Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 9. Mai 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anzeige gegen zwei Funktionäre der Transportpolizei, darunter B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), sowie eine Zugbegleiterin wegen Amtsmissbrauchs, Nöti- gung, Körperverletzung und Beschimpfung. Hintergrund der Anzeige ist ein Vor- fall, der sich im Rahmen einer Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Trans- portpolizei am Hauptbahnhof Zürich bzw. im einfahrenden Zug … am 31. Januar 2022 ereignete. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang vor, ihn zu Unrecht mit Handfesseln fixiert und festgehalten so- wie dadurch an den Handgelenken und der Hand verletzt zu haben. Der Be- schwerdegegner 1 wirft dem Beschwerdeführer demgegenüber u. a. vor, ihn be- schimpft zu haben (Urk. 20/1).
E. 2 Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2023 eingestellt und vom Beschwerdegegner 1 mit Beschwerde an- gefochten (vgl. separat geführtes Beschwerdeverfahren UE230289-O). Mit Verfü- gung vom gleichen Tag stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) auch das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 5).
E. 3 Im Falle einer Rückweisung in Sachen … [Verfahrensnummer] (A._____) an die Staatsanwaltschaft
a. sei das vorliegende Verfahren fortzuführen;
b. sei der Verteidigung des Beschwerdeführers vollumfängliche Ak- teneinsicht zu gewähren;
c. sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat in vorliegender Sache … [Verfahrensnummer] (B._____) aufzuheben;
d. sei der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat die Weisung zu ertei- len, die vorliegende Strafuntersuchung gegen B._____ fortzufüh- ren.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe kein In- teresse am vorliegenden Verfahren, sondern habe lediglich Beschwerde erhoben, um die "Chancengleichheit" zu wahren (Urk. 2 S. 5). Dem Beschwerdeführer scheint es dabei – soweit verständlich – im Kern darum zu gehen, die einge- reichte Beschwerde lediglich aufrecht erhalten zu wollen, sofern ihm selber eine Weiterführung des gegen ihn geführten Verfahrens betreffend Beschimpfung bzw. eine Verurteilung deswegen droht. Für den Fall eines ihn betreffenden rechtskräf- tigen Freispruchs bzw. einer Verfahrenseinstellung (Art. 320 Abs. 4 StPO) – mit- tels Abweisung der Beschwerde im separaten Beschwerdeverfahren UE230289- O – scheint er kein Interesse am Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 zu haben (Urk. 2 S. 5).
E. 3.2 Dementsprechend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge for- mulieren lassen. Die wesentlichen Anträge, dass die angefochtene Einstellungs- verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 fortzuführen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3. c. und d.), stellt er dabei unter die Bedingung der Rückweisung (und wohl Aufhebung) der Einstellungsverfügung im Verfahren UE230289-O. Damit stellt der Beschwer- deführer seine Beschwerde an sich unter eine Bedingung.
E. 3.3 Wie vorstehend ausgeführt, sind Rechtsmittel aber grundsätzlich bedingungs- feindlich. Seinen Beschwerdewillen hat der Beschwerdeführer nach dem Gesag- ten gerade nicht bedingungslos dargetan. Wie er selbst ausführt, hat er grund- sätzlich kein Interesse am vorliegenden Verfahren. Die Beschwerde an sich will er nur unter gewissen Bedingungen behandelt sehen. Die Bedingung bezieht sich dabei im Wesentlichen auf den Erfolg oder Nichterfolg des Beschwerdegegners 1 im separat geführten Verfahren UE230289-O. Damit macht er seine Beschwerde und gar seinen Beschwerdewillen vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig. Gleichzeitig unterwirft er sich damit auch dem Willen des Beschwerde- gegners 1, das Beschwerdeverfahren UE230289-O weiterzuführen. Dies stellt eine ähnliche Konstellation dar wie im Leitentscheid BGE 134 III 332, worin das Bundesgericht die Zulässigkeit einer Beschwerde (in Zivilsachen) unter der Bedin-
- 6 - gung, dass auch die Gegenseite eine solche erhebt und welcher damit die Wir- kung eine Anschlussbeschwerde zukommt, verneinte (BGE 134 III 332 E. 2.6). Auch vorliegend soll die (strafprozessuale) Beschwerde nach dem Willen des Be- schwerdeführers nur Bestand haben, sofern der Beschwerdegegner 1 sein Rechtsmittel aufrecht erhält oder dieses gutgeheissen wird. Im Ergebnis kommt seine Beschwerde der Wirkung einer – in der StPO nicht vorgesehenen – An- schlussbeschwerde ebenfalls sehr nahe (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Gründe wes- halb eine solche bedingte Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein soll, sind nicht ersichtlich.
E. 3.4 Unter diesen Umständen erweist sich die vom Beschwerdeführer bedingt er- hobene Beschwerde als nicht zulässig. Damit erübrigen sich auch die übrigen An- träge des Beschwerdeführers bzw. die Ausführungen zum Rückzug des Antrags 2 (Urk. 10). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien braucht nicht weiter einge- gangen zu werden. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen (Urk. 9).
2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen.
3. Eine zwischen der beschuldigten Person und ihrem Anwalt im Rahmen des pri- vatrechtlichen Auftragsverhältnisses abgeschlossene Honorarvereinbarung ist für den Staat nicht bindend (BGE 142 IV 163 = Pra 106 [2017] Nr. 55 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Das Honorar
- 7 - des Wahlverteidigers ist auch nicht zwingend höher zu bemessen als dasjenige eines amtlichen Anwalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom
E. 4 Mit Verfügung vom 24. August 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und ihm Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Die Kaution ging fristgerecht ein (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. September 2023 liess der Beschwerdeführer unauf- gefordert eine weitere, als "Beschwerdeergänzung" bezeichnete Eingabe einrei- chen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die Beschwerde- schrift sowie die Eingabe vom 11. September 2023 dem Beschwerdegegner 1 so- wie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 13). Die Staatsan- waltschaft liess sich mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 unter Eingabe der Untersu- chungsakten vernehmen (Urk. 19; Urk. 20). Der Beschwerdegegner 1 liess am
18. Oktober 2023 eine Stellungnahme einreichen (Urk. 23). Mit Verfügung vom
15. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 27). Der Beschwerdeführer liess am 21. November 2023 eine entspre- chende Stellungnahme einreichen (Urk. 29). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde wiederum der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme (Duplik) angesetzt (Urk. 33). Der Beschwerdegegner 1 ver- zichtete am 9. Januar 2024 auf eine Duplik, äusserte sich jedoch zu den Kosten- folgen im Falle seines Unterliegens (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. Januar 2024 auf eine Duplik (Urk. 38).
E. 5 Da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der Beschwerdegegner 1 obsiegt, sind seine Ausführungen zu den Kostenfolgen (Urk. 35) unbeachtlich. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
E. 5.1 Die Entschädigungspflicht trifft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung grundsätzlich die Staatskasse sofern sich die Beschwerde auf Offizialde- likte bezieht und den Privatkläger, wenn sie sich auf Antragsdelikte bezieht. Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung damit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde füh- rende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfol- gungsinteresse mitträgt, während sich beim Antragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme erschöpft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5).
- 8 -
E. 5.2 Bei den vorliegend untersuchten Delikten handelt es sich zwar nur teils um ein Antragsdelikt (Körperverletzung) und im bedeutenderen Teil um Offizialdelikte (Amtsmissbrauch und Nötigung). Indes ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer die Beschwerde explizit lediglich zwecks Chancengleichheit im gegen ihn geführten Strafverfahren erhob (vgl. vorstehend E. II. 3. ff.; Urk. 2 S. 5). Hinzu kommt, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobene bedingte Be- schwerde bereits aus prozessualen Gründen als unzulässig erweist und darauf nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, mit der An- fechtung der Einstellungsverfügung trage der Beschwerdeführer ein latent weiter- bestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit. Es rechtfertigt sich daher, gemäss der allgemeinen, dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungs- pflicht den Beschwerdeführer in vollem Umfang zu verpflichten, den Beschwerde- gegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
- 9 - Es wird beschlossen:
E. 6 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (Urk. 6 S. 4). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Nach Art. 396 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerde- instanz einzureichen. Vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber dennoch Vor- aussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille, sprich der Wille, die in Frage stehende, hoheitliche Verfahrenshandlung anzufechten. Die (Beschwerde- )Willensäusserung muss sodann bedingungslos sein (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 387 m.w.H.). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen – insbesondere auch die Anfechtung eines Entscheids – bedingungsfeindlich sind (vgl. dazu bereits BGE 101 Ib 216 E. 2 sowie BGE 100 Ib 351 E. 1). Das Gericht soll von klaren Voraussetzungen ausgehen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1448/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungshinwei- sen sowie – zwar aus dem Zivilprozess, so aber dennoch derart grundlegend, dass die dort beschriebenen Grundsätze auch im Strafprozess anwendbar sein müssen – BGE 134 III 332 E. 2.2). Insbesondere ist die Erklärung eines Rechts- mittels unter der Bedingung, dass auch die Gegenseite ein solches erhebt, nicht zulässig (BGE 134 III 332 E. 2.6; siehe ferner LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 379 StPO). An etwa dahingehend bedingten Anträgen besteht kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, sodass darauf nicht einzutreten ist (Art. 382 Abs. 2 StPO; BGG 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 152; 140 IV 74 E. 1.3.1).
- 5 - 3.
E. 11 März 2020 E. 4.2). Nicht zu entschädigen sind Kleinkostenpauschalen, da die Anwaltsgebührenverordnung diesen Begriff nicht kennt und die angefallenen not- wendigen Auslagen, namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunika- tion und Fotokopien im Einzelnen auszuweisen sind (vgl. § 22 AnwGebV).
4. Der Beschwerdegegner 1 hat zwei Stellungnahmen im Umfang von rund vier Seiten eingereicht (Urk. 23; Urk. 35) und beantragt eine Entschädigung von vier Stunden Aufwand zu je Fr. 300.– zzgl. MwSt. und Kleinspesen, gesamt Fr. 1'512.– (Urk. 23 S. 4). Der zeitliche Aufwand ist ausgewiesen, betreffend die Höhe des Stundenansatzes ist jedoch festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als mässig anspruchsvoll erweist; ebenso die Verantwortung für den Anwalt. Es erscheint daher angemessen, von einem Stundenansatz für den Rechtsvertreter im mittleren Bereich des von § 3 Anw- GebV vorgegebenen Rahmens auf Fr. 250.– festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Die mittels Kleinspesenpauschale von 2.5 % geltend gemachten Aus- lagen sind schliesslich weder belegt noch deren Notwendigkeit dargelegt. Diese sind daher praxisgemäss nicht zu entschädigen. Insgesamt ist demnach die Entschädigung für die anwaltschaftliche Vertretung des Beschwerdeführers auf Fr. 1000.– (4 x Fr. 250.–) zzgl. 7.7 % MwSt. festzu- setzen. 5.
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'077.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen, wobei dem Beschwerdegegner 1 die Entschädigung aus der ge- leisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
- Im Restbetrag (Fr. 523.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat … unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- - 10 - gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230295-O/U/JST>MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. A. Meier und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiber M.A. HSG F. Niessner Beschluss vom 27. November 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 21. Juli 2023
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 9. Mai 2022 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Anzeige gegen zwei Funktionäre der Transportpolizei, darunter B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1), sowie eine Zugbegleiterin wegen Amtsmissbrauchs, Nöti- gung, Körperverletzung und Beschimpfung. Hintergrund der Anzeige ist ein Vor- fall, der sich im Rahmen einer Kontrolle des Beschwerdeführers durch die Trans- portpolizei am Hauptbahnhof Zürich bzw. im einfahrenden Zug … am 31. Januar 2022 ereignete. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner 1 in diesem Zusammenhang vor, ihn zu Unrecht mit Handfesseln fixiert und festgehalten so- wie dadurch an den Handgelenken und der Hand verletzt zu haben. Der Be- schwerdegegner 1 wirft dem Beschwerdeführer demgegenüber u. a. vor, ihn be- schimpft zu haben (Urk. 20/1).
2. Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren wurde mit Verfügung vom 21. Juli 2023 eingestellt und vom Beschwerdegegner 1 mit Beschwerde an- gefochten (vgl. separat geführtes Beschwerdeverfahren UE230289-O). Mit Verfü- gung vom gleichen Tag stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) auch das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 1 ein (Urk. 5).
3. Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. August 2023 fristgerecht Beschwerde erheben und das Folgende bean- tragen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei das vorliegende Verfahren in der Sache B-3/2022/10027691 (B._____) bis zu einem rechtskräftigen Entscheid im offenbar eingelei- teten Beschwerdeverfahren … [Verfahrensnummer] (Einstellungsverfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich -Limmat vom 21. Juli 2023 betref- fend A._____) zu sistieren.
2. Im Falle eines rechtskräftigen Freispruchs in Sachen B-3/2022/ 10018511 (A._____) sei das vorliegende Verfahren als durch Rückzug erledigt abzuschreiben. Eventualiter sei von der Erklärung des Be- schwerdeführers zur Abgabe einer Rückzugserklärung für den Fall ei- nes rechtskräftigen Freispruchs in Sachen … [Verfahrensnummer] (A._____) Vormerk zu nehmen.
- 3 -
3. Im Falle einer Rückweisung in Sachen … [Verfahrensnummer] (A._____) an die Staatsanwaltschaft
a. sei das vorliegende Verfahren fortzuführen;
b. sei der Verteidigung des Beschwerdeführers vollumfängliche Ak- teneinsicht zu gewähren;
c. sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat in vorliegender Sache … [Verfahrensnummer] (B._____) aufzuheben;
d. sei der Staatsanwaltschaft Zürich – Limmat die Weisung zu ertei- len, die vorliegende Strafuntersuchung gegen B._____ fortzufüh- ren.
4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantons Zürich."
4. Mit Verfügung vom 24. August 2023 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh- rers um Sistierung des Verfahrens abgewiesen und ihm Frist zur Leistung einer Kaution von Fr. 2'500.– angesetzt (Urk. 6). Die Kaution ging fristgerecht ein (Urk. 9). Mit Eingabe vom 11. September 2023 liess der Beschwerdeführer unauf- gefordert eine weitere, als "Beschwerdeergänzung" bezeichnete Eingabe einrei- chen (Urk. 10). Mit Verfügung vom 21. September 2023 wurde die Beschwerde- schrift sowie die Eingabe vom 11. September 2023 dem Beschwerdegegner 1 so- wie der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zugesandt (Urk. 13). Die Staatsan- waltschaft liess sich mit Eingabe vom 4. Oktober 2023 unter Eingabe der Untersu- chungsakten vernehmen (Urk. 19; Urk. 20). Der Beschwerdegegner 1 liess am
18. Oktober 2023 eine Stellungnahme einreichen (Urk. 23). Mit Verfügung vom
15. November 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist zur Replik angesetzt (Urk. 27). Der Beschwerdeführer liess am 21. November 2023 eine entspre- chende Stellungnahme einreichen (Urk. 29). Mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 wurde wiederum der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Stellungnahme (Duplik) angesetzt (Urk. 33). Der Beschwerdegegner 1 ver- zichtete am 9. Januar 2024 auf eine Duplik, äusserte sich jedoch zu den Kosten- folgen im Falle seines Unterliegens (Urk. 35). Die Staatsanwaltschaft verzichtete am 15. Januar 2024 auf eine Duplik (Urk. 38).
5. Da – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – der Beschwerdegegner 1 obsiegt, sind seine Ausführungen zu den Kostenfolgen (Urk. 35) unbeachtlich. Das Verfahren ist spruchreif.
- 4 -
6. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (Urk. 6 S. 4). II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der III. Strafkammer grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
2. Nach Art. 396 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröff- nete Entscheide innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerde- instanz einzureichen. Vom Gesetz nicht ausdrücklich genannt, aber dennoch Vor- aussetzung jeder Beschwerde ist der Beschwerdewille, sprich der Wille, die in Frage stehende, hoheitliche Verfahrenshandlung anzufechten. Die (Beschwerde- )Willensäusserung muss sodann bedingungslos sein (GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 387 m.w.H.). Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass Prozesshandlungen – insbesondere auch die Anfechtung eines Entscheids – bedingungsfeindlich sind (vgl. dazu bereits BGE 101 Ib 216 E. 2 sowie BGE 100 Ib 351 E. 1). Das Gericht soll von klaren Voraussetzungen ausgehen können (Urteil des Bundesgerichts 6B_1448/2022 vom 21. Dezember 2022 E. 2.1 mit zahlreichen weiteren Rechtsprechungshinwei- sen sowie – zwar aus dem Zivilprozess, so aber dennoch derart grundlegend, dass die dort beschriebenen Grundsätze auch im Strafprozess anwendbar sein müssen – BGE 134 III 332 E. 2.2). Insbesondere ist die Erklärung eines Rechts- mittels unter der Bedingung, dass auch die Gegenseite ein solches erhebt, nicht zulässig (BGE 134 III 332 E. 2.6; siehe ferner LIEBER, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl. 2020, N 9 zu Art. 379 StPO). An etwa dahingehend bedingten Anträgen besteht kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse, sodass darauf nicht einzutreten ist (Art. 382 Abs. 2 StPO; BGG 144 IV 81 E. 2.3.1 m.w.H. = Pra 107 [2018] Nr. 152; 140 IV 74 E. 1.3.1).
- 5 - 3. 3.1. Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerdeschrift aus, er habe kein In- teresse am vorliegenden Verfahren, sondern habe lediglich Beschwerde erhoben, um die "Chancengleichheit" zu wahren (Urk. 2 S. 5). Dem Beschwerdeführer scheint es dabei – soweit verständlich – im Kern darum zu gehen, die einge- reichte Beschwerde lediglich aufrecht erhalten zu wollen, sofern ihm selber eine Weiterführung des gegen ihn geführten Verfahrens betreffend Beschimpfung bzw. eine Verurteilung deswegen droht. Für den Fall eines ihn betreffenden rechtskräf- tigen Freispruchs bzw. einer Verfahrenseinstellung (Art. 320 Abs. 4 StPO) – mit- tels Abweisung der Beschwerde im separaten Beschwerdeverfahren UE230289- O – scheint er kein Interesse am Beschwerdeverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 zu haben (Urk. 2 S. 5). 3.2. Dementsprechend hat der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge for- mulieren lassen. Die wesentlichen Anträge, dass die angefochtene Einstellungs- verfügung aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die Strafunter- suchung gegen den Beschwerdegegner 1 fortzuführen (Urk. 2 S. 2 Ziff. 3. c. und d.), stellt er dabei unter die Bedingung der Rückweisung (und wohl Aufhebung) der Einstellungsverfügung im Verfahren UE230289-O. Damit stellt der Beschwer- deführer seine Beschwerde an sich unter eine Bedingung. 3.3. Wie vorstehend ausgeführt, sind Rechtsmittel aber grundsätzlich bedingungs- feindlich. Seinen Beschwerdewillen hat der Beschwerdeführer nach dem Gesag- ten gerade nicht bedingungslos dargetan. Wie er selbst ausführt, hat er grund- sätzlich kein Interesse am vorliegenden Verfahren. Die Beschwerde an sich will er nur unter gewissen Bedingungen behandelt sehen. Die Bedingung bezieht sich dabei im Wesentlichen auf den Erfolg oder Nichterfolg des Beschwerdegegners 1 im separat geführten Verfahren UE230289-O. Damit macht er seine Beschwerde und gar seinen Beschwerdewillen vom Ausgang eines anderen Verfahrens ab- hängig. Gleichzeitig unterwirft er sich damit auch dem Willen des Beschwerde- gegners 1, das Beschwerdeverfahren UE230289-O weiterzuführen. Dies stellt eine ähnliche Konstellation dar wie im Leitentscheid BGE 134 III 332, worin das Bundesgericht die Zulässigkeit einer Beschwerde (in Zivilsachen) unter der Bedin-
- 6 - gung, dass auch die Gegenseite eine solche erhebt und welcher damit die Wir- kung eine Anschlussbeschwerde zukommt, verneinte (BGE 134 III 332 E. 2.6). Auch vorliegend soll die (strafprozessuale) Beschwerde nach dem Willen des Be- schwerdeführers nur Bestand haben, sofern der Beschwerdegegner 1 sein Rechtsmittel aufrecht erhält oder dieses gutgeheissen wird. Im Ergebnis kommt seine Beschwerde der Wirkung einer – in der StPO nicht vorgesehenen – An- schlussbeschwerde ebenfalls sehr nahe (vgl. Art. 401 Abs. 2 StPO). Gründe wes- halb eine solche bedingte Beschwerde ausnahmsweise zulässig sein soll, sind nicht ersichtlich. 3.4. Unter diesen Umständen erweist sich die vom Beschwerdeführer bedingt er- hobene Beschwerde als nicht zulässig. Damit erübrigen sich auch die übrigen An- träge des Beschwerdeführers bzw. die Ausführungen zum Rückzug des Antrags 2 (Urk. 10). Auf die weiteren Ausführungen der Parteien braucht nicht weiter einge- gangen zu werden. Im Ergebnis ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 900.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'500.– zu beziehen (Urk. 9).
2. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Entschädi- gung (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 433 Abs. lit. a StPO). Der anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 1 liess sich vernehmen und stellte Anträge. Für die damit verbundenen Aufwendungen ist er zu entschädigen.
3. Eine zwischen der beschuldigten Person und ihrem Anwalt im Rahmen des pri- vatrechtlichen Auftragsverhältnisses abgeschlossene Honorarvereinbarung ist für den Staat nicht bindend (BGE 142 IV 163 = Pra 106 [2017] Nr. 55 E. 3.1.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 3.3.1). Das Honorar
- 7 - des Wahlverteidigers ist auch nicht zwingend höher zu bemessen als dasjenige eines amtlichen Anwalts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom
11. März 2020 E. 4.2). Nicht zu entschädigen sind Kleinkostenpauschalen, da die Anwaltsgebührenverordnung diesen Begriff nicht kennt und die angefallenen not- wendigen Auslagen, namentlich Reisespesen, Porti, Kosten für Telekommunika- tion und Fotokopien im Einzelnen auszuweisen sind (vgl. § 22 AnwGebV).
4. Der Beschwerdegegner 1 hat zwei Stellungnahmen im Umfang von rund vier Seiten eingereicht (Urk. 23; Urk. 35) und beantragt eine Entschädigung von vier Stunden Aufwand zu je Fr. 300.– zzgl. MwSt. und Kleinspesen, gesamt Fr. 1'512.– (Urk. 23 S. 4). Der zeitliche Aufwand ist ausgewiesen, betreffend die Höhe des Stundenansatzes ist jedoch festzuhalten, dass sich der vorliegende Fall in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht als mässig anspruchsvoll erweist; ebenso die Verantwortung für den Anwalt. Es erscheint daher angemessen, von einem Stundenansatz für den Rechtsvertreter im mittleren Bereich des von § 3 Anw- GebV vorgegebenen Rahmens auf Fr. 250.– festzusetzen (vgl. § 2 Abs. 1 und § 3 AnwGebV). Die mittels Kleinspesenpauschale von 2.5 % geltend gemachten Aus- lagen sind schliesslich weder belegt noch deren Notwendigkeit dargelegt. Diese sind daher praxisgemäss nicht zu entschädigen. Insgesamt ist demnach die Entschädigung für die anwaltschaftliche Vertretung des Beschwerdeführers auf Fr. 1000.– (4 x Fr. 250.–) zzgl. 7.7 % MwSt. festzu- setzen. 5. 5.1. Die Entschädigungspflicht trifft gemäss der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung grundsätzlich die Staatskasse sofern sich die Beschwerde auf Offizialde- likte bezieht und den Privatkläger, wenn sie sich auf Antragsdelikte bezieht. Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung damit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde füh- rende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfol- gungsinteresse mitträgt, während sich beim Antragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme erschöpft (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5).
- 8 - 5.2. Bei den vorliegend untersuchten Delikten handelt es sich zwar nur teils um ein Antragsdelikt (Körperverletzung) und im bedeutenderen Teil um Offizialdelikte (Amtsmissbrauch und Nötigung). Indes ist zu berücksichtigen, dass der Be- schwerdeführer die Beschwerde explizit lediglich zwecks Chancengleichheit im gegen ihn geführten Strafverfahren erhob (vgl. vorstehend E. II. 3. ff.; Urk. 2 S. 5). Hinzu kommt, dass sich die vom Beschwerdeführer erhobene bedingte Be- schwerde bereits aus prozessualen Gründen als unzulässig erweist und darauf nicht einzutreten ist. Bei dieser Sachlage kann nicht gesagt werden, mit der An- fechtung der Einstellungsverfügung trage der Beschwerdeführer ein latent weiter- bestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse im Sinne der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung mit. Es rechtfertigt sich daher, gemäss der allgemeinen, dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungs- pflicht den Beschwerdeführer in vollem Umfang zu verpflichten, den Beschwerde- gegner für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu entschädigen.
- 9 - Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 900.– festgesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'077.– (inkl. MwSt.) zu ent- schädigen, wobei dem Beschwerdegegner 1 die Entschädigung aus der ge- leisteten Kaution von der Gerichtskasse überwiesen wird.
4. Im Restbetrag (Fr. 523.–) wird die Kaution dem Beschwerdeführer nach Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfah- ren zurückerstattet – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach für sich und den Beschwerde- führer (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach für sich und den Beschwerde- gegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad … (gegen Empfangsbestäti- gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat … unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts-
- 10 - gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 27. November 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger M.A. HSG F. Niessner