Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 15. Januar 2023 erstattete D._____ im Namen von sich und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch und eventuell Diebstahl (Urk. 7/1). Am 21. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft je die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betref- fend Unterdrückung von Urkunden (Urk. 3/1-2 = Urk. 7/5 und Urk. 7/8).
E. 2 Für die Strafuntersuchung sei mir ein Anwalt zur Verfügung zu stellen, damit ich anwaltlich vertreten bin und nicht auf die Hilfe des Arbeitsgebers angewiesen bin.
E. 3 Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft erwog in den beiden im Wesentlichen gleichlauten- den angefochtenen Verfügungen, in der Strafanzeige würden die dem Sozialamt eingereichten Akten nicht näher umschrieben, weshalb deren Relevanz genau so wenig wie deren Urkundenqualität beurteilt werden könne. Ebenfalls könne der Deliktsvorwurf nicht untersucht werden, wenn nicht klar sei, welche Dokumente fehlen sollen. Sodann seien keine Hinweise auf eine vorsätzliche Tatbegehung er- kennbar. Es gebe hingegen unzählige, plausiblere Szenarien, welche den vorge- brachten Sachverhalt erklären könnten. So bestehe die Möglichkeit, dass die Un- terlagen unabsichtlich verlorengegangen oder dass sie unabsichtlich als Doppel zurückgesandt worden seien. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Unterla- gen gar nie vollständig eingereicht worden seien, zumal sich bei den Akten kei- nerlei Belege für die Abgabe der Unterlagen befänden. Schliesslich erachte auch der Anzeigeerstatter als plausibles Motiv "absolutes Chaos" im Sozialamt und Überforderung. Damit seien – unter der Hypothese, dass die Unterlagen einge- reicht worden seien – keinerlei Hinweise auf irgendeine Absicht zur Schädigung der Rechte der Beschwerdeführerin erkennbar. Somit bestehe hinsichtlich des Vorwurfs einer vorsätzlichen Unterdrückung von Urkunden in Bezug auf die Be- schwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 keinerlei Anfangsverdacht. Auch seien keine weiteren Straftatbestände ersichtlich, die durch den beanzeigten Sachverhalt erfüllt sein könnten. Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 werde ohnehin nicht einmal geltend gemacht, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt persön- lich in Kontakt mit den fraglichen Unterlagen gekommen sei. Eine Anweisung, keine Stellung zu den Unterlagen zu nehmen, sei ausserdem naheliegend, wenn die Beschwerdegegnerin 1 faktisch davon ausgegangen sei, dass die Unterlagen nie beim Sozialamt eingetroffen seien oder diese tatsächlich in einem Aktenchaos verlorengegangen wären. Es könne daher gerade auch kein Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 erkannt werden (Urk. 3/1 und Urk. 3/2, je S. 2 f.).
- 5 -
E. 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass zweifels- frei feststehe, dass sie im Mai 2022 alle vom Sozialamt geforderten Unterlagen eingereicht habe, da auch D._____ die Kopien separat eingereicht habe. Durch die SKOS-Richtlinien sei definiert, welche Unterlagen sie habe einreichen müs- sen, weshalb sich eine genaue Auflistung in der Strafanzeige erübrigt habe. F._____ (wohl Angestellte bei der Sozialbehörde) habe die doppelten Unterlagen aussortiert, woraus geschlossen werden könne, dass diese im Sozialamt im Dop- pel vorhanden gewesen seien. Da durch den von der Beschwerdegegnerin 1 un- terzeichneten Entscheid der Sozialbehörde vom 1. Juni 2023 bestätigt worden sei, dass die Unterlagen nicht existieren würden, stehe fest, dass die Amtsleiterin (Beschwerdegegnerin 1) gelogen habe. Wenn sie nicht gelogen hätte, wäre es der Sachbearbeiterin wenige Wochen später nicht möglich gewesen, die doppel- ten Unterlagen auszusortieren. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gelogen, um ihr einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es stehe sodann fest, dass der Be- schwerdegegner 2 die Unterlagen entgegengenommen habe. Gemäss Aussage von G._____ (Gemeinderätin) seien die Unterlagen jedoch Ende Mai 2022 bereits nicht mehr vorhanden gewesen. Es müsse im Rahmen einer Einvernahme mit dem Beschwerdegegner 2 geklärt werden, was er mit den Unterlagen gemacht habe und ob er die treibende Kraft der Unterschlagung gewesen sei oder nur im Auftrag gehandelt habe. Da die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdegegner 2 im November 2022 ein "Redeverbot" erteilt habe, sei anzunehmen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 Täterin sei und alles vertuschen wolle. Es sei auch möglich, dass der Beschwerdegegner 2 die Unterlagen aus Fahrlässigkeit verlegt und da- durch die Amtsleitung getäuscht habe. Es müsse eine Strafuntersuchung durch- geführt und der verantwortliche Täter bestraft werden (Urk. 2 S. 2 ff.).
E. 4 Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die ange-
- 3 - fochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Dementsprechend ist Thema des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens einzig eine allfällige Strafbarkeit der von der Be- schwerdeführerin am 15. Januar 2023 beanzeigten Beschwerdegegner 1 und 2, nicht jedoch der Beschluss der Sozialbehörde E._____ betreffend Sozialhilfe. So- weit die Beschwerdeführerin von einer unbekannten Täterschaft spricht und dies- bezüglich eine Untersuchung verlangt (Urk. 2 S. 3 f.) sowie eine "Vorschusszah- lung" durch den Kanton Zürich beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. II.
1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Beschwerdekammer zuläs- sig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und auch fristgerecht erhoben. Die wei- teren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich – gemäss Beschwerdeführerin – im Wesentlichen wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin habe Mitte April 2022 ei- nen Teil der vom Sozialamt eingeforderten Unterlagen eingereicht. D._____ (An- zeigeerstatter) habe am 12. oder 13. Mai 2022 ebenfalls die vollständigen Unter- lagen eingereicht. Im Juni 2022 seien die doppelten Unterlagen retourniert wor- den. Eine Akteneinsicht im Dezember 2022 habe dann ergeben, dass die überge- benen Akten in ihrem Dossier nicht vorhanden gewesen und somit vorsätzlich un- terdrückt oder entwendet worden seien. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 2 – im Auftrag der Beschwerdegegnerin 1 – die Un- terlagen unterdrückt oder beseitigt habe. Als Motiv werde absolutes Chaos im So- zialamt und Überforderung angesehen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Be- schwerdegegner 2 angewiesen, zu den fehlenden Unterlagen keine Stellung zu nehmen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich einer Sitzung der So-
- 4 - zialbehörde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen überge- ben habe. Es sei somit denkbar, dass sie für die Unterdrückung der Urkunden verantwortlich sei. Die fehlenden Unterlagen hätten schliesslich dazu geführt, dass die Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin eingestellt worden sei (Urk. 7/1). 3.
E. 4.1 Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
- 6 - Prozessvor-aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c).
E. 4.2 Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, be- sonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom
20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1).
E. 4.3 Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafan- zeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1).
E. 5.1 Der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB macht sich
- 7 - strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, ver- nichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Beiseiteschaffen ist jede Handlung, die dem Berechtigten den Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht, sie mithin auf Dauer unzugänglich macht bzw. ihm den Zugriff zumindest in einem er- heblichen Ausmass erschwert. Noch nicht als unzugänglich gemacht gilt die Ur- kunde, wenn ein Dritter sich weigert, die Urkunde dem Berechtigten herauszuge- ben (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 254 StGB).
E. 5.2 Gemäss Beschluss der Sozialbehörde E._____ vom 1. Juni 2022 wohnte die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2018 in E._____ und wurde seit dem
1. Juni 2018 wirtschaftlich unterstützt. Während der gesamten Unterstützungs- dauer habe sie dem Sozialdienst – trotz mehrfacher Aufforderung – kein Kündi- gungsschreiben des letzten Arbeitsverhältnisses, keinen Arbeitsvertrag des Ver- eins H._____ sowie keinen Mietvertrag des bestehenden Mietverhältnisses vorge- legt. Die Kontoauszüge würden ebenfalls nur bis zum Juli 2020 vorliegen. Sie habe seit Januar 2022 im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe keine Auszah- lungen mehr erhalten und Aufforderungen, die Unterlagen einzureichen, welche zur Bedarfsermittlung und zur Revision nötig seien, nicht Folge geleistet. Die wirt- schaftliche Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin wurde schliesslich per 1. Juni 2022 eingestellt (Urk. 7/2). Wie bereits erwähnt, geht diese davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 und/oder der Beschwerdegegner 2 die von ihr eingereich- ten Unterlagen hätten verschwinden lassen, um den Eindruck zu erwecken, sie habe die Unterlagen gar nie erst eingereicht und um schliesslich die wirtschaftli- che Sozialhilfe einstellen zu können. Bei dieser Behauptung handelt es sich je- doch um eine blosse Mutmassung, die durch keine weiteren konkreten Anhalts- punkte gestützt wird. Unterlagen, die diese Hypothese dokumentieren oder ander- weitig erhärten würden, reichte die Beschwerdeführerin indes nicht ein. Die Staatsanwaltschaft führte in den angefochtenen Verfügungen deshalb zutreffend aus, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 bestehe. Die Beschwerde-
- 8 - führerin unterlässt es sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerde auf- zuzeigen, welche konkreten Dokumente überhaupt beiseitegeschafft worden sein sollen. In der Beschwerde verweist sie lediglich generell auf die SKOS-Richtlinien, macht aber keine konkreten Angaben darüber, welche von ihr eingereichten Un- terlagen bzw. einzelnen Dokumente angeblich verschwunden sein sollen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Beschwerdegegner 2 habe die Unterlagen entgegengenommen, sie habe doppelte Unterlagen von Frau F._____ zurückerhalten. Ihr sei von G._____ (Gemeinderätin) Ende Mai 2022 das Nichtvorhandensein bestätigt worden, und die Beschwerdegegnerin 1 habe dem Beschwerdegegner 2 ein Redeverbot betreffend die "verschwundenen Unterla- gen" erteilt (Urk. 2 S. 2 ff.). In den Akten finden sich zu diesen Behauptungen je- doch ebenso keinerlei Nachweise oder Anhaltspunkte. Insgesamt liegen somit keine objektivierbaren Beweismittel oder schlüssige Indizien vor, welche die Vor- würfe der Beschwerdeführerin zu stützen und einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. In der Beschwerde beschränkt sie sich wiederum darauf, ihre erhobenen Vorwürfe zu wiederholen, ohne irgendwelche Belege einzurei- chen. Behauptungen oder Spekulationen allein genügen jedoch nach dem oben unter II. 4.3 Erwogenen nicht, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Denn mit solchen lässt sich kein hinreichender Tatverdacht begründen.
E. 6 Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständig- keit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staats- anwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügungen keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die von der Staatsanwaltschaft
- 9 - aufgeworfene Frage, ob die Strafanzeige den Formerfordernissen entspricht (vgl. Urk. 3/1 S. 3), offengelassen werden. III.
1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Urk. 2 S. 1). Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO die unentgeltliche Prozessführung gewährt, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aus- sichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
2. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und die gestell- ten Rechtsbegehren waren von vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb diese mangels Antragstellung und entschädi- gungsfähiger Umtriebe nicht zu entschädigen sind.
4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Anspruch auf eine Ent- schädigung hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang nicht.
- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
Dispositiv
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 (je "persön- lich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad B-3/2023/10010611 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad B-3/2023/10010611 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 11 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230223-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stie- fel, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. I. Babic Verfügung und Beschluss vom 8. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. Staatsanwaltschaft Limmattal/ Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 21. März 2023, B-3/2023/10010611
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 15. Januar 2023 erstattete D._____ im Namen von sich und A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen C._____ und B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 1 und 2) wegen Unterdrückung von Urkunden, Amtsmissbrauch und eventuell Diebstahl (Urk. 7/1). Am 21. März 2023 verfügte die Staatsanwaltschaft je die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung betref- fend Unterdrückung von Urkunden (Urk. 3/1-2 = Urk. 7/5 und Urk. 7/8).
2. Gegen die ihr am 9. Juni 2023 zugestellten Verfügungen (Urk. 7/11 = Urk. 8) erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 16. Juni 2023 (Poststempel Ein- gang: 21. Juni 2023) fristgerecht Beschwerde, beantragte die Gewährung der un- entgeltlichen Prozessführung und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2): "1. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis sei zu befehlen, die Strafuntersuchung sowohl gegen C._____ wie auch B._____ zu eröffnen.
2. Für die Strafuntersuchung sei mir ein Anwalt zur Verfügung zu stellen, damit ich anwaltlich vertreten bin und nicht auf die Hilfe des Arbeitsgebers angewiesen bin.
3. Der Kanton Zürich sei zu informieren, dass ich durch die Unter- schlagungen im Zeitraum vom 1.5.2022 bis zum 30.6.2023 ohne jegliche finanzielle Unterstützung leben musste. Ich wurde durch das Sozialamt E._____ gezwungen, betteln zu gehen und von Zu- wendungen von Freunden zu leben. Der Kanton kann damit einen Vorschuss ausbezahlen, damit ich nicht mehr vom betteln leben muss."
3. Die Akten der Staatsanwaltschaft wurden beigezogen (Urk. 7). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ergeht der Entscheid ohne Einholung von Stellungnahmen (Art. 390 Abs. 2 StPO).
4. Lediglich soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin sowie die Begründung der Staatsanwaltschaft näher einzugehen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kognition der Beschwerdeinstanz auf und durch die ange-
- 3 - fochtenen Verfügungen der Staatsanwaltschaft beschränkt ist (Urteile des Bun- desgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2 in fine und 6B_585/2019 vom 25. Oktober 2019 E. 4.3 in fine). Dementsprechend ist Thema des vorliegen- den Beschwerdeverfahrens einzig eine allfällige Strafbarkeit der von der Be- schwerdeführerin am 15. Januar 2023 beanzeigten Beschwerdegegner 1 und 2, nicht jedoch der Beschluss der Sozialbehörde E._____ betreffend Sozialhilfe. So- weit die Beschwerdeführerin von einer unbekannten Täterschaft spricht und dies- bezüglich eine Untersuchung verlangt (Urk. 2 S. 3 f.) sowie eine "Vorschusszah- lung" durch den Kanton Zürich beantragt, ist auf die Beschwerde nicht einzutre- ten. II.
1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Beschwerdekammer zuläs- sig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG). Die Beschwerde wurde form- und auch fristgerecht erhoben. Die wei- teren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Der Hintergrund der Strafanzeige stellt sich – gemäss Beschwerdeführerin – im Wesentlichen wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin habe Mitte April 2022 ei- nen Teil der vom Sozialamt eingeforderten Unterlagen eingereicht. D._____ (An- zeigeerstatter) habe am 12. oder 13. Mai 2022 ebenfalls die vollständigen Unter- lagen eingereicht. Im Juni 2022 seien die doppelten Unterlagen retourniert wor- den. Eine Akteneinsicht im Dezember 2022 habe dann ergeben, dass die überge- benen Akten in ihrem Dossier nicht vorhanden gewesen und somit vorsätzlich un- terdrückt oder entwendet worden seien. Es dürfe davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner 2 – im Auftrag der Beschwerdegegnerin 1 – die Un- terlagen unterdrückt oder beseitigt habe. Als Motiv werde absolutes Chaos im So- zialamt und Überforderung angesehen. Die Beschwerdegegnerin 1 habe den Be- schwerdegegner 2 angewiesen, zu den fehlenden Unterlagen keine Stellung zu nehmen. Zudem habe die Beschwerdegegnerin 1 anlässlich einer Sitzung der So-
- 4 - zialbehörde bestätigt, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Unterlagen überge- ben habe. Es sei somit denkbar, dass sie für die Unterdrückung der Urkunden verantwortlich sei. Die fehlenden Unterlagen hätten schliesslich dazu geführt, dass die Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin eingestellt worden sei (Urk. 7/1). 3. 3.1. Die Staatsanwaltschaft erwog in den beiden im Wesentlichen gleichlauten- den angefochtenen Verfügungen, in der Strafanzeige würden die dem Sozialamt eingereichten Akten nicht näher umschrieben, weshalb deren Relevanz genau so wenig wie deren Urkundenqualität beurteilt werden könne. Ebenfalls könne der Deliktsvorwurf nicht untersucht werden, wenn nicht klar sei, welche Dokumente fehlen sollen. Sodann seien keine Hinweise auf eine vorsätzliche Tatbegehung er- kennbar. Es gebe hingegen unzählige, plausiblere Szenarien, welche den vorge- brachten Sachverhalt erklären könnten. So bestehe die Möglichkeit, dass die Un- terlagen unabsichtlich verlorengegangen oder dass sie unabsichtlich als Doppel zurückgesandt worden seien. Es bestehe auch die Möglichkeit, dass die Unterla- gen gar nie vollständig eingereicht worden seien, zumal sich bei den Akten kei- nerlei Belege für die Abgabe der Unterlagen befänden. Schliesslich erachte auch der Anzeigeerstatter als plausibles Motiv "absolutes Chaos" im Sozialamt und Überforderung. Damit seien – unter der Hypothese, dass die Unterlagen einge- reicht worden seien – keinerlei Hinweise auf irgendeine Absicht zur Schädigung der Rechte der Beschwerdeführerin erkennbar. Somit bestehe hinsichtlich des Vorwurfs einer vorsätzlichen Unterdrückung von Urkunden in Bezug auf die Be- schwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 keinerlei Anfangsverdacht. Auch seien keine weiteren Straftatbestände ersichtlich, die durch den beanzeigten Sachverhalt erfüllt sein könnten. Hinsichtlich der Beschwerdegegnerin 1 werde ohnehin nicht einmal geltend gemacht, dass sie zu irgendeinem Zeitpunkt persön- lich in Kontakt mit den fraglichen Unterlagen gekommen sei. Eine Anweisung, keine Stellung zu den Unterlagen zu nehmen, sei ausserdem naheliegend, wenn die Beschwerdegegnerin 1 faktisch davon ausgegangen sei, dass die Unterlagen nie beim Sozialamt eingetroffen seien oder diese tatsächlich in einem Aktenchaos verlorengegangen wären. Es könne daher gerade auch kein Verdacht gegen die Beschwerdegegnerin 1 erkannt werden (Urk. 3/1 und Urk. 3/2, je S. 2 f.).
- 5 - 3.2 Die Beschwerdeführerin hält dem im Wesentlichen entgegen, dass zweifels- frei feststehe, dass sie im Mai 2022 alle vom Sozialamt geforderten Unterlagen eingereicht habe, da auch D._____ die Kopien separat eingereicht habe. Durch die SKOS-Richtlinien sei definiert, welche Unterlagen sie habe einreichen müs- sen, weshalb sich eine genaue Auflistung in der Strafanzeige erübrigt habe. F._____ (wohl Angestellte bei der Sozialbehörde) habe die doppelten Unterlagen aussortiert, woraus geschlossen werden könne, dass diese im Sozialamt im Dop- pel vorhanden gewesen seien. Da durch den von der Beschwerdegegnerin 1 un- terzeichneten Entscheid der Sozialbehörde vom 1. Juni 2023 bestätigt worden sei, dass die Unterlagen nicht existieren würden, stehe fest, dass die Amtsleiterin (Beschwerdegegnerin 1) gelogen habe. Wenn sie nicht gelogen hätte, wäre es der Sachbearbeiterin wenige Wochen später nicht möglich gewesen, die doppel- ten Unterlagen auszusortieren. Die Beschwerdegegnerin 1 habe gelogen, um ihr einen wirtschaftlichen Schaden zuzufügen. Es stehe sodann fest, dass der Be- schwerdegegner 2 die Unterlagen entgegengenommen habe. Gemäss Aussage von G._____ (Gemeinderätin) seien die Unterlagen jedoch Ende Mai 2022 bereits nicht mehr vorhanden gewesen. Es müsse im Rahmen einer Einvernahme mit dem Beschwerdegegner 2 geklärt werden, was er mit den Unterlagen gemacht habe und ob er die treibende Kraft der Unterschlagung gewesen sei oder nur im Auftrag gehandelt habe. Da die Beschwerdegegnerin 1 dem Beschwerdegegner 2 im November 2022 ein "Redeverbot" erteilt habe, sei anzunehmen, dass die Be- schwerdegegnerin 1 Täterin sei und alles vertuschen wolle. Es sei auch möglich, dass der Beschwerdegegner 2 die Unterlagen aus Fahrlässigkeit verlegt und da- durch die Amtsleitung getäuscht habe. Es müsse eine Strafuntersuchung durch- geführt und der verantwortliche Täter bestraft werden (Urk. 2 S. 2 ff.). 4. 4.1. Nach Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Unter- suchung, wenn sich aus der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfü- gung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die
- 6 - Prozessvor-aussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshinder- nisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). 4.2. Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtanhandnahme erledigt wer- den kann, beurteilt sich grundsätzlich nach dem auf das Legalitätsprinzip gestütz- ten Grundsatz "in dubio pro duriore", wonach die Staatsanwaltschaft im Zweifel anzuklagen hat und nur bei sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen die Sache nicht an die Hand nehmen muss. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft denn auch nur in "eindeu- tigen" Fällen verfügt werden. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhalts- mässig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Diese muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch oder wenn die Wahr- scheinlichkeiten eines Freispruchs und einer Verurteilung gleich erscheinen, be- sonders bei schweren Fällen (Urteile des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom
20. September 2017 E. 3.2; 6B_1053/2015 vom 25. November 2016 E. 4.2.1). 4.3. Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichen- den Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist etwa der Fall bei einer unglaubhaften Strafan- zeige oder wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkret sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 5. 5.1 Der Unterdrückung von Urkunden im Sinne von Art. 254 StGB macht sich
- 7 - strafbar, wer eine Urkunde, über die er nicht allein verfügen darf, beschädigt, ver- nichtet, beiseiteschafft oder entwendet, in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an andern Rechten zu schädigen oder sich oder einem andern einen un- rechtmässigen Vorteil zu verschaffen. Beiseiteschaffen ist jede Handlung, die dem Berechtigten den Gebrauch der Urkunde als Beweismittel verunmöglicht, sie mithin auf Dauer unzugänglich macht bzw. ihm den Zugriff zumindest in einem er- heblichen Ausmass erschwert. Noch nicht als unzugänglich gemacht gilt die Ur- kunde, wenn ein Dritter sich weigert, die Urkunde dem Berechtigten herauszuge- ben (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 9 zu Art. 254 StGB). 5.2 Gemäss Beschluss der Sozialbehörde E._____ vom 1. Juni 2022 wohnte die Beschwerdeführerin seit dem 15. März 2018 in E._____ und wurde seit dem
1. Juni 2018 wirtschaftlich unterstützt. Während der gesamten Unterstützungs- dauer habe sie dem Sozialdienst – trotz mehrfacher Aufforderung – kein Kündi- gungsschreiben des letzten Arbeitsverhältnisses, keinen Arbeitsvertrag des Ver- eins H._____ sowie keinen Mietvertrag des bestehenden Mietverhältnisses vorge- legt. Die Kontoauszüge würden ebenfalls nur bis zum Juli 2020 vorliegen. Sie habe seit Januar 2022 im Rahmen der wirtschaftlichen Sozialhilfe keine Auszah- lungen mehr erhalten und Aufforderungen, die Unterlagen einzureichen, welche zur Bedarfsermittlung und zur Revision nötig seien, nicht Folge geleistet. Die wirt- schaftliche Sozialhilfe für die Beschwerdeführerin wurde schliesslich per 1. Juni 2022 eingestellt (Urk. 7/2). Wie bereits erwähnt, geht diese davon aus, dass die Beschwerdegegnerin 1 und/oder der Beschwerdegegner 2 die von ihr eingereich- ten Unterlagen hätten verschwinden lassen, um den Eindruck zu erwecken, sie habe die Unterlagen gar nie erst eingereicht und um schliesslich die wirtschaftli- che Sozialhilfe einstellen zu können. Bei dieser Behauptung handelt es sich je- doch um eine blosse Mutmassung, die durch keine weiteren konkreten Anhalts- punkte gestützt wird. Unterlagen, die diese Hypothese dokumentieren oder ander- weitig erhärten würden, reichte die Beschwerdeführerin indes nicht ein. Die Staatsanwaltschaft führte in den angefochtenen Verfügungen deshalb zutreffend aus, dass kein Anfangsverdacht auf eine strafrechtlich relevante Handlung der Beschwerdegegnerin 1 und des Beschwerdegegners 2 bestehe. Die Beschwerde-
- 8 - führerin unterlässt es sowohl in der Strafanzeige als auch in der Beschwerde auf- zuzeigen, welche konkreten Dokumente überhaupt beiseitegeschafft worden sein sollen. In der Beschwerde verweist sie lediglich generell auf die SKOS-Richtlinien, macht aber keine konkreten Angaben darüber, welche von ihr eingereichten Un- terlagen bzw. einzelnen Dokumente angeblich verschwunden sein sollen (Urk. 2 S. 2). Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, der Beschwerdegegner 2 habe die Unterlagen entgegengenommen, sie habe doppelte Unterlagen von Frau F._____ zurückerhalten. Ihr sei von G._____ (Gemeinderätin) Ende Mai 2022 das Nichtvorhandensein bestätigt worden, und die Beschwerdegegnerin 1 habe dem Beschwerdegegner 2 ein Redeverbot betreffend die "verschwundenen Unterla- gen" erteilt (Urk. 2 S. 2 ff.). In den Akten finden sich zu diesen Behauptungen je- doch ebenso keinerlei Nachweise oder Anhaltspunkte. Insgesamt liegen somit keine objektivierbaren Beweismittel oder schlüssige Indizien vor, welche die Vor- würfe der Beschwerdeführerin zu stützen und einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen vermöchten. In der Beschwerde beschränkt sie sich wiederum darauf, ihre erhobenen Vorwürfe zu wiederholen, ohne irgendwelche Belege einzurei- chen. Behauptungen oder Spekulationen allein genügen jedoch nach dem oben unter II. 4.3 Erwogenen nicht, um eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Denn mit solchen lässt sich kein hinreichender Tatverdacht begründen.
6. Zusammenfassend verfügte die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtan- handnahme einer Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. Der Vollständig- keit halber ist anzumerken, dass auch nicht zu beanstanden ist, dass die Staats- anwaltschaft vor Erlass der Nichtanhandnahmeverfügungen keine Ermächtigung zur Strafverfolgung im Sinne von § 148 GOG/ZH eingeholt hat (ZR 112/2013 Nr. 86). Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann die von der Staatsanwaltschaft
- 9 - aufgeworfene Frage, ob die Strafanzeige den Formerfordernissen entspricht (vgl. Urk. 3/1 S. 3), offengelassen werden. III.
1. Die Beschwerdeführerin beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung (Urk. 2 S. 1). Im Sinne einer Minimalgarantie hat gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 136 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. b StPO die unentgeltliche Prozessführung gewährt, wenn sie nicht über die erfor- derlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht als aussichtslos erscheint. Aus- sichtslosigkeit ist anzunehmen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 136 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_426/2020 vom 5. Januar 2021 E. 3.3.2).
2. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und die gestell- ten Rechtsbegehren waren von vornherein aussichtslos. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung sind damit nicht erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist demnach abzuweisen.
3. Die Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdegegner 2 wurden nicht zur Stellungnahme eingeladen, weshalb diese mangels Antragstellung und entschädi- gungsfähiger Umtriebe nicht zu entschädigen sind.
4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts und unter Berücksichtigung der finanziellen Verhält- nisse der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 2) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 GebV OG). Anspruch auf eine Ent- schädigung hat die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang nicht.
- 10 - Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. D. Oehninger)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 und den Beschwerdegegner 2 (je "persön- lich/vertraulich" gegen Empfangsschein) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad B-3/2023/10010611 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis ad B-3/2023/10010611 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestä- tigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
- 11 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 8. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. I. Babic