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UE230307

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-07-01 · Deutsch ZH
Erwägungen (13 Absätze)

E. 1 Die A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, erstat- tete am 16. Dezember 2022 Strafanzeige gegen B._____ wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), eventualiter wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB). Sie stellte einen Straf- antrag für diese Delikte und erklärte ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (Urk. 12/3 und 12/4/1–10).

E. 1.1 Die Beschwerdeführerin betreibt ein Fitness- und Wellnesscenter. C._____, die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners 1, verfasste auf google.ch (im Juli/August 2022) folgende Bewertung (Urk. 12/4/3): "Schade das ich einen Stern geben muss. Hat mit Wellness und Spa rein gar nichts zu tun. Die aussicht die versprochen wird wie auf Bildern ist ein Industriegebiet. Vom dachpool nicht mal zu erkennen man müsste aus dem becken gehen um es zu sehen. Alles ist sehr verrostet, Badges funktionieren nicht richtig, Garderobe sehr schmuddelig, Personal versteht man kaum. Ich könnte noch viel mehr aufzählen schade ums Geld. Uns sieht da keiner mehr. Sind nach 15 min wieder gegangen." Drei Wochen später antwortete die Beschwerdeführerin auf google.ch mit folgen- dem Eintrag (Urk. 12/4/3): "Sie waren nie bei uns. Löschen Sie diesen erfundenen Müll oder kommen Sie vorbei und dann klären wir das."

- 4 - Mit Schreiben vom 11. November 2022 an C._____, zugestellt am Tag darauf, forderte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X2._____, die Löschung ihrer Google-Bewertung. C._____ wurde darauf hinge- wiesen, dass sie aufgrund der Antwort der Beschwerdeführerin wisse, dass die Bewertung inhaltlich nicht zutreffend sei. Sie würde mit der nicht zutreffenden Be- wertung riskieren, die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu verletzen. Diese könnte Klage wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeit erheben. Weiter würde sie riskieren unlauteren Wettbewerb zu begehen. Sie werde im Ergebnis höflich gebeten, die Google-Bewertung zu löschen (Urk. 12/4/5–6). In der Folge verfasste der Beschwerdegegner 1 noch am gleichen Tag folgende Google-Bewertung (Urk. 12/4/2): "Gruselig, 10 min und tschau, lieber D._____ Aufpassen, leider wird man abgemahnt, sobald man eine schlechte Kritik schreibt. Bzw auch bedroht als Antwort."

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Strafanzeige geltend, sie und insbe- sondere der für sie als juristische Person handelnde Geschäftsführer, E._____, seien durch diese Google-Bewertung des Beschwerdegegners 1 in ihrer Ehre ver- letzt worden. Der Beschwerdeführer suggeriere, sie seien nach Verfassen der "schlechten Kritik" von der Anzeigeerstatterin nicht nur abgemahnt, sondern dar- über hinaus auch bedroht worden. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 bedroht habe. Richtig sei einzig, dass sie C._____ durch ihren Rechtsanwalt das erwähnte Schreiben als Abmahnung geschickt habe. Die Beschwerdeführerin hege den Verdacht, dass zwischen dem an C._____ verschickten Schreiben und der daraufhin verfassten Bewertung durch den Beschwerdegegner 1 ein Zusammenhang bestanden habe. Damit habe sich der Beschwerdegegner 1 der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede schuldig gemacht. Jemanden zu bedrohen sei ein strafbares und gesetzwidriges sowie ein gesellschaftlich stark missbilligtes und unehrenhaftes Verhalten. Die Behauptung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, sei grundsätzlich ehrverletzend. Die Beschwerdeführerin und die für sie handelnden natürlichen Personen seien durch den Vorwurf, gedroht zu haben, in ihrem guten Ruf und ih-

- 5 - rer Reputation und ihrer Geltung als ehrbarer Mensch geschädigt (Urk. 12/3 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Anzeige nach ihrem damals aktuellen Kenntnisstand mutmasslich davon aus, dass C._____ und der Beschwerdegeg- ner 1 das Fitness- und Wellness-Center von ihr nicht besucht hätten – es sich mutmasslich um zwei sog. Rachebewertungen handle – und der Beschwerdegeg- ner 1 wider besseren Wissens gehandelt habe (Urk. 12/3 S. 7). Zudem habe der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllt (a.a.O.).

E. 1.3 Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 4. Januar 2023 – unter Hinweis dar- auf, dass sich aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht ergebe – die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (Urk. 12/8/1), welche am

15. Februar 2023 den Beschwerdegegner 1 befragte (Urk. 12/5). Er anerkannte, den fraglichen Beitrag vom 12. November 2022 verfasst zu haben, und zwar mit einem Mobiltelefon. C._____ habe ihm eine Freude machen wollen und aus An- lass ihres Jahrestages im Juli über F._____.ch einen Wellnessgutschein erwor- ben. Seine Eltern seien gerade in der Schweiz gewesen und hätten ihren (von ihm und C._____) Sohn gehütet, der sechseinhalbjährig sei und an einer schwe- ren Stoffwechselerkrankung leide. Er könne nur durch seine (des Beschwerde- gegners 1) Eltern betreut werden. Der Beschwerdegegner 1 schilderte die von ih- nen bei der A._____ AG festgestellten Zustände und ihre Eindrücke. Sie seien dann nach ca. 10 Minuten gegangen und ins D._____ gefahren, um den Tag zu nutzen. Am nächsten Tag hätten sie im Namen von C._____ die Bewertung ge- schrieben, und er habe noch am gleichen Tag geschrieben, "Gruselig, 10 min und tschau, lieber D._____". Später sei dann der Brief des Anwalts an seine Freundin gekommen. Daraufhin habe er den Beitrag ediert und hinzugefügt "Aufpassen, lei- der wird man abgemahnt, sobald man eine schlechte Kritik schreibt. Bzw. auch bedroht als Antwort." Daraufhin sei eine Antwort gekommen, die aber überhaupt nicht auf sie zutreffend gewesen sei und womöglich eine Verwechslung darge- stellt habe. Auf konkrete Frage hin, was er unter "bedroht" verstehe, verwies der Beschwerdegegner 1 auf die Antwort "Kommen Sie vorbei und wir klären das" (Urk. 12/5 F/A 3–15). Neben den bereits vorhandenen Kommentaren legte Be- schwerdegegner 1 eine Kopie und einen Zahlungsnachweis des von ihm erwähn-

- 6 - ten Gutscheins, der nicht passenden Antwort auf Google und weitere diverse Google-Bewertungen der Beschwerdeführerin ins Recht (Urk. 12/6).

E. 1.4 Am 14. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 12/11). Sie erwog im Wesentlichen, dass der Täter sowohl bei der üblen Nachrede wie auch bei der Verleumdung subjektiv mit Vor- satz, d.h. mit Wissen und Willen handeln müsse. Der Täter müsse sich also der Ehrenrührigkeit bewusst sein und sie trotzdem erheben. Vorliegend sei gemäss den Akten davon auszugehen, dass für den Beschwerdegegner 1 der Inhalt sei- ner Äusserung "Aufpassen, leider wird man abgemahnt, sobald man eine schlechte Kritik schreibt. Bzw. auch bedroht als Antwort." tatsächlich als wahr ein- gestuft wurde. Dies, da C._____ mit dem Schreiben vom 11. November 2022 ab- gemahnt worden sei und er sich durch den Kommentar der Beschwerdeführerin, "Sie waren nie bei uns. Löschen Sie diesen erfundenen Müll oder kommen Sie vorbei und dann klären wir das." bedroht gefühlt habe. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass die Antwort der Beschwerdeführerin zwar keine konkrete Drohung ge- genüber dem Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Freundin enthalte, jedoch dieser Kommentar offensichtlich sehr bestimmend und unfreundlich verfasst sei. Ohne nachweisen zu können, dass C._____ bzw. der Beschwerdegegner 1 niemals im A'._____ gewesen seien, sei dies sogleich deutlich in Abrede gestellt und die Be- wertung als "erfundener Müll" bezeichnet worden. Mit diesen beiden starken An- schuldigungen sei die Aufforderung verbunden worden, dass C._____ bzw. der Beschwerdegegner 1 vorbeikommen solle und sie "das" dann klären würden. Was und wie die Beschwerdeführerin dies vor Ort habe klären wollen, gehe aus dem Kommentar nicht hervor. Es könne nicht widerlegt werden, dass der Beschwerde- gegner 1 aufgrund seiner negativen Erfahrung vor Ort und der vehementen Reak- tion der Beschwerdeführerin eingeschüchtert gewesen sei bzw. die Antwort als bedrohlich empfunden und er somit mit seinem Post vom 12. November 2022 nur seine Meinung kundgetan habe. Somit könne dem Beschwerdegegner 1hinsicht- lich der Ehrenrührigkeit seines Kommentars kein vorsätzliches Handeln rechtsge- nügend nachgewiesen werden, und der subjektive Tatbestand der üblen Nach- rede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB bzw. der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1

- 7 - StGB sei damit – und dementsprechend auch der Missbrauch einer Fernmeldean- lage im Sinne von Art. 179septies StGB – nicht erfüllt (Urk. 12/11).

E. 1.5 In ihrer Beschwerde geht nun auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass C._____ und der Beschwerdegegner 1 ihr Fitness- und Wellnesscenter besucht haben und zwar wohl am 26. Juli 2022. Bei ihrer damaligen Antwort auf Google sei sie (noch) davon ausgegangen, dass C._____ nie Kundin bei ihr gewesen sei. Die Beschwerdeführerin umschreibt ihre damalige Antwort dahingehend, sie habe C._____ zur Löschung der Bewertung aufgefordert oder ihr einen nochmaligen Besuch angeboten, um die Sache zu klären und in Ordnung zu bringen. Da mitt- lerweile klar sei, dass C._____ und der Beschwerdegegner 1 ihr Center besucht hätten, habe sie ihre Antwort wieder gelöscht (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführe- rin hebt als zentral hervor, dass ihre fragliche Antwort auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Drohung enthalte. Alles andere sei abwegig. Sie habe wiederholt unzufriedenen Kunden angeboten, den nicht zufriedenstellenden frühe- ren Besuch durch einen weiteren Besuch wieder in Ordnung zu bringen oder den Grund für die Unzufriedenheit mündlich zu klären und so in Ordnung zu bringen. Weder das Anwaltsschreiben noch der Antwortkommentar hätten objektiv Anlass zur Äusserung des Beschwerdegegners 1 gegeben, er sei durch die Beschwerde- führerin bedroht worden. Es sei ohnehin so, dass diese Äusserung des Beschwer- degegners 1 als Reaktion auf das Anwaltsschreiben der Beschwerdeführerin – das nicht als bedrohlich einzustufen sei – erfolgt sei, wie sich aus seiner Aussage (Urk. 12/5 F/A 9) ergebe (Urk. 2 S. 6 f.). In rechtlicher Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin, dass bei der üblen Nach- rede Eventualvorsatz genüge, und es somit genüge, wenn sich der Täter der Eh- renrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sei und sie trotzdem erhoben habe. Die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit betreffe den Wahrheits- und Gut- glaubensbeweis. Vor der Frage des Vorsatzes sei die Frage zu beantworten, ob die Äusserung des Beschuldigten wahr sei oder er im guten Glauben gehandelt habe, sie sei wahr. Da objektiv keine Drohung vorgelegen habe, erscheine die Er- bringung des Wahrheits-, aber auch des Gutglaubensbeweises mutmasslich aus- geschlossen. Im Zweifel sei sodann zur Beurteilung der Wahrheit, des guten

- 8 - Glaubens sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen und des Vorsatzes ein Sach- gericht zuständig. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmever- fügung seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 7 ff.).

E. 1.6 Die Staatsanwaltschaft hebt in ihrer Vernehmlassung hervor, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht ausgesagt habe, dass er sich durch das Anwaltsschrei- ben bedroht gefühlt habe. Er habe vielmehr wörtlich gesagt, dies sei wegen der Antwort der Beschwerdeführerin "Kommen Sie vorbei und wir klären das." gewe- sen. Im Übrigen erneuerte sie ihren Standpunkt, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners 1 sowie des Fehlens von weiteren Beweismitteln oder Indizien dem Beschwerdegegner 1 ein vorsätzliches Handeln nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen werden könne, weshalb die in Frage stehenden Straftatbe- stände nicht erfüllt seien und eine Nichtanhandnahmeverfügung angezeigt gewe- sen sei (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin kritisiert mit ihrer Replik insbesondere (erneut), dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner 1 nicht unter Ge- währung ihrer Teilnahmerechte Ergänzungsfragen habe stellen lassen. Ergän- zungsfragen und Antworten des Beschwerdegegners 1 hätten durchaus einen Einfluss auf das Beweisergebnis gehabt (Urk. 20). 2.

E. 2 Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 hielt die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) dafür, dass sich aufgrund der ak- tuellen Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens in ihrer Zuständigkeit ergebe, und beauftragte die Polizei, die Ermitt- lungen zu ergänzen (Urk. 12/8/1). In der Folge wurde B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner 1) am 15. Februar 2023 als beschuldigte Person befragt (Urk. 12/5). Es wurden weitere Unterlagen zu den Akten genommen (Urk. 12/6). Am 14. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 12/11 = Urk. 3/1).

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbe-

- 9 - hörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewis- sen Ermessensspielraum. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten nach dem Grundsatz in dubio pro duriore eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesge- richts 6B_274/2019 E. 2.3; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1).

E. 2.2 Es ist demnach vorab zu prüfen, ob sachverhaltsmässig ein klarer Fall vor- liegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dabei ohne vernünftige Zweifel davon auszugehen, dass die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Google-Bemerkung (Antwort vom Inhaber / Response from the owner : "Sie wa- ren nie bei uns. Löschen Sie diesen erfundenen Müll oder kommen Sie vorbei und dann klären wir das", vgl. Urk. 12/4/3, Urk. 6) der Auslöser für den ange- zeigten Kommentar des Beschwerdegegners 1 ("Aufpassen, leider wird man ab- gemahnt, sobald man eine schlechte Kritik schreibt. Bzw. auch bedroht als Ant- wort."; vgl. Urk. 12/4/2) war. Er hat mit ausdrücklichem Zitat des Antwortkommen- tars der Beschwerdeführerin erläutert, dass er dies unter "bedroht" verstehe (Urk. 5 F/A 15). Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Text seines Eintrags. Er nimmt darin Bezug auf eine Abmahnung, die man erhalte, wenn man eine schlechte Kritik schreibe, womit offensichtlich das Anwaltsschreiben gemeint ist, und dann weist er hinsichtlich "Bzw. auch bedroht" ausdrücklich auf die "Antwort" der Beschwerdeführerin. Mit Antwort kann nur die einzige als "Antwort" bezeich- nete Google-Bemerkung der Beschwerdeführerin gemeint sein. Der Beschwerde- gegner 1 hat zuvor insbesondere auch nicht ausgesagt, sich durch das Anwalts- schreiben bedroht gefühlt zu haben (Urk. 5 F/A 3–14). Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner 1 keinen Hehl daraus gemacht hat, dass das Anwaltsschreiben denn auch der Anlass dafür gewesen sei, dass er sei- nen Beitrag um die fragliche Zeile ergänzt hat (Urk. 12/5 F/A 9). Dies war der An- lass, dass er erneut einen Kommentar schrieb, aber nicht dafür, dass er sich be- droht fühlte bzw. im Kommentar schrieb "Bzw. auch bedroht als Antwort". Die Beschwerdeführerin verharmlost ihre Google-Antwort auf die Kritik von C._____. Sie führt dazu aus, sie habe C._____ einen nochmaligen Besuch ange-

- 10 - boten, um die Sache zu klären und in Ordnung zu bringen (Urk. 2 S. 4 Rz 9). Von einer solchen freundlichen Aufforderung, doch erneut für einen Besuch vorbeizu- kommen, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen, kann indessen beim vor- liegenden Wortlaut ihrer Antwort nicht die Rede sein. Die Staatsanwaltschaft hat diese als sehr bestimmend und unfreundlich taxiert. Sie enthalte zwar keine kon- krete Drohung, aber es könne dem Beschwerdegegner 1 nicht widerlegt werden, dass er durch die vehemente Antwort eingeschüchtert gewesen sei bzw. sie als bedrohlich empfunden habe (Urk. 12/11 S. 4). Dem ist beizupflichten. Vorab be- zichtigt die Beschwerdeführerin C._____ mit ihrer Google-Antwort, diese sei ent- gegen ihrem Beitrag noch nie in ihrem Fitness- und Wellnesscenter gewesen, also letztlich einer Lüge – was im Übrigen ehrverletzend sein kann –, um dann fortzufahren, ihre Aussagen seien "erfundener Müll", den sie löschen solle. Dies ist nicht nur unfreundlich und sehr bestimmend, sondern durchaus aggressiv. Schliesslich wird C._____ nahezu in Gassensprache als Alternative zum Löschen des Mülls aufgefordert vorbeizukommen, "dann klären wird das". Dass diese Ant- wort auf eine zulässige Kritik als einschüchternd und "bedrohlich" empfunden wer- den kann, lässt sich offensichtlich nicht widerlegen, zumal der Beschwerdegeg- ner 1 die Betreiber des Wellnesscenters nicht kennt. Die Staatsanwaltschaft er- wägt auch zutreffend, dass aus diesem Kommentar auch nicht hervorgeht, was und wie genau die Beschwerdeführerin dies vor Ort klären wolle. Anzufügen ist, dass auch ein Durchschnittsleser diesen Antwortkommentar unter Berücksichti- gung des Gesamtzusammenhangs so verstehen kann. Der Beschwerdegegner 1 hat im Übrigen auch nicht von einer schweren Drohung im strafrechtlichen Sinn geschrieben, die ihn bzw. C._____ in Angst und Schrecken versetzt hätte, son- dern umgangssprachlich erklärt, man werde auch bedroht als Antwort, sobald man eine schlechte Kritik schreibe. Hinzu kommt, dass diese Google-Antwort der Beschwerdeführerin auch für alle zugänglich war bis zu ihrer Löschung. Es sind sodann keinerlei Indizien oder weitere Umstände gegeben, die widerlegen könn- ten, dass der Beschwerdegegner 1 sich durch diese Antwort der Beschwerdefüh- rerin nicht eingeschüchtert bzw. umgangssprachlich "bedroht" gefühlt hätte. Daran ändert nichts, dass es auf der anderen Seite durchaus nachvollziehbar er- scheint, dass die Beschwerdeführerin – die offenbar mit mehreren Rachekom-

- 11 - mentaren zu kämpfen hat – aufgrund der derart schlechten Kritik mit Vehemenz eine hitzige Antwort verfasste. Zusammenfassend ist sachverhaltsmässig jeden- falls von einem klaren Fall bzw. einer klaren Beweislage auszugehen.

E. 2.3 Es ist im Weiteren auch ein rechtlich klarer Fall gegeben. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentli- chen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertrei- bungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss dem klaren Sachverhalt hat sich die Beschwerde- führerin gegenüber C._____ zumindest umgangssprachlich bedrohlich geäussert. Dies ist in den wesentlichen Zügen erstellt bzw. durfte der Beschwerdegegner 1 dies zumindest in guten Treuen so verstehen und für wahr halten. Es ist daher auch in rechtlicher Hinsicht von einem nicht strafbaren Verhalten auszugehen. Dass die Staatsanwaltschaft sein Vorgehen bereits als nicht vorsätzliches Han- deln betrachtet und es ihrer Ansicht nach an der Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands hinsichtlich der Ehrenrührigkeit fehlt, ändert daran nichts, geht doch auch die Staatsanwaltschaft im Kern davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe im Kommentar die Wahrheit gesagt (Urk. 11). Es ist zudem ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (vgl. BGE 132 IV 116). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die fragliche Äusserung erfülle keinen Ehrverletzungstatbestand, ist nicht zu beanstanden, eine Verurteilung erscheint keineswegs wahrscheinlicher als ein Freispruch.

3. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. IV.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie-

- 12 - rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen Er ist daher nicht zu entschädigen.

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

E. 3 Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhebt innert Frist Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, und die Sache sei zur Eröffnung der Strafuntersu- chung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2, Urk. 12/13 und Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 31. August 2023 setzte das Gericht der Beschwer- deführerin eine Frist von 30 Tagen an, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Diese wurde fristgerecht einbezahlt (Urk. 7/2 und Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 12/1–14) und sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 vernehmen lassen (Urk. 11). Der Beschwerde- gegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 9; Urk. 10/1). Die Beschwerdefüh- rerin reichte am 27. November 2023 eine Replik ein (Urk. 20). Mit Verfügung vom

11. Dezember 2023 wurde diese den Beschwerdegegnern zur freigestellten Äus- serung übermittelt, worauf beide verzichteten (Urk. 23; Urk. 25; vgl. Urk. 24/1).

- 3 -

E. 4 Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 ergeht der vorliegende Entscheid in einer anderen Besetzung bzw. amtet ein Richter in an- derer Funktion als den Parteien ursprünglich angekündigt (vgl. Urk. 6). II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Be- schwerdeführerin ist selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert. Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weite- ren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, zweifach, für sich und die Be-  schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-9/2022/10046540  (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 13 - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-9/2022/10046540  (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]; gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230307-O/U/SBA>GEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., lic. iur. B. Stiefel und Ersatzoberrichter lic. iur. A. Kessler sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 1. Juli 2024 in Sachen A._____AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 14. August 2023, B-9/2022/10046540

- 2 - Erwägungen: I.

1. Die A._____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, erstat- tete am 16. Dezember 2022 Strafanzeige gegen B._____ wegen Verleumdung (Art. 174 StGB), eventualiter wegen übler Nachrede (Art. 173 StGB) sowie wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage (Art. 179septies StGB). Sie stellte einen Straf- antrag für diese Delikte und erklärte ausdrücklich, sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (Urk. 12/3 und 12/4/1–10).

2. Mit Verfügung vom 4. Januar 2023 hielt die Staatsanwaltschaft Winter- thur/Unterland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) dafür, dass sich aufgrund der ak- tuellen Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht für die Verfolgung strafbaren Verhaltens in ihrer Zuständigkeit ergebe, und beauftragte die Polizei, die Ermitt- lungen zu ergänzen (Urk. 12/8/1). In der Folge wurde B._____ (nachfolgend Be- schwerdegegner 1) am 15. Februar 2023 als beschuldigte Person befragt (Urk. 12/5). Es wurden weitere Unterlagen zu den Akten genommen (Urk. 12/6). Am 14. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfü- gung (Urk. 12/11 = Urk. 3/1).

3. Die A._____ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhebt innert Frist Be- schwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Sie beantragt die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, und die Sache sei zur Eröffnung der Strafuntersu- chung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Urk. 2, Urk. 12/13 und Urk. 5/1). Mit Verfügung vom 31. August 2023 setzte das Gericht der Beschwer- deführerin eine Frist von 30 Tagen an, um eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 1'800.– zu leisten (Urk. 6). Diese wurde fristgerecht einbezahlt (Urk. 7/2 und Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft hat die Akten eingereicht (Urk. 12/1–14) und sich mit Eingabe vom 2. Oktober 2023 vernehmen lassen (Urk. 11). Der Beschwerde- gegner 1 liess sich nicht vernehmen (vgl. Urk. 9; Urk. 10/1). Die Beschwerdefüh- rerin reichte am 27. November 2023 eine Replik ein (Urk. 20). Mit Verfügung vom

11. Dezember 2023 wurde diese den Beschwerdegegnern zur freigestellten Äus- serung übermittelt, worauf beide verzichteten (Urk. 23; Urk. 25; vgl. Urk. 24/1).

- 3 -

4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 ergeht der vorliegende Entscheid in einer anderen Besetzung bzw. amtet ein Richter in an- derer Funktion als den Parteien ursprünglich angekündigt (vgl. Urk. 6). II. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Be- schwerdeführerin ist selbst und unmittelbar in ihren Interessen tangiert. Sie hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die weite- ren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. III. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin betreibt ein Fitness- und Wellnesscenter. C._____, die Lebenspartnerin des Beschwerdegegners 1, verfasste auf google.ch (im Juli/August 2022) folgende Bewertung (Urk. 12/4/3): "Schade das ich einen Stern geben muss. Hat mit Wellness und Spa rein gar nichts zu tun. Die aussicht die versprochen wird wie auf Bildern ist ein Industriegebiet. Vom dachpool nicht mal zu erkennen man müsste aus dem becken gehen um es zu sehen. Alles ist sehr verrostet, Badges funktionieren nicht richtig, Garderobe sehr schmuddelig, Personal versteht man kaum. Ich könnte noch viel mehr aufzählen schade ums Geld. Uns sieht da keiner mehr. Sind nach 15 min wieder gegangen." Drei Wochen später antwortete die Beschwerdeführerin auf google.ch mit folgen- dem Eintrag (Urk. 12/4/3): "Sie waren nie bei uns. Löschen Sie diesen erfundenen Müll oder kommen Sie vorbei und dann klären wir das."

- 4 - Mit Schreiben vom 11. November 2022 an C._____, zugestellt am Tag darauf, forderte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X2._____, die Löschung ihrer Google-Bewertung. C._____ wurde darauf hinge- wiesen, dass sie aufgrund der Antwort der Beschwerdeführerin wisse, dass die Bewertung inhaltlich nicht zutreffend sei. Sie würde mit der nicht zutreffenden Be- wertung riskieren, die Persönlichkeit der Beschwerdeführerin zu verletzen. Diese könnte Klage wegen der Verletzung ihrer Persönlichkeit erheben. Weiter würde sie riskieren unlauteren Wettbewerb zu begehen. Sie werde im Ergebnis höflich gebeten, die Google-Bewertung zu löschen (Urk. 12/4/5–6). In der Folge verfasste der Beschwerdegegner 1 noch am gleichen Tag folgende Google-Bewertung (Urk. 12/4/2): "Gruselig, 10 min und tschau, lieber D._____ Aufpassen, leider wird man abgemahnt, sobald man eine schlechte Kritik schreibt. Bzw auch bedroht als Antwort." 1.2. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Strafanzeige geltend, sie und insbe- sondere der für sie als juristische Person handelnde Geschäftsführer, E._____, seien durch diese Google-Bewertung des Beschwerdegegners 1 in ihrer Ehre ver- letzt worden. Der Beschwerdeführer suggeriere, sie seien nach Verfassen der "schlechten Kritik" von der Anzeigeerstatterin nicht nur abgemahnt, sondern dar- über hinaus auch bedroht worden. Es treffe nicht zu, dass die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner 1 bedroht habe. Richtig sei einzig, dass sie C._____ durch ihren Rechtsanwalt das erwähnte Schreiben als Abmahnung geschickt habe. Die Beschwerdeführerin hege den Verdacht, dass zwischen dem an C._____ verschickten Schreiben und der daraufhin verfassten Bewertung durch den Beschwerdegegner 1 ein Zusammenhang bestanden habe. Damit habe sich der Beschwerdegegner 1 der Verleumdung, eventualiter der üblen Nachrede schuldig gemacht. Jemanden zu bedrohen sei ein strafbares und gesetzwidriges sowie ein gesellschaftlich stark missbilligtes und unehrenhaftes Verhalten. Die Behauptung, jemand habe eine strafbare Handlung begangen, sei grundsätzlich ehrverletzend. Die Beschwerdeführerin und die für sie handelnden natürlichen Personen seien durch den Vorwurf, gedroht zu haben, in ihrem guten Ruf und ih-

- 5 - rer Reputation und ihrer Geltung als ehrbarer Mensch geschädigt (Urk. 12/3 S. 1 ff.). Die Beschwerdeführerin ging in ihrer Anzeige nach ihrem damals aktuellen Kenntnisstand mutmasslich davon aus, dass C._____ und der Beschwerdegeg- ner 1 das Fitness- und Wellness-Center von ihr nicht besucht hätten – es sich mutmasslich um zwei sog. Rachebewertungen handle – und der Beschwerdegeg- ner 1 wider besseren Wissens gehandelt habe (Urk. 12/3 S. 7). Zudem habe der Beschwerdegegner 1 den Tatbestand des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage erfüllt (a.a.O.). 1.3. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 4. Januar 2023 – unter Hinweis dar- auf, dass sich aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichender Tatverdacht ergebe – die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen (Urk. 12/8/1), welche am

15. Februar 2023 den Beschwerdegegner 1 befragte (Urk. 12/5). Er anerkannte, den fraglichen Beitrag vom 12. November 2022 verfasst zu haben, und zwar mit einem Mobiltelefon. C._____ habe ihm eine Freude machen wollen und aus An- lass ihres Jahrestages im Juli über F._____.ch einen Wellnessgutschein erwor- ben. Seine Eltern seien gerade in der Schweiz gewesen und hätten ihren (von ihm und C._____) Sohn gehütet, der sechseinhalbjährig sei und an einer schwe- ren Stoffwechselerkrankung leide. Er könne nur durch seine (des Beschwerde- gegners 1) Eltern betreut werden. Der Beschwerdegegner 1 schilderte die von ih- nen bei der A._____ AG festgestellten Zustände und ihre Eindrücke. Sie seien dann nach ca. 10 Minuten gegangen und ins D._____ gefahren, um den Tag zu nutzen. Am nächsten Tag hätten sie im Namen von C._____ die Bewertung ge- schrieben, und er habe noch am gleichen Tag geschrieben, "Gruselig, 10 min und tschau, lieber D._____". Später sei dann der Brief des Anwalts an seine Freundin gekommen. Daraufhin habe er den Beitrag ediert und hinzugefügt "Aufpassen, lei- der wird man abgemahnt, sobald man eine schlechte Kritik schreibt. Bzw. auch bedroht als Antwort." Daraufhin sei eine Antwort gekommen, die aber überhaupt nicht auf sie zutreffend gewesen sei und womöglich eine Verwechslung darge- stellt habe. Auf konkrete Frage hin, was er unter "bedroht" verstehe, verwies der Beschwerdegegner 1 auf die Antwort "Kommen Sie vorbei und wir klären das" (Urk. 12/5 F/A 3–15). Neben den bereits vorhandenen Kommentaren legte Be- schwerdegegner 1 eine Kopie und einen Zahlungsnachweis des von ihm erwähn-

- 6 - ten Gutscheins, der nicht passenden Antwort auf Google und weitere diverse Google-Bewertungen der Beschwerdeführerin ins Recht (Urk. 12/6). 1.4. Am 14. August 2023 erliess die Staatsanwaltschaft die angefochtene Nicht- anhandnahmeverfügung (Urk. 12/11). Sie erwog im Wesentlichen, dass der Täter sowohl bei der üblen Nachrede wie auch bei der Verleumdung subjektiv mit Vor- satz, d.h. mit Wissen und Willen handeln müsse. Der Täter müsse sich also der Ehrenrührigkeit bewusst sein und sie trotzdem erheben. Vorliegend sei gemäss den Akten davon auszugehen, dass für den Beschwerdegegner 1 der Inhalt sei- ner Äusserung "Aufpassen, leider wird man abgemahnt, sobald man eine schlechte Kritik schreibt. Bzw. auch bedroht als Antwort." tatsächlich als wahr ein- gestuft wurde. Dies, da C._____ mit dem Schreiben vom 11. November 2022 ab- gemahnt worden sei und er sich durch den Kommentar der Beschwerdeführerin, "Sie waren nie bei uns. Löschen Sie diesen erfundenen Müll oder kommen Sie vorbei und dann klären wir das." bedroht gefühlt habe. Die Staatsanwaltschaft hält fest, dass die Antwort der Beschwerdeführerin zwar keine konkrete Drohung ge- genüber dem Beschwerdegegner 1 bzw. dessen Freundin enthalte, jedoch dieser Kommentar offensichtlich sehr bestimmend und unfreundlich verfasst sei. Ohne nachweisen zu können, dass C._____ bzw. der Beschwerdegegner 1 niemals im A'._____ gewesen seien, sei dies sogleich deutlich in Abrede gestellt und die Be- wertung als "erfundener Müll" bezeichnet worden. Mit diesen beiden starken An- schuldigungen sei die Aufforderung verbunden worden, dass C._____ bzw. der Beschwerdegegner 1 vorbeikommen solle und sie "das" dann klären würden. Was und wie die Beschwerdeführerin dies vor Ort habe klären wollen, gehe aus dem Kommentar nicht hervor. Es könne nicht widerlegt werden, dass der Beschwerde- gegner 1 aufgrund seiner negativen Erfahrung vor Ort und der vehementen Reak- tion der Beschwerdeführerin eingeschüchtert gewesen sei bzw. die Antwort als bedrohlich empfunden und er somit mit seinem Post vom 12. November 2022 nur seine Meinung kundgetan habe. Somit könne dem Beschwerdegegner 1hinsicht- lich der Ehrenrührigkeit seines Kommentars kein vorsätzliches Handeln rechtsge- nügend nachgewiesen werden, und der subjektive Tatbestand der üblen Nach- rede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB bzw. der Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1

- 7 - StGB sei damit – und dementsprechend auch der Missbrauch einer Fernmeldean- lage im Sinne von Art. 179septies StGB – nicht erfüllt (Urk. 12/11). 1.5. In ihrer Beschwerde geht nun auch die Beschwerdeführerin davon aus, dass C._____ und der Beschwerdegegner 1 ihr Fitness- und Wellnesscenter besucht haben und zwar wohl am 26. Juli 2022. Bei ihrer damaligen Antwort auf Google sei sie (noch) davon ausgegangen, dass C._____ nie Kundin bei ihr gewesen sei. Die Beschwerdeführerin umschreibt ihre damalige Antwort dahingehend, sie habe C._____ zur Löschung der Bewertung aufgefordert oder ihr einen nochmaligen Besuch angeboten, um die Sache zu klären und in Ordnung zu bringen. Da mitt- lerweile klar sei, dass C._____ und der Beschwerdegegner 1 ihr Center besucht hätten, habe sie ihre Antwort wieder gelöscht (Urk. 2 S. 4). Die Beschwerdeführe- rin hebt als zentral hervor, dass ihre fragliche Antwort auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft keine Drohung enthalte. Alles andere sei abwegig. Sie habe wiederholt unzufriedenen Kunden angeboten, den nicht zufriedenstellenden frühe- ren Besuch durch einen weiteren Besuch wieder in Ordnung zu bringen oder den Grund für die Unzufriedenheit mündlich zu klären und so in Ordnung zu bringen. Weder das Anwaltsschreiben noch der Antwortkommentar hätten objektiv Anlass zur Äusserung des Beschwerdegegners 1 gegeben, er sei durch die Beschwerde- führerin bedroht worden. Es sei ohnehin so, dass diese Äusserung des Beschwer- degegners 1 als Reaktion auf das Anwaltsschreiben der Beschwerdeführerin – das nicht als bedrohlich einzustufen sei – erfolgt sei, wie sich aus seiner Aussage (Urk. 12/5 F/A 9) ergebe (Urk. 2 S. 6 f.). In rechtlicher Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin, dass bei der üblen Nach- rede Eventualvorsatz genüge, und es somit genüge, wenn sich der Täter der Eh- renrührigkeit seiner Behauptung bewusst gewesen sei und sie trotzdem erhoben habe. Die Frage der Wahrheit oder Unwahrheit betreffe den Wahrheits- und Gut- glaubensbeweis. Vor der Frage des Vorsatzes sei die Frage zu beantworten, ob die Äusserung des Beschuldigten wahr sei oder er im guten Glauben gehandelt habe, sie sei wahr. Da objektiv keine Drohung vorgelegen habe, erscheine die Er- bringung des Wahrheits-, aber auch des Gutglaubensbeweises mutmasslich aus- geschlossen. Im Zweifel sei sodann zur Beurteilung der Wahrheit, des guten

- 8 - Glaubens sowie der Glaubhaftigkeit der Aussagen und des Vorsatzes ein Sach- gericht zuständig. Die Voraussetzungen zum Erlass einer Nichtanhandnahmever- fügung seien nicht erfüllt (Urk. 2 S. 7 ff.). 1.6. Die Staatsanwaltschaft hebt in ihrer Vernehmlassung hervor, dass der Be- schwerdegegner 1 nicht ausgesagt habe, dass er sich durch das Anwaltsschrei- ben bedroht gefühlt habe. Er habe vielmehr wörtlich gesagt, dies sei wegen der Antwort der Beschwerdeführerin "Kommen Sie vorbei und wir klären das." gewe- sen. Im Übrigen erneuerte sie ihren Standpunkt, dass aufgrund der Ausführungen des Beschwerdegegners 1 sowie des Fehlens von weiteren Beweismitteln oder Indizien dem Beschwerdegegner 1 ein vorsätzliches Handeln nicht rechtsgenü- gend nachgewiesen werden könne, weshalb die in Frage stehenden Straftatbe- stände nicht erfüllt seien und eine Nichtanhandnahmeverfügung angezeigt gewe- sen sei (Urk. 11). Die Beschwerdeführerin kritisiert mit ihrer Replik insbesondere (erneut), dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner 1 nicht unter Ge- währung ihrer Teilnahmerechte Ergänzungsfragen habe stellen lassen. Ergän- zungsfragen und Antworten des Beschwerdegegners 1 hätten durchaus einen Einfluss auf das Beweisergebnis gehabt (Urk. 20). 2. 2.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Sie eröffnet demgegenüber eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozes- sualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosig- keit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbe-

- 9 - hörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewis- sen Ermessensspielraum. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten nach dem Grundsatz in dubio pro duriore eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 137 IV 219 E. 7; Urteile des Bundesge- richts 6B_274/2019 E. 2.3; 6B_628/2022 vom 22. März 2023 E. 3.2.1). 2.2. Es ist demnach vorab zu prüfen, ob sachverhaltsmässig ein klarer Fall vor- liegt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist dabei ohne vernünftige Zweifel davon auszugehen, dass die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Google-Bemerkung (Antwort vom Inhaber / Response from the owner : "Sie wa- ren nie bei uns. Löschen Sie diesen erfundenen Müll oder kommen Sie vorbei und dann klären wir das", vgl. Urk. 12/4/3, Urk. 6) der Auslöser für den ange- zeigten Kommentar des Beschwerdegegners 1 ("Aufpassen, leider wird man ab- gemahnt, sobald man eine schlechte Kritik schreibt. Bzw. auch bedroht als Ant- wort."; vgl. Urk. 12/4/2) war. Er hat mit ausdrücklichem Zitat des Antwortkommen- tars der Beschwerdeführerin erläutert, dass er dies unter "bedroht" verstehe (Urk. 5 F/A 15). Dies ergibt sich im Übrigen bereits aus dem Text seines Eintrags. Er nimmt darin Bezug auf eine Abmahnung, die man erhalte, wenn man eine schlechte Kritik schreibe, womit offensichtlich das Anwaltsschreiben gemeint ist, und dann weist er hinsichtlich "Bzw. auch bedroht" ausdrücklich auf die "Antwort" der Beschwerdeführerin. Mit Antwort kann nur die einzige als "Antwort" bezeich- nete Google-Bemerkung der Beschwerdeführerin gemeint sein. Der Beschwerde- gegner 1 hat zuvor insbesondere auch nicht ausgesagt, sich durch das Anwalts- schreiben bedroht gefühlt zu haben (Urk. 5 F/A 3–14). Hervorzuheben ist schliesslich, dass der Beschwerdegegner 1 keinen Hehl daraus gemacht hat, dass das Anwaltsschreiben denn auch der Anlass dafür gewesen sei, dass er sei- nen Beitrag um die fragliche Zeile ergänzt hat (Urk. 12/5 F/A 9). Dies war der An- lass, dass er erneut einen Kommentar schrieb, aber nicht dafür, dass er sich be- droht fühlte bzw. im Kommentar schrieb "Bzw. auch bedroht als Antwort". Die Beschwerdeführerin verharmlost ihre Google-Antwort auf die Kritik von C._____. Sie führt dazu aus, sie habe C._____ einen nochmaligen Besuch ange-

- 10 - boten, um die Sache zu klären und in Ordnung zu bringen (Urk. 2 S. 4 Rz 9). Von einer solchen freundlichen Aufforderung, doch erneut für einen Besuch vorbeizu- kommen, um die Angelegenheit in Ordnung zu bringen, kann indessen beim vor- liegenden Wortlaut ihrer Antwort nicht die Rede sein. Die Staatsanwaltschaft hat diese als sehr bestimmend und unfreundlich taxiert. Sie enthalte zwar keine kon- krete Drohung, aber es könne dem Beschwerdegegner 1 nicht widerlegt werden, dass er durch die vehemente Antwort eingeschüchtert gewesen sei bzw. sie als bedrohlich empfunden habe (Urk. 12/11 S. 4). Dem ist beizupflichten. Vorab be- zichtigt die Beschwerdeführerin C._____ mit ihrer Google-Antwort, diese sei ent- gegen ihrem Beitrag noch nie in ihrem Fitness- und Wellnesscenter gewesen, also letztlich einer Lüge – was im Übrigen ehrverletzend sein kann –, um dann fortzufahren, ihre Aussagen seien "erfundener Müll", den sie löschen solle. Dies ist nicht nur unfreundlich und sehr bestimmend, sondern durchaus aggressiv. Schliesslich wird C._____ nahezu in Gassensprache als Alternative zum Löschen des Mülls aufgefordert vorbeizukommen, "dann klären wird das". Dass diese Ant- wort auf eine zulässige Kritik als einschüchternd und "bedrohlich" empfunden wer- den kann, lässt sich offensichtlich nicht widerlegen, zumal der Beschwerdegeg- ner 1 die Betreiber des Wellnesscenters nicht kennt. Die Staatsanwaltschaft er- wägt auch zutreffend, dass aus diesem Kommentar auch nicht hervorgeht, was und wie genau die Beschwerdeführerin dies vor Ort klären wolle. Anzufügen ist, dass auch ein Durchschnittsleser diesen Antwortkommentar unter Berücksichti- gung des Gesamtzusammenhangs so verstehen kann. Der Beschwerdegegner 1 hat im Übrigen auch nicht von einer schweren Drohung im strafrechtlichen Sinn geschrieben, die ihn bzw. C._____ in Angst und Schrecken versetzt hätte, son- dern umgangssprachlich erklärt, man werde auch bedroht als Antwort, sobald man eine schlechte Kritik schreibe. Hinzu kommt, dass diese Google-Antwort der Beschwerdeführerin auch für alle zugänglich war bis zu ihrer Löschung. Es sind sodann keinerlei Indizien oder weitere Umstände gegeben, die widerlegen könn- ten, dass der Beschwerdegegner 1 sich durch diese Antwort der Beschwerdefüh- rerin nicht eingeschüchtert bzw. umgangssprachlich "bedroht" gefühlt hätte. Daran ändert nichts, dass es auf der anderen Seite durchaus nachvollziehbar er- scheint, dass die Beschwerdeführerin – die offenbar mit mehreren Rachekom-

- 11 - mentaren zu kämpfen hat – aufgrund der derart schlechten Kritik mit Vehemenz eine hitzige Antwort verfasste. Zusammenfassend ist sachverhaltsmässig jeden- falls von einem klaren Fall bzw. einer klaren Beweislage auszugehen. 2.3. Es ist im Weiteren auch ein rechtlich klarer Fall gegeben. Gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB ist der Beschuldigte nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte Äusserung der Wahrheit entspricht oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn die Tatsachenbehauptung, soweit sie ehrverletzend ist, in ihren wesentli- chen Zügen der Wahrheit entspricht. Verhältnismässig unbedeutende Übertrei- bungen und Ungenauigkeiten sind unerheblich (Urteile des Bundesgerichts 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Gemäss dem klaren Sachverhalt hat sich die Beschwerde- führerin gegenüber C._____ zumindest umgangssprachlich bedrohlich geäussert. Dies ist in den wesentlichen Zügen erstellt bzw. durfte der Beschwerdegegner 1 dies zumindest in guten Treuen so verstehen und für wahr halten. Es ist daher auch in rechtlicher Hinsicht von einem nicht strafbaren Verhalten auszugehen. Dass die Staatsanwaltschaft sein Vorgehen bereits als nicht vorsätzliches Han- deln betrachtet und es ihrer Ansicht nach an der Erfüllung des subjektiven Tatbe- stands hinsichtlich der Ehrenrührigkeit fehlt, ändert daran nichts, geht doch auch die Staatsanwaltschaft im Kern davon aus, der Beschwerdegegner 1 habe im Kommentar die Wahrheit gesagt (Urk. 11). Es ist zudem ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner 1 zum Entlastungsbeweis zuzulassen ist (vgl. BGE 132 IV 116). Die Auffassung der Staatsanwaltschaft, die fragliche Äusserung erfülle keinen Ehrverletzungstatbestand, ist nicht zu beanstanden, eine Verurteilung erscheint keineswegs wahrscheinlicher als ein Freispruch.

3. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. IV.

1. Die Beschwerdeführerin unterliegt. Sie hat die Kosten des Beschwerdever- fahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwie-

- 12 - rigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1’200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 GebV OG).

2. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist sie für das Beschwerdeverfahren nicht zu entschädigen. Der Beschwerdegegner 1 hat sich nicht vernehmen lassen Er ist daher nicht zu entschädigen.

3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheits- leistung von Fr. 1'800.– geleistet (Art. 383 Abs. 1 StPO; Urk. 6 und Urk. 8). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Der Restbetrag ist ihr – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Entscheid zurückzuerstatten. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleitung der Beschwerdeführerin zurückerstattet – unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. HSG X._____, zweifach, für sich und die Be-  schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-9/2022/10046540  (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 13 - die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, ad B-9/2022/10046540  (unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12]; gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. iur. D. Hasler