Erwägungen (16 Absätze)
E. 2 Am 19. Juli 2023 wurden diese gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ge- führten Strafverfahren, die inzwischen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich übernommen worden waren, eingestellt (Urk. 6). Gegen diese Verfü- gung liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde erheben (Urk. 2). Mit dieser liessen sie die Aufhebung der an-
- 4 - gefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwalt- schaft zur Abnahme weiterer Beweise beantragen (Urk. 2 S. 2).
E. 2.1 Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist zufolge Unter- liegens keine Entschädigung zuzusprechen.
E. 2.2 Während die Beschwerdegegnerin 2 dieser Auffassung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich folgt (Urk. 25 S. 21), stellen sich die Beschwer- deführerinnen 1 und 2 auf den Standpunkt, dass ein dringender Tatverdacht dafür vorliege, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie zu anderen Delikten wie Betrug und
- 11 - Veruntreuung, sowie die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und der Beteiligung als Mittäter an der durch E._____ möglicherweise begangenen Verun- treuung erfüllt hätten (Urk. 2 S. 11 f.).
E. 2.2.1 Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Pri- vatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung da- mit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die Einstel- lungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbeste- hendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt, während sich beim An- tragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme erschöpft
- 31 - (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). In diesem Fall wurde mit der Beschwerde die Einstel- lung einer Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug und Veruntreuung, wegen der Gehilfenschaft zu diesen Delikten sowie wegen Geld- wäscherei angefochten. Die Beschwerde betrifft mithin grundsätzlich Offizialde- likte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschwerdeerhebung letztlich eine zivilrechtliche Streitigkeit hinsichtlich der Beurteilung der aus dem zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdegegnerin 2 abge- schlossenen Vertrag erwachsenden Pflichten zu Grunde liegt. Bei dieser Sach- lage kann nicht gesagt werden, mit der Anfechtung der Einstellungsverfügung trü- gen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Es rechtfertigt sich daher, gemäss der allgemeinen, dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungs- pflicht die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in solidarischer Haftung zu verpflich- ten, die Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren in vol- lem Umfang zu entschädigen.
E. 2.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu be- rücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Unter Berücksichtigung dieser Krite- rien sowie des Umstands, dass die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 eine rund 18-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 25), erweist es sich als angemessen, die Entschädigung auf pauschal Fr. 3'900.– inkl. MwSt. festzusetzen. Sie ist dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 als deren Wahlverteidiger direkt zuzuspre- chen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO) und diesem im Umfang von Fr. 3'000.– aus der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Kaution von der Gerichts- kasse zu überweisen. Es wird beschlossen:
E. 3 Mit Verfügung vom 11. August 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 7). Nachdem diese Prozesskaution innert Frist geleistet worden war (Urk. 9), wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich sowie den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Stellungnahme an- gesetzt. Überdies wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Ein- reichung der Akten ersucht, soweit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ohne Weiteres Akteneinsicht gewährt werden könne (Urk. 10). Während der Beschwer- degegner 1 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichten liess (Urk. 17), liess die Beschwerdegegnerin 2 – innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 12; Urk. 19) – mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen bzw. auf diese nicht einzutreten sei (Urk. 25 S. 2). Mit ihrer Stellungnahme vom
19. Oktober 2023, welche diese ebenfalls innert zweimal erstreckter Frist ein- reichte (Urk. 15; Urk. 22), beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und teilte gleichzeitig mit, dass ihr die Verfahrensleitung betreffend das vorliegende Strafverfahren von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich übertragen worden sei (Urk. 30 S. 2 f.). Die Untersuchungsakten reichte sie elektronisch ein (Urk. 32). Die beiden Beschwerdeantworten wurden den Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 in der Folge mit Verfügung vom 13. November 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 34). Innert zweimal erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 schliesslich mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ihre Replik erstatten (Urk. 37; Urk. 39; Urk. 41).
E. 3.1 Im Gegensatz zu ihren Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen in Gehilfenschaft begangener Delikte, beliessen es die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich der übrigen strafbaren Handlungen, deren sich die Beschwerdegegner 1 und 2 aus ihrer Sicht strafbar gemacht haben sollen, bei der blossen Behauptung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich "die Beschuldigten" auch jener geltend gemachten Straftatbestände strafbar gemacht haben könnten (vgl. Urk. 2 S. 36 f., 45).
E. 3.2 In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahe- legen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaup- ten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Dabei müssen sich die Gründe, die einen anderen Entscheid nahe legen, aus der Beschwerdeschrift er- geben. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach den Gründen zu su- chen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll resp. welche weiteren Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen angezeigt sein könn- ten, um die Vorwürfe des Beschwerdeführers erhärten zu können (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9c zu Art. 396 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3).
E. 3.3 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 in Bezug auf die von ihnen geltend gemachte Straf- barkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen qualifizierter Geldwäscherei und der Beteiligung als Mittäter einer allenfalls von E._____ begangenen Veruntreu- ung ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen. So zeigen sie in keiner Weise auf, welche Beweismittel oder Untersuchungsergebnisse warum ihren Standpunkt erhärten resp. mit welchen weiteren konkreten Untersuchungshandlungen warum ihr Standpunkt erhärtet werden könnte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich mithin
- 12 - nicht, wer konkret sich warum bzw. inwiefern der in Frage stehenden Delikte straf- bar gemacht haben soll und welche Beweismittel diese Behauptung erhärten resp. erhärten könnten. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen soweit nicht gar ein diesbezügliches Nichteintreten naheliegender wäre.
E. 4 Da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden
– abzuweisen ist, kann auf eine (vorgängige) Zustellung der Replik der Beschwer- deführerinnen 1 und 2 sowie deren Eingabe vom 8. Januar 2025 betreffend die Einreichung des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
25. November 2024 an die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner 1 und 2 verzichtet werden.
- 5 -
E. 4.1 Was die geltend gemachte Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 in der Teilnahmeform der Gehilfenschaft betrifft, liessen die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 E._____ während zehn Jahren den Rahmen für die Begehung der Haupttaten zur Verfügung gestellt und darüber hinaus aktiv über unzählige "red flags" hin- weggesehen hätten, um eine Fortsetzung der Haupttat zu ermöglichen. Diese Kombination aus aktiver faktischer Unterstützung und unterlassener Hinterfragung bzw. billigender Tolerierung der (offensichtlichen) Unregelmässigkeiten habe die Haupttat in objektiver Weise ermöglicht oder zumindest gefördert (Urk. 2 S. 14 ff.; Urk. 41 S. 16 ff.).
E. 4.2 Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB erweist sich, wer zu einem Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät setzt Gehilfenschaft eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswid- rig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_417/2016 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung sodann jeder kausale Beitrag, der die Tat för- dert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 129 IV 124 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. Sep- tember 2021 E. 1.2.3). Auch Gehilfenschaft durch Unterlassen ist unter den Vor- aussetzungen des unechten Unterlassungsdeliktes (wozu namentlich das Vorlie- gen einer Garantenstellung gehört) möglich (BGE 121 IV 109 E. 3a; FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 50 zu Art. 25 StGB). Unabhängig davon, ob hinsichtlich der Beihilfe von einem Tun oder einem Unterlassen ausge- gangen wird, setzt Art. 25 StGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und
- 13 - dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zwar braucht er die von ihm geförderte Tat nicht in ihren Einzelheiten zu kennen, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns muss er jedoch erkennen (BGE 128 IV 53 E. 5.f/cc; BGE 108 Ib 301 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom
22. September 2021 E. 1.2.3). Überdies ist Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters erforderlich (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 117 IV 186 E. 3; Urteil des Bundesge- richts 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt sodann nicht (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 25 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom
22. September 2021 E. 1.2.3). 4.3.1 Was das Vorliegen einer Hilfeleistung betrifft, liessen die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 in allgemeiner Weise vorbringen, Mitarbeiter der Beschwerde- gegnerin 2 hätten die Haupttat über zehn Jahre dergestalt gefördert, dass ihre Unterstützung tatsächlich zu den vorgeworfenen Straftaten beigetragen bzw. diese gefördert hätten (Urk. 2 S. 11, 14, 34 f.). Konkret liessen sie dabei einerseits geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe die von E._____ bzw. der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen ausgeführt, ohne jemals deren wirtschaftlichen Hintergrund, deren Rechtmässigkeit oder deren Vereinbarkeit mit den Drittvermögensverwaltungsvollmachten zu hinterfragen (Urk. 2 S. 13 f., 15 f., 20, 34 f.; Urk. 41 S. 17). Andererseits stellten sie sich auf den Standpunkt, dass auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter im Zeit- raum von 2002 bis 2012 die von E._____ bzw. der F._____ AG selbst gestellten Kurse der I._____ (I'._____) - und J._____ (J'._____)-Titel, in welche überwie- gende Teile der Kundenvermögen investiert gewesen seien (Urk. 2 S. 38), ihnen gegenüber bzw. gegenüber den Bankkunden in den jeweiligen Depotauszügen wiedergegeben hätten, ohne offengelegt zu haben, dass diese Kurse ungeprüft und die Wertangaben gemäss den Depotauszügen möglicherweise fernab der Realität gewesen seien, eine Hilfeleistung zu sehen sei (Urk. 2 S. 15, 23; Urk. 41 S. 18). 4.3.2 Aus der Einleitung der angefochtenen Einstellungsverfügung geht her- vor, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erwähnten
- 14 - I._____- und J._____-Titeln zusammengefasst um Anlagevehikel handelte, mit welchen die F._____ AG handelte bzw. welche von dieser für ihre Kunden gekauft oder wiederverkauft wurden. Dabei habe die F._____ AG die An- und Verkaufs- kurse selbst festgelegt (Urk. 6 S. 4 f.). Dass die von der F._____ AG stammenden Kursangaben in Bezug auf diese Titel jeweils in den von der Beschwerdegegnerin 2 für ihre Kunden erstellten Depotauszügen übernommen wurden, wie dies die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend machten, geht auch aus der angefochte- nen Einstellungsverfügung hervor und wird entsprechend auch seitens der Unter- suchungsbehörde nicht bestritten (Urk. 6 S. 5; vgl. Urk. 30 S. 8). Zu berücksichti- gen ist jedoch, dass jene Kursangaben in den für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erstellten Depotauszügen der Beschwerdegegnerin 2 ab dem Jahr 2004 je- weils mit Vermerken wie "unverbindliche Kursangabe", "Kurs von K._____. (unge- prüft)" oder "Kurs von F._____ AG (ungeprüft)" versehen waren, die darauf schliessen liessen, dass es sich um ungeprüfte Kursangaben handelte (Urk. 32/40106162 ff.; Urk. 32/40106206 ff.). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem Rahmenvertrag, welchen sie am
19. März 2004 mit der F._____ AG als unabhängige Vermögensverwalterin abge- schlossen hatte, von dieser verlangte, die von ihr "betreuten Kunden der Bank ge- mäss den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Art. 11 BEHG, gemäss den Verhaltensregeln für Effektenhändler der SBVg und gemäss den Richtlinien zur Durchführung der Informationspflicht und Risikoaufklärung der Bank zu informie- ren und auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hinzuwei- sen" (Urk. 32/40102259). Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der F._____ AG vereinbarten Anlageprofile vom 22. Mai 2002 bzw. vom 19. Septem- ber 2007 enthalten jeweils auch eine Erklärung, wonach sie sich neben den spezi- fischen Risiken im Effektenhandel auch den Risiken im Zusammenhang mit nicht börsennotierten Wertpapieren (wie vorliegend den I._____- und den J._____-Ti- teln) bewusst seien und sich im Rahmen der von ihnen gewählten Portfoliostrate- gien ausdrücklich mit diesen Anlageformen einverstanden zeigen würden (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146). Unabhängig davon, wie die von der F._____ AG vorgenommenen Kursfestsetzungen im strafrechtlichen Sinne zu be- urteilen sind, kann in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die
- 15 - F._____ AG zur Risikoaufklärung ihrer Kunden anhielt, sowie insbesondere auf- grund der erwähnten zusätzlich zu jenen grundsätzlichen Bemühungen der Risi- koaufklärung auf den jeweiligen Depotauszügen angebrachten Hinweise im Um- stand alleine, dass jene Kursangaben an die Kunden der Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet wurden, noch keine Gehilfenhandlung im Sinne von Art. 25 StGB gesehen werden. So zeigt sich im Anbringen jener Hinweise, die einer zusätzli- chen Risikoaufklärung gleichkamen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1, der auf den in Frage stehenden Depotauszügen der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 jeweils als deren "Advisor" aufgeführt ist, jene Kurs- angaben nicht unbesehen an ihre Kunden übermittelten. Entsprechend kann in der auf diese Weise erfolgten Übermittlung der Kursangaben auch keine Förde- rung eines allenfalls von E._____ mit der ursprünglichen Kursfestsetzung verfolg- ten strafbaren Handelns gesehen werden. 4.3.3 Was die Ausführung der von E._____ bzw. der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen durch die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbei- ter betrifft, mit welcher diese gemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die E._____ vorgeworfenen Straftaten gefördert haben sollen, ist anzumerken, dass grundsätzlich gerade die Ausführung solcher Transaktionen der Erfüllung einer zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertraglich vereinbarten Pflicht entsprochen hätte. So hielten Letztere in Vereinba- rungen mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die Verwaltungsvollmacht an Dritte vom 21. Mai 2002 bzw. vom 21. September 2007 und vom 30. April 2009 fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 richtig erfüllt habe, wenn sie einen von der bevollmächtigten F._____ AG erteilten Auftrag ausgeführt habe, der im Rahmen der in jenen Verwaltungsvollmachten vereinbarten Ermächtigungen liege (Urk. 32/20301094; Urk. 32/20301123; Urk. 32/20301135). Ob die Ausführung der von der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen dennoch eine Gehilfen- handlung im Sinne von Art. 25 StGB hätte darstellen können, kann letztlich jedoch offenbleiben. So käme eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 – wie sich nachfolgend zeigen wird – angesichts eines fehlenden Vorsatzes selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung von E._____ we-
- 16 - gen eines Anlassdelikts kommen und vom Vorliegen von entsprechenden Gehil- fenhandlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 ausgegangen würde. 4.4.1 In subjektiver Hinsicht liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor- bringen, dass entgegen der Argumentation in der angefochtenen Einstellungsver- fügung sehr wohl zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Be- schwerdegegnerin 2 und deren Mitarbeitern von deliktischem Verhalten vorliegen würden (Urk. 2 S. 37 f.). Sie liessen dabei verschiedene, von ihnen als "red flags" bezeichnete Umstände umschreiben, von welchen die Beschwerdegegner 1 und 2 gewusst hätten, weshalb sie letztlich auch von den Unregelmässigkeiten bzw. den Ungewöhnlichkeiten, die das "System E._____" aus Sicht der Beschwerde- führerinnen 1 und 2 gehabt habe, Kenntnis gehabt hätten (Urk. 2 S. 20 f., 35, 43; Urk. 41 S. 20). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellten sich sodann auf den Standpunkt, dass es sich bei jenen "red flags" auch um konkrete Anhaltspunkte dafür handle, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter während vieler Jahre in Kauf genommen bzw. damit gerechnet hätten, dass E._____ syste- matisch über das in Frage stehende Kundenvermögen verfügt bzw. die Vermö- gensverwaltungs- und Bankkunden über die Werthaltigkeit der J._____- und I._____-Titel etc. getäuscht und das Kundenvermögen entgegen den banklagern- den Drittverwaltungsvollmachten ohne Einverständnis der Kunden und in eigenem Interesse verwendet habe (Urk. 2 S. 16 f., 20, 32 f., 36, 43, 45; Urk. 41 S. 20 ff.). 4.4.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen damit im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten damit gerechnet und in Kauf genommen, dass E._____ allenfalls in strafbarer Weise über das in Frage stehende Kundenvermögen verfügt haben könnte. In Bezug auf ein vom Be- schwerdegegner 1 am 8. Juli 2004 verfasstes Memorandum, das von den Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls als "red flag" bezeichnet wurde, stellten sie sich gar auf den Standpunkt, dass diesem zu entnehmen sei, dass der Be- schwerdegegner 1 bestens über die Absichten von E._____ Bescheid gewusst bzw. Kenntnis davon gehabt habe, dass dieser ohne Instruktion eines Kunden agiert habe und er mithin angesichts jenes Memorandums nicht bloss mit entspre- chenden Absichten gerechnet habe (Urk. 2 S. 21; Urk. 41 S. 28).
- 17 - 4.4.3.1 Was dieses Memorandum betrifft, liessen die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 konkret vorbringen, dass E._____ gemäss jenem Memorandum einer Gegenpartei, womit wohl einer seiner Vermögensverwaltungskunden gemeint ge- wesen sei, I._____-Titel verkauft habe, wobei sich später herausgestellt habe, dass jener Kunde gar keine Instruktion für jenes Geschäft gegeben habe. E._____ habe aus Sicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mithin eine unautori- sierte Transaktion ausgeführt, was mit der Drittverwaltungsvollmacht schlicht un- vereinbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen der Be- schwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang sodann den Vorwurf, auf diesen geltend gemachten Vollmachtverstoss nicht eingegangen zu sein. Gemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 soll E._____ in der Folge den Auftrag erteilt ha- ben, jene I._____-Titel mit der Beschwerdeführerin 1 abzurechnen. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang nicht die Frage gestellt habe, weshalb die "Korrektur" der unautorisierten Transaktion plötzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 ausgeführt worden sei, erachten die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 sodann als mehr als unglaubwürdig (Urk. 2 S. 20 f.). 4.4.3.2 Zwar geht aus dem fraglichen Memorandum vom 8. Juli 2004 hervor, dass sich am 25. Juni 2004 herausgestellt habe, dass "eine Gegenpartei in L._____" keine Instruktionen für ein bestimmtes, von E._____ durchgeführtes Ge- schäft gegeben habe und am Kauf von "M._____"-Aktien nicht mehr interessiert gewesen sei (Urk. 32/40108176). Wer diese "Gegenpartei in L._____" war und wie es dazu kam, dass der Beschwerdegegner 1 zu jener Information kam, dass es keine Instruktionen zu jenem Geschäft gegeben habe, ist dem Memorandum jedoch nicht zu entnehmen. Auch geht daraus nicht klar hervor, ob ein anfängli- ches Kaufinteresse bestanden hatte, wie dies die Formulierung, wonach die Ge- genpartei "an einem Kauf nicht mehr interessiert" gewesen sei, grundsätzlich nahe legen würde (Urk. 32/40108176). Weiter ist dem Memorandum zu entneh- men, dass E._____ schliesslich den Auftrag gegeben habe, jene betroffenen Ak- tien mit "A'._____", womit wohl die Beschwerdeführerin 1 gemeint war, statt mit der "Gegenpartei in L._____" abzurechnen und dagegen EUR 400'000.– "I._____ an N._____" zu verkaufen (Urk. 32/40108176). Das heisst, gemäss jenem Memo- randum kam es letztlich nicht zu einem Geschäft, das unautorisiert war bzw.
- 18 - wurde dieses rückgängig gemacht, falls es denn bereits ausgeführt worden wäre. Ausserdem wurde weiter dargelegt, dass am 29. Juni 2004 festgestellt worden sei, dass die Zahlung der I._____ Bonds durch die N._____ noch nicht erfolgt sei und der Beschwerdegegner 1 E._____ in die Bank gebeten habe, um das Pro- blem zu besprechen und eine Lösung zu finden, nachdem trotz mehrfacher Mah- nung der N._____ die Zahlungen nicht eingegangen seien. Gemäss dem Memo- randum hätten sich E._____ und der Beschwerdegegner 1 schliesslich auf einen gangbaren Weg einigen können, der dann auch eingehalten worden sei (Urk. 32/40108176). 4.4.3.3 Bereits in Anbetracht dessen, dass die Umstände dazu, wie der Kon- takt von E._____ und der "Gegenpartei in L._____" vor dem in Frage stehenden Geschäft ausgesehen hatte, wie deren allfällige Vertretung durch E._____ ausge- staltet war sowie dazu, wie die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegeg- ner 1 überhaupt davon Kenntnis erhielten, dass es in Bezug auf jenes Geschäft an einer Instruktion gefehlt hatte, unklar sind, lässt sich aus jenem Memorandum nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, der Beschwerdegegner 1 habe darüber Bescheid gewusst, dass E._____ die Absicht gehabt habe, in strafbarer Weise über das Vermögen seiner Kunden zu verfügen. Überdies zeigt jenes Memoran- dum, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – durchaus auf ihr bekannt gewordene Ungereimtheiten in Zusammenhang mit Instruktionen oder auf ausste- hende Zahlungen reagierten und zusammen mit E._____ nach Lösungen such- ten. Selbst wenn jenem Memorandum tatsächlich der Sachverhalt zu Grunde ge- legen hätte, dass E._____ in jenem Fall ein Geschäft ohne Instruktion eines Kun- den hätte in Auftrag geben wollen, liesse sich daraus sodann – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – noch nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdegegner 1 gewusst oder damit gerechnet haben sollte, dass E._____ in genereller Weise die Instruktionen seiner Kunden hätte missachten sollen, um sich an deren Vermögen in strafbarer Weise zu bereichern. So han- delte es sich nicht nur um einen Einzelfall, sondern der Beschwerdegegner 1 konnte sich gemäss den im Memorandum festgehaltenen Notizen in der Folge auch davon versichern, dass sich E._____ schliesslich dem von ihnen vereinbar-
- 19 - ten Weg entsprechend verhalten hatte. Dass es im Laufe der Zeit zu (weiteren) Beanstandungen von Kunden der F._____ AG oder gar von ihnen selbst hinsicht- lich einer allfälligen nicht instruktionsgemässen Vermögensverwaltung durch E._____ gekommen wäre, wurde von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4.5.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, lässt sich auch gestützt auf die übri- gen von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als "red flags" bezeichneten Um- stände nicht der Schluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mit- arbeiter gewusst oder damit gerechnet hätten, dass E._____ in strafbarer Weise über die Gelder seiner Vermögensverwaltungskunden verfügt haben könnte. Viel- mehr sprechen einzelne dieser von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufge- führten Umstände gerade dagegen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 Kennt- nis von entsprechenden strafbaren Handlungen gehabt oder mit solchen gerech- net haben könnten. 4.5.2.1 Gerade der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls als "red flag" bezeichnete Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Juni 2009 von E._____ eine Bestätigung seiner Angaben bzw. einen von einer unabhängi- gen Stelle berechneten "Net Asset Value" der Titel verlangt habe (Urk. 2 S. 15, 24; Urk. 41 S. 18), spricht in Anbetracht der gesamten Umstände dagegen, dass entsprechende Kenntnisse vorlagen bzw. mit einer entsprechend strafbaren Vor- gehensweise von E._____ gerechnet wurde: So teilte die Beschwerdegegnerin 2 der F._____ AG am 4. Juni 2009 mit einem Schreiben, das vom Beschwerdegeg- ner 1 und O._____, unterzeichnet war, mit, dass sie angesichts des Umstands, dass in den Depotauszügen der Kunden Kurse für die zwei "Special Purpose In- vestment Vehicles" ("SPIV"; J._____- und I._____-Titel) verwendet würden, für welche sie (die Beschwerdegegnerin 2) explizit keine Gewähr übernehme, sicher- stellen möchte, dass die übernommenen Kurse zumindest einer minimalen Plau- sibilitätskontrolle unterliegen würden. Die F._____ AG wurde daher unter Hinweis darauf, dass den Verfassern des Schreibens bewusst sei, dass einer Depotbank im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags zwischen dem Kunden und dem externen Vermögensverwalter keine Überwachungspflicht zukomme und
- 20 - daran auch nichts geändert werden solle, angefragt, ob die beiden "SPIV" Buch führen würden und die "Financial Statements" auch von einer anerkannten Revisi- onsstelle geprüft würden. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die der Beschwerdegegnerin 2 gelieferten Kurse einem Net Asset Value entsprechen sollten, der durch eine von der F._____ AG unabhängigen Stelle überprüft worden sei (Urk. 32/40122006). Zwar mag zutreffen, dass aus dieser Anfrage – entspre- chend dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Urk. 2 S. 24) – abge- leitet werden kann, dass seitens der Beschwerdegegnerin 2 gewisse Zweifel an der Werthaltigkeit der J._____- und I._____-Titel bestanden haben könnten. Soll- ten die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter aber damit gerechnet ha- ben, dass E._____ allenfalls in strafbarer Weise über die Gelder seiner Vermö- gensverwaltungskunden verfügte, und sollten sie nur deswegen nichts gegen des- sen Vorgehen unternommen haben, um von seinem möglicherweise deliktischen Handeln beispielsweise durch die von den Vermögensverwaltungskunden an sie geleisteten Transaktions- und Depotgebühren mitprofitieren zu können, wie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 dies in den Raum stellen liessen (Urk. 2 S. 25 f., 35, 46 f.; Urk. 41 S. 22, 28), wäre kaum zu erwarten gewesen, dass sie eine ent- sprechende Überprüfung angestrebt hätten. Dass jenem Schreiben der Be- schwerdegegnerin 2 vom 4. Juni 2009 Anfragen oder Beanstandungen von Ver- mögensverwaltungskunden der F._____ AG vorausgegangen wären und sich die Beschwerdegegnerin 2 aus diesem Grund gedrängt gesehen hätte, bei der F._____ AG nachzufragen, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerde- führerinnen 1 und 2 auch nicht geltend gemacht. 4.5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen weiter vorbringen, dass die seitens der Beschwerdegegnerin 2 von der F._____ AG einverlangte Verifizie- rung der Kursangaben der J._____- und I._____-Titel nie erbracht worden sei, zu- mal die von E._____ im August 2010 organisierten Bestätigungen einer Treu- handfirma aus P._____ ("Q._____") die Richtigkeit der Bilanzen und die Bewer- tung der Aktiven nicht hätten bestätigen können und auch der "Net Asset Value" nicht überprüft worden sei (Urk. 2 S. 24). Dennoch habe sich die Beschwerdegeg- nerin 2 damit zufrieden gegeben und das "System E._____" zusammen mit E._____ fortgesetzt (Urk. 2 S. 15 f.; Urk. 41 S. 18). Selbst wenn die Schreiben der
- 21 - "Q._____" vom 23. August 2010, die am 24. August 2010 von der F._____ AG an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet wurden (Urk. 32/40122011 ff.), nicht über alle Angaben verfügten, die von der Beschwerdegegnerin 2 eigentlich erfragt worden waren, lässt sich auch aus dem Umstand, dass sie die Geschäftsbezie- hung zur F._____ AG dennoch aufrecht erhielt, nicht ableiten, dass die Beschwer- degegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 ihrerseits mit einem allenfalls von E._____ verfolgten deliktischen Vorsatz rechneten und diesen in Kauf nahmen. So ging aus jenen Schreiben der "Q._____" zumindest hervor, dass hinsichtlich der J._____-Titel eine hundertprozentige Deckung gegeben sei und in Bezug auf die I._____-Titel wurde ein "Net Asset Value" genannt (Urk. 32/40122012; Urk. 32/40122024). Dass die Beschwerdegegnerin 2 damals davon Kenntnis ge- habt haben könnte, dass E._____ den Wert jenes "Net Asset Values" gegenüber den "Q._____" vorgegeben haben könnte, wie ihm dies schliesslich im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2014 vorgehalten wurde (Urk. 32/50105053 ff.), ist nicht ersichtlich. 4.5.2.3 Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter die Anlagetätigkeit der F._____ AG aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angeführten "red flags" – deren Vorbringen entsprechend (Urk. 2 S. 20 f., 35, 43; Urk. 41 S. 20) – für ungewöhnlich gehalten haben sollten und es sich da- bei auch um den Grund für das am 4. Juni 2009 an die F._____ AG adressierte Schreiben gehandelt haben sollte (Urk. 32/40122006), kann daraus noch nicht ab- geleitet werden, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 aus denselben Gründen auch mit einem gar strafbaren Vorgehen von E._____ gerechnet haben könnten. Wie bereits erwogen, hatten die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter Kenntnis davon, dass die Kunden der F._____ AG und damit auch die Beschwer- deführerinnen 1 und 2 nicht nur einem bestimmten Risiko in Bezug auf die verein- barten Anlageprofile zugestimmt hatten, sondern insbesondere auch erklärt hat- ten, sich neben den spezifischen Risiken im Effektenhandel auch den Risiken im Zusammenhang mit nicht börsennotierten Wertpapieren bewusst zu sein und sich im Rahmen der von ihnen gewählten Portfoliostrategien ausdrücklich mit diesen Anlageformen einverstanden zu zeigen (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146). Auch angesichts der Kenntnis dieser Erklärungen sowie in Anbetracht dessen,
- 22 - dass zumindest nicht bekannt ist, dass sich im fraglichen Zeitraum Kunden der F._____ AG bei der Beschwerdegegnerin 2 über jene Anlagetätigkeit beschwert hätten, ist es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Urk. 2 S. 24) – grundsätzlich nachvollziehbar, dass seitens der Beschwerdegeg- nerin 2 nach Eingang der zuvor erwähnten Schreiben der "Q._____" keine weite- ren Überprüfungen veranlasst wurden. Jedenfalls lässt sich auch vor diesem Hin- tergrund aus diesem Umstand nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten von einem strafbaren Vorgehen von E._____ gewusst oder mit ei- nem solchen gerechnet. 4.5.2.4 Überdies ist zu berücksichtigen, dass die an die Vermögensverwal- tungskunden der F._____ AG ausgestellten Depotauszüge von der Beschwerde- gegnerin 2 bzw. deren Mitarbeitern auch nach jener Anfrage betreffend die J._____- und I._____-Titel vom 4. Juni 2009 und den in der Folge eingegangenen Schreiben der "Q._____" hinsichtlich der Kurse der J._____- und I._____-Titel noch immer mit einem Hinweis versehen wurden, wonach diese Kurse ungeprüft seien (Urk. 32/40106192 ff.; Urk. 32/40106216 ff.; vgl. Erw. III.4.3.2). Dass diese Hinweise weiterhin angebracht wurden, obwohl die Vermögensverwaltungskun- den der F._____ AG grundsätzlich bereits erklärt hatten, auf die mit jenen Anlage- titeln verbundenen Risiken aufmerksam gemacht worden zu sein (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146; vgl. Erw. III.4.3.2), spricht wiederum dage- gen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 von den ge- gebenenfalls strafrechtlich relevanten Absichten von E._____ Kenntnis hatten oder mit ihnen rechneten und sie nur deshalb nichts gegen dessen Vorgehen un- ternahmen, weil sie ebenfalls davon profitiert haben könnten. Hätten sie ange- strebt, möglichst lange von einer allenfalls deliktischen Tätigkeit von E._____ mit- zuprofitieren, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie es vielmehr unterlassen hätten, von sich aus weitergehende Hinweise auf bestehende Risiken anzubrin- gen. 4.6.1 Schliesslich ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 einzugehen, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 zum "System E._____" keine weiteren Abklärungen getätigt hätten, obwohl sie um die Unregelmässigkei-
- 23 - ten und die Ungewöhnlichkeit jenes Systems gewusst hätten (Urk. 2 S. 32 f., 35 f., 43). 4.6.2.1 Mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 in zivilrechtlicher Hin- sicht gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen, beschäftigte sich bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
18. Mai 2017, welches auch von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in der angefochtenen Einstellungsverfügung zitiert wurde (Urk. 6 S. 8 f.; Urk. 32/ 70701213 ff.). Jenem Urteil ging voraus, dass die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht FINMA mit Verfügung vom 5. September 2014 zum Schluss gelangt war, dass die Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zur F._____ AG aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe (Urk. 32/70701202 ff.). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge am 8. Oktober 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und obsiegte schliesslich. So hiess Letzteres die Beschwerde mit Urteil vom
18. Mai 2017 gut und hob die Verfügung der FINMA vom 5. September 2014 auf (Urk. 32/70701213 ff.). 4.6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht umschrieb in jenem Urteil unter an- derem die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Kunden der F._____ AG und gelangte dabei zum Schluss, dass die Beschwerde- gegnerin 2 für die Kunden der F._____ AG einzig als Depotbank tätig gewesen sei. So hätten die Kunden die F._____ AG und nicht die Beschwerdegegnerin 2 zur Verwaltung ihres Vermögens beauftragt und zu diesem Zweck gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 bevollmächtigt. Zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Kunden der F._____ AG habe sodann weder ein Beratungs- oder Verwal- tungsverhältnis noch ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Überdies hätten die Kunden der F._____ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 jeweils bestätigt, sich neben den besonderen Risiken im Effektenhandelsgeschäft insbe- sondere auch der Risiken bewusst gewesen zu sein, die mit der Anlage in nicht börsenkotierte Titel verbunden seien. Dieser Form der Anlage hätten sie im Rah- men ihrer Anlagepolitik denn auch ausdrücklich zugestimmt (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.3).
- 24 - 4.6.2.3 Was die Sorgfaltspflichten einer Bank betrifft, erwog das Bundesver- waltungsgericht sodann in allgemeiner Weise, dass zwischen Kunden zu unter- scheiden sei, die von der Bank selbst beraten würden, und sogenannten "execu- tion-only-Kunden". So seien die Sorgfaltspflichten und damit auch die Gebühren der Bank ganz unterschiedlich. Depotkunden mit einem externen Vermögensver- walter stünden mit Bezug auf die Sorgfaltspflichten einer Bank schliesslich noch eine Stufe tiefer als normale "execution-only-Kunden". In einer solchen Konstella- tion müsse die (Depot-)Bank grundsätzlich gar nichts tun. Sie sei nicht dazu ver- pflichtet, selber Abklärungen zu treffen, um herauszufinden, ob die Geschäftstä- tigkeit des externen Vermögensverwalters "allenfalls" rechtswidrig sein könnte. Auch müsse sie nicht von sich aus prüfen, ob die Unternehmen, in welche externe Vermögensverwalter das Vermögen der Kunden investieren würden, werthaltig seien oder nicht. Eine Abklärungspflicht treffe die Bank einzig dann, wenn sie ak- tiv wisse bzw. davon Kenntnis habe, dass mit der Geschäftstätigkeit des externen Vermögensverwalters etwas nicht in Ordnung sei (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.2). 4.6.2.4 Gestützt auf diese Erwägungen, die vorgenommene Einordnung der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der F._____ AG sowie gestützt auf die vorhandenen Akten gelangte das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass keine Hinweise vorlägen, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdegegnerin 2 im relevanten Zeitraum mit Bezug auf die Ge- schäftstätigkeit der F._____ AG von etwas Kenntnis gehabt hätte, das ein weite- res Nachfragen notwendig gemacht hätte. Der Beschwerdegegnerin 2 könne mit- hin nicht der Vorwurf gemacht werden, das Vorgehen der F._____ AG sei rechts- widrig gewesen und sie hätte dies gewusst. Zumindest aus zivilrechtlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin 2 daher nicht zu weiteren Abklärungen mit Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG verpflichtet gewesen und habe insbesondere auch nicht prüfen müssen, ob die Unternehmungen, in die die F._____ AG inves- tiert habe, werthaltig gewesen seien. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht lässt sich eine Pflicht der Beschwerdegegnerin 2, die Werthaltigkeit der von der F._____ AG gehandelten Wertschriften zu überprüfen, sodann auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die von den Kunden der F._____ AG erteilten Ver- waltungsvollmachten eine Beschränkung enthielt, wonach das Vermögen nicht an
- 25 - die F._____ AG ausbezahlt werden dürfe. So würden von jener routinemässig verwendeten Passage lediglich Barbezüge und Überweisungen, nicht hingegen Zahlungen für Wertschriftenkäufe, die ja gerade Zweck jeder Wertschriftenverwal- tung seien, erfasst (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, dass wie in zivilrechtlicher Hinsicht auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht zu gelten habe, dass die Beschwerdegegne- rin 2 als reine Depotbank nicht verpflichtet gewesen sei, weitere Abklärungen mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der F._____ AG vorzunehmen. Dem Vorwurf der FINMA, die Beschwerdegegnerin 2 habe es in der Geschäftsbeziehung zur F._____ AG unterlassen, die erforderlichen Risikoabklärungen und -kontrollen vorzunehmen und damit die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährser- fordernisse schwer verletzt, folgte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.3.2.2). 4.6.3.1 Was diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, stell- ten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 einerseits auf den Standpunkt, dass die jeweils fallführenden Staatsanwaltschaften falsche Schlüsse aus diesem ge- zogen hätten. Andererseits liessen sie geltend machen, dass das Strafgericht oh- nehin nicht an die Erwägungen dieses Entscheids gebunden sei (Urk. 41 S. 10 ff.). 4.6.3.2 Konkret liessen sie unter anderem geltend machen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_504/2018 vom 10. Dezember 2019 in Abweichung vom in Frage stehenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe, dass eine Bank auch im Rahmen einer Depotbeziehung und bei Vorliegen einer externen Vermögensverwaltungsvollmacht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden müsse, um sich auf ihren guten Glauben (bzw. auf ihr Nicht- wissen um den Vollmachtsmissbrauch) berufen zu können (Urk. 41 S. 12 ff.). 4.6.3.3 Jenem unter BGE 146 III 121 amtlich publizierten Bundesgerichtsur- teil lag zusammengefasst der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Bankkundin ei- nem langjährigen Freund, der für sie eine Vertrauensperson darstellte, eine allge- meine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich aller Geschäfte mit der Bank er- teilte, bei welcher sie über Kontobeziehungen verfügte. Die jenem Freund erteilte
- 26 - Generalvollmacht erlaubte es diesem grundsätzlich auch, Handlungen zu seinen eigenen Gunsten vorzunehmen. Während eines Zeitraums von rund drei Jahren hatte jener Bevollmächtigte sodann rund 13 Millionen Franken veruntreut, indem er das Geld von den Konten der Bankkundin durch Erteilung von insgesamt 14 Überweisungsaufträgen entweder auf seine eigenen Konten bei der Bank oder ei- ner dritten Bank überweisen liess, dies unter anderem, um den Erwerb einer Im- mobilie und die ihm von derselben Bank gewährte Hypothek zu finanzieren. Das Bundesgericht hatte sich sodann mit der Frage der vertraglichen Pflichten der Bank gegenüber der Bankkundin und in diesem Zusammenhang auch mit den Sorgfaltspflichten der Bank ihr gegenüber zu befassen (BGE 146 III 121 = Pra 110 (2021) Nr. 15). Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Bank in diesem Fall nicht die Aufmerksamkeit habe walten lassen, die nach den Umständen von ihr habe verlangt werden dürfen und sie bei der Kundin hätte Abklärungen vorneh- men müssen. Aus diesem Grund konnte sich die Bank gemäss dem Bundesge- richt nicht auf ihren guten Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB berufen und geltend machen, sie habe sich auf den (objektiven) Inhalt der Vollmacht gestützt und sei somit zur Auffassung gelangt, dass die streitigen Transaktionen durch diese gedeckt gewesen seien (BGE 146 III 121 E. 3.4.4 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.4.4). 4.6.3.4 Zwar trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 zu, dass das Bundesgericht in jenem Entscheid erwog, dass der ge- stützt auf eine erteilte Vollmacht, die dem Dritten mitgeteilt wurde, Vertretene dann nicht an das vom Vertreter mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft ge- bunden sei, wenn der Dritte, selbst wenn er gutgläubig sei, sich nicht an den mit seinem guten Glauben verbundenen Schutz berufen könne, wenn er nicht die Sorgfalt habe walten lassen, die nach den Umständen von ihm hätte verlangt wer- den dürfen (Urk. 41 S. 13; BGE 146 III 121 E. 3.2.3 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.2.3). Auch trifft zu, dass sich das Bundesgericht auf den Standpunkt stellte, dass der Bank in jenem Fall nicht gefolgt werden könne, wenn sie behaupte, sie müsse angesichts der erteilten Bankvollmacht nur dann eingreifen, wenn sie die Gewissheit habe, dass der Vertreter zum Nachteil der Vertretenen handle (Urk. 41 S. 14; BGE 146 III 121 E. 3.2.4 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.2.4). Gleichwohl kön-
- 27 - nen diese Erwägungen des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres auf den vorlie- genden Sachverhalt übertragen werden. So handelte es sich beim Bevollmächtig- ten aus jenem Bundesgerichtsentscheid im Gegensatz zur im vorliegend zu beur- teilenden Fall bevollmächtigten F._____ AG nicht um einen gewerbsmässig täti- gen Vermögensverwalter, sondern um einen "Freund" der Bankkundin. Dieser war mit der allgemeinen Verwaltung ihrer Konten betraut. Ein Auftrag, ihr Vermö- gen nach einer bestimmten Anlagestrategie zu verwalten, wie dies vorliegend zwi- schen den beiden Beschwerdeführerinnen und der F._____ AG vereinbart war (Urk. 32/20301010 f.), bestand in jener Konstellation – soweit ersichtlich – nicht. Gerade in Anbetracht dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im die Be- schwerdegegnerin 2 betreffenden Urteil vom 18. Mai 2017 betonte, dass Depot- kunden mit einem externen Vermögensverwalter – wie die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 – mit Bezug auf die Sorgfaltspflichten einer Bank noch eine Stufe tie- fer als normale "execution-only-Kunden" stehen würden (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.1 f.), vermögen die Erwägungen aus dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 146 III 121 die obzitierten Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsge- richts in Bezug auf den vorliegenden Fall denn auch nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 146 III 121 hinsichtlich des jenem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalts unter an- derem festhielt, dass zwei Kundenberater – und damit Hilfspersonen der Bank – erklärterweise Zweifel hinsichtlich der Legitimation des Vertreters bzw. bezüglich die Rechtmässigkeit der Transaktionen gehegt hätten. In jenem Fall veranlasste der Vertreter – wie erwähnt – vom Konto der Vertretenen 14 Überweisungen über je höhere Summen auf ein eigenes Konto oder ein Konto des Vertreters und sei- ner Ehefrau bzw. auf ein Konto der Gesellschaft des Vertreters, mithin zum eige- nen Vorteil (BGE 146 III 121 E. 3.4.1 f. = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.4.1 f.). Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der jenem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt von der vorliegend zu beurteilenden Ausgangslage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 kann mithin aus jenem Bundes- gerichtsentscheid nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. 4.6.4 Was die Frage der Relevanz und der Bindungswirkung des in Frage stehenden Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 18. Mai 2017 für diesen Fall be-
- 28 - trifft, ist zu berücksichtigen, dass mit jenem Urteil verbindlich festgestellt wurde, dass für die Beschwerdegegnerin 2 weder in zivilrechtlicher noch in aufsichts- rechtlicher Hinsicht eine Pflicht bestand, in Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG weitere Abklärungen zu tätigen. Da es die Beschwerdegegnerin 2 so- mit weder aus zivilrechtlicher noch aus aufsichtsrechtlicher Sicht pflichtwidrig un- terlassen hatte, weitere Abklärungen in Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG zu tätigen, hat es auch im Rahmen der vorliegenden strafrechtlichen Beurtei- lung dabei zu bleiben, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 keine Kenntnisse davon hatten und sie auch nicht damit rechneten, dass E._____ gegebenenfalls in strafbarer Weise über die Kundengelder verfügt hatte. 4.6.5 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen schliesslich geltend ma- chen, dass die gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführte Strafuntersuchung auch nach Ergehen jenes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 weitergeführt worden sei und zu neuen Einblicken in das Geschehene ge- führt habe, die noch nicht Gegenstand der Prüfung durch die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht gebildet hätten (Urk. 2 S. 47). Inwiefern solche allfälli- gen neuen Einblicke zu einer Änderung der Erwägungen und Schlussfolgerungen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts hätten führen können, wurde sei- tens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aber nicht dargelegt. Wie bereits erwo- gen lässt sich auch aufgrund des Untersuchungsergebnisses wie es sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einstellungsverfügung präsentierte – selbst unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
– nicht erstellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 Kenntnis davon hatten oder damit rechneten, dass E._____ gegebenenfalls in strafbarer Weise über die Gelder der gemeinsamen Kunden der F._____ AG und der Beschwerdegegnerin 2 verfügt hatte.
E. 4.7 Den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung folgend lässt sich damit eine Kenntnis der Beschwerdegegner 1 und 2 von deliktischen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit der F._____ AG, oder dass sie mit solchen rechneten, nicht nachweisen (Urk. 6 S. 12). Vor diesem Hin-
- 29 - tergrund fehlt es in Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2 von vornherein an einem Vorsatz, mit ihrem Handeln eine bestimmt geartete Straftat zu unterstüt- zen. Damit fällt auch eine Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu einem Verbrechen oder Vergehen ausser Betracht. Auch in dieser Hin- sicht ist die Beschwerde mithin abzuweisen.
E. 5 Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 amten die am vorliegenden Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als ange- kündet (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). II. 1.1 Die Beschwerdegegnerin 2 liess mit ihrer Beschwerdeantwort die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Frage stellen (Urk. 25 S. 6 ff.). So liess sie geltend machen, dass sich einzig die Beschwerde- führerin 1 mit Formular vom 12. Dezember 2017 als Privatklägerin im gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführten Strafverfahren konstituiert habe und sich keine der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerin im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren konstituiert habe (Urk. 25 S. 7). Weiter liess sie geltend machen, dass es sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdefüh- rerin 2, falls diese sich überhaupt als formell beschwerdelegitimiert erweisen soll- ten, an der materiellen Beschwerdelegitimation, mithin an einem rechtlich ge- schützten Interesse fehle. So komme eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 als juristische Person einzig gestützt auf die Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 StGB überhaupt in Betracht. Das bedeute, dass für ihre Strafbarkeit eine Anlasstat einer natürlichen Person vorliegen müsste, die aufgrund eines Or- ganisationsmangels der juristischen Person nicht identifiziert werden könnte. Da der Geschädigte des Anlassdelikts durch die verhinderte Eruierung des Individual- täters aber nicht direkt geschädigt werde, komme eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch die Beschwerdegegnerin 2 gar nicht erst in Frage (Urk. 25 S. 8 ff.). Schliesslich erachtet die Beschwerdegegnerin 2 die Anfor- derungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation durch die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 nicht als erfüllt. So hätten sie nicht genügend dargelegt, in- wiefern sie durch konkrete strafbare Handlungen eines Mitarbeitenden der Be- schwerdegegnerin 2, der infolge Organisationsmangel nicht bestimmt werden könne, konkret in ihren subjektiven Rechten geschädigt worden seien (Urk. 25 S. 9).
- 6 - 1.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihnen in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht nur Ge- schädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zukomme, sondern sie sich auch rechtzeitig als Privatklägerinnen konstituiert hätten. Überdies erachten sie sich auch als durch den angefochtenen Entscheid beschwert (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 41 S. 3 ff.).
E. 5.1 Im Sinne eines Eventualstandpunkts liessen die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 geltend machen, dass noch nicht alle zentralen Beweismittel abge- nommen worden seien und die Staatsanwaltschaft daher anzuweisen sei, zen- trale Beweise, die trotz der elfjährigen Strafuntersuchung noch nicht erhoben wor- den seien, zu erheben (Urk. 2 S. 48 ff.; Urk. 41 S. 32). Dabei liessen sie insbeson- dere vorbringen, dass ohne die Befragungen von weiteren ehemaligen Mitarbei- tern der Beschwerdegegnerin 2 nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin 2 und gewisse Schlüsselmitarbeitende über die Unrecht- mässigkeit des Vorgehens von E._____ gewusst und dieses über Jahre aktiv und bewusst gefördert hätten (Urk. 2 S. 49 f.).
E. 5.2 Den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 2 aus ihren Beschwerdeantworten folgend, ist angesichts des langen Zeitablaufs nicht mehr zu erwarten, dass die heutige Befragung der von den Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 genannten Personen zu Vorgängen aus dem Zeitraum zwischen den Jahren 2002 und 2013 neue Erkenntnisse zu Tage zu bringen vermöchte (Urk. 25 S. 20; Urk. 30 S. 27). Insbesondere in Anbetracht der bereits erfolgten Editionen ist Entsprechendes denn auch im Falle einer erneuten Aufforderung der sich in Liquidation befindenden Beschwerdegegnerin 2 zur Herausgabe von Un- terlagen nicht mehr zu erwarten (vgl. Urk. 32/40101001 ff.; Urk. 32/40103001 ff.; Urk. 32/40104001 ff.; Urk. 32/40105001 ff.; Urk. 32/40107351 ff.; Urk. 32/40108139 ff.). Auf die Erhebung weiterer Beweise ist aber vor allem des- halb zu verzichten, weil sich – wie bereits erwogen – aus den bereits erhobenen Beweisen Hinweise ergaben, die gerade dagegen sprechen, dass seitens der Be- schwerdegegnerin 2 bzw. dem Beschwerdegegner 1 Kenntnis davon bestand oder sie damit rechneten, dass E._____ in strafbarer Weise über das Vermögen der Vermögensverwaltungskunden verfügt haben könnte und die Beschwerde-
- 30 - gegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 von einem entsprechenden Vorgehen hätten mitprofitieren wollen (vgl. Erw. III.4.5.2). Auch vor diesem Hintergrund ist damit nicht zu erwarten, dass weitergehende Beweiserhebungen Erkenntnisse zu Tage bringen könnten, die am derzeitigen Untersuchungsergebnis etwas zu än- dern vermöchten. Damit ist die Beschwerde auch hinsichtlich dieses Eventualbe- gehrens abzuweisen. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution von Fr. 6'000.– zu beziehen (Urk. 7; Urk. 9).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen. - 32 -
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 auferlegt und aus der von diesen geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden in solidarischer Haftung ver- pflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für dessen Aufwendungen als Ver- treter der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung von Fr. 3'900.– zu be- zahlen. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Umfang von Fr. 3'000.– aus der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Höchli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230281-O/U/HEI Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 8. Mai 2025 in Sachen
1. A._____ SA,
2. B._____ SA, Beschwerdeführerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen
1. C._____,
2. D._____ AG,
3. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich vom 19. Juli 2023
- 2 - Erwägungen: I. 1.1 Mit Eingabe vom 10. Juli 2012 liessen die A._____ SA (nachfolgend: Be- schwerdeführerin 1) sowie die B._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwalt- schaft) Anzeige gegen E._____ betreffend Betrug, Veruntreuung, ungetreue Ge- schäftsbesorgung, Urkundenfälschung etc. erheben, wobei sie einen Vermögens- schaden in der Höhe von 20 Millionen Franken geltend machen liessen (Urk. 32/20301001 ff.). Bei E._____ handelt es sich um den ehemaligen Verwal- tungsratspräsidenten, Geschäftsführer und Inhaber der F'._____ AG (nachfol- gend: F._____ AG), mithin einer Gesellschaft, die "…" [Zweck] bezweckte und über die mit Datum vom tt.mm.2015 der Konkurs eröffnet wurde (Urk. 6 S. 2). Mit jener Strafanzeige wurde E._____ zusammengefasst vorgeworfen, als Beauftrag- ter, Vermögensverwalter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in der Zeit von ca. 2002 bis Januar 2012 über ihre Konten bei der D._____ AG AG in Liquidation (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2) und der G._____ in Zü- rich unautorisierte, pflichtwidrige Transaktionen ausgeführt zu haben, um sich oder Drittpersonen/Drittgesellschaften zum Schaden der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu bereichern (Urk. 32/20301007). Angemerkt wurde in jener Strafan- zeige weiter, dass die Rolle der Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt zu hinterfragen sei. Dabei wurde ange- fügt, dass E._____, was die Beschwerdegegnerin 2 betreffe, praktisch aussch- liesslich mit C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1) zusammengearbeitet habe (Urk. 32/20301019). Konkrete strafrechtliche Vorwürfe wurden dabei jedoch weder gegen den Beschwerdegegner 1 noch die Beschwerdegegnerin 2 erhoben. 1.2 Gestützt auf diese sowie die von weiteren (juristischen und natürlichen) Personen gegen E._____ erhobenen Strafanzeigen wurde von der Staatsanwalt- schaft in der Folge ein Strafverfahren gegen diesen geführt, welches in der schliesslich von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich am 19. Juli 2023 beim Bezirksgericht Zürich, 9. Abteilung, erhobenen Anklage wegen Veruntreu-
- 3 - ung, ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. mündete (Urk. 32/Anklage). Wie dem von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 am 8. Januar 2025 zu den Akten geleg- ten Urteilsdispositiv zu entnehmen ist (Urk. 43; Urk. 44), wurde E._____ mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom 25. November 2024 erstinstanzlich der mehrfachen qualifizierten ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und Abs. 3 StGB für die Zeit ab 25. November 2009, unter anderem zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1, der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 138 Ziff. 2 StGB für die Zeit ab dem 25. November 2009 zum Nachteil der Beschwerdeführerin 1 so- wie des mehrfachen Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB schuldig gespro- chen. Vom Vorwurf der mehrfachen Urkundenfälschung wurde er freigesprochen und hinsichtlich weiterer Vorwürfe, unter anderem hinsichtlich des Vorwurfs der mehrfachen qualifizierten Veruntreuung zum Nachteil der Beschwerdeführerin 2, wurde das Verfahren eingestellt (Urk. 44 S. 4 f.). Was dieses Urteil betrifft, ist der- zeit bei der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ein Berufungs- verfahren pendent, weshalb dieses Urteil entsprechend noch nicht in Rechtskraft erwachsen ist. 1.3 Eine der weiteren Personen, die gegen E._____ Strafanzeige erstattet hatten, H._____, erhob am 27. Februar 2013 ausdrücklich auch Strafanzeige ge- gen die Beschwerdegegnerin 2 (Urk. 6 S. 7; Urk. 32/20801053 f.). Gestützt auf jene Strafanzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft am 21. März 2014 gegen den Beschwerdegegner 1 eine Strafuntersuchung wegen Betrugs, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung (Urk. 6 S. 7; Urk. 32/10101017). Am 22. Novem- ber 2016 folgte sodann die formelle Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 2 wegen ungetreuer Geschäftsführung (Urk. 32/10101018).
2. Am 19. Juli 2023 wurden diese gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 ge- führten Strafverfahren, die inzwischen von der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich übernommen worden waren, eingestellt (Urk. 6). Gegen diese Verfü- gung liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Eingabe vom 7. August 2023 Beschwerde erheben (Urk. 2). Mit dieser liessen sie die Aufhebung der an-
- 4 - gefochtenen Verfügung sowie die Rückweisung der Sache an die Staatsanwalt- schaft zur Abnahme weiterer Beweise beantragen (Urk. 2 S. 2).
3. Mit Verfügung vom 11. August 2023 wurde den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 eine Frist von 30 Tagen zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von insgesamt Fr. 6'000.– angesetzt (Urk. 7). Nachdem diese Prozesskaution innert Frist geleistet worden war (Urk. 9), wurde der Oberstaatsanwaltschaft des Kan- tons Zürich sowie den Beschwerdegegnern 1 und 2 Frist zur Stellungnahme an- gesetzt. Überdies wurde die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich um Ein- reichung der Akten ersucht, soweit den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ohne Weiteres Akteneinsicht gewährt werden könne (Urk. 10). Während der Beschwer- degegner 1 ausdrücklich auf eine Stellungnahme verzichten liess (Urk. 17), liess die Beschwerdegegnerin 2 – innert zweimal erstreckter Frist (Urk. 12; Urk. 19) – mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 beantragen, dass die Beschwerde abzuweisen bzw. auf diese nicht einzutreten sei (Urk. 25 S. 2). Mit ihrer Stellungnahme vom
19. Oktober 2023, welche diese ebenfalls innert zweimal erstreckter Frist ein- reichte (Urk. 15; Urk. 22), beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und teilte gleichzeitig mit, dass ihr die Verfahrensleitung betreffend das vorliegende Strafverfahren von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zü- rich übertragen worden sei (Urk. 30 S. 2 f.). Die Untersuchungsakten reichte sie elektronisch ein (Urk. 32). Die beiden Beschwerdeantworten wurden den Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 in der Folge mit Verfügung vom 13. November 2023 unter Ansetzung einer Frist zur Erstattung der Replik zugestellt (Urk. 34). Innert zweimal erstreckter Frist liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 schliesslich mit Eingabe vom 18. Dezember 2023 ihre Replik erstatten (Urk. 37; Urk. 39; Urk. 41).
4. Da die Beschwerde – wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden
– abzuweisen ist, kann auf eine (vorgängige) Zustellung der Replik der Beschwer- deführerinnen 1 und 2 sowie deren Eingabe vom 8. Januar 2025 betreffend die Einreichung des Urteilsdispositivs des Bezirksgerichts Zürich, 9. Abteilung, vom
25. November 2024 an die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegner 1 und 2 verzichtet werden.
- 5 -
5. Zufolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 amten die am vorliegenden Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als ange- kündet (vgl. Urk. 7 S. 3 f.). II. 1.1 Die Beschwerdegegnerin 2 liess mit ihrer Beschwerdeantwort die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in Frage stellen (Urk. 25 S. 6 ff.). So liess sie geltend machen, dass sich einzig die Beschwerde- führerin 1 mit Formular vom 12. Dezember 2017 als Privatklägerin im gegen die Beschwerdegegnerin 2 geführten Strafverfahren konstituiert habe und sich keine der Beschwerdeführerinnen als Privatklägerin im gegen den Beschwerdegegner 1 geführten Strafverfahren konstituiert habe (Urk. 25 S. 7). Weiter liess sie geltend machen, dass es sowohl der Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdefüh- rerin 2, falls diese sich überhaupt als formell beschwerdelegitimiert erweisen soll- ten, an der materiellen Beschwerdelegitimation, mithin an einem rechtlich ge- schützten Interesse fehle. So komme eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 2 als juristische Person einzig gestützt auf die Unternehmensstrafbarkeit im Sinne von Art. 102 StGB überhaupt in Betracht. Das bedeute, dass für ihre Strafbarkeit eine Anlasstat einer natürlichen Person vorliegen müsste, die aufgrund eines Or- ganisationsmangels der juristischen Person nicht identifiziert werden könnte. Da der Geschädigte des Anlassdelikts durch die verhinderte Eruierung des Individual- täters aber nicht direkt geschädigt werde, komme eine direkte Schädigung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch die Beschwerdegegnerin 2 gar nicht erst in Frage (Urk. 25 S. 8 ff.). Schliesslich erachtet die Beschwerdegegnerin 2 die Anfor- derungen an die Begründung der Beschwerdelegitimation durch die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 nicht als erfüllt. So hätten sie nicht genügend dargelegt, in- wiefern sie durch konkrete strafbare Handlungen eines Mitarbeitenden der Be- schwerdegegnerin 2, der infolge Organisationsmangel nicht bestimmt werden könne, konkret in ihren subjektiven Rechten geschädigt worden seien (Urk. 25 S. 9).
- 6 - 1.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, dass ihnen in Bezug auf die vorliegende Konstellation nicht nur Ge- schädigtenstellung im Sinne von Art. 115 StPO zukomme, sondern sie sich auch rechtzeitig als Privatklägerinnen konstituiert hätten. Überdies erachten sie sich auch als durch den angefochtenen Entscheid beschwert (Urk. 2 S. 8 f.; Urk. 41 S. 3 ff.). 2.1 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich ge- schütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die geschädigte Person, die sich als Privatklägerin konsti- tuiert hat, gilt als Partei (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als geschädigt gilt sodann die Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). 2.2 Im Sinne von Art. 118 Abs. 1 StPO gilt als Privatklägerschaft die geschä- digte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivil- klägerin oder -kläger zu beteiligen. Diese Erklärung ist gemäss Art. 118 Abs. 3 StPO gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens abzugeben. Was den Inhalt jener Erklärung betrifft, genügt, dass der Empfänger der Erklärung den ausdrücklichen Willen der geschädigten Person entnehmen kann, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilklägerschaft zu beteiligten. Ein dahingehendes Interesse ist sodann etwa bereits dann anzuneh- men, wenn die geschädigte Person Beweisanträge stellt (LIEBER, in: Donatsch/ Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 3. Aufl. 2020, N 1 zu Art. 119 StPO; Urteil des Bundesgerichts 6B_170/2019 vom 27. Mai 2019 E. 2.2). 3.1 Mit dem vorgefertigten Formular der Untersuchungsbehörden betreffend die Geltendmachung von Rechten als Privatklägerschaft konstituierte sich einzig die Beschwerdeführerin 1 ausdrücklich als Privatklägerin im gegen die Beschwer- degegnerin 2 geführten Strafverfahren (Urk. 3/8). Weitere solche Formularerklä- rungen betreffend die Beschwerdeführerin 1 bzw. betreffend die Beschwerdefüh- rerin 2 in Bezug auf den Beschwerdegegner 1 liegen keine bei den Akten. Hinge- gen trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 zu,
- 7 - dass sie mit Eingabe vom 31. März 2023 gegenüber der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mitteilen liessen, dass sie sich bereits im Verfahren als Privat- klägerinnen im Straf- und Zivilpunkt konstituiert hätten. Weiter trifft auch zu, dass sie mit jener Eingabe Zivilansprüche gegen die beiden Beschwerdegegner gel- tend machen und auf Beweisanträge verweisen liessen, die sie mit separater Ein- gabe vom 30. März 2023 ebenfalls in Bezug auf das gegen die beiden Beschwer- degegner geführte Strafverfahren stellen liessen (Urk. 3/9; Urk. 41 S. 6; Urk. 3/11 S. 16 ff.). Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen erweisen sich die gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geltend gemachten Zivilansprüche sowie die gestellten Beweisanträge als hinreichende Erklärung, im vorliegenden Verfah- ren als Privatklägerinnen teilzunehmen. Das gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführte Vorverfahren wurde erst mit dem Erlass der angefochtenen Einstel- lungsverfügung, mithin am 19. Juli 2023 abgeschlossen. Die mit Eingabe vom
31. März 2023 erfolgte Erklärung, sich als Privatklägerinnen in diesem Strafver- fahren konstituieren zu wollen, erfolgte mithin im Sinne von Art. 118 Abs. 3 StPO auch noch rechtzeitig. 3.2 Was das Vorbringen der Beschwerdegegnerin 2 betrifft, wonach eine di- rekte Schädigung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 durch sie gar nicht erst in Frage komme, ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei Art. 102 StGB gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung um eine Zurechnungsnorm handelt (BGE 146 IV 68 E. 2.3.3). Davon spricht im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin 2 in ihrer Beschwerdeantwort (Urk. 25 S. 8). Von Art. 102 StGB als Zurechnungsnorm ausgehend sind die Geschädigten einer Anlasstat sodann auch im Rahmen eines gegen ein Unternehmen geführten Strafverfahrens gestützt auf Art. 102 StGB als solche zu erachten, da das Unternehmen ähnlich wie ein Teilnehmer an dem An- lassdelikt zu betrachten wäre (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 93 zu Art. 115 StPO). Ent- gegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 fallen die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 mithin, was sie (die Beschwerdegegnerin 2) betrifft, nicht von vorn- herein als geschädigte Personen im Sinne von Art. 115 StPO ausser Betracht.
- 8 - 3.3 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen geltend machen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 dringend verdächtigt würden, vorsätzlich und in straf- barer Weise E._____ bei dessen Tatbegehung in massgebender Weise unter- stützt zu haben, wodurch sie (die Beschwerdeführerinnen 1 und 2) an ihrem Ver- mögen geschädigt worden seien (Urk. 2 S. 9). Angesichts ihrer diesbezüglichen Vorbringen sind sie ohne Weiteres als durch die angefochtene Einstellungsverfü- gung beschwert und damit auch zur Ergreifung der vorliegenden Beschwerde le- gitimiert zu erachten. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin 2 ist die Begründung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit Bezug auf ihre Beschwerde- legitimation denn auch als hinreichend zu erachten. III. 1.1 Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklä- ren, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung die- ses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbesondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Fal- les Wesentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle er- denklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Nach Beendigung des Untersu- chungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlas- sen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen sei (Art. 318 StPO). Ge- mäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht er- härtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar ma- chen (lit. c). 1.2 Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen ange-
- 9 - ordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinlicher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben. Dasselbe gilt in der Regel, wenn sich die Wahrscheinlich- keiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_384/2019 vom 21. August 2019 E. 3.1). 2.1 Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich gelangte in der ange- fochtenen Einstellungsverfügung zum Schluss, dass es vorliegend hinsichtlich der Beschwerdegegner 1 und 2 sowohl an einem Tatverdacht in Bezug auf ungetreue Geschäftsbesorgung, Betrug und Veruntreuung als auch an einem solchen hin- sichtlich der Gehilfenschaft zu diesen Tatbeständen fehle. Weiter verneinte sie auch das Vorliegen eines Tatverdachts wegen Geldwäscherei (Urk. 6 S. 9 ff.). Eine Strafbarkeit wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung wurde dabei ausge- schlossen, weil der Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Vertretern in der vorliegen- den Konstellation keine Geschäftsführerstellung zukomme und damit weder die Beschwerdegegnerin 2 noch der Beschwerdegegner 1 als selbständige Täter die- ses Tatbestands in Frage kämen (Urk. 6 S. 9 ff.). Was den Vorwurf des Betrugs betrifft, so fehlt es aus Sicht der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Blick auf die Beschwerdegegner 1 und 2 an von ihnen verwirklichten Täuschungs- elementen, die zur Erfüllung des Tatbestands jedoch vorausgesetzt wären (Urk. 6 S. 12). Da es aus ihrer Sicht weiter an Hinweisen darauf fehle, dass die Be- schwerdegegner 1 und 2 unrechtmässig und in eigenem oder im Nutzen von E._____ oder einer seiner Gesellschaften die anvertrauten Vermögenswerte ver- wendet hätten, komme auch eine Strafbarkeit wegen Veruntreuung nicht in Frage (Urk. 6 S. 12 f.). Was die Frage einer Gehilfenschaft zu einer allfälligen unge- treuen Geschäftsbesorgung von E._____ oder zu einer allfälligen von diesem be- gangenen Veruntreuung oder zu einem Betrug betrifft, erwog die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Zürich, dass es angesichts des Untersuchungsergebnis- ses keine Hinweise auf Kenntnisse der Beschwerdegegner 1 und 2 von allfälligem deliktischen Verhalten gebe, womit sich auch kein Vorsatz hinsichtlich der Unter- stützung einer Straftat beweisen lasse. Entsprechend liesse sich eine Gehilfen- schaft einzig in der Form einer strafbaren Unterlassung von Nachforschungen zu allfälligem strafbarem Verhalten begründen. Ausgehend vom Depotvertrag, der
- 10 - zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 bestanden habe, und dem Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die F._____ AG als professionelle Vermögensverwalterin zur Verwaltung ihres Ver- mögens auf den Konten bei der Beschwerdegegnerin 2 eingesetzt hätten, habe in zivilrechtlicher Hinsicht für die Beschwerdegegnerin 2 als Depotbank gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung keine allgemeine Überwachungs- oder In- formationspflicht bestanden. Sie erwog weiter, dass die Bank, solange sie ledig- lich ihre Depotfunktion ausübe und dem Kunden gegenüber keine beratende Stel- lung einnehme, gestützt auf jene bundesgerichtliche Rechtsprechung weder die Anlagestrategie noch den weiteren Inhalt des Vertrags zwischen Vermögensver- walter und den Depotkunden zu kennen habe und auch nicht verpflichtet sei, die Kunden auf Risiken hinzuweisen oder deren Genehmigung zu Geschäften einzu- holen, die der externe Vermögensverwalter angeordnet habe. Da den Beschwer- degegnern 1 und 2 keine Kenntnis deliktischer Sachverhalte nachgewiesen wer- den könne, gelangte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich zum Schluss, dass unter diesen Umständen auch keine vorwerfbare Pflichtverletzung beim Unterbleiben von Nachforschungen zu ebensolchen deliktischen Sachver- halten bestanden habe (Urk. 6 S. 11 f.). Eine Strafbarkeit wegen Geldwäscherei wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich verneint, da es dem konkreten Sachverhalt, wie er habe erstellt werden können, mit Blick auf die bei- den Beschwerdegegner an Hinweisen darauf fehle, dass diese Kenntnisse von den E._____ vorgeworfenen Straftaten gehabt hätten oder hätten annehmen müssen, dass dieser solche Straftaten begangen haben könnte. Gerade diese Kenntnis oder das Annehmenmüssen, dass ein streitgegenständlicher Vermö- genswert aus einem Verbrechen herrühre, stelle jedoch das als vordergründig er- scheinende Tatbestandselement der Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis StGB dar (Urk. 6 S. 13). 2.2 Während die Beschwerdegegnerin 2 dieser Auffassung der Oberstaats- anwaltschaft des Kantons Zürich folgt (Urk. 25 S. 21), stellen sich die Beschwer- deführerinnen 1 und 2 auf den Standpunkt, dass ein dringender Tatverdacht dafür vorliege, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den Tatbestand der Gehilfenschaft zu ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie zu anderen Delikten wie Betrug und
- 11 - Veruntreuung, sowie die Tatbestände der qualifizierten Geldwäscherei und der Beteiligung als Mittäter an der durch E._____ möglicherweise begangenen Verun- treuung erfüllt hätten (Urk. 2 S. 11 f.). 3.1 Im Gegensatz zu ihren Vorbringen im Zusammenhang mit der geltend gemachten Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen in Gehilfenschaft begangener Delikte, beliessen es die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 hinsichtlich der übrigen strafbaren Handlungen, deren sich die Beschwerdegegner 1 und 2 aus ihrer Sicht strafbar gemacht haben sollen, bei der blossen Behauptung, dass nicht ausgeschlossen werden könne, dass sich "die Beschuldigten" auch jener geltend gemachten Straftatbestände strafbar gemacht haben könnten (vgl. Urk. 2 S. 36 f., 45). 3.2 In der Beschwerde sind die Gründe, die einen anderen Entscheid nahe- legen, genau anzugeben (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Es ist schlüssig zu behaup- ten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Dabei müssen sich die Gründe, die einen anderen Entscheid nahe legen, aus der Beschwerdeschrift er- geben. Es ist nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, nach den Gründen zu su- chen, weshalb der angefochtene Entscheid unrichtig sein könnte bzw. auf einem unrichtig oder unvollständig festgestellten Sachverhalt beruhen soll resp. welche weiteren Beweiserhebungen und Untersuchungshandlungen angezeigt sein könn- ten, um die Vorwürfe des Beschwerdeführers erhärten zu können (GUIDON, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9c zu Art. 396 StPO; BGE 143 IV 40 E. 3.4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017 E. 1.2.3). 3.3 Vor dem Hintergrund dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 in Bezug auf die von ihnen geltend gemachte Straf- barkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 wegen qualifizierter Geldwäscherei und der Beteiligung als Mittäter einer allenfalls von E._____ begangenen Veruntreu- ung ihrer Begründungspflicht nicht nachkommen. So zeigen sie in keiner Weise auf, welche Beweismittel oder Untersuchungsergebnisse warum ihren Standpunkt erhärten resp. mit welchen weiteren konkreten Untersuchungshandlungen warum ihr Standpunkt erhärtet werden könnte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich mithin
- 12 - nicht, wer konkret sich warum bzw. inwiefern der in Frage stehenden Delikte straf- bar gemacht haben soll und welche Beweismittel diese Behauptung erhärten resp. erhärten könnten. Dementsprechend ist die Beschwerde in diesem Umfang abzuweisen soweit nicht gar ein diesbezügliches Nichteintreten naheliegender wäre. 4.1 Was die geltend gemachte Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 in der Teilnahmeform der Gehilfenschaft betrifft, liessen die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 im Wesentlichen geltend machen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 E._____ während zehn Jahren den Rahmen für die Begehung der Haupttaten zur Verfügung gestellt und darüber hinaus aktiv über unzählige "red flags" hin- weggesehen hätten, um eine Fortsetzung der Haupttat zu ermöglichen. Diese Kombination aus aktiver faktischer Unterstützung und unterlassener Hinterfragung bzw. billigender Tolerierung der (offensichtlichen) Unregelmässigkeiten habe die Haupttat in objektiver Weise ermöglicht oder zumindest gefördert (Urk. 2 S. 14 ff.; Urk. 41 S. 16 ff.). 4.2 Als Gehilfe im Sinne von Art. 25 StGB erweist sich, wer zu einem Ver- brechen oder Vergehen vorsätzlich Hilfe leistet, die Tat jedoch nur durch einen untergeordneten Tatbeitrag unterstützt. Nach dem Grundsatz der Akzessorietät setzt Gehilfenschaft eine Haupttat voraus, welche tatbestandsmässig, rechtswid- rig und zumindest ein strafbarer Versuch sein muss (BGE 138 IV 130 E. 2.3; Ur- teil des Bundesgerichts 6B_417/2016 E. 3.2). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als Hilfeleistung sodann jeder kausale Beitrag, der die Tat för- dert, sodass sich diese ohne Mitwirkung des Gehilfen anders abgespielt hätte (BGE 129 IV 124 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom 22. Sep- tember 2021 E. 1.2.3). Auch Gehilfenschaft durch Unterlassen ist unter den Vor- aussetzungen des unechten Unterlassungsdeliktes (wozu namentlich das Vorlie- gen einer Garantenstellung gehört) möglich (BGE 121 IV 109 E. 3a; FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 50 zu Art. 25 StGB). Unabhängig davon, ob hinsichtlich der Beihilfe von einem Tun oder einem Unterlassen ausge- gangen wird, setzt Art. 25 StGB in subjektiver Hinsicht voraus, dass der Gehilfe weiss oder damit rechnet, eine bestimmt geartete Straftat zu unterstützen, und
- 13 - dass er dies will oder in Kauf nimmt. Zwar braucht er die von ihm geförderte Tat nicht in ihren Einzelheiten zu kennen, die wesentlichen Merkmale des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns muss er jedoch erkennen (BGE 128 IV 53 E. 5.f/cc; BGE 108 Ib 301 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom
22. September 2021 E. 1.2.3). Überdies ist Kenntnis vom Vorsatz des Haupttäters erforderlich (BGE 132 IV 49 E. 1.1; BGE 117 IV 186 E. 3; Urteil des Bundesge- richts 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). Die blosse Billigung der Tat eines anderen genügt sodann nicht (FORSTER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 10 zu Art. 25 StGB; Urteil des Bundesgerichts 6B_1437/2020 vom
22. September 2021 E. 1.2.3). 4.3.1 Was das Vorliegen einer Hilfeleistung betrifft, liessen die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 in allgemeiner Weise vorbringen, Mitarbeiter der Beschwerde- gegnerin 2 hätten die Haupttat über zehn Jahre dergestalt gefördert, dass ihre Unterstützung tatsächlich zu den vorgeworfenen Straftaten beigetragen bzw. diese gefördert hätten (Urk. 2 S. 11, 14, 34 f.). Konkret liessen sie dabei einerseits geltend machen, die Beschwerdegegnerin 2 habe die von E._____ bzw. der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen ausgeführt, ohne jemals deren wirtschaftlichen Hintergrund, deren Rechtmässigkeit oder deren Vereinbarkeit mit den Drittvermögensverwaltungsvollmachten zu hinterfragen (Urk. 2 S. 13 f., 15 f., 20, 34 f.; Urk. 41 S. 17). Andererseits stellten sie sich auf den Standpunkt, dass auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter im Zeit- raum von 2002 bis 2012 die von E._____ bzw. der F._____ AG selbst gestellten Kurse der I._____ (I'._____) - und J._____ (J'._____)-Titel, in welche überwie- gende Teile der Kundenvermögen investiert gewesen seien (Urk. 2 S. 38), ihnen gegenüber bzw. gegenüber den Bankkunden in den jeweiligen Depotauszügen wiedergegeben hätten, ohne offengelegt zu haben, dass diese Kurse ungeprüft und die Wertangaben gemäss den Depotauszügen möglicherweise fernab der Realität gewesen seien, eine Hilfeleistung zu sehen sei (Urk. 2 S. 15, 23; Urk. 41 S. 18). 4.3.2 Aus der Einleitung der angefochtenen Einstellungsverfügung geht her- vor, dass es sich bei den von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erwähnten
- 14 - I._____- und J._____-Titeln zusammengefasst um Anlagevehikel handelte, mit welchen die F._____ AG handelte bzw. welche von dieser für ihre Kunden gekauft oder wiederverkauft wurden. Dabei habe die F._____ AG die An- und Verkaufs- kurse selbst festgelegt (Urk. 6 S. 4 f.). Dass die von der F._____ AG stammenden Kursangaben in Bezug auf diese Titel jeweils in den von der Beschwerdegegnerin 2 für ihre Kunden erstellten Depotauszügen übernommen wurden, wie dies die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geltend machten, geht auch aus der angefochte- nen Einstellungsverfügung hervor und wird entsprechend auch seitens der Unter- suchungsbehörde nicht bestritten (Urk. 6 S. 5; vgl. Urk. 30 S. 8). Zu berücksichti- gen ist jedoch, dass jene Kursangaben in den für die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 erstellten Depotauszügen der Beschwerdegegnerin 2 ab dem Jahr 2004 je- weils mit Vermerken wie "unverbindliche Kursangabe", "Kurs von K._____. (unge- prüft)" oder "Kurs von F._____ AG (ungeprüft)" versehen waren, die darauf schliessen liessen, dass es sich um ungeprüfte Kursangaben handelte (Urk. 32/40106162 ff.; Urk. 32/40106206 ff.). Überdies ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss dem Rahmenvertrag, welchen sie am
19. März 2004 mit der F._____ AG als unabhängige Vermögensverwalterin abge- schlossen hatte, von dieser verlangte, die von ihr "betreuten Kunden der Bank ge- mäss den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere Art. 11 BEHG, gemäss den Verhaltensregeln für Effektenhändler der SBVg und gemäss den Richtlinien zur Durchführung der Informationspflicht und Risikoaufklärung der Bank zu informie- ren und auf die mit einer bestimmten Geschäftsart verbundenen Risiken hinzuwei- sen" (Urk. 32/40102259). Die von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mit der F._____ AG vereinbarten Anlageprofile vom 22. Mai 2002 bzw. vom 19. Septem- ber 2007 enthalten jeweils auch eine Erklärung, wonach sie sich neben den spezi- fischen Risiken im Effektenhandel auch den Risiken im Zusammenhang mit nicht börsennotierten Wertpapieren (wie vorliegend den I._____- und den J._____-Ti- teln) bewusst seien und sich im Rahmen der von ihnen gewählten Portfoliostrate- gien ausdrücklich mit diesen Anlageformen einverstanden zeigen würden (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146). Unabhängig davon, wie die von der F._____ AG vorgenommenen Kursfestsetzungen im strafrechtlichen Sinne zu be- urteilen sind, kann in Anbetracht dessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 die
- 15 - F._____ AG zur Risikoaufklärung ihrer Kunden anhielt, sowie insbesondere auf- grund der erwähnten zusätzlich zu jenen grundsätzlichen Bemühungen der Risi- koaufklärung auf den jeweiligen Depotauszügen angebrachten Hinweise im Um- stand alleine, dass jene Kursangaben an die Kunden der Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet wurden, noch keine Gehilfenhandlung im Sinne von Art. 25 StGB gesehen werden. So zeigt sich im Anbringen jener Hinweise, die einer zusätzli- chen Risikoaufklärung gleichkamen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1, der auf den in Frage stehenden Depotauszügen der Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 jeweils als deren "Advisor" aufgeführt ist, jene Kurs- angaben nicht unbesehen an ihre Kunden übermittelten. Entsprechend kann in der auf diese Weise erfolgten Übermittlung der Kursangaben auch keine Förde- rung eines allenfalls von E._____ mit der ursprünglichen Kursfestsetzung verfolg- ten strafbaren Handelns gesehen werden. 4.3.3 Was die Ausführung der von E._____ bzw. der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen durch die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbei- ter betrifft, mit welcher diese gemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 die E._____ vorgeworfenen Straftaten gefördert haben sollen, ist anzumerken, dass grundsätzlich gerade die Ausführung solcher Transaktionen der Erfüllung einer zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vertraglich vereinbarten Pflicht entsprochen hätte. So hielten Letztere in Vereinba- rungen mit der Beschwerdegegnerin 2 betreffend die Verwaltungsvollmacht an Dritte vom 21. Mai 2002 bzw. vom 21. September 2007 und vom 30. April 2009 fest, dass die Beschwerdegegnerin 2 richtig erfüllt habe, wenn sie einen von der bevollmächtigten F._____ AG erteilten Auftrag ausgeführt habe, der im Rahmen der in jenen Verwaltungsvollmachten vereinbarten Ermächtigungen liege (Urk. 32/20301094; Urk. 32/20301123; Urk. 32/20301135). Ob die Ausführung der von der F._____ AG in Auftrag gegebenen Transaktionen dennoch eine Gehilfen- handlung im Sinne von Art. 25 StGB hätte darstellen können, kann letztlich jedoch offenbleiben. So käme eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 – wie sich nachfolgend zeigen wird – angesichts eines fehlenden Vorsatzes selbst dann nicht in Betracht, wenn es zu einer rechtskräftigen Verurteilung von E._____ we-
- 16 - gen eines Anlassdelikts kommen und vom Vorliegen von entsprechenden Gehil- fenhandlungen der Beschwerdegegner 1 und 2 ausgegangen würde. 4.4.1 In subjektiver Hinsicht liessen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 vor- bringen, dass entgegen der Argumentation in der angefochtenen Einstellungsver- fügung sehr wohl zahlreiche konkrete Anhaltspunkte für eine Kenntnis der Be- schwerdegegnerin 2 und deren Mitarbeitern von deliktischem Verhalten vorliegen würden (Urk. 2 S. 37 f.). Sie liessen dabei verschiedene, von ihnen als "red flags" bezeichnete Umstände umschreiben, von welchen die Beschwerdegegner 1 und 2 gewusst hätten, weshalb sie letztlich auch von den Unregelmässigkeiten bzw. den Ungewöhnlichkeiten, die das "System E._____" aus Sicht der Beschwerde- führerinnen 1 und 2 gehabt habe, Kenntnis gehabt hätten (Urk. 2 S. 20 f., 35, 43; Urk. 41 S. 20). Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 stellten sich sodann auf den Standpunkt, dass es sich bei jenen "red flags" auch um konkrete Anhaltspunkte dafür handle, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter während vieler Jahre in Kauf genommen bzw. damit gerechnet hätten, dass E._____ syste- matisch über das in Frage stehende Kundenvermögen verfügt bzw. die Vermö- gensverwaltungs- und Bankkunden über die Werthaltigkeit der J._____- und I._____-Titel etc. getäuscht und das Kundenvermögen entgegen den banklagern- den Drittverwaltungsvollmachten ohne Einverständnis der Kunden und in eigenem Interesse verwendet habe (Urk. 2 S. 16 f., 20, 32 f., 36, 43, 45; Urk. 41 S. 20 ff.). 4.4.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen damit im Wesentlichen geltend machen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten damit gerechnet und in Kauf genommen, dass E._____ allenfalls in strafbarer Weise über das in Frage stehende Kundenvermögen verfügt haben könnte. In Bezug auf ein vom Be- schwerdegegner 1 am 8. Juli 2004 verfasstes Memorandum, das von den Be- schwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls als "red flag" bezeichnet wurde, stellten sie sich gar auf den Standpunkt, dass diesem zu entnehmen sei, dass der Be- schwerdegegner 1 bestens über die Absichten von E._____ Bescheid gewusst bzw. Kenntnis davon gehabt habe, dass dieser ohne Instruktion eines Kunden agiert habe und er mithin angesichts jenes Memorandums nicht bloss mit entspre- chenden Absichten gerechnet habe (Urk. 2 S. 21; Urk. 41 S. 28).
- 17 - 4.4.3.1 Was dieses Memorandum betrifft, liessen die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 konkret vorbringen, dass E._____ gemäss jenem Memorandum einer Gegenpartei, womit wohl einer seiner Vermögensverwaltungskunden gemeint ge- wesen sei, I._____-Titel verkauft habe, wobei sich später herausgestellt habe, dass jener Kunde gar keine Instruktion für jenes Geschäft gegeben habe. E._____ habe aus Sicht der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 mithin eine unautori- sierte Transaktion ausgeführt, was mit der Drittverwaltungsvollmacht schlicht un- vereinbar gewesen sei. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 machen der Be- schwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang sodann den Vorwurf, auf diesen geltend gemachten Vollmachtverstoss nicht eingegangen zu sein. Gemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 soll E._____ in der Folge den Auftrag erteilt ha- ben, jene I._____-Titel mit der Beschwerdeführerin 1 abzurechnen. Dass sich die Beschwerdegegnerin 2 in diesem Zusammenhang nicht die Frage gestellt habe, weshalb die "Korrektur" der unautorisierten Transaktion plötzlich zu Lasten der Beschwerdeführerin 1 ausgeführt worden sei, erachten die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 sodann als mehr als unglaubwürdig (Urk. 2 S. 20 f.). 4.4.3.2 Zwar geht aus dem fraglichen Memorandum vom 8. Juli 2004 hervor, dass sich am 25. Juni 2004 herausgestellt habe, dass "eine Gegenpartei in L._____" keine Instruktionen für ein bestimmtes, von E._____ durchgeführtes Ge- schäft gegeben habe und am Kauf von "M._____"-Aktien nicht mehr interessiert gewesen sei (Urk. 32/40108176). Wer diese "Gegenpartei in L._____" war und wie es dazu kam, dass der Beschwerdegegner 1 zu jener Information kam, dass es keine Instruktionen zu jenem Geschäft gegeben habe, ist dem Memorandum jedoch nicht zu entnehmen. Auch geht daraus nicht klar hervor, ob ein anfängli- ches Kaufinteresse bestanden hatte, wie dies die Formulierung, wonach die Ge- genpartei "an einem Kauf nicht mehr interessiert" gewesen sei, grundsätzlich nahe legen würde (Urk. 32/40108176). Weiter ist dem Memorandum zu entneh- men, dass E._____ schliesslich den Auftrag gegeben habe, jene betroffenen Ak- tien mit "A'._____", womit wohl die Beschwerdeführerin 1 gemeint war, statt mit der "Gegenpartei in L._____" abzurechnen und dagegen EUR 400'000.– "I._____ an N._____" zu verkaufen (Urk. 32/40108176). Das heisst, gemäss jenem Memo- randum kam es letztlich nicht zu einem Geschäft, das unautorisiert war bzw.
- 18 - wurde dieses rückgängig gemacht, falls es denn bereits ausgeführt worden wäre. Ausserdem wurde weiter dargelegt, dass am 29. Juni 2004 festgestellt worden sei, dass die Zahlung der I._____ Bonds durch die N._____ noch nicht erfolgt sei und der Beschwerdegegner 1 E._____ in die Bank gebeten habe, um das Pro- blem zu besprechen und eine Lösung zu finden, nachdem trotz mehrfacher Mah- nung der N._____ die Zahlungen nicht eingegangen seien. Gemäss dem Memo- randum hätten sich E._____ und der Beschwerdegegner 1 schliesslich auf einen gangbaren Weg einigen können, der dann auch eingehalten worden sei (Urk. 32/40108176). 4.4.3.3 Bereits in Anbetracht dessen, dass die Umstände dazu, wie der Kon- takt von E._____ und der "Gegenpartei in L._____" vor dem in Frage stehenden Geschäft ausgesehen hatte, wie deren allfällige Vertretung durch E._____ ausge- staltet war sowie dazu, wie die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegeg- ner 1 überhaupt davon Kenntnis erhielten, dass es in Bezug auf jenes Geschäft an einer Instruktion gefehlt hatte, unklar sind, lässt sich aus jenem Memorandum nicht ohne Weiteres der Schluss ziehen, der Beschwerdegegner 1 habe darüber Bescheid gewusst, dass E._____ die Absicht gehabt habe, in strafbarer Weise über das Vermögen seiner Kunden zu verfügen. Überdies zeigt jenes Memoran- dum, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 – entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – durchaus auf ihr bekannt gewordene Ungereimtheiten in Zusammenhang mit Instruktionen oder auf ausste- hende Zahlungen reagierten und zusammen mit E._____ nach Lösungen such- ten. Selbst wenn jenem Memorandum tatsächlich der Sachverhalt zu Grunde ge- legen hätte, dass E._____ in jenem Fall ein Geschäft ohne Instruktion eines Kun- den hätte in Auftrag geben wollen, liesse sich daraus sodann – entgegen der Auf- fassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 – noch nicht der Schluss ziehen, dass der Beschwerdegegner 1 gewusst oder damit gerechnet haben sollte, dass E._____ in genereller Weise die Instruktionen seiner Kunden hätte missachten sollen, um sich an deren Vermögen in strafbarer Weise zu bereichern. So han- delte es sich nicht nur um einen Einzelfall, sondern der Beschwerdegegner 1 konnte sich gemäss den im Memorandum festgehaltenen Notizen in der Folge auch davon versichern, dass sich E._____ schliesslich dem von ihnen vereinbar-
- 19 - ten Weg entsprechend verhalten hatte. Dass es im Laufe der Zeit zu (weiteren) Beanstandungen von Kunden der F._____ AG oder gar von ihnen selbst hinsicht- lich einer allfälligen nicht instruktionsgemässen Vermögensverwaltung durch E._____ gekommen wäre, wurde von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. 4.5.1 Wie nachfolgend aufzuzeigen ist, lässt sich auch gestützt auf die übri- gen von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 als "red flags" bezeichneten Um- stände nicht der Schluss ziehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mit- arbeiter gewusst oder damit gerechnet hätten, dass E._____ in strafbarer Weise über die Gelder seiner Vermögensverwaltungskunden verfügt haben könnte. Viel- mehr sprechen einzelne dieser von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufge- führten Umstände gerade dagegen, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 Kennt- nis von entsprechenden strafbaren Handlungen gehabt oder mit solchen gerech- net haben könnten. 4.5.2.1 Gerade der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ebenfalls als "red flag" bezeichnete Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 im Juni 2009 von E._____ eine Bestätigung seiner Angaben bzw. einen von einer unabhängi- gen Stelle berechneten "Net Asset Value" der Titel verlangt habe (Urk. 2 S. 15, 24; Urk. 41 S. 18), spricht in Anbetracht der gesamten Umstände dagegen, dass entsprechende Kenntnisse vorlagen bzw. mit einer entsprechend strafbaren Vor- gehensweise von E._____ gerechnet wurde: So teilte die Beschwerdegegnerin 2 der F._____ AG am 4. Juni 2009 mit einem Schreiben, das vom Beschwerdegeg- ner 1 und O._____, unterzeichnet war, mit, dass sie angesichts des Umstands, dass in den Depotauszügen der Kunden Kurse für die zwei "Special Purpose In- vestment Vehicles" ("SPIV"; J._____- und I._____-Titel) verwendet würden, für welche sie (die Beschwerdegegnerin 2) explizit keine Gewähr übernehme, sicher- stellen möchte, dass die übernommenen Kurse zumindest einer minimalen Plau- sibilitätskontrolle unterliegen würden. Die F._____ AG wurde daher unter Hinweis darauf, dass den Verfassern des Schreibens bewusst sei, dass einer Depotbank im Rahmen eines Vermögensverwaltungsauftrags zwischen dem Kunden und dem externen Vermögensverwalter keine Überwachungspflicht zukomme und
- 20 - daran auch nichts geändert werden solle, angefragt, ob die beiden "SPIV" Buch führen würden und die "Financial Statements" auch von einer anerkannten Revisi- onsstelle geprüft würden. Schliesslich wurde darauf hingewiesen, dass die der Beschwerdegegnerin 2 gelieferten Kurse einem Net Asset Value entsprechen sollten, der durch eine von der F._____ AG unabhängigen Stelle überprüft worden sei (Urk. 32/40122006). Zwar mag zutreffen, dass aus dieser Anfrage – entspre- chend dem Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Urk. 2 S. 24) – abge- leitet werden kann, dass seitens der Beschwerdegegnerin 2 gewisse Zweifel an der Werthaltigkeit der J._____- und I._____-Titel bestanden haben könnten. Soll- ten die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter aber damit gerechnet ha- ben, dass E._____ allenfalls in strafbarer Weise über die Gelder seiner Vermö- gensverwaltungskunden verfügte, und sollten sie nur deswegen nichts gegen des- sen Vorgehen unternommen haben, um von seinem möglicherweise deliktischen Handeln beispielsweise durch die von den Vermögensverwaltungskunden an sie geleisteten Transaktions- und Depotgebühren mitprofitieren zu können, wie die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 dies in den Raum stellen liessen (Urk. 2 S. 25 f., 35, 46 f.; Urk. 41 S. 22, 28), wäre kaum zu erwarten gewesen, dass sie eine ent- sprechende Überprüfung angestrebt hätten. Dass jenem Schreiben der Be- schwerdegegnerin 2 vom 4. Juni 2009 Anfragen oder Beanstandungen von Ver- mögensverwaltungskunden der F._____ AG vorausgegangen wären und sich die Beschwerdegegnerin 2 aus diesem Grund gedrängt gesehen hätte, bei der F._____ AG nachzufragen, ist nicht ersichtlich und wird seitens der Beschwerde- führerinnen 1 und 2 auch nicht geltend gemacht. 4.5.2.2 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen weiter vorbringen, dass die seitens der Beschwerdegegnerin 2 von der F._____ AG einverlangte Verifizie- rung der Kursangaben der J._____- und I._____-Titel nie erbracht worden sei, zu- mal die von E._____ im August 2010 organisierten Bestätigungen einer Treu- handfirma aus P._____ ("Q._____") die Richtigkeit der Bilanzen und die Bewer- tung der Aktiven nicht hätten bestätigen können und auch der "Net Asset Value" nicht überprüft worden sei (Urk. 2 S. 24). Dennoch habe sich die Beschwerdegeg- nerin 2 damit zufrieden gegeben und das "System E._____" zusammen mit E._____ fortgesetzt (Urk. 2 S. 15 f.; Urk. 41 S. 18). Selbst wenn die Schreiben der
- 21 - "Q._____" vom 23. August 2010, die am 24. August 2010 von der F._____ AG an die Beschwerdegegnerin 2 weitergeleitet wurden (Urk. 32/40122011 ff.), nicht über alle Angaben verfügten, die von der Beschwerdegegnerin 2 eigentlich erfragt worden waren, lässt sich auch aus dem Umstand, dass sie die Geschäftsbezie- hung zur F._____ AG dennoch aufrecht erhielt, nicht ableiten, dass die Beschwer- degegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 ihrerseits mit einem allenfalls von E._____ verfolgten deliktischen Vorsatz rechneten und diesen in Kauf nahmen. So ging aus jenen Schreiben der "Q._____" zumindest hervor, dass hinsichtlich der J._____-Titel eine hundertprozentige Deckung gegeben sei und in Bezug auf die I._____-Titel wurde ein "Net Asset Value" genannt (Urk. 32/40122012; Urk. 32/40122024). Dass die Beschwerdegegnerin 2 damals davon Kenntnis ge- habt haben könnte, dass E._____ den Wert jenes "Net Asset Values" gegenüber den "Q._____" vorgegeben haben könnte, wie ihm dies schliesslich im Rahmen seiner staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. Mai 2014 vorgehalten wurde (Urk. 32/50105053 ff.), ist nicht ersichtlich. 4.5.2.3 Selbst wenn die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter die Anlagetätigkeit der F._____ AG aufgrund der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 angeführten "red flags" – deren Vorbringen entsprechend (Urk. 2 S. 20 f., 35, 43; Urk. 41 S. 20) – für ungewöhnlich gehalten haben sollten und es sich da- bei auch um den Grund für das am 4. Juni 2009 an die F._____ AG adressierte Schreiben gehandelt haben sollte (Urk. 32/40122006), kann daraus noch nicht ab- geleitet werden, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 aus denselben Gründen auch mit einem gar strafbaren Vorgehen von E._____ gerechnet haben könnten. Wie bereits erwogen, hatten die Beschwerdegegnerin 2 bzw. deren Mitarbeiter Kenntnis davon, dass die Kunden der F._____ AG und damit auch die Beschwer- deführerinnen 1 und 2 nicht nur einem bestimmten Risiko in Bezug auf die verein- barten Anlageprofile zugestimmt hatten, sondern insbesondere auch erklärt hat- ten, sich neben den spezifischen Risiken im Effektenhandel auch den Risiken im Zusammenhang mit nicht börsennotierten Wertpapieren bewusst zu sein und sich im Rahmen der von ihnen gewählten Portfoliostrategien ausdrücklich mit diesen Anlageformen einverstanden zu zeigen (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146). Auch angesichts der Kenntnis dieser Erklärungen sowie in Anbetracht dessen,
- 22 - dass zumindest nicht bekannt ist, dass sich im fraglichen Zeitraum Kunden der F._____ AG bei der Beschwerdegegnerin 2 über jene Anlagetätigkeit beschwert hätten, ist es – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 (Urk. 2 S. 24) – grundsätzlich nachvollziehbar, dass seitens der Beschwerdegeg- nerin 2 nach Eingang der zuvor erwähnten Schreiben der "Q._____" keine weite- ren Überprüfungen veranlasst wurden. Jedenfalls lässt sich auch vor diesem Hin- tergrund aus diesem Umstand nicht der Schluss ziehen, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten von einem strafbaren Vorgehen von E._____ gewusst oder mit ei- nem solchen gerechnet. 4.5.2.4 Überdies ist zu berücksichtigen, dass die an die Vermögensverwal- tungskunden der F._____ AG ausgestellten Depotauszüge von der Beschwerde- gegnerin 2 bzw. deren Mitarbeitern auch nach jener Anfrage betreffend die J._____- und I._____-Titel vom 4. Juni 2009 und den in der Folge eingegangenen Schreiben der "Q._____" hinsichtlich der Kurse der J._____- und I._____-Titel noch immer mit einem Hinweis versehen wurden, wonach diese Kurse ungeprüft seien (Urk. 32/40106192 ff.; Urk. 32/40106216 ff.; vgl. Erw. III.4.3.2). Dass diese Hinweise weiterhin angebracht wurden, obwohl die Vermögensverwaltungskun- den der F._____ AG grundsätzlich bereits erklärt hatten, auf die mit jenen Anlage- titeln verbundenen Risiken aufmerksam gemacht worden zu sein (Urk. 32/20301074; Urk. 32/20301146; vgl. Erw. III.4.3.2), spricht wiederum dage- gen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 von den ge- gebenenfalls strafrechtlich relevanten Absichten von E._____ Kenntnis hatten oder mit ihnen rechneten und sie nur deshalb nichts gegen dessen Vorgehen un- ternahmen, weil sie ebenfalls davon profitiert haben könnten. Hätten sie ange- strebt, möglichst lange von einer allenfalls deliktischen Tätigkeit von E._____ mit- zuprofitieren, wäre eher zu erwarten gewesen, dass sie es vielmehr unterlassen hätten, von sich aus weitergehende Hinweise auf bestehende Risiken anzubrin- gen. 4.6.1 Schliesslich ist auf den Vorwurf der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 einzugehen, wonach die Beschwerdegegner 1 und 2 zum "System E._____" keine weiteren Abklärungen getätigt hätten, obwohl sie um die Unregelmässigkei-
- 23 - ten und die Ungewöhnlichkeit jenes Systems gewusst hätten (Urk. 2 S. 32 f., 35 f., 43). 4.6.2.1 Mit der Frage, ob die Beschwerdegegnerin 2 in zivilrechtlicher Hin- sicht gehalten gewesen wäre, weitere Abklärungen in diesem Zusammenhang zu tätigen, beschäftigte sich bereits das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom
18. Mai 2017, welches auch von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich in der angefochtenen Einstellungsverfügung zitiert wurde (Urk. 6 S. 8 f.; Urk. 32/ 70701213 ff.). Jenem Urteil ging voraus, dass die Eidgenössische Finanzmarkt- aufsicht FINMA mit Verfügung vom 5. September 2014 zum Schluss gelangt war, dass die Beschwerdegegnerin 2 in Bezug auf die Geschäftsbeziehung zur F._____ AG aufsichtsrechtliche Bestimmungen schwer verletzt habe (Urk. 32/70701202 ff.). Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdegegnerin 2 in der Folge am 8. Oktober 2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und obsiegte schliesslich. So hiess Letzteres die Beschwerde mit Urteil vom
18. Mai 2017 gut und hob die Verfügung der FINMA vom 5. September 2014 auf (Urk. 32/70701213 ff.). 4.6.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht umschrieb in jenem Urteil unter an- derem die Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Kunden der F._____ AG und gelangte dabei zum Schluss, dass die Beschwerde- gegnerin 2 für die Kunden der F._____ AG einzig als Depotbank tätig gewesen sei. So hätten die Kunden die F._____ AG und nicht die Beschwerdegegnerin 2 zur Verwaltung ihres Vermögens beauftragt und zu diesem Zweck gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 bevollmächtigt. Zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und den Kunden der F._____ AG habe sodann weder ein Beratungs- oder Verwal- tungsverhältnis noch ein besonderes Vertrauensverhältnis bestanden. Überdies hätten die Kunden der F._____ AG gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 jeweils bestätigt, sich neben den besonderen Risiken im Effektenhandelsgeschäft insbe- sondere auch der Risiken bewusst gewesen zu sein, die mit der Anlage in nicht börsenkotierte Titel verbunden seien. Dieser Form der Anlage hätten sie im Rah- men ihrer Anlagepolitik denn auch ausdrücklich zugestimmt (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.3).
- 24 - 4.6.2.3 Was die Sorgfaltspflichten einer Bank betrifft, erwog das Bundesver- waltungsgericht sodann in allgemeiner Weise, dass zwischen Kunden zu unter- scheiden sei, die von der Bank selbst beraten würden, und sogenannten "execu- tion-only-Kunden". So seien die Sorgfaltspflichten und damit auch die Gebühren der Bank ganz unterschiedlich. Depotkunden mit einem externen Vermögensver- walter stünden mit Bezug auf die Sorgfaltspflichten einer Bank schliesslich noch eine Stufe tiefer als normale "execution-only-Kunden". In einer solchen Konstella- tion müsse die (Depot-)Bank grundsätzlich gar nichts tun. Sie sei nicht dazu ver- pflichtet, selber Abklärungen zu treffen, um herauszufinden, ob die Geschäftstä- tigkeit des externen Vermögensverwalters "allenfalls" rechtswidrig sein könnte. Auch müsse sie nicht von sich aus prüfen, ob die Unternehmen, in welche externe Vermögensverwalter das Vermögen der Kunden investieren würden, werthaltig seien oder nicht. Eine Abklärungspflicht treffe die Bank einzig dann, wenn sie ak- tiv wisse bzw. davon Kenntnis habe, dass mit der Geschäftstätigkeit des externen Vermögensverwalters etwas nicht in Ordnung sei (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.2). 4.6.2.4 Gestützt auf diese Erwägungen, die vorgenommene Einordnung der Geschäftsbeziehung zwischen der Beschwerdegegnerin 2 und der F._____ AG sowie gestützt auf die vorhandenen Akten gelangte das Bundesverwaltungsge- richt zum Schluss, dass keine Hinweise vorlägen, die darauf hindeuten würden, dass die Beschwerdegegnerin 2 im relevanten Zeitraum mit Bezug auf die Ge- schäftstätigkeit der F._____ AG von etwas Kenntnis gehabt hätte, das ein weite- res Nachfragen notwendig gemacht hätte. Der Beschwerdegegnerin 2 könne mit- hin nicht der Vorwurf gemacht werden, das Vorgehen der F._____ AG sei rechts- widrig gewesen und sie hätte dies gewusst. Zumindest aus zivilrechtlicher Sicht sei die Beschwerdeführerin 2 daher nicht zu weiteren Abklärungen mit Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG verpflichtet gewesen und habe insbesondere auch nicht prüfen müssen, ob die Unternehmungen, in die die F._____ AG inves- tiert habe, werthaltig gewesen seien. Gemäss dem Bundesverwaltungsgericht lässt sich eine Pflicht der Beschwerdegegnerin 2, die Werthaltigkeit der von der F._____ AG gehandelten Wertschriften zu überprüfen, sodann auch nicht aus dem Umstand ableiten, dass die von den Kunden der F._____ AG erteilten Ver- waltungsvollmachten eine Beschränkung enthielt, wonach das Vermögen nicht an
- 25 - die F._____ AG ausbezahlt werden dürfe. So würden von jener routinemässig verwendeten Passage lediglich Barbezüge und Überweisungen, nicht hingegen Zahlungen für Wertschriftenkäufe, die ja gerade Zweck jeder Wertschriftenverwal- tung seien, erfasst (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.3). Das Bundesverwaltungsgericht stellte sich schliesslich auf den Standpunkt, dass wie in zivilrechtlicher Hinsicht auch in aufsichtsrechtlicher Hinsicht zu gelten habe, dass die Beschwerdegegne- rin 2 als reine Depotbank nicht verpflichtet gewesen sei, weitere Abklärungen mit Bezug auf die Geschäftstätigkeit der F._____ AG vorzunehmen. Dem Vorwurf der FINMA, die Beschwerdegegnerin 2 habe es in der Geschäftsbeziehung zur F._____ AG unterlassen, die erforderlichen Risikoabklärungen und -kontrollen vorzunehmen und damit die bankengesetzlichen Organisations- und Gewährser- fordernisse schwer verletzt, folgte das Bundesverwaltungsgericht daher nicht (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.3.2.2). 4.6.3.1 Was diesen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts betrifft, stell- ten sich die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 einerseits auf den Standpunkt, dass die jeweils fallführenden Staatsanwaltschaften falsche Schlüsse aus diesem ge- zogen hätten. Andererseits liessen sie geltend machen, dass das Strafgericht oh- nehin nicht an die Erwägungen dieses Entscheids gebunden sei (Urk. 41 S. 10 ff.). 4.6.3.2 Konkret liessen sie unter anderem geltend machen, dass aus dem Urteil des Bundesgerichts 4A_504/2018 vom 10. Dezember 2019 in Abweichung vom in Frage stehenden Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts hervorgehe, dass eine Bank auch im Rahmen einer Depotbeziehung und bei Vorliegen einer externen Vermögensverwaltungsvollmacht die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden müsse, um sich auf ihren guten Glauben (bzw. auf ihr Nicht- wissen um den Vollmachtsmissbrauch) berufen zu können (Urk. 41 S. 12 ff.). 4.6.3.3 Jenem unter BGE 146 III 121 amtlich publizierten Bundesgerichtsur- teil lag zusammengefasst der Sachverhalt zu Grunde, dass eine Bankkundin ei- nem langjährigen Freund, der für sie eine Vertrauensperson darstellte, eine allge- meine und unbeschränkte Vollmacht hinsichtlich aller Geschäfte mit der Bank er- teilte, bei welcher sie über Kontobeziehungen verfügte. Die jenem Freund erteilte
- 26 - Generalvollmacht erlaubte es diesem grundsätzlich auch, Handlungen zu seinen eigenen Gunsten vorzunehmen. Während eines Zeitraums von rund drei Jahren hatte jener Bevollmächtigte sodann rund 13 Millionen Franken veruntreut, indem er das Geld von den Konten der Bankkundin durch Erteilung von insgesamt 14 Überweisungsaufträgen entweder auf seine eigenen Konten bei der Bank oder ei- ner dritten Bank überweisen liess, dies unter anderem, um den Erwerb einer Im- mobilie und die ihm von derselben Bank gewährte Hypothek zu finanzieren. Das Bundesgericht hatte sich sodann mit der Frage der vertraglichen Pflichten der Bank gegenüber der Bankkundin und in diesem Zusammenhang auch mit den Sorgfaltspflichten der Bank ihr gegenüber zu befassen (BGE 146 III 121 = Pra 110 (2021) Nr. 15). Dabei gelangte es zum Schluss, dass die Bank in diesem Fall nicht die Aufmerksamkeit habe walten lassen, die nach den Umständen von ihr habe verlangt werden dürfen und sie bei der Kundin hätte Abklärungen vorneh- men müssen. Aus diesem Grund konnte sich die Bank gemäss dem Bundesge- richt nicht auf ihren guten Glauben im Sinne von Art. 3 Abs. 2 ZGB berufen und geltend machen, sie habe sich auf den (objektiven) Inhalt der Vollmacht gestützt und sei somit zur Auffassung gelangt, dass die streitigen Transaktionen durch diese gedeckt gewesen seien (BGE 146 III 121 E. 3.4.4 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.4.4). 4.6.3.4 Zwar trifft entsprechend dem Vorbringen der Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 zu, dass das Bundesgericht in jenem Entscheid erwog, dass der ge- stützt auf eine erteilte Vollmacht, die dem Dritten mitgeteilt wurde, Vertretene dann nicht an das vom Vertreter mit dem Dritten abgeschlossene Geschäft ge- bunden sei, wenn der Dritte, selbst wenn er gutgläubig sei, sich nicht an den mit seinem guten Glauben verbundenen Schutz berufen könne, wenn er nicht die Sorgfalt habe walten lassen, die nach den Umständen von ihm hätte verlangt wer- den dürfen (Urk. 41 S. 13; BGE 146 III 121 E. 3.2.3 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.2.3). Auch trifft zu, dass sich das Bundesgericht auf den Standpunkt stellte, dass der Bank in jenem Fall nicht gefolgt werden könne, wenn sie behaupte, sie müsse angesichts der erteilten Bankvollmacht nur dann eingreifen, wenn sie die Gewissheit habe, dass der Vertreter zum Nachteil der Vertretenen handle (Urk. 41 S. 14; BGE 146 III 121 E. 3.2.4 = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.2.4). Gleichwohl kön-
- 27 - nen diese Erwägungen des Bundesgerichts nicht ohne Weiteres auf den vorlie- genden Sachverhalt übertragen werden. So handelte es sich beim Bevollmächtig- ten aus jenem Bundesgerichtsentscheid im Gegensatz zur im vorliegend zu beur- teilenden Fall bevollmächtigten F._____ AG nicht um einen gewerbsmässig täti- gen Vermögensverwalter, sondern um einen "Freund" der Bankkundin. Dieser war mit der allgemeinen Verwaltung ihrer Konten betraut. Ein Auftrag, ihr Vermö- gen nach einer bestimmten Anlagestrategie zu verwalten, wie dies vorliegend zwi- schen den beiden Beschwerdeführerinnen und der F._____ AG vereinbart war (Urk. 32/20301010 f.), bestand in jener Konstellation – soweit ersichtlich – nicht. Gerade in Anbetracht dessen, dass das Bundesverwaltungsgericht im die Be- schwerdegegnerin 2 betreffenden Urteil vom 18. Mai 2017 betonte, dass Depot- kunden mit einem externen Vermögensverwalter – wie die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 – mit Bezug auf die Sorgfaltspflichten einer Bank noch eine Stufe tie- fer als normale "execution-only-Kunden" stehen würden (Urk. 32/70701213 ff. E. 4.2.1 f.), vermögen die Erwägungen aus dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 146 III 121 die obzitierten Schlussfolgerungen des Bundesverwaltungsge- richts in Bezug auf den vorliegenden Fall denn auch nicht in Zweifel zu ziehen. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass das Bundesgericht im Entscheid BGE 146 III 121 hinsichtlich des jenem Entscheid zugrundeliegenden Sachverhalts unter an- derem festhielt, dass zwei Kundenberater – und damit Hilfspersonen der Bank – erklärterweise Zweifel hinsichtlich der Legitimation des Vertreters bzw. bezüglich die Rechtmässigkeit der Transaktionen gehegt hätten. In jenem Fall veranlasste der Vertreter – wie erwähnt – vom Konto der Vertretenen 14 Überweisungen über je höhere Summen auf ein eigenes Konto oder ein Konto des Vertreters und sei- ner Ehefrau bzw. auf ein Konto der Gesellschaft des Vertreters, mithin zum eige- nen Vorteil (BGE 146 III 121 E. 3.4.1 f. = Pra 110 (2021) Nr. 15 E. 3.4.1 f.). Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der jenem Entscheid zugrundeliegende Sachverhalt von der vorliegend zu beurteilenden Ausgangslage. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 kann mithin aus jenem Bundes- gerichtsentscheid nichts zu ihren Gunsten abgeleitet werden. 4.6.4 Was die Frage der Relevanz und der Bindungswirkung des in Frage stehenden Bundesverwaltungsgerichtsurteils vom 18. Mai 2017 für diesen Fall be-
- 28 - trifft, ist zu berücksichtigen, dass mit jenem Urteil verbindlich festgestellt wurde, dass für die Beschwerdegegnerin 2 weder in zivilrechtlicher noch in aufsichts- rechtlicher Hinsicht eine Pflicht bestand, in Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG weitere Abklärungen zu tätigen. Da es die Beschwerdegegnerin 2 so- mit weder aus zivilrechtlicher noch aus aufsichtsrechtlicher Sicht pflichtwidrig un- terlassen hatte, weitere Abklärungen in Bezug auf die Anlagetätigkeit der F._____ AG zu tätigen, hat es auch im Rahmen der vorliegenden strafrechtlichen Beurtei- lung dabei zu bleiben, dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 keine Kenntnisse davon hatten und sie auch nicht damit rechneten, dass E._____ gegebenenfalls in strafbarer Weise über die Kundengelder verfügt hatte. 4.6.5 Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 liessen schliesslich geltend ma- chen, dass die gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 geführte Strafuntersuchung auch nach Ergehen jenes Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2017 weitergeführt worden sei und zu neuen Einblicken in das Geschehene ge- führt habe, die noch nicht Gegenstand der Prüfung durch die FINMA und das Bundesverwaltungsgericht gebildet hätten (Urk. 2 S. 47). Inwiefern solche allfälli- gen neuen Einblicke zu einer Änderung der Erwägungen und Schlussfolgerungen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts hätten führen können, wurde sei- tens der Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aber nicht dargelegt. Wie bereits erwo- gen lässt sich auch aufgrund des Untersuchungsergebnisses wie es sich zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Einstellungsverfügung präsentierte – selbst unter Berücksichtigung der Vorbringen der Beschwerdeführerinnen 1 und 2
– nicht erstellen, dass die Beschwerdegegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 Kenntnis davon hatten oder damit rechneten, dass E._____ gegebenenfalls in strafbarer Weise über die Gelder der gemeinsamen Kunden der F._____ AG und der Beschwerdegegnerin 2 verfügt hatte. 4.7 Den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung folgend lässt sich damit eine Kenntnis der Beschwerdegegner 1 und 2 von deliktischen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Anlagetätigkeit der F._____ AG, oder dass sie mit solchen rechneten, nicht nachweisen (Urk. 6 S. 12). Vor diesem Hin-
- 29 - tergrund fehlt es in Bezug auf die Beschwerdegegner 1 und 2 von vornherein an einem Vorsatz, mit ihrem Handeln eine bestimmt geartete Straftat zu unterstüt- zen. Damit fällt auch eine Strafbarkeit wegen Gehilfenschaft im Sinne von Art. 25 StGB zu einem Verbrechen oder Vergehen ausser Betracht. Auch in dieser Hin- sicht ist die Beschwerde mithin abzuweisen. 5.1 Im Sinne eines Eventualstandpunkts liessen die Beschwerdeführerin- nen 1 und 2 geltend machen, dass noch nicht alle zentralen Beweismittel abge- nommen worden seien und die Staatsanwaltschaft daher anzuweisen sei, zen- trale Beweise, die trotz der elfjährigen Strafuntersuchung noch nicht erhoben wor- den seien, zu erheben (Urk. 2 S. 48 ff.; Urk. 41 S. 32). Dabei liessen sie insbeson- dere vorbringen, dass ohne die Befragungen von weiteren ehemaligen Mitarbei- tern der Beschwerdegegnerin 2 nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdegegnerin 2 und gewisse Schlüsselmitarbeitende über die Unrecht- mässigkeit des Vorgehens von E._____ gewusst und dieses über Jahre aktiv und bewusst gefördert hätten (Urk. 2 S. 49 f.). 5.2 Den Vorbringen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin 2 aus ihren Beschwerdeantworten folgend, ist angesichts des langen Zeitablaufs nicht mehr zu erwarten, dass die heutige Befragung der von den Beschwerdefüh- rerinnen 1 und 2 genannten Personen zu Vorgängen aus dem Zeitraum zwischen den Jahren 2002 und 2013 neue Erkenntnisse zu Tage zu bringen vermöchte (Urk. 25 S. 20; Urk. 30 S. 27). Insbesondere in Anbetracht der bereits erfolgten Editionen ist Entsprechendes denn auch im Falle einer erneuten Aufforderung der sich in Liquidation befindenden Beschwerdegegnerin 2 zur Herausgabe von Un- terlagen nicht mehr zu erwarten (vgl. Urk. 32/40101001 ff.; Urk. 32/40103001 ff.; Urk. 32/40104001 ff.; Urk. 32/40105001 ff.; Urk. 32/40107351 ff.; Urk. 32/40108139 ff.). Auf die Erhebung weiterer Beweise ist aber vor allem des- halb zu verzichten, weil sich – wie bereits erwogen – aus den bereits erhobenen Beweisen Hinweise ergaben, die gerade dagegen sprechen, dass seitens der Be- schwerdegegnerin 2 bzw. dem Beschwerdegegner 1 Kenntnis davon bestand oder sie damit rechneten, dass E._____ in strafbarer Weise über das Vermögen der Vermögensverwaltungskunden verfügt haben könnte und die Beschwerde-
- 30 - gegnerin 2 bzw. der Beschwerdegegner 1 von einem entsprechenden Vorgehen hätten mitprofitieren wollen (vgl. Erw. III.4.5.2). Auch vor diesem Hintergrund ist damit nicht zu erwarten, dass weitergehende Beweiserhebungen Erkenntnisse zu Tage bringen könnten, die am derzeitigen Untersuchungsergebnis etwas zu än- dern vermöchten. Damit ist die Beschwerde auch hinsichtlich dieses Eventualbe- gehrens abzuweisen. IV.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Auf- wands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 3'000.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b – d GebV OG). Die Kosten sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihnen geleisteten Prozesskaution von Fr. 6'000.– zu beziehen (Urk. 7; Urk. 9). 2.1 Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen. Den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ist zufolge Unter- liegens keine Entschädigung zuzusprechen. 2.2.1 Die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 war im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten. Sie hat Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts geht bei einer Einstellung oder Nichtanhandnahme des Strafver- fahrens oder bei einem Freispruch die Entschädigung der beschuldigten Person für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zulasten des Staats, wenn es sich um ein Offizialdelikt handelt (Art. 429 Abs. 1 StPO), und zulasten der Pri- vatklägerschaft, wenn es um ein Antragsdelikt geht (Art. 432 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Das Bundesgericht begründet diese Unterscheidung da- mit, dass bei von Amtes wegen zu verfolgenden Delikten die gegen die Einstel- lungsverfügung Beschwerde führende Privatklägerschaft ein latent weiterbeste- hendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mitträgt, während sich beim An- tragsdelikt dieses Interesse mit der Einstellung oder Nichtanhandnahme erschöpft
- 31 - (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). In diesem Fall wurde mit der Beschwerde die Einstel- lung einer Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung, Betrug und Veruntreuung, wegen der Gehilfenschaft zu diesen Delikten sowie wegen Geld- wäscherei angefochten. Die Beschwerde betrifft mithin grundsätzlich Offizialde- likte. Zu berücksichtigen ist indessen, dass der Beschwerdeerhebung letztlich eine zivilrechtliche Streitigkeit hinsichtlich der Beurteilung der aus dem zwischen den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 sowie der Beschwerdegegnerin 2 abge- schlossenen Vertrag erwachsenden Pflichten zu Grunde liegt. Bei dieser Sach- lage kann nicht gesagt werden, mit der Anfechtung der Einstellungsverfügung trü- gen die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfolgungsinteresse mit. Es rechtfertigt sich daher, gemäss der allgemeinen, dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädigungs- pflicht die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 in solidarischer Haftung zu verpflich- ten, die Beschwerdegegnerin 2 für das vorliegende Beschwerdeverfahren in vol- lem Umfang zu entschädigen. 2.2.2 Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwalts- gebühren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren beträgt sie Fr. 300.– bis Fr. 12'000.– (§ 19 Abs. 1 AnwGebV). Dabei ist die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls, die Verantwortung und der notwendige Zeitaufwand des Anwalts zu be- rücksichtigen (§ 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV). Unter Berücksichtigung dieser Krite- rien sowie des Umstands, dass die obsiegende Beschwerdegegnerin 2 eine rund 18-seitige Stellungnahme einreichte (Urk. 25), erweist es sich als angemessen, die Entschädigung auf pauschal Fr. 3'900.– inkl. MwSt. festzusetzen. Sie ist dem Vertreter der Beschwerdegegnerin 2 als deren Wahlverteidiger direkt zuzuspre- chen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO) und diesem im Umfang von Fr. 3'000.– aus der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Kaution von der Gerichts- kasse zu überweisen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
- 32 -
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 3'000.– festgesetzt, den Beschwerdeführe- rinnen 1 und 2 auferlegt und aus der von diesen geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Die Beschwerdeführerinnen 1 und 2 werden in solidarischer Haftung ver- pflichtet, Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ für dessen Aufwendungen als Ver- treter der Beschwerdegegnerin 2 eine Entschädigung von Fr. 3'900.– zu be- zahlen. Die Entschädigung wird Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____ im Umfang von Fr. 3'000.– aus der von den Beschwerdeführerinnen 1 und 2 geleisteten Prozesskaution ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, dreifach, für sich und die Beschwerde- führerinnen 1 und 2 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und den Beschwerde- gegner 1, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Z._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- gegnerin 2, unter Beilage einer Kopie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 41, Urk. 43 und Urk. 44 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (gegen Empfangsbestäti- gung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 33 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Höchli