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UE230253

Einstellung

Zürich OG · 2024-06-28 · Deutsch ZH
Erwägungen (15 Absätze)

E. 1 Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erstattete A._____ (fortan Beschwerdeführer) Straf- anzeige gegen die Firma B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin), sinngemäss wegen Nötigung nach Art. 181 StGB (Urk. 14/1).

E. 2 Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Be- schwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2017 einen unbe- fristeten Mietvertrag für eine sog. Lagerbox zur Einlagerung unter anderem von Einrichtungsgegenständen abgeschlossen. Dabei sei eine vierteljährliche Zahlung der Miete vereinbart gewesen. Ab Mai 2021 habe die Beschwerdegegnerin unver- mittelt die Zahlungsmodalitäten des Vertrags abgeändert und eine monatliche Miet- zinszahlung verlangt. Diese einseitige Vertragsänderung sei dem Beschwerdefüh- rer weder schriftlich noch mündlich angezeigt worden. Er sei mit der Vertragsände- rung zudem nicht einverstanden gewesen und habe den Mietzins daher auch wei- terhin quartalsweise bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin mit Mahnun- gen und "Nötigungen" reagiert und zudem den Lagerzutritt gesperrt. Schliesslich habe sie die angeblich offenen Mieten von 1. April 2021 bis 30. November 2021 in Betreibung gesetzt. Dagegen habe der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erho- ben. Erst mit Erhalt des Zahlungsbefehls habe er Kenntnis davon erlangt, dass der Lagerraum bzw. seine Lagerbox bereits geräumt und die eingelagerten Gegen- stände, insbesondere Möbel, entsorgt worden seien. Damit sei ihm ein grosser fi- nanzieller Schaden entstanden; er verlange hierfür Schadenersatz in noch nicht bezifferbarer Höhe (Urk. 14/1 S. 2 f.).

- 3 -

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, dem Geschädigten (Beschwerdeführer) sei es nicht gelungen, ausreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte aufzuzeigen, inwiefern ein strafbares Ver- halten durch die Beschuldigte (Beschwerdegegnerin) vorliege. Die Strafanzeige be- ruhe vorwiegend auf Annahmen des Geschädigten, welche offensichtlich auf das zerrüttete Verhältnis zwischen ihm und der Beschuldigten sowie auf die rechtshän- gige betreibungsrechtliche Angelegenheit zurückzuführen seien. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Nötigung sei mangels der für die Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Intensität nicht ersichtlich. Nicht jeder Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit einer anderen Person führe zu einer Bestrafung wegen Nöti- gung. Zudem liege es ausserhalb der Möglichkeiten einer Strafbehörde, den Inhalt strittiger Vertragsverhältnisse zu klären; dies liege in der Zuständigkeit der Zivilbe- hörden. Soweit der Geschädigte weiterhin davon ausgehe, die Beschuldigte habe sich unrechtmässig verhalten, sei er mit seinem Anliegen auf den Zivilweg zu ver- weisen. Beiden Parteien würden zivilrechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um die entstandene Pattsituation zu lösen. Das gegen die Beschuldigte wegen Nötigung geführte Verfahren sei ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 14/10 S. 2 f.).

E. 2.2 Der Beschwerdeführer moniert (wie bereits in der Strafanzeige) auch in der Beschwerde, die Beschwerdegegnerin habe beim Mietvertrag über eine Lagerbox unvermittelt die Zahlungsmodalitäten geändert. Es seien stets Quartalszahlungen vereinbart gewesen. Plötzlich habe sie monatliche Zahlungen verlangt, ohne ihn darüber zu orientieren. Daraufhin (im Verlauf Oktober/November 2021) habe die Beschwerdegegnerin ihm etliche Forderungen, Mahnungen und Räumungsandro- hungen per Email zugestellt. Letztlich habe sie eine angeblich offene Mietzinsfor- derung von Fr. 4'262.40 in Betreibung gesetzt. Dagegen habe er Rechtsvorschlag erhoben, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin die verlangten Kontoauszüge zur Nachvollziehbarkeit der Forderung nicht übermittelt habe. Am 13. Dezember 2021 habe er erfahren, dass die Lagerbox von der Beschwerdegegnerin bereits geräumt und die gelagerten Gegenstände vermutlich veräussert worden seien. Er bezweifle, dass dieses Vorgehen rechtmässig gewesen sei (Urk. 2 S. 3, 4).

- 5 - Der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 2022 Strafanzeige gegen die Beschwerde- gegnerin erstattet. Die Parteien seien sodann von der Staatsanwaltschaft zu Ver- gleichsverhandlungen eingeladen worden, welche jedoch gescheitert seien, zumal seitens der Beschwerdegegnerin keine rechtsgültig bevollmächtigte Vertretung er- schienen sei (Urk. 2 S. 5). Am 25. April 2023 habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Ab- schluss der Untersuchung hinsichtlich des Straftatbestands der Nötigung angekün- digt. Er habe daraufhin mit Email vom 2. Mai 2023 an die zuständige Staatsanwältin Akteneinsicht verlangt und zwei Termine offeriert. Nachdem er von der Staatsan- waltschaft keine Antwort erhalten hätte, habe er mit einem Einschreiben vom 8. Mai 2023 erneut um einen Termin ersucht, jedoch ohne von der Staatsanwaltschaft ei- nen solchen zu erhalten. Am 29. Juni 2023 sei die angefochtene Einstellungsver- fügung ergangen. Darin sei unter anderem erwähnt, dass der CEO C._____ seitens der Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 eine Eingabe gemacht habe; von dieser Eingabe habe er (der Beschwerdeführer) keine Kenntnis gehabt. Zudem würden die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht stimmen. Die Strafanzeige habe dahin gelautet, dass die Beschwerdegegne- rin sein Eigentum an-sich-genommen und verkauft habe, was den Tatbestand der "Unterschlagung" erfülle. Den Tatbestand der Nötigung habe er hingegen nicht an- gezeigt (Urk. 2 S. 6 ff.). 3.

E. 3 Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren wegen Nötigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 StPO ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerde- gegnerin wurde eine Entschädigung im Betrag von Fr. 5'389.20 (inkl. Mwst.) aus- gerichtet; eine Genugtuung wurde ihr nicht zugesprochen (Urk. 14/10 S. 4).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe ihm nach Ankündigung der vorgesehenen Einstellung des Strafverfahrens keine Akteneinsicht gewährt, obwohl er wiederholt um einen entsprechenden Ter- min ersucht habe. Damit macht er sinngemäss die Verletzung von Verfahrensrech- ten sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem er die Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen (wie in Art. 318 Abs. 1 StPO vorgesehen) nicht angemes- sen nutzen konnte, bevor die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte.

E. 3.2 Zunächst ist den Akten zu entnehmen, dass in der Ankündigung des bevor- stehenden Abschlusses der Untersuchung vom 25. April 2023 ausdrücklich vorge- sehen war, dass die Akten "nach telefonischer Voranmeldung" bei der Staatsan-

- 6 - waltschaft eingesehen werden können (unter Nennung der Direktwahl im Briefkopf der Mitteilung, vgl. Urk. 14/9/2). Dennoch ersuchte der Beschwerdeführer entgegen dieser Vorgabe per Email um Akteneinsicht. Die fragliche Emailnachricht vom

2. Mai 2023 mit den geltend gemachten Terminvorschlägen hat er als Beilage zu den Akten gereicht (Urk. 10/17; lediglich eine Emailnachricht ist aktenkundig, nicht mehrere, wie behauptet). Dabei wird ersichtlich, dass er die Terminanfrage an eine falsche Emailadresse verschickte (<D._____@ji.zh>, anstatt richtig, wie in Urk. 14/9/2 aufgeführt: <D._____@ji.zh.ch>). Damit konnte die Anfrage der zustän- digen Staatsanwältin auch nicht wirksam zugestellt werden. Diese (doppelte) Un- achtsamkeit hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Mit Einschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2023 machte der Beschwer- deführer geltend, die Frist von zehn Tagen für einen Beweisantrag sei mit dieser Eingabe eingehalten, da er zuvor bereits per Email versucht habe, die Staatsan- waltschaft zu erreichen. Zudem ersuchte er erneut um einen Termin, jedoch ohne im Schreiben zu erwähnen, dass er (an diesem Termin) die Akten einsehen wolle (Urk. 14/5/4). Dieses Schreiben erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Frist von zehn Tagen. Die Ankündigung des Verfahrensabschlusses vom 25. April 2023 mit der entsprechenden Frist wurde dem Beschwerdeführer bereits am 26. April 2023 zu- gestellt (Sendungsverlauf gem. Urk. 15). Folglich war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, seine letzte Anfrage weiter zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist dabei nicht zu beanstanden; mit der ord- nungsgemässen Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens unter Ansetzung einer Frist zum Stellen von Beweisanträgen wurde das rechtliche Gehör gewahrt. Das Nichteinhalten der Frist ist allein auf Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die daraus resultierenden prozessualen Nachteile hat er folglich in Kauf zu nehmen.

- 7 -

E. 4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 fristwahrend Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):

1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2023 sei aufzu- heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen. Der Beschwerde (Urk. 2) lagen diverse, vom Beschwerdeführer zitierte Beilagen vorerst nicht bei, weshalb ihm eine Nachfrist angesetzt wurde, um die entsprechen- den Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben der Kammer vom 18. Juli 2023, Urk. 5). Die Beilagen gingen innert Frist bei der Kammer ein und wurden zu den Akten genommen (vgl. Urk. 8; Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Un- tersuchungsakten im Geschäft A-2/2022/100115715 im Original (Urk. 14). Da sich die Beschwerde – wie noch darzulegen sein wird – als offensichtlich unbe- gründet erweist, wurde darauf verzichtet, Stellungnahmen einzuholen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - 2.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungs- gründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfü- gen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (wenn kein Straftatbestand erfüllt ist) kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen lediglich zivil- oder verwaltungsrecht- lich relevanten Sachverhalt betrifft (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar StPO,

3. Auflage 2023, N 9 zu Art. 319 StPO mit Hinweis u.a. auf SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch StPO, 3. Auflage 2017, N 1252).

E. 4.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem zulässigen Mittel und erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Be- einflussung in ähnlicher Weise klar überschreiten, wie es für die gesetzlich genann- ten Zwangsmittel der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jeder geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit führt zu einer Bestrafung wegen Nötigung. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; der Täter muss im Be- wusstsein darum handeln, unerlaubten Zwang auf das Opfer auszuüben, oder dies zumindest in Kauf nehmen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGer Urteil 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen).

- 8 -

E. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den inkriminierten Sachverhalt in erster Linie zurecht auf den Tatbestand der Nötigung untersucht hat, da der Beschwerdeführer eine Nötigung in der Anzeige ausdrücklich erwähnte und die fraglichen Umstände auch in diesem Sinne darlegte (unerlaubte Ausübung von Druck seitens der Beschwerdegegnerin durch Mahnungen, Einleiten der Betrei- bung etc.), ansonsten jedoch keine weiteren Straftatbestände konkret bezeichnete (vgl. Urk. 14/1 S. 2). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, eine Nö- tigung habe er nicht zur Anzeige gebracht, dann erweist sich dies insofern als un- zutreffend (vgl. Urk. 2 S. 8). Auch die Vorladung der Staatsanwaltschaft vom

28. September 2022 zu Vergleichsgesprächen erfolgte ausdrücklich hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung etc. (Urk. 14/7/2). Dagegen äusserte der Beschwer- deführer damals, soweit anhand der Akten erkennbar, keine Einwände. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung darüber hinaus festgehalten, dass auch ansonsten – in Bezug auf weitere, mithin andere potentielle Tatbestände – kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin er- kennbar sei (und die fraglichen Umstände insgesamt als zivilrechtlich eingestuft, Urk. 14/10 S. 2 f.). Damit hat sie auch eine seitens des Beschwerdeführers (nach- träglich) geltend gemachte "Unterschlagung", was am ehesten als unrechtmässige Aneignung zu verstehen wäre, ausreichend berücksichtigt bzw. mit entsprechender Begründung verneint.

E. 5.2 Es kann vorweggenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft zurecht da- von ausging, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin, indem sie den Be- schwerdeführer für (mutmasslich) ausstehende Zahlungen mahnte und ihn auch in Betreibung setzte, nicht geeignet war, den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfüllen. Dies gilt ebenso für die anschliessende Verweigerung des Zugangs und letztlich die Räumung des Lagers. Eine einfache privatrechtliche Mahnung hinsichtlich ausstehender Zahlungen erreicht klarerweise nicht die Inten- sität, wie es bei der Nötigung hinsichtlich des eingesetzten Zwangsmittels erforder- lich ist. Eine solche Mahnung ist von vornherein nicht geeignet, eine unrechtmäs- sige Beschränkung der Handlungsfreiheit zu begründen:

- 9 - Einerseits erscheint das geduldete Mass an Beeinflussung (anders als bei den Zwangsmitteln der Gewalt und Drohung) nicht überschritten, andererseits ist die Mahnung bei fälligen Verbindlichkeiten gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Die Beschwerdegegnerin übte damit keinen unerlaubten Druck auf den Be- schwerdeführer aus (unabhängig davon, ob der strittige Betrag tatsächlich geschul- det ist bzw. war oder nicht). Vielmehr bestand im Zuge der fraglichen Mahnungen (eingereicht wurden diese vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht; einzig Urk. 10/5 enthält eine [höflich gehaltene] Nachfrage, wann mit der Begleichung des Restes eines Zahlungsausstandes gerechnet werden könne, und Urk. 10/7 sodann eine [letzte] Zahlungsaufforderung) für den Beschwerdeführer – zumindest damals

– offenbar ein gewisser Spielraum, mit der Beschwerdegegnerin eine einvernehm- liche Lösung zu finden. Dabei ist (davon geht auch die Staatsanwaltschaft zutref- fend aus) von einer rein vertragsrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Ebenso ist die Schuldbetreibung ein rechtmässiges und gesetzlich vorgesehenes Druckmittel, um fällige Forderungen durchzusetzen (vgl. Art. 38 SchKG). Das Ein- leiten einer Betreibung gegen den betreffenden Schuldner gilt somit grundsätzlich nicht als Zwangsmittel im Sinne des Tatbestandes der Nötigung (JOSITSCH/CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, Jahrgang 2017, S. 73; BGer Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung erst dann eine unzulässige und in diesem Sinne rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die unzulässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechts- missbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist (hier kann bereits festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer solches nicht gel- tend macht). Der Versand einer Rechnung inklusive Mahnungen mit Betreibungs- androhungen über einen strittigen Betrag ist jedoch grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich in einem anschliessend geführten Zivilverfahren ergeben sollte, dass der Betrag nicht geschuldet ist bzw. war (BGer Urteil 6B_41/2022 vom 9. De zember 2022 E. 3.6 mit Hinweisen).

- 10 -

E. 5.3 Bei den Akten liegt ein sog. Self-Storage-Vertrag der Parteien vom 20. Juli 2017 betreffend Miete des Lagerraums Nr. 3. Dem Vertragsdokument ist zu ent- nehmen, dass die Gebühr für den Lagerraum pro Monat Fr. 532.80 (inkl. Mehrwert- steuer) beträgt und somit auch monatlich geschuldet ist. Festgehalten ist zudem, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin Bestandteil des Vertrags sind. Der Beschwerdeführer hat das Dokument eigenhändig unter- zeichnet und sich mit dem Inhalt folglich einverstanden erklärt (Urk. 14/4/2). Den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu entnehmen, dass der Kunde, welcher bis zum Fälligkeitsdatum oder innert der vereinbarten Frist die geschuldete Gebühr nicht bezahlt, in Zahlungsverzug kommt. Dabei kann dem Kunden der Zugang zum Lagerraum bis zur Zahlung der gesamten geschuldeten Kosten verweigert werden. Der Beschwerdeführer hat auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter- zeichnet und deren Geltung somit bestätigt (Urk. 14/4/4 Ziff. 3d). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Staatsan- waltschaft bereits mit Email vom 15. September 2022 mitteilte, dass mit dem Be- schwerdeführer seit vielen Jahren eine schwierige Situation wegen der Zahlungen für den Lagerraum bestehen würden. Es habe dabei immer wieder Ausreden bzw. Versprechen gegeben, die vom Beschwerdeführer nicht oder nur teilweise einge- halten worden seien. Nach mehreren Diskussionen und Mahnungen habe sie den Lagerraum schliesslich geräumt, wobei einige Gegenstände noch in ihrem Besitz seien (Urk. 14/4/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den Beschwerdeführer offenbar mehrmals erfolglos gemahnt hatte, letztlich die Betreibung gegen ihn einleitete. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (im Sinne einer Nötigung) ist dabei nicht erkennbar. Ebenso ist das Vorgehen hinsichtlich des verweigerten Zugangs zum Lagerraum angesichts der ausstehenden Zahlungen und letztlich die Räumung in strafrechtli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden; weder eine Nötigung noch die unrechtmässige Aneignung kommen hierbei in Frage. Denn die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Vorgehen offenbar auf die vertraglichen Vereinbarungen und ging davon aus, rechtmässig zu handeln.

- 11 - Eine Absicht der Beschwerdegegnerin oder der Vorsatz, sich dabei unrechtmässig zu bereichern oder gegenüber dem Beschwerdeführer unerlaubten Zwang auszu- üben, ist weder ersichtlich noch wurde dies von ihm ausreichend dargetan. Damit fehlt es bereits am subjektiven Tatbestand der erwähnten Delikte.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich anerkannt, dass er mit der einseiti- gen Vertragsänderung – von welcher er offenbar bereits Kenntnis erlangt hatte – nicht einverstanden war und daher auch weiterhin Quartalszahlungen, statt wie neu vorgesehen, monatliche Zahlungen an die Beschwerdegegnerin leistete, was in der Folge zu diversen Mahnungen führte (Urk. 2). Die Frage, ob die Beschwerdegeg- nerin von sich aus, also einseitig, eine Anpassung der Zahlungsmodalitäten vor- nehmen durfte, erweist sich dabei als rein zivilrechtliche Angelegenheit, welche an- hand der konkret zwischen den Parteien getroffenen (vertraglichen) Vereinbarun- gen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu klären ist. Dies gilt auch für die Frage der Zulässigkeit der nachfolgenden Aufhebung bzw. Räumung des Lagers. Eine entsprechende Klärung hat dabei mit den Mitteln des Zivilrechtes bzw. auf dem Zivilweg zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft weist zurecht darauf hin, dass dies weder Aufgabe noch Kompetenz der Strafbehörden ist (Urk. 14/10 S. 2 f.). Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein allfälliger Vermögensschaden des Beschwer- deführers durch die Räumung des Lagerraums als strafrechtlich relevant einzustu- fen wäre, sondern auch hier drängt sich primär eine zivilrechtliche Klärung hinsicht- lich allfälliger Schadenersatzforderungen auf.

E. 6 Nach dem Erwogenen ergeben sich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft ging zutreffend davon aus, dass insbesondere der Tatbestand der Nötigung hinsichtlich des beanzeigten Sachverhalts klarerweise nicht erfüllt sei und stellte das entsprechende Strafver- fahren zurecht ein. Auch eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Unter- schlagung" im Sinne der unrechtmässigen Aneignung ist nicht gegeben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 12 - III.

Dispositiv
  1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Ersuchen um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornher- ein aussichtslos zu betrachten ist (vgl. Voraussetzungen gem. Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. hierzu die Beilagen gem. Urk. 8/1-3) auf einen etwas re- duzierten Betrag von Fr. 800.– festzusetzen (Art. 425 StPO).
  2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Da im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahmen eingeholt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin in diesem Zusam- menhang keine Kosten entstanden sind; damit ist auch ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (lic. iur. D. Oehninger)
  3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  6. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. - 13 -
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt X._____, E._____ AG, zweifach, für sich und die Be-  schwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-2/2022/100115715 unter  Rücksendung der Akten gem. Urk. 14 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
  9. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben. Zürich, 28. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230253-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin R. Linder Verfügung und Beschluss vom 28. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____ AG,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegnerinnen 1 vertreten durch Rechtsanwalt X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 29. Juni 2023, A-2/2022/100115715

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erstattete A._____ (fortan Beschwerdeführer) Straf- anzeige gegen die Firma B._____ AG (fortan Beschwerdegegnerin), sinngemäss wegen Nötigung nach Art. 181 StGB (Urk. 14/1). 2. Der Strafanzeige liegt im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Der Be- schwerdeführer habe mit der Beschwerdegegnerin am 31. Juli 2017 einen unbe- fristeten Mietvertrag für eine sog. Lagerbox zur Einlagerung unter anderem von Einrichtungsgegenständen abgeschlossen. Dabei sei eine vierteljährliche Zahlung der Miete vereinbart gewesen. Ab Mai 2021 habe die Beschwerdegegnerin unver- mittelt die Zahlungsmodalitäten des Vertrags abgeändert und eine monatliche Miet- zinszahlung verlangt. Diese einseitige Vertragsänderung sei dem Beschwerdefüh- rer weder schriftlich noch mündlich angezeigt worden. Er sei mit der Vertragsände- rung zudem nicht einverstanden gewesen und habe den Mietzins daher auch wei- terhin quartalsweise bezahlt. Die Beschwerdegegnerin habe daraufhin mit Mahnun- gen und "Nötigungen" reagiert und zudem den Lagerzutritt gesperrt. Schliesslich habe sie die angeblich offenen Mieten von 1. April 2021 bis 30. November 2021 in Betreibung gesetzt. Dagegen habe der Beschwerdeführer Rechtsvorschlag erho- ben. Erst mit Erhalt des Zahlungsbefehls habe er Kenntnis davon erlangt, dass der Lagerraum bzw. seine Lagerbox bereits geräumt und die eingelagerten Gegen- stände, insbesondere Möbel, entsorgt worden seien. Damit sei ihm ein grosser fi- nanzieller Schaden entstanden; er verlange hierfür Schadenersatz in noch nicht bezifferbarer Höhe (Urk. 14/1 S. 2 f.).

- 3 - 3. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (fortan Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren wegen Nötigung gestützt auf Art. 319 Abs. 1 und Art. 320 StPO ein und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Der Beschwerde- gegnerin wurde eine Entschädigung im Betrag von Fr. 5'389.20 (inkl. Mwst.) aus- gerichtet; eine Genugtuung wurde ihr nicht zugesprochen (Urk. 14/10 S. 4). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juli 2023 fristwahrend Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):

1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2023 sei aufzu- heben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

3. Der Beschwerdeführer sei angemessen zu entschädigen. Der Beschwerde (Urk. 2) lagen diverse, vom Beschwerdeführer zitierte Beilagen vorerst nicht bei, weshalb ihm eine Nachfrist angesetzt wurde, um die entsprechen- den Unterlagen einzureichen (vgl. Schreiben der Kammer vom 18. Juli 2023, Urk. 5). Die Beilagen gingen innert Frist bei der Kammer ein und wurden zu den Akten genommen (vgl. Urk. 8; Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft übermittelte die Un- tersuchungsakten im Geschäft A-2/2022/100115715 im Original (Urk. 14). Da sich die Beschwerde – wie noch darzulegen sein wird – als offensichtlich unbe- gründet erweist, wurde darauf verzichtet, Stellungnahmen einzuholen (vgl. Art. 390 Abs. 2 StPO). II. 1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkun- gen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

- 4 - 2. 2.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, dem Geschädigten (Beschwerdeführer) sei es nicht gelungen, ausreichend konkrete und begründete Anhaltspunkte aufzuzeigen, inwiefern ein strafbares Ver- halten durch die Beschuldigte (Beschwerdegegnerin) vorliege. Die Strafanzeige be- ruhe vorwiegend auf Annahmen des Geschädigten, welche offensichtlich auf das zerrüttete Verhältnis zwischen ihm und der Beschuldigten sowie auf die rechtshän- gige betreibungsrechtliche Angelegenheit zurückzuführen seien. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten im Sinne einer Nötigung sei mangels der für die Erfüllung des Tatbestands erforderlichen Intensität nicht ersichtlich. Nicht jeder Druck auf die Ent- scheidungsfreiheit einer anderen Person führe zu einer Bestrafung wegen Nöti- gung. Zudem liege es ausserhalb der Möglichkeiten einer Strafbehörde, den Inhalt strittiger Vertragsverhältnisse zu klären; dies liege in der Zuständigkeit der Zivilbe- hörden. Soweit der Geschädigte weiterhin davon ausgehe, die Beschuldigte habe sich unrechtmässig verhalten, sei er mit seinem Anliegen auf den Zivilweg zu ver- weisen. Beiden Parteien würden zivilrechtliche Mittel zur Verfügung stehen, um die entstandene Pattsituation zu lösen. Das gegen die Beschuldigte wegen Nötigung geführte Verfahren sei ohne Weiterungen einzustellen (Urk. 14/10 S. 2 f.). 2.2 Der Beschwerdeführer moniert (wie bereits in der Strafanzeige) auch in der Beschwerde, die Beschwerdegegnerin habe beim Mietvertrag über eine Lagerbox unvermittelt die Zahlungsmodalitäten geändert. Es seien stets Quartalszahlungen vereinbart gewesen. Plötzlich habe sie monatliche Zahlungen verlangt, ohne ihn darüber zu orientieren. Daraufhin (im Verlauf Oktober/November 2021) habe die Beschwerdegegnerin ihm etliche Forderungen, Mahnungen und Räumungsandro- hungen per Email zugestellt. Letztlich habe sie eine angeblich offene Mietzinsfor- derung von Fr. 4'262.40 in Betreibung gesetzt. Dagegen habe er Rechtsvorschlag erhoben, nachdem ihm die Beschwerdegegnerin die verlangten Kontoauszüge zur Nachvollziehbarkeit der Forderung nicht übermittelt habe. Am 13. Dezember 2021 habe er erfahren, dass die Lagerbox von der Beschwerdegegnerin bereits geräumt und die gelagerten Gegenstände vermutlich veräussert worden seien. Er bezweifle, dass dieses Vorgehen rechtmässig gewesen sei (Urk. 2 S. 3, 4).

- 5 - Der Beschwerdeführer habe am 2. Mai 2022 Strafanzeige gegen die Beschwerde- gegnerin erstattet. Die Parteien seien sodann von der Staatsanwaltschaft zu Ver- gleichsverhandlungen eingeladen worden, welche jedoch gescheitert seien, zumal seitens der Beschwerdegegnerin keine rechtsgültig bevollmächtigte Vertretung er- schienen sei (Urk. 2 S. 5). Am 25. April 2023 habe die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer den Ab- schluss der Untersuchung hinsichtlich des Straftatbestands der Nötigung angekün- digt. Er habe daraufhin mit Email vom 2. Mai 2023 an die zuständige Staatsanwältin Akteneinsicht verlangt und zwei Termine offeriert. Nachdem er von der Staatsan- waltschaft keine Antwort erhalten hätte, habe er mit einem Einschreiben vom 8. Mai 2023 erneut um einen Termin ersucht, jedoch ohne von der Staatsanwaltschaft ei- nen solchen zu erhalten. Am 29. Juni 2023 sei die angefochtene Einstellungsver- fügung ergangen. Darin sei unter anderem erwähnt, dass der CEO C._____ seitens der Beschwerdegegnerin am 22. September 2022 eine Eingabe gemacht habe; von dieser Eingabe habe er (der Beschwerdeführer) keine Kenntnis gehabt. Zudem würden die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung nicht stimmen. Die Strafanzeige habe dahin gelautet, dass die Beschwerdegegne- rin sein Eigentum an-sich-genommen und verkauft habe, was den Tatbestand der "Unterschlagung" erfülle. Den Tatbestand der Nötigung habe er hingegen nicht an- gezeigt (Urk. 2 S. 6 ff.). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer rügt in prozessualer Hinsicht, die Staatsanwaltschaft habe ihm nach Ankündigung der vorgesehenen Einstellung des Strafverfahrens keine Akteneinsicht gewährt, obwohl er wiederholt um einen entsprechenden Ter- min ersucht habe. Damit macht er sinngemäss die Verletzung von Verfahrensrech- ten sowie des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend, indem er die Frist zur Stel- lung von Beweisanträgen (wie in Art. 318 Abs. 1 StPO vorgesehen) nicht angemes- sen nutzen konnte, bevor die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellte. 3.2 Zunächst ist den Akten zu entnehmen, dass in der Ankündigung des bevor- stehenden Abschlusses der Untersuchung vom 25. April 2023 ausdrücklich vorge- sehen war, dass die Akten "nach telefonischer Voranmeldung" bei der Staatsan-

- 6 - waltschaft eingesehen werden können (unter Nennung der Direktwahl im Briefkopf der Mitteilung, vgl. Urk. 14/9/2). Dennoch ersuchte der Beschwerdeführer entgegen dieser Vorgabe per Email um Akteneinsicht. Die fragliche Emailnachricht vom

2. Mai 2023 mit den geltend gemachten Terminvorschlägen hat er als Beilage zu den Akten gereicht (Urk. 10/17; lediglich eine Emailnachricht ist aktenkundig, nicht mehrere, wie behauptet). Dabei wird ersichtlich, dass er die Terminanfrage an eine falsche Emailadresse verschickte ( , anstatt richtig, wie in Urk. 14/9/2 aufgeführt: ). Damit konnte die Anfrage der zustän- digen Staatsanwältin auch nicht wirksam zugestellt werden. Diese (doppelte) Un- achtsamkeit hat sich der Beschwerdeführer anrechnen zu lassen. Mit Einschreiben an die Staatsanwaltschaft vom 8. Mai 2023 machte der Beschwer- deführer geltend, die Frist von zehn Tagen für einen Beweisantrag sei mit dieser Eingabe eingehalten, da er zuvor bereits per Email versucht habe, die Staatsan- waltschaft zu erreichen. Zudem ersuchte er erneut um einen Termin, jedoch ohne im Schreiben zu erwähnen, dass er (an diesem Termin) die Akten einsehen wolle (Urk. 14/5/4). Dieses Schreiben erfolgte jedoch erst nach Ablauf der Frist von zehn Tagen. Die Ankündigung des Verfahrensabschlusses vom 25. April 2023 mit der entsprechenden Frist wurde dem Beschwerdeführer bereits am 26. April 2023 zu- gestellt (Sendungsverlauf gem. Urk. 15). Folglich war die Staatsanwaltschaft nicht gehalten, seine letzte Anfrage weiter zu berücksichtigen. Das Vorgehen der Staatsanwaltschaft ist dabei nicht zu beanstanden; mit der ord- nungsgemässen Ankündigung des Abschlusses des Verfahrens unter Ansetzung einer Frist zum Stellen von Beweisanträgen wurde das rechtliche Gehör gewahrt. Das Nichteinhalten der Frist ist allein auf Nachlässigkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Die daraus resultierenden prozessualen Nachteile hat er folglich in Kauf zu nehmen.

- 7 - 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstel- lung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfer- tigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungs- gründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf die Staatsanwaltschaft eine Einstellung grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfü- gen (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1; je mit Hinweisen). Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO (wenn kein Straftatbestand erfüllt ist) kommt dann zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen lediglich zivil- oder verwaltungsrecht- lich relevanten Sachverhalt betrifft (HEINIGER/RICKLI, in: Basler Kommentar StPO,

3. Auflage 2023, N 9 zu Art. 319 StPO mit Hinweis u.a. auf SCHMID/JOSITSCH, Hand- buch StPO, 3. Auflage 2017, N 1252). 4.2 Gemäss Art. 181 StGB wird wegen Nötigung bestraft, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung sei- ner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem zulässigen Mittel und erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist. Das Zwangsmittel der "anderen Be- schränkung der Handlungsfreiheit" muss das üblicherweise geduldete Mass an Be- einflussung in ähnlicher Weise klar überschreiten, wie es für die gesetzlich genann- ten Zwangsmittel der Gewalt und Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Nicht jeder geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit führt zu einer Bestrafung wegen Nötigung. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich; der Täter muss im Be- wusstsein darum handeln, unerlaubten Zwang auf das Opfer auszuüben, oder dies zumindest in Kauf nehmen (BGE 141 IV 437 E. 3.2.1; BGer Urteil 6B_150/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen).

- 8 - 5. 5.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft den inkriminierten Sachverhalt in erster Linie zurecht auf den Tatbestand der Nötigung untersucht hat, da der Beschwerdeführer eine Nötigung in der Anzeige ausdrücklich erwähnte und die fraglichen Umstände auch in diesem Sinne darlegte (unerlaubte Ausübung von Druck seitens der Beschwerdegegnerin durch Mahnungen, Einleiten der Betrei- bung etc.), ansonsten jedoch keine weiteren Straftatbestände konkret bezeichnete (vgl. Urk. 14/1 S. 2). Wenn der Beschwerdeführer nunmehr geltend macht, eine Nö- tigung habe er nicht zur Anzeige gebracht, dann erweist sich dies insofern als un- zutreffend (vgl. Urk. 2 S. 8). Auch die Vorladung der Staatsanwaltschaft vom

28. September 2022 zu Vergleichsgesprächen erfolgte ausdrücklich hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung etc. (Urk. 14/7/2). Dagegen äusserte der Beschwer- deführer damals, soweit anhand der Akten erkennbar, keine Einwände. Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Einstellungsverfügung darüber hinaus festgehalten, dass auch ansonsten – in Bezug auf weitere, mithin andere potentielle Tatbestände – kein strafbares Verhalten der Beschwerdegegnerin er- kennbar sei (und die fraglichen Umstände insgesamt als zivilrechtlich eingestuft, Urk. 14/10 S. 2 f.). Damit hat sie auch eine seitens des Beschwerdeführers (nach- träglich) geltend gemachte "Unterschlagung", was am ehesten als unrechtmässige Aneignung zu verstehen wäre, ausreichend berücksichtigt bzw. mit entsprechender Begründung verneint. 5.2 Es kann vorweggenommen werden, dass die Staatsanwaltschaft zurecht da- von ausging, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin, indem sie den Be- schwerdeführer für (mutmasslich) ausstehende Zahlungen mahnte und ihn auch in Betreibung setzte, nicht geeignet war, den Tatbestand der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB zu erfüllen. Dies gilt ebenso für die anschliessende Verweigerung des Zugangs und letztlich die Räumung des Lagers. Eine einfache privatrechtliche Mahnung hinsichtlich ausstehender Zahlungen erreicht klarerweise nicht die Inten- sität, wie es bei der Nötigung hinsichtlich des eingesetzten Zwangsmittels erforder- lich ist. Eine solche Mahnung ist von vornherein nicht geeignet, eine unrechtmäs- sige Beschränkung der Handlungsfreiheit zu begründen:

- 9 - Einerseits erscheint das geduldete Mass an Beeinflussung (anders als bei den Zwangsmitteln der Gewalt und Drohung) nicht überschritten, andererseits ist die Mahnung bei fälligen Verbindlichkeiten gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 102 Abs. 1 OR). Die Beschwerdegegnerin übte damit keinen unerlaubten Druck auf den Be- schwerdeführer aus (unabhängig davon, ob der strittige Betrag tatsächlich geschul- det ist bzw. war oder nicht). Vielmehr bestand im Zuge der fraglichen Mahnungen (eingereicht wurden diese vom Beschwerdeführer soweit ersichtlich nicht; einzig Urk. 10/5 enthält eine [höflich gehaltene] Nachfrage, wann mit der Begleichung des Restes eines Zahlungsausstandes gerechnet werden könne, und Urk. 10/7 sodann eine [letzte] Zahlungsaufforderung) für den Beschwerdeführer – zumindest damals

– offenbar ein gewisser Spielraum, mit der Beschwerdegegnerin eine einvernehm- liche Lösung zu finden. Dabei ist (davon geht auch die Staatsanwaltschaft zutref- fend aus) von einer rein vertragsrechtlichen Angelegenheit auszugehen. Ebenso ist die Schuldbetreibung ein rechtmässiges und gesetzlich vorgesehenes Druckmittel, um fällige Forderungen durchzusetzen (vgl. Art. 38 SchKG). Das Ein- leiten einer Betreibung gegen den betreffenden Schuldner gilt somit grundsätzlich nicht als Zwangsmittel im Sinne des Tatbestandes der Nötigung (JOSITSCH/CONTE, Nötigung durch Betreibung, Blätter für Schuldbetreibung und Konkurs, Jahrgang 2017, S. 73; BGer Urteil des Bundesgerichts 6B_1037/2019 vom 24. Juni 2020 E. 2.3 mit Hinweisen). Eine Betreibung stellt nach der Rechtsprechung erst dann eine unzulässige und in diesem Sinne rechtswidrige Nötigung dar, wenn sie rechtsmissbräuchlich erfolgt. Die unzulässige Nötigung besteht dabei in der Notwendigkeit, gegen den rechts- missbräuchlichen Eintrag vorgehen zu müssen oder dessen Folgen zu dulden, worin eine namhafte Beschränkung der Handlungsfreiheit zu erblicken ist (hier kann bereits festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer solches nicht gel- tend macht). Der Versand einer Rechnung inklusive Mahnungen mit Betreibungs- androhungen über einen strittigen Betrag ist jedoch grundsätzlich nicht strafbar, auch wenn sich in einem anschliessend geführten Zivilverfahren ergeben sollte, dass der Betrag nicht geschuldet ist bzw. war (BGer Urteil 6B_41/2022 vom 9. De zember 2022 E. 3.6 mit Hinweisen).

- 10 - 5.3 Bei den Akten liegt ein sog. Self-Storage-Vertrag der Parteien vom 20. Juli 2017 betreffend Miete des Lagerraums Nr. 3. Dem Vertragsdokument ist zu ent- nehmen, dass die Gebühr für den Lagerraum pro Monat Fr. 532.80 (inkl. Mehrwert- steuer) beträgt und somit auch monatlich geschuldet ist. Festgehalten ist zudem, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beschwerdegegnerin Bestandteil des Vertrags sind. Der Beschwerdeführer hat das Dokument eigenhändig unter- zeichnet und sich mit dem Inhalt folglich einverstanden erklärt (Urk. 14/4/2). Den allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu entnehmen, dass der Kunde, welcher bis zum Fälligkeitsdatum oder innert der vereinbarten Frist die geschuldete Gebühr nicht bezahlt, in Zahlungsverzug kommt. Dabei kann dem Kunden der Zugang zum Lagerraum bis zur Zahlung der gesamten geschuldeten Kosten verweigert werden. Der Beschwerdeführer hat auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unter- zeichnet und deren Geltung somit bestätigt (Urk. 14/4/4 Ziff. 3d). Den Akten ist weiter zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin der Staatsan- waltschaft bereits mit Email vom 15. September 2022 mitteilte, dass mit dem Be- schwerdeführer seit vielen Jahren eine schwierige Situation wegen der Zahlungen für den Lagerraum bestehen würden. Es habe dabei immer wieder Ausreden bzw. Versprechen gegeben, die vom Beschwerdeführer nicht oder nur teilweise einge- halten worden seien. Nach mehreren Diskussionen und Mahnungen habe sie den Lagerraum schliesslich geräumt, wobei einige Gegenstände noch in ihrem Besitz seien (Urk. 14/4/1). Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin, nachdem sie den Beschwerdeführer offenbar mehrmals erfolglos gemahnt hatte, letztlich die Betreibung gegen ihn einleitete. Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen (im Sinne einer Nötigung) ist dabei nicht erkennbar. Ebenso ist das Vorgehen hinsichtlich des verweigerten Zugangs zum Lagerraum angesichts der ausstehenden Zahlungen und letztlich die Räumung in strafrechtli- cher Hinsicht nicht zu beanstanden; weder eine Nötigung noch die unrechtmässige Aneignung kommen hierbei in Frage. Denn die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrem Vorgehen offenbar auf die vertraglichen Vereinbarungen und ging davon aus, rechtmässig zu handeln.

- 11 - Eine Absicht der Beschwerdegegnerin oder der Vorsatz, sich dabei unrechtmässig zu bereichern oder gegenüber dem Beschwerdeführer unerlaubten Zwang auszu- üben, ist weder ersichtlich noch wurde dies von ihm ausreichend dargetan. Damit fehlt es bereits am subjektiven Tatbestand der erwähnten Delikte. 5.4 Der Beschwerdeführer hat grundsätzlich anerkannt, dass er mit der einseiti- gen Vertragsänderung – von welcher er offenbar bereits Kenntnis erlangt hatte – nicht einverstanden war und daher auch weiterhin Quartalszahlungen, statt wie neu vorgesehen, monatliche Zahlungen an die Beschwerdegegnerin leistete, was in der Folge zu diversen Mahnungen führte (Urk. 2). Die Frage, ob die Beschwerdegeg- nerin von sich aus, also einseitig, eine Anpassung der Zahlungsmodalitäten vor- nehmen durfte, erweist sich dabei als rein zivilrechtliche Angelegenheit, welche an- hand der konkret zwischen den Parteien getroffenen (vertraglichen) Vereinbarun- gen und der allgemeinen Geschäftsbedingungen zu klären ist. Dies gilt auch für die Frage der Zulässigkeit der nachfolgenden Aufhebung bzw. Räumung des Lagers. Eine entsprechende Klärung hat dabei mit den Mitteln des Zivilrechtes bzw. auf dem Zivilweg zu erfolgen. Die Staatsanwaltschaft weist zurecht darauf hin, dass dies weder Aufgabe noch Kompetenz der Strafbehörden ist (Urk. 14/10 S. 2 f.). Zudem ist nicht ersichtlich, dass ein allfälliger Vermögensschaden des Beschwer- deführers durch die Räumung des Lagerraums als strafrechtlich relevant einzustu- fen wäre, sondern auch hier drängt sich primär eine zivilrechtliche Klärung hinsicht- lich allfälliger Schadenersatzforderungen auf. 6. Nach dem Erwogenen ergeben sich keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft ging zutreffend davon aus, dass insbesondere der Tatbestand der Nötigung hinsichtlich des beanzeigten Sachverhalts klarerweise nicht erfüllt sei und stellte das entsprechende Strafver- fahren zurecht ein. Auch eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte "Unter- schlagung" im Sinne der unrechtmässigen Aneignung ist nicht gegeben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 12 - III. 1. Da der Beschwerdeführer unterliegt, sind ihm die Kosten des Beschwerdeverfah- rens aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sein Ersuchen um Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde als von vornher- ein aussichtslos zu betrachten ist (vgl. Voraussetzungen gem. Art. 136 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist angesichts der eher knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (vgl. hierzu die Beilagen gem. Urk. 8/1-3) auf einen etwas re- duzierten Betrag von Fr. 800.– festzusetzen (Art. 425 StPO). 2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Entschädigung. Da im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahmen eingeholt wurden, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin in diesem Zusam- menhang keine Kosten entstanden sind; damit ist auch ihr keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird verfügt: (lic. iur. D. Oehninger)

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

- 13 -

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  Rechtsanwalt X._____, E._____ AG, zweifach, für sich und die Be-  schwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad A-2/2022/100115715 unter  Rücksendung der Akten gem. Urk. 14 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben. Zürich, 28. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. R. Linder