Erwägungen (13 Absätze)
E. 1 Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 liess die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafan- zeige gegen ihre frühere Gesellschafterin B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1) wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ge- mäss Art. 6 UWG erstatten. Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegne- rin 1 im Wesentlichen vor, seit ihrem Austritt Kundendaten der A._____ GmbH für wirtschaftliche Zwecke zu verwenden (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) abgetreten (Urk. 18/4/4).
E. 2 Am 20. April 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 4/1 = Urk. 6 = Urk. 18/5). Diese Verfügung wurde der Beschwer- deführerin am 24. April 2023 zugestellt (Urk. 4/2 = Urk. 18/7).
E. 3 Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde ge- gen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 20. April 2023 (Geschäfts-Nr. A-5/2023/10001458) aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines Verfahrens und zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Staatskasse zuzüglich MWST von 7.7%."
E. 3.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass nach Art. 6 UWG unlauter handle, wer Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren habe, verwerte oder andern mitteile. Der Tatbestand setze somit voraus, dass das Erfahren der Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse unrechtmässig erfolgt sei. Sei die Kenntnisnahme von Kundendaten während eines bestehenden Vertrags- verhältnisses erfolgt, sei diese gemäss Bundesgericht rechtmässig. Auch das Ko- pieren einer Kundenliste während des Arbeitsverhältnisses für den Eigenge- brauch stelle noch keine Vertragsverletzung dar und führe für sich allein nicht zur Unrechtmässigkeit der Kenntnisnahme, da der Zugang zur Information erlaubt ge- wesen sei. Im vorliegenden Fall solle die Beschwerdegegnerin 1 Kundendaten während ihrer Zeit als Gesellschafterin bei der Beschwerdeführerin auf ihrem pri- vaten Mobiltelefon abgespeichert haben. Da die Beschwerdegegnerin 1 die Kun- dendaten während ihrer Zeit als Gesellschafterin und somit rechtmässig erfahren habe und das Kopieren der Kundenliste für den Eigengebrauch für sich allein nicht zur Unrechtmässigkeit der Kenntnisnahme führe, finde Art. 6 UWG keine Anwendung. Der Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsge- heimnissen im Sinne von Art. 6 UWG sei daher vorliegend nicht erfüllt. Die Vor- aussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 6).
- 5 -
E. 3.2 Dazu liess die Beschwerdeführerin entgegnen, gemäss Bundesgericht könn- ten Kundenlisten und Datensammlungen als Arbeitsergebnisse gemäss Art. 5 UWG qualifiziert werden, sofern sie sich zur Verwertung eigneten. Hintergrund der Strafanzeige sei die aus Sicht der Beschwerdeführerin unbefugte Verwen- dung von gesammelten Namen und Telefonnummern ("Kundendaten") durch die Beschwerdegegnerin 1. Diese Kunden hätten Taxifahrten in Anspruch genommen und sich zu diesem Zweck an die Beschwerdeführerin gewandt. Es seien nicht private Aufträge an die Beschwerdegegnerin 1 gewesen, welche sie erhalten und ausgeführt habe. Indem die Beschwerdegegnerin 1 diese Kundendaten während der Dienstzeit für die Beschwerdeführerin entgegengenommen und gesammelt habe, habe sie ein Arbeitsergebnis für die Beschwerdeführerin erzeugt, welches von (notorisch) wirtschaftlichem Wert sei. Entsprechend gehörten die gesammel- ten, den Kunden zugeordneten Namen und Telefonnummern nicht der Beschwer- degegnerin 1, sondern der Beschwerdeführerin. Letztere habe der Beschwerde- gegnerin 1 nie erlaubt, die Kundendaten für eigene Zwecke zu nutzen, was sie nachweislich trotzdem getan habe und mutmasslich bis heute auch noch tue (Urk. 2 S. 2 f.).
E. 3.3 Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft ergänzen, die Be- schwerdeführerin habe ihre Strafanzeige wegen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 6 UWG eingereicht. Mit der Beschwer- deschrift mache sie neu eine Verwertung fremder Leistung im Sinne von Art. 5 lit. a UWG geltend, wobei der Tatbestand von Art. 6 UWG überhaupt nicht mehr erwähnt werde. Im Kaufvertrag vom 28. Mai 2022 hätten die Beschwerdegegne- rin 1 und C._____ (für die Beschwerdeführerin) festgehalten, dass Kaufgegen- stand die Hälfte der Beschwerdeführerin mit allen dazugehörenden Autos sei und dass der Kaufpreis Fr. 17'000.– betrage. Ein Konkurrenzverbot sei nicht verein- bart worden. Ebenfalls gehe aus dem Kaufvertrag nicht hervor, dass Kundenda- ten mitverkauft worden wären. Dies werde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Hinzu komme, dass die blosse Verletzung eines Konkurrenzverbots an sich nicht als unlautere Wettbewerbshandlung gelte, sondern schuldrechtlich zu behandeln wäre. Dies sei auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten. Selbst wenn vorliegend zivilrechtlich ein implizites Konkurrenzverbot konstruiert
- 6 - werden könnte, könne daraus keine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin 1 abgeleitet werden. Für eine vorsätzliche, d. h. wissentlich und willentlich unbe- fugte Verwertung der Kundenlisten durch die Beschwerdegegnerin 1 bestünden keine Anhaltspunkte. Vielmehr sei vorliegend von einer zivilrechtlichen Angele- genheit auszugehen, welche von einem Zivilgericht zu entscheiden sei (Urk. 17 S. 1 ff.).
E. 3.4 Die Beschwerdeführerin liess dazu mit ihrer Stellungnahme vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 sei wenige Monate vor dem ordentlichen Pensionsalter gestanden und habe die beabsichtigte Pensionierung explizit angekündigt, als sie ihre Stammanteile an den bisherigen Mitinhaber C._____ abgetreten und das Un- ternehmen verlassen habe. Nach ihrem Austritt aus der Gesellschaft am 2. Mai 2022 habe sich die Beschwerdegegnerin 1 entgegen ihrer Aussage jedoch nicht in die Pensionierung zurückgezogen. Stattdessen habe sie bereits circa zwei Wo- chen später Herrn D._____ direkt per Textnachricht auf WhatsApp kontaktiert, um ihn als Kunde für ihre Taxifahrdienste abzuwerben. Dazu solle dieser, wie im Strafverfahren bereits angeboten, als Zeuge einvernommen werden. D._____ habe auf die erste Nachricht nicht reagiert und diese gelöscht. Keine zwei Wo- chen später habe er erneut eine Textnachricht per WhatsApp erhalten, woraufhin er die Beschwerdegegnerin 1 blockiert habe. Am tt.mm.2022 habe die Beschwer- degegnerin 1 zudem ihr neues Taxiunternehmen "E._____, Inh. B._____" im Han- delsregister eintragen lassen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kleines, seit über 20 Jahren in F._____ ansässiges Taxiunternehmen, welches in der Gemeinde bekannt sei und einen guten Ruf geniesse. Das Wertvollste eines solchen Taxiunternehmens seien zweifelsfrei die bestehenden Kundenbeziehun- gen, die im vorliegenden Fall in Form einer Datensammlung mit Namen und Tele- fonnummern vorhanden seien. Eine Erwähnung im Unternehmenskaufvertrag, dass auch die Kundendaten mitverkauft würden, sei offensichtlich überflüssig, weil selbstverständlich. Der Kundenstamm sei – neben der Firma "A._____ GmbH" und dem damit einhergehenden Goodwill – der hauptsächliche Teil des Kaufs gewesen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 1 kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter gewesen und habe die beabsichtigte Pensionierung angekündigt. Für ihren Mitgesellschafter C._____ sei deshalb nicht zu erwarten gewesen, dass
- 7 - eine derart selbstverständliche Regelung, wie der Mitverkauf der Kundendaten, ausdrücklich hätte im Unternehmenskaufvertrag erwähnt werden müssen. Die Da- tensammlung gehöre der Unternehmung und nicht der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 23 S. 1 ff.).
E. 4 Nach Leistung der Prozesskaution von Fr. 1'800.– durch die Beschwerde- führerin (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2023 je eine zehntägige Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom
3. Juli 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 17); die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist und auch danach nicht vernehmen (vgl. Urk. 12/2 und Urk. 16). Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur freigestellten Replik angesetzt (Urk. 20). Nachdem der Be-
- 3 - schwerdeführerin die Frist bis und mit 17. August 2023 erstreckt worden war (Urk. 21), liess sie mit Eingabe vom 9. August 2023 replizieren (Urk. 23). Mit Prä- sidialverfügung vom 14. August 2023 wurde die Replik der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Duplik übermittelt (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. August 2023 ausdrücklich darauf, eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 27/1) und auch danach nicht vernehmen. Das Ver- fahren erweist sich damit als spruchreif.
E. 4.1 Gemäss Art. 23 UWG wird unter anderem bestraft, wer vorsätzlich unlaute- ren Wettbewerb nach Art. 6 UWG begeht, d. h. wer Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Art. 6 UWG schützt nicht das Unternehmens- geheimnis selbst, sondern nur dessen Verwertung oder Mitteilung, wenn seine Kenntnis auf einen unlauteren Vorgang zurückzuführen ist. Wird ein Geheimnis rechtmässig zur Kenntnis genommen, findet Art. 6 UWG keine Anwendung. Da- her fällt eine Verwertung oder Mitteilung der ursprünglich im Rahmen eines beste- henden Vertrags rechtmässig erfahrenen Informationen nicht in den Anwendungs- bereich von Art. 6 UWG. Kein Geheimnisverrat im Sinne der Offenbarung eines Geheimnisses an unberechtigte Dritte liegt vor, wenn eine Person, die rechtmäs- sig in den Besitz eines Geheimnisses gelangt ist, dieses nicht selbst verwertet, sondern das Geheimnis formalrechtlich betrachtet über ein von ihr selbst geführ- tes Unternehmen verwerten lässt (FRICK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Art. 6 N 3 ff.).
E. 4.2 Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin Kaufgegenstand eines zwischen der Beschwerdegegnerin 1 als Verkäuferin und C._____ als Käufer am 28. Mai 2022 in F._____ geschlossenen Kaufvertrags (Urk. 18/2/2). Der Kaufvertrag enthält folgende vier Ziffern:
1. Kaufgegenstand Die Verkäufer/in verkauft dem Käufer die Hälfte von A._____ GmbH mit allen dazuge- hörenden Autos.
2. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt CHF 17'000.00 in Worten: siebzehntausend/00
3. Erfüllungsmodalitäten Der Kaufpreis ist am 28.5.22 bar bezahlt worden.
4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf diesen Kaufvertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand bei all- fälligen Streitigkeiten aus diesem Kaufvertrag ist Horgen. Vorbehalten bleiben zwin- gende gesetzliche Gerichtsstandsbestimmungen.
- 8 -
E. 4.3 Bei den Akten liegt ein weiterer (Kauf-)Vertrag zwischen der Beschwerde- gegnerin 1 als "Veräusserer/-in" und C._____ als "Erwerber/-in" vom 15. April 2022 (Urk. 18/2/3) betreffend Abtretung von Stammanteilen der Beschwerdefüh- rerin mit folgendem Inhalt: B._____ verpflichtet sich zu übertragen und tritt ab an C._____ 100 Stammanteil(e) zu CHF 100.00, an der A._____ GmbH. Die Gegenleistung beträgt CHF II. Der Veräusserer bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, dass der/die zu übertragende/-n Stammanteil/-e frei von Rechten Dritter ist/sind. Der vorliegende Vertrag wird unter Aufhebung jeder Gewährleistung abgeschlossen.
E. 4.4 Weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin bzw. ihrem (einzigen) Gesellschafter und Geschäfts- führer C._____ bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten nicht (vgl. Urk. 18/1- 7). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2023, dass zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und C._____ kein Konkurrenz- verbot und auch nicht der (Mit-)Verkauf von Kundendaten vereinbart wurde (Urk. 17 S. 1 f.), trifft somit zu. Unter diesen Umständen besteht zumindest im vor- liegenden Verfahren kein Grund für die Annahme eines "impliziten Konkurrenz- verbots" bzw. eines Verkaufs der Kundendaten "ohne Erwähnung im Unterneh- menskaufvertrag (Share deal)", wie es die Beschwerdeführerin mehrfach geltend machen liess (Urk. 23 S. 1 f. und Urk. 23 S. 3 f.). Ohnehin ist diesbezüglich weder begründet noch ersichtlich, inwiefern eine solche pauschal behauptete Vertrags- verletzung überhaupt eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 begründen könnte, handelt es sich doch um eine (rein) vertragsrechtliche Fragestellung. Ebenso zutreffend ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin 1 die streitgegenständlichen Kundendaten selbst gemäss Ausführungen in der Strafanzeige der Beschwerde- führerin während ihrer Zeit als Gesellschafterin erfahren bzw. auf ihrem privaten Mobiltelefon abgespeichert und damit nicht unrechtmässig erfahren hat (Urk. 6 S. 1 und Urk. 18/1 S. 2). Wird ein Geheimnis rechtmässig zur Kenntnis genom- men, findet – wie ausgeführt – Art. 6 UWG keine Anwendung. Ob es sich bei den
- 9 - vorliegend interessierenden Kundendaten der Beschwerdeführerin überhaupt um ein Geschäftsgeheimnis derselben handelt, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Für eine Anwendung von Art. 6 UWG besteht vorliegend jeden- falls – entgegen der Beschwerdeführerin – kein Raum. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin 1 gemäss Schilderung der Beschwer- deführerin explizit ihre beabsichtigte Pensionierung angekündigt habe und die Da- tensammlung der Beschwerdeführerin gehöre (Urk. 2 S. 3 und Urk. 23 S. 3 f.), liegt in der vorliegenden Konstellation mangels Offenbarung an unberechtigte Dritte doch offensichtlich auch kein Geheimnisverrat durch die Beschwerdegegne- rin 1 im dargelegten Sinn vor und vermögen auch die von ihr angeblich geäusser- ten Pensionierungspläne keine Strafbarkeit zu begründen. Mangels gesetzlicher oder vertraglicher Geheimhaltungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 entfällt so- dann auch eine Strafbarkeit nach Art. 162 StGB. Dafür, dass der Beschwerdegeg- nerin 1 die fraglichen Kundendaten anvertraut und dass sie diese in der Folge un- befugt verwertet hätte (vgl. Urk. 2 S. 2 und Art. 5 lit. a UWG), bestehen angesichts der dargelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und C._____ sowie unter Berücksichtigung der weiteren Akten auch keine Anhaltspunkte. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Eröff- nung einer Untersuchung als nicht gegeben erachtete und eine Untersuchung nicht anhand nahm (Urk. 6 S. 1 f.), ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
E. 5 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbe- setzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in ande- rer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 3). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2
i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht und die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021
- 4 - E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom
28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2).
Dispositiv
- Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Be- schwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 10). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'800.–) ist von der Sicher- heitsleistung zu beziehen. - 10 -
- Entschädigungen sind keine auszurichten, der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1, welche sich nicht hat vernehmen lassen, mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen.
- Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
- Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2023/10001458 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2023/10001458 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- - 11 - setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230158-O/U/HON Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig und Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiber MLaw E. Egger Beschluss vom 13. März 2024 in Sachen A._____ GmbH, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegnerinnen betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 20. April 2023, A-5/2023/10001458
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Schreiben vom 10. Januar 2023 liess die A._____ GmbH (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich Strafan- zeige gegen ihre frühere Gesellschafterin B._____ (nachfolgend: Beschwerde- gegnerin 1) wegen Verletzung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses ge- mäss Art. 6 UWG erstatten. Die Beschwerdeführerin warf der Beschwerdegegne- rin 1 im Wesentlichen vor, seit ihrem Austritt Kundendaten der A._____ GmbH für wirtschaftliche Zwecke zu verwenden (Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 24. Februar 2023 wurde das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (nachfol- gend: Staatsanwaltschaft) abgetreten (Urk. 18/4/4).
2. Am 20. April 2023 erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahme- verfügung (Urk. 4/1 = Urk. 6 = Urk. 18/5). Diese Verfügung wurde der Beschwer- deführerin am 24. April 2023 zugestellt (Urk. 4/2 = Urk. 18/7).
3. Mit Eingabe vom 3. Mai 2023 liess die Beschwerdeführerin Beschwerde ge- gen die genannte Nichtanhandnahmeverfügung erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): " Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis vom 20. April 2023 (Geschäfts-Nr. A-5/2023/10001458) aufzuheben und die Sache zur Eröffnung eines Verfahrens und zur Durchführung sachdienlicher Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulas- ten der Staatskasse zuzüglich MWST von 7.7%."
4. Nach Leistung der Prozesskaution von Fr. 1'800.– durch die Beschwerde- führerin (Urk. 10) wurde der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft mit Präsidialverfügung vom 20. Juni 2023 je eine zehntägige Frist zur Stellung- nahme angesetzt (Urk. 11). Die Staatsanwaltschaft reichte mit Eingabe vom
3. Juli 2023 ihre Stellungnahme ein (Urk. 17); die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist und auch danach nicht vernehmen (vgl. Urk. 12/2 und Urk. 16). Mit Präsidialverfügung vom 25. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführerin eine zehntägige Frist zur freigestellten Replik angesetzt (Urk. 20). Nachdem der Be-
- 3 - schwerdeführerin die Frist bis und mit 17. August 2023 erstreckt worden war (Urk. 21), liess sie mit Eingabe vom 9. August 2023 replizieren (Urk. 23). Mit Prä- sidialverfügung vom 14. August 2023 wurde die Replik der Beschwerdegegnerin 1 und der Staatsanwaltschaft zur (freigestellten) Duplik übermittelt (Urk. 26). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 16. August 2023 ausdrücklich darauf, eine Stellungnahme einzureichen (Urk. 28). Die Beschwerdegegnerin 1 liess sich innert Frist (vgl. Urk. 27/1) und auch danach nicht vernehmen. Das Ver- fahren erweist sich damit als spruchreif.
5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorlie- gende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbe- setzung gefällt bzw. amten die am Entscheid beteiligten Richter teilweise in ande- rer Funktion als angekündigt (vgl. Urk. 7 S. 3). II.
1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Gegen diese ist die Beschwerde an das Obergericht zulässig (Art. 310 Abs. 2
i. V. m. Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO sowie § 49 GOG/ZH). Die Beschwerde erfolgte form- und fristgerecht und die Beschwerdeführerin leistete die ihr auferlegte Prozesskaution rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvorausset- zungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass bzw. sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbe- stände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Ob die Behörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore". Danach darf die Nichtanhand- nahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Die Straf- verfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum (Urteil des Bundesgerichts 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021
- 4 - E. 2.2.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht mög- lich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Davon abgesehen werden kann in einer "Aussage gegen Aussage"-Situation aber gleichwohl, wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Letzteres kann nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung der Fall sein, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten und keine weiteren Beweisergeb- nisse erwartet werden können (Urteile des Bundesgerichts 1B_535/2012 vom
28. November 2012 E. 5.2 und 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.2). 3.1. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme im Wesentlichen damit, dass nach Art. 6 UWG unlauter handle, wer Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren habe, verwerte oder andern mitteile. Der Tatbestand setze somit voraus, dass das Erfahren der Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse unrechtmässig erfolgt sei. Sei die Kenntnisnahme von Kundendaten während eines bestehenden Vertrags- verhältnisses erfolgt, sei diese gemäss Bundesgericht rechtmässig. Auch das Ko- pieren einer Kundenliste während des Arbeitsverhältnisses für den Eigenge- brauch stelle noch keine Vertragsverletzung dar und führe für sich allein nicht zur Unrechtmässigkeit der Kenntnisnahme, da der Zugang zur Information erlaubt ge- wesen sei. Im vorliegenden Fall solle die Beschwerdegegnerin 1 Kundendaten während ihrer Zeit als Gesellschafterin bei der Beschwerdeführerin auf ihrem pri- vaten Mobiltelefon abgespeichert haben. Da die Beschwerdegegnerin 1 die Kun- dendaten während ihrer Zeit als Gesellschafterin und somit rechtmässig erfahren habe und das Kopieren der Kundenliste für den Eigengebrauch für sich allein nicht zur Unrechtmässigkeit der Kenntnisnahme führe, finde Art. 6 UWG keine Anwendung. Der Tatbestand der Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsge- heimnissen im Sinne von Art. 6 UWG sei daher vorliegend nicht erfüllt. Die Vor- aussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht gegeben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht anhand zu nehmen sei (Urk. 6).
- 5 - 3.2. Dazu liess die Beschwerdeführerin entgegnen, gemäss Bundesgericht könn- ten Kundenlisten und Datensammlungen als Arbeitsergebnisse gemäss Art. 5 UWG qualifiziert werden, sofern sie sich zur Verwertung eigneten. Hintergrund der Strafanzeige sei die aus Sicht der Beschwerdeführerin unbefugte Verwen- dung von gesammelten Namen und Telefonnummern ("Kundendaten") durch die Beschwerdegegnerin 1. Diese Kunden hätten Taxifahrten in Anspruch genommen und sich zu diesem Zweck an die Beschwerdeführerin gewandt. Es seien nicht private Aufträge an die Beschwerdegegnerin 1 gewesen, welche sie erhalten und ausgeführt habe. Indem die Beschwerdegegnerin 1 diese Kundendaten während der Dienstzeit für die Beschwerdeführerin entgegengenommen und gesammelt habe, habe sie ein Arbeitsergebnis für die Beschwerdeführerin erzeugt, welches von (notorisch) wirtschaftlichem Wert sei. Entsprechend gehörten die gesammel- ten, den Kunden zugeordneten Namen und Telefonnummern nicht der Beschwer- degegnerin 1, sondern der Beschwerdeführerin. Letztere habe der Beschwerde- gegnerin 1 nie erlaubt, die Kundendaten für eigene Zwecke zu nutzen, was sie nachweislich trotzdem getan habe und mutmasslich bis heute auch noch tue (Urk. 2 S. 2 f.). 3.3. Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft ergänzen, die Be- schwerdeführerin habe ihre Strafanzeige wegen Verletzung von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Art. 6 UWG eingereicht. Mit der Beschwer- deschrift mache sie neu eine Verwertung fremder Leistung im Sinne von Art. 5 lit. a UWG geltend, wobei der Tatbestand von Art. 6 UWG überhaupt nicht mehr erwähnt werde. Im Kaufvertrag vom 28. Mai 2022 hätten die Beschwerdegegne- rin 1 und C._____ (für die Beschwerdeführerin) festgehalten, dass Kaufgegen- stand die Hälfte der Beschwerdeführerin mit allen dazugehörenden Autos sei und dass der Kaufpreis Fr. 17'000.– betrage. Ein Konkurrenzverbot sei nicht verein- bart worden. Ebenfalls gehe aus dem Kaufvertrag nicht hervor, dass Kundenda- ten mitverkauft worden wären. Dies werde auch von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Hinzu komme, dass die blosse Verletzung eines Konkurrenzverbots an sich nicht als unlautere Wettbewerbshandlung gelte, sondern schuldrechtlich zu behandeln wäre. Dies sei auch bei der strafrechtlichen Beurteilung zu beachten. Selbst wenn vorliegend zivilrechtlich ein implizites Konkurrenzverbot konstruiert
- 6 - werden könnte, könne daraus keine strafbare Handlung der Beschwerdegegnerin 1 abgeleitet werden. Für eine vorsätzliche, d. h. wissentlich und willentlich unbe- fugte Verwertung der Kundenlisten durch die Beschwerdegegnerin 1 bestünden keine Anhaltspunkte. Vielmehr sei vorliegend von einer zivilrechtlichen Angele- genheit auszugehen, welche von einem Zivilgericht zu entscheiden sei (Urk. 17 S. 1 ff.). 3.4. Die Beschwerdeführerin liess dazu mit ihrer Stellungnahme vorbringen, die Beschwerdegegnerin 1 sei wenige Monate vor dem ordentlichen Pensionsalter gestanden und habe die beabsichtigte Pensionierung explizit angekündigt, als sie ihre Stammanteile an den bisherigen Mitinhaber C._____ abgetreten und das Un- ternehmen verlassen habe. Nach ihrem Austritt aus der Gesellschaft am 2. Mai 2022 habe sich die Beschwerdegegnerin 1 entgegen ihrer Aussage jedoch nicht in die Pensionierung zurückgezogen. Stattdessen habe sie bereits circa zwei Wo- chen später Herrn D._____ direkt per Textnachricht auf WhatsApp kontaktiert, um ihn als Kunde für ihre Taxifahrdienste abzuwerben. Dazu solle dieser, wie im Strafverfahren bereits angeboten, als Zeuge einvernommen werden. D._____ habe auf die erste Nachricht nicht reagiert und diese gelöscht. Keine zwei Wo- chen später habe er erneut eine Textnachricht per WhatsApp erhalten, woraufhin er die Beschwerdegegnerin 1 blockiert habe. Am tt.mm.2022 habe die Beschwer- degegnerin 1 zudem ihr neues Taxiunternehmen "E._____, Inh. B._____" im Han- delsregister eintragen lassen. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um ein kleines, seit über 20 Jahren in F._____ ansässiges Taxiunternehmen, welches in der Gemeinde bekannt sei und einen guten Ruf geniesse. Das Wertvollste eines solchen Taxiunternehmens seien zweifelsfrei die bestehenden Kundenbeziehun- gen, die im vorliegenden Fall in Form einer Datensammlung mit Namen und Tele- fonnummern vorhanden seien. Eine Erwähnung im Unternehmenskaufvertrag, dass auch die Kundendaten mitverkauft würden, sei offensichtlich überflüssig, weil selbstverständlich. Der Kundenstamm sei – neben der Firma "A._____ GmbH" und dem damit einhergehenden Goodwill – der hauptsächliche Teil des Kaufs gewesen. Zudem sei die Beschwerdegegnerin 1 kurz vor dem ordentlichen Pensionsalter gewesen und habe die beabsichtigte Pensionierung angekündigt. Für ihren Mitgesellschafter C._____ sei deshalb nicht zu erwarten gewesen, dass
- 7 - eine derart selbstverständliche Regelung, wie der Mitverkauf der Kundendaten, ausdrücklich hätte im Unternehmenskaufvertrag erwähnt werden müssen. Die Da- tensammlung gehöre der Unternehmung und nicht der Beschwerdegegnerin 1 (Urk. 23 S. 1 ff.). 4.1. Gemäss Art. 23 UWG wird unter anderem bestraft, wer vorsätzlich unlaute- ren Wettbewerb nach Art. 6 UWG begeht, d. h. wer Fabrikations- oder Geschäfts- geheimnisse, die er ausgekundschaftet oder sonst wie unrechtmässig erfahren hat, verwertet oder andern mitteilt. Art. 6 UWG schützt nicht das Unternehmens- geheimnis selbst, sondern nur dessen Verwertung oder Mitteilung, wenn seine Kenntnis auf einen unlauteren Vorgang zurückzuführen ist. Wird ein Geheimnis rechtmässig zur Kenntnis genommen, findet Art. 6 UWG keine Anwendung. Da- her fällt eine Verwertung oder Mitteilung der ursprünglich im Rahmen eines beste- henden Vertrags rechtmässig erfahrenen Informationen nicht in den Anwendungs- bereich von Art. 6 UWG. Kein Geheimnisverrat im Sinne der Offenbarung eines Geheimnisses an unberechtigte Dritte liegt vor, wenn eine Person, die rechtmäs- sig in den Besitz eines Geheimnisses gelangt ist, dieses nicht selbst verwertet, sondern das Geheimnis formalrechtlich betrachtet über ein von ihr selbst geführ- tes Unternehmen verwerten lässt (FRICK, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb [UWG], Art. 6 N 3 ff.). 4.2. Wie sich aus den vorliegenden Akten ergibt, war die Beschwerdeführerin Kaufgegenstand eines zwischen der Beschwerdegegnerin 1 als Verkäuferin und C._____ als Käufer am 28. Mai 2022 in F._____ geschlossenen Kaufvertrags (Urk. 18/2/2). Der Kaufvertrag enthält folgende vier Ziffern:
1. Kaufgegenstand Die Verkäufer/in verkauft dem Käufer die Hälfte von A._____ GmbH mit allen dazuge- hörenden Autos.
2. Kaufpreis Der Kaufpreis beträgt CHF 17'000.00 in Worten: siebzehntausend/00
3. Erfüllungsmodalitäten Der Kaufpreis ist am 28.5.22 bar bezahlt worden.
4. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Auf diesen Kaufvertrag ist schweizerisches Recht anwendbar. Gerichtsstand bei all- fälligen Streitigkeiten aus diesem Kaufvertrag ist Horgen. Vorbehalten bleiben zwin- gende gesetzliche Gerichtsstandsbestimmungen.
- 8 - 4.3. Bei den Akten liegt ein weiterer (Kauf-)Vertrag zwischen der Beschwerde- gegnerin 1 als "Veräusserer/-in" und C._____ als "Erwerber/-in" vom 15. April 2022 (Urk. 18/2/3) betreffend Abtretung von Stammanteilen der Beschwerdefüh- rerin mit folgendem Inhalt: B._____ verpflichtet sich zu übertragen und tritt ab an C._____ 100 Stammanteil(e) zu CHF 100.00, an der A._____ GmbH. Die Gegenleistung beträgt CHF II. Der Veräusserer bestätigt mit der Unterzeichnung dieses Vertrages, dass der/die zu übertragende/-n Stammanteil/-e frei von Rechten Dritter ist/sind. Der vorliegende Vertrag wird unter Aufhebung jeder Gewährleistung abgeschlossen. 4.4. Weitere vertragliche Vereinbarungen zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin bzw. ihrem (einzigen) Gesellschafter und Geschäfts- führer C._____ bestehen gestützt auf die vorliegenden Akten nicht (vgl. Urk. 18/1- 7). Die Feststellung der Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2023, dass zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und C._____ kein Konkurrenz- verbot und auch nicht der (Mit-)Verkauf von Kundendaten vereinbart wurde (Urk. 17 S. 1 f.), trifft somit zu. Unter diesen Umständen besteht zumindest im vor- liegenden Verfahren kein Grund für die Annahme eines "impliziten Konkurrenz- verbots" bzw. eines Verkaufs der Kundendaten "ohne Erwähnung im Unterneh- menskaufvertrag (Share deal)", wie es die Beschwerdeführerin mehrfach geltend machen liess (Urk. 23 S. 1 f. und Urk. 23 S. 3 f.). Ohnehin ist diesbezüglich weder begründet noch ersichtlich, inwiefern eine solche pauschal behauptete Vertrags- verletzung überhaupt eine Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin 1 begründen könnte, handelt es sich doch um eine (rein) vertragsrechtliche Fragestellung. Ebenso zutreffend ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft in der ange- fochtenen Verfügung, dass die Beschwerdegegnerin 1 die streitgegenständlichen Kundendaten selbst gemäss Ausführungen in der Strafanzeige der Beschwerde- führerin während ihrer Zeit als Gesellschafterin erfahren bzw. auf ihrem privaten Mobiltelefon abgespeichert und damit nicht unrechtmässig erfahren hat (Urk. 6 S. 1 und Urk. 18/1 S. 2). Wird ein Geheimnis rechtmässig zur Kenntnis genom- men, findet – wie ausgeführt – Art. 6 UWG keine Anwendung. Ob es sich bei den
- 9 - vorliegend interessierenden Kundendaten der Beschwerdeführerin überhaupt um ein Geschäftsgeheimnis derselben handelt, kann unter diesen Umständen offen gelassen werden. Für eine Anwendung von Art. 6 UWG besteht vorliegend jeden- falls – entgegen der Beschwerdeführerin – kein Raum. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass die Beschwerdegegnerin 1 gemäss Schilderung der Beschwer- deführerin explizit ihre beabsichtigte Pensionierung angekündigt habe und die Da- tensammlung der Beschwerdeführerin gehöre (Urk. 2 S. 3 und Urk. 23 S. 3 f.), liegt in der vorliegenden Konstellation mangels Offenbarung an unberechtigte Dritte doch offensichtlich auch kein Geheimnisverrat durch die Beschwerdegegne- rin 1 im dargelegten Sinn vor und vermögen auch die von ihr angeblich geäusser- ten Pensionierungspläne keine Strafbarkeit zu begründen. Mangels gesetzlicher oder vertraglicher Geheimhaltungspflicht der Beschwerdegegnerin 1 entfällt so- dann auch eine Strafbarkeit nach Art. 162 StGB. Dafür, dass der Beschwerdegeg- nerin 1 die fraglichen Kundendaten anvertraut und dass sie diese in der Folge un- befugt verwertet hätte (vgl. Urk. 2 S. 2 und Art. 5 lit. a UWG), bestehen angesichts der dargelegten vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und C._____ sowie unter Berücksichtigung der weiteren Akten auch keine Anhaltspunkte. Dass die Staatsanwaltschaft unter diesen Umständen die Voraussetzungen für die Eröff- nung einer Untersuchung als nicht gegeben erachtete und eine Untersuchung nicht anhand nahm (Urk. 6 S. 1 f.), ist somit nicht zu beanstanden. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. III.
1. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Be- schwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 17 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG angesichts der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwandes des Gerichts auf Fr. 1'800.– festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Be- schwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Sicherheitsleistung für allfällige Kosten und Entschädigungen von Fr. 1'800.– bezahlt (Urk. 10). Die der Beschwerdeführerin auferlegte Gerichtsgebühr (Fr. 1'800.–) ist von der Sicher- heitsleistung zu beziehen.
- 10 -
2. Entschädigungen sind keine auszurichten, der Beschwerdeführerin aufgrund ihres Unterliegens, der Beschwerdegegnerin 1, welche sich nicht hat vernehmen lassen, mangels entschädigungspflichtiger Aufwendungen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von der Sicherheitsleistung bezogen.
3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.
4. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwalt lic. iur. X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde- führerin (per Gerichtsurkunde) die Beschwerdegegnerin 1 (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2023/10001458 (ge- gen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, ad A-5/2023/10001458 unter Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbe- stätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch).
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge-
- 11 - setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 13. März 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident i.V.: Der Gerichtsschreiber: lic. iur. A. Flury MLaw E. Egger