Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Am 13. Oktober 2022 erstatteten A._____ und B._____ Strafanzeige gegen D._____, E._____ und F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-3) wegen (gewerbsmässigen) Betrugs und möglicher weiterer Delikte (Geldwäscherei, Ur- kundenfälschung) und konstituierten sich als Privatkläger (Urk. 22/20101001 ff.). Am 27. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. (Urk. 3).
E. 1.1 Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3). Diese Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglich- keit, nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzurei- chen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stel- lungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen allerdings An- träge und Rügen, welche die Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwer- defrist hätten erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom
E. 1.2 Die Beschwerdeführer hatten – wie bereits ausgeführt – Strafanzeige wegen (gewerbsmässigen) Betrugs und möglicher weiterer Delikte (Geldwäscherei, Ur- kundenfälschung) erstattet (Urk. 22/20101001 ff. S. 2). Die Staatsanwaltschaft be- gründete in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausführlich, weshalb der Betrugsbestand nicht erfüllt sei, und hielt weiter fest, dass keine hinreichen- den Anhaltspunkte für ein anderweitiges strafbares Verhalten der Beschwerde-
- 5 - gegner 1-3 vorlägen (Urk. 3 S. 3). In ihrer Beschwerdeschrift beantragten die Be- schwerdeführer 1-3 zwar gemäss Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung; sie setzten sich jedoch in der Folge einzig mit dem Strafbestand des Betrugs auseinander und hielten in ihrem Fazit explizit fest, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gegen "Art. 310 StPO i.V.m. Art. 146 StGB" verstosse (Urk. 2 S. 29 N 78). Zur Begründung der Staatsanwalt- schaft, wonach keine Anhaltspunkte für ein anderweitiges strafbares Verhalten vorlägen, äusserten sie sich nicht. Erst in ihrer Replik und somit verspätet ersuch- ten sie explizit um Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen "einer allfälligen Ur- kundenfälschung/Falschbeurkundung" und begründeten dies (Urk. 27 S. 8 f. N 13 ff.). Hierzu hätten sich die Beschwerdeführer 1-3 bereits in ihrer Beschwer- deschrift äussern können und müssen. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die ihres Erachtens fehlende er- höhte Glaubwürdigkeit gewisser Dokumente Bezug nahm (Urk. 18 S. 3 N 9). Dementsprechend ist nachfolgend einzig auf den geltend gemachten Betrug ein- zugehen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutre- ten. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext anzumerken, dass es fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführer 1-3 ihrer Begründungspflicht betreffend die Beschwerdegegnerin 2 nachkommen, diese Fragestellung jedoch angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben kann.
E. 2 Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Akten beizuziehen sowie den Beschwerdegegnern 1-3 die beigezogenen Akten nicht offenzulegen und diesen die Beschwerde nicht zur Stellungnahme zuzustellen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abge- wiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern 1-3 Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution in der Höhe von Fr. 4'200.– angesetzt. Es wurde des Weiteren fest- gehalten, dass über den Antrag betreffend die Nichtoffenlegung der Akten und die Nichtzustellung der Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegner 1-3 zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, jedoch die prozessleitende Verfügung den Beschwerdegegnern 1-3 einstweilen nicht eröffnet werde (Urk. 6). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 9) wurden die Untersuchungsakten beigezogen
- 3 - (Urk. 10). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Beschwerde sowie zum prozessualen Antrag der Be- schwerdeführer 1-3, es seien den Beschwerdegegnern 1-3 weder die beizuzie- henden Akten offenzulegen noch die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zuzu- stellen, Stellung zu nehmen, wobei diese Verfügung wiederum den Beschwerde- gegnern 1-3 nicht zugestellt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Sie hielt weiter fest, dass es ihres Erachtens nicht notwendig erschei- ne, den Beschwerdegegnern 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 18). Am 15. Juli 2024 reichte die Staatsanwalt- schaft die bereits physisch eingereichten Untersuchungsakten zusätzlich in elek- tronischer Form per Webtransfer ein (Urk. 22). Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde den Beschwerdeführern 1-3 Frist zur Replik angesetzt, wobei die in- folge der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 geänderte Gerichts- besetzung mitgeteilt worden ist. Die Verfügung wurde den Beschwerdegegnern 1-
E. 2.1 Zu ihrer Beschwerdelegitimation liessen die Beschwerdeführer 1-3 ausfüh- ren, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss Ansicht der Staatsanwalt- schaft als Geschädigte qualifizierten, da sie durch die mutmasslich betrügerischen Handlungen der Beschwerdegegner 1-3 einen Schaden in Millionenhöhe erlitten hätten. Sie hätten sich im Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Sollte demgegenüber der Beschwerdeführer 3 als Geschädigter qualifiziert wer- den, weil die erworbenen Fondsanteile per 1. Mai 2015 von den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 auf den Beschwerdeführer 3 übertragen worden seien und der Scha- den ab diesem Zeitpunkt bei diesem eingetreten sei, so habe sich auch er im Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger konstituiert (Urk. 2 S. 7 f. N 10 ff.).
- 6 -
E. 2.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 145 IV 491 E. 2.3). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Rechtsgeschäftli- che Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person sind von einer Straftat zum Nachteil der unmittelbar verletzten Person bloss mittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3).
E. 2.3 Grob zusammengefasst wird den Beschwerdegegnern 1-3 zur Last gelegt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 aufgrund von ihnen ausgehändigten Investiti- onsunterlagen, die falsche Informationen enthalten hätten, in den Jahren 2013 und 2014 in drei Tranchen Investitionen in Millionenhöhe getätigt hätten, woraus praktisch ein Totalverlust resultiert habe (siehe nachfolgend E. IV.2). Die Be- schwerdeführer 1 und 2 sind gemäss ihren Angaben die wirtschaftlich Berechtig- ten am C1._____ Ltd. (Beschwerdeführer 3), einer in G._____ domizilierten Ge- sellschaft (Urk. 22/20101001 ff. S. 9 f. N 13). Dem Beschwerdeführer 3 wurden die erworbenen Fondsanteile/Aktien im Mai 2015 von den Beschwerdeführern 1 und 2 übertragen, wobei diese hierfür Aktien des Beschwerdeführers 3 erhielten (Urk. 22/20101001 ff. S. 18 N 33). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer 3 durch den beanzeigten, im Jahr 2013 bzw. 2014 angeblich begangenen Betrug – wenn überhaupt – mittelbar geschädigt und folglich nicht beschwerdelegitimiert. Die Staatsanwaltschaft hat ihn zu Recht nicht als geschädigte Person erfasst (vgl. Urk. 3 S. 4). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist folglich nicht einzu- treten. Was die Beschwerdeführer 1 und 2 anbelangt, so machen sie schlicht gel- tend, einen Schaden in Millionenhöhe erlitten zu haben (Urk. 2 S. 7 N 10). Weite-
- 7 - rungen zur Frage, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 damit in der vorliegenden Konstellation ihrer Substantiierungspflicht betreffend ihre Beschwerdelegitimation bzw. ihre Privatklägerstellung genügend nachgekommen sind, erübrigen sich an- gesichts des Verfahrensausgangs. III.
1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung von Treu und Glauben. Die Staatsan- waltschaft habe sie aufgefordert, eine Darstellung der konkreten, in den Investiti- onsunterlagen festgehaltenen Tatsachen, welche nach ihrer Ansicht falsch gewe- sen seien und sie zu den Investitionen veranlasst hätten, zu erstellen und mit sämtlichen Beilagen physisch einzureichen. Eine Fristansetzung habe das Schrei- ben nicht enthalten. In einem früheren Schreiben habe die Staatsanwaltschaft ih- nen eine Frist von rund eineinhalb Monaten angesetzt, weshalb sie davon hätten ausgehen dürfen, dass ihnen eine vergleichbare Frist zustünde. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft nach über achtmonatiger Verfahrensdauer ohne jede Un- tersuchungshandlung unvermittelt eine Nichtanhandnahme verfügt, ohne ihre Ant- wort abzuwarten und ohne vorgängig eine Ankündigung der Nichtanhandnahme zu erlassen (Urk. 2 S. 10 f. N 21 ff., Urk. 27 S. 2 f. N 2 ff.).
2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer 1 und 2 um eine einfach nachvollzieh- bare, chronologische Darstellung der konkreten, in den Investitionsunterlagen festgehaltenen Tatsachen, welche falsch sein sollten und die Beschwerdeführer 1 und 2 zu den Investitionen veranlasst haben sollen (Urk. 12/20101455; vgl. auch Urk. 22/20101253 Satz 1). Das Schreiben ging der Rechtsvertretung am 25. Mai 2023 zu (Urk. 12/20101456). Es enthielt in der Tat keine Fristansetzung. Die an- gefochtene Verfügung erging daraufhin am 27. Juni 2023 (genehmigt am 7. Juli 2023; Urk. 3). Der Versand erfolgte wohl am 10. Juli 2023 (Urk. 12/10101005). Am 11. Juli 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft die Eingabe der Beschwerde- führer 1 und 2 vom 7. Juli 2023 betreffend Aufforderung zur chronologischen Dar-
- 8 - stellung der Falschaussagen in die Investitionsunterlagen ein (Urk. 12/20102001 ff.).
3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Eine Behörde muss mit der Entscheidfällung aller- dings nur so lange zuwarten, bis sie annehmen darf, dass die Partei auf eine wei- tere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Ein- zelfall ab. Beim Replikrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine 10-tägige Wartefrist der Regelfall, wobei diese Wartefrist die Zeit, welche die Par- tei zur Übermittlung ihrer Eingabe benötigt, bereits einschliesst (Urteil des Bun- desgerichts 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.2, wonach vor 10 Tagen nicht von einem Verzicht auf Replik ausgegangen werden dürfe, nach 20 Tagen hinge- gen schon, sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2). Beim Replikrecht obliegt es denn auch der Partei, die eine Stellung- nahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für nötig hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder falls sie sich hierzu aus- ser Stande sieht, der Staatsanwaltschaft anzukündigen, dass sie eine solche ein- zureichen gedenke bzw. um Fristansetzung zu ersuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2, Urteile des Bundesgerichts 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.3 und 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.2).
4. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht vorgängig anzukün- digen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5 in fine). Die Staatsanwaltschaft hat nach ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 einen Monat zugewartet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gemäss der zuvor ge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern 1 und 2 für ihre vorherige Eingabe eine Frist von eineinhalb Monaten eingeräumt hatte (Urk. 22/20101253 f.), zumal sie diese damals zu einer Ergänzung bzw. Substan- tiierung der Strafanzeige in viel umfangreicherer Form aufgefordert hatte und nicht "nur" zu einer Aufstellung der ihres Erachtens falschen Aussagen in den In- vestitionsunterlagen. Es wäre an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 1
- 9 - und 2 gewesen, falls sie einer längeren Frist bedurft hätten, als es die bundesge- richtliche Rechtsprechung im Falle der fehlenden Fristansetzung vorsieht, die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren und eine solche zu beantragen. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen gewesen wäre, könnte diese – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 27 S. 3 N 4) – im Übrigen als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2), da die Staatsanwaltschaft zur nachträglich eingegangenen Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung genommen hat und sich die Beschwerdeführer 1 und 2 hierzu äussern konnten. IV.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1).
2. Gemäss Strafanzeige sollen die Beschwerdeführer 1 und 2 zwischen Sep- tember 2013 und Juni 2014 total USD 8 Mio. in drei Tranchen (30.09.2013 USD 3 Mio., 30.01.2014 USD 3 Mio. und 24.06.2014 USD 2 Mio.) in Aktien/Fondsanteile des H._____ SPC, I._____ (nachfolgend: H._____), gegründet im Jahr 2007, in- vestiert haben, wobei diese Investitionen praktisch in einem Totalverlust geendet hätten. Die Tätigkeit des H._____ habe darin bestanden, v.a. kurzfristige Handels-
- 10 - finanzierungen für den Rohstoffsektor in Afrika zu vergeben. Die Beschwerdegeg- ner 1-3 hätten die Beschwerdeführer 1 und 2, welche im Investitionsprozess durch die C2._____ AG bzw. deren CEO J._____ vertreten bzw. unterstützt wor- den seien, durch grundlegende, nicht überprüfbare Falschaussagen in Investiti- onsunterlagen getäuscht und zu den Investitionen veranlasst. Entgegen Zusiche- rungen in den Investitionsunterlagen hätten erhebliche Klumpenrisiken, nicht mehr werthaltige Darlehensforderungen, Zahlungsschwierigkeiten und -ausfälle von Darlehensnehmern, keine oder keine genügenden Sicherheiten sowie sehr lange Darlehenszeiten bestanden (Urk. 3 S. 1).
E. 3 Aufgrund der Abwesenheit einer Oberrichterin sowie zufolge hoher Ge- schäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zusammenge- fasst damit, dass laut Anzeige im "Offering Memorandum" des H._____ vom Juli 2013 Warnungen bezüglich Darlehenskonzentration und längerfristigen Darle- hensinstrumenten enthalten gewesen seien. Ferner gehe aus der Anzeige hervor, dass die Jahresabschlüsse des H._____ der Jahre 2008 bis 2013 ein ganz ande- res Bild als die Investitionsunterlagen gezeigt hätten. Bei einer Überprüfung an- hand der Jahresabschlüsse hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 feststellen kön- nen bzw. festgestellt, dass die Investitionsunterlagen ein unvollständiges oder ge- schöntes Bild des H._____ zeichneten. Für die Annahme, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien von einer Überprüfung abgehalten worden oder es habe ein besonde- res Vertrauensverhältnis bestanden, bestünden keine genügenden Anhalts- punkte. Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handle es sich um in Finanz- und Bankangelegenheiten versierte Investoren, welche Vermögensanlagen in Millio- nenhöhe tätigten. Ihnen seien beständig hohe Nettorenditen bei geringem Risiko in Aussicht gestellt worden, obwohl Handelsfinanzierungsgeschäfte in Afrika re- gelmässig mit grossen Risiken verbunden seien bzw. gewesen seien. Die Be- schwerdeführer 1 und 2 hätten daher Anlass gehabt, die ihnen von den Be- schwerdegegnern 1-3 mittels der "Investitionsunterlagen" bezüglich Geschäftstä- tigkeit und -verlauf des H._____ präsentierten Angaben in Zweifel zu ziehen. In- dem sie diese Angaben nicht anhand der Jahresabschlüsse des Fonds verifiziert hätten, was ihnen ohne besondere Mühe möglich sowie zumutbar gewesen wäre, hätten sie elementare Vorsichtsmassnahmen vernachlässigt und leichtfertig ge- handelt. Da Arglist infolge Opfermitverantwortung ausscheide, sei der Tatbestand
- 11 - des Betrugs nicht erfüllt (Urk. 3). An diesem Standpunkt hielt die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2024 fest (vgl. Urk. 18 S. 2 ff.).
E. 3.2 Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellen sich in der Beschwerde zusammenge- fasst auf den Standpunkt, dass der relevante Sachverhalt unvollständig und un- richtig festgestellt worden sei und die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafun- tersuchung gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" sowie das Verbot der Rechtsverweigerung verstosse (Urk. 2, insb. S. 6 N 5 und S. 29 N 77 f.). Sie seien arglistig getäuscht worden; eine Opfermitverantwortung liege nicht vor (Urk. 2 S. 22 N 58). An diesem Standpunkt hielten sie in ihrer Replik vom 25. September 2024 fest (vgl. Urk. 27).
E. 4 Die Beschwerdeführer 1-3 beantragen in prozessualer Hinsicht, die Be- schwerdegegner 1-3 nicht in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (Urk. 2 S. 9 f. N 17 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 26. Juli 2023 festgehalten (Urk. 6 S. 4), tritt die beschuldigte Person von Gesetzes wegen als Partei im Strafverfahren auf (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), was auch für das Beschwerdever- fahren betreffend die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gilt. Ein nicht parteiöffentlicher Strafprozess oder ein nicht parteiöffentliches StPO-Be- schwerdeverfahren ist – über die Zulässigkeit von hier nicht relevanten gesetzlich vorgesehenen vorübergehend geheimen Untersuchungshandlungen hinaus – ge- setzes- und verfassungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom
E. 4.1 Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Täterseitig erfordert die Erfüllung des Tatbestandes eine arglistige Täuschung. Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 143 IV 302 E. 1.3, 1.3.1, 147 IV 73 E. 3.2). Opferseitig wird die Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des anvisierten Op- fers eingegrenzt (BGE 143 IV 302 E. 1.4). Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Ver- mögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prü- fen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehen-
- 12 - den Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Auf- merksamkeit nach einem individuellen Massstab. Namentlich ist auf geistes- schwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, welche deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 147 IV 73 E. 3.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagegeschäft berufsmässig tätige Personen als potentielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensse- lig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1). 4.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 sind Gründungspartner der C3._____, einer an der SIX Swiss Exchange kotierten Investment-Gesellschaft (Urk. 22/20101001 ff. S. 9 N 11). Weiter verfügen die Gründungspartner mit der C2._____ AG über ein "…", welches diese – wie auch vorliegend – in finanziellen Angelegenheiten unterstützt, Anlageentscheide aus- führt und überwacht (Urk. 22/20101001 ff. S. 9 N 12). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind zudem die wirtschaftlich Berechtigten einer auf den G._____ domizi- lierten Gesellschaft, d.h. dem Beschwerdeführer 3 (Urk. 22/201001 ff. S. 9 f. N 13). Die Staatsanwaltschaft hielt weiter zutreffend fest (Urk. 3 S. 3 N 7), dass die Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss Strafanzeige Investitionen in Millionenhöhe tä- tigen. Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich dementsprechend un- strittig um in Finanzgeschäften versierte Investoren. Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten denn diese Darstellung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge zu Recht in- folge Opfermitverantwortung die Arglist verneint. Ihre Begründung ist vollumfäng- lich zutreffend. Die hiergegen erhobenen Einwände im Rahmen des Beschwerde- verfahrens vermögen hieran – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nichts zu än- dern. 4.2.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 investierten am 30. September 2013 USD 3 Mio., am 30. Januar 2014 USD 3 Mio. und am 24. Juni 2014 USD 2 Mio.
- 13 - Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen vor, die Beschlussfassung für die Investiti- onen sei allerdings bereits früher erfolgt, nämlich für die 1. und 3. Investition am
E. 7 Dezember 2017 E. 3.2). Angesichts des Verfahrensausgangs kann von der
- 4 - Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdegegner 1-3 abgesehen werden. Allerdings ist ihnen der vorliegende Entscheid zu eröffnen und sind ihnen die Rechtsschriften der Beschwerdeführer 1-3 zuzustellen. Die Eröffnung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung obliegt der Staatsanwaltschaft. II.
E. 10 Mai 2019 E. 2.2 in fine).
E. 13 August 2013 und für die 2. Investition am 16. Dezember 2013 (Urk. 2 S. 14 f. N 33 f.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen daher geltend, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der letzte, potentiell vorhandene Jahresabschluss derje- nige aus dem Jahr 2012 gewesen sei, welcher die Situation des H._____ per
30. Juni 2012 widerspiegelt habe (Urk. 2 S. 15 N 35). Die Staatsanwaltschaft habe ihnen daher potentielles Wissen aus Jahresabschlüssen angerechnet, wel- che zum Beschlusszeitpunkt der Investitionen noch gar nicht vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 14 ff. N 32 ff.). Die bis zum Beschlusszeitpunkt der Investitionen vor- handenen Jahresabschlüsse würden sich zudem zur Verifizierung der Falschaus- sagen und Widersprüche als untauglich erweisen (Urk. 2 S. 26 N 68 und S. 16 ff. N 43 ff.). Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Die zutreffenden Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft, dass die Ausführungen, wonach sämtliche Abschlüs- se erst nach den Investitionen hätten erhältlich gemacht werden können (Urk. 22/20101001 ff. S. 27 N 52, Urk. 22/20101256 ff. S. 10 f. N 16), unsubstantiiert und nicht überzeugend seien (Urk. 3 S. 3 N 6), stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend die Jahresabschlüsse 2008 bis 2012 nicht in Abrede. Es ist dem- entsprechend davon auszugehen, dass sie trotz geplanter Investitionen in Millio- nenhöhe die zugänglichen Jahresabschlüsse der Jahre 2008 bis 2012 nicht kon- sultierten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 brachten weiter selbst vor, dass bei "hy- pothetischer" Einsichtnahme in den Jahresabschluss 2012 das Vorliegen "gewis- ser Klumpenrisiken" hätte festgestellt werden können (Urk. 2 S. 19 N 48). So ver- fügte der H._____ bereits in den Finanzjahren 2008 bis 2011 lediglich über zwei Darlehensnehmer und im Finanzjahr 2012 über drei Darlehensnehmer, wobei eine starke Darlehenskonzentration auf einer einzigen Darlehensnehmerin be- stand (Urk. 3 S. 2 N 5a, Urk. 18 S. 5 N 14, Urk. 22/20101001 ff. S. 27 N 53, Urk. 22/20101177 ff. S. 26, Urk. 22/20101251.388 ff., insb. Urk. 22/20101251.398). Der Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, die Aussagekraft eines Jahresab- schlusses, der mehr als ein Jahr bzw. fast eineinhalb Jahre vor den Investitions- entscheiden zurückliege, sei bei einem im Aufbau begriffenen Fond äusserst be- schränkt (Urk. 2 S. 15 N 36), bzw. der Jahresabschluss 2012 bedeute nicht, dass
- 14 - auch ein Jahr bzw. eineinhalb Jahre danach weiterhin Klumpenrisiken bestünden (Urk. 2 S. 19 N 48), geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft führte zu Recht aus (Urk. 3 S. 2 f. N 4 und N 7, Urk. 18 S. 4 N 13), dass gemäss Strafanzeige und dem von den Beschwerdeführern 1 und 2 eingereichten Gutachten auch im Offe- ring Memorandum des H._____ Warnungen bezüglich Darlehenskonzentration und längerfristigen Darlehensinstrumenten zu finden waren (Urk. 22/20101001 ff. S. 26 N 51 in fine, Urk. 22/20101177 ff. S. 4 Ziff. 2.2.3). In diesem ist denn auch die Rede davon, dass die Investitionen in den H._____ spekulativ und mit zahlrei- chen, hohen Risiken verbunden seien (Urk. 22/20101251.182 ff. [Urk. 19/1], insb. Urk. 22/20101251.196, Urk. 22/20101251.203 und Urk. 22/20101251.225 ff.). Un- strittig sind bzw. waren Handelsfinanzierungsgeschäfte in Afrika regelmässig mit grossen Risiken verbunden (Urk. 18 S. 4 N 12); diese Darstellung der Staatsan- waltschaft stellen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht in Abrede. Sie hinterfragten offenbar dennoch nicht, weshalb ihnen beständig hohe Nettorenditen bei gerin- gem Risiko in Aussicht gestellt wurden (Urk. 2 S. 13 N 28 und S. 17, Urk. 22/20101001 ff. S. 26 N 51, S. 33 N 71 in fine und S. 40 N 83). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb keine genaueren Abklärungen erfolgten bzw. angesichts der Warnungen im Offering Memorandum vor der ersten Investition nicht zumin- dest der aktuelle Jahresabschluss für das Jahr 2013 vom 30. Juni 2023, unter- zeichnet vom Verwaltungsrat und der Revisionsstelle am 23. Dezember 2013 (Urk. 2 S. 15 N 35), abgewartet worden ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 18 S. 4 f. N 13). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 lagen bereits vor der ersten Investition genügend Anhaltspunkte vor, die eine weitergehende Abklärung seitens der sehr erfahrenen Investoren naheleg- ten. Dass J._____ bzw. die Beschwerdeführer 1 und 2 adäquate Vorsichtsmass- nahmen getroffen hätten (Urk. 2 S. 27 f. N 72), trifft dementsprechend nicht zu. Zum Zeitpunkt der zweiten und dritten Investition lag im Weiteren der Jahresab- schluss für das Jahr 2013 bereits vor. Dennoch konsultierten sie auch diesen nicht vor den jeweiligen Investitionen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rer 1 und 2 ist das Beschlussdatum der Investitionen nicht von Belang; ergeben sich neue Fakten für die Entscheidgrundlage zwischen Beschluss- und Investiti- onsdaten, so sind auch diese zu berücksichtigen. Im Jahresabschluss für das
- 15 - Jahr 2013 wurden auch gemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 überfällige Dar- lehensschulden offengelegt, nicht mehr werthaltige Vermögenswerte in Millionen- höhe deklariert und die sehr langen Laufzeiten der Darlehen ausgewiesen (Urk. 2 S. 16 N 40 f., S. 18 N 46 und S. 20 N 50; siehe Urk. 22/20101251.422 ff.; vgl. auch Urk. 18 S. 5 N 14). Auch äusserte K._____ als Wirtschaftsprüferin des H._____ in ihrem Prüfbericht per 30. Juni 2013 Zweifel an der fairen Bewertung der Darlehensforderungen (Urk. 2 S. 18 "lit. b", Urk. 22/20101251.422). Auch dies hätte Zweifel an den versprochenen Renditen bei geringem Risiko wecken sollen bzw. weitere Abklärungen vor einer (weiteren) Investition in der getätigten Grös- senordnung nahegelegt. Dass nicht sämtliche von den Beschwerdeführern 1 und 2 monierten Widersprüche bzw. Falschaussagen aus den Jahresabschlüssen her- vorgehen sollen (Urk. 2 S. 17 ff.), sondern – gemäss Beschwerdeführern 1 und 2 (Urk. 2 S. 16 f. N 43 und S. 21 N 54, Urk. 27 S. 5 N 3) – insbesondere zusätzlich eine Abklärung betreffend die zwei Darlehensnehmer erforderlich gewesen sein soll, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal der Name der Hauptdarle- hensnehmerin in den zu den Investitionszeitpunkten vorliegenden Jahresab- schlüssen ersichtlich und entsprechende Abklärungen somit möglich gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft leitete daraus nachvollziehbar und überzeugend ab (Urk. 18 S. 6 N 16), dass die Beschwerdeführer 1 und 2 durch die Investitionen in Millionenhöhe in den risikoreichen H._____ ohne weitergehende Abklärungen, wie die Einsichtnahme in die bestehenden Jahresabschlüsse sowie ohne Grund- lage eines aktuellen Jahresabschlusses – selbst die Beschwerdeführer 1 und 2 machten geltend, die Aussagekraft des Jahresabschlusses aus dem Jahr 2012 sei äusserst beschränkt (Urk. 2 S. 15 N 36) – leichtfertig im Sinne der strafrechtli- chen Opfermitverantwortung handelten. 4.2.3. Auch die Argumentation der Beschwerdeführer 1 und 2, dass die Rolle der L._____ im Vorfeld der Investitionen zu Unrecht ausgeblendet (Urk. 2 S. 12 ff. N 25 ff., Urk. 27 S. 5 f. N 5), bzw. durch den Einbezug vertrauenswürdiger Dritter die Opfermitverantwortung ausgeschlossen worden sei (Urk. 2 S. 26 f. N 69 ff., Urk. 27 S. 5 f. N 5), verfängt nicht. Es mag sein, dass der Beschwerdegegner 3 bei der L._____ Limited tätig war und sich in deren Namen an die Beschwerde- führer wandte. Allerdings warb er gemäss den sowohl in der Strafanzeige als
- 16 - auch im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 für eine Investition in ein Finanzprodukt (eine sog. Collateralized Loan Obli- gation), das auf dem H._____ basiert haben soll und von der L._____ herausge- geben werden sollte, und dementsprechend nicht für eine Direktinvestition in den H._____ (Urk. 2 S. 5 N 1 und S. 12 f. N 26 f., und N 29, Urk. 22/20101001 ff. S. 6 N 3). Das von der L._____ vorgesehene, vom Beschwerdegegner 3 empfohlene Finanzprodukt befand sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 erst in der Planungsphase, was ihnen auch so kommuniziert worden sein soll (Urk. 2 S. 12 N 27, Urk. 27 S. 7 N 11; vgl. Urk. 22/20101001 ff. S. 13 N 20 und S. 17 N 31). Gemäss Strafanzeige blieb das Finanzprodukt der L._____ in der Planungsphase stecken bzw. wurde der Plan nicht in die Tat umgesetzt (Urk. 22/20101001 ff. S. 17 N 31). Die Staatsanwaltschaft brachte zutreffend vor, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Direktinvestition in den H._____ empfohlen worden ist (Urk. 18 S. 3 N 10). So sprachen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Kontext mit der behaupte- ten erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 3 bzw. der L._____ denn auch nur von der erfolgten Empfehlung zur Investition in deren ei- genes Finanzprodukt (Urk. 2 S. 24 N 63). Hieran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 3 am 2. Juli 2013 per E-Mal anfragte, ob nun eine Direkt- investition oder eine Investition in das von der L._____ geplante Finanzprodukt vorgesehen sei (Urk. 27 S. 9 N 16, Urk. 22/20101086) und weitere Korrespon- denz im Zusammenhang mit der Investition erfolgte (Urk. 2 S. 13 f. N 30, Urk. 27 S. 9 N 16, Urk. 22/20101091, Urk. 22/20101102). Die Direktinvestition wurde schliesslich auch nicht von der L._____ vorgenommen, sondern erfolgte – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 18 S. 4 N 10) – über die M._____- Bankverbindungen der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 22/20101001 ff. S. 15 ff. N 25, N 28 und N 29, Urk. 22/20101108, Urk. 22/20101123 f.). Bei der L._____ handelt es sich ferner unstrittig nicht um die Hausbank der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 27 S. 6 N 5); sie weisen – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht an- merkt (Urk. 18 S. 3 f. N 10) – folglich kein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser auf. Unter diesen Umständen vermag die geltend gemachte Beratung
- 17 - durch den Beschwerdegegner 3 die Opfermitverantwortung nicht auszuschlies- sen. 4.2.4. Zu guter Letzt machen die Beschwerdeführer 1 und 2 geltend, dass die Staatsanwaltschaft nicht vom Ausschluss der Arglist gestützt auf die angebliche Opfermitverantwortung ohne vorgängige Einvernahme der Beschwerdegegner 1- 3 sowie von J._____ hätte ausgehen dürfen (Urk. 2 S. 28 f. N 73 f., Urk. 27 S. 6 N 6). Die Staatsanwaltschaft räumte den Beschwerdeführern 1 und 2 zwei Mal die Möglichkeit zur Substantiierung ihrer Strafanzeige ein. Nachdem sie – wie oben erwogen – zu Recht zum Schluss kam, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein arglistiges Vorgehen der Beschwerdegegner 1-3 vorlagen bzw. eine Opfer- mitverantwortung zu bejahen war, stand der Erlass einer Nichtanhandnahmever- fügung im Einklang mit Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Es bestand kein Anlass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zwecks Durchführung der beantragten Einver- nahmen.
5. Zusammengefasst verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung wegen Betrugs. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. V. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern 1-3 je zu ei- nem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'200.– zu beziehen (Urk. 9). Weder den unterliegenden Beschwerdeführern 1-3 noch den Beschwerdegegnern 1-3, die sich nicht zu vernehmlassen hatten, ist eine Entschädigung zuzusprechen.
- 18 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'200.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 je zu einem Drittel unter solidari- scher Haftung auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vierfach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 18 und Urk. 27 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 18 und Urk. 27 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 3, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 18 und Urk. 27 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 27 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 19 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230269-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. T. Vesely sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 9. Mai 2025 in Sachen
1. A._____,
2. B._____,
3. C1._____ Limited, Beschwerdeführer 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, 1, 2, 3 vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law, LL.M. X2._____, gegen
1. D._____,
2. E._____,
3. F._____,
4. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft III des Kantons Zürich vom 27. Juni 2023
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 13. Oktober 2022 erstatteten A._____ und B._____ Strafanzeige gegen D._____, E._____ und F._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1-3) wegen (gewerbsmässigen) Betrugs und möglicher weiterer Delikte (Geldwäscherei, Ur- kundenfälschung) und konstituierten sich als Privatkläger (Urk. 22/20101001 ff.). Am 27. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung wegen Betrugs etc. (Urk. 3).
2. Mit Eingabe vom 24. Juli 2023 liessen A._____, B._____ sowie die C1._____ Limited (nachfolgend: Beschwerdeführer 1-3) gegen die den Beschwer- deführern 1 und 2 am 13. Juli 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 20A) fristgerecht Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Beschwerdegegnerin vom 27. Juni 2023 (Geschäfts- nummer …) aufzuheben und der Fall zur Durchführung einer Strafuntersuchung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zu Lasten der Staatskasse." In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, die Akten beizuziehen sowie den Beschwerdegegnern 1-3 die beigezogenen Akten nicht offenzulegen und diesen die Beschwerde nicht zur Stellungnahme zuzustellen (Urk. 2 S. 2). Mit Verfügung vom 26. Juli 2023 wurde der Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, abge- wiesen. Zugleich wurde den Beschwerdeführern 1-3 Frist zur Leistung einer Pro- zesskaution in der Höhe von Fr. 4'200.– angesetzt. Es wurde des Weiteren fest- gehalten, dass über den Antrag betreffend die Nichtoffenlegung der Akten und die Nichtzustellung der Beschwerdeschrift an die Beschwerdegegner 1-3 zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werde, jedoch die prozessleitende Verfügung den Beschwerdegegnern 1-3 einstweilen nicht eröffnet werde (Urk. 6). Nach Eingang der Prozesskaution (Urk. 9) wurden die Untersuchungsakten beigezogen
- 3 - (Urk. 10). Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 wurde der Staatsanwaltschaft Frist angesetzt, um zur Beschwerde sowie zum prozessualen Antrag der Be- schwerdeführer 1-3, es seien den Beschwerdegegnern 1-3 weder die beizuzie- henden Akten offenzulegen noch die Beschwerdeschrift zur Stellungnahme zuzu- stellen, Stellung zu nehmen, wobei diese Verfügung wiederum den Beschwerde- gegnern 1-3 nicht zugestellt wurde (Urk. 14). Mit Eingabe vom 23. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung und beantragte die Abweisung der Be- schwerde. Sie hielt weiter fest, dass es ihres Erachtens nicht notwendig erschei- ne, den Beschwerdegegnern 1-3 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und Akteneinsicht zu gewähren (Urk. 18). Am 15. Juli 2024 reichte die Staatsanwalt- schaft die bereits physisch eingereichten Untersuchungsakten zusätzlich in elek- tronischer Form per Webtransfer ein (Urk. 22). Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde den Beschwerdeführern 1-3 Frist zur Replik angesetzt, wobei die in- folge der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 geänderte Gerichts- besetzung mitgeteilt worden ist. Die Verfügung wurde den Beschwerdegegnern 1- 3 nicht eröffnet (Urk. 23). Die Beschwerdeführer 1-3 replizierten am 25. Septem- ber 2024 (Urk. 27).
3. Aufgrund der Abwesenheit einer Oberrichterin sowie zufolge hoher Ge- schäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der Entscheid in Nachach- tung des Beschleunigungsgebots in teilweise anderer Besetzung als angekündigt.
4. Die Beschwerdeführer 1-3 beantragen in prozessualer Hinsicht, die Be- schwerdegegner 1-3 nicht in das Beschwerdeverfahren einzubeziehen (Urk. 2 S. 9 f. N 17 ff.). Wie bereits in der Verfügung vom 26. Juli 2023 festgehalten (Urk. 6 S. 4), tritt die beschuldigte Person von Gesetzes wegen als Partei im Strafverfahren auf (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO), was auch für das Beschwerdever- fahren betreffend die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gilt. Ein nicht parteiöffentlicher Strafprozess oder ein nicht parteiöffentliches StPO-Be- schwerdeverfahren ist – über die Zulässigkeit von hier nicht relevanten gesetzlich vorgesehenen vorübergehend geheimen Untersuchungshandlungen hinaus – ge- setzes- und verfassungswidrig (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2017 vom
7. Dezember 2017 E. 3.2). Angesichts des Verfahrensausgangs kann von der
- 4 - Einholung von Stellungnahmen der Beschwerdegegner 1-3 abgesehen werden. Allerdings ist ihnen der vorliegende Entscheid zu eröffnen und sind ihnen die Rechtsschriften der Beschwerdeführer 1-3 zuzustellen. Die Eröffnung der ange- fochtenen Nichtanhandnahmeverfügung obliegt der Staatsanwaltschaft. II. 1.1. Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechtsmittel ergreift, genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe ei- nen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat den Anfechtungsgrund anzugeben, d.h. die tatsächlichen und/oder rechtlichen Gründe, die einen anderen Entscheid nahele- gen (Urteile des Bundesgerichts 6B_1162/2016 vom 27. April 2017 E. 2.3, 6B_182/2020 vom 6. Januar 2021 E. 2.5 und 6B_1532/2022 vom 8. Februar 2023 E. 3). Diese Begründung muss in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein, die innert der gesetzlichen und nicht erstreckbaren Beschwerdefrist einzureichen ist. Die aufgrund von Art. 6 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 29 Abs. 2 BV bestehende Möglich- keit, nach Eingang der Stellungnahmen der Gegenpartei eine Replik einzurei- chen, kann nur dazu dienen, sich zu den von der Gegenpartei eingereichten Stel- lungnahmen zu äussern. Ausgeschlossen sind in diesem Rahmen allerdings An- träge und Rügen, welche die Beschwerdeführer bereits vor Ablauf der Beschwer- defrist hätten erheben können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom
10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). 1.2. Die Beschwerdeführer hatten – wie bereits ausgeführt – Strafanzeige wegen (gewerbsmässigen) Betrugs und möglicher weiterer Delikte (Geldwäscherei, Ur- kundenfälschung) erstattet (Urk. 22/20101001 ff. S. 2). Die Staatsanwaltschaft be- gründete in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung ausführlich, weshalb der Betrugsbestand nicht erfüllt sei, und hielt weiter fest, dass keine hinreichen- den Anhaltspunkte für ein anderweitiges strafbares Verhalten der Beschwerde-
- 5 - gegner 1-3 vorlägen (Urk. 3 S. 3). In ihrer Beschwerdeschrift beantragten die Be- schwerdeführer 1-3 zwar gemäss Rechtsbegehren die vollumfängliche Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung; sie setzten sich jedoch in der Folge einzig mit dem Strafbestand des Betrugs auseinander und hielten in ihrem Fazit explizit fest, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung gegen "Art. 310 StPO i.V.m. Art. 146 StGB" verstosse (Urk. 2 S. 29 N 78). Zur Begründung der Staatsanwalt- schaft, wonach keine Anhaltspunkte für ein anderweitiges strafbares Verhalten vorlägen, äusserten sie sich nicht. Erst in ihrer Replik und somit verspätet ersuch- ten sie explizit um Eröffnung einer Strafuntersuchung wegen "einer allfälligen Ur- kundenfälschung/Falschbeurkundung" und begründeten dies (Urk. 27 S. 8 f. N 13 ff.). Hierzu hätten sich die Beschwerdeführer 1-3 bereits in ihrer Beschwer- deschrift äussern können und müssen. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme auf die ihres Erachtens fehlende er- höhte Glaubwürdigkeit gewisser Dokumente Bezug nahm (Urk. 18 S. 3 N 9). Dementsprechend ist nachfolgend einzig auf den geltend gemachten Betrug ein- zugehen. Im Übrigen ist auf die Beschwerde mangels Begründung nicht einzutre- ten. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Kontext anzumerken, dass es fraglich erscheint, ob die Beschwerdeführer 1-3 ihrer Begründungspflicht betreffend die Beschwerdegegnerin 2 nachkommen, diese Fragestellung jedoch angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben kann. 2.1. Zu ihrer Beschwerdelegitimation liessen die Beschwerdeführer 1-3 ausfüh- ren, dass sich die Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss Ansicht der Staatsanwalt- schaft als Geschädigte qualifizierten, da sie durch die mutmasslich betrügerischen Handlungen der Beschwerdegegner 1-3 einen Schaden in Millionenhöhe erlitten hätten. Sie hätten sich im Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger konstituiert. Sollte demgegenüber der Beschwerdeführer 3 als Geschädigter qualifiziert wer- den, weil die erworbenen Fondsanteile per 1. Mai 2015 von den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 auf den Beschwerdeführer 3 übertragen worden seien und der Scha- den ab diesem Zeitpunkt bei diesem eingetreten sei, so habe sich auch er im Strafverfahren als Zivil- und Strafkläger konstituiert (Urk. 2 S. 7 f. N 10 ff.).
- 6 - 2.2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist und somit unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 145 IV 491 E. 2.3). Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt der Inhaber des geschädigten Vermögens als geschädigte Person (BGE 140 IV 155 E. 3.3.1). Rechtsgeschäftli- che Rechtsnachfolger der unmittelbar verletzten Person sind von einer Straftat zum Nachteil der unmittelbar verletzten Person bloss mittelbar verletzt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1337/2016 vom 2. Juni 2017 E. 2.1.3). 2.3. Grob zusammengefasst wird den Beschwerdegegnern 1-3 zur Last gelegt, dass die Beschwerdeführer 1 und 2 aufgrund von ihnen ausgehändigten Investiti- onsunterlagen, die falsche Informationen enthalten hätten, in den Jahren 2013 und 2014 in drei Tranchen Investitionen in Millionenhöhe getätigt hätten, woraus praktisch ein Totalverlust resultiert habe (siehe nachfolgend E. IV.2). Die Be- schwerdeführer 1 und 2 sind gemäss ihren Angaben die wirtschaftlich Berechtig- ten am C1._____ Ltd. (Beschwerdeführer 3), einer in G._____ domizilierten Ge- sellschaft (Urk. 22/20101001 ff. S. 9 f. N 13). Dem Beschwerdeführer 3 wurden die erworbenen Fondsanteile/Aktien im Mai 2015 von den Beschwerdeführern 1 und 2 übertragen, wobei diese hierfür Aktien des Beschwerdeführers 3 erhielten (Urk. 22/20101001 ff. S. 18 N 33). Dementsprechend ist der Beschwerdeführer 3 durch den beanzeigten, im Jahr 2013 bzw. 2014 angeblich begangenen Betrug – wenn überhaupt – mittelbar geschädigt und folglich nicht beschwerdelegitimiert. Die Staatsanwaltschaft hat ihn zu Recht nicht als geschädigte Person erfasst (vgl. Urk. 3 S. 4). Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers 3 ist folglich nicht einzu- treten. Was die Beschwerdeführer 1 und 2 anbelangt, so machen sie schlicht gel- tend, einen Schaden in Millionenhöhe erlitten zu haben (Urk. 2 S. 7 N 10). Weite-
- 7 - rungen zur Frage, ob die Beschwerdeführer 1 und 2 damit in der vorliegenden Konstellation ihrer Substantiierungspflicht betreffend ihre Beschwerdelegitimation bzw. ihre Privatklägerstellung genügend nachgekommen sind, erübrigen sich an- gesichts des Verfahrensausgangs. III.
1. Die Beschwerdeführer 1 und 2 rügen vorab eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. eine Verletzung von Treu und Glauben. Die Staatsan- waltschaft habe sie aufgefordert, eine Darstellung der konkreten, in den Investiti- onsunterlagen festgehaltenen Tatsachen, welche nach ihrer Ansicht falsch gewe- sen seien und sie zu den Investitionen veranlasst hätten, zu erstellen und mit sämtlichen Beilagen physisch einzureichen. Eine Fristansetzung habe das Schrei- ben nicht enthalten. In einem früheren Schreiben habe die Staatsanwaltschaft ih- nen eine Frist von rund eineinhalb Monaten angesetzt, weshalb sie davon hätten ausgehen dürfen, dass ihnen eine vergleichbare Frist zustünde. Dennoch habe die Staatsanwaltschaft nach über achtmonatiger Verfahrensdauer ohne jede Un- tersuchungshandlung unvermittelt eine Nichtanhandnahme verfügt, ohne ihre Ant- wort abzuwarten und ohne vorgängig eine Ankündigung der Nichtanhandnahme zu erlassen (Urk. 2 S. 10 f. N 21 ff., Urk. 27 S. 2 f. N 2 ff.).
2. Mit Schreiben vom 23. Mai 2023 ersuchte die Staatsanwaltschaft die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer 1 und 2 um eine einfach nachvollzieh- bare, chronologische Darstellung der konkreten, in den Investitionsunterlagen festgehaltenen Tatsachen, welche falsch sein sollten und die Beschwerdeführer 1 und 2 zu den Investitionen veranlasst haben sollen (Urk. 12/20101455; vgl. auch Urk. 22/20101253 Satz 1). Das Schreiben ging der Rechtsvertretung am 25. Mai 2023 zu (Urk. 12/20101456). Es enthielt in der Tat keine Fristansetzung. Die an- gefochtene Verfügung erging daraufhin am 27. Juni 2023 (genehmigt am 7. Juli 2023; Urk. 3). Der Versand erfolgte wohl am 10. Juli 2023 (Urk. 12/10101005). Am 11. Juli 2023 ging bei der Staatsanwaltschaft die Eingabe der Beschwerde- führer 1 und 2 vom 7. Juli 2023 betreffend Aufforderung zur chronologischen Dar-
- 8 - stellung der Falschaussagen in die Investitionsunterlagen ein (Urk. 12/20102001 ff.).
3. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien An- spruch auf rechtliches Gehör. Eine Behörde muss mit der Entscheidfällung aller- dings nur so lange zuwarten, bis sie annehmen darf, dass die Partei auf eine wei- tere Eingabe verzichtet habe. Welche Wartezeit ausreichend ist, hängt vom Ein- zelfall ab. Beim Replikrecht ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine 10-tägige Wartefrist der Regelfall, wobei diese Wartefrist die Zeit, welche die Par- tei zur Übermittlung ihrer Eingabe benötigt, bereits einschliesst (Urteil des Bun- desgerichts 1C_191/2022 vom 16. Mai 2023 E. 2.4; vgl. auch Urteil des Bundes- gerichts 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.2, wonach vor 10 Tagen nicht von einem Verzicht auf Replik ausgegangen werden dürfe, nach 20 Tagen hinge- gen schon, sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_376/2020 vom 11. September 2020 E. 2.2). Beim Replikrecht obliegt es denn auch der Partei, die eine Stellung- nahme zu einer ihr zur Kenntnisnahme zugestellten Vernehmlassung für nötig hält, diese grundsätzlich unverzüglich einzureichen oder falls sie sich hierzu aus- ser Stande sieht, der Staatsanwaltschaft anzukündigen, dass sie eine solche ein- zureichen gedenke bzw. um Fristansetzung zu ersuchen (BGE 133 I 98 E. 2.2, Urteile des Bundesgerichts 1B_340/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 2.3 und 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 1.3.2).
4. Der Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht vorgängig anzukün- digen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_577/2023 vom 8. Juni 2023 E. 5 in fine). Die Staatsanwaltschaft hat nach ihrem Schreiben vom 23. Mai 2023 einen Monat zugewartet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist gemäss der zuvor ge- nannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht ersichtlich. Hieran vermag nichts zu ändern, dass die Staatsanwaltschaft den Beschwerdeführern 1 und 2 für ihre vorherige Eingabe eine Frist von eineinhalb Monaten eingeräumt hatte (Urk. 22/20101253 f.), zumal sie diese damals zu einer Ergänzung bzw. Substan- tiierung der Strafanzeige in viel umfangreicherer Form aufgefordert hatte und nicht "nur" zu einer Aufstellung der ihres Erachtens falschen Aussagen in den In- vestitionsunterlagen. Es wäre an den anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern 1
- 9 - und 2 gewesen, falls sie einer längeren Frist bedurft hätten, als es die bundesge- richtliche Rechtsprechung im Falle der fehlenden Fristansetzung vorsieht, die Staatsanwaltschaft zu kontaktieren und eine solche zu beantragen. Selbst wenn eine Gehörsverletzung zu bejahen gewesen wäre, könnte diese – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 27 S. 3 N 4) – im Übrigen als geheilt gelten (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2), da die Staatsanwaltschaft zur nachträglich eingegangenen Stellungnahme im Rahmen des Beschwerdeverfahrens Stellung genommen hat und sich die Beschwerdeführer 1 und 2 hierzu äussern konnten. IV.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fäl- len ergehen (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 7B_637/2023 vom 6. Januar 2025 E. 2.1).
2. Gemäss Strafanzeige sollen die Beschwerdeführer 1 und 2 zwischen Sep- tember 2013 und Juni 2014 total USD 8 Mio. in drei Tranchen (30.09.2013 USD 3 Mio., 30.01.2014 USD 3 Mio. und 24.06.2014 USD 2 Mio.) in Aktien/Fondsanteile des H._____ SPC, I._____ (nachfolgend: H._____), gegründet im Jahr 2007, in- vestiert haben, wobei diese Investitionen praktisch in einem Totalverlust geendet hätten. Die Tätigkeit des H._____ habe darin bestanden, v.a. kurzfristige Handels-
- 10 - finanzierungen für den Rohstoffsektor in Afrika zu vergeben. Die Beschwerdegeg- ner 1-3 hätten die Beschwerdeführer 1 und 2, welche im Investitionsprozess durch die C2._____ AG bzw. deren CEO J._____ vertreten bzw. unterstützt wor- den seien, durch grundlegende, nicht überprüfbare Falschaussagen in Investiti- onsunterlagen getäuscht und zu den Investitionen veranlasst. Entgegen Zusiche- rungen in den Investitionsunterlagen hätten erhebliche Klumpenrisiken, nicht mehr werthaltige Darlehensforderungen, Zahlungsschwierigkeiten und -ausfälle von Darlehensnehmern, keine oder keine genügenden Sicherheiten sowie sehr lange Darlehenszeiten bestanden (Urk. 3 S. 1). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zusammenge- fasst damit, dass laut Anzeige im "Offering Memorandum" des H._____ vom Juli 2013 Warnungen bezüglich Darlehenskonzentration und längerfristigen Darle- hensinstrumenten enthalten gewesen seien. Ferner gehe aus der Anzeige hervor, dass die Jahresabschlüsse des H._____ der Jahre 2008 bis 2013 ein ganz ande- res Bild als die Investitionsunterlagen gezeigt hätten. Bei einer Überprüfung an- hand der Jahresabschlüsse hätten die Beschwerdeführer 1 und 2 feststellen kön- nen bzw. festgestellt, dass die Investitionsunterlagen ein unvollständiges oder ge- schöntes Bild des H._____ zeichneten. Für die Annahme, die Beschwerdeführer 1 und 2 seien von einer Überprüfung abgehalten worden oder es habe ein besonde- res Vertrauensverhältnis bestanden, bestünden keine genügenden Anhalts- punkte. Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handle es sich um in Finanz- und Bankangelegenheiten versierte Investoren, welche Vermögensanlagen in Millio- nenhöhe tätigten. Ihnen seien beständig hohe Nettorenditen bei geringem Risiko in Aussicht gestellt worden, obwohl Handelsfinanzierungsgeschäfte in Afrika re- gelmässig mit grossen Risiken verbunden seien bzw. gewesen seien. Die Be- schwerdeführer 1 und 2 hätten daher Anlass gehabt, die ihnen von den Be- schwerdegegnern 1-3 mittels der "Investitionsunterlagen" bezüglich Geschäftstä- tigkeit und -verlauf des H._____ präsentierten Angaben in Zweifel zu ziehen. In- dem sie diese Angaben nicht anhand der Jahresabschlüsse des Fonds verifiziert hätten, was ihnen ohne besondere Mühe möglich sowie zumutbar gewesen wäre, hätten sie elementare Vorsichtsmassnahmen vernachlässigt und leichtfertig ge- handelt. Da Arglist infolge Opfermitverantwortung ausscheide, sei der Tatbestand
- 11 - des Betrugs nicht erfüllt (Urk. 3). An diesem Standpunkt hielt die Staatsanwalt- schaft in ihrer Stellungnahme vom 23. Januar 2024 fest (vgl. Urk. 18 S. 2 ff.). 3.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellen sich in der Beschwerde zusammenge- fasst auf den Standpunkt, dass der relevante Sachverhalt unvollständig und un- richtig festgestellt worden sei und die verfügte Nichtanhandnahme einer Strafun- tersuchung gegen den Grundsatz "in dubio pro duriore" sowie das Verbot der Rechtsverweigerung verstosse (Urk. 2, insb. S. 6 N 5 und S. 29 N 77 f.). Sie seien arglistig getäuscht worden; eine Opfermitverantwortung liege nicht vor (Urk. 2 S. 22 N 58). An diesem Standpunkt hielten sie in ihrer Replik vom 25. September 2024 fest (vgl. Urk. 27). 4.1. Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich wegen Betrugs strafbar, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in ei- nem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Täterseitig erfordert die Erfüllung des Tatbestandes eine arglistige Täuschung. Arglist wird in ständiger Rechtsprechung bejaht, wenn der Täter ein ganzes Lü- gengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Arglist wird aber auch schon bei einfachen falschen Angaben bejaht, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass dieses die Überprüfung der Angaben auf Grund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 143 IV 302 E. 1.3, 1.3.1, 147 IV 73 E. 3.2). Opferseitig wird die Arglist durch die Eigenverantwortlichkeit des anvisierten Op- fers eingegrenzt (BGE 143 IV 302 E. 1.4). Danach ist ausgehend vom Charakter des Betrugs als Beziehungsdelikt, bei welchem der Täter auf die Vorstellung des Opfers einwirkt und dieses veranlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Ver- mögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen, zu prü- fen, ob das Opfer den Irrtum bei Inanspruchnahme der ihm zur Verfügung stehen-
- 12 - den Selbstschutzmöglichkeiten hätte vermeiden können. Bei der Berücksichtigung der Opfermitverantwortung richtet sich das Mass der vom Opfer erwarteten Auf- merksamkeit nach einem individuellen Massstab. Namentlich ist auf geistes- schwache, unerfahrene oder auf Grund von Alter oder Krankheit beeinträchtigte Opfer, welche deshalb kaum im Stande sind, dem Täter zu misstrauen, Rücksicht zu nehmen (BGE 135 IV 76 E. 5.2, 147 IV 73 E. 3.2). Anwendungsfälle nicht arglistiger Täuschungen betreffen insbesondere Banken und sonst im Geldanlagegeschäft berufsmässig tätige Personen als potentielle Opfer. Bejaht wird Arglist demgegenüber bei Ausnutzung des gierig-vertrauensse- lig-unseriösen Gewinnstrebens gewöhnlicher Leute (Urteil des Bundesgerichts 6B_977/2018 vom 27. Dezember 2018 E. 1.1). 4.2.1. Der Ehemann der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 sind Gründungspartner der C3._____, einer an der SIX Swiss Exchange kotierten Investment-Gesellschaft (Urk. 22/20101001 ff. S. 9 N 11). Weiter verfügen die Gründungspartner mit der C2._____ AG über ein "…", welches diese – wie auch vorliegend – in finanziellen Angelegenheiten unterstützt, Anlageentscheide aus- führt und überwacht (Urk. 22/20101001 ff. S. 9 N 12). Die Beschwerdeführer 1 und 2 sind zudem die wirtschaftlich Berechtigten einer auf den G._____ domizi- lierten Gesellschaft, d.h. dem Beschwerdeführer 3 (Urk. 22/201001 ff. S. 9 f. N 13). Die Staatsanwaltschaft hielt weiter zutreffend fest (Urk. 3 S. 3 N 7), dass die Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss Strafanzeige Investitionen in Millionenhöhe tä- tigen. Bei den Beschwerdeführern 1 und 2 handelt es sich dementsprechend un- strittig um in Finanzgeschäften versierte Investoren. Die Beschwerdeführer 1 und 2 stellten denn diese Darstellung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht in Abrede. Die Staatsanwaltschaft hat in der Folge zu Recht in- folge Opfermitverantwortung die Arglist verneint. Ihre Begründung ist vollumfäng- lich zutreffend. Die hiergegen erhobenen Einwände im Rahmen des Beschwerde- verfahrens vermögen hieran – wie nachfolgend aufzuzeigen ist – nichts zu än- dern. 4.2.2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 investierten am 30. September 2013 USD 3 Mio., am 30. Januar 2014 USD 3 Mio. und am 24. Juni 2014 USD 2 Mio.
- 13 - Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen vor, die Beschlussfassung für die Investiti- onen sei allerdings bereits früher erfolgt, nämlich für die 1. und 3. Investition am
13. August 2013 und für die 2. Investition am 16. Dezember 2013 (Urk. 2 S. 14 f. N 33 f.). Die Beschwerdeführer 1 und 2 machen daher geltend, dass im Zeitpunkt der Beschlussfassung der letzte, potentiell vorhandene Jahresabschluss derje- nige aus dem Jahr 2012 gewesen sei, welcher die Situation des H._____ per
30. Juni 2012 widerspiegelt habe (Urk. 2 S. 15 N 35). Die Staatsanwaltschaft habe ihnen daher potentielles Wissen aus Jahresabschlüssen angerechnet, wel- che zum Beschlusszeitpunkt der Investitionen noch gar nicht vorgelegen hätten (Urk. 2 S. 14 ff. N 32 ff.). Die bis zum Beschlusszeitpunkt der Investitionen vor- handenen Jahresabschlüsse würden sich zudem zur Verifizierung der Falschaus- sagen und Widersprüche als untauglich erweisen (Urk. 2 S. 26 N 68 und S. 16 ff. N 43 ff.). Diese Argumentation verfängt jedoch nicht. Die zutreffenden Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft, dass die Ausführungen, wonach sämtliche Abschlüs- se erst nach den Investitionen hätten erhältlich gemacht werden können (Urk. 22/20101001 ff. S. 27 N 52, Urk. 22/20101256 ff. S. 10 f. N 16), unsubstantiiert und nicht überzeugend seien (Urk. 3 S. 3 N 6), stellten die Beschwerdeführer 1 und 2 betreffend die Jahresabschlüsse 2008 bis 2012 nicht in Abrede. Es ist dem- entsprechend davon auszugehen, dass sie trotz geplanter Investitionen in Millio- nenhöhe die zugänglichen Jahresabschlüsse der Jahre 2008 bis 2012 nicht kon- sultierten. Die Beschwerdeführer 1 und 2 brachten weiter selbst vor, dass bei "hy- pothetischer" Einsichtnahme in den Jahresabschluss 2012 das Vorliegen "gewis- ser Klumpenrisiken" hätte festgestellt werden können (Urk. 2 S. 19 N 48). So ver- fügte der H._____ bereits in den Finanzjahren 2008 bis 2011 lediglich über zwei Darlehensnehmer und im Finanzjahr 2012 über drei Darlehensnehmer, wobei eine starke Darlehenskonzentration auf einer einzigen Darlehensnehmerin be- stand (Urk. 3 S. 2 N 5a, Urk. 18 S. 5 N 14, Urk. 22/20101001 ff. S. 27 N 53, Urk. 22/20101177 ff. S. 26, Urk. 22/20101251.388 ff., insb. Urk. 22/20101251.398). Der Einwand der Beschwerdeführer 1 und 2, die Aussagekraft eines Jahresab- schlusses, der mehr als ein Jahr bzw. fast eineinhalb Jahre vor den Investitions- entscheiden zurückliege, sei bei einem im Aufbau begriffenen Fond äusserst be- schränkt (Urk. 2 S. 15 N 36), bzw. der Jahresabschluss 2012 bedeute nicht, dass
- 14 - auch ein Jahr bzw. eineinhalb Jahre danach weiterhin Klumpenrisiken bestünden (Urk. 2 S. 19 N 48), geht ins Leere. Die Staatsanwaltschaft führte zu Recht aus (Urk. 3 S. 2 f. N 4 und N 7, Urk. 18 S. 4 N 13), dass gemäss Strafanzeige und dem von den Beschwerdeführern 1 und 2 eingereichten Gutachten auch im Offe- ring Memorandum des H._____ Warnungen bezüglich Darlehenskonzentration und längerfristigen Darlehensinstrumenten zu finden waren (Urk. 22/20101001 ff. S. 26 N 51 in fine, Urk. 22/20101177 ff. S. 4 Ziff. 2.2.3). In diesem ist denn auch die Rede davon, dass die Investitionen in den H._____ spekulativ und mit zahlrei- chen, hohen Risiken verbunden seien (Urk. 22/20101251.182 ff. [Urk. 19/1], insb. Urk. 22/20101251.196, Urk. 22/20101251.203 und Urk. 22/20101251.225 ff.). Un- strittig sind bzw. waren Handelsfinanzierungsgeschäfte in Afrika regelmässig mit grossen Risiken verbunden (Urk. 18 S. 4 N 12); diese Darstellung der Staatsan- waltschaft stellen die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht in Abrede. Sie hinterfragten offenbar dennoch nicht, weshalb ihnen beständig hohe Nettorenditen bei gerin- gem Risiko in Aussicht gestellt wurden (Urk. 2 S. 13 N 28 und S. 17, Urk. 22/20101001 ff. S. 26 N 51, S. 33 N 71 in fine und S. 40 N 83). Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb keine genaueren Abklärungen erfolgten bzw. angesichts der Warnungen im Offering Memorandum vor der ersten Investition nicht zumin- dest der aktuelle Jahresabschluss für das Jahr 2013 vom 30. Juni 2023, unter- zeichnet vom Verwaltungsrat und der Revisionsstelle am 23. Dezember 2013 (Urk. 2 S. 15 N 35), abgewartet worden ist, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt (Urk. 18 S. 4 f. N 13). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer 1 und 2 lagen bereits vor der ersten Investition genügend Anhaltspunkte vor, die eine weitergehende Abklärung seitens der sehr erfahrenen Investoren naheleg- ten. Dass J._____ bzw. die Beschwerdeführer 1 und 2 adäquate Vorsichtsmass- nahmen getroffen hätten (Urk. 2 S. 27 f. N 72), trifft dementsprechend nicht zu. Zum Zeitpunkt der zweiten und dritten Investition lag im Weiteren der Jahresab- schluss für das Jahr 2013 bereits vor. Dennoch konsultierten sie auch diesen nicht vor den jeweiligen Investitionen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh- rer 1 und 2 ist das Beschlussdatum der Investitionen nicht von Belang; ergeben sich neue Fakten für die Entscheidgrundlage zwischen Beschluss- und Investiti- onsdaten, so sind auch diese zu berücksichtigen. Im Jahresabschluss für das
- 15 - Jahr 2013 wurden auch gemäss den Beschwerdeführern 1 und 2 überfällige Dar- lehensschulden offengelegt, nicht mehr werthaltige Vermögenswerte in Millionen- höhe deklariert und die sehr langen Laufzeiten der Darlehen ausgewiesen (Urk. 2 S. 16 N 40 f., S. 18 N 46 und S. 20 N 50; siehe Urk. 22/20101251.422 ff.; vgl. auch Urk. 18 S. 5 N 14). Auch äusserte K._____ als Wirtschaftsprüferin des H._____ in ihrem Prüfbericht per 30. Juni 2013 Zweifel an der fairen Bewertung der Darlehensforderungen (Urk. 2 S. 18 "lit. b", Urk. 22/20101251.422). Auch dies hätte Zweifel an den versprochenen Renditen bei geringem Risiko wecken sollen bzw. weitere Abklärungen vor einer (weiteren) Investition in der getätigten Grös- senordnung nahegelegt. Dass nicht sämtliche von den Beschwerdeführern 1 und 2 monierten Widersprüche bzw. Falschaussagen aus den Jahresabschlüssen her- vorgehen sollen (Urk. 2 S. 17 ff.), sondern – gemäss Beschwerdeführern 1 und 2 (Urk. 2 S. 16 f. N 43 und S. 21 N 54, Urk. 27 S. 5 N 3) – insbesondere zusätzlich eine Abklärung betreffend die zwei Darlehensnehmer erforderlich gewesen sein soll, vermag am Gesagten nichts zu ändern, zumal der Name der Hauptdarle- hensnehmerin in den zu den Investitionszeitpunkten vorliegenden Jahresab- schlüssen ersichtlich und entsprechende Abklärungen somit möglich gewesen wären. Die Staatsanwaltschaft leitete daraus nachvollziehbar und überzeugend ab (Urk. 18 S. 6 N 16), dass die Beschwerdeführer 1 und 2 durch die Investitionen in Millionenhöhe in den risikoreichen H._____ ohne weitergehende Abklärungen, wie die Einsichtnahme in die bestehenden Jahresabschlüsse sowie ohne Grund- lage eines aktuellen Jahresabschlusses – selbst die Beschwerdeführer 1 und 2 machten geltend, die Aussagekraft des Jahresabschlusses aus dem Jahr 2012 sei äusserst beschränkt (Urk. 2 S. 15 N 36) – leichtfertig im Sinne der strafrechtli- chen Opfermitverantwortung handelten. 4.2.3. Auch die Argumentation der Beschwerdeführer 1 und 2, dass die Rolle der L._____ im Vorfeld der Investitionen zu Unrecht ausgeblendet (Urk. 2 S. 12 ff. N 25 ff., Urk. 27 S. 5 f. N 5), bzw. durch den Einbezug vertrauenswürdiger Dritter die Opfermitverantwortung ausgeschlossen worden sei (Urk. 2 S. 26 f. N 69 ff., Urk. 27 S. 5 f. N 5), verfängt nicht. Es mag sein, dass der Beschwerdegegner 3 bei der L._____ Limited tätig war und sich in deren Namen an die Beschwerde- führer wandte. Allerdings warb er gemäss den sowohl in der Strafanzeige als
- 16 - auch im Beschwerdeverfahren getätigten Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 für eine Investition in ein Finanzprodukt (eine sog. Collateralized Loan Obli- gation), das auf dem H._____ basiert haben soll und von der L._____ herausge- geben werden sollte, und dementsprechend nicht für eine Direktinvestition in den H._____ (Urk. 2 S. 5 N 1 und S. 12 f. N 26 f., und N 29, Urk. 22/20101001 ff. S. 6 N 3). Das von der L._____ vorgesehene, vom Beschwerdegegner 3 empfohlene Finanzprodukt befand sich gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2 erst in der Planungsphase, was ihnen auch so kommuniziert worden sein soll (Urk. 2 S. 12 N 27, Urk. 27 S. 7 N 11; vgl. Urk. 22/20101001 ff. S. 13 N 20 und S. 17 N 31). Gemäss Strafanzeige blieb das Finanzprodukt der L._____ in der Planungsphase stecken bzw. wurde der Plan nicht in die Tat umgesetzt (Urk. 22/20101001 ff. S. 17 N 31). Die Staatsanwaltschaft brachte zutreffend vor, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass den Beschwerdeführern 1 und 2 eine Direktinvestition in den H._____ empfohlen worden ist (Urk. 18 S. 3 N 10). So sprachen die Beschwerdeführer 1 und 2 im Kontext mit der behaupte- ten erhöhten Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschwerdegegners 3 bzw. der L._____ denn auch nur von der erfolgten Empfehlung zur Investition in deren ei- genes Finanzprodukt (Urk. 2 S. 24 N 63). Hieran vermag nichts zu ändern, dass der Beschwerdegegner 3 am 2. Juli 2013 per E-Mal anfragte, ob nun eine Direkt- investition oder eine Investition in das von der L._____ geplante Finanzprodukt vorgesehen sei (Urk. 27 S. 9 N 16, Urk. 22/20101086) und weitere Korrespon- denz im Zusammenhang mit der Investition erfolgte (Urk. 2 S. 13 f. N 30, Urk. 27 S. 9 N 16, Urk. 22/20101091, Urk. 22/20101102). Die Direktinvestition wurde schliesslich auch nicht von der L._____ vorgenommen, sondern erfolgte – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführte (Urk. 18 S. 4 N 10) – über die M._____- Bankverbindungen der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 22/20101001 ff. S. 15 ff. N 25, N 28 und N 29, Urk. 22/20101108, Urk. 22/20101123 f.). Bei der L._____ handelt es sich ferner unstrittig nicht um die Hausbank der Beschwerdeführer 1 und 2 (Urk. 27 S. 6 N 5); sie weisen – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht an- merkt (Urk. 18 S. 3 f. N 10) – folglich kein besonderes Vertrauensverhältnis zu dieser auf. Unter diesen Umständen vermag die geltend gemachte Beratung
- 17 - durch den Beschwerdegegner 3 die Opfermitverantwortung nicht auszuschlies- sen. 4.2.4. Zu guter Letzt machen die Beschwerdeführer 1 und 2 geltend, dass die Staatsanwaltschaft nicht vom Ausschluss der Arglist gestützt auf die angebliche Opfermitverantwortung ohne vorgängige Einvernahme der Beschwerdegegner 1- 3 sowie von J._____ hätte ausgehen dürfen (Urk. 2 S. 28 f. N 73 f., Urk. 27 S. 6 N 6). Die Staatsanwaltschaft räumte den Beschwerdeführern 1 und 2 zwei Mal die Möglichkeit zur Substantiierung ihrer Strafanzeige ein. Nachdem sie – wie oben erwogen – zu Recht zum Schluss kam, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für ein arglistiges Vorgehen der Beschwerdegegner 1-3 vorlagen bzw. eine Opfer- mitverantwortung zu bejahen war, stand der Erlass einer Nichtanhandnahmever- fügung im Einklang mit Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO. Es bestand kein Anlass für die Eröffnung einer Strafuntersuchung zwecks Durchführung der beantragten Einver- nahmen.
5. Zusammengefasst verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung wegen Betrugs. Folglich ist die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen. V. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 4'200.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführern 1-3 je zu ei- nem Drittel unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 418 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der geleisteten Prozesskaution in Höhe von Fr. 4'200.– zu beziehen (Urk. 9). Weder den unterliegenden Beschwerdeführern 1-3 noch den Beschwerdegegnern 1-3, die sich nicht zu vernehmlassen hatten, ist eine Entschädigung zuzusprechen.
- 18 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 4'200.– fest- gesetzt, den Beschwerdeführern 1, 2 und 3 je zu einem Drittel unter solidari- scher Haftung auferlegt und aus der geleisteten Prozesskaution bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vierfach für sich sowie zu Handen der Beschwerdeführer 1-3 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 18 und Urk. 27 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 18 und Urk. 27 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 3, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 2, Urk. 18 und Urk. 27 ("persönlich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Beilage einer Ko- pie von Urk. 27 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 12; gegen Empfangsbestätigung).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 19 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 9. Mai 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. D. Tagmann