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UE230157

Nichtanhandnahme / Ausstand

Zürich OG · 2024-08-23 · Deutsch ZH
Erwägungen (21 Absätze)

E. 1 Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12.04.2023 (B-6/202A1 003381 0) sei aufzuheben.

E. 2 Es sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, eine Strafuntersu- chung im Sinne der Strafanzeige vom 16.09.2022 gegen den B._____ bzw. C._____ zu eröffnen.

E. 2.1 In ihrer Strafanzeige moniert die Beschwerdeführerin, dass in einer Pressein- formation und einem YouTube-Video den Lesern bzw. Zuschauern vermittelt werde, dass die Beschwerdeführerin Fleisch von gequälten Pferden importiere, die

- 10 - Konsumenten täusche und "Greenwashing" betreibe sowie, dass sie selbst bzw. als Mitglied von E._____ eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt werde (Urk. 18/2). Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich zu- sammengefasst wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin ist als Pferdefleischimporteurin Mitglied des Projekts "E._____", dessen Ziel es sein soll, den Tierschutz im Pferdefleischsektor zu ver- bessern. Der B._____ veröffentlichte am tt.mm.2022 ein Video betreffend "… [Titel 1]" (Urk. 18/3/2) auf YouTube und publizierte gleichentags auf seiner Web- seite eine Presseinformation mit dem Titel "… [Titel 2]". Diese Pressemitteilung lau- tet auszugsweise wie folgt (Urk. 18/3/5): "Seit zehn Jahren konfrontiert der B._____ das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie die Detail- und Grosshändler über Pferdefleisch aus Qualpro- duktion in Übersee. Die Detailhändler F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ fan- den die Beweislast der Tierquälerei so erdrückend, dass sie ihre lmporte gestoppt haben. Ganz anders das BLV und Grossisten wie K._____. Seit zehn Jahren antwortet uns das BLV mit den immergleichen lnhalten: Man sei im Gespräch mit der EU und den Behörden vor Ort. lm Alleingang könne man keinen lmportstopp verhängen, zitiert L._____, B._____-Projektlei- terin, das BLV. Es hat sich zehn Jahre nichts verändert in den südamerikanischen Schlacht- höfen und deren Lieferketten. Dafür gibt es triftige Gründe. Mafiöse Verbrecherbanden nutzen das Pferdegeschäft vor Ort für ihre Geschäfte, so L._____. Es geht u. a. um Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Die Leidtragenden sind die Pferde und die Besitzer, deren Pferde ge- stohlen und zum Schlachten verkauft werden. Aktuell im Februar 2022 führte die argentinische Polizei Razzien bei einer Pferdesammelstelle und im Schlachthof M._____ nahe N._____ durch. Bei den Razzien beschlagnahmte sie ne- ben 144 Pferden in schlechtem Gesundheitszustand auch gefälschte Transportpapiere, Waf- fen, Munition, Bargeld und Tiertransportfahrzeuge. Der Bericht der Staatsanwaltschaft führt an, dass es sich um eine grosse Anzahl von Pferden unbekannter und z. T. illegaler Herkunft handelt. Die Pferde waren für den Schlachthof M._____ bestimmt. Dieser beliefert die EU und die Schweiz. Zur Tierquälerei kommt somit auch mangelnder Verbraucherschutz hinzu. Ohne Herkunftsnachweis ist bei jedem einzelnen Tier unklar, ob es mit Medikamentenrückständen angeliefert wird, kritisiert L._____. So müsste jedes Kilo Fleisch, das in die EU und Schweiz importiert wird, aufwändig auf Medikamentenrückstände überprüft werden. Das ist bei weitem nicht der Fall. Tatsächlich macht das BLV nur einige wenige Stichproben (2020: 6 / 2021:10) auf bestimmte Medikamente und verlässt sich auf die Kontrollen im Exportland. Neben uner-

- 11 - träglichem Pferdeleid wird so auch ein Risiko für die Verbraucher in Kauf genommen, kritisiert L._____. […] Die Verbrauchertäuschung ist kreativ organisiert. Die sogenannten Audits werden auf der Marketing-Plattform E._____ veröffentlicht. Einer Plattform, die von den europäischen und Schweizer lmporteuren und den Schlachthofbetreibern in Übersee finanziert wird. B._____- Recherchen belegen, dass die Schlachthöfe Audits zu ihren Gunsten manipulieren. So sind zum Zeitpunkt der Überprüfung wenige und nur solche Pferde vor Ort, die gesund sind. Das bestätigen auch Auditberichte der EU-Kommission. Das Hauptleid spielt sich zwischen den Audits ab. Dann finden wir kranke, verletzte und tote Tiere bei den Schlachthöfen und in den Sammelstellen, weiss L._____ als Augenzeugin zu berichten. Die angepriesene Videoüber- wachung ist Augenwischerei. Sie erfasst weder die Schlachthofweiden noch die Sammelstel- len und Transporte. Der Schweizer Grossist K._____ mit 14 Standorten und 1'000 Mitarbei- ter*innen verkauft sein Pferdefleisch aus Argentinien mit dem Marketing-Logo E._____, ob- wohl ihm die Hintergründe der Pferdefleischproduktion in Südamerika bekannt sind. Seit 2019 schicken wir K._____ jedes Jahr lnformationen über die Pferdefleischproduktion in Übersee. Das Schweizer Familienunternehmen stellt sich taub. Bis heute warten wir auf eine Antwort und Erklärung, wie sie zum Tierschutz stehen und was sie für einen effektiven Schutz ihrer Kunden unternehmen, kritisiert L._____." Im beanzeigten YouTube Video werden gemäss der Bilddokumentation dazu die Schlachthöfe in Argentinien benannt und danach die Schweizer lmporteure aufge- listet, wobei der Name der Beschwerdeführerin in Form und Schrift grösser darge- stellt wird als die anderen Importeure. Daraufhin wird ein mit einem Kleber von E._____ versehenes Pferdesteak der Beschwerdeführerin gezeigt. Sodann wird aufgezeigt, dass das Pferdefleisch bei K._____ angeboten wird, und erneut in über- mässig grosser Schrift und alleinstehend der Name der Beschwerdeführerin einge- blendet. Weiter wird im Video die Frage aufgeworfen, ob Teilnehmer von E._____ und damit auch die Beschwerdeführerin falsche Versprechungen abgeben würden, woraufhin Misshandlungen von Pferden eingeblendet werden (Urk. 18/3/6). Des Weiteren ist auf der Homepage des B._____ eine Anbieterliste mit dem Titel "… [Titel 3]" aufgeschaltet, worunter auch die Beschwerdeführerin aufgezeichnet ist und erwähnt wird, dass diese nicht auf Qualfleisch verzichte (Urk. 18/3/3; Urk. 18/3/5; Urk. 18/2 S. 4 ff.).

- 12 - Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin mit ergänzender Strafanzeige vom

23. Februar 2023 eine weitere Pressemitteilung des B._____ vom tt.mm.2022 mit dem Titel: "… [Titel 4]" als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB und unrichtig, irreführend und unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Dem Leser werde suggeriert, dass die Beschwerdeführerin Qualfleisch importiere und die Aufklärungsarbeit des Tierschutzes verhindern wolle (Urk. 18/4-5). Diese Pres- semitteilung lautet auszugsweise wie folgt (Urk. 18/5 S. 1 f.): "A._____, Teilnehmer mehrerer Gesprächsrunden mit dem B._____ in den letzten zehn Jah- ren, will jetzt per Klage durchsetzen, dass die B._____-Rechercheergebnisse über die tier- quälerischen Zustände vor Ort nicht veröffentlicht werden können. So soll untersagt werden, dass der B._____ bei Pferdefleisch aus Südamerika von "krimineller Herkunft" spricht. Dabei ist durch argentinische Polizei- und Medienberichte mehrfach bestätigt, dass mafiöse Verbre- cherbanden das Pferdegeschäft nutzen für Geldwäsche und Steuerhinterziehung und da- durch zahlreich gestohlene Pferde in den EU-zugelassenen Schlachthöfen landen. A._____ stört sich daran, dass sein Name im Film deutlich gezeigt wird im Zusammenhang mit Pfer- defleisch aus Argentinien. So wird das A._____-Logo auf einer Verpackung gezeigt, andere lmporteure hingegen nicht. "Wir zeigen, was wir sehen. Und auf der Packung steht nur A._____ als Produzent", erklärt C._____. A._____ wehrt sich, dass der B._____ die Plattform www.E._____.com als Marketingplatt- form bezeichnet. Das Schweizer Unternehmen A._____ ist Unterstützer der Online-Plattform E._____.com, deren Funktion es ist, unter anderem mit einem lmagefilm der argentinischen Pferdefleischproduzenten für Pferdefleisch aus Argentinien zu werben. Gleichzeitig werden als Forschungsberichte bezeichnete Betriebsbesichtigungen auf dieser Plattform veröffent- licht. "Die Seite E._____.com dient dem Vermarktungsinteresse der beteiligten Schlachthöfe wie auch der lmporteure. Sie gaukelt den Verbrauchern eine Sicherheit vor, die nach wie vor nicht gewährleistet ist", so C._____. A._____ will dem B._____ untersagen, von Verbraucherrisiken zu sprechen. Der B._____ sieht jedoch neben Tierschutzproblemen auch massive Verbraucherrisiken verursacht durch unklare Herkunft der Pferde. So werden ausgediente Sportpferde, gestohlene Pferde und ganze Pferdegruppen aus mafiösen Quellen in den Schlachthöfen angeliefert. Das erhöht das Risiko von Medikamentenrückständen. "Seitens des BLV wird bestätigt, dass man im Jahr 2020 lediglich sechs und im Jahr 2021 zehn Fleischproben untersucht hätte", empört sich C._____."

- 13 -

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung zusammengefasst damit, dass aufgrund der seit dem Jahr 2013 allgemein medial publik gewordenen Missstände in der Pferdefleischproduktion im Ausland ein gewisses öffentliches Interesse an der Berichterstattung über solche Fleischim- porte bestehe. Der B._____ sei gemäss Aussagen des Beschwerdegegners 2 selbst regelmässig vor Ort in Uruguay und Kanada um die Situation, wie sie im beanstandeten YouTube-Video dargestellt wurde, zu dokumentieren und erhalte auch Filmmaterial eines Mitarbeiters vor Ort. Der B._____ habe – wie sich den ent- sprechenden Gesprächsprotokollen entnehmen lasse – seit Jahren das Gespräch mit den entsprechenden Importeuren, u.a. der Beschwerdeführerin, gesucht und auf Missstände hingewiesen bzw. gar Kompromisse gesucht. Hierauf seien meh- rere Grosshändler in der Schweiz wie bspw. die F._____ aufgrund der fehlenden Rückverfolgbarkeit von Pferdefleisch in Uruguay aus dem Pferdefleischimport aus Übersee ausgestiegen. Insgesamt sei der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht und gebe es keine Hinweise auf unlauteren Wettbewerb, wes- halb eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 3/2).

E. 2.3 Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der Gut- glaubensbeweis lasse sich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme vom 21. Oktober 2022 nicht erbringen. Auch die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 eingereichten (zehn Jahre alten) Gesprächsprotokolle seien von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet, wes- halb es sich hierbei lediglich um einseitige, weder korrekte noch aktuelle Parteibe- hauptungen handle. Ohnehin würden diese auf einem nicht vom Beschwerdegeg- ner 2 selbst erhobenen Sachverhalt fussen. Aus dem YouTube-Video gehe nicht hervor, dass sich die dort dargestellten Umstände auf die vom B._____ im vorlie- genden Verfahren eingereichten, teilweise älteren, Unterlagen stützten. Es könne damit nicht belegt werden, dass die Bilder aktuell und tatsächlich von den genann- ten Schlachthöfen stammen würden. Zudem sei ihre Firma von den Beschwerde- gegnern im beanzeigten YouTube-Video im Vergleich zu anderen Importeuren op- tisch sowie hinsichtlich der Schriftgrösse unnötig viel auffälliger dargestellt worden. In dieser Hinsicht liege auch eine Strafbarkeit nach UWG vor, wobei die Mitglieder

- 14 - von E._____ zudem der Abgabe falscher Versprechungen bezichtigt worden seien (Urk. 2 S. 5 ff.).

E. 2.4 Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen sich ihrerseits zusammengefasst auf den Standpunkt, der B._____ sowie der Beschwerdegegner 2 persönlich hätten mehrfach, so zuletzt im Zeitraum von 2019 bis 2023, gravierende Tierschutzver- stösse vor Ort feststellen können. Die den Vorwürfen zu Grunde liegenden Recher- chen würden sich entgegen der Beschwerdeführerin als aktuell erweisen. Die Ak- tualität werde in den Filmen mehrfach durch Einblendung von Tageszeitungen be- stätigt. Die Beschwerdeführerin habe auf ihrer Website sowie in ihren Unterlagen bspw. selbst angegeben, Pferdefleisch von den Farmen O._____ aus Kanada und dem Schlachthof M._____ in Argentinien zu beziehen. Unlängst getätigte Recher- chen des B._____ hätten auf der Farm O._____, welche eher als Mastpferch be- zeichnet werden müsse, gravierende Missstände sowie systematische Tierschutz- probleme festgestellt. Gestützt auf Recherchen des B._____ hätten bspw. F._____ und G._____ den Bezug von Pferdefleisch der Farm O._____ eingestellt. Auch der Schlachthof M._____ stehe seit Jahren in heftiger Kritik wegen massiver Verstösse gegen die dort geltenden Tierschutzvorschriften und da dort gestohlene Tiere ge- schlachtet würden. Da die Beschwerdegegner einzig über die gemachten Feststel- lungen berichtet hätten, liege auch keine unrichtige, irreführende oder unnötig ver- letzende Äusserung oder gar eine Herabsetzung vor (Urk. 21).

3. Üble Nachrede

E. 3 Es sei die fallführende Staatsanwältin D._____ in den Ausstand zu treten.

E. 3.1 Rechtliches

E. 3.1.1 Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. solche Beschuldigungen und Verdächtigungen weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Strafnormen der Ehr- verletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts-

- 15 - oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung her- abzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Vorausset- zung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Der Vor- wurf strafbaren Verhaltens oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlun- gen sind im Sinne von Art. 173 StGB geeignet den Ruf zu schädigen (BGer Urteile 6B_844/2018 vom 13.09.2019 E. 2.1 und 6B_582/2020 vom 17.12.2020 E. 3.2; BGE 132 IV 112 E. 2.1 f.). Juristischen Personen steht zumindest für jene Fälle, in welchen die äussere Geltung der Persönlichkeit tangiert ist, die strafrechtlich ge- schützte Ehre zu (BGE 108 IV 21; BGer Urteil 6B_1265/2018 vom 04.04.2019 E. 1.2; BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N 40; OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 173 N 4). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf den ehrverletzen- den Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnis- nahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit bezie- hen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer Urteil 6B_328/2021 vom 13.04.2022 E. 2.2.2).

E. 3.1.2 Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen kumulativ erfüllt sein. In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner

- 16 - ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Massgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten gelten hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Hierbei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (BGer Urteile 6B_735/2022 vom 02.02.2023 E. 3.1; 6B_328/2021 vom 13.04.2022 E. 2.2.3; 6B_1442/2017 vom 24.10.2018 E. 6.2.2 [nicht publiziert in BGE 144 I 234] und 6B_1309/2019 vom 06.05.2020 E. 3.3.1).

E. 3.1.3 Ferner kann eine Ehrverletzung auch gestützt auf den ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zulässig sein. Solche allgemeine Rechtfertigungsgründe haben Vorrang vor den vorgenannten Entlastungsbeweisen (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 63 f.). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGer Urteile 6B_1267/2015 vom 25.05.2016 E. 2.1 und 6B_56/2021 vom 24.02.2022 E. 2.4.3; BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Wie beim rechtfertigenden Notstand liegt auch hier eine Güter- bzw. Interessenskollision vor. Der Hauptunterschied liegt bei der Wahrung berechtigter Interessen indes darin, dass die abzuwendende Gefahr ein Rechtsgut der Allgemeinheit und nicht Güter eines Einzelnen bedroht (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 249 ff.). Bei der Wiedergabe ehrverletzender Aussagen im Rahmen der Berichterstattung über sogenannte Ereignisse der Zeitgeschichte können sich Medienschaffende im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen auch auf die Kommunikationsfreiheitsrechte (Meinungsäusserungsfreiheit/Medienfreiheit) stützen, sofern an den inkriminierten Passagen ein Informationsinteresse besteht. Die Ehrverletzungstatbestände sind dabei verfassungskonform auszulegen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen diesen Grundrechten und den

- 17 - tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen ist (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 35).

E. 3.2 Aktenlage und Folgerungen

E. 3.2.1 Soweit der B._____ der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorwirft, trotz mehrfacher Konfrontation nach wie vor Pferdefleisch aus Qualproduktion aus dem Ausland zu importieren, welches Fleisch Arzneimittelrückstände aufweisen könnte und teilweise von gestohlenen Tieren stamme, wobei die auf der Plattform E._____ veröffentlichten, manipulierten Audits die Verbraucher hernach über diese Miss- stände hinwegtäuschen würden (vgl. oben Erw. Ziff. IV. 2.1), ist dies als Vorwurf moralisch bzw. ethisch verwerflichen Handelns zu verstehen. Entsprechend wird durch die öffentliche Publikation dieser Vorwürfe die Ehre der Beschwerdeführerin tangiert und der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist in objektiver Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Zwischen den Parteien ist jedoch insbeson- dere streitig, ob den Beschwerdegegnern 1 und 2 der Gutglaubensbeweis gelingt bzw. sie hierzu zuzulassen sind oder ihr Verhalten anderswie gerechtfertigt er- scheint, was es nachfolgend zu prüfen gilt. Vorab ist diesbezüglich zu bemerken, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen vorzunehmen ist. Entsprechende Überlegungen sind nachfolgend nur insofern anzustellen, als sie der Beantwortung der Frage dienen, ob die Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen wurde.

E. 3.2.2 Der Beschwerdegegner 2 gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2022 zu Protokoll, der B._____ bzw. er selbst seien mindestens einmal jährlich in Südamerika (einschliesslich Uruguay) und Kanada, um die Situa- tion vor Ort zu dokumentieren bzw. zu filmen. Der B._____ habe auch Mitarbeiter vor Ort, die die Situation filmten. Seit dem Jahre 2017 publiziere der B._____ jähr- lich Filme mit aktuellen Bildern und Videos. Es sei seit dem Jahr 2013 bekannt, dass transportunfähige, verletzte und kranke Pferde über lange Strecken in die Schlachthöfe transportiert würden. Über die gestohlenen Pferde gebe es Polizei- rapporte. Über die entdeckten Missstände auf den Bezugshöfen und auf den Sam- melstellen, die Situation der Tiertransporte sowie die unklare Herkunft der Pferde

- 18 - würden die Mitarbeiter die Beschwerdeführerin bzw. die Branche schon seit dem Jahr 2013 informieren, wobei diesbezüglich auch mehrere in Protokollen dokumen- tierte Gespräche geführt worden seien. Daraus sei auch ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin um die Missstände wisse. Auch den Bundesrat habe man infor- miert und im Jahre 2020 eine Pressemitteilung veröffentlicht, dass der Bundesrat auf Selbstkontrolle beim Pferdefleischimport setze; dies zumal ein Importverbot nur gemeinsam mit der EU durchgesetzt werden könnte. Hinsichtlich der Initiative von E._____, an welcher die Beschwerdeführerin teil- nehme, führte er Folgendes aus: Bei den diesbezüglichen Zertifizierungen handle es sich nicht um Produktionszertifizierungen, sondern um Managementzertifizie- rungen. Der B._____ habe eine schriftliche Bestätigung eines Anbieters erhalten, dass nicht garantiert werden könne, dass die Produktion Schweizer Tierschutzstan- dards gerecht werde. E._____ suggeriere den Verbrauchern mit dem Begriff E'._____, dass die geschlachteten Pferde von Geburt bis zum Tod ein pferdege- rechtes Leben hätten. Dabei könnten die lmporteure und E._____ seit 2019 aber nur Aussagen über den Schlachtvorgang machen, zumal es keine Überwachung der Schlachthofpferche und Weiden sowie Transport und Sammelstellen gebe. Von den mehreren hundert bis zu tausend Sammelstellen würden in den E._____ Be- richten betreffend Kontrollen immer nur Sammelstellen aus der Nähe, die innerhalb weniger Stunden erreichbar seien, erwähnt. Die vergrösserte Darstellung des Lo- gos der Beschwerdeführerin im beanzeigten YouTube-Film sei aus zuschauer- freundlichen Erwägungen heraus erfolgt, um dieses lesbar zu machen (Urk. 18/6).

E. 3.2.3 Als Belege für die vorgebrachten Missstände legten die Beschwerdegegner 1 und 2 diverse Dokumente betreffend ihre langjährige Recherche hierzu sowie Gesprächsprotokolle betreffend die seit 2013 geführten Sitzungen mit den Schwei- zer Fleischimporteuren und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen (BLV) ins Recht (Urk. 18/7/1-20). Darunter befinden sich insbesondere folgende Dokumente, welche die Beschwerdeführerin nicht konkret in Frage stellt:

- Dossier "Horsemeat producution in Argentina" (Urk. 18/7/18)

- 19 -

- Übersichtstabelle zu 16 Jahre NGO-Recherchen betreffend Pferdefleisch- produktion im Ausland und diesbezügliche Dokumentarfilme des B._____ (Urk. 18/7/4)

- Auszug aus P._____ vom tt.mm.2014 betreffend Auflösung der Zusammen- arbeit mit der Farm O._____ in Kanada, welche die mit der F._____ verein- barten Tierschutzstandards nicht einzuhalten vermochte (Urk. 18/7/7)

- Schreiben der Q._____ AG vom 5. November 2015 betreffend Ausstieg aus Pferdefleischimporten aus Übersee aufgrund festgestellter Unregelmässig- keiten bei der Rückverfolgbarkeit von Pferden (Urk. 18/7/9)

- Zeitungsbericht vom tt.mm.2022 betreffend Durchsuchung von elf Schlacht- höfen in Argentinien sowie Beschlagnahme von u.a. 144 Pferden und Waf- fen (Urk. 18/7/25). Dem "Dossier Horsemeat Production in Argentina" der R._____, eine "Schwester- organisation" der Beschwerdegegnerin 1, und der Beschwerdegegnerin 1 lässt sich betreffend den Schlachthof M._____ in Argentinien entnehmen, dass am 23. No- vember 2019 und am 2., 10. und 11. Februar 2020 ihre Vertreter vor Ort waren und die Zustände bildlich dokumentierten. Anders als im Rahmen der angekündigten Kontrolle durch E._____ im November 2019, hätten sich wieder 150-200 Pferde bei 34 Grad auf einer nicht überdachten, schlammigen Weide befunden ohne Schatten. Gewisse Pferde seien krank oder sehr dünn mit sichtbaren Rippen, wobei bei vielen eine vernachlässigte Hufpflege festzustellen sei. Gewisse Pferde würden regungs- los auf dem Boden liegen. Ein Pferd sei hochträchtig. Zwei Pferde hätten offene, teilweise mit drei Tage alten Maden infizierte Wunden, weshalb diese entweder mit höchster Priorität zu schlachten oder medizinisch zu versorgen wären. Ein Pferd habe eine schlimme Verletzung am Auge und eines humple. Zudem sei nicht ge- nügend Futter für alle Pferde vorhanden und dieses sei auch mit Urin und Kot kon- taminiert. Am 11. Februar 2020 sei gar kein Futter mehr vorhanden gewesen. Die entsprechenden Beobachtungen wurden bildlich dokumentiert. Aufgrund neu in- stallierter Sichtschütze könne aber das Schlagen der Pferde beim Eingang zum Schlachthof nicht mehr beobachtet werden wie in der Vergangenheit. Aus einer vertraulichen Quelle sei bekannt, dass im März 2020 20 Pferde beschlagnahmt worden seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung in M._____, wovon sechs als

- 20 - gestohlen identifiziert und an die ursprünglichen Besitzer hätten zurückgegeben werden können. Gewisse der beschlagnahmten Pferde hätten aufgerissene Ohren gehabt, wo sich die zur Rückverfolgbarkeit notwendige Ohrenmarke befinden sollte (Urk. 18/7/18 S. 12 ff.). Dem Zeitungsbericht vom tt.mm.2022 lässt sich entnehmen, dass bei den Haus- durchsuchungen auf argentinischen Schlachthöfen, wobei u.a. 144 Pferde sowie gefälschte Transportbescheinigungen beschlagnahmt worden seien, mangelhafte Dokumentation der dort ein- und ausgehenden Pferde festgestellt worden sei. Demgemäss könne der Gesundheitszustand der Pferde nicht festgestellt werden und es bestehe der Verdacht der illegalen "Pferdewäscherei" und der Steuerhinter- ziehung (Urk. 18/7/25). Aus dem P._____ vom tt.mm.2014 geht hervor, dass F._____ die Zusammenarbeit mit einer Lieferantin für Pferdefleisch, der Farm O._____ in Kanada, beendet hat, da bei Kontrollen festgestellt worden sei, dass die Farm O._____ die vereinbarten Ziele hinsichtlich des Tierwohls nicht erreicht habe und die Kontrolle der Rückver- folgbarkeit der Pferde bis zum Geburtsort nicht gewährleistet sei (Urk. 18/7/7). Dem Schreiben der Q._____ AG vom 5. November 2015 ist zu entnehmen, dass aufgrund festgestellter Unregelmässigkeiten bei der Rückverfolgbarkeit von Pfer- den von Schlachthöfen aus Übersee nicht gewährleistet werden könne, dass die Pferde nicht mit Medikamenten behandelt worden seien. Demgemäss werde der Import aus Übersee beendet und Pferdefleisch nur noch aus Europa bezogen (Urk. 18/7/9).

E. 3.2.4 Damit sowie mit den übereinstimmenden, detaillierten, schlüssigen, bildlich dokumentierten und insgesamt überzeugenden Vorbringen des Beschwerdegeg- ners 2 anlässlich seiner polizeilichen Befragung, wonach der B._____ sich jährlich ein Bild von der Lage vor Ort verschafft, vermögen die Beschwerdegegner 1 und 2 den Gutglaubensbeweis in casu zu erbringen (entgegen Urk. 2 S. 6). Mit ihren re- gelmässigen Recherchen, der Einholung von Informationen aus Quellen vor Ort sowie den jährlichen, zwischen November 2019 und Februar 2020 vier Besuchen vor Ort sind die Beschwerdegegner 1 und 2 ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht

- 21 - hinsichtlich der Überprüfung ihrer Äusserungen nachgekommen. Die Problematik bei den Importen des Pferdefleisches aus Übersee ist zudem bereits seit einigen Jahren notorisch, wie diverse Berichterstattungen wie z.B. der NZZ (… [Link 1], zuletzt besucht am 23.08.2024), von Watson (… [Link 2], zuletzt besucht am 23.08.2024), oder des Kassensturzes, wonach Pferde blutig geschlagen und zu- sammengepfercht ohne Wasser tagelang transportiert werden (… [Link 3], zuletzt besucht am 23.08.2024) zeigen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 waren zum Ent- lastungsbeweis entgegen der diesbezüglich pauschalen und unsubstantiierten Rüge der Beschwerdeführerin denn auch zuzulassen. So wollen sie mit dem Hin- weis, dass das aus Übersee importierte Pferdefleisch nicht hinreichend auf Arznei- mittelrückstände geprüft werde und der Konsument falschen Vorstellungen über die Tierschutzstandards der Haltung der getöteten Pferde unterliegen könnte, zwei- felsohne öffentliche Interessen betreffend Gesundheit und Tierschutz wahrnehmen und offenbaren dabei auch keine gezielte Schädigungsabsicht gegenüber der Be- schwerdeführerin (entgegen Urk. 2 S. 7). Die Absicht der Beschwerdegegner 1 und 2 liegt erkennbar in der Verbesserung der "Lebensumstände" der Pferde während des Transports und auf den entsprechenden Schlachthöfen begründet und nicht darin, der Beschwerdeführerin gezielt Übles vorzuwerfen und diese unnötig in Ver- ruf zu bringen. Aus der gesamten Vorgehensweise des B._____, welcher nach- weislich über zehn Jahre den Dialog mit den Importeuren und Behörden gesucht hat, was seitens der Beschwerdeführerin, welche lediglich den Inhalt der Protokolle in Abrede stellt (Urk. 2 S. 6), nicht bestritten wird, um auf die seinen Recherchen beruhenden gegebenen Missstände aufmerksam zu machen, ist keine vorwie- gende Absicht abzuleiten, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwerfen. Sofern diese gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Gutglaubensbe- weis als erbracht erscheint, einwendet, die Beschwerdegegner 1 und 2 vermöchten nicht zu beweisen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ausschliesslich Pferdefleisch aus Argentinien bzw. ausschliesslich von den besagten Schlachthöfen beziehe (Urk. 2 S. 7), so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 auch nicht behauptet haben, dass die Beschwerdeführerin einzig von den in tierschutz- rechtlicher Hinsicht beanstandeten Schlachthöfen Fleisch importiere (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Publikationen des B._____ erwecken denn auch nicht diesen Eindruck

- 22 - beim Durchschnittspublikum. Auch vermag der Umstand, dass der Verwaltungsrat S._____ der Beschwerdeführerin im April 2023 keine Missstände in M._____ habe feststellen können (Urk. 37 S. 5), aufgrund der zeitlichen Abweichungen zu den beanzeigten Feststellungen des B._____ im Jahre 2022 keine derartigen Zweifel aufzubringen, dass der Gutglaubensbeweis als gescheitert erachtet werden müsste. Selbiges gilt auch für das Schreiben der O1._____ vom 29. Juni 2023 (Urk. 37A). Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Erbringung des Wahrheitsbe- weises verlangt (Urk. 2 S. 7), so ist darauf hinzuweisen, dass die Entlastungsbe- weise nicht kumulativ erfüllt werden müssen, sondern die Erbringung entweder des Gutglaubensbeweises oder des Wahrheitsbeweises ausreicht. Inwiefern die Staatsanwaltschaft sodann sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 173 StGB hätte prüfen sollen und die Voraussetzungen einer Nichtanhand- nahme mit deren schwerpunktmässigen Prüfung des Gutglaubensbeweises nicht erfüllt würden, erschliesst sich entgegen den entsprechenden lediglich pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht (Urk. 2 S. 6). So würde ein Anfangstat- verdacht, selbst wenn der objektive Tatbestand von Art. 173 StGB erfüllt ist, auf- grund des Erbringens des Gutglaubensbeweises ohnehin entfallen. Ferner ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 7) auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner 1 und 2 sich der üblen Nachrede schuldig gemacht haben sollten, indem sie darüber hinaus mit Pressemitteilung vom tt.mm.2022 auch über die von der Beschwerdeführerin gegen sie erhobenen Gerichtsverfahren berichteten (Urk. 18/5). Hinsichtlich des vom B._____ geschil- derten Inhalts gilt das vorstehend Dargelegte, zumal dieser nicht über die bereits veröffentlichen Publikationen des B._____ über die Beschwerdeführerin hinaus- geht (vgl. oben Erw. Ziff. II. 3.). Einzig in der Berichterstattung über die angestreng- ten Gerichtsverfahren und dem dabei von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt kann keine Ehrverletzung erkannt werden.

E. 3.2.5 Schliesslich vermögen die Beschwerdegegner 1 und 2 sich im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Ehrverletzungstatbestandes zusätzlich oh- nehin auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter In-

- 23 - teressen zu berufen. Die Publikation ihrer Feststellungen erscheint unter Berück- sichtigung der Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit gemäss Art. 16 f. BV ohne Weiteres als angemessenes, legales und notwendiges Mittel um auf die Miss- stände in der Pferdefleischproduktion bzw. die Misshandlung der in M._____ und O._____ gehaltenen Tiere aufmerksam zu machen. Indem die Beschwerdegegner 1 und 2 bspw. am 23. Juni 2022, 27. November 2020, 26. Februar 2013, 1. März 2013, 17. Oktober 2017 und 8. Februar 2021 (teilweise als zutreffend bestätigte [Urk. 18/7/13]) Gespräche und E-Mails u.a. mit dem Verwaltungsrat der Beschwer- deführerin sowie dem BLV und den in der EU zuständigen Behörden geführt haben (Urk. 18/7/1, 5-6, 8, 12), ist auch das Kriterium der Subsidiarität als erfüllt zu be- trachten. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung der den hie- sigen Tierschutzstandards nicht gerecht werdenden Zuständen auf den Schlacht- höfen in Übersee bzw. dem Transport dahin, hat angesichts der von ihr als gewinn- strebige Kapitalgesellschaft verfolgten monetären Ziele vor den gemeinnützigen In- teressen des B._____ zurückzutreten.

E. 4 Unlauterer Wettbewerb 4.1.1. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt, den laute- ren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Art. 2 UWG (Grundsatz) jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter han- delt dabei unter anderem, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Wer vorsätzlich un- lauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Die strafbewehrten UWG-Tatbestände erfahren im Kontext des Strafrechts auf- grund des Legalitätsprinzips eine restriktive Auslegung (CHK UWG-FERRARI/VA- SELLA, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N 7; vgl. ferner BGE 123 IV 211 E. 3b, BGE 139 IV 17 E. 1.1 [=Pra 102 Nr. 57]; BGer Urteil 6S.340/2003 vom 04.06.2004 E. 3).

- 24 - 4.1.2. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbs- verhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d. h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in ei- nem völlig anderen Zusammenhang im Rahmen nicht wirtschaftlicher Lebensberei- che erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinn- strebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haf- tung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen, jedoch muss der Begriff der Unlau- terkeit, d. h. der Rechtswidrigkeit, verfassungskonform ausgelegt werden; dies ins- besondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentli- che Debatte zu fördern. Die Anwendbarkeit des UWG auch auf die Medienberichterstattung schliesst somit eine kritische Berichterstattung über Unternehmen bzw. ihre Waren und Leistungen nicht aus (BGE 120 IV 32 E. 3). Bei einer solchen verfassungskonformen Auslegung des UWG ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Folglich sind nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, d.h. ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- und Heruntermachen, tatbestandsmässig (BGer Urteile 7B_48/2022 vom 02.04.2024 E. 2.3.1; 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 5.2.1; 6B_188/2013 vom 04.07.2013 E. 6.3). 4.1.3. Auf Vereine mit ausschliesslich ideeller Zielsetzung ist das Wettbewerbsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anwendbar (BGer Urteil 6B_188/2013 vom 04.07.2013 E. 6.3 m.H.; a.M. CHK UWG-FERRARI/VASELLA, a.a.O., Art. 1 - Art. 2 N 8).

- 25 -

E. 4.2 Der B._____ ist als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB konstitu- iert (Urk. 43 S. 2). Ein Verein bezweckt keine wirtschaftlichen Zwecke (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Der B._____ bezweckt die Förderung aller Anliegen des Tierwohls. Insbesondere engagiert der B._____ sich für Projekte für Tiere ... (vgl. Handelsre- gisterauszug des B._____, eingesehen auf www.zefix.ch). Daher sind die bean- zeigten Publikationen der Beschwerdegegner 1 und 2 vom ideellen Vereinszweck des B._____ abgedeckt. Eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 nach Art. 23 Abs. 1 UWG fällt somit vorliegend ausser Betracht (vgl. Urk. 43 S. 2; entge- gen Urk. 2 S. 8).

E. 4.3 Bei medienrechtlichen Delikten im Rahmen des UWG kommt ohnehin ins- besondere der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter In- teressen in Betracht (CHK UWG-FERRARI/VASELLA, a.a.O., Art. 23 N 14). Selbst wenn also die Auffassung vertreten würde, dass das UWG auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, so könnten die Beschwerdegegner 1 und 2 sich – bereits angesichts der frappanten Diskrepanz zwischen dem Video auf der Frontpage der Website von E._____ von wilden Pferden ("Noble Argentine horse") die frei über endlose, grüne Weiden galoppieren (https://www.E._____.com/de/home/, zuletzt besucht am 23.08.2024) und den Aufnahmen des B._____ von M._____ – wohl auch diesbezüglich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Inter- essen berufen, womit eine Strafbarkeit so oder anders entfiele (vgl. oben Erw. Ziff. IV. 3.2.5).

E. 5 Fazit Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor (Art. 309 StPO), weshalb die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO). Im Ergebnis ist die Beschwerde in allen Punkten ab- zuweisen.

- 26 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d sowie § 15 lit. d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Diese Kosten werden von der durch die Beschwerdefüh- rerin geleisteten Kaution bezogen. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwer- deführerin zudem keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 der Strafprozessordnung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Falle des Unterliegens der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren nach Erledigung einer Strafanzeige mit Nichtanhandnahmeverfügung beurteilt sich die Entschädigungspflicht nach Art. 432 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; BGer Urteil 6B_105/2018 vom 22.08.2018 E. 4). Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendun- gen (Abs. 1). Bei Antragsdelikten können die Verteidigungskosten der Privatkläger- schaft auch dann auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Abs. 2). Die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin bezogen sich aussch- liesslich auf Antragsdelikte (Urk. 18/2+4; vgl. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 UWG). Die obsiegenden Beschwerdegegner 1 und 2 haben daher gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung der Auf- wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerde- verfahren, mithin insbesondere für die angemessenen Kosten der frei gewählten Verteidigung. Eine Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 1 und 2 wurde nicht eingereicht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung so- wie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hin- sichtlich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von

- 27 - Fr. 150.– bis Fr. 350.– auszugehen (§ 3 AnwGebV). Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her insgesamt als nicht sehr schwierig zu beurteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Zwecks Ausarbeitung der ca. dreiseitigen Stellungnahme (Urk. 21) und der ca. dreieinhalbseitigen Duplik (Urk. 43) waren neben der Nichtanhandnahmeverfügung von ca. acht Seiten ins- besondere eine ca. neuneinhalbseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und eine ca. sie- benseitige Replik (Urk. 37) zu studieren. Der Umfang der übrigen Akten war über- schaubar. Es ist von einem angemessenen Aufwand von rund zwölf bis fünfzehn Stunden auszugehen, wobei sich, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah- mens (§ 3 AnwGebV), ein zu vergütender Stundenansatz von Fr. 220.– als gebüh- rend erweist. Vor diesem Hintergrund ist die durch die Beschwerdeführerin zu ent- richtende (gemeinsame) Entschädigung für die Beschwerdegegner 1 und 2 insge- samt auf pauschal Fr. 3'000.– (ohne MWSt., da nicht beantragt [vgl. Urk. 21 S. 3; vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des hiesigen Obergerichtes vom 17.05.2006]) festzusetzen. Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin MLaw D._____ im Strafver- fahren Nr. B-6/2022/10033810 wird nicht eingetreten.
  2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen. - 28 -
  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'000.– zu bezahlen.
  5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  gegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-6/2022/10033810 (gegen  Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-6/2022/10033810, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbe- stätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 29 - Zürich, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Schmid
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230157-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Ersatzoberrichter Dr. iur. T. Graf sowie Ge- richtsschreiberin MLaw M. Schmid Beschluss vom 23. August 2024 in Sachen A._____ SA, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen

1. B._____,

2. C._____,

3. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Beschwerdegegner 1, 2 verteidigt durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, betreffend Nichtanhandnahme / Ausstand Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft See/Oberland vom 12. April 2023, B-6/2022/10033810

- 2 - Erwägungen: I. Prozessgeschichte

1. Am 16. September 2022 bzw. 23. Februar 2023 erstattete die A._____ SA (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Strafanzeige gegen den B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1 bzw. B._____) wegen mehrfacher übler Nachrede im Sinne von Art. 173 StGB und unlauterem Wettbewerb im Sinne von Art. 23 Abs. 1 UWG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Anlass der Strafanzeigen war das vom B._____ am tt.mm.2022 auf seinem YouTube Kanal publizierte Video sowie die dazugehörige Pressemitteilung betreffend Missstände hinsichtlich der Produktion des von der Beschwerdeführerin importierten Pferdefleisches aus Südamerika so- wie des zwischen den Parteien hängigen Gerichtsverfahrens (Urk. 18/2+4). Nach Durchführung der polizeilichen Einvernahme des Präsidenten des B._____, C._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner 2), rapportierte die Kantonspolizei Zü- rich am 21. Oktober 2022 zu Handen der Staatsanwaltschaft See/Oberland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft; Urk. 18/1). Mit Verfügung vom 12. April 2023 nahm die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht an die Hand (Urk. 3/2 = Urk. 6 = Urk. 18/12), da den Beschwerdegeg- nern 1 und 2 der Gutglaubensbeweis im Sinne von Art. 173 Ziff. 2 StGB gelinge und sich keinerlei Hinweise betreffend unlauteren Wettbewerb ergeben hätten. 2.1. Hiergegen liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Mai 2023 (Urk. 4) fristgerecht (vgl. Urk. 18/4 und Urk. 4) Beschwerde erheben, verbunden mit folgen- den Anträgen (Urk. 2 S. 2):

1. Die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 12.04.2023 (B-6/202A1 003381 0) sei aufzuheben.

2. Es sei die Staatsanwaltschaft See/Oberland anzuweisen, eine Strafuntersu- chung im Sinne der Strafanzeige vom 16.09.2022 gegen den B._____ bzw. C._____ zu eröffnen.

3. Es sei die fallführende Staatsanwältin D._____ in den Ausstand zu treten.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7% MwSt.).

- 3 - 2.2. Die Prozesskaution von Fr. 2'500.– ging innert der mit Verfügung vom 9. Mai 2023 angesetzten Frist (Urk. 8) bei der hiesigen Kammer ein (Urk. 11). Hierauf wurde die Beschwerdeschrift samt Beilagen (Urk. 2 und Urk. 3/1-4) den Beschwer- degegnern 1 und 2 zur freigestellten Stellungnahme und der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme und Einsendung der Akten sowie zur obligatorischen Stellung- nahme zum Ausstandsgesuch übermittelt (Urk. 12). In der Folge liess sich die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 19. Juni 2023 zur Beschwerde sowie zum Ausstandsgesuch ablehnend vernehmen (Urk. 17) und reichte ihre Untersuchungs- akten ein (Urk. 18). Die Beschwerdegegner 1 und 2 nahmen mit Eingabe vom

26. Juni 2023 Stellung und beantragten die Abweisung der Beschwerde soweit dar- auf einzutreten sei (Urk. 21). Die Beschwerdeführerin replizierte innert erstreckter Frist (Urk. 30) mit Eingabe vom 11. August 2023 (Urk. 37). Nach entsprechender Fristansetzung (Urk. 40) verzichtete die Staatsanwaltschaft in der Folge stillschwei- gend auf weitere Vernehmlassung. Die Beschwerdegegner 1 und 2 reichten am

31. August 2023 ihre Duplik ein (Urk. 43), welche der Beschwerdeführerin in Kopie übermittelt wurde (Urk. 46). Die Beschwerdeführerin liess sich hierauf nicht mehr weiter vernehmen. 2.3. Das Verfahren erweist sich damit als spruchreif. Soweit erforderlich, d.h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsan- waltschaft und die Vorbringen der Parteien näher einzugehen. 2.4 Infolge einer internen Reorganisation der Kammer zufolge hoher Geschäfts- last sowie Neukonstituierung der Kammer (einschliesslich des Präsidiums) per

1. Januar 2024 ergeht dieser Entscheid teilweise in anderer Besetzung als ange- kündigt (Urk. 8 S. 3). II. Formelles

1. Angefochten ist eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft. Dagegen ist die Beschwerde bei der hiesigen Strafkammer zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO und § 49 GOG). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben vorliegend zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist folglich einzu-

- 4 - treten, sofern es um die Frage der Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahmeverfü- gung geht (vgl. im Übrigen nachfolgend Erw. Ziff. III. betreffend die Frage des Ausstands). 2.1. Die Beschwerdeführerin moniert in prozessualer Hinsicht in ihrer Beschwer- deschrift, die Staatsanwaltschaft habe selbst Ermittlungshandlungen vorgenom- men, indem sie den Beschwerdegegner 2 als Verantwortlichen für die beanzeigten Medienpublikationen ermittelt habe. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft keine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen dürfen (Urk. 2 S. 7). Soweit die Be- schwerdeführerin in ihrer Replik (Urk. 37) weitere Rügen erhebt, hat sie nicht dar- getan und ist nicht ersichtlich, inwiefern die von den anderen Verfahrensbeteiligten eingereichten Stellungnahmen zu diesen Anlass gaben und ist auf diese daher nicht weiter einzugehen (BGE 143 II 283 E. 1.2.3 sowie u. a. BGer Urteile 1B_420/2013 vom 22.07.2014 E. 3.3 und 1B_4/2019 vom 10.05. E. 2.2 a.E.). 2.2. Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt, d.h. zum Beispiel eigene Abklärungen trifft oder Einvernahmen durchführt. Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklara- torische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.3). Wurden bereits Untersuchungshand- lungen vorgenommen, die grundsätzlich nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen sind, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen (BGer Ur- teile 6B_617/2016 vom 02.12.2016 E. 3.2.2; 6B_421/2020 vom 02.07.2020 E. 4; 6B_171/2021 vom 21.04.2021 E. 4; 6B_1362/2020 vom 20.06.2022 E. 6.3; BSK StPO-VOGELSANG, 3. Aufl. 2023, Art. 309 N 25). Da der zur Eröffnung einer Unter- suchung erforderliche Anfangsverdacht eine plausible Tatsachengrundlage haben soll, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGer Urteil 6B_798/2019 vom 27.08.2019 E. 3.2), kann die Staatsanwaltschaft indes selbst oder durch entsprechende Beauftragung der Polizei den Anzeigeerstatter zur Einreichung weiterer Informationen anhalten, ohne damit eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sie kann mithin Einsicht in verfügbare Akten nehmen, selbst gewisse Verifikationen vornehmen, oder der Polizei einen Auftrag betreffend ergänzende

- 5 - Ermittlungen erteilen, bevor sie eine Untersuchung eröffnet oder diese nicht an Hand nimmt. Die Staatsanwaltschaft ist vor der Eröffnung einer Untersuchung noch nicht verpflichtet, Einvernahmen durchzuführen. Ebenso wenig muss sie – abgese- hen von besonderen Ausnahmekonstellationen – den Parteien vor dem Erlass ei- ner Nichtanhandnahmeverfügung rechtliches Gehör gewähren, da diesem mit der vorgesehenen Beschwerdemöglichkeit genügend Nachachtung verschafft wird. Vor der Eröffnung einer Untersuchung ist auch das Recht auf Teilnahme an der Beweiserhebung grundsätzlich nicht anwendbar (Art. 147 Abs. 1 StPO e contrario; BGer Urteile 6B_89/2022 vom 02.06.2022 E. 2.2; 6B_546/2021 vom 11.04.2022 E. 3.1; 6B_617/2016 vom 02.12.2016 E. 3.3.1). 2.3. Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde keine Vorkehrungen der Staatsanwaltschaft darlegen lassen, welche eine Nichtanhandnahme nicht mehr zugelassen hätten. So hat die Staatsanwaltschaft nach Entgegennahme der Straf- anzeige am 21. September 2022 direkt einen Auftrag für ergänzende Ermittlungen an die Kantonspolizei Zürich erteilt (Urk. 18/8/1). Die Kantonspolizei führte hernach am 21. Oktober 2022 eine Einvernahme mit dem Beschwerdegegner 2 durch, wel- cher darin bestätigte, das fragliche YouTube-Video produziert zu haben (Urk. 18/6 F/A 4 ff.). Inwiefern die Staatsanwaltschaft den Beschwerdegegner 2 vorab als Ver- antwortlichen ermittelt haben soll, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht darge- legt. Im Übrigen ergab sich die Stellung des Beschwerdegegners 2 als Präsident des B._____ bereits aus den von der Beschwerdeführerin selbst der Staatsanwalt- schaft eingereichten Beilagen zur Strafanzeige (Urk. 18/3/7). Die dahingehende Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich somit als unbegründet. Folglich durfte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung formell nicht an Hand nehmen und war nicht gehalten, eine Einstellungsverfügung zu erlassen. Da eine Untersuchung nicht eröffnet wurde, war die Staatsanwaltschaft entgegen der diesbezüglichen Auf- fassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 5) auch nicht gehalten, die Beschwer- degegner 1 und 2 mit der ergänzenden Strafanzeige vom 23. Februar 2023 zu kon- frontieren.

- 6 -

3. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich moniert, dass die Staatsanwalt- schaft im Rahmen der Nichtanhandnahmeverfügung nicht auf ihre ergänzende Strafanzeige vom 23. Februar 2023 eingegangen sei (Urk. 2 S. 7), so ist dies einer- seits unzutreffend (vgl. die Erwägungen der Staatsanwaltschaft gemäss Urk. 3/2 S. 2 f.). Im Übrigen verlangt der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 3 Abs. 2 lit. c und Art. 107 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zwar, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Begründung muss dabei so abgefasst sein, dass der Betroffene sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids verschaffen, diesen auf seine Richtigkeit hin überprüfen und gegebenenfalls sachgerecht weiterziehen kann. In diesem Sinne darf sich die Behörde aber auf die nach ihrer Auffassung wesentli- chen und massgeblichen Gesichtspunkte beschränken und insofern weitere, vom Betroffenen vorgebrachte Argumente auch stillschweigend verwerfen (BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.; BGer Urteil 6B_992/2021 vom 29.09.2021 E. 2.1.3 m.w.H.). Vor- liegend ist zu berücksichtigen, dass die mit der ergänzenden Strafanzeige vom

23. Februar 2023 (Urk. 18/4) beanstandete Pressemitteilung (Urk. 18/5/10) keinen wesentlich über die bereits angezeigten Publikationen hinausgehenden relevanten Inhalt aufweist. Betreffend die zu beantwortenden rechtlichen Fragen bzw. den von der Staatsanwaltschaft angewandten Gutglaubensbeweis ergibt sich keine andere Ausgangslage, welche durch die Staatsanwaltschaft zusätzlich abzuhandeln gewe- sen wäre. Der von der Staatsanwaltschaft geprüfte Entlastungsbeweis konnte ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auch hierfür herangezogen werden (vgl. dazu unten Erw. Ziff. IV. 3.2.4). Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin weder rügen lässt, die Staatsanwaltschaft habe ihr zu Unrecht das Protokoll der Einvernahme des Be- schwerdegegners 2 nicht zugestellt, noch sie habe ihr zu Unrecht keine Möglichkeit zur Stellungnahme zu dieser Einvernahme erteilt; mithin wird insofern keine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben.

- 7 - III. Ausstand

1. Die Beschwerdeführerin stellt den Antrag, die fallführende Staatsanwältin D._____ habe nach Art. 56 lit. a und lit. f StPO in den Ausstand zu treten, da sie selbst ein Pferd besitze und sie als Pferdeliebhaberin bzw. Pferdesporttreibende wohl kaum Pferdefleisch esse. Staatsanwältin D._____ hätte den Fall daher gar nicht erst übernehmen dürfen bzw. sei ihre Befangenheit offensichtlich, zumal ihr Pferde am Herzen liegen würden und ihr der Gegenstand des vorliegenden Ver- fahrens sachlogisch nahe gehen dürfte; dies insbesondere, da der B._____ glaub- haft zu machen versuche, dass die Pferde, deren Fleisch die Beschwerdeführerin importiere, zuvor gequält würden. Die mangelnde Neutralität der Staatsanwältin D._____ spiegle sich in der Nichtanhandnahmeverfügung wider, indem dem Be- schwerdegegner 2 der Gutglaubensbeweis gewährt worden sei ohne zu prüfen, ob ihm dieser überhaupt offen stehe sowie lediglich pauschal begründet worden sei, dass ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung bestehe. Des Weiteren habe Staatsanwältin D._____ unterlassen zu prüfen, ob die Aufnahmen des B._____ der Wahrheit bzw. Aktualität entsprechen würden (Urk. 2 S. 8 f. und Urk. 37 S. 6 f.). Da die Beschwerdeführerin mithin geltend macht, die angefochtene Nichtanhand- nahmeverfügung sei alleine schon wegen der Verletzung der Ausstandspflicht auf- zuheben, ist diese Frage der Ausstandspflicht vorab zu prüfen. 2.1. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person ver- langen, hat sie ihr Gesuch bei der Verfahrensleitung ohne Verzug zu stellen und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung ist der Ausstand in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme des Ausstandsgrunds zu verlangen, andernfalls der An- spruch verwirkt. Ein Gesuch, das sechs bis sieben Tage nach Kenntnis des Ausstandsgrunds eingereicht wird, gilt als rechtzeitig. Unzulässig ist hingegen ein Zuwarten während zwei oder drei Wochen. Bei Verspätung ist auf das Ausstands- gesuch nicht einzutreten, es sei denn, es liege offensichtlich ein Anschein der Be- fangenheit vor (BGer Urteile 7B_195/2023 vom 15.01.2024 E. 2.2.1 und 1B_240/2021 vom 08.02.2022 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Wird ein Ausstandsgrund

- 8 - nach Eröffnung des Endentscheids, aber vor Eintritt der Rechtskraft entdeckt, ist es zulässig, die Verletzung der Ausstandspflicht (erst) im gerichtlichen Verfahren zusammen mit dem Rechtsmittel gegen den Entscheid zu rügen (BGE 147 I 173 E. 4.1.1 mit Hinweisen; BGer Urteil 1B_197/2015 vom 21.07.2015 E. 2.2). 2.2. In casu wurde die Beschwerdeführerin auf ihre entsprechende Anfrage vom

16. September 2022 hin bereits mit E-Mail von Staatsanwältin D._____ vom 6. De- zember 2022 explizit darüber informiert, dass dieser die Verfahrensleitung zugeteilt worden ist (Urk. 8/10/1). Wann die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Ausstandsgrund bzw. den Umstand, dass Staatsanwältin D._____ ein Pferd besit- zen und Pferdesport betreiben soll, entdeckt hat, ist nicht bekannt. Die (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführerin äussert sich in ihren Eingaben mit keinem Wort zur Frage der Rechtzeitigkeit ihres Ausstandsgesuchs bzw. zur Frage, wann sie den von ihr geltend gemachten Ausstandsgrund entdeckt hat (vgl. Urk. 2 und Urk. 37). Das Zuwarten mit der Geltendmachung eines Ausstandsgrundes bis zum ungünstigen Prozessausgang verstösst gegen Treu und Glauben, sofern der Mangel schon vorher hätte gerügt werden können (BGer Urteil 1B_562/2021 vom 16.11.2021 E. 3.2). Mangels Begründung der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Kenntnisnahme des geltend gemachten Ausstandsgrunds kann vorliegend daher nicht auf die Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs geschlossen werden. Das Ausstandsgesuch erweist sich folglich als verspätet. Wie nachfolgend zu zeigen sein wird, weist die Begründung der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung darüber hinaus auch keinerlei besonders krassen materiellen oder prozessualen Rechtsfehler auf und ist auch ansonsten keine man- gelnde Neutralität bzw. durch persönliche Interessen geleitete Unsachlichkeit von Staatsanwältin D._____ geradezu offensichtlich. Eine Ausnahme vom Grundsatz, wonach der Anspruch auf Ausstand zufolge Verspätung verwirkt, liegt mithin auch nicht vor. Folglich ist auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein- zutreten.

- 9 - IV. Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme

1. Voraussetzungen der Nichtanhandnahme Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tat- verdacht ergibt. Die Staatsanwaltschaft verzichtet indessen auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Sie verfügt die Nichtanhandnahme einer Untersuchung, sobald feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO). Die Frage, ob ein Strafverfahren über eine Nichtan- handnahme erledigt werden kann, beurteilt sich nach dem aus dem Legalitätsprin- zip abgeleiteten Grundsatz "in dubio pro duriore" (Art. 5 Abs. 1 BV sowie Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Nichtan- handnahme durch die Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen; so bspw. wenn of- fenkundig ein Rechtfertigungsgrund vorliegt oder sicher feststeht, dass der Sach- verhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall, wenn die Gründe der Nichtanhandnahme nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfah- ren eröffnet werden. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" ist unter Würdigung der im Einzelfall gegebenen Umstände zu handhaben. Der Staatsanwaltschaft steht ein gewisser Spielraum zu bei der Beurteilung der Frage, ob ein sachverhaltsmäs- sig und rechtlich klarer Fall vorliegt, der nicht an die Hand zu nehmen ist. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (BGer Urteile 6B_541/2017 vom 20.12.2017 E. 2.2 und E. 2.6; 6B_573/2017 vom 11.01.2018 E. 5.2; 6B_810/2020 vom 14.09.2020 E. 2.1).

2. Anzeigesachverhalt und Parteivorbringen 2.1. In ihrer Strafanzeige moniert die Beschwerdeführerin, dass in einer Pressein- formation und einem YouTube-Video den Lesern bzw. Zuschauern vermittelt werde, dass die Beschwerdeführerin Fleisch von gequälten Pferden importiere, die

- 10 - Konsumenten täusche und "Greenwashing" betreibe sowie, dass sie selbst bzw. als Mitglied von E._____ eines unehrenhaften Verhaltens bezichtigt werde (Urk. 18/2). Der der Strafanzeige zu Grunde liegende Sachverhalt stellt sich zu- sammengefasst wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin ist als Pferdefleischimporteurin Mitglied des Projekts "E._____", dessen Ziel es sein soll, den Tierschutz im Pferdefleischsektor zu ver- bessern. Der B._____ veröffentlichte am tt.mm.2022 ein Video betreffend "… [Titel 1]" (Urk. 18/3/2) auf YouTube und publizierte gleichentags auf seiner Web- seite eine Presseinformation mit dem Titel "… [Titel 2]". Diese Pressemitteilung lau- tet auszugsweise wie folgt (Urk. 18/3/5): "Seit zehn Jahren konfrontiert der B._____ das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) sowie die Detail- und Grosshändler über Pferdefleisch aus Qualpro- duktion in Übersee. Die Detailhändler F._____, G._____, H._____, I._____ und J._____ fan- den die Beweislast der Tierquälerei so erdrückend, dass sie ihre lmporte gestoppt haben. Ganz anders das BLV und Grossisten wie K._____. Seit zehn Jahren antwortet uns das BLV mit den immergleichen lnhalten: Man sei im Gespräch mit der EU und den Behörden vor Ort. lm Alleingang könne man keinen lmportstopp verhängen, zitiert L._____, B._____-Projektlei- terin, das BLV. Es hat sich zehn Jahre nichts verändert in den südamerikanischen Schlacht- höfen und deren Lieferketten. Dafür gibt es triftige Gründe. Mafiöse Verbrecherbanden nutzen das Pferdegeschäft vor Ort für ihre Geschäfte, so L._____. Es geht u. a. um Geldwäsche und Steuerhinterziehung. Die Leidtragenden sind die Pferde und die Besitzer, deren Pferde ge- stohlen und zum Schlachten verkauft werden. Aktuell im Februar 2022 führte die argentinische Polizei Razzien bei einer Pferdesammelstelle und im Schlachthof M._____ nahe N._____ durch. Bei den Razzien beschlagnahmte sie ne- ben 144 Pferden in schlechtem Gesundheitszustand auch gefälschte Transportpapiere, Waf- fen, Munition, Bargeld und Tiertransportfahrzeuge. Der Bericht der Staatsanwaltschaft führt an, dass es sich um eine grosse Anzahl von Pferden unbekannter und z. T. illegaler Herkunft handelt. Die Pferde waren für den Schlachthof M._____ bestimmt. Dieser beliefert die EU und die Schweiz. Zur Tierquälerei kommt somit auch mangelnder Verbraucherschutz hinzu. Ohne Herkunftsnachweis ist bei jedem einzelnen Tier unklar, ob es mit Medikamentenrückständen angeliefert wird, kritisiert L._____. So müsste jedes Kilo Fleisch, das in die EU und Schweiz importiert wird, aufwändig auf Medikamentenrückstände überprüft werden. Das ist bei weitem nicht der Fall. Tatsächlich macht das BLV nur einige wenige Stichproben (2020: 6 / 2021:10) auf bestimmte Medikamente und verlässt sich auf die Kontrollen im Exportland. Neben uner-

- 11 - träglichem Pferdeleid wird so auch ein Risiko für die Verbraucher in Kauf genommen, kritisiert L._____. […] Die Verbrauchertäuschung ist kreativ organisiert. Die sogenannten Audits werden auf der Marketing-Plattform E._____ veröffentlicht. Einer Plattform, die von den europäischen und Schweizer lmporteuren und den Schlachthofbetreibern in Übersee finanziert wird. B._____- Recherchen belegen, dass die Schlachthöfe Audits zu ihren Gunsten manipulieren. So sind zum Zeitpunkt der Überprüfung wenige und nur solche Pferde vor Ort, die gesund sind. Das bestätigen auch Auditberichte der EU-Kommission. Das Hauptleid spielt sich zwischen den Audits ab. Dann finden wir kranke, verletzte und tote Tiere bei den Schlachthöfen und in den Sammelstellen, weiss L._____ als Augenzeugin zu berichten. Die angepriesene Videoüber- wachung ist Augenwischerei. Sie erfasst weder die Schlachthofweiden noch die Sammelstel- len und Transporte. Der Schweizer Grossist K._____ mit 14 Standorten und 1'000 Mitarbei- ter*innen verkauft sein Pferdefleisch aus Argentinien mit dem Marketing-Logo E._____, ob- wohl ihm die Hintergründe der Pferdefleischproduktion in Südamerika bekannt sind. Seit 2019 schicken wir K._____ jedes Jahr lnformationen über die Pferdefleischproduktion in Übersee. Das Schweizer Familienunternehmen stellt sich taub. Bis heute warten wir auf eine Antwort und Erklärung, wie sie zum Tierschutz stehen und was sie für einen effektiven Schutz ihrer Kunden unternehmen, kritisiert L._____." Im beanzeigten YouTube Video werden gemäss der Bilddokumentation dazu die Schlachthöfe in Argentinien benannt und danach die Schweizer lmporteure aufge- listet, wobei der Name der Beschwerdeführerin in Form und Schrift grösser darge- stellt wird als die anderen Importeure. Daraufhin wird ein mit einem Kleber von E._____ versehenes Pferdesteak der Beschwerdeführerin gezeigt. Sodann wird aufgezeigt, dass das Pferdefleisch bei K._____ angeboten wird, und erneut in über- mässig grosser Schrift und alleinstehend der Name der Beschwerdeführerin einge- blendet. Weiter wird im Video die Frage aufgeworfen, ob Teilnehmer von E._____ und damit auch die Beschwerdeführerin falsche Versprechungen abgeben würden, woraufhin Misshandlungen von Pferden eingeblendet werden (Urk. 18/3/6). Des Weiteren ist auf der Homepage des B._____ eine Anbieterliste mit dem Titel "… [Titel 3]" aufgeschaltet, worunter auch die Beschwerdeführerin aufgezeichnet ist und erwähnt wird, dass diese nicht auf Qualfleisch verzichte (Urk. 18/3/3; Urk. 18/3/5; Urk. 18/2 S. 4 ff.).

- 12 - Des Weiteren monierte die Beschwerdeführerin mit ergänzender Strafanzeige vom

23. Februar 2023 eine weitere Pressemitteilung des B._____ vom tt.mm.2022 mit dem Titel: "… [Titel 4]" als ehrverletzend im Sinne von Art. 173 StGB und unrichtig, irreführend und unnötig verletzend im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG. Dem Leser werde suggeriert, dass die Beschwerdeführerin Qualfleisch importiere und die Aufklärungsarbeit des Tierschutzes verhindern wolle (Urk. 18/4-5). Diese Pres- semitteilung lautet auszugsweise wie folgt (Urk. 18/5 S. 1 f.): "A._____, Teilnehmer mehrerer Gesprächsrunden mit dem B._____ in den letzten zehn Jah- ren, will jetzt per Klage durchsetzen, dass die B._____-Rechercheergebnisse über die tier- quälerischen Zustände vor Ort nicht veröffentlicht werden können. So soll untersagt werden, dass der B._____ bei Pferdefleisch aus Südamerika von "krimineller Herkunft" spricht. Dabei ist durch argentinische Polizei- und Medienberichte mehrfach bestätigt, dass mafiöse Verbre- cherbanden das Pferdegeschäft nutzen für Geldwäsche und Steuerhinterziehung und da- durch zahlreich gestohlene Pferde in den EU-zugelassenen Schlachthöfen landen. A._____ stört sich daran, dass sein Name im Film deutlich gezeigt wird im Zusammenhang mit Pfer- defleisch aus Argentinien. So wird das A._____-Logo auf einer Verpackung gezeigt, andere lmporteure hingegen nicht. "Wir zeigen, was wir sehen. Und auf der Packung steht nur A._____ als Produzent", erklärt C._____. A._____ wehrt sich, dass der B._____ die Plattform www.E._____.com als Marketingplatt- form bezeichnet. Das Schweizer Unternehmen A._____ ist Unterstützer der Online-Plattform E._____.com, deren Funktion es ist, unter anderem mit einem lmagefilm der argentinischen Pferdefleischproduzenten für Pferdefleisch aus Argentinien zu werben. Gleichzeitig werden als Forschungsberichte bezeichnete Betriebsbesichtigungen auf dieser Plattform veröffent- licht. "Die Seite E._____.com dient dem Vermarktungsinteresse der beteiligten Schlachthöfe wie auch der lmporteure. Sie gaukelt den Verbrauchern eine Sicherheit vor, die nach wie vor nicht gewährleistet ist", so C._____. A._____ will dem B._____ untersagen, von Verbraucherrisiken zu sprechen. Der B._____ sieht jedoch neben Tierschutzproblemen auch massive Verbraucherrisiken verursacht durch unklare Herkunft der Pferde. So werden ausgediente Sportpferde, gestohlene Pferde und ganze Pferdegruppen aus mafiösen Quellen in den Schlachthöfen angeliefert. Das erhöht das Risiko von Medikamentenrückständen. "Seitens des BLV wird bestätigt, dass man im Jahr 2020 lediglich sechs und im Jahr 2021 zehn Fleischproben untersucht hätte", empört sich C._____."

- 13 - 2.2. Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme einer Strafunter- suchung zusammengefasst damit, dass aufgrund der seit dem Jahr 2013 allgemein medial publik gewordenen Missstände in der Pferdefleischproduktion im Ausland ein gewisses öffentliches Interesse an der Berichterstattung über solche Fleischim- porte bestehe. Der B._____ sei gemäss Aussagen des Beschwerdegegners 2 selbst regelmässig vor Ort in Uruguay und Kanada um die Situation, wie sie im beanstandeten YouTube-Video dargestellt wurde, zu dokumentieren und erhalte auch Filmmaterial eines Mitarbeiters vor Ort. Der B._____ habe – wie sich den ent- sprechenden Gesprächsprotokollen entnehmen lasse – seit Jahren das Gespräch mit den entsprechenden Importeuren, u.a. der Beschwerdeführerin, gesucht und auf Missstände hingewiesen bzw. gar Kompromisse gesucht. Hierauf seien meh- rere Grosshändler in der Schweiz wie bspw. die F._____ aufgrund der fehlenden Rückverfolgbarkeit von Pferdefleisch in Uruguay aus dem Pferdefleischimport aus Übersee ausgestiegen. Insgesamt sei der Gutglaubensbeweis gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB erbracht und gebe es keine Hinweise auf unlauteren Wettbewerb, wes- halb eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdegegner 1 und 2 nicht an Hand zu nehmen sei (Urk. 3/2). 2.3. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber im Wesentlichen vor, der Gut- glaubensbeweis lasse sich gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners 2 anlässlich dessen polizeilicher Einvernahme vom 21. Oktober 2022 nicht erbringen. Auch die von den Beschwerdegegnern 1 und 2 eingereichten (zehn Jahre alten) Gesprächsprotokolle seien von der Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet, wes- halb es sich hierbei lediglich um einseitige, weder korrekte noch aktuelle Parteibe- hauptungen handle. Ohnehin würden diese auf einem nicht vom Beschwerdegeg- ner 2 selbst erhobenen Sachverhalt fussen. Aus dem YouTube-Video gehe nicht hervor, dass sich die dort dargestellten Umstände auf die vom B._____ im vorlie- genden Verfahren eingereichten, teilweise älteren, Unterlagen stützten. Es könne damit nicht belegt werden, dass die Bilder aktuell und tatsächlich von den genann- ten Schlachthöfen stammen würden. Zudem sei ihre Firma von den Beschwerde- gegnern im beanzeigten YouTube-Video im Vergleich zu anderen Importeuren op- tisch sowie hinsichtlich der Schriftgrösse unnötig viel auffälliger dargestellt worden. In dieser Hinsicht liege auch eine Strafbarkeit nach UWG vor, wobei die Mitglieder

- 14 - von E._____ zudem der Abgabe falscher Versprechungen bezichtigt worden seien (Urk. 2 S. 5 ff.). 2.4. Die Beschwerdegegner 1 und 2 stellen sich ihrerseits zusammengefasst auf den Standpunkt, der B._____ sowie der Beschwerdegegner 2 persönlich hätten mehrfach, so zuletzt im Zeitraum von 2019 bis 2023, gravierende Tierschutzver- stösse vor Ort feststellen können. Die den Vorwürfen zu Grunde liegenden Recher- chen würden sich entgegen der Beschwerdeführerin als aktuell erweisen. Die Ak- tualität werde in den Filmen mehrfach durch Einblendung von Tageszeitungen be- stätigt. Die Beschwerdeführerin habe auf ihrer Website sowie in ihren Unterlagen bspw. selbst angegeben, Pferdefleisch von den Farmen O._____ aus Kanada und dem Schlachthof M._____ in Argentinien zu beziehen. Unlängst getätigte Recher- chen des B._____ hätten auf der Farm O._____, welche eher als Mastpferch be- zeichnet werden müsse, gravierende Missstände sowie systematische Tierschutz- probleme festgestellt. Gestützt auf Recherchen des B._____ hätten bspw. F._____ und G._____ den Bezug von Pferdefleisch der Farm O._____ eingestellt. Auch der Schlachthof M._____ stehe seit Jahren in heftiger Kritik wegen massiver Verstösse gegen die dort geltenden Tierschutzvorschriften und da dort gestohlene Tiere ge- schlachtet würden. Da die Beschwerdegegner einzig über die gemachten Feststel- lungen berichtet hätten, liege auch keine unrichtige, irreführende oder unnötig ver- letzende Äusserung oder gar eine Herabsetzung vor (Urk. 21).

3. Üble Nachrede 3.1. Rechtliches 3.1.1. Der üblen Nachrede macht sich strafbar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt bzw. solche Beschuldigungen und Verdächtigungen weiterverbreitet (Art. 173 Ziff. 1 StGB). Die Strafnormen der Ehr- verletzungsdelikte im Sinne von Art. 173 ff. StGB schützen den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d. h. sich so zu benehmen, wie ein charakterlich anständiger Mensch sich nach allgemeiner Auffassung zu verhalten pflegt. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts-

- 15 - oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung her- abzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Vorausset- zung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft. Der Vor- wurf strafbaren Verhaltens oder die Bezichtigung moralisch verwerflicher Handlun- gen sind im Sinne von Art. 173 StGB geeignet den Ruf zu schädigen (BGer Urteile 6B_844/2018 vom 13.09.2019 E. 2.1 und 6B_582/2020 vom 17.12.2020 E. 3.2; BGE 132 IV 112 E. 2.1 f.). Juristischen Personen steht zumindest für jene Fälle, in welchen die äussere Geltung der Persönlichkeit tangiert ist, die strafrechtlich ge- schützte Ehre zu (BGE 108 IV 21; BGer Urteil 6B_1265/2018 vom 04.04.2019 E. 1.2; BSK StGB-RIKLIN, 4. Aufl. 2019, Vor Art. 173 N 40; OFK StGB-DONATSCH, 21. Aufl. 2022, Art. 173 N 4). In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vor- satz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Vorsatz muss sich auf den ehrverletzen- den Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnis- nahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit bezie- hen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (BGer Urteil 6B_328/2021 vom 13.04.2022 E. 2.2.2). 3.1.2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB). Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen (Art. 173 Ziff. 3 StGB). Die beiden Voraussetzungen für den Ausschluss des Entlastungsbeweises müssen kumulativ erfüllt sein. In der Regel ist der Entlastungsbeweis zuzulassen (BGE 132 IV 112 E. 3.1). In Bezug auf den Gutglaubensbeweis gilt, dass der Täter zur Erfüllung seiner Informations- und Sorgfaltspflicht die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben muss, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen. Er muss darlegen, dass er die nach den konkreten Umständen und seinen persönlichen Verhältnissen zumutbaren Schritte unternommen hat, um die Wahrheit seiner

- 16 - ehrverletzenden Äusserung zu überprüfen und für gegeben zu erachten. Massgebend sind dabei die Umstände des Einzelfalls. Je schwerer ein Ehreingriff ist, desto höhere Sorgfaltspflichten gelten hinsichtlich der Abklärung des wahren Sachverhalts, wobei die Schwere vom Vorwurf und vom Verbreitungsgrad abhängt. Hierbei trägt die beschuldigte Person die Beweislast, der Grundsatz «in dubio pro reo» greift nicht (BGer Urteile 6B_735/2022 vom 02.02.2023 E. 3.1; 6B_328/2021 vom 13.04.2022 E. 2.2.3; 6B_1442/2017 vom 24.10.2018 E. 6.2.2 [nicht publiziert in BGE 144 I 234] und 6B_1309/2019 vom 06.05.2020 E. 3.3.1). 3.1.3. Ferner kann eine Ehrverletzung auch gestützt auf den ungeschriebenen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen zulässig sein. Solche allgemeine Rechtfertigungsgründe haben Vorrang vor den vorgenannten Entlastungsbeweisen (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., Vor Art. 173 N 63 f.). Der aussergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Interessen setzt dabei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung voraus, dass die Tat ein notwendiges und angemessenes Mittel ist, um ein berechtigtes Ziel zu erreichen, sie insoweit den einzig möglichen Weg darstellt und offenkundig weniger schwer wiegt als die Interessen, welche der Täter zu wahren sucht (BGer Urteile 6B_1267/2015 vom 25.05.2016 E. 2.1 und 6B_56/2021 vom 24.02.2022 E. 2.4.3; BGE 146 IV 297 E. 2.2.1). Wie beim rechtfertigenden Notstand liegt auch hier eine Güter- bzw. Interessenskollision vor. Der Hauptunterschied liegt bei der Wahrung berechtigter Interessen indes darin, dass die abzuwendende Gefahr ein Rechtsgut der Allgemeinheit und nicht Güter eines Einzelnen bedroht (BOLLIGER/RICHNER/RÜTTIMANN/STOHNER, Schweizer Tierschutzstrafrecht in Theorie und Praxis, 2. Aufl. 2019, S. 249 ff.). Bei der Wiedergabe ehrverletzender Aussagen im Rahmen der Berichterstattung über sogenannte Ereignisse der Zeitgeschichte können sich Medienschaffende im Rahmen des Rechtfertigungsgrundes der Wahrung berechtigter Interessen auch auf die Kommunikationsfreiheitsrechte (Meinungsäusserungsfreiheit/Medienfreiheit) stützen, sofern an den inkriminierten Passagen ein Informationsinteresse besteht. Die Ehrverletzungstatbestände sind dabei verfassungskonform auszulegen, wobei im Einzelfall eine Güterabwägung zwischen diesen Grundrechten und den

- 17 - tangierten Persönlichkeitsrechten vorzunehmen ist (BSK StGB-RIKLIN, a.a.O., Art. 173 N 35). 3.2. Aktenlage und Folgerungen 3.2.1. Soweit der B._____ der Beschwerdeführerin zusammengefasst vorwirft, trotz mehrfacher Konfrontation nach wie vor Pferdefleisch aus Qualproduktion aus dem Ausland zu importieren, welches Fleisch Arzneimittelrückstände aufweisen könnte und teilweise von gestohlenen Tieren stamme, wobei die auf der Plattform E._____ veröffentlichten, manipulierten Audits die Verbraucher hernach über diese Miss- stände hinwegtäuschen würden (vgl. oben Erw. Ziff. IV. 2.1), ist dies als Vorwurf moralisch bzw. ethisch verwerflichen Handelns zu verstehen. Entsprechend wird durch die öffentliche Publikation dieser Vorwürfe die Ehre der Beschwerdeführerin tangiert und der Straftatbestand der üblen Nachrede gemäss Art. 173 StGB ist in objektiver Hinsicht grundsätzlich erfüllt. Zwischen den Parteien ist jedoch insbeson- dere streitig, ob den Beschwerdegegnern 1 und 2 der Gutglaubensbeweis gelingt bzw. sie hierzu zuzulassen sind oder ihr Verhalten anderswie gerechtfertigt er- scheint, was es nachfolgend zu prüfen gilt. Vorab ist diesbezüglich zu bemerken, dass im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine umfassende Beweiswürdigung und keine abschliessende Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen vorzunehmen ist. Entsprechende Überlegungen sind nachfolgend nur insofern anzustellen, als sie der Beantwortung der Frage dienen, ob die Untersuchung zu Recht nicht an Hand genommen wurde. 3.2.2. Der Beschwerdegegner 2 gab anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vom 21. Oktober 2022 zu Protokoll, der B._____ bzw. er selbst seien mindestens einmal jährlich in Südamerika (einschliesslich Uruguay) und Kanada, um die Situa- tion vor Ort zu dokumentieren bzw. zu filmen. Der B._____ habe auch Mitarbeiter vor Ort, die die Situation filmten. Seit dem Jahre 2017 publiziere der B._____ jähr- lich Filme mit aktuellen Bildern und Videos. Es sei seit dem Jahr 2013 bekannt, dass transportunfähige, verletzte und kranke Pferde über lange Strecken in die Schlachthöfe transportiert würden. Über die gestohlenen Pferde gebe es Polizei- rapporte. Über die entdeckten Missstände auf den Bezugshöfen und auf den Sam- melstellen, die Situation der Tiertransporte sowie die unklare Herkunft der Pferde

- 18 - würden die Mitarbeiter die Beschwerdeführerin bzw. die Branche schon seit dem Jahr 2013 informieren, wobei diesbezüglich auch mehrere in Protokollen dokumen- tierte Gespräche geführt worden seien. Daraus sei auch ersichtlich, dass die Be- schwerdeführerin um die Missstände wisse. Auch den Bundesrat habe man infor- miert und im Jahre 2020 eine Pressemitteilung veröffentlicht, dass der Bundesrat auf Selbstkontrolle beim Pferdefleischimport setze; dies zumal ein Importverbot nur gemeinsam mit der EU durchgesetzt werden könnte. Hinsichtlich der Initiative von E._____, an welcher die Beschwerdeführerin teil- nehme, führte er Folgendes aus: Bei den diesbezüglichen Zertifizierungen handle es sich nicht um Produktionszertifizierungen, sondern um Managementzertifizie- rungen. Der B._____ habe eine schriftliche Bestätigung eines Anbieters erhalten, dass nicht garantiert werden könne, dass die Produktion Schweizer Tierschutzstan- dards gerecht werde. E._____ suggeriere den Verbrauchern mit dem Begriff E'._____, dass die geschlachteten Pferde von Geburt bis zum Tod ein pferdege- rechtes Leben hätten. Dabei könnten die lmporteure und E._____ seit 2019 aber nur Aussagen über den Schlachtvorgang machen, zumal es keine Überwachung der Schlachthofpferche und Weiden sowie Transport und Sammelstellen gebe. Von den mehreren hundert bis zu tausend Sammelstellen würden in den E._____ Be- richten betreffend Kontrollen immer nur Sammelstellen aus der Nähe, die innerhalb weniger Stunden erreichbar seien, erwähnt. Die vergrösserte Darstellung des Lo- gos der Beschwerdeführerin im beanzeigten YouTube-Film sei aus zuschauer- freundlichen Erwägungen heraus erfolgt, um dieses lesbar zu machen (Urk. 18/6). 3.2.3. Als Belege für die vorgebrachten Missstände legten die Beschwerdegegner 1 und 2 diverse Dokumente betreffend ihre langjährige Recherche hierzu sowie Gesprächsprotokolle betreffend die seit 2013 geführten Sitzungen mit den Schwei- zer Fleischimporteuren und dem Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veteri- närwesen (BLV) ins Recht (Urk. 18/7/1-20). Darunter befinden sich insbesondere folgende Dokumente, welche die Beschwerdeführerin nicht konkret in Frage stellt:

- Dossier "Horsemeat producution in Argentina" (Urk. 18/7/18)

- 19 -

- Übersichtstabelle zu 16 Jahre NGO-Recherchen betreffend Pferdefleisch- produktion im Ausland und diesbezügliche Dokumentarfilme des B._____ (Urk. 18/7/4)

- Auszug aus P._____ vom tt.mm.2014 betreffend Auflösung der Zusammen- arbeit mit der Farm O._____ in Kanada, welche die mit der F._____ verein- barten Tierschutzstandards nicht einzuhalten vermochte (Urk. 18/7/7)

- Schreiben der Q._____ AG vom 5. November 2015 betreffend Ausstieg aus Pferdefleischimporten aus Übersee aufgrund festgestellter Unregelmässig- keiten bei der Rückverfolgbarkeit von Pferden (Urk. 18/7/9)

- Zeitungsbericht vom tt.mm.2022 betreffend Durchsuchung von elf Schlacht- höfen in Argentinien sowie Beschlagnahme von u.a. 144 Pferden und Waf- fen (Urk. 18/7/25). Dem "Dossier Horsemeat Production in Argentina" der R._____, eine "Schwester- organisation" der Beschwerdegegnerin 1, und der Beschwerdegegnerin 1 lässt sich betreffend den Schlachthof M._____ in Argentinien entnehmen, dass am 23. No- vember 2019 und am 2., 10. und 11. Februar 2020 ihre Vertreter vor Ort waren und die Zustände bildlich dokumentierten. Anders als im Rahmen der angekündigten Kontrolle durch E._____ im November 2019, hätten sich wieder 150-200 Pferde bei 34 Grad auf einer nicht überdachten, schlammigen Weide befunden ohne Schatten. Gewisse Pferde seien krank oder sehr dünn mit sichtbaren Rippen, wobei bei vielen eine vernachlässigte Hufpflege festzustellen sei. Gewisse Pferde würden regungs- los auf dem Boden liegen. Ein Pferd sei hochträchtig. Zwei Pferde hätten offene, teilweise mit drei Tage alten Maden infizierte Wunden, weshalb diese entweder mit höchster Priorität zu schlachten oder medizinisch zu versorgen wären. Ein Pferd habe eine schlimme Verletzung am Auge und eines humple. Zudem sei nicht ge- nügend Futter für alle Pferde vorhanden und dieses sei auch mit Urin und Kot kon- taminiert. Am 11. Februar 2020 sei gar kein Futter mehr vorhanden gewesen. Die entsprechenden Beobachtungen wurden bildlich dokumentiert. Aufgrund neu in- stallierter Sichtschütze könne aber das Schlagen der Pferde beim Eingang zum Schlachthof nicht mehr beobachtet werden wie in der Vergangenheit. Aus einer vertraulichen Quelle sei bekannt, dass im März 2020 20 Pferde beschlagnahmt worden seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung in M._____, wovon sechs als

- 20 - gestohlen identifiziert und an die ursprünglichen Besitzer hätten zurückgegeben werden können. Gewisse der beschlagnahmten Pferde hätten aufgerissene Ohren gehabt, wo sich die zur Rückverfolgbarkeit notwendige Ohrenmarke befinden sollte (Urk. 18/7/18 S. 12 ff.). Dem Zeitungsbericht vom tt.mm.2022 lässt sich entnehmen, dass bei den Haus- durchsuchungen auf argentinischen Schlachthöfen, wobei u.a. 144 Pferde sowie gefälschte Transportbescheinigungen beschlagnahmt worden seien, mangelhafte Dokumentation der dort ein- und ausgehenden Pferde festgestellt worden sei. Demgemäss könne der Gesundheitszustand der Pferde nicht festgestellt werden und es bestehe der Verdacht der illegalen "Pferdewäscherei" und der Steuerhinter- ziehung (Urk. 18/7/25). Aus dem P._____ vom tt.mm.2014 geht hervor, dass F._____ die Zusammenarbeit mit einer Lieferantin für Pferdefleisch, der Farm O._____ in Kanada, beendet hat, da bei Kontrollen festgestellt worden sei, dass die Farm O._____ die vereinbarten Ziele hinsichtlich des Tierwohls nicht erreicht habe und die Kontrolle der Rückver- folgbarkeit der Pferde bis zum Geburtsort nicht gewährleistet sei (Urk. 18/7/7). Dem Schreiben der Q._____ AG vom 5. November 2015 ist zu entnehmen, dass aufgrund festgestellter Unregelmässigkeiten bei der Rückverfolgbarkeit von Pfer- den von Schlachthöfen aus Übersee nicht gewährleistet werden könne, dass die Pferde nicht mit Medikamenten behandelt worden seien. Demgemäss werde der Import aus Übersee beendet und Pferdefleisch nur noch aus Europa bezogen (Urk. 18/7/9). 3.2.4. Damit sowie mit den übereinstimmenden, detaillierten, schlüssigen, bildlich dokumentierten und insgesamt überzeugenden Vorbringen des Beschwerdegeg- ners 2 anlässlich seiner polizeilichen Befragung, wonach der B._____ sich jährlich ein Bild von der Lage vor Ort verschafft, vermögen die Beschwerdegegner 1 und 2 den Gutglaubensbeweis in casu zu erbringen (entgegen Urk. 2 S. 6). Mit ihren re- gelmässigen Recherchen, der Einholung von Informationen aus Quellen vor Ort sowie den jährlichen, zwischen November 2019 und Februar 2020 vier Besuchen vor Ort sind die Beschwerdegegner 1 und 2 ihrer Informations- und Sorgfaltspflicht

- 21 - hinsichtlich der Überprüfung ihrer Äusserungen nachgekommen. Die Problematik bei den Importen des Pferdefleisches aus Übersee ist zudem bereits seit einigen Jahren notorisch, wie diverse Berichterstattungen wie z.B. der NZZ (… [Link 1], zuletzt besucht am 23.08.2024), von Watson (… [Link 2], zuletzt besucht am 23.08.2024), oder des Kassensturzes, wonach Pferde blutig geschlagen und zu- sammengepfercht ohne Wasser tagelang transportiert werden (… [Link 3], zuletzt besucht am 23.08.2024) zeigen. Die Beschwerdegegner 1 und 2 waren zum Ent- lastungsbeweis entgegen der diesbezüglich pauschalen und unsubstantiierten Rüge der Beschwerdeführerin denn auch zuzulassen. So wollen sie mit dem Hin- weis, dass das aus Übersee importierte Pferdefleisch nicht hinreichend auf Arznei- mittelrückstände geprüft werde und der Konsument falschen Vorstellungen über die Tierschutzstandards der Haltung der getöteten Pferde unterliegen könnte, zwei- felsohne öffentliche Interessen betreffend Gesundheit und Tierschutz wahrnehmen und offenbaren dabei auch keine gezielte Schädigungsabsicht gegenüber der Be- schwerdeführerin (entgegen Urk. 2 S. 7). Die Absicht der Beschwerdegegner 1 und 2 liegt erkennbar in der Verbesserung der "Lebensumstände" der Pferde während des Transports und auf den entsprechenden Schlachthöfen begründet und nicht darin, der Beschwerdeführerin gezielt Übles vorzuwerfen und diese unnötig in Ver- ruf zu bringen. Aus der gesamten Vorgehensweise des B._____, welcher nach- weislich über zehn Jahre den Dialog mit den Importeuren und Behörden gesucht hat, was seitens der Beschwerdeführerin, welche lediglich den Inhalt der Protokolle in Abrede stellt (Urk. 2 S. 6), nicht bestritten wird, um auf die seinen Recherchen beruhenden gegebenen Missstände aufmerksam zu machen, ist keine vorwie- gende Absicht abzuleiten, der Beschwerdeführerin Übles vorzuwerfen. Sofern diese gegen die Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach der Gutglaubensbe- weis als erbracht erscheint, einwendet, die Beschwerdegegner 1 und 2 vermöchten nicht zu beweisen, dass sie (die Beschwerdeführerin) ausschliesslich Pferdefleisch aus Argentinien bzw. ausschliesslich von den besagten Schlachthöfen beziehe (Urk. 2 S. 7), so ist ihr entgegenzuhalten, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 auch nicht behauptet haben, dass die Beschwerdeführerin einzig von den in tierschutz- rechtlicher Hinsicht beanstandeten Schlachthöfen Fleisch importiere (vgl. Urk. 21 S. 3). Die Publikationen des B._____ erwecken denn auch nicht diesen Eindruck

- 22 - beim Durchschnittspublikum. Auch vermag der Umstand, dass der Verwaltungsrat S._____ der Beschwerdeführerin im April 2023 keine Missstände in M._____ habe feststellen können (Urk. 37 S. 5), aufgrund der zeitlichen Abweichungen zu den beanzeigten Feststellungen des B._____ im Jahre 2022 keine derartigen Zweifel aufzubringen, dass der Gutglaubensbeweis als gescheitert erachtet werden müsste. Selbiges gilt auch für das Schreiben der O1._____ vom 29. Juni 2023 (Urk. 37A). Sofern die Beschwerdeführerin darüber hinaus die Erbringung des Wahrheitsbe- weises verlangt (Urk. 2 S. 7), so ist darauf hinzuweisen, dass die Entlastungsbe- weise nicht kumulativ erfüllt werden müssen, sondern die Erbringung entweder des Gutglaubensbeweises oder des Wahrheitsbeweises ausreicht. Inwiefern die Staatsanwaltschaft sodann sämtliche objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 173 StGB hätte prüfen sollen und die Voraussetzungen einer Nichtanhand- nahme mit deren schwerpunktmässigen Prüfung des Gutglaubensbeweises nicht erfüllt würden, erschliesst sich entgegen den entsprechenden lediglich pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht (Urk. 2 S. 6). So würde ein Anfangstat- verdacht, selbst wenn der objektive Tatbestand von Art. 173 StGB erfüllt ist, auf- grund des Erbringens des Gutglaubensbeweises ohnehin entfallen. Ferner ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 2 S. 7) auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegner 1 und 2 sich der üblen Nachrede schuldig gemacht haben sollten, indem sie darüber hinaus mit Pressemitteilung vom tt.mm.2022 auch über die von der Beschwerdeführerin gegen sie erhobenen Gerichtsverfahren berichteten (Urk. 18/5). Hinsichtlich des vom B._____ geschil- derten Inhalts gilt das vorstehend Dargelegte, zumal dieser nicht über die bereits veröffentlichen Publikationen des B._____ über die Beschwerdeführerin hinaus- geht (vgl. oben Erw. Ziff. II. 3.). Einzig in der Berichterstattung über die angestreng- ten Gerichtsverfahren und dem dabei von der Beschwerdeführerin vertretenen Standpunkt kann keine Ehrverletzung erkannt werden. 3.2.5. Schliesslich vermögen die Beschwerdegegner 1 und 2 sich im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung des Ehrverletzungstatbestandes zusätzlich oh- nehin auf den übergesetzlichen Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter In-

- 23 - teressen zu berufen. Die Publikation ihrer Feststellungen erscheint unter Berück- sichtigung der Grundrechte der Meinungs- und Medienfreiheit gemäss Art. 16 f. BV ohne Weiteres als angemessenes, legales und notwendiges Mittel um auf die Miss- stände in der Pferdefleischproduktion bzw. die Misshandlung der in M._____ und O._____ gehaltenen Tiere aufmerksam zu machen. Indem die Beschwerdegegner 1 und 2 bspw. am 23. Juni 2022, 27. November 2020, 26. Februar 2013, 1. März 2013, 17. Oktober 2017 und 8. Februar 2021 (teilweise als zutreffend bestätigte [Urk. 18/7/13]) Gespräche und E-Mails u.a. mit dem Verwaltungsrat der Beschwer- deführerin sowie dem BLV und den in der EU zuständigen Behörden geführt haben (Urk. 18/7/1, 5-6, 8, 12), ist auch das Kriterium der Subsidiarität als erfüllt zu be- trachten. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Geheimhaltung der den hie- sigen Tierschutzstandards nicht gerecht werdenden Zuständen auf den Schlacht- höfen in Übersee bzw. dem Transport dahin, hat angesichts der von ihr als gewinn- strebige Kapitalgesellschaft verfolgten monetären Ziele vor den gemeinnützigen In- teressen des B._____ zurückzutreten.

4. Unlauterer Wettbewerb 4.1.1. Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb bezweckt, den laute- ren und unverfälschten Wettbewerb im Interesse aller Beteiligten zu gewährleisten (Art. 1 UWG). Unlauter und widerrechtlich ist gemäss Art. 2 UWG (Grundsatz) jedes täuschende oder in anderer Weise gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewerbern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst. Unlauter han- delt dabei unter anderem, wer andere, ihre Waren, Werke, Leistungen, deren Preise oder ihre Geschäftsverhältnisse durch unrichtige, irreführende oder unnötig verletzende Äusserungen herabsetzt (Art. 3 Abs. 1 lit. a UWG). Wer vorsätzlich un- lauteren Wettbewerb nach Art. 3, 4, 4a, 5 oder 6 UWG begeht, wird auf Antrag mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 23 Abs. 1 UWG). Die strafbewehrten UWG-Tatbestände erfahren im Kontext des Strafrechts auf- grund des Legalitätsprinzips eine restriktive Auslegung (CHK UWG-FERRARI/VA- SELLA, 4. Aufl. 2023, Art. 23 N 7; vgl. ferner BGE 123 IV 211 E. 3b, BGE 139 IV 17 E. 1.1 [=Pra 102 Nr. 57]; BGer Urteil 6S.340/2003 vom 04.06.2004 E. 3).

- 24 - 4.1.2. Unlauter handeln können auch Dritte, die in keinem Wettbewerbsverhältnis zu den betroffenen Anbietern oder Abnehmern stehen. Obwohl kein Wettbewerbs- verhältnis vorausgesetzt wird, sind nur Verhaltensweisen untersagt, welche als Wettbewerbshandlungen zu qualifizieren sind, d. h. Handlungen, welche objektiv auf eine Beeinflussung der Wettbewerbsverhältnisse angelegt sind und nicht in ei- nem völlig anderen Zusammenhang im Rahmen nicht wirtschaftlicher Lebensberei- che erfolgen. Wettbewerbsrelevant sind allein Handlungen, die den Erfolg gewinn- strebiger Unternehmen im Kampf um Abnehmer verbessern oder mindern, deren Marktanteile vergrössern oder verringern sollen oder dazu objektiv geeignet sind. Die Medien geniessen zwar keine Sonderstellung im Lauterkeitsrecht und ihre Haf- tung unterliegt den allgemeinen Grundsätzen, jedoch muss der Begriff der Unlau- terkeit, d. h. der Rechtswidrigkeit, verfassungskonform ausgelegt werden; dies ins- besondere im Lichte von Art. 16 BV (Meinungs- und Informationsfreiheit) und Art. 17 BV (Medienfreiheit). Die Anwendung des UWG auf die Medien darf deren Funktion im Wirtschaftsleben nicht behindern. Diese besteht namentlich darin, die Öffentlichkeit über Tatsachen von allgemeinen Interessen und über wirtschaftliche Ereignisse zu informieren, mit dem Ziel, den Meinungsaustausch und die öffentli- che Debatte zu fördern. Die Anwendbarkeit des UWG auch auf die Medienberichterstattung schliesst somit eine kritische Berichterstattung über Unternehmen bzw. ihre Waren und Leistungen nicht aus (BGE 120 IV 32 E. 3). Bei einer solchen verfassungskonformen Auslegung des UWG ist Unlauterkeit im Sinne von Art. 3 lit. a UWG nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Folglich sind nur Herabsetzungen von einer gewissen Schwere, d.h. ein eigentliches Anschwärzen, Verächtlich- und Heruntermachen, tatbestandsmässig (BGer Urteile 7B_48/2022 vom 02.04.2024 E. 2.3.1; 6B_1423/2019 vom 26.10.2020 E. 5.2.1; 6B_188/2013 vom 04.07.2013 E. 6.3). 4.1.3. Auf Vereine mit ausschliesslich ideeller Zielsetzung ist das Wettbewerbsrecht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht anwendbar (BGer Urteil 6B_188/2013 vom 04.07.2013 E. 6.3 m.H.; a.M. CHK UWG-FERRARI/VASELLA, a.a.O., Art. 1 - Art. 2 N 8).

- 25 - 4.2. Der B._____ ist als gemeinnütziger Verein gemäss Art. 60 ff. ZGB konstitu- iert (Urk. 43 S. 2). Ein Verein bezweckt keine wirtschaftlichen Zwecke (Art. 60 Abs. 1 ZGB). Der B._____ bezweckt die Förderung aller Anliegen des Tierwohls. Insbesondere engagiert der B._____ sich für Projekte für Tiere ... (vgl. Handelsre- gisterauszug des B._____, eingesehen auf www.zefix.ch). Daher sind die bean- zeigten Publikationen der Beschwerdegegner 1 und 2 vom ideellen Vereinszweck des B._____ abgedeckt. Eine Strafbarkeit der Beschwerdegegner 1 und 2 nach Art. 23 Abs. 1 UWG fällt somit vorliegend ausser Betracht (vgl. Urk. 43 S. 2; entge- gen Urk. 2 S. 8). 4.3. Bei medienrechtlichen Delikten im Rahmen des UWG kommt ohnehin ins- besondere der übergesetzliche Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter In- teressen in Betracht (CHK UWG-FERRARI/VASELLA, a.a.O., Art. 23 N 14). Selbst wenn also die Auffassung vertreten würde, dass das UWG auf den vorliegenden Fall Anwendung findet, so könnten die Beschwerdegegner 1 und 2 sich – bereits angesichts der frappanten Diskrepanz zwischen dem Video auf der Frontpage der Website von E._____ von wilden Pferden ("Noble Argentine horse") die frei über endlose, grüne Weiden galoppieren (https://www.E._____.com/de/home/, zuletzt besucht am 23.08.2024) und den Aufnahmen des B._____ von M._____ – wohl auch diesbezüglich auf den Rechtfertigungsgrund der Wahrung berechtigter Inter- essen berufen, womit eine Strafbarkeit so oder anders entfiele (vgl. oben Erw. Ziff. IV. 3.2.5).

5. Fazit Zusammenfassend liegen die Voraussetzungen zur Eröffnung einer Strafuntersu- chung einhergehend mit der Auffassung der Staatsanwaltschaft nicht vor (Art. 309 StPO), weshalb die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung zu Recht nicht an die Hand nahm (Art. 310 StPO). Im Ergebnis ist die Beschwerde in allen Punkten ab- zuweisen.

- 26 - V. Kosten- und Entschädigungsfolgen

1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls und des Zeitaufwands des Gerichts (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-d sowie § 15 lit. d GebV OG) ist die Gerichtsgebühr insgesamt auf Fr. 2'500.– festzusetzen. Diese Kosten werden von der durch die Beschwerdefüh- rerin geleisteten Kaution bezogen. Aufgrund ihres Unterliegens ist der Beschwer- deführerin zudem keine Entschädigung zuzusprechen.

2. Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429–434 der Strafprozessordnung (Art. 436 Abs. 1 StPO). Im Falle des Unterliegens der Privatklägerschaft im Rechtsmittelverfahren nach Erledigung einer Strafanzeige mit Nichtanhandnahmeverfügung beurteilt sich die Entschädigungspflicht nach Art. 432 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6; BGer Urteil 6B_105/2018 vom 22.08.2018 E. 4). Gemäss Art. 432 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendun- gen (Abs. 1). Bei Antragsdelikten können die Verteidigungskosten der Privatkläger- schaft auch dann auferlegt werden, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Abs. 2). Die Strafanzeigen der Beschwerdeführerin bezogen sich aussch- liesslich auf Antragsdelikte (Urk. 18/2+4; vgl. Art. 173 Ziff. 1 Abs. 3 StGB und Art. 23 Abs. 1 und Abs. 2 UWG). Die obsiegenden Beschwerdegegner 1 und 2 haben daher gegenüber der Beschwerdeführerin Anspruch auf Entschädigung der Auf- wendungen für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte im Beschwerde- verfahren, mithin insbesondere für die angemessenen Kosten der frei gewählten Verteidigung. Eine Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdegegner 1 und 2 wurde nicht eingereicht. Die Höhe der Entschädigung richtet sich nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV). Grundlage der Gebühr ist im Strafprozess primär die Bedeutung und die Schwierigkeit des Falls, die anwaltliche Verantwortung so- wie der notwendige anwaltliche Zeitaufwand (§ 2 Abs. 1 lit. b-e AnwGebV). Hin- sichtlich des anwaltlichen Stundenansatzes ist in der Regel von einem Betrag von

- 27 - Fr. 150.– bis Fr. 350.– auszugehen (§ 3 AnwGebV). Der vorliegende Fall ist von der rechtlichen Materie her insgesamt als nicht sehr schwierig zu beurteilen. Thema ist zudem die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung, was unter dem Aspekt der anwaltlichen Verantwortung zu berücksichtigen ist. Zwecks Ausarbeitung der ca. dreiseitigen Stellungnahme (Urk. 21) und der ca. dreieinhalbseitigen Duplik (Urk. 43) waren neben der Nichtanhandnahmeverfügung von ca. acht Seiten ins- besondere eine ca. neuneinhalbseitige Beschwerdeschrift (Urk. 2) und eine ca. sie- benseitige Replik (Urk. 37) zu studieren. Der Umfang der übrigen Akten war über- schaubar. Es ist von einem angemessenen Aufwand von rund zwölf bis fünfzehn Stunden auszugehen, wobei sich, unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rah- mens (§ 3 AnwGebV), ein zu vergütender Stundenansatz von Fr. 220.– als gebüh- rend erweist. Vor diesem Hintergrund ist die durch die Beschwerdeführerin zu ent- richtende (gemeinsame) Entschädigung für die Beschwerdegegner 1 und 2 insge- samt auf pauschal Fr. 3'000.– (ohne MWSt., da nicht beantragt [vgl. Urk. 21 S. 3; vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des hiesigen Obergerichtes vom 17.05.2006]) festzusetzen. Es wird beschlossen:

1. Auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin MLaw D._____ im Strafver- fahren Nr. B-6/2022/10033810 wird nicht eingetreten.

2. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 2'500.– fest- gesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus der Kaution bezogen.

- 28 -

4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner 1 und 2 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von total Fr. 3'000.– zu bezahlen.

5. Schriftliche Mitteilung an: Rechtsanwältin MLaw X._____, zweifach, für sich und die Beschwerde-  führerin (per Gerichtsurkunde); Rechtsanwalt lic. iur. Y._____, dreifach, für sich und die Beschwerde-  gegner 1 und 2 (per Gerichtsurkunde); die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-6/2022/10033810 (gegen  Empfangsbestätigung); sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft See/Oberland, ad B-6/2022/10033810, unter  Rücksendung der beigezogenen Akten [Urk. 18] (gegen Empfangsbe- stätigung); die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.

- 29 - Zürich, 23. August 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger MLaw M. Schmid