Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 22. Juni 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verun- treuung (Urk. 19/1). Am 26. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung (Urk. 5).
E. 2 Es sei gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung we- gen Verdachts auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) eventualiter Un- getreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu eröffnen und er sei – sofern die Untersuchung den Verdacht bestätigt bzw. zurei- chende Gründe für das Vorliegen einer strafbaren Handlung be- stehen – dem Gericht zur Beurteilung zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners."
E. 3 Innert der angesetzten Frist (Urk. 6) ging bei der Beschwerdeinstanz die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter unterschriebene Beschwerdeschrift (Urk. 10) sowie die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 (Urk. 14) ein. Die Staatsanwaltschaft nahm unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 19) mit Eingabe vom 5. September 2023 Stellung (Urk. 18). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer beantragen (Urk. 25). Der Beschwerdeführer replizierte am 23. November 2023 (Urk. 34). Der Beschwerde- gegner persönlich duplizierte am 7. Dezember 2023 (Urk. 43). Die Staatsanwalt- schaft liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 39). Mit Schreiben vom 28. Dezem- ber 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist für allfällige Bemerkungen innert
- 3 - nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 46). Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen (Urk. 47).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass ein Willensvollstrecker u.a. auch für die Be- zahlung der Nachlassschulden zu sorgen und Anspruch auf Honorierung seiner im Rahmen der Willensvollstreckung erbrachten Leistungen habe. Da sich der Be- schwerdeführer geweigert habe, die offenen Rechnungen zu begleichen und zwi- schen den geerbten Autos und der Willensvollstreckung ein Zusammenhang be- standen habe, habe dem Beschwerdegegner ein Retentionsrecht zugestanden. Dies habe dem Beschwerdegegner erlaubt, nach dem Ausbleiben der Schuldbe- gleichung die Autos zur Verrechnung mit den Schulden zu verkaufen. Des Weite- ren erfordere der Tatbestand der Veruntreuung das Vorliegen einer unrechtmässi- gen Bereicherungsabsicht. An dieser fehle es, da der Beschwerdegegner mit dem Verkauf der Autos die Erbschaftsschulden habe decken wollen. Ob die Forderun- gen des Beschwerdegegners in ihrem Umfang berechtigt seien, müsse zivilrecht- lich abgeklärt werden (Urk. 5). An diesem Standpunkt hielt die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest (Urk. 18).
E. 3.2 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zusammengefasst ein, dass der Beschwerdegegner die ihm aufgrund seiner Stellung als Willensvollstrecker an- vertrauten Fahrzeuge mangels Ermächtigung nicht selbst habe veräussern dür- fen. Er wäre an das Pfandverwertungsverfahren gebunden gewesen, wonach die Verwertung über das Betreibungsamt hätte erfolgen müssen. Nur dadurch wäre gewährleistet gewesen, dass die Fahrzeuge nicht unter Wert veräussert würden. Nachdem er als Alleinerbe seine Zustimmung verweigert habe, habe der Be- schwerdegegner zwei im Nachlass befindliche Fahrzeuge verkauft, um seine ei- gene, explizit bestrittene Forderung zu befriedigen, obschon er gewusst habe, dass ihm (dem Beschwerdeführer) eine Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichts- behörde offen gestanden habe und erst diese abschliessend über den Bestand seiner Forderung hätte entscheiden können. Der Beschwerdegegner habe hierbei sehr wohl mit Bereicherungsabsicht gehandelt, nachdem er mit der Veräusserung der Fahrzeuge ungerechtfertigte Forderungen gegen den Nachlass habe decken wollen. Er – der Beschwerdeführer – habe im Übrigen die Teilungsabrechnung teilweise bestritten, da diese Aufwendungen beinhaltet habe, die nichts mit dem
- 6 - Nachlass zu tun gehabt hätten. Der Beschwerdegegner habe die Fahrzeuge zu- dem mutmasslich massiv unter Wert verkauft (Urk. 10, Urk. 34).
E. 3.3 Der Beschwerdegegner bringt zusammengefasst vor, dass weder der objek- tive noch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt seien. Der Rechts- streit drehe sich um seine Honorierung und seinen Auslagenersatz. Bis heute sei der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht bereit, seine unsubstantiierten Be- hauptungen in einem ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Insofern müsse dieses Verfahren als mutwillig bezeichnet werden, da das Verfahren für den Beschwerdeführer lediglich als Mittel zum Zweck diene, nämlich zur Beweis- beschaffung für einen allfälligen zivilrechtlichen Prozess. Es treffe nicht zu, dass die Teilungsabrechnung Aufwendungen enthalten habe, die nichts mit dem Nach- lass zu tun hätten (Urk. 25, Urk. 43).
E. 4 Infolge Abwesenheit eines Oberrichters sowie zufolge hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt bzw. amtet ein Mitglied des Spruchkörpers in- folge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 in anderer Funk- tion als angekündigt. II.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar:
- 4 - Am tt.mm.2021 verstarb der Vater des Beschwerdeführers. Dieser nahm den Nachlass seines Vaters unter öffentlichem Inventar an. Die anderen Erben schlu- gen das Erbe aus (Urk. 19/2/6). Gemäss öffentlichem Inventar betrugen die Akti- ven (Bargeld/Guthaben) Fr. 1'584.48, die Passiven Fr. 10'875.45. Im öffentlichen Inventar – ebenfalls unter Aktiven aufgeführt – finden sich zwei Fahrzeuge, ein Rolls-Royce Silver Spirit und ein Mercedes Benz SL 280 (vgl. Urk. 19/2/1), wobei unter Bemerkungen festgehalten wurde, dass der Mercedes SL 280 mit 360'000 km gemäss Schätzung der Konkursverwaltung den symbolischen Wert von Fr. 1.00 und der Rolls-Royce einen Wert von ca. Fr. 8'000.00 habe, sofern er fahr- tüchtig sei (Urk. 19/2/5). Beim Beschwerdegegner handelt es sich um den Willensvollstrecker (Urk. 19/2/4). Dieser liess dem Beschwerdeführer eine Teilungsabrechnung zu- kommen, welche Aktiven in Höhe von F. 1'493.33 und Passiven in Höhe von Fr. 17'533.55, bestehend insbesondere aus den Kosten der Willensvollstreckung in Höhe von Fr. 2'012.50, den Kosten des mandatierten Rechtsanwalts sowie Ent- sorgungskosten, auswies (Urk. 19/2/8). Die im Inventar aufgeführten Passiven wurden hierbei nicht mehr aufgeführt. Diese waren grösstenteils vom Beschwer- deführer beglichen worden (Urk. 34 S. 6 N 11, Urk. 35/10). Gemäss Teilungsab- rechnung war insbesondere vorgesehen, dass dem Beschwerdeführer die zwei Fahrzeuge übergeben werden und er sich verpflichtet, die noch ausstehenden Rechnungen und auch das Schlusshonorar des Beschwerdegegners zu bezahlen (Urk. 19/2/8). Gemäss Strafanzeige war der Beschwerdeführer mit der Abrech- nung nicht einverstanden, worauf der Beschwerdegegner mit dem Verkauf der Fahrzeuge "gedroht" habe. Der Beschwerdeführer hingegen habe die Heraus- gabe der Fahrzeuge verlangt und insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm der Mercedes gemäss Vorausvermächtnis zustehe (Urk. 19/1, Urk. 3A/5). Der Be- schwerdegegner hat die beiden Fahrzeuge in der Folge verkauft (Urk. 19/2/3). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner infolge des Verkaufs der Fahrzeuge und der Verwendung des Erlöses für seines Erachtens ungerechtfer- tigte, überhöhte und falsche Forderungen Veruntreuung vor (Urk. 19/1).
- 5 -
E. 4.1 Gemäss Art. 138 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Die tatbestandsmässige Handlung be- steht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch wel- ches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Subjektiv ist Vorsatz und Handeln in unrechtmässi- ger Bereicherungsabsicht erforderlich. Letztere ist anzunehmen, wenn der Täter die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit so- fort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.6).
E. 4.2 Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezah- len, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser ge- troffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker kann Fachleute und Hilfspersonen beiziehen
- 7 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.6.3 in fine; BSK ZGB-Leu, 7. Aufl. 2023, Art. 518 N 15). Die Schuldentilgung umfasst die Erbschaftsschulden und die Erbgangsschulden, aber auch die laufend aus der Verwaltung entstehenden Verbindlichkeiten. Zu den Erbgangsschulden zählt namentlich auch das Willensvollstreckerhonorar. Der Willensvollstrecker ist befugt, das Honorar gestützt auf Zwischenabrechnungen über seine Tätigkeit als Vorschuss direkt dem Nachlass zu belasten oder erst nach Abschluss seiner Tätigkeit in der Teilungsabrechnung unter den Passiven aufzuführen und vom zu teilenden Nachlass vorweg in Abzug zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.1 und 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.2; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 36 f.). Der Willens- vollstrecker kann sich das Honorar ab dem Nachlasskonto überweisen lassen. Bestreiten die Erben die Höhe des Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsan- spruch zur gesamten Hand zu. Eine Honorarbestreitung oder die Klärung von ma- teriell-rechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen Forderung hat auf dem Zivilweg zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.3 und 2.8). Dem Willensvollstrecker steht im Übrigen ein Retentions- recht im Sinne von Art. 895 ZGB an beweglichen Nachlassgegenständen zu (BGE 86 II 355; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 517 N 32). Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung seines Amtes verfügt der Willensvollstrecker über einen grossen Ermessensspielraum betref- fend die Verwaltung der Erbschaft. In diesem Rahmen kann der Willensvollstre- cker auch selbständig Vermögensgegenstände aus der Erbschaft verkaufen, so- weit dies erforderlich ist, um die Erbschaft zu erhalten, Schulden zu bezahlen oder Vermächtnisse auszurichten; er kann jedoch nicht ohne Zustimmung der Er- ben Vermögenswerte zum Zwecke der Teilung verwerten. Da der Willensvollstre- cker eine unabhängige Stellung einnimmt, kann er Werte des Nachlasses auch gegen den Willen der Erben verkaufen, sobald der Verkauf in seinen Aufgabenbe- reich fällt, zum Beispiel wenn es zur Bezahlung von Nachlassschulden notwendig ist (BGE 142 III 9 E. 4.3.1 [Pra 2017 Nr. 11]; Urteil des Bundesgerichts 5D_136/ 2015 vom 6. (recte: 18.) April 2016 E. 5.1). Diese Verfügungsmacht zur Geldbe-
- 8 - schaffung erstreckt sich auch auf Nachlassaktiven, über die der Erblasser testa- mentarisch verfügt hat (BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 40). Die Erbschafts- und Erbgangsschulden gehen den Vermächtnissen vor (Art. 564 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Breitschmid, a.a.O., Art. 564 N 2 f.; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 51; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 517 N 33).
E. 4.3 Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 11. September 2022 die Teilungsabrechnung vorgelegt und die Überweisung von Fr. 16'040.22 verlangt haben, andernfalls er die Autos und das Bankguthaben einbehalten würde (Urk. 19/1 S. 1). Am 20. September 2022 schrieb der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer, dass er ihn bitte, die Teilungsabrech- nung zu unterzeichnen und ihm zuzustellen. Er bitte ihn ausserdem, die noch vor- handenen Erbgangsschulden zu begleichen, damit er die Nachlassabwicklung be- enden könne. Das Vermächtnis, den Rolls-Royce, würde er ihm gerne schnellst- möglich übergeben, da täglich Standkosten anfielen. Falls er mit diesem Vorge- hen nicht einverstanden sei, werde er aus Gründen seiner Sorgfaltspflicht die Erb- gangsschulden aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen begleichen müs- sen und ihm die Restanz überweisen. Damit sei sein Mandat als Willensvollstre- cker abgeschlossen (Urk. 26/2). Wie der Abrechnung des Beschwerdegegners zu entnehmen ist, verlangte er vom Beschwerdeführer die Überweisung von Fr. 16'040.22 (Höhe der Passiven abzüg- lich der Aktiven). Die Passiven setzten sich zusammen aus dem Willensvollstre- ckerhonorar, dem Honorar eines beigezogenen Rechtsvertreters sowie aus Ent- sorgungs- bzw. Räumungskosten (Urk. 19/2/8). Die Begleichung der Schulden, auch der Erbgangsschulden, ist Aufgabe des Willensvollstreckers. Ist nur ein ein- ziger Erbe vorhanden, hat der Willensvollstrecker die Erbschaft nach Bezahlung aller Schulden und Ausrichtung der Vermächtnisse an den Erben auszuhändigen (BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 53). Der Beschwerdegegner hielt gegenüber dem Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 20. September 2022 folglich zu Recht fest, dass er ihm insbesondere die Fahrzeuge nicht vor Begleichung aller Schulden aushändigen könne.
- 9 - Dass der Beschwerdegegner zur Begleichung der ausstehenden Erbgangsschul- den die Fahrzeuge verkaufte, ist nicht von strafrechtlicher Relevanz, zumal der Beschwerdeführer nicht sämtliche, in der Teilungsabrechnung aufgeführte Erb- gangsschulden in Frage stellt. Denn gemäss den Akten waren die Fahrzeuge die einzigen noch vorhandenen Aktiven des Nachlasses (nebst dem Bankkonto, des- sen Saldo für die Begleichung nicht ausreichte); der einzige Erbe verweigerte die Anerkennung bzw. Bezahlung der in der Teilungsabrechnung aufgeführten Erb- gangsschulden. Dass der Beschwerdegegner in dieser Situation in seiner Funk- tion als Willensvollstrecker für die Begleichung der Erbgangsschulden die Fahr- zeuge versilberte, fällt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht un- ter den Tatbestand der Veruntreuung. Vielmehr kam der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Willensvollstrecker hiermit seinen ihm obliegenden Pflichten nach. Hieran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer eines der Fahrzeuge als Vermächtnis hätte zufallen sollen, gehen doch – wie zuvor ausge- führt – die Schulden den Vermächtnissen vor. Da nach dem Verkauf der Fahr- zeuge flüssige Mittel vorlagen, durfte der Beschwerdegegner – wie bereits darge- legt – hiervon vorab sein Honorar begleichen. Dass der Beschwerdegegner daher bezüglich seines ihm im Zusammenhang mit seinem Honorar zustehenden Re- tentionsrechts nicht – wie vom Beschwerdeführer moniert (Urk. 10 S. 3 f. N 9 f.) – das Pfandverwertungsverfahren einleitete (Art. 898 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Ram- pini/Schulin, a.a.O., Art. 898 N 6), ist nicht von Belang und es erübrigen sich wei- tergehende Ausführungen hierzu. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Willensvollstreckerhonorars bestreitet, kann er den Zivilweg bestreiten. Diese zi- vilrechtliche Angelegenheit ist nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Dies gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer weitere in der Teilungsabrechnung aufgeführte Erbgangsschulden in Frage stellt (Urk. 10 S. 3 N 6), zumal er dies erst in der Replik und somit verspätet in substantiierter Weise darlegte (Urk. 34 S. 3 f. N 8). Schliesslich hätte er diese Ausführungen bereits in der Beschwerde- schrift vorbringen können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom
10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass
- 10 - der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die Fahrzeuge unter Wert verkauft (Urk. 10 S. 5, Urk. 19/1 S. 2, Urk. 34 S. 2 N 3), eine blosse Mutmassung darstellt.
E. 5 Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.00 zu beziehen (Urk. 14). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
2. Weiter ist der Beschwerdegegner für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6). Der Beschwerdegegner liess eine sechsseitige Stellungnahme (Urk. 25) und eine siebenseitige Duplik (Urk. 43) einreichen. Die vom Rechtsvertreter er- stellte Duplik unterschrieb der Beschwerdegegner persönlich infolge der Aus- landsabwesenheit seines Rechtsvertreters (Urk. 43 S. 2 N I.1). Es handelt sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt. Die rechtliche Fragestellung recht- fertigte jedoch den Beizug einer Rechtsvertretung. Der Aktenumfang ist nicht gross; die Rechtsschriften des Beschwerdeführers sind nicht umfangreich. In An- wendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung in Anbetracht der genannten Umstände pauschal auf Fr. 1'400.00 zuzüglich 7.7% MwSt. (Aufwendungen aus dem Jahr 2023) festzusetzen. Ge- mäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners aus- zubezahlen.
- 11 - Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.00 fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdefüh- rer zurückerstattet.
- Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 1, Fürsprecher Y._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'507.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, zweifach für sich sowie den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Fürsprecher Y._____, zweifach für sich sowie den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230255-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichts- schreiberin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 18. Juli 2024 in Sachen A.______, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. HSG X.______, gegen
1. B.______,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Fürsprecher Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 26. Juni 2023, B-3/2023/10023958
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 22. Juni 2023 erstattete A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen Verun- treuung (Urk. 19/1). Am 26. Juni 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft See/Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Nichtanhandnahme einer Strafuntersu- chung (Urk. 5).
2. Mit Eingabe vom Montag, 17. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer fristge- recht Beschwerde gegen die ihm am 5. Juli 2023 zugestellte Verfügung (Urk. 19/6) erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren B- 3/2023/10023958 der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom
26. Juni 2023 aufzuheben;
2. Es sei gegen den Beschwerdegegner eine Strafuntersuchung we- gen Verdachts auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) eventualiter Un- getreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) zu eröffnen und er sei – sofern die Untersuchung den Verdacht bestätigt bzw. zurei- chende Gründe für das Vorliegen einer strafbaren Handlung be- stehen – dem Gericht zur Beurteilung zu überweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners."
3. Innert der angesetzten Frist (Urk. 6) ging bei der Beschwerdeinstanz die vom bevollmächtigten Rechtsvertreter unterschriebene Beschwerdeschrift (Urk. 10) sowie die Prozesskaution in Höhe von Fr. 1'800.00 (Urk. 14) ein. Die Staatsanwaltschaft nahm unter Einreichung der Untersuchungsakten (Urk. 19) mit Eingabe vom 5. September 2023 Stellung (Urk. 18). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 6. Oktober 2023 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer beantragen (Urk. 25). Der Beschwerdeführer replizierte am 23. November 2023 (Urk. 34). Der Beschwerde- gegner persönlich duplizierte am 7. Dezember 2023 (Urk. 43). Die Staatsanwalt- schaft liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 39). Mit Schreiben vom 28. Dezem- ber 2023 wurde dem Beschwerdeführer Frist für allfällige Bemerkungen innert
- 3 - nicht erstreckbarer Frist angesetzt (Urk. 46). Der Beschwerdeführer liess sich hierauf nicht mehr vernehmen (Urk. 47).
4. Infolge Abwesenheit eines Oberrichters sowie zufolge hoher Geschäftslast ergriffener Entlastungsmassnahmen ergeht der vorliegende Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt bzw. amtet ein Mitglied des Spruchkörpers in- folge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 in anderer Funk- tion als angekündigt. II.
1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1).
2. Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich im Wesentli- chen wie folgt dar:
- 4 - Am tt.mm.2021 verstarb der Vater des Beschwerdeführers. Dieser nahm den Nachlass seines Vaters unter öffentlichem Inventar an. Die anderen Erben schlu- gen das Erbe aus (Urk. 19/2/6). Gemäss öffentlichem Inventar betrugen die Akti- ven (Bargeld/Guthaben) Fr. 1'584.48, die Passiven Fr. 10'875.45. Im öffentlichen Inventar – ebenfalls unter Aktiven aufgeführt – finden sich zwei Fahrzeuge, ein Rolls-Royce Silver Spirit und ein Mercedes Benz SL 280 (vgl. Urk. 19/2/1), wobei unter Bemerkungen festgehalten wurde, dass der Mercedes SL 280 mit 360'000 km gemäss Schätzung der Konkursverwaltung den symbolischen Wert von Fr. 1.00 und der Rolls-Royce einen Wert von ca. Fr. 8'000.00 habe, sofern er fahr- tüchtig sei (Urk. 19/2/5). Beim Beschwerdegegner handelt es sich um den Willensvollstrecker (Urk. 19/2/4). Dieser liess dem Beschwerdeführer eine Teilungsabrechnung zu- kommen, welche Aktiven in Höhe von F. 1'493.33 und Passiven in Höhe von Fr. 17'533.55, bestehend insbesondere aus den Kosten der Willensvollstreckung in Höhe von Fr. 2'012.50, den Kosten des mandatierten Rechtsanwalts sowie Ent- sorgungskosten, auswies (Urk. 19/2/8). Die im Inventar aufgeführten Passiven wurden hierbei nicht mehr aufgeführt. Diese waren grösstenteils vom Beschwer- deführer beglichen worden (Urk. 34 S. 6 N 11, Urk. 35/10). Gemäss Teilungsab- rechnung war insbesondere vorgesehen, dass dem Beschwerdeführer die zwei Fahrzeuge übergeben werden und er sich verpflichtet, die noch ausstehenden Rechnungen und auch das Schlusshonorar des Beschwerdegegners zu bezahlen (Urk. 19/2/8). Gemäss Strafanzeige war der Beschwerdeführer mit der Abrech- nung nicht einverstanden, worauf der Beschwerdegegner mit dem Verkauf der Fahrzeuge "gedroht" habe. Der Beschwerdeführer hingegen habe die Heraus- gabe der Fahrzeuge verlangt und insbesondere darauf hingewiesen, dass ihm der Mercedes gemäss Vorausvermächtnis zustehe (Urk. 19/1, Urk. 3A/5). Der Be- schwerdegegner hat die beiden Fahrzeuge in der Folge verkauft (Urk. 19/2/3). Der Beschwerdeführer wirft dem Beschwerdegegner infolge des Verkaufs der Fahrzeuge und der Verwendung des Erlöses für seines Erachtens ungerechtfer- tigte, überhöhte und falsche Forderungen Veruntreuung vor (Urk. 19/1).
- 5 - 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung im Wesentlichen damit, dass ein Willensvollstrecker u.a. auch für die Be- zahlung der Nachlassschulden zu sorgen und Anspruch auf Honorierung seiner im Rahmen der Willensvollstreckung erbrachten Leistungen habe. Da sich der Be- schwerdeführer geweigert habe, die offenen Rechnungen zu begleichen und zwi- schen den geerbten Autos und der Willensvollstreckung ein Zusammenhang be- standen habe, habe dem Beschwerdegegner ein Retentionsrecht zugestanden. Dies habe dem Beschwerdegegner erlaubt, nach dem Ausbleiben der Schuldbe- gleichung die Autos zur Verrechnung mit den Schulden zu verkaufen. Des Weite- ren erfordere der Tatbestand der Veruntreuung das Vorliegen einer unrechtmässi- gen Bereicherungsabsicht. An dieser fehle es, da der Beschwerdegegner mit dem Verkauf der Autos die Erbschaftsschulden habe decken wollen. Ob die Forderun- gen des Beschwerdegegners in ihrem Umfang berechtigt seien, müsse zivilrecht- lich abgeklärt werden (Urk. 5). An diesem Standpunkt hielt die Staatsanwaltschaft im Rahmen des Beschwerdeverfahrens fest (Urk. 18). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet hiergegen zusammengefasst ein, dass der Beschwerdegegner die ihm aufgrund seiner Stellung als Willensvollstrecker an- vertrauten Fahrzeuge mangels Ermächtigung nicht selbst habe veräussern dür- fen. Er wäre an das Pfandverwertungsverfahren gebunden gewesen, wonach die Verwertung über das Betreibungsamt hätte erfolgen müssen. Nur dadurch wäre gewährleistet gewesen, dass die Fahrzeuge nicht unter Wert veräussert würden. Nachdem er als Alleinerbe seine Zustimmung verweigert habe, habe der Be- schwerdegegner zwei im Nachlass befindliche Fahrzeuge verkauft, um seine ei- gene, explizit bestrittene Forderung zu befriedigen, obschon er gewusst habe, dass ihm (dem Beschwerdeführer) eine Beschwerdemöglichkeit an die Aufsichts- behörde offen gestanden habe und erst diese abschliessend über den Bestand seiner Forderung hätte entscheiden können. Der Beschwerdegegner habe hierbei sehr wohl mit Bereicherungsabsicht gehandelt, nachdem er mit der Veräusserung der Fahrzeuge ungerechtfertigte Forderungen gegen den Nachlass habe decken wollen. Er – der Beschwerdeführer – habe im Übrigen die Teilungsabrechnung teilweise bestritten, da diese Aufwendungen beinhaltet habe, die nichts mit dem
- 6 - Nachlass zu tun gehabt hätten. Der Beschwerdegegner habe die Fahrzeuge zu- dem mutmasslich massiv unter Wert verkauft (Urk. 10, Urk. 34). 3.3. Der Beschwerdegegner bringt zusammengefasst vor, dass weder der objek- tive noch der subjektive Tatbestand der Veruntreuung erfüllt seien. Der Rechts- streit drehe sich um seine Honorierung und seinen Auslagenersatz. Bis heute sei der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht bereit, seine unsubstantiierten Be- hauptungen in einem ordentlichen zivilrechtlichen Verfahren zu klären. Insofern müsse dieses Verfahren als mutwillig bezeichnet werden, da das Verfahren für den Beschwerdeführer lediglich als Mittel zum Zweck diene, nämlich zur Beweis- beschaffung für einen allfälligen zivilrechtlichen Prozess. Es treffe nicht zu, dass die Teilungsabrechnung Aufwendungen enthalten habe, die nichts mit dem Nach- lass zu tun hätten (Urk. 25, Urk. 43). 4.1. Gemäss Art. 138 StGB macht sich wegen Veruntreuung strafbar, wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen an- dern damit unrechtmässig zu bereichern. Die tatbestandsmässige Handlung be- steht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch wel- ches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln. Subjektiv ist Vorsatz und Handeln in unrechtmässi- ger Bereicherungsabsicht erforderlich. Letztere ist anzunehmen, wenn der Täter die Vermögenswerte, die er dem Berechtigten jederzeit zur Verfügung zu halten hat, in seinem Nutzen verwendet, ohne fähig und gewillt zu sein, sie jederzeit so- fort zu ersetzen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.6). 4.2. Die Willensvollstrecker stehen, soweit der Erblasser nichts anderes verfügt, in den Rechten und Pflichten des amtlichen Erbschaftsverwalters (Art. 518 Abs. 1 ZGB). Sie haben den Willen des Erblassers zu vertreten und gelten insbesondere als beauftragt, die Erbschaft zu verwalten, die Schulden des Erblassers zu bezah- len, die Vermächtnisse auszurichten und die Teilung nach den vom Erblasser ge- troffenen Anordnungen oder nach Vorschrift des Gesetzes auszuführen (Art. 518 Abs. 2 ZGB). Der Willensvollstrecker kann Fachleute und Hilfspersonen beiziehen
- 7 - (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.6.3 in fine; BSK ZGB-Leu, 7. Aufl. 2023, Art. 518 N 15). Die Schuldentilgung umfasst die Erbschaftsschulden und die Erbgangsschulden, aber auch die laufend aus der Verwaltung entstehenden Verbindlichkeiten. Zu den Erbgangsschulden zählt namentlich auch das Willensvollstreckerhonorar. Der Willensvollstrecker ist befugt, das Honorar gestützt auf Zwischenabrechnungen über seine Tätigkeit als Vorschuss direkt dem Nachlass zu belasten oder erst nach Abschluss seiner Tätigkeit in der Teilungsabrechnung unter den Passiven aufzuführen und vom zu teilenden Nachlass vorweg in Abzug zu bringen (Urteile des Bundesgerichts 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.1 und 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.2; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 36 f.). Der Willens- vollstrecker kann sich das Honorar ab dem Nachlasskonto überweisen lassen. Bestreiten die Erben die Höhe des Honorars, steht ihnen ein Rückerstattungsan- spruch zur gesamten Hand zu. Eine Honorarbestreitung oder die Klärung von ma- teriell-rechtlichen Fragen über den Bestand einer umstrittenen Forderung hat auf dem Zivilweg zu erfolgen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1.3 und 2.8). Dem Willensvollstrecker steht im Übrigen ein Retentions- recht im Sinne von Art. 895 ZGB an beweglichen Nachlassgegenständen zu (BGE 86 II 355; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 517 N 32). Hinsichtlich der Zweckmässigkeit der Massnahmen zur Ausübung seines Amtes verfügt der Willensvollstrecker über einen grossen Ermessensspielraum betref- fend die Verwaltung der Erbschaft. In diesem Rahmen kann der Willensvollstre- cker auch selbständig Vermögensgegenstände aus der Erbschaft verkaufen, so- weit dies erforderlich ist, um die Erbschaft zu erhalten, Schulden zu bezahlen oder Vermächtnisse auszurichten; er kann jedoch nicht ohne Zustimmung der Er- ben Vermögenswerte zum Zwecke der Teilung verwerten. Da der Willensvollstre- cker eine unabhängige Stellung einnimmt, kann er Werte des Nachlasses auch gegen den Willen der Erben verkaufen, sobald der Verkauf in seinen Aufgabenbe- reich fällt, zum Beispiel wenn es zur Bezahlung von Nachlassschulden notwendig ist (BGE 142 III 9 E. 4.3.1 [Pra 2017 Nr. 11]; Urteil des Bundesgerichts 5D_136/ 2015 vom 6. (recte: 18.) April 2016 E. 5.1). Diese Verfügungsmacht zur Geldbe-
- 8 - schaffung erstreckt sich auch auf Nachlassaktiven, über die der Erblasser testa- mentarisch verfügt hat (BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 40). Die Erbschafts- und Erbgangsschulden gehen den Vermächtnissen vor (Art. 564 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Breitschmid, a.a.O., Art. 564 N 2 f.; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 51; BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 517 N 33). 4.3. Gemäss Strafanzeige soll der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am 11. September 2022 die Teilungsabrechnung vorgelegt und die Überweisung von Fr. 16'040.22 verlangt haben, andernfalls er die Autos und das Bankguthaben einbehalten würde (Urk. 19/1 S. 1). Am 20. September 2022 schrieb der Be- schwerdegegner dem Beschwerdeführer, dass er ihn bitte, die Teilungsabrech- nung zu unterzeichnen und ihm zuzustellen. Er bitte ihn ausserdem, die noch vor- handenen Erbgangsschulden zu begleichen, damit er die Nachlassabwicklung be- enden könne. Das Vermächtnis, den Rolls-Royce, würde er ihm gerne schnellst- möglich übergeben, da täglich Standkosten anfielen. Falls er mit diesem Vorge- hen nicht einverstanden sei, werde er aus Gründen seiner Sorgfaltspflicht die Erb- gangsschulden aus dem noch vorhandenen Nachlassvermögen begleichen müs- sen und ihm die Restanz überweisen. Damit sei sein Mandat als Willensvollstre- cker abgeschlossen (Urk. 26/2). Wie der Abrechnung des Beschwerdegegners zu entnehmen ist, verlangte er vom Beschwerdeführer die Überweisung von Fr. 16'040.22 (Höhe der Passiven abzüg- lich der Aktiven). Die Passiven setzten sich zusammen aus dem Willensvollstre- ckerhonorar, dem Honorar eines beigezogenen Rechtsvertreters sowie aus Ent- sorgungs- bzw. Räumungskosten (Urk. 19/2/8). Die Begleichung der Schulden, auch der Erbgangsschulden, ist Aufgabe des Willensvollstreckers. Ist nur ein ein- ziger Erbe vorhanden, hat der Willensvollstrecker die Erbschaft nach Bezahlung aller Schulden und Ausrichtung der Vermächtnisse an den Erben auszuhändigen (BSK ZGB-Leu, a.a.O., Art. 518 N 53). Der Beschwerdegegner hielt gegenüber dem Beschwerdeführer in seinem E-Mail vom 20. September 2022 folglich zu Recht fest, dass er ihm insbesondere die Fahrzeuge nicht vor Begleichung aller Schulden aushändigen könne.
- 9 - Dass der Beschwerdegegner zur Begleichung der ausstehenden Erbgangsschul- den die Fahrzeuge verkaufte, ist nicht von strafrechtlicher Relevanz, zumal der Beschwerdeführer nicht sämtliche, in der Teilungsabrechnung aufgeführte Erb- gangsschulden in Frage stellt. Denn gemäss den Akten waren die Fahrzeuge die einzigen noch vorhandenen Aktiven des Nachlasses (nebst dem Bankkonto, des- sen Saldo für die Begleichung nicht ausreichte); der einzige Erbe verweigerte die Anerkennung bzw. Bezahlung der in der Teilungsabrechnung aufgeführten Erb- gangsschulden. Dass der Beschwerdegegner in dieser Situation in seiner Funk- tion als Willensvollstrecker für die Begleichung der Erbgangsschulden die Fahr- zeuge versilberte, fällt – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht un- ter den Tatbestand der Veruntreuung. Vielmehr kam der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Willensvollstrecker hiermit seinen ihm obliegenden Pflichten nach. Hieran vermag nichts zu ändern, dass dem Beschwerdeführer eines der Fahrzeuge als Vermächtnis hätte zufallen sollen, gehen doch – wie zuvor ausge- führt – die Schulden den Vermächtnissen vor. Da nach dem Verkauf der Fahr- zeuge flüssige Mittel vorlagen, durfte der Beschwerdegegner – wie bereits darge- legt – hiervon vorab sein Honorar begleichen. Dass der Beschwerdegegner daher bezüglich seines ihm im Zusammenhang mit seinem Honorar zustehenden Re- tentionsrechts nicht – wie vom Beschwerdeführer moniert (Urk. 10 S. 3 f. N 9 f.) – das Pfandverwertungsverfahren einleitete (Art. 898 Abs. 1 ZGB; BSK ZGB-Ram- pini/Schulin, a.a.O., Art. 898 N 6), ist nicht von Belang und es erübrigen sich wei- tergehende Ausführungen hierzu. Soweit der Beschwerdeführer die Höhe des Willensvollstreckerhonorars bestreitet, kann er den Zivilweg bestreiten. Diese zi- vilrechtliche Angelegenheit ist nicht im Rahmen eines Strafverfahrens zu klären. Dies gilt ebenso, soweit der Beschwerdeführer weitere in der Teilungsabrechnung aufgeführte Erbgangsschulden in Frage stellt (Urk. 10 S. 3 N 6), zumal er dies erst in der Replik und somit verspätet in substantiierter Weise darlegte (Urk. 34 S. 3 f. N 8). Schliesslich hätte er diese Ausführungen bereits in der Beschwerde- schrift vorbringen können (BGE 132 I 42 E. 3.3.4, 143 II 283 1.2.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_420/2013 vom 22. Juli 2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom
10. Mai 2019 E. 2.2 in fine). Der Vollständigkeit halber bleibt anzumerken, dass
- 10 - der Vorwurf, der Beschwerdegegner habe die Fahrzeuge unter Wert verkauft (Urk. 10 S. 5, Urk. 19/1 S. 2, Urk. 34 S. 2 N 3), eine blosse Mutmassung darstellt.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III.
1. Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 1'400.00 festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihm geleisteten Prozesskaution von Fr. 1'800.00 zu beziehen (Urk. 14). Der Restbetrag der Prozesskaution ist unter dem Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwer- deführer zurückzuerstatten.
2. Weiter ist der Beschwerdegegner für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung aus der Gerichtskasse zu entschädigen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5 und 4.2.6). Der Beschwerdegegner liess eine sechsseitige Stellungnahme (Urk. 25) und eine siebenseitige Duplik (Urk. 43) einreichen. Die vom Rechtsvertreter er- stellte Duplik unterschrieb der Beschwerdegegner persönlich infolge der Aus- landsabwesenheit seines Rechtsvertreters (Urk. 43 S. 2 N I.1). Es handelt sich um einen eher einfach gelagerten Sachverhalt. Die rechtliche Fragestellung recht- fertigte jedoch den Beizug einer Rechtsvertretung. Der Aktenumfang ist nicht gross; die Rechtsschriften des Beschwerdeführers sind nicht umfangreich. In An- wendung von § 19 Abs. 1 AnwGebV i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d AnwGebV ist die Entschädigung in Anbetracht der genannten Umstände pauschal auf Fr. 1'400.00 zuzüglich 7.7% MwSt. (Aufwendungen aus dem Jahr 2023) festzusetzen. Ge- mäss dem am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen revidierten Art. 429 Abs. 3 StPO ist die Entschädigung direkt der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners aus- zubezahlen.
- 11 - Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'400.00 fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und aus der geleisteten Prozess- kaution bezogen. Der Restbetrag der Prozesskaution wird unter dem Vorbe- halt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates an den Beschwerdefüh- rer zurückerstattet.
3. Der erbetene Verteidiger des Beschwerdegegners 1, Fürsprecher Y._____, wird für seine Aufwendungen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens mit Fr. 1'507.80 aus der Gerichtskasse entschädigt.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____, zweifach für sich sowie den Be- schwerdeführer (per Gerichtsurkunde) Fürsprecher Y._____, zweifach für sich sowie den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 19; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.
- 12 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 18. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann