Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Am 3. März 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ih- ren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft stellen wegen fahr- lässiger Körperverletzung etc. Demnach sei sie am 19. Dezember 2022, um ca. 8.30 Uhr, auf dem Gelände des Hotels B._____ an der C._____-strasse … in Zü- rich, wo sie logierte, auf matschigem Schnee ausgerutscht. Dabei sei sie auf der Holzplattform direkt unterhalb der Treppe sehr unglücklich gestürzt und habe sich eine äusserst komplizierte Fussfraktur zugezogen. Der Sturz sei auf nicht sorgfalts- gemässen Unterhalt zurückzuführen (Urk. 12/1).
E. 2 Mit Verfügung vom 20. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen unbekannte Täterschaft nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 12/7).
E. 3 Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Beschwerde erhe- ben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese ein Strafverfahren er- öffne und die notwendigen Untersuchungsmassnahmen in die Wege leite; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates (Urk. 2).
E. 4 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013
- 5 - E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1).
E. 5 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft habe sie am 7. März 2023 zur Einreichung von weiteren Informationen aufgefordert, welcher Aufforderung sie am 6. April 2023 per E-Mail Folge geleistet habe. Sollte es sich hierbei bereits um Ermittlungen im engeren Sinne handeln, hätte bereits aus die- sem Grund keine Nichtanhandnahme (mehr) verfügt werden dürfen (Urk. 2 Rz. 4). Die Aufforderung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin, ihren ru- dimentären Strafantrag zu präzisieren und die medizinischen Unterlagen zur Ver- letzung sowie weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen (Urk. 12/3), hat nicht zur Folge, dass zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre. Die Staatsan- waltschaft darf gewisse Verifikationen vornehmen, bevor sie eine Untersuchung er- öffnet oder diese nicht an Hand nimmt; sie kann insbesondere den Anzeigeerstatter oder Strafantragsteller zur Einreichung weiterer Informationen anhalten, ohne eine Strafuntersuchung zu eröffnen. In einem dem vorliegenden ähnlichen Fall – in wel- chem ein gestellter Strafantrag ungenügend war und die Staatsanwaltschaft nach Vorabklärungen eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess – hielt das Bundesge- richt fest, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, der Strafantragstellerin Gelegen- heit zu geben, ihren Strafantrag zu ergänzen, sei auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 303 Abs. 1 StPO, wonach die Einleitung eines Vorverfahrens bei Antrags- delikten das Vorliegen eines (gültigen) Strafantrags voraussetze, nicht zu bean- standen (Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft kann sogar eine Anfrage an die betroffene Person richten ("une simple prise de position" [Urteile des Bundesgerichts 1B_363/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.2 und 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.3]). Vorliegend erfolgte eine solche (blosse) Vorabklärung, um sich überhaupt erst ein Bild vom beanzeigten Sachverhalt machen zu können. Dieses Vorgehen bezweckte keine Untersu- chungshandlung, weshalb es einer Nichtanhandnahme nicht entgegensteht.
E. 6 Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht fahrlässig ein Verbre-
- 6 - chen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist das Verhalten somit, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte erkennen können und müs- sen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB; BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 117 IV 130 E. 2a; je m. H.). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c; je m.H.). Diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegan- genen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). Vermeidbar war ein tatbestandsmässiger Erfolg, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Dabei wird ein hypothetischer Kausalver- lauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; je m.H.).
E. 7.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Haftung der Gebäudeei- gentümerin i.S.v. Art. 58 Abs. 1 OR. Demnach hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von feh- lerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Instandhaltung verursa-
- 7 - chen. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es den Benützern beim bestimmungsgemäs- sen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3). Der Ei- gentümer muss grundsätzlich eine nichts und niemanden gefährdende Existenz und Funktion des Werkes sicherstellen. Atypische Gefahren, die für den Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind, müssen kenntlich gemacht werden (KESSLER, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, Art. 58 N 15). Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Mithin darf der Werkeigentümer mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten der Benützer des Werks rech- nen (KESSLER, in: BSK OR, a.a.O., Art. 58 N 16). Bekannte und nicht zu vermei- dende Risiken, die von der Benutzung des Werks ausgehen, sind nicht als Werk- mangel zu qualifizieren (KESSLER, in: BSK OR, a.a.O., Art. 58 N 15a).
E. 7.2 Inwiefern bei der Aussentreppe des Hotels B._____ für die Benützer beim be- stimmungsgemässen Gebrauch eine ausserordentliche Gefahr geherrscht haben soll, welcher der Gebäudeeigentümer bzw. die Hotelmitarbeiter mit zusätzlichen speziellen Sicherheitsvorkehrungen hätten entgegenwirken müssen, ist nicht er- kennbar. Ist – wie vorliegend – die Gefahr des Ausrutschens auf einer schneebe- deckten Treppe sowie die Unmöglichkeit der vollständigen Beseitigung dieser Ge- fahr evident, ist es auch entbehrlich, die Hotelgäste durch spezielle Hinweisschilder auf diese Gefahr aufmerksam zu machen. Warnhinweise auf offensichtliche Gefah- ren sind nicht nötig. Vielmehr sind solche nur dort angezeigt, wo eine Gefahr bei gewöhnlicher, den Umständen angemessener Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkannt werden kann. Zudem findet die Sicherungspflicht ihre Grenze in der Selbstverant- wortung des einzelnen Benützers. Mithin musste auch der Beschwerdeführerin an- gesichts der Umstände (schneebedeckte Holzplattform infolge schlechter Witte- rung) klar sein, dass sie beim Betreten der Treppe besondere Vorsicht walten las- sen muss bzw. dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die Treppe infolge des Schneefalls rutschig sein könnte. Die Gefahr, auf einer schneebedeckten Aussentreppe auszurutschen, gehört mithin zu den allgemein bekannten, mit der Benutzung derselben verbundenen Risiken.
- 8 -
E. 7.3 Hinzu kommt, dass vorliegend nicht klar ist und sich auch nicht mehr rechts- genügend eruieren lässt, wie sich die Situation zum Zeitpunkt des Sturzes der Be- schwerdeführerin im Einzelnen präsentierte. Diesbezüglich hat sie einzig eine of- fenbar von einer Hotelangestellten erstellte Fotografie der betreffenden Aussen- treppe zu den Akten reichen lassen. Diese Aufnahme datiert indes vom 10. Dezem- ber 2022, mithin nicht vom Tag des Sturzereignisses, sondern vom Folgetag (Urk. 12/4 und 12/5). Wie sich unter diesen Umständen eine Sorgfaltspflichtverlet- zung der Hotelmitarbeiter oder der Gebäudeeigentümerin im Zusammenhang mit dem angeblich mangelhaften Unterhalt im Bereich der Aussentreppe rechtsgenü- gend erstellen liesse, ist auch nicht ersichtlich.
E. 7.4 Eine Garantenstellung aus Vertrag vermag nur jene Pflicht zu begründen, die eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis darstellt. Mithin muss die Pflicht zur Verhü- tung von Rechtsgutbeeinträchtigungen zentraler Inhalt des betreffenden Vertrages sein (NIGGLI/MUSKENS, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 83). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ver- meidung von Unfällen von Gästen auf dem Hotelgelände ist nicht zentraler Inhalt des Beherbergungsvertrages. Dass ein Hotel ein gewinnorientiertes Unternehmen führt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts.
E. 7.5 Wenn die Beschwerdeführerin sodann argumentiert, die schneebedeckte Holzplattform habe eine grosse Gefahr dargestellt, welche vom Hotel bzw. dessen Mitarbeitern hätte gesichert werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Haftung aus Ingerenz entspricht der allgemeinen Auffassung, wonach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass diese Gefahr sich nicht in einer Verletzung aktualisiert. Mithin geht es hierbei um ein Tun des Täters, welches eine bestimmte Gefahr für fremde Rechtsgüter begründet, aufrechterhält oder erhöht und den Täter dadurch zu einer weiteren Handlung zum Schutze dieser Rechtsgüter zwingt (NIGGLI/MUSKENS, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 11 N 92, 98). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, hat sich vorliegend eine Gefahr verwirklicht, für deren Schaffung weder die Gebäudeeigentümerin noch das Hotel- personal verantwortlich gemacht werden kann. Entsprechend lässt sich auch keine
- 9 - Pflicht der Hotelangestellten oder -betreiber begründen, besondere Massnahmen zur Sicherung der betreffenden Treppe und der dazugehörigen Holzplattform zu treffen. Somit ist vorliegend auch eine Garantenstellung aus Ingerenz klar zu ver- neinen.
E. 8 Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus der geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Si- cherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates. Zufolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Ent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO). Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen.
- Im Restbetrag (Fr. 300.–) wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführe- rin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
- Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) - 10 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-2/2023/ 10009051 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-2/2023/ 10009051, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (ge- gen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230184-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, die Ersatzoberrichterinnen lic. iur. S. Mathieu und lic. iur. R. Hürlimann sowie Gerichtsschreibe- rin Dr. iur. E. Welte Beschluss vom 1. Dezember 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. Unbekannt,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 20. April 2023, B-2/2023/10009051
- 2 - Erwägungen: I.
1. Am 3. März 2023 liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) durch ih- ren Rechtsvertreter bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Strafantrag gegen unbekannte Täterschaft stellen wegen fahr- lässiger Körperverletzung etc. Demnach sei sie am 19. Dezember 2022, um ca. 8.30 Uhr, auf dem Gelände des Hotels B._____ an der C._____-strasse … in Zü- rich, wo sie logierte, auf matschigem Schnee ausgerutscht. Dabei sei sie auf der Holzplattform direkt unterhalb der Treppe sehr unglücklich gestürzt und habe sich eine äusserst komplizierte Fussfraktur zugezogen. Der Sturz sei auf nicht sorgfalts- gemässen Unterhalt zurückzuführen (Urk. 12/1).
2. Mit Verfügung vom 20. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafun- tersuchung gegen unbekannte Täterschaft nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 12/7).
3. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2023 Beschwerde erhe- ben mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese ein Strafverfahren er- öffne und die notwendigen Untersuchungsmassnahmen in die Wege leite; unter Kosten- und Entschädigungsfolge, zzgl. MwSt., zu Lasten des Staates (Urk. 2).
4. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist ange- setzt, zur Deckung der sie allfällig treffenden Prozesskosten eine Prozesskaution zu leisten, welche Zahlung innert Frist einging (Urk. 6; Urk. 8). Sodann wurde die Beschwerdeschrift der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme übermittelt (Urk. 9). Diese verzichtete am 6. Juli 2023 auf Äusserung und reichte die Untersuchungsak- ten ein (Urk. 11; Urk. 12). Damit erweist sich das Verfahren als spruchreif. II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 310 Abs. 2 i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG).
- 3 -
2. Die Staatsanwaltschaft erwog in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen, vorliegend habe niemand direkt auf die Beschwerdeführerin eingewirkt, als sie sich verletzt habe, weshalb sich die Frage nach einem unechten Unterlassungs- delikt stelle. Durch Unterlassen mache sich dabei nur derjenige strafbar, dem eine Garantenstellung zukomme. Diese könne sich aus Vertrag, gesetzlicher Vorschrift oder aus den Umständen ergeben. Welche Umstände eine Garantenstellung be- gründen könnten, sei nicht allgemein anerkannt oder definiert. Grundsätzlich sei eine Person verpflichtet, eine drohende Gefahr abzuwenden, wenn eine Unterlas- sung derart gravierend sei, dass eine solche dem direkten Tun gleichgestellt wer- den müsse. Dem Gastwirtschaftsgesetz könne keine Vorschrift entnommen wer- den, die ein Hotel bzw. dessen Personal dazu verpflichte, eine Verletzung durch einen Sturz auf einer Aussentreppe zu verhindern. Es bestehe somit vorliegend keine Garantenstellung aus Gesetz oder Vertrag. Somit stelle sich die Frage nach einer Garantenstellung aus Ingerenz, d.h. ob das Hotel bzw. dessen Personal eine Gefahr geschaffen oder vergrössert habe und deshalb dafür sorgen müsse, dass sich diese nicht verwirkliche. Es müsse sich dabei um eine grosse zu verhindernde Gefahr handeln. So wäre der Leiter der La- winensignalisation aus Ingerenz für den Tod von Schneesportlern verantwortlich, wenn er der Bergbahn erkläre, die Hänge könnten befahren werden, jedoch keine Gefahrensignalisationen und Absperrungen anbringen lasse. Die tatsächliche Herr- schaft über eine Gefahrenquelle bedeute indes noch nicht, dass der Betreffende haftbar sei. Wer z.B. eine Leiter am Kirschbaum stehen lasse, sei nicht für den Sturz eines Dritten von der Leiter verantwortlich. Im Fall von Bergbahnen sei die Sachlage anders, weil hier die nunmehr gesellschaftlich allgemein akzeptierte Er- wartung bestehe, dass die Bergbahnbetreiber die sich aus dem Benützen der Schneehänge ergebenden Gefahren abwendeten. Das Hotel treffe vorliegend auch aus Ingerenz keine Pflicht zur Abwehr einer Gefahr, die es offensichtlich gar nicht selber geschaffen habe. Somit fehle es an einer Garantenstellung des Hotels mit dem Inhalt, Stürze auf Aussentreppen zu verhindern. Zudem wäre beim Freiräu- men der Treppe vom Schnee das Risiko eingegangen worden, dass die Oberfläche vereise. Dies hätte die gleiche, rutschige Wirkung zur Folge wie matschiger Schnee
- 4 - auf der Oberfläche. Somit hätte der Unfall damit nicht vermieden werden können (Urk. 3/2).
3. Die Beschwerdeführerin rügt im Wesentlichen, die im Unfallzeitpunkt mit mat- schigem Schnee bedeckte Holzplattform habe eine grosse Gefahr dargestellt, wel- che hätte gesichert werden müssen, seien doch Gebäudeeigentümer verpflichtet, einen gefahrlosen Zugang zum Gebäude zu gewährleisten. Dies beinhalte auch das Räumen oder Salzen von Schnee und Eis oder das angemessene Bedecken einer rutschigen Oberfläche. Sofern diese Massnahmen keine Sicherheit gewähr- leisteten, hätte der Zugang in anderer Weise gesichert oder die Holzplattform gar abgesperrt werden müssen. Diese Sicherungsmassnahmen wären zumutbar ge- wesen und hätten den Unfall vermieden. Es bestehe vorliegend eine Garantenstel- lung des Hotels, welches mit der Beherbergung von Gästen ein gewinnorientiertes Unternehmen führe. Die Sicherheit für ein gefahrloses Betreten der Hotelfläche müsse im Innen- und Aussenbereich gleichermassen gelten. Diese Sicherungs- pflicht stelle zumindest eine vertragliche Nebenpflicht dar und begründe eine ver- tragliche Garantenstellung. Zudem könne auch eine Garantenstellung aus Ingerenz nicht klar ausgeschlossen werden. Ob die Schaffung der Gefahr durch aktives Tun (rutschige Holzplattform) oder durch das Dulden des matschigen Schnees oder durch beides in Kombination geschehen sei, bedürfe weiterer Abklärungen (Urk. 2).
4. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtan- handnahme u.a., sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports fest- steht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen ein- deutig nicht erfüllt sind (lit. a). Die Staatsanwaltschaft eröffnet die Untersuchung erst, wenn sich aus den Informationen der Strafanzeige ein hinreichender Tatver- dacht ergibt (vgl. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Nach der Rechtsprechung müssen die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen Hinweise auf eine straf- bare Handlung erheblicher und konkreter Natur sein, um einen hinreichenden Tat- verdacht begründen zu können. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsa- chengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013
- 5 - E. 1.4, 6B_560/2014 vom 3. November 2014 E. 2.4.1; 6B_718/2014 vom 10. De- zember 2014 E. 1.3.1).
5. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, die Staatsanwaltschaft habe sie am 7. März 2023 zur Einreichung von weiteren Informationen aufgefordert, welcher Aufforderung sie am 6. April 2023 per E-Mail Folge geleistet habe. Sollte es sich hierbei bereits um Ermittlungen im engeren Sinne handeln, hätte bereits aus die- sem Grund keine Nichtanhandnahme (mehr) verfügt werden dürfen (Urk. 2 Rz. 4). Die Aufforderung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin, ihren ru- dimentären Strafantrag zu präzisieren und die medizinischen Unterlagen zur Ver- letzung sowie weitere sachdienliche Unterlagen einzureichen (Urk. 12/3), hat nicht zur Folge, dass zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen wäre. Die Staatsan- waltschaft darf gewisse Verifikationen vornehmen, bevor sie eine Untersuchung er- öffnet oder diese nicht an Hand nimmt; sie kann insbesondere den Anzeigeerstatter oder Strafantragsteller zur Einreichung weiterer Informationen anhalten, ohne eine Strafuntersuchung zu eröffnen. In einem dem vorliegenden ähnlichen Fall – in wel- chem ein gestellter Strafantrag ungenügend war und die Staatsanwaltschaft nach Vorabklärungen eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess – hielt das Bundesge- richt fest, das Vorgehen der Staatsanwaltschaft, der Strafantragstellerin Gelegen- heit zu geben, ihren Strafantrag zu ergänzen, sei auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 303 Abs. 1 StPO, wonach die Einleitung eines Vorverfahrens bei Antrags- delikten das Vorliegen eines (gültigen) Strafantrags voraussetze, nicht zu bean- standen (Urteil des Bundesgerichts 1B_734/2012 vom 7. März 2013 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft kann sogar eine Anfrage an die betroffene Person richten ("une simple prise de position" [Urteile des Bundesgerichts 1B_363/2012 vom 4. Juni 2013 E. 2.2 und 1B_368/2012 vom 13. Mai 2013 E. 3.3]). Vorliegend erfolgte eine solche (blosse) Vorabklärung, um sich überhaupt erst ein Bild vom beanzeigten Sachverhalt machen zu können. Dieses Vorgehen bezweckte keine Untersu- chungshandlung, weshalb es einer Nichtanhandnahme nicht entgegensteht.
6. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 125 Abs. 1 StGB). Gemäss Art. 12 Abs. 3 StGB begeht fahrlässig ein Verbre-
- 6 - chen oder Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvor- sichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Un- vorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Um- ständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Sorgfaltswidrig ist das Verhalten somit, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat auf Grund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter von Dritten hätte erkennen können und müs- sen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritt. Wo be- sondere Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, bestimmt sich das Mass der dabei zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Die Straftat der fahrlässigen Körperverletzung nach Art. 125 StGB kann durch Unterlassen begangen werden, wenn der Beschuldigte durch sein Tun den Erfolg tatsächlich hätte abwenden können und infolge seiner Garantenstellung dazu auch verpflichtet war, so dass die Unterlassung der Erfolgsherbeiführung durch aktives Tun gleichwertig erscheint (Art. 11 StGB; BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 117 IV 130 E. 2a; je m. H.). Für die Annahme einer Garantenstellung genügt nicht jede, sondern nur eine qualifizierte Rechtspflicht (BGE 134 IV 255 E. 4.2.1; BGE 120 IV 98 E. 2c; je m.H.). Diese kann sich aus Gesetz, Vertrag, einer freiwillig eingegan- genen Gefahrengemeinschaft oder aus der Schaffung einer Gefahr ergeben (Art. 11 Abs. 2 lit. a - d StGB). Vermeidbar war ein tatbestandsmässiger Erfolg, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten des Täters mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeblieben wäre. Dabei wird ein hypothetischer Kausalver- lauf untersucht und geprüft, ob der Erfolg bei pflichtgemässem Verhalten des Täters ausgeblieben wäre. Für die Zurechnung des Erfolgs genügt, wenn das Verhalten des Täters mit einem hohen Grad an Wahrscheinlichkeit die Ursache des Erfolgs bildete (BGE 135 IV 56 E. 2.1; BGE 130 IV 7 E. 3.2; je m.H.). 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin beruft sich zunächst auf die Haftung der Gebäudeei- gentümerin i.S.v. Art. 58 Abs. 1 OR. Demnach hat der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von feh- lerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Instandhaltung verursa-
- 7 - chen. Ein Werk ist mangelhaft, wenn es den Benützern beim bestimmungsgemäs- sen Gebrauch keine genügende Sicherheit bietet (BGE 130 III 736 E. 1.3). Der Ei- gentümer muss grundsätzlich eine nichts und niemanden gefährdende Existenz und Funktion des Werkes sicherstellen. Atypische Gefahren, die für den Benutzer nicht ohne weiteres erkennbar sind, müssen kenntlich gemacht werden (KESSLER, in: Lüchinger/Oser [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht, 7. Aufl. 2020, Art. 58 N 15). Eine Schranke der Sicherungspflicht bildet die Selbstverantwortung. Mithin darf der Werkeigentümer mit einem vernünftigen und dem allgemeinen Durchschnitt entsprechenden vorsichtigen Verhalten der Benützer des Werks rech- nen (KESSLER, in: BSK OR, a.a.O., Art. 58 N 16). Bekannte und nicht zu vermei- dende Risiken, die von der Benutzung des Werks ausgehen, sind nicht als Werk- mangel zu qualifizieren (KESSLER, in: BSK OR, a.a.O., Art. 58 N 15a). 7.2. Inwiefern bei der Aussentreppe des Hotels B._____ für die Benützer beim be- stimmungsgemässen Gebrauch eine ausserordentliche Gefahr geherrscht haben soll, welcher der Gebäudeeigentümer bzw. die Hotelmitarbeiter mit zusätzlichen speziellen Sicherheitsvorkehrungen hätten entgegenwirken müssen, ist nicht er- kennbar. Ist – wie vorliegend – die Gefahr des Ausrutschens auf einer schneebe- deckten Treppe sowie die Unmöglichkeit der vollständigen Beseitigung dieser Ge- fahr evident, ist es auch entbehrlich, die Hotelgäste durch spezielle Hinweisschilder auf diese Gefahr aufmerksam zu machen. Warnhinweise auf offensichtliche Gefah- ren sind nicht nötig. Vielmehr sind solche nur dort angezeigt, wo eine Gefahr bei gewöhnlicher, den Umständen angemessener Sorgfalt nicht ohne Weiteres erkannt werden kann. Zudem findet die Sicherungspflicht ihre Grenze in der Selbstverant- wortung des einzelnen Benützers. Mithin musste auch der Beschwerdeführerin an- gesichts der Umstände (schneebedeckte Holzplattform infolge schlechter Witte- rung) klar sein, dass sie beim Betreten der Treppe besondere Vorsicht walten las- sen muss bzw. dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung und dem gewöhnli- chen Lauf der Dinge die Treppe infolge des Schneefalls rutschig sein könnte. Die Gefahr, auf einer schneebedeckten Aussentreppe auszurutschen, gehört mithin zu den allgemein bekannten, mit der Benutzung derselben verbundenen Risiken.
- 8 - 7.3. Hinzu kommt, dass vorliegend nicht klar ist und sich auch nicht mehr rechts- genügend eruieren lässt, wie sich die Situation zum Zeitpunkt des Sturzes der Be- schwerdeführerin im Einzelnen präsentierte. Diesbezüglich hat sie einzig eine of- fenbar von einer Hotelangestellten erstellte Fotografie der betreffenden Aussen- treppe zu den Akten reichen lassen. Diese Aufnahme datiert indes vom 10. Dezem- ber 2022, mithin nicht vom Tag des Sturzereignisses, sondern vom Folgetag (Urk. 12/4 und 12/5). Wie sich unter diesen Umständen eine Sorgfaltspflichtverlet- zung der Hotelmitarbeiter oder der Gebäudeeigentümerin im Zusammenhang mit dem angeblich mangelhaften Unterhalt im Bereich der Aussentreppe rechtsgenü- gend erstellen liesse, ist auch nicht ersichtlich. 7.4. Eine Garantenstellung aus Vertrag vermag nur jene Pflicht zu begründen, die eine Hauptpflicht im Vertragsverhältnis darstellt. Mithin muss die Pflicht zur Verhü- tung von Rechtsgutbeeinträchtigungen zentraler Inhalt des betreffenden Vertrages sein (NIGGLI/MUSKENS, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, Art. 11 N 83). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Ver- meidung von Unfällen von Gästen auf dem Hotelgelände ist nicht zentraler Inhalt des Beherbergungsvertrages. Dass ein Hotel ein gewinnorientiertes Unternehmen führt, wie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändert daran nichts. 7.5. Wenn die Beschwerdeführerin sodann argumentiert, die schneebedeckte Holzplattform habe eine grosse Gefahr dargestellt, welche vom Hotel bzw. dessen Mitarbeitern hätte gesichert werden müssen, kann ihr nicht gefolgt werden. Haftung aus Ingerenz entspricht der allgemeinen Auffassung, wonach derjenige, der eine Gefahr geschaffen oder vergrössert hat, mit allen zumutbaren Vorkehrungen dafür zu sorgen hat, dass diese Gefahr sich nicht in einer Verletzung aktualisiert. Mithin geht es hierbei um ein Tun des Täters, welches eine bestimmte Gefahr für fremde Rechtsgüter begründet, aufrechterhält oder erhöht und den Täter dadurch zu einer weiteren Handlung zum Schutze dieser Rechtsgüter zwingt (NIGGLI/MUSKENS, in: BSK StGB, a.a.O., Art. 11 N 92, 98). Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt, hat sich vorliegend eine Gefahr verwirklicht, für deren Schaffung weder die Gebäudeeigentümerin noch das Hotel- personal verantwortlich gemacht werden kann. Entsprechend lässt sich auch keine
- 9 - Pflicht der Hotelangestellten oder -betreiber begründen, besondere Massnahmen zur Sicherung der betreffenden Treppe und der dazugehörigen Holzplattform zu treffen. Somit ist vorliegend auch eine Garantenstellung aus Ingerenz klar zu ver- neinen.
8. Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. III. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdefüh- rerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b-d GebV OG auf Fr. 1'500.– festzusetzen und aus der geleisteten Sicherheitsleistung zu beziehen. Im Restbetrag ist die Si- cherheitsleistung der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie- genden Entscheids zurückzuerstatten, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsan- sprüche des Staates. Zufolge Unterliegens ist der Beschwerdeführerin keine Ent- schädigung zuzusprechen (vgl. Art. 436 StPO). Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der geleisteten Sicher- heitsleistung bezogen.
3. Im Restbetrag (Fr. 300.–) wird die Sicherheitsleistung der Beschwerdeführe- rin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückerstattet, vorbehältlich allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde)
- 10 - die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-2/2023/ 10009051 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad Geschäfts-Nr. B-2/2023/ 10009051, unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 12] (ge- gen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 1. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury Dr. iur. E. Welte