Erwägungen (12 Absätze)
E. 1.1 A._____ (Beschwerdeführer) reichte am 20. Dezember 2022 das Formular «Strafanzeige betreffend Ehrverletzung» bei der Stadtpolizei Zürich ein (Urk. 14/2). Mit Verfügung vom 20. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung nicht an Hand (Urk. 3). Gegen die dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2023 (Sendungs-Nr. …) zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob dieser mit Eingabe vom 20. Mai 2023 (Datum Poststempel) innert Frist Be- schwerde (Urk. 2). Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2023 eine Nachfrist angesetzt, um ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerde- schrift einzureichen; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskau- tion von 1800 Franken auferlegt (Urk. 5).
E. 1.2 Am 1. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein eigenhändig unterzeichne- tes Exemplar seiner Beschwerde nach (vgl. Urk. 6 und Urk. 7) und mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (Datum persönliche Abgabe beim Empfang des Obergerichts) ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10).
E. 1.3 Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO).
E. 1.4 Infolge Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegen- de Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in teilweise anderer Zusammensetzung als den Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. Urk. 5).
E. 2 Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
E. 3 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
- 3 - StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersu- chung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1, BGE 137 IV 219 Erw. 7, Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewis- sen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1).
E. 4.1 Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner (seinem Nachbarn, wel- cher in der Wohnung unter ihm wohne) im Rahmen der Strafanzeige vor, dieser rede ständig mit anderen Leuten über ihn und bezeichne ihn – was dieser insbe- sondere am späten Abend des 16. Dezember 2022 getan habe – als «huere Schwuchtel», «mega Schwuchtel», «mega komischer schwarzer Mann», «huere gruusige schwarze Mann» etc. (vgl. Urk. 14/2). Nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei schickte der Beschwerdeführer der zuständigen polizeilichen Sachbe- arbeiterin diverse E-Mails, wonach der Beschwerdegegner den Sohn des Be- schwerdeführers vergewaltige, dass der Beschwerdegegner seine Mitbewohnerin
- 4 - schlage und vergewaltige und man diese Frau umgehend in ein Zeugenschutz- programm aufnehmen müsse, sowie dass er (der Beschwerdeführer) – als Diplo- mat aus C._____ – in seiner Wohnung abgehört und auch sein Mobiltelefon überwacht werde (vgl. Urk. 14/6/2–4).
E. 4.2 Telefonische Abklärungen der Polizei bei der Mitbewohnerin des Beschwer- degegners, D._____, ergaben, dass diese noch nie mitbekommen habe, dass der Beschwerdegegner mit anderen Personen derart über den Beschwerdeführer ge- sprochen habe. Das Haus sei zwar ringhörig, aber der Beschwerdeführer könne unmöglich verstehen, was in ihrer Wohnung gesprochen werde. Auch sei sie vom Beschwerdegegner noch nie geschlagen oder vergewaltigt worden. Der Be- schwerdeführer habe psychische Probleme und rede «sehr viel Stuss» (Urk. 14/1 S. 2 und 4).
E. 4.3 Der Sohn des Beschwerdeführers gab gegenüber der Polizei an, er sei von seinem Vater auf einen möglichen Übergriff durch den Beschwerdegegner ange- sprochen worden. Er habe seinem Vater erklärt, dass es keinen Übergriff auf ihn gegeben habe. Weiter gab er an, dass sein Vater wohl ein psychisches Problem habe und er diesen gebeten habe, sich Hilfe zu holen (Urk. 14/1 S. 4).
E. 4.4 Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, man sei im Haus bemüht, einen guten Kontakt zum Beschwerdeführer zu pflegen. Es komme aber immer wieder zu unangenehmen Begegnungen. Er habe das Gefühl, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut gehe. Dieser sei schon zu ihnen herunter gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie über ihn reden würden; er könne in der Nacht nicht schlafen, weil sie über ihn reden würden. Der Beschwer- deführer habe auch schon versucht, seine Mitbewohnerin E._____ in der Wasch- küche zu küssen. Weiter habe er beiden Mitbewohnerinnen schon Nachrichten mit Bildern von seinem Durchfall und seinem Blut geschickt (Urk. 14/3 F/A 11). Der Sohn des Beschwerdeführers habe sich per WhatsApp bei den Nachbarn für seinen Vater entschuldigt; er habe gesagt, er wisse auch nicht, was momentan mit diesem los sei (Urk. 14/3 F/A 14). Betreffend die angegebene Tatzeit vom
16. Dezember 2022 sei der Beschwerdegegner nicht zuhause, sondern zusam- men mit einem Kollegen in Zürich in einem Restaurant gewesen. Diesbezüglich
- 5 - wurden Screenshots der entsprechenden WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Kollegen zu den Akten genommen (Urk. 14/- 5/1) und der Beschwerdegegner reichte Quittungen von Kartenzahlungen am 16. und 17. Dezember 2022 von sich und seinem Kollegen ein (Urk. 14/5/2).
E. 5 Bei dieser Sachlage ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekom- men, dass insgesamt die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, weshalb auf die Anzeige nicht eingetreten und eine Untersu- chung nicht an Hand genommen wurde (Urk. 3 Erw. 6). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift zwar teilweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, vermag aber nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese zu beanstanden wäre (Urk. 7). Die Beschwerde er- weist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
E. 6 Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge gestellt. Gemäss der eingereichten Einkommens- und Unterstützungsbestäti- gung des Sozialzentrum Selnau, Stadt Zürich, wird der Beschwerdeführer und seine Familie für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten Zürich un- terstützt und verfügt ausser den Familienzulagen über kein steuerpflichtiges Ein- kommen (Urk. 11/1 und Urk. 11/2). Umständehalber rechtfertigt es sich, aus- nahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Ein Anspruch auf Zu- sprechung einer Prozessentschädigung besteht nicht. Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
- Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) - 6 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-1/2023/10009432 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-1/2023/10009432 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung).
- Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230181-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident, Ersatzoberrichterin lic. iur. S. Mathieu, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Gerichtsschreiber lic. iur. S. Betschmann Beschluss vom 7. August 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Beschwerdegegner betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Zürich-Limmat vom 20. April 2023, D-1/2023/10009432
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. A._____ (Beschwerdeführer) reichte am 20. Dezember 2022 das Formular «Strafanzeige betreffend Ehrverletzung» bei der Stadtpolizei Zürich ein (Urk. 14/2). Mit Verfügung vom 20. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Straf- untersuchung nicht an Hand (Urk. 3). Gegen die dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2023 (Sendungs-Nr. …) zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung erhob dieser mit Eingabe vom 20. Mai 2023 (Datum Poststempel) innert Frist Be- schwerde (Urk. 2). Da die Beschwerde nicht unterzeichnet war, wurde dem Be- schwerdeführer mit Verfügung vom 26. Mai 2023 eine Nachfrist angesetzt, um ein mit seiner eigenhändigen Unterschrift versehenes Exemplar der Beschwerde- schrift einzureichen; gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer eine Prozesskau- tion von 1800 Franken auferlegt (Urk. 5). 1.2. Am 1. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer ein eigenhändig unterzeichne- tes Exemplar seiner Beschwerde nach (vgl. Urk. 6 und Urk. 7) und mit Eingabe vom 9. Juni 2023 (Datum persönliche Abgabe beim Empfang des Obergerichts) ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10). 1.3. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, wurde auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet (Art. 390 Abs. 2 StPO). 1.4. Infolge Abwesenheit eines Mitglieds des Spruchkörpers ergeht der vorliegen- de Beschluss in Nachachtung des Beschleunigungsgebotes in teilweise anderer Zusammensetzung als den Parteien mitgeteilt worden ist (vgl. Urk. 5).
2. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Da- gegen ist die Beschwerde beim Obergericht grundsätzlich zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG).
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den In- formationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eige- nen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a
- 3 - StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht er- füllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Mit anderen Worten muss sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen (BGE 137 IV 285 Erw. 2.2 f.). Beim Entscheid, ob die Untersuchung zu eröffnen oder nach Art. 310 StPO nicht an Hand zu nehmen ist, gilt der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore», wobei dieser praktisch gleich auszulegen ist, wie beim späteren Entscheid über eine Verfahrenseinstellung nach Art. 319 StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Er verlangt, dass im Zweifel das Verfahren seinen Fortgang nimmt. Die Untersu- chung muss fortgeführt werden, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher er- scheint als ein Freispruch oder wenn sich – insbesondere bei schweren Delikten – die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten (BGE 138 IV 86 Erw. 4.1.1, BGE 137 IV 219 Erw. 7, Urteil des Bundesgerichts 6B_662/2017 vom 20. September 2017 Erw. 3.2). Der Grundsatz «in dubio pro duriore» ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben; die Untersuchungsbehörden verfügen insoweit über einen gewis- sen Ermessensspielraum (BGE 138 IV 186 Erw. 4.1). 4. 4.1. Der Beschwerdeführer warf dem Beschwerdegegner (seinem Nachbarn, wel- cher in der Wohnung unter ihm wohne) im Rahmen der Strafanzeige vor, dieser rede ständig mit anderen Leuten über ihn und bezeichne ihn – was dieser insbe- sondere am späten Abend des 16. Dezember 2022 getan habe – als «huere Schwuchtel», «mega Schwuchtel», «mega komischer schwarzer Mann», «huere gruusige schwarze Mann» etc. (vgl. Urk. 14/2). Nach der Anzeigeerstattung bei der Polizei schickte der Beschwerdeführer der zuständigen polizeilichen Sachbe- arbeiterin diverse E-Mails, wonach der Beschwerdegegner den Sohn des Be- schwerdeführers vergewaltige, dass der Beschwerdegegner seine Mitbewohnerin
- 4 - schlage und vergewaltige und man diese Frau umgehend in ein Zeugenschutz- programm aufnehmen müsse, sowie dass er (der Beschwerdeführer) – als Diplo- mat aus C._____ – in seiner Wohnung abgehört und auch sein Mobiltelefon überwacht werde (vgl. Urk. 14/6/2–4). 4.2. Telefonische Abklärungen der Polizei bei der Mitbewohnerin des Beschwer- degegners, D._____, ergaben, dass diese noch nie mitbekommen habe, dass der Beschwerdegegner mit anderen Personen derart über den Beschwerdeführer ge- sprochen habe. Das Haus sei zwar ringhörig, aber der Beschwerdeführer könne unmöglich verstehen, was in ihrer Wohnung gesprochen werde. Auch sei sie vom Beschwerdegegner noch nie geschlagen oder vergewaltigt worden. Der Be- schwerdeführer habe psychische Probleme und rede «sehr viel Stuss» (Urk. 14/1 S. 2 und 4). 4.3. Der Sohn des Beschwerdeführers gab gegenüber der Polizei an, er sei von seinem Vater auf einen möglichen Übergriff durch den Beschwerdegegner ange- sprochen worden. Er habe seinem Vater erklärt, dass es keinen Übergriff auf ihn gegeben habe. Weiter gab er an, dass sein Vater wohl ein psychisches Problem habe und er diesen gebeten habe, sich Hilfe zu holen (Urk. 14/1 S. 4). 4.4. Der Beschwerdegegner gab gegenüber der Polizei zu Protokoll, man sei im Haus bemüht, einen guten Kontakt zum Beschwerdeführer zu pflegen. Es komme aber immer wieder zu unangenehmen Begegnungen. Er habe das Gefühl, dass es dem Beschwerdeführer psychisch nicht gut gehe. Dieser sei schon zu ihnen herunter gekommen und habe ihnen gesagt, dass sie über ihn reden würden; er könne in der Nacht nicht schlafen, weil sie über ihn reden würden. Der Beschwer- deführer habe auch schon versucht, seine Mitbewohnerin E._____ in der Wasch- küche zu küssen. Weiter habe er beiden Mitbewohnerinnen schon Nachrichten mit Bildern von seinem Durchfall und seinem Blut geschickt (Urk. 14/3 F/A 11). Der Sohn des Beschwerdeführers habe sich per WhatsApp bei den Nachbarn für seinen Vater entschuldigt; er habe gesagt, er wisse auch nicht, was momentan mit diesem los sei (Urk. 14/3 F/A 14). Betreffend die angegebene Tatzeit vom
16. Dezember 2022 sei der Beschwerdegegner nicht zuhause, sondern zusam- men mit einem Kollegen in Zürich in einem Restaurant gewesen. Diesbezüglich
- 5 - wurden Screenshots der entsprechenden WhatsApp-Kommunikation zwischen dem Beschwerdegegner und seinem Kollegen zu den Akten genommen (Urk. 14/- 5/1) und der Beschwerdegegner reichte Quittungen von Kartenzahlungen am 16. und 17. Dezember 2022 von sich und seinem Kollegen ein (Urk. 14/5/2).
5. Bei dieser Sachlage ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Schluss gekom- men, dass insgesamt die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung nicht gegeben sind, weshalb auf die Anzeige nicht eingetreten und eine Untersu- chung nicht an Hand genommen wurde (Urk. 3 Erw. 6). Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner nur schwer verständlichen Beschwerdeschrift zwar teilweise mit der angefochtenen Verfügung auseinander, vermag aber nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern diese zu beanstanden wäre (Urk. 7). Die Beschwerde er- weist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
6. Ausgangsgemäss würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Er hat jedoch ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspfle- ge gestellt. Gemäss der eingereichten Einkommens- und Unterstützungsbestäti- gung des Sozialzentrum Selnau, Stadt Zürich, wird der Beschwerdeführer und seine Familie für die Lebenshaltungskosten von den Sozialen Diensten Zürich un- terstützt und verfügt ausser den Familienzulagen über kein steuerpflichtiges Ein- kommen (Urk. 11/1 und Urk. 11/2). Umständehalber rechtfertigt es sich, aus- nahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos. Ein Anspruch auf Zu- sprechung einer Prozessentschädigung besteht nicht. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben und keine Entschädigungen zugespro- chen.
3. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer (per Gerichtsurkunde) − den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde)
- 6 - − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-1/2023/10009432 (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: − die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ad D-1/2023/10009432 unter Rücksendung der beigezogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbe- stätigung).
4. Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a des Reglements für das Bundesgericht zustän- digen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes in der in Art. 42 des Bundesgerichtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichts- gesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht einge- reicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo- matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 7. August 2023 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury lic. iur. S. Betschmann