Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Eingaben vom 8./9. März 2023 sowie mit Ergänzung vom 17. April 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Ehemann B._____ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen D._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) er- statten wegen Amtsmissbrauchs, "Kredit-Vermögensschädigung", Nötigung etc. (vgl. Urk. 20/1 und 20/2).
E. 2 Mit Verfügungen vom 15. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Stra- funtersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3; Urk. 8).
E. 2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
- 8 - von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 2.2 Aus den angefochtenen Verfügungen gehen die wesentlichen Überlegungen hervor, gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Stra- funtersuchung gegen die Beschwerdegegner verfügte. So führte sie im Wesentli- chen aus, dass sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin und den dazuge- hörigen Beilagen – selbst unter Anlegung eines grosszügigen Massstabes für Lai- eneingaben – keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich re- levantes Verhalten der Beschwerdegegner oder weiterer Personen ergebe, mithin nicht nachvollziehbar sei, wer sich wann wie strafbar gemacht haben könnte. Viel- mehr stünden vorliegend übliche verwaltungs- und arbeitsrechtliche Handlungen und Verfügungen im Raum, gegen welche die entsprechenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des Verwaltungs- und Zivilrechts zur Verfügung stünden, von welchen die Beschwerdeführerin bereits Gebrauch gemacht habe. Das Strafrecht dürfe demgegenüber nicht dazu dienen, allfällige verwaltungs- oder zivilrechtliche An- sprüche durchzusetzen bzw. die eigene Position in einem hängigen oder ange- strebten verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verbessern. Ebenso wenig sei es die Aufgabe der Strafbehörden, den Parteien die Sammlung von Beweisen abzunehmen (Urk. 2; Urk. 8).
E. 2.3 Damit kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nach, zumal sie keine Pflicht trifft, jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen. Insbesondere geht aus der Begründung hervor, dass die Staatsan- waltschaft die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Unterla- gen in ihre Beurteilung einbezogen hat. Mithin lässt sich gestützt auf die Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres nachvollziehen, weshalb sie zum Schluss kam, es fehle an hinreichend konkreten Vorwürfen eines strafrechtlich re- levanten Verhaltens der beanzeigten Personen. Fehl geht auch die Rüge der Be- schwerdeführerin, die in ihrer ergänzenden Eingabe vom 17. April 2023 erhobenen Vorwürfe seien nicht abgehandelt worden. Wenngleich die betreffende Eingabe un- ter Ziff. 1 der angefochtenen Verfügungen nicht ausdrücklich erwähnt wurde, so wird doch klar, dass die Staatsanwaltschaft auch mit Bezug auf diese ergänzenden Vorbringen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der be-
- 9 - anzeigten Personen ausmachen konnte. Abgesehen davon erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. April 2023 im We- sentlichen darin, dass sie Ausführungen zu den verwaltungs- und arbeitsrechtli- chen Verfahren sowie zur angeblichen Verschleppung dieser Verfahren durch das E._____ macht (Urk. 20/2). Es bestand keine Notwendigkeit, diese Vorbringen in den angefochtenen Verfügungen explizit zu erwähnen. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin den Vorwurf der Nötigung bereits in ihrer Eingabe vom 8./9. März 2023 erhob (Urk. 20/1), auf welche Eingabe sich die angefochtenen Verfügungen explizit stützen. Mithin wurde auch dieser Vorwurf abgehandelt. Lediglich der Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft der Argumentation der Beschwerdeführerin ma- teriell nicht (vollumfänglich) gefolgt ist, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Zudem war die Beschwerdeführerin an- hand der Begründung der angefochtenen Verfügungen ohne Weiteres in der Lage, eine Beschwerde zu erheben und diese entsprechend zu begründen bzw. sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. IV.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und recht-
- 10 - lich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsan- waltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11; vgl. so- dann OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1763). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt auf- grund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentli- chen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persön- liche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zü- rich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbe- hörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. Dabei wird nicht erwartet, dass er rechtliche Ausführungen macht, sondern das seiner Meinung nach konkret Vor- gefallene beschreibt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgaui- schen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsan- waltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlas- sen (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11).
- 11 -
3. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin – zumindest grossmehrheitlich – als ungenügend substan- tiiert, um einen konkreten Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu begründen:
E. 3 Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2023 Beschwerde erhe- ben mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 3).
E. 3.1 Die vier Eingaben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft enthal- ten detaillierte Ausführungen zu den verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen ihr und dem E._____ im Zusammenhang mit der Kündigung ihres Anstel- lungsverhältnisses im Januar 2019 sowie zur (angeblich willkürlichen) Lohnberech- nung durch das E._____. Aus diesen (weitschweifigen) Schilderungen ergibt sich nicht ansatzweise, welche der beanzeigten Personen sich durch welches konkrete Verhalten strafbar gemacht haben soll. Vielmehr stört sich die Beschwerdeführerin in erster Linie an Handlungen und Entscheiden, welche auf dem verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsmittelweg zu rügen sind. Es liegt mithin lediglich eine pauschale Schuldzuweisung vor, ohne dass ersichtlich wäre, welches Handeln der beanzeigten Personen sich unter bestimmte Straftatbestände subsumieren liesse. Daran ändern ihre Detail-Schilderungen nichts. Es bestand keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Behandlung der Strafanzeige, soweit darin kein hinreichend konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten dargelegt wird. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Vorwürfe der Sachentziehung, der "Kredit- Vermögensschädigung" und des Amtsmissbrauchs.
E. 3.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen im vorliegenden Verfahren vorbringen lässt (vgl. Urk. 2; Urk. 24; Urk. 30), verfängt nicht. Wenn sie arbeitsrechtliche Verstösse seitens des E._____ bestanstandet, eine Verschleppung der verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren durch das E._____ geltend macht und moniert, dieses verweigere die Ausrichtung der ihr zustehenden Abfindung, genügt dies nicht, um eine plausible Tatsachengrundlage für die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu liefern. Eine angebliche Rechtsverzögerung erfüllt sodann von vornherein keinen Straftatbestand. Ob und inwieweit der Beschwerdeführerin noch finanzielle Ansprüche gegenüber dem E._____ zustehen, ist Gegenstand der diversen, von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahren (vgl. Urk. 25/1). Auch die der Beschwerdeführerin vom E._____ bis anhin offenbar nicht ausgerichtete Abfindung, welches Vorgehen diese
- 12 - als Sachentziehung betrachtet, sowie die beanstandete Verrechnung von Lohnforderungen durch das E._____ sind in den laufenden verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren zu klären. Die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel wurden denn auch in den betreffenden Verfügungen jeweils explizit genannt (vgl. etwa Beilage 5 zu Urk. 20/2). Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln der beanzeigten Personen aus dem pauschalen Vorwurf, der Spitalrat des E._____ und die Beschwerdegegner verletzten klare Rechtsnormen bzw. wendeten diese falsch an. Soweit die Beschwerdeführerin mit deren Handlungen und Verfügungen nicht einverstanden ist, steht ihr – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt – der verwaltungs- bzw. zivilrechtliche Rechtsmittelweg offen. Ein Missbrauch ihrer Amtsgewalt durch die Beschwerdegegner ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die monierte lange Verfahrensdauer nicht allein dem E._____ bzw. den Beschwerdegegnern angelastet werden kann, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Gegenseite Hand bot für eine gütliche (und rasche) Lösung, auf welches Angebot sich die Beschwerdeführerin indes nicht einliess (vgl. Beilage 3 und 4/4 zu Urk. 20/1). Anzufügen bleibt, dass auch der von der Beschwerdeführerin mittels Aufsichtsbeschwerde angerufene Spitalrat des E._____ keine Verfehlungen der beteiligten Personen auszumachen vermochte (Beilage 6/2 zu Urk. 20/1).
E. 3.3 Wenn die Beschwerdeführerin sodann moniert, das Verwaltungsgericht habe rechtskräftig über die Kündigung entschieden und die Staatsanwaltschaft unterstelle ihr zu Unrecht, das Strafrecht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzusetzen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat einzig in allgemeiner Weise und zu Recht festgehalten, dass verwaltungs- und zivilrechtliche Fragestellungen, wie sie vorliegend im Raum stehen, nicht mit den Mitteln des Strafrechts, sondern primär auf den dafür vorgesehenen Rechtsmittelwegen zu klären sind. Ob bereits entsprechende Verfahren laufen oder nicht, ist irrelevant. Indes scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Tatsache, dass sie sich vor Verwaltungsgericht erfolgreich gegen ihre Kündigung durch das E._____ gewehrt hat, selbstredend nicht
- 13 - bedeutet, dass die betreffenden Vorgänge auch strafrechtlich relevant sind. Mithin ist nicht jedes behördliche Handeln, das nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspricht oder von ihr als für sich selbst nachteilig empfunden wird, automatisch von strafrechtlicher Relevanz.
E. 3.4 Schliesslich erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung und der Unterlassung der Not- hilfe als völlig pauschal und nicht geeignet, einen konkreten Verdacht eines straf- baren Verhaltens der Beschwerdegegner zu begründen. Die geltend gemachte, un- zulässige Auszahlung von Ferienguthaben durch das E._____ vermag zwar allen- falls zivil- bzw. arbeitsrechtlich zu beanstanden sein, erfüllt aber keinen Straftatbe- stand.
4. Einen konkreten Vorwurf strafbaren Verhaltens erhebt die Beschwerdeführe- rin, indem sie rügt, der Beschwerdegegner 1 habe eine Nichtschuld in Betreibung gesetzt, wodurch er sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht habe (vgl. Urk. 20/1 Ziff. IV; Urk. 30).
E. 4 Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde B._____ Frist zur Einreichung einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwer- deführerin Frist angesetzt, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 9). Die Kaution (vgl. Urk. 12) und die Vollmacht (Urk. 14) gingen fristgerecht ein. Sodann wurde die Beschwerdeschrift den Be- schwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 5. Juli 2023 (Urk. 18). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Am 27. Juli 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer eine erneute ergän- zende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 zur ergänzenden Straf- anzeige vom 17. April 2023 (Urk. 24). Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 28), welche sie am 17. August 2023 erstattete (Urk. 30). Von der Möglichkeit der Erstattung einer Duplik machten die Beschwerdegegner
- 3 - und die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch. Die Untersuchungsakten wurden bei- gezogen (Urk. 20). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
E. 4.1 Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Anhebung einer Be- treibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig; eine (straf- bare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einge- leitet und als Druckmittel eingesetzt wird. Nach der Rechtsprechung ist eine Betrei- bung indes nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich, nämlich dann, wenn der Gläubiger damit offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Rechtsmissbräuchlich kann eine Betreibung zudem dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angebli- chen) Schuldners schädigen will, wenn er in schikanöser Weise einen völlig über- setzten Betrag in Betreibung setzt (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. m.H.).
E. 4.2 Das E._____ hat die Betreibung für eine Lohnrückforderung für den Monat Januar 2019 eingeleitet (vgl. Beilage 5 zu Urk. 20/1). Offenbar war die Beschwer- deführerin zuvor nicht bereit, diese Lohnrückforderung zu begleichen und den Ver-
- 14 - zicht auf die Verjährungseinrede zu erklären, weshalb das E._____ die Betreibung anhob (vgl. Beilage 3 zu Urk. 20/1, E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 1. März 2023). Die Beschwerdeführerin beanstandet die vom E._____ im Zusammenhang mit dieser Lohnrückforderung erklärte Verrechnung der ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen monatlichen Entschädigung (vgl. Beilage 5 zu Urk. 20, Verfügung des E._____ vom 1. April 2022) als unzulässig. Offenbar bildet dieser Punkt denn auch Gegenstand eines Rekursverfahrens (vgl. Beilage 3 zu Urk. 20/1, E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 1. März 2023), da das E._____ die in Betreibung ge- setzte Forderung als berechtigt erachtet. Auch die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Lohnzahlung für den Monat Januar 2019 tatsächlich erfolgt ist, sondern bestreitet einzig die Zulässigkeit der vom E._____ vorgenommenen Ver- rechnung. Ob die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich Bestand hat, wird sich im Verlauf allfälliger betreibungs- oder zivilrechtlicher Verfahren zu weisen ha- ben. Dass die Beschwerdeführerin derzeit der Ansicht ist, die vom E._____ geltend gemachte Verrechnung sei nicht zulässig, macht die Betreibung nicht rechtsmiss- bräuchlich. Daran ändert auch ihr Verweis auf § 66c VRG nichts. Eine solche Be- stimmung existiert nicht und soweit die Beschwerdeführerin § 66 VRG meinte, re- gelt diese Bestimmung lediglich die sofortige Vollstreckbarkeit von Entscheiden bei Rechtskraft. Anzufügen bleibt, dass das E._____ Hand zu einer Lösung, verbunden mit der Löschung der angehobenen Betreibung, geboten hat (vgl. Beilage 3 zu Urk. 20/1, E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 1. März 2023). Nachdem die Be- schwerdeführerin hierzu offenbar nicht bereit war, sah das E._____ keinen Anlass, die Löschung der Betreibung zu beantragen. Dass das E._____ in unzulässiger Weise Druck auf die Beschwerdeführerin ausüben würde, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich.
E. 4.3 Aus dem Bundesgerichtsentscheid 6B_28/2021 vom 29. April 2021 kann die Beschwerdeführerin sodann nichts ableiten. Mit der jenem Entscheid zugrunde lie- genden Konstellation ist der vorliegende Fall – worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht verweist (vorne II 3. S. 4) – nach dem Gesagten nicht vergleichbar.
E. 4.4 Von der Geltendmachung einer offensichtlich unbegründeten Forderung kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass es dem
- 15 - E._____ (bloss) darum ginge, die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu schädigen, zumal das E._____ weder eine offensichtlich nicht bestehende Forde- rung noch in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung ge- setzt hat. Dass ein von der Beschwerdeführerin beabsichtigter Immobilienerwerb allenfalls aufgrund des entsprechenden Betreibungsregistereintrages scheiterte (Urk. 5), ändert daran nichts. Nachdem der Tatbestand der Nötigung offenkundig nicht erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft auch insofern zu Recht eine Strafunter- suchung nicht an die Hand genommen und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht, indem er in den verwal- tungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren Dokumente aus dem internen Case Ma- nagement eingereicht habe, für deren Offenlegung kein Rechtfertigungsgrund vor- gelegen habe. Dass die Verwendung dieser Dokumente unzulässig gewesen sei, habe der Spitalrat des E._____ in seinem Rekursentscheid vom 18. Juni 2020 im Verfahren §01/2019 festgestellt und ihr eine Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 20/1 S. 7 und Beilage 2 zu Urk. 20/2 E. II./4.). Der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung scheitert vorliegend bereits an der erforderlichen Tätereigenschaft, handelt es sich dabei doch um ein echtes Son- derdelikt, welches nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden kann (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 320 Rz. 2). Diese Eigenschaft fehlt dem Beschwerdegegner 1 als Handlungsbevollmächtigter des E._____ offenkundig. Auch insoweit erging die angefochtene Nichtanhandnahme mithin zu Recht.
E. 6 Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzu- weisen. V.
Dispositiv
- Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde- - 16 - verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Anspruch auf eine Entschädigung hat die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss nicht.
- Die Beschwerdegegner haben sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh- men lassen, weshalb ihnen mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt.
- Die Kosten des Beschwerdefahrens werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und von der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: B._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichts- urkunde) den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangs- bestätigung) die Beschwerdegegnerin 2 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangs- bestätigung) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-2/2023/10010159 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-2/2023/10010159 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 20] (gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: - 17 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230211-O/U/GRO Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., die Oberrichterinnen lic. iur. A. Meier und lic. iur. C. Gerwig sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 17. Mai 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch B._____, gegen
1. C._____,
2. D._____,
3. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft Winterthur/Unterland vom 15. Mai 2023, B-2/2023/10010159
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Eingaben vom 8./9. März 2023 sowie mit Ergänzung vom 17. April 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ihren Ehemann B._____ bei der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafanzeige gegen D._____ und C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) er- statten wegen Amtsmissbrauchs, "Kredit-Vermögensschädigung", Nötigung etc. (vgl. Urk. 20/1 und 20/2).
2. Mit Verfügungen vom 15. Mai 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Stra- funtersuchung gegen die Beschwerdegegner nicht an die Hand (Urk. 3; Urk. 8).
3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 6. Juni 2023 Beschwerde erhe- ben mit dem Antrag, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Staatskasse (Urk. 2 S. 3).
4. Mit Verfügung vom 9. Juni 2023 wurde B._____ Frist zur Einreichung einer Vollmacht zur Beschwerdeerhebung angesetzt. Gleichzeitig wurde der Beschwer- deführerin Frist angesetzt, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten (Urk. 9). Die Kaution (vgl. Urk. 12) und die Vollmacht (Urk. 14) gingen fristgerecht ein. Sodann wurde die Beschwerdeschrift den Be- schwerdegegnern und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Stellungnahme übermittelt (Urk. 16). Die Staatsanwaltschaft äusserte sich mit Eingabe vom 5. Juli 2023 (Urk. 18). Die Beschwerdegegner liessen sich nicht vernehmen. Am 27. Juli 2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft der hiesigen Kammer eine erneute ergän- zende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 24. Juli 2023 zur ergänzenden Straf- anzeige vom 17. April 2023 (Urk. 24). Mit Verfügung vom 3. August 2023 wurde die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin zur freigestellten Replik übermittelt (Urk. 28), welche sie am 17. August 2023 erstattete (Urk. 30). Von der Möglichkeit der Erstattung einer Duplik machten die Beschwerdegegner
- 3 - und die Staatsanwaltschaft keinen Gebrauch. Die Untersuchungsakten wurden bei- gezogen (Urk. 20). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif.
5. Zufolge Neukonstituierung der III. Strafkammer per 1. Januar 2024 amten die am vorliegenden Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als an- gekündigt (vgl. Urk. 9 S. 4). II.
1. Angefochten sind zwei Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwalt- schaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
2. Hintergrund der angefochtenen Verfügungen ist folgender Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war während mehr als zwanzig Jahren als diplomierte Pflege- fachfrau beim E._____ [Spital] tätig. Ab dem 27. November 2017 war sie infolge eines Hirnschlages zu 100% arbeitsunfähig, woraufhin das E._____ das Arbeits- verhältnis aufgrund lange dauernder Krankheit mit Schreiben vom 8. Januar 2019 per 31. Juli 2019 kündigte. Hiergegen wehrte sich die Beschwerdeführerin mittels Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 18. März 2021 guthiess (VB.2020.00562). Im Zusammenhang mit der Kündigung und deren wirtschaftlichen Folgen (Lohnzahlung, Abfindung) sind mehrere verwaltungs- und arbeitsrechtliche Verfahren zwischen der Beschwerdeführerin und dem E._____ pendent. Im vorliegenden Strafverfahren stellt sich die Beschwerdeführerin im We- sentlichen auf den Standpunkt, das E._____ bzw. die Beschwerdegegner ver- schleppten die erwähnten Verfahren und verweigerten die Ausrichtung der ihr noch zustehenden Lohnzahlungen. Weiter habe das E._____ sie (die Beschwerdeführe- rin) durch die Betreibung für eine Nichtschuld genötigt und sie am Vermögen ge- schädigt, indem sie aufgrund des entsprechenden Betreibungsregistereintrages den Zuschlag für eine Immobilie nicht erhalten habe (vgl. Urk. 20/1 und 20/2).
3. Die Staatsanwaltschaft erwog in den beiden (gleichlautenden) angefochtenen Verfügungen im Wesentlichen, aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt und
- 4 - den mit der Anzeige eingereichten Unterlagen lasse sich nicht erkennen, wer wel- che konkrete strafbare Handlung wann und in welchem definierten Zusammenhang begangen haben könnte und sollte. Ein substantiierter Kontext in strafrechtlicher Hinsicht lasse sich nicht erkennen und ein bereits hinreichend konkretes, ge- schweige denn strafrechtlich relevantes Verhalten, das sich einer der beanzeigten Personen zurechnen liesse, sei nicht ersichtlich. Inwiefern sich jemand strafbar ge- macht haben könnte, lasse sich aus den Ausführungen des Anzeigeerstatters nicht in rechts- und anklagegenügender Weise ableiten. Es sei aus dem zur Anzeige gebrachten Sachverhalt und den eingereichten Unterlagen mit anderen Worten we- der nachvollziehbar noch seien Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass jemandem (den Gesuchsgegnern) und – falls überhaupt – wem genau jeweils strafbare Hand- lungen zur Last gelegt werden könnten. Vielmehr lägen beinahe klassische, übliche verwaltungs- und arbeitsrechtliche Handlungen und Verfügungen (namentlich im Zusammenhang mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses) vor, welche – wie der Anzeigeerstatter selber einräume – bereits Gegenstand entsprechender Ver- fahren bildeten, was im fraglichen Zusammenhang auch den korrekten Weg dar- stelle. Es stünden hier mit anderen Worten die Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des Verwaltungs- und Zivilrechts zur Verfügung. Das Strafverfahren dürfe demgegen- über nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger verwaltungsrechtlicher oder zivil- rechtlicher Ansprüche eingesetzt werden und nicht dazu dienen, die eigene Posi- tion in einem hängigen oder angestrebten Verwaltungs- oder Zivilverfahren zu ver- bessern. Es sei auch nicht die Aufgabe der Strafbehörden, den Parteien die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen. Solche Streitig- keiten seien vielmehr durch das Verwaltungsrecht resp. das Obligationenrecht und dessen Rechtsbehelfe geregelt und strafrechtlich nicht erfasst (Urk. 2; Urk. 8). In ihrer Stellungnahme ergänzt die Staatsanwaltschaft, in Bezug auf die vor- gebrachte fahrlässige Körperverletzung oder Unterlassung der Nothilfe lasse sich eindeutig kein substantiierter Kontext in strafrechtlicher Hinsicht erkennen. Sodann liege keine Gehörsverletzung vor, müsse sich die Staatsanwaltschaft doch gemäss ständiger obergerichtlicher und bundesgerichtlicher Praxis in einer Nichtanhand- nahmeverfügung nicht mit jedem möglichen Argument der Parteien auseinander- setzen, sondern nur mit den entscheidungsrelevanten Aspekten, was vorliegend
- 5 - gemacht worden sei. Selbst wenn an Anzeigen von Rechtslaien keine erhöhten Anforderungen zu stellen seien, so bestünden gemäss Rechtsprechung und herr- schender Lehre die Mindestvoraussetzungen an eine Strafanzeige darin, dass auf eine konkrete, angeblich strafbare Handlung Bezug genommen werde. Die Straf- anzeige müsse namentlich eine konkrete Sachverhaltsfeststellung enthalten und darüber Auskunft geben, wer weswegen strafrechtlich belangt werden solle. Pau- schale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt, der durch das Strafrecht erfasst sein solle, genügten jedenfalls nicht. Vorliegend sei der Strafverfolgungsbehörde im Wesentlichen mitgeteilt worden, dass im E._____ die arbeitsvertraglich zugesicherten, öffentlich-rechtlich verbindlichen Vorschriften zum Nachteil der kantonalen Angestellten nicht eingehalten würden, gefolgt von einem Abriss der teilweise abgeschlossenen, teilweise pendenten arbeits- und verwal- tungsrechtlichen Streitigkeiten zwischen der Beschwerdeführerin und dem E._____. Ein substantiierter Kontext in strafrechtlicher Hinsicht habe sich daraus nicht erkennen lassen und ein hinreichend konkretes, geschweige denn strafrecht- lich relevantes Verhalten sei nicht ersichtlich gewesen. Anhaltspunkte für strafbare Handlungen fehlten mithin. Sodann könne die Beschwerdeführerin aus dem Urteil des Bundesgerichts 6B_28/2021 nichts zu ihren Gunsten ableiten, liege diesem doch ein offensichtlich komplett anderer Sachverhalt zugrunde. Darin sei es um die Einleitung einer Betreibung im Namen einer nicht existierenden Person, mithin um ein offensichtlich rechtsmissbräuchlich eingeleitetes Betreibungsverfahren gegan- gen. Demgegenüber ergäben sich aus der vorliegenden Strafanzeige keine Hin- weise für eine haltlose Betreibung. Vielmehr sei es so, dass das E._____ Ansprü- che gegenüber der Beschwerdeführerin geltend mache und zwecks deren Durch- setzung die Betreibung eingeleitet haben solle. Dass die Beschwerdeführerin die Ansprüche für unbegründet halte, mache die Betreibung nicht offensichtlich rechts- missbräuchlich im Sinne der Rechtsprechung (Urk. 18).
4. Die Beschwerdeführerin entgegnet im Wesentlichen, das E._____ habe ihr verbotenerweise seit Jahren monatlich die Ferien ausbezahlt und dadurch ihre Ge- sundheit fahrlässig gefährdet und körperliche Schäden seiner Arbeitnehmer in Kauf genommen. Es treffe nicht zu, dass es sich vorliegend um übliche verwaltungs- und arbeitsrechtliche Handlungen und Verfügungen handle, zumal das kantonale Per-
- 6 - sonalgesetz explizit auf das Ferienauszahlungsverbot hinweise. Das Verwaltungs- gericht habe die Kündigung bereits rechtskräftig entschieden, sodass die Erwägung fehl gehe, wonach das Strafrecht nicht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche eingesetzt werden dürfe. Zudem liefen sämtliche möglichen Zivil- und Verwaltungsverfahren parallel weiter und es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie (die Beschwerdeführerin) das Strafverfahren in unzulässiger Weise anstelle der ordent- lichen Rechtsverfahren benutze. Weiter lasse sich aufgrund der Verfahrensdauer (rechtswidrige Kündigung am 8. Januar 2019) vermuten, dass das behördliche Ver- fahren missbräuchlich zur Verzögerung des Arbeitsstreits verwendet werde. Dies- bezüglich sei die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen worden. Dass ihr (der Be- schwerdeführerin) bezüglich der betreibungsrechtlichen Nötigung die Strafverfol- gung zustehe, ergebe sich aus dem Bundesgerichtsurteil 6B_28/2021. Wer jeman- den in unverhältnismässiger Weise, also missbräuchlich mit einem Betreibungsre- gistereintrag schädige, mache sich der Nötigung schuldig. Der befürchtete Scha- den sei unterdessen eingetreten, indem die Kaufzusage für eine Liegenschaft sei- tens des Eigentümers infolge des Betreibungsregistereintrages bzw. der Ausset- zung der Verhandlung zu den Hypothekarverträgen aufgelöst worden sei (Urk. 2). In ihrer Eingabe vom 24. Juli 2023 moniert die Beschwerdeführerin im We- sentlichen, ihre Ausführungen in ihrer ergänzenden Strafanzeige vom 17. April 2023 (Urk. 20/2) seien nicht in die angefochtenen Verfügungen eingeflossen bzw. die angefochtenen Verfügungen bezögen sich nicht auf diese Vorwürfe. Indem der Spitalrat des E._____ klare Rechtsnormen verletze, handle er zwangsläufig amts- missbräuchlich. Sodann macht die Beschwerdeführerin einlässliche Ausführungen zu den diversen pendenten verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren (Urk. 24). In ihrer Replik moniert die Beschwerdeführerin, die angefochtenen Verfügun- gen basierten auf einer unhaltbaren Sachverhaltsfeststellung. Die Staatsanwalt- schaft übersehe, dass das Vorgehen der Beschwerdegegner den einschlägigen kantonalen Gesetzen klar widerspreche. Zudem habe das Bundesgericht bestätigt, dass im Rahmen des Betreibungsverfahrens nicht nur Schadenersatz, sondern auch der Tatbestand der Nötigung zu prüfen sei. Der Beschwerdegegner 1 verwei-
- 7 - gere die Einstellung der auf einer Nichtschuld beruhenden Betreibung, welches Verhalten eine Nötigung darstelle (Urk. 30). III.
1. Zunächst rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Staatsanwaltschaft. Zur Begründung bringt sie vor, die Staatsanwaltschaft sei auf ihre Vorbringen nicht (hinreichend) eingegangen. So habe die Staatsanwaltschaft einzig erwogen, es handle sich vorliegend um eine klassische verwaltungs- und arbeitsrechtliche Angelegenheit, wohingegen sie auf die geltend gemachte betreibungsrechtliche Nötigung, die Kreditschädigung und die rechtswidrige Zwangseintreibung mit keinem Wort eingegangen sei. Mithin stelle sich die Staatsanwaltschaft zu Unrecht auf den Standpunkt, die angefochte- nen Verfügungen umfassten auch die von ihr (der Beschwerdeführerin) in ihrer er- gänzenden Eingabe vom 17. April 2023 erhobenen Vorwürfe (Urk. 2; Urk. 30).
2. Damit rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des Anspruchs auf rechtli- ches Gehör bzw. macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Aufgrund der formellen Natur des Anspruchs auf rechtliches Gehör (BGE 135 I 187 E. 2.2; vgl. auch BGE 142 I 93 E. 8.3) ist die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht vorab zu prüfen. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör garantiert dem Betroffenen nicht nur die Möglichkeit, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern, sondern verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffe- nen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinan- dersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden,
- 8 - von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). 2.2. Aus den angefochtenen Verfügungen gehen die wesentlichen Überlegungen hervor, gestützt auf welche die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Stra- funtersuchung gegen die Beschwerdegegner verfügte. So führte sie im Wesentli- chen aus, dass sich aus den Eingaben der Beschwerdeführerin und den dazuge- hörigen Beilagen – selbst unter Anlegung eines grosszügigen Massstabes für Lai- eneingaben – keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafrechtlich re- levantes Verhalten der Beschwerdegegner oder weiterer Personen ergebe, mithin nicht nachvollziehbar sei, wer sich wann wie strafbar gemacht haben könnte. Viel- mehr stünden vorliegend übliche verwaltungs- und arbeitsrechtliche Handlungen und Verfügungen im Raum, gegen welche die entsprechenden Rechtsbehelfe und Rechtsmittel des Verwaltungs- und Zivilrechts zur Verfügung stünden, von welchen die Beschwerdeführerin bereits Gebrauch gemacht habe. Das Strafrecht dürfe demgegenüber nicht dazu dienen, allfällige verwaltungs- oder zivilrechtliche An- sprüche durchzusetzen bzw. die eigene Position in einem hängigen oder ange- strebten verwaltungs- oder zivilrechtlichen Verfahren zu verbessern. Ebenso wenig sei es die Aufgabe der Strafbehörden, den Parteien die Sammlung von Beweisen abzunehmen (Urk. 2; Urk. 8). 2.3. Damit kam die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht nach, zumal sie keine Pflicht trifft, jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführerin ausdrücklich zu widerlegen. Insbesondere geht aus der Begründung hervor, dass die Staatsan- waltschaft die Vorbringen der Beschwerdeführerin und die eingereichten Unterla- gen in ihre Beurteilung einbezogen hat. Mithin lässt sich gestützt auf die Erwägun- gen der Staatsanwaltschaft ohne Weiteres nachvollziehen, weshalb sie zum Schluss kam, es fehle an hinreichend konkreten Vorwürfen eines strafrechtlich re- levanten Verhaltens der beanzeigten Personen. Fehl geht auch die Rüge der Be- schwerdeführerin, die in ihrer ergänzenden Eingabe vom 17. April 2023 erhobenen Vorwürfe seien nicht abgehandelt worden. Wenngleich die betreffende Eingabe un- ter Ziff. 1 der angefochtenen Verfügungen nicht ausdrücklich erwähnt wurde, so wird doch klar, dass die Staatsanwaltschaft auch mit Bezug auf diese ergänzenden Vorbringen keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der be-
- 9 - anzeigten Personen ausmachen konnte. Abgesehen davon erschöpfen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 17. April 2023 im We- sentlichen darin, dass sie Ausführungen zu den verwaltungs- und arbeitsrechtli- chen Verfahren sowie zur angeblichen Verschleppung dieser Verfahren durch das E._____ macht (Urk. 20/2). Es bestand keine Notwendigkeit, diese Vorbringen in den angefochtenen Verfügungen explizit zu erwähnen. Hinzu kommt, dass die Be- schwerdeführerin den Vorwurf der Nötigung bereits in ihrer Eingabe vom 8./9. März 2023 erhob (Urk. 20/1), auf welche Eingabe sich die angefochtenen Verfügungen explizit stützen. Mithin wurde auch dieser Vorwurf abgehandelt. Lediglich der Um- stand, dass die Staatsanwaltschaft der Argumentation der Beschwerdeführerin ma- teriell nicht (vollumfänglich) gefolgt ist, verletzt deren Anspruch auf rechtliches Ge- hör nicht (Urteile des Bundesgerichts 1B_254/2019 vom 21. Juni 2019 E. 2.1 und 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 4.2). Zudem war die Beschwerdeführerin an- hand der Begründung der angefochtenen Verfügungen ohne Weiteres in der Lage, eine Beschwerde zu erheben und diese entsprechend zu begründen bzw. sich mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft auseinanderzusetzen. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt somit nicht vor. IV.
1. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatverdacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröff- nung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tatverdacht begrün- den zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage ha- ben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. Dezember 2014 E. 1.3.1). Bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmässig und recht-
- 10 - lich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist, verfügt die Staatsan- waltschaft über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteile des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.3; 6B_553/2019 vom 6. November 2019 E. 3.1). Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
2. Das Einreichen einer Strafanzeige begründet keinen Anspruch auf Eröffnung einer Untersuchung und Durchführung eines Strafverfahrens (RIEDO/BONER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 301 N 6). Inhaltlich werden gewisse Anforderungen an eine Strafanzeige gestellt. Eine Erklärung gegenüber einer Behörde ist nur dann als Strafanzeige zu betrachten (und entsprechend zu behandeln), wenn sie auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11; vgl. so- dann OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2020, N 1763). Die Strafanzeige ist eine Erklärung, aus der sich ergibt, wer welchen Sachverhalt auf- grund welcher Informationen oder Erkenntnisse den Strafbehörden im Hinblick auf die Anhandnahme von Ermittlungen zur Kenntnis gibt. Sie beinhaltet im Wesentli- chen eine Sachverhaltsfeststellung, Angaben zu den beteiligten Personen, persön- liche Wahrnehmungen und weitere Informationen zum angezeigten Tatvorgang (ALBERTINI, in: Albertini/Fehr/Voser, Polizeiliche Ermittlung, VSKC-Handbuch, Zü- rich 2008, S. 550). Daraus folgt, dass der Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbe- hörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen hat, welcher strafbaren Handlungen er die beschuldigte Person bezichtigt. Dabei wird nicht erwartet, dass er rechtliche Ausführungen macht, sondern das seiner Meinung nach konkret Vor- gefallene beschreibt. In diesem Stadium des Verfahrens trifft den Anzeigeerstatter eine gewisse minimale Substantiierungspflicht (ZWEIDLER, Die Praxis zur thurgaui- schen Strafprozessordnung, Bern 2005, S. 322). Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt sind keine Strafanzeigen im Sinne von Art. 301 StPO. Diesfalls begründet die StPO keine Pflicht zur förmlichen Behandlung der Eingabe. Zur Vermeidung von Unklarheiten sollte die Staatsan- waltschaft indes auch in solchen Fällen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlas- sen (BSK StPO-RIEDO/BONER, a.a.O., Art. 301 N 11).
- 11 -
3. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin – zumindest grossmehrheitlich – als ungenügend substan- tiiert, um einen konkreten Verdacht eines strafbaren Verhaltens zu begründen: 3.1. Die vier Eingaben der Beschwerdeführerin an die Staatsanwaltschaft enthal- ten detaillierte Ausführungen zu den verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren zwischen ihr und dem E._____ im Zusammenhang mit der Kündigung ihres Anstel- lungsverhältnisses im Januar 2019 sowie zur (angeblich willkürlichen) Lohnberech- nung durch das E._____. Aus diesen (weitschweifigen) Schilderungen ergibt sich nicht ansatzweise, welche der beanzeigten Personen sich durch welches konkrete Verhalten strafbar gemacht haben soll. Vielmehr stört sich die Beschwerdeführerin in erster Linie an Handlungen und Entscheiden, welche auf dem verwaltungs- und zivilrechtlichen Rechtsmittelweg zu rügen sind. Es liegt mithin lediglich eine pauschale Schuldzuweisung vor, ohne dass ersichtlich wäre, welches Handeln der beanzeigten Personen sich unter bestimmte Straftatbestände subsumieren liesse. Daran ändern ihre Detail-Schilderungen nichts. Es bestand keine Pflicht der Staatsanwaltschaft zur förmlichen Behandlung der Strafanzeige, soweit darin kein hinreichend konkretes, strafrechtlich relevantes Verhalten dargelegt wird. Dies gilt insbesondere mit Bezug auf die Vorwürfe der Sachentziehung, der "Kredit- Vermögensschädigung" und des Amtsmissbrauchs. 3.2. Was die Beschwerdeführerin hiergegen im vorliegenden Verfahren vorbringen lässt (vgl. Urk. 2; Urk. 24; Urk. 30), verfängt nicht. Wenn sie arbeitsrechtliche Verstösse seitens des E._____ bestanstandet, eine Verschleppung der verwaltungs- und zivilrechtlichen Verfahren durch das E._____ geltend macht und moniert, dieses verweigere die Ausrichtung der ihr zustehenden Abfindung, genügt dies nicht, um eine plausible Tatsachengrundlage für die erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu liefern. Eine angebliche Rechtsverzögerung erfüllt sodann von vornherein keinen Straftatbestand. Ob und inwieweit der Beschwerdeführerin noch finanzielle Ansprüche gegenüber dem E._____ zustehen, ist Gegenstand der diversen, von der Beschwerdeführerin initiierten Verfahren (vgl. Urk. 25/1). Auch die der Beschwerdeführerin vom E._____ bis anhin offenbar nicht ausgerichtete Abfindung, welches Vorgehen diese
- 12 - als Sachentziehung betrachtet, sowie die beanstandete Verrechnung von Lohnforderungen durch das E._____ sind in den laufenden verwaltungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren zu klären. Die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel wurden denn auch in den betreffenden Verfügungen jeweils explizit genannt (vgl. etwa Beilage 5 zu Urk. 20/2). Ebenso wenig ergeben sich Anhaltspunkte für ein strafbares Handeln der beanzeigten Personen aus dem pauschalen Vorwurf, der Spitalrat des E._____ und die Beschwerdegegner verletzten klare Rechtsnormen bzw. wendeten diese falsch an. Soweit die Beschwerdeführerin mit deren Handlungen und Verfügungen nicht einverstanden ist, steht ihr – wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt – der verwaltungs- bzw. zivilrechtliche Rechtsmittelweg offen. Ein Missbrauch ihrer Amtsgewalt durch die Beschwerdegegner ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Dies gilt umso mehr, als die monierte lange Verfahrensdauer nicht allein dem E._____ bzw. den Beschwerdegegnern angelastet werden kann, ergibt sich doch aus den Akten, dass die Gegenseite Hand bot für eine gütliche (und rasche) Lösung, auf welches Angebot sich die Beschwerdeführerin indes nicht einliess (vgl. Beilage 3 und 4/4 zu Urk. 20/1). Anzufügen bleibt, dass auch der von der Beschwerdeführerin mittels Aufsichtsbeschwerde angerufene Spitalrat des E._____ keine Verfehlungen der beteiligten Personen auszumachen vermochte (Beilage 6/2 zu Urk. 20/1). 3.3. Wenn die Beschwerdeführerin sodann moniert, das Verwaltungsgericht habe rechtskräftig über die Kündigung entschieden und die Staatsanwaltschaft unterstelle ihr zu Unrecht, das Strafrecht als Vehikel zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche einzusetzen, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat einzig in allgemeiner Weise und zu Recht festgehalten, dass verwaltungs- und zivilrechtliche Fragestellungen, wie sie vorliegend im Raum stehen, nicht mit den Mitteln des Strafrechts, sondern primär auf den dafür vorgesehenen Rechtsmittelwegen zu klären sind. Ob bereits entsprechende Verfahren laufen oder nicht, ist irrelevant. Indes scheint die Beschwerdeführerin zu verkennen, dass die Tatsache, dass sie sich vor Verwaltungsgericht erfolgreich gegen ihre Kündigung durch das E._____ gewehrt hat, selbstredend nicht
- 13 - bedeutet, dass die betreffenden Vorgänge auch strafrechtlich relevant sind. Mithin ist nicht jedes behördliche Handeln, das nicht den Vorstellungen der Beschwerdeführerin entspricht oder von ihr als für sich selbst nachteilig empfunden wird, automatisch von strafrechtlicher Relevanz. 3.4. Schliesslich erweisen sich auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu den Vorwürfen der fahrlässigen Körperverletzung und der Unterlassung der Not- hilfe als völlig pauschal und nicht geeignet, einen konkreten Verdacht eines straf- baren Verhaltens der Beschwerdegegner zu begründen. Die geltend gemachte, un- zulässige Auszahlung von Ferienguthaben durch das E._____ vermag zwar allen- falls zivil- bzw. arbeitsrechtlich zu beanstanden sein, erfüllt aber keinen Straftatbe- stand.
4. Einen konkreten Vorwurf strafbaren Verhaltens erhebt die Beschwerdeführe- rin, indem sie rügt, der Beschwerdegegner 1 habe eine Nichtschuld in Betreibung gesetzt, wodurch er sich der Nötigung gemäss Art. 181 StGB schuldig gemacht habe (vgl. Urk. 20/1 Ziff. IV; Urk. 30). 4.1. Der Nötigung macht sich schuldig, wer jemanden durch Gewalt oder Andro- hung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfrei- heit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Die Anhebung einer Be- treibung oder das Androhen einer solchen ist grundsätzlich zulässig; eine (straf- bare) Nötigung liegt jedoch vor, wenn eine Betreibung rechtsmissbräuchlich einge- leitet und als Druckmittel eingesetzt wird. Nach der Rechtsprechung ist eine Betrei- bung indes nur in Ausnahmefällen rechtsmissbräuchlich, nämlich dann, wenn der Gläubiger damit offensichtlich Ziele verfolgt, die nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben. Rechtsmissbräuchlich kann eine Betreibung zudem dann sein, wenn der Betreibende bloss die Kreditwürdigkeit eines (angebli- chen) Schuldners schädigen will, wenn er in schikanöser Weise einen völlig über- setzten Betrag in Betreibung setzt (vgl. BGE 140 III 481 E. 2.3.1. m.H.). 4.2. Das E._____ hat die Betreibung für eine Lohnrückforderung für den Monat Januar 2019 eingeleitet (vgl. Beilage 5 zu Urk. 20/1). Offenbar war die Beschwer- deführerin zuvor nicht bereit, diese Lohnrückforderung zu begleichen und den Ver-
- 14 - zicht auf die Verjährungseinrede zu erklären, weshalb das E._____ die Betreibung anhob (vgl. Beilage 3 zu Urk. 20/1, E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 1. März 2023). Die Beschwerdeführerin beanstandet die vom E._____ im Zusammenhang mit dieser Lohnrückforderung erklärte Verrechnung der ihr vom Verwaltungsgericht zugesprochenen monatlichen Entschädigung (vgl. Beilage 5 zu Urk. 20, Verfügung des E._____ vom 1. April 2022) als unzulässig. Offenbar bildet dieser Punkt denn auch Gegenstand eines Rekursverfahrens (vgl. Beilage 3 zu Urk. 20/1, E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 1. März 2023), da das E._____ die in Betreibung ge- setzte Forderung als berechtigt erachtet. Auch die Beschwerdeführerin stellt nicht in Abrede, dass die Lohnzahlung für den Monat Januar 2019 tatsächlich erfolgt ist, sondern bestreitet einzig die Zulässigkeit der vom E._____ vorgenommenen Ver- rechnung. Ob die in Betreibung gesetzte Forderung tatsächlich Bestand hat, wird sich im Verlauf allfälliger betreibungs- oder zivilrechtlicher Verfahren zu weisen ha- ben. Dass die Beschwerdeführerin derzeit der Ansicht ist, die vom E._____ geltend gemachte Verrechnung sei nicht zulässig, macht die Betreibung nicht rechtsmiss- bräuchlich. Daran ändert auch ihr Verweis auf § 66c VRG nichts. Eine solche Be- stimmung existiert nicht und soweit die Beschwerdeführerin § 66 VRG meinte, re- gelt diese Bestimmung lediglich die sofortige Vollstreckbarkeit von Entscheiden bei Rechtskraft. Anzufügen bleibt, dass das E._____ Hand zu einer Lösung, verbunden mit der Löschung der angehobenen Betreibung, geboten hat (vgl. Beilage 3 zu Urk. 20/1, E-Mail des Beschwerdegegners 1 vom 1. März 2023). Nachdem die Be- schwerdeführerin hierzu offenbar nicht bereit war, sah das E._____ keinen Anlass, die Löschung der Betreibung zu beantragen. Dass das E._____ in unzulässiger Weise Druck auf die Beschwerdeführerin ausüben würde, ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. 4.3. Aus dem Bundesgerichtsentscheid 6B_28/2021 vom 29. April 2021 kann die Beschwerdeführerin sodann nichts ableiten. Mit der jenem Entscheid zugrunde lie- genden Konstellation ist der vorliegende Fall – worauf die Staatsanwaltschaft zu Recht verweist (vorne II 3. S. 4) – nach dem Gesagten nicht vergleichbar. 4.4. Von der Geltendmachung einer offensichtlich unbegründeten Forderung kann nach dem Gesagten keine Rede sein. Auch ist nicht ersichtlich, dass es dem
- 15 - E._____ (bloss) darum ginge, die Kreditwürdigkeit der Beschwerdeführerin zu schädigen, zumal das E._____ weder eine offensichtlich nicht bestehende Forde- rung noch in schikanöser Weise einen völlig übersetzten Betrag in Betreibung ge- setzt hat. Dass ein von der Beschwerdeführerin beabsichtigter Immobilienerwerb allenfalls aufgrund des entsprechenden Betreibungsregistereintrages scheiterte (Urk. 5), ändert daran nichts. Nachdem der Tatbestand der Nötigung offenkundig nicht erfüllt ist, hat die Staatsanwaltschaft auch insofern zu Recht eine Strafunter- suchung nicht an die Hand genommen und die Beschwerde ist abzuweisen.
5. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, der Beschwerdegegner 1 habe sich der Amtsgeheimnisverletzung schuldig gemacht, indem er in den verwal- tungs- und arbeitsrechtlichen Verfahren Dokumente aus dem internen Case Ma- nagement eingereicht habe, für deren Offenlegung kein Rechtfertigungsgrund vor- gelegen habe. Dass die Verwendung dieser Dokumente unzulässig gewesen sei, habe der Spitalrat des E._____ in seinem Rekursentscheid vom 18. Juni 2020 im Verfahren §01/2019 festgestellt und ihr eine Entschädigung von einem Monatslohn zugesprochen (vgl. Urk. 2 S. 2; Urk. 20/1 S. 7 und Beilage 2 zu Urk. 20/2 E. II./4.). Der Tatbestand der Amtsgeheimnisverletzung scheitert vorliegend bereits an der erforderlichen Tätereigenschaft, handelt es sich dabei doch um ein echtes Son- derdelikt, welches nur von einem Behördenmitglied oder Beamten erfüllt werden kann (vgl. TRECHSEL/VEST, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetz- buch Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, Art. 320 Rz. 2). Diese Eigenschaft fehlt dem Beschwerdegegner 1 als Handlungsbevollmächtigter des E._____ offenkundig. Auch insoweit erging die angefochtene Nichtanhandnahme mithin zu Recht.
6. Somit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzu- weisen. V.
1. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tra- gen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerde-
- 16 - verfahren auf Fr. 1'800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 GebV OG) und aus der geleisteten Prozesskaution zu beziehen. Anspruch auf eine Entschädigung hat die Beschwerdeführerin ausgangsgemäss nicht.
2. Die Beschwerdegegner haben sich im Beschwerdeverfahren nicht verneh- men lassen, weshalb ihnen mangels entschädigungsfähiger Umtriebe keine Ent- schädigung zuzusprechen ist. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'800.– fest- gesetzt.
3. Die Kosten des Beschwerdefahrens werden der Beschwerdeführerin aufer- legt und von der von ihr geleisteten Sicherheitsleistung bezogen.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: B._____, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichts- urkunde) den Beschwerdegegner 1 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangs- bestätigung) die Beschwerdegegnerin 2 ("persönlich/vertraulich", gegen Empfangs- bestätigung) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-2/2023/10010159 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland ad B-2/2023/10010159 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 20] (gegen Emp- fangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel:
- 17 - Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. Mai 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte