Dispositiv
- Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen und die in der Begründung der vorliegenden Beschwerde genannten Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 8. Juni 2023 eine entsprechende Geldzahlung einging (Urk. 9). Nachdem dem Beschwer- degegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), verzichteten die Staatsanwalt- schaft am 20. Juli 2023 und der Beschwerdegegner 1 am 24. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 12 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Mitteilung ange- setzt, ob im Zusammenhang mit der Überweisung des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 vom 3. September 2014 in der Höhe von Fr. 3'760'000.– ein Zivilprozess zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 hän- gig sei und gegebenenfalls in welchem Stadium sich dieser befinde (Urk. 18), wor- auf sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 mit Eingaben - 3 - vom 8. bzw. 15. Februar 2024 erklärten, dass in der gegenständlichen Sache bis dato kein Zivilprozess hängig sei (Urk. 20 und Urk. 22). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und längerer Ferienab- wesenheit einer Richterin wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt. II.
- Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer mache geltend, er habe seit den 1990er-Jahren ein Konto bei der C._____ AG gehabt, auf dem sich Ein- nahmen aus seiner Beratungstätigkeit befunden hätten. Im Hinblick auf die sich damals [d.h. im Jahr 2014] abzeichnende Einführung des automatischen internati- onalen Informationsaustausches habe er bis zur Klärung seiner steuerlichen Situa- tion in Deutschland nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwahrung seiner Gelder gesucht, und es sei ihm der Beschwerdegegner 1 empfohlen worden. Nach mehreren Treffen im Jahr 2014 habe ihm dieser vorgeschlagen, die Gelder auf ei- nes seiner Konten bei der Bank D._____ zu überweisen; er [der Beschwerdegegner 1] werde die Gelder dort verwahren und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, im Verlauf der folgenden zehn Jahre regelmässig Teilbeträge zu beziehen, bis das Geld zurückgezahlt sei. Für diese Dienstleistung habe er eine Kommission von 15% verlangt. Diese Abmachung sei lediglich mündlich erfolgt, wobei Rechtsanwältin lic. iur. E._____ teilweise anwesend gewesen sei. Am 3. September 2014 habe sie dem Beschwerdeführer ein Blatt mit Bankdetails des Beschwerdegegners 1 vorge- legt, welches der Beschwerdeführer fotografiert habe. Am selben Tag habe er Fr. 3'760'000.– auf das angegebene Konto bei der Bank D._____ überwiesen. Bereits drei Wochen später habe er den Beschwerdegegner 1 um eine erste Rückzahlung gebeten. Beim folgenden Treffen habe ihm der Beschwerdegegner 1 Fr. 100'000.– - 4 - in bar übergeben. Da dem Beschwerdeführer mit Schweizer Franken nicht gedient gewesen sei, habe er den Beschwerdegegner 1 gebeten, den Betrag in Euro um- zutauschen, was dieser auch getan habe. Danach habe dieser dem Beschwerde- führer den Gegenwert übergeben. Bei diesem Treffen habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer für den Fall, dass ihm etwas zustosse, eine Bestätigung seiner Ehefrau gezeigt, wonach das Geld dem Beschwerdeführer zustehe. Diese Bestätigung habe der Beschwerdegegner 1 aber bei sich behalten. In den Jahren 2015 bis 2017 sei es zu sechs Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 287'260.– gekommen, wobei Rechtsanwältin lic. iur. E._____ dem Beschwerdefüh- rer zweimal das Bargeld überbracht habe. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine weitere Rückzahlung verlangt habe, habe ihm der Beschwerdegegner 1 ge- sagt, dass dies im Moment wegen einer Steuerprüfung nicht möglich sei. Als sich der Beschwerdeführer nach einiger Zeit wieder gemeldet habe, habe der Be- schwerdegegner 1 erklärt, dass er das Geld angelegt habe und es momentan nicht verflüssigen könne. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerde- führer mit weiteren Ausflüchten vertröstet. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm zwar mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen machen müsse und der Betrag bis 2024 schon zurückbezahlt werde. Da dies aber nicht der Abmachung entsprochen habe, habe der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 erneut um ein Treffen ersucht. Als sich der Beschwerdegegner 1 nicht wie versprochen gemeldet habe, habe der Be- schwerdeführer ihm am 22. Oktober 2019 mitgeteilt, dass er anderweitige Mass- nahmen treffen werde, um die Verpflichtungen durchzusetzen, worauf ihm der Be- schwerdegegner 1 vorgeworfen habe, er unterstelle falsche Umstände und drohe in unzulässiger Weise. Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beauftragt habe, mit dem Beschwerdegegner 1 Kontakt aufzunehmen, habe dieser am 15. November 2019 anlässlich eines Telefonates erklärt, dass er keinen Gesprächstermin zur Klärung der Situation vereinbaren wolle. Der Be- schwerdeführer habe den Beschwerdegegner 1 in der Folge trotzdem per Whats- App um neue Terminvorschläge gebeten, worauf es am 3. März 2020 zu einem Treffen gekommen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe erneut versprochen, seinen Zahlungsverpflichtungen bis Ende 2021 nachzukommen, jedoch darauf hingewie- sen, dass das Geld mit Verlusten angelegt worden sei, die dem Beschwerdeführer - 5 - nicht zum Nachteil gereichen sollten. Wegen der Corona-Pandemie sei es zu kei- nen weiteren Treffen gekommen. Am 4. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 per WhatsApp zur Rückzahlung der gesamten ausste- henden Gelder bis Ende Dezember 2021 aufgefordert, worauf dieser nicht darauf reagiert habe. Als ihn der Beschwerdeführer am 1. Juli 2021 erneut um einen Ge- sprächstermin gebeten habe, habe der Beschwerdegegner 1 erstmals bestritten, dass der Beschwerdeführer etwas bei ihm deponiert oder ein Guthaben oder an- derweitige Ansprüche habe. Stattdessen habe er behauptet, es sei vereinbart, bis Ende 2024 einen zufriedenstellenden, freiwilligen Ausgang des damaligen Invest- ments zu finden. Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit der Rückforderung der offenen Beträge beauftragt habe, habe der Vertreter des Beschwerdegegners 1 ein entsprechendes Schreiben mit einer generellen Bestrei- tung sämtlicher Ansprüche beantwortet. Der Beschwerdeführer erinnere sich daran, dass ihm der Beschwerdegegner 1 vor der Überweisung des Geldes erklärt habe, dass er für seine Unterlagen noch eine schriftliche Vereinbarung benötige, gemäss welcher der Beschwerdeführer eine Beteiligung an einer Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 erwerbe; dies diene aber nur dazu, intern den Zufluss der Gelder zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer habe diese Vereinbarung zwar unterzeichnet, aber kein Exemplar davon erhalten und sich auch den Namen der Gesellschaft nicht gemerkt, da er dem Papier keine besondere Bedeutung zuge- messen habe. Bei dieser Vereinbarung über einen angeblichen Aktienkauf handle es sich um eine reine Simulation zur Vertuschung der eigentlichen Hinterlegungs- vereinbarung. Die über drei Jahre hinweg erfolgten Teilrückzahlungen auf Verlan- gen des Beschwerdeführers würden sonst keinen Sinn machen. Überdies habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nie darüber informiert, wie sich das angebliche Investment entwickle. Der Beschwerdeführer sei auch nie zu General- versammlungen eingeladen oder mit Jahresabschlüssen bedient worden. Die Rü- ckzahlungen seien auch nie als Dividenden deklariert worden. Dazu komme, dass es nicht glaubwürdig sei, dass jemand einen Millionenbetrag in eine Firma inves- tiere, ohne dass ihm die Gelegenheit geboten worden sei, deren Geschäftsmodell und deren Finanzlage eingehend zu prüfen oder ein Exemplar der Vereinbarung einzufordern. - 6 - Der Beschwerdeführer sei im Rahmen von Vorermittlungen am 9. August 2022 po- lizeilich befragt worden. Anlässlich dieser Befragung habe er [insbesondere] aus- geführt, es sei anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 das Geld investiert habe; er habe jedoch keine Kenntnis davon gehabt, wie der Beschwerde- gegner 1 das Geld investiert habe. Dieser habe ihm nicht gesagt, wie er es anlege. Der Beschwerdeführer habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was der Be- schwerdegegner 1 mit dem Geld machen werde; ihm sei wie klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsmann das Geld anlegen werde. Der Be- schwerdeführer sei jedoch davon ausgegangen, dass es nicht spekulativ angelegt werde. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht explizit beauftragt, das Geld auf dessen Konto zu belassen. Das Ziel sei aber klar gewesen, die Zahlungen an den Beschwerdeführer zu gewährleisten. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm einmal zwei oder drei Seiten zur Unterschrift vorgelegt und gesagt, dass dies für die Über- weisung notwendig sei. So richtig genau habe er es nicht durchgelesen. Er könne nicht mehr genau sagen, was er unterschrieben habe. Er wisse, dass er Kopien hätte mitnehmen sollen, aber er habe dies nicht getan. Auf die Frage, ob in den Papieren auch gestanden haben könnte, dass er mit Investments einverstanden sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass dies nicht das Thema gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm gesagt, dass er es für sich und die Bank brau- che. Investments würden sich ja ausschliessen, weil dies Risiko bedeutet hätte, was nicht ihrer Absprache entsprochen habe. Er habe dem Beschwerdegegner 1 einfach vertraut. Der Beschwerdegegner 1 sei am 25. Oktober 2022 durch die Kantonspolizei Zürich zur Strafanzeige befragt worden und habe die Aussage verweigert. Mit Schreiben vom 8. November 2022 habe dessen Verteidiger die vom Beschwerdeführer erho- benen Vorwürfe bestritten und stark zusammengefasst geltend gemacht, der Be- schwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer hätten sich im Jahr 2014 kennenge- lernt. Der Beschwerdeführer habe ein Konto bei der C._____ liquidieren und den Erlös investieren wollen, weshalb er sich an den Beschwerdegegner 1 gewandt habe, der ihm eine Investitionsmöglichkeit in die F'._____ AG (später mehrfach um- firmiert, in der Folge F._____) angeboten habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau 100% der Aktien dieser Gesellschaft be- - 7 - sessen. Nachdem der Beschwerdeführer am 31. Juli 2014 grosses Interesse an einer Investition gezeigt habe, habe der Beschwerdegegner 1 am 4. August 2014 seinen Kundenberater bei der Bank D._____ über den geplanten Aktienverkauf in- formiert. Am 12. August 2014 hätten sich der Beschwerdegegner 1 und der Be- schwerdeführer mündlich auf den Verkauf von 20% der Aktien der F._____ zum Preis von 3,1 Millionen Euro geeinigt. Im Hinblick auf den Abschluss des schriftli- chen Kaufvertrages seien zwei Aktienzertifikate zu 80 und 20 Inhaberaktien zu je Fr. 1'000.– ausgestellt worden. Am 19. August 2014 hätten beide Parteien den schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnet, in welchem der Kaufpreis auf 3,8 Millionen Franken festgelegt worden sei, was dem damaligen Umrechnungskurs entspro- chen habe. Am 3. September 2014 seien Fr. 3'760'000.–vom Konto des Beschwer- deführers bei der C._____ auf das Konto bei der Bank D._____ überwiesen wor- den. Bei der Bestimmung des Kaufpreises seien die Parteien von einem künftigen Wert der F._____ von 20 bis 30 Millionen Franken ausgegangen. Kurz nach Ver- tragsschluss habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 aufgrund sei- ner Liquiditätsbedürfnisse um einen Paketabschlag von Fr. 200'000.– gebeten, weshalb der Beschwerdegegner 1 die ersten drei Rückzahlungen (in der Höhe von Fr. 100'000.–, EUR 52'000.– und EUR 46'000.–) vorgenommen habe. Ungefähr 1,25 Jahre nach dem Aktienverkauf habe sich abgezeichnet, dass das Geschäft der F._____ nicht den Erwartungen entsprechend verlaufen sei, weshalb der Be- schwerdegegner 1 seine Aktien an G._____, den Erfinder der Produkte der Gesell- schaft, habe verkaufen wollen. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegeg- ner 1 ermächtigt, auch dessen Aktienpaket von 20% zu einem akzeptablen Preis zu verkaufen. Am 5. März 2016 hätten der Beschwerdegegner 1 und G._____ einen Kaufvertrag über sämtliche 10'000 Inhaberaktien zum Preis von Fr. 650'000.– ab- geschlossen, und am 11. Mai 2016 habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwer- deführer dessen Anteil in der Höhe von Fr. 130'000.– gegen eine Bestätigung aus- gehändigt. Da der Beschwerdeführer mit seinem Investment einen nicht vorherseh- baren, substanziellen Verlust erlitten habe, habe sich der Beschwerdegegner 1 auf Anfrage bereit erklärt, ihm bis Ende 2024 zehn Prozent des Verlustes (Fr. 343'000.– ) zurückzuerstatten, und er habe bis zum 21. November 2017 vier Teilzahlungen - 8 - (in der Höhe von EUR 44'360.–, EUR 53'700.–, EUR 47'700.– und EUR 43'500.–) geleistet. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 habe der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 bestritten und [ins- besondere] geltend gemacht, im Oktober 2015 sei das Aktienkapital der F._____ um Fr. 16'000.– nominal erhöht worden, wobei die Gebrüder H._____ dafür offen- bar Fr. 600'000.– bezahlt hätten, was dem Finanzierungsbedarf entsprochen habe. Da erscheine es undenkbar, dass der Beschwerdeführer ein Jahr zuvor für Fr. 20'000.– nominal 3,76 Millionen Franken bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe am 11. Mai 2016 weder Fr. 130'000.– erhalten noch die eingereichte Bestäti- gung unterzeichnet. Die polizeilichen Ermittlungen und die teilweise auf Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgten Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft hätten zusammengefasst [insbesondere] Folgendes ergeben: Aus dem Handelsregister- auszug der F._____ sei ersichtlich, dass die Gesellschaft am tt.mm.2008 vom Be- schwerdegegner 1 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– (100 Inhaberaktien zu Fr. 1'000.–) gegründet worden sei, dass am 9. Oktober 2015 eine Kapitalerhöhung um Fr. 16'000.– und damit eine Umwandlung in 11'600 Inhaberaktien zu Fr. 10.– erfolgt sei, dass der Beschwerdegegner 1 am 14. April 2016 aus dem Verwaltungs- rat der Gesellschaft ausgetreten sei und dass am 9. Januar 2020 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden sei. Aus den vom letzten Verwaltungsrat einge- reichten Akten ergebe sich, dass der Beschwerdegegner 1 am 5. März 2016 10'000 Inhaberaktien der F._____ für Fr. 650'000.– verkauft habe, wobei vereinbart wor- den sei, dass Fr. 550'000.– am 21. März 2016 und Fr. 100'000.– an den Geschäfts- verlauf gekoppelt bis zum 31. Dezember 2017 zu bezahlen gewesen seien. Aus einer Bestätigung vom 21. März 2016 und den Vertragsänderungen vom selben Datum gehe zudem hervor, dass der Verkaufspreis nachträglich auf Fr. 600'000.– gesenkt worden sei und der Beschwerdegegner 1 diesen Kaufpreis am 21. März 2016 erhalten habe. Aus den Steuerunterlagen des Beschwerdegegners 1 ergebe sich, dass er und seine Ehefrau in der Steuererklärung 2013 jeweils eine 50%-Be- teiligung an der F._____ im Wert von jeweils einem Franken deklariert hätten, wo- - 9 - bei diese Werte auf einer Bewertung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. Oktober 2016 per 31. Dezember 2013 beruht hätten. Das kantonale Steueramt habe am 25. Oktober 2016 den Wert einer Aktie der F._____ per 31. Dezember 2014 neu mit Fr. 40.– bewertet. Der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau hätten demgegenüber in der Steuererklärung ausgewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 30% und seine Ehefrau 50% der Aktien der F._____ gehalten hätten, wobei sie diese Beteiligungen mit Fr. 1'600'000.– und Fr. 2'400'000.– bewertet hätten. In den Bemerkungen zur Steuererklärung hätten sie festgehalten, dass 20% der Aktien- anteile des Beschwerdegegners 1 zum Preis von Fr. 3'760'000.– an einen Dritten verkauft worden seien und dass aufgrund des Verkaufs eine Neubewertung der Aktien erfolgt sei. Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 9. März 2023 lasse sich entnehmen, dass die Untersuchung der (gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers nicht von ihm unterzeichneten) Bestätigung vom 11. Mai 2016 ergeben habe, dass die Befunde insgesamt leicht für die Echtheitshypothese sprächen, wonach die Unterschrift vom Beschwerdeführer stamme. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass der Abschluss des Strafverfahrens bevorstehe und eine Einstellung des Verfahrens vorgesehen sei, habe sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. April 2023 insbesondere neu zu- sätzlich geltend gemacht, im Kapitalerhöhungsbericht sei festgehalten, dass alle bisherigen Aktionäre auf ihr Bezugsrecht verzichtet hätten; es liege keine solche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vor, weil er nicht Aktionär gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 am 7. Oktober 2015 gegenüber dem Han- delsregisteramt in der Lex-Friedrich-Erklärung ausdrücklich verneint, dass Perso- nen im Ausland bzw. Personen, die für Rechnung von Personen im Ausland han- deln würden, an der Gesellschaft beteiligt gewesen seien, obwohl der neue Gesell- schaftszweck den Erwerb von Grundeigentum vorgesehen habe. Im vorliegenden Fall stünden die Angaben des Beschwerdegegners 1 und des Be- schwerdeführers in Bezug auf den Rechtsgrund der Überweisung der Fr. 3'760'000.– in diametralem Gegensatz. Während die Aussagen des Beschwer- degegners 1 allerdings durch mehrere Indizien gestützt würden (Aktienkaufvertrag vom 19. August 2014, zeitnahe Einreichung des Vertrags und Hintergrunderläute- - 10 - rungen bei der Bank D._____, Angaben zu den Aktien bzw. des Aktienverkaufs in den Steuererklärungen, passende Aktienzertifikate), könne der Beschwerdeführer keinerlei (objektive) Beweise für seine Sachverhaltsdarstellung beibringen. Bei der Bewertung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 sei zwar zu be- achten, dass er aufgrund der drohenden Schadenersatzforderung ein grosses In- teresse daran habe, zu bestreiten, dass ihm das Geld zur Aufbewahrung überge- ben worden sei. In Bezug auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh- rers sei darauf hinzuweisen, dass dieser zugegebenermassen während mehrerer Jahre Einkünfte in der Höhe von insgesamt fast vier Millionen Franken gegenüber den deutschen Steuerbehörden verheimlicht und offenbar keine Skrupel gehabt habe, dem Staat durch unwahre Angaben und Verstecken von Geld Steuereinnah- men zu entziehen. Dazu komme, dass er angegeben habe, er habe einen angeblich nur simulierten Vertrag unterzeichnet, ohne dem Bedeutung zuzumessen, was da- für spreche, dass er es mit der Wahrheit nicht immer ganz genau nehme. Die Aus- sagen des Beschwerdeführers würden insgesamt wenig glaubhaft wirken. So habe er in seiner polizeilichen Befragung zum Beispiel zunächst angegeben, ihm sei im- mer klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsmann das Geld anlegen würde. Er sei aber davon ausgegangen, dass dieser es nicht zu spekulativ anlege. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht explizit angewiesen, das Geld auf dem Konto zu belassen. Demgegenüber sei in der Strafanzeige keine Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe bzw. offensichtlich stillschwei- gend damit einverstanden gewesen sei, dass mit seinem Geld Anlagegeschäfte getätigt würden. Später in seiner polizeilichen Befragung habe er dann erklärt, dass Investments ausgeschlossen gewesen seien, weil das Risiko bedeutet hätte und dies ja nicht ihrer Absprache entsprochen hätte. Ebenfalls widersprüchlich er- scheine, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung an- gegeben habe, dass er die vom Beschwerdegegner 1 zwischen September 2014 und November 2017 geleisteten Teilrückzahlungen jeweils grösstenteils bei seinen Besuchen in der Schweiz oder anlässlich von Ferien in Italien oder Österreich ver- braucht habe, andererseits aber geltend mache, dass das Geld für seine Altersvor- sorge vorgesehen gewesen sei und für diese benötigt werde. Es erscheine sodann unglaubhaft, dass ein erfolgreicher Geschäftsmann einen Vertrag unterschrieben - 11 - haben wolle, ohne den Inhalt gelesen zu haben, denn im Vertrag könnte ja unter Umständen alles Mögliche gestanden haben, zum Beispiel, dass der Beschwerde- führer dem Beschwerdegegner 1 die Fr. 3'760'000.– schenke oder sich zu weiteren Leistungen verpflichte. Dazu komme, das die Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers teilweise lebensfremd und konstruiert wirke. Zunächst sei festzu- stellen, dass es nicht realistisch erscheine, dass ein offensichtlich erfolgreicher Ge- schäftsmann, der durch Beratungen während mehrerer Jahre fast vier Millionen Franken verdient haben wolle, einer Person, die er noch nicht einmal ein Jahr lang und offensichtlich nur oberflächlich gekannt habe, Fr. 3'760'000.– zur Aufbewah- rung übergeben haben wolle, ohne die Rückgabe des Geldes in irgendeiner Form abzusichern. Offensichtlich sei es bei der Transaktion vom 3. September 2014 darum gegangen, dass der Beschwerdeführer seine in Deutschland nicht deklarier- ten Einkünfte weiter habe vertuschen wollen. Unter diesen Umständen hätte es keinen Sinn gemacht, das Geld von einem Konto des Beschwerdeführers bei der C._____ auf ein Konto des Beschwerdegegners 1 zu überweisen, da dieser auch verpflichtet gewesen wäre, den wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Genauso gut hätte er das Geld bei der C._____ belassen können. Um den Zweck des Nicht- bekanntwerdens des Geldes zu erreichen, erscheine ein Kauf von Inhaberaktien demgegenüber viel plausibler. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe zwar angestrengt versucht, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 in Zweifel zu ziehen. Dabei verkenne er einerseits, dass die Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten eine Straftat nachweisen müsse und es nicht reiche, lediglich Zweifel an dessen Angaben zu säen. Andererseits würden die allermeisten Vor- bringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht verfangen. In Bezug auf den angeblich viel zu hohen Kaufpreis für Aktien einer Gesellschaft mit einem Um- satz von Fr. 58'000.– im Jahr 2014 sei festzuhalten, dass die Aktien nicht börsen- kotiert gewesen seien, so dass es keinen objektiven Verkehrswert gegeben habe und die Aktien somit den Wert gehabt hätten, den ihnen ein Käufer beigelegt habe. Der Beschwerdegegner 1 und der Erfinder G._____ seien wohl zu dieser Zeit davon ausgegangen, dass die Erfindung von G._____ längerfristig den Markt erobern würde. Wenn der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von einer solchen Prognose hätte überzeugt werden können, so würde es durchaus im Bereich des - 12 - Möglichen liegen, dass er in der Erwartung der Marktskalierung einen dem aktuel- len Wert der Gesellschaft noch nicht entsprechenden Preis für die Aktien bezahlt hätte. Ein solches Risiko gehe im Übrigen jeder Investor ein, der Aktien eines Start- ups erwerbe. Der Umstand, dass die Gebrüder H._____ ein Jahr später bedeutend weniger für ihre Aktien bezahlt hätten, sei ohne Belang, denn die Geschäftsaus- sichten hätten sich in diesem Jahr durchaus verschlechtert haben können, was sich auch aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen ergebe. Zudem könne der Käufer den Preis vorgeben, wenn eine Gesellschaft dringend auf Kapital angewiesen sei und sich kein anderer Investor finden lasse. Im Rahmen der Lex-Friedrich-Gesetzgebung sei eine Beteiligung von Ausländern an juristischen Personen, die Grundstücke erwerben wollten, erst ab einer Beteili- gung von einem Drittel des Kapitals relevant, was bei den 20%, die der Beschwer- deführer gehalten haben solle, noch lange nicht der Fall gewesen sei. Ob der Be- schwerdegegner 1 das fragliche Feld in der Lex-Friedrich-Erklärung gegenüber dem Handelsregisteramt aus Versehen oder ganz bewusst angekreuzt habe, könne unter diesen Umständen offen bleiben. Bei dieser Beweislage erscheine es nicht möglich, dem Beschwerdegegner 1 an- klagegenügend nachzuweisen, dass ihm der Beschwerdeführer die Fr. 3'760'000.– nur zur Verwahrung und nicht als Kaufpreis für Aktien überlassen habe, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 5 S. 1 ff.).
- Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in seiner Stellungnahme vom 8. November 2022 und die dortigen Beilagen würden vor Widersprüchen strot- zen. Der Beschwerdegegner 1 habe sich mit dem Beschwerdeführer in einem Zeit- raum von ungefähr vier Jahren mehrfach getroffen. Weshalb er über diesen Zeit- raum hinweg mit dem Beschwerdeführer mehrmals jährlich Treffen abgehalten ha- ben solle, nachdem er ihm nach seiner Darstellung am 12. August 2014 Aktien - 13 - verkauft haben wolle, sei nicht ersichtlich. Hierzu finde sich weder in der Einstel- lungsverfügung noch in der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 vom 8. No- vember 2022 eine plausible Erklärung. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der an- geblich vereinbarte Kaufpreis für die Aktien genau dem Betrag entsprochen habe, über den der Beschwerdeführer bei der C._____ im August 2014 verfügt habe. Im Weiteren sei es gänzlich unverständlich, weshalb ein Verkäufer von Aktien einem Käufer einen Teil eines angeblich erlittenen Verlustes zurückerstatten sollte. Es sei unerfindlich, wie die Staatsanwaltschaft behaupten könne, es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer in Erwartung der Marktskalie- rung einen dem aktuellen Wert der Gesellschaft noch nicht entsprechenden Preis für die Aktien bezahlt hätte. Dem WhatsApp-Chat-Verkehr zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 sei im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 und am
- September 2021 geschrieben habe, dieser solle ihm die Kontoverbindung und den Betrag, welcher den Beschwerdeführer zufrieden stelle, mitteilen. Wenn zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 tatsächlich ein Kauf- vertrag abgeschlossen worden wäre, so hätte der Beschwerdegegner 1 keinerlei Anlass gehabt, dem Beschwerdeführer (sinngemäss) zu verstehen zu geben, die- ser solle ihm einfach mitteilen, welchen Betrag er wolle; er werde diesen dann über- weisen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach dargetan, dass er nie zu Generalversamm- lungen der F._____ oder zur Einsichtnahme in deren Geschäftsberichte eingeladen worden sei. Wäre er tatsächlich Aktionär der F._____ gewesen, wären diese Einla- dungen jedoch zwingend gewesen, und ihm wären mit Blick auf die Kapitalerhö- hung Bezugsrechte einzuräumen gewesen. Ihm seien jedoch nie Bezugsrechte eingeräumt worden, und es bestünden auch keine aktenkundigen Belege dafür, dass er auf Bezugsrechte verzichtet habe. Bei einer entsprechenden Protokolli- erung stünden auch Urkundendelikte zur Diskussion. Diesem Tatverdacht sei die Staatsanwaltschaft nie nachgegangen. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene graphologische Expertise von Dr. I._____ vom 13. Mai 2023 widerspreche dem Befund des Forensischen Instituts - 14 - Zürich vom 9. März 2023 diametral. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde- führers sei glaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei aus Compliance-Gründen dar- auf angewiesen gewesen, gegenüber der Bank D._____ zu belegen, was der Rechtsgrund für die Überweisung im Betrag von Fr. 3'760'000.– sei. Ohne diesen angeblichen Vertrag wären eine Überweisung und damit eine Verwahrung der Gel- der beim Beschwerdegegner 1 gar nicht möglich gewesen (Urk. 2 S. 4 ff.).
- Rechtliches und Folgerungen a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteile 1B_372/2012 vom
- September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtfertigen, das Ver- fahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Recht- fertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwend- bar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und - 15 - Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwalt- schaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Im Begriff des "Anvertrauens" ist die Pflicht des Treuhänders zur Erhaltung des Wertes (Werterhaltungspflicht, d.h. die Verpflichtung, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten) enthalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. b) In der Begründung seiner Strafanzeige vom 14. März 2022 liess der Be- schwerdeführer geltend machen, er habe mit dem Beschwerdegegner 1 im Jahr 2014 vereinbart, dieser werde die Gelder des Beschwerdeführers auf einem seiner Konten bei der Bank D._____ verwahren und dem Beschwerdeführer ermöglichen, im Verlauf der folgenden zehn Jahre regelmässig Teilbeträge zu beziehen, bis das - 16 - Guthaben zurückbezahlt sei (Urk. 13/1/1 S. 2). Demgegenüber sagte der Be- schwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 ins- besondere aus, er habe den Beschwerdegegner 1 nicht explizit beauftragt, das Geld auf dessen Konto zu belassen. Es sei anzunehmen gewesen, dass der Be- schwerdegegner 1 das Geld investiert haben müsse; er habe jedoch keine Kennt- nis davon gehabt, wie der Beschwerdegegner 1 das Geld investiert habe. Dieser habe ihm nicht gesagt, wie er es anlege. Er meine, dass der Beschwerdegegner 1 ihm gesagt habe, er mache Geschäfte mit Immobilien. Er [der Beschwerdeführer] habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was der Beschwerdegegner 1 mit dem Geld machen werde; ihm sei wie klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsmann das Geld anlegen werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch da- von ausgegangen, dass es nicht spekulativ angelegt werde. Das Ziel sei aber klar gewesen, die Zahlungen an den Beschwerdeführer zu gewährleisten (Urk. 13/7 S. 12). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme auf die Frage, ob in den zwei oder drei Seiten, die ihm der Beschwerdegegner 1 zur Un- terschrift vorgelegt habe, auch gestanden haben könnte, dass er mit Investments einverstanden sei, zu Protokoll, dass dies nicht das Thema gewesen sei; der Be- schwerdegegner 1 habe ihm gesagt, dass er es für sich und die Bank brauche; Investments würden sich ja ausschliessen, weil dies Risiko bedeutet hätte, was nicht ihre Absprache gewesen sei (Urk. 13/7 S. 14). Angesichts dieser protokollier- ten, widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Frage ei- ner Ermächtigung des Beschwerdegegners 1, mit den Geldern des Beschwerde- führers Investitionen zu tätigen, lässt sich eine Werterhaltungspflicht des Be- schwerdegegners 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (d.h. eine Verpflich- tung, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten) im vorliegenden Strafverfahren nicht mehr erstellen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte für eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB vorliegen. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich in der Begründung ihrer Einstellungsver- fügung wesentlich darauf, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 als plausibel und diejenige des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Darstellung des Beschwerdeführers als un- - 17 - glaubhaft einstufte, stützte sie sich insofern darauf, als sie ausführte, dieser habe angegeben, dass er einen angeblich nur simulierten Vertrag unterzeichnet habe, ohne dem Bedeutung zuzumessen, was dafür spreche, dass er es mit der Wahrheit nicht immer ganz genau nehme. Gegen die Plausibilität der Sachverhaltsdarstel- lung des Beschwerdegegners 1 sprechen die vom Rechtsvertreter des Beschwer- deführers in seiner Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente. Aufgrund der vor- liegenden Untersuchungsergebnisse erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers (wonach es sich beim Aktienkaufvertrag um ein simuliertes Ge- schäft handelte) auf jeden Fall nicht weniger plausibel als diejenige des Beschwer- degegners 1; vielmehr sprechen die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente eher dafür, dass es sich beim Aktienkaufvertrag um ein simuliertes Geschäft zum Zweck der Steuerhinterziehung handelte. Wenn von einem simulierten Geschäft ausgegangen würde, so stellt sich (mit Blick auf den vom Beschwerdeführer eventualiter erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB) die Anschlussfrage, wel- ches denn die konkreten Inhalte des dissimulierten Geschäftes waren, d.h. welche Rechte und Pflichten des Beschwerdegegners 1 im Rahmen der Vermögensver- waltung die Parteien vereinbarten. In der Begründung der Strafanzeige ist einzig von einer Verwahrung bzw. Aufbewahrung der Gelder des Beschwerdeführers auf einem der Konten des Beschwerdegegners 1 bei der Bank D._____ und einer ra- tenweisen Rückzahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren sowie explizit von einem "Hinterlegungsvertrag gemäss Art. 472 ff. OR" die Rede (Urk. 13/1/1 S. 2 und S. 6). Die Strafanzeige enthält zudem ausschliesslich Ausführungen zum Vor- wurf der Veruntreuung (Kapitel III. Veruntreuung; Urk. 13/1/1 S. 6), jedoch keine Darlegungen zum eventualiter erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung. Ebenso äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nicht zu diesem eventualiter erhobenen Vorwurf, sondern be- schränkte sich bezüglich der vorgeworfenen Delikte auf die beiden Kapitel "B. Tat- verdacht auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) gegeben" (Urk. 2 S. 4) und "C. Tatver- dacht auf Urkundendelikte" (Urk. 2 S. 10). Nachdem der Beschwerdeführer anläss- lich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage einer Ermächtigung des Beschwerdegegners 1, mit den Gel- - 18 - dern des Beschwerdeführers Investitionen zu tätigen, machte und es angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen nicht mehr möglich ist, eine ständige Werter- haltungspflicht des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu erstellen, ist es auch nicht mehr möglich zu erstellen, dass die Parteien verein- bart hätten, dass der Beschwerdegegner 1 mit den Geldern des Beschwerdefüh- rers keine Investitionen tätigen dürfe (insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 u.a. zu Protokoll gab, er habe den Beschwerdegegner 1 nicht explizit beauf- tragt, das Geld auf dessen Konto zu belassen, und ihm sei wie klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsmann das Geld anlegen werde). Hinzu kommt, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nachdem Letzterer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 die soeben zitierten Aussagen gemacht hatte) in seiner Beschwerdeschrift nicht dazu äusserte, welche Investitionen der Beschwerdegegner 1 denn mit dem vom Beschwerdeführer über- wiesenen Guthaben gemäss ihren Vereinbarungen hätte tätigen dürfen und welche allfälligen Investitionen des Beschwerdegegners 1 Verletzungen von vereinbarten Pflichten im Rahmen der Vermögensverwaltung hätten darstellen sollen. Damit liegt bezüglich des eventualiter erhobenen Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung keine Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer vor, und mangels eines vorgeworfenen Sachverhalts fehlt a priori die Basis für die Erstellung des relevanten Sachverhalts durch die Staatsan- waltschaft bezüglich des eventualiter erhobenen Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. Es handelt sich vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit, und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einer Partei im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzu- nehmen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom
- November 2020 E. 1.2). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Beschwerdeführer selbst in eine missliche Beweislage brachte, indem er (mut- masslich zum Zweck der Steuerhinterziehung) einen simulierten Aktienkaufvertrag unterschrieb. - 19 - Im Rahmen der Strafanzeige vom 14. März 2022 wurden keine Urkundendelikte geltend gemacht, weshalb der erst nachträglich erhobene Vorwurf der Urkunden- delikte nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'500.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 5'000.– zu verrechnen. Der Restbetrag der Kau- tion (Fr. 2'500.–) ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungs- rechts des Staates zurückzuerstatten. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 5'000. – verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'500.–) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
- Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde) - 20 - RA lic. iur. Y._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230187-O/U/GRO Mitwirkend: die Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., und lic. iur. B. Stiefel, Ersatzoberrichter Dr. T. Graf sowie Gerichtsschreiber Dr. A. Brüsch- weiler Beschluss vom 25. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner 1 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat vom 28. April 2023, PARA-WK/2022/10009625
- 2 - Erwägungen: I. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) liess mit Eingabe an die Staatsanwalt- schaft Zürich-Sihl vom 14. März 2022 Strafanzeige gegen Rechtsanwalt lic. iur. B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner 1) wegen Veruntreuung, eventualiter un- getreuer Geschäftsbesorgung erstatten (Urk. 13/1/1). Die Staatsanwaltschaft Zü- rich-Limmat (nachfolgend Staatsanwaltschaft) stellte das Strafverfahren mit Verfü- gung vom 28. April 2023 ein (Urk. 5). Gegen diese Einstellungsverfügung liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2023 innert Frist Beschwerde erheben und die folgenden Anträge stellen (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 28. April 2023 aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin 1 anzuweisen, das Strafverfahren fortzuführen und die in der Begründung der vorliegenden Beschwerde genannten Untersuchungshandlungen vorzunehmen.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner. Mit Verfügung vom 30. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer aufgegeben, eine Prozesskaution von einstweilen Fr. 5'000.- zu leisten (Urk. 6), worauf am 8. Juni 2023 eine entsprechende Geldzahlung einging (Urk. 9). Nachdem dem Beschwer- degegner 1 und der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 19. Juli 2023 Frist zur Stellungnahme angesetzt worden war (Urk. 10), verzichteten die Staatsanwalt- schaft am 20. Juli 2023 und der Beschwerdegegner 1 am 24. Juli 2023 auf eine Vernehmlassung (Urk. 12 und Urk. 16). Mit Verfügung vom 5. Februar 2024 wurde dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 Frist zur Mitteilung ange- setzt, ob im Zusammenhang mit der Überweisung des Beschwerdeführers an den Beschwerdegegner 1 vom 3. September 2014 in der Höhe von Fr. 3'760'000.– ein Zivilprozess zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 hän- gig sei und gegebenenfalls in welchem Stadium sich dieser befinde (Urk. 18), wor- auf sowohl der Beschwerdeführer als auch der Beschwerdegegner 1 mit Eingaben
- 3 - vom 8. bzw. 15. Februar 2024 erklärten, dass in der gegenständlichen Sache bis dato kein Zivilprozess hängig sei (Urk. 20 und Urk. 22). Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 und längerer Ferienab- wesenheit einer Richterin wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in anderer Funktion als angekündigt. II.
1. Begründung der Staatsanwaltschaft zur Einstellungsverfügung Die Staatsanwaltschaft begründete ihre Einstellungsverfügung im Wesentlichen damit, der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer mache geltend, er habe seit den 1990er-Jahren ein Konto bei der C._____ AG gehabt, auf dem sich Ein- nahmen aus seiner Beratungstätigkeit befunden hätten. Im Hinblick auf die sich damals [d.h. im Jahr 2014] abzeichnende Einführung des automatischen internati- onalen Informationsaustausches habe er bis zur Klärung seiner steuerlichen Situa- tion in Deutschland nach einer Möglichkeit einer anderweitigen Verwahrung seiner Gelder gesucht, und es sei ihm der Beschwerdegegner 1 empfohlen worden. Nach mehreren Treffen im Jahr 2014 habe ihm dieser vorgeschlagen, die Gelder auf ei- nes seiner Konten bei der Bank D._____ zu überweisen; er [der Beschwerdegegner 1] werde die Gelder dort verwahren und es dem Beschwerdeführer ermöglichen, im Verlauf der folgenden zehn Jahre regelmässig Teilbeträge zu beziehen, bis das Geld zurückgezahlt sei. Für diese Dienstleistung habe er eine Kommission von 15% verlangt. Diese Abmachung sei lediglich mündlich erfolgt, wobei Rechtsanwältin lic. iur. E._____ teilweise anwesend gewesen sei. Am 3. September 2014 habe sie dem Beschwerdeführer ein Blatt mit Bankdetails des Beschwerdegegners 1 vorge- legt, welches der Beschwerdeführer fotografiert habe. Am selben Tag habe er Fr. 3'760'000.– auf das angegebene Konto bei der Bank D._____ überwiesen. Bereits drei Wochen später habe er den Beschwerdegegner 1 um eine erste Rückzahlung gebeten. Beim folgenden Treffen habe ihm der Beschwerdegegner 1 Fr. 100'000.–
- 4 - in bar übergeben. Da dem Beschwerdeführer mit Schweizer Franken nicht gedient gewesen sei, habe er den Beschwerdegegner 1 gebeten, den Betrag in Euro um- zutauschen, was dieser auch getan habe. Danach habe dieser dem Beschwerde- führer den Gegenwert übergeben. Bei diesem Treffen habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer für den Fall, dass ihm etwas zustosse, eine Bestätigung seiner Ehefrau gezeigt, wonach das Geld dem Beschwerdeführer zustehe. Diese Bestätigung habe der Beschwerdegegner 1 aber bei sich behalten. In den Jahren 2015 bis 2017 sei es zu sechs Rückzahlungen in der Höhe von insgesamt EUR 287'260.– gekommen, wobei Rechtsanwältin lic. iur. E._____ dem Beschwerdefüh- rer zweimal das Bargeld überbracht habe. Als der Beschwerdeführer im Jahr 2018 eine weitere Rückzahlung verlangt habe, habe ihm der Beschwerdegegner 1 ge- sagt, dass dies im Moment wegen einer Steuerprüfung nicht möglich sei. Als sich der Beschwerdeführer nach einiger Zeit wieder gemeldet habe, habe der Be- schwerdegegner 1 erklärt, dass er das Geld angelegt habe und es momentan nicht verflüssigen könne. In der Folge habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerde- führer mit weiteren Ausflüchten vertröstet. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm zwar mitgeteilt, dass er sich keine Sorgen machen müsse und der Betrag bis 2024 schon zurückbezahlt werde. Da dies aber nicht der Abmachung entsprochen habe, habe der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 erneut um ein Treffen ersucht. Als sich der Beschwerdegegner 1 nicht wie versprochen gemeldet habe, habe der Be- schwerdeführer ihm am 22. Oktober 2019 mitgeteilt, dass er anderweitige Mass- nahmen treffen werde, um die Verpflichtungen durchzusetzen, worauf ihm der Be- schwerdegegner 1 vorgeworfen habe, er unterstelle falsche Umstände und drohe in unzulässiger Weise. Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. X._____ beauftragt habe, mit dem Beschwerdegegner 1 Kontakt aufzunehmen, habe dieser am 15. November 2019 anlässlich eines Telefonates erklärt, dass er keinen Gesprächstermin zur Klärung der Situation vereinbaren wolle. Der Be- schwerdeführer habe den Beschwerdegegner 1 in der Folge trotzdem per Whats- App um neue Terminvorschläge gebeten, worauf es am 3. März 2020 zu einem Treffen gekommen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe erneut versprochen, seinen Zahlungsverpflichtungen bis Ende 2021 nachzukommen, jedoch darauf hingewie- sen, dass das Geld mit Verlusten angelegt worden sei, die dem Beschwerdeführer
- 5 - nicht zum Nachteil gereichen sollten. Wegen der Corona-Pandemie sei es zu kei- nen weiteren Treffen gekommen. Am 4. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 per WhatsApp zur Rückzahlung der gesamten ausste- henden Gelder bis Ende Dezember 2021 aufgefordert, worauf dieser nicht darauf reagiert habe. Als ihn der Beschwerdeführer am 1. Juli 2021 erneut um einen Ge- sprächstermin gebeten habe, habe der Beschwerdegegner 1 erstmals bestritten, dass der Beschwerdeführer etwas bei ihm deponiert oder ein Guthaben oder an- derweitige Ansprüche habe. Stattdessen habe er behauptet, es sei vereinbart, bis Ende 2024 einen zufriedenstellenden, freiwilligen Ausgang des damaligen Invest- ments zu finden. Nachdem der Beschwerdeführer Rechtsanwalt lic. iur. X._____ mit der Rückforderung der offenen Beträge beauftragt habe, habe der Vertreter des Beschwerdegegners 1 ein entsprechendes Schreiben mit einer generellen Bestrei- tung sämtlicher Ansprüche beantwortet. Der Beschwerdeführer erinnere sich daran, dass ihm der Beschwerdegegner 1 vor der Überweisung des Geldes erklärt habe, dass er für seine Unterlagen noch eine schriftliche Vereinbarung benötige, gemäss welcher der Beschwerdeführer eine Beteiligung an einer Gesellschaft des Beschwerdegegners 1 erwerbe; dies diene aber nur dazu, intern den Zufluss der Gelder zu dokumentieren. Der Beschwerdeführer habe diese Vereinbarung zwar unterzeichnet, aber kein Exemplar davon erhalten und sich auch den Namen der Gesellschaft nicht gemerkt, da er dem Papier keine besondere Bedeutung zuge- messen habe. Bei dieser Vereinbarung über einen angeblichen Aktienkauf handle es sich um eine reine Simulation zur Vertuschung der eigentlichen Hinterlegungs- vereinbarung. Die über drei Jahre hinweg erfolgten Teilrückzahlungen auf Verlan- gen des Beschwerdeführers würden sonst keinen Sinn machen. Überdies habe der Beschwerdegegner 1 den Beschwerdeführer nie darüber informiert, wie sich das angebliche Investment entwickle. Der Beschwerdeführer sei auch nie zu General- versammlungen eingeladen oder mit Jahresabschlüssen bedient worden. Die Rü- ckzahlungen seien auch nie als Dividenden deklariert worden. Dazu komme, dass es nicht glaubwürdig sei, dass jemand einen Millionenbetrag in eine Firma inves- tiere, ohne dass ihm die Gelegenheit geboten worden sei, deren Geschäftsmodell und deren Finanzlage eingehend zu prüfen oder ein Exemplar der Vereinbarung einzufordern.
- 6 - Der Beschwerdeführer sei im Rahmen von Vorermittlungen am 9. August 2022 po- lizeilich befragt worden. Anlässlich dieser Befragung habe er [insbesondere] aus- geführt, es sei anzunehmen gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 das Geld investiert habe; er habe jedoch keine Kenntnis davon gehabt, wie der Beschwerde- gegner 1 das Geld investiert habe. Dieser habe ihm nicht gesagt, wie er es anlege. Der Beschwerdeführer habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was der Be- schwerdegegner 1 mit dem Geld machen werde; ihm sei wie klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsmann das Geld anlegen werde. Der Be- schwerdeführer sei jedoch davon ausgegangen, dass es nicht spekulativ angelegt werde. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht explizit beauftragt, das Geld auf dessen Konto zu belassen. Das Ziel sei aber klar gewesen, die Zahlungen an den Beschwerdeführer zu gewährleisten. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm einmal zwei oder drei Seiten zur Unterschrift vorgelegt und gesagt, dass dies für die Über- weisung notwendig sei. So richtig genau habe er es nicht durchgelesen. Er könne nicht mehr genau sagen, was er unterschrieben habe. Er wisse, dass er Kopien hätte mitnehmen sollen, aber er habe dies nicht getan. Auf die Frage, ob in den Papieren auch gestanden haben könnte, dass er mit Investments einverstanden sei, habe der Beschwerdeführer erklärt, dass dies nicht das Thema gewesen sei. Der Beschwerdegegner 1 habe ihm gesagt, dass er es für sich und die Bank brau- che. Investments würden sich ja ausschliessen, weil dies Risiko bedeutet hätte, was nicht ihrer Absprache entsprochen habe. Er habe dem Beschwerdegegner 1 einfach vertraut. Der Beschwerdegegner 1 sei am 25. Oktober 2022 durch die Kantonspolizei Zürich zur Strafanzeige befragt worden und habe die Aussage verweigert. Mit Schreiben vom 8. November 2022 habe dessen Verteidiger die vom Beschwerdeführer erho- benen Vorwürfe bestritten und stark zusammengefasst geltend gemacht, der Be- schwerdegegner 1 und der Beschwerdeführer hätten sich im Jahr 2014 kennenge- lernt. Der Beschwerdeführer habe ein Konto bei der C._____ liquidieren und den Erlös investieren wollen, weshalb er sich an den Beschwerdegegner 1 gewandt habe, der ihm eine Investitionsmöglichkeit in die F'._____ AG (später mehrfach um- firmiert, in der Folge F._____) angeboten habe. Zu diesem Zeitpunkt hätten der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau 100% der Aktien dieser Gesellschaft be-
- 7 - sessen. Nachdem der Beschwerdeführer am 31. Juli 2014 grosses Interesse an einer Investition gezeigt habe, habe der Beschwerdegegner 1 am 4. August 2014 seinen Kundenberater bei der Bank D._____ über den geplanten Aktienverkauf in- formiert. Am 12. August 2014 hätten sich der Beschwerdegegner 1 und der Be- schwerdeführer mündlich auf den Verkauf von 20% der Aktien der F._____ zum Preis von 3,1 Millionen Euro geeinigt. Im Hinblick auf den Abschluss des schriftli- chen Kaufvertrages seien zwei Aktienzertifikate zu 80 und 20 Inhaberaktien zu je Fr. 1'000.– ausgestellt worden. Am 19. August 2014 hätten beide Parteien den schriftlichen Kaufvertrag unterzeichnet, in welchem der Kaufpreis auf 3,8 Millionen Franken festgelegt worden sei, was dem damaligen Umrechnungskurs entspro- chen habe. Am 3. September 2014 seien Fr. 3'760'000.–vom Konto des Beschwer- deführers bei der C._____ auf das Konto bei der Bank D._____ überwiesen wor- den. Bei der Bestimmung des Kaufpreises seien die Parteien von einem künftigen Wert der F._____ von 20 bis 30 Millionen Franken ausgegangen. Kurz nach Ver- tragsschluss habe der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner 1 aufgrund sei- ner Liquiditätsbedürfnisse um einen Paketabschlag von Fr. 200'000.– gebeten, weshalb der Beschwerdegegner 1 die ersten drei Rückzahlungen (in der Höhe von Fr. 100'000.–, EUR 52'000.– und EUR 46'000.–) vorgenommen habe. Ungefähr 1,25 Jahre nach dem Aktienverkauf habe sich abgezeichnet, dass das Geschäft der F._____ nicht den Erwartungen entsprechend verlaufen sei, weshalb der Be- schwerdegegner 1 seine Aktien an G._____, den Erfinder der Produkte der Gesell- schaft, habe verkaufen wollen. Der Beschwerdeführer habe den Beschwerdegeg- ner 1 ermächtigt, auch dessen Aktienpaket von 20% zu einem akzeptablen Preis zu verkaufen. Am 5. März 2016 hätten der Beschwerdegegner 1 und G._____ einen Kaufvertrag über sämtliche 10'000 Inhaberaktien zum Preis von Fr. 650'000.– ab- geschlossen, und am 11. Mai 2016 habe der Beschwerdegegner 1 dem Beschwer- deführer dessen Anteil in der Höhe von Fr. 130'000.– gegen eine Bestätigung aus- gehändigt. Da der Beschwerdeführer mit seinem Investment einen nicht vorherseh- baren, substanziellen Verlust erlitten habe, habe sich der Beschwerdegegner 1 auf Anfrage bereit erklärt, ihm bis Ende 2024 zehn Prozent des Verlustes (Fr. 343'000.– ) zurückzuerstatten, und er habe bis zum 21. November 2017 vier Teilzahlungen
- 8 - (in der Höhe von EUR 44'360.–, EUR 53'700.–, EUR 47'700.– und EUR 43'500.–) geleistet. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2022 habe der Rechtsvertreter des Beschwerde- führers die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 bestritten und [ins- besondere] geltend gemacht, im Oktober 2015 sei das Aktienkapital der F._____ um Fr. 16'000.– nominal erhöht worden, wobei die Gebrüder H._____ dafür offen- bar Fr. 600'000.– bezahlt hätten, was dem Finanzierungsbedarf entsprochen habe. Da erscheine es undenkbar, dass der Beschwerdeführer ein Jahr zuvor für Fr. 20'000.– nominal 3,76 Millionen Franken bezahlt habe. Der Beschwerdeführer habe am 11. Mai 2016 weder Fr. 130'000.– erhalten noch die eingereichte Bestäti- gung unterzeichnet. Die polizeilichen Ermittlungen und die teilweise auf Antrag des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erfolgten Abklärungen durch die Staatsanwaltschaft hätten zusammengefasst [insbesondere] Folgendes ergeben: Aus dem Handelsregister- auszug der F._____ sei ersichtlich, dass die Gesellschaft am tt.mm.2008 vom Be- schwerdegegner 1 mit einem Aktienkapital von Fr. 100'000.– (100 Inhaberaktien zu Fr. 1'000.–) gegründet worden sei, dass am 9. Oktober 2015 eine Kapitalerhöhung um Fr. 16'000.– und damit eine Umwandlung in 11'600 Inhaberaktien zu Fr. 10.– erfolgt sei, dass der Beschwerdegegner 1 am 14. April 2016 aus dem Verwaltungs- rat der Gesellschaft ausgetreten sei und dass am 9. Januar 2020 der Konkurs über die Gesellschaft eröffnet worden sei. Aus den vom letzten Verwaltungsrat einge- reichten Akten ergebe sich, dass der Beschwerdegegner 1 am 5. März 2016 10'000 Inhaberaktien der F._____ für Fr. 650'000.– verkauft habe, wobei vereinbart wor- den sei, dass Fr. 550'000.– am 21. März 2016 und Fr. 100'000.– an den Geschäfts- verlauf gekoppelt bis zum 31. Dezember 2017 zu bezahlen gewesen seien. Aus einer Bestätigung vom 21. März 2016 und den Vertragsänderungen vom selben Datum gehe zudem hervor, dass der Verkaufspreis nachträglich auf Fr. 600'000.– gesenkt worden sei und der Beschwerdegegner 1 diesen Kaufpreis am 21. März 2016 erhalten habe. Aus den Steuerunterlagen des Beschwerdegegners 1 ergebe sich, dass er und seine Ehefrau in der Steuererklärung 2013 jeweils eine 50%-Be- teiligung an der F._____ im Wert von jeweils einem Franken deklariert hätten, wo-
- 9 - bei diese Werte auf einer Bewertung des kantonalen Steueramtes Zürich vom 25. Oktober 2016 per 31. Dezember 2013 beruht hätten. Das kantonale Steueramt habe am 25. Oktober 2016 den Wert einer Aktie der F._____ per 31. Dezember 2014 neu mit Fr. 40.– bewertet. Der Beschwerdegegner 1 und seine Ehefrau hätten demgegenüber in der Steuererklärung ausgewiesen, dass der Beschwerdegegner 1 30% und seine Ehefrau 50% der Aktien der F._____ gehalten hätten, wobei sie diese Beteiligungen mit Fr. 1'600'000.– und Fr. 2'400'000.– bewertet hätten. In den Bemerkungen zur Steuererklärung hätten sie festgehalten, dass 20% der Aktien- anteile des Beschwerdegegners 1 zum Preis von Fr. 3'760'000.– an einen Dritten verkauft worden seien und dass aufgrund des Verkaufs eine Neubewertung der Aktien erfolgt sei. Dem Gutachten des Forensischen Instituts Zürich vom 9. März 2023 lasse sich entnehmen, dass die Untersuchung der (gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers nicht von ihm unterzeichneten) Bestätigung vom 11. Mai 2016 ergeben habe, dass die Befunde insgesamt leicht für die Echtheitshypothese sprächen, wonach die Unterschrift vom Beschwerdeführer stamme. Nachdem dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden sei, dass der Abschluss des Strafverfahrens bevorstehe und eine Einstellung des Verfahrens vorgesehen sei, habe sein Rechtsvertreter mit Schreiben vom 3. April 2023 insbesondere neu zu- sätzlich geltend gemacht, im Kapitalerhöhungsbericht sei festgehalten, dass alle bisherigen Aktionäre auf ihr Bezugsrecht verzichtet hätten; es liege keine solche Verzichtserklärung des Beschwerdeführers vor, weil er nicht Aktionär gewesen sei. Zudem habe der Beschwerdegegner 1 am 7. Oktober 2015 gegenüber dem Han- delsregisteramt in der Lex-Friedrich-Erklärung ausdrücklich verneint, dass Perso- nen im Ausland bzw. Personen, die für Rechnung von Personen im Ausland han- deln würden, an der Gesellschaft beteiligt gewesen seien, obwohl der neue Gesell- schaftszweck den Erwerb von Grundeigentum vorgesehen habe. Im vorliegenden Fall stünden die Angaben des Beschwerdegegners 1 und des Be- schwerdeführers in Bezug auf den Rechtsgrund der Überweisung der Fr. 3'760'000.– in diametralem Gegensatz. Während die Aussagen des Beschwer- degegners 1 allerdings durch mehrere Indizien gestützt würden (Aktienkaufvertrag vom 19. August 2014, zeitnahe Einreichung des Vertrags und Hintergrunderläute-
- 10 - rungen bei der Bank D._____, Angaben zu den Aktien bzw. des Aktienverkaufs in den Steuererklärungen, passende Aktienzertifikate), könne der Beschwerdeführer keinerlei (objektive) Beweise für seine Sachverhaltsdarstellung beibringen. Bei der Bewertung der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 sei zwar zu be- achten, dass er aufgrund der drohenden Schadenersatzforderung ein grosses In- teresse daran habe, zu bestreiten, dass ihm das Geld zur Aufbewahrung überge- ben worden sei. In Bezug auf die generelle Glaubwürdigkeit des Beschwerdefüh- rers sei darauf hinzuweisen, dass dieser zugegebenermassen während mehrerer Jahre Einkünfte in der Höhe von insgesamt fast vier Millionen Franken gegenüber den deutschen Steuerbehörden verheimlicht und offenbar keine Skrupel gehabt habe, dem Staat durch unwahre Angaben und Verstecken von Geld Steuereinnah- men zu entziehen. Dazu komme, dass er angegeben habe, er habe einen angeblich nur simulierten Vertrag unterzeichnet, ohne dem Bedeutung zuzumessen, was da- für spreche, dass er es mit der Wahrheit nicht immer ganz genau nehme. Die Aus- sagen des Beschwerdeführers würden insgesamt wenig glaubhaft wirken. So habe er in seiner polizeilichen Befragung zum Beispiel zunächst angegeben, ihm sei im- mer klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsmann das Geld anlegen würde. Er sei aber davon ausgegangen, dass dieser es nicht zu spekulativ anlege. Er habe den Beschwerdegegner 1 nicht explizit angewiesen, das Geld auf dem Konto zu belassen. Demgegenüber sei in der Strafanzeige keine Rede davon gewesen, dass der Beschwerdeführer gewusst habe bzw. offensichtlich stillschwei- gend damit einverstanden gewesen sei, dass mit seinem Geld Anlagegeschäfte getätigt würden. Später in seiner polizeilichen Befragung habe er dann erklärt, dass Investments ausgeschlossen gewesen seien, weil das Risiko bedeutet hätte und dies ja nicht ihrer Absprache entsprochen hätte. Ebenfalls widersprüchlich er- scheine, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung an- gegeben habe, dass er die vom Beschwerdegegner 1 zwischen September 2014 und November 2017 geleisteten Teilrückzahlungen jeweils grösstenteils bei seinen Besuchen in der Schweiz oder anlässlich von Ferien in Italien oder Österreich ver- braucht habe, andererseits aber geltend mache, dass das Geld für seine Altersvor- sorge vorgesehen gewesen sei und für diese benötigt werde. Es erscheine sodann unglaubhaft, dass ein erfolgreicher Geschäftsmann einen Vertrag unterschrieben
- 11 - haben wolle, ohne den Inhalt gelesen zu haben, denn im Vertrag könnte ja unter Umständen alles Mögliche gestanden haben, zum Beispiel, dass der Beschwerde- führer dem Beschwerdegegner 1 die Fr. 3'760'000.– schenke oder sich zu weiteren Leistungen verpflichte. Dazu komme, das die Sachverhaltsdarstellung des Be- schwerdeführers teilweise lebensfremd und konstruiert wirke. Zunächst sei festzu- stellen, dass es nicht realistisch erscheine, dass ein offensichtlich erfolgreicher Ge- schäftsmann, der durch Beratungen während mehrerer Jahre fast vier Millionen Franken verdient haben wolle, einer Person, die er noch nicht einmal ein Jahr lang und offensichtlich nur oberflächlich gekannt habe, Fr. 3'760'000.– zur Aufbewah- rung übergeben haben wolle, ohne die Rückgabe des Geldes in irgendeiner Form abzusichern. Offensichtlich sei es bei der Transaktion vom 3. September 2014 darum gegangen, dass der Beschwerdeführer seine in Deutschland nicht deklarier- ten Einkünfte weiter habe vertuschen wollen. Unter diesen Umständen hätte es keinen Sinn gemacht, das Geld von einem Konto des Beschwerdeführers bei der C._____ auf ein Konto des Beschwerdegegners 1 zu überweisen, da dieser auch verpflichtet gewesen wäre, den wirtschaftlich Berechtigten anzugeben. Genauso gut hätte er das Geld bei der C._____ belassen können. Um den Zweck des Nicht- bekanntwerdens des Geldes zu erreichen, erscheine ein Kauf von Inhaberaktien demgegenüber viel plausibler. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers habe zwar angestrengt versucht, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 in Zweifel zu ziehen. Dabei verkenne er einerseits, dass die Staatsanwaltschaft einem Beschuldigten eine Straftat nachweisen müsse und es nicht reiche, lediglich Zweifel an dessen Angaben zu säen. Andererseits würden die allermeisten Vor- bringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers nicht verfangen. In Bezug auf den angeblich viel zu hohen Kaufpreis für Aktien einer Gesellschaft mit einem Um- satz von Fr. 58'000.– im Jahr 2014 sei festzuhalten, dass die Aktien nicht börsen- kotiert gewesen seien, so dass es keinen objektiven Verkehrswert gegeben habe und die Aktien somit den Wert gehabt hätten, den ihnen ein Käufer beigelegt habe. Der Beschwerdegegner 1 und der Erfinder G._____ seien wohl zu dieser Zeit davon ausgegangen, dass die Erfindung von G._____ längerfristig den Markt erobern würde. Wenn der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt von einer solchen Prognose hätte überzeugt werden können, so würde es durchaus im Bereich des
- 12 - Möglichen liegen, dass er in der Erwartung der Marktskalierung einen dem aktuel- len Wert der Gesellschaft noch nicht entsprechenden Preis für die Aktien bezahlt hätte. Ein solches Risiko gehe im Übrigen jeder Investor ein, der Aktien eines Start- ups erwerbe. Der Umstand, dass die Gebrüder H._____ ein Jahr später bedeutend weniger für ihre Aktien bezahlt hätten, sei ohne Belang, denn die Geschäftsaus- sichten hätten sich in diesem Jahr durchaus verschlechtert haben können, was sich auch aus den vorhandenen Geschäftsunterlagen ergebe. Zudem könne der Käufer den Preis vorgeben, wenn eine Gesellschaft dringend auf Kapital angewiesen sei und sich kein anderer Investor finden lasse. Im Rahmen der Lex-Friedrich-Gesetzgebung sei eine Beteiligung von Ausländern an juristischen Personen, die Grundstücke erwerben wollten, erst ab einer Beteili- gung von einem Drittel des Kapitals relevant, was bei den 20%, die der Beschwer- deführer gehalten haben solle, noch lange nicht der Fall gewesen sei. Ob der Be- schwerdegegner 1 das fragliche Feld in der Lex-Friedrich-Erklärung gegenüber dem Handelsregisteramt aus Versehen oder ganz bewusst angekreuzt habe, könne unter diesen Umständen offen bleiben. Bei dieser Beweislage erscheine es nicht möglich, dem Beschwerdegegner 1 an- klagegenügend nachzuweisen, dass ihm der Beschwerdeführer die Fr. 3'760'000.– nur zur Verwahrung und nicht als Kaufpreis für Aktien überlassen habe, weshalb das Verfahren einzustellen sei (Urk. 5 S. 1 ff.).
2. Begründung der Beschwerde Zur Begründung seiner Beschwerde liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in seiner Stellungnahme vom 8. November 2022 und die dortigen Beilagen würden vor Widersprüchen strot- zen. Der Beschwerdegegner 1 habe sich mit dem Beschwerdeführer in einem Zeit- raum von ungefähr vier Jahren mehrfach getroffen. Weshalb er über diesen Zeit- raum hinweg mit dem Beschwerdeführer mehrmals jährlich Treffen abgehalten ha- ben solle, nachdem er ihm nach seiner Darstellung am 12. August 2014 Aktien
- 13 - verkauft haben wolle, sei nicht ersichtlich. Hierzu finde sich weder in der Einstel- lungsverfügung noch in der Stellungnahme des Beschwerdegegners 1 vom 8. No- vember 2022 eine plausible Erklärung. Es sei völlig unglaubwürdig, dass der an- geblich vereinbarte Kaufpreis für die Aktien genau dem Betrag entsprochen habe, über den der Beschwerdeführer bei der C._____ im August 2014 verfügt habe. Im Weiteren sei es gänzlich unverständlich, weshalb ein Verkäufer von Aktien einem Käufer einen Teil eines angeblich erlittenen Verlustes zurückerstatten sollte. Es sei unerfindlich, wie die Staatsanwaltschaft behaupten könne, es liege durchaus im Bereich des Möglichen, dass der Beschwerdeführer in Erwartung der Marktskalie- rung einen dem aktuellen Wert der Gesellschaft noch nicht entsprechenden Preis für die Aktien bezahlt hätte. Dem WhatsApp-Chat-Verkehr zwischen dem Be- schwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 sei im Weiteren zu entnehmen, dass der Beschwerdegegner 1 dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2021 und am
2. September 2021 geschrieben habe, dieser solle ihm die Kontoverbindung und den Betrag, welcher den Beschwerdeführer zufrieden stelle, mitteilen. Wenn zwi- schen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner 1 tatsächlich ein Kauf- vertrag abgeschlossen worden wäre, so hätte der Beschwerdegegner 1 keinerlei Anlass gehabt, dem Beschwerdeführer (sinngemäss) zu verstehen zu geben, die- ser solle ihm einfach mitteilen, welchen Betrag er wolle; er werde diesen dann über- weisen. Der Beschwerdeführer habe mehrfach dargetan, dass er nie zu Generalversamm- lungen der F._____ oder zur Einsichtnahme in deren Geschäftsberichte eingeladen worden sei. Wäre er tatsächlich Aktionär der F._____ gewesen, wären diese Einla- dungen jedoch zwingend gewesen, und ihm wären mit Blick auf die Kapitalerhö- hung Bezugsrechte einzuräumen gewesen. Ihm seien jedoch nie Bezugsrechte eingeräumt worden, und es bestünden auch keine aktenkundigen Belege dafür, dass er auf Bezugsrechte verzichtet habe. Bei einer entsprechenden Protokolli- erung stünden auch Urkundendelikte zur Diskussion. Diesem Tatverdacht sei die Staatsanwaltschaft nie nachgegangen. Die vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene graphologische Expertise von Dr. I._____ vom 13. Mai 2023 widerspreche dem Befund des Forensischen Instituts
- 14 - Zürich vom 9. März 2023 diametral. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerde- führers sei glaubhaft. Der Beschwerdegegner 1 sei aus Compliance-Gründen dar- auf angewiesen gewesen, gegenüber der Bank D._____ zu belegen, was der Rechtsgrund für die Überweisung im Betrag von Fr. 3'760'000.– sei. Ohne diesen angeblichen Vertrag wären eine Überweisung und damit eine Verwahrung der Gel- der beim Beschwerdegegner 1 gar nicht möglich gewesen (Urk. 2 S. 4 ff.).
3. Rechtliches und Folgerungen
a) Gemäss Art. 308 Abs. 1 StPO besteht der Zweck der Untersuchung darin, den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht so weit abzuklären, dass das Vorverfahren abgeschlossen werden kann. Bei der Verfolgung dieses Zwecks steht der Staatsanwaltschaft ein gewisser Ermessensspielraum zu. Insbe- sondere hat sie diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die zur Klärung des Falles We- sentliches beizutragen vermögen. Sie ist aber nicht verpflichtet, alle erdenklichen Ermittlungshandlungen vorzunehmen (vgl. BGer-Urteile 1B_372/2012 vom
18. September 2012 E. 2.7 und 6B_1200/2018 vom 12. Februar 2019 E. 1.6). Nach Beendigung des Untersuchungsverfahrens entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob ein Strafbefehl zu erlassen, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen ist (Art. 318 StPO). Eine vollständige oder teilweise Einstellung erfolgt nach Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO, wenn sich ein Tatverdacht nicht in einem Mass erhärten lässt, das eine Anklage rechtfertigt. Eine Anklage ist in der Regel nur dann zu erheben, wenn genügend Anhaltspunkte dafür vorliegen, welche es rechtfertigen, das Ver- fahren weiterzuführen, und die Staatsanwaltschaft die Tatbeteiligung sowie eine Strafe bzw. Massnahme im Zeitpunkt der Anklageerhebung für wahrscheinlich hält. Keine Anklage ist zu erheben, wenn mit Sicherheit oder grosser Wahrscheinlichkeit mit einem Freispruch zu rechnen ist. Des Weiteren hat eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 StPO zu ergehen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Recht- fertigungsgründe bzw. Schuldausschlussgründe einen Straftatbestand unanwend- bar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können bzw. Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e). Sinn und
- 15 - Zweck des Art. 319 StPO ist es, die beschuldigte Person vor Anklagen zu schützen, die mit einiger Sicherheit zu Freisprüchen führen müssten. Da die Staatsanwalt- schaft nicht dazu berufen ist, über Recht und Unrecht zu richten, darf sie jedoch nicht allzu rasch, gestützt auf eigene Bedenken, zu einer Einstellung schreiten. In Zweifelsfällen beweismässiger oder rechtlicher Natur soll - wenn kein Strafbefehl ergehen kann - tendenziell Anklage erhoben werden. Der Grundsatz "in dubio pro reo" nach Art. 10 Abs. 3 StPO spielt hier nicht (vgl. zum Ganzen: Jositsch/Schmid, Handbuch des schweiz. Strafprozessrechts, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1247 ff.; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich/St. Gallen 2023, N 1 ff. zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Sum- mers/Wohlers, Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, N 1 f. zu Art. 308 StPO und N 1 ff. zu Art. 319 StPO). Gemäss Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 und 3 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet. Im Begriff des "Anvertrauens" ist die Pflicht des Treuhänders zur Erhaltung des Wertes (Werterhaltungspflicht, d.h. die Verpflichtung, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten) enthalten (BGE 133 IV 21 E. 6.2). Nach Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft, wer aufgrund des Gesetzes, eines behördlichen Auftrages oder eines Rechtsgeschäfts damit betraut ist, Vermögen eines andern zu verwalten oder eine solche Vermögensverwaltung zu beaufsichtigen, und dabei unter Verletzung seiner Pflichten bewirkt oder zulässt, dass der andere am Vermögen geschädigt wird. Handelt der Täter in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, so wird er gemäss Art. 158 Ziff. 1 Abs. 3 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
b) In der Begründung seiner Strafanzeige vom 14. März 2022 liess der Be- schwerdeführer geltend machen, er habe mit dem Beschwerdegegner 1 im Jahr 2014 vereinbart, dieser werde die Gelder des Beschwerdeführers auf einem seiner Konten bei der Bank D._____ verwahren und dem Beschwerdeführer ermöglichen, im Verlauf der folgenden zehn Jahre regelmässig Teilbeträge zu beziehen, bis das
- 16 - Guthaben zurückbezahlt sei (Urk. 13/1/1 S. 2). Demgegenüber sagte der Be- schwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 ins- besondere aus, er habe den Beschwerdegegner 1 nicht explizit beauftragt, das Geld auf dessen Konto zu belassen. Es sei anzunehmen gewesen, dass der Be- schwerdegegner 1 das Geld investiert haben müsse; er habe jedoch keine Kennt- nis davon gehabt, wie der Beschwerdegegner 1 das Geld investiert habe. Dieser habe ihm nicht gesagt, wie er es anlege. Er meine, dass der Beschwerdegegner 1 ihm gesagt habe, er mache Geschäfte mit Immobilien. Er [der Beschwerdeführer] habe sich keine Gedanken darüber gemacht, was der Beschwerdegegner 1 mit dem Geld machen werde; ihm sei wie klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsmann das Geld anlegen werde. Der Beschwerdeführer sei jedoch da- von ausgegangen, dass es nicht spekulativ angelegt werde. Das Ziel sei aber klar gewesen, die Zahlungen an den Beschwerdeführer zu gewährleisten (Urk. 13/7 S. 12). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer in derselben Einvernahme auf die Frage, ob in den zwei oder drei Seiten, die ihm der Beschwerdegegner 1 zur Un- terschrift vorgelegt habe, auch gestanden haben könnte, dass er mit Investments einverstanden sei, zu Protokoll, dass dies nicht das Thema gewesen sei; der Be- schwerdegegner 1 habe ihm gesagt, dass er es für sich und die Bank brauche; Investments würden sich ja ausschliessen, weil dies Risiko bedeutet hätte, was nicht ihre Absprache gewesen sei (Urk. 13/7 S. 14). Angesichts dieser protokollier- ten, widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich der Frage ei- ner Ermächtigung des Beschwerdegegners 1, mit den Geldern des Beschwerde- führers Investitionen zu tätigen, lässt sich eine Werterhaltungspflicht des Be- schwerdegegners 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB (d.h. eine Verpflich- tung, die empfangenen Vermögenswerte ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten) im vorliegenden Strafverfahren nicht mehr erstellen. Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte für eine ungetreue Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB vorliegen. Die Staatsanwaltschaft beschränkte sich in der Begründung ihrer Einstellungsver- fügung wesentlich darauf, die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners 1 als plausibel und diejenige des Beschwerdeführers als unglaubhaft zu qualifizieren. Obwohl die Staatsanwaltschaft die Darstellung des Beschwerdeführers als un-
- 17 - glaubhaft einstufte, stützte sie sich insofern darauf, als sie ausführte, dieser habe angegeben, dass er einen angeblich nur simulierten Vertrag unterzeichnet habe, ohne dem Bedeutung zuzumessen, was dafür spreche, dass er es mit der Wahrheit nicht immer ganz genau nehme. Gegen die Plausibilität der Sachverhaltsdarstel- lung des Beschwerdegegners 1 sprechen die vom Rechtsvertreter des Beschwer- deführers in seiner Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente. Aufgrund der vor- liegenden Untersuchungsergebnisse erscheint die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers (wonach es sich beim Aktienkaufvertrag um ein simuliertes Ge- schäft handelte) auf jeden Fall nicht weniger plausibel als diejenige des Beschwer- degegners 1; vielmehr sprechen die vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgebrachten Argumente eher dafür, dass es sich beim Aktienkaufvertrag um ein simuliertes Geschäft zum Zweck der Steuerhinterziehung handelte. Wenn von einem simulierten Geschäft ausgegangen würde, so stellt sich (mit Blick auf den vom Beschwerdeführer eventualiter erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesorgung im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB) die Anschlussfrage, wel- ches denn die konkreten Inhalte des dissimulierten Geschäftes waren, d.h. welche Rechte und Pflichten des Beschwerdegegners 1 im Rahmen der Vermögensver- waltung die Parteien vereinbarten. In der Begründung der Strafanzeige ist einzig von einer Verwahrung bzw. Aufbewahrung der Gelder des Beschwerdeführers auf einem der Konten des Beschwerdegegners 1 bei der Bank D._____ und einer ra- tenweisen Rückzahlung über einen Zeitraum von zehn Jahren sowie explizit von einem "Hinterlegungsvertrag gemäss Art. 472 ff. OR" die Rede (Urk. 13/1/1 S. 2 und S. 6). Die Strafanzeige enthält zudem ausschliesslich Ausführungen zum Vor- wurf der Veruntreuung (Kapitel III. Veruntreuung; Urk. 13/1/1 S. 6), jedoch keine Darlegungen zum eventualiter erhobenen Vorwurf der ungetreuen Geschäftsbesor- gung. Ebenso äusserte sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seiner Beschwerdeschrift nicht zu diesem eventualiter erhobenen Vorwurf, sondern be- schränkte sich bezüglich der vorgeworfenen Delikte auf die beiden Kapitel "B. Tat- verdacht auf Veruntreuung (Art. 138 StGB) gegeben" (Urk. 2 S. 4) und "C. Tatver- dacht auf Urkundendelikte" (Urk. 2 S. 10). Nachdem der Beschwerdeführer anläss- lich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 widersprüchliche Aussagen bezüglich der Frage einer Ermächtigung des Beschwerdegegners 1, mit den Gel-
- 18 - dern des Beschwerdeführers Investitionen zu tätigen, machte und es angesichts dieser widersprüchlichen Aussagen nicht mehr möglich ist, eine ständige Werter- haltungspflicht des Beschwerdegegners 1 im Sinne von Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB zu erstellen, ist es auch nicht mehr möglich zu erstellen, dass die Parteien verein- bart hätten, dass der Beschwerdegegner 1 mit den Geldern des Beschwerdefüh- rers keine Investitionen tätigen dürfe (insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 u.a. zu Protokoll gab, er habe den Beschwerdegegner 1 nicht explizit beauf- tragt, das Geld auf dessen Konto zu belassen, und ihm sei wie klar gewesen, dass der Beschwerdegegner 1 als Geschäftsmann das Geld anlegen werde). Hinzu kommt, dass sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (nachdem Letzterer anlässlich seiner polizeilichen Befragung vom 9. August 2022 die soeben zitierten Aussagen gemacht hatte) in seiner Beschwerdeschrift nicht dazu äusserte, welche Investitionen der Beschwerdegegner 1 denn mit dem vom Beschwerdeführer über- wiesenen Guthaben gemäss ihren Vereinbarungen hätte tätigen dürfen und welche allfälligen Investitionen des Beschwerdegegners 1 Verletzungen von vereinbarten Pflichten im Rahmen der Vermögensverwaltung hätten darstellen sollen. Damit liegt bezüglich des eventualiter erhobenen Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung keine Darstellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch den Beschwerdeführer vor, und mangels eines vorgeworfenen Sachverhalts fehlt a priori die Basis für die Erstellung des relevanten Sachverhalts durch die Staatsan- waltschaft bezüglich des eventualiter erhobenen Vorwurfs der ungetreuen Ge- schäftsbesorgung. Es handelt sich vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit, und es ist nicht Aufgabe der Strafbehörden, einer Partei im Hinblick auf einen allfälligen Zivilprozess die Mühen und das Kostenrisiko der Sammlung von Beweisen abzu- nehmen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_1053/2020 vom
19. November 2020 E. 1.2). Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als sich der Beschwerdeführer selbst in eine missliche Beweislage brachte, indem er (mut- masslich zum Zweck der Steuerhinterziehung) einen simulierten Aktienkaufvertrag unterschrieb.
- 19 - Im Rahmen der Strafanzeige vom 14. März 2022 wurden keine Urkundendelikte geltend gemacht, weshalb der erst nachträglich erhobene Vorwurf der Urkunden- delikte nicht Gegenstand des vorliegenden Strafverfahrens bildet. Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen. III. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese sind in Anwendung von § 2 Abs. 1 lit. b-d und gestützt auf § 17 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Oberge- richts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 2'500.– festzusetzen und mit der geleisteten Prozesskaution von Fr. 5'000.– zu verrechnen. Der Restbetrag der Kau- tion (Fr. 2'500.–) ist dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungs- rechts des Staates zurückzuerstatten. Dem Beschwerdegegner 1 ist mangels erheblicher Umtriebe keine Entschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Prozess- kaution von Fr. 5'000. – verrechnet. Der Restbetrag der Kaution (Fr. 2'500.–) wird dem Beschwerdeführer unter Vorbehalt des Verrechnungsrechts des Staates zurückerstattet.
3. Dem Beschwerdegegner 1 wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: RA lic. iur. X._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdeführers (per Gerichtsurkunde)
- 20 - RA lic. iur. Y._____, in zweifacher Ausfertigung, für sich und zuhanden des Beschwerdegegners 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 13] (gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der ge- mäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bun- desgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgeset- zes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 25. April 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury Dr. A. Brüschweiler