Erwägungen (14 Absätze)
E. 1 A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 27. Januar 2017 Strafanzeige ge- gen ihre Mutter, B._____ (Beschwerdegegnerin 1), wegen Veruntreuung und even- tualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfälliger weiterer Tatbestände. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nach dem Tod ihres Ehemannes und Vaters der vier gemeinsamen Töchter, C._____, den wesentlichen Bestandteil des Nachlasses für eigene Bedürfnisse verwendet bzw. in liechtensteinische Stiftungen und in Gesell- schaften eingebracht und damit den allein erbberechtigten Töchtern entzogen (Urk. 15/1; Urk. 6 S. 1; vgl. auch Urk. 2 S. 4, Rz. 5). Die Staatsanwaltschaft See/ Oberland verfügte am 2. April 2019 die Einstellung des Strafverfahrens (Urk. 15/ 17). Diesen Entscheid hob die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Dezember 2019 auf. Die Sache wurde zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Geschäfts-Nr. UE190127; Urk. 15/22 pag. 22000007). Nach der Durchführung ergänzender Ermittlungen informierte die Staatsanwalt- schaft die Parteien am 16. März 2023 über die neuerlich beabsichtigte Verfahrens- einstellung und gab ihnen Gelegenheit, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 15/23/2 pag. 10201001 f.). Davon machte die Beschwerdeführerin Gebrauch (Urk. 15/23/2 pag. 10201015). Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge am
8. Mai 2023 ab (Urk. 15/23/2 pag. 10201031). Gleichentags verfügte sie die Ein- stellung der Strafuntersuchung (Urk. 6).
E. 2 Die Beschwerdeführerin erhob am 25. Mai 2023 rechtzeitig (vgl. Urk. 15/23/3 pag. 10301023) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung vom 8. Mai 2023 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 3). Im Folgenden leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht die ver- langte Prozesskaution (vgl. Urk. 7-10). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdegegnerin 1 liessen sich zur Beschwerde ablehnend vernehmen, ers- tere mit explizitem Antrag (Urk. 14; Urk. 18). Innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 20 f.; Urk. 24) hielt daraufhin die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten
- 3 - und Anträgen fest (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Duplik (Urk. 31). Auch von der Staatsanwaltschaft ging keine weitere Stellungnahme ein, indes übermittelte sie zwei Aktenstücke in Kopie betreffend die Saldierung zweier Konten der Beschwerdegegnerin 1 bei der CS zur Kenntnisnahme (Urk. 33 f.). Pro- zessuale Weiterungen erübrigen sich.
E. 2.1 Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie dazu konkret legitimiert sind, d. h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Einstellungsentscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen und damit auch die Beschwerdelegitimation sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) hat die beschwerdeerhebende Per- son auch ihr Beschwerderecht konkret darzutun, soweit dieses nicht offensichtlich ist (Urteile BGer 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; 1B_55/2021 / 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, m. w. H.). Diese Substantiierungsoblie- genheit trifft jedenfalls die juristisch versierten oder anwaltlich verbeiständeten Rechtsuchenden (Urteil BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2.).
E. 2.2 Partei im Sinne von Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteili-
- 4 - gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und da- mit zur Konstituierung als Privatklägerschaft auch berechtigt ist, wer durch die Straf- tat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d. h. wer Träger des durch die mutmasslich verletzte Strafnorm geschützten oder zumin- dest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Bei Antragsdelikten gilt die im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB zur Stellung des Strafantrags berechtigte Per- son als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Aus der Erklärung der geschädigten Privatklägerschaft, sich am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteiligen, bzw. aus dem dieser Erklärung gleichgestellten Antrag auf Strafverfolgung (vgl. Art. 118 Abs. 1-2 und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) folgt die Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO, gegen den insofern negativen Einstel- lungsentscheid Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.5; 139 IV 78 E. 3.3.3 = Pra 102 [2013] Nr. 58). Dagegen lässt der materielle Entscheid der Ein- stellung einer Strafuntersuchung die Rechtsstellung einer blossen Anzeigeerstatte- rin (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) unberührt, weshalb dieser, wenn sie nicht geschä- digt ist und daher nicht als Privatklägerin teilnehmen kann, kein Beschwerderecht zusteht (vgl. auch Art. 301 Abs. 3 StPO; Urteile BGer 6B_139-141/2019 vom
22. Oktober 2019 E. 3.1.1; 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; 1B_432/ 2011 vom 20. September 2012 E. 5. [nicht publ. in BGE 138 IV 258]).
E. 3 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wirken die beteiligten Oberrichter teilweise in anderer Funktion mit als angekündigt (vgl. Urk. 7). II.
1. Die Staatsanwaltschaft bestreitet unter anderem die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Angesichts der zur Anzeige gebrachten Deliktsvorwürfe und der denkbaren möglicherweise strafrechtsrelevanten Sachverhalte sei nicht letz- tere, sondern die betroffene, in Liechtenstein domizilierte Stiftung Geschädigte (Urk. 14 S. 5). 2.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses von C._____ Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) sowie allenfalls Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB vor (vgl. Urk. 6; Urk. 15/1). Bei den betreffenden Taten handelt es sich um Antragsdelikte, wenn sie zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen begangen werden (Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 3 und Art. 158 Ziff. 3 StGB). Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Anzeigeerstattung, Strafantrag zu stellen und sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (Urk. 15/ 1 S. 2 f.). Darauf beruft sie sich zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation (Urk. 2 S. 3). Die Bekundung, Strafantrag zu stellen und sich als Privatklägerschaft
- 5 - konstituieren zu wollen, und auch der Umstand, dass im Folgenden die Beschwer- deführerin und nicht etwa andere potentielle Geschädigte ins Strafverfahren invol- viert wurden, wie sie im Rahmen ihrer Replik entgegnet (Urk. 26 S. 8, Rz. 15), be- gründen indes nicht per se die Beschwerdelegitimation (vgl. Urteil BGer 7B_167/ 2023 vom 28. Juli 2023 E. 4.3.1). Entscheidende Voraussetzung ist die effektive Geschädigteneigenschaft hinsichtlich der beanzeigten Straftaten und damit die Be- rechtigung, als Privatklägerschaft am Verfahren teilzunehmen. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie scheint ihre Geschädigtenstellung daraus abzu- leiten, dass sie am Vermögen der D._____ entweder als Stiftungsbegünstigte oder als Erbin berechtigt gewesen sei (Urk. 2 S. 4, Rz. 7).
E. 3.2 Die genannten, zur Diskussion stehenden Straftatbestände schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt nach dem zuvor Dargelegten der Träger des geschädigten Vermögens als Geschädigter und, unter der Voraussetzung der Angehörigeneigenschaft, als zum Strafantrag Berech- tigter. Bei Vermögensdelikten zulasten des Vermögens einer juristischen Person ist folglich nur diese direkt geschädigt im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO. Dagegen haben etwa die Aktionäre einer Aktiengesellschaft und die Gesellschafter einer GmbH sowie die wirtschaftlich Berechtigten und die Gläubiger dieser Gesellschaf- ten keine Geschädigtenstellung inne (BGE 148 IV 170 E. 3.3; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1). Dasselbe gilt für Stiftungsräte (Urteil BGer 1B_554/2021 vom
E. 3.3 Gemäss Anzeigesachverhalt soll die Beschwerdegegnerin 1 innerhalb von 30 Jahren die Erbschaft des am tt.mm.1983 verstorbenen C._____ im Wert von min- destens Fr. 26 Mio. in Missachtung der erbrechtlichen Ansprüche der Töchter grösstenteils verbraucht oder vereinnahmt haben. Kern des Nachlasses, dessen Verlust die Beschwerdeführerin geltend macht, bildeten die Beteiligungen an der 1971 gegründeten und in E._____ domizilierten Holdinggesellschaft D._____ SA (nachfolgend: D._____) bzw. an den von dieser gehaltenen Gesellschaften der … [Familie] Gruppe und der durch deren Verkauf erzielte Erlös. Der Darstellung der Beschwerdeführerin zufolge hätten die Eheleute Gütertren- nung vereinbart und sei, aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers, franzö- sisches Erbrecht anwendbar. Danach habe die Beschwerdegegnerin 1 als Ehefrau keine Erbenstellung und sei folglich das ganze Vermögen von C._____ bei dessen Tod auf seine Töchter übergegangen. Der Beschwerdegegnerin 1 komme nach französischem Erbrecht lediglich ein Nutzniessungsrecht am Nachlass in der Höhe von 25 % zu. Die Beschwerdegegnerin 1 habe indes nach dem Tod von C._____ das Nachlassvermögen bzw. die aus dem Verkauf der D._____ hervorgegangenen Millionen über die liechtensteinischen Stiftungen F._____ FOUNDATION (nachfol- gend: F._____) und G._____ FOUNDATION (nachfolgend: G._____) sowie die auf den H._____ domizilierte I._____ S.A. (nachfolgend: I._____) transferiert und bei- seite geschafft oder zu eigenen Gunsten verwendet. Namentlich habe die Be- schwerdegegnerin 1 die Beteiligungen an der D._____ zunächst in die mutmasslich von ihr gegründete F._____ überführt und Einfluss auf die Begünstigungsregelung genommen bzw. eine solche im Widerspruch zur erbrechtlichen Situation geschaf- fen. 1993 seien die Vermögenswerte der F._____ in die ebenfalls von der Be- schwerdegegnerin 1 gegründete G._____ geflossen. Damit habe letztere die Ver-
- 7 - gangenheit «auslöschen» wollen, nämlich die Herkunft der Gelder aus dem Verkauf der Beteiligungen an der D._____. Ab 1995 habe sich die Erbmasse dann gröss- tenteils in der von der G._____ gehaltenen I._____ befunden. Die Beschwerdegeg- nerin 1 habe über die genannte Zeit Millionen auf persönliche Konten umgeleitet und zudem Entschädigungen vereinnahmt, die im Zusammenhang mit den Verlus- ten aufgrund der zwischenzeitlichen strafbewehrten Vermögensverwaltung der G._____ bzw. der I._____ durch die J._____ AG gestanden hätten. Die Liquidatio- nen der I._____ und der G._____ seien mutmasslich ebenfalls auf Anweisung der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt (Urk. 15/1 S. 6 ff.; Urk. 6 S. 1-3 bzw. Urk. 2 S. 4, Rz. 5; Urk. 15/24 pag. 30101002). Strittig ist insbesondere die Frage, ob die Beteiligungen an der D._____ direkt vom Erblasser gehalten wurden oder aber schon vor dessen Tod im Eigentum einer Liechtensteinischen Anstalt gestanden hatten. Im ersten Fall – so der primäre Standpunkt der Beschwerdeführerin – wären die Beteiligungen in den Nachlass ge- flossen und erst im Zuge der Gründung der F._____ auf Initiative der Beschwerde- gegnerin 1 hin in eine Stiftungsstruktur überführt worden (Urk. 2 S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft geht dagegen von seit Beginn an verselbständigtem Anstalts- und hernach Stiftungsvermögen aus, das nicht vererbt worden sei (Urk. 6 S. 4-6). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin 1 aber selbst unter Zugrundelegung der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachver- haltsvariante nicht entlastet. Es sei nach liechtensteinischem Recht und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Gründerrechte an der Kommerz-Kredit Anstalt beim Ableben von C._____ durch Universalsukzession auf die Erben, mithin die Töchter, übergegangen seien und diese ebenso Anstaltsdes- tinatärinnen geworden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 habe folglich die Begüns- tigtenregelungen nicht eigenmächtig abändern und über das Vermögen auch nicht verfügen dürfen. Die Regelung, wonach sie zur Hälfte an den Stiftungserträgnissen resp. am Stiftungsvermögen begünstigt gewesen sei und zusätzlich Ausschüttun- gen zur Sicherung des Familiensitzes in K._____ und L._____ und für die Aufrecht- erhaltung des bisherigen Lebensstandards habe verlangen können, sei nicht rechtswirksam zustande gekommen. Ausserdem habe sie ohnehin weit mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens bezogen und damit Vermögen der Töchter ver-
- 8 - untreut (Urk. 15/23/2 pag. 10201017-18; Urk. 2 S. 8-11, unter Verweisung auf Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 26 S. 4-7).
E. 3.4 Gestützt auf die beigezogenen Akten und die ergänzenden Ermittlungen lässt sich feststellen, dass am 3. Januar 1985 die – soweit unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 9 f.) – 1948 von C._____ gegründete, treuhänderisch vom M._____ (nachfol- gend: M._____) gehaltene Kommerz-Kredit Anstalt, N._____ [Liechtenstein], in Kommerz-Kredit Stiftung, N._____, umgewandelt und diese wiederum im Jahr 1986 in die ebenfalls in Liechtenstein domizilierte F._____ umfirmiert wurde. Auch diese Stiftung wurde treuhänderisch vom M._____ gehalten (Urk. 15/7/2/5-6; Urk. 15/25/1 pag. 40102825). Gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 6. Mai 1986 hielt die F._____ zum damaligen Zeitpunkt 100 % der Aktien der D._____. Begüns- tigte war die F._____ sociedad anonyma, O._____ (nachfolgend: F._____ S.A.; Urk. 15/7/2/7-8). Fest steht weiter, dass die Stiftung (F._____) 1987 die Beteiligun- gen an der D._____ verkaufte und per Ende Jahr ein bilanziertes Anlagevermögen von rund Fr. 26.6 Mio. verzeichnete (Urk. 15/7/2/9). Mittels Beistatut vom 21. Fe- bruar 1989 wurden als Stiftungsbegünstigte zur Hälfte die Beschwerdegegnerin 1 und zur anderen Hälfte die Beschwerdeführerin und ihre drei Schwestern gemein- sam bezeichnet. Ausserdem wurde festgehalten, dass eine Stiftungsbegünstigung erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres geltend gemacht werden kann und über vorgängige Beihilfe und Unterstützung der Stiftungsrat im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin 1 entscheidet (Ziff. 3). Auch über Ersuchen um Kapitalzuwen- dungen hatte nach Ziff. 4 der Stiftungsrat nach Rücksprache mit der Beschwerde- gegnerin 1 zu beschliessen. Gemäss Ziff. 6 des Beistatuts waren Stiftungserträg- nisse vorerst zur Sicherung des Familiensitzes in K._____ und L._____ und zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards der Begünstigten zu verwen- den, solange die Beschwerdegegnerin 1 den Familienwohnsitz bewohnt bzw. be- treut. Die getroffenen Regelungen wurden als im Einverständnis mit der Beschwer- degegnerin 1 abänderbar erklärt (Urk. 15/7/2/11). 1993 kam es zur Gründung der G._____ (Urk. 15/7/2/12) sowie 1995 zur Gründung der I._____ (Urk. 15/7/2/14; Urk. 15/25/1 pag. 40103038 ff.). Gemäss den polizeilichen Feststellungen und Re- konstruktion der Vermögensflüsse wurde das Vermögen der F._____ auf die G._____ übertragen und erstere aufgelöst (Urk. 15/24 pag. 30101116-120). Von
- 9 - dort soll hernach ein Grossteil an die I._____ geflossen sein (vgl. Urk. 15/24 pag. 30101020 sowie pag. 30101125-130), deren Aktien zu 100 % von der G._____ ge- halten wurden (Urk. 15/24 pag. 30101124). Das Beistatut der G._____ vom 5. Ap- ril 1993 übernahm die Begünstigtenregelungen der F._____ (Urk. 15/7/2/13). Diese wurden später mit Beistatut vom 16. April 2010 dahingehend geändert, als neu die Beschwerdegegnerin 1 als Erstbegünstigte am gesamten Ertrag und Vermögen so- wie an einem allfälligen Liquidationserlös auf Lebenszeit ohne Einschränkung ein- gesetzt wurde. Erst nach ihrem Tod sollten die Töchter zu gleichen Teilen in die Rechte eintreten (Urk. 15/25/1 pag. 40102589-90). Die I._____ wurde per 24. De- zember 2010, die G._____ per 10. Februar 2011 aufgelöst (Urk. 15/24 pag. 30101132-134). Den polizeilichen Ermittlungen zufolge wurden die Stiftungsgelder
– soweit nachvollziehbar – über die ganze Zeit praktisch ausschliesslich an die Be- schwerdegegnerin 1 ausbezahlt, so auch die Restguthaben bei der Auflösung und abschliessenden Kontosaldierungen (Urk. 15/24 pag. 30101021-25). P._____ war langjähriger Stiftungsrat bei der G._____ und davor bereits bei der F._____. Er sagte aus, die Töchter seien damit einverstanden gewesen, dass Aus- schüttungen ausschliesslich an die Beschwerdegegnerin 1 erfolgen sollten. Es sei auch besprochen worden, dass primär deren Lebensunterhalt und der Unterhalt der Liegenschaften bestritten werde. Nur eine der Töchter, Q._____, habe sich am aufwändigen Lebensstil der Mutter gestört. Gegen deren primäre Unterstützung hätten sie aber letztlich nicht opponiert bzw. nach seiner Einschätzung auch nicht zu opponieren gewagt (Urk. 15/26 pag. 50101032-34 und pag. 50101046-47). R._____ betätigte in ihrer Einvernahme, über die Verteilung der Erbschaft im Bild gewesen zu sein. Ihre Mutter habe immer transparent gehandelt. Deren hoher Geldbedarf für die Liegenschaft in K._____ sei ihr bewusst gewesen. Sie und auch ihre Geschwister hätten sich nie aktiv dafür interessiert, was mit der Erbschaft ge- schehe. Es sei aber nie etwas gemacht worden, das sie nicht unterschrieben hätten (Urk. 15/9/2 S. 3 ff.). Auch S._____ bestätigte, mit dem was ihre Mutter gemacht habe, stets einverstanden gewesen zu sein, und sich nicht um das ihr zustehende Erbe «geprellt» zu fühlen (Urk. 15/9/4 S. 3, S. 5). Q._____ und die Beschwerde- gegnerin 1 machten keine Aussagen (vgl. Urk. 15/26 pag. 50101001-12). Die Be- schwerdeführerin bestritt dagegen, dass beim Tod des Vaters über die Erbschaft
- 10 - gesprochen worden sei. Auch sie sagte aus, sich nicht aktiv dafür bzw. für das Schicksal des Stiftungsvermögens interessiert zu haben. Sie habe ihrer Mutter ver- traut. Diese habe die Töchter nicht über ihre Transaktionen orientiert. Weiter bestä- tigte die Beschwerdeführerin den Erhalt bzw. die Auszahlung verschiedener nam- hafter Summen aus dem Vermögen des Vaters an die Töchter in der Zeit von 1981 bis 2014. Den von der Verteidigung geltend gemachten Geldbedarf für den Unter- halt des Familienwohnsitzes in K._____ bestritt die Beschwerdeführerin als zu hoch. Sie bejahte, eine gewisse Zeit selber dort gewohnt und dafür nichts bezahlt zu haben. Der Annahme, es sei der Wille des Vaters gewesen, dass mit einer lange vor seinem Tod errichteten «Stiftung» der Familienunterhalt bestritten werden solle, solange sie im Haus in K._____ wohnten, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht glaube und die Frage im Übrigen unklar sei. Er habe die Anstalt mit 25 Jahren gegründet und damals noch nicht gewusst, ob er je heiraten und Kinder haben werde. Abschliessend erklärte sie, mit der Strafanzeige Ehrlichkeit und Transparenz und eine richtige erbrechtliche Verteilung erreichen zu wollen (Urk. 15/9/1 S. 4 ff., S. 7 f., S. 9 f., S. 12).
E. 3.5 Die fraglichen Vorgänge liegen zeitlich nach dem Tod von C._____ und er- streckten sich von 1983 bis zur Auflösung der G._____ im Jahr 2011 (vgl. Urk. 15/ 1 S. 14). Insbesondere die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten möglicherweise rechtswidrigen Vorgehensweisen der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit einer erst nach dem Tod von C._____ erfolgten Überführung der Beteiligungen an der D._____ in eine Stiftungsstruktur bzw. einer allenfalls erb- rechtswidrigen Übernahme und Ausübung oder Anmassung von anstaltlichen Gründerrechten datieren in den 1980er-Jahren. Eine insofern strafbewehrte Verfü- gung über Nachlassvermögen zum Nachteil der Töchter wäre sowohl nach dem früheren, bis zum 30. September 2002 geltenden wie auch nach neuem Recht ver- jährt (vgl. aArt. 70 und aArt. 72 Ziff. 2 StGB; AS 1994 2290 2307 und BBl 1991 II 969 989 f.; Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 sei von Beginn weg darauf ausgerichtet ge- wesen, sich den gesamten Nachlass zu eigen zu machen und ihn den Töchtern zu entziehen (Urk. 2 S. 10, S. 14 f.; Urk. 26 S. 7; Urk. 15/23/2 pag. 10201017 f.). Die sich über Jahrzehnte erstreckenden, diversen Geschehnisse können indes recht-
- 11 - lich nicht als natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung begriffen werden, so dass die Verjährung für jede mutmassliche Tat- handlung gesondert zu beurteilen wäre (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3, m. w. H., = Pra 96 [2007] Nr. 12). Angesichts einer Verjährungsfrist von maximal 15 Jahren für die in Frage kommenden Vermögensdelikte scheiterte eine Strafverfolgung somit von vornherein für Handlungen in der Zeit von 1983 bis gegen Ende 2009 (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin auszugehen. Gemäss ihren Ausführungen in der Strafanzeige stellt sich die Frage der Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des Verjährungsrechts in Bezug auf Handlungen ab Ende 2009/Anfang 2010 (Urk. 15/1 S. 6 Rz. 5). Folgt man den Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, handelte es sich bei den Beteiligungen an der D._____ im Zeitpunkt des Ablebens von C._____ im Jahr 1983 um Vermögen der damals noch Kommerz-Kredit Anstalt, N._____. Das inter- nationale Privat- und Zivilprozessrecht war zum damaligen Zeitpunkt erst dürftig gesetzlich geregelt, was insbesondere in Bezug auf das Gesellschaftsrecht zutraf. Die herrschende Lehre und die dannzumal neuere bundesgerichtliche Rechtspre- chung folgten grundsätzlich der Inkorporationstheorie, die auch im Bereich der Staatsverträge bevorzugt wurde. Danach war eine Gesellschaft demjenigen Recht unterstellt, nach dem sie sich gebildet und - soweit notwendig - in ein Register ein- getragen hatte. Eine entsprechende Regelung wurde in das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene IPRG übernommen und gilt bis heute (Art. 154 IPRG; zum Ganzen: Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom
E. 3.6 Betreffend die Ausschüttungen von Stiftungsvermögen an die Beschwerdegeg- nerin 1 steht nicht zur Diskussion, dass ihr die Gelder zum Zwecke der anderweiti- gen treuhänderischen Verwaltung für die Töchter bzw. mit der entsprechenden Ver- pflichtung ausbezahlt worden wären. Vielmehr lautet der Vorwurf dahingehend, sie habe unter Irreführung ihrer Töchter über die erbrechtliche Situation und unter Be- einflussung der Stiftungsräte die gesamten Stiftungsgelder zu ihren Gunsten erhält- lich gemacht und so die Erbschaft vereinnahmt. Die möglicherweise über- oder un- rechtmässigen Ausschüttungen erfolgten somit in erster Linie zulasten des Gesell- schafts- bzw. Stiftungsvermögens. Dasselbe gilt für die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Vereinnahmung von Entschädigungen für die durch eine externe Vermögensverwalterin eingefahrenen Verluste der I._____ und der G._____. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 habe aktiv in die Geschäftsführung der Stiftungen eingegriffen und die Stiftungsräte instruiert, ändert nichts. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus auf eine faktische Organstellung der Beschwerdegegnerin 1 und folglich darauf, dass letzterer das Stiftungsvermö- gen anvertraut gewesen sein könnte und eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB möglich sei. Weiter vertritt sie die Ansicht, der Beschwerdegegnerin 1
- 13 - sei allenfalls ein täuschendes Verhalten gegenüber den jeweiligen für die Ausschüt- tungen und die Errichtung von Begünstigtenregelungen verantwortlich zeichnenden Stiftungsräten im Sinne des Betrugstatbestands (Art. 146 StGB) anzulasten. Ebenso sei unter Berücksichtigung einer faktisch gelebten Organstellung der Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) nicht ausgeschlos- sen (Urk. 2 S. 16). Diesen Szenarien gemeinsam ist aber gerade der Umstand, dass – wenn überhaupt – einzig die Stiftung als Vermögensträgerin unmittelbar ge- schädigt war. Eine nur mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Stif- tungsbegünstigte begründet jedoch wie erwogen grundsätzlich keine strafprozes- suale Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Daraus lässt sich somit auch kein Beschwerderecht nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ableiten. Eine anderweitige Legitimation zur Beschwerdeerhebung legt die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Beschwerde noch anlässlich ihrer Replik dar. Von der diesbezüglichen Begründungspflicht ist sie auch nicht deshalb befreit, weil sie gegen die erste Verfahrenseinstellung erfolgreich Beschwerde ge- führt hat, zumal ihre Beschwerdelegitimation von der Staatsanwaltschaft im aktuel- len Beschwerdeverfahren konkret und unter Bezugnahme auf mögliche Sachver- halte in Abrede gestellt wird. Es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, nach anderen Sachverhalten zu suchen, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin als unmittelbar Geschädigte in Frage kommen könnte.
E. 3.7 Gestützt auf die gegenwärtige, ergänzte Aktenlage folgt auch aus dem Unter- gang der G._____ nicht ohne Weiteres eine – ohnehin nur ausnahmsweise zuzu- gestehende – Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Die Liquidation liegt über zehn Jahre zurück. Es wurden umfangreiche Ermittlungen zur Klärung der Eigen- tumsverhältnisse an den ursprünglichen Beteiligungen der D._____ zum Zeitpunkt des Todes von C._____ und zur Klärung der jeweiligen wirtschaftlichen Berechti- gungen an den verschiedenen involvierten Gesellschaften sowie der stiftungsrecht- lichen Begünstigtenregelungen getätigt. Es konnten keine eindeutigen Erkennt- nisse gewonnen werden. Es steht insbesondere nach wie vor zumindest ernsthaft im Raum, dass die D._____ von Beginn weg verselbständigtes Anstalts- bzw. Stif-
- 14 - tungsvermögen war (vgl. Urk. 6 S. 5 ff.; Urk. 15/24 pag. 30101001-32). Dies räumt auch die Beschwerdeführerin ein, die lediglich umgekehrt geltend macht, es sei nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Vermögen der D._____ um Nachlassver- mögen gehandelt habe (Urk. 2 S. 5, Rz. 9). Zu beachten ist weiter, dass als Be- günstigte der F._____, die unbestritten ab 1986 die Beteiligungen der D._____ hielt, ursprünglich eine in O._____ domizilierte Gesellschaft fungierte. P._____ ver- mochte anlässlich seiner Befragung lediglich die Vermutung zu äussern, dass die Beteiligungen an dieser Gesellschaft von der Familie A._____B._____C._____Q._____R._____S._____ gehalten worden seien (Urk. 15/26 pag. 50101025, Frage 60 und pag. 50101046, Fragen 156 f.). Der Schluss, dass die damaligen Aktionäre der F._____ S.A. unbekannt sind, findet sich auch in dem im Auftrag von R._____ und S._____ erstellten Memorandum (Urk. 15/7/4 S. 3). Über eine Aufteilung im Innenverhältnis ist nichts bekannt. Ende der 1980er-Jahre wurde sodann die hälftige Begünstigtenregelung zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 einerseits und deren Töchter andererseits getroffen und die Priorisierung des Unterhalts der Liegenschaften und des Lebensunterhalts der Fa- milie entsprechend dem bis dahin gelebten Standard festgelegt. Zugleich räumte der damalige Stiftungsrat der F._____ der Beschwerdegegnerin 1 die erwähnten Mitwirkungsbefugnisse ein. Diese Regelungen übernahm der Stiftungsrat später für die G._____, die im Übrigen die Beteiligungen an der I._____ hielt. Faktisch wurde seit jeher eine Erstbegünstigung der Beschwerdegegnerin 1 gelebt, dies gemäss den Aussagen von P._____ und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin im ex- pliziten Einvernehmen mit den Töchtern. Schliesslich erfolgte sogar eine dahinge- hende Abänderung des Begünstigtenreglements der G._____. Der ursprüngliche Wille des Erblassers steht auch den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge nicht eindeutig fest. Unbestritten ist zudem, dass die Töchter bereits namhafte Zu- wendungen aus dem Vermögen des Vaters erhalten haben. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Be- schwerdeführerin sei klar als Begünstigte der Liquidation der G._____ ausgewie- sen und sei insofern geschädigt. Grund dafür sind die umstrittene erbrechtliche Si- tuation bzw. der Verzicht auf den Vollzug der Erbteilung sowie die von der Familie im Einvernehmen geschaffenen oder zumindest jahrelang tolerierten Strukturen.
- 15 - Es ist aber nicht primär die Aufgabe des Strafrechts, zunächst eine komplexe erb- rechtliche Auseinandersetzung zu führen bzw. im Falle des Verpassens oder Un- terlassens zivilrechtlicher Klagen Abhilfe zu schaffen und hierfür ein mittels in «Off- shore-Destinationen» domizilierten Gesellschaften und Stiftungen aufgebautes und entsprechend undurchsichtiges Vermögensverwaltungskonstrukt zu entflechten.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerde- führerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin 1 hat weder Anträge in der Sache gestellt noch einen An- spruch auf Entschädigung geltend gemacht (Urk. 18; Urk. 31). Eine solche ist ihr daher auch nicht zuzusprechen.
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Kaution von Fr. 5000.– geleistet (vgl. Urk. 7; Urk. 10). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Rest- betrag ist diese der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:
E. 6 Juni 2022 E. 4.2) und die Begünstigten einer – etwa liechtensteinischen – Stif- tung mit Rechtspersönlichkeit sowie die wirtschaftlich Berechtigten oder die Anle- ger eines rechtsfähigen Offshore-Fonds (Urteile BGer 1B_43/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.1; 6B_1374/2020 vom 11. März 2021 E. 2.5, m. w. H.). Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann dem wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft ausnahmsweise Parteistellung zuerkannt werden, wenn die Gesellschaft liquidiert wurde (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.1.1). Eine entspre- chende Ausnahme kommt nach der Praxis dann in Frage, wenn keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass die Liquidation der Gesellschaft rechtsmissbräuchlich erfolgte. Die wirtschaftlich berechtigte Person muss in diesem Fall zudem bewei- sen, dass ihr der Liquidationserlös zugeflossen ist, bzw. sie muss sich eindeutig als
- 6 - Begünstigte ausweisen (Urteile BGer 1C_321/2022 vom 12. Juli 2022 E. 1.2; 1C_44/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2.2; 1C_181/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2, je m. w. H.). Diesen Grundsätzen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im innerstaatlichen Strafrecht analog Beachtung zu schenken (vgl. Urteile BGer 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_498/2017 vom 27. März 2018 E. 4.1 f.).
E. 10 November 1982, BBl 1983 I 263 ff., S. 264 und S. 441 f.) Somit hätte nach dem insofern fortwährend anwendbaren liechtensteinischen Recht (vgl. auch Art. 196 IPRG) von Beginn weg verselbständigtes Vermögen vorgelegen (vgl. Urk. 15/7/2/ 5; Art. 534 Abs. 1 PGR/LI; Vogt, Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt, Eine Rechtsform zwischen Kapitalgesellschaft und Stiftung, Diss. 2020, S. 26). Ver- mögensträgerin war gegebenenfalls die Anstalt als juristische Person. Daran än- derte auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vererblichkeit der anstaltlichen Gründerrechte (Urk. 2 S. 10 f. und Urk. 26 S. 4 f.) nichts. Auch ihrer Darstellung zufolge wurden die Beteiligungen an der D._____ zudem spätestens
- 12 - 1986 in eine liechtensteinische Stiftung überführt, wobei einzige Begünstigte eine Gesellschaft war. So oder anders bildeten die hier interessierenden Vermögens- werte, die aus dem späteren Verkauf der Aktien der D._____ stammten, somit im noch relevanten mutmasslichen Deliktszeitraum längst und fortwährend verselb- ständigtes Stiftungsvermögen. Liechtensteinische Stiftungen haben eigene Rechtspersönlichkeit. Dies geht aus der expliziten Definition der Stiftung nach dem in der heutigen Fassung am 1. April 2009 in Kraft getretenen Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR/LI hervor (LR 216.0; LGBl 2009.220), galt indes bereits unter dem früheren Stiftungsrecht (vgl. Schauer, in: Heiss/Lorenz/Schauer [Hrsg.], Kommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2022, Art. 552 N. 2). Auf eine etwaige Nichtigkeit der Stiftungserrichtungen beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, zumal hierfür eine allfällige Verletzung ihrer subjektiven Erbrechte und ent- sprechende Absichten der Beschwerdegegnerin 1 nicht genügten und solche über- dies auch keineswegs offenkundig sind (vgl. Ernst, in: Heiss/Lorenz/Schauer [Hrsg.], a. a. O., Art. 124 N. 8 ff.).
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. - 16 -
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 31 in Kopie (per Gerichts- urkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 14 in Kopie (per Gerichts- urkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 18 und Urk. 31, je in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des - 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230191-O/U/JST>AEP Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, lic. iur. A. Flury, und Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger sowie Gerichtsschreiberin Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer Beschluss vom 12. Dezember 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/ Oberland vom 8. Mai 2023
- 2 - Erwägungen: I.
1. A._____ (Beschwerdeführerin) erstattete am 27. Januar 2017 Strafanzeige ge- gen ihre Mutter, B._____ (Beschwerdegegnerin 1), wegen Veruntreuung und even- tualiter ungetreuer Geschäftsbesorgung sowie allfälliger weiterer Tatbestände. Die Beschwerdegegnerin 1 habe nach dem Tod ihres Ehemannes und Vaters der vier gemeinsamen Töchter, C._____, den wesentlichen Bestandteil des Nachlasses für eigene Bedürfnisse verwendet bzw. in liechtensteinische Stiftungen und in Gesell- schaften eingebracht und damit den allein erbberechtigten Töchtern entzogen (Urk. 15/1; Urk. 6 S. 1; vgl. auch Urk. 2 S. 4, Rz. 5). Die Staatsanwaltschaft See/ Oberland verfügte am 2. April 2019 die Einstellung des Strafverfahrens (Urk. 15/ 17). Diesen Entscheid hob die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 31. Dezember 2019 auf. Die Sache wurde zur weiteren Untersuchung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen (Geschäfts-Nr. UE190127; Urk. 15/22 pag. 22000007). Nach der Durchführung ergänzender Ermittlungen informierte die Staatsanwalt- schaft die Parteien am 16. März 2023 über die neuerlich beabsichtigte Verfahrens- einstellung und gab ihnen Gelegenheit, um allfällige Beweisanträge zu stellen (Urk. 15/23/2 pag. 10201001 f.). Davon machte die Beschwerdeführerin Gebrauch (Urk. 15/23/2 pag. 10201015). Die Staatsanwaltschaft wies die Beweisanträge am
8. Mai 2023 ab (Urk. 15/23/2 pag. 10201031). Gleichentags verfügte sie die Ein- stellung der Strafuntersuchung (Urk. 6).
2. Die Beschwerdeführerin erhob am 25. Mai 2023 rechtzeitig (vgl. Urk. 15/23/3 pag. 10301023) Beschwerde. Sie beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfü- gung vom 8. Mai 2023 und die Rückweisung der Sache an die Staatsanwaltschaft (Urk. 2 S. 3). Im Folgenden leistete die Beschwerdeführerin fristgerecht die ver- langte Prozesskaution (vgl. Urk. 7-10). Sowohl die Staatsanwaltschaft wie auch die Beschwerdegegnerin 1 liessen sich zur Beschwerde ablehnend vernehmen, ers- tere mit explizitem Antrag (Urk. 14; Urk. 18). Innert einmal erstreckter Frist (vgl. Urk. 20 f.; Urk. 24) hielt daraufhin die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten
- 3 - und Anträgen fest (Urk. 26). Die Beschwerdegegnerin 1 verzichtete auf eine Duplik (Urk. 31). Auch von der Staatsanwaltschaft ging keine weitere Stellungnahme ein, indes übermittelte sie zwei Aktenstücke in Kopie betreffend die Saldierung zweier Konten der Beschwerdegegnerin 1 bei der CS zur Kenntnisnahme (Urk. 33 f.). Pro- zessuale Weiterungen erübrigen sich.
3. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wirken die beteiligten Oberrichter teilweise in anderer Funktion mit als angekündigt (vgl. Urk. 7). II.
1. Die Staatsanwaltschaft bestreitet unter anderem die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Angesichts der zur Anzeige gebrachten Deliktsvorwürfe und der denkbaren möglicherweise strafrechtsrelevanten Sachverhalte sei nicht letz- tere, sondern die betroffene, in Liechtenstein domizilierte Stiftung Geschädigte (Urk. 14 S. 5). 2. 2.1. Gegen eine Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft können die Parteien Beschwerde erheben (Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO), soweit sie dazu konkret legitimiert sind, d. h. ein rechtlich geschütztes Interesse an der Auf- hebung oder Änderung des Einstellungsentscheids haben (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Eintretensvoraussetzungen und damit auch die Beschwerdelegitimation sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Im Rahmen der Begründungspflicht (Art. 396 Abs. 1 i. V. m. Art. 385 Abs. 1 StPO) hat die beschwerdeerhebende Per- son auch ihr Beschwerderecht konkret darzutun, soweit dieses nicht offensichtlich ist (Urteile BGer 7B_112/2022 vom 22. November 2023 E. 2.1; 1B_55/2021 / 1B_57/2021 vom 25. August 2021 E. 4.1, m. w. H.). Diese Substantiierungsoblie- genheit trifft jedenfalls die juristisch versierten oder anwaltlich verbeiständeten Rechtsuchenden (Urteil BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.2.). 2.2. Partei im Sinne von Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), mithin die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteili-
- 4 - gen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigter im Sinne des Strafprozessrechts und da- mit zur Konstituierung als Privatklägerschaft auch berechtigt ist, wer durch die Straf- tat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO), d. h. wer Träger des durch die mutmasslich verletzte Strafnorm geschützten oder zumin- dest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 143 IV 77 E. 2.2). Bei Antragsdelikten gilt die im Sinne von Art. 30 Abs. 1 StGB zur Stellung des Strafantrags berechtigte Per- son als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Aus der Erklärung der geschädigten Privatklägerschaft, sich am Strafverfahren als Strafklägerin zu beteiligen, bzw. aus dem dieser Erklärung gleichgestellten Antrag auf Strafverfolgung (vgl. Art. 118 Abs. 1-2 und Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO) folgt die Legitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO, gegen den insofern negativen Einstel- lungsentscheid Beschwerde zu erheben (vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.5; 139 IV 78 E. 3.3.3 = Pra 102 [2013] Nr. 58). Dagegen lässt der materielle Entscheid der Ein- stellung einer Strafuntersuchung die Rechtsstellung einer blossen Anzeigeerstatte- rin (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO) unberührt, weshalb dieser, wenn sie nicht geschä- digt ist und daher nicht als Privatklägerin teilnehmen kann, kein Beschwerderecht zusteht (vgl. auch Art. 301 Abs. 3 StPO; Urteile BGer 6B_139-141/2019 vom
22. Oktober 2019 E. 3.1.1; 6B_299/2013 vom 26. August 2013 E. 1.1; 1B_432/ 2011 vom 20. September 2012 E. 5. [nicht publ. in BGE 138 IV 258]). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit der Verwaltung des Nachlasses von C._____ Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 1 StGB und ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 und Ziff. 2 StGB) sowie allenfalls Betrug nach Art. 146 Abs. 1 StGB vor (vgl. Urk. 6; Urk. 15/1). Bei den betreffenden Taten handelt es sich um Antragsdelikte, wenn sie zum Nachteil von Angehörigen oder Familiengenossen begangen werden (Art. 138 Ziff. 1, Art. 146 Abs. 3 und Art. 158 Ziff. 3 StGB). Die Beschwerdeführerin erklärte anlässlich der Anzeigeerstattung, Strafantrag zu stellen und sich am Strafverfahren als Straf- und Zivilklägerin zu beteiligen (Urk. 15/ 1 S. 2 f.). Darauf beruft sie sich zur Begründung ihrer Beschwerdelegitimation (Urk. 2 S. 3). Die Bekundung, Strafantrag zu stellen und sich als Privatklägerschaft
- 5 - konstituieren zu wollen, und auch der Umstand, dass im Folgenden die Beschwer- deführerin und nicht etwa andere potentielle Geschädigte ins Strafverfahren invol- viert wurden, wie sie im Rahmen ihrer Replik entgegnet (Urk. 26 S. 8, Rz. 15), be- gründen indes nicht per se die Beschwerdelegitimation (vgl. Urteil BGer 7B_167/ 2023 vom 28. Juli 2023 E. 4.3.1). Entscheidende Voraussetzung ist die effektive Geschädigteneigenschaft hinsichtlich der beanzeigten Straftaten und damit die Be- rechtigung, als Privatklägerschaft am Verfahren teilzunehmen. Hierzu äussert sich die Beschwerdeführerin nicht. Sie scheint ihre Geschädigtenstellung daraus abzu- leiten, dass sie am Vermögen der D._____ entweder als Stiftungsbegünstigte oder als Erbin berechtigt gewesen sei (Urk. 2 S. 4, Rz. 7). 3.2. Die genannten, zur Diskussion stehenden Straftatbestände schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Bei Straftaten gegen das Vermögen gilt nach dem zuvor Dargelegten der Träger des geschädigten Vermögens als Geschädigter und, unter der Voraussetzung der Angehörigeneigenschaft, als zum Strafantrag Berech- tigter. Bei Vermögensdelikten zulasten des Vermögens einer juristischen Person ist folglich nur diese direkt geschädigt im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO. Dagegen haben etwa die Aktionäre einer Aktiengesellschaft und die Gesellschafter einer GmbH sowie die wirtschaftlich Berechtigten und die Gläubiger dieser Gesellschaf- ten keine Geschädigtenstellung inne (BGE 148 IV 170 E. 3.3; 141 IV 380 E. 2.3.3; 140 IV 155 E. 3.3.1). Dasselbe gilt für Stiftungsräte (Urteil BGer 1B_554/2021 vom
6. Juni 2022 E. 4.2) und die Begünstigten einer – etwa liechtensteinischen – Stif- tung mit Rechtspersönlichkeit sowie die wirtschaftlich Berechtigten oder die Anle- ger eines rechtsfähigen Offshore-Fonds (Urteile BGer 1B_43/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.1; 6B_1374/2020 vom 11. März 2021 E. 2.5, m. w. H.). Im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen kann dem wirtschaftlich Berechtigten einer Gesellschaft ausnahmsweise Parteistellung zuerkannt werden, wenn die Gesellschaft liquidiert wurde (vgl. BGE 139 II 404 E. 2.1.1). Eine entspre- chende Ausnahme kommt nach der Praxis dann in Frage, wenn keine Anhalts- punkte dafür bestehen, dass die Liquidation der Gesellschaft rechtsmissbräuchlich erfolgte. Die wirtschaftlich berechtigte Person muss in diesem Fall zudem bewei- sen, dass ihr der Liquidationserlös zugeflossen ist, bzw. sie muss sich eindeutig als
- 6 - Begünstigte ausweisen (Urteile BGer 1C_321/2022 vom 12. Juli 2022 E. 1.2; 1C_44/2022 vom 28. Januar 2022 E. 2.2; 1C_181/2020 vom 17. April 2020 E. 1.2, je m. w. H.). Diesen Grundsätzen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im innerstaatlichen Strafrecht analog Beachtung zu schenken (vgl. Urteile BGer 1B_490/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_498/2017 vom 27. März 2018 E. 4.1 f.). 3.3. Gemäss Anzeigesachverhalt soll die Beschwerdegegnerin 1 innerhalb von 30 Jahren die Erbschaft des am tt.mm.1983 verstorbenen C._____ im Wert von min- destens Fr. 26 Mio. in Missachtung der erbrechtlichen Ansprüche der Töchter grösstenteils verbraucht oder vereinnahmt haben. Kern des Nachlasses, dessen Verlust die Beschwerdeführerin geltend macht, bildeten die Beteiligungen an der 1971 gegründeten und in E._____ domizilierten Holdinggesellschaft D._____ SA (nachfolgend: D._____) bzw. an den von dieser gehaltenen Gesellschaften der … [Familie] Gruppe und der durch deren Verkauf erzielte Erlös. Der Darstellung der Beschwerdeführerin zufolge hätten die Eheleute Gütertren- nung vereinbart und sei, aufgrund des letzten Wohnsitzes des Erblassers, franzö- sisches Erbrecht anwendbar. Danach habe die Beschwerdegegnerin 1 als Ehefrau keine Erbenstellung und sei folglich das ganze Vermögen von C._____ bei dessen Tod auf seine Töchter übergegangen. Der Beschwerdegegnerin 1 komme nach französischem Erbrecht lediglich ein Nutzniessungsrecht am Nachlass in der Höhe von 25 % zu. Die Beschwerdegegnerin 1 habe indes nach dem Tod von C._____ das Nachlassvermögen bzw. die aus dem Verkauf der D._____ hervorgegangenen Millionen über die liechtensteinischen Stiftungen F._____ FOUNDATION (nachfol- gend: F._____) und G._____ FOUNDATION (nachfolgend: G._____) sowie die auf den H._____ domizilierte I._____ S.A. (nachfolgend: I._____) transferiert und bei- seite geschafft oder zu eigenen Gunsten verwendet. Namentlich habe die Be- schwerdegegnerin 1 die Beteiligungen an der D._____ zunächst in die mutmasslich von ihr gegründete F._____ überführt und Einfluss auf die Begünstigungsregelung genommen bzw. eine solche im Widerspruch zur erbrechtlichen Situation geschaf- fen. 1993 seien die Vermögenswerte der F._____ in die ebenfalls von der Be- schwerdegegnerin 1 gegründete G._____ geflossen. Damit habe letztere die Ver-
- 7 - gangenheit «auslöschen» wollen, nämlich die Herkunft der Gelder aus dem Verkauf der Beteiligungen an der D._____. Ab 1995 habe sich die Erbmasse dann gröss- tenteils in der von der G._____ gehaltenen I._____ befunden. Die Beschwerdegeg- nerin 1 habe über die genannte Zeit Millionen auf persönliche Konten umgeleitet und zudem Entschädigungen vereinnahmt, die im Zusammenhang mit den Verlus- ten aufgrund der zwischenzeitlichen strafbewehrten Vermögensverwaltung der G._____ bzw. der I._____ durch die J._____ AG gestanden hätten. Die Liquidatio- nen der I._____ und der G._____ seien mutmasslich ebenfalls auf Anweisung der Beschwerdegegnerin 1 erfolgt (Urk. 15/1 S. 6 ff.; Urk. 6 S. 1-3 bzw. Urk. 2 S. 4, Rz. 5; Urk. 15/24 pag. 30101002). Strittig ist insbesondere die Frage, ob die Beteiligungen an der D._____ direkt vom Erblasser gehalten wurden oder aber schon vor dessen Tod im Eigentum einer Liechtensteinischen Anstalt gestanden hatten. Im ersten Fall – so der primäre Standpunkt der Beschwerdeführerin – wären die Beteiligungen in den Nachlass ge- flossen und erst im Zuge der Gründung der F._____ auf Initiative der Beschwerde- gegnerin 1 hin in eine Stiftungsstruktur überführt worden (Urk. 2 S. 4 ff.). Die Staatsanwaltschaft geht dagegen von seit Beginn an verselbständigtem Anstalts- und hernach Stiftungsvermögen aus, das nicht vererbt worden sei (Urk. 6 S. 4-6). Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die Beschwerdegegnerin 1 aber selbst unter Zugrundelegung der von der Staatsanwaltschaft angenommenen Sachver- haltsvariante nicht entlastet. Es sei nach liechtensteinischem Recht und mangels anderweitiger Anhaltspunkte davon auszugehen, dass die Gründerrechte an der Kommerz-Kredit Anstalt beim Ableben von C._____ durch Universalsukzession auf die Erben, mithin die Töchter, übergegangen seien und diese ebenso Anstaltsdes- tinatärinnen geworden seien. Die Beschwerdegegnerin 1 habe folglich die Begüns- tigtenregelungen nicht eigenmächtig abändern und über das Vermögen auch nicht verfügen dürfen. Die Regelung, wonach sie zur Hälfte an den Stiftungserträgnissen resp. am Stiftungsvermögen begünstigt gewesen sei und zusätzlich Ausschüttun- gen zur Sicherung des Familiensitzes in K._____ und L._____ und für die Aufrecht- erhaltung des bisherigen Lebensstandards habe verlangen können, sei nicht rechtswirksam zustande gekommen. Ausserdem habe sie ohnehin weit mehr als die Hälfte des Gesamtvermögens bezogen und damit Vermögen der Töchter ver-
- 8 - untreut (Urk. 15/23/2 pag. 10201017-18; Urk. 2 S. 8-11, unter Verweisung auf Urk. 3/3 S. 3 ff.; Urk. 26 S. 4-7). 3.4. Gestützt auf die beigezogenen Akten und die ergänzenden Ermittlungen lässt sich feststellen, dass am 3. Januar 1985 die – soweit unbestritten (vgl. Urk. 2 S. 9 f.) – 1948 von C._____ gegründete, treuhänderisch vom M._____ (nachfol- gend: M._____) gehaltene Kommerz-Kredit Anstalt, N._____ [Liechtenstein], in Kommerz-Kredit Stiftung, N._____, umgewandelt und diese wiederum im Jahr 1986 in die ebenfalls in Liechtenstein domizilierte F._____ umfirmiert wurde. Auch diese Stiftung wurde treuhänderisch vom M._____ gehalten (Urk. 15/7/2/5-6; Urk. 15/25/1 pag. 40102825). Gemäss Stiftungsratsbeschluss vom 6. Mai 1986 hielt die F._____ zum damaligen Zeitpunkt 100 % der Aktien der D._____. Begüns- tigte war die F._____ sociedad anonyma, O._____ (nachfolgend: F._____ S.A.; Urk. 15/7/2/7-8). Fest steht weiter, dass die Stiftung (F._____) 1987 die Beteiligun- gen an der D._____ verkaufte und per Ende Jahr ein bilanziertes Anlagevermögen von rund Fr. 26.6 Mio. verzeichnete (Urk. 15/7/2/9). Mittels Beistatut vom 21. Fe- bruar 1989 wurden als Stiftungsbegünstigte zur Hälfte die Beschwerdegegnerin 1 und zur anderen Hälfte die Beschwerdeführerin und ihre drei Schwestern gemein- sam bezeichnet. Ausserdem wurde festgehalten, dass eine Stiftungsbegünstigung erst nach Vollendung des 20. Lebensjahres geltend gemacht werden kann und über vorgängige Beihilfe und Unterstützung der Stiftungsrat im Einverständnis mit der Beschwerdegegnerin 1 entscheidet (Ziff. 3). Auch über Ersuchen um Kapitalzuwen- dungen hatte nach Ziff. 4 der Stiftungsrat nach Rücksprache mit der Beschwerde- gegnerin 1 zu beschliessen. Gemäss Ziff. 6 des Beistatuts waren Stiftungserträg- nisse vorerst zur Sicherung des Familiensitzes in K._____ und L._____ und zur Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards der Begünstigten zu verwen- den, solange die Beschwerdegegnerin 1 den Familienwohnsitz bewohnt bzw. be- treut. Die getroffenen Regelungen wurden als im Einverständnis mit der Beschwer- degegnerin 1 abänderbar erklärt (Urk. 15/7/2/11). 1993 kam es zur Gründung der G._____ (Urk. 15/7/2/12) sowie 1995 zur Gründung der I._____ (Urk. 15/7/2/14; Urk. 15/25/1 pag. 40103038 ff.). Gemäss den polizeilichen Feststellungen und Re- konstruktion der Vermögensflüsse wurde das Vermögen der F._____ auf die G._____ übertragen und erstere aufgelöst (Urk. 15/24 pag. 30101116-120). Von
- 9 - dort soll hernach ein Grossteil an die I._____ geflossen sein (vgl. Urk. 15/24 pag. 30101020 sowie pag. 30101125-130), deren Aktien zu 100 % von der G._____ ge- halten wurden (Urk. 15/24 pag. 30101124). Das Beistatut der G._____ vom 5. Ap- ril 1993 übernahm die Begünstigtenregelungen der F._____ (Urk. 15/7/2/13). Diese wurden später mit Beistatut vom 16. April 2010 dahingehend geändert, als neu die Beschwerdegegnerin 1 als Erstbegünstigte am gesamten Ertrag und Vermögen so- wie an einem allfälligen Liquidationserlös auf Lebenszeit ohne Einschränkung ein- gesetzt wurde. Erst nach ihrem Tod sollten die Töchter zu gleichen Teilen in die Rechte eintreten (Urk. 15/25/1 pag. 40102589-90). Die I._____ wurde per 24. De- zember 2010, die G._____ per 10. Februar 2011 aufgelöst (Urk. 15/24 pag. 30101132-134). Den polizeilichen Ermittlungen zufolge wurden die Stiftungsgelder
– soweit nachvollziehbar – über die ganze Zeit praktisch ausschliesslich an die Be- schwerdegegnerin 1 ausbezahlt, so auch die Restguthaben bei der Auflösung und abschliessenden Kontosaldierungen (Urk. 15/24 pag. 30101021-25). P._____ war langjähriger Stiftungsrat bei der G._____ und davor bereits bei der F._____. Er sagte aus, die Töchter seien damit einverstanden gewesen, dass Aus- schüttungen ausschliesslich an die Beschwerdegegnerin 1 erfolgen sollten. Es sei auch besprochen worden, dass primär deren Lebensunterhalt und der Unterhalt der Liegenschaften bestritten werde. Nur eine der Töchter, Q._____, habe sich am aufwändigen Lebensstil der Mutter gestört. Gegen deren primäre Unterstützung hätten sie aber letztlich nicht opponiert bzw. nach seiner Einschätzung auch nicht zu opponieren gewagt (Urk. 15/26 pag. 50101032-34 und pag. 50101046-47). R._____ betätigte in ihrer Einvernahme, über die Verteilung der Erbschaft im Bild gewesen zu sein. Ihre Mutter habe immer transparent gehandelt. Deren hoher Geldbedarf für die Liegenschaft in K._____ sei ihr bewusst gewesen. Sie und auch ihre Geschwister hätten sich nie aktiv dafür interessiert, was mit der Erbschaft ge- schehe. Es sei aber nie etwas gemacht worden, das sie nicht unterschrieben hätten (Urk. 15/9/2 S. 3 ff.). Auch S._____ bestätigte, mit dem was ihre Mutter gemacht habe, stets einverstanden gewesen zu sein, und sich nicht um das ihr zustehende Erbe «geprellt» zu fühlen (Urk. 15/9/4 S. 3, S. 5). Q._____ und die Beschwerde- gegnerin 1 machten keine Aussagen (vgl. Urk. 15/26 pag. 50101001-12). Die Be- schwerdeführerin bestritt dagegen, dass beim Tod des Vaters über die Erbschaft
- 10 - gesprochen worden sei. Auch sie sagte aus, sich nicht aktiv dafür bzw. für das Schicksal des Stiftungsvermögens interessiert zu haben. Sie habe ihrer Mutter ver- traut. Diese habe die Töchter nicht über ihre Transaktionen orientiert. Weiter bestä- tigte die Beschwerdeführerin den Erhalt bzw. die Auszahlung verschiedener nam- hafter Summen aus dem Vermögen des Vaters an die Töchter in der Zeit von 1981 bis 2014. Den von der Verteidigung geltend gemachten Geldbedarf für den Unter- halt des Familienwohnsitzes in K._____ bestritt die Beschwerdeführerin als zu hoch. Sie bejahte, eine gewisse Zeit selber dort gewohnt und dafür nichts bezahlt zu haben. Der Annahme, es sei der Wille des Vaters gewesen, dass mit einer lange vor seinem Tod errichteten «Stiftung» der Familienunterhalt bestritten werden solle, solange sie im Haus in K._____ wohnten, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie das nicht glaube und die Frage im Übrigen unklar sei. Er habe die Anstalt mit 25 Jahren gegründet und damals noch nicht gewusst, ob er je heiraten und Kinder haben werde. Abschliessend erklärte sie, mit der Strafanzeige Ehrlichkeit und Transparenz und eine richtige erbrechtliche Verteilung erreichen zu wollen (Urk. 15/9/1 S. 4 ff., S. 7 f., S. 9 f., S. 12). 3.5. Die fraglichen Vorgänge liegen zeitlich nach dem Tod von C._____ und er- streckten sich von 1983 bis zur Auflösung der G._____ im Jahr 2011 (vgl. Urk. 15/ 1 S. 14). Insbesondere die von der Beschwerdeführerin in den Raum gestellten möglicherweise rechtswidrigen Vorgehensweisen der Beschwerdegegnerin 1 im Zusammenhang mit einer erst nach dem Tod von C._____ erfolgten Überführung der Beteiligungen an der D._____ in eine Stiftungsstruktur bzw. einer allenfalls erb- rechtswidrigen Übernahme und Ausübung oder Anmassung von anstaltlichen Gründerrechten datieren in den 1980er-Jahren. Eine insofern strafbewehrte Verfü- gung über Nachlassvermögen zum Nachteil der Töchter wäre sowohl nach dem früheren, bis zum 30. September 2002 geltenden wie auch nach neuem Recht ver- jährt (vgl. aArt. 70 und aArt. 72 Ziff. 2 StGB; AS 1994 2290 2307 und BBl 1991 II 969 989 f.; Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB). Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin 1 sei von Beginn weg darauf ausgerichtet ge- wesen, sich den gesamten Nachlass zu eigen zu machen und ihn den Töchtern zu entziehen (Urk. 2 S. 10, S. 14 f.; Urk. 26 S. 7; Urk. 15/23/2 pag. 10201017 f.). Die sich über Jahrzehnte erstreckenden, diversen Geschehnisse können indes recht-
- 11 - lich nicht als natürliche Handlungseinheit im Sinne der bundesgerichtlichen Recht- sprechung begriffen werden, so dass die Verjährung für jede mutmassliche Tat- handlung gesondert zu beurteilen wäre (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.1.3, m. w. H., = Pra 96 [2007] Nr. 12). Angesichts einer Verjährungsfrist von maximal 15 Jahren für die in Frage kommenden Vermögensdelikte scheiterte eine Strafverfolgung somit von vornherein für Handlungen in der Zeit von 1983 bis gegen Ende 2009 (vgl. Art. 319 Abs. 1 lit. d und Art. 329 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StPO). Davon scheint im Übrigen auch die Beschwerdeführerin auszugehen. Gemäss ihren Ausführungen in der Strafanzeige stellt sich die Frage der Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des Verjährungsrechts in Bezug auf Handlungen ab Ende 2009/Anfang 2010 (Urk. 15/1 S. 6 Rz. 5). Folgt man den Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft, handelte es sich bei den Beteiligungen an der D._____ im Zeitpunkt des Ablebens von C._____ im Jahr 1983 um Vermögen der damals noch Kommerz-Kredit Anstalt, N._____. Das inter- nationale Privat- und Zivilprozessrecht war zum damaligen Zeitpunkt erst dürftig gesetzlich geregelt, was insbesondere in Bezug auf das Gesellschaftsrecht zutraf. Die herrschende Lehre und die dannzumal neuere bundesgerichtliche Rechtspre- chung folgten grundsätzlich der Inkorporationstheorie, die auch im Bereich der Staatsverträge bevorzugt wurde. Danach war eine Gesellschaft demjenigen Recht unterstellt, nach dem sie sich gebildet und - soweit notwendig - in ein Register ein- getragen hatte. Eine entsprechende Regelung wurde in das am 1. Januar 1989 in Kraft getretene IPRG übernommen und gilt bis heute (Art. 154 IPRG; zum Ganzen: Botschaft zum Bundesgesetz über das internationale Privatrecht [IPR-Gesetz] vom
10. November 1982, BBl 1983 I 263 ff., S. 264 und S. 441 f.) Somit hätte nach dem insofern fortwährend anwendbaren liechtensteinischen Recht (vgl. auch Art. 196 IPRG) von Beginn weg verselbständigtes Vermögen vorgelegen (vgl. Urk. 15/7/2/ 5; Art. 534 Abs. 1 PGR/LI; Vogt, Die liechtensteinische privatrechtliche Anstalt, Eine Rechtsform zwischen Kapitalgesellschaft und Stiftung, Diss. 2020, S. 26). Ver- mögensträgerin war gegebenenfalls die Anstalt als juristische Person. Daran än- derte auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Vererblichkeit der anstaltlichen Gründerrechte (Urk. 2 S. 10 f. und Urk. 26 S. 4 f.) nichts. Auch ihrer Darstellung zufolge wurden die Beteiligungen an der D._____ zudem spätestens
- 12 - 1986 in eine liechtensteinische Stiftung überführt, wobei einzige Begünstigte eine Gesellschaft war. So oder anders bildeten die hier interessierenden Vermögens- werte, die aus dem späteren Verkauf der Aktien der D._____ stammten, somit im noch relevanten mutmasslichen Deliktszeitraum längst und fortwährend verselb- ständigtes Stiftungsvermögen. Liechtensteinische Stiftungen haben eigene Rechtspersönlichkeit. Dies geht aus der expliziten Definition der Stiftung nach dem in der heutigen Fassung am 1. April 2009 in Kraft getretenen Art. 552 § 1 Abs. 1 PGR/LI hervor (LR 216.0; LGBl 2009.220), galt indes bereits unter dem früheren Stiftungsrecht (vgl. Schauer, in: Heiss/Lorenz/Schauer [Hrsg.], Kommentar zum liechtensteinischen Stiftungsrecht, 2. Aufl. 2022, Art. 552 N. 2). Auf eine etwaige Nichtigkeit der Stiftungserrichtungen beruft sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht, zumal hierfür eine allfällige Verletzung ihrer subjektiven Erbrechte und ent- sprechende Absichten der Beschwerdegegnerin 1 nicht genügten und solche über- dies auch keineswegs offenkundig sind (vgl. Ernst, in: Heiss/Lorenz/Schauer [Hrsg.], a. a. O., Art. 124 N. 8 ff.). 3.6. Betreffend die Ausschüttungen von Stiftungsvermögen an die Beschwerdegeg- nerin 1 steht nicht zur Diskussion, dass ihr die Gelder zum Zwecke der anderweiti- gen treuhänderischen Verwaltung für die Töchter bzw. mit der entsprechenden Ver- pflichtung ausbezahlt worden wären. Vielmehr lautet der Vorwurf dahingehend, sie habe unter Irreführung ihrer Töchter über die erbrechtliche Situation und unter Be- einflussung der Stiftungsräte die gesamten Stiftungsgelder zu ihren Gunsten erhält- lich gemacht und so die Erbschaft vereinnahmt. Die möglicherweise über- oder un- rechtmässigen Ausschüttungen erfolgten somit in erster Linie zulasten des Gesell- schafts- bzw. Stiftungsvermögens. Dasselbe gilt für die der Beschwerdegegnerin 1 vorgeworfene Vereinnahmung von Entschädigungen für die durch eine externe Vermögensverwalterin eingefahrenen Verluste der I._____ und der G._____. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin 1 habe aktiv in die Geschäftsführung der Stiftungen eingegriffen und die Stiftungsräte instruiert, ändert nichts. Die Beschwerdeführerin schliesst daraus auf eine faktische Organstellung der Beschwerdegegnerin 1 und folglich darauf, dass letzterer das Stiftungsvermö- gen anvertraut gewesen sein könnte und eine Veruntreuung nach Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB möglich sei. Weiter vertritt sie die Ansicht, der Beschwerdegegnerin 1
- 13 - sei allenfalls ein täuschendes Verhalten gegenüber den jeweiligen für die Ausschüt- tungen und die Errichtung von Begünstigtenregelungen verantwortlich zeichnenden Stiftungsräten im Sinne des Betrugstatbestands (Art. 146 StGB) anzulasten. Ebenso sei unter Berücksichtigung einer faktisch gelebten Organstellung der Tat- bestand der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) nicht ausgeschlos- sen (Urk. 2 S. 16). Diesen Szenarien gemeinsam ist aber gerade der Umstand, dass – wenn überhaupt – einzig die Stiftung als Vermögensträgerin unmittelbar ge- schädigt war. Eine nur mittelbare Betroffenheit der Beschwerdeführerin als Stif- tungsbegünstigte begründet jedoch wie erwogen grundsätzlich keine strafprozes- suale Geschädigtenstellung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Daraus lässt sich somit auch kein Beschwerderecht nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO ableiten. Eine anderweitige Legitimation zur Beschwerdeerhebung legt die anwaltlich vertre- tene Beschwerdeführerin weder im Rahmen der Beschwerde noch anlässlich ihrer Replik dar. Von der diesbezüglichen Begründungspflicht ist sie auch nicht deshalb befreit, weil sie gegen die erste Verfahrenseinstellung erfolgreich Beschwerde ge- führt hat, zumal ihre Beschwerdelegitimation von der Staatsanwaltschaft im aktuel- len Beschwerdeverfahren konkret und unter Bezugnahme auf mögliche Sachver- halte in Abrede gestellt wird. Es obliegt nicht der Beschwerdeinstanz, nach anderen Sachverhalten zu suchen, hinsichtlich derer die Beschwerdeführerin als unmittelbar Geschädigte in Frage kommen könnte. 3.7. Gestützt auf die gegenwärtige, ergänzte Aktenlage folgt auch aus dem Unter- gang der G._____ nicht ohne Weiteres eine – ohnehin nur ausnahmsweise zuzu- gestehende – Berechtigung zur Beschwerdeerhebung. Die Liquidation liegt über zehn Jahre zurück. Es wurden umfangreiche Ermittlungen zur Klärung der Eigen- tumsverhältnisse an den ursprünglichen Beteiligungen der D._____ zum Zeitpunkt des Todes von C._____ und zur Klärung der jeweiligen wirtschaftlichen Berechti- gungen an den verschiedenen involvierten Gesellschaften sowie der stiftungsrecht- lichen Begünstigtenregelungen getätigt. Es konnten keine eindeutigen Erkennt- nisse gewonnen werden. Es steht insbesondere nach wie vor zumindest ernsthaft im Raum, dass die D._____ von Beginn weg verselbständigtes Anstalts- bzw. Stif-
- 14 - tungsvermögen war (vgl. Urk. 6 S. 5 ff.; Urk. 15/24 pag. 30101001-32). Dies räumt auch die Beschwerdeführerin ein, die lediglich umgekehrt geltend macht, es sei nicht ausgeschlossen, dass es sich beim Vermögen der D._____ um Nachlassver- mögen gehandelt habe (Urk. 2 S. 5, Rz. 9). Zu beachten ist weiter, dass als Be- günstigte der F._____, die unbestritten ab 1986 die Beteiligungen der D._____ hielt, ursprünglich eine in O._____ domizilierte Gesellschaft fungierte. P._____ ver- mochte anlässlich seiner Befragung lediglich die Vermutung zu äussern, dass die Beteiligungen an dieser Gesellschaft von der Familie A._____B._____C._____Q._____R._____S._____ gehalten worden seien (Urk. 15/26 pag. 50101025, Frage 60 und pag. 50101046, Fragen 156 f.). Der Schluss, dass die damaligen Aktionäre der F._____ S.A. unbekannt sind, findet sich auch in dem im Auftrag von R._____ und S._____ erstellten Memorandum (Urk. 15/7/4 S. 3). Über eine Aufteilung im Innenverhältnis ist nichts bekannt. Ende der 1980er-Jahre wurde sodann die hälftige Begünstigtenregelung zugunsten der Beschwerdegegnerin 1 einerseits und deren Töchter andererseits getroffen und die Priorisierung des Unterhalts der Liegenschaften und des Lebensunterhalts der Fa- milie entsprechend dem bis dahin gelebten Standard festgelegt. Zugleich räumte der damalige Stiftungsrat der F._____ der Beschwerdegegnerin 1 die erwähnten Mitwirkungsbefugnisse ein. Diese Regelungen übernahm der Stiftungsrat später für die G._____, die im Übrigen die Beteiligungen an der I._____ hielt. Faktisch wurde seit jeher eine Erstbegünstigung der Beschwerdegegnerin 1 gelebt, dies gemäss den Aussagen von P._____ und zwei Schwestern der Beschwerdeführerin im ex- pliziten Einvernehmen mit den Töchtern. Schliesslich erfolgte sogar eine dahinge- hende Abänderung des Begünstigtenreglements der G._____. Der ursprüngliche Wille des Erblassers steht auch den Aussagen der Beschwerdeführerin zufolge nicht eindeutig fest. Unbestritten ist zudem, dass die Töchter bereits namhafte Zu- wendungen aus dem Vermögen des Vaters erhalten haben. Vor diesem Hintergrund kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, die Be- schwerdeführerin sei klar als Begünstigte der Liquidation der G._____ ausgewie- sen und sei insofern geschädigt. Grund dafür sind die umstrittene erbrechtliche Si- tuation bzw. der Verzicht auf den Vollzug der Erbteilung sowie die von der Familie im Einvernehmen geschaffenen oder zumindest jahrelang tolerierten Strukturen.
- 15 - Es ist aber nicht primär die Aufgabe des Strafrechts, zunächst eine komplexe erb- rechtliche Auseinandersetzung zu führen bzw. im Falle des Verpassens oder Un- terlassens zivilrechtlicher Klagen Abhilfe zu schaffen und hierfür ein mittels in «Off- shore-Destinationen» domizilierten Gesellschaften und Stiftungen aufgebautes und entsprechend undurchsichtiges Vermögensverwaltungskonstrukt zu entflechten.
4. Zusammenfassend ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. III.
1. Gemessen an der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls sowie am Zeitaufwand des Gerichts ist die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 2800.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG). Die Beschwerde- führerin hat die Kosten des vorliegenden Verfahrens ausgangsgemäss zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO).
2. Der Entschädigungsentscheid wird durch den Kostenentscheid präjudiziert (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat entsprechend kei- nen Anspruch auf Parteientschädigung. Die Beschwerdegegnerin 1 hat weder Anträge in der Sache gestellt noch einen An- spruch auf Entschädigung geltend gemacht (Urk. 18; Urk. 31). Eine solche ist ihr daher auch nicht zuzusprechen.
3. Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren für allfällige Kosten und Entschädigungen eine Kaution von Fr. 5000.– geleistet (vgl. Urk. 7; Urk. 10). Die ihr auferlegten Kosten sind von der Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Rest- betrag ist diese der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten, unter Vorbehalt allfälli- ger Verrechnungsansprüche des Staates. Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- 16 -
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2800.– festge- setzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden keine zugesprochen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Dispositiv-Ziffer 2 werden von der Sicherheitsleistung der Beschwerdeführerin bezogen. Im Restbetrag wird die Sicherheitsleistung zurückerstattet, unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin lic. iur. X._____, zweifach, für sich und zuhanden der Beschwerdeführerin, unter Beilage von Urk. 31 in Kopie (per Gerichts- urkunde) Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____, zweifach, für sich und zuhanden der Be- schwerdegegnerin 1, unter Beilage von Urk. 14 in Kopie (per Gerichts- urkunde) die Staatsanwaltschaft See/Oberland, unter Beilage von Urk. 18 und Urk. 31, je in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: Staatsanwaltschaft See/Oberland unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 15] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des
- 17 - Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 12. Dezember 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger Dr. iur. S. Zuberbühler Elsässer