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UE230247

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-10-21 · Deutsch ZH
Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) erstattete mit Schreiben vom

E. 6 Dezember 2022 im eigenen sowie im Namen der B._____ Switzerland GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Rechtsanwältinnen lic. iur. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und MLaw D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 2) sowie E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3; Urk. 20/1). Mit Verfü- gung vom 21. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 10. Juli 2023 in- nert Frist im eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführerin 2 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung und Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegeg- ner 1-3 (Urk. 2 S. 1).

3. Innert der mit Verfügung vom 13. Juli 2023 angesetzten und mit Schreiben vom 8. August 2023 erstreckten Frist leisteten die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Prozesskaution von total Fr. 2'500.– (vgl. Urk. 7, Urk. 15, Urk. 18).

4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wer- den.

5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt(vgl. Urk. 7 S. 3).

- 3 - II.

1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer 1 scheine in der Strafanzeige geltend zu machen, die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als Rechtsvertreterin- nen des Beschwerdegegners 3 hätten sich mehrmals ehrverletzend gegen ihn ge- äussert. So sei in der Strafanzeige gegen ihn vom 21. Juni 2022, unterzeichnet von der Beschwerdegegnerin 1, Folgendes ausgeführt worden (Urk. 5 S. 1): "Der Beschuldigten (A._____) hält sich zwar nicht mehr auf der Liegen- schaft des Geschädigten auf. Jedoch 'lungert' er teilweise ohne erkenn- baren Grund in Sichtweite des Geschädigten herum, im Wissen darum, dass dies den Geschädigten belastet." Ferner sei im Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners 3 an das Friedensrichteramt F._____ vom 24. November 2022, unterzeichnet von der Be- schwerdegegnerin 2, Folgendes festgehalten worden (Urk. 5 S. 1): "…., zumal es sich vorliegend um eine weitere querulatorische Klage über eine offensichtlich unbegründete Forderung des Klägers handelt." Ein rufschädigendes bzw. ehrverletzendes Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 sei – so die Staatsanwaltschaft weiter – vorliegend nicht auszumachen, zumal un- ter Berücksichtigung der vorherrschenden Meinung des Bundesgerichts Anwälte und Prozessparteien ihren Standpunkt auch pointiert vertreten dürften, um die zu erläuternde Rechtsposition nachhaltig auf den Punkt zu bringen, wobei ein gewis- ses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen hinzunehmen sei. Den Anwälten sei diese "rhetorische Freiheit" mit Rücksicht auf ihre berufs- rechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zu- zubilligen, zumal sie zur Parteilichkeit, nicht aber zur Objektivität verpflichtet seien. Der Ausdruck "herumlungern" stelle weder eine Tatsachenbehauptung / Formalinjurie noch ein gemischtes Werturteil dar und erscheine somit nicht ehren- rührig im Sinne von Art. 173 StGB, Art. 174 StGB oder Art. 177 StGB. Der Aus- druck bedeute gemäss Duden lediglich so viel wie "nichts zu tun wissen und sich irgendwo untätig aufhalten" (Urk 5 S. 2). Der Ausdruck "querulatorische Klage" sei im Kontext der vielfältigen schuld- und betreibungsrechtlichen (diverse Betreibun- gen), zivilrechtlichen (Klage auf Persönlichkeitsverletzung und Schutzmassnah-

- 4 - men) und strafrechtlichen Streitereien (Strafanzeigen) zwischen dem Beschwer- deführer 1 und dem Beschwerdegegner 3 zu sehen und stelle eine pointierte Äus- serung der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners 3 dar. Aus den Beilagen zur Strafanzeige gehe hervor, dass das Verhältnis der Parteien einigermassen getrübt sei und man offenbar nicht abgeneigt zu sein scheine, sich auch mit rüde- ren Bandagen für seine Anliegen einzusetzen, indem mitunter der Beschwerde- führer 1 selbst nicht vor Verunglimpfungen zurückschrecke und den Beschwerde- gegner 3 in diversen Rechnungsschreiben auf dem Adressatenblock als "selbster- nannte Lachnummer" bzw. dessen Ehefrau als "Gattin der selbsternannten LACHNUMMER" bezeichne. Sodann würden in der Strafanzeige keinerlei konkrete Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 3 dargelegt. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargelegt und schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern die ver- fahrensgegenständliche Wortwahl in der Strafanzeige gegen den Beschwerdefüh- rer 1 vom 21. Juni 2022 und im Schreiben vom 24. November 2022 geeignet sein sollte, Auswirkungen in puncto Existenzunsicherheiten, Angstgefühle und Um- triebe zu haben. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Unter- suchung nicht gegeben (Urk. 5 S. 3).

2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen hierzu im Wesentlichen zusammen- gefasst vor, die Staatsanwaltschaft bediene sich der erst besten Erklärung auf www.duden.de und nenne "herumlungern" nichts zu tun wissen und sich irgendwo untätig aufhalten. Dass dieses Wort jedoch weit mehr bedeute, zeigten u. a. wei- tere wertende "negative" Ausdrücke nach Duden wie z. B. Lotterleben, abschim- meln, (herum)gammeln, herumdrücken, herumtreiben und weitere mehr, beru- hend auf der Etymologie/Thesaurus und Verwendungsbeispielen für herumlun- gern. Zu ergänzen sei, dass der Beschwerdegegner 3 von seinem Grundstück aus mittels Kamera auf Nachbargrundstücken und/oder öffentlich befahr- und be- gehbarem Terrain "Video-Überwachung(en)" installiert habe bzw. vollziehe und somit den damaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 im Gespräch mit ei- nem Kunden festgehalten habe (Urk. 2 S. 1). Die "selbsternannte Lachnummer" stamme ferner eigens vom Beschwerdegegner 3. Somit schiesse die Staatsan- waltschaft komplett am Ziel vorbei in Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer 1 selbst vor Verunglimpfungen nicht zurückschrecke. Zudem sei die Beschwerde-

- 5 - führerin 2 Klägerin in den betreibungsrechtlichen Verfahren und nicht der Be- schwerdeführer 1. Ausserdem seien hier "pointierte Äusserungen" nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2).

3. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführer 1 und 2 näher einzugehen. III.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver-

- 6 - dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. 2.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbe- sondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, nament- lich die berufliche Geltung. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch tref- fen können. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung be- gangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derje- nigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Über- treibungen sind unerheblich und bleiben straflos (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 ff. m. H.). 2.3. Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äus- serungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der

- 7 - ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und - rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BSK StGB-Ri- klin, 4. Aufl., Basel 2018, Vor Art. 173 N 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/ 2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 m. w. H.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Interessen im Prozess pointiert vertreten werden dürfen, um die zu erläutern- den Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Es ist in diesem Kon- text zulässig, sich den Umständen entsprechend scharf auszudrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter jedes Wort genau abwägen (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2023 vom

26. März 2023 E. 6.2.1 m. w. H.). Hinzunehmen ist dabei nach der Bundesge- richtspraxis ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provoka- tionen, soweit sich die Äusserung weder als völlig sachwidrig noch als unnötig be- leidigend erweist (Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_358/2011 vom 25. August 2011 E. 2.2.2; 6B_906/2009 vom

22. Dezember 2009 E. 2.2). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vor- rang vor den Entlastungsbeweisen i. S. v. Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). 3.1. Bezüglich der von den Beschwerdeführern 1 und 2 beanstandeten Textpas- sage, der Beschwerdeführer 1 "lungere" in Sichtweite des Beschwerdegegners 3 "herum," ist festzuhalten, dass mit dieser Ausdrucksweise offenbar verdeutlicht werden sollte, dass sich der Beschwerdeführer 1 ohne erkennbaren Grund dort aufhalte und obwohl er wisse, dass dies den Beschwerdegegner 3 belaste. Die Formulierung erscheint zwar etwas pointiert. Dass dem Beschwerdeführer 1 damit jedoch ein Lotterleben oder ähnliches – wie dies die Beschwerdeführer 1 und 2 in der Beschwerde vorbringen (vgl. Urk. 2 S. 1) – vorgeworfen werden soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Die in der Strafanzeige gemachte Äusserung ist weder sachwidrig noch unnötig beleidigend und vermag die Intensität einer strafrechtli- chen Ehrverletzung nicht zu erreichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 die Formulierung als stossend empfindet, ist sein subjektives Empfinden für die straf- rechtliche Einordnung nicht entscheidend, ist der Ausdruck doch gesellschaftlich

- 8 - gesehen nicht derart negativ besetzt, dass er einen Angriff auf die persönliche Eh- renhaftigkeit einer Person darzustellen bzw. den Ruf als ehrbaren Menschen her- absetzen könnte. 3.2. Die weitere von den Beschwerdeführern 1 und 2 beanstandete Textpassage "…zumal es sich vorliegend um eine querulatorische Klage über eine offensicht- lich unbegründete Forderung des Klägers handle" hat die Beschwerdegegnerin 2 in einem Schreiben im Rahmen eines Verfahrens vor dem Friedensrichter ver- wendet, um zu begründen, weshalb weder sie noch der Beschwerdegegner 3 zur Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt erscheinen würden (vgl. Urk. 20/2/14). In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund, dass es zwi- schen den Involvierten offenbar schon zuvor zu diversen betreibungs-, zivil- und strafrechtlichen Verfahren gekommen ist, ist diese Formulierung nicht zu bean- standen. Beim Ausdruck "querulatorisch" handelt es sich im Übrigen um einen verfahrensrechtlichen Begriff (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). Inwiefern es diesbezüg- lich relevant sein soll, dass im genannten Verfahren vor dem Friedensrichter nicht der Beschwerdeführer 1 Kläger, sondern die Beschwerdeführerin 2 Klägerin sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht und ist auch nicht ersichtlich. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung somit zu Recht nicht an die Hand genommen hat. In der Beschwer- deschrift wurde nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern ver- möchte. Abschliessend ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ausschliesslich jene Vorkommnisse bilden, welche auch Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung darstellen. Auf die von den Beschwerdeführern 1 und 2 in der Beschwerdeschrift vorgebrachten ergänzenden Vorkommnisse ist mithin nicht einzugehen.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 9 - IV.

Dispositiv
  1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehr- betrag ist die Kaution den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückzuerstatten, vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegner 1-3 wurden nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.
  5. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  6. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  7. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführe-  rin 2 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge-  richtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge-  richtsurkunde) den Beschwerdegegner 3, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge-  richtsurkunde) - 10 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2  in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  8. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230247-O/U/BEE>MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Ge- richtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 21. Oktober 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____ Switzerland GmbH, vertreten durch A._____, Beschwerdeführer gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. E._____,

4. Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft II des Kantons Zürich vom 21. Juni 2023, A-4/2022/10046501

- 2 - Erwägungen: I.

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) erstattete mit Schreiben vom

6. Dezember 2022 im eigenen sowie im Namen der B._____ Switzerland GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin 2) bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Rechtsanwältinnen lic. iur. C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 1) und MLaw D._____ (nachfolgend: Beschwerdegegne- rin 2) sowie E._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 3; Urk. 20/1). Mit Verfü- gung vom 21. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5).

2. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer 1 mit Eingabe vom 10. Juli 2023 in- nert Frist im eigenen Namen sowie im Namen der Beschwerdeführerin 2 Be- schwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Nichtanhandnahme- verfügung und Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegeg- ner 1-3 (Urk. 2 S. 1).

3. Innert der mit Verfügung vom 13. Juli 2023 angesetzten und mit Schreiben vom 8. August 2023 erstreckten Frist leisteten die Beschwerdeführer 1 und 2 eine Prozesskaution von total Fr. 2'500.– (vgl. Urk. 7, Urk. 15, Urk. 18).

4. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wer- den.

5. Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als angekündigt(vgl. Urk. 7 S. 3).

- 3 - II.

1. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer 1 scheine in der Strafanzeige geltend zu machen, die Beschwerdegegnerinnen 1 und 2 als Rechtsvertreterin- nen des Beschwerdegegners 3 hätten sich mehrmals ehrverletzend gegen ihn ge- äussert. So sei in der Strafanzeige gegen ihn vom 21. Juni 2022, unterzeichnet von der Beschwerdegegnerin 1, Folgendes ausgeführt worden (Urk. 5 S. 1): "Der Beschuldigten (A._____) hält sich zwar nicht mehr auf der Liegen- schaft des Geschädigten auf. Jedoch 'lungert' er teilweise ohne erkenn- baren Grund in Sichtweite des Geschädigten herum, im Wissen darum, dass dies den Geschädigten belastet." Ferner sei im Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners 3 an das Friedensrichteramt F._____ vom 24. November 2022, unterzeichnet von der Be- schwerdegegnerin 2, Folgendes festgehalten worden (Urk. 5 S. 1): "…., zumal es sich vorliegend um eine weitere querulatorische Klage über eine offensichtlich unbegründete Forderung des Klägers handelt." Ein rufschädigendes bzw. ehrverletzendes Verhalten der Beschwerdegegner 1-3 sei – so die Staatsanwaltschaft weiter – vorliegend nicht auszumachen, zumal un- ter Berücksichtigung der vorherrschenden Meinung des Bundesgerichts Anwälte und Prozessparteien ihren Standpunkt auch pointiert vertreten dürften, um die zu erläuternde Rechtsposition nachhaltig auf den Punkt zu bringen, wobei ein gewis- ses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen hinzunehmen sei. Den Anwälten sei diese "rhetorische Freiheit" mit Rücksicht auf ihre berufs- rechtliche Verpflichtung zur einseitigen Interessenwahrung ihrer Auftraggeber zu- zubilligen, zumal sie zur Parteilichkeit, nicht aber zur Objektivität verpflichtet seien. Der Ausdruck "herumlungern" stelle weder eine Tatsachenbehauptung / Formalinjurie noch ein gemischtes Werturteil dar und erscheine somit nicht ehren- rührig im Sinne von Art. 173 StGB, Art. 174 StGB oder Art. 177 StGB. Der Aus- druck bedeute gemäss Duden lediglich so viel wie "nichts zu tun wissen und sich irgendwo untätig aufhalten" (Urk 5 S. 2). Der Ausdruck "querulatorische Klage" sei im Kontext der vielfältigen schuld- und betreibungsrechtlichen (diverse Betreibun- gen), zivilrechtlichen (Klage auf Persönlichkeitsverletzung und Schutzmassnah-

- 4 - men) und strafrechtlichen Streitereien (Strafanzeigen) zwischen dem Beschwer- deführer 1 und dem Beschwerdegegner 3 zu sehen und stelle eine pointierte Äus- serung der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners 3 dar. Aus den Beilagen zur Strafanzeige gehe hervor, dass das Verhältnis der Parteien einigermassen getrübt sei und man offenbar nicht abgeneigt zu sein scheine, sich auch mit rüde- ren Bandagen für seine Anliegen einzusetzen, indem mitunter der Beschwerde- führer 1 selbst nicht vor Verunglimpfungen zurückschrecke und den Beschwerde- gegner 3 in diversen Rechnungsschreiben auf dem Adressatenblock als "selbster- nannte Lachnummer" bzw. dessen Ehefrau als "Gattin der selbsternannten LACHNUMMER" bezeichne. Sodann würden in der Strafanzeige keinerlei konkrete Vorwürfe gegen den Beschwerdegegner 3 dargelegt. Im Übrigen sei nicht ansatzweise dargelegt und schlicht nicht nachvollziehbar, inwiefern die ver- fahrensgegenständliche Wortwahl in der Strafanzeige gegen den Beschwerdefüh- rer 1 vom 21. Juni 2022 und im Schreiben vom 24. November 2022 geeignet sein sollte, Auswirkungen in puncto Existenzunsicherheiten, Angstgefühle und Um- triebe zu haben. Damit seien die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Unter- suchung nicht gegeben (Urk. 5 S. 3).

2. Die Beschwerdeführer 1 und 2 bringen hierzu im Wesentlichen zusammen- gefasst vor, die Staatsanwaltschaft bediene sich der erst besten Erklärung auf www.duden.de und nenne "herumlungern" nichts zu tun wissen und sich irgendwo untätig aufhalten. Dass dieses Wort jedoch weit mehr bedeute, zeigten u. a. wei- tere wertende "negative" Ausdrücke nach Duden wie z. B. Lotterleben, abschim- meln, (herum)gammeln, herumdrücken, herumtreiben und weitere mehr, beru- hend auf der Etymologie/Thesaurus und Verwendungsbeispielen für herumlun- gern. Zu ergänzen sei, dass der Beschwerdegegner 3 von seinem Grundstück aus mittels Kamera auf Nachbargrundstücken und/oder öffentlich befahr- und be- gehbarem Terrain "Video-Überwachung(en)" installiert habe bzw. vollziehe und somit den damaligen Aufenthaltsort des Beschwerdeführers 1 im Gespräch mit ei- nem Kunden festgehalten habe (Urk. 2 S. 1). Die "selbsternannte Lachnummer" stamme ferner eigens vom Beschwerdegegner 3. Somit schiesse die Staatsan- waltschaft komplett am Ziel vorbei in Bezug darauf, dass der Beschwerdeführer 1 selbst vor Verunglimpfungen nicht zurückschrecke. Zudem sei die Beschwerde-

- 5 - führerin 2 Klägerin in den betreibungsrechtlichen Verfahren und nicht der Be- schwerdeführer 1. Ausserdem seien hier "pointierte Äusserungen" nicht angezeigt (Urk. 2 S. 2).

3. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführer 1 und 2 näher einzugehen. III.

1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatver- dacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhand- nahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, so- bald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fragli- chen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt werden kann, beur- teilt sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtanhandnahme durch die Staatsan- waltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_573/2017 vom 11. Januar 2018 E. 5.2, 6B_810/2020 vom 14. September 2020 E. 2.1 und 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.1). 2.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver-

- 6 - dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. 2.2. Vom strafrechtlichen Ehrbegriff wird die sogenannte sittliche Ehre im Sinne des Rufs als ehrbarer Mensch erfasst. Die Persönlichkeit ist in ihrer menschlich- sittlichen Bedeutung berührt. Gemeint ist die ethische Integrität. Strafbar ist insbe- sondere die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlungen. Nicht geschützt ist nach der bundesgerichtlichen Praxis hingegen der gesellschaftliche Ruf, nament- lich die berufliche Geltung. Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch tref- fen können. Eine Rechtsverletzung liegt namentlich dann vor, wenn ein individual- oder sozialethisch verpöntes Verhalten vorgeworfen, wenn jemand charakterlich als nicht einwandfreier, als nicht anständiger, integrer Mensch dargestellt wird. Die (sittliche) Ehre ist z. B. beim Vorwurf, vorsätzlich eine strafbare Handlung be- gangen zu haben, betroffen. Massgebend bei der Beurteilung einer Äusserung sind nicht die Wertmassstäbe des Betroffenen oder des Verletzers, sondern derje- nigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d. h. in der Regel eine "Durchschnittsmoral" bzw. eine "Durchschnittsauffassung" über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen. Es kommt auf den Sinn an, den ein unbefangener Adressat einer Aussage nach den Umständen beilegen muss. Wenn es sich um einen Text handelt, so ist dieser nicht allein anhand der verwen- deten Ausdrücke je für sich allein genommen zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt. Es spielt auch eine Rolle, ob ein Angriff quantitativ eine gewisse Erheblichkeit aufweist; unbedeutende Über- treibungen sind unerheblich und bleiben straflos (BSK StGB-Riklin, 4. Aufl., Basel 2019, Vor Art. 173 N 16 ff. m. H.). 2.3. Anwälte und Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äus- serungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der

- 7 - ihnen zustehenden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und - rechten) tätigen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufstellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BSK StGB-Ri- klin, 4. Aufl., Basel 2018, Vor Art. 173 N 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/ 2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 m. w. H.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die Interessen im Prozess pointiert vertreten werden dürfen, um die zu erläutern- den Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Es ist in diesem Kon- text zulässig, sich den Umständen entsprechend scharf auszudrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass die Parteien bzw. deren Rechtsvertreter jedes Wort genau abwägen (vgl. zuletzt Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2023 vom

26. März 2023 E. 6.2.1 m. w. H.). Hinzunehmen ist dabei nach der Bundesge- richtspraxis ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provoka- tionen, soweit sich die Äusserung weder als völlig sachwidrig noch als unnötig be- leidigend erweist (Urteile des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_358/2011 vom 25. August 2011 E. 2.2.2; 6B_906/2009 vom

22. Dezember 2009 E. 2.2). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vor- rang vor den Entlastungsbeweisen i. S. v. Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). 3.1. Bezüglich der von den Beschwerdeführern 1 und 2 beanstandeten Textpas- sage, der Beschwerdeführer 1 "lungere" in Sichtweite des Beschwerdegegners 3 "herum," ist festzuhalten, dass mit dieser Ausdrucksweise offenbar verdeutlicht werden sollte, dass sich der Beschwerdeführer 1 ohne erkennbaren Grund dort aufhalte und obwohl er wisse, dass dies den Beschwerdegegner 3 belaste. Die Formulierung erscheint zwar etwas pointiert. Dass dem Beschwerdeführer 1 damit jedoch ein Lotterleben oder ähnliches – wie dies die Beschwerdeführer 1 und 2 in der Beschwerde vorbringen (vgl. Urk. 2 S. 1) – vorgeworfen werden soll, lässt sich daraus nicht ableiten. Die in der Strafanzeige gemachte Äusserung ist weder sachwidrig noch unnötig beleidigend und vermag die Intensität einer strafrechtli- chen Ehrverletzung nicht zu erreichen. Selbst wenn der Beschwerdeführer 1 die Formulierung als stossend empfindet, ist sein subjektives Empfinden für die straf- rechtliche Einordnung nicht entscheidend, ist der Ausdruck doch gesellschaftlich

- 8 - gesehen nicht derart negativ besetzt, dass er einen Angriff auf die persönliche Eh- renhaftigkeit einer Person darzustellen bzw. den Ruf als ehrbaren Menschen her- absetzen könnte. 3.2. Die weitere von den Beschwerdeführern 1 und 2 beanstandete Textpassage "…zumal es sich vorliegend um eine querulatorische Klage über eine offensicht- lich unbegründete Forderung des Klägers handle" hat die Beschwerdegegnerin 2 in einem Schreiben im Rahmen eines Verfahrens vor dem Friedensrichter ver- wendet, um zu begründen, weshalb weder sie noch der Beschwerdegegner 3 zur Schlichtungsverhandlung beim Friedensrichteramt erscheinen würden (vgl. Urk. 20/2/14). In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund, dass es zwi- schen den Involvierten offenbar schon zuvor zu diversen betreibungs-, zivil- und strafrechtlichen Verfahren gekommen ist, ist diese Formulierung nicht zu bean- standen. Beim Ausdruck "querulatorisch" handelt es sich im Übrigen um einen verfahrensrechtlichen Begriff (vgl. Art. 132 Abs. 3 ZPO). Inwiefern es diesbezüg- lich relevant sein soll, dass im genannten Verfahren vor dem Friedensrichter nicht der Beschwerdeführer 1 Kläger, sondern die Beschwerdeführerin 2 Klägerin sein soll, ergibt sich aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht und ist auch nicht ersichtlich. 3.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung somit zu Recht nicht an die Hand genommen hat. In der Beschwer- deschrift wurde nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern ver- möchte. Abschliessend ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens ausschliesslich jene Vorkommnisse bilden, welche auch Gegenstand der Nichtanhandnahmeverfügung darstellen. Auf die von den Beschwerdeführern 1 und 2 in der Beschwerdeschrift vorgebrachten ergänzenden Vorkommnisse ist mithin nicht einzugehen.

4. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.

- 9 - IV.

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer 1 und 2 die Kosten des Beschwerdeverfahrens unter solidarischer Haftung zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von § 17 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen und mit der geleisteten Kaution zu verrechnen. Im Mehr- betrag ist die Kaution den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückzuerstatten, vorbe- hältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

2. Mangels wesentlicher Umtriebe – die Beschwerdegegner 1-3 wurden nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist ihnen für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO i. V. m. Art. 429 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und den Beschwerdefüh- rern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt.

3. Die Gerichtsgebühr wird mit der geleisteten Kaution verrechnet. Im Mehrbe- trag wird die Kaution den Beschwerdeführern 1 und 2 zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer 1, zweifach, für sich und die Beschwerdeführe-  rin 2 (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge-  richtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 2, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge-  richtsurkunde) den Beschwerdegegner 3, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge-  richtsurkunde)

- 10 - die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Beilage von Urk. 2  in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 20; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 21. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri