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UE230219

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-07-04 · Deutsch ZH
Erwägungen (9 Absätze)

E. 1 Am 21. September 2022 erstattete der Beschwerdeführer 2, B._____, persönlich bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 2, C._____ und D._____, betreffend Veruntreuung und Betrug (Urk. 11/1). Er wirft zu- sammen mit der Beschwerdeführerin 1, A._____, den beiden Beschwerdegegnern zusammengefasst vor, diese hätten das Bauprojekt der Beschwerdeführer an der … [Adresse] in E._____ begonnen, obwohl sie gewusst hätten, dass sie das Projekt nicht unter den vereinbarten Konditionen fertigstellen könnten. Zudem sollen die Beschwerdeführer eine Rechnung der Beschwerdegegner über Fr. 18 709.10 für Fenster bezahlt haben, worauf diese jedoch nie geliefert worden seien, die Be- schwerdegegner den Betrag aber auch nicht zurückerstattet hätten. Nach der poli- zeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 2 (Urk. 11/6) und der Beschwerde- gegner 1 und 2 (Urk. 11/4/1 und Urk. 11/5) sowie weiteren polizeilichen Ermittlun- gen nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 30. Mai 2023 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 11/10).

E. 2 Gegen diese Verfügung – den Beschwerdeführern am 12. bzw. 13. Juni 2023 zugegangen (Urk. 11/14–15) – erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

16. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

E. 3 Am 3. Juli 2024 leisteten die Beschwerdeführer fristgerecht die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1800.– (Urk. 6; Urk. 8). In der Folge reichte die Staatsanwalt- schaft die verlangten Untersuchungsakten ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 10. Juli 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11 f.). Die Beschwerdegegner 1 und 2 nahmen mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (Postauf- gabe am 14. Juli 2023) Stellung und beantragen sinngemäss, die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen (Urk. 14). Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu nicht mehr weiter vernehmen (vgl. Urk. 16; Urk. 17/1–2).

- 3 -

E. 4 Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 ergeht dieser Entscheid in einer anderen Besetzung als den Parteien ursprünglich angekündigt (vgl. Urk. 6). II. Nichtanhandnahme

1. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung die Aussagen der Parteien wieder und begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass es sich aufgrund der übereinstimmenden Angaben bezüglich Lieferfristen, Verzögerungen, unbezahlter Rechnungen, Mängelrügen, nicht zurücküberwiese- ner Vorschüsse usw. nicht um strafrechtliche, sondern um zivil- und zwangsvoll- streckungsrechtliche Probleme gehe. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführer hätten betrügen wollen oder die Anzah- lung der Beschwerdeführer veruntreut hätten. Vielmehr liege hierzu ein Bankkon- toauszug im Recht, der belege, dass die Beschwerdegegner nach wie vor über die ebenfalls belegte Anzahlung der Geschädigten in der Höhe von Fr. 18 709.10 ver- fügten (Urk. 5).

2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, sie hätten diesen Betrag für eine Fensterlieferung überwiesen, die nicht ausgeführt worden sei. Das Geld sei nicht zurückgegeben worden, und die beiden Beschwerdegegner hätten eine gefälschte Rechnung vorgelegt, um behaupten zu können, das Geld behalten zu dürfen. Die Beschwerdegegner würden behaupten, dass sie eine Vereinbarung unterzeichnen wollten, um das Geld zurückzugeben, was völlig ungerechtfertigt sei. Das Geld der Beschwerdeführer sei nun seit eineinhalb Jahren auf den Konten der Beschwerde- gegner. Das Gesetz sei klar und bestrafe jeden, der sich Geld aneigne, indem er Fälschungen ausstelle. Auf diese gefälschte Rechnung sei in den Einvernahmen nicht eingegangen worden. Dabei sei diese Rechnung eine Fälschung, weil ein Pauschalbetrag vereinbart und in Raten entsprechend der geleisteten Arbeit be- zahlt worden sei und die aufgeführten Stundenbeträge daher irrelevant seien; weil die Beträge nicht korrekt addiert worden seien; weil eine geleistete Anzahlung «ver- gessen» worden sei; weil der Gesamtbetrag sich deshalb auf Fr. 38 709.10 und nicht Fr. 18 709.10 belaufe, was fast der gesamte in der Vereinbarung vorgesehene

- 4 - Betrag sei, obwohl der Bau nie stattgefunden habe. Zudem stelle folgender Wort- laut die Unterschlagung dar: «Damit wir diese Angelegenheit nun definitiv absch- liessen können und nicht wir Ihnen einen Betrag überweisen und Sie dann den Restbetrag uns wieder zurücküberweisen müssen Finden wir es angebracht die Schlussrechnung in diesem Sinne zu erledigen.» (Urk. 2).

3. Die Beschwerdegegner 1 und 2 machen in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, dass sie den Betrag von Fr. 18 709.10 für die Fenster erhalten hätten, die- sen aber zurückerstatten würden, sobald sie eine Vereinbarung mit den Beschwer- deführern hätten, mit der die ganze Angelegenheit mit Rückzug von Betreibungen und per Saldo aller Ansprüche erledigt werden könnte. Dazu seien sie immer noch bereit. Die Beschwerdegegner hätten auch keine gefälschte Rechnung vorgelegt. Bei der einen der Beschwerde beigelegten Rechnung handle es sich um den Werk- vertrag und um die Offerte der Fensterfirma. Bei der anderen Aufstellung handle es sich nicht um eine Rechnung, sondern um einen Vorschlag, wie die Rückzahlung hätte erfolgen können, so seien auch die Stundenaufwände zu verstehen. In der Aufstellung der Beschwerdeführer würden zudem die Architekturleistungen und die Unternehmerlieferungen vermischt, sie müssten aber wegen eines fehlenden GU- Vertrages separat abgerechnet werden.

E. 4.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen

- 5 - oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfah- rens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom

19. August 2019 E. 3; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinwei- sen; zum Ganzen auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 310 StPO; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 und 9 zu Art. 310 StPO).

E. 4.2 Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich straf- bar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbe- sondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGE 133 IV 21 E. 6.2; je mit Hinweis). Die tatbestandsmässige Hand- lung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen An- spruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hin- wegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen = Pra 93 [2004] Nr. 15). Gemäss Rechtsprechung und Lehre bringt der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte un- rechtmässig zu verwenden, unter anderem zum Ausdruck, wenn er sie beiseite- schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert (BGE 121 IV 23 E. 1c; 98 IV 29 E. 1c), vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder entsprechende Aus- lagen gehabt. Das blosse Nicht-Anzeigen bzw. die Nichterfüllung einer Zahlungs- pflicht genügt hingegen nicht, sofern es nicht in den erwähnten Verschleierungs- handlungen als Verheimlichen manifestiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 107 zu Art. 138 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schwei-

- 6 - zerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,

E. 4.3 Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer jemanden vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen. Darüber hinaus muss die Täuschung arglis- tig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Ge- fährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d. h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinanderabgestimm- ten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f.; 143 IV 302 E. 1.2–1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.1).

E. 4.4 Die Folgen von Leistungsstörungen bei Verträgen werden grundsätzlich durch das Zivilrecht geregelt. Eine generelle, strafrechtliche Erfassung von (eventualvor- sätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da sol- che oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Damit ginge eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einher (Urteile des Bundesge-

- 7 - richts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8; 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung darf nicht als Vehikel zur Durch- setzung allfälliger rein zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2; 6B_981/2013 vom 10. März 2014 E. 3; 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 1B_587/2011 vom

24. November 2011 E. 2.3). Von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit ist es bei- spielsweise in einem Fall ausgegangen, in dem einzig Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung zur Beurteilung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/ 2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8).

5. Die Beschwerdeführer anerkennen in ihrer Beschwerdeschrift die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 und 2, dass der Betrag von Fr. 18 709.10, ursprünglich für die Fenster gedacht, nach wie vor auf einem Konto der Beschwerdegegner liegt und bloss noch nicht zurückgezahlt ist. Die Beschwer- degegner ihrerseits anerkennen, dass sie den Betrag zurückzahlen müssen. Sie behalten sich aber vor, dies erst bei einer gesamthaften zivilrechtlichen Einigung mit den Beschwerdeführern zu tun. Der Vermögenswert ist also weiterhin vorhan- den und nicht zu einem vertragswidrigen Zweck verwendet und deshalb nicht an- geeignet worden. Es handelt sich folglich bloss um eine vertragsrechtliche Frage der Erfüllung einer (Rück-)Zahlungspflicht. Die Beschwerdeführer zeigen auch keine Handlung der Beschwerdegegner auf, die auf eine Vereitelung ihres Rück- zahlungsanspruchs gerichtet gewesen wäre. Dass die Beschwerdegegner eine an- geblich gefälschte «Rechnung» vorgelegt hätten und dies mit dem Zweck, das Geld behalten zu können, trifft nicht zu. Die von den Beschwerdeführern zitierte Formu- lierung sowie die anschliessende Bitte um schriftliche Bestätigung für das Einver- ständnis der Beschwerdeführer zu diesem Vorgehen und die daran geknüpften vor- geschlagenen Rabatte (Urk. 3/3 S. 2) machen klar, dass es sich um ein Angebot für eine definitive Erledigung der gegenseitigen (zivilrechtlichen) Forderungen han- delt. Sollten hier nach Ansicht der Beschwerdeführer Fehler enthalten sein, wie eine falsche Addition oder nicht aufgeführte Akontozahlungen, so steht es den Be-

- 8 - schwerdeführern frei, ihr Einverständnis zu verweigern und einen ihrer Ansicht nach korrekten Gegenvorschlag zu machen oder ihre Ansprüche (letztlich) auf dem Zivilweg durchzusetzen. Es besteht jedenfalls kein Verdacht auf eine Veruntreu- ung.

6. Ebenso wenig liegt ein Verdacht auf einen Betrug vor. Selbst wenn man in einem fehlerhaften Einigungsangebot über die geltend gemachten vertraglichen Forde- rungen den Versuch einer Täuschung sehen will, ist diese nicht arglistig. Das An- gebot ist weder eine besondere Machenschaft noch war es den Beschwerdeführern unmöglich, die Korrektheit oder Angemessenheit zu prüfen. Es besteht schlicht und einfach Uneinigkeit darüber, wer wem wie viel vertraglich noch schuldet. Mit ande- ren Worten geht es einzig um die Folgen vertragsrechtlicher Leistungsstörungen. Folglich handelt es sich um eine rein zivilrechtliche und keine strafrechtliche Ange- legenheit.

7. Im Ergebnis ist kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafver- fahrens ersichtlich, so dass die Staatsanwaltschaft ein solches zu Recht nicht an die Hand nahm. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihnen unter solidarischer Haftung aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 1000.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Ent- scheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten.

2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO). Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und reichten lediglich eine Stellungnahme von zwei

- 9 - Seiten ein (Urk. 14). Ihnen sind deshalb keine erheblichen Umtriebe entstanden, so dass ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

E. 8 Aufl. 2022, § 13 N 59; je mit Hinweisen).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1000.– festge- setzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.
  3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
  5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdeführer 2 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-3/2022/10036524 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-3/2022/10036524, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- - 10 - mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230219-O/U/HON Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. B. Stiefel und Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber Dr. iur. D. Hasler Beschluss vom 4. Juli 2024 in Sachen

1. A._____,

2. B._____, Beschwerdeführer gegen

1. C._____,

2. D._____,

3. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 30. Mai 2023, A-3/2022/10036524

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 21. September 2022 erstattete der Beschwerdeführer 2, B._____, persönlich bei der Kantonspolizei Zürich Strafanzeige gegen die Beschwerdegegner 1 und 2, C._____ und D._____, betreffend Veruntreuung und Betrug (Urk. 11/1). Er wirft zu- sammen mit der Beschwerdeführerin 1, A._____, den beiden Beschwerdegegnern zusammengefasst vor, diese hätten das Bauprojekt der Beschwerdeführer an der … [Adresse] in E._____ begonnen, obwohl sie gewusst hätten, dass sie das Projekt nicht unter den vereinbarten Konditionen fertigstellen könnten. Zudem sollen die Beschwerdeführer eine Rechnung der Beschwerdegegner über Fr. 18 709.10 für Fenster bezahlt haben, worauf diese jedoch nie geliefert worden seien, die Be- schwerdegegner den Betrag aber auch nicht zurückerstattet hätten. Nach der poli- zeilichen Einvernahme des Beschwerdeführers 2 (Urk. 11/6) und der Beschwerde- gegner 1 und 2 (Urk. 11/4/1 und Urk. 11/5) sowie weiteren polizeilichen Ermittlun- gen nahm die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (fortan: Staatsanwaltschaft) mit Verfügung vom 30. Mai 2023 eine Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5 = Urk. 11/10).

2. Gegen diese Verfügung – den Beschwerdeführern am 12. bzw. 13. Juni 2023 zugegangen (Urk. 11/14–15) – erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom

16. Juni 2023 fristgerecht Beschwerde (Urk. 2). Sie beantragen sinngemäss deren Aufhebung und die Eröffnung einer Strafuntersuchung.

3. Am 3. Juli 2024 leisteten die Beschwerdeführer fristgerecht die Prozesskaution in der Höhe von Fr. 1800.– (Urk. 6; Urk. 8). In der Folge reichte die Staatsanwalt- schaft die verlangten Untersuchungsakten ein und verzichtete gleichzeitig mit Schreiben vom 10. Juli 2023 auf eine Stellungnahme zur Beschwerde (Urk. 11 f.). Die Beschwerdegegner 1 und 2 nahmen mit Schreiben vom 13. Juli 2023 (Postauf- gabe am 14. Juli 2023) Stellung und beantragen sinngemäss, die Beschwerde voll- umfänglich abzuweisen (Urk. 14). Die Beschwerdeführer liessen sich hierzu nicht mehr weiter vernehmen (vgl. Urk. 16; Urk. 17/1–2).

- 3 -

4. Aufgrund der Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 ergeht dieser Entscheid in einer anderen Besetzung als den Parteien ursprünglich angekündigt (vgl. Urk. 6). II. Nichtanhandnahme

1. Die Staatsanwaltschaft gab in der angefochtenen Verfügung die Aussagen der Parteien wieder und begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass es sich aufgrund der übereinstimmenden Angaben bezüglich Lieferfristen, Verzögerungen, unbezahlter Rechnungen, Mängelrügen, nicht zurücküberwiese- ner Vorschüsse usw. nicht um strafrechtliche, sondern um zivil- und zwangsvoll- streckungsrechtliche Probleme gehe. Es bestünden keine Hinweise dafür, dass die Beschwerdegegner die Beschwerdeführer hätten betrügen wollen oder die Anzah- lung der Beschwerdeführer veruntreut hätten. Vielmehr liege hierzu ein Bankkon- toauszug im Recht, der belege, dass die Beschwerdegegner nach wie vor über die ebenfalls belegte Anzahlung der Geschädigten in der Höhe von Fr. 18 709.10 ver- fügten (Urk. 5).

2. Die Beschwerdeführer bringen dagegen vor, sie hätten diesen Betrag für eine Fensterlieferung überwiesen, die nicht ausgeführt worden sei. Das Geld sei nicht zurückgegeben worden, und die beiden Beschwerdegegner hätten eine gefälschte Rechnung vorgelegt, um behaupten zu können, das Geld behalten zu dürfen. Die Beschwerdegegner würden behaupten, dass sie eine Vereinbarung unterzeichnen wollten, um das Geld zurückzugeben, was völlig ungerechtfertigt sei. Das Geld der Beschwerdeführer sei nun seit eineinhalb Jahren auf den Konten der Beschwerde- gegner. Das Gesetz sei klar und bestrafe jeden, der sich Geld aneigne, indem er Fälschungen ausstelle. Auf diese gefälschte Rechnung sei in den Einvernahmen nicht eingegangen worden. Dabei sei diese Rechnung eine Fälschung, weil ein Pauschalbetrag vereinbart und in Raten entsprechend der geleisteten Arbeit be- zahlt worden sei und die aufgeführten Stundenbeträge daher irrelevant seien; weil die Beträge nicht korrekt addiert worden seien; weil eine geleistete Anzahlung «ver- gessen» worden sei; weil der Gesamtbetrag sich deshalb auf Fr. 38 709.10 und nicht Fr. 18 709.10 belaufe, was fast der gesamte in der Vereinbarung vorgesehene

- 4 - Betrag sei, obwohl der Bau nie stattgefunden habe. Zudem stelle folgender Wort- laut die Unterschlagung dar: «Damit wir diese Angelegenheit nun definitiv absch- liessen können und nicht wir Ihnen einen Betrag überweisen und Sie dann den Restbetrag uns wieder zurücküberweisen müssen Finden wir es angebracht die Schlussrechnung in diesem Sinne zu erledigen.» (Urk. 2).

3. Die Beschwerdegegner 1 und 2 machen in ihrer Stellungnahme im Wesentlichen geltend, dass sie den Betrag von Fr. 18 709.10 für die Fenster erhalten hätten, die- sen aber zurückerstatten würden, sobald sie eine Vereinbarung mit den Beschwer- deführern hätten, mit der die ganze Angelegenheit mit Rückzug von Betreibungen und per Saldo aller Ansprüche erledigt werden könnte. Dazu seien sie immer noch bereit. Die Beschwerdegegner hätten auch keine gefälschte Rechnung vorgelegt. Bei der einen der Beschwerde beigelegten Rechnung handle es sich um den Werk- vertrag und um die Offerte der Fensterfirma. Bei der anderen Aufstellung handle es sich nicht um eine Rechnung, sondern um einen Vorschlag, wie die Rückzahlung hätte erfolgen können, so seien auch die Stundenaufwände zu verstehen. In der Aufstellung der Beschwerdeführer würden zudem die Architekturleistungen und die Unternehmerlieferungen vermischt, sie müssten aber wegen eines fehlenden GU- Vertrages separat abgerechnet werden. 4. 4.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme unter anderem, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Ein Tatbestand gilt als eindeutig nicht erfüllt, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder wenn sich der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen

- 5 - oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfah- rens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersu- chung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Straf- anzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht er- gibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_322/2019 vom

19. August 2019 E. 3; 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4; je mit Hinwei- sen; zum Ganzen auch Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohl- ers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N 4 zu Art. 310 StPO; Vogelsang, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafpro- zessordnung, 3. Aufl. 2023, N 8 und 9 zu Art. 310 StPO). 4.2. Der Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB macht sich straf- bar, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines an- deren Nutzen verwendet. Als anvertraut gilt, was jemand mit der Verpflichtung emp- fängt, es in bestimmter Weise im Interesse des Treugebers zu verwenden, insbe- sondere es zu verwahren, zu verwalten oder einem anderen abzuliefern (BGE 143 IV 297 E. 1.3; BGE 133 IV 21 E. 6.2; je mit Hinweis). Die tatbestandsmässige Hand- lung besteht bei der Veruntreuung von Vermögenswerten in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen An- spruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1 mit Hinweis). Der Täter verwendet die Vermögenswerte unrechtmässig, wenn er sie entgegen den erteilten Instruktionen gebraucht, sich mithin über den festgelegten Verwendungszweck hin- wegsetzt (BGE 129 IV 257 E. 2.2.1 mit Hinweisen = Pra 93 [2004] Nr. 15). Gemäss Rechtsprechung und Lehre bringt der Täter seinen Willen, die Vermögenswerte un- rechtmässig zu verwenden, unter anderem zum Ausdruck, wenn er sie beiseite- schafft, ihren Eingang leugnet oder verschleiert (BGE 121 IV 23 E. 1c; 98 IV 29 E. 1c), vortäuscht, er habe sie pflichtgemäss verwendet oder entsprechende Aus- lagen gehabt. Das blosse Nicht-Anzeigen bzw. die Nichterfüllung einer Zahlungs- pflicht genügt hingegen nicht, sofern es nicht in den erwähnten Verschleierungs- handlungen als Verheimlichen manifestiert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1016/2015 vom 26. Januar 2017 E. 3.3.2; Niggli/Riedo, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 107 zu Art. 138 StGB; Stratenwerth/Bommer, Schwei-

- 6 - zerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen,

8. Aufl. 2022, § 13 N 59; je mit Hinweisen). 4.3. Des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB macht sich strafbar, wer jemanden vorsätzlich und in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Angriffsmittel beim Betrug ist die Täuschung des Opfers. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit ab- weichende Vorstellung hervorzurufen. Darüber hinaus muss die Täuschung arglis- tig sein. Art und Intensität der angewandten Täuschungsmittel müssen sich durch eine gewisse Raffinesse oder Durchtriebenheit auszeichnen und eine erhöhte Ge- fährlichkeit offenbaren. In diesem Sinne liegt nach der Rechtsprechung Arglist vor bei einem Lügengebäude, d. h. bei mehrfachen, raffiniert aufeinanderabgestimm- ten Lügen, durch welche sich selbst ein kritisches Opfer täuschen lässt, oder bei besonderen Machenschaften im Sinne von eigentlichen Inszenierungen, die durch intensive, planmässige und systematische Vorkehrungen, nicht aber notwendiger- weise durch eine besondere tatsächliche oder intellektuelle Komplexität gekenn- zeichnet sind. Bei einfachen falschen Angaben bejaht die Rechtsprechung Arglist, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder wenn sie nicht zumutbar ist, wenn der Täter das Opfer von der möglichen Überprüfung abhält oder wenn er nach den Umständen voraussieht, dass jenes die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werde (BGE 147 IV 73 E. 3.1 f.; 143 IV 302 E. 1.2–1.3.1; 142 IV 153 E. 2.2.2; 135 IV 76 E. 5.1; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6B_163/2016 vom 25. Mai 2016 E. 3.4.1). 4.4. Die Folgen von Leistungsstörungen bei Verträgen werden grundsätzlich durch das Zivilrecht geregelt. Eine generelle, strafrechtliche Erfassung von (eventualvor- sätzlich in Kauf genommenen) Leistungsstörungen wäre nicht sachgerecht, da sol- che oftmals nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden können. Damit ginge eine übermässige Pönalisierung des Wirtschaftsverkehrs einher (Urteile des Bundesge-

- 7 - richts 6B_582/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8; 6B_663/2011 vom 2. Februar 2012 E. 2.4.1). Die Eröffnung einer Strafuntersuchung darf nicht als Vehikel zur Durch- setzung allfälliger rein zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_1295/2017 vom 19. April 2018 E. 1.2; BGE 137 IV 246 E. 1.3.1). In diesem Sinne lässt das Bundesgericht gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtanhandnahmeverfügung bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten zu (Urteile des Bundesgerichts 6B_364/2013 vom 29. August 2013 E. 2; 6B_981/2013 vom 10. März 2014 E. 3; 6B_235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 3.2; 1B_587/2011 vom

24. November 2011 E. 2.3). Von einer rein zivilrechtlichen Angelegenheit ist es bei- spielsweise in einem Fall ausgegangen, in dem einzig Leistungsstörungen bei der Vertragserfüllung zur Beurteilung standen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/ 2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.8).

5. Die Beschwerdeführer anerkennen in ihrer Beschwerdeschrift die Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegner 1 und 2, dass der Betrag von Fr. 18 709.10, ursprünglich für die Fenster gedacht, nach wie vor auf einem Konto der Beschwerdegegner liegt und bloss noch nicht zurückgezahlt ist. Die Beschwer- degegner ihrerseits anerkennen, dass sie den Betrag zurückzahlen müssen. Sie behalten sich aber vor, dies erst bei einer gesamthaften zivilrechtlichen Einigung mit den Beschwerdeführern zu tun. Der Vermögenswert ist also weiterhin vorhan- den und nicht zu einem vertragswidrigen Zweck verwendet und deshalb nicht an- geeignet worden. Es handelt sich folglich bloss um eine vertragsrechtliche Frage der Erfüllung einer (Rück-)Zahlungspflicht. Die Beschwerdeführer zeigen auch keine Handlung der Beschwerdegegner auf, die auf eine Vereitelung ihres Rück- zahlungsanspruchs gerichtet gewesen wäre. Dass die Beschwerdegegner eine an- geblich gefälschte «Rechnung» vorgelegt hätten und dies mit dem Zweck, das Geld behalten zu können, trifft nicht zu. Die von den Beschwerdeführern zitierte Formu- lierung sowie die anschliessende Bitte um schriftliche Bestätigung für das Einver- ständnis der Beschwerdeführer zu diesem Vorgehen und die daran geknüpften vor- geschlagenen Rabatte (Urk. 3/3 S. 2) machen klar, dass es sich um ein Angebot für eine definitive Erledigung der gegenseitigen (zivilrechtlichen) Forderungen han- delt. Sollten hier nach Ansicht der Beschwerdeführer Fehler enthalten sein, wie eine falsche Addition oder nicht aufgeführte Akontozahlungen, so steht es den Be-

- 8 - schwerdeführern frei, ihr Einverständnis zu verweigern und einen ihrer Ansicht nach korrekten Gegenvorschlag zu machen oder ihre Ansprüche (letztlich) auf dem Zivilweg durchzusetzen. Es besteht jedenfalls kein Verdacht auf eine Veruntreu- ung.

6. Ebenso wenig liegt ein Verdacht auf einen Betrug vor. Selbst wenn man in einem fehlerhaften Einigungsangebot über die geltend gemachten vertraglichen Forde- rungen den Versuch einer Täuschung sehen will, ist diese nicht arglistig. Das An- gebot ist weder eine besondere Machenschaft noch war es den Beschwerdeführern unmöglich, die Korrektheit oder Angemessenheit zu prüfen. Es besteht schlicht und einfach Uneinigkeit darüber, wer wem wie viel vertraglich noch schuldet. Mit ande- ren Worten geht es einzig um die Folgen vertragsrechtlicher Leistungsstörungen. Folglich handelt es sich um eine rein zivilrechtliche und keine strafrechtliche Ange- legenheit.

7. Im Ergebnis ist kein hinreichender Tatverdacht für die Eröffnung eines Strafver- fahrens ersichtlich, so dass die Staatsanwaltschaft ein solches zu Recht nicht an die Hand nahm. Die Beschwerde ist abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführer, und die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind ihnen unter solidarischer Haftung aufzuer- legen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwer- deverfahren auf Fr. 1000.– festzusetzen und von der geleisteten Prozesskaution zu beziehen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Im Mehrbetrag ist die Prozesskaution den Beschwerdeführern nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelverfahren gegen den vorliegenden Ent- scheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückzuerstatten.

2. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Entschä- digung (Art. 436 Abs. 1 i. V. m. Art. 433 Abs. lit. a StPO). Die Beschwerdegegner sind nicht anwaltlich vertreten und reichten lediglich eine Stellungnahme von zwei

- 9 - Seiten ein (Urk. 14). Ihnen sind deshalb keine erheblichen Umtriebe entstanden, so dass ihnen keine Entschädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1000.– festge- setzt, den Beschwerdeführern 1 und 2 unter solidarischer Haftung auferlegt und von der geleisteten Prozesskaution bezogen.

3. Im Mehrbetrag wird die Prozesskaution den Beschwerdeführern 1 und 2 nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittelver- fahren gegen den vorliegenden Entscheid unter Vorbehalt des staatlichen Verrechnungsrechts zurückerstattet.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen ausgerichtet.

5. Schriftliche Mitteilung an: die Beschwerdeführerin 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdeführer 2 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 2 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-3/2022/10036524 (gegen  Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, ad A-3/2022/10036524, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge-

- 10 - mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegiti- mation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 4. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. D. Hasler