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UE230216

Nichtanhandnahme

Zürich OG · 2024-02-20 · Deutsch ZH
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wandte sich am 5. April 2022 via E-Mail an den Leiter der Einwohnerkontrolle C._____, B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1). Aufgrund des Inhalts dieser E-Mail erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Zürich und ein Strafverfahren gegen ihn. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom

E. 1.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer u. a. ge- gen den Beschwerdegegner 1 eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung

i. S. v. Art. 303 StGB sowie übler Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB erstattet. Dabei habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 diverse falsche Anschuldigungen und Falschaus- sagen getätigt (Urk. 3 Rz. 1).

E. 1.2 Zu den Hintergründen hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung fest, die Gemeindeschreiberin der Gemeinde C._____ habe gemäss Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2022 gemeldet, ein Mitarbeiter der Ge- meindeverwaltung (Beschwerdegegner 1) sei von einem ehemaligen Bewohner der Gemeinde (Beschwerdeführer) mittels E-Mail bedroht worden. Daraufhin sei der Beschwerdegegner 1 zwecks Anzeigeerstattung vorgeladen und am 6. April 2022 befragt worden. Am 7. April 2022 sei es zur Verhaftung und fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 3 Ziff. 3). Im Einzelnen habe der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 ausgeführt, er habe E-Mails vom Beschwerdeführer empfangen mit dem Be- treff "Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau!" und dem Text "Du Hu- rensohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartieren! Drecksau pass auf!". Der Beschwerdegegner 1 sei sich vieles gewöhnt, aber hinsichtlich des Inhalts der genannten E-Mail bzw. Drohung sei er sehr geschockt gewesen. Er habe keine Angst gehabt, aber Respekt. Darüber hinaus habe er Bedenken wegen sei- nen Mitarbeitenden sowie die Befürchtung gehabt, dass der Beschwerdeführer plötzlich beim Schalter der Gemeinde auftauchen könnte (Urk. 3 Ziff. 4).

E. 1.3 Gegen die in diesem Rahmen getätigten Aussagen und Handlungen des Be- schwerdegegners 1 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige. Die Staatsan- waltschaft erkannte jedoch kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1,

- 6 - weshalb keine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 eröffnet und die Nichtanhandnahme verfügt wurde.

2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde u. a. zum Ausdruck, mit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und damit der verfügten Nicht- anhandnahme nicht einverstanden zu sein (Urk. 2). Zusammengefasst führt er an, es würden verschiedene Ausführungen des Strafantrags des Beschwerdegeg- ners 1 existieren; die erste Version habe auf "Gewalt und Drohung gegen Be- amte" gelautet. Nun habe er aber eine andere Version lautend auf "Drohung E- Mail" gesehen. Nebenbei sei gegen ihn zu Unrecht ein Strafbefehl betreffend Dro- hung und Beschimpfung ergangen und diesbezüglich seine Einsprache hängig, obwohl es keinen Strafantrag betreffend Beschimpfung gegeben habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 schriftlich bestätigt, keine Angst vor dem Be- schwerdeführer zu haben. Also sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer gemäss Art. 329 StPO einzustellen. Ausserdem betreibe der Beschwerdegeg- ner 1 üble Nachrede in diversen Fällen, die aktenkundig seien, falls es keine Ma- nipulationen gegeben habe (Urk. 2 S. 3: "Falsche Anschuldigungen und mögliche Urkundenfälschung"). Der Beschwerdeführer könne diverse Falschaussagen klar widerlegen. Es stelle sich die Frage betreffend Relevanz, und, ob man seine Be- weise schon studiert habe oder sich nur der Vertuschung und Korruption hingebe, weshalb ihm zuerst Akteneinsicht gewährt werden müsse (Urk. 2 S. 3 f.). Der Be- schwerdeführer nehme an, die Staatsanwaltschaft beziehe sich auf die zweite Version der Strafanzeige / Polizeiprotokoll und schreibe selber, dass der Be- schwerdegegner 1 keine Angst, sondern nur diffuse Befürchtungen betreffend seine Mitarbeiter gehabt habe und davor, dass der Beschwerdeführer plötzlich am Schalter auftauchen könnte. Diesbezüglich habe er bis zu seiner Deportation übri- gens den Beschwerdegegner 1 mehrmals aufgerufen. Es handle sich offensicht- lich um falsche Anschuldigungen, nämlich "Gewalt und Drohung gegen Beamte", nicht "nur" Drohung und Beschimpfung (Urk. 2 S. 3). IV. Materielles

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,

- 7 - aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staats- anwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftat- bestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersu- chung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gege- ben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/ Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2023, Art. 309 N. 3 f., Art. 310 N. 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/ Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N. 11-14, N. 19-23, Art. 310 N. 2 ff.).

2. Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um den Leiter der Einwohner- kontrolle C._____. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers war somit gegen ei- nen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gerichtet und bezog sich zudem auf Handlungen im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit. Deshalb ist grundsätzlich gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i. V. m. § 148 Satz 1 GOG vor

- 8 - einer Strafuntersuchung ein Ermächtigungsverfahren notwendig. Das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung hindert nach der Praxis der hiesigen Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung ohne Ermächtigung im Sinne von § 148 GOG indes nicht. Erachtet die Staatsan- waltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtan- handnahme als erfüllt, ist es zulässig, dass sie direkt die Nichtanhandnahme ver- fügt, ohne vorgängig ein Ermächtigungsverfahren mit dem Antrag einzuleiten, die Ermächtigung sei zu verweigern. Beurteilt die hiesige Kammer eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahmeverfügung. Erst bzw. nur wenn sie eine Be- schwerde als begründet erachtet und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, wäre vor weiteren Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermächtigung zu be- finden (zum Ganzen: Beschluss im Verfahren Geschäfts-Nr. UE130161-O vom

6. November 2013 E. II.1 [= ZR 112 Nr. 86]). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da sich die Beschwerde – wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt – als unbegründet erweist, und die Nichtanhandnahme mithin zu Recht erfolgte. 3.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die straf- bare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wis- sen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, ge- nügt mithin nicht. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Zudem muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizu- führen, wobei Eventualabsicht genügt. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1; differenzierend BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 303 N. 11).

- 9 - 3.2 Der Beschwerdegegner 1 legte gegenüber der Polizei dar, welche Kon- taktaufnahmen seitens des Beschwerdeführers ihn beunruhigten und welche Be- fürchtungen er in dieser Hinsicht hegte. Der Beschwerdeführer mag der Ansicht sein, seine E-Mail habe keinen nötigenden Charakter aufgewiesen und der Be- schwerdegegner 1 habe selbst angegeben, er hätte keine Angst gehabt. Ange- sichts des Wortlauts und der Vorgeschichte mit wiederholten Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den Gemeindebehörden von C._____ erscheint aber ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die E-Mail bedrohlich wirkte. Somit liess sich ein Verbrechen oder Vergehen nicht von Vornherein ausschliessen, und die Frage, ob und hinsichtlich welchen Tatbestands der Beschwerdeführer sich straf- bar gemacht haben könnte, war im Rahmen der gegen ihn eröffneten Strafunter- suchung abzuklären (und mündete offenbar in einem Strafbefehl). Demnach hat der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer weder in seinen Ausführungen in seiner polizeilichen Einvernahme (Urk. 6/2) noch in den vom Beschwerdeführer genannten Strafanträgen betreffend "Gewalt und Drohung gegen Beamte" bzw. "Drohung Email" (Urk. 2) einer Straftat im Wissen darum beschuldigt, dass dieser den von ihm beschriebenen Sachverhalt nicht begangen hat. Die Staatsanwalt- schaft hat diesbezüglich zu Recht keine Tatbestandsmässigkeit erkannt (Urk. 3 Rz. 5). 4.1 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 und E. 6.5). Im Rahmen einer Strafanzeige wird jemand eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens bezichtigt, weshalb eine Strafanzeige grundsätzlich ehrverletzend sein kann. Indessen verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist (BGE 135 IV 177 E. 4 m. w. H.). Gemäss

- 10 - Art. 301 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbe- hörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen, wobei eine solche Strafanzeige nur an die Hand zu nehmen ist, wenn sie auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale, unsubstantiierte Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht (BSK StPO-Riedo/Bo- ner, a. a. O., Art. 301 N. 11). Ferner besteht nach Art. 30 StGB das Recht, Straf- antrag zu stellen. Darin ist der zu verfolgende Sachverhalt zweifelsfrei zu um- schreiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Da somit die Möglichkeit der Anzeigeerstattung gemäss Art. 301 StPO gesetzlich vorgesehen ist, muss es einem Anzeigeerstatter erlaubt sein, das mutmasslich strafrechtlich relevante Verhalten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde näher zu umschreiben, auch wenn diesbezügliche Äusserungen allenfalls ehrenrührig sind. Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige wegen ungenügender Sub- stantiierung nicht behandelt würde (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N. 11). Er kann sich daher grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, selbst wenn sich der Verdacht in der Folge nicht erhärtet (BGE 71 IV 187 E. 3; vgl. BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N. 32 ff.). Gleiches gilt im Übrigen für die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO (BGE 135 IV 177 E. 4). Eine Berufung auf Art. 14 StGB durch einen Anzeigeerstatter oder eine Auskunftsperson in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen setzt jedoch voraus, dass diese nicht über das Notwendige hinausgehen, mithin nicht unnötig ehrverletzend sind, und Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden (vgl. BSK StGB II-Riklin, a. a. O., Vor Art. 173 N. 61). 4.2 Eine Gemeindeschreiberin der Gemeinde C._____ meldete der Kantonspoli- zei Zürich telefonisch, dass ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung C._____ (der Beschwerdegegner 1) mittels E-Mail bedroht werde. Damit wurde der Polizeibe- hörde mutmasslich strafbares Verhalten zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Be- schwerdegegner 1 von der Polizei vorgeladen und diesbezüglich am 6. April 2022 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (vgl. Urk. 6/2). Der Be-

- 11 - schwerdeführer moniert den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Vielmehr hält er (sinngemäss und zusammengefasst) dafür, dass die Straf- anzeige resp. der Strafantrag des Beschwerdegegners 1 rechtlich nicht begründet sei: Hinsichtlich Drohung lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, da der Beschwerdegegner 1 nach eigener Aussage keine Angst gehabt habe. Hinsicht- lich Beschimpfung etc. fehle es an einem Strafantrag, wobei es mehrere Versio- nen von Strafanzeigen in den Akten gebe. Schliesslich habe der Beschwerdefüh- rer sein Verhalten wiedergutgemacht, indem er sich mehrfach telefonisch für sein Verhalten entschuldigt bzw. erklärt habe (Urk. 2 S. 3). Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Polizeibehörde seien nicht sachbezogen oder ausserhalb von dessen Wahrnehmungen oder gar wider besseres Wissen erfolgt (Urk. 2 S. 3 f.). Die Umschreibung des beanzeigten Sachverhalts ist mit der Erstattung von Strafanzeigen und Strafanträgen zwangsläufig verbunden und – wie zuvor geschildert (E. IV. 4.1) – grundsätzlich zulässig. So geht aus der polizei- lichen Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 6. April 2022 hervor, dass der Beschwerdegegner 1 einzig sein Empfinden hinsichtlich Inhalt und Wirkung bezüglich der seitens des Beschwerdeführers versandten E-Mail kundtat, sei es in Bezug auf ihn selbst oder seine Mitarbeiter, und nicht über das Notwendige hinausging (vgl. Urk. 6/2 S. 2). Auch erhob er keine unnötig weitergehenden Vorwürfe anderweitiger Straftaten ohne Bezug zum Vorfall mit dem Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdegegner 1 als Auskunftsperson über ein strafbares Verhalten berichtete und Strafantrag stellte, wodurch die Ehre des Beschwerdeführers tangiert wird, ist folglich durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt. Dies hielt bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend fest und nahm mithin zu Recht kein Strafverfahren diesbezüglich an Hand (Urk. 3 Rz. 6).

5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung, Folter, Deportation, Körperverletzung, Korruption etc. (Urk. 2 S. 1) – soweit überhaupt nachvollziehbar – kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 oder ein Verfahrensfehler der Staatsanwalt-

- 12 - schaft ersichtlich ist. Wie bereits ausgeführt, bilden derartige, allfällige weitere De- likte zudem nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und wären im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu behandeln (vgl. E. III.1).

6. Im Ergebnis fehlen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Be- schwerdegegners 1. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinnge- mäss Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zei- gen, war die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementspre- chend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

E. 6 Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. Ferner ist der Entscheid über die sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu ver- knüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheits- leistung (Prozesskaution) erübrigt.

E. 7 Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers so- wie die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m.H.). II.Formelles

Dispositiv
  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seinen Anträ- gen unterliegende Beschwerdeführer hat damit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf moderate Fr. 800.– festzusetzen.
  2. Mangels erheblicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessent- - 13 - schädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
  3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.
  4. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:
  5. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  6. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.
  7. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.
  8. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Rücksendung der beige-  zogenen Akten (Urk. 6, gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 
  9. Rechtsmittel - 14 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230216-O/UUUUUU Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i. V., Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichts- schreiberin MLaw D. Glavonjic Verfügung und Beschluss vom 20. Februar 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 6. Juni 2023, A-4/2022/10045728

- 2 - Erwägungen: I. Prozessuales

1. A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wandte sich am 5. April 2022 via E-Mail an den Leiter der Einwohnerkontrolle C._____, B._____ (nachfolgend: Be- schwerdegegner 1). Aufgrund des Inhalts dieser E-Mail erfolgte eine Anzeige des Beschwerdeführers bei der Kantonspolizei Zürich und ein Strafverfahren gegen ihn. Daraufhin erstattete der Beschwerdeführer seinerseits mit Eingabe vom

6. Dezember 2022 u. a. eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung und üb- ler Nachrede gegen den Beschwerdegegner 1 (Urk. 2).

2. Die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 6. Juni 2023 (nachfolgend: angefochtene Verfügung) eine Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 nicht an die Hand (Urk. 3).

3. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Juni 2023 Beschwerde (Urk. 2). Er stellt unter dem Titel "Anträge und Begründung" u. a. sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1). Ausserdem sei die angefochtene Verfügung aus diversen Gründen aufzuheben, er jedoch vorgängig um Akteneinsicht ersuche (Urk. 2 S. 3 f. Ziff. 2). Schliesslich sei die (Beschwer- de-)Frist von 10 Tagen "kriminell" zu kurz und diskriminierend (Urk. 2 S. 4 "Schluss").

4. Mit Schreiben vom 3. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer antragsge- mäss Einsicht in die beigezogenen (Urk. 6) Untersuchungsakten A-4/2022/ 1004572 gewährt, indem er eine Kopie der Unterlagen zugestellt erhielt (Urk. 9).

5. Mit Schreiben vom 3. August 2023 wurden die Parteien darüber informiert, dass die genannte Beschwerdeschrift eingegangen sei und die Bearbeitung des Verfahrens infolge der sehr hohen Geschäftslast der hiesigen Kammer einige Zeit in Anspruch nehmen könne (Urk. 10).

- 3 -

6. Da sich die Beschwerde von vornherein als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen einer Stellungnahme der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwerdegegners 1 verzichtet werden. Ferner ist der Entscheid über die sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege mit dem vorliegend zu fällenden Erledigungsentscheid in der Sache selber zu ver- knüpfen, weshalb sich auch ein Entscheid über die Befreiung von der Sicherheits- leistung (Prozesskaution) erübrigt.

7. Nachfolgend wird nur insofern auf die Eingabe des Beschwerdeführers so- wie die Begründung der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und die weiteren Akten eingegangen, als sich dies für die Entscheidfindung als not- wendig erweist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_46/2018 vom 14. Februar 2018 E. 4 m.H.). II.Formelles 1.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist eine Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide schriftlich und begründet bei der Beschwerde- instanz einzureichen. In der Beschwerdeschrift hat die Beschwerde erhebende Person genau anzugeben, welche Punkte eines Entscheides sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 StPO; vgl. auch BSK StPO-Guidon, 3. Auflage, Basel 2023, Art. 396 StPO N. 9c; Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom 13. Juni 2017, E. 1.2.3). 1.2 Der Beschwerdeführer setzt sich nicht im Einzelnen mit der angefochtenen Verfügung auseinander, bringt jedoch zumindest implizit zum Ausdruck, mit der rechtlichen Würdigung nicht einverstanden zu sein (Urk. 2). Das ist nachfolgend zu prüfen. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die nicht gegen die Nicht- anhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft gerichtet und deshalb nicht Ge- genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass seine Einwände bezüglich des gegen ihn selbst geführten Strafverfahrens nicht im

- 4 - vorliegenden Beschwerdeverfahren geprüft werden. Diese hat er in jenem (Recht- mittel-)Verfahren vorzubringen.

2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde in prozessualer Hinsicht vor, die Frist von 10 Tagen sei zu kurz (Urk. 2 S. 4). Soweit er damit die zehntä- gige Frist zur Einreichung einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfü- gung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Juni 2023 beanstandet und sinngemäss um Fristerstreckung ersucht, ist er darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 89 Abs. 1 StPO). Sein Fristerstre- ckungsgesuch ist daher abzuweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Be- schwerdeführer die angefochtene Verfügung am 15. Juni 2023 erhalten und glei- chentags Beschwerde erhoben hat, er mithin die ihm zur Verfügung stehende Be- schwerdefrist nicht ausschöpfte. 3.1 Schliesslich ist der Beschwerdeführer auch mit seinen Vorbringen betreffend Akteneinsicht und nicht berücksichtigte Beweise, sinngemäss eine Rüge der Ver- letzung des rechtlichen Gehörs, nicht zu hören (Urk. 2 S. 4). 3.2 Art. 310 Abs. 2 StPO verweist für die Modalitäten des Nichtanhandnahme- verfahrens zwar auf die Bestimmungen der Verfahrenseinstellung. Indessen ist Art. 318 Abs. 1 StPO nicht anwendbar, wenn die Staatsanwaltschaft eine Nichtan- handnahme verfügt. Die Behörde muss folglich den Parteien weder ankündigen, dass sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen wird, noch ihnen eine Frist ansetzen, um Beweisanträge zu stellen. Diesbezüglich entschied das Bundesge- richt bereits verschiedentlich, den Parteien müsse vor dem Erlass einer Nichtan- handnahmeverfügung kein rechtliches Gehör gewährt werden, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft werde (Urteil des Bundesgerichts 6B_276/2017 vom 12. Juli 2017 E. 4 m.H.). 3.3 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer eine Kopie der Akten zugestellt (Urk. 9), woraufhin er keine weitere Eingabe erstattete. Zudem geht aus seinen Vorbringen, er halte die Akten teilweise für manipuliert, nicht hervor, ihm sei Ak-

- 5 - teneinsicht verweigert worden. Im Ergebnis erweisen sich seine Vorbringen des- halb als unbegründet. III. Parteistandpunkte 1.1 Gemäss der angefochtenen Verfügung habe der Beschwerdeführer u. a. ge- gen den Beschwerdegegner 1 eine Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung

i. S. v. Art. 303 StGB sowie übler Nachrede i. S. v. Art. 173 StGB erstattet. Dabei habe er gegenüber der Staatsanwaltschaft des Kantons Schwyz im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdegegner 1 habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 diverse falsche Anschuldigungen und Falschaus- sagen getätigt (Urk. 3 Rz. 1). 1.2 Zu den Hintergründen hielt die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Ver- fügung fest, die Gemeindeschreiberin der Gemeinde C._____ habe gemäss Rap- port der Kantonspolizei Zürich vom 8. April 2022 gemeldet, ein Mitarbeiter der Ge- meindeverwaltung (Beschwerdegegner 1) sei von einem ehemaligen Bewohner der Gemeinde (Beschwerdeführer) mittels E-Mail bedroht worden. Daraufhin sei der Beschwerdegegner 1 zwecks Anzeigeerstattung vorgeladen und am 6. April 2022 befragt worden. Am 7. April 2022 sei es zur Verhaftung und fürsorgerischen Unterbringung des Beschwerdeführers gekommen (Urk. 3 Ziff. 3). Im Einzelnen habe der Beschwerdegegner 1 in der polizeilichen Einvernahme vom 6. April 2022 ausgeführt, er habe E-Mails vom Beschwerdeführer empfangen mit dem Be- treff "Ich mach dich fertig du verdammte kriminelle Sau!" und dem Text "Du Hu- rensohn schiebst mich ab um Ausländer einzuquartieren! Drecksau pass auf!". Der Beschwerdegegner 1 sei sich vieles gewöhnt, aber hinsichtlich des Inhalts der genannten E-Mail bzw. Drohung sei er sehr geschockt gewesen. Er habe keine Angst gehabt, aber Respekt. Darüber hinaus habe er Bedenken wegen sei- nen Mitarbeitenden sowie die Befürchtung gehabt, dass der Beschwerdeführer plötzlich beim Schalter der Gemeinde auftauchen könnte (Urk. 3 Ziff. 4). 1.3 Gegen die in diesem Rahmen getätigten Aussagen und Handlungen des Be- schwerdegegners 1 erstattete der Beschwerdeführer Strafanzeige. Die Staatsan- waltschaft erkannte jedoch kein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners 1,

- 6 - weshalb keine Untersuchung gegen den Beschwerdegegner 1 eröffnet und die Nichtanhandnahme verfügt wurde.

2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde u. a. zum Ausdruck, mit der rechtlichen Würdigung der Staatsanwaltschaft und damit der verfügten Nicht- anhandnahme nicht einverstanden zu sein (Urk. 2). Zusammengefasst führt er an, es würden verschiedene Ausführungen des Strafantrags des Beschwerdegeg- ners 1 existieren; die erste Version habe auf "Gewalt und Drohung gegen Be- amte" gelautet. Nun habe er aber eine andere Version lautend auf "Drohung E- Mail" gesehen. Nebenbei sei gegen ihn zu Unrecht ein Strafbefehl betreffend Dro- hung und Beschimpfung ergangen und diesbezüglich seine Einsprache hängig, obwohl es keinen Strafantrag betreffend Beschimpfung gegeben habe. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 schriftlich bestätigt, keine Angst vor dem Be- schwerdeführer zu haben. Also sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdefüh- rer gemäss Art. 329 StPO einzustellen. Ausserdem betreibe der Beschwerdegeg- ner 1 üble Nachrede in diversen Fällen, die aktenkundig seien, falls es keine Ma- nipulationen gegeben habe (Urk. 2 S. 3: "Falsche Anschuldigungen und mögliche Urkundenfälschung"). Der Beschwerdeführer könne diverse Falschaussagen klar widerlegen. Es stelle sich die Frage betreffend Relevanz, und, ob man seine Be- weise schon studiert habe oder sich nur der Vertuschung und Korruption hingebe, weshalb ihm zuerst Akteneinsicht gewährt werden müsse (Urk. 2 S. 3 f.). Der Be- schwerdeführer nehme an, die Staatsanwaltschaft beziehe sich auf die zweite Version der Strafanzeige / Polizeiprotokoll und schreibe selber, dass der Be- schwerdegegner 1 keine Angst, sondern nur diffuse Befürchtungen betreffend seine Mitarbeiter gehabt habe und davor, dass der Beschwerdeführer plötzlich am Schalter auftauchen könnte. Diesbezüglich habe er bis zu seiner Deportation übri- gens den Beschwerdegegner 1 mehrmals aufgerufen. Es handle sich offensicht- lich um falsche Anschuldigungen, nämlich "Gewalt und Drohung gegen Beamte", nicht "nur" Drohung und Beschimpfung (Urk. 2 S. 3). IV. Materielles

1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei,

- 7 - aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwer wiegende Ereignisse in- formiert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Der Zweck der Untersuchung besteht nach Art. 308 Abs. 1 StPO darin, den Sachverhalt so weit zu ermitteln, dass das Vorverfahren entweder mit einem Strafbefehl, einer Anklage oder einer Einstellung abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewis- ser Ermessensspielraum zu. Dies bedeutet unter anderem, dass die Staatsan- waltschaft nicht jeglicher Spur und jedem Hinweis nachzugehen hat, auch wenn sich eine beschuldigte Person oder ein Geschädigter solches vorstellt. Die Staats- anwaltschaft darf dann die Untersuchung – z. B. aufgrund einer Anzeige – nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung vorlie- gende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Wor- ten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensichtlich keine Straftat- bestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersu- chung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse wie z. B. Verjährung gege- ben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht ergehen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/ Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N. 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gal- len 2023, Art. 309 N. 3 f., Art. 310 N. 1 ff.; Zürcher Kommentar StPO-Landshut/ Bosshard, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 309 N. 11-14, N. 19-23, Art. 310 N. 2 ff.).

2. Beim Beschwerdegegner 1 handelt es sich um den Leiter der Einwohner- kontrolle C._____. Die Strafanzeige des Beschwerdeführers war somit gegen ei- nen Beamten im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB gerichtet und bezog sich zudem auf Handlungen im Zusammenhang mit dessen amtlicher Tätigkeit. Deshalb ist grundsätzlich gestützt auf Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i. V. m. § 148 Satz 1 GOG vor

- 8 - einer Strafuntersuchung ein Ermächtigungsverfahren notwendig. Das Erfordernis zur Einholung einer Ermächtigung hindert nach der Praxis der hiesigen Kammer den direkten Erlass einer staatsanwaltschaftlichen Nichtanhandnahmeverfügung ohne Ermächtigung im Sinne von § 148 GOG indes nicht. Erachtet die Staatsan- waltschaft beim ihr vorliegenden Aktenstand die Voraussetzungen einer Nichtan- handnahme als erfüllt, ist es zulässig, dass sie direkt die Nichtanhandnahme ver- fügt, ohne vorgängig ein Ermächtigungsverfahren mit dem Antrag einzuleiten, die Ermächtigung sei zu verweigern. Beurteilt die hiesige Kammer eine gegen eine solche Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde als unbegründet, bleibt es bei der Nichtanhandnahmeverfügung. Erst bzw. nur wenn sie eine Be- schwerde als begründet erachtet und die Nichtanhandnahmeverfügung aufhebt, wäre vor weiteren Verfahrensschritten über die Erteilung der Ermächtigung zu be- finden (zum Ganzen: Beschluss im Verfahren Geschäfts-Nr. UE130161-O vom

6. November 2013 E. II.1 [= ZR 112 Nr. 86]). Letzteres ist vorliegend jedoch nicht erforderlich, da sich die Beschwerde – wie es nachfolgend aufzuzeigen gilt – als unbegründet erweist, und die Nichtanhandnahme mithin zu Recht erfolgte. 3.1 Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird wegen falscher Anschuldigung be- straft, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfol- gung gegen ihn herbeizuführen. Nicht schuldig ist die Person, welche die straf- bare Handlung nicht begangen hat. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wis- sen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, ge- nügt mithin nicht. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Zudem muss er in der Absicht handeln, eine Strafverfolgung herbeizu- führen, wobei Eventualabsicht genügt. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen (BGE 136 IV 170 E. 2.1 f.; Urteile des Bundesge- richts 6B_175/2019 vom 9. August 2019 E. 3; 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1; differenzierend BSK StGB II-Delnon/Rüdy, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 303 N. 11).

- 9 - 3.2 Der Beschwerdegegner 1 legte gegenüber der Polizei dar, welche Kon- taktaufnahmen seitens des Beschwerdeführers ihn beunruhigten und welche Be- fürchtungen er in dieser Hinsicht hegte. Der Beschwerdeführer mag der Ansicht sein, seine E-Mail habe keinen nötigenden Charakter aufgewiesen und der Be- schwerdegegner 1 habe selbst angegeben, er hätte keine Angst gehabt. Ange- sichts des Wortlauts und der Vorgeschichte mit wiederholten Kontakten zwischen dem Beschwerdeführer und den Gemeindebehörden von C._____ erscheint aber ohne Weiteres nachvollziehbar, dass die E-Mail bedrohlich wirkte. Somit liess sich ein Verbrechen oder Vergehen nicht von Vornherein ausschliessen, und die Frage, ob und hinsichtlich welchen Tatbestands der Beschwerdeführer sich straf- bar gemacht haben könnte, war im Rahmen der gegen ihn eröffneten Strafunter- suchung abzuklären (und mündete offenbar in einem Strafbefehl). Demnach hat der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer weder in seinen Ausführungen in seiner polizeilichen Einvernahme (Urk. 6/2) noch in den vom Beschwerdeführer genannten Strafanträgen betreffend "Gewalt und Drohung gegen Beamte" bzw. "Drohung Email" (Urk. 2) einer Straftat im Wissen darum beschuldigt, dass dieser den von ihm beschriebenen Sachverhalt nicht begangen hat. Die Staatsanwalt- schaft hat diesbezüglich zu Recht keine Tatbestandsmässigkeit erkannt (Urk. 3 Rz. 5). 4.1 Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB macht sich schuldig, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsa- chen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Der Vorwurf strafbaren Verhaltens ist ehrverletzend (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2016 vom 28. März 2017 E. 6.3 und E. 6.5). Im Rahmen einer Strafanzeige wird jemand eines strafrechtlich relevanten Verhal- tens bezichtigt, weshalb eine Strafanzeige grundsätzlich ehrverletzend sein kann. Indessen verhält sich gemäss Art. 14 StGB rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, auch wenn die Tat nach dem StGB oder einem an- deren Gesetz mit Strafe bedroht ist (BGE 135 IV 177 E. 4 m. w. H.). Gemäss

- 10 - Art. 301 StPO ist jede Person berechtigt, Straftaten bei einer Strafverfolgungsbe- hörde schriftlich oder mündlich anzuzeigen, wobei eine solche Strafanzeige nur an die Hand zu nehmen ist, wenn sie auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt. Pauschale, unsubstantiierte Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht (BSK StPO-Riedo/Bo- ner, a. a. O., Art. 301 N. 11). Ferner besteht nach Art. 30 StGB das Recht, Straf- antrag zu stellen. Darin ist der zu verfolgende Sachverhalt zweifelsfrei zu um- schreiben (Urteil des Bundesgerichts 6B_218/2012 vom 1. November 2012 E. 3.1). Da somit die Möglichkeit der Anzeigeerstattung gemäss Art. 301 StPO gesetzlich vorgesehen ist, muss es einem Anzeigeerstatter erlaubt sein, das mutmasslich strafrechtlich relevante Verhalten gegenüber der Strafverfolgungsbehörde näher zu umschreiben, auch wenn diesbezügliche Äusserungen allenfalls ehrenrührig sind. Andernfalls liefe er Gefahr, dass seine Anzeige wegen ungenügender Sub- stantiierung nicht behandelt würde (BSK StPO-Riedo/Boner, a. a. O., Art. 301 N. 11). Er kann sich daher grundsätzlich auf den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB berufen, selbst wenn sich der Verdacht in der Folge nicht erhärtet (BGE 71 IV 187 E. 3; vgl. BSK StGB II-Riklin, Art. 173 N. 32 ff.). Gleiches gilt im Übrigen für die polizeilich oder richterlich befragte Auskunftsperson im Sinne von Art. 178 ff. StPO (BGE 135 IV 177 E. 4). Eine Berufung auf Art. 14 StGB durch einen Anzeigeerstatter oder eine Auskunftsperson in Bezug auf ehrenrührige Äusserungen setzt jedoch voraus, dass diese nicht über das Notwendige hinausgehen, mithin nicht unnötig ehrverletzend sind, und Behauptungen nicht wider besseres Wissen aufgestellt werden (vgl. BSK StGB II-Riklin, a. a. O., Vor Art. 173 N. 61). 4.2 Eine Gemeindeschreiberin der Gemeinde C._____ meldete der Kantonspoli- zei Zürich telefonisch, dass ein Mitarbeiter der Gemeindeverwaltung C._____ (der Beschwerdegegner 1) mittels E-Mail bedroht werde. Damit wurde der Polizeibe- hörde mutmasslich strafbares Verhalten zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Be- schwerdegegner 1 von der Polizei vorgeladen und diesbezüglich am 6. April 2022 polizeilich als Auskunftsperson einvernommen wurde (vgl. Urk. 6/2). Der Be-

- 11 - schwerdeführer moniert den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt grundsätzlich nicht. Vielmehr hält er (sinngemäss und zusammengefasst) dafür, dass die Straf- anzeige resp. der Strafantrag des Beschwerdegegners 1 rechtlich nicht begründet sei: Hinsichtlich Drohung lägen die Tatbestandsvoraussetzungen nicht vor, da der Beschwerdegegner 1 nach eigener Aussage keine Angst gehabt habe. Hinsicht- lich Beschimpfung etc. fehle es an einem Strafantrag, wobei es mehrere Versio- nen von Strafanzeigen in den Akten gebe. Schliesslich habe der Beschwerdefüh- rer sein Verhalten wiedergutgemacht, indem er sich mehrfach telefonisch für sein Verhalten entschuldigt bzw. erklärt habe (Urk. 2 S. 3). Insgesamt bringt der Beschwerdeführer nicht vor, die Äusserungen des Beschwerdegegners 1 gegenüber der Polizeibehörde seien nicht sachbezogen oder ausserhalb von dessen Wahrnehmungen oder gar wider besseres Wissen erfolgt (Urk. 2 S. 3 f.). Die Umschreibung des beanzeigten Sachverhalts ist mit der Erstattung von Strafanzeigen und Strafanträgen zwangsläufig verbunden und – wie zuvor geschildert (E. IV. 4.1) – grundsätzlich zulässig. So geht aus der polizei- lichen Einvernahme des Beschwerdegegners 1 vom 6. April 2022 hervor, dass der Beschwerdegegner 1 einzig sein Empfinden hinsichtlich Inhalt und Wirkung bezüglich der seitens des Beschwerdeführers versandten E-Mail kundtat, sei es in Bezug auf ihn selbst oder seine Mitarbeiter, und nicht über das Notwendige hinausging (vgl. Urk. 6/2 S. 2). Auch erhob er keine unnötig weitergehenden Vorwürfe anderweitiger Straftaten ohne Bezug zum Vorfall mit dem Beschwerdeführer. Dass der Beschwerdegegner 1 als Auskunftsperson über ein strafbares Verhalten berichtete und Strafantrag stellte, wodurch die Ehre des Beschwerdeführers tangiert wird, ist folglich durch den Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB gedeckt. Dies hielt bereits die Staatsanwaltschaft zutreffend fest und nahm mithin zu Recht kein Strafverfahren diesbezüglich an Hand (Urk. 3 Rz. 6).

5. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass mit Bezug auf die Vorwürfe der Urkundenfälschung, Folter, Deportation, Körperverletzung, Korruption etc. (Urk. 2 S. 1) – soweit überhaupt nachvollziehbar – kein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners 1 oder ein Verfahrensfehler der Staatsanwalt-

- 12 - schaft ersichtlich ist. Wie bereits ausgeführt, bilden derartige, allfällige weitere De- likte zudem nicht Gegenstand der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung und wären im vorliegenden Beschwerdeverfahren ohnehin nicht zu behandeln (vgl. E. III.1).

6. Im Ergebnis fehlen Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten des Be- schwerdegegners 1. Die Staatsanwaltschaft hat eine Strafuntersuchung zu Recht nicht an Hand genommen. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. V. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

1. Der Beschwerdeführer hat im vorliegenden Beschwerdeverfahren sinnge- mäss Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1).

2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indessen zei- gen, war die vorliegende Beschwerde von vornherein aussichtslos. Dementspre- chend ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer mittellos ist. VI. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der mit seinen Anträ- gen unterliegende Beschwerdeführer hat damit ausgangsgemäss die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und keinen Anspruch auf Entschädigung. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 2 und § 17 GebV OG auf moderate Fr. 800.– festzusetzen.

2. Mangels erheblicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Stellungnahme aufgefordert – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Prozessent-

- 13 - schädigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 f. StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)

1. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie- sen.

2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Beschluss. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdefüh- rer auferlegt.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Entschädigungen zugespro- chen.

4. Schriftliche Mitteilung an: den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde)  den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde)  die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis (gegen Empfangsbestätigung)  sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, unter Rücksendung der beige-  zogenen Akten (Urk. 6, gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch) 

5. Rechtsmittel

- 14 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 20. Februar 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i. V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury MLaw D. Glavonjic