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UE230137

Einstellung

Zürich OG · 2024-10-03 · Deutsch ZH
Erwägungen (8 Absätze)

E. 2 Eventualiter sei die Beschwerde und die darin enthaltenen Beweisanträge vollumfänglich abzuweisen.

E. 2.1 Rechtliches Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betruges zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu ver- anlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betruges ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täu- schung. Diese muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, wel- cher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungs- opfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Ge- samtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tat- sächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Der Betrug ist mit

- 10 - Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Beendet ist er mit der Erlangung des Vorteils, d.h. mit Eintritt der Bereicherung (Urteil 6B_97/2019 des Bundesgerichts vom 6. November 2019 E. 2.1.1 m.w.H.). Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur Investition unter der Vorspie- gelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch Anlage in angeblich lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen Renditen – oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter Sicherheit – verwaltet und vermehrt, ihre Einla- gen in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringem Ausmass angelegt und Zins-, Rendite- oder Kapitalrückzahlungen lediglich aus den von angeworbenen Neukun- den einbezahlten Anlagegeldern finanziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit keine werthaltige Gegenforderung gegenüber. Dies wird grundsätzlich auch für die ersten Anleger bejaht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen. Da die Aussicht auf Rückzahlung in- des allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom Eingang weiterer Gelder abhängt, erwerben auch diese nur eine unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forde- rung wird durch diese faktische Chance nicht aufgehoben. Allfälligen später geleis- teten Rückzahlungen kommt daher der Charakter blosser Schadenswiedergutma- chungen zu. Die Rückzahlungsforderungen der Anleger sind mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesent- lich herabgesetzt. Damit ist für die jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögens- disposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands beträgt (Urteil 6B_97/2019 des Bundesgerichts vom

E. 2.2 Würdigung Mit ihrer Strafanzeige vom 7. August 2019 machte die Beschwerdeführerin zusam- mengefasst geltend, gegen die Beschwerdegegnerin 1 seien Ermittlungen zu füh- ren zur Abklärung einer allfälligen Mittäterschaft oder Gehilfenschaft bei den C._____ vorgeworfenen Taten. Sie werde von Letzterem belastet. So habe er in der Untersuchung ausgesagt, er habe die Beschwerdegegnerin 1 zwischen dem

E. 2.3 Es sei zur Klärung des Tatbeitrags der Beschuldigten B._____ eine Konfron- tationseinvernahme der Beschuldigten C._____ und B._____ zu den mit den Eingaben der Privatklägerin vom 13. Juni, 4. Juli und 5. August 2022 einge- reichten Beweismittel durchzuführen, eventualiter seien die Beschuldigten einzeln zu diesen Dokumenten zu befragen;

E. 2.4 Es seien die Bankunterlagen der in act. 20801023 ff. und act. 20801153 ff. genannten Bankkonten der Beschuldigten bei den betreffenden Instituten zu edieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner." Der mit Verfügung vom 3. Mai 2023 für das Beschwerdeverfahren einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wurde fristgerecht geleistet (Urk. 5, Urk. 8). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft innert Frist Stellung zur Beschwerde und beantragte Folgendes (Urk. 22): "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

E. 3 Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin." Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdegegnerin 1 innert (er- streckter) Frist Stellung zur Beschwerde und beantragte Folgendes (Urk. 35): "(1) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. April 2023 sei vollumfäng- lich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 4 - (2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rerin." Die Beschwerdegegnerin 1 reichte mit Eingabe vom 29. November 2023 das Ur- teilsdispositiv der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 betreffend die erstinstanzliche Verurteilung von C._____ ins Recht (Urk. 42, Urk. 43). Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 reichte sie das begründete Urteil nach (Urk. 47, Urk. 50). Gemäss diesem Urteil wurde C._____ am 8. November 2023 des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig gesprochen. Er wurde mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatkläger 2, 5 und 18 wurde C._____ freigesprochen (Urk. 50 Disp. Ziff. 1-3). Das Schadenersatzbegehren von B._____ (Privatklägerin 46 und heutige Beschwerdegegnerin 1) über rund USD 4.2 Mio. und rund EUR 2.5 Mio. wurde abgewiesen (Urk. 50 Disp. Ziff. 13 g)). C._____ wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 650.– zu bezahlen (Disp. Ziff. 20 aa)), was deutlich unter der geforderten Prozes- sentschädigung von Fr. 89'153.58 lag (vgl. Urk. 50 S. 21). Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin zu den Eingaben der Beschwerdegegnerinnen Stellung (Urk. 51). In Anwendung von Art. 390 Abs. 3 StPO wurde auf einen 2. Schriftenwechsel und auf die Zustellung dieser Eingabe verzichtet. Diese Eingabe den Beschwerdegegnerinnen ist mit dem Entscheid zu- zustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (vgl. Urk. 6 S. 3). II.

1. Beschwerdelegitimation 1.1. Standpunkte der Parteien

- 5 - Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 machen kurz zusammen- gefasst geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerdefüh- rerin zur Beschwerde nicht legitimiert sei. C._____ habe der Beschwerdegegnerin 1 nach seinen Aussagen ab dem 23. Juni 2016, spätestens aber im August 2016 von seinen finanziellen Engpässen erzählt. Die "Investition" der Beschwerdeführe- rin in das betrügerische Q._____-Konstrukt von C._____ sei aber vorher erfolgt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin nie zu einer "Investition" ermutigt, überzeugt oder gar gedrängt. Selbst wenn sie später erfahren hätte, dass C._____ ein Schneeballsystem betreibe, was nicht zutreffe, hätte sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Straftat begangen. C._____ habe die Zivilforderung der Beschwerdeführerin anerkannt. Die Motivation für die Beschwerde bestehe darin, die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls für die Zivilforderung belangen zu kön- nen. Die strafprozessuale Beschwerde sei zur Durchsetzung eines solchen Inter- esses jedoch nicht zulässig (vgl. Urk. 22 S. 2, Urk. 35 S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 macht weiter geltend, die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsschutzinteresse an einer Strafverfolgung. Weiter sei die Beschwerde- gegnerin 1 die wirtschaftlich Berechtigte an den Geldern, welche die Beschwerde- führerin in das Konstrukt investiert habe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht ge- schädigt sei. Hinsichtlich der treuhänderisch gehaltenen Vermögenswerte könne der Treuhänder gegenüber dem Treugeber keine Vermögensdelikte geltend ma- chen (Urk. 35 S. 6). Mit der Beschwerde wird zur Legitimation einzig ausgeführt: "Die Beschwerdefüh- rerin hat als Privatklägerin und Geschädigte am Verfahren … teilgenommen. Sie hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestrafung der Beschwer- degegnerin und damit an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung" (Urk. 2 Rz 4). Weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation finden sich in der Be- schwerde nicht. Mit der Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten vom 9. Februar 2024 legt die Beschwerdeführerin ihre Legitimation erstmals eingehend dar. Sie bringt vor, mit dem betrügerisches Anlagesystem liege ein Tatkomplex vor, der auch nachträglich durch unterstützende Handlungen eines Gehilfen gefördert werden könne. Helfe

- 6 - ein ursprünglich gutgläubiger Investor dem Betreiber eines Schneeballsystems bei der Aufrechterhaltung, obwohl er gewusst habe oder hätte erkennen müssen, dass ein solches vorliege, sei er wegen Gehilfenschaft oder allenfalls Mittäterschaft straf- bar (Urk. 51 S. 3). 1.2. Rechtliches Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechts- mittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil 1B_55/2021, 1B_57/2021 des Bundesgerichts vom 25. August 2021 E. 4.1. m.w.H.). Eine von einer Strafuntersuchung betroffene Person ist zur Erhebung einer straf- prozessualen Beschwerde legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass der angefoch- tene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt und ihr ein subjektives Recht einräumt. Ein bloss tatsächliches oder bloss mittelba- res Interesse genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Zudem muss das rechtlich geschützte Interesse im Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheids noch aktuell sein. Vorbehalten bleiben öffentliche Interessen an der Beur- teilung des Rechtsmittels, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Prüfung im Einzelfall nie möglich wäre (LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N. 13).

- 7 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es insbesondere im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklägerschaft nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des angefochtenen Status ergeben soll. Dies gilt umso mehr, wenn die aufgeworfenen Fragen von ei- ner gewissen Komplexität sind oder wenn der rechtserhebliche Sachverhalt noch unklar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweisen. Die Bestimmung dient jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (Urteil 6B_1162/2016 des Bundesgerichts vom 27. April 2017, E. 2.7). 1.3. Würdigung Die Frage der Legitimation der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Be- schwerde im Strafverfahren gegen C._____ bzw. die ebenfalls beschuldigte Be- schwerdegegnerin 1 war bereits mehrfach Gegenstand früherer Beschwerdever- fahren. In den Beschlüssen der hiesigen Kammer vom 13. Dezember 2021 (UH210212-O und UH210193-O) wurde auf die Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin jeweils zufolge fehlender Legitimation nicht eingetreten. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in jenen Verfahren habe durchblicken lassen, dass es ihr im Grunde darum gehe, Beweise gegen B._____ (die heutige Beschwerdegegnerin 1) zu sammeln, die aufgrund des Geständnisses von C._____ vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin entlastet worden sei und deshalb nur zivilrechtlich belangt werden könne. Die hiesige Kam- mer erwog, die strafprozessuale Beschwerde sei zur Durchsetzung eines solchen (tatsächlichen) Interesses nicht zulässig (UH210212-O E. 1.3 und UH210193-O E. 1.3). Diese Entscheide erwuchsen in Rechtskraft. Unter diesen Umständen, namentlich der mehrfachen Verneinung der Beschwer- delegitimation durch die hiesige Kammer in früheren Beschwerdeverfahren im glei-

- 8 - chen Sachverhalt, bestand offensichtlich Anlass für die Beschwerdeführerin, mit der vorliegenden Beschwerde die Beschwerdelegitimation darzulegen. Soweit die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit der aktuellen Be- schwerde lediglich ausführt, als Privatklägerin und Geschädigte am Verfahren … teilgenommen und deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 und damit an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung zu haben (Urk. 2 Rz 4), legt sie ihre Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dar. Insbesondere nicht dargelegt wird, welches rechtlich geschützte Interesse sie

– neben der Sammlung von Beweisen für die laufenden Zivilverfahren – an der Fortführung des Strafverfahrens aufweist. Mangels sich nach den letzten Entschei- den aufdrängenden Ausführungen zur Legitimation ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Daran ändern auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 nichts (Urk. 51). Dort wird mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ponzi-Schema und späteren Beitritt eines Mittäters ausgeführt, die Beschwer- degegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin geschädigt und sie verfolge auch keine sachfremden Interessen, weil die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren UH190383-O auf die Beschwerde eingetreten sei. Sie führt aus: "Die Beschwerde- führerin hat im Gegenteil ein offensichtliches und legitimes Interesse daran, dass eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten seriös ermittelt wird, da davon ihre Möglichkeit abhängt, den vom mittellosen C._____ uneinbring- lichen Schaden von der Beschuldigten als mögliche Mittäterin oder Gehilfin einzu- fordern" (Urk. 51 S. 2-4). Hierzu ist erneut festzuhalten, dass Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dient, Mängel in der Beschwerdebegründung zu beheben. Die neuen Vorbringen erweisen sich als verspätet und sind unbeachtlich. Wie erwähnt hat die hiesige Kammer die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in späteren Entscheiden als dem von ihr zitierten UH190383-O mehrfach verneint. Entsprechend hätte die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin diese bereits in der Beschwerde darlegen müssen. Ihr einziger Hinweis auf die Teilnahme am Strafverfahren genügt zum Nachweis der

- 9 - Legitimation nicht, nachdem diese bereits in früheren Entscheiden der Kammer ver- neint wurde.

2. Eventualbegründung Im Sinne einer Eventualbegründung ist sodann darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch nicht einzutreten wäre, wenn die in der Eingabe vom 9. Februar 2024 (Urk. 51) vorgebrachten Vorbringen beachtlich wären.

E. 6 November 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis gilt als Mittäter, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Aus- führung des Delikts derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155 E. 2.3.1; BGE 120 IV 271 f. E. 2.c) aa); BGE 108 IV 92 E. I.2.a)). In anderen Entscheiden wird das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit-)beherrscht (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1) Unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwir- kung im Ausführungsstadium zu verstehen (zum Ganzen: TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, vor Art. 24 N 12 f.; BSK StGB I-FORSTER, vor Art. 24 N 7 ff.). Demgegenüber ist nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Ver- brechen oder Vergehen Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Straftat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung

- 12 - des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfe- leistung nicht zur Haupttat gekommen wäre. Auf der anderen Seite muss der Ge- hilfe die Tat insofern fördern, als sein Beitrag die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und sind grundsätzlich vor dem Zi- vilgericht geltend zu machen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person die Möglichkeit, mit einer – spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erklärenden (Art. 118 Abs. 3 StPO) – Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Ein Adhäsionsprozess setzt voraus, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegt (vgl. BGE 145 IV 351 E. 4.3). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG garantiert den Rechtsschutz vor Bundesgericht, wenn die Privat- klägerschaft direkt im Strafverfahren Zivilansprüche anbringen will. Aus diesem Grund ist die im Gesetz umschriebene Auswirkung eines materiellen Strafent- scheids nicht verfahrensübergreifend zu verstehen. Die potentielle Besserstellung in einem späteren Zivilprozess legitimiert nicht zur Beschwerde in Strafsachen (Ur- teil 6B_597/2018 des Bundesgerichts vom 24. September 2018 E. 2.1). Als Zivilan- sprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten also nur Forderungen, die adhäsionsweise im Strafverfahren selber angemeldet wurden, nicht aber sol- che, die separat auf dem Zivilweg verfolgt werden sollen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_137/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.1; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E.1.2).

E. 11 und 13. Juni 2016 über die Probleme der Q._____ informiert und über die Tat- sache, dass es sich dabei um ein Schneeballsystem handle. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 1 rund ein Dutzend Kunden für die Q._____ akquiriert. Im

- 13 - Falle von R._____ im April 2017 habe die Beschwerdegegnerin 1 gewusst, dass die Q._____ Anlegern ihr Geld nicht zurückbezahlt habe. Sie habe gemäss Aussa- gen von C._____ direkte Gelder von Investoren entweder in bar oder auf ihren Kon- ten entgegengenommen. Es sei plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Verschleierung von erhaltenen Geldern von C._____ die Erstellung falscher Invest- ment Reports verlangt habe. C._____ habe von der Sekretärin der Beschwerde- gegnerin 1 die Anweisung erhalten mit dem von vermeintlichen Investoren über- wiesenen Geldern Anwaltsrechnungen der Beschwerdegegnerin 1 und diverse wei- tere Auslagen für sie zu bezahlen (Untersuchungsakten 20801023 m.w.H.). Damit wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 in der Anzeige mit- täterschaftliches Vorgehen oder Beihilfe zur Haupttat vor. C._____ wurde wie ein- gangs erwähnt mittlerweile wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Ur- kundenfälschung verurteilt (vgl. Urk. 51). Die Beschwerdeführerin wäre auch durch die Beschwerdegegnerin 1 geschädigt worden, wenn diese gemäss dem Vorwurf in der Anzeige erst nach der "Investition" der Beschwerdeführerin in das Konstrukt von C._____ als Gehilfin oder Mittäterin in Erscheinung getreten wäre. Gegebe- nenfalls hätte sie geholfen, den endgültigen Schaden mitherbeizuführen. Sie hätte zum Nachteil der Beschwerdeführerin das Anlagekonstrukt länger aufrechterhalten bzw. die rechtzeitige Rückforderung verzögert. Mithin könnte die Beschwerdeführerin durch das beanzeigte Verhalten durch die Beschwerdegegnerin 1 in strafrechtlicher Weise geschädigt worden sein. Indessen laufen derzeit weitere Straf-, Zivil- bzw. Aufsichtsverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin (dazu eingehend die Be- schwerdeführerin in Urk. 2; Urk. 35 N 19). Es geht insbesondere um die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt durch die Beschwerdegegnerin 1 geschädigt werden konnte, denn Letztere macht geltend, sie sei wirtschaftlich Berechtigte am Trust und könne sich nicht selbst geschädigt haben oder mit Geldern des eigenen Treuhänders sich selbst geschädigt haben. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Be- hauptung ist die Überweisung des Betrages durch die Beschwerdeführerin von ei- nem Konto, an dem die Beschwerdegegnerin 1 als wirtschaftlich Berechtigte auftritt (vgl. Urk. 35 S. 10, vgl. 20801020, 71702030).

- 14 - Mithin kann schon im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden, dass in Bezug auf eine allfällige Zivilforderung der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 illiquide Verhältnisse bestehen würden und eine allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen werden müsste. Wie bereits in den oben zitierten Beschlüssen vom 13. Dezember 2021 festgehal- ten, scheint es der Beschwerdeführerin bei ihren Anträgen weiter im Grunde darum zu gehen, Beweise gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu sammeln. Die strafpro- zessuale Beschwerde ist – wie bereits erwähnt – zur Durchsetzung eines solchen (tatsächlichen) Interesses indessen nicht zulässig (UH210193 E 1.3). Die potenti- elle Besserstellung in einem späteren Zivilprozess legitimiert nicht zur Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_597/2018 des Bundesgerichts vom 24. September 2018 E. 2.1). Es besteht mithin – auch unter Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 9. Februar 2024 – im vorliegenden Fall kein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Be- schwerdegegnerin 1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwerdeführerin (aus der Prozesskaution) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.– festzuset- zen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Entschädigung der beschul- digten Person bei Offizialdelikten aus der Staatskasse zu erfolgen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Was jedoch den Aufwand der anwaltlichen Verteidigung der Beschwer- degegnerin 1 anbelangt, so ist diesbezüglich die unterliegende Beschwerdeführerin

- 15 - dennoch entschädigungspflichtig, da auf die Beschwerde betreffend die Beschwer- degegnerin 1 – wie ausgeführt – mangels rechtsgenügender Begründung der Le- gitimation nicht einzutreten ist, was der Entbindung der unterliegenden Privatklä- gerschaft von der Entschädigungspflicht entgegensteht, ist doch diesbezüglich dementsprechend nicht von einem latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfol- gungsinteresse auszugehen. Damit hat die Beschwerdeführerin der Beschwerde- gegnerin 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS ZH215.3) ist die Höhe der an die Beschwerdegegnerin 1 zu leistenden Prozes- sentschädigungen auf Fr. 1'800.– festzusetzen und ebenfalls aus der Prozesskau- tion zu leisten. Eine Mehrwertsteuer wurde nicht gefordert (vgl. Urk. 2 S. 3) und ist daher auch nicht zuzusprechen.

- 16 - Es wird beschlossen:

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab von der geleisteten Kaution bezogen.
  3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. Der Betrag wird von der Kaution bezogen und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ von der Gerichtskasse überwiesen.
  4. Im Restbetrag wird die geleistete Kaution der Beschwerdeführerin zurücker- stattet unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.
  5. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden  der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Vertreter der Beschwerdegegnerin 1, dreifach, für sich und zuhan-  den der Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 
  6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Be¬stim¬mungen des Bundesgerichtsgeset- zes. - 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230137-O/U/BEE Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. C. Gerwig, Ersatzoberrichter lic. iur. Th. Vesely und Gerichtsschrei- berin lic. iur. U. Siegl Beschluss vom 3. Oktober 2024 in Sachen A._____ Ltd., Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gegen

1. B._____,

2. Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, Beschwerdegegnerinnen 1 verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 29. März 2023 Erwägungen: I. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte gegen C._____ eine Strafun- tersuchung wegen Betrugs zum Nachteil von A._____ Ltd. und weiteren Personen.

- 2 - Am 7. August 2019 reichte die A._____ Ltd. (Beschwerdeführerin) gegen B._____ (Beschwerdegegnerin 1) Strafanzeige ein wegen Betrugs etc.(Urk. 2 08 01 023 ff.). In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen die Be- schwerdegegnerin 1, weil sie an den Tathandlungen von C._____ beteiligt sein könnte (Untersuchungsakten 10102001). Am 29. März 2023 erhob die Staatsanwaltschaft beim Bezirksgericht Zürich An- klage gegen C._____ (Untersuchungsakten 00001001). Mit Verfügungen dessel- ben Tages ordnete sie die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschwerde- gegnerin 1 wegen Erpressung (Untersuchungsakten 00001162) und wegen ge- werbsmässigen Betrugs etc. an (Untersuchungsakten 00001151 = Urk. 3/1). Mit Eingabe vom 17. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Be- schwerde gegen die Einstellungsverfügung betreffend Betrug etc. und stellte fol- gende Anträge (Urk. 2): "1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich im Verfahren … vom 29. März 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, die Strafuntersuchung gegen B._____ weiterzuführen;

2. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, den folgenden Beweisanträgen der Privatklägerin nachzukommen: 2.1. Es sei die Mail-Korrespondenz zwischen B._____ und D._____ zu edieren und D._____ dazu zu befragen; 2.2. Es seien die folgenden Personen als Zeugen respektive Auskunftspersonen einzuvernehmen; E._____  F._____  G._____  H._____  Prof. I._____  J._____  K._____ 

- 3 - L._____  M._____  N._____  O._____  P._____  2.3. Es sei zur Klärung des Tatbeitrags der Beschuldigten B._____ eine Konfron- tationseinvernahme der Beschuldigten C._____ und B._____ zu den mit den Eingaben der Privatklägerin vom 13. Juni, 4. Juli und 5. August 2022 einge- reichten Beweismittel durchzuführen, eventualiter seien die Beschuldigten einzeln zu diesen Dokumenten zu befragen; 2.4. Es seien die Bankunterlagen der in act. 20801023 ff. und act. 20801153 ff. genannten Bankkonten der Beschuldigten bei den betreffenden Instituten zu edieren. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerde- gegner." Der mit Verfügung vom 3. Mai 2023 für das Beschwerdeverfahren einverlangte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.– wurde fristgerecht geleistet (Urk. 5, Urk. 8). Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 nahm die Staatsanwaltschaft innert Frist Stellung zur Beschwerde und beantragte Folgendes (Urk. 22): "1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

2. Eventualiter sei die Beschwerde und die darin enthaltenen Beweisanträge vollumfänglich abzuweisen.

3. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin." Mit Eingabe vom 30. Oktober 2023 nahm die Beschwerdegegnerin 1 innert (er- streckter) Frist Stellung zur Beschwerde und beantragte Folgendes (Urk. 35): "(1) Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 17. April 2023 sei vollumfäng- lich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

- 4 - (2) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh- rerin." Die Beschwerdegegnerin 1 reichte mit Eingabe vom 29. November 2023 das Ur- teilsdispositiv der 9. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 8. November 2023 betreffend die erstinstanzliche Verurteilung von C._____ ins Recht (Urk. 42, Urk. 43). Mit Eingabe vom 5. Februar 2024 reichte sie das begründete Urteil nach (Urk. 47, Urk. 50). Gemäss diesem Urteil wurde C._____ am 8. November 2023 des gewerbsmässigen Betrugs i.S.v. Art. 146 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 aStGB sowie der mehrfachen Urkundenfälschung i.S.v. Art. 251 Ziff. 1 StGB schul- dig gesprochen. Er wurde mit 6 Jahren Freiheitsstrafe bestraft. Vom Vorwurf des gewerbsmässigen Betrugs zum Nachteil der Privatkläger 2, 5 und 18 wurde C._____ freigesprochen (Urk. 50 Disp. Ziff. 1-3). Das Schadenersatzbegehren von B._____ (Privatklägerin 46 und heutige Beschwerdegegnerin 1) über rund USD 4.2 Mio. und rund EUR 2.5 Mio. wurde abgewiesen (Urk. 50 Disp. Ziff. 13 g)). C._____ wurde verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine Prozessentschädigung von Fr. 650.– zu bezahlen (Disp. Ziff. 20 aa)), was deutlich unter der geforderten Prozes- sentschädigung von Fr. 89'153.58 lag (vgl. Urk. 50 S. 21). Mit Eingabe vom 9. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin zu den Eingaben der Beschwerdegegnerinnen Stellung (Urk. 51). In Anwendung von Art. 390 Abs. 3 StPO wurde auf einen 2. Schriftenwechsel und auf die Zustellung dieser Eingabe verzichtet. Diese Eingabe den Beschwerdegegnerinnen ist mit dem Entscheid zu- zustellen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird der vorliegende Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt (vgl. Urk. 6 S. 3). II.

1. Beschwerdelegitimation 1.1. Standpunkte der Parteien

- 5 - Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 1 machen kurz zusammen- gefasst geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, da die Beschwerdefüh- rerin zur Beschwerde nicht legitimiert sei. C._____ habe der Beschwerdegegnerin 1 nach seinen Aussagen ab dem 23. Juni 2016, spätestens aber im August 2016 von seinen finanziellen Engpässen erzählt. Die "Investition" der Beschwerdeführe- rin in das betrügerische Q._____-Konstrukt von C._____ sei aber vorher erfolgt. Die Beschwerdegegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin nie zu einer "Investition" ermutigt, überzeugt oder gar gedrängt. Selbst wenn sie später erfahren hätte, dass C._____ ein Schneeballsystem betreibe, was nicht zutreffe, hätte sie gegenüber der Beschwerdeführerin keine Straftat begangen. C._____ habe die Zivilforderung der Beschwerdeführerin anerkannt. Die Motivation für die Beschwerde bestehe darin, die Beschwerdegegnerin 1 ebenfalls für die Zivilforderung belangen zu kön- nen. Die strafprozessuale Beschwerde sei zur Durchsetzung eines solchen Inter- esses jedoch nicht zulässig (vgl. Urk. 22 S. 2, Urk. 35 S. 5 ff.). Die Beschwerdegegnerin 1 macht weiter geltend, die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsschutzinteresse an einer Strafverfolgung. Weiter sei die Beschwerde- gegnerin 1 die wirtschaftlich Berechtigte an den Geldern, welche die Beschwerde- führerin in das Konstrukt investiert habe, weshalb die Beschwerdeführerin nicht ge- schädigt sei. Hinsichtlich der treuhänderisch gehaltenen Vermögenswerte könne der Treuhänder gegenüber dem Treugeber keine Vermögensdelikte geltend ma- chen (Urk. 35 S. 6). Mit der Beschwerde wird zur Legitimation einzig ausgeführt: "Die Beschwerdefüh- rerin hat als Privatklägerin und Geschädigte am Verfahren … teilgenommen. Sie hat deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestrafung der Beschwer- degegnerin und damit an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung" (Urk. 2 Rz 4). Weitere Ausführungen zur Beschwerdelegitimation finden sich in der Be- schwerde nicht. Mit der Stellungnahme zu den Beschwerdeantworten vom 9. Februar 2024 legt die Beschwerdeführerin ihre Legitimation erstmals eingehend dar. Sie bringt vor, mit dem betrügerisches Anlagesystem liege ein Tatkomplex vor, der auch nachträglich durch unterstützende Handlungen eines Gehilfen gefördert werden könne. Helfe

- 6 - ein ursprünglich gutgläubiger Investor dem Betreiber eines Schneeballsystems bei der Aufrechterhaltung, obwohl er gewusst habe oder hätte erkennen müssen, dass ein solches vorliege, sei er wegen Gehilfenschaft oder allenfalls Mittäterschaft straf- bar (Urk. 51 S. 3). 1.2. Rechtliches Nach Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und be- gründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Verlangt die StPO, dass das Rechtsmittel begründet wird, so hat die Person oder die Behörde, die das Rechts- mittel ergreift, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht (lit. a), welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (lit. b) und welche Beweismittel sie anruft (lit. c). Dabei hat die beschwerdeführende Person insbesondere auch ihr rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 382 StPO darzulegen, sofern dieses nicht offensichtlich gegeben ist (Urteil 1B_55/2021, 1B_57/2021 des Bundesgerichts vom 25. August 2021 E. 4.1. m.w.H.). Eine von einer Strafuntersuchung betroffene Person ist zur Erhebung einer straf- prozessualen Beschwerde legitimiert, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Person muss darlegen, dass der angefoch- tene Entscheid eine Rechtsnorm verletzt, die den Schutz ihrer Interessen bezweckt und ihr ein subjektives Recht einräumt. Ein bloss tatsächliches oder bloss mittelba- res Interesse genügt nicht (BGE 145 IV 161 E. 3.1; SCHMID/JOSITSCH, Praxiskom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2018, Art. 382 N. 1 f.). Zudem muss das rechtlich geschützte Interesse im Zeitpunkt des Beschwerdeent- scheids noch aktuell sein. Vorbehalten bleiben öffentliche Interessen an der Beur- teilung des Rechtsmittels, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist und eine Prüfung im Einzelfall nie möglich wäre (LIEBER, in: Zürcher Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 382 N. 13).

- 7 - Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung reicht es insbesondere im Rahmen einer Beschwerde gegen die Zulassung der Privatklägerschaft nicht aus, sich auf gesetzliche Bestimmungen oder die Argumente in der Sache zu berufen, aus denen sich zwangsläufig ein unmittelbares Interesse an der Prüfung des angefochtenen Status ergeben soll. Dies gilt umso mehr, wenn die aufgeworfenen Fragen von ei- ner gewissen Komplexität sind oder wenn der rechtserhebliche Sachverhalt noch unklar ist (Urteile des Bundesgerichts 1B_304/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1; 1B_317/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.4). Gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO kann die Rechtsmittelinstanz eine Eingabe zur Ver- besserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurückweisen. Die Bestimmung dient jedoch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht dazu, Mängel in der ursprünglichen Beschwerdebegründung zu beheben (Urteil 6B_1162/2016 des Bundesgerichts vom 27. April 2017, E. 2.7). 1.3. Würdigung Die Frage der Legitimation der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin zur Be- schwerde im Strafverfahren gegen C._____ bzw. die ebenfalls beschuldigte Be- schwerdegegnerin 1 war bereits mehrfach Gegenstand früherer Beschwerdever- fahren. In den Beschlüssen der hiesigen Kammer vom 13. Dezember 2021 (UH210212-O und UH210193-O) wurde auf die Beschwerden der Beschwerdefüh- rerin jeweils zufolge fehlender Legitimation nicht eingetreten. Insbesondere wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin in jenen Verfahren habe durchblicken lassen, dass es ihr im Grunde darum gehe, Beweise gegen B._____ (die heutige Beschwerdegegnerin 1) zu sammeln, die aufgrund des Geständnisses von C._____ vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Beschwerdeführerin entlastet worden sei und deshalb nur zivilrechtlich belangt werden könne. Die hiesige Kam- mer erwog, die strafprozessuale Beschwerde sei zur Durchsetzung eines solchen (tatsächlichen) Interesses nicht zulässig (UH210212-O E. 1.3 und UH210193-O E. 1.3). Diese Entscheide erwuchsen in Rechtskraft. Unter diesen Umständen, namentlich der mehrfachen Verneinung der Beschwer- delegitimation durch die hiesige Kammer in früheren Beschwerdeverfahren im glei-

- 8 - chen Sachverhalt, bestand offensichtlich Anlass für die Beschwerdeführerin, mit der vorliegenden Beschwerde die Beschwerdelegitimation darzulegen. Soweit die nach wie vor anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit der aktuellen Be- schwerde lediglich ausführt, als Privatklägerin und Geschädigte am Verfahren … teilgenommen und deshalb ein rechtlich geschütztes Interesse an der Bestrafung der Beschwerdegegnerin 1 und damit an der Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung zu haben (Urk. 2 Rz 4), legt sie ihre Beschwerdelegitimation nicht hinreichend dar. Insbesondere nicht dargelegt wird, welches rechtlich geschützte Interesse sie

– neben der Sammlung von Beweisen für die laufenden Zivilverfahren – an der Fortführung des Strafverfahrens aufweist. Mangels sich nach den letzten Entschei- den aufdrängenden Ausführungen zur Legitimation ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten. Daran ändern auch die Ausführungen in der Stellungnahme vom 9. Februar 2024 nichts (Urk. 51). Dort wird mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Ponzi-Schema und späteren Beitritt eines Mittäters ausgeführt, die Beschwer- degegnerin 1 habe die Beschwerdeführerin geschädigt und sie verfolge auch keine sachfremden Interessen, weil die hiesige Kammer im Beschwerdeverfahren UH190383-O auf die Beschwerde eingetreten sei. Sie führt aus: "Die Beschwerde- führerin hat im Gegenteil ein offensichtliches und legitimes Interesse daran, dass eine mögliche strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beschuldigten seriös ermittelt wird, da davon ihre Möglichkeit abhängt, den vom mittellosen C._____ uneinbring- lichen Schaden von der Beschuldigten als mögliche Mittäterin oder Gehilfin einzu- fordern" (Urk. 51 S. 2-4). Hierzu ist erneut festzuhalten, dass Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dient, Mängel in der Beschwerdebegründung zu beheben. Die neuen Vorbringen erweisen sich als verspätet und sind unbeachtlich. Wie erwähnt hat die hiesige Kammer die Be- schwerdelegitimation der Beschwerdeführerin in späteren Entscheiden als dem von ihr zitierten UH190383-O mehrfach verneint. Entsprechend hätte die anwaltlich ver- tretene Beschwerdeführerin diese bereits in der Beschwerde darlegen müssen. Ihr einziger Hinweis auf die Teilnahme am Strafverfahren genügt zum Nachweis der

- 9 - Legitimation nicht, nachdem diese bereits in früheren Entscheiden der Kammer ver- neint wurde.

2. Eventualbegründung Im Sinne einer Eventualbegründung ist sodann darauf hinzuweisen, dass auf die Beschwerde auch nicht einzutreten wäre, wenn die in der Eingabe vom 9. Februar 2024 (Urk. 51) vorgebrachten Vorbringen beachtlich wären. 2.1. Rechtliches Gemäss Art. 146 Abs. 1 StGB macht sich des Betruges schuldig, wer in der Ab- sicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vor- spiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt. Handelt der Täter gewerbsmässig, wird er mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Art. 146 Abs. 2 StGB). Der Tatbestand des Betruges zeichnet sich als "Beziehungsdelikt" dadurch aus, dass der Täter das Opfer durch motivierende, kommunikative Einwirkung dazu ver- anlasst, sich selbst durch die Vornahme einer Vermögensverfügung zugunsten des Täters oder eines Dritten zu schädigen. Angriffsmittel des Betruges ist die arglistige, d.h. die mit einer gewissen Raffinesse oder Durchtriebenheit vorgenommene Täu- schung. Diese muss beim Verfügungsberechtigten einen Irrtum hervorrufen, wel- cher ihn zu einer Vermögensverfügung bewegt, wodurch jener sich selbst bzw. das seiner tatsächlichen Verfügung unterliegende Vermögen eines Dritten unmittelbar schädigt. Ein Vermögensschaden liegt vor, wenn das Vermögen des Täuschungs- opfers nach Vornahme der irrtumsbedingten Vermögensverfügung in seinem Ge- samtwert – durch Verringerung der Aktiven oder Vermehrung der Passiven – tat- sächlich vermindert ist. Das ist auch der Fall, wenn das Vermögen in einem Masse gefährdet wird, dass es in seinem wirtschaftlichen Wert herabgesetzt ist, mithin wenn der Gefährdung im Rahmen einer sorgfältigen Bilanzierung durch Wertbe- richtigung oder Rückstellung Rechnung getragen werden muss. Der Betrug ist mit

- 10 - Eintritt des Vermögensschadens vollendet. Beendet ist er mit der Erlangung des Vorteils, d.h. mit Eintritt der Bereicherung (Urteil 6B_97/2019 des Bundesgerichts vom 6. November 2019 E. 2.1.1 m.w.H.). Im Bereich des Kapitalanlagemarktes wird von einem Schneeball-Anlagesystem bzw. Ponzi-Schema gesprochen, wenn Kunden zur Investition unter der Vorspie- gelung verleitet werden, ihr Vermögen werde durch Anlage in angeblich lukrative Börsengeschäfte mit aussergewöhnlich hohen Renditen – oftmals bei gleichzeitiger grosser, wenn nicht gar absoluter Sicherheit – verwaltet und vermehrt, ihre Einla- gen in Wirklichkeit aber nicht oder nur in geringem Ausmass angelegt und Zins-, Rendite- oder Kapitalrückzahlungen lediglich aus den von angeworbenen Neukun- den einbezahlten Anlagegeldern finanziert werden. Der Investition der Neukunden steht somit keine werthaltige Gegenforderung gegenüber. Dies wird grundsätzlich auch für die ersten Anleger bejaht, auch wenn für diese bis zum Zusammenbruch des Systems faktisch eine gewisse Chance besteht, ihr Kapital zurückzuerhalten und die versprochenen Gewinne zu erzielen. Da die Aussicht auf Rückzahlung in- des allein vom weiteren Erfolg des auf Täuschung aufgebauten Systems bzw. vom Eingang weiterer Gelder abhängt, erwerben auch diese nur eine unsichere Chance auf Rückzahlung und Zinsgewinn. Die schadensgleiche Gefährdung ihrer Forde- rung wird durch diese faktische Chance nicht aufgehoben. Allfälligen später geleis- teten Rückzahlungen kommt daher der Charakter blosser Schadenswiedergutma- chungen zu. Die Rückzahlungsforderungen der Anleger sind mithin von Beginn weg erheblich gefährdet und infolgedessen in ihrem wirtschaftlichen Wert wesent- lich herabgesetzt. Damit ist für die jeweiligen Anleger bereits mit der Vermögens- disposition ein Schaden eingetreten, da der Ist-Bestand der Anlagegelder nur einen Bruchteil des Soll-Bestands beträgt (Urteil 6B_97/2019 des Bundesgerichts vom

6. November 2019, E. 2.1.1 m.w.H.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist bei einem Anlagebetrug der Ver- mögensschaden im Sinne eines Gefährdungsschadens schon mit Einzahlung des Kundengelder eingetreten und der Betrug insofern vollendet. Das Bundesgericht betrachtet bei Schneeballsystemen jedoch das Anlagesystem als Gesamtkomplex. Die verschiedenen deliktischen Handlungen, die durch Täuschung erlangten Ein-

- 11 - zahlungen wie auch die vermeintlichen Rendite- und Kapitalrückzahlungen, würden gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht nur der betrügerischen Erlan- gung eines Vermögenswerts von einem Täuschungsopfer dienen, sondern stets auch der Aufrechterhaltung des betrügerischen Geschäftsmodells als Ganzes. Die Bewahrung dieses Systems erfordere die Anwerbung weiterer Kunden. Mit ver- meintlichen Ausschüttungen würden die Geschädigten im Irrtum einer ordnungsge- mässen Geschäftstätigkeit bestärkt und es werde ihnen der wahre Charakter des Geschäftsmodells verschleiert. Dadurch würden sie daran gehindert, ihre investier- ten Gelder rechtzeitig zurückzufordern. Das System breche erst zusammen, wenn entweder eine grössere Anzahl von Anlegern versuche, ihre durch Ausschüttungen dezimierten Einlagen zurückzuerhalten oder wenn es nicht mehr gelinge, neue Kunden zu akquirieren, so dass keine Mittel für die Befriedigung der früheren Anle- ger mehr zufliessen. Entsprechend könne derjenige, der den endgültigen Schaden mitherbeiführe, über die Vollendung hinaus Gehilfe sein, weil er bei der tatbeständ- lichen Schädigungshandlung mitwirke (Urteil 6B_97/2019 des Bundesgerichts vom

6. November 2019 E. 3.4.3 m.w.H.). Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis gilt als Mittäter, wer in einer Weise bei der Entschliessung, Planung oder Ausführung eines Delikts mit anderen Tätern zu- sammenwirkt, dass er als Hauptbeteiligter anzusehen ist. Wesentlich ist, dass der Tatbeitrag nach den Umständen des konkreten Falls und dem Tatplan für die Aus- führung des Delikts derart wesentlich ist, dass sie mit ihm steht oder fällt (vgl. BGE 135 IV 155 E. 2.3.1; BGE 120 IV 271 f. E. 2.c) aa); BGE 108 IV 92 E. I.2.a)). In anderen Entscheiden wird das Kriterium der Tatherrschaft betont. Demgemäss gilt als Mittäter, wer das deliktische Geschehen (mit-)beherrscht (BGE 130 IV 66 E. 9.2.1) Unter Mitherrschaft ist dabei jede arbeitsteilige, für den Erfolg wesentliche Mitwir- kung im Ausführungsstadium zu verstehen (zum Ganzen: TRECHSEL/JEAN-RICHARD, Praxiskommentar StGB, vor Art. 24 N 12 f.; BSK StGB I-FORSTER, vor Art. 24 N 7 ff.). Demgegenüber ist nach Art. 25 StGB als Gehilfe strafbar, wer zu einem Ver- brechen oder Vergehen Hilfe leistet. Nach der Rechtsprechung gilt als Hilfeleistung jeder kausale Beitrag, der die Straftat fördert, sodass sich diese ohne Mitwirkung

- 12 - des Gehilfen anders abgespielt hätte. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Hilfe- leistung nicht zur Haupttat gekommen wäre. Auf der anderen Seite muss der Ge- hilfe die Tat insofern fördern, als sein Beitrag die Erfolgschancen der tatbestands- erfüllenden Handlung erhöht (BGE 120 IV 265 E. 2c). Zivilansprüche haben ihren Grund im Zivilrecht und sind grundsätzlich vor dem Zi- vilgericht geltend zu machen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1). Alternativ dazu hat die geschädigte Person die Möglichkeit, mit einer – spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens zu erklärenden (Art. 118 Abs. 3 StPO) – Zivilklage adhäsionsweise im Strafverfahren privatrechtliche Ansprüche geltend zu machen, die sie aus der Straftat ableitet. Ein Adhäsionsprozess setzt voraus, dass keine anderweitige Rechtshängigkeit vorliegt (vgl. BGE 145 IV 351 E. 4.3). Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG garantiert den Rechtsschutz vor Bundesgericht, wenn die Privat- klägerschaft direkt im Strafverfahren Zivilansprüche anbringen will. Aus diesem Grund ist die im Gesetz umschriebene Auswirkung eines materiellen Strafent- scheids nicht verfahrensübergreifend zu verstehen. Die potentielle Besserstellung in einem späteren Zivilprozess legitimiert nicht zur Beschwerde in Strafsachen (Ur- teil 6B_597/2018 des Bundesgerichts vom 24. September 2018 E. 2.1). Als Zivilan- sprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten also nur Forderungen, die adhäsionsweise im Strafverfahren selber angemeldet wurden, nicht aber sol- che, die separat auf dem Zivilweg verfolgt werden sollen (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_137/2020 vom 15. Juli 2020 E. 1.1; 6B_1247/2019 vom 3. Juni 2020 E.1.2). 2.2. Würdigung Mit ihrer Strafanzeige vom 7. August 2019 machte die Beschwerdeführerin zusam- mengefasst geltend, gegen die Beschwerdegegnerin 1 seien Ermittlungen zu füh- ren zur Abklärung einer allfälligen Mittäterschaft oder Gehilfenschaft bei den C._____ vorgeworfenen Taten. Sie werde von Letzterem belastet. So habe er in der Untersuchung ausgesagt, er habe die Beschwerdegegnerin 1 zwischen dem

11. und 13. Juni 2016 über die Probleme der Q._____ informiert und über die Tat- sache, dass es sich dabei um ein Schneeballsystem handle. In der Folge habe die Beschwerdegegnerin 1 rund ein Dutzend Kunden für die Q._____ akquiriert. Im

- 13 - Falle von R._____ im April 2017 habe die Beschwerdegegnerin 1 gewusst, dass die Q._____ Anlegern ihr Geld nicht zurückbezahlt habe. Sie habe gemäss Aussa- gen von C._____ direkte Gelder von Investoren entweder in bar oder auf ihren Kon- ten entgegengenommen. Es sei plausibel, dass die Beschwerdegegnerin 1 zwecks Verschleierung von erhaltenen Geldern von C._____ die Erstellung falscher Invest- ment Reports verlangt habe. C._____ habe von der Sekretärin der Beschwerde- gegnerin 1 die Anweisung erhalten mit dem von vermeintlichen Investoren über- wiesenen Geldern Anwaltsrechnungen der Beschwerdegegnerin 1 und diverse wei- tere Auslagen für sie zu bezahlen (Untersuchungsakten 20801023 m.w.H.). Damit wirft die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin 1 in der Anzeige mit- täterschaftliches Vorgehen oder Beihilfe zur Haupttat vor. C._____ wurde wie ein- gangs erwähnt mittlerweile wegen gewerbsmässigen Betrugs und mehrfacher Ur- kundenfälschung verurteilt (vgl. Urk. 51). Die Beschwerdeführerin wäre auch durch die Beschwerdegegnerin 1 geschädigt worden, wenn diese gemäss dem Vorwurf in der Anzeige erst nach der "Investition" der Beschwerdeführerin in das Konstrukt von C._____ als Gehilfin oder Mittäterin in Erscheinung getreten wäre. Gegebe- nenfalls hätte sie geholfen, den endgültigen Schaden mitherbeizuführen. Sie hätte zum Nachteil der Beschwerdeführerin das Anlagekonstrukt länger aufrechterhalten bzw. die rechtzeitige Rückforderung verzögert. Mithin könnte die Beschwerdeführerin durch das beanzeigte Verhalten durch die Beschwerdegegnerin 1 in strafrechtlicher Weise geschädigt worden sein. Indessen laufen derzeit weitere Straf-, Zivil- bzw. Aufsichtsverfahren zwischen der Beschwerdegegnerin 1 und der Beschwerdeführerin (dazu eingehend die Be- schwerdeführerin in Urk. 2; Urk. 35 N 19). Es geht insbesondere um die Frage, ob die Beschwerdeführerin überhaupt durch die Beschwerdegegnerin 1 geschädigt werden konnte, denn Letztere macht geltend, sie sei wirtschaftlich Berechtigte am Trust und könne sich nicht selbst geschädigt haben oder mit Geldern des eigenen Treuhänders sich selbst geschädigt haben. Ein Indiz für die Richtigkeit dieser Be- hauptung ist die Überweisung des Betrages durch die Beschwerdeführerin von ei- nem Konto, an dem die Beschwerdegegnerin 1 als wirtschaftlich Berechtigte auftritt (vgl. Urk. 35 S. 10, vgl. 20801020, 71702030).

- 14 - Mithin kann schon im heutigen Zeitpunkt festgestellt werden, dass in Bezug auf eine allfällige Zivilforderung der Beschwerdeführerin im Falle einer Verurteilung der Beschwerdegegnerin 1 illiquide Verhältnisse bestehen würden und eine allfällige Zivilforderung auf den Zivilweg verwiesen werden müsste. Wie bereits in den oben zitierten Beschlüssen vom 13. Dezember 2021 festgehal- ten, scheint es der Beschwerdeführerin bei ihren Anträgen weiter im Grunde darum zu gehen, Beweise gegen die Beschwerdegegnerin 1 zu sammeln. Die strafpro- zessuale Beschwerde ist – wie bereits erwähnt – zur Durchsetzung eines solchen (tatsächlichen) Interesses indessen nicht zulässig (UH210193 E 1.3). Die potenti- elle Besserstellung in einem späteren Zivilprozess legitimiert nicht zur Beschwerde in Strafsachen (Urteil 6B_597/2018 des Bundesgerichts vom 24. September 2018 E. 2.1). Es besteht mithin – auch unter Berücksichtigung der Eingabe der Beschwerdefüh- rerin vom 9. Februar 2024 – im vorliegenden Fall kein rechtlich geschütztes Inter- esse an der Beschwerde gegen die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Be- schwerdegegnerin 1. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist demnach abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. III. Ausgangsgemäss hat die mit ihrer Beschwerde unterliegende Beschwerdeführerin (aus der Prozesskaution) die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Beachtung der Bemessungskriterien von § 2 Abs. 1 lit. b- d GebV OG (Bedeutung des Falls, Zeitaufwand des Gerichts, Schwierigkeit des Falls) und § 17 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'500.– festzuset- zen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung hat die Entschädigung der beschul- digten Person bei Offizialdelikten aus der Staatskasse zu erfolgen (BGE 147 IV 47 E. 4.2.6). Was jedoch den Aufwand der anwaltlichen Verteidigung der Beschwer- degegnerin 1 anbelangt, so ist diesbezüglich die unterliegende Beschwerdeführerin

- 15 - dennoch entschädigungspflichtig, da auf die Beschwerde betreffend die Beschwer- degegnerin 1 – wie ausgeführt – mangels rechtsgenügender Begründung der Le- gitimation nicht einzutreten ist, was der Entbindung der unterliegenden Privatklä- gerschaft von der Entschädigungspflicht entgegensteht, ist doch diesbezüglich dementsprechend nicht von einem latent fortbestehenden öffentlichen Strafverfol- gungsinteresse auszugehen. Damit hat die Beschwerdeführerin der Beschwerde- gegnerin 1 eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (Art. 436 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 432 Abs. 1 StPO analog). In Anwendung von § 19 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b-e der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS ZH215.3) ist die Höhe der an die Beschwerdegegnerin 1 zu leistenden Prozes- sentschädigungen auf Fr. 1'800.– festzusetzen und ebenfalls aus der Prozesskau- tion zu leisten. Eine Mehrwertsteuer wurde nicht gefordert (vgl. Urk. 2 S. 3) und ist daher auch nicht zuzusprechen.

- 16 - Es wird beschlossen:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'500.– festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und vorab von der geleisteten Kaution bezogen.

3. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von Fr. 1'800.– zu bezahlen. Der Betrag wird von der Kaution bezogen und Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ von der Gerichtskasse überwiesen.

4. Im Restbetrag wird die geleistete Kaution der Beschwerdeführerin zurücker- stattet unter Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche des Staates.

5. Schriftliche Mitteilung an: den Vertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und zuhanden  der Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Vertreter der Beschwerdegegnerin 1, dreifach, für sich und zuhan-  den der Beschwerdegegnerin (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, ad … (gegen Empfangs-  bestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch). 

6. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesge- richtsgesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Be- schwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Be¬stim¬mungen des Bundesgerichtsgeset- zes.

- 17 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 3. Oktober 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. U. Siegl