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UE230228

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2025-01-13 · Deutsch ZH
Erwägungen (7 Absätze)

E. 1 Gegenstand der Anzeige Mit der Anzeige wird zusammengefasst vorgebracht (Urk. 11/1), zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 habe seit einem längeren Zeit- raum eine Freundschaft mit enger und stets wachsender Vertrauensbasis bestan- den. Ab 2011 habe der Beschwerdeführer diverse Verwaltungsratsmandate in den Unternehmen des Beschwerdegegners 1 übernommen. Anfangs 2017 habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer um ein bis Ende 2017 befristetes Darlehen in der Höhe von EUR 250'000.– gebeten. Dies sei unter reinem Vor- wand erfolgt, Aufwendungen im Rahmen eines zermürbenden Eheschutz- und Scheidungsverfahrens tragen zu können. Das Darlehen sei zweckgebunden ge- wesen. Der Vertragsabschluss sei mündlich und per Handschlag erfolgt. Der Be- schwerdegegner 1 habe mutmasslich bereits beim Vertragsschluss die Absicht gehabt, das Darlehen nicht zurückzuzahlen, weil er dazu zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei und voraussichtlich auch nicht sein würde. Am 18. April 2017 habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 den Be- trag von EUR 250'000.– auf dessen Konto überwiesen, wobei er als Überwei- sungsgrund "Kauf Beteiligung" vermerkt habe. Dies sei auf Wunsch des Be- schwerdegegners 1 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe Ende 2017 festgestellt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 nicht willens sei, ihm das Geld zurückzuzahlen und diverse Rückzahlungs- vorschläge unterbreitet. Es liege ein Betrug vor, da der Beschwerdegegner 1 ihn über den Rückzahlungswillen bzw. seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht habe.

E. 2 Angefochtene Verfügung Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit (Urk 3B), dass aus dem mit der Anzeige eingereichten E-Mail-Verkehr her- vorgehe, dass der Beschwerdegegner 1 bestreite, einen Darlehensvertrag ge- schlossen zu haben. Dieser mache geltend, es sei um den Erwerb einer Beteili- gung an der C._____-Gruppe gegangen.

- 4 - Gestützt auf die Aktenlage würden sich die Versionen der Parteien widerspre- chen. Der Beschwerdeführer selbst habe als Zweck der Überweisung von EUR 250'000.– "Kauf Beteiligung" angegeben. Andere Belege für den Zweck der Überweisung, Vertragsart oder allfällige Rückzahlungsmodalitäten etc. würden fehlen. Es sei in keiner Weise belegt, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe. Es lägen diesbezüglich nur Behauptungen des Beschwerdeführers vor, wel- che vom Beschwerdegegner 1 bestritten würden. Mangels objektiver Beweismittel, insbesondere mangels schriftlicher Belege oder unabhängiger Zeugen, lasse sich das Darlehen nicht erhärten. Allfällige zivile An- sprüche seien auf dem Zivilweg geltend zu machen.

E. 3 Standpunkt des Beschwerdeführers Mit der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend den Sachver- halt der Anzeige. Soweit er sich mit der angefochtenen Verfügung auseinander- setzt, rügt er, dass die Staatsanwaltschaft eine Beurteilung des Sachverhalts und eine unrechtmässige antizipierte Beweiswürdigung vornehme. Es liege ein An- fangsverdacht vor, und die Parteien seien zumindest parteiöffentlich einzuverneh- men. Widersprechende Aussagen müssten gewürdigt werden, bevor die eine oder andere Seite als glaubhafter qualifiziert werde. Weitere Personen hätten dem Beschwerdegegner 1 auch Darlehen gewährt, welche dieser nicht zurückbe- zahlt hätte. Es liege ein ausgeklügeltes System vor (vgl. Urk. 2). Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ergänzt er im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 1 bringe nicht vor, was der eigentliche Zweck der Zahlung ge- wesen sein soll, wenn nicht ein Darlehen (Urk. 21 S. 3). Mit der weiteren Stellungnahme wird geltend gemacht, es liege keine blosse zivil- rechtliche Streitigkeit vor. Dies ergebe sich aus der Gesamtwürdigung sämtlicher dargelegten Umstände. Der Beschwerdegegner 1 verkenne, dass einem potentiell vermögensstrafrechtlich relevanten Sachverhalt praktisch immer eine zivilrechtli- che Komponente zugrunde liege. Dies sei in casu nicht anders (Urk. 30 S. 2).

- 5 -

E. 4 Standpunkt des Beschwerdegegners 1 Mit der Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner 1 zusammengefasst geltend (Urk. 17 S. 3 ff.), der Beschwerdeführer sei Wirtschaftsprüfer mit jahrelan- ger Geschäftstätigkeit bei D._____. Soweit er sich auf den Standpunkt stelle, er habe keine Kenntnis über die Bonität des Unternehmens, sei dies unglaubwürdig (recte: unglaubhaft). Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, die Zahlung von EUR 250'000.– als Darlehen erhalten zu haben. Er macht geltend, dafür gebe es keine Belege. Im Gegenteil spreche die Belastungsanzeige vom "Kauf Beteiligungen". Selbst wenn es sich um ein Darlehen handeln würde, wäre der Sachverhalt eine rein zivilrechtliche An- gelegenheit. Mit der zweiten Stellungnahme bringt er vor, die Zahlung über EUR 250'000.– sei zum Erwerb einer Beteiligung an der C._____-Gruppe erfolgt. Diesen Standpunkt habe bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung eingenom- men (Urk. 26 S. 3).

E. 5 Rechtliches Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informati- onen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Unter welchen Umständen eine rein zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher nicht in allgemeiner Weise umschrie-

- 6 - ben. Es hat beispielsweise rein zivilrechtliche Streitigkeiten angenommen, als zwi- schen den Parteien allein die Auslegung eines Vertrages streitig war (vgl. Urteile BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 E. 3.3.3 und 6B_235/2014 v. 26.5.2014 E. 3.2) oder als es einzig um Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung ging (vgl. Ur- teil BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 E. 2.8). Das Bundesgericht bekräftigt immer wieder den Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht "blosses Vehikel" zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_1091/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2).

E. 6 Würdigung Beim vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt geht es im Wesentlichen um die Frage, ob er mit dem Beschwerdegegner 1 einen Darlehensvertrag über EUR 250'000.– abgeschlossen hat oder – wie dieser geltend macht – einen Ver- trag über den Kauf von Anteilen an der C._____ Gruppe zum Preis von EUR 250'000.–. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Anzeige keine Be- weismittel für einen abgeschlossenen Darlehensvertrag beiliegen und sich diese Behauptung einzig auf die Darstellung des Beschwerdeführers stützt. Auch mit der Beschwerde werden keine weiteren Beweismittel vorgebracht. Es bleibt auch im Beschwerdeverfahren letztlich einzig die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Darlehen verabredet worden sei. Dies wird vom Beschwerdegegner 1 aktenkundig bestritten (vgl. Urk. 11/2/6). Ob ein Darlehensvertrag geschlossen wurde bzw. ob der Beschwerdeführer einen Anspruch gegen den Beschwerdegegner 1 auf Rückzahlung eines Darlehens hat, ist letztlich eine rein zivilrechtliche Frage. Sie ist vor einem Zivilgericht zu klären. Das Strafverfahren dient nicht dazu, dem Beschwerdeführer das Zivilverfahren zu ersparen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht abzuklären, ob sich der vom Be- schwerdeführer behauptete Vertrag bzw. sein geltend gemachter Anspruch be- weisen lässt.

- 7 - Selbst wenn aber ein Darlehen vorliegen würde, das nicht zurückgezahlt wird, be- stünde kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung. So bringt der Be- schwerdeführer weder mit der Anzeige noch mit der Beschwerde irgendwelche Belege vor, wonach der Beschwerdegegner 1 ihm falsche Angaben gemacht hätte oder Angaben, welche zu einer Werterhaltungspflicht des Darlehens geführt hätten. Selbst wenn der Verwendungszweck, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Tilgung von finanziellen Aufwendungen im Rahmen des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens gewesen wäre (Urk. 2 S. 5), ist daraus keine Werter- haltungspflicht für das behauptete Darlehen ersichtlich. Mit der behaupteten pflichtgemässen Verwendung des angeblichen Darlehens zur Tilgung von Pro- zesskosten bestünde keine erhöhte Sicherheit einer Rückzahlung bzw. keine Werterhaltungspflicht, um eine Veruntreuung zu begründen. Selbst bei der gel- tend gemachten pflichtgemässen Verwendung hätte keine Garantie dafür bestan- den, dass das angeblich anvertraute Geld zurückbezahlt werden könnte (vgl. BGE 124 IV 9 E. 1). Letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden. Massge- bend bleibt, dass alleine die Leistungsstörung bzw. Nichterfüllung einer behaupte- ten vertraglichen Pflicht nicht ohne Weiteres zur Annahme einer strafbaren Hand- lung führt, die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führen müsste. Lediglich der guten Ordnung halber ist weiter zu bemerken, dass die Aktenlage eher für die Darstellung des Beschwerdegegners 1 spricht. So gab der Beschwer- deführer gegenüber der Bank als Überweisungsgrund "Kauf Beteiligung" an (Urk. 11/2/5). Es leuchtet nicht recht ein, weshalb er einen falschen Zahlungs- grund angegeben haben will. Dafür bzw. für die Vermeidung des Wortes "Darle- hen" ist kein legitimer Grund ersichtlich. Dieser Umstand wird weder in der An- zeige noch in der Beschwerde plausibel erklärt (vgl. Urk. 11/1 S. 3; Urk. 2; Urk. 21; Urk. 30), obwohl die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 darauf pochten. Die im Mail vom 4. April 2019 vom Beschwerdeführer vorge- brachte Erklärung einer allenfalls möglichen Umwandlung in einen Erwerb von Beteiligungen (vgl. Urk. 11/2/6) erscheint als Grund für die Falschangabe des Überweisungsgrundes wenig überzeugend. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdegegner 1 als Überweisungsgrund "Kauf Beteiligung" anstatt "Darle- hen" verlangt haben soll, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 5). Dass

- 8 - der Beschwerdegegner 1 durch eine falsche Bezeichnung als "Kauf Beteiligung" irgendwelche Vorteile bzw. durch die Bezeichnung "Darlehen" irgendwelche Nachteile gehabt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Es ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Banküberweisung als Überweisungsgrund im Normalfall der tatsächliche Grund angegeben wird und nicht ein falscher Grund bzw. eine unsichere, vom Willen des Absenders abhängige Möglichkeit.

E. 7 Fazit Zusammenfassend liegt eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vor, die keinen An- fangsverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bietet. Welchen Vertrag die Parteien geschlossen haben und ob eine Leistungsstörung vorliegt, ist vor ei- nem Zivilgericht zu klären. Selbst wenn der Beschwerdeführer damit vor dem Zi- vilgericht obsiegen würde, bildet eine allfällige Vertragsverletzung noch keinen hinreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung daher zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksich- tigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerde- gegner 1 für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung zu entschädigen, liegt der Beschwerdeerhebung doch eine zivilrechtliche Streitigkeit hinsichtlich ei- nes zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags zu Grunde und ist kein öf- fentliches Interesse an einer Strafverfolgung ersichtlich. Der Beschwerdegegner 1 reichte mehrere Stellungnahmen ein (Urk. 17, Urk. 26). Vor diesem Hintergrund

- 9 - sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des ge- ringen Aktenumfangs sowie der Verantwortung ist die Entschädigung auf pau- schal Fr. 1'600.–, inkl. MwSt., festzusetzen (§ 19 und § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Sie ist dem Vertreter des Beschwerdegegners 1 als dessen Wahlverteidiger direkt zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.– und aus dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
  3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für dessen Aufwendungen als Vertreter des Beschwerdegegners 1 eine Ent- schädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.
  4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde, unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 30) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung, unter  Beilage eines Doppels von Urk. 30) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der  beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. - 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Höchli
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230228-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschreiberin MLaw M. Höchli Beschluss vom 13. Januar 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 6. Juni 2023

- 2 - Erwägungen: I. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl eine An- zeige von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) wegen Betrugs und ggf. Veruntreuung nicht an die Hand. Die Staatsanwaltschaft verwies die Zivilklage auf den Zivilweg und regelte die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Urk. 11/3 = Urk. 3/B). Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechts- vertreters vom 23. Juni 2023, hierorts eingegangen am 27. Juni 2023, fristgerecht Beschwerde erheben. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, eine Untersuchung gegen den Be- schwerdegegner 1 zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Las- ten der Staatskasse (Urk. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer leistete den Kostenvorschuss von Fr. 1'800.– rechtzeitig (Urk. 5, Urk. 7). Innert angesetzter Frist verzichtete die Staatsanwaltschaft auf eine Vernehmlas- sung (Urk. 10). Mit Eingabe vom 31. August 2023 liess der Beschwerdegegner 1 durch seinen Rechtsvertreter innert erstreckter Frist zur Beschwerde Stellung nehmen. Er beantragte die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (Urk. 17). Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. September 2023 zur Beschwer- deantwort Stellung nehmen (Urk. 21), worauf der Beschwerdegegner 1 mit Ein- gabe vom 12. Oktober 2023 Stellung nahm (Urk. 26). Eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte mit Eingabe vom 27. Oktober 2023 (Urk. 30). Diese wird den Beschwerdegegnern mit dem vorliegenden Entscheid zugestellt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist so- weit erforderlich und relevant nachfolgend einzugehen.

- 3 - II.

1. Gegenstand der Anzeige Mit der Anzeige wird zusammengefasst vorgebracht (Urk. 11/1), zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 habe seit einem längeren Zeit- raum eine Freundschaft mit enger und stets wachsender Vertrauensbasis bestan- den. Ab 2011 habe der Beschwerdeführer diverse Verwaltungsratsmandate in den Unternehmen des Beschwerdegegners 1 übernommen. Anfangs 2017 habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer um ein bis Ende 2017 befristetes Darlehen in der Höhe von EUR 250'000.– gebeten. Dies sei unter reinem Vor- wand erfolgt, Aufwendungen im Rahmen eines zermürbenden Eheschutz- und Scheidungsverfahrens tragen zu können. Das Darlehen sei zweckgebunden ge- wesen. Der Vertragsabschluss sei mündlich und per Handschlag erfolgt. Der Be- schwerdegegner 1 habe mutmasslich bereits beim Vertragsschluss die Absicht gehabt, das Darlehen nicht zurückzuzahlen, weil er dazu zu keinem Zeitpunkt in der Lage gewesen sei und voraussichtlich auch nicht sein würde. Am 18. April 2017 habe der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner 1 den Be- trag von EUR 250'000.– auf dessen Konto überwiesen, wobei er als Überwei- sungsgrund "Kauf Beteiligung" vermerkt habe. Dies sei auf Wunsch des Be- schwerdegegners 1 erfolgt. Der Beschwerdeführer habe Ende 2017 festgestellt, dass der Beschwerdegeg- ner 1 nicht willens sei, ihm das Geld zurückzuzahlen und diverse Rückzahlungs- vorschläge unterbreitet. Es liege ein Betrug vor, da der Beschwerdegegner 1 ihn über den Rückzahlungswillen bzw. seine Rückzahlungsfähigkeit getäuscht habe.

2. Angefochtene Verfügung Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit (Urk 3B), dass aus dem mit der Anzeige eingereichten E-Mail-Verkehr her- vorgehe, dass der Beschwerdegegner 1 bestreite, einen Darlehensvertrag ge- schlossen zu haben. Dieser mache geltend, es sei um den Erwerb einer Beteili- gung an der C._____-Gruppe gegangen.

- 4 - Gestützt auf die Aktenlage würden sich die Versionen der Parteien widerspre- chen. Der Beschwerdeführer selbst habe als Zweck der Überweisung von EUR 250'000.– "Kauf Beteiligung" angegeben. Andere Belege für den Zweck der Überweisung, Vertragsart oder allfällige Rückzahlungsmodalitäten etc. würden fehlen. Es sei in keiner Weise belegt, dass es sich um ein Darlehen gehandelt habe. Es lägen diesbezüglich nur Behauptungen des Beschwerdeführers vor, wel- che vom Beschwerdegegner 1 bestritten würden. Mangels objektiver Beweismittel, insbesondere mangels schriftlicher Belege oder unabhängiger Zeugen, lasse sich das Darlehen nicht erhärten. Allfällige zivile An- sprüche seien auf dem Zivilweg geltend zu machen.

3. Standpunkt des Beschwerdeführers Mit der Beschwerde wiederholt der Beschwerdeführer weitgehend den Sachver- halt der Anzeige. Soweit er sich mit der angefochtenen Verfügung auseinander- setzt, rügt er, dass die Staatsanwaltschaft eine Beurteilung des Sachverhalts und eine unrechtmässige antizipierte Beweiswürdigung vornehme. Es liege ein An- fangsverdacht vor, und die Parteien seien zumindest parteiöffentlich einzuverneh- men. Widersprechende Aussagen müssten gewürdigt werden, bevor die eine oder andere Seite als glaubhafter qualifiziert werde. Weitere Personen hätten dem Beschwerdegegner 1 auch Darlehen gewährt, welche dieser nicht zurückbe- zahlt hätte. Es liege ein ausgeklügeltes System vor (vgl. Urk. 2). Mit der Stellungnahme zur Beschwerdeantwort ergänzt er im Wesentlichen, der Beschwerdegegner 1 bringe nicht vor, was der eigentliche Zweck der Zahlung ge- wesen sein soll, wenn nicht ein Darlehen (Urk. 21 S. 3). Mit der weiteren Stellungnahme wird geltend gemacht, es liege keine blosse zivil- rechtliche Streitigkeit vor. Dies ergebe sich aus der Gesamtwürdigung sämtlicher dargelegten Umstände. Der Beschwerdegegner 1 verkenne, dass einem potentiell vermögensstrafrechtlich relevanten Sachverhalt praktisch immer eine zivilrechtli- che Komponente zugrunde liege. Dies sei in casu nicht anders (Urk. 30 S. 2).

- 5 -

4. Standpunkt des Beschwerdegegners 1 Mit der Beschwerdeantwort macht der Beschwerdegegner 1 zusammengefasst geltend (Urk. 17 S. 3 ff.), der Beschwerdeführer sei Wirtschaftsprüfer mit jahrelan- ger Geschäftstätigkeit bei D._____. Soweit er sich auf den Standpunkt stelle, er habe keine Kenntnis über die Bonität des Unternehmens, sei dies unglaubwürdig (recte: unglaubhaft). Der Beschwerdegegner 1 bestreitet, die Zahlung von EUR 250'000.– als Darlehen erhalten zu haben. Er macht geltend, dafür gebe es keine Belege. Im Gegenteil spreche die Belastungsanzeige vom "Kauf Beteiligungen". Selbst wenn es sich um ein Darlehen handeln würde, wäre der Sachverhalt eine rein zivilrechtliche An- gelegenheit. Mit der zweiten Stellungnahme bringt er vor, die Zahlung über EUR 250'000.– sei zum Erwerb einer Beteiligung an der C._____-Gruppe erfolgt. Diesen Standpunkt habe bereits die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung eingenom- men (Urk. 26 S. 3).

5. Rechtliches Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informati- onen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Poli- zeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvor- aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Unter welchen Umständen eine rein zivilrechtliche Streitigkeit vorliegt, hat das Bundesgericht – soweit ersichtlich – bisher nicht in allgemeiner Weise umschrie-

- 6 - ben. Es hat beispielsweise rein zivilrechtliche Streitigkeiten angenommen, als zwi- schen den Parteien allein die Auslegung eines Vertrages streitig war (vgl. Urteile BGer 6B_364/2013 v. 29.8.2013 E. 3.3.3 und 6B_235/2014 v. 26.5.2014 E. 3.2) oder als es einzig um Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung ging (vgl. Ur- teil BGer 6B_582/2014 v. 7.1.2015 E. 2.8). Das Bundesgericht bekräftigt immer wieder den Leitsatz, wonach das Strafverfahren nicht "blosses Vehikel" zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile 6B_1285/2019 vom 22. Dezember 2020 E. 2.4.2, 6B_1091/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2).

6. Würdigung Beim vom Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt geht es im Wesentlichen um die Frage, ob er mit dem Beschwerdegegner 1 einen Darlehensvertrag über EUR 250'000.– abgeschlossen hat oder – wie dieser geltend macht – einen Ver- trag über den Kauf von Anteilen an der C._____ Gruppe zum Preis von EUR 250'000.–. Die Staatsanwaltschaft weist zu Recht darauf hin, dass der Anzeige keine Be- weismittel für einen abgeschlossenen Darlehensvertrag beiliegen und sich diese Behauptung einzig auf die Darstellung des Beschwerdeführers stützt. Auch mit der Beschwerde werden keine weiteren Beweismittel vorgebracht. Es bleibt auch im Beschwerdeverfahren letztlich einzig die Behauptung des Beschwerdeführers, dass ein Darlehen verabredet worden sei. Dies wird vom Beschwerdegegner 1 aktenkundig bestritten (vgl. Urk. 11/2/6). Ob ein Darlehensvertrag geschlossen wurde bzw. ob der Beschwerdeführer einen Anspruch gegen den Beschwerdegegner 1 auf Rückzahlung eines Darlehens hat, ist letztlich eine rein zivilrechtliche Frage. Sie ist vor einem Zivilgericht zu klären. Das Strafverfahren dient nicht dazu, dem Beschwerdeführer das Zivilverfahren zu ersparen. Die Staatsanwaltschaft hat nicht abzuklären, ob sich der vom Be- schwerdeführer behauptete Vertrag bzw. sein geltend gemachter Anspruch be- weisen lässt.

- 7 - Selbst wenn aber ein Darlehen vorliegen würde, das nicht zurückgezahlt wird, be- stünde kein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung. So bringt der Be- schwerdeführer weder mit der Anzeige noch mit der Beschwerde irgendwelche Belege vor, wonach der Beschwerdegegner 1 ihm falsche Angaben gemacht hätte oder Angaben, welche zu einer Werterhaltungspflicht des Darlehens geführt hätten. Selbst wenn der Verwendungszweck, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht, die Tilgung von finanziellen Aufwendungen im Rahmen des Eheschutz- und Scheidungsverfahrens gewesen wäre (Urk. 2 S. 5), ist daraus keine Werter- haltungspflicht für das behauptete Darlehen ersichtlich. Mit der behaupteten pflichtgemässen Verwendung des angeblichen Darlehens zur Tilgung von Pro- zesskosten bestünde keine erhöhte Sicherheit einer Rückzahlung bzw. keine Werterhaltungspflicht, um eine Veruntreuung zu begründen. Selbst bei der gel- tend gemachten pflichtgemässen Verwendung hätte keine Garantie dafür bestan- den, dass das angeblich anvertraute Geld zurückbezahlt werden könnte (vgl. BGE 124 IV 9 E. 1). Letztlich kann diese Frage aber offengelassen werden. Massge- bend bleibt, dass alleine die Leistungsstörung bzw. Nichterfüllung einer behaupte- ten vertraglichen Pflicht nicht ohne Weiteres zur Annahme einer strafbaren Hand- lung führt, die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung führen müsste. Lediglich der guten Ordnung halber ist weiter zu bemerken, dass die Aktenlage eher für die Darstellung des Beschwerdegegners 1 spricht. So gab der Beschwer- deführer gegenüber der Bank als Überweisungsgrund "Kauf Beteiligung" an (Urk. 11/2/5). Es leuchtet nicht recht ein, weshalb er einen falschen Zahlungs- grund angegeben haben will. Dafür bzw. für die Vermeidung des Wortes "Darle- hen" ist kein legitimer Grund ersichtlich. Dieser Umstand wird weder in der An- zeige noch in der Beschwerde plausibel erklärt (vgl. Urk. 11/1 S. 3; Urk. 2; Urk. 21; Urk. 30), obwohl die Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 darauf pochten. Die im Mail vom 4. April 2019 vom Beschwerdeführer vorge- brachte Erklärung einer allenfalls möglichen Umwandlung in einen Erwerb von Beteiligungen (vgl. Urk. 11/2/6) erscheint als Grund für die Falschangabe des Überweisungsgrundes wenig überzeugend. Zudem leuchtet nicht ein, weshalb der Beschwerdegegner 1 als Überweisungsgrund "Kauf Beteiligung" anstatt "Darle- hen" verlangt haben soll, wie der Beschwerdeführer behauptet (Urk. 2 S. 5). Dass

- 8 - der Beschwerdegegner 1 durch eine falsche Bezeichnung als "Kauf Beteiligung" irgendwelche Vorteile bzw. durch die Bezeichnung "Darlehen" irgendwelche Nachteile gehabt hätte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht vorgebracht. Es ist zudem grundsätzlich davon auszugehen, dass bei einer Banküberweisung als Überweisungsgrund im Normalfall der tatsächliche Grund angegeben wird und nicht ein falscher Grund bzw. eine unsichere, vom Willen des Absenders abhängige Möglichkeit.

7. Fazit Zusammenfassend liegt eine rein zivilrechtliche Angelegenheit vor, die keinen An- fangsverdacht für die Eröffnung einer Strafuntersuchung bietet. Welchen Vertrag die Parteien geschlossen haben und ob eine Leistungsstörung vorliegt, ist vor ei- nem Zivilgericht zu klären. Selbst wenn der Beschwerdeführer damit vor dem Zi- vilgericht obsiegen würde, bildet eine allfällige Vertragsverletzung noch keinen hinreichenden Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Untersuchung daher zu Recht nicht an die Hand. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Berücksich- tigung von Bedeutung, Aufwand und Schwierigkeit des Falles auf Fr. 1'800.– fest- zusetzen (§ 17 Abs. 1 GebV OG i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG) und mit dem vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Weiter ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, den obsiegenden Beschwerde- gegner 1 für die Aufwendungen seiner anwaltlichen Vertretung zu entschädigen, liegt der Beschwerdeerhebung doch eine zivilrechtliche Streitigkeit hinsichtlich ei- nes zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags zu Grunde und ist kein öf- fentliches Interesse an einer Strafverfolgung ersichtlich. Der Beschwerdegegner 1 reichte mehrere Stellungnahmen ein (Urk. 17, Urk. 26). Vor diesem Hintergrund

- 9 - sowie unter Berücksichtigung der Bedeutung des Falls, der Schwierigkeit, des ge- ringen Aktenumfangs sowie der Verantwortung ist die Entschädigung auf pau- schal Fr. 1'600.–, inkl. MwSt., festzusetzen (§ 19 und § 17 Abs. 2 lit. b AnwGebV). Sie ist dem Vertreter des Beschwerdegegners 1 als dessen Wahlverteidiger direkt zuzusprechen (vgl. Art. 429 Abs. 3 StPO). Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf Fr. 1'800.– und aus dem vom Be- schwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ für dessen Aufwendungen als Vertreter des Beschwerdegegners 1 eine Ent- schädigung von Fr. 1'600.– zu bezahlen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden des  Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde, unter Beilage eines Dop- pels von Urk. 30) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (gegen Empfangsbestätigung, unter  Beilage eines Doppels von Urk. 30) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl unter Rücksendung der  beigezogenen Akten [Urk. 11] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den.

- 10 - Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. Januar 2025 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Höchli