Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Es seien die hier neu eingereichten Unterlagen zu den Akten zu nehmen.
E. 2 Es seien die Zeugen (siehe Liste in Ziff. 25) und C._____ vorzuladen und zu befragen.
E. 3 Es seien die Daten ID 5000xbvo bei der Kantonspolizei zu edieren.
E. 4 Die Beschwerde sei gutzuheissen.
E. 5 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Mai 2023 sei aufzuheben.
E. 6 Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei aufzufordern, ein Strafverfah- ren gegen C._____ und D._____ zu eröffnen.
E. 7 Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur
- 10 - Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).
b) Nach Art. 141 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine be- wegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der subjektive Tatbestand von Art. 141 StGB beinhaltet somit als negatives Erfordernis, dass der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handelt (BSK StGB-Weissenberger,
4. Auflage, Basel 2019, N 31 zu Art. 141 StGB). Im Kern besteht eine Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst und über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zu- kommt (BGE 118 IV 148, 151; BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., N 17 zu Art. 137 StGB). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin habe der Beschwer- degegner 3 zu ihr gesagt, dass er den Hund behalte, da er ihn erworben habe (Urk. 6 S. 1). Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 vor, beschlossen zu haben, ihr den Hund endgültig nicht mehr zurückzugeben (Urk. 24 S. 13). Nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin massten sich die Beschwerdegegner 2 und 3 somit die Verfügungsmacht von Berechtigten an und verfügten über den Hund F._____ wie Eigentümer, obwohl ihnen diese Rechtsstel- lung - nach der Darstellung der Beschwerdeführerin - gar nicht zukommt. Damit erfüllt der Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und
- 11 - 3 vorwirft, nicht den Tatbestand von Art. 141 StGB, denn nach der Sachverhalts- darstellung der Beschwerdeführerin handelten die Beschwerdegegner 2 und 3 mit Aneignungsabsicht. Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der hinreichende Tatverdacht einer unrechtmässigen Aneignung besteht.
c) Nach Art. 137 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als fremd erscheint jede Sache, die im Eigentum einer anderen Person steht (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., vor Art. 137 N 42). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht besteht, dass es sich beim Hund F._____ um eine für die Beschwerdegegner 2 und 3 fremde Sache han- delt (und dass sie um diese Fremdheit wussten). Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Kopie des Kaufvertrages vom 23. Juli 2016 (Urk. 14/7) ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Eigentum am Hund F._____ erwarb. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr der Hund im August 2016 von der Beschwerdegegnerin 2 geschenkt worden sei, spricht der Inhalt ihres eigenen Emails vom 27. Februar 2023, in welchem sie insbesondere Folgendes festhielt (Urk. 32/1): "Du weisst nicht wie C._____ war und wie sehr sie alles kaputt gemacht hat. Ich habe euch nur um die Pflege v[on] ihrem Hund gebeten. Das ging auch nicht." Wäre die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 selbst der Über- zeugung gewesen, dass ihr der Hund F._____ von der Beschwerdegegnerin 2 im August 2016 geschenkt worden sei, so hätte sie konsequenterweise "von meinem Hund" anstatt "von ihrem Hund" schreiben müssen. Hinzukommt, dass sie in ihrer WhatsApp-Nachricht an den Beschwerdegegner 3 vom 18. März 2023 schrieb, er könne der Beschwerdegegnerin 2 sagen, dass sie ihn [den Hund] behalten müsse (Urk. 17/5). Indem die Beschwerdeführerin das Modalverb "müssen" verwendete, brachte sie zum Ausdruck, dass sie von einer Pflicht der Beschwerdegegnerin 2 ausging, den Hund zu behalten. Da im Falle, dass sich die Beschwerdeführerin am
18. März 2023 selbst für die Eigentümerin des Hundes und die Beschwerdegegne- rin 2 für die Nichteigentümerin gehalten hätte, keine Grundlage für die Annahme einer entsprechenden Pflicht der Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich ist, spricht auch
- 12 - der Inhalt dieser WhatsApp-Nachricht vom 18. März 2023 dagegen, dass sie sich selbst als Eigentümerin des Hundes betrachtete. Angesichts der vorliegenden Beweislage (d.h. des schriftlichen Kaufvertrages vom
23. Juli 2016 und der beiden soeben zitierten schriftlichen Aussagen der Beschwer- deführerin), die gegen eine Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin sprechen, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, im Rahmen eines Strafverfahrens zu- gunsten der Beschwerdeführerin weitere Untersuchungshandlungen (und insbe- sondere Zeugeneinvernahmen) durchzuführen, durch welche sich die Beschwer- deführerin eine Stärkung ihrer Position erhofft. Erstens wird der Beweiswert allfälli- ger Zeugenaussagen zugunsten der Beschwerdeführerin vor allem durch den oben zitierten Inhalt ihres Emails vom 27. Februar 2023 stark gemindert, und zweitens hat die Staatsanwaltschaft in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung in zutref- fender Weise ausgeführt, dass es nicht die Aufgabe der Strafbehörde ist, einer Par- tei im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Straftatbestand der Sachentzie- hung nicht erfüllt ist und dass kein hinreichender Tatverdacht einer unrechtmässi- gen Aneignung gegeben ist.
d) Bezüglich des Vorwurfes der Erpressung hat die Staatsanwaltschaft in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Ver- knüpfung zwischen der vorgelegten Vereinbarung und der Rückgabe des Hundes lediglich als Vermutung äusserte. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen ihrer Strafanzeige noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet, dass ei- ner der Beschwerdegegner 1-3 ihr gegenüber in mündlicher oder schriftlicher Form ausgeführt habe, sie werde den Hund F._____ erst wieder zurückerhalten, wenn sie die vorgelegte Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Erbe von G._____ unterzeichnet haben werde. Insbesondere ist in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokument mit dem Titel "Chronologische Reihenfolge der Entfüh- rung und Erpressung" (Urk. 14/12) keine entsprechende Behauptung enthalten. Damit ergibt sich aus dem von ihr erhobenen Erpressungsvorwurf, den sie lediglich
- 13 - in Form einer Hypothese äusserte, kein hinreichender Tatverdacht, der die Eröff- nung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.– zu verrechnen. Den Beschwerdegegnern 1 und 3 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Antragsdelikten – wie den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten der Sachentziehung und der un- rechtmässigen Aneignung zum Nachteil eines Angehörigen – die Parteientschädi- gung für die erbetene Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person im Be- schwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden. Demgegenüber geht bei einem Offizialdelikt – wie der vorliegend zur Diskussion stehenden Erpressung – die Ent- schädigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren für die durch die Anträge im Schuldpunkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staates, sofern die gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung allein Beschwerde er- hebende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfol- gungsinteresse mitträgt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat Anspruch auf eine Entschädi- gung. Diese geht zulasten der Beschwerdeführerin, da in Anbetracht der Tatsache, dass sie – wie unter E II. 7. d) ausgeführt – selber nicht behauptet, dass ihr mitgeteilt
- 14 - worden sei, dass sie den Hund erst wieder zurückerhalte, wenn sie die Verein- barung unterzeichnet habe (und damit die für eine Erpressung erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht einmal geltend macht), mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Strafun- tersuchungsverfahrens verfolgt wurde (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 16, 31 und 36). Dieser hat mit Eingabe vom 1. Februar 2024 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'880.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) ein- gereicht (Urk. 37), der Stundenansätze von Fr. 450.– bzw. Fr. 400.– zugrunde lie- gen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren wird eine pauschale Gebühr zugespro- chen (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb der Pauschale bemisst sich der Betrag nach § 2 AnwGebV. Vorliegend ist deshalb lediglich ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn allein nach Aufwand zu entschädigen wäre, eine im Rahmen des privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zwischen Klient und Verteidigung ab- geschlossene Honorarvereinbarung für den Staat nicht bindend ist. Die verteidigte Person kann mit ihrem Verteidiger keinen beliebigen, vom Staat zu entschädigen- den Stundenansatz vereinbaren (Obliegenheit der Schadenminderung), bzw. muss in der Folge allenfalls einen Teil der Verteidigungskosten auch bei einem Frei- spruch oder einer Verfahrenseinstellung selber tragen (BGE 142 IV 163 = Pra 106 [2017] Nr. 55 E. 3.1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom
E. 11 März 2020 E. 4.2, wonach das Honorar des Wahlverteidigers nicht zwingend höher zu bemessen ist als dasjenige einer amtlichen Verteidigung). Unter Berück- sichtigung der in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV aufgeführten Bemessungsgrundlagen (Bedeutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des Anwalts und Schwierigkeit des Falls) erweist sich aufgrund der überschaubaren Tragweite und geringen Komplexität der vorliegenden Angelegenheit und mit Blick auf den als angezeigt erscheinenden Aufwand eine Anwaltsgebühr von Fr. 2'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- 15 - Diese Entschädigung ist im Betrag von Fr. 500.– aus der geleisteten Prozesskau- tion zu entrichten. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 2'000.– verrechnet.
- Den Beschwerdegegnern 1 und 3 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen, welche der Beschwerde- gegnerin 2 im Betrag von Fr. 500.– aus der geleisteten Kaution von der Ge- richtskasse überwiesen wird.
- Schriftliche Mitteilung an: RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) RA lic. iur. Y._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- - 16 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230209-O/U/SBA Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, und lic. iur. B. Stiefel, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüschweiler Beschluss vom 17. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____,
3. D._____,
4. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 24. Mai 2023, C-1/2023/10018839
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) stellte am 5. April 2023 Strafantrag ge- gen D._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 3) wegen Sachentziehung (Urk. 14/4) und erstattete Strafanzeige wegen Erpressung (Urk. 14/1 S. 3). Die Staats- anwaltschaft See/Oberland (nachfolgend Staatsanwaltschaft) nahm mit Verfügung vom 24. Mai 2023 eine Untersuchung nicht an Hand (Urk. 6). Gegen diese Nicht- anhandnahmeverfügung liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. Juni 2023 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Es seien die hier neu eingereichten Unterlagen zu den Akten zu nehmen.
2. Es seien die Zeugen (siehe Liste in Ziff. 25) und C._____ vorzuladen und zu befragen.
3. Es seien die Daten ID 5000xbvo bei der Kantonspolizei zu edieren.
4. Die Beschwerde sei gutzuheissen.
5. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 24. Mai 2023 sei aufzuheben.
6. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei aufzufordern, ein Strafverfah- ren gegen C._____ und D._____ zu eröffnen.
7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschuldigten bzw. des Staates. Mit Verfügung vom 14. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 2'000.– zu leisten (Urk. 7), worauf am 23. Juni 2023 eine entsprechende Geldzahlung einging (Urk. 9). Nachdem den Beschwer- degegnern 1-3 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 27. Juni 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), beantragte die Staatsanwalt- schaft in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 die Abweisung der Beschwerde
- 3 - (Urk. 13 S. 1). Die Beschwerdegegnerin 2 liess in ihrer Stellungnahme vom 10. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde beantragen (Urk. 16 S. 2), und die Beschwer- degegner 1 und 3 liessen sich innert angesetzter Frist nicht vernehmen. Die Be- schwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. September 2023 innert der mit Verfügung vom 14. August 2023 angesetzten und erstreckten Frist (Urk. 20, Urk. 22 und Urk. 24). Mit Verfügung vom 13. September 2023 wurde der Staatsan- waltschaft und den Beschwerdegegnern 1-3 Frist zu Duplik angesetzt (Urk. 27), worauf die Staatsanwaltschaft am 19. September 2023 auf eine Duplik verzichtete (Urk. 29) und sich die Beschwerdegegner 1 und 3 innert angesetzter Frist nicht vernehmen liessen. Die Duplik der Beschwerdegegnerin 2, welche dem Rechtsver- treter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 zugestellt wurde (Urk. 34), datiert vom 29. September 2023 (Urk. 31). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahmeverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Nichtanhandnahmeverfügung im Wesent- lichen damit, am 20. März 2023 sei die Beschwerdeführerin im Polizeiposten E._____ erschienen und habe ausgeführt, ihr Hund F._____ sei vom Beschwerde- gegner 3 (d.h. vom Exfreund ihrer Tochter C._____, nachfolgend Beschwerdegeg- nerin 2) entführt worden; sie habe den Hund, wie bereits einige Male, zuvor in die Obhut des Beschwerdegegners 3 gegeben, und es sei vereinbart worden, dass dieser den Hund am 18. März 2023 um zehn Uhr abholen und am 19. März 2023 um zwölf Uhr zurückbringen werde. Nach einem kleinen Disput habe die Beschwer- deführerin den Hund jedoch bereits am 18. März 2023 zurückhaben wollen. Der Beschwerdegegner 3 habe jedoch zu ihr gesagt, dass er den Hund behalte, da er diesen erworben habe. Nach der Darstellung des Beschwerdegegners 3 habe er
- 4 - den Hund vor einigen Jahren gekauft und sei somit sein rechtmässiger Eigentümer. Die Beschwerdeführerin habe bestätigt, dass der Beschwerdegegner 3 den Hund gekauft habe, jedoch angegeben, den Hund vom Beschwerdegegner 3 und von der Beschwerdegegnerin 2 übernommen bzw. geschenkt bekommen zu haben, als die- ser drei Monate alt gewesen sei. Seit sieben Jahren habe der Hund bei ihr gelebt, und sie habe jeweils die Hundesteuer bezahlt und sich um ihn gekümmert. Die Beschwerdeführerin habe der Polizei eine chronologische Auflistung der Ereignisse eingereicht, in welcher sie gegen B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1), die Beschwerdegegnerin 2 und den Beschwerdegegner 3 die Vorwürfe der Entführung des Hundes F._____ und der Erpressung erhebe; man habe sie dazu nötigen wol- len, eine Vereinbarung mit der Beschwerdegegnerin 2 im Zusammenhang mit der Erbschaft von G._____ betreffend die Veräusserung der Liegenschaft an der H._____-strasse … in I._____ zu unterzeichnen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass die Beschwerdegegnerin 2 ihr den Hund F._____ geschenkt habe. Schriftliche Belege für diese Schenkung seien je- doch nicht vorhanden. Demgegenüber laute der Kaufvertrag betreffend den Hund auf die Beschwerdegegnerin 2. Sodann liege auch noch eine schriftliche Bestäti- gung der Züchterin J._____ vor, dass der Hund im Juli 2016 für EUR 200 von der Beschwerdegegnerin 2 und dem Beschwerdegegner 3 gekauft worden sei. Es lä- gen daher keine schlüssigen, unabhängigen Indizien vor, welche die Version der Beschwerdeführerin, wonach ihr der Hund geschenkt worden sei und daher in ih- rem Eigentum stehe, als plausibler als die Angaben des Beschwerdegegners 3 er- scheinen liessen, wonach der Hund ihm und der Beschwerdegegnerin 2 gehöre. Somit seien auch keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorhanden, dass die Wegnahme bzw. die Nichtherausgabe des Hundes die Eigentumsrechte der Be- schwerdeführerin verletzen würde und daher als widerrechtlich anzusehen wäre. Bezüglich des Vorwurfes der Erpressung sei festzuhalten, dass gemäss den Anga- ben der Beschwerdeführerin bisher keine konkrete Aufforderung erfolgt sei, die vor- gelegte Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Erbe von G._____ zu unter- zeichnen, um den Hund F._____ wieder zurückzuerhalten, so dass es bereits an einem konkreten Sachzusammenhang zwischen der Wegnahme des Hundes und
- 5 - der Aufforderung zur Unterzeichnung der Vereinbarung fehle. Zudem sei nicht hin- reichend erstellt, dass die Beschwerdeführerin Eigentümerin des Hundes sei. Die Anzeige beziehe sich auf eine zivilrechtliche Streitigkeit, die nicht durch die Staats- anwaltschaft zu untersuchen sei. Es sei nicht die Aufgabe der Staatsanwaltschaft, die Eigentumsverhältnisse am Hund F._____ zu ermitteln. Zivilrechtliche Streitig- keiten seien grundsätzlich auf den Zivilweg zu verweisen. Das Strafrecht solle nur dann und dort greifen, wo die Verfehlungen deutlich über zivilrechtliche Pflichtwid- rigkeiten oder Regelverstösse hinausgehen würden. Die Eröffnung einer Strafun- tersuchung dürfe nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger, rein zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden, und es sei nicht die Aufgabe der Strafbehörde, einer Partei im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess die Mühen und das Kos- tenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (Urk. 6 S. 1 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung ihrer Beschwerde liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, seitens der Staatsanwaltschaft sei zu wenig unternommen worden und mehrere wichtige Hinweise seien nicht nachgeprüft worden. So sei zum Beispiel schwer zu verstehen, welche Gründe dazu geführt hätten, dass die Beschwerde- gegnerin 2 nicht befragt worden sei. Aus der Bestätigung der Züchterin J._____ vom 2. Juni 2023 (Urk. 3/3/4) gehe hervor, dass der Beschwerdegegner 3 am Tag des Hundekaufs die Beschwerdegegnerin 2 bei der Züchterin nur begleitet und den Hund F._____ nicht - wie von ihm beteuert - gemeinsam mit der Beschwerdegeg- nerin 2 gekauft habe. Unter diesen Umständen sei eine Befragung der Beschwer- degegnerin 2 absolut wichtig, da sie den Hund alleine erworben habe. Besonders irritierend sei auch das Verhalten des Polizisten, der den Beschwerdegegner 3 be- fragt habe, denn dieser habe keine weiteren sachdienlichen Fragen gestellt, son- dern sich mit den vagen und unkorrekten Aussagen des Beschwerdegegners 3 zu- friedengegeben. Gemäss dem Polizeibericht seien nur die wichtigsten Fotos und Chatverläufe dem Rapport beigelegt worden. Somit lägen noch weitere Unterlagen vor, die eingereicht, der Beschwerdeführerin jedoch nicht zur Verfügung gestellt worden seien.
- 6 - Durch eine Vielzahl von Zeugen könne bewiesen werden, dass der Hund F._____ praktisch immer bei der Beschwerdeführerin gewesen und von dieser betreut wor- den sei, und Frau K._____ könne bezeugen, dass der Hund der Beschwerdefüh- rerin geschenkt worden sei. Die Vereinbarung betreffend den Nachlass von G._____ sei der Beschwerdeführerin zwei Tage nach der Wegnahme des Hundes F._____ durch den Beschwerdegegner 1 in ihrem Laden mit einer gewissen Be- harrlichkeit ausgehändigt worden, was zwei Kundinnen der Beschwerdeführerin bezeugen könnten. Gemäss dieser Vereinbarung werde lediglich die Beschwer- degegnerin 2 begünstigt und nicht die Beschwerdeführerin. Es würden daher Hin- weise eines erpresserischen Verhaltens vorzuliegen scheinen (Urk. 2 S. 5 ff.).
3. Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde führte die Staats- anwaltschaft im Wesentlichen aus, in der Beschwerdeschrift werde gänzlich aus- geblendet, dass die Beschwerdeführerin selbst eingeräumt habe, dass es keine schriftlichen Aufzeichnungen über eine Schenkung des Hundes gebe. Unter diesen Umständen sei die Beschwerdeführerin weiterhin nicht in der Lage, die von ihr gel- tend gemachte Eigentumsübertragung zu belegen, woran auch die zahlreichen auf- gerufenen Zeugen nichts zu ändern vermöchten. Zum Vorwurf der Erpressung sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin eine Verknüpfung zwischen der vorge- legten Vereinbarung und der Rückgabe des Hundes lediglich als Vermutung äus- sere, die durch keine sachlichen Beweismittel belegt sei und lediglich als Hypo- these in den Raum gestellt werde (Urk. 13 S. 1 f.).
4. Stellungnahme der Beschwerdegegnerin 2 Zur Begründung ihres Antrages auf Abweisung der Beschwerde liess die Be- schwerdegegnerin 2 im Wesentlichen ausführen, es sei nicht erkennbar, inwiefern eine Einvernahme von ihr zu einem anderen Schluss führen würde, als dass im vorliegenden Fall keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte vorlägen, welche die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würden. Tatsache sei, dass sie
- 7 - und der Beschwerdegegner 3 den Hund F._____ gemeinsam als ihren Hund ange- schafft hätten, was aus der Anzahlungsquittung vom 8. Juli 2016 (Urk. 7/2) hervor- gehe. Auf Wunsch der Verkäuferin sei der Kaufvertrag nur auf die Beschwerdegeg- nerin 2 ausgestellt worden, damit klar sei, wer sich um den Hund zu kümmern habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe nie den Willen gehabt, den Hund der Beschwer- deführerin zu schenken. Diese sei im … [Datenbank] als Halterin des Hundes re- gistriert gewesen, weil sie in ihrer unmittelbaren Nähe Zugang zu einem Tierarzt gehabt habe und die Impfungen des Hundes habe durchführen lassen. Als Halter gelte, wer hinsichtlich Betreuung, Pflege, Verwendung oder Beaufsichtigung die tat- sächliche Bestimmungsmacht über ein Tier habe; entscheidend sei die tatsächliche Verfügungsgewalt, nicht die rechtliche Beziehung zum Tier, weshalb es irrelevant sei, ob der Halter gleichzeitig auch Eigentümer sei. Nach der Rückkehr von ihrer Reise im Januar 2023 hätten sich der Beschwerdegegner 1 und sie dazu entschlos- sen, den Hund zukünftig nicht mehr in die Obhut der Beschwerdeführerin zu geben, sondern definitiv zu sich zu nehmen, weil sie sich entschieden hätten, zusammen eine Familie zu gründen und der Hund F._____ Teil dieser Familie sein solle. Aus- serdem habe die Beschwerdeführerin nach dem Tod ihres Ehemannes in I._____ ein Geschäft eröffnet und ihnen gegenüber mehrfach geäussert, dass ihr die Be- lastung mit der Arbeit, dem Hund F._____ und ihrer persönlichen Situation zu viel sei. Dementsprechend hätten sie bei der Hundekontrolle der Stadt Zürich abgeklärt, was zu tun sei, und gegen Vorweisen der Kaufbestätigung der Züchterin sei der Hund freigeschaltet worden, so dass er auf den Namen der Beschwerdegegnerin 2 habe registriert werden können. Die WhatsApp-Nachricht der Beschwerdeführerin an den Beschwerdegegner 3 vom 18. März 2023, wonach er der Beschwerdegegnerin 2 sagen könne, dass sie den Hund F._____ behalten müsse (Urk. 17/5), zeige, dass sie ganz genau wisse, dass der Hund der Beschwerdegegnerin 2 und nicht ihr gehöre. Es mache wenig Sinn, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 den Hund F._____ zu einem Zeitpunkt weggenommen haben sollen, in welchem sie der Beschwerdefüh- rerin die Vereinbarung betreffend den Nachlass von G._____ noch gar nicht vorge-
- 8 - legt und somit noch gar nicht gewusst hätten, ob diese mit dem Vereinbarungsent- wurf einverstanden sei oder nicht (Urk. 16 S. 1 f.).
5. Replik der Beschwerdeführerin Replicando liess die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, Frau K._____ sei in der Lage, die durchgeführte Schenkung zu bezeugen. Wie aus deren schriftlichen Bestätigung (Urk. 25/1) zu entnehmen sei, habe die Beschwerdegeg- nerin 2 im August 2016 in Anwesenheit von K._____ zu ihr gesagt, dass sie den Hund nicht mehr wolle und diese ihn behalten könne; zeitgleich sei die Übergabe sämtlicher Dokumente erfolgt, welche den Hund beträfen. Sie sei immer noch im Besitz dieser Originaldokumente. Somit sei die Schenkung des Hundes belegt. Eine fehlende schriftliche Vereinbarung betreffend die Schenkung könne ihr somit nicht entgegengehalten werden. Die Tätigkeit in ihrem Geschäft, die Betreuung des Hundes und ihre persönliche Situation seien zu keinem Zeitpunkt derart belastend gewesen, dass sie sich nicht mehr um den Hund hätte kümmern wollen. Als sie die WhatsApp-Nachricht an den Beschwerdegegner 3 vom 18. März 2023 verfasst habe, sei sie aufgrund des Verhaltens der Beschwerdegegnerin 2 von negativen Emotionen überhäuft worden. Schliesslich sei ihre Mitteilung, dass sie den Hund nicht mehr zurückhaben wolle, nicht ernst gemeint gewesen, weshalb sie diese um- gehend wieder gelöscht habe. In jedem Fall fehle der Gesamtkontext, in welchem die vorgelegten Nachrichten verfasst worden seien. Bereits vor dem Vorfall vom 18. März 2023 habe die Beschwerdegegnerin 2 sie über die Vereinbarung betreffend den Nachlass von G._____ in Kenntnis gesetzt, indem diese ihr den Inhalt der Vereinbarung am Telefon erklärt habe. Sie habe abweisend auf den Vereinbarungsvorschlag reagiert und der Beschwerdegegne- rin 2 mitgeteilt, dass sie sich nicht mehr um die Erbangelegenheit kümmern wolle. Nachdem sie keinerlei Interesse an der Vereinbarung gezeigt habe, habe die Be- schwerdegegnerin 2 am 20. März 2023 ein zweites Mal versucht, sie zur Unter- zeichnung der Vereinbarung zu animieren, indem diese den Beschwerdegegner 1 als Boten zu ihr geschickt habe. Als die Beschwerdegegnerin 2 gemerkt habe, dass
- 9 - sie definitiv kein Interesse an der vorgeschlagenen Vereinbarung gehabt habe, habe diese beschlossen, den Hund endgültig nicht mehr zu retournieren (Urk. 24 S. 4 ff.).
6. Duplik der Beschwerdegegnerin 2 Duplicando liess die Beschwerdegegnerin 2 im Wesentlichen vorbringen, sie habe nie den Willen gehabt, der Beschwerdeführerin den Hund zu schenken. Diese wisse ganz genau, dass ihr der Hund nicht geschenkt worden sei, sondern ihr ge- höre, was durch ihre Äusserung in ihrem E-Mail an den Beschwerdegegner 1 vom
27. Februar 2023 (Urk. 32/1) belegt werde ("Ich habe euch nur um die Pflege v[on] ihrem Hund gebeten"). Es werde bestritten, dass sie vor dem 18. März 2023 der Beschwerdeführerin den Inhalt der Vereinbarung betreffend den Nachlass von G._____ am Telefon erklärt habe und die Beschwerdeführerin abweisend auf die- sen Vorschlag reagiert haben solle; in der Zeit zwischen dem 10. und dem 18. März 2023 hätten gar keine Telefonate zwischen der Beschwerdeführerin und ihr statt- gefunden (Urk. 31 S. 2 ff.).
7. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 309 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröff- nung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Po- lizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt, wenn sie Zwangsmassnahmen anordnet sowie wenn sie von der Polizei über schwere Straftaten oder andere schwerwiegende Ereignisse infor- miert wurde. Gelangt sie hingegen zum Schluss, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrens- hindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist, verfügt sie die Nichtanhandnahme (Art. 310 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft darf dann die Untersuchung - z.B. aufgrund einer Anzeige - nicht an Hand nehmen, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur
- 10 - Beurteilung vorliegende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder wenn mit anderen Worten eine Anzeige von vornherein aussichtslos ist, weil offensicht- lich keine Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Ebenso ist keine Untersuchung an Hand zu nehmen, wenn Prozesshindernisse, wie z.B. Ver- jährung, gegeben sind. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf jedoch nicht erge- hen, wenn es bloss zweifelhaft ist, ob ein Straftatbestand vorliegt (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2023, N 1231; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zü- rich/St. Gallen 2023, N 3 f. zu Art. 309 StPO, N 1 ff. zu Art. 310 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, N 11-14 und N 19-23 zu Art. 309 StPO, N 2 ff. zu Art. 310 StPO).
b) Nach Art. 141 StGB wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer dem Berechtigten ohne Aneignungsabsicht eine be- wegliche Sache entzieht und ihm dadurch einen erheblichen Nachteil zufügt. Der subjektive Tatbestand von Art. 141 StGB beinhaltet somit als negatives Erfordernis, dass der Täter nicht mit Aneignungsabsicht handelt (BSK StGB-Weissenberger,
4. Auflage, Basel 2019, N 31 zu Art. 141 StGB). Im Kern besteht eine Aneignung darin, dass sich der Täter die Verfügungsmacht des Berechtigten anmasst und über die Sache wie ein Eigentümer verfügt, obwohl ihm diese Rechtsstellung nicht zu- kommt (BGE 118 IV 148, 151; BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., N 17 zu Art. 137 StGB). Gemäss der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin habe der Beschwer- degegner 3 zu ihr gesagt, dass er den Hund behalte, da er ihn erworben habe (Urk. 6 S. 1). Zudem wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 2 vor, beschlossen zu haben, ihr den Hund endgültig nicht mehr zurückzugeben (Urk. 24 S. 13). Nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin massten sich die Beschwerdegegner 2 und 3 somit die Verfügungsmacht von Berechtigten an und verfügten über den Hund F._____ wie Eigentümer, obwohl ihnen diese Rechtsstel- lung - nach der Darstellung der Beschwerdeführerin - gar nicht zukommt. Damit erfüllt der Sachverhalt, den die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegnern 2 und
- 11 - 3 vorwirft, nicht den Tatbestand von Art. 141 StGB, denn nach der Sachverhalts- darstellung der Beschwerdeführerin handelten die Beschwerdegegner 2 und 3 mit Aneignungsabsicht. Es bleibt zu prüfen, ob im vorliegenden Fall der hinreichende Tatverdacht einer unrechtmässigen Aneignung besteht.
c) Nach Art. 137 Ziff. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Als fremd erscheint jede Sache, die im Eigentum einer anderen Person steht (BSK StGB-Niggli/Riedo, a.a.O., vor Art. 137 N 42). Im Folgenden ist zu prüfen, ob der hinreichende Verdacht besteht, dass es sich beim Hund F._____ um eine für die Beschwerdegegner 2 und 3 fremde Sache han- delt (und dass sie um diese Fremdheit wussten). Aufgrund der sich bei den Akten befindenden Kopie des Kaufvertrages vom 23. Juli 2016 (Urk. 14/7) ist davon aus- zugehen, dass die Beschwerdegegnerin 2 das Eigentum am Hund F._____ erwarb. Gegen die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach ihr der Hund im August 2016 von der Beschwerdegegnerin 2 geschenkt worden sei, spricht der Inhalt ihres eigenen Emails vom 27. Februar 2023, in welchem sie insbesondere Folgendes festhielt (Urk. 32/1): "Du weisst nicht wie C._____ war und wie sehr sie alles kaputt gemacht hat. Ich habe euch nur um die Pflege v[on] ihrem Hund gebeten. Das ging auch nicht." Wäre die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2023 selbst der Über- zeugung gewesen, dass ihr der Hund F._____ von der Beschwerdegegnerin 2 im August 2016 geschenkt worden sei, so hätte sie konsequenterweise "von meinem Hund" anstatt "von ihrem Hund" schreiben müssen. Hinzukommt, dass sie in ihrer WhatsApp-Nachricht an den Beschwerdegegner 3 vom 18. März 2023 schrieb, er könne der Beschwerdegegnerin 2 sagen, dass sie ihn [den Hund] behalten müsse (Urk. 17/5). Indem die Beschwerdeführerin das Modalverb "müssen" verwendete, brachte sie zum Ausdruck, dass sie von einer Pflicht der Beschwerdegegnerin 2 ausging, den Hund zu behalten. Da im Falle, dass sich die Beschwerdeführerin am
18. März 2023 selbst für die Eigentümerin des Hundes und die Beschwerdegegne- rin 2 für die Nichteigentümerin gehalten hätte, keine Grundlage für die Annahme einer entsprechenden Pflicht der Beschwerdegegnerin 2 ersichtlich ist, spricht auch
- 12 - der Inhalt dieser WhatsApp-Nachricht vom 18. März 2023 dagegen, dass sie sich selbst als Eigentümerin des Hundes betrachtete. Angesichts der vorliegenden Beweislage (d.h. des schriftlichen Kaufvertrages vom
23. Juli 2016 und der beiden soeben zitierten schriftlichen Aussagen der Beschwer- deführerin), die gegen eine Eigentümerstellung der Beschwerdeführerin sprechen, ist es nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, im Rahmen eines Strafverfahrens zu- gunsten der Beschwerdeführerin weitere Untersuchungshandlungen (und insbe- sondere Zeugeneinvernahmen) durchzuführen, durch welche sich die Beschwer- deführerin eine Stärkung ihrer Position erhofft. Erstens wird der Beweiswert allfälli- ger Zeugenaussagen zugunsten der Beschwerdeführerin vor allem durch den oben zitierten Inhalt ihres Emails vom 27. Februar 2023 stark gemindert, und zweitens hat die Staatsanwaltschaft in der Begründung ihrer Einstellungsverfügung in zutref- fender Weise ausgeführt, dass es nicht die Aufgabe der Strafbehörde ist, einer Par- tei im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzunehmen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bun- desgerichts 6B_1053/2020 vom 19. November 2020 E. 1.2). Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Straftatbestand der Sachentzie- hung nicht erfüllt ist und dass kein hinreichender Tatverdacht einer unrechtmässi- gen Aneignung gegeben ist.
d) Bezüglich des Vorwurfes der Erpressung hat die Staatsanwaltschaft in zutreffender Weise darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin eine Ver- knüpfung zwischen der vorgelegten Vereinbarung und der Rückgabe des Hundes lediglich als Vermutung äusserte. Die Beschwerdeführerin hat weder im Rahmen ihrer Strafanzeige noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren behauptet, dass ei- ner der Beschwerdegegner 1-3 ihr gegenüber in mündlicher oder schriftlicher Form ausgeführt habe, sie werde den Hund F._____ erst wieder zurückerhalten, wenn sie die vorgelegte Vereinbarung im Zusammenhang mit dem Erbe von G._____ unterzeichnet haben werde. Insbesondere ist in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokument mit dem Titel "Chronologische Reihenfolge der Entfüh- rung und Erpressung" (Urk. 14/12) keine entsprechende Behauptung enthalten. Damit ergibt sich aus dem von ihr erhobenen Erpressungsvorwurf, den sie lediglich
- 13 - in Form einer Hypothese äusserte, kein hinreichender Tatverdacht, der die Eröff- nung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 1'500.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 2'000.– zu verrechnen. Den Beschwerdegegnern 1 und 3 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschä- digung zuzusprechen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann bei Antragsdelikten – wie den vorliegend zur Diskussion stehenden Delikten der Sachentziehung und der un- rechtmässigen Aneignung zum Nachteil eines Angehörigen – die Parteientschädi- gung für die erbetene Verteidigung der obsiegenden beschuldigten Person im Be- schwerdeverfahren gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO der unterliegenden Privatklägerschaft auferlegt werden. Demgegenüber geht bei einem Offizialdelikt – wie der vorliegend zur Diskussion stehenden Erpressung – die Ent- schädigung der obsiegenden beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren für die durch die Anträge im Schuldpunkt verursachten Aufwendungen zulasten des Staates, sofern die gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung allein Beschwerde er- hebende Privatklägerschaft ein latent weiterbestehendes öffentliches Strafverfol- gungsinteresse mitträgt (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin 2 hat Anspruch auf eine Entschädi- gung. Diese geht zulasten der Beschwerdeführerin, da in Anbetracht der Tatsache, dass sie – wie unter E II. 7. d) ausgeführt – selber nicht behauptet, dass ihr mitgeteilt
- 14 - worden sei, dass sie den Hund erst wieder zurückerhalte, wenn sie die Verein- barung unterzeichnet habe (und damit die für eine Erpressung erforderlichen Tatbestandsmerkmale nicht einmal geltend macht), mit der Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung kein öffentliches Interesse an der Fortführung des Strafun- tersuchungsverfahrens verfolgt wurde (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.5). Die Beschwerdegegnerin 2 hat sich im Beschwerdeverfahren durch einen Anwalt vertreten lassen (vgl. Urk. 16, 31 und 36). Dieser hat mit Eingabe vom 1. Februar 2024 eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 7'880.– (zuzüglich Mehrwertsteuer) ein- gereicht (Urk. 37), der Stundenansätze von Fr. 450.– bzw. Fr. 400.– zugrunde lie- gen. Die Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebüh- ren (AnwGebV). Im Beschwerdeverfahren wird eine pauschale Gebühr zugespro- chen (vgl. § 19 Abs. 1 AnwGebV). Innerhalb der Pauschale bemisst sich der Betrag nach § 2 AnwGebV. Vorliegend ist deshalb lediglich ergänzend darauf hinzuwei- sen, dass selbst wenn allein nach Aufwand zu entschädigen wäre, eine im Rahmen des privatrechtlichen Auftragsverhältnisses zwischen Klient und Verteidigung ab- geschlossene Honorarvereinbarung für den Staat nicht bindend ist. Die verteidigte Person kann mit ihrem Verteidiger keinen beliebigen, vom Staat zu entschädigen- den Stundenansatz vereinbaren (Obliegenheit der Schadenminderung), bzw. muss in der Folge allenfalls einen Teil der Verteidigungskosten auch bei einem Frei- spruch oder einer Verfahrenseinstellung selber tragen (BGE 142 IV 163 = Pra 106 [2017] Nr. 55 E. 3.1.2, vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1004/2019 vom
11. März 2020 E. 4.2, wonach das Honorar des Wahlverteidigers nicht zwingend höher zu bemessen ist als dasjenige einer amtlichen Verteidigung). Unter Berück- sichtigung der in § 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV aufgeführten Bemessungsgrundlagen (Bedeutung des Falls, Verantwortung des Anwalts, notwendiger Zeitaufwand des Anwalts und Schwierigkeit des Falls) erweist sich aufgrund der überschaubaren Tragweite und geringen Komplexität der vorliegenden Angelegenheit und mit Blick auf den als angezeigt erscheinenden Aufwand eine Anwaltsgebühr von Fr. 2'000.– (inklusive Mehrwertsteuer) als angemessen. Die Beschwerdeführerin ist daher für das Beschwerdeverfahren zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen.
- 15 - Diese Entschädigung ist im Betrag von Fr. 500.– aus der geleisteten Prozesskau- tion zu entrichten. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– festge- setzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der geleisteten Prozesskau- tion von Fr. 2'000.– verrechnet.
3. Den Beschwerdegegnern 1 und 3 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 2 eine Prozessentschädigung von Fr. 2'000.– zu bezahlen, welche der Beschwerde- gegnerin 2 im Betrag von Fr. 500.– aus der geleisteten Kaution von der Ge- richtskasse überwiesen wird.
5. Schriftliche Mitteilung an: RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1 (per Gerichtsurkunde) RA lic. iur. Y._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden der Beschwerdegegnerin 2 (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 3 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland unter gleichzeitiger Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 14] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer-
- 16 - den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 17. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiber: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. A. Brüschweiler