Erwägungen (23 Absätze)
E. 1 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen Verletzung von Ge- schäftsgeheimnissen und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den un- lauteren Wettbewerb. Der Vorwurf geht dahin, der Beschwerdegegner 1 habe, nachdem er die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), für welche er tätig gewesen sei, verlassen habe, Geschäftsgeheimnisse derselben ausgenützt und die ehemalige Arbeitgeberin mit der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 2 in unzulässiger Weise konkurrenziert (Urk. 21).
E. 2 Mit Verfügung vom 11. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 3/2).
E. 2.1 Rechtsanwalt Y1._____ (Verteidiger des Beschwerdegegners 1) machte in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 18. November 2022 hinsichtlich der Wahrung der Strafantragsfrist durch die Beschwerdeführerin u.a. geltend, dass ab dem 15. November 2019 die Homepage der Beschwerdegegnerin 2 aufgeschaltet gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Vorlagen (Templates) für die von die- ser angebotenen Aufkleber für die Öffentlichkeit verfügbar gewesen. Es sei nicht anders denkbar, als dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt habe (Urk. 27A Rz. 4). Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe mutmasslich im mm.2019 nicht nur vom Markteintritt bzw. der Konkurrenz durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Abwerben ihrer Kunden durch die Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis gehabt, son- dern insbesondere auch von der Homepage der Beschwerdegegnerin 2, den dar- auf publizierten Dokumenten bzw. Templates und der Tatsache, dass die Be- schwerdegegnerin 2 Kopien von Produkten der Beschwerdeführerin angeboten und dafür Lieferanteninformationen bzw. Hintergrundwissen über Lieferantenver- hältnisse sowie Kenntnis über …-spezifikationen genutzt habe, um diese Produkte überhaupt herzustellen (Urk. 3/2 S. 7).
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Strafanzeige vor, die Beschwerde- gegnerin 2 biete gemäss ihrer Homepage drei verschiedene Produkte an (R1._____, R2._____ und R3._____). Zudem stelle sie für die Produkte jeweils ein Template sowie das Dokument "…-datenanforderungen" zum Download bereit. Sämtliche Produkte der Beschwerdegegnerin 2 seien hundertprozentige Kopien ih- rer (der Beschwerdeführerin) Produkte, d.h. sie verwendeten denselben Aufbau, beinhalteten die gleichen Grafiken und benutzten dieselben Formulierungen, inklu- sive einzelner Tippfehler (vgl. Urk. 21/1 Rz. 31 f.).
E. 2.3 Einer bei den Beschwerdegegnern sichergestellten E-Mail des Beschwerde- gegners 1 an S._____ und H._____ von der T._____ vom 15. November 2019 (Be- treff: "Lancierung C._____-com und offizielle Lancierung C._____ AG") ist in die- sem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Mit Freischaltung just in diesem Moment und persönlicher Benachrichtigung der Kunden im Laufe des Vormittags werde die Beschwerdegegnerin 2 und ihre Website (www.C._____.com) am Frei-
- 12 - tag, 15. November 2019, offiziell lanciert. Weiter hielt der Beschwerdegegner 1 fest: "Das auf der Website vorgestellte Produktportfolio kann von der C._____ AG ab sofort vollumfänglich bedient werden. Die …-produkte "R4._____" sind bewusst noch nicht dargestellt." (Urk. 21/5/4/11). Aufgrund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass die entsprechenden, angeblich unverändert von der Beschwer- deführerin kopierten Templates der … [Produkt] ab dem 15. November 2019 auf der Homepage der Beschwerdegegnerin 2 aufgeschaltet waren, wo die Kundschaft die … anhand der zur Verfügung gestellten Mustervorlagen gemäss ihren Wün- schen selber gestalten konnte. Es leuchtet bei lebensnaher Betrachtung denn auch ohne Weiteres ein, dass die Homepage der Beschwerdegegnerin 2, auf welcher auch die von ihr angebotenen Produkte (inkl. der Templates) ersichtlich waren, gleichzeitig mit bzw. direkt im Anschluss an die Firmengründung im Herbst 2019 und die Information der Kunden über die Lancierung des neuen Angebotes online abrufbar gewesen sein muss.
E. 2.4 Zum Umstand, dass die Homepage der Beschwerdegegnerin 2 offenbar be- reits am 15. November 2019 aufgeschaltet war, und zwar für jedermann (und damit auch für die Beschwerdeführerin) einsehbar, äussert sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bezeichnenderweise nicht. Aufgrund der gesamten Um- stände muss aber – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt (Urk. 3/2 S. 7) – davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2019 nicht nur von der Tatsache der erfolgten Gründung der Beschwerdegegnerin 2, sondern auch von der erwähnten Homepage Kenntnis erhielt:
E. 2.4.1 Die neu gegründete Beschwerdegegnerin 2 wurde am tt.mm.2019 ins Han- delsregister eingetragen, und zwar mit dem Beschwerdegegner 1 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Die Publikation des entsprechenden Han- delsregistereintrages erfolgte am tt.mm.2019 (vgl. https://www.shab.ch). Gemäss I._____, CEO der D._____, habe er den Beschwerdegegner 1 anlässlich eines Treffens vom tt.mm.2019 u.a. darüber informiert, dass sich die Tatsache des Han- delsregistereintrages der Beschwerdegegnerin 2 wie ein Lauffeuer verbreitet habe, insbesondere unter den Ex-Arbeitskollegen des Beschwerdegegners 1 (bei der P._____ und der Beschwerdeführerin). Herr U._____, damaliger CEO von
- 13 - P1._____ SA, habe ihn (I._____) noch am tt.mm.2019 kontaktiert, um über die er- folgte Gründung der Beschwerdegegnerin 2 und deren Markteintritt zu sprechen. Weiter könne er bestätigen, dass auch die Beschwerdeführerin, namentlich Herr L._____, Frau V._____ und Herr W._____, ihn anfangs mm. kontaktiert hätten, um mit ihm über die Nachricht der Gründung der Beschwerdegegnerin 2 zu sprechen (vgl. Urk. 21/25/3/4).
E. 2.4.2 J._____, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, führte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 10. November 2021 aus, er bzw. die Verantwortli- chen der Beschwerdeführerin hätten ca. Ende mm.2019 erstmals von der am tt.mm.2019 hinterlegten Marke "AA._____" erfahren. Von der neu gegründeten Be- schwerdegegnerin 2 hätten sie gegen Ende mm.2019 bzw. Anfang mm.2019 er- fahren. Auf die Frage, wann und wie konkret die Verantwortlichen der Beschwer- deführerin auf die Homepage der Beschwerdegegnerin 2 und die darauf zur Verfü- gung gestellten Templates aufmerksam geworden seien, erklärte J._____, dies sei Mitte mm.2019 gewesen. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, Frau V._____, habe realisiert, dass der Beschwerdegegner 1 eine Homepage aufge- schaltet habe (Urk. 21/7/2 F/A 29 ff., 39).
E. 2.4.3 Die ebenfalls rechtshilfeweise befragte H._____ gab zu Protokoll, Frau V._____ habe sich im Herbst 2019 mindestens zweimal bei ihr erkundigt, ob sich der Beschwerdegegner 1 bei ihr (H._____) gemeldet habe und ob N._____ GmbH für ihn Aufträge ausführe. Sie habe Frau V._____ dabei auf jeden Fall zu verstehen gegeben, dass N._____ mit dem Beschwerdegegner 1 in Kontakt stehe (Urk. 21/25/2/24 F/A 42, 57). Weiter führte H._____ aus, sie denke, dass der Be- schwerdeführerin bzw. deren Vertretern spätestens im mm.2019 klar gewesen sei, dass neu die Beschwerdegegnerin 2 (anstatt die Beschwerdeführerin) den Gros- sauftrag für K._____ erhalten habe (Urk. 21/25/2/24 F/A 46).
E. 2.4.4 G._____, Mitbesitzer und Chairman der O._____ Co., Inc., gab zusammen- gefasst an, er habe ca. am tt.mm.2019 von der Beschwerdegegnerin 2 erfahren, indem der Beschwerdegegner 1 eine E-Mail an seine Kontaktperson bei der O._____ geschickt habe (Urk. 21/25/1/22 F/A 40 f., 71). Am Folgetag habe L._____, damaliger CEO der Beschwerdeführerin, ihn per E-Mail kontaktiert und ihm mitge-
- 14 - teilt, dass er ihn am nächsten Tag, einem Sonntag, besuchen kommen wolle. Sie hätten sich dann am Montag, dem tt.mm.2019, getroffen. L._____ habe wohl nicht gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine Verkaufsvereinbarung mit der O._____ abschliesse und er habe gesagt, er wolle eine Exklusivitätsvereinbarung (Urk. 21/25/1/22 F/A 90, 92). Zu diesem Zeitpunkt sei sich L._____ bewusst gewe- sen, dass der Beschwerdegegner 1 eine Konkurrenz sei bzw. dass dieser ein Ve- hikel habe, welches in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin stehe. Herr L._____ sei in Eile gewesen, um jegliche Vereinbarungen, welche die O._____ mit dem Be- schwerdegegner 1 hätte treffen können, zu blockieren. Er gehe davon aus, dass L._____ bei der Ankündigung seines Besuchs bereits von der Gründung der Be- schwerdegegnerin 2 Kenntnis gehabt habe. Das Treffen habe überstürzt gewirkt (Urk. 21/25/1/22 F/A 93 ff.). Er (G._____) habe anlässlich des Treffens mit L._____ am tt.mm.2019 den Eindruck gehabt, dass dieser gewusst habe, dass der Be- schwerdegegner 1 Konkurrenz sein werde und dass dieser die … [Produkt] verkau- fen wolle (F/A 110).
E. 2.4.5 Die vorstehend zitierten Zeugenaussagen lassen keinen Zweifel daran, dass die Verantwortlichen bei der Beschwerdeführerin seit Anfang mm.2019 Kenntnis von der Gründung bzw. vom Markteintritt der Beschwerdegegnerin 2 und auch von der durch diese beabsichtigten (konkurrenzierenden) Geschäftstätigkeit hatten. Dies gilt umso mehr, als ihnen auch bekannt war, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits Ende mm.2019 die Marke "AB.____" hinterlegt hatte. Bei lebensnaher Be- trachtung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Verantwortlichen der Be- schwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Aktivitäten des Beschwerdegegners 1 und dessen neu gegründeten Unternehmens, der Beschwerdegegnerin 2, am Markt aufmerksam verfolgten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin ge- stützt auf die vorliegenden Akten bereits im mm.2019 bekannt war, dass der Gros- sauftrag "K._____" noch im Jahr 2019 nicht mehr von der Beschwerdeführerin, son- dern neu von der Beschwerdegegnerin 2 ausgeführt wurde (vgl. Urk. 21/25/2/24 F/A 46 ff.). Dass sie bereits im Herbst 2019 von der Neuvergabe dieses Grossauf- trages Kenntnis hatte, stellt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht in Ab- rede (vgl. Urk. 2 Rz. 26).
- 15 - Zu diesem aufmerksamen Verfolgen des Beschwerdegegners 1 und dessen Unternehmen als potenzielle Konkurrenz am Markt gehörten offenkundig auch die Aktivitäten auf der offenbar bereits am tt.mm.2019 aufgeschalteten Homepage, auf welcher u.a. die (angeblich vollständig von der Beschwerdeführerin kopierten) Templates für die … [Produkte] ersichtlich waren. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin angesichts der ihnen bekann- ten, konkurrenzierenden Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 nicht zeit- nah nach deren Aufschaltung Mitte November 2019 Kenntnis von deren Homepage erhalten haben sollen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der auf der Home- page präsentierten Templates für die angeblich identischen Produkte, wie sie auch die Beschwerdeführerin anbot, hatten die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass diese angeblich Kopien ihrer eigenen Produkte anbot, für deren Herstellung sie Lieferanteninformationen bzw. Hintergrundwissen über Lie- ferantenverhältnisse sowie Kenntnis über …-spezifikationen genutzt haben musste, um diese Produkte überhaupt herstellen zu können. Entsprechend kann ab diese Zeitpunkt nicht mehr gesagt werden, dass eine Strafanzeige nicht aus- sichtsreich gewesen wäre bzw. sich die Beschwerdeführerin damit der Gefahr einer falschen Anschuldigung ausgesetzt hätte, geht der Vorwurf doch gerade dahin, der Beschwerdegegner 1 habe sich Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Be- schwerdeführerin zu Nutzen gemacht, um mit der Beschwerdegegnerin 2 hundert- prozentige Kopien von Produkten der Beschwerdeführerin anzubieten, wobei die Beschwerdegegnerin 2 schon wenige Monate nach ihrer Gründung in der Lage ge- wesen sei, massgebliche Produktionskapazitäten auszulasten. Auch habe die Be- schwerdegegnerin 2 Kunden der Beschwerdeführerin abgeworben, namentlich das Unternehmen K._____ (vgl. Urk. 21/1).
E. 2.4.6 Nach dem Gesagten verfängt die Darstellung der Beschwerdeführerin, wo- nach sie erst Ende Januar 2020 hinreichende Kenntnis von den angeblich unlaute- ren Aktivitäten des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 erhalten habe, nicht und der von ihr mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2020 (Urk. 21/1) gestellte Strafantrag erweist sich als klar verspätet. Mithin hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht (primär) infolge Fehlens einer
- 16 - Prozessvoraussetzung eingestellt, soweit es um die in der Strafanzeige vom
E. 2.5 Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 erhob die Beschwer- deführerin zusätzlich den Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten mit Schreiben vom 22. April 2020 an die D._____ den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt, dass die P._____-Gesellschaften alle deren Agenten seien, was ein unlauteres Ge- schäftsgebaren darstelle, hätten die Beschwerdegegner die D._____ doch mit dem erwähnten Schreiben dazu bringen bzw. nötigen wollen, einen Exklusivvertrag zu unterzeichnen, sodass diese nicht mehr an die Beschwerdeführerin liefere (vgl. Urk. 21/2). Diesbezüglich kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die Exklusivitätsvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der O._____ ohne jegliche Nötigungshandlungen oder Druckausübung seitens des Be- schwerdegegners 1 zustande gekommen sei, weshalb nicht ersichtlich sei, inwie- fern diesen Vorgängen eine strafrechtliche Relevanz zukommen könnte (Urk. 3/2 S. 8):
E. 2.5.1 Mit Schreiben vom 22. April 2020 wandte sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin 2 an den italienischen Rechtsvertreter der D._____ und erkun- digte sich nach deren Haltung mit Bezug auf das License Agreement und eine von der Beschwerdegegnerin 2 im März 2020 thematisierte Exklusivitätsvereinbarung. Im Schreiben wird die D._____ um zeitnahe Rückmeldung bezüglich der noch of- fenen Punkte und um die Begleichung ausstehender Lizenzgebühren gebeten (vgl. Urk. 21/3/23). Dem Schreiben beigelegt war ein Entwurf eines entsprechenden Agreements mit dem Titel "Exhibit A Agreement D._____ S.r.l. and C._____ AG, March 6, 2020" (Urk. 21/3/24). Eine (allenfalls strafrechtlich relevante) Druckaus- übung gegenüber der D._____ lässt sich dem besagten Schreiben nicht entneh- men. Im Gegenteil wurde die D._____ darin einzig um eine zeitnahe Rückmeldung gebeten und zudem an die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erinnert, was unter Geschäftspartnern ohne Weiteres zulässig sein muss. Ebenso wenig kann im beigelegten Entwurf eines Agreements ein täuschendes bzw. unlauteres Verhalten der Beschwerdegegner erblickt werden. Insofern hielt die Staatsanwalt- schaft zu Recht fest, dass sich bereits aus der Formulierung des Entwurfs "DRAFT
- 17 - Agents Nominates by C._____ (to be confirmed!)" klar ergibt, dass es sich hierbei nicht um feststehende Tatsachen handelte. Mithin wird gerade nicht der Eindruck erweckt, bei den aufgeführten Unternehmen handle es sich allesamt um (bereits bestätigte) Agenten der Beschwerdegegnerin 2. Im Übrigen wäre es der D._____ freigestanden, sich mittels einer entsprechenden Anfrage bei den aufgelisteten Un- ternehmen darüber zu vergewissern, welche geschäftlichen Beziehungen diese mit der Beschwerdegegnerin 2 pflegen. Dies gilt umso mehr, als I._____, CEO der D._____, gemäss eigener Aussage bereits im mm.2019 Kontakt mit Herrn U._____, dem damaligen CEO von P2.____ SA, gehabt habe (vgl. Urk. 21/25/3/4 S. 2), welcher ebenfalls auf der Liste der Agenten auftauchte. Mithin waren diese Angaben für die D._____ bei allfälligen Zweifeln mit wenig Aufwand überprüfbar. Den Aussagen von I._____ ist sodann kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass er sich durch das Schreiben unter Druck gesetzt oder gar genötigt gefühlt hätte. Dass der fragliche Exklusivvertrag in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin für die D._____ in wirtschaftlicher Hinsicht ausgesprochen nachteilig gewesen wäre bzw. einen eigentlichen Knebelvertrag dargestellt hätte (vgl. Urk. 21/2 Rz. 3), tut dabei nichts zur Sache.
E. 2.5.2 Im Übrigen ist auch mit Bezug auf den Abschluss einer Exklusivitätsverein- barung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der O._____ kein strafbares Ver- halten auszumachen. Diesbezüglich behauptet die Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegner 1 habe die D._____ so lange unter Druck gesetzt, bis sich diese dem Willen der Beschwerdegegnerin 2 gebeugt und mit dieser eine Exklusivitäts- vereinbarung abgeschlossen habe. G._____, Mitbesitzer und Chairman der O._____, erklärte diesbezüglich, die Exklusivitätsvereinbarung sei im Zusammen- hang mit dem Verkauf des Lizenzvertrages mit der D._____ an die Beschwerde- gegnerin 2 abgeschlossen worden, und zwar im Januar 2020. Es sei wahrscheinlich richtig, dass es nicht der Beschwerdegegner 1 gewesen sei, welcher auf die O._____ zugegangen sei, sondern dass sich vielmehr die O._____ von sich aus nach Alternativen umgesehen und den Kontakt zum Beschwerdegegner 1 gesucht habe. Sie hätten ja in Rente gehen und aus diesen komplizierten Vereinbarungen herauskommen wollen. Mithin seien sie froh gewesen, dass sie der Beschwerde- gegnerin 2 den Lizenzvertrag hätten verkaufen können. Auf diese Weise habe ga-
- 18 - rantiert werden sollen, dass die O._____ keine Konkurrenz für die Beschwerdegeg- nerin 2 sein würde, was den zusätzlichen Wert dieses Vertrages ausgemacht habe. Er (G._____) bzw. die O._____ sei im Zusammenhang mit dieser Exklusivitätsver- einbarung und der Lizenz nie von den Beschwerdegegnern unter Druck gesetzt worden. Er wisse gar nicht, wie diese sie hätte unter Druck setzen können. Wahr- scheinlich hätten sie die Lizenz mit der D._____ auch einer anderen Firma verkauft, wenn sie ein entsprechendes Angebot erhalten hätten (Urk. 21/25/1/22 F/A 67 ff.). Darüber hinaus sei er (G._____) derjenige gewesen, welcher im Sommer 2019 ei- nen möglichen Verkauf der O._____ an die Beschwerdegegnerin 2 angesprochen habe, welcher indes letztlich nicht zustande gekommen sei. Auch insoweit sei sei- tens des Beschwerdegegners 1 oder durch andere Personen in dessen Umfeld nie eine irgendwie geartete Druckausübung erfolgt (Urk. 21/25/1/22 F/A 80 ff.).
E. 2.5.3 Aus dieser Schilderung von G._____ ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass er bzw. die O._____ im Zusammenhang mit der fraglichen Exklusivitätsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt seitens der Beschwerdegegner unter Druck gesetzt wurden und dass es im Übrigen auch anderen Unternehmen offen gestanden hätte, mit der O._____ eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen. Inwiefern sich die Be- schwerdegegner durch das von der Beschwerdeführerin beanstandete Verhalten strafbar gemacht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar.
E. 2.5.4 Nach dem Gesagten bestehen auch mit Bezug auf die in der ergänzenden Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2020 an die Staatsanwaltschaft ge- schilderten Vorgänge keine Anhaltspunkte für ein unlauteres, geschweige denn strafbares Verhalten der Beschwerdegegner. Folglich erging die angefochtene Ein- stellungsverfügung auch in diesem Punkt zu Recht.
3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Anträge der Beschwerdeführerin betref- fend den Umgang mit den sichergestellten Gegenständen und Daten bzw. deren weitere Aufbewahrung (vgl. Urk. 2 S. 2) nicht eingegangen zu werden.
- 19 - IV.
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Anspruch auf eine Entschädigung hat die Be- schwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht.
2. Die Beschwerdegegner liessen sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und stellten Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen sind sie zu entschädi- gen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Im Beschwer- deverfahren wird eine pauschale Gebühr zugesprochen (vgl. § 19 Abs. 1 Anw- GebV), welche Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– beträgt (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), weshalb von der beantragten Einholung einer Honorarnote der Beschwerdegegner abgese- hen werden kann (vgl. Urk. 26 S. 8). Für die Festsetzung der Entschädigung der Verteidigung sind § 19 Abs. 2, §§ 9, 4 und 2 AnwGebV massgebend. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Die gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdegegner zur Beschwerde umfasst (ohne Rubrum und Anträge) rund sieben Textseiten (Urk. 26). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verantwor- tung des Anwalts und dessen notwendigen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, die Entschädigung der Verteidigungen auf insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigungs- pflicht trifft die unterliegende Beschwerdeführerin, nachdem es sich bei den in Frage stehenden Straftatbeständen um Antragsdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Die Entschädigung ist im Betrag von Fr. 1'800.– ebenfalls aus der geleisteten Kaution zu beziehen, wobei je Fr. 900.– an Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und an Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ auszubezahlen sind (Art. 429 Abs. 3 StPO).
- 20 - Es wird beschlossen:
E. 3 Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde erheben u.a. mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Strafuntersuchung sei wieder aufzunehmen und soweit erforder- lich weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Las- ten der Beschwerdegegner und der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).
E. 4 Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist an- gesetzt, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 9; Urk. 11). Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung von Übersetzungen der mit der Be- schwerdeschrift eingereichten Beilagen angesetzt, soweit notwendig, von welcher Möglichkeit sie keinen Gebrauch machte. Sodann wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellung- nahme übermittelt (Urk. 12). Die Beschwerdegegner liessen sich mit gemeinsamer Eingabe vom 20. November 2023 vernehmen (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Äusserung (Urk. 20). In der Folge replizierte die Beschwerdeführerin
- 3 - mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Urk. 37). Die Untersuchungsakten wurden bei- gezogen (Urk. 21). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 5 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und ergriffener Re- organisationsmassnahmen zufolge anhaltend hoher Geschäftslast wird der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbe- setzung gefällt.
E. 6 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Einstel- lungsverfügung vom 11. August 2023. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde beantragen lässt, den Beschwerdegegnern seien die Verfahrenskosten (eines noch zu führenden gerichtlichen Verfahrens) aufzuerlegen, welche Thematik nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, ist daher auf die Be- schwerde bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die beantragte Anklageerhebung gegen die Beschwerdegegner (vgl. Urk. 2 S. 2). Mithin können diese Vorbringen nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sein, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
E. 7 Soweit die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 28. November 2022 verweisen (Urk. 26 Rz. 5), ist Folgendes festzuhalten: Derartige Verweise auf frühere Rechtsschriften sind grundsätzlich unbeachtlich. Somit haben die nicht in den Eingaben im Beschwer- deverfahren enthaltenen Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts
- 4 - 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216). Die Beschwerde ist als Rechtsmittel prinzipiell darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizufüh- ren (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458). Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, mithin beschwert sein muss, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der recht- suchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2). Keine Beschwer liegt vor, wenn die an- gefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung (nur) für andere nachteilig ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; GUIDON, a. a. O., Rz. 232 ff. m. H.; JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Rz. 1458). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeschrift beantragen lässt, dem Beschwerdegegner 1 sei (entgegen der angefochtenen Verfügung) weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten und der Beschwerdegeg- nerin 2 sei keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2), fehlt es ihr offenkundig an der Beschwerdelegitimation, ist die Beschwerdeführerin doch durch den ange- fochtenen Entscheid in diesem Punkt nicht beschwert. Folglich ist mangels Be- schwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwer- deführerin eine für die Beschwerdegegner nachteiligere Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in der angefochtenen Verfügung verlangt.
- 5 -
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, bei den beanzeigten Straftaten handle es sich allesamt um Antragsdelikte, weshalb das (rechtzeitige) Stellen eines Strafantrages eine Prozessvoraussetzung sei. Die Verteidigung des Beschwerdegegners 1 habe die rechtzeitige Stellung des Strafantrages in Frage gestellt, während die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe erst Ende Januar 2020 von den Vorgehensweisen des Beschwerdegeg- ners 1 erfahren, als sie durch die D._____ S.r.l. E._____ [Gemeinde in Ita- lien]/F._____ [Provinz in Italien] darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese nicht mehr für die Beschwerdeführerin produzieren könne. Um abzuklären, ob der Strafantrag vorliegend rechtzeitig gestellt worden sei, seien G._____ und H._____ als Zeugen befragt worden. Weiter lägen zwei notariell beglaubigte Erklä- rungen von I._____ (CEO der D._____ S.r.l. E._____/F._____) vor und J._____ sei delegiert einvernommen worden. Die durchgeführten Zeugenbefragungen, die no- tariell beglaubigten Erklärungen sowie teilweise auch die Aussagen von J._____ zeigten allesamt übereinstimmend auf, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit seit Anfang mm.2019, mutmasslich seit dem tt.mm.2019, vom Markteintritt und der Konkurrenz durch die Beschwerdegegnerin 2 wisse bzw. gewusst habe. Ebenso habe die Beschwerdeführerin im mm.2019 Bescheid gewusst, dass die Beschwer- degegnerin 2 den Grossauftrag "K._____", welcher in den Jahren zuvor von der Beschwerdeführerin abgewickelt worden sei, übernommen bzw. erhalten und damit zumindest einen der Kunden der Beschwerdeführerin abgeworben habe. Die Be- schwerdeführerin habe folglich nicht nur Kenntnis vom Markteintritt bzw. der Kon- kurrenz durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Abwerben von Kunden der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin 2 gehabt, sondern insbeson- dere auch Kenntnis von der Homepage der Beschwerdegegnerin 2, den darauf pu- blizierten Dokumenten bzw. Templates und der Tatsache, dass die Beschwerde- gegnerin 2 Kopien von Produkten der Beschwerdeführerin angeboten und dafür Lieferanteninformationen bzw. Hintergrundwissen über Lieferantenverhältnisse so- wie Kenntnis über …-spezifikationen genutzt habe, um diese Produkte überhaupt herzustellen. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin datiere jedoch vom 11. März 2020, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist deutlich verpasst worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin habe erst am 8. No-
- 6 - vember 2019 Kenntnis von der konkurrenzierenden Geschäftstätigkeit der Be- schwerdegegnerin 2 erlangt (E-Mail von L._____ an H._____ hinsichtlich des Gros- sauftrags "K._____"), wäre die Strafantragsfrist bei Weitem nicht eingehalten. Ergänzend sei festzuhalten, dass aufgrund der beiden Zeugenbefragungen mehr als fraglich sei, ob es sich beim Produkt "M._____" tatsächlich um ein straf- rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis handle, hätten doch beide Zeugen über- einstimmend angegeben, es handle sich dabei um eine blosse Bezeichnung bzw. Marke eines Produkts, welches grundsätzlich auch von anderen … [Industrie] her- gestellt werden könne. H._____ habe gar explizit gesagt, es handle sich um ein offenes, nicht geschütztes Produkt. Die N._____ GmbH produziere derartige … [Produkt] in verschiedenen Varianten für verschiedene Kunden. Ausserdem seien die Templates und das Dokument "…-datenanforderungen" jederzeit öffentlich auf der Website der Beschwerdeführerin erhältlich (gewesen), was auch J._____ be- stätigt und gar angegeben habe, auch er könne nicht erklären, inwiefern das Tem- plate der Beschwerdeführerin ein Geschäftsgeheimnis darstellen solle. Gleiches gelte für die Preiskalkulationen bei Grosskunden, Lieferanten- und …-spezifikatio- nen, welche Informationen von Drittpersonen ohne Weiteres erhältlich gemacht werden könnten, weshalb es sich dabei nicht um strafrechtlich relevante Geschäfts- geheimnisse handle. Somit ergebe sich aufgrund der derzeitigen Akten- und Be- weislage nicht, inwiefern der Beschwerdegegner 1 Geschäftsgeheimnisse der Be- schwerdeführerin für sich ausgenutzt haben solle. Die Beschwerdeführerin mache zudem zwar pauschal geltend, der Beschwer- degegner 1 habe widerrechtlich bzw. unlauter ihre Kunden angeschrieben und ab- geworben. Es seien aber keine entsprechenden Beweismittel eingereicht worden, welche diese blosse Behauptung stützen würden. J._____ habe zudem keine kon- kreten Kunden oder Geschäftspartner nennen können, welche von der Beschwer- deführerin zur Beschwerdegegnerin 2 gewechselt haben sollen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen habe sich denn auch kein Tatverdacht dahingehend er- geben, der Beschwerdegegner 1 bzw. die Beschwerdegegnerin 2 habe aktiv und widerrechtlich bzw. unlauter Kunden der Beschwerdeführerin abgeworben.
- 7 - Was die Exklusivitätsvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner 1 bzw. der Beschwerdegegnerin 2 und der O._____ Inc. betreffe, gelte es anzumerken, dass diese Vereinbarung ohne jegliche Nötigungshandlungen oder Druckausübung seitens des Beschwerdegegners 1 zustande gekommen sei, was durch G._____ so bestätigt worden sei. Letzterer habe gar angegeben, man sei gegenüber ande- ren Unternehmen ebenfalls offen für entsprechende Angebote gewesen bzw. es hätte auch der Beschwerdeführerin grundsätzlich offen gestanden bzw. wäre ihr möglich gewesen, ein Angebot für eine solche Exklusivität einzureichen. Inwiefern diese Exklusivitätsvereinbarung von strafrechtlicher Relevanz sein solle, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Konkurrenzverbots des Beschwerdegegners 1 sei so- dann mehr als fraglich, ob dieses überhaupt Gültigkeit beanspruchen könne, sei dieses doch nicht zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführe- rin, sondern mit der P1.______ Gruppe für Produkte derselben (und eben nicht solche der Beschwerdeführerin) vereinbart worden. Schliesslich spiegele das von der Beschwerdeführerin angeführte Schreiben des Beschwerdegegners 1 bzw. der Beschwerdegegnerin 2 an die D._____ S.r.l. E._____/F._____ vom 22. April 2020 nicht vor, die P._____-Gesellschaften seien alles "Agenten" der Beschwerdegegnerin 2, zumal das Dokument "Exhibit A Agree- ment D._____ S.r.l. and C._____ AG, March 6, 2020" folgenden Wortlaut aufweise: "DRAFT Agents nominated by C._____ (to be confirmed!)", wobei das Wort "DRAFT" und die Passage "to be confirmed" gelb markiert seien und explizit zum Ausdruck brächten, dass diese Tatsache eben nicht definitiv sei bzw. es sich dabei nur um einen Entwurf bzw. um eine noch zu bestätigende Tatsache handle. Dass die D._____ – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – mit unlauteren Methoden zum Abschluss eines Exklusivvertrags genötigt worden sein solle bzw. diesbezüglich in strafrechtlich relevanter Weise unter Druck gesetzt worden sein solle, ergebe sich aus dem entsprechenden Schreiben sowie auch aus den übrigen vorliegenden Akten, insbesondere auch aus den zwei notariell beglaubigten Erklä- rungen von I._____ (CEO der D._____), jedenfalls nicht. Abgesehen vom fehlen- den Strafantrag habe somit auch in sachlicher Hinsicht kein anklagegenügender Sachverhalt erstellt werden können (Urk. 3/2).
- 8 -
4. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die wesentlichen Geschäftsgeheimnisse seien die Preiskalkulationen bei Grosskunden, die Lieferantenspezifikationen, die …-spezifikationen der verschiedenen Verlagshäuser und die relevanten Lieferan- ten mit allen relevanten Details. Dass die Beschwerdegegner auf dem Markt als ihre Wettbewerberin tätig seien, habe sie seit Beginn mm.2019 gewusst. Dies sei aber nie Anlass der Strafanzeige gewesen, denn unliebsame Konkurrenz sei kein strafwürdiges Verhalten, unlautere und geheimnisverletzende Konkurrenz hinge- gen schon. Die genügenden Anhaltspunkte für strafwürdiges Verhalten hätten sich erst später eingestellt. Es sei falsch, dass kein hinlänglicher Tatverdacht bestehen solle. Bei den Beschwerdegegnern seien anlässlich der Hausdurchsuchung diverse Unterlagen gefunden worden, welche ihre (der Beschwerdeführerin) Geschäftsge- heimnisse seien und welche Unterlagen die Beschwerdegegner widerrechtlich für sich verfügbar gemacht und im Rahmen ihrer Konkurrenztätigkeit wiederholt ver- wertet hätten. Sodann sei die Strafantragsfrist nicht verpasst worden. Der strafrechtliche Vorwurf laute nicht auf unliebsame Konkurrenz. Allein der Markteintritt der Be- schwerdegegner habe deshalb die Antragsfrist nicht ausgelöst. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 eine Konkurrenzfirma gegründet habe und auf dem Markt aufgetreten sei, sei kein genügender Anlass gewesen, um Anzeige zu erstatten. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegner Ende 2019 einen Auftrag für K._____ hätten ausführen können, habe noch keine genügende Kenntnis einer Ge- heimnisverletzung oder eines unlauteren Verhaltens gegeben. Ihre (der Beschwer- deführerin) bestehenden Kundenverhältnisse seien nämlich öffentlich bekannt. Mit- hin sei aufgrund der Werbekampagnen marktnotorisch gewesen, dass K._____ ihre Kundin sei. Die nackte Kenntnis der Vergabe des Auftrages an die Beschwer- degegnerin 2 habe nicht genügend effektive Kenntnis für den Vorwurf der Ge- schäftsgeheimnisverletzung gegeben. Mithin habe die Antragsfrist weder Anfang mm.noch Ende 2019 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegner behauptet hätten, über ein ausge- dehntes Agentennetz zu verfügen, sei bereits verbindlich erstellt gewesen, dass diese angeblichen Agenten nicht zur Verfügung stünden. Die angeblichen Agenten
- 9 - seien gemäss Behauptungen der Beschwerdegegner die P._____-Gruppengesell- schaften gewesen, d.h. alles Tochtergesellschaften der Q._____. Nur schon von der Ausgangslage her sei es unwahrscheinlich, dass die ehemalige Muttergesell- schaft für einen feindlich auftretenden Konkurrenten ihre Verkaufsorganisation zur Verfügung stelle, anstatt die verkaufte ehemalige Tochtergesellschaft zu stützen. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass bereits eine schriftliche Absage für ein solches Agenten-Netz mit Schreiben der P._____ vom 14. Februar 2020 gegen- über den Beschwerdegegnern erklärt gewesen sei. Die Vorbehalte "to be con- firmed, draft" seien mithin reine Augenwischerei gewesen. Dies sei nichts Anderes als eine Druckausübung auf einen Lieferanten, um diesen gefügig zu machen und sie (die Beschwerdeführerin) auszubooten (Urk. 2). In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu den einzelnen, bei den Beschwerdegegnern aufgefundenen Dokumenten und merkt an, es er- schliesse sich nicht, weshalb der Beschwerdegegner 1 berechtigt sein solle, Doku- mente von ihr bei sich zu haben. Die Beschwerdegegner dürften mit ihrem Vorge- hen die strafrechtlichen Leitplanken nicht eingehalten haben, indem diese (wie auch deren Geschäftspartner) ihre (der Beschwerdeführerin) und ihrer vormaligen Eigentümerin Geschäftsgeheimnisse und die gebotene Lauterkeit verletzt hätten. Aufgrund der gesamten Umstände sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 keine sportliche Konkurrenz betreibe, sondern eine strafwürdige (Urk. 37).
5. Die Beschwerdegegner bringen zusammengefasst vor, die betreffenden, beim Beschwerdegegner 1 aufgefundenen Unterlagen habe dieser aus freien Stü- cken übermittelt bzw. ausgehändigt erhalten und es handle sich dabei teilweise um Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin 2 und der O._____, nicht aber um solche der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin angeführten "Be- weise" dienten der Irreführung, der Täuschung und dem Vorspiegeln falscher Tat- sachen. Sachverhalte würden frei erfunden oder komplett falsch oder verfälschend dargestellt und es werde über den Inhalt der Dokumente in wahrheitswidriger Weise gemutmasst. Ein strafrechtlich relevantes oder sonst rechtswidriges Verhalten liege nicht vor (Urk. 26).
- 10 - III.
1. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige (samt Ergänzung) erho- benen Tatvorwürfe der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB), der unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), der Verwertung einer fremden Leistung (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 UWG) sowie der Verwertung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 UWG) werden nur auf Antrag verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB; Art. 23 Abs. 1 UWG). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Feh- len eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Be- tracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3, je m.H.). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverläs- sige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1, je m.H.). Nicht erforderlich ist hin- gegen, dass der Berechtigte Kenntnis von der rechtlichen Qualifikation des Sach- verhalts hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2022 vom 30. November 2022 E. 3.1; 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2). Solange aufgrund der Sach- lage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1, je m.H.). Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbe- standselemente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (TPF 2019 38 E. 1.3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2015 vom 23. September 2016 E. 1.1; 6B_540/2016 vom 27. Mai 2016 E. 4; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; vgl. auch BSK StGB-RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N 17). 2.
- 11 -
E. 11 März 2020 erhobenen Vorwürfe geht.
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.
- Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. Diese wird im Umfang von Fr. 1'800.– aus der geleisteten Kaution bezogen, wobei je Fr. 900.– an Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und an Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ aus- bezahlt werden.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-2/2020/10009114 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-2/2020/10009114 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 21] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 21 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230300-O/U/GEI>SBA Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Ge- richtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 18. Juni 2024 in Sachen A._____ AG, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, gegen
1. B._____,
2. C._____ AG,
3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. August 2023, B-2/2020/10009114
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt eine Strafuntersuchung gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) und die C._____ AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) wegen Verletzung von Ge- schäftsgeheimnissen und Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über den un- lauteren Wettbewerb. Der Vorwurf geht dahin, der Beschwerdegegner 1 habe, nachdem er die A._____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin), für welche er tätig gewesen sei, verlassen habe, Geschäftsgeheimnisse derselben ausgenützt und die ehemalige Arbeitgeberin mit der neu gegründeten Beschwerdegegnerin 2 in unzulässiger Weise konkurrenziert (Urk. 21).
2. Mit Verfügung vom 11. August 2023 stellte die Staatsanwaltschaft die gegen die Beschwerdegegner geführte Strafuntersuchung ein (Urk. 3/2).
3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. August 2023 Beschwerde erheben u.a. mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei auf- zuheben und die Strafuntersuchung sei wieder aufzunehmen und soweit erforder- lich weiterzuführen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Las- ten der Beschwerdegegner und der Staatskasse (Urk. 2 S. 2).
4. Mit Verfügung vom 30. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist an- gesetzt, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 9; Urk. 11). Zudem wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung von Übersetzungen der mit der Be- schwerdeschrift eingereichten Beilagen angesetzt, soweit notwendig, von welcher Möglichkeit sie keinen Gebrauch machte. Sodann wurde die Beschwerdeschrift den Beschwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellung- nahme übermittelt (Urk. 12). Die Beschwerdegegner liessen sich mit gemeinsamer Eingabe vom 20. November 2023 vernehmen (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf Äusserung (Urk. 20). In der Folge replizierte die Beschwerdeführerin
- 3 - mit Eingabe vom 8. Februar 2024 (Urk. 37). Die Untersuchungsakten wurden bei- gezogen (Urk. 21). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und ergriffener Re- organisationsmassnahmen zufolge anhaltend hoher Geschäftslast wird der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbe- setzung gefällt.
6. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist einzig die angefochtene Einstel- lungsverfügung vom 11. August 2023. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Be- schwerde beantragen lässt, den Beschwerdegegnern seien die Verfahrenskosten (eines noch zu führenden gerichtlichen Verfahrens) aufzuerlegen, welche Thematik nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, ist daher auf die Be- schwerde bereits mangels Anfechtungsobjekts nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die beantragte Anklageerhebung gegen die Beschwerdegegner (vgl. Urk. 2 S. 2). Mithin können diese Vorbringen nicht Thema des vorliegenden Beschwerdeverfah- rens sein, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.
7. Soweit die Beschwerdegegner in ihrer Beschwerdeantwort auf ihre Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 28. November 2022 verweisen (Urk. 26 Rz. 5), ist Folgendes festzuhalten: Derartige Verweise auf frühere Rechtsschriften sind grundsätzlich unbeachtlich. Somit haben die nicht in den Eingaben im Beschwer- deverfahren enthaltenen Ausführungen unberücksichtigt zu bleiben. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Vorliegen der Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen zu prüfen. Die Pflicht zur Begründung der Beschwerde nach Art. 396 Abs. 1 StPO erstreckt sich allerdings auch auf die Frage der Legitimation (Urteil des Bundesgerichts
- 4 - 1B_339/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1; vgl. auch GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich u.a. 2011, N 216). Die Beschwerde ist als Rechtsmittel prinzipiell darauf gerichtet, anstelle eines für den Betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid herbeizufüh- ren (JOSITSCH/SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, Rz. 1458). Art. 382 Abs. 1 StPO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Partei ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, mithin beschwert sein muss, um ein Rechtsmittel ergreifen zu können. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt die Beschwerdebefugnis eine direkte persönliche Betroffenheit der recht- suchenden Person in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGE 143 IV 475 E. 2.9). Dies trifft auf die geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist. Als durch die Straftat unmittelbar verletzt gilt diejenige Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2; 141 IV 380 E. 2.2). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des Vermögens als geschädigte Person (Urteil des Bundesgerichts 1B_65/2018 vom 5. Oktober 2018 E. 2.2). Keine Beschwer liegt vor, wenn die an- gefochtene hoheitliche Verfahrenshandlung (nur) für andere nachteilig ist (BGE 145 IV 161 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 2.3; GUIDON, a. a. O., Rz. 232 ff. m. H.; JOSITSCH/SCHMID, a. a. O., Rz. 1458). Soweit die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerdeschrift beantragen lässt, dem Beschwerdegegner 1 sei (entgegen der angefochtenen Verfügung) weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung auszurichten und der Beschwerdegeg- nerin 2 sei keine Entschädigung zuzusprechen (Urk. 2 S. 2), fehlt es ihr offenkundig an der Beschwerdelegitimation, ist die Beschwerdeführerin doch durch den ange- fochtenen Entscheid in diesem Punkt nicht beschwert. Folglich ist mangels Be- schwerdelegitimation nicht auf die Beschwerde einzutreten, soweit die Beschwer- deführerin eine für die Beschwerdegegner nachteiligere Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen in der angefochtenen Verfügung verlangt.
- 5 -
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, bei den beanzeigten Straftaten handle es sich allesamt um Antragsdelikte, weshalb das (rechtzeitige) Stellen eines Strafantrages eine Prozessvoraussetzung sei. Die Verteidigung des Beschwerdegegners 1 habe die rechtzeitige Stellung des Strafantrages in Frage gestellt, während die Beschwerdeführerin geltend mache, sie habe erst Ende Januar 2020 von den Vorgehensweisen des Beschwerdegeg- ners 1 erfahren, als sie durch die D._____ S.r.l. E._____ [Gemeinde in Ita- lien]/F._____ [Provinz in Italien] darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass diese nicht mehr für die Beschwerdeführerin produzieren könne. Um abzuklären, ob der Strafantrag vorliegend rechtzeitig gestellt worden sei, seien G._____ und H._____ als Zeugen befragt worden. Weiter lägen zwei notariell beglaubigte Erklä- rungen von I._____ (CEO der D._____ S.r.l. E._____/F._____) vor und J._____ sei delegiert einvernommen worden. Die durchgeführten Zeugenbefragungen, die no- tariell beglaubigten Erklärungen sowie teilweise auch die Aussagen von J._____ zeigten allesamt übereinstimmend auf, dass die Beschwerdeführerin mit Sicherheit seit Anfang mm.2019, mutmasslich seit dem tt.mm.2019, vom Markteintritt und der Konkurrenz durch die Beschwerdegegnerin 2 wisse bzw. gewusst habe. Ebenso habe die Beschwerdeführerin im mm.2019 Bescheid gewusst, dass die Beschwer- degegnerin 2 den Grossauftrag "K._____", welcher in den Jahren zuvor von der Beschwerdeführerin abgewickelt worden sei, übernommen bzw. erhalten und damit zumindest einen der Kunden der Beschwerdeführerin abgeworben habe. Die Be- schwerdeführerin habe folglich nicht nur Kenntnis vom Markteintritt bzw. der Kon- kurrenz durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Abwerben von Kunden der Beschwerdeführerin durch die Beschwerdegegnerin 2 gehabt, sondern insbeson- dere auch Kenntnis von der Homepage der Beschwerdegegnerin 2, den darauf pu- blizierten Dokumenten bzw. Templates und der Tatsache, dass die Beschwerde- gegnerin 2 Kopien von Produkten der Beschwerdeführerin angeboten und dafür Lieferanteninformationen bzw. Hintergrundwissen über Lieferantenverhältnisse so- wie Kenntnis über …-spezifikationen genutzt habe, um diese Produkte überhaupt herzustellen. Die Strafanzeige der Beschwerdeführerin datiere jedoch vom 11. März 2020, weshalb die dreimonatige Strafantragsfrist deutlich verpasst worden sei. Selbst wenn man davon ausginge, die Beschwerdeführerin habe erst am 8. No-
- 6 - vember 2019 Kenntnis von der konkurrenzierenden Geschäftstätigkeit der Be- schwerdegegnerin 2 erlangt (E-Mail von L._____ an H._____ hinsichtlich des Gros- sauftrags "K._____"), wäre die Strafantragsfrist bei Weitem nicht eingehalten. Ergänzend sei festzuhalten, dass aufgrund der beiden Zeugenbefragungen mehr als fraglich sei, ob es sich beim Produkt "M._____" tatsächlich um ein straf- rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis handle, hätten doch beide Zeugen über- einstimmend angegeben, es handle sich dabei um eine blosse Bezeichnung bzw. Marke eines Produkts, welches grundsätzlich auch von anderen … [Industrie] her- gestellt werden könne. H._____ habe gar explizit gesagt, es handle sich um ein offenes, nicht geschütztes Produkt. Die N._____ GmbH produziere derartige … [Produkt] in verschiedenen Varianten für verschiedene Kunden. Ausserdem seien die Templates und das Dokument "…-datenanforderungen" jederzeit öffentlich auf der Website der Beschwerdeführerin erhältlich (gewesen), was auch J._____ be- stätigt und gar angegeben habe, auch er könne nicht erklären, inwiefern das Tem- plate der Beschwerdeführerin ein Geschäftsgeheimnis darstellen solle. Gleiches gelte für die Preiskalkulationen bei Grosskunden, Lieferanten- und …-spezifikatio- nen, welche Informationen von Drittpersonen ohne Weiteres erhältlich gemacht werden könnten, weshalb es sich dabei nicht um strafrechtlich relevante Geschäfts- geheimnisse handle. Somit ergebe sich aufgrund der derzeitigen Akten- und Be- weislage nicht, inwiefern der Beschwerdegegner 1 Geschäftsgeheimnisse der Be- schwerdeführerin für sich ausgenutzt haben solle. Die Beschwerdeführerin mache zudem zwar pauschal geltend, der Beschwer- degegner 1 habe widerrechtlich bzw. unlauter ihre Kunden angeschrieben und ab- geworben. Es seien aber keine entsprechenden Beweismittel eingereicht worden, welche diese blosse Behauptung stützen würden. J._____ habe zudem keine kon- kreten Kunden oder Geschäftspartner nennen können, welche von der Beschwer- deführerin zur Beschwerdegegnerin 2 gewechselt haben sollen. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen habe sich denn auch kein Tatverdacht dahingehend er- geben, der Beschwerdegegner 1 bzw. die Beschwerdegegnerin 2 habe aktiv und widerrechtlich bzw. unlauter Kunden der Beschwerdeführerin abgeworben.
- 7 - Was die Exklusivitätsvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner 1 bzw. der Beschwerdegegnerin 2 und der O._____ Inc. betreffe, gelte es anzumerken, dass diese Vereinbarung ohne jegliche Nötigungshandlungen oder Druckausübung seitens des Beschwerdegegners 1 zustande gekommen sei, was durch G._____ so bestätigt worden sei. Letzterer habe gar angegeben, man sei gegenüber ande- ren Unternehmen ebenfalls offen für entsprechende Angebote gewesen bzw. es hätte auch der Beschwerdeführerin grundsätzlich offen gestanden bzw. wäre ihr möglich gewesen, ein Angebot für eine solche Exklusivität einzureichen. Inwiefern diese Exklusivitätsvereinbarung von strafrechtlicher Relevanz sein solle, sei nicht ersichtlich. Hinsichtlich des Konkurrenzverbots des Beschwerdegegners 1 sei so- dann mehr als fraglich, ob dieses überhaupt Gültigkeit beanspruchen könne, sei dieses doch nicht zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der Beschwerdeführe- rin, sondern mit der P1.______ Gruppe für Produkte derselben (und eben nicht solche der Beschwerdeführerin) vereinbart worden. Schliesslich spiegele das von der Beschwerdeführerin angeführte Schreiben des Beschwerdegegners 1 bzw. der Beschwerdegegnerin 2 an die D._____ S.r.l. E._____/F._____ vom 22. April 2020 nicht vor, die P._____-Gesellschaften seien alles "Agenten" der Beschwerdegegnerin 2, zumal das Dokument "Exhibit A Agree- ment D._____ S.r.l. and C._____ AG, March 6, 2020" folgenden Wortlaut aufweise: "DRAFT Agents nominated by C._____ (to be confirmed!)", wobei das Wort "DRAFT" und die Passage "to be confirmed" gelb markiert seien und explizit zum Ausdruck brächten, dass diese Tatsache eben nicht definitiv sei bzw. es sich dabei nur um einen Entwurf bzw. um eine noch zu bestätigende Tatsache handle. Dass die D._____ – wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht – mit unlauteren Methoden zum Abschluss eines Exklusivvertrags genötigt worden sein solle bzw. diesbezüglich in strafrechtlich relevanter Weise unter Druck gesetzt worden sein solle, ergebe sich aus dem entsprechenden Schreiben sowie auch aus den übrigen vorliegenden Akten, insbesondere auch aus den zwei notariell beglaubigten Erklä- rungen von I._____ (CEO der D._____), jedenfalls nicht. Abgesehen vom fehlen- den Strafantrag habe somit auch in sachlicher Hinsicht kein anklagegenügender Sachverhalt erstellt werden können (Urk. 3/2).
- 8 -
4. Die Beschwerdeführerin entgegnet, die wesentlichen Geschäftsgeheimnisse seien die Preiskalkulationen bei Grosskunden, die Lieferantenspezifikationen, die …-spezifikationen der verschiedenen Verlagshäuser und die relevanten Lieferan- ten mit allen relevanten Details. Dass die Beschwerdegegner auf dem Markt als ihre Wettbewerberin tätig seien, habe sie seit Beginn mm.2019 gewusst. Dies sei aber nie Anlass der Strafanzeige gewesen, denn unliebsame Konkurrenz sei kein strafwürdiges Verhalten, unlautere und geheimnisverletzende Konkurrenz hinge- gen schon. Die genügenden Anhaltspunkte für strafwürdiges Verhalten hätten sich erst später eingestellt. Es sei falsch, dass kein hinlänglicher Tatverdacht bestehen solle. Bei den Beschwerdegegnern seien anlässlich der Hausdurchsuchung diverse Unterlagen gefunden worden, welche ihre (der Beschwerdeführerin) Geschäftsge- heimnisse seien und welche Unterlagen die Beschwerdegegner widerrechtlich für sich verfügbar gemacht und im Rahmen ihrer Konkurrenztätigkeit wiederholt ver- wertet hätten. Sodann sei die Strafantragsfrist nicht verpasst worden. Der strafrechtliche Vorwurf laute nicht auf unliebsame Konkurrenz. Allein der Markteintritt der Be- schwerdegegner habe deshalb die Antragsfrist nicht ausgelöst. Der Umstand, dass der Beschwerdegegner 1 eine Konkurrenzfirma gegründet habe und auf dem Markt aufgetreten sei, sei kein genügender Anlass gewesen, um Anzeige zu erstatten. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegner Ende 2019 einen Auftrag für K._____ hätten ausführen können, habe noch keine genügende Kenntnis einer Ge- heimnisverletzung oder eines unlauteren Verhaltens gegeben. Ihre (der Beschwer- deführerin) bestehenden Kundenverhältnisse seien nämlich öffentlich bekannt. Mit- hin sei aufgrund der Werbekampagnen marktnotorisch gewesen, dass K._____ ihre Kundin sei. Die nackte Kenntnis der Vergabe des Auftrages an die Beschwer- degegnerin 2 habe nicht genügend effektive Kenntnis für den Vorwurf der Ge- schäftsgeheimnisverletzung gegeben. Mithin habe die Antragsfrist weder Anfang mm.noch Ende 2019 zu laufen begonnen. Zum Zeitpunkt, als die Beschwerdegegner behauptet hätten, über ein ausge- dehntes Agentennetz zu verfügen, sei bereits verbindlich erstellt gewesen, dass diese angeblichen Agenten nicht zur Verfügung stünden. Die angeblichen Agenten
- 9 - seien gemäss Behauptungen der Beschwerdegegner die P._____-Gruppengesell- schaften gewesen, d.h. alles Tochtergesellschaften der Q._____. Nur schon von der Ausgangslage her sei es unwahrscheinlich, dass die ehemalige Muttergesell- schaft für einen feindlich auftretenden Konkurrenten ihre Verkaufsorganisation zur Verfügung stelle, anstatt die verkaufte ehemalige Tochtergesellschaft zu stützen. Tatsächlich sei es aber so gewesen, dass bereits eine schriftliche Absage für ein solches Agenten-Netz mit Schreiben der P._____ vom 14. Februar 2020 gegen- über den Beschwerdegegnern erklärt gewesen sei. Die Vorbehalte "to be con- firmed, draft" seien mithin reine Augenwischerei gewesen. Dies sei nichts Anderes als eine Druckausübung auf einen Lieferanten, um diesen gefügig zu machen und sie (die Beschwerdeführerin) auszubooten (Urk. 2). In ihrer Replik macht die Beschwerdeführerin Ausführungen zu den einzelnen, bei den Beschwerdegegnern aufgefundenen Dokumenten und merkt an, es er- schliesse sich nicht, weshalb der Beschwerdegegner 1 berechtigt sein solle, Doku- mente von ihr bei sich zu haben. Die Beschwerdegegner dürften mit ihrem Vorge- hen die strafrechtlichen Leitplanken nicht eingehalten haben, indem diese (wie auch deren Geschäftspartner) ihre (der Beschwerdeführerin) und ihrer vormaligen Eigentümerin Geschäftsgeheimnisse und die gebotene Lauterkeit verletzt hätten. Aufgrund der gesamten Umstände sei erstellt, dass der Beschwerdegegner 1 keine sportliche Konkurrenz betreibe, sondern eine strafwürdige (Urk. 37).
5. Die Beschwerdegegner bringen zusammengefasst vor, die betreffenden, beim Beschwerdegegner 1 aufgefundenen Unterlagen habe dieser aus freien Stü- cken übermittelt bzw. ausgehändigt erhalten und es handle sich dabei teilweise um Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdegegnerin 2 und der O._____, nicht aber um solche der Beschwerdeführerin. Die von der Beschwerdeführerin angeführten "Be- weise" dienten der Irreführung, der Täuschung und dem Vorspiegeln falscher Tat- sachen. Sachverhalte würden frei erfunden oder komplett falsch oder verfälschend dargestellt und es werde über den Inhalt der Dokumente in wahrheitswidriger Weise gemutmasst. Ein strafrechtlich relevantes oder sonst rechtswidriges Verhalten liege nicht vor (Urk. 26).
- 10 - III.
1. Die von der Beschwerdeführerin in ihrer Strafanzeige (samt Ergänzung) erho- benen Tatvorwürfe der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 162 StGB), der unlauteren Werbe- und Verkaufsmethoden (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. b UWG), der Verwertung einer fremden Leistung (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 UWG) sowie der Verwertung von Geschäftsgeheimnissen (Art. 23 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 UWG) werden nur auf Antrag verfolgt (Art. 162 Abs. 3 StGB; Art. 23 Abs. 1 UWG). Das Vorliegen eines Strafantrags ist eine Prozessvoraussetzung. Bei Feh- len eines gültigen Strafantrags fällt die Führung eines Strafverfahrens ausser Be- tracht (Art. 303 Abs. 1 StPO; BGE 145 IV 190 E. 1.5.2; 129 IV 305 E. 4.2.3, je m.H.). Das Antragsrecht erlischt gemäss Art. 31 StGB nach Ablauf von drei Monaten. Die Antragsfrist beginnt, sobald dem Antragsberechtigten Täter und Tat, d.h. deren Tatbestandselemente, bekannt sind. Erforderlich ist dabei eine sichere, zuverläs- sige Kenntnis, die ein Vorgehen gegen den Täter als aussichtsreich erscheinen lässt und die antragsberechtigte Person gleichzeitig davor schützt, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden (BGE 142 IV 129 E. 4.3; 126 IV 131 E. 2a; Urteile des Bundesgerichts 6B_444/2021 vom 9. Dezember 2022 E. 2.1.1; 6B_42/2021 vom 8. Juli 2021 E. 4.2.1, je m.H.). Nicht erforderlich ist hin- gegen, dass der Berechtigte Kenntnis von der rechtlichen Qualifikation des Sach- verhalts hat (Urteile des Bundesgerichts 6B_152/2022 vom 30. November 2022 E. 3.1; 6B_1079/2020 vom 4. Februar 2021 E. 2.4.2). Solange aufgrund der Sach- lage unklar ist, ob überhaupt ein Delikt begangen wurde, beginnt die Frist nicht zu laufen (Urteile des Bundesgerichts 6B_729/2020 vom 3. Februar 2021 E. 2.4.1; 6B_5/2019 vom 4. April 2019 E. 2.1.1, je m.H.). Der Fristenlauf beginnt erst, wenn der antragsberechtigten Person neben den objektiven auch die subjektiven Tatbe- standselemente bekannt sind, da eine Tat nur vorliegt, wenn der Täter auch den subjektiven Tatbestand erfüllt (TPF 2019 38 E. 1.3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1335/2015 vom 23. September 2016 E. 1.1; 6B_540/2016 vom 27. Mai 2016 E. 4; 6B_1148/2013 vom 5. Dezember 2014 E. 2.2; 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; vgl. auch BSK StGB-RIEDO, 4. Aufl. 2019, Art. 31 N 17). 2.
- 11 - 2.1. Rechtsanwalt Y1._____ (Verteidiger des Beschwerdegegners 1) machte in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 18. November 2022 hinsichtlich der Wahrung der Strafantragsfrist durch die Beschwerdeführerin u.a. geltend, dass ab dem 15. November 2019 die Homepage der Beschwerdegegnerin 2 aufgeschaltet gewesen sei. Ab diesem Zeitpunkt seien die Vorlagen (Templates) für die von die- ser angebotenen Aufkleber für die Öffentlichkeit verfügbar gewesen. Es sei nicht anders denkbar, als dass die Beschwerdeführerin davon Kenntnis erlangt habe (Urk. 27A Rz. 4). Die Staatsanwaltschaft hielt diesbezüglich in der angefochtenen Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe mutmasslich im mm.2019 nicht nur vom Markteintritt bzw. der Konkurrenz durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie dem Abwerben ihrer Kunden durch die Beschwerdegegnerin 2 Kenntnis gehabt, son- dern insbesondere auch von der Homepage der Beschwerdegegnerin 2, den dar- auf publizierten Dokumenten bzw. Templates und der Tatsache, dass die Be- schwerdegegnerin 2 Kopien von Produkten der Beschwerdeführerin angeboten und dafür Lieferanteninformationen bzw. Hintergrundwissen über Lieferantenver- hältnisse sowie Kenntnis über …-spezifikationen genutzt habe, um diese Produkte überhaupt herzustellen (Urk. 3/2 S. 7). 2.2. Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Strafanzeige vor, die Beschwerde- gegnerin 2 biete gemäss ihrer Homepage drei verschiedene Produkte an (R1._____, R2._____ und R3._____). Zudem stelle sie für die Produkte jeweils ein Template sowie das Dokument "…-datenanforderungen" zum Download bereit. Sämtliche Produkte der Beschwerdegegnerin 2 seien hundertprozentige Kopien ih- rer (der Beschwerdeführerin) Produkte, d.h. sie verwendeten denselben Aufbau, beinhalteten die gleichen Grafiken und benutzten dieselben Formulierungen, inklu- sive einzelner Tippfehler (vgl. Urk. 21/1 Rz. 31 f.). 2.3. Einer bei den Beschwerdegegnern sichergestellten E-Mail des Beschwerde- gegners 1 an S._____ und H._____ von der T._____ vom 15. November 2019 (Be- treff: "Lancierung C._____-com und offizielle Lancierung C._____ AG") ist in die- sem Zusammenhang Folgendes zu entnehmen: Mit Freischaltung just in diesem Moment und persönlicher Benachrichtigung der Kunden im Laufe des Vormittags werde die Beschwerdegegnerin 2 und ihre Website (www.C._____.com) am Frei-
- 12 - tag, 15. November 2019, offiziell lanciert. Weiter hielt der Beschwerdegegner 1 fest: "Das auf der Website vorgestellte Produktportfolio kann von der C._____ AG ab sofort vollumfänglich bedient werden. Die …-produkte "R4._____" sind bewusst noch nicht dargestellt." (Urk. 21/5/4/11). Aufgrund dieser Formulierung ist davon auszugehen, dass die entsprechenden, angeblich unverändert von der Beschwer- deführerin kopierten Templates der … [Produkt] ab dem 15. November 2019 auf der Homepage der Beschwerdegegnerin 2 aufgeschaltet waren, wo die Kundschaft die … anhand der zur Verfügung gestellten Mustervorlagen gemäss ihren Wün- schen selber gestalten konnte. Es leuchtet bei lebensnaher Betrachtung denn auch ohne Weiteres ein, dass die Homepage der Beschwerdegegnerin 2, auf welcher auch die von ihr angebotenen Produkte (inkl. der Templates) ersichtlich waren, gleichzeitig mit bzw. direkt im Anschluss an die Firmengründung im Herbst 2019 und die Information der Kunden über die Lancierung des neuen Angebotes online abrufbar gewesen sein muss. 2.4. Zum Umstand, dass die Homepage der Beschwerdegegnerin 2 offenbar be- reits am 15. November 2019 aufgeschaltet war, und zwar für jedermann (und damit auch für die Beschwerdeführerin) einsehbar, äussert sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren bezeichnenderweise nicht. Aufgrund der gesamten Um- stände muss aber – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt (Urk. 3/2 S. 7) – davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin im Herbst 2019 nicht nur von der Tatsache der erfolgten Gründung der Beschwerdegegnerin 2, sondern auch von der erwähnten Homepage Kenntnis erhielt: 2.4.1. Die neu gegründete Beschwerdegegnerin 2 wurde am tt.mm.2019 ins Han- delsregister eingetragen, und zwar mit dem Beschwerdegegner 1 als Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift. Die Publikation des entsprechenden Han- delsregistereintrages erfolgte am tt.mm.2019 (vgl. https://www.shab.ch). Gemäss I._____, CEO der D._____, habe er den Beschwerdegegner 1 anlässlich eines Treffens vom tt.mm.2019 u.a. darüber informiert, dass sich die Tatsache des Han- delsregistereintrages der Beschwerdegegnerin 2 wie ein Lauffeuer verbreitet habe, insbesondere unter den Ex-Arbeitskollegen des Beschwerdegegners 1 (bei der P._____ und der Beschwerdeführerin). Herr U._____, damaliger CEO von
- 13 - P1._____ SA, habe ihn (I._____) noch am tt.mm.2019 kontaktiert, um über die er- folgte Gründung der Beschwerdegegnerin 2 und deren Markteintritt zu sprechen. Weiter könne er bestätigen, dass auch die Beschwerdeführerin, namentlich Herr L._____, Frau V._____ und Herr W._____, ihn anfangs mm. kontaktiert hätten, um mit ihm über die Nachricht der Gründung der Beschwerdegegnerin 2 zu sprechen (vgl. Urk. 21/25/3/4). 2.4.2. J._____, Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, führte anlässlich seiner delegierten Einvernahme vom 10. November 2021 aus, er bzw. die Verantwortli- chen der Beschwerdeführerin hätten ca. Ende mm.2019 erstmals von der am tt.mm.2019 hinterlegten Marke "AA._____" erfahren. Von der neu gegründeten Be- schwerdegegnerin 2 hätten sie gegen Ende mm.2019 bzw. Anfang mm.2019 er- fahren. Auf die Frage, wann und wie konkret die Verantwortlichen der Beschwer- deführerin auf die Homepage der Beschwerdegegnerin 2 und die darauf zur Verfü- gung gestellten Templates aufmerksam geworden seien, erklärte J._____, dies sei Mitte mm.2019 gewesen. Eine Mitarbeiterin der Beschwerdeführerin, Frau V._____, habe realisiert, dass der Beschwerdegegner 1 eine Homepage aufge- schaltet habe (Urk. 21/7/2 F/A 29 ff., 39). 2.4.3. Die ebenfalls rechtshilfeweise befragte H._____ gab zu Protokoll, Frau V._____ habe sich im Herbst 2019 mindestens zweimal bei ihr erkundigt, ob sich der Beschwerdegegner 1 bei ihr (H._____) gemeldet habe und ob N._____ GmbH für ihn Aufträge ausführe. Sie habe Frau V._____ dabei auf jeden Fall zu verstehen gegeben, dass N._____ mit dem Beschwerdegegner 1 in Kontakt stehe (Urk. 21/25/2/24 F/A 42, 57). Weiter führte H._____ aus, sie denke, dass der Be- schwerdeführerin bzw. deren Vertretern spätestens im mm.2019 klar gewesen sei, dass neu die Beschwerdegegnerin 2 (anstatt die Beschwerdeführerin) den Gros- sauftrag für K._____ erhalten habe (Urk. 21/25/2/24 F/A 46). 2.4.4. G._____, Mitbesitzer und Chairman der O._____ Co., Inc., gab zusammen- gefasst an, er habe ca. am tt.mm.2019 von der Beschwerdegegnerin 2 erfahren, indem der Beschwerdegegner 1 eine E-Mail an seine Kontaktperson bei der O._____ geschickt habe (Urk. 21/25/1/22 F/A 40 f., 71). Am Folgetag habe L._____, damaliger CEO der Beschwerdeführerin, ihn per E-Mail kontaktiert und ihm mitge-
- 14 - teilt, dass er ihn am nächsten Tag, einem Sonntag, besuchen kommen wolle. Sie hätten sich dann am Montag, dem tt.mm.2019, getroffen. L._____ habe wohl nicht gewollt, dass die Beschwerdegegnerin 2 eine Verkaufsvereinbarung mit der O._____ abschliesse und er habe gesagt, er wolle eine Exklusivitätsvereinbarung (Urk. 21/25/1/22 F/A 90, 92). Zu diesem Zeitpunkt sei sich L._____ bewusst gewe- sen, dass der Beschwerdegegner 1 eine Konkurrenz sei bzw. dass dieser ein Ve- hikel habe, welches in Konkurrenz zur Beschwerdeführerin stehe. Herr L._____ sei in Eile gewesen, um jegliche Vereinbarungen, welche die O._____ mit dem Be- schwerdegegner 1 hätte treffen können, zu blockieren. Er gehe davon aus, dass L._____ bei der Ankündigung seines Besuchs bereits von der Gründung der Be- schwerdegegnerin 2 Kenntnis gehabt habe. Das Treffen habe überstürzt gewirkt (Urk. 21/25/1/22 F/A 93 ff.). Er (G._____) habe anlässlich des Treffens mit L._____ am tt.mm.2019 den Eindruck gehabt, dass dieser gewusst habe, dass der Be- schwerdegegner 1 Konkurrenz sein werde und dass dieser die … [Produkt] verkau- fen wolle (F/A 110). 2.4.5. Die vorstehend zitierten Zeugenaussagen lassen keinen Zweifel daran, dass die Verantwortlichen bei der Beschwerdeführerin seit Anfang mm.2019 Kenntnis von der Gründung bzw. vom Markteintritt der Beschwerdegegnerin 2 und auch von der durch diese beabsichtigten (konkurrenzierenden) Geschäftstätigkeit hatten. Dies gilt umso mehr, als ihnen auch bekannt war, dass die Beschwerdegegnerin 2 bereits Ende mm.2019 die Marke "AB.____" hinterlegt hatte. Bei lebensnaher Be- trachtung ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Verantwortlichen der Be- schwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt die Aktivitäten des Beschwerdegegners 1 und dessen neu gegründeten Unternehmens, der Beschwerdegegnerin 2, am Markt aufmerksam verfolgten. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführerin ge- stützt auf die vorliegenden Akten bereits im mm.2019 bekannt war, dass der Gros- sauftrag "K._____" noch im Jahr 2019 nicht mehr von der Beschwerdeführerin, son- dern neu von der Beschwerdegegnerin 2 ausgeführt wurde (vgl. Urk. 21/25/2/24 F/A 46 ff.). Dass sie bereits im Herbst 2019 von der Neuvergabe dieses Grossauf- trages Kenntnis hatte, stellt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nicht in Ab- rede (vgl. Urk. 2 Rz. 26).
- 15 - Zu diesem aufmerksamen Verfolgen des Beschwerdegegners 1 und dessen Unternehmen als potenzielle Konkurrenz am Markt gehörten offenkundig auch die Aktivitäten auf der offenbar bereits am tt.mm.2019 aufgeschalteten Homepage, auf welcher u.a. die (angeblich vollständig von der Beschwerdeführerin kopierten) Templates für die … [Produkte] ersichtlich waren. Es ist schlicht nicht vorstellbar, dass die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin angesichts der ihnen bekann- ten, konkurrenzierenden Geschäftstätigkeit der Beschwerdegegnerin 2 nicht zeit- nah nach deren Aufschaltung Mitte November 2019 Kenntnis von deren Homepage erhalten haben sollen. Ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme der auf der Home- page präsentierten Templates für die angeblich identischen Produkte, wie sie auch die Beschwerdeführerin anbot, hatten die Verantwortlichen der Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass diese angeblich Kopien ihrer eigenen Produkte anbot, für deren Herstellung sie Lieferanteninformationen bzw. Hintergrundwissen über Lie- ferantenverhältnisse sowie Kenntnis über …-spezifikationen genutzt haben musste, um diese Produkte überhaupt herstellen zu können. Entsprechend kann ab diese Zeitpunkt nicht mehr gesagt werden, dass eine Strafanzeige nicht aus- sichtsreich gewesen wäre bzw. sich die Beschwerdeführerin damit der Gefahr einer falschen Anschuldigung ausgesetzt hätte, geht der Vorwurf doch gerade dahin, der Beschwerdegegner 1 habe sich Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse der Be- schwerdeführerin zu Nutzen gemacht, um mit der Beschwerdegegnerin 2 hundert- prozentige Kopien von Produkten der Beschwerdeführerin anzubieten, wobei die Beschwerdegegnerin 2 schon wenige Monate nach ihrer Gründung in der Lage ge- wesen sei, massgebliche Produktionskapazitäten auszulasten. Auch habe die Be- schwerdegegnerin 2 Kunden der Beschwerdeführerin abgeworben, namentlich das Unternehmen K._____ (vgl. Urk. 21/1). 2.4.6. Nach dem Gesagten verfängt die Darstellung der Beschwerdeführerin, wo- nach sie erst Ende Januar 2020 hinreichende Kenntnis von den angeblich unlaute- ren Aktivitäten des Beschwerdegegners 1 und der Beschwerdegegnerin 2 erhalten habe, nicht und der von ihr mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 11. März 2020 (Urk. 21/1) gestellte Strafantrag erweist sich als klar verspätet. Mithin hat die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung zu Recht (primär) infolge Fehlens einer
- 16 - Prozessvoraussetzung eingestellt, soweit es um die in der Strafanzeige vom
11. März 2020 erhobenen Vorwürfe geht. 2.5. Mit Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 2. Juni 2020 erhob die Beschwer- deführerin zusätzlich den Vorwurf, die Beschwerdegegner hätten mit Schreiben vom 22. April 2020 an die D._____ den wahrheitswidrigen Eindruck erweckt, dass die P._____-Gesellschaften alle deren Agenten seien, was ein unlauteres Ge- schäftsgebaren darstelle, hätten die Beschwerdegegner die D._____ doch mit dem erwähnten Schreiben dazu bringen bzw. nötigen wollen, einen Exklusivvertrag zu unterzeichnen, sodass diese nicht mehr an die Beschwerdeführerin liefere (vgl. Urk. 21/2). Diesbezüglich kam die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss, dass die Exklusivitätsvereinbarung zwischen dem Beschwerdegegner 1 und der O._____ ohne jegliche Nötigungshandlungen oder Druckausübung seitens des Be- schwerdegegners 1 zustande gekommen sei, weshalb nicht ersichtlich sei, inwie- fern diesen Vorgängen eine strafrechtliche Relevanz zukommen könnte (Urk. 3/2 S. 8): 2.5.1. Mit Schreiben vom 22. April 2020 wandte sich der Rechtsvertreter der Be- schwerdegegnerin 2 an den italienischen Rechtsvertreter der D._____ und erkun- digte sich nach deren Haltung mit Bezug auf das License Agreement und eine von der Beschwerdegegnerin 2 im März 2020 thematisierte Exklusivitätsvereinbarung. Im Schreiben wird die D._____ um zeitnahe Rückmeldung bezüglich der noch of- fenen Punkte und um die Begleichung ausstehender Lizenzgebühren gebeten (vgl. Urk. 21/3/23). Dem Schreiben beigelegt war ein Entwurf eines entsprechenden Agreements mit dem Titel "Exhibit A Agreement D._____ S.r.l. and C._____ AG, March 6, 2020" (Urk. 21/3/24). Eine (allenfalls strafrechtlich relevante) Druckaus- übung gegenüber der D._____ lässt sich dem besagten Schreiben nicht entneh- men. Im Gegenteil wurde die D._____ darin einzig um eine zeitnahe Rückmeldung gebeten und zudem an die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen erinnert, was unter Geschäftspartnern ohne Weiteres zulässig sein muss. Ebenso wenig kann im beigelegten Entwurf eines Agreements ein täuschendes bzw. unlauteres Verhalten der Beschwerdegegner erblickt werden. Insofern hielt die Staatsanwalt- schaft zu Recht fest, dass sich bereits aus der Formulierung des Entwurfs "DRAFT
- 17 - Agents Nominates by C._____ (to be confirmed!)" klar ergibt, dass es sich hierbei nicht um feststehende Tatsachen handelte. Mithin wird gerade nicht der Eindruck erweckt, bei den aufgeführten Unternehmen handle es sich allesamt um (bereits bestätigte) Agenten der Beschwerdegegnerin 2. Im Übrigen wäre es der D._____ freigestanden, sich mittels einer entsprechenden Anfrage bei den aufgelisteten Un- ternehmen darüber zu vergewissern, welche geschäftlichen Beziehungen diese mit der Beschwerdegegnerin 2 pflegen. Dies gilt umso mehr, als I._____, CEO der D._____, gemäss eigener Aussage bereits im mm.2019 Kontakt mit Herrn U._____, dem damaligen CEO von P2.____ SA, gehabt habe (vgl. Urk. 21/25/3/4 S. 2), welcher ebenfalls auf der Liste der Agenten auftauchte. Mithin waren diese Angaben für die D._____ bei allfälligen Zweifeln mit wenig Aufwand überprüfbar. Den Aussagen von I._____ ist sodann kein Hinweis dafür zu entnehmen, dass er sich durch das Schreiben unter Druck gesetzt oder gar genötigt gefühlt hätte. Dass der fragliche Exklusivvertrag in der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin für die D._____ in wirtschaftlicher Hinsicht ausgesprochen nachteilig gewesen wäre bzw. einen eigentlichen Knebelvertrag dargestellt hätte (vgl. Urk. 21/2 Rz. 3), tut dabei nichts zur Sache. 2.5.2. Im Übrigen ist auch mit Bezug auf den Abschluss einer Exklusivitätsverein- barung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der O._____ kein strafbares Ver- halten auszumachen. Diesbezüglich behauptet die Beschwerdeführerin, der Be- schwerdegegner 1 habe die D._____ so lange unter Druck gesetzt, bis sich diese dem Willen der Beschwerdegegnerin 2 gebeugt und mit dieser eine Exklusivitäts- vereinbarung abgeschlossen habe. G._____, Mitbesitzer und Chairman der O._____, erklärte diesbezüglich, die Exklusivitätsvereinbarung sei im Zusammen- hang mit dem Verkauf des Lizenzvertrages mit der D._____ an die Beschwerde- gegnerin 2 abgeschlossen worden, und zwar im Januar 2020. Es sei wahrscheinlich richtig, dass es nicht der Beschwerdegegner 1 gewesen sei, welcher auf die O._____ zugegangen sei, sondern dass sich vielmehr die O._____ von sich aus nach Alternativen umgesehen und den Kontakt zum Beschwerdegegner 1 gesucht habe. Sie hätten ja in Rente gehen und aus diesen komplizierten Vereinbarungen herauskommen wollen. Mithin seien sie froh gewesen, dass sie der Beschwerde- gegnerin 2 den Lizenzvertrag hätten verkaufen können. Auf diese Weise habe ga-
- 18 - rantiert werden sollen, dass die O._____ keine Konkurrenz für die Beschwerdegeg- nerin 2 sein würde, was den zusätzlichen Wert dieses Vertrages ausgemacht habe. Er (G._____) bzw. die O._____ sei im Zusammenhang mit dieser Exklusivitätsver- einbarung und der Lizenz nie von den Beschwerdegegnern unter Druck gesetzt worden. Er wisse gar nicht, wie diese sie hätte unter Druck setzen können. Wahr- scheinlich hätten sie die Lizenz mit der D._____ auch einer anderen Firma verkauft, wenn sie ein entsprechendes Angebot erhalten hätten (Urk. 21/25/1/22 F/A 67 ff.). Darüber hinaus sei er (G._____) derjenige gewesen, welcher im Sommer 2019 ei- nen möglichen Verkauf der O._____ an die Beschwerdegegnerin 2 angesprochen habe, welcher indes letztlich nicht zustande gekommen sei. Auch insoweit sei sei- tens des Beschwerdegegners 1 oder durch andere Personen in dessen Umfeld nie eine irgendwie geartete Druckausübung erfolgt (Urk. 21/25/1/22 F/A 80 ff.). 2.5.3. Aus dieser Schilderung von G._____ ergibt sich in aller Deutlichkeit, dass er bzw. die O._____ im Zusammenhang mit der fraglichen Exklusivitätsvereinbarung zu keinem Zeitpunkt seitens der Beschwerdegegner unter Druck gesetzt wurden und dass es im Übrigen auch anderen Unternehmen offen gestanden hätte, mit der O._____ eine entsprechende Vereinbarung abzuschliessen. Inwiefern sich die Be- schwerdegegner durch das von der Beschwerdeführerin beanstandete Verhalten strafbar gemacht haben sollen, ist nicht nachvollziehbar. 2.5.4. Nach dem Gesagten bestehen auch mit Bezug auf die in der ergänzenden Eingabe der Beschwerdeführerin vom 2. Juni 2020 an die Staatsanwaltschaft ge- schilderten Vorgänge keine Anhaltspunkte für ein unlauteres, geschweige denn strafbares Verhalten der Beschwerdegegner. Folglich erging die angefochtene Ein- stellungsverfügung auch in diesem Punkt zu Recht.
3. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuwei- sen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die Anträge der Beschwerdeführerin betref- fend den Umgang mit den sichergestellten Gegenständen und Daten bzw. deren weitere Aufbewahrung (vgl. Urk. 2 S. 2) nicht eingegangen zu werden.
- 19 - IV.
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG). Die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten sind von der geleisteten Kaution zu beziehen. Anspruch auf eine Entschädigung hat die Be- schwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang nicht.
2. Die Beschwerdegegner liessen sich im Beschwerdeverfahren vernehmen und stellten Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen sind sie zu entschädi- gen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung vom 8. Sep- tember 2010 über die Anwaltsgebühren (AnwGebV; LS ZH 215.3). Im Beschwer- deverfahren wird eine pauschale Gebühr zugesprochen (vgl. § 19 Abs. 1 Anw- GebV), welche Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– beträgt (§ 19 Abs. 1 AnwGebV), weshalb von der beantragten Einholung einer Honorarnote der Beschwerdegegner abgese- hen werden kann (vgl. Urk. 26 S. 8). Für die Festsetzung der Entschädigung der Verteidigung sind § 19 Abs. 2, §§ 9, 4 und 2 AnwGebV massgebend. Angesichts der sich stellenden juristischen Fragen erweist sich der Fall als mässig anspruchsvoll. Die gemeinsame Stellungnahme der Beschwerdegegner zur Beschwerde umfasst (ohne Rubrum und Anträge) rund sieben Textseiten (Urk. 26). Unter Berücksichtigung der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, der Verantwor- tung des Anwalts und dessen notwendigen Zeitaufwands rechtfertigt es sich, die Entschädigung der Verteidigungen auf insgesamt Fr. 2'500.– (inkl. Auslagen und MwSt.) festzusetzen (§ 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwGebV). Die Entschädigungs- pflicht trifft die unterliegende Beschwerdeführerin, nachdem es sich bei den in Frage stehenden Straftatbeständen um Antragsdelikte handelt (vgl. BGE 147 IV 47). Die Entschädigung ist im Betrag von Fr. 1'800.– ebenfalls aus der geleisteten Kaution zu beziehen, wobei je Fr. 900.– an Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und an Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ auszubezahlen sind (Art. 429 Abs. 3 StPO).
- 20 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'200.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Kaution bezogen.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine Pro- zessentschädigung von Fr. 2'500.– zu bezahlen. Diese wird im Umfang von Fr. 1'800.– aus der geleisteten Kaution bezogen, wobei je Fr. 900.– an Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ und an Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____ aus- bezahlt werden.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur., LL.M. X._____, zweifach, für sich und die Be- schwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, zweifach, für sich und den Beschwer- degegner 1 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y2._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-2/2020/10009114 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland ad B-2/2020/10009114 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 21] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte.
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
- 21 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. E. Welte