Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Am 17. Dezember 2020 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), die von A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) getrennt lebende Ehefrau, wegen Nötigung etc. Diese soll u.a. dem Be- schwerdeführer mit Straftaten gedroht haben, sollte sie ihn mit seiner neuen Freundin antreffen, und ihn telefonisch beschimpft haben. Weiter habe sie sich mit einer E-Mail an die KESB betreffend die Kinderbetreuung durch den Be- schwerdeführer der üblen Nachrede strafbar gemacht und diesem die gemeinsa- men Kinder entzogen (vgl. Urk. 7/D1/1/1 S. 3; Urk. 7/D3/1 S. 2). Am
14. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Drohung und Ehrverletzungsdelikten gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 7/D1/1/2).
E. 2 Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen die Beschwerdegegne- rin 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 9).
E. 3 Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung weiterzuführen (Urk. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte im Parallelverfahren entsprechende Unterlagen ein (Urk. 3/10-12 im Verfahren Geschäfts- Nr. UH230220-O).
E. 4 Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegne- rin 1 sei vom zuständigen Statthalteramt der mehrfachen Missachtung der gülti- gen GSG-Massnahmen für schuldig erklärt worden. Diese habe sich des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht, indem sie ihn mittels WhatsApp sowie E-Mail im genannten Zeitraum rund vierzig Mal am Tag kontak- tiert habe. Weiter habe ihn die Beschwerdegegnerin 1 nach der Trennung laufend sexuell belästigt und ihn – als er ihre Wünsche nicht erfüllt habe – genötigt, indem sie ihm in Aussicht gestellt habe, er dürfe sonst die gemeinsamen Kinder nicht mehr sehen bzw. sie würden nicht mehr die alternierende Obhut innehaben. Wei- ter habe sie ihn mit Fotos von ihrem leeren Kühlschrank dazu genötigt, ihr zusätz- lich Essen für die Kinder zu bringen. Er habe in ständiger Angst um seine Kinder gelebt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn durch die Kinder zu erpressen und zu nötigen versucht, was ihr auch gelungen sei. Auch für die Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend alternierende Obhut habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn zum Geschlechtsverkehr genötigt. Sie habe sich zudem in einer E-Mail an die KESB beschwert, dass er eine Gefahr für die Kinder und sein Umfeld sei und sie wieder die alleinige Obhut wolle. Auch nach Ablauf der GSG-Massnahmen sei er ins Haus der Beschwerdegegnerin 1 gelockt und wieder sexuell genötigt worden, wobei sie ihm vorgespielt habe, sie sei todkrank. Während die Beschwerdegegne- rin 1 im Frauenhaus gewesen sei, habe sie sodann wiederum sexuelle Gefällig- keiten von ihm verlangt. Im Jahr 2018 habe er zehn Tage lang nicht gewusst, wo sich seine Kinder befänden und im Jahr 2021 habe sich ein ähnliches Szenario wiederholt. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihm zweimal unrechtmässig die Kinder entzogen, in- dem sie ohne seine Zustimmung deren Aufenthaltsort für mehrere Wochen ge-
- 6 - wechselt habe. Dabei habe sie vorsätzlich und egoistisch gehandelt und die Kin- der als ihr Eigentum und Druckmittel gegen ihn benutzt. Die Kinder seien aus ih- rem sozialen und familiären Umfeld gerissen worden (Urk. 2).
E. 5 Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung so- wie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahr- scheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
E. 6 Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – auch unter Anlegung eines grosszügigen Massstabes für Laienbe- schwerden – nicht, jedenfalls nicht substantiiert, auseinander. Er begnügt sich weitestgehend damit, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne aufzuzei- gen, weshalb die Ansicht der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll.
E. 6.1 Mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm ver- wehrt worden sei, staatsanwaltschaftlich als Geschädigter auszusagen (Urk. 2 S. 1), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde polizeilich befragt (Urk. 7/D1/3/1), konnte somit seinen Standpunkt im Verfahren einbringen. Die Staatsanwaltschaft trifft keine Pflicht, in jeder Strafuntersuchung (auch) den Ge- schädigten einzuvernehmen. Vielmehr kann selbst bei einer reinen "Aussage ge- gen Aussage"-Situation, wie sie vorliegend betreffend gewisse Tatvorwürfe be- steht, auf eine weitere Untersuchung (und damit auch auf eine staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Geschädigten) verzichtet werden, wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vorn- herein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundes-
- 7 - gerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). So verhält es sich auch vorliegend, wie die folgenden Ausführungen zeigen, weshalb die Staatsanwaltschaft davon absehen durfte, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Ihr Vorgehen ist mithin nicht zu beanstan- den.
E. 6.2 Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin 1 sei vom Statthalteramt wegen mehrfacher Missachtung der verfügten GSG-Massnahmen (Art. 292 StGB) bestraft worden und diese habe ihn rund vierzig Mal täglich kon- taktiert, erschliesst sich nicht, was sich daraus mit Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden Tatvorwürfe ableiten liesse. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch an anderen Daten ausser den im Strafbefehl genannten gegen die GSG-Massnahmen (Kontaktverbot) verstossen hätte.
E. 6.3 In der von der Beschwerdegegnerin 1 am 12. Dezember 2020 an die KESB gesandten E-Mail schilderte sie ihre Sicht der Dinge mit Bezug auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder und brachte ihre Sorge zum Ausdruck, weil sie davon ausging, diese würden von der ihr nicht bekannten neuen Partnerin des Be- schwerdeführers betreut (Urk. 7/D1/1/4). Dass die Beschwerdegegnerin 1 darauf abgezielt hätte, den Beschwerdeführer mit dieser E-Mail in seiner Ehre zu verlet- zen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft zu Recht konsta- tiert, dass die Äusserungen in der besagten E-Mail-Nachricht den objektiven Tat- bestand der Verleumdung nicht erfüllen. Auch insofern zeigt der Beschwerdefüh- rer nicht auf, aus welchen Gründen die Verfahrenseinstellung nicht hätte erfolgen dürfen.
E. 6.4 Mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Kontaktverbots (Dossier 2) lässt sich sodann offenkundig nicht anklagegenügend erstellen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 die am 5. März 2021 an die Beiständin gerichtete E-Mail ab- sichtlich auch dem Beschwerdeführer übermittelt haben soll. Dies gilt bereits des- halb, weil die Beiständin naturgemäss ihre E-Mail-Korrespondenz betreffend die gemeinsamen Kinder jeweils an beide Elternteile schickt, was auch bei ihrer Nachricht vom 3. März 2021 der Fall war (vgl. Urk. 7/D2/4 S. 3), auf welche die
- 8 - Beschwerdegegnerin 1 offenbar am 5. März 2021 antwortete. Die Staatsanwalt- schaft hielt zu Recht fest, dass deren Erklärung, wonach sie die E-Mail nicht be- wusst auch an den Beschwerdeführer geschickt, sondern schlicht auf die Nach- richt der Beiständin (wohl durch versehentliches Drücken des Button "Allen Ant- worten") geantwortet habe, plausibel erscheint und sich nicht widerlegen lässt. Mithin lässt sich ein vorsätzlicher Verstoss gegen das geltende Kontaktverbot durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht erstellen, woran auch eine staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer zur angeblich von der Beschwer- degegnerin 1 anlässlich eines Treffens mit der Beiständin am 4. März 2021 ge- äusserten Beschimpfung keine substantiierten Ausführungen macht und nicht aufzeigt, aus welchen Gründen die Verfahrenseinstellung auch insofern zu Un- recht erfolgt sein sollte.
E. 6.5 Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen sexuellen Nö- tigung durch die Beschwerdegegnerin 1 verfangen nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, welches Nötigungsmittel diese angewendet haben soll. Es ist nicht er- sichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer bedroht, Gewalt angewendet, ihn unter psychischen Druck gesetzt oder widerstandsunfähig ge- macht hätte. Die erforderliche Zwangsintensität vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, wenn er schildert, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm Fo- tos von ihrem leeren Kühlschrank geschickt, woraufhin er Angst um seine Kinder gehabt habe und der Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich Essen für die Kinder habe bringen müssen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Einverständnis zur alternierenden Obhut von se- xuellen Gefälligkeiten abhängig gemacht und ihm vorgespielt, sie sei todkrank. Eine tatbestandsmässige Nötigungshandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus zu ih- rer eigenen Befriedigung sexuelle Gefälligkeiten vom Beschwerdeführer verlangt haben soll (Urk. 2 S. 2). Sodann vermag die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 1 nicht gewollt haben soll, keine sexuelle Nötigung zu begründen.
- 9 -
E. 6.6 Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Diesbezüg- lich ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich damals mit den ge- meinsamen Kindern offenbar im Frauenhaus befand, was die gewohnte Kontakt- pflege der Kinder zum Beschwerdeführer naturgemäss erschwerte bzw. verun- möglichte, wird doch zum Schutz der betroffenen Frauen und Kinder jeweils streng darauf geachtet, dass deren Aufenthaltsort dem Gefährder nicht bekannt wird. Aus einer E-Mail der Beiständin an beide Elternteile geht sodann hervor, dass (anstelle der persönlichen Kontakte) telefonische Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern geprüft und aufgegleist wurden. Weiter wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er die verpassten Ferien mit den Kindern nachholen könne (Urk. 7/D3/5). Die telefonischen Kontakte soll der Beschwerdeführer dann aber nie wahrgenommen haben. Mithin stützt die E-Mail der Beiständin die Dar- stellung der Beschwerdegegnerin 1. Bei dieser Ausgangslage fehlen Anhalts- punkte für ein wissentliches und willentliches Entziehen der gemeinsamen Kinder durch die Beschwerdegegnerin 1. Hinzu kommt, dass das Vorenthalten der gemeinsamen Kinder durch die Beschwerdegegnerin 1 nur zehn Tage gedauert haben soll (vgl. Urk. 9 S. 2). Art. 220 StGB zielt im Falle der alternierenden Obhut auf Konstellationen ab, in welchen einem Elternteil die Obhut für längere Zeit verweigert wird (TRECH- SEL/ARNAIZ, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021 Art. 220 N 2). Diese Voraussetzung dürfte bei einer Entzugsdauer von lediglich wenigen Tagen – wie vorliegend – nicht erfüllt sein. Auch deshalb erscheint ein Freispruch mit Bezug auf diesen Tatvorwurf vorlie- gend klar wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb die Verfahrenseinstel- lung zu Recht erfolgte.
E. 7 Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer ersuchte für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 1).
- 10 -
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Betreffend die geschädigte Person besteht zu- dem ein solcher Anspruch nach Art. 136 StPO, wobei unter anderem vorausge- setzt ist, dass die Zivilklage bzw. die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein als aus- sichtlos einzustufen. Folglich ist der Antrag um unentgeltliche Prozessführung ab- zuweisen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdefüh- rer ausgangsgemäss nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihr mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
Dispositiv
- Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. - 11 -
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad C-4/2020/10043946 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad C-4/2020/10043946 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 12 - Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230248-O/U/GEI Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Ger- wig, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Verfügung und Beschluss vom 10. Oktober 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 19. Juni 2023, C-4/2020/10043946
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 17. Dezember 2020 rapportierte die Stadtpolizei Zürich gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1), die von A._____ (nachfolgend: Beschwer- deführer) getrennt lebende Ehefrau, wegen Nötigung etc. Diese soll u.a. dem Be- schwerdeführer mit Straftaten gedroht haben, sollte sie ihn mit seiner neuen Freundin antreffen, und ihn telefonisch beschimpft haben. Weiter habe sie sich mit einer E-Mail an die KESB betreffend die Kinderbetreuung durch den Be- schwerdeführer der üblen Nachrede strafbar gemacht und diesem die gemeinsa- men Kinder entzogen (vgl. Urk. 7/D1/1/1 S. 3; Urk. 7/D3/1 S. 2). Am
14. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer Strafantrag wegen Drohung und Ehrverletzungsdelikten gegen die Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 7/D1/1/2).
2. Mit Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte die Staatsanwaltschaft I des Kan- tons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen die Beschwerdegegne- rin 1 geführte Strafverfahren ein (Urk. 9).
3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 9. Juli 2023 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Strafuntersuchung weiterzuführen (Urk. 2). Zudem stellte er ein Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte im Parallelverfahren entsprechende Unterlagen ein (Urk. 3/10-12 im Verfahren Geschäfts- Nr. UH230220-O).
4. Die Untersuchungsakten wurden beigezogen (Urk. 7). Wie zu zeigen sein wird, ist die Beschwerde abzuweisen. Stellungnahmen wurden daher nicht einge- holt (Art. 390 Abs. 2 StPO). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dage- gen ist die Beschwerde bei der hiesigen Kammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a
- 3 - StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur zu einem Teil bezüglich der im Raum stehenden Tatvorwürfe Ausführungen macht. Auf diejenigen Vorwürfe, mit welchen er sich nicht auseinandersetzt bzw. hinsichtlich welcher er die Verfahrenseinstellung nicht anficht, ist nicht weiter ein- zugehen.
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, bezüglich sämtlicher Vorwürfe stünden die Aussagen des Beschwerdefüh- rers jenen der Beschwerdegegnerin 1 diametral entgegen. Aus der E-Mail der Be- schwerdegegnerin 1 an die KESB vom 12. Dezember 2020 sei nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin 1 damit den Beschwerdeführer verleumdet ha- ben soll. Sie habe lediglich ihre eigene Wahrnehmung als besorgte Mutter der gemeinsamen Kinder geschildert, da sie die neue Partnerin des Beschwerdefüh- rers nicht gekannt habe, und die zuständige Stelle informiert. Somit sei der Tatbe- stand der Verleumdung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt. Betreffend Dossier 2 bestehe kein objektives Beweismittel, dass die Be- schwerdegegnerin 1 am 4. März 2021 vorsätzlich gegen das Kontaktverbot verstossen haben solle. So mache auch der Beschwerdeführer nicht geltend, durch diese angesprochen worden zu sein. Zudem erscheine die Begründung, weshalb der Beschwerdeführer die an die Beiständin gerichtete E-Mail vom 5. März 2021 ebenfalls erhalten habe, nicht abwegig. Es könne der Beschwerde- gegnerin 1 mithin nicht anklagegenügend nachgewiesen werden, dass sie dem Beschwerdeführer die E-Mail mit Absicht geschickt habe. Da der Tatbestand des Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen nur vorsätzlich strafbar sei, sei das Verfahren mangels Erfüllung des objektiven Tatbestandes einzustellen. Betreffend Dossier 3 habe die Beschwerdegegnerin 1 zugegeben, dass der Beschwerdeführer die gemeinsamen Kinder in der vereinbarten Zeit nicht habe zu sich nehmen können, da sie sich zusammen mit diesen wegen den Drohungen des Beschwerdeführers im Frauenhaus aufgehalten habe. Sie mache sinngemäss
- 4 - einen Rechtfertigungsgrund geltend. Aus den Akten ergebe sich, dass die Be- schwerdegegnerin 1 am 6. Mai 2021 eine Anzeige wegen mehrfacher Drohung gegen den Beschwerdeführer eingereicht habe. Art. 220 StGB stelle keinen Durchsetzungsartikel für ein Besuchsrecht der Eheleute dar, sondern pönalisiere den Wechsel des Aufenthaltsortes primär ins Ausland ohne Zustimmung des mit- bestimmenden Elternteils. Beim innerstaatlichen Wechsel des Aufenthaltsortes des Kindes werde die blosse Missachtung des Rechtsanspruchs auf gemeinsame Entscheidung selbst im Zivilrecht sanktionslos hingenommen. Die blosse Vereite- lung des (gerichtlich festgelegten) Besuchsrechts eines Elternteils, der nicht Inha- ber des Aufenthaltsbestimmungsrechts sei, falle also nicht mehr unter Art. 220 StGB. Aussen vor bleiben müsse daher auch die Vereitelung des Besuchsrechts, wenn beide Elternteile das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam ausübten. Auch betreffend Dossier 4 stehe Aussage gegen Aussage, ob die sexuellen Handlungen einvernehmlich gewesen seien. Dass sich der Beschwerdeführer ge- gen die Handlungen der Beschwerdegegnerin 1 nicht zu wehren gewusst haben soll, erscheine wenig glaubhaft, zumal er ihr körperlich massiv überlegen sei. Wei- ter hätte er sich beim zweiten Geschlechtsverkehr am selben Tag auf den Stand- punkt stellen können, die gemeinsamen Kinder nur noch ausserhalb des Gebäu- des entgegenzunehmen. Für die beanzeigte sexuelle Nötigung fehle es sodann an einer Nötigungshandlung. Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers er- gebe sich keine solche. Allein der Umstand, dass er vor der Übergabe der Kinder bzw. dem darauffolgenden Sex nicht einverstanden gewesen sein solle und dies der Beschwerdegegnerin 1 gesagt haben wolle, erfülle keine sexuelle Nötigung. Offensichtlich müsse er ihr körperlich etwas Anderes signalisiert haben, anderen- falls es wohl kaum zum vaginalen Geschlechtsverkehr gekommen wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, wie die Beschwerdegegnerin 1 hätte erkennen müssen, dass er sich aus Angst vor einer Anzeige wegen häuslicher Gewalt nicht gewehrt haben solle. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Beschwerdeführer weder be- droht, noch Gewalt angewendet, ihn unter psychischen Druck gesetzt oder wider- standsunfähig gemacht. Dass die Beschwerdegegnerin 1 zugegeben habe, mit ihm zweimal einvernehmlichen Sex gehabt zu haben, spreche für die Glaubhaf- tigkeit ihrer Aussagen. Zudem sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin 1
- 5 - die offenbar vom Beschwerdeführer ihr gegenüber ausgesprochenen Drohungen auch angezeigt habe. Bei der gegebenen Beweis- und Sachlage lasse sich kein anklagegenügender Sachverhalt erstellen und es bestünden enorme Zweifel da- ran, dass die Beschwerdegegnerin 1 mit dem Beschwerdeführer gegen dessen Willen Sex gehabt habe. Eine Verurteilung sei weit weniger wahrscheinlich als ein Freispruch (Urk. 9).
4. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Beschwerdegegne- rin 1 sei vom zuständigen Statthalteramt der mehrfachen Missachtung der gülti- gen GSG-Massnahmen für schuldig erklärt worden. Diese habe sich des Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage schuldig gemacht, indem sie ihn mittels WhatsApp sowie E-Mail im genannten Zeitraum rund vierzig Mal am Tag kontak- tiert habe. Weiter habe ihn die Beschwerdegegnerin 1 nach der Trennung laufend sexuell belästigt und ihn – als er ihre Wünsche nicht erfüllt habe – genötigt, indem sie ihm in Aussicht gestellt habe, er dürfe sonst die gemeinsamen Kinder nicht mehr sehen bzw. sie würden nicht mehr die alternierende Obhut innehaben. Wei- ter habe sie ihn mit Fotos von ihrem leeren Kühlschrank dazu genötigt, ihr zusätz- lich Essen für die Kinder zu bringen. Er habe in ständiger Angst um seine Kinder gelebt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe ihn durch die Kinder zu erpressen und zu nötigen versucht, was ihr auch gelungen sei. Auch für die Unterzeichnung der Vereinbarung betreffend alternierende Obhut habe die Beschwerdegegnerin 1 ihn zum Geschlechtsverkehr genötigt. Sie habe sich zudem in einer E-Mail an die KESB beschwert, dass er eine Gefahr für die Kinder und sein Umfeld sei und sie wieder die alleinige Obhut wolle. Auch nach Ablauf der GSG-Massnahmen sei er ins Haus der Beschwerdegegnerin 1 gelockt und wieder sexuell genötigt worden, wobei sie ihm vorgespielt habe, sie sei todkrank. Während die Beschwerdegegne- rin 1 im Frauenhaus gewesen sei, habe sie sodann wiederum sexuelle Gefällig- keiten von ihm verlangt. Im Jahr 2018 habe er zehn Tage lang nicht gewusst, wo sich seine Kinder befänden und im Jahr 2021 habe sich ein ähnliches Szenario wiederholt. Die Be- schwerdegegnerin 1 habe ihm zweimal unrechtmässig die Kinder entzogen, in- dem sie ohne seine Zustimmung deren Aufenthaltsort für mehrere Wochen ge-
- 6 - wechselt habe. Dabei habe sie vorsätzlich und egoistisch gehandelt und die Kin- der als ihr Eigentum und Druckmittel gegen ihn benutzt. Die Kinder seien aus ih- rem sozialen und familiären Umfeld gerissen worden (Urk. 2).
5. Eine vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 StPO u.a., wenn sich ein Tatver- dacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b). Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte vorliegen, welche es rechtfertigen, das Verfahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung so- wie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahr- scheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Sinn und Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten (BGE 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3).
6. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung – auch unter Anlegung eines grosszügigen Massstabes für Laienbe- schwerden – nicht, jedenfalls nicht substantiiert, auseinander. Er begnügt sich weitestgehend damit, seine eigene Sicht der Dinge zu schildern, ohne aufzuzei- gen, weshalb die Ansicht der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein soll. 6.1. Mit Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, wonach es ihm ver- wehrt worden sei, staatsanwaltschaftlich als Geschädigter auszusagen (Urk. 2 S. 1), ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer wurde polizeilich befragt (Urk. 7/D1/3/1), konnte somit seinen Standpunkt im Verfahren einbringen. Die Staatsanwaltschaft trifft keine Pflicht, in jeder Strafuntersuchung (auch) den Ge- schädigten einzuvernehmen. Vielmehr kann selbst bei einer reinen "Aussage ge- gen Aussage"-Situation, wie sie vorliegend betreffend gewisse Tatvorwürfe be- steht, auf eine weitere Untersuchung (und damit auch auf eine staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Geschädigten) verzichtet werden, wenn eine Verur- teilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen von vorn- herein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2; Urteile des Bundes-
- 7 - gerichts 6B_822/2016 vom 12. September 2016 E. 2.3; 1B_535/2012 vom 28. November 2012 E. 5.2). So verhält es sich auch vorliegend, wie die folgenden Ausführungen zeigen, weshalb die Staatsanwaltschaft davon absehen durfte, den Beschwerdeführer einzuvernehmen. Ihr Vorgehen ist mithin nicht zu beanstan- den. 6.2. Wenn der Beschwerdeführer moniert, die Beschwerdegegnerin 1 sei vom Statthalteramt wegen mehrfacher Missachtung der verfügten GSG-Massnahmen (Art. 292 StGB) bestraft worden und diese habe ihn rund vierzig Mal täglich kon- taktiert, erschliesst sich nicht, was sich daraus mit Bezug auf die vorliegend in Frage stehenden Tatvorwürfe ableiten liesse. Insbesondere ergibt sich daraus nicht, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch an anderen Daten ausser den im Strafbefehl genannten gegen die GSG-Massnahmen (Kontaktverbot) verstossen hätte. 6.3. In der von der Beschwerdegegnerin 1 am 12. Dezember 2020 an die KESB gesandten E-Mail schilderte sie ihre Sicht der Dinge mit Bezug auf die Betreuung der gemeinsamen Kinder und brachte ihre Sorge zum Ausdruck, weil sie davon ausging, diese würden von der ihr nicht bekannten neuen Partnerin des Be- schwerdeführers betreut (Urk. 7/D1/1/4). Dass die Beschwerdegegnerin 1 darauf abgezielt hätte, den Beschwerdeführer mit dieser E-Mail in seiner Ehre zu verlet- zen, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil hat die Staatsanwaltschaft zu Recht konsta- tiert, dass die Äusserungen in der besagten E-Mail-Nachricht den objektiven Tat- bestand der Verleumdung nicht erfüllen. Auch insofern zeigt der Beschwerdefüh- rer nicht auf, aus welchen Gründen die Verfahrenseinstellung nicht hätte erfolgen dürfen. 6.4. Mit Bezug auf den Vorwurf der Verletzung des Kontaktverbots (Dossier 2) lässt sich sodann offenkundig nicht anklagegenügend erstellen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 die am 5. März 2021 an die Beiständin gerichtete E-Mail ab- sichtlich auch dem Beschwerdeführer übermittelt haben soll. Dies gilt bereits des- halb, weil die Beiständin naturgemäss ihre E-Mail-Korrespondenz betreffend die gemeinsamen Kinder jeweils an beide Elternteile schickt, was auch bei ihrer Nachricht vom 3. März 2021 der Fall war (vgl. Urk. 7/D2/4 S. 3), auf welche die
- 8 - Beschwerdegegnerin 1 offenbar am 5. März 2021 antwortete. Die Staatsanwalt- schaft hielt zu Recht fest, dass deren Erklärung, wonach sie die E-Mail nicht be- wusst auch an den Beschwerdeführer geschickt, sondern schlicht auf die Nach- richt der Beiständin (wohl durch versehentliches Drücken des Button "Allen Ant- worten") geantwortet habe, plausibel erscheint und sich nicht widerlegen lässt. Mithin lässt sich ein vorsätzlicher Verstoss gegen das geltende Kontaktverbot durch die Beschwerdegegnerin 1 nicht erstellen, woran auch eine staatsanwalt- schaftliche Einvernahme des Beschwerdeführers nichts zu ändern vermöchte. Anzufügen bleibt, dass der Beschwerdeführer zur angeblich von der Beschwer- degegnerin 1 anlässlich eines Treffens mit der Beiständin am 4. März 2021 ge- äusserten Beschimpfung keine substantiierten Ausführungen macht und nicht aufzeigt, aus welchen Gründen die Verfahrenseinstellung auch insofern zu Un- recht erfolgt sein sollte. 6.5. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers zur angeblichen sexuellen Nö- tigung durch die Beschwerdegegnerin 1 verfangen nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, welches Nötigungsmittel diese angewendet haben soll. Es ist nicht er- sichtlich, dass die Beschwerdegegnerin 1 den Beschwerdeführer bedroht, Gewalt angewendet, ihn unter psychischen Druck gesetzt oder widerstandsunfähig ge- macht hätte. Die erforderliche Zwangsintensität vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, wenn er schildert, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihm Fo- tos von ihrem leeren Kühlschrank geschickt, woraufhin er Angst um seine Kinder gehabt habe und der Beschwerdegegnerin 1 zusätzlich Essen für die Kinder habe bringen müssen. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Beschwerdegegnerin 1 habe ihr Einverständnis zur alternierenden Obhut von se- xuellen Gefälligkeiten abhängig gemacht und ihm vorgespielt, sie sei todkrank. Eine tatbestandsmässige Nötigungshandlung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Beschwerdegegnerin 1 auch während ihres Aufenthaltes im Frauenhaus zu ih- rer eigenen Befriedigung sexuelle Gefälligkeiten vom Beschwerdeführer verlangt haben soll (Urk. 2 S. 2). Sodann vermag die Tatsache, dass der Beschwerdefüh- rer den Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 1 nicht gewollt haben soll, keine sexuelle Nötigung zu begründen.
- 9 - 6.6. Auch hinsichtlich des Vorwurfs des Entziehens von Minderjährigen i.S.v. Art. 220 StGB ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden. Diesbezüg- lich ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin 1 sich damals mit den ge- meinsamen Kindern offenbar im Frauenhaus befand, was die gewohnte Kontakt- pflege der Kinder zum Beschwerdeführer naturgemäss erschwerte bzw. verun- möglichte, wird doch zum Schutz der betroffenen Frauen und Kinder jeweils streng darauf geachtet, dass deren Aufenthaltsort dem Gefährder nicht bekannt wird. Aus einer E-Mail der Beiständin an beide Elternteile geht sodann hervor, dass (anstelle der persönlichen Kontakte) telefonische Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern geprüft und aufgegleist wurden. Weiter wurde ihm in Aussicht gestellt, dass er die verpassten Ferien mit den Kindern nachholen könne (Urk. 7/D3/5). Die telefonischen Kontakte soll der Beschwerdeführer dann aber nie wahrgenommen haben. Mithin stützt die E-Mail der Beiständin die Dar- stellung der Beschwerdegegnerin 1. Bei dieser Ausgangslage fehlen Anhalts- punkte für ein wissentliches und willentliches Entziehen der gemeinsamen Kinder durch die Beschwerdegegnerin 1. Hinzu kommt, dass das Vorenthalten der gemeinsamen Kinder durch die Beschwerdegegnerin 1 nur zehn Tage gedauert haben soll (vgl. Urk. 9 S. 2). Art. 220 StGB zielt im Falle der alternierenden Obhut auf Konstellationen ab, in welchen einem Elternteil die Obhut für längere Zeit verweigert wird (TRECH- SEL/ARNAIZ, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxis- kommentar, 4. Aufl. 2021 Art. 220 N 2). Diese Voraussetzung dürfte bei einer Entzugsdauer von lediglich wenigen Tagen – wie vorliegend – nicht erfüllt sein. Auch deshalb erscheint ein Freispruch mit Bezug auf diesen Tatvorwurf vorlie- gend klar wahrscheinlicher als ein Schuldspruch, weshalb die Verfahrenseinstel- lung zu Recht erfolgte.
7. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III.
1. Der Beschwerdeführer ersuchte für das vorliegende Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 2 S. 1).
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2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Betreffend die geschädigte Person besteht zu- dem ein solcher Anspruch nach Art. 136 StPO, wobei unter anderem vorausge- setzt ist, dass die Zivilklage bzw. die Beschwerde nicht aussichtslos ist. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, war die Beschwerde von vornherein als aus- sichtlos einzustufen. Folglich ist der Antrag um unentgeltliche Prozessführung ab- zuweisen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem unterliegenden Beschwer- deführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) sowie unter Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 750.– festzusetzen. Anspruch auf eine Entschädigung hat der Beschwerdefüh- rer ausgangsgemäss nicht. Die Beschwerdegegnerin 1 wurde im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb ihr mangels entschädigungsfähiger Umtriebe ebenfalls keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 750.– festge- setzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
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4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwer- degegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad C-4/2020/10043946 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ad C-4/2020/10043946 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 7] (gegen Emp- fangsbestätigung) − die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 12 - Zürich, 10. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte