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UE230265

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-05-06 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Am 2. August 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Stadtpoli- zei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin) wegen Hausfrie- densbruch. Die Beschwerdegegnerin soll am 31. Juli 2023 zwischen 20.35 Uhr und 20.50 Uhr auf der Terrasse vor der Wohnung des Beschwerdeführers verblie- ben sein, obschon er sie mehrfach aufgefordert habe, den Platz unverzüglich zu verlassen. Sodann soll sich die Beschwerdegegnerin bereits zuvor im Treppen- haus der Liegenschaft aufgehalten haben (Urk. 13/1).

E. 1.2 Mit Verfügung vom 1. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 4). Dagegen erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 11. November 2023 an die Staatsanwaltschaft Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 3). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 14. November 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 2).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die von ihm verlangte Sicherheits- leistung von 1800 Franken (Urk. 9).

E. 1.4 Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen.

E. 1.5 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt.

E. 2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

- 3 -

E. 3.1 Prozessual liess die Beschwerdegegnerin beantragen, es seien sämtliche vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 mit seinem Mobiltelefon von ihr erstellten Aufzeichnungen (insbesondere Bilder/Videos, Texte/Töne) während der Zeit von 19.37 Uhr bis 19.48 Uhr infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Urk. 16 S. 2).

E. 3.2 Ob die vom Beschwerdeführer während des Vorfalles von der Beschwerde- gegnerin zufolge ihres Einverständnisses (vgl. ihre explizite Zustimmung in «Ers- tes Video_VID_20230731_203930.mp4») gemachten Bild- und Tonaufnahmen im Strafverfahren gegen diese verwendet werden dürfen, kann vorliegend offenge- lassen werden, da die Beschwerde auch ohne deren Berücksichtigung abzuwei- sen ist (vgl. nachstehend Erw. 5).

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den eingereichten Videoaufnahmen sei klar, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin gesagt habe, dass sie gehen soll. Diese Videoaufnahmen zeigten aber offensichtlich nur einen kurzen Ausschnitt des Vorfalls, habe dieser doch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers circa 15 Minuten gedauert und zeigten die Videoaufnahmen lediglich einige Sekunden. Die Aussagen der Be- schwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer sie zwar aufgefordert habe zu ge- hen, er sie danach aber dennoch mit ihrem Sohn habe sprechen lassen, liessen sich mangels gegenteiliger Beweise nicht widerlegen. Wenn es so wäre, wie es die Beschwerdegegnerin geschildert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht unmissverständlich klargemacht habe, dass sie sofort gehen müsse bzw. seine Willensbekundungen widersprüchlich gewesen seien. Es lägen mithin keine konkreten Hinweise auf ein vorsätzlich strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin vor. Es scheine sich so- dann hauptsächlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffend Be-

- 4 - suchsrecht des gemeinsamen Kindes zu handeln, welche auf dem Zivilweg – und nicht mit Anzeigen im Strafprozess – zu klären sei (Urk. 4 Erw. 6).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe im Video das Filmen ihrer Per- son erlaubt, weshalb die Aufnahmen zulässig seien. Er habe die Beschwerdegeg- nerin nicht mit seinem Sohn auf der Terrasse sprechen lassen, weshalb sie ja auch so lange geblieben sei. Sein Sohn habe den Innenraum der Wohnung an diesem Abend nicht verlassen. Die Beschwerdegegnerin habe sich gegen seinen Willen in seinen Räumlichkeiten befunden. Ein schriftliches Hausverbot habe vor diesem Vorfall nicht vorgelegen; ein Fernhalten von seinen «Häuslichkeiten» sei lediglich mehrmals mündlich verlangt worden. Aus den Videoaufnahmen seien mindestens 5 Minuten Aufenthalt der Beschwerdegegnerin auf seiner Terrasse er- sichtlich, trotz Aufforderung, diese zu verlassen. Die Zeitstempel auf den Videos würden beweisen, dass die Aufforderung, die Terrasse zu verlassen, von Anfang an geäussert und von der Beschwerdegegnerin ignoriert worden sei (Urk. 3).

E. 4.3 Die Beschwerdegegnerin lässt zur Sache zusammengefasst im Wesentlichen ausführen, vor dem Vorfall am 31. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer gegen- über der Beschwerdegegnerin kein Hausverbot erlassen. Wie bereits aktenkundig sei, habe der Beschwerdeführer sie schliesslich mit dem gemeinsamen Sohn sprechen lassen und ihren Aufenthalt vor Ort am 31. Juli 2023 akzeptiert. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten punktuellen Aufnahmen würden nichts Ge- genteiliges beweisen. Dieses Gespräch scheine auch vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten zu werden. Entsprechend mache er in seiner Beschwer- deschrift auch nicht geltend, er hätte die Beschwerdegegnerin nicht mit dem ge- meinsamen Sohn sprechen lassen. Vielmehr betone er, dass er den Sohn nicht auf der Terrasse habe sprechen lassen. Ob der Sohn sich im lnnenraum oder auf der Terrasse befunden habe, als er mit der Mutter habe sprechen dürfen, sei vor- liegend irrelevant. lm Rahmen dieses Gespräches habe der Sohn der Beschwer- degegnerin mitgeteilt, dass er beim Vater (Beschwerdeführer) bleiben müsse und am nächsten Tag zu ihr käme. Nach diesem kurzen Austausch zwischen Sohn und Mutter (d. h. Beschwerdegegnerin) habe letztere den Gartensitzplatz bzw. die

- 5 - Terrasse, wie von den Parteien vorgesehen, unverzüglich verlassen (Urk. 16 S. 5).

E. 5.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersu- chung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1, BGE 137 IV 219 Erw. 7, Urteil des Bun- desgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben, die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).

E. 5.2 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in ei- nen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu

- 6 - entfernen, darin verweilt, wird gemäss Art. 186 StGB, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d. h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Wil- len frei zu betätigen» (BGE 83 IV 154 und BGE 112 IV 31). Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis setzt Hausfriedensbruch in der Form des unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung des Berechtigten zwingend voraus, dass der Täter «im Haus oder Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer gewissen Dauer ver- bleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um das Verbot des Berechtigten nicht kümmert» (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 5 und N. 35 zu Art. 186 StGB).

E. 5.3 Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte und weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegeg- nerin bestritten wurde, dauerte der beanzeigte Vorfall auf der Terrasse offenbar rund 15 Minuten. Unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der eingereichten Videoaufnahmen von 56 resp. 24 Sekunden Dauer decken diese lediglich einen kurzen Augenblick vom Vorfall ab. Für die restliche Zeit existieren keine objekti- vierbaren Beweismittel. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerin widersprechen sich diametral. Es sind keine Anhaltspunkte vorhan- den, welche die Aussagen der einen Partei gegenüber jener der anderen Partei als klar glaubhafter erscheinen liesse. Weder die Aussagen der Beschwerdegeg- nerin noch jene des Beschwerdeführers lassen sich mit unabhängigen Beweismit- teln abschliessend untermauern. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, dass der Beschwerde- gegnerin kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne bzw. dass die Willensbekundungen des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen seien. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Polizei ausführte, sie habe den Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 lediglich deshalb aufgesucht, da sie ihn telefonisch nicht habe erreichen können und es Unklarheiten betreffend ihrer Fe-

- 7 - rien mit dem gemeinsamen Sohn gegeben habe, welche einer dringenden Klä- rung bedurft hätten (Urk. 13/3). Sie hatte offenbar ab dem 31. Juli 2023 Ferien mit dem Sohn in Frankreich geplant. Dabei scheinen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je davon ausgegangen zu sein, im Anschluss an die Ferien des Beschwerdeführers mit dem Sohn bis 29. bzw. 30. Juli 2023 (Urk. 15/4/2 und 15/4/5) und bei bevorstehenden Ferien des Sohnes mit der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 31. Juli bzw. 1. August 2023 Anspruch auf gemeinsame (Ferien)- Zeit mit dem Sohn zu haben. Eine Regelung des Besuchs- bzw. Obhutsrechts für Ferien und arbeitsfreie Tage gab es zum damaligen Zeitpunkt indes unbestritte- nermassen nicht. Die eingereichte WhatsApp-Korrespondenz vermag diese Frage entgegen dem Beschwerdeführer keinesfalls abschliessend in seinem Sinne zu klären, beanspruchte der Beschwerdeführer darin doch einmal Ferien bis zum

29. Juli bzw. 30. Juli 2023 und später dann Ferien bis zum 29. Juli 2023 (Urk. 13/ 4/5) und stellte er sich soweit ersichtlich erst anlässlich des konkreten Konflikts auf den Standpunkt, der 1. August 2023 stehe ihm zu. Damit bedurfte die Angele- genheit und damit eine rein zivilrechtliche Situation auch im Interesse des Kindes einer sofortigen Klärung, zumal beide Eltern dem Kind je ihre Ansicht bereits mit- geteilt hatten und dieses offensichtlich verunsichert war. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegender als das Gegenteil, dass der Beschwerdeführer, der den Sohn entgegen den kundgetanen Plänen der Mutter bei sich behielt, dieser erlaubte, mit dem Sohn noch zu sprechen. Dies hat der Beschwerdeführer vorlie- gend denn auch nicht substanziiert bestritten (Urk. 2). Damit würde der kurzen Anwesenheit der Beschwerdegegnerin auf der Terrasse des Beschwerdeführers, die noch von seiner Aufforderung, diese zu verlassen, gedeckt wäre, die nötige Dauer bzw. Intensität fehlen, um den (objektiven) Tatbe- stand von Art. 186 StGB zu erfüllen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers vermögen die eingereichten Videoaufnahmen – soweit sie überhaupt verwert- bar wären (vgl. Erw. 3) – den zeitlichen Ablauf und damit die exakte Bestimmung der nicht geduldeten Dauer der Anwesenheit der Beschwerdegegnerin nicht zu beweisen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

- 8 -

E. 6 Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falles, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berücksichti- gen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung die- ser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf 1000 Franken festzusetzen. Die an- waltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat ihre Entschädigungsforderung nicht beziffert und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine neunseitige Beschwer- deantwort (Urk. 16) eingereicht, wobei eine Seite aus dem Rubrum und eine Seite aus dem Verzeichnis der Beilagen bestand. Die Entschädigung ist deshalb in An- wendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 AnwGebV auf 800 Franken (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die Kosten und die Entschädigung sind vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung von 1800 Franken zu beziehen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicher- heitsleistung verrechnet.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.– zu bezahlen, wel- che von der Gerichtskasse aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Si- cherheitsleistung überwiesen wird.
  4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - 9 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 
  5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230265-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Oberrichterin lic. iur. A. Meier sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Bet- schmann Beschluss vom 6. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 1. November 2023, C-4/2023/10039896

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 2. August 2023 erstattete A._____ (Beschwerdeführer) bei der Stadtpoli- zei Zürich Strafanzeige gegen B._____ (Beschwerdegegnerin) wegen Hausfrie- densbruch. Die Beschwerdegegnerin soll am 31. Juli 2023 zwischen 20.35 Uhr und 20.50 Uhr auf der Terrasse vor der Wohnung des Beschwerdeführers verblie- ben sein, obschon er sie mehrfach aufgefordert habe, den Platz unverzüglich zu verlassen. Sodann soll sich die Beschwerdegegnerin bereits zuvor im Treppen- haus der Liegenschaft aufgehalten haben (Urk. 13/1). 1.2. Mit Verfügung vom 1. November 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 4). Dagegen erhob der Beschwer- deführer mit Eingabe vom 11. November 2023 an die Staatsanwaltschaft Be- schwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung (Urk. 3). Die Eingabe des Beschwerdeführers wurde am 14. November 2023 zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weitergeleitet (Urk. 2). 1.3. Der Beschwerdeführer leistete innert Frist die von ihm verlangte Sicherheits- leistung von 1800 Franken (Urk. 9). 1.4. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Vernehmlassung und reichte die Untersuchungsakten ein (Urk. 12 und Urk. 13). Die Beschwerdegegnerin bean- tragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei (Urk. 16). Der Beschwerdeführer liess sich nicht weiter vernehmen. 1.5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt.

2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG/ZH).

- 3 - 3. 3.1. Prozessual liess die Beschwerdegegnerin beantragen, es seien sämtliche vom Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 mit seinem Mobiltelefon von ihr erstellten Aufzeichnungen (insbesondere Bilder/Videos, Texte/Töne) während der Zeit von 19.37 Uhr bis 19.48 Uhr infolge Unverwertbarkeit aus den Akten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter Verschluss zu halten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens zu vernichten (Urk. 16 S. 2). 3.2. Ob die vom Beschwerdeführer während des Vorfalles von der Beschwerde- gegnerin zufolge ihres Einverständnisses (vgl. ihre explizite Zustimmung in «Ers- tes Video_VID_20230731_203930.mp4») gemachten Bild- und Tonaufnahmen im Strafverfahren gegen diese verwendet werden dürfen, kann vorliegend offenge- lassen werden, da die Beschwerde auch ohne deren Berücksichtigung abzuwei- sen ist (vgl. nachstehend Erw. 5). 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung, gemäss den eingereichten Videoaufnahmen sei klar, dass der Beschwerdeführer der Be- schwerdegegnerin gesagt habe, dass sie gehen soll. Diese Videoaufnahmen zeigten aber offensichtlich nur einen kurzen Ausschnitt des Vorfalls, habe dieser doch gemäss Aussagen des Beschwerdeführers circa 15 Minuten gedauert und zeigten die Videoaufnahmen lediglich einige Sekunden. Die Aussagen der Be- schwerdegegnerin, dass der Beschwerdeführer sie zwar aufgefordert habe zu ge- hen, er sie danach aber dennoch mit ihrem Sohn habe sprechen lassen, liessen sich mangels gegenteiliger Beweise nicht widerlegen. Wenn es so wäre, wie es die Beschwerdegegnerin geschildert habe, müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht unmissverständlich klargemacht habe, dass sie sofort gehen müsse bzw. seine Willensbekundungen widersprüchlich gewesen seien. Es lägen mithin keine konkreten Hinweise auf ein vorsätzlich strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin vor. Es scheine sich so- dann hauptsächlich um eine zivilrechtliche Auseinandersetzung betreffend Be-

- 4 - suchsrecht des gemeinsamen Kindes zu handeln, welche auf dem Zivilweg – und nicht mit Anzeigen im Strafprozess – zu klären sei (Urk. 4 Erw. 6). 4.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammengefasst und im Wesentlichen vor, die Beschwerdegegnerin habe im Video das Filmen ihrer Per- son erlaubt, weshalb die Aufnahmen zulässig seien. Er habe die Beschwerdegeg- nerin nicht mit seinem Sohn auf der Terrasse sprechen lassen, weshalb sie ja auch so lange geblieben sei. Sein Sohn habe den Innenraum der Wohnung an diesem Abend nicht verlassen. Die Beschwerdegegnerin habe sich gegen seinen Willen in seinen Räumlichkeiten befunden. Ein schriftliches Hausverbot habe vor diesem Vorfall nicht vorgelegen; ein Fernhalten von seinen «Häuslichkeiten» sei lediglich mehrmals mündlich verlangt worden. Aus den Videoaufnahmen seien mindestens 5 Minuten Aufenthalt der Beschwerdegegnerin auf seiner Terrasse er- sichtlich, trotz Aufforderung, diese zu verlassen. Die Zeitstempel auf den Videos würden beweisen, dass die Aufforderung, die Terrasse zu verlassen, von Anfang an geäussert und von der Beschwerdegegnerin ignoriert worden sei (Urk. 3). 4.3. Die Beschwerdegegnerin lässt zur Sache zusammengefasst im Wesentlichen ausführen, vor dem Vorfall am 31. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer gegen- über der Beschwerdegegnerin kein Hausverbot erlassen. Wie bereits aktenkundig sei, habe der Beschwerdeführer sie schliesslich mit dem gemeinsamen Sohn sprechen lassen und ihren Aufenthalt vor Ort am 31. Juli 2023 akzeptiert. Die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten punktuellen Aufnahmen würden nichts Ge- genteiliges beweisen. Dieses Gespräch scheine auch vom Beschwerdeführer nicht ernsthaft bestritten zu werden. Entsprechend mache er in seiner Beschwer- deschrift auch nicht geltend, er hätte die Beschwerdegegnerin nicht mit dem ge- meinsamen Sohn sprechen lassen. Vielmehr betone er, dass er den Sohn nicht auf der Terrasse habe sprechen lassen. Ob der Sohn sich im lnnenraum oder auf der Terrasse befunden habe, als er mit der Mutter habe sprechen dürfen, sei vor- liegend irrelevant. lm Rahmen dieses Gespräches habe der Sohn der Beschwer- degegnerin mitgeteilt, dass er beim Vater (Beschwerdeführer) bleiben müsse und am nächsten Tag zu ihr käme. Nach diesem kurzen Austausch zwischen Sohn und Mutter (d. h. Beschwerdegegnerin) habe letztere den Gartensitzplatz bzw. die

- 5 - Terrasse, wie von den Parteien vorgesehen, unverzüglich verlassen (Urk. 16 S. 5). 5. 5.1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersu- chung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1, BGE 137 IV 219 Erw. 7, Urteil des Bun- desgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben, die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewissen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1). 5.2. Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in ei- nen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu

- 6 - entfernen, darin verweilt, wird gemäss Art. 186 StGB, auf Antrag, mit Freiheits- strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Durch Art. 186 StGB geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, d. h. die Befugnis, über die «bestimmten Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Wil- len frei zu betätigen» (BGE 83 IV 154 und BGE 112 IV 31). Geschützt wird das Hausrecht als Freiheit, selbst zu bestimmen, wer sich in den eigenen Räumen aufhalten darf und als Element der Privatsphäre. Gemäss bundesgerichtlicher Praxis setzt Hausfriedensbruch in der Form des unrechtmässigen Verweilens trotz Aufforderung des Berechtigten zwingend voraus, dass der Täter «im Haus oder Raum, aus dem er sich entfernen soll, während einer gewissen Dauer ver- bleibt und dadurch nach aussen zu erkennen gibt, dass er sich um das Verbot des Berechtigten nicht kümmert» (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Straf- recht, 4. Aufl. 2019, N. 5 und N. 35 zu Art. 186 StGB). 5.3. Wie die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfü- gung ausführte und weder vom Beschwerdeführer noch von der Beschwerdegeg- nerin bestritten wurde, dauerte der beanzeigte Vorfall auf der Terrasse offenbar rund 15 Minuten. Unabhängig von der Frage der Verwertbarkeit der eingereichten Videoaufnahmen von 56 resp. 24 Sekunden Dauer decken diese lediglich einen kurzen Augenblick vom Vorfall ab. Für die restliche Zeit existieren keine objekti- vierbaren Beweismittel. Die Aussagen des Beschwerdeführers und der Beschwer- degegnerin widersprechen sich diametral. Es sind keine Anhaltspunkte vorhan- den, welche die Aussagen der einen Partei gegenüber jener der anderen Partei als klar glaubhafter erscheinen liesse. Weder die Aussagen der Beschwerdegeg- nerin noch jene des Beschwerdeführers lassen sich mit unabhängigen Beweismit- teln abschliessend untermauern. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstan- den, wenn die Staatsanwaltschaft zum Schluss gelangte, dass der Beschwerde- gegnerin kein vorsätzliches Handeln nachgewiesen werden könne bzw. dass die Willensbekundungen des Beschwerdeführers widersprüchlich gewesen seien. Kommt hinzu, dass die Beschwerdegegnerin bei der Polizei ausführte, sie habe den Beschwerdeführer am 31. Juli 2023 lediglich deshalb aufgesucht, da sie ihn telefonisch nicht habe erreichen können und es Unklarheiten betreffend ihrer Fe-

- 7 - rien mit dem gemeinsamen Sohn gegeben habe, welche einer dringenden Klä- rung bedurft hätten (Urk. 13/3). Sie hatte offenbar ab dem 31. Juli 2023 Ferien mit dem Sohn in Frankreich geplant. Dabei scheinen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin je davon ausgegangen zu sein, im Anschluss an die Ferien des Beschwerdeführers mit dem Sohn bis 29. bzw. 30. Juli 2023 (Urk. 15/4/2 und 15/4/5) und bei bevorstehenden Ferien des Sohnes mit der Beschwerdegegnerin in der Zeit vom 31. Juli bzw. 1. August 2023 Anspruch auf gemeinsame (Ferien)- Zeit mit dem Sohn zu haben. Eine Regelung des Besuchs- bzw. Obhutsrechts für Ferien und arbeitsfreie Tage gab es zum damaligen Zeitpunkt indes unbestritte- nermassen nicht. Die eingereichte WhatsApp-Korrespondenz vermag diese Frage entgegen dem Beschwerdeführer keinesfalls abschliessend in seinem Sinne zu klären, beanspruchte der Beschwerdeführer darin doch einmal Ferien bis zum

29. Juli bzw. 30. Juli 2023 und später dann Ferien bis zum 29. Juli 2023 (Urk. 13/ 4/5) und stellte er sich soweit ersichtlich erst anlässlich des konkreten Konflikts auf den Standpunkt, der 1. August 2023 stehe ihm zu. Damit bedurfte die Angele- genheit und damit eine rein zivilrechtliche Situation auch im Interesse des Kindes einer sofortigen Klärung, zumal beide Eltern dem Kind je ihre Ansicht bereits mit- geteilt hatten und dieses offensichtlich verunsichert war. Unter diesen Umständen erscheint es naheliegender als das Gegenteil, dass der Beschwerdeführer, der den Sohn entgegen den kundgetanen Plänen der Mutter bei sich behielt, dieser erlaubte, mit dem Sohn noch zu sprechen. Dies hat der Beschwerdeführer vorlie- gend denn auch nicht substanziiert bestritten (Urk. 2). Damit würde der kurzen Anwesenheit der Beschwerdegegnerin auf der Terrasse des Beschwerdeführers, die noch von seiner Aufforderung, diese zu verlassen, gedeckt wäre, die nötige Dauer bzw. Intensität fehlen, um den (objektiven) Tatbe- stand von Art. 186 StGB zu erfüllen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdefüh- rers vermögen die eingereichten Videoaufnahmen – soweit sie überhaupt verwert- bar wären (vgl. Erw. 3) – den zeitlichen Ablauf und damit die exakte Bestimmung der nicht geduldeten Dauer der Anwesenheit der Beschwerdegegnerin nicht zu beweisen. Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

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6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr sind die Bedeutung des Falles, der Zeitaufwand des Gerichts sowie die Schwierigkeit des Falles zu berücksichti- gen (vgl. dazu §§ 2 Abs. 1 lit. b–d und 17 Abs. 1 GebV OG). In Nachachtung die- ser Grundsätze ist die Gerichtsgebühr auf 1000 Franken festzusetzen. Die an- waltlich vertretene Beschwerdegegnerin hat ihre Entschädigungsforderung nicht beziffert und im vorliegenden Beschwerdeverfahren eine neunseitige Beschwer- deantwort (Urk. 16) eingereicht, wobei eine Seite aus dem Rubrum und eine Seite aus dem Verzeichnis der Beilagen bestand. Die Entschädigung ist deshalb in An- wendung von § 19 Abs. 1 i. V. m. § 2 AnwGebV auf 800 Franken (inkl. Mehrwert- steuer) festzusetzen. Die Kosten und die Entschädigung sind vorab aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheitsleistung von 1800 Franken zu beziehen. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1000.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicher- heitsleistung verrechnet.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 800.– zu bezahlen, wel- che von der Gerichtskasse aus der vom Beschwerdeführer geleisteten Si- cherheitsleistung überwiesen wird.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  gegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an:

- 9 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 13; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte. 

5. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden Zürich, 6. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. S. Betschmann