegangenen Arbeitserzeugnisse bei namentlich bekannten natürlichen Personen entstanden und sodann rechtsgeschäftlich auf sie selbst übergegangen sind (Urk. 2 Rz 17). Sie legt dem Sachverhalt somit implizit die Vermutung von Art. 8 Abs. 1 URG zugrunde. Sie hat sich jedoch weder dazu geäussert, bei wel- chen natürlichen Personen die betreffenden Urheberrechte originär entstanden sein sollen, noch hat sie das oder die Rechtsgeschäfte, die ihrem eigenen Rechts- erwerb zugrunde liegen, in einer substantiierten Weise nachvollziehbar gemacht, geschweige denn belegt. Aus nämlichem Grunde mangelt es der Beschwerde auch an einer abschliessenden Bezeichnung jedes konkreten Erzeugnisses, das wider- rechtlich weiterverwertet worden sein soll und damit an einer klaren Bezeichnung des Prozessgegenstandes. Dies ist indes unabdingbar, denn die Klärung der Be- schwerdelegitimation (sowie die allfällige materielle Prüfung einer Urheberrechts- verletzung) kann sich nur separat auf jedes einzelne urheberrechtlich geschützte Arbeitserzeugnis beziehen. Bereits aufgrund des Fehlens dieser Angaben wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten.

E. 3.5.3 Der Beschwerde liegt als Beilage die für das Projekt ergangene baurechtliche Bewilligung der Gemeindeverwaltung F._____ vom 6. Juli 2022 bei (Urk. 3/9). Teil dieser Bewilligung bilden die Pläne, auf welche sich die Bewilligung stützt und die für die effektive Bauausführung als massgeblich erklärt wurden. Weiter hat die Be- schwerdeführerin als Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 23. Januar 2024 die Ausschreibungspläne der Grundrisse zum 2. UG, 1. UG, EG und AG eingereicht (Urk. 32/13). Diesen Plänen hat die Beschwerdeführerin Fotos des entsprechenden Baufortschritts gegenübergestellt. Es ist davon auszugehen, dass sie die Verlet- zung ihrer Urheberrechte auf die Weiterverwendung der genannten Pläne stützt. Auf den der Baubewilligung beiliegenden Plänen sind entweder als «Architekt» oder unter der Rubrik «Gezeichnet:» die Namen verschiedener natürlicher Perso- nen vermerkt. Es handelt sich um G._____, H._____ und I._____ (Urk. 3/9). Auf den mit der Beschwerdeergänzung nachgereichten Plänen scheint unter der Rubrik «Architekt» wiederum H._____ auf (Urk. 32/13). Hinweise darauf, dass es sich da-

- 10 - bei um Pseudonyme handeln könnte, liegen nicht vor. Solches wurde auch nicht behauptet. Somit greift die gesetzliche Vermutung von Art. 8 Abs. 1 URG, nach welchem das Urheberrecht bei den genannten Personen entstanden – und in Er- mangelung des Beweises eines Rechtsübergangs – auch verblieben ist. Es hätte der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin oblegen, die Urheber jedes einzel- nen Planes dessen Weiterverwertung den Straftatbestand erfüllen soll, in ihrer Be- schwerde zu benennen und den Rechtsübergang, sei es mittels Arbeitsvertrag, sei es anderweitig, zu belegen. Indem sie dies unterliess, hat die gesetzliche Vermu- tung nach wie vor Bestand und die Rechtsträgerschaft der Beschwerdeführerin bleibt als Behauptung unbewiesen.

E. 3.5.4 Nachdem der Beschwerdeführerin die Bestreitung ihrer Legitimation durch die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung vom

3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht worden war (Urk. 42 Rz 7 ff.), thematisierte sie ihre Legitimation in ihrer Replik ein zweites Mal in bloss allgemeiner Weise, ohne substantiiert darauf einzugehen oder einen Beleg ihrer Legitimation einzurei- chen (Urk. 52 Rz 26). Somit ist die Ansetzung einer Nachfrist entbehrlich.

E. 3.5.5 Nachdem die Beschwerdeführerin nicht belegt hat, Trägerin der Urheber- rechte zu sein, auf deren Verletzung sie sich beruft, fehlt es ihr am rechtlich ge- schützten Interesse an der Gutheissung ihrer Anträge. Zwar mag sie als Partei des Planer- und Bauleitungsvertrags vom 21. September 2021 ein faktisches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung haben, da eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin eine Haftung aus Delikt begründen oder eine Verbesserung ihrer Aussichten im Zivilprozess bewirken könnte. Dies genügt nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung jedoch nicht als Legitimation zur Be- schwerde (vgl. vorstehend E. II.2.1). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

E. 3.5.6 Bei dieser Ausgangslage ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Be- schwerdeführerin die Urheberrechte ihrer Arbeitnehmenden in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 URG allenfalls prozessstandschaftlich geltend machen dürfte und falls ja, ob sie damit im Strafprozess als Geschädigte i. S. v. Art. 115 StPO zu behandeln wäre. Dies erschiene zumindest fraglich (vgl. etwa BGE 140 IV 155 E. 3.4.4).

- 11 - III. Kosten und Entschädigungen

1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerde- führerin hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von insgesamt Fr. 2'800.– geleistet (Urk. 9, 11, 21, 23). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.

2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren (durch ihre Verteidi- gung, Rechtsanwalt Y2._____ und Rechtsanwältin Y1._____) vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Die Bedeutung des Falls und die Verantwortung der Anwälte liegen (im Vergleich mit anderen Straffällen) je noch im unteren Drittel des Rahmens. Die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin umfassen (ohne Rubrum und Anträge) rund zehn Seiten an materiellen Ausführungen (Urk. 34, 42). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV rechtfertigt es sich, der Beschwerdegeg- nerin eine (pauschale) Entschädigung von Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Da es sich bei Art. 67 Abs. 1 URG um ein Antragsdelikt handelt, wird im Beschwer- deverfahren die Privatklägerschaft, hier die Beschwerdeführerin (Urk. 18/1 Ziff. 11), entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die ihr mit Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 21) auferlegte Kaution umfasst auch die Sicherung einer allfälligen Parteientschädigung zuguns- ten einer obsiegenden Gegenpartei (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO). Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin der Betrag von Fr. 1'600.– aus der verbleibenden Sicherheits-

- 12 - leistung direkt durch die Gerichtskasse auszurichten und zwischen den Parteien mit dem Gesamtbetrag der Entschädigung von Fr. 2'000.– zur Verrechnung zu brin- gen. Es wird beschlossen:

E. 6 September 2024 wurde die Beschwerdeergänzung vom 23. Januar 2024 der Be- schwerdegegnerin zur ihr abermals freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 37), wozu sich diese innert erstreckter Frist am 3. Oktober 2024 vernehmen liess (Urk. 42). Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 Gelegenheit zur Replik (Urk. 45). Am 1. November 2024 teilte die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl mit, dass die Untersuchung fortan durch sie geführt werde (Urk. 50). Am 11. November 2024 replizierte die Beschwerdeführerin (Urk. 52, 53). Eine Kopie der Eingabe ist den übrigen Parteien mit diesem Beschluss zuzustellen. Damit ist das Verfahren spruchreif.

4. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die mit Verfügung vom 14. Oktober 2023 angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion (vgl. Urk. 9).

5. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Eintreten

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 322 Abs. 2

i. V. m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2.

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Sicherheits- leistung bezogen.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen, wo- bei Fr. 1'600.– von der verbleibenden Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin durch die Gerichtskasse ausgerichtet werden.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be-  schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde), Rechtsanwältin Mag. iur. Y1._____, zweifach, für sich und zuhanden  der Beschwerdegegnerin, unter Beilage der Replik der Beschwerdefüh- rerin (Urk. 52 und 53/14-18) in Kopie (per Gerichtsurkunde), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage der Replik der  Beschwerdeführerin (Urk. 52 und 53/14-18) in Kopie (gegen Empfangs- bestätigung), sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- - 13 - desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230323-O/U/JST Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw J. Bonfranchi Beschluss vom 17. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. Unbekannte Mitarbeiter der B._____ AG,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwältin Mag. iur. Y1._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2023 (neu: Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Geschäfts-Nr.: …)

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Mit Strafanzeige vom 24. August 2023 (Urk. 3/10 = 18/1) wirft die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zu ermittelnden, für die B._____ AG (nachfol- gend: Beschwerdegegnerin) tätigen Personen, zusammengefasst vor, sich für die Erstellung eines Einfamilienhauses auf von ihr erstellte – und in ihrem Urheberrecht verbliebene – Baupläne gestützt und dadurch eine Verletzung des Bundesgesetzes über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte vom 9. Oktober 1992 (SR 231.1; Urheberrechtsgesetz; URG) begangen zu haben. Mit Verfügung vom

30. August 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich–Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren nicht anhand (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 18/7).

2. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 8. September 2023 frist- und form- gerecht Beschwerde erheben und folgenden Antrag stellen (Urk. 2): «Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 30. August 2023 (Verfahrens-Nr. …) sei aufzuheben und die Untersuchung durch die Staatsanwalt- schaft an die Hand zu nehmen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin 1.»

3. Die von der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 14. September 2023 (Urk. 9) einverlangte Prozesskaution von Fr. 1'800.– ging fristgerecht ein (Urk. 11). Mit Ein- gabe vom 22. September 2023 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Aktenein- sicht (Urk. 12). Mit Verfügung vom 27. September 2023 wurde die Beschwerde- schrift der Staatsanwaltschaft zugestellt, diese aufgefordert, die Untersuchungsak- ten einzureichen und zur Stellungnahme eingeladen (Urk. 15). Die Staatsanwalt- schaft stellte am 2. Oktober 2023 Antrag auf Abweisung der Beschwerde, verzich- tete auf eine Stellungnahme zur Sache (Urk. 17) und reichte die Untersuchungsak- ten ein (Urk. 18). Mit Verfügung vom 20. November 2023 wurde von der Beschwer- deführerin eine weitere Prozesskaution von Fr. 1'000.– einverlangt (Urk. 21), wel- che fristgerecht einging (Urk. 23). Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 wurden der Beschwerdegegnerin in Gutheissung des Akteneinsichtsgesuchs vom 22. Septem-

- 3 - ber 2023 die Akten zur Einsicht sowie zur ihr freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 26). Am 23. Januar 2024 reichte die Beschwerdeführerin unaufgefordert eine Ergänzung zur Beschwerde vom 8. September 2023 ein (Urk. 31, 32). Mit Eingabe vom 29. Januar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin mit dem Antrag, es sei die Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- führerin abzuweisen, Stellung zur Beschwerde (Urk. 34, 35). Mit Verfügung vom

6. September 2024 wurde die Beschwerdeergänzung vom 23. Januar 2024 der Be- schwerdegegnerin zur ihr abermals freigestellten Stellungnahme zugestellt (Urk. 37), wozu sich diese innert erstreckter Frist am 3. Oktober 2024 vernehmen liess (Urk. 42). Die Beschwerdeführerin erhielt mit Verfügung vom 21. Oktober 2024 Gelegenheit zur Replik (Urk. 45). Am 1. November 2024 teilte die Staatsan- waltschaft Zürich-Sihl mit, dass die Untersuchung fortan durch sie geführt werde (Urk. 50). Am 11. November 2024 replizierte die Beschwerdeführerin (Urk. 52, 53). Eine Kopie der Eingabe ist den übrigen Parteien mit diesem Beschluss zuzustellen. Damit ist das Verfahren spruchreif.

4. Infolge Neukonstituierung der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die mit Verfügung vom 14. Oktober 2023 angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amtet der Vorsitzende in anderer Funktion (vgl. Urk. 9).

5. Auf die Vorbringen der Parteien ist, soweit für den Entscheid notwendig, in den folgenden Erwägungen einzugehen (BGE 147 IV 409 E. 5.3.4; Urteil des Bundes- gerichts 7B_249/2022 vom 18. Januar 2024 E. 3.1, je m. w. H.). II. Eintreten

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 322 Abs. 2

i. V. m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). 2. 2.1. Nach Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel

- 4 - ergreifen. Die Beschwerdebefugnis verlangt eine direkte persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 145 IV 161 E. 3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 128; 143 IV 475 E. 2.9). Eine blosse Reflex- wirkung genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1 = Pra 108 [2019] Nr. 128; Urteil des Bundesgerichts 1B_440/2021 vom 17. Februar 2022 E. 4.3). Die Betroffenheit muss überdies aktuell und praktisch sein (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 152 sowie BGE 137 I 296 E. 4.2 = Pra 101 [2012] Nr. 25; BÄHLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 7 zu Art. 382 StPO). Ein rein tatsächliches Interesse oder ein bloss zukünftiges rechtliches Inter- esse genügt nicht (BGE 144 IV 81 E. 2.3.1 = Pra 107 [2018] Nr. 152; Urteil des Bundesgerichts 1B_464/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.1). Als Partei i.S.v. Art. 382 StPO gilt hierbei jede Partei nach Art. 104 StPO und damit auch die Privatklägerschaft. Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die ge- schädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Voraussetzung der unmittelbaren Rechtsverletzung knüpft an den Rechtsgutbegriff an. Unmittelbar verletzt und geschädigt ist nach Rechtsprechung und herrschender Lehre, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist, also wer unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (vgl. jüngst, zusammenfassend und m. w. H. etwa BGE 148 IV 170 E. 3.2; 140 IV 155 E. 3.2; 138 IV 258 E. 2.2 f. sowie MAZZUCCHELLI/ POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 21 zu Art. 115 StPO; je mit Hinweisen). Eine Beeinträchtigung von blossen Interessen – beispielsweise an der Verfolgung einer Straftat – genügt indes nicht. Ebenfalls sind Personen, denen aus dem Strafverfahren indirekt materielle oder immaterielle Vorteile erwachsen können, aber deren Rechtsposition nicht im Schutzbereich der verletzten Strafnorm liegt, nicht geschädigt i. S. v. Art. 115 Abs. 1 StPO (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, a. a. O., N 25 zu Art. 115 StPO sowie BGE 141 IV 454 E. 2.3.1, je m.w.H.).

- 5 - 2.2. Die Beschwerde ist zu begründen (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO). Zu den Substantiierungsobliegenheiten der beschwerdeführenden Person (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) gehört grundsätzlich auch das Darlegen der Beschwerdelegitimation. Dies gilt jedenfalls für juristisch versierte oder anwaltlich vertretene Rechtsuchende (Urteile des Bundesgerichts 1B_242/ 2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2 sowie 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1, je mit Hinweisen). Die Beschwerdebegründung muss weiter vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein (Urteile des Bundesgerichts 1B_113/ 2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_347/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.1; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforde- rungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). Fachkundigen Personen, wie etwa Rechtsanwälten, gegenüber wird eine Nachfristansetzung in der Regel nur bei Versehen oder unverschuldetem Hin- dernis in Frage kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1273/2019 vom 11. März 2020 E. 2.4.4 mit Hinweisen). Eingedenk dieser prozessualen Vorbemerkungen präsentiert sich die Sachlage im vorliegenden Verfahren wie folgt: 3. 3.1. Ausgangspunkt der Strafuntersuchung bildet die Strafanzeige der Beschwer- deführerin vom 24. August 2023 (Urk. 18/1). Sie macht geltend, am 21. September 2021 einen Planer- und Bauleitungsvertrag mit C._____ und D._____ (nachfol- gend: Bauherren) abgeschlossen zu haben (Urk. 3/3). Darin habe sie sich verpflich- tet, gegen Entgelt die Phasen 3-5 gemäss SIA Norm 102, konkret die Projektierung, Ausschreibung und Realisierung des Neubaus eines Einfamilienhauses an der E._____-strasse … in F._____ auszuarbeiten. Aufgrund angeblicher Verfehlungen der Bauherren habe die Beschwerdeführerin den Vertrag mit Schreiben vom

28. September 2022 wieder gekündigt. Gleichzeitig berief sie sich darauf, die von ihr geschuldeten Leistungen bis zum Kündigungszeitpunkt erbracht zu haben und forderte von den Bauherren die Leistung des entsprechenden Honorars. Die Ver- gütung sei in der Folge ausgeblieben, weshalb die Honorarforderung nun Gegen-

- 6 - stand eines separaten Zivilprozesses bilde. Art. 13 des Planer- und Bauleitungs- vertrages vom 21. September 2021 sehe vor, dass das Urheberrecht an sämtlichen Arbeitserzeugnissen, namentlich an den von der Beschwerdeführerin erstellten Plänen, Zeichnungen, Entwürfen und dergleichen, erst mit der Bezahlung des Ho- norars ins Eigentum der Bauherren übergehe. Da die Honorarforderung unbegli- chen geblieben sei, seien die entsprechenden Urheberrechte im Eigentum der Be- schwerdeführerin verblieben (Urk. 18/2/1). Nachdem die Beschwerdeführerin er- fahren habe, dass die Bauherren mit der Beschwerdegegnerin ein neues Architek- turbüro engagiert haben, um das Bauprojekt fortzusetzen, habe sie diese mit Schreiben vom 16. Juni 2023 darauf hingewiesen, dass die Bauherren kein Recht zur Weitergabe der von ihr erstellten Arbeitserzeugnisse habe. Indem die Be- schwerdegegnerin das Bauprojekt auf Basis der Arbeitsergebnisse der Beschwer- deführerin wissentlich fortgesetzt und diese somit in zweiter Hand verwendet habe, habe sie sich ihre Urheberrechte angemasst und sich dadurch der Widerhandlung gemäss Art. 67 Abs. 1 URG schuldig gemacht (Urk. 18/1). 3.2. Die Berechtigung, einen Anspruch gestützt auf das Urheberrecht geltend zu machen, kommt dem Schutzrechtsinhaber zu. Originär kann das Urheberrecht an einem Werk nur eine natürliche Person erwerben (Art. 6 URG). Solange nichts an- deres nachgewiesen ist, gilt als Urheber, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werks mit dem eigenen Namen, einem Pseudonym oder ei- nem Kennzeichen genannt wird (Art. 8 Abs. 1 URG). Juristische Personen können Urheberrechte nur durch derivativen Übergang erwerben. Eine derartige Übertra- gung ist formlos möglich. Kommen natürliche Personen in Erfüllung arbeitsvertrag- licher Pflichten regelmässig einer schöpferischen Tätigkeit nach, ist es nahelie- gend, dass sie ihre Urheberrechte rechtsgeschäftlich (beispielsweise durch eine entsprechende Klausel im Arbeitsvertrag) an den Arbeitgeber übertragen. Die Übertragung von Urheberrechten hat absolute («[quasi-]dingliche») Wirkung und einen Übergang der Rechtsstellung vom Veräusserer auf den Erwerber zur Folge. Die schweizerische Gesetzgebung kennt im Unterschied zu den angelsächsischen Ländern das Prinzip «work for hire» aber nicht, wonach das Urheberrecht nicht beim Schöpfer, sondern direkt bei dessen Arbeit- oder Auftraggeber entsteht. Man- gels einer derartigen automatischen Übertragung der Urheberrechte hat der Arbeit-

- 7 - geber, der die Verletzung von Urheberrechten geltend macht, die derivative Über- tragung derselben hinreichend zu behaupten und gegebenenfalls zu beweisen (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 4A_135/2024 vom 16. Juli 2024 E. 3.1 f., 4A_317/2022 vom 22. November 2022 E. 3.1.1, 4A_527/2021 vom

17. Februar 2022 E. 4.1 sowie Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich HG190187 vom 6. September 2021 E. 3.2.1, je mit zahlreichen Hinweisen). 3.3. Als zur klageweisen Geltendmachung des Urheberrechts aktivlegitimierter Ur- heber gilt, solange nichts anderes nachgewiesen ist, wer auf den Werkexemplaren oder bei der Veröffentlichung des Werkes mit dem eigenen Namen, einem Pseud- onym oder einem Kennzeichen genannt wird (Art. 8 Abs. 1 URG). Eine juristische Person, die das Urheberrecht derivativ erworben hat, kann sich nicht auf die Rechtsvermutung von Art. 8 Abs. 1 URG berufen. Juristische Personen müssen, wollen sie sich erfolgreich auf das Urheberrecht berufen, den lückenlosen Rechts- erwerb, beginnend beim Urheber, erstellen («chain of title»). Immerhin stellt Art. 8 Abs. 2 URG die Vermutung auf, dass bei unbekannter Urheberschaft zunächst der Herausgeber des Werks zur Ausübung des Urheberrechts befugt ist. Wird auch der Herausgeber nicht genannt, so kann das Urheberrecht ausüben, wer das Werk ver- öffentlicht hat. Dies kann auch eine juristische Person sein. Will sich eine juristische Person auf die Vermutung von Art. 8 Abs. 2 URG berufen und die Rechte des Ur- hebers in Prozessstandschaft geltend machen, muss sie als Vermutungsträger nur die Vermutungsbasis – das heisst den Umstand, dass die Urheberschaft unbekannt ist und sie das Werk herausgegeben bzw. veröffentlicht hat – behaupten und ge- gebenenfalls beweisen. Die Vermutung von Art. 8 Abs. 2 URG ist widerlegbar. Sie fällt dahin, wenn der Urheber genannt wird (zum Ganzen: Urteil des Handelsge- richts des Kantons Zürich HG190187 vom 6. September 2021 E. 3.2.1 mit Hinwei- sen, bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 4A_527/2021 vom 17. Februar 2022). 3.4. 3.4.1. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde vom 8. September 2023 selbst dar, dass nur eine natürliche Person Urheberin eines Werkes sein könne. Sie erklärt unter Hinweis auf Art. 16 Abs. 1 URG weiter, dass die Urheberrechte derjenigen natürlichen Personen, welche im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses für

- 8 - sie die Baupläne erstellt hätten, rechtsgeschäftlich auf sie übergegangen seien (Urk. 2 Rz 17). In ihrer Replik verweist die Beschwerdeführerin auf ihre Beschwer- deschrift sowie auf ihre Strafanzeige vom 24. August 2023 (Urk. 52 Rz 26). Besag- ter Strafanzeige lässt sich ebenfalls in nur allgemeiner Weise entnehmen, dass der rechtsgeschäftliche Übergang von Urheberrechten von ihren Arbeitnehmenden auf die Beschwerdeführerin problemlos möglich sei (Urk. 18/1 Rz 9). 3.4.2. Die Beschwerdegegnerin hält dem entgegen, dass der blosse Verweis auf die Bestimmung von Art. 16 URG kein Nachweis für die Übertragung der Rechte im konkreten Fall sei. Es sei klar, dass die Beschwerdeführerin nicht selbst Urhe- berin der Baupläne sei. Durch die Übertragung könne sie lediglich Rechteinhaberin geworden sein. Für ihre angebliche Stellung als Rechteinhaberin habe die Be- schwerdeführerin aber weder mit der Strafanzeige noch mit der Beschwerde Be- weise eingereicht. Sie habe damit gegen ihre Obliegenheit zur Substantiierung ihrer Beschwerdelegitimation verstossen, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 42 Rz 9 ff.). 3.5. 3.5.1. Als Beschwerdeführerin tritt im vorliegenden Verfahren die A._____ AG auf. Als Aktiengesellschaft (Urk. 7) können in ihrer Person keine Urheberrechte originär entstanden sein (vgl. Art. 6 URG; «Schöpferprinzip»; formloser Erwerb durch Real- akt der Schöpfung). Soweit sie geltend macht, durch die Verletzung ihrer Urheber- rechte geschädigt worden zu sein (vgl. Art. 115 StPO), hat sie ihren Rechtserwerb im Beschwerdeverfahren vorab substantiiert zu behaupten und anschliessend zu belegen, um darzutun, dass ihr ein rechtlich geschütztes Interesse an der Gutheis- sung ihrer Anträge zukommt. Zwar ist die Beschwerdeführerin Vertragspartei des Planer- und Bauleitungsvertrags vom 21. September 2021, in welchem sie sich dazu verpflichtet hat, der Auftraggeberschaft die Urheberrechte an ihren Arbeitser- zeugnissen zu übertragen (Urk. 3/3 Art. 13). Dies allein ist jedoch kein Beleg dafür, wie – geschweige denn ob – die Beschwerdeführerin selbst Trägerin der entspre- chenden Rechte geworden ist. In strafprozessualer Hinsicht kann sie daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.

- 9 - 3.5.2. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass die Urheberrechte der aus der Erfüllung des Planer- und Bauleitungsvertrages vom 21. September 2021 hervorgegangenen Arbeitserzeugnisse bei namentlich bekannten natürlichen Personen entstanden und sodann rechtsgeschäftlich auf sie selbst übergegangen sind (Urk. 2 Rz 17). Sie legt dem Sachverhalt somit implizit die Vermutung von Art. 8 Abs. 1 URG zugrunde. Sie hat sich jedoch weder dazu geäussert, bei wel- chen natürlichen Personen die betreffenden Urheberrechte originär entstanden sein sollen, noch hat sie das oder die Rechtsgeschäfte, die ihrem eigenen Rechts- erwerb zugrunde liegen, in einer substantiierten Weise nachvollziehbar gemacht, geschweige denn belegt. Aus nämlichem Grunde mangelt es der Beschwerde auch an einer abschliessenden Bezeichnung jedes konkreten Erzeugnisses, das wider- rechtlich weiterverwertet worden sein soll und damit an einer klaren Bezeichnung des Prozessgegenstandes. Dies ist indes unabdingbar, denn die Klärung der Be- schwerdelegitimation (sowie die allfällige materielle Prüfung einer Urheberrechts- verletzung) kann sich nur separat auf jedes einzelne urheberrechtlich geschützte Arbeitserzeugnis beziehen. Bereits aufgrund des Fehlens dieser Angaben wäre nicht auf die Beschwerde einzutreten. 3.5.3. Der Beschwerde liegt als Beilage die für das Projekt ergangene baurechtliche Bewilligung der Gemeindeverwaltung F._____ vom 6. Juli 2022 bei (Urk. 3/9). Teil dieser Bewilligung bilden die Pläne, auf welche sich die Bewilligung stützt und die für die effektive Bauausführung als massgeblich erklärt wurden. Weiter hat die Be- schwerdeführerin als Beilage zur Beschwerdeergänzung vom 23. Januar 2024 die Ausschreibungspläne der Grundrisse zum 2. UG, 1. UG, EG und AG eingereicht (Urk. 32/13). Diesen Plänen hat die Beschwerdeführerin Fotos des entsprechenden Baufortschritts gegenübergestellt. Es ist davon auszugehen, dass sie die Verlet- zung ihrer Urheberrechte auf die Weiterverwendung der genannten Pläne stützt. Auf den der Baubewilligung beiliegenden Plänen sind entweder als «Architekt» oder unter der Rubrik «Gezeichnet:» die Namen verschiedener natürlicher Perso- nen vermerkt. Es handelt sich um G._____, H._____ und I._____ (Urk. 3/9). Auf den mit der Beschwerdeergänzung nachgereichten Plänen scheint unter der Rubrik «Architekt» wiederum H._____ auf (Urk. 32/13). Hinweise darauf, dass es sich da-

- 10 - bei um Pseudonyme handeln könnte, liegen nicht vor. Solches wurde auch nicht behauptet. Somit greift die gesetzliche Vermutung von Art. 8 Abs. 1 URG, nach welchem das Urheberrecht bei den genannten Personen entstanden – und in Er- mangelung des Beweises eines Rechtsübergangs – auch verblieben ist. Es hätte der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin oblegen, die Urheber jedes einzel- nen Planes dessen Weiterverwertung den Straftatbestand erfüllen soll, in ihrer Be- schwerde zu benennen und den Rechtsübergang, sei es mittels Arbeitsvertrag, sei es anderweitig, zu belegen. Indem sie dies unterliess, hat die gesetzliche Vermu- tung nach wie vor Bestand und die Rechtsträgerschaft der Beschwerdeführerin bleibt als Behauptung unbewiesen. 3.5.4. Nachdem der Beschwerdeführerin die Bestreitung ihrer Legitimation durch die Beschwerdegegnerin mit Stellungnahme zur Beschwerdeergänzung vom

3. Oktober 2024 zur Kenntnis gebracht worden war (Urk. 42 Rz 7 ff.), thematisierte sie ihre Legitimation in ihrer Replik ein zweites Mal in bloss allgemeiner Weise, ohne substantiiert darauf einzugehen oder einen Beleg ihrer Legitimation einzurei- chen (Urk. 52 Rz 26). Somit ist die Ansetzung einer Nachfrist entbehrlich. 3.5.5. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht belegt hat, Trägerin der Urheber- rechte zu sein, auf deren Verletzung sie sich beruft, fehlt es ihr am rechtlich ge- schützten Interesse an der Gutheissung ihrer Anträge. Zwar mag sie als Partei des Planer- und Bauleitungsvertrags vom 21. September 2021 ein faktisches Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung haben, da eine Verurteilung der Beschwerdegegnerin eine Haftung aus Delikt begründen oder eine Verbesserung ihrer Aussichten im Zivilprozess bewirken könnte. Dies genügt nach der vorstehend dargelegten Rechtsprechung jedoch nicht als Legitimation zur Be- schwerde (vgl. vorstehend E. II.2.1). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. 3.5.6. Bei dieser Ausgangslage ist nicht näher darauf einzugehen, ob die Be- schwerdeführerin die Urheberrechte ihrer Arbeitnehmenden in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 URG allenfalls prozessstandschaftlich geltend machen dürfte und falls ja, ob sie damit im Strafprozess als Geschädigte i. S. v. Art. 115 StPO zu behandeln wäre. Dies erschiene zumindest fraglich (vgl. etwa BGE 140 IV 155 E. 3.4.4).

- 11 - III. Kosten und Entschädigungen

1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerde- führerin hat ausgangsgemäss die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Ent- schädigungen eine Kaution von insgesamt Fr. 2'800.– geleistet (Urk. 9, 11, 21, 23). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen.

2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entspre- chend keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin liess sich im Beschwerdeverfahren (durch ihre Verteidi- gung, Rechtsanwalt Y2._____ und Rechtsanwältin Y1._____) vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist sie zu entschädigen. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Die Bedeutung des Falls und die Verantwortung der Anwälte liegen (im Vergleich mit anderen Straffällen) je noch im unteren Drittel des Rahmens. Die Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin umfassen (ohne Rubrum und Anträge) rund zehn Seiten an materiellen Ausführungen (Urk. 34, 42). In Anwendung von § 19 Abs. 1 i. V. mit § 2 Abs. 1 AnwGebV rechtfertigt es sich, der Beschwerdegeg- nerin eine (pauschale) Entschädigung von Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und MwSt.) zuzusprechen. Da es sich bei Art. 67 Abs. 1 URG um ein Antragsdelikt handelt, wird im Beschwer- deverfahren die Privatklägerschaft, hier die Beschwerdeführerin (Urk. 18/1 Ziff. 11), entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Die ihr mit Verfügung vom 20. November 2023 (Urk. 21) auferlegte Kaution umfasst auch die Sicherung einer allfälligen Parteientschädigung zuguns- ten einer obsiegenden Gegenpartei (vgl. Art. 383 Abs. 1 StPO). Demzufolge ist der Beschwerdegegnerin der Betrag von Fr. 1'600.– aus der verbleibenden Sicherheits-

- 12 - leistung direkt durch die Gerichtskasse auszurichten und zwischen den Parteien mit dem Gesamtbetrag der Entschädigung von Fr. 2'000.– zur Verrechnung zu brin- gen. Es wird beschlossen:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der geleisteten Sicherheits- leistung bezogen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, die Beschwerdegegnerin für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'000.– zu entschädigen, wo- bei Fr. 1'600.– von der verbleibenden Sicherheitsleistung bezogen und der Beschwerdegegnerin durch die Gerichtskasse ausgerichtet werden.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be-  schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde), Rechtsanwältin Mag. iur. Y1._____, zweifach, für sich und zuhanden  der Beschwerdegegnerin, unter Beilage der Replik der Beschwerdefüh- rerin (Urk. 52 und 53/14-18) in Kopie (per Gerichtsurkunde), die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Beilage der Replik der  Beschwerdeführerin (Urk. 52 und 53/14-18) in Kopie (gegen Empfangs- bestätigung), sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, ad …, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 18; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun-

- 13 - desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. Februar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw J. Bonfranchi