Erwägungen (15 Absätze)
E. 1 Die Stadt A._____, Sozialabteilung (nachfolgend: Beschwerdeführerin), er- stattete mit Schreiben vom 29. November 2021 und 14. Februar 2022 Strafan- zeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Urk. 14/1, Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 31. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5).
E. 2 Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner anhand zu nehmen; unter Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft und des Beschwer- degegners.
E. 3 Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2023 auf eine Stel- lungnahme (Urk. 13). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 15. Mai 2023 auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweisen und beantragen, die Beschwerde sei nicht gutzuheissen (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin liess sich nach Zustellung der Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwer- degegners (vgl. Urk. 19) nicht mehr vernehmen.
E. 4 Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen.
- 3 -
E. 5 Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b.). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 29. No- vember 2021 und 14. Februar 2022 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe erstattet. Dem Beschwerdegegner werde in diesem Zusammenhang zur Last gelegt, gegenüber der Beschwerdeführerin, von welcher der Beschwer- degegner Sozialhilfe bezogen habe, erzieltes Erwerbseinkommen und weitere Einkünfte von Juni 2021 bis und mit Oktober 2021 im Betrag von insgesamt Fr. 7'084.30 verschwiegen zu haben. Das solle dazu geführt haben, dass dem Beschwerdegegner in diesem Betrag zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden sei (Urk 5 S. 1). Wie die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 29. November 2021 selber angegeben habe, habe sich der Beschwerdegegner im Rahmen der halbjährlichen Kontrolle am 13. September 2021 telefonisch gemeldet und ange-
- 4 - geben, in den Monaten Juli und September 2021 temporär gearbeitet und damit ein Einkommen von Fr. 1'800.– erzielt zu haben. Bei der schriftlichen Selbstdekla- ration der Halbjahreskontrolle vom 21. September 2021 habe der Beschwerde- gegner ein erzieltes Einkommen von Fr. 3'235.– angegeben. Auf Aufforderung durch die Sozialberatung habe der Beschwerdegegner entsprechende Lohnab- rechnungen und Kontoauszüge eingereicht. Auf den Kontoauszügen hätten sich TWINT-Einnahmen und Gewinne aus Online-Casino-Spielen gezeigt. Am
30. September 2021 habe der Beschwerdegegner schriftlich und telefonisch wei- tere Auskünfte zu seinen Einkünften erteilt. Aufgrund der Angaben und einge- reichten Belege des Beschwerdegegners habe berechnet werden können, was der Beschwerdegegner zu viel an Sozialhilfegeldern bezogen habe. Gemäss Er- gänzung zur Strafanzeige vom 14. Februar 2022 habe der Beschwerdegegner am
22. November 2021 einen Kontoauszug eingereicht, aus welchem Einnahmen aus dem Monat Oktober 2021 hervorgehen würden, welche der Beschwerdegeg- ner zuvor nicht deklariert habe. Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, die Angaben des Beschwerdegegners, wonach er die erzielten Einnahmen von sich aus gegenüber dem Sozialamt ange- geben und dem Sozialamt jeweils die benötigten Kontoauszüge, Lohnabrechnun- gen und sonstigen Belege eingereicht habe, würden damit durch die in der Straf- anzeige gemachten Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt. Dasselbe ergebe sich aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der Beschwerde- führerin. Das zeige auf, dass der Beschwerdegegner seine Einnahmen zwar nicht sofort gemeldet habe, dies aber in einem zeitlich zumutbaren Rahmen nachgeholt und jeweils alle von ihm eingeforderten Auskünfte erteilt und dazu Belege wie Kontoauszüge und Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt habe. Dieses Ver- halten des Beschwerdegegners zeige auf, dass es ihm nicht darum gegangen sei, die Behörden über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen oder im Unklaren zu lassen. Damit sei der Straftatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB nicht erfüllt. Temporäre Arbeitseinsätze dürften zudem zwangsläufig dazu führen, dass bereits ausgerichtete Sozialhilfegelder nachträglich zurückbezahlt werden müss- ten. Es stehe doch jeweils erst am Ende eines Monats – und damit nach der be-
- 5 - reits erfolgten Auszahlung der Sozialhilfegelder für den betreffenden Monat – fest, wie viel Einkommen mit einem temporären Einsatz habe erzielt werden können. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht ge- geben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an- hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 2).
3. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst gel- tend machen, das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_1033 [recte wohl: 6B_1033/2019] vom 4. Dezember 2019 festgehalten, dass Art. 148a Abs. 1 StGB dann anwendbar sei, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben sei. Da Art. 148a StGB keine Arglist voraussetze, sei auch die Rechtsprechung zu Art. 146 StGB in Bezug auf die Begehung des Tatbestands durch Verschweigen nicht anwendbar. Dabei halte das Bundesgericht in E. 4.5.2 zudem fest, der Tat- bestand erfasse jede Täuschung. Sie könne durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches passives Verhalten sei etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlasse, dass sich seine Lage verändert bzw. verbessert habe. Die kantonalen Sozialhilfegesetze würden einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht auferlegen, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Der Betreffende müsse Unterlagen vorle- gen, welche zur Aufklärung der Situation erforderlich seien und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Das Bundesgericht habe ferner festgehalten, dass nach dem Gesetz der Grundsatz gelte, dass alle leistungsrelevanten Tatsa- chen gemeldet werden müssten. Als Verschweigen könne nicht lediglich die un- terlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungsbringer gelten, sondern greife schon vor dem aktiven Nachfragen der Leistungserbringer. Auch das Sozi- alhilfegesetz des Kantons Zürich sehe in § 18 Abs. 3 vor, dass Hilfesuchende un- aufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu mel- den hätten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Berner Konferenz für So- zialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz hingewiesen. Darin halte die Konferenz zum unrechtmässigen Sozialhilfebezug fest, dass in Fällen, in welchen die vor- sätzliche Täuschung vom Sozialdienst einfach aufzudecken sei oder in welchen die falschen Angaben ohne grösseren Aufwand zu überprüfen seien, das Vorge-
- 6 - hen der Klienten gemäss Art. 148a StGB anzusehen sei. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn die verschwiegenen Einkünfte aus einer Arbeitstätigkeit auf der be- kannten Kontoverbindung ohne Weiteres ersichtlich seien (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdegegner habe gemäss der Lohnabrechnung August 2021 in der Kalenderwoche 29 und dem Einsatzvertrag der C._____ AG am 20. Juli 2021 mit dem Temporäreinsatz begonnen und bereits am 11. August 2021 eine Teilzah- lung in der Höhe von Fr. 1'000.– sowie gleichentags eine Gutschrift des Betrei- bungsamts erhalten. Den Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass danach weitere Teilzahlungen erfolgt seien. Indem der Beschwerdegegner am 13. Sep- tember 2021, erst rund zwei Monate nach Beginn des Temporäreinsatzes bzw. ei- nen Monat nach Lohnauszahlung, die Sozialberatung informiert habe, könne nicht mehr von einer – vom Bundesgericht und der Botschaft geforderten – unverzügli- chen Meldung von veränderten Verhältnissen gesprochen werden. Auch könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Meldung in einem zumutbaren Rahmen erfolgt sei. An dieser Stelle sei ferner anzumerken, dass der Beschwer- degegner telefonisch lediglich gemeldet habe, im August 2021 acht Tage gearbei- tet zu haben, obwohl es weitaus mehr Einsatztage gewesen seien. Ferner habe er auch die Einsatztage der D._____ AG nicht gemeldet, welche gemäss Lohnab- rechnung in den Kalenderwochen 34 und 36 erfolgt seien. D.h. der letzte Einsatz habe in der Woche vom 6. September bis 12. September 2021 stattgefunden, also in der Woche vor dem Telefonat mit der Sozialberatung. Gemäss Lohnab- rechnung sei am 1. September 2021 eine Teillohnzahlung auf das Konto des Be- schwerdegegners eingegangen. Warum der Beschwerdegegner der Sozialbera- tung gegenüber darüber im Telefongespräch vom 13. September 2021 nichts er- wähnt habe, sei unklar. Zudem sei die Meldung erst erfolgt, nachdem die Sozial- beratung dem Beschwerdegegner die halbjährliche Selbstdeklaration zugestellt habe. Dass der Beschwerdegegner in der Folge auf Nachfrage der Beschwerde- führerin die Unterlagen eingereicht habe, könne nicht zum Schluss führen, dass der Beschwerdegegner die Einnahmen von sich aus deklariert habe. Auch TWINT- und Casino-Gutschriften würden der unverzüglichen Meldepflicht unterlie- gen. Die Meldepflicht sei nicht mit der Einreichung der Kontounterlagen nach eini- gen Monaten erfüllt. Dies könne noch weniger der Fall sein, wenn die Einreichung
- 7 - der Kontounterlagen auf aktives Nachfragen der Sozialberatung erfolgt sei. Wäre dem so, würde das schweizerische Sozialwesen auf Überwachung beruhen, was
– wie das Bundesgericht festgehalten habe – nicht der Fall sein dürfe. Auch in der Folge habe die Sozialberatung über verschiedene Einnahmen und Gutschriften erst erfahren, nachdem sie die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 16. November 2021 vorliegen gehabt habe (Urk. 2 S. 5 f.). Der Be- schwerdegegner habe die Sozialberatung lediglich telefonisch über seinen Ein- satz bei der E._____ GmbH informiert. Die anderen Einnahmen und Gutschriften habe er unerwähnt gelassen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. Januar 2022 habe der Beschwerdegegner gegenüber der Sozialberatung deklariert, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er die Einnahmen hätte deklarieren müssen. In- dem der Beschwerdegegner die Sozialberatung nicht über die Einnahmen und Gutschriften informiert habe, sei er jeweils monatlich vollumfänglich wirtschaftlich unterstützt worden. Der Beschwerdegegner habe durch die unterlassene Meldung zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen (Urk. 2 S. 6).
4. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und wird im Be- reich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täu- schung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbe- standsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlas- sen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungs- relevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung
- 8 - die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt (statt vie- ler: Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 und 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1). Um sinnvoll Vorsatz annehmen zu können, muss ein Mindestmass an Beherrschbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts bestehen, sodass die blosse Hoffnung, dass sich das ereignen wird, was man als mögliche Tatfolge voraussieht, nicht genügt (BSK StGB-Jenal,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 24).
E. 5.1 Gemäss Notiz der Beschwerdeführerin hat sich der Beschwerdegegner am
13. September 2021 telefonisch bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass er im August 2021 während acht Tagen temporär habe arbeiten können und er es vergessen habe, zu melden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdegeg- ner im Wesentlichen ausgeführt, er habe ca. Fr. 1'000.– bekommen und weitere Fr. 800.– seien ans Betreibungsamt in der "alten" Gemeinde F._____ gegangen wegen einer alten Lohnpfändung. Das Geld sei schon an den Arbeitgeber zurück- geschickt worden. Es wird sodann im Wesentlichen festgehalten, dass der Be- schwerdegegner die Lohnabrechnung, den Arbeitsvertrag und das Stundenblatt einreichen müsse und er informiert sei, dass der Lohn im Folgemonat abgezogen werde und der Beschwerdegegner Arbeitstätigkeit sofort melden müsse (Urk. 14/ 2/2).
E. 5.2 In der halbjährlichen Selbstdeklaration für die Zeit vom 1. März 2021 bis
31. August 2021, unterzeichnet am 21. Oktober 2021, hat der Beschwerdegegner angegeben, ein Einkommen von Fr. 3'235.– zu erzielen (Urk. 14/2/3).
E. 5.3 Aus der Lohnabrechnung September 2021 der D._____ AG vom 22. Sep- tember 2021 geht hervor, dass der Beschwerdegegner am 1. September 2021 Fr. 892.89 und am 23. September 2021 Fr. 223.12 ausbezahlt erhalten hat. Aus der Lohnabrechnung der C._____ AG für August 2021 vom 26. August 2021 geht hervor, dass der Beschwerdegegner für Temporäreinsätze am 6., 11., 18. bzw.
- 9 -
26. August 2021 Fr. 808.22, Fr. 1'000.–, Fr. 238.08 bzw. Fr. 297.60 ausbezahlt er- halten hat (Urk. 14/2/4).
E. 5.4 Mit Schreiben vom 22. September 2021 machte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf Zahlungsbewegungen aufmerksam, welche sie nicht habe zuordnen können. Der Beschwerdegegner nahm hierzu wie folgt Stellung: Die Fr. 200.– von G._____ am 15. Juni 2021 seien Urlaubsgeld für den Sohn gewe- sen, welcher eine Woche bei ihm (dem Beschwerdegegner) gewesen sei. Die TWINT-Zahlung von H._____ vom 25. Juni 2021 über Fr. 50.– könne er nicht zu- ordnen. Bei der Münzeinzahlung vom 12. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 91.95 habe es sich um Kleingeld von ihm Zuhause gehandelt. Die TWINT-Zahlung von G._____ von Fr. 15.– am 26. Juli 2021 habe er erhalten, um mit dem Sohn etwas zu essen. Die TWINT-Zahlung am 5. August 2021 von Fr. 200.– von I._____ sei von einem Kollegen gewesen, aber nicht für ihn. Am 31. August 2021 habe er von G._____ Fr. 5.– bekommen, um mit dem Sohn unterwegs etwas zu trinken. Die Fr. 808.22 vom Betreibungsamt am 11. August 2021 seien von D._____ falsch abgebucht worden. Bei den Zahlungen der C._____ AG vom 11., 18. und 26. Au- gust 2021 über Fr. 1'000.–, Fr. 238.08 und Fr. 297.60 ergänzte der Beschwerde- gegner "Storemonteur" und bei den Fr. 892.89 vom 1. September 2021 der D._____ AG fügte er "Sanitärmonteur" an (Urk. 14/2/6).
E. 5.5 Gemäss Notizen der Beschwerdeführerin vom 30. September 2021 hat es eine Besprechung betreffend diese Einnahmen gegeben. Hinsichtlich "Casino" wurde festgehalten, dass es sich bei den Fr. 850.– um Einnahmen handle. Betref- fend 15. Juni 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Kinder- betreuung falsch deklariert habe und deshalb keinen Grundbetrag für den Sohn beim Besuchsrecht erhalten habe. Die Einzahlung vom 25. Juni 2021 sei eine Einnahme. Bei der Münzeinzahlung vom 12. Juli 2021 handle es sich um keine Einnahme; diese sei i.O. Bei der Überweisung vom 26. Juli 2021 handle es sich um eine Einnahme, da der Beschwerdegegner den Grundbetrag für den Sohn er- halten habe. Bezüglich der Einzahlung vom 5. August 2021 wurde festgehalten, dass weder in den Tagen davor noch danach Fr. 200.– abgehoben worden seien. Deshalb sei die Geschichte nicht nachvollziehbar. Der Betrag sei als Einnahme zu
- 10 - betrachten. Bei der Überweisung vom 31. August 2021 handle es sich um eine Einnahme, da der Beschwerdegegner den Grundbetrag für den Sohn erhalten habe. Bei den TWINT-Überweisungen seien Fr. 470.– als Einnahmen zu betrach- ten. Der Gesamtbetrag der zurückzuerstattenden Lohneinnahmen betrage Fr. 3'841.90. Der ganze Rückerstattungsbetrag belaufe sich auf Fr. 4'691.90 (Ca- sino-, TWINT- sowie Lohneinnahmen; Urk. 14/2/7).
E. 5.6 Am 21. Oktober 2021 verfügte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegeg- ner habe den Betrag von Fr. 4'691.90 zurückzuerstatten, wobei während des lau- fenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von 15 % GBL zuzüglich allfälliger Zulagen mit der laufenden finanziellen Unterstützung verrechnet würden. Sie ver- pflichtete den Beschwerdegegner neu, sämtliche Kontoauszüge monatlich, jeweils bis am 15. des Monats unaufgefordert einzureichen sowie Lohnabrechnung/en und Arbeitsverträge bzw. Einsatzverträge, jeweils bis zum 15. des Monats unauf- gefordert einzureichen, wobei die Auflagen und Weisungen gemäss Verfügung vom 1. Juli 2021 weiterhin gültig seien. Gleichzeitig wurde angedroht, dass bei Nichtbefolgen der genannten Auflage/Weisung keine Auszahlung der finanziellen Unterstützung erfolge, da ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 14 SHG nicht ausgewiesen sei (Urk. 14/2/8).
E. 5.7 Aus dem mit der Strafanzeige vom 14. Februar 2022 eingereichten Konto- auszug des Beschwerdegegners vom 16. November 2021 ergeben sich im Weite- ren diverse Eingänge zwischen dem 6. Oktober 2021 und dem 2. November 2021, welche dem Beschwerdegegner in der Folge als Einnahmen angerechnet wurden (Urk. 14/4/1). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 erhöhte die Beschwer- deführerin den vom Beschwerdegegner zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 7'084.30 (Urk. 14/4/2).
E. 6 Der Beschwerdegegner gab in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Au- gust 2022 im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, er sei beim Amt ge- meldet gewesen und habe temporär gearbeitet. Er habe dies auch immer gemel- det. Das Amt habe gesehen, dass er Geld erhalten habe und dass er vom Amt zu viel erhalten habe. Das Geld zahle er aber zurück. Es werde ihm jeden Monat 15 % abgezogen. Die eine Deklaration sei einfach zwei Wochen später gemeldet
- 11 - worden. Dies sei aber nicht absichtlich gewesen. Die Zahl auf dem Formular der halbjährlichen Selbstdeklaration, Fr. 3'235.–, habe er vom Amt übernommen. Er blicke da selber nicht genau durch (Urk. 14/7 S. 2). Auf Vorhalt der gemäss Straf- anzeige vom 14. Februar 2022 nicht deklarierten Einnahmen gab der Beschwer- degegner zu Protokoll, er habe die Einnahmen deklariert. Auf die Frage, weshalb nicht rechtzeitig und nur auf Nachfrage, erklärte der Beschwerdegegner, soweit er wisse, habe er alles deklariert bis auf das auf dem TWINT. Er habe nicht gewusst, dass man dies vom TWINT und Casino deklarieren müsse. Und den einen Lohn habe er ein bis zwei Wochen später deklariert. Seit das Sozialamt gemerkt habe, dass ihm zu viel ausbezahlt worden sei, zahle er alles zurück. Nur sei das Sozial- amt nicht immer erreichbar, also die Person, welche für ihn zuständig sei. Er habe immer alles belegen müssen (Urk. 14/7 S. 3).
E. 7 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerde- gegner habe diverse Einnahmen nicht von sich aus gemeldet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner auf Nachfrage der Beschwerdeführerin die Unterla- gen eingereicht habe, könne nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdegegner die Einnahmen von sich aus deklariert habe (vgl. Urk. 2 S. 5). Der Beschwerde- führerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner seine Ein- nahmen nicht sofort mitgeteilt hat, dennoch fehlt es an Anhaltspunkten für eine Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners, wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt. Der Beschuldigte arbeitete zwischen Ende Juli und Ende August 2021 für die C._____ AG, erhielt bis Ende August vier Lohnauszahlungen und Ende August seine Lohnabrechnung (Urk. 14/2/4). Indem der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin Mitte September 2021 per Telefon meldete, dass er im August Geld verdient habe (Urk. 14/2/2), erfolgte die Meldung in einem zeitlich akzepta- blen Rahmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine Temporäranstellung handelte, womit der monatliche Verdienst nicht von vornher- ein sondern erst am Ende des Monats feststand und gemeldet werden konnte. In der Folge reichte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin an die- sem Telefongespräch verlangten Unterlagen (Lohnabrechnungen, Kontoauszüge
- 12 - [Urk. 14/2/4, Urk. 14/2/5]), aus denen sich die Details dieser Einnahmen ergaben, ein, womit keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin insofern über seine Einnahmen täuschen wollte. Anschliessend arbeitete der Beschwerdegegner Ende August bis Mitte Septem- ber 2021 für die D._____ AG, erhielt bis zum 22. September 2021 zwei Lohnaus- zahlungen und am 22. September 2021 seine Lohnabrechnung (Urk. 14/2/4). Die- sen weiteren Arbeitseinsatz bzw. Verdienst hatte er der Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich mündlich am Telefon mitgeteilt. Die erste Lohnauszahlung am
1. September 2021 (Fr. 892.89) ergab sich jedoch aus den von ihm am 21. Sep- tember 2021 bzw. 11. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin übergebenen Konto- auszügen bzw. Lohnabrechnungen, zu deren Übergabe er an dem Telefonge- spräch vom 13. September 2021 von ihr aufgefordert worden war und von deren Überprüfung durch die Beschwerdeführerin daher auszugehen war. Insofern ist ebenfalls von einer sowohl inhaltlich als auch zeitlich akzeptablen Meldung auszu- gehen und fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin über diese Einnahme täuschen wollte. Dabei ist ebenfalls zu be- rücksichtigen, dass es sich um eine Temporäranstellung handelte, womit der mo- natliche Verdienst nicht von vornherein sondern mit Erhalt der Lohnabrechnung feststand und gemeldet werden konnte. Die zweite Lohnauszahlung am 23. September 2021 (Fr. 223.12) ergab sich aus der vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 einge- reichten Lohnabrechnungen (Urk. 14/2/3) und den ihr Ende Oktober 2021 überge- benen Kontoauszügen (Urk. 14/2/5), zu deren Übergabe er an dem Telefonge- spräch vom 13. September 2021 von ihr aufgefordert worden und von deren Überprüfung durch die Beschwerdeführerin daher auszugehen war. Insofern ist ebenfalls von einer inhaltlich und zeitlich akzeptablen Meldung auszugehen und fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin über diese Einnahme täuschen wollte. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um eine Temporäranstellung handelte, womit der monatliche Ver- dienst nicht von vornherein sondern erst mit Erhalt der Lohnabrechnung feststand und gemeldet werden konnte.
- 13 - Was die Gutschriften über TWINT anbelangt, handelte es sich teilweise um Geld, welches dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Betreuung seines Sohnes zukam (Urk. 14/2/6). Dass der Beschwerdegegner nicht realisierte, dass er die Gutschriften wegen des erhaltenen Grundbetrages für seinen Sohn als Ein- kommen zu deklarieren hat, obwohl er (Mehr-)Ausgaben hatte, ist bei einem Laien nachvollziehbar. Daher und da er der Beschwerdeführerin die Kontoaus- züge, aus denen diese Einnahmen hervorgehen, zur Kontrolle zukommen liess, fehlt es insofern an Anhaltspunkten für eine Täuschungsabsicht. Dass der Beschwerdegegner seine Casino-Gewinne nicht als Einkommen dekla- rierte, ist bei einem Laien ebenfalls nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass seine Ausgaben im Casino höher als seine Einnahmen waren (Urk. 14/2/5). Daher und da er der Beschwerdeführerin die Kontoauszüge, aus denen diese Ein- nahmen hervorgehen, zur Kontrolle zukommen liess, fehlt es insofern an Anhalts- punkten für eine Täuschungsabsicht. Damit verbleiben noch zwei Zahlungen per TWINT von Kollegen in der Höhe von insgesamt Fr. 250.–, die der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdefüh- rerin zwar nicht deklarierte, deren Anlass sich aber auch nicht eruieren lässt. Da- her und da der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Kontoauszüge, aus denen diese Zahlungen hervorgehen, zur Kontrolle zukommen liess, fehlt es
– insbesondere auch angesichts der relativ geringen Höhe der Beträge – an An- haltspunkten für eine Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners. Mit der Staatsanwaltschaft ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass der Be- schwerdegegner die Deklaration seines Lohns in einem zeitlich zumutbaren Rah- men nachgeholt und jeweils alle von ihm eingeforderten Auskünfte erteilt und dazu Belege wie Kontoauszüge und Lohnabrechnungen eingereicht hat. Sämtli- che von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einnahmen sind auf diesen er- sichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin über seine finanziellen Verhältnisse täuschen bzw. im Unklaren lassen wollte, um Sozialhilfe zu beziehen, die ihm nicht zusteht. Ein Täuschungs- wille ist nicht erkennbar.
- 14 -
E. 8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an die Hand genom- men hat. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III.
Dispositiv
- Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kommunale Be- hörde handelt. Weder die Strafprozessordnung noch das Gerichtsorganisations- gesetz sehen die Kostenfreiheit für Gemeinden vor.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners für dieses Beschwerdeverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Vertei- diger hat keine Honorarnote eingereicht. Er ist für das vorliegende Verfahren pau- schal mit Fr. 220.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 236.94 festgesetzt und auf die Gerichtskasse genommen.
- Schriftliche Mitteilung an: - 15 - die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. - 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230136-O/U/MUL Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. D. Oehninger, Präsident, Oberrichterin lic. iur. K. Eichenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschrei- berin lic. iur. Ch. Negri Beschluss vom 28. Juni 2024 in Sachen Stadt A._____, Sozialabteilung, Beschwerdeführerin gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Limmattal / Albis, Beschwerdegegner 1 amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, betreffend Nichtanhandnahme Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft Limmattal/Albis vom 31. März 2023, B-4/2021/10041775
- 2 - Erwägungen: I.
1. Die Stadt A._____, Sozialabteilung (nachfolgend: Beschwerdeführerin), er- stattete mit Schreiben vom 29. November 2021 und 14. Februar 2022 Strafan- zeige gegen B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe (Urk. 14/1, Urk. 14/3). Mit Verfügung vom 31. März 2023 nahm die Staatsanwaltschaft Lim- mattal/Albis (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) die Strafuntersuchung nicht an die Hand (Urk. 5).
2. Hiergegen reichte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2023 innert Frist Beschwerde ein und stellte folgende Anträge (Urk. 2 S. 2):
1. Es sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. März 2023 aufzuheben.
2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersu- chung gegen den Beschwerdegegner anhand zu nehmen; unter Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft und des Beschwer- degegners.
3. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023 wurde der Staatsanwaltschaft sowie dem Beschwerdegegner Frist zur (freigestellten) Stellungnahme angesetzt (Urk. 10). Die Staatsanwaltschaft verzichtete mit Eingabe vom 8. Mai 2023 auf eine Stel- lungnahme (Urk. 13). Der Beschwerdegegner liess mit Eingabe vom 15. Mai 2023 auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung verweisen und beantragen, die Beschwerde sei nicht gutzuheissen (Urk. 16). Die Beschwerdeführerin liess sich nach Zustellung der Eingaben der Staatsanwaltschaft sowie des Beschwer- degegners (vgl. Urk. 19) nicht mehr vernehmen.
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen.
- 3 -
5. Infolge Neukonstituierung der Kammer per 1. Januar 2024 wird vorliegender Entscheid teilweise nicht durch die ursprünglich angekündigte Gerichtsbesetzung gefällt. II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren ei- genen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Sie verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahme- verfügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhand- nahme wird nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrens- hindernisse bestehen (lit. b.). Gemäss lit. a muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt, was etwa der Fall ist bei rein zivilrechtlichen Streitigkeiten. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachver- haltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersu- chung zu eröffnen (BGE 137 IV 285 E. 2.2 f.).
2. Die Staatsanwaltschaft führt in der angefochtenen Verfügung im Wesentli- chen Folgendes aus: Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 29. No- vember 2021 und 14. Februar 2022 Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe erstattet. Dem Beschwerdegegner werde in diesem Zusammenhang zur Last gelegt, gegenüber der Beschwerdeführerin, von welcher der Beschwer- degegner Sozialhilfe bezogen habe, erzieltes Erwerbseinkommen und weitere Einkünfte von Juni 2021 bis und mit Oktober 2021 im Betrag von insgesamt Fr. 7'084.30 verschwiegen zu haben. Das solle dazu geführt haben, dass dem Beschwerdegegner in diesem Betrag zu viel Sozialhilfe ausbezahlt worden sei (Urk 5 S. 1). Wie die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige vom 29. November 2021 selber angegeben habe, habe sich der Beschwerdegegner im Rahmen der halbjährlichen Kontrolle am 13. September 2021 telefonisch gemeldet und ange-
- 4 - geben, in den Monaten Juli und September 2021 temporär gearbeitet und damit ein Einkommen von Fr. 1'800.– erzielt zu haben. Bei der schriftlichen Selbstdekla- ration der Halbjahreskontrolle vom 21. September 2021 habe der Beschwerde- gegner ein erzieltes Einkommen von Fr. 3'235.– angegeben. Auf Aufforderung durch die Sozialberatung habe der Beschwerdegegner entsprechende Lohnab- rechnungen und Kontoauszüge eingereicht. Auf den Kontoauszügen hätten sich TWINT-Einnahmen und Gewinne aus Online-Casino-Spielen gezeigt. Am
30. September 2021 habe der Beschwerdegegner schriftlich und telefonisch wei- tere Auskünfte zu seinen Einkünften erteilt. Aufgrund der Angaben und einge- reichten Belege des Beschwerdegegners habe berechnet werden können, was der Beschwerdegegner zu viel an Sozialhilfegeldern bezogen habe. Gemäss Er- gänzung zur Strafanzeige vom 14. Februar 2022 habe der Beschwerdegegner am
22. November 2021 einen Kontoauszug eingereicht, aus welchem Einnahmen aus dem Monat Oktober 2021 hervorgehen würden, welche der Beschwerdegeg- ner zuvor nicht deklariert habe. Die Staatsanwaltschaft erwägt sodann, die Angaben des Beschwerdegegners, wonach er die erzielten Einnahmen von sich aus gegenüber dem Sozialamt ange- geben und dem Sozialamt jeweils die benötigten Kontoauszüge, Lohnabrechnun- gen und sonstigen Belege eingereicht habe, würden damit durch die in der Straf- anzeige gemachten Angaben der Beschwerdeführerin bestätigt. Dasselbe ergebe sich aus den von der Staatsanwaltschaft beigezogenen Akten der Beschwerde- führerin. Das zeige auf, dass der Beschwerdegegner seine Einnahmen zwar nicht sofort gemeldet habe, dies aber in einem zeitlich zumutbaren Rahmen nachgeholt und jeweils alle von ihm eingeforderten Auskünfte erteilt und dazu Belege wie Kontoauszüge und Lohnabrechnungen zur Verfügung gestellt habe. Dieses Ver- halten des Beschwerdegegners zeige auf, dass es ihm nicht darum gegangen sei, die Behörden über seine finanziellen Verhältnisse zu täuschen oder im Unklaren zu lassen. Damit sei der Straftatbestand des unrechtmässigen Bezugs von Leis- tungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe nach Art. 148a StGB nicht erfüllt. Temporäre Arbeitseinsätze dürften zudem zwangsläufig dazu führen, dass bereits ausgerichtete Sozialhilfegelder nachträglich zurückbezahlt werden müss- ten. Es stehe doch jeweils erst am Ende eines Monats – und damit nach der be-
- 5 - reits erfolgten Auszahlung der Sozialhilfegelder für den betreffenden Monat – fest, wie viel Einkommen mit einem temporären Einsatz habe erzielt werden können. Die Voraussetzungen für die Eröffnung einer Untersuchung seien damit nicht ge- geben, weshalb auf die Anzeige nicht einzutreten und die Untersuchung nicht an- hand zu nehmen sei (Urk. 5 S. 2).
3. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen zusammengefasst gel- tend machen, das Bundesgericht habe im Entscheid 6B_1033 [recte wohl: 6B_1033/2019] vom 4. Dezember 2019 festgehalten, dass Art. 148a Abs. 1 StGB dann anwendbar sei, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben sei. Da Art. 148a StGB keine Arglist voraussetze, sei auch die Rechtsprechung zu Art. 146 StGB in Bezug auf die Begehung des Tatbestands durch Verschweigen nicht anwendbar. Dabei halte das Bundesgericht in E. 4.5.2 zudem fest, der Tat- bestand erfasse jede Täuschung. Sie könne durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Ein solches passives Verhalten sei etwa dort gegeben, wo jemand die Meldung unterlasse, dass sich seine Lage verändert bzw. verbessert habe. Die kantonalen Sozialhilfegesetze würden einer um Sozialhilfe ersuchenden Person die Pflicht auferlegen, vollständig und wahrheitsgetreu Auskunft über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu geben. Der Betreffende müsse Unterlagen vorle- gen, welche zur Aufklärung der Situation erforderlich seien und eine Änderung der Verhältnisse unverzüglich melden. Das Bundesgericht habe ferner festgehalten, dass nach dem Gesetz der Grundsatz gelte, dass alle leistungsrelevanten Tatsa- chen gemeldet werden müssten. Als Verschweigen könne nicht lediglich die un- terlassene Mitteilung auf aktives Nachfragen der Leistungsbringer gelten, sondern greife schon vor dem aktiven Nachfragen der Leistungserbringer. Auch das Sozi- alhilfegesetz des Kantons Zürich sehe in § 18 Abs. 3 vor, dass Hilfesuchende un- aufgefordert Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu mel- den hätten. In diesem Zusammenhang sei auch auf die Berner Konferenz für So- zialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz hingewiesen. Darin halte die Konferenz zum unrechtmässigen Sozialhilfebezug fest, dass in Fällen, in welchen die vor- sätzliche Täuschung vom Sozialdienst einfach aufzudecken sei oder in welchen die falschen Angaben ohne grösseren Aufwand zu überprüfen seien, das Vorge-
- 6 - hen der Klienten gemäss Art. 148a StGB anzusehen sei. Dies sei z. B. dann der Fall, wenn die verschwiegenen Einkünfte aus einer Arbeitstätigkeit auf der be- kannten Kontoverbindung ohne Weiteres ersichtlich seien (Urk. 2 S. 4 f.). Der Beschwerdegegner habe gemäss der Lohnabrechnung August 2021 in der Kalenderwoche 29 und dem Einsatzvertrag der C._____ AG am 20. Juli 2021 mit dem Temporäreinsatz begonnen und bereits am 11. August 2021 eine Teilzah- lung in der Höhe von Fr. 1'000.– sowie gleichentags eine Gutschrift des Betrei- bungsamts erhalten. Den Lohnabrechnungen sei zu entnehmen, dass danach weitere Teilzahlungen erfolgt seien. Indem der Beschwerdegegner am 13. Sep- tember 2021, erst rund zwei Monate nach Beginn des Temporäreinsatzes bzw. ei- nen Monat nach Lohnauszahlung, die Sozialberatung informiert habe, könne nicht mehr von einer – vom Bundesgericht und der Botschaft geforderten – unverzügli- chen Meldung von veränderten Verhältnissen gesprochen werden. Auch könne nicht mehr davon ausgegangen werden, dass die Meldung in einem zumutbaren Rahmen erfolgt sei. An dieser Stelle sei ferner anzumerken, dass der Beschwer- degegner telefonisch lediglich gemeldet habe, im August 2021 acht Tage gearbei- tet zu haben, obwohl es weitaus mehr Einsatztage gewesen seien. Ferner habe er auch die Einsatztage der D._____ AG nicht gemeldet, welche gemäss Lohnab- rechnung in den Kalenderwochen 34 und 36 erfolgt seien. D.h. der letzte Einsatz habe in der Woche vom 6. September bis 12. September 2021 stattgefunden, also in der Woche vor dem Telefonat mit der Sozialberatung. Gemäss Lohnab- rechnung sei am 1. September 2021 eine Teillohnzahlung auf das Konto des Be- schwerdegegners eingegangen. Warum der Beschwerdegegner der Sozialbera- tung gegenüber darüber im Telefongespräch vom 13. September 2021 nichts er- wähnt habe, sei unklar. Zudem sei die Meldung erst erfolgt, nachdem die Sozial- beratung dem Beschwerdegegner die halbjährliche Selbstdeklaration zugestellt habe. Dass der Beschwerdegegner in der Folge auf Nachfrage der Beschwerde- führerin die Unterlagen eingereicht habe, könne nicht zum Schluss führen, dass der Beschwerdegegner die Einnahmen von sich aus deklariert habe. Auch TWINT- und Casino-Gutschriften würden der unverzüglichen Meldepflicht unterlie- gen. Die Meldepflicht sei nicht mit der Einreichung der Kontounterlagen nach eini- gen Monaten erfüllt. Dies könne noch weniger der Fall sein, wenn die Einreichung
- 7 - der Kontounterlagen auf aktives Nachfragen der Sozialberatung erfolgt sei. Wäre dem so, würde das schweizerische Sozialwesen auf Überwachung beruhen, was
– wie das Bundesgericht festgehalten habe – nicht der Fall sein dürfe. Auch in der Folge habe die Sozialberatung über verschiedene Einnahmen und Gutschriften erst erfahren, nachdem sie die Kontoauszüge für den Zeitraum vom 1. Oktober 2021 bis 16. November 2021 vorliegen gehabt habe (Urk. 2 S. 5 f.). Der Be- schwerdegegner habe die Sozialberatung lediglich telefonisch über seinen Ein- satz bei der E._____ GmbH informiert. Die anderen Einnahmen und Gutschriften habe er unerwähnt gelassen. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs vom 19. Januar 2022 habe der Beschwerdegegner gegenüber der Sozialberatung deklariert, dass ihm bewusst gewesen sei, dass er die Einnahmen hätte deklarieren müssen. In- dem der Beschwerdegegner die Sozialberatung nicht über die Einnahmen und Gutschriften informiert habe, sei er jeweils monatlich vollumfänglich wirtschaftlich unterstützt worden. Der Beschwerdegegner habe durch die unterlassene Meldung zu viel wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen (Urk. 2 S. 6).
4. Des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe im Sinne von Art. 148a StGB macht sich strafbar, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, sodass er oder ein anderer Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Die Bestimmung ist als Auffangtatbestand zum Betrug konzipiert und wird im Be- reich des unrechtmässigen Bezugs von Sozialleistungen anwendbar, wenn das Betrugsmerkmal der Arglist nicht gegeben ist. Der Tatbestand erfasst jede Täu- schung. Diese kann durch unwahre oder unvollständige Angaben erfolgen oder auf dem Verschweigen bestimmter Tatsachen beruhen. Dabei umfasst die Tatbe- standsvariante des "Verschweigens" auch das passive Verhalten durch Unterlas- sen der Meldung einer veränderten bzw. verbesserten Lage. Im Unterschied zum Betrug setzt das Verschweigen von Tatsachen keine Garantenstellung im Sinne eines unechten Unterlassungsdelikts voraus. Da nach dem Gesetz alle leistungs- relevanten Tatsachen gemeldet werden müssen, genügt zur Tatbestandserfüllung
- 8 - die blosse Nichtanmeldung geänderter Verhältnisse. Der Tatbestand von Art. 148a StGB ist als Vorsatzdelikt ausgestaltet und setzt in der Variante des "Verschweigens" individuelles Wissen um Bestand und Umfang der Meldepflicht sowie tatsächlichen Täuschungswillen voraus. Eventualvorsatz genügt (statt vie- ler: Urteile des Bundesgerichts 6B_950/2023 vom 5. Februar 2024 E. 2.2.1 und 6B_688/2021 vom 18. August 2022 E. 2.4.1). Um sinnvoll Vorsatz annehmen zu können, muss ein Mindestmass an Beherrschbarkeit und Voraussehbarkeit des Erfolgseintritts bestehen, sodass die blosse Hoffnung, dass sich das ereignen wird, was man als mögliche Tatfolge voraussieht, nicht genügt (BSK StGB-Jenal,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 148a N 24). 5.1. Gemäss Notiz der Beschwerdeführerin hat sich der Beschwerdegegner am
13. September 2021 telefonisch bei ihr gemeldet und mitgeteilt, dass er im August 2021 während acht Tagen temporär habe arbeiten können und er es vergessen habe, zu melden. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs habe der Beschwerdegeg- ner im Wesentlichen ausgeführt, er habe ca. Fr. 1'000.– bekommen und weitere Fr. 800.– seien ans Betreibungsamt in der "alten" Gemeinde F._____ gegangen wegen einer alten Lohnpfändung. Das Geld sei schon an den Arbeitgeber zurück- geschickt worden. Es wird sodann im Wesentlichen festgehalten, dass der Be- schwerdegegner die Lohnabrechnung, den Arbeitsvertrag und das Stundenblatt einreichen müsse und er informiert sei, dass der Lohn im Folgemonat abgezogen werde und der Beschwerdegegner Arbeitstätigkeit sofort melden müsse (Urk. 14/ 2/2). 5.2. In der halbjährlichen Selbstdeklaration für die Zeit vom 1. März 2021 bis
31. August 2021, unterzeichnet am 21. Oktober 2021, hat der Beschwerdegegner angegeben, ein Einkommen von Fr. 3'235.– zu erzielen (Urk. 14/2/3). 5.3. Aus der Lohnabrechnung September 2021 der D._____ AG vom 22. Sep- tember 2021 geht hervor, dass der Beschwerdegegner am 1. September 2021 Fr. 892.89 und am 23. September 2021 Fr. 223.12 ausbezahlt erhalten hat. Aus der Lohnabrechnung der C._____ AG für August 2021 vom 26. August 2021 geht hervor, dass der Beschwerdegegner für Temporäreinsätze am 6., 11., 18. bzw.
- 9 -
26. August 2021 Fr. 808.22, Fr. 1'000.–, Fr. 238.08 bzw. Fr. 297.60 ausbezahlt er- halten hat (Urk. 14/2/4). 5.4. Mit Schreiben vom 22. September 2021 machte die Beschwerdeführerin den Beschwerdegegner auf Zahlungsbewegungen aufmerksam, welche sie nicht habe zuordnen können. Der Beschwerdegegner nahm hierzu wie folgt Stellung: Die Fr. 200.– von G._____ am 15. Juni 2021 seien Urlaubsgeld für den Sohn gewe- sen, welcher eine Woche bei ihm (dem Beschwerdegegner) gewesen sei. Die TWINT-Zahlung von H._____ vom 25. Juni 2021 über Fr. 50.– könne er nicht zu- ordnen. Bei der Münzeinzahlung vom 12. Juli 2021 in der Höhe von Fr. 91.95 habe es sich um Kleingeld von ihm Zuhause gehandelt. Die TWINT-Zahlung von G._____ von Fr. 15.– am 26. Juli 2021 habe er erhalten, um mit dem Sohn etwas zu essen. Die TWINT-Zahlung am 5. August 2021 von Fr. 200.– von I._____ sei von einem Kollegen gewesen, aber nicht für ihn. Am 31. August 2021 habe er von G._____ Fr. 5.– bekommen, um mit dem Sohn unterwegs etwas zu trinken. Die Fr. 808.22 vom Betreibungsamt am 11. August 2021 seien von D._____ falsch abgebucht worden. Bei den Zahlungen der C._____ AG vom 11., 18. und 26. Au- gust 2021 über Fr. 1'000.–, Fr. 238.08 und Fr. 297.60 ergänzte der Beschwerde- gegner "Storemonteur" und bei den Fr. 892.89 vom 1. September 2021 der D._____ AG fügte er "Sanitärmonteur" an (Urk. 14/2/6). 5.5. Gemäss Notizen der Beschwerdeführerin vom 30. September 2021 hat es eine Besprechung betreffend diese Einnahmen gegeben. Hinsichtlich "Casino" wurde festgehalten, dass es sich bei den Fr. 850.– um Einnahmen handle. Betref- fend 15. Juni 2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdegegner die Kinder- betreuung falsch deklariert habe und deshalb keinen Grundbetrag für den Sohn beim Besuchsrecht erhalten habe. Die Einzahlung vom 25. Juni 2021 sei eine Einnahme. Bei der Münzeinzahlung vom 12. Juli 2021 handle es sich um keine Einnahme; diese sei i.O. Bei der Überweisung vom 26. Juli 2021 handle es sich um eine Einnahme, da der Beschwerdegegner den Grundbetrag für den Sohn er- halten habe. Bezüglich der Einzahlung vom 5. August 2021 wurde festgehalten, dass weder in den Tagen davor noch danach Fr. 200.– abgehoben worden seien. Deshalb sei die Geschichte nicht nachvollziehbar. Der Betrag sei als Einnahme zu
- 10 - betrachten. Bei der Überweisung vom 31. August 2021 handle es sich um eine Einnahme, da der Beschwerdegegner den Grundbetrag für den Sohn erhalten habe. Bei den TWINT-Überweisungen seien Fr. 470.– als Einnahmen zu betrach- ten. Der Gesamtbetrag der zurückzuerstattenden Lohneinnahmen betrage Fr. 3'841.90. Der ganze Rückerstattungsbetrag belaufe sich auf Fr. 4'691.90 (Ca- sino-, TWINT- sowie Lohneinnahmen; Urk. 14/2/7). 5.6. Am 21. Oktober 2021 verfügte die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegeg- ner habe den Betrag von Fr. 4'691.90 zurückzuerstatten, wobei während des lau- fenden Sozialhilfebezugs monatlich eine Rate von 15 % GBL zuzüglich allfälliger Zulagen mit der laufenden finanziellen Unterstützung verrechnet würden. Sie ver- pflichtete den Beschwerdegegner neu, sämtliche Kontoauszüge monatlich, jeweils bis am 15. des Monats unaufgefordert einzureichen sowie Lohnabrechnung/en und Arbeitsverträge bzw. Einsatzverträge, jeweils bis zum 15. des Monats unauf- gefordert einzureichen, wobei die Auflagen und Weisungen gemäss Verfügung vom 1. Juli 2021 weiterhin gültig seien. Gleichzeitig wurde angedroht, dass bei Nichtbefolgen der genannten Auflage/Weisung keine Auszahlung der finanziellen Unterstützung erfolge, da ein Anspruch auf finanzielle Unterstützung nach § 14 SHG nicht ausgewiesen sei (Urk. 14/2/8). 5.7. Aus dem mit der Strafanzeige vom 14. Februar 2022 eingereichten Konto- auszug des Beschwerdegegners vom 16. November 2021 ergeben sich im Weite- ren diverse Eingänge zwischen dem 6. Oktober 2021 und dem 2. November 2021, welche dem Beschwerdegegner in der Folge als Einnahmen angerechnet wurden (Urk. 14/4/1). Mit Verfügung vom 19. Januar 2022 erhöhte die Beschwer- deführerin den vom Beschwerdegegner zurückzuerstattenden Betrag auf Fr. 7'084.30 (Urk. 14/4/2).
6. Der Beschwerdegegner gab in der polizeilichen Einvernahme vom 17. Au- gust 2022 im Wesentlichen zusammengefasst zu Protokoll, er sei beim Amt ge- meldet gewesen und habe temporär gearbeitet. Er habe dies auch immer gemel- det. Das Amt habe gesehen, dass er Geld erhalten habe und dass er vom Amt zu viel erhalten habe. Das Geld zahle er aber zurück. Es werde ihm jeden Monat 15 % abgezogen. Die eine Deklaration sei einfach zwei Wochen später gemeldet
- 11 - worden. Dies sei aber nicht absichtlich gewesen. Die Zahl auf dem Formular der halbjährlichen Selbstdeklaration, Fr. 3'235.–, habe er vom Amt übernommen. Er blicke da selber nicht genau durch (Urk. 14/7 S. 2). Auf Vorhalt der gemäss Straf- anzeige vom 14. Februar 2022 nicht deklarierten Einnahmen gab der Beschwer- degegner zu Protokoll, er habe die Einnahmen deklariert. Auf die Frage, weshalb nicht rechtzeitig und nur auf Nachfrage, erklärte der Beschwerdegegner, soweit er wisse, habe er alles deklariert bis auf das auf dem TWINT. Er habe nicht gewusst, dass man dies vom TWINT und Casino deklarieren müsse. Und den einen Lohn habe er ein bis zwei Wochen später deklariert. Seit das Sozialamt gemerkt habe, dass ihm zu viel ausbezahlt worden sei, zahle er alles zurück. Nur sei das Sozial- amt nicht immer erreichbar, also die Person, welche für ihn zuständig sei. Er habe immer alles belegen müssen (Urk. 14/7 S. 3).
7. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerde- gegner habe diverse Einnahmen nicht von sich aus gemeldet. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdegegner auf Nachfrage der Beschwerdeführerin die Unterla- gen eingereicht habe, könne nicht gefolgert werden, dass der Beschwerdegegner die Einnahmen von sich aus deklariert habe (vgl. Urk. 2 S. 5). Der Beschwerde- führerin ist zwar insofern zuzustimmen, dass der Beschwerdegegner seine Ein- nahmen nicht sofort mitgeteilt hat, dennoch fehlt es an Anhaltspunkten für eine Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners, wie sich aus den nachfolgenden Er- wägungen ergibt. Der Beschuldigte arbeitete zwischen Ende Juli und Ende August 2021 für die C._____ AG, erhielt bis Ende August vier Lohnauszahlungen und Ende August seine Lohnabrechnung (Urk. 14/2/4). Indem der Beschwerdegegner der Be- schwerdeführerin Mitte September 2021 per Telefon meldete, dass er im August Geld verdient habe (Urk. 14/2/2), erfolgte die Meldung in einem zeitlich akzepta- blen Rahmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich um eine Temporäranstellung handelte, womit der monatliche Verdienst nicht von vornher- ein sondern erst am Ende des Monats feststand und gemeldet werden konnte. In der Folge reichte der Beschwerdegegner die von der Beschwerdeführerin an die- sem Telefongespräch verlangten Unterlagen (Lohnabrechnungen, Kontoauszüge
- 12 - [Urk. 14/2/4, Urk. 14/2/5]), aus denen sich die Details dieser Einnahmen ergaben, ein, womit keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin insofern über seine Einnahmen täuschen wollte. Anschliessend arbeitete der Beschwerdegegner Ende August bis Mitte Septem- ber 2021 für die D._____ AG, erhielt bis zum 22. September 2021 zwei Lohnaus- zahlungen und am 22. September 2021 seine Lohnabrechnung (Urk. 14/2/4). Die- sen weiteren Arbeitseinsatz bzw. Verdienst hatte er der Beschwerdeführerin zwar nicht ausdrücklich mündlich am Telefon mitgeteilt. Die erste Lohnauszahlung am
1. September 2021 (Fr. 892.89) ergab sich jedoch aus den von ihm am 21. Sep- tember 2021 bzw. 11. Oktober 2021 der Beschwerdeführerin übergebenen Konto- auszügen bzw. Lohnabrechnungen, zu deren Übergabe er an dem Telefonge- spräch vom 13. September 2021 von ihr aufgefordert worden war und von deren Überprüfung durch die Beschwerdeführerin daher auszugehen war. Insofern ist ebenfalls von einer sowohl inhaltlich als auch zeitlich akzeptablen Meldung auszu- gehen und fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin über diese Einnahme täuschen wollte. Dabei ist ebenfalls zu be- rücksichtigen, dass es sich um eine Temporäranstellung handelte, womit der mo- natliche Verdienst nicht von vornherein sondern mit Erhalt der Lohnabrechnung feststand und gemeldet werden konnte. Die zweite Lohnauszahlung am 23. September 2021 (Fr. 223.12) ergab sich aus der vom Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2021 einge- reichten Lohnabrechnungen (Urk. 14/2/3) und den ihr Ende Oktober 2021 überge- benen Kontoauszügen (Urk. 14/2/5), zu deren Übergabe er an dem Telefonge- spräch vom 13. September 2021 von ihr aufgefordert worden und von deren Überprüfung durch die Beschwerdeführerin daher auszugehen war. Insofern ist ebenfalls von einer inhaltlich und zeitlich akzeptablen Meldung auszugehen und fehlt es an Anhaltspunkten, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin über diese Einnahme täuschen wollte. Dabei ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass es sich um eine Temporäranstellung handelte, womit der monatliche Ver- dienst nicht von vornherein sondern erst mit Erhalt der Lohnabrechnung feststand und gemeldet werden konnte.
- 13 - Was die Gutschriften über TWINT anbelangt, handelte es sich teilweise um Geld, welches dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der Betreuung seines Sohnes zukam (Urk. 14/2/6). Dass der Beschwerdegegner nicht realisierte, dass er die Gutschriften wegen des erhaltenen Grundbetrages für seinen Sohn als Ein- kommen zu deklarieren hat, obwohl er (Mehr-)Ausgaben hatte, ist bei einem Laien nachvollziehbar. Daher und da er der Beschwerdeführerin die Kontoaus- züge, aus denen diese Einnahmen hervorgehen, zur Kontrolle zukommen liess, fehlt es insofern an Anhaltspunkten für eine Täuschungsabsicht. Dass der Beschwerdegegner seine Casino-Gewinne nicht als Einkommen dekla- rierte, ist bei einem Laien ebenfalls nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass seine Ausgaben im Casino höher als seine Einnahmen waren (Urk. 14/2/5). Daher und da er der Beschwerdeführerin die Kontoauszüge, aus denen diese Ein- nahmen hervorgehen, zur Kontrolle zukommen liess, fehlt es insofern an Anhalts- punkten für eine Täuschungsabsicht. Damit verbleiben noch zwei Zahlungen per TWINT von Kollegen in der Höhe von insgesamt Fr. 250.–, die der Beschwerdegegner gegenüber der Beschwerdefüh- rerin zwar nicht deklarierte, deren Anlass sich aber auch nicht eruieren lässt. Da- her und da der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin die Kontoauszüge, aus denen diese Zahlungen hervorgehen, zur Kontrolle zukommen liess, fehlt es
– insbesondere auch angesichts der relativ geringen Höhe der Beträge – an An- haltspunkten für eine Täuschungsabsicht des Beschwerdegegners. Mit der Staatsanwaltschaft ist somit zusammengefasst festzuhalten, dass der Be- schwerdegegner die Deklaration seines Lohns in einem zeitlich zumutbaren Rah- men nachgeholt und jeweils alle von ihm eingeforderten Auskünfte erteilt und dazu Belege wie Kontoauszüge und Lohnabrechnungen eingereicht hat. Sämtli- che von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einnahmen sind auf diesen er- sichtlich. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Beschwerdegegner die Be- schwerdeführerin über seine finanziellen Verhältnisse täuschen bzw. im Unklaren lassen wollte, um Sozialhilfe zu beziehen, die ihm nicht zusteht. Ein Täuschungs- wille ist nicht erkennbar.
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8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft die Strafun- tersuchung gegen den Beschwerdegegner zu Recht nicht an die Hand genom- men hat. Die Beschwerdeführerin hat nichts vorgebracht, das an diesem Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. III.
1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeu- tung und Schwierigkeit des Falls sowie des Zeitaufwands des Gerichts ist die Ge- richtsgebühr auf Fr. 1'200.– festzusetzen (§ 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b - d GebV OG) und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Daran ändert nichts, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine kommunale Be- hörde handelt. Weder die Strafprozessordnung noch das Gerichtsorganisations- gesetz sehen die Kostenfreiheit für Gemeinden vor.
2. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschwerdegegners für dieses Beschwerdeverfahren sind auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der amtliche Vertei- diger hat keine Honorarnote eingereicht. Er ist für das vorliegende Verfahren pau- schal mit Fr. 220.–, zuzüglich 7.7 % MwSt., aus der Gerichtskasse zu entschädi- gen. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'200.– fest- gesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die Kosten der amtlichen Verteidigung werden auf Fr. 236.94 festgesetzt und auf die Gerichtskasse genommen.
4. Schriftliche Mitteilung an:
- 15 - die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den amtlichen Verteidiger des Beschwerdegegners, zweifach, für sich und den Beschwerdegegner (per Gerichtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, unter Rücksendung der beige- zogenen Akten (Urk. 14; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes.
- 16 - Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Zürich, 28. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident: Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Oehninger lic. iur. Ch. Negri