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UE230312

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-04-29 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 4. Mai 2023 sowie schriftlich mit Eingabe vom 31. Mai 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen übler Nachrede und reichte den am 9. Mai 2023 diesbezüglich unterzeichneten Strafantrag ein (Urk. 14/1 und Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 18. August 2023 nahm die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 14/6). Die Ver- fügung ging dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zu (Urk. 16).

E. 1.1 Der Strafanzeige vom 31. Mai 2023 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der C._____ AG, bei welcher auch der Beschwerdegegner Angestellter und Mitglied des Verwaltungsrats war. In Zusammenhang mit einem krankheitsbedingten Ausfall des Beschwerdegeg- ners kam es zu Unstimmigkeiten, welche anlässlich einer Sitzung vom 29. März 2023 hätten beigelegt werden sollen. Anlässlich dieser Sitzung soll der Beschwer- degegner dem Beschwerdeführer die Worte "du bist gut in dem was du machst, versagst aber auf menschlicher Ebene" gesagt haben. Diese Aussage habe der Beschwerdegegner in der Folge im Freundeskreis, bei seinen Ärzten und mögli- cherweise sogar im Arbeitsumfeld weiterverbreitet und behauptet, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Hirnschlag des Beschwerdegegners menschlich versagt und keine menschliche Kommunikation stattgefunden habe (Urk. 14/1, Urk. 14/3 und Urk. 14/4/1).

E. 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Äusserung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe auf menschli- cher Ebene versagt, in Betrachtung der Gesamtsituation höchstens geeignet sei, seine gesellschaftliche Geltung oder seine soziale Funktion als Vorgesetzter her- abzusetzen und daher nicht geeignet sei, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verletzen. Daher seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 4).

E. 1.3 Dagegen führt der Beschwerdeführer aus, er sei vom Beschwerdegegner als Unmensch dargestellt worden, indem dieser behauptet habe, dass er kein ange- messenes Verständnis für dessen gesundheitlichen Herausforderungen nach ei- nem Schlaganfall zeige und ausschliesslich an den Profiten des Unternehmens interessiert sei. Diese Aussage sei sowohl unwahr als auch verletzend. Sie beein- trächtige nicht nur seinen persönlichen Ruf, sondern habe auch negative Auswir- kungen auf die gesamte Familie und das soziale Umfeld. Zusätzlich werfe das

- 4 - Verhalten des Beschwerdegegners einen negativen Schatten auf seine berufli- chen Tätigkeiten, einschliesslich seiner akademischen Position als Dozent an ei- ner Hochschule, und schade dem Ruf des ehrenhaften Menschen, Unternehmers und Arbeitgebers (Urk. 2).

E. 1.4 Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Beschwerdeantwort nicht, die fragliche Äusserung getätigt zu haben. Er habe dies jedoch als Reaktion darauf gesagt, dass der Beschwerdeführer von ihm eine schriftliche Entschuldigung für sein Verhalten bzw. seine Kommunikation nach dem erlittenen Hirnschlag ver- langt und das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses daran geknüpft habe. Er habe dies als Schikane seitens seines Arbeitgebers resp. des Beschwerdeführers emp- funden. Es treffe zudem nicht zu, dass er die Aussage im Freundeskreis oder im Arbeitsumfeld weiterverbreitet oder den Beschwerdeführer als "Unmenschen" be- zeichnet habe (Urk. 11).

E. 2 Mit Eingabe an die hiesige Kammer vom 29. August 2023 (Datum Postauf- gabe: 30. August 2023) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ge- gen den Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Durchführung eines Strafverfahrens resp. die Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdegegners (Urk. 2). Mit Valuta

E. 2.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2014 vom

30. April 2015, E. 2.1 m. H.).

E. 2.2 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern ei- nes unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

- 5 - Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charak- terlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundes- gerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung,

z. B. bei der Herabsetzung als Berufsmann. Das Bundesgericht hat seine Haltung insofern relativiert, als es bei Vorwürfen, welche die geistige Gesundheit oder das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittli- chen Ehre anerkennt. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind dem- nach somit strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der be- treffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (statt vieler: BGE 99 IV 148 E. 2). Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand als charakterlich nicht ein- wandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die Wertmassstäbe der ehrver- letzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen der Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefan- gener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Der Ehran- griff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschul- digung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch deren Gesamtzusam- menhang (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).

- 6 - 3.1 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, welche er zusammen mit seiner Strafanzeige einreichte, ergibt sich, dass zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner neben dem freundschaftlichen Verhältnis auch ein Anstellungs- verhältnis vorlag. So habe er den Beschwerdegegner als COO seiner Firma ange- stellt und es sei geplant gewesen, dass dieser später die Rolle als CEO über- nehme (Urk. 14/4/1 S. 1 f.). Auch der Beschwerdegegner führte vor der Polizei aus, er kenne den Beschwerdeführer schon seit zehn Jahren, wobei sie sich pri- vat gut kennen würden; seit zwei Jahren sei er bei dessen Firma angestellt, wobei der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter sei (Urk. 11/2 F/A 12 f.). Die Äusserung des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer gut in dem sei, was er mache, aber auf menschlicher Ebene versage, erfolgte gemäss übereinstimmen- den Aussagen anlässlich einer geschäftlichen Sitzung vom 29. März 2023, in des- sen Rahmen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegeg- ner diskutiert worden sei (Urk. 14/2 F/A 5 und Urk. 14/4/1). Hintergrund war offen- bar, dass der Beschwerdegegner am 3. Oktober 2022 einen Hirnschlag erlitten hatte und danach für einige Zeit bei der Arbeit ausfiel. Darüber, ob und wann der Beschwerdegegner wieder zur Arbeit zurückkehren sollte, herrschten offenbar keine Einigkeit und die Auseinandersetzung mündete schliesslich in der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses, wobei die Bedingungen am 29. März 2023 zwi- schen den Verwaltungsräten, also dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegeg- ner und D._____ hätten ausgehandelt werden sollen (vgl. Urk. 14/4/1 und Urk. 14/ 2). Im Rahmen dieser Sitzung habe der Beschwerdeführer gemäss den unwider- sprochen gebliebenen Aussagen des Beschwerdegegners von diesem gefordert, dass er sich schriftlich dafür entschuldige, wie er mit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit umgegangen sei. Daraufhin habe der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer vorgeworfen, auf menschlicher Ebene zu versagen (vgl. Urk. 11, Urk. 14/2 sowie Urk. 14/4/2 S. 2). 3.2 Vor diesem Hintergrund ist die angezeigte Aussage zu beurteilen. Demnach bezog sich die Aussage des Beschwerdegegners auf das Verhalten des Be- schwerdeführers als sein Vorgesetzter im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Aus- einandersetzung. Kritisiert wurde das menschliche Verhalten in der Rolle als Ar- beitgeber in der konkreten Situation. Damit wurde, wie die Staatsanwaltschaft zu-

- 7 - treffend festhielt, nicht der Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt, sondern höchstens, wenn überhaupt, sein gesellschaftlicher Ruf als Berufsmann herabgesetzt. Dies scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst so aufgefasst zu haben, wenn er mehrfach betont, die Aussage schade ins- besondere seinem Ruf als Unternehmer und Arbeitgeber und könnte ihn an sei- nem beruflichen Fortkommen hindern. Somit ist festzuhalten, dass die Äusserung des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer auf menschlicher Ebene versagt habe, keine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB darstellt und da- mit nicht strafbar ist. Die weiteren Anschuldigungen des Beschwerdeführers, wo- nach der Beschwerdegegner ihn des Öfteren und immer wieder in seiner Ehre verletzt und als Unmenschen bezeichnet haben soll (vgl. Urk. 2, 4. Absatz und Urk. 14/4/1 S. 2), sind sodann zu wenig konkret, zumal er nicht näher ausführt, bei welchen Gelegenheiten und mit welchen Worten dies geschehen sein soll. Dafür, dass der Beschwerdegegner die beanzeigte Aussage über den engen Kreis der drei Verwaltungsräte hinaus weiterverbreitet hätte, bestehen alsdann keine genügend konkreten Anhaltspunkte. 3.3 Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafba- res Verhalten des Beschwerdegegners vor, die es rechtfertigen würden, ein Un- tersuchungsverfahren zu eröffnen. Damit ist die Nichtanhandnahme einer Unter- suchung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.

E. 6 September 2023 leistete der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskau- tion im Umfang von Fr. 1800.00 (Urk. 6 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Sep- tember 2023 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt und Letztere aufgefordert, ihre Akten einzureichen (Urk. 9). Der Beschwerdegeg- ner reichte am 19. September 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte darin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 21. September 2023 vernehmen, schloss auf Abwei- sung der Beschwerde und reichte die Untersuchungskaten ein (Urk. 13 und Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 18 und Urk. 19).

3. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 sowie aufgrund der Abwesenheit einer Oberrichterin ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise

- 3 - anderer als der angekündigten Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteilig- ten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt. II.

Dispositiv
  1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StGB). Die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist in Beachtung der Kriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates, zurückzuerstatten. - 8 -
  2. Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c. StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-6/2023/10029789 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-6/2023/10029789, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  7. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230312-O/U/BEE>SBA>GEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Breitenstein Beschluss vom 29. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 18. August 2023, C-6/2023/10029789

- 2 - Erwägungen: I.

1. Am 4. Mai 2023 sowie schriftlich mit Eingabe vom 31. Mai 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei der Kantonspolizei Zürich Strafan- zeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen übler Nachrede und reichte den am 9. Mai 2023 diesbezüglich unterzeichneten Strafantrag ein (Urk. 14/1 und Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 18. August 2023 nahm die Staats- anwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner nicht an Hand (Urk. 4 = Urk. 14/6). Die Ver- fügung ging dem Beschwerdeführer am 22. August 2023 zu (Urk. 16).

2. Mit Eingabe an die hiesige Kammer vom 29. August 2023 (Datum Postauf- gabe: 30. August 2023) erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ge- gen den Nichtanhandnahmeentscheid der Staatsanwaltschaft und beantragte sinngemäss dessen Aufhebung und die Durchführung eines Strafverfahrens resp. die Verurteilung und Bestrafung des Beschwerdegegners (Urk. 2). Mit Valuta

6. September 2023 leistete der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Prozesskau- tion im Umfang von Fr. 1800.00 (Urk. 6 und Urk. 8). Mit Verfügung vom 8. Sep- tember 2023 wurde die Beschwerdeschrift dem Beschwerdegegner sowie der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme innert 10 Tagen zugestellt und Letztere aufgefordert, ihre Akten einzureichen (Urk. 9). Der Beschwerdegeg- ner reichte am 19. September 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte darin sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Eingabe vom 21. September 2023 vernehmen, schloss auf Abwei- sung der Beschwerde und reichte die Untersuchungskaten ein (Urk. 13 und Urk. 14). Der Beschwerdeführer liess sich daraufhin nicht mehr vernehmen (vgl. Urk. 18 und Urk. 19).

3. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 sowie aufgrund der Abwesenheit einer Oberrichterin ergeht der vorliegende Entscheid in teilweise

- 3 - anderer als der angekündigten Besetzung bzw. amten die am Entscheid beteilig- ten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt. II. 1.1 Der Strafanzeige vom 31. Mai 2023 lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer ist Verwaltungsratspräsident der C._____ AG, bei welcher auch der Beschwerdegegner Angestellter und Mitglied des Verwaltungsrats war. In Zusammenhang mit einem krankheitsbedingten Ausfall des Beschwerdegeg- ners kam es zu Unstimmigkeiten, welche anlässlich einer Sitzung vom 29. März 2023 hätten beigelegt werden sollen. Anlässlich dieser Sitzung soll der Beschwer- degegner dem Beschwerdeführer die Worte "du bist gut in dem was du machst, versagst aber auf menschlicher Ebene" gesagt haben. Diese Aussage habe der Beschwerdegegner in der Folge im Freundeskreis, bei seinen Ärzten und mögli- cherweise sogar im Arbeitsumfeld weiterverbreitet und behauptet, dass der Be- schwerdeführer im Zusammenhang mit dem Hirnschlag des Beschwerdegegners menschlich versagt und keine menschliche Kommunikation stattgefunden habe (Urk. 14/1, Urk. 14/3 und Urk. 14/4/1). 1.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme damit, dass die Äusserung des Beschwerdegegners, der Beschwerdeführer habe auf menschli- cher Ebene versagt, in Betrachtung der Gesamtsituation höchstens geeignet sei, seine gesellschaftliche Geltung oder seine soziale Funktion als Vorgesetzter her- abzusetzen und daher nicht geeignet sei, den Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, zu verletzen. Daher seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Strafuntersuchung nicht gegeben (Urk. 4). 1.3 Dagegen führt der Beschwerdeführer aus, er sei vom Beschwerdegegner als Unmensch dargestellt worden, indem dieser behauptet habe, dass er kein ange- messenes Verständnis für dessen gesundheitlichen Herausforderungen nach ei- nem Schlaganfall zeige und ausschliesslich an den Profiten des Unternehmens interessiert sei. Diese Aussage sei sowohl unwahr als auch verletzend. Sie beein- trächtige nicht nur seinen persönlichen Ruf, sondern habe auch negative Auswir- kungen auf die gesamte Familie und das soziale Umfeld. Zusätzlich werfe das

- 4 - Verhalten des Beschwerdegegners einen negativen Schatten auf seine berufli- chen Tätigkeiten, einschliesslich seiner akademischen Position als Dozent an ei- ner Hochschule, und schade dem Ruf des ehrenhaften Menschen, Unternehmers und Arbeitgebers (Urk. 2). 1.4 Der Beschwerdegegner bestreitet in seiner Beschwerdeantwort nicht, die fragliche Äusserung getätigt zu haben. Er habe dies jedoch als Reaktion darauf gesagt, dass der Beschwerdeführer von ihm eine schriftliche Entschuldigung für sein Verhalten bzw. seine Kommunikation nach dem erlittenen Hirnschlag ver- langt und das Ausstellen eines Arbeitszeugnisses daran geknüpft habe. Er habe dies als Schikane seitens seines Arbeitgebers resp. des Beschwerdeführers emp- funden. Es treffe zudem nicht zu, dass er die Aussage im Freundeskreis oder im Arbeitsumfeld weiterverbreitet oder den Beschwerdeführer als "Unmenschen" be- zeichnet habe (Urk. 11). 2.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgelei- teten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO

i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz in dubio pro duriore ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebe- nen Umstände zu handhaben (Urteil des Bundesgerichts 6B_960/2014 vom

30. April 2015, E. 2.1 m. H.). 2.2 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern ei- nes unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Handelt der Täter wider besseres Wissen, macht er sich der Verleumdung strafbar (Art. 174 Ziff. 1 StGB).

- 5 - Sowohl der Tatbestand der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung schützen die Ehre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist darunter insbesondere die Wertschätzung eines Menschen zu verstehen, die er bei seinen Mitmenschen tatsächlich geniesst bzw. sein Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein. Das heisst, sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charak- terlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der strafrechtliche Schutz von Art. 173 Ziff. 1 und Art. 174 Ziff. 1 StGB beschränkt sich damit grundsätzlich auf den menschlich-sittlichen Bereich. Nicht geschützt hingegen ist nach der bundes- gerichtlichen Praxis der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung,

z. B. bei der Herabsetzung als Berufsmann. Das Bundesgericht hat seine Haltung insofern relativiert, als es bei Vorwürfen, welche die geistige Gesundheit oder das berufliche Verhalten berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittli- chen Ehre anerkennt. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind dem- nach somit strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der be- treffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (statt vieler: BGE 99 IV 148 E. 2). Wegen der Beschränkung des Rechtsschutzes auf die sittliche Ehre liegt eine Rechtsverletzung namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen wird, wenn jemand als charakterlich nicht ein- wandfreier, anständiger und integrer Mensch dargestellt wird. Erheblich sind bei der Prüfung, ob eine Ehrverletzung vorliegt, nicht die Wertmassstäbe der ehrver- letzenden oder der betroffenen Person selber, sondern diejenigen der Adressaten der Äusserung. Es kommt mit anderen Worten auf den Sinn an, den ein unbefan- gener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Der Ehran- griff muss dabei von einiger Erheblichkeit sein; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen bleiben straflos. Eine Äusserung ist ehrenrührig, wenn sie an sich geeignet ist, den Ruf zu schädigen, unabhängig davon, ob der Dritte die Beschul- digung oder Verdächtigung für wahr hält oder nicht. Erheblich sind alsdann nicht nur die isolierten einzelnen Äusserungen, sondern auch deren Gesamtzusam- menhang (Urteile des Bundesgerichts 1C_524/2013 vom 2. Oktober 2013 E. 3.1, 6B_461/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.2).

- 6 - 3.1 Aus den Schilderungen des Beschwerdeführers, welche er zusammen mit seiner Strafanzeige einreichte, ergibt sich, dass zwischen ihm und dem Be- schwerdegegner neben dem freundschaftlichen Verhältnis auch ein Anstellungs- verhältnis vorlag. So habe er den Beschwerdegegner als COO seiner Firma ange- stellt und es sei geplant gewesen, dass dieser später die Rolle als CEO über- nehme (Urk. 14/4/1 S. 1 f.). Auch der Beschwerdegegner führte vor der Polizei aus, er kenne den Beschwerdeführer schon seit zehn Jahren, wobei sie sich pri- vat gut kennen würden; seit zwei Jahren sei er bei dessen Firma angestellt, wobei der Beschwerdeführer sein Vorgesetzter sei (Urk. 11/2 F/A 12 f.). Die Äusserung des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer gut in dem sei, was er mache, aber auf menschlicher Ebene versage, erfolgte gemäss übereinstimmen- den Aussagen anlässlich einer geschäftlichen Sitzung vom 29. März 2023, in des- sen Rahmen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beschwerdegeg- ner diskutiert worden sei (Urk. 14/2 F/A 5 und Urk. 14/4/1). Hintergrund war offen- bar, dass der Beschwerdegegner am 3. Oktober 2022 einen Hirnschlag erlitten hatte und danach für einige Zeit bei der Arbeit ausfiel. Darüber, ob und wann der Beschwerdegegner wieder zur Arbeit zurückkehren sollte, herrschten offenbar keine Einigkeit und die Auseinandersetzung mündete schliesslich in der Beendi- gung des Arbeitsverhältnisses, wobei die Bedingungen am 29. März 2023 zwi- schen den Verwaltungsräten, also dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegeg- ner und D._____ hätten ausgehandelt werden sollen (vgl. Urk. 14/4/1 und Urk. 14/ 2). Im Rahmen dieser Sitzung habe der Beschwerdeführer gemäss den unwider- sprochen gebliebenen Aussagen des Beschwerdegegners von diesem gefordert, dass er sich schriftlich dafür entschuldige, wie er mit seiner krankheitsbedingten Abwesenheit umgegangen sei. Daraufhin habe der Beschwerdegegner dem Be- schwerdeführer vorgeworfen, auf menschlicher Ebene zu versagen (vgl. Urk. 11, Urk. 14/2 sowie Urk. 14/4/2 S. 2). 3.2 Vor diesem Hintergrund ist die angezeigte Aussage zu beurteilen. Demnach bezog sich die Aussage des Beschwerdegegners auf das Verhalten des Be- schwerdeführers als sein Vorgesetzter im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Aus- einandersetzung. Kritisiert wurde das menschliche Verhalten in der Rolle als Ar- beitgeber in der konkreten Situation. Damit wurde, wie die Staatsanwaltschaft zu-

- 7 - treffend festhielt, nicht der Ruf des Beschwerdeführers, ein ehrbarer Mensch zu sein, verletzt, sondern höchstens, wenn überhaupt, sein gesellschaftlicher Ruf als Berufsmann herabgesetzt. Dies scheint im Übrigen auch der Beschwerdeführer selbst so aufgefasst zu haben, wenn er mehrfach betont, die Aussage schade ins- besondere seinem Ruf als Unternehmer und Arbeitgeber und könnte ihn an sei- nem beruflichen Fortkommen hindern. Somit ist festzuhalten, dass die Äusserung des Beschwerdegegners, wonach der Beschwerdeführer auf menschlicher Ebene versagt habe, keine Ehrverletzung im Sinne von Art. 173 ff. StGB darstellt und da- mit nicht strafbar ist. Die weiteren Anschuldigungen des Beschwerdeführers, wo- nach der Beschwerdegegner ihn des Öfteren und immer wieder in seiner Ehre verletzt und als Unmenschen bezeichnet haben soll (vgl. Urk. 2, 4. Absatz und Urk. 14/4/1 S. 2), sind sodann zu wenig konkret, zumal er nicht näher ausführt, bei welchen Gelegenheiten und mit welchen Worten dies geschehen sein soll. Dafür, dass der Beschwerdegegner die beanzeigte Aussage über den engen Kreis der drei Verwaltungsräte hinaus weiterverbreitet hätte, bestehen alsdann keine genügend konkreten Anhaltspunkte. 3.3 Insgesamt liegen somit keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein strafba- res Verhalten des Beschwerdegegners vor, die es rechtfertigen würden, ein Un- tersuchungsverfahren zu eröffnen. Damit ist die Nichtanhandnahme einer Unter- suchung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt. III.

1. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StGB). Die Gerichtsgebühr für das Be- schwerdeverfahren ist in Beachtung der Kriterien von § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG sowie gestützt auf § 17 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 900.– festzusetzen. Die Gerichts- kosten sind aus der geleisteten Kaution zu beziehen; im übersteigenden Betrag ist die Kaution dem Beschwerdeführer, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungs- ansprüche des Staates, zurückzuerstatten.

- 8 -

2. Dem Beschwerdegegner ist mangels wesentlicher Umtriebe keine Entschä- digung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 430 Abs. 1 lit. c. StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution bezogen. Der nicht beanspruchte Teil der Kaution wird dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zuge- sprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-6/2023/10029789 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad C-6/2023/10029789, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 9 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 29. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw S. Breitenstein