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UE230208

Einstellung

Zürich OG · 2024-07-02 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Am 16. September 2022, ca. 8.40 Uhr, ereignete sich an der Verzweigung C._____-strasse/D._____-strasse in Winterthur ein Verkehrsunfall zwischen dem

- 2 - von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gelenkten Personenwagen und dem von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelenkten Personenwagen. Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte infolgedessen gegen den Beschwerde- gegner u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 11/1), nachdem die Be- schwerdeführerin einen entsprechenden Strafantrag gestellt hatte (Urk. 11/2). Am

23. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 3/2).

E. 2 Es seien die Akten der Strafuntersuchung dem Unterzeichneten zur Einsicht (bevorzugt in elektronischer Form) sowie ggf. zur Stellungnahme zuzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3% Kleinspesen- pauschale und MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse."

E. 3 Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde das sinngemässe Gesuch der Be- schwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Be- schwerde abgewiesen. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.00 angesetzt (Urk. 5). In der genannten Verfügung wurde sie weiter darauf hingewiesen, sie solle sich für die Akteneinsicht an die Staatsan- waltschaft wenden (Urk. 5 S. 2), was sie in der Folge auch getan hat (vgl. Urk. 11, nicht akturiertes Webtransfer-E-Mail der Staatsanwaltschaft betreffend die Zustel- lung der Untersuchungsakten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom

27. Juni 2023 unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 11) die Abweisung der

- 3 - Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Stellung- nahme (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juli 2023 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 21).

E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass ausser den sich widersprechenden Aussagen der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdegegners keine weiteren Beweismittel vor- handen seien. Die im Polizeirapport erwähnte Auskunftsperson habe den Unfall selbst nicht beobachten können. Es sei nicht klar, ob der Beschwerdegegner zu früh abgebogen sei, wo er sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe und wie es genau zur Kollision gekommen sei. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwer- deführerin gemäss ihren Angaben beim Vorfall ein Halswirbelsäulentrauma erlit-

- 5 - ten habe, könne noch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdegegner habe eine strafbare Pflichtverletzung begangen. Den bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners stünden nur die Aussagen der an der Verurteilung unmittel- bar interessierten Beschwerdeführerin gegenüber. Diese Anschuldigungen fänden indessen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis. Weitere Be- weismittel wie unbeteiligte Tatzeugen, Spuren, objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin zusätzlich zu stützen vermöchten, seien keine vorhanden. Damit lasse sich die Aussage des Beschwerdegegners, er habe die Mittellinie nicht überschritten, nicht anklagege- nügend widerlegen (Urk. 3/2 S. 1 ff.). In ihrer Stellungnahme hielt die Staatsan- waltschaft im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend brachte sie vor, dass auch im von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Parteigutachten der E._____ ausgeführt werde, dass keine Hinweise zu den End- lagen der beiden Fahrzeuge vorlägen. Hierin sei auch nicht festgehalten, dass der Kollisionspunkt klar jenseits der Mittellinie zu liegen gekommen sei. Vielmehr habe der Kollisionsbereich darin nur näherungsweise eingegrenzt und die Lage des Kollisionspunktes eben nicht genau rekonstruiert werden können (Urk. 10).

E. 3.2 Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst einwenden, die Staatsanwaltschaft habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie den vorhandenen Zeugen nicht formell unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, sondern lediglich am Tatort als Auskunftsperson durch die Polizei habe einver- nehmen lassen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungspflicht ver- letzt, indem sie keine Spurenauswertung bzw. Unfallanalyse vorgenommen bzw. die Versicherungsunterlagen, welche eine solche enthielten, nicht beigezogen habe. Gesamthaft habe sie Bundesrecht verletzt, indem sie trotz zweifelhafter Be- weislage das Verfahren eingestellt habe, anstatt beim zuständigen Gericht An- klage zu erheben. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es sei aufgrund einer Aussage gegen Aussage - Konstellation ohne weitere vorhandene Beweis- mittel die Strafuntersuchung einzustellen, sei falsch (Urk. 2 S. 3 ff.). In ihrer Replik brachte sie ergänzend vor, dass sich ausschliesslich das Fahrzeug des Beschwerdegegners nicht mehr in der Endlage befunden habe. Der Be-

- 6 - schwerdegegner habe sein Fahrzeug – gegen ihre Bitte – direkt nach dem Unfall weggefahren, was der nicht einvernommene Zeuge bestätigen könne. Der Kollu- sionspunkt habe im eingereichten Gutachten näherungsweise eingegrenzt wer- den können und befinde sich klar jenseits der Mittellinie, was belege, dass nicht beide Fahrzeuge zu nahe an der Mittellinie gefahren seien. Zudem sei klar, dass der Beschwerdegegner im Unfallzeitpunkt am Abbiegen gewesen sei, da es ihm sonst bei der Kollision nicht das vordere Nummernschild abgerissen hätte. Ge- samthaft rekonstruiere das Gutachten den Unfallhergang klar und weise die Schuld mit deutlicher Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdegegner zu (Urk. 17).

E. 4 Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3). So hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Weiter hat der

- 7 - Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV).

E. 5 Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. F._____ vom 16. Februar 2023 erlitt die Beschwerdeführerin eine Halswirbelsäulendistorsion mit im Verlauf anhaltenden Schmerzen sowie situativ Kribbeln in einigen Fingern der linken Hand. Im MRI habe keine Nervenwurzelaffektion festgestellt werden können. Der Neurologe gehe von einer muskulären Problematik aus. Die Patientin stehe wegen der anhaltenden Beschwerden bei Dr. med. G._____ als Unfallspezialist und PD Dr. med. H._____ als Schmerzspezialist in Behandlung (Urk. 11/8/7). Dr. med. G._____ diagnostizierte eine winzige mediane Diskushernie auf Ebene C5/C6 ohne Neurokompression, eine kleine mediane Diskushernie auf Ebene Th7/Th8 sowie eine Tangierung der Nervenwurzel Th7 (Urk. 11/8/9). PD Dr. med. H._____ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin zwei Mal eine schmerztherapeutische Intervention (Facetteninfiltration) vorgenommen zu haben (Urk. 11/8/5). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht da- von ausging, dass die dem Beschwerdegegner vorgeworfene fahrlässige Körper- verletzung nicht anklagegenügend erstellt werden kann. 6.1. Der Beschwerdegegner brachte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2022 vor, an einer Kreuzung ein entgegenkommendes Fahrzeug touchiert zu haben. Zum Zeitpunkt der Kollision seien sie beide geradeaus gefahren. Er habe die Absicht gehabt, nach links in Richtung Autobahn abzubiegen, sei aber noch auf der rechten Spur gewesen. An der Kreuzung, welche von einer Ampel bedient worden sei, sei er auf der D._____-strasse geradeaus gefahren und die andere Lenkerin (die Beschwerdeführerin) habe die Kreuzung noch schnell überqueren wollen. Er vermute, dass sie beide nahe an der Mittellinie gefahren seien und es so zu einer Kollision gekommen sei. Er selbst habe den Weg zur Autobahn gesucht und noch nicht gesehen, wo er abbiegen müsse. Er glaube, er habe den Blinker noch nicht gestellt gehabt. Er sei noch nicht ganz vorne beim Stopsignal gewesen. Aufgrund des Verkehrsaufkommens seien sie beide nach der Kollision ein bisschen

- 8 - zurückgefahren und hätten hernach sofort die Polizei zur Abklärung des Verkehrsunfalls gerufen (Urk. 11/4/1 S. 1 f. F/A 2 und 10 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2023 schilderte der Beschwerdegegner das Unfallgeschehen wie folgt: Er habe die Auffahrt für die Autobahn gesucht. Bei der Abzweigung habe er links in die C._____-strasse abbiegen wollen und sei langsam gefahren. Er habe gebremst und in einen tieferen Gang geschaltet, um abzubiegen. Dann sei es zum Zusammenstoss gekommen. Es sei eigentlich kein Zusammenstoss gewesen. Sie hätten sich seitlich touchiert, hätten beide bremsen können und seien dann ca. nach 15 Metern zum Stillstand gekommen. Sie seien dann beide zurückgefahren, um die C._____-strasse zu räumen, da es viel Verkehr gehabt habe. Später sei noch ein Zeuge dazugekommen, welcher den Zusammenstoss gehört, aber nicht gesehen habe, was passiert sei (Urk. 11/4/2 S. 3 F/A 13). Er wisse nicht, mit welcher Geschwindigkeit er auf die Kreuzung D._____-strasse/C._____-strasse gefahren sei. Er sei sehr langsam, vermutungsweise sicher mit weniger als 30 km/h gefahren (Urk. 11/4/2 S. 4 F/A 15). Die Beschwerdeführerin sei von der anderen Seite der D._____-strasse her über die Kreuzung mit etwa gleicher Geschwindigkeit wie er gekommen (Urk. 11/4/2 S. 4 F/A 16 f.). Er sei auf seiner rechten Seite gefahren. Er sei etwas nahe an der Linie gefahren, aber auf seiner Seite. Es sei dann einfach zu einer Streifkollision gekommen (Urk. 11/4/2 S. 5 F/A 24). Nach der Kollision sei er noch einige Meter weiter gefahren, bis er zum Stillstand gekommen sei (Urk. 11/4/2 S. 4 F/A 22). Alle zwei Jahre müsse bei ihm eine Untersuchung betreffend Fahrtüchtigkeit erfolgen; er habe anfangs 2023 eine derartige Untersuchung absolviert (Urk. 11/4/2 S. 8 F/A 47 f.). 6.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2022 im Wesentlichen wie folgt: Sie hätten beide am Lichtsignal grün gehabt und sie sei, da sie geradeaus habe fahren müssen, davon ausgegangen, Vortritt zu haben. Der Beschwerdegegner sei auch losgefahren und sei frontal links gegen ihren Personenwagen kollidiert. Sie denke, er habe den Blinker nicht gestellt, könne es aber nicht 100% bestätigen. Sie sei normal auf ihrer Fahrbahn gefahren. Er sei durch die Absicht des Abbiegens auf

- 9 - ihre Seite rübergekommen. Sie habe eine Vollbremse gemacht und nach rechts gelenkt, in der Hoffnung, ausweichen zu können. Zum Zeitpunkt der Kollision sei sie quasi still gestanden. Der Beschwerdegegner sei dann in ihren Personenwagen gefahren. Er sei mit seiner linken Seite der Front gegen ihre linke Frontseite kollidiert. Er sei ca. mit 20 bis 30 km/h gefahren, sie mit 50 km/h (Urk. 11/5 S. 1 ff.). 7.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung somit zutreffend fest, dass sich widersprechende Aussagen der beiden Unfallbeteiligten vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hielt ebenso zutreffend fest, dass keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, mit welchen ein dem Beschwerdegegner vorzuwerfender Sachverhalt, nämlich dass er die Mittellinie überfahren und hierbei den Vortritt der Beschwerdeführerin missachtet haben soll, anklagegenügend nachgewiesen werden könnte. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände verfangen – wie sogleich aufzuzeigen ist – nicht. 7.2. Im Rapport der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Oktober 2022 ist zwar festgehalten, dass die Auskunftsperson I._____ den Unfall als Fussgänger vom Trottoir aus habe beobachten können (Urk. 11/1 S. 2). Diese Feststellung war jedoch nicht korrekt. Abklärungen der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeifunktionär ergaben, dass die Auskunftsperson nicht befragt worden sei, da sie – entgegen der Ausführungen im Rapport – den Unfallhergang nicht habe beobachten können. Vielmehr sei die Auskunftsperson erst nach dem Geschehen zum Unfall dazu gestossen und könne daher nichts zum Unfallhergang sagen (Urk. 11/3). Dies deckt sich mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdegegners zum "Zeugen" (Urk. 11/4/2 S. 3 F/A 13). Die gegenteiligen Behauptungen und Mutmassungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Auskunftsperson nichts zum Unfallhergang gesagt habe (Urk. 2 S. 4 N 7), vermögen hieran nichts zu ändern. Allfällige Aussagen der Auskunftsperson zur Endlage der Fahrzeuge nach dem Unfall (Urk. 2 S. 4 N 8) wären im Übrigen nicht von Relevanz, gäben diese doch keine Auskunft über die entscheidende Position der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision. So brachte der Beschwerdegegner vor, nach der Kollision noch einige Meter weiter gefahren und erst dann zum Stillstand

- 10 - gekommen zu sein (Urk. 11/4/2 S. 3 F/A 13), und ist betreffend das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im von dieser eingereichten unfalltechnischen Bericht der E._____ festgehalten, dass auch deren Fahrzeug von der Kollisionsposition bis zum Stillstand noch mehrere Meter zurückgelegt habe (Urk. 3/3 S. 8). Dass die Auskunftsperson derart exakte Aussagen zur Endlage der Fahrzeuge tätigen könnte, dass gestützt auf diese eine Unfallanalyse erfolgen könnte (Urk. 2 S. 4 N 8), welche anklagegenügend den Kollisionsort eingrenzen könnte, erscheint abwegig. Eine Auskunftsperson, welche erst nach dem Unfall hinzustiess, kann somit keine tatrelevanten Aussagen tätigen. Dass der Beschwerdegegner das Fahrzeug nach dem Unfall bewegte und auf der Seite abstellte (Urk. 2 S. 4 N 9, Urk. 17 S. 3 N 3), ist zudem unstrittig und dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht von der Befragung der Auskunftsperson abgesehen. 7.3. Das Fahrzeug des Beschwerdegegners findet sich auf den erstellten Fotos fraglos nicht mehr in der ursprünglichen Endlage (Urk. 11/6 S. 3). Weiter existieren Fotos des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin, welches auf der Fahrbahn steht (Urk. 11/6 S. 4 f.). In der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten technischen Unfallanalyse der E._____ vom 23. März 2023 zu Handen der J._____ [Versicherung] ist diesbezüglich festgehalten, dass dieses Bild "mutmasslich" die Endposition des Range Rover darstelle und die Endposition des Volvo nicht dokumentiert sei (Urk. 3/3 S. 4). Der Bericht hält damit im Einklang unter "Spurenlage" fest, dass zu den Endlagen der beiden Fahrzeuge keine Hinweise vorlägen (Urk. 3/3 S. 4). Korrekt ist im Analysebericht weiter festgehalten (Urk. 3/3 S. 4), dass sich dem Polizeirapport keine Angaben über allfällige Reifenspuren auf der Fahrbahn entnehmen lassen und die Unfallstelle nicht vermessen worden ist (siehe Urk. 11/1 S. 5). Der Kollisionsbereich wurde von der E._____ in der Folge "näherungsweise" aufgrund der auf dem Foto sichtbaren Splitterteile eingegrenzt (Urk. 3/3 S. 5). Die E._____ hielt hierbei fest, die Lage des Kollisionspunktes könne nicht genau rekonstruiert werden (Urk. 3/3 S. 8). Von einer "klaren" Rekonstruktion des Unfallhergangs kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 3 N 4) – folglich keine Rede sein. Diese ins Recht gereichte technische Unfallanalyse vermag dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw.

- 11 - eine Missachtung der massgebenden Verkehrsregeln nachzuweisen. Die Mutmassungen der Beschwerdeführerin betreffend das Schadensbild an den Fahrzeugen (Urk. 17 S. 3 N 4) vermögen hieran nichts zu ändern. Anzumerken ist, dass in der vorliegenden Konstellation für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung bestand, von sich aus die Versicherungsunterlagen beizuziehen. 7.4. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Verurteilung im Falle einer Anklageerhebung als unwahrscheinlich. Es sind keine unterlassenen Beweiserhebungen ersichtlich, die hieran etwas zu ändern vermöchten. Die Staatsanwaltschaft hat bei dieser Aktenlage – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 3 N 2) – zu Recht die Beweiswürdigung selbst vorgenommen und in der Folge die Einstellung der Strafuntersuchung verfügt.

E. 8 Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. II.

Dispositiv
  1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG auf Fr. 1'200.00 festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Pro- zesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.
  2. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme bzw. das Stellen von Anträgen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsan- spruch. Es wird beschlossen:
  3. Die Beschwerde wird abgewiesen. - 12 -
  4. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Be- schlusses zurückerstattet.
  5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
  6. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, zweifach für sich sowie zu  Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen  des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  7. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. - 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230208-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. D. Tagmann Beschluss vom 2. Juli 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Win- terthur/Unterland vom 23. Mai 2023, A-8/2022/10040248 Erwägungen: I.

1. Am 16. September 2022, ca. 8.40 Uhr, ereignete sich an der Verzweigung C._____-strasse/D._____-strasse in Winterthur ein Verkehrsunfall zwischen dem

- 2 - von B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) gelenkten Personenwagen und dem von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gelenkten Personenwagen. Die Stadtpolizei Winterthur rapportierte infolgedessen gegen den Beschwerde- gegner u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung (Urk. 11/1), nachdem die Be- schwerdeführerin einen entsprechenden Strafantrag gestellt hatte (Urk. 11/2). Am

23. Mai 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner wegen fahrlässiger Körperverletzung ein (Urk. 3/2).

2. Mit Eingabe vom 5. Juni 2023 liess die Beschwerdeführerin gegen die ihr am

1. Juni 2023 zugestellte Einstellungsverfügung (Urk. 11/18) fristgerecht Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Mai 2023 sei aufzuheben und es sei die Sache zur erneuten Abklärung an diese zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht:

2. Es seien die Akten der Strafuntersuchung dem Unterzeichneten zur Einsicht (bevorzugt in elektronischer Form) sowie ggf. zur Stellungnahme zuzustellen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3% Kleinspesen- pauschale und MwSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners bzw. der Staatskasse."

3. Mit Verfügung vom 13. Juni 2023 wurde das sinngemässe Gesuch der Be- schwerdeführerin um Ansetzung einer Nachfrist zur allfälligen Ergänzung der Be- schwerde abgewiesen. Zudem wurde ihr Frist zur Leistung einer Prozesskaution in Höhe von Fr. 2'500.00 angesetzt (Urk. 5). In der genannten Verfügung wurde sie weiter darauf hingewiesen, sie solle sich für die Akteneinsicht an die Staatsan- waltschaft wenden (Urk. 5 S. 2), was sie in der Folge auch getan hat (vgl. Urk. 11, nicht akturiertes Webtransfer-E-Mail der Staatsanwaltschaft betreffend die Zustel- lung der Untersuchungsakten an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin). Die Prozesskaution ging innert Frist ein (Urk. 7). Mit Verfügung vom 22. Juni 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 8). Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Eingabe vom

27. Juni 2023 unter Beilage der Untersuchungsakten (Urk. 11) die Abweisung der

- 3 - Beschwerde, unter Kostenfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (Urk. 10). Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Stellung- nahme (Urk. 13). Die Beschwerdeführerin replizierte am 12. Juli 2023 (Urk. 17). Mit Eingabe vom 26. Juli 2023 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik (Urk. 22). Die Staatsanwaltschaft liess sich nicht mehr vernehmen (Urk. 21).

4. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbe- setzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in ande- rer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 5 S. 4). II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich- tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offen- sichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu er- heben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zwei- felhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stich- haltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiel- len Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Sachverhaltsfeststellungen sind jedoch in Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore auch bei Einstellungen zulässig, soweit gewisse Tatsachen klar

- 4 - beziehungsweise zweifelsfrei feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit gros- ser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Der Staats- anwaltschaft ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aussage"-Si- tuation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder we- niger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in dubio pro duriore in der Regel Anklage zu erheben. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein un- wahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2).

2. Der dem Strafverfahren zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich gemäss Einstellungsverfügung wie folgt dar: Der Beschwerdegegner soll am 16. September 2022, ca. 8.40 Uhr, den Personenwagen der Marke Volvo S, Kontrollschilder ZH …, auf der D._____-strasse in Winterthur gelenkt haben, mit der Absicht links in die C._____-strasse einzubiegen. Ihm wird in diesem Zusammenhang zur Last gelegt, beim Einfahren in die C._____-strasse infolge pflichtwidriger Unaufmerksamkeit die in entgegengesetzter Richtung auf der D._____-strasse auf dem vortrittsberechtigten Fahrstreifen fahrende Beschwerdeführerin übersehen zu haben, worauf es ca. mit einer Geschwindigkeit von 20 km/h bis 30 km/h zu einer Kollision gekommen sei. Die Beschwerdeführerin soll sich hierbei verletzt haben (Urk. 3/2 S. 1 f.). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung der Strafuntersuchung im Wesentlichen damit, dass ausser den sich widersprechenden Aussagen der Be- schwerdeführerin und des Beschwerdegegners keine weiteren Beweismittel vor- handen seien. Die im Polizeirapport erwähnte Auskunftsperson habe den Unfall selbst nicht beobachten können. Es sei nicht klar, ob der Beschwerdegegner zu früh abgebogen sei, wo er sich zu diesem Zeitpunkt befunden habe und wie es genau zur Kollision gekommen sei. Allein aus dem Umstand, dass die Beschwer- deführerin gemäss ihren Angaben beim Vorfall ein Halswirbelsäulentrauma erlit-

- 5 - ten habe, könne noch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdegegner habe eine strafbare Pflichtverletzung begangen. Den bestreitenden Aussagen des Beschwerdegegners stünden nur die Aussagen der an der Verurteilung unmittel- bar interessierten Beschwerdeführerin gegenüber. Diese Anschuldigungen fänden indessen keine objektive Bestätigung im Untersuchungsergebnis. Weitere Be- weismittel wie unbeteiligte Tatzeugen, Spuren, objektivierbare Beweismittel oder schlüssige Indizien, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin zusätzlich zu stützen vermöchten, seien keine vorhanden. Damit lasse sich die Aussage des Beschwerdegegners, er habe die Mittellinie nicht überschritten, nicht anklagege- nügend widerlegen (Urk. 3/2 S. 1 ff.). In ihrer Stellungnahme hielt die Staatsan- waltschaft im Wesentlichen an ihrem Standpunkt fest. Ergänzend brachte sie vor, dass auch im von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichten Parteigutachten der E._____ ausgeführt werde, dass keine Hinweise zu den End- lagen der beiden Fahrzeuge vorlägen. Hierin sei auch nicht festgehalten, dass der Kollisionspunkt klar jenseits der Mittellinie zu liegen gekommen sei. Vielmehr habe der Kollisionsbereich darin nur näherungsweise eingegrenzt und die Lage des Kollisionspunktes eben nicht genau rekonstruiert werden können (Urk. 10). 3.2. Die Beschwerdeführerin liess in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst einwenden, die Staatsanwaltschaft habe ihre Ermittlungspflicht verletzt, indem sie den vorhandenen Zeugen nicht formell unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht, sondern lediglich am Tatort als Auskunftsperson durch die Polizei habe einver- nehmen lassen. Weiter habe die Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungspflicht ver- letzt, indem sie keine Spurenauswertung bzw. Unfallanalyse vorgenommen bzw. die Versicherungsunterlagen, welche eine solche enthielten, nicht beigezogen habe. Gesamthaft habe sie Bundesrecht verletzt, indem sie trotz zweifelhafter Be- weislage das Verfahren eingestellt habe, anstatt beim zuständigen Gericht An- klage zu erheben. Die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, es sei aufgrund einer Aussage gegen Aussage - Konstellation ohne weitere vorhandene Beweis- mittel die Strafuntersuchung einzustellen, sei falsch (Urk. 2 S. 3 ff.). In ihrer Replik brachte sie ergänzend vor, dass sich ausschliesslich das Fahrzeug des Beschwerdegegners nicht mehr in der Endlage befunden habe. Der Be-

- 6 - schwerdegegner habe sein Fahrzeug – gegen ihre Bitte – direkt nach dem Unfall weggefahren, was der nicht einvernommene Zeuge bestätigen könne. Der Kollu- sionspunkt habe im eingereichten Gutachten näherungsweise eingegrenzt wer- den können und befinde sich klar jenseits der Mittellinie, was belege, dass nicht beide Fahrzeuge zu nahe an der Mittellinie gefahren seien. Zudem sei klar, dass der Beschwerdegegner im Unfallzeitpunkt am Abbiegen gewesen sei, da es ihm sonst bei der Kollision nicht das vordere Nummernschild abgerissen hätte. Ge- samthaft rekonstruiere das Gutachten den Unfallhergang klar und weise die Schuld mit deutlicher Wahrscheinlichkeit dem Beschwerdegegner zu (Urk. 17).

4. Gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer einen Menschen fahrlässig am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Fahrlässig begeht ein Ver- brechen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Un- vorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Der Täter muss den Erfolg durch die Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht haben. Dies ist der Fall, wenn der Täter im Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen, und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Für die Zurechenbarkeit des Erfolgs genügt die blosse Vorhersehbarkeit allerdings nicht. Erforderlich ist auch dessen Vermeidbarkeit. Der Erfolg ist vermeidbar, wenn er nach einem hypothetischen Kausalverlauf bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes und der dazu gehörenden Verordnungen (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2023 vom 29. November 2023 E. 1.3.3). So hat der Führer, der seine Fahrrichtung ändern will, wie zum Abbiegen, auf den Gegenverkehr Rücksicht zu nehmen (Art. 34 Abs. 3 SVG). Vor dem Abbiegen nach links ist den entgegenkommenden Fahrzeugen der Vortritt zu lassen (Art. 36 Abs. 3 SVG). Weiter hat der

- 7 - Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und dem Verkehr zuzuwenden (Art. 3 Abs. 1 VRV).

5. Gemäss ärztlichem Befund von Dr. med. F._____ vom 16. Februar 2023 erlitt die Beschwerdeführerin eine Halswirbelsäulendistorsion mit im Verlauf anhaltenden Schmerzen sowie situativ Kribbeln in einigen Fingern der linken Hand. Im MRI habe keine Nervenwurzelaffektion festgestellt werden können. Der Neurologe gehe von einer muskulären Problematik aus. Die Patientin stehe wegen der anhaltenden Beschwerden bei Dr. med. G._____ als Unfallspezialist und PD Dr. med. H._____ als Schmerzspezialist in Behandlung (Urk. 11/8/7). Dr. med. G._____ diagnostizierte eine winzige mediane Diskushernie auf Ebene C5/C6 ohne Neurokompression, eine kleine mediane Diskushernie auf Ebene Th7/Th8 sowie eine Tangierung der Nervenwurzel Th7 (Urk. 11/8/9). PD Dr. med. H._____ hielt fest, bei der Beschwerdeführerin zwei Mal eine schmerztherapeutische Intervention (Facetteninfiltration) vorgenommen zu haben (Urk. 11/8/5). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht da- von ausging, dass die dem Beschwerdegegner vorgeworfene fahrlässige Körper- verletzung nicht anklagegenügend erstellt werden kann. 6.1. Der Beschwerdegegner brachte anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 15. Oktober 2022 vor, an einer Kreuzung ein entgegenkommendes Fahrzeug touchiert zu haben. Zum Zeitpunkt der Kollision seien sie beide geradeaus gefahren. Er habe die Absicht gehabt, nach links in Richtung Autobahn abzubiegen, sei aber noch auf der rechten Spur gewesen. An der Kreuzung, welche von einer Ampel bedient worden sei, sei er auf der D._____-strasse geradeaus gefahren und die andere Lenkerin (die Beschwerdeführerin) habe die Kreuzung noch schnell überqueren wollen. Er vermute, dass sie beide nahe an der Mittellinie gefahren seien und es so zu einer Kollision gekommen sei. Er selbst habe den Weg zur Autobahn gesucht und noch nicht gesehen, wo er abbiegen müsse. Er glaube, er habe den Blinker noch nicht gestellt gehabt. Er sei noch nicht ganz vorne beim Stopsignal gewesen. Aufgrund des Verkehrsaufkommens seien sie beide nach der Kollision ein bisschen

- 8 - zurückgefahren und hätten hernach sofort die Polizei zur Abklärung des Verkehrsunfalls gerufen (Urk. 11/4/1 S. 1 f. F/A 2 und 10 ff.). Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 4. April 2023 schilderte der Beschwerdegegner das Unfallgeschehen wie folgt: Er habe die Auffahrt für die Autobahn gesucht. Bei der Abzweigung habe er links in die C._____-strasse abbiegen wollen und sei langsam gefahren. Er habe gebremst und in einen tieferen Gang geschaltet, um abzubiegen. Dann sei es zum Zusammenstoss gekommen. Es sei eigentlich kein Zusammenstoss gewesen. Sie hätten sich seitlich touchiert, hätten beide bremsen können und seien dann ca. nach 15 Metern zum Stillstand gekommen. Sie seien dann beide zurückgefahren, um die C._____-strasse zu räumen, da es viel Verkehr gehabt habe. Später sei noch ein Zeuge dazugekommen, welcher den Zusammenstoss gehört, aber nicht gesehen habe, was passiert sei (Urk. 11/4/2 S. 3 F/A 13). Er wisse nicht, mit welcher Geschwindigkeit er auf die Kreuzung D._____-strasse/C._____-strasse gefahren sei. Er sei sehr langsam, vermutungsweise sicher mit weniger als 30 km/h gefahren (Urk. 11/4/2 S. 4 F/A 15). Die Beschwerdeführerin sei von der anderen Seite der D._____-strasse her über die Kreuzung mit etwa gleicher Geschwindigkeit wie er gekommen (Urk. 11/4/2 S. 4 F/A 16 f.). Er sei auf seiner rechten Seite gefahren. Er sei etwas nahe an der Linie gefahren, aber auf seiner Seite. Es sei dann einfach zu einer Streifkollision gekommen (Urk. 11/4/2 S. 5 F/A 24). Nach der Kollision sei er noch einige Meter weiter gefahren, bis er zum Stillstand gekommen sei (Urk. 11/4/2 S. 4 F/A 22). Alle zwei Jahre müsse bei ihm eine Untersuchung betreffend Fahrtüchtigkeit erfolgen; er habe anfangs 2023 eine derartige Untersuchung absolviert (Urk. 11/4/2 S. 8 F/A 47 f.). 6.2. Die Beschwerdeführerin äusserte sich anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 10. Oktober 2022 im Wesentlichen wie folgt: Sie hätten beide am Lichtsignal grün gehabt und sie sei, da sie geradeaus habe fahren müssen, davon ausgegangen, Vortritt zu haben. Der Beschwerdegegner sei auch losgefahren und sei frontal links gegen ihren Personenwagen kollidiert. Sie denke, er habe den Blinker nicht gestellt, könne es aber nicht 100% bestätigen. Sie sei normal auf ihrer Fahrbahn gefahren. Er sei durch die Absicht des Abbiegens auf

- 9 - ihre Seite rübergekommen. Sie habe eine Vollbremse gemacht und nach rechts gelenkt, in der Hoffnung, ausweichen zu können. Zum Zeitpunkt der Kollision sei sie quasi still gestanden. Der Beschwerdegegner sei dann in ihren Personenwagen gefahren. Er sei mit seiner linken Seite der Front gegen ihre linke Frontseite kollidiert. Er sei ca. mit 20 bis 30 km/h gefahren, sie mit 50 km/h (Urk. 11/5 S. 1 ff.). 7.1. Die Staatsanwaltschaft hielt in der angefochtenen Einstellungsverfügung somit zutreffend fest, dass sich widersprechende Aussagen der beiden Unfallbeteiligten vorliegen. Die Staatsanwaltschaft hielt ebenso zutreffend fest, dass keine weiteren Beweismittel vorhanden sind, mit welchen ein dem Beschwerdegegner vorzuwerfender Sachverhalt, nämlich dass er die Mittellinie überfahren und hierbei den Vortritt der Beschwerdeführerin missachtet haben soll, anklagegenügend nachgewiesen werden könnte. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwände verfangen – wie sogleich aufzuzeigen ist – nicht. 7.2. Im Rapport der Stadtpolizei Winterthur vom 15. Oktober 2022 ist zwar festgehalten, dass die Auskunftsperson I._____ den Unfall als Fussgänger vom Trottoir aus habe beobachten können (Urk. 11/1 S. 2). Diese Feststellung war jedoch nicht korrekt. Abklärungen der Staatsanwaltschaft beim zuständigen Polizeifunktionär ergaben, dass die Auskunftsperson nicht befragt worden sei, da sie – entgegen der Ausführungen im Rapport – den Unfallhergang nicht habe beobachten können. Vielmehr sei die Auskunftsperson erst nach dem Geschehen zum Unfall dazu gestossen und könne daher nichts zum Unfallhergang sagen (Urk. 11/3). Dies deckt sich mit den entsprechenden Aussagen des Beschwerdegegners zum "Zeugen" (Urk. 11/4/2 S. 3 F/A 13). Die gegenteiligen Behauptungen und Mutmassungen der Beschwerdeführerin, weshalb die Auskunftsperson nichts zum Unfallhergang gesagt habe (Urk. 2 S. 4 N 7), vermögen hieran nichts zu ändern. Allfällige Aussagen der Auskunftsperson zur Endlage der Fahrzeuge nach dem Unfall (Urk. 2 S. 4 N 8) wären im Übrigen nicht von Relevanz, gäben diese doch keine Auskunft über die entscheidende Position der Fahrzeuge im Zeitpunkt der Kollision. So brachte der Beschwerdegegner vor, nach der Kollision noch einige Meter weiter gefahren und erst dann zum Stillstand

- 10 - gekommen zu sein (Urk. 11/4/2 S. 3 F/A 13), und ist betreffend das Fahrzeug der Beschwerdeführerin im von dieser eingereichten unfalltechnischen Bericht der E._____ festgehalten, dass auch deren Fahrzeug von der Kollisionsposition bis zum Stillstand noch mehrere Meter zurückgelegt habe (Urk. 3/3 S. 8). Dass die Auskunftsperson derart exakte Aussagen zur Endlage der Fahrzeuge tätigen könnte, dass gestützt auf diese eine Unfallanalyse erfolgen könnte (Urk. 2 S. 4 N 8), welche anklagegenügend den Kollisionsort eingrenzen könnte, erscheint abwegig. Eine Auskunftsperson, welche erst nach dem Unfall hinzustiess, kann somit keine tatrelevanten Aussagen tätigen. Dass der Beschwerdegegner das Fahrzeug nach dem Unfall bewegte und auf der Seite abstellte (Urk. 2 S. 4 N 9, Urk. 17 S. 3 N 3), ist zudem unstrittig und dokumentiert. Die Staatsanwaltschaft hat somit zu Recht von der Befragung der Auskunftsperson abgesehen. 7.3. Das Fahrzeug des Beschwerdegegners findet sich auf den erstellten Fotos fraglos nicht mehr in der ursprünglichen Endlage (Urk. 11/6 S. 3). Weiter existieren Fotos des Fahrzeugs der Beschwerdeführerin, welches auf der Fahrbahn steht (Urk. 11/6 S. 4 f.). In der von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten technischen Unfallanalyse der E._____ vom 23. März 2023 zu Handen der J._____ [Versicherung] ist diesbezüglich festgehalten, dass dieses Bild "mutmasslich" die Endposition des Range Rover darstelle und die Endposition des Volvo nicht dokumentiert sei (Urk. 3/3 S. 4). Der Bericht hält damit im Einklang unter "Spurenlage" fest, dass zu den Endlagen der beiden Fahrzeuge keine Hinweise vorlägen (Urk. 3/3 S. 4). Korrekt ist im Analysebericht weiter festgehalten (Urk. 3/3 S. 4), dass sich dem Polizeirapport keine Angaben über allfällige Reifenspuren auf der Fahrbahn entnehmen lassen und die Unfallstelle nicht vermessen worden ist (siehe Urk. 11/1 S. 5). Der Kollisionsbereich wurde von der E._____ in der Folge "näherungsweise" aufgrund der auf dem Foto sichtbaren Splitterteile eingegrenzt (Urk. 3/3 S. 5). Die E._____ hielt hierbei fest, die Lage des Kollisionspunktes könne nicht genau rekonstruiert werden (Urk. 3/3 S. 8). Von einer "klaren" Rekonstruktion des Unfallhergangs kann – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 3 N 4) – folglich keine Rede sein. Diese ins Recht gereichte technische Unfallanalyse vermag dem Beschwerdegegner nicht anklagegenügend eine Sorgfaltspflichtverletzung bzw.

- 11 - eine Missachtung der massgebenden Verkehrsregeln nachzuweisen. Die Mutmassungen der Beschwerdeführerin betreffend das Schadensbild an den Fahrzeugen (Urk. 17 S. 3 N 4) vermögen hieran nichts zu ändern. Anzumerken ist, dass in der vorliegenden Konstellation für die Staatsanwaltschaft keine Veranlassung bestand, von sich aus die Versicherungsunterlagen beizuziehen. 7.4. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Verurteilung im Falle einer Anklageerhebung als unwahrscheinlich. Es sind keine unterlassenen Beweiserhebungen ersichtlich, die hieran etwas zu ändern vermöchten. Die Staatsanwaltschaft hat bei dieser Aktenlage – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (Urk. 17 S. 3 N 2) – zu Recht die Beweiswürdigung selbst vorgenommen und in der Folge die Einstellung der Strafuntersuchung verfügt.

8. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist folglich abzuweisen. II.

1. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. b

- d GebV OG auf Fr. 1'200.00 festzusetzen, ausgangsgemäss der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO) und aus der von ihr geleisteten Pro- zesskaution zu beziehen. Im Restbetrag ist die Prozesskaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälliger Verrechnungsrechte des Staates – nach Rechtskraft dieses Beschlusses zurückzuerstatten.

2. Infolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzu- sprechen. Der Beschwerdegegner verzichtete auf eine Stellungnahme bzw. das Stellen von Anträgen; es besteht dementsprechend kein Entschädigungsan- spruch. Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

- 12 -

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.00 festgesetzt, der Beschwerdeführe- rin auferlegt und aus der von ihr geleisteten Prozesskaution bezogen. Im Restbetrag wird die Kaution der Beschwerdeführerin – vorbehältlich allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates – nach Rechtskraft dieses Be- schlusses zurückerstattet.

3. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt M.A. HSG in Law X._____, zweifach für sich sowie zu  Handen der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) Rechtsanwältin lic. iur. Y._____, zweifach für sich sowie zu Handen  des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland (gegen Empfangsbestäti-  gung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, unter Rücksendung der  beigezogenen Akten (Urk. 11; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen.

- 13 - Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 2. Juli 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. D. Tagmann