Erwägungen (17 Absätze)
E. 1 Mit Verfügung vom 23. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) betreffend Verleumdung etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein (Urk. 4). Gleichentags wurde eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin betreffend Verleumdung etc. zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 eingestellt (Urk. 3/3). Die vom Beschwer- degegner 1 hiergegen erhobene Beschwerde wird in einem separaten Verfahren behandelt (Geschäfts-Nr. UE230139-O).
E. 1.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich-
- 9 - tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinli- cher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1).
E. 1.2 Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Be- weise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussa- gen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen).
E. 2 Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, weitere Sachverhaltsab- klärungen betreffend den Gesundheitszustand und Arbeitsfähig- keit des Beschuldigten zu treffen (amtsärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung), den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorwürfen erneut zu befragen und anschliessend neu über die Sache zu befinden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3 % Kleinspesen- pauschale und MwSt.) zu Lasten der [Staatsanwaltschaft]. Verfahrensantrag:
E. 2.1 Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. BSK StPO-Riedo/Boner, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 303 N 12). Nach Art. 31 StGB er- lischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist. Was die Berechnung der Frist betrifft, so wird der Tag, an dem die verletzte Person die nö- tige Kenntnis erlangt hat, nicht mitgezählt (vgl. BGE 97 IV 238). Die Dreimonats- frist ist gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Be- hörde gestellt oder zu ihren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (BGE 81 IV 321).
- 10 -
E. 2.2 Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 24. Mai 2022 bei der Staats- anwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 hinsichtlich des Ver- dachts auf Beschimpfung sowie üble Nachrede bzw. Verleumdung, begangen am
12. Januar 2022 und 9. April 2022 (Dossier 1), einreichen (Urk. 7/1/1). Betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe am 12. Januar 2022 eine Ehrverlet- zung begangen, ist der Strafantrag nach Ablauf der dreimonatigen Frist, mithin zu spät, erfolgt. Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO sind nicht er- sichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft ist auf diesen Vorwurf somit zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde inso- weit abzuweisen ist.
E. 2.3 Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Ehrverletzung vom 9. April 2022 ist der Strafantrag rechtzeitig erfolgt. Dies gilt auch betreffend den mit Eingabe vom
15. Juli 2022 angezeigten Vorwurf der Ehrverletzung, welche mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich vom 6. Mai 2022 – Eingang in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 – begangen worden sein soll (Dossier 3; Urk. 7/3/1 S. 1).
E. 3 Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wer- den.
- 3 -
E. 3.1 Der Beschwerdegegner 1 machte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 26. September 2022 keine Aussagen zu den Vorwürfen in Dossier 1 (Urk. 7/1/4 S. 4). Die Beschwerdeführerin gab in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 19. Januar 2023 als Auskunftsperson zum Vorwurf vom 9. April 2022 (Dossier 1) im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der Beschwerdegeg- ner 1 habe schon wiederholt geäussert, dass sie sich prostituiere. Und es sei wie- derholt vorgekommen, dass er gesagt habe, man könne mit dem nackten Hintern Bürotische nicht putzen. Sie bejahte sodann die Frage, ob er dies am 9. April 2022 gesagt habe. Dabei gewesen sei damals niemand (Urk. 7/1/6 S. 3).
E. 3.2 Die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 basiert einzig auf den Aus- sagen der Beschwerdeführerin. Objektive Beweismittel liegen keine vor. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner 1 als völlig unbefangen, wobei insbesondere zu berücksichti- gen ist, dass es sich bei den Parteien um ein in Scheidung befindliches Ex-Paar mit drei gemeinsamen Kindern handelt, das gegenseitig Strafanzeigen eingereicht
- 11 - hat. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 erscheint aufgrund der gesam- ten Umstände unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte.
E. 3.3 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren betreffend Dossier 1 zu Recht eingestellt hat.
E. 4 Aufl., Basel 2018, Vor Art. 173 N 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 m.w.H.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die In- teressen im Prozess pointiert vertreten werden dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Es ist in diesem Kontext zulässig, sich den Umständen entsprechend scharf auszudrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass die Parteien jedes Wort genau abwägen (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2023 vom 26. März 2023 E. 6.2.1 m.w.H.). Hinzunehmen ist dabei nach der Bundesgerichtspraxis ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die Äusserung weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteile des Bundesgerichts, 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_358/2011 vom
25. August 2011 E. 2.2.2; 6B_906/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2 ). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor den Entlastungsbeweisen i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1).
E. 4.1 Betreffend Dossier 3 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Eingabe an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2022 unter Ziff. 6.7 ausgeführt, der Beschwerdeführerin werde konkret vorgeworfen, dass sie ihre Leistungsfähigkeit absichtlich nicht ausschöpfe, damit sie während der kinderfreien Zeit schwarzarbeiten oder Weiterbildungen absolvie- ren könne. Die Beschwerdeführerin habe kürzlich selbst gesagt, dass sie erfolg- reich einen weiteren Sprachkurs absolviert habe und bei ihrem Arbeitgeber C._____ intern eine Weiterbildung machen werde. Ebenso hüte sie immer wieder während zwei bis vier Stunden zwei kleine Kinder von Nachbarn im Vorschulalter, was die gemeinsamen Kinder der Parteien oder die Nachbarn ohne Weiteres be- zeugen könnten (Urk. 7/3/2 S. 8). In Ziff. 9.7 lit. a schrieb der Beschwerdegeg- ner 1 in der genannten Eingabe – offenbar bezugnehmend auf eine Aussage der Gegenpartei, wonach der Beschwerdeführerin keine längeren Ruhepausen zur Verfügung stünden – Folgendes: "(…) Aber klar, wenn die berufungsbeklagte in der reichlich zur Verfügung stehenden kinderfreien Zeit ihre Haushaltskasse mit Schwarzarbeit aufbessert und Weiterbildungen absolviert, dann hat der Rechts- vertreter der berufungsbeklagten für einmal die Wahrheit gesprochen…" (Urk. 7/3/ 2 S. 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2022 machte der Beschwerdegegner 1 keine Aussagen zum Vorwurf gemäss Dossier 3 (Urk. 7/1/4 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023 bestritt der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin jemals Schwarzarbeit unterstellt zu haben. Er habe ihr unterstellt, dass sie absichtlich ihre Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Das Wort Schwarzarbeit habe ledig- lich dazu gedient, die Aufmerksamkeit des Obergerichts zu bekommen. Es stehe in seiner Eingabe vom Mai 2022 nirgends, dass sie schwarz arbeite. Er habe seine Worte bewusst gewählt, unter anderem das Wort "kann". Wie bereits in sei-
- 12 - ner Eingabe vom 15. September 2022 ausgeführt, beziehe sich seine Eingabe vom Mai 2022 ans Obergericht auf die Berufungsantwort der Gegenpartei vom März 2022 (Urk 7/1/5 S. 12 f.). In der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom
20. März 2023 hielt der Beschwerdegegner 1 fest, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Schwarzarbeit vorgeworfen worden sei. Es sei ihm stets nur darum gegangen, dass sie ihre Leistungsfähigkeit absichtlich geschmälert habe, während sie gleichzeitig behauptet habe, keinerlei Ruhepausen zur Verfügung zu haben (Urk. 3/4 S. 10).
E. 4.2 Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zuste- henden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) täti- gen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen auf- stellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BSK StGB-Riklin,
E. 4.3 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 die bean- standeten Äusserungen in einer Eingabe im Rahmen eines Berufungsverfahrens betreffend Eheschutz gemacht hat. In diesem Berufungsverfahren ging es unter
- 13 - anderem um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kin- der sowie die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerde- führerin (vgl. Urk. 7/1/11/6). Der Beschwerdegegner 1 hat im Rahmen dieses Ver- fahrens in den Raum gestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähig- keit absichtlich nicht ausschöpfe, damit sie während der kinderfreien Zeit schwa- rzarbeiten oder Weiterbildungen absolvieren könne. Sowohl in der Konfrontations- einvernahme wie auch in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 machte er geltend, er habe der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Schwarzarbeit vorgeworfen; es sei ihm stets darum gegangen, dass sie ihre Leis- tungsfähigkeit absichtlich schmälere (Urk. 3/4 S. 10, Urk 7/1/5 S. 12 f.). Ange- sichts der strittigen Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder und der Frage der hypothetischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist eine pointierte Auseinandersetzung mit der Thematik der Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin nicht zu beanstanden. Da die beanstandeten Äusserungen somit durch Art. 14 StGB gerechtfertigt waren, ist nicht näher darauf einzugehen, ob sie über- haupt dazu geeignet wären, die Beschwerdeführerin als ehrbaren Menschen her- abzusetzen.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auch das Verfahren betreffend Dossier 3 zu Recht eingestellt hat.
E. 5 Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. V.
1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Urk. 2 S. 2).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter anderem aber nur dann, wenn die
- 14 - Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indes- sen zeigen, war die Beschwerde und damit auch eine allfällige Zivilklage von vornherein aussichtslos. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin mittellos ist.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen. VI.
Dispositiv
- Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
- Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
- Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
- Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. - 15 -
- Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
- Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
- Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
- Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. - 16 - Zürich, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Geschäfts-Nr.: UE230120-O/U/AEP Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Flury, Präsident i.V., Oberrichterin lic. iur. K. Ei- chenberger, Oberrichter Dr. iur. P. Klaus sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Negri Verfügung und Beschluss vom 11. Juni 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X._____ gegen
1. B._____,
2. Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, Beschwerdegegner betreffend Einstellung Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zü- rich-Sihl vom 23. März 2023, S-5/2022/10019728
- 2 - Erwägungen: I.
1. Mit Verfügung vom 23. März 2023 stellte die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen B._____ (nachfol- gend: Beschwerdegegner 1) betreffend Verleumdung etc. zum Nachteil von A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) ein (Urk. 4). Gleichentags wurde eine Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin betreffend Verleumdung etc. zum Nachteil des Beschwerdegegners 1 eingestellt (Urk. 3/3). Die vom Beschwer- degegner 1 hiergegen erhobene Beschwerde wird in einem separaten Verfahren behandelt (Geschäfts-Nr. UE230139-O).
2. Gegen die Einstellungsverfügung im Strafverfahren gegen den Beschwerde- gegner 1 liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. April 2023 Be- schwerde erheben und folgende Anträge stellen (Urk. 2 S. 2): "1. Die Verfügung der [Staatsanwaltschaft] vom 23. März 2023 be- treffend Verfahrenseinstellung sei aufzuheben und es sei die Sa- che an die [Staatsanwaltschaft] zurückzuweisen.
2. Die [Staatsanwaltschaft] sei anzuweisen, weitere Sachverhaltsab- klärungen betreffend den Gesundheitszustand und Arbeitsfähig- keit des Beschuldigten zu treffen (amtsärztliche Untersuchung bzw. Begutachtung), den Beschuldigten im Zusammenhang mit den Vorwürfen erneut zu befragen und anschliessend neu über die Sache zu befinden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 3 % Kleinspesen- pauschale und MwSt.) zu Lasten der [Staatsanwaltschaft]. Verfahrensantrag:
3. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr Rechtsanwalt X._____ als unentgeltlicher Ver- treter beizustellen."
3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann in Anwendung von Art. 390 Abs. 2 StPO auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet wer- den.
- 3 -
4. Soweit erforderlich, d. h. für die Entscheidfindung notwendig, ist nachfolgend auf die Begründung der Staatsanwaltschaft sowie die Vorbringen der Beschwer- deführerin näher einzugehen. II.
1. Die Staatsanwaltschaft fasst die vorliegend relevanten Sachverhalte in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen wie folgt zusammen: Dem Beschwer- degegner 1 werde in Dossier 1 vorgeworfen, am 9. April 2022 gegenüber der Be- schwerdeführerin Zweifel an ihrer Tätigkeit als Putzfrau geäussert zu haben, in- dem er gesagt habe, man könne ein Büro nicht nackt putzen. Dies nachdem er bereits am 12. Januar 2022 ihr gegenüber sinngemäss gesagt habe, es sei keine Arbeit, mit dem nackten Hintern Bürotische zu putzen. Weiter habe er sinngemäss gesagt, die Beschwerdeführerin sei eine schlechte Mutter und arbeite nur, um die Kinder nicht betreuen zu müssen. In Dossier 2 werde dem Beschwerdegegner 1 vorgeworfen, seit der Trennung von der Beschwerdeführerin am 1. September 2020 keinen Unterhalt für sie und die drei gemeinsamen Kinder geleistet zu haben, obwohl er hierzu verpflichtet und es ihm auch möglich sei. Schliesslich werde dem Beschwerdegegner 1 in Dossier 3 vorgeworfen, in seiner Eingabe vom 6. Mai 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich unter anderem vorgebracht zu haben, die Beschwerdeführerin schöpfe ihre Leistungsfähigkeit absichtlich nicht aus. Weiter habe er ihr in der Eingabe unterstellt, sie leiste Schwarzarbeit. Da er wisse, dass die Beschwerdeführerin von der Wirtschaftli- chen Sozialhilfe unterstützt werde, würde er damit auch einen Sozialhilfebetrug in- sinuieren. Durch diese Ausführungen habe er die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre verletzt (Urk. 4 S. 1).
2. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmit- tel ergreifen. Als Partei gilt unter anderem die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Unter den Begriff der Privatklägerschaft fällt die geschädigte Person,
- 4 - die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Ein rechtlich geschütztes Interesse ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmit- telbar in ihren Rechten betroffen, d. h. beschwert ist; lediglich eine Reflexwirkung genügt nicht. Erforderlich ist eine aktuelle Beschwer (Lieber, in: Donatsch/Lieber/ Summers/Wohlers, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung,
3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2020, Art. 382 N 7 und 13). In seinen Rechten unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist mithin, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 138 IV 258 E. 2.2). 3.1. Betreffend Dossier 2 ist festzuhalten, dass es gemäss Strafanzeige der Be- schwerdeführerin vom 29. Juni 2022 um Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder geht, zu welchen der Beschwerdegegner 1 mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks Zürich vom 8. November 2021 verpflichtet worden sei (Urk. 7/2/1). Persönlicher Unterhalt für die Beschwerdeführerin wurde im genannten Urteil nicht zugesprochen (vgl. Urk. 7/2/2 S. 64 f.). In der dagegen erhobenen Berufung ging es bezüglich Unterhaltsbeiträge ausschliesslich um solche für die gemeinsa- men Kinder und nicht für die Beschwerdeführerin persönlich (vgl. Urk. 7/1/11/6). 3.2. Wer seine familienrechtlichen Unterhalts- oder Unterstützungspflichten nicht erfüllt, obschon er über die Mittel dazu verfügt oder verfügen könnte, macht sich, auf Antrag, der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 StGB strafbar. Art. 217 StGB sanktioniert das Nichtbezahlen familienrechtlicher Unterhaltsleistungen. Geschütztes Rechtsgut ist der zivilrechtliche Anspruch auf Unterstützung, welcher materieller Natur sein muss (BSK StGB-Bosshard,
4. Aufl., Basel 2019, Art. 217 N 3). Gemäss Art. 289 Abs. 1 ZGB steht der Anspruch auf Unterhaltsbeiträge dem Kind zu und wird, solange das Kind minderjährig ist, durch Leistung an dessen gesetzlichen Vertreter oder den Inhaber der elterlichen Obhut erfüllt. Gläubiger des Unterhaltsanspruchs ist das Kind und gemäss Art. 279 ZGB ist es zur prozessualen Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs aktivlegitimiert. Es ist denn auch ab seiner Geburt parteifähig, wobei der gesetzliche Vertreter für das Kind handelt, solange es noch
- 5 - nicht prozessfähig ist. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat es nicht bei dieser Vertretungsbefugnis (Handeln in fremden Namen) bewenden lassen, sondern darüber hinaus dem Inhaber der elterlichen Sorge gestützt auf Art. 318 Abs. 1 ZGB die (kritisierte [vgl. OGer ZH RT200189 vom 30. Juni 2021 Erw. III. 1.2.3. m. w. H.; OGer ZH RU190036 vom 10. Juli 2019 E. 3.4.]) Befugnis zuerkannt, die Rechte des unmündigen Kindes in vermögensrechtlichen Angelegenheiten (insbesondere betreffend Unterhaltsbeiträge) in eigenem Namen auszuüben und vor Gericht oder in einer Betreibung selber geltend zu machen, indem der Sorgerechtsinhaber persönlich als Partei, d. h. als sog. Prozessstandschafter, handelt (BGE 142 III 78 E. 3.2). Bei der Prozessstandschaft handelt es sich jedoch um ein rein zivilrechtliches Institut. Da die Beschwerdeführerin, die ausschliesslich in ihrem Namen Beschwerde erheben liess, nicht Gläubigerin des Unterhaltsanspruchs ist, ist sie durch die angezeigte Straftat persönlich nicht bzw. höchstens indirekt geschädigt worden. Damit hat sie kein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1310/2018 vom 8. April 2019 E. 1.2). 3.3. Bezüglich des Vorwurfs der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten für die gemeinsamen Kinder (Dossier 2) ist die Beschwerdeführerin somit nicht be- schwerdelegitimiert, weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist. 4.1. Der üblen Nachrede im Sinne von Art. 173 Ziff. 1 StGB ist, auf Antrag, straf- bar, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder ande- rer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder ver- dächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Soweit ein Beschuldigter zum Entlastungsbeweis zugelassen wird, ist er nicht strafbar, wenn er beweist, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (Art. 173 Ziff. 2 und 3 StGB). Handelt er wider besseres Wissen, ist er, ebenfalls auf Antrag, der Verleumdung im Sinne von Art. 174 Ziff. 1 StGB strafbar. Wer jemanden in anderer Weise durch Wort, Schrift,
- 6 - Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, macht sich, auf Antrag, der Beschimpfung im Sinne von Art. 177 StGB strafbar. 4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei durch die angezeigten Äus- serungen des Beschwerdegegners 1 persönlich in ihrer Ehre gekränkt worden (vgl. Urk. 7/1/1 S. 2, Urk. 7/3 S. 2). Mithin ist sie hinsichtlich der angezeigten Ehr- verletzungsdelikte (Dossier 1 und 3) beschwerdelegitimiert. Insoweit ist somit auf die Beschwerde einzutreten. III.
1. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens be- züglich Dossier 1 und 3 in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zusam- mengefasst wie folgt: Bei den Parteien handle es sich um ein in Scheidung be- findliches Ex-Paar mit drei gemeinsamen Kindern. Das Gegenverfahren bezüglich Anzeigen des Beschwerdegegners 1 gegen die Beschwerdeführerin werde mit heutiger Einstellungsverfügung ebenfalls vollumfänglich eingestellt. Der Be- schwerdegegner 1 habe anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2022 sowie der Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023 mehrheitlich keine Aussagen zur Sache gemacht. Soweit er Aussagen ge- macht habe, habe er die Vorwürfe von sich gewiesen. Darüber hinaus habe er in mehreren Eingaben ausführlich Stellung zu sämtlichen Vorwürfen genommen (Urk. 4 S. 1 f.). Bezüglich Dossier 1 führt die Staatsanwaltschaft sodann aus, die angezeigten Äusserungen würden sich einzig auf die Aussagen der Beschwerdeführerin stüt- zen. Weitere, objektive Beweismittel, wie etwa Zeugenaussagen oder Videoauf- nahmen, welche die Aussagen der Beschwerdeführerin zu stützen vermöchten, stünden nicht zur Verfügung. Der Sachverhalt lasse sich deshalb nicht anklagege- nügend erstellen. Die Anzeige bezüglich der Äusserung vom 12. Januar 2022 sei sodann nicht innert der für Antragsdelikte vorgesehenen Frist von drei Monaten eingegangen, weshalb auf diesen Vorwurf gar nicht erst einzutreten sei.
- 7 - Betreffend Dossier 3 erwägt die Staatsanwaltschaft im Wesentlichen, anlässlich der Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023 habe der Beschwerdegeg- ner 1 ausgeführt, er bestreite, der Beschwerdeführerin je Schwarzarbeit vorge- worfen zu haben. Er unterstelle ihr lediglich, ihre Leistungsfähigkeit nicht voll aus- zuschöpfen und habe das Wort "Schwarzarbeit" nur benutzt, um die Aufmerksam- keit des Obergerichts zu bekommen. Dem Beschwerdegegner 1 sei insofern zu folgen, als dass es bei Eingaben an das Gericht oft darum gehe, bis zu einem ge- wissen Masse Stimmung für sich bzw. gegen die Gegenpartei zu machen. Ange- sichts der allgemein angespannten Situation zwischen den Parteien seien auch diese Ausführungen des Beschwerdegegners 1 in seiner Eingabe ans Oberge- richt in diesem Lichte zu sehen (Urk. 4 S. 2). Im Übrigen seien die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe im Lichte einer partnerschaftlichen und elterlichen Ausein- andersetzung nach Auflösung ihrer Paarbeziehung und die sich daraus ergeben- den Herausforderungen und Konflikte von zwei getrenntlebenden Elternteilen zu betrachten. Es sei notorisch und auch nachvollziehbar, dass in einer derartigen, häufig emotional aufgeladenen Situation, Aussagen getätigt würden, die den je- weils anderen – insbesondere aufgrund der gemeinsamen Vorgeschichte sowie der Sorge um die Kinder – emotional herausfordern könnten, ohne jedoch die Grenze des strafrechtlich Zulässigen zu überschreiten. Aufgrund dessen sowie aufgrund der Tatsache, dass die vorliegend zu beurteilenden Vorwürfe grössten- teils in Situationen erfolgt sein sollen, in denen es gerade darum gehe, innerfamili- äre Meinungsverschiedenheiten und Konflikte auszudiskutieren, Bedenken auszu- sprechen und Lösungen, insbesondere für die Kinder, zu finden, sei ein umso hö- herer Massstab an allfällig ehrrührige Äusserungen anzusetzen. Entsprechend wären die vorliegend angezeigten Ehrverletzungen selbst dann straflos, wenn sie anklagegenügend erstellt werden könnten (Urk. 4 S. 3).
2. Die Beschwerdeführerin lässt hierzu im Wesentlichen vorbringen, betreffend die Vorwürfe in Dossier 1 und 3 gehe die Staatsanwaltschaft in ihrer Beweiswürdi- gung insofern fehl, als sie die entsprechenden Äusserungen des Beschwerdegeg- ners 1 lediglich im Kontext der allgemein angespannten Situation zwischen die- sem und ihr (der Beschwerdeführerin), also quasi im Sinne einer Affekthandlung sehe. Es habe jedoch als erstellt zu gelten, dass der Beschwerdegegner 1 regel-
- 8 - mässig verbal gegen sie (die Beschwerdeführerin) austeile. So habe er ihr z. B. mit SMS vom 13. März 2023, 12.45 Uhr, unterstellt, ein bedauernswerter Mensch und nicht "helle" zu sein und angefügt, "mit dir Trottel habe ich Kinder gezeugt". Es könne auch nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass der Be- schwerdegegner 1 keine Angaben machen werde, zumal er doch, zwar nicht an- lässlich seiner Einvernahmen, jedoch jeweils in schriftlichen Eingaben ausführlich zu den Vorwürfen Stellung genommen habe (Urk. 2 S. 9). Zu Dossier 3 lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vorbringen, der Be- schwerdegegner 1 scheine bei Äusserungen anderer Personen ihm gegenüber grundsätzlich einen tiefen Massstab anzulegen, was als ehrverletzend zu betrach- ten sei. Dies ergebe sich aus seinen Strafanzeigen gegen die Beschwerdeführerin sowie aus der Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023. Dass er das Wort "Schwarzarbeit" nur benutzt habe, um die Aufmerksamkeit des Obergerichts zu bekommen, überzeuge bereits vor diesem Hintergrund nicht. Viel eher falle auf, dass der Beschwerdegegner 1 entsprechende Äusserungen ganz gezielt und bedacht ausspreche, um die Beschwerdeführerin in ihrer Ehre zu verletzen. So habe er die Äusserungen in einer sauber erarbeiteten Rechtsschrift im Umfang von 17 Seiten getätigt. Auch dies deute auf die Regelmässigkeit hin, mit der der Beschwerdegegner 1 die entsprechenden Äusserungen und weitere ehrrührige Darstellungen wiederhole. Insgesamt sei damit von einem geplanten Vorgehen auszugehen. Selbst wenn aufgrund des Beziehungskonflikts ein höherer Mass- stab anzuwenden wäre, wäre diese höhere Grenze vorliegend überschritten wor- den (Urk. 2 S. 10 f.). IV. 1.1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO die vollstän- dige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn: a) kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt; b) kein Straftatbestand erfüllt ist; c) Rechtferti- gungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen; d) Prozessvorausset- zungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind; e) nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzich-
- 9 - tet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens richtet sich nach dem aus dem Legalitätsprinzip fliessenden Grundsatz "in dubio pro duriore" (vgl. Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i. V. m. Art. 319 Abs. 1 StPO und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozess- voraussetzungen angeordnet werden. Erscheint eine Verurteilung wahrscheinli- cher als ein Freispruch, ist Anklage zu erheben, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Frei- spruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Re- gel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (BGE 138 IV 186 E. 4.1, 143 IV 241 E. 2.2.1). 1.2. Stehen sich gegensätzliche Aussagen gegenüber ("Aussage gegen Aus- sage"-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz "in dubio pro duri- ore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische "Vier-Augen-Delikte" zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Be- weise vorliegen. Auf eine Anklageerhebung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussageverhalten offenbarte und seine Aussa- gen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (BGE 143 IV 241 E. 2.2.2 mit weiteren Hinweisen). 2.1. Beim Strafantrag handelt es sich um eine Prozessvoraussetzung (vgl. BSK StPO-Riedo/Boner, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 303 N 12). Nach Art. 31 StGB er- lischt das Antragsrecht nach Ablauf von drei Monaten. Die Frist beginnt mit dem Tag, an welchem der antragsberechtigten Person der Täter bekannt ist. Was die Berechnung der Frist betrifft, so wird der Tag, an dem die verletzte Person die nö- tige Kenntnis erlangt hat, nicht mitgezählt (vgl. BGE 97 IV 238). Die Dreimonats- frist ist gewahrt, wenn der Antrag am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Be- hörde gestellt oder zu ihren Handen der schweizerischen Post übergeben wird (BGE 81 IV 321).
- 10 - 2.2. Die Beschwerdeführerin liess mit Eingabe vom 24. Mai 2022 bei der Staats- anwaltschaft Strafanzeige gegen den Beschwerdegegner 1 hinsichtlich des Ver- dachts auf Beschimpfung sowie üble Nachrede bzw. Verleumdung, begangen am
12. Januar 2022 und 9. April 2022 (Dossier 1), einreichen (Urk. 7/1/1). Betreffend den Vorwurf, der Beschwerdegegner 1 habe am 12. Januar 2022 eine Ehrverlet- zung begangen, ist der Strafantrag nach Ablauf der dreimonatigen Frist, mithin zu spät, erfolgt. Wiederherstellungsgründe im Sinne von Art. 94 StPO sind nicht er- sichtlich und wurden auch nicht geltend gemacht. Die Staatsanwaltschaft ist auf diesen Vorwurf somit zu Recht nicht eingetreten, weshalb die Beschwerde inso- weit abzuweisen ist. 2.3. Hinsichtlich des Vorwurfs betreffend die Ehrverletzung vom 9. April 2022 ist der Strafantrag rechtzeitig erfolgt. Dies gilt auch betreffend den mit Eingabe vom
15. Juli 2022 angezeigten Vorwurf der Ehrverletzung, welche mit Eingabe an das Obergericht des Kantons Zürich vom 6. Mai 2022 – Eingang in der Kanzlei des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin am 7. Juli 2022 – begangen worden sein soll (Dossier 3; Urk. 7/3/1 S. 1). 3.1. Der Beschwerdegegner 1 machte in der staatsanwaltschaftlichen Einver- nahme vom 26. September 2022 keine Aussagen zu den Vorwürfen in Dossier 1 (Urk. 7/1/4 S. 4). Die Beschwerdeführerin gab in der staatsanwaltschaftlichen Ein- vernahme vom 19. Januar 2023 als Auskunftsperson zum Vorwurf vom 9. April 2022 (Dossier 1) im Wesentlichen Folgendes zu Protokoll: Der Beschwerdegeg- ner 1 habe schon wiederholt geäussert, dass sie sich prostituiere. Und es sei wie- derholt vorgekommen, dass er gesagt habe, man könne mit dem nackten Hintern Bürotische nicht putzen. Sie bejahte sodann die Frage, ob er dies am 9. April 2022 gesagt habe. Dabei gewesen sei damals niemand (Urk. 7/1/6 S. 3). 3.2. Die Sachverhaltserstellung betreffend Dossier 1 basiert einzig auf den Aus- sagen der Beschwerdeführerin. Objektive Beweismittel liegen keine vor. Aufgrund ihrer prozessualen Stellung erscheinen weder die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdegegner 1 als völlig unbefangen, wobei insbesondere zu berücksichti- gen ist, dass es sich bei den Parteien um ein in Scheidung befindliches Ex-Paar mit drei gemeinsamen Kindern handelt, das gegenseitig Strafanzeigen eingereicht
- 11 - hat. Eine Verurteilung des Beschwerdegegners 1 erscheint aufgrund der gesam- ten Umstände unwahrscheinlich. Die Beschwerdeführerin liess nichts vorbringen, das an dieser Beurteilung etwas zu ändern vermöchte. 3.3. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft das Straf- verfahren betreffend Dossier 1 zu Recht eingestellt hat. 4.1. Betreffend Dossier 3 ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdegegner 1 hat in seiner Eingabe an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2022 unter Ziff. 6.7 ausgeführt, der Beschwerdeführerin werde konkret vorgeworfen, dass sie ihre Leistungsfähigkeit absichtlich nicht ausschöpfe, damit sie während der kinderfreien Zeit schwarzarbeiten oder Weiterbildungen absolvie- ren könne. Die Beschwerdeführerin habe kürzlich selbst gesagt, dass sie erfolg- reich einen weiteren Sprachkurs absolviert habe und bei ihrem Arbeitgeber C._____ intern eine Weiterbildung machen werde. Ebenso hüte sie immer wieder während zwei bis vier Stunden zwei kleine Kinder von Nachbarn im Vorschulalter, was die gemeinsamen Kinder der Parteien oder die Nachbarn ohne Weiteres be- zeugen könnten (Urk. 7/3/2 S. 8). In Ziff. 9.7 lit. a schrieb der Beschwerdegeg- ner 1 in der genannten Eingabe – offenbar bezugnehmend auf eine Aussage der Gegenpartei, wonach der Beschwerdeführerin keine längeren Ruhepausen zur Verfügung stünden – Folgendes: "(…) Aber klar, wenn die berufungsbeklagte in der reichlich zur Verfügung stehenden kinderfreien Zeit ihre Haushaltskasse mit Schwarzarbeit aufbessert und Weiterbildungen absolviert, dann hat der Rechts- vertreter der berufungsbeklagten für einmal die Wahrheit gesprochen…" (Urk. 7/3/ 2 S. 15). In der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 26. September 2022 machte der Beschwerdegegner 1 keine Aussagen zum Vorwurf gemäss Dossier 3 (Urk. 7/1/4 S. 5). In der Konfrontationseinvernahme vom 19. Januar 2023 bestritt der Beschwerdegegner 1 im Wesentlichen, der Beschwerdeführerin jemals Schwarzarbeit unterstellt zu haben. Er habe ihr unterstellt, dass sie absichtlich ihre Leistungsfähigkeit nicht voll ausschöpfe. Das Wort Schwarzarbeit habe ledig- lich dazu gedient, die Aufmerksamkeit des Obergerichts zu bekommen. Es stehe in seiner Eingabe vom Mai 2022 nirgends, dass sie schwarz arbeite. Er habe seine Worte bewusst gewählt, unter anderem das Wort "kann". Wie bereits in sei-
- 12 - ner Eingabe vom 15. September 2022 ausgeführt, beziehe sich seine Eingabe vom Mai 2022 ans Obergericht auf die Berufungsantwort der Gegenpartei vom März 2022 (Urk 7/1/5 S. 12 f.). In der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom
20. März 2023 hielt der Beschwerdegegner 1 fest, dass der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Schwarzarbeit vorgeworfen worden sei. Es sei ihm stets nur darum gegangen, dass sie ihre Leistungsfähigkeit absichtlich geschmälert habe, während sie gleichzeitig behauptet habe, keinerlei Ruhepausen zur Verfügung zu haben (Urk. 3/4 S. 10). 4.2. Prozessparteien können sich bei allfälligen ehrenrührigen Äusserungen in gerichtlichen Verfahren und Verhandlungen, die sie im Rahmen der ihnen zuste- henden prozessualen Darlegungs- und Begründungspflichten (und -rechten) täti- gen, auf Art. 14 StGB berufen, sofern sie sich sachbezogen äussern, nicht über das Notwendige hinausgehen, Behauptungen nicht wider besseres Wissen auf- stellen und blosse Vermutungen als solche bezeichnen (BSK StGB-Riklin,
4. Aufl., Basel 2018, Vor Art. 173 N 61; Urteil des Bundesgerichts 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3 m.w.H.). Innerhalb dieser Grenzen sollen die In- teressen im Prozess pointiert vertreten werden dürfen, um die zu erläuternden Rechtspositionen nachhaltig auf den Punkt zu bringen. Es ist in diesem Kontext zulässig, sich den Umständen entsprechend scharf auszudrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass die Parteien jedes Wort genau abwägen (vgl. zuletzt das Urteil des Bundesgerichts 2C_83/2023 vom 26. März 2023 E. 6.2.1 m.w.H.). Hinzunehmen ist dabei nach der Bundesgerichtspraxis ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die Äusserung weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteile des Bundesgerichts, 6B_73/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 2.3; 6B_358/2011 vom
25. August 2011 E. 2.2.2; 6B_906/2009 vom 22. Dezember 2009 E. 2.2 ). Der Rechtfertigungsgrund von Art. 14 StGB hat Vorrang vor den Entlastungsbeweisen i.S.v. Art. 173 Ziff. 2 StGB (BGE 131 IV 154 E. 1.3.1). 4.3. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner 1 die bean- standeten Äusserungen in einer Eingabe im Rahmen eines Berufungsverfahrens betreffend Eheschutz gemacht hat. In diesem Berufungsverfahren ging es unter
- 13 - anderem um die Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen für die gemeinsamen Kin- der sowie die Festsetzung eines hypothetischen Einkommens der Beschwerde- führerin (vgl. Urk. 7/1/11/6). Der Beschwerdegegner 1 hat im Rahmen dieses Ver- fahrens in den Raum gestellt, dass die Beschwerdeführerin ihre Leistungsfähig- keit absichtlich nicht ausschöpfe, damit sie während der kinderfreien Zeit schwa- rzarbeiten oder Weiterbildungen absolvieren könne. Sowohl in der Konfrontations- einvernahme wie auch in der Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 20. März 2023 machte er geltend, er habe der Beschwerdeführerin zu keinem Zeitpunkt Schwarzarbeit vorgeworfen; es sei ihm stets darum gegangen, dass sie ihre Leis- tungsfähigkeit absichtlich schmälere (Urk. 3/4 S. 10, Urk 7/1/5 S. 12 f.). Ange- sichts der strittigen Unterhaltsbeiträge für die gemeinsamen Kinder und der Frage der hypothetischen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist eine pointierte Auseinandersetzung mit der Thematik der Leistungsfähigkeit der Beschwerdefüh- rerin nicht zu beanstanden. Da die beanstandeten Äusserungen somit durch Art. 14 StGB gerechtfertigt waren, ist nicht näher darauf einzugehen, ob sie über- haupt dazu geeignet wären, die Beschwerdeführerin als ehrbaren Menschen her- abzusetzen. 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft auch das Verfahren betreffend Dossier 3 zu Recht eingestellt hat.
5. Aus obigen Ausführungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie einzutreten ist. V.
1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft (Urk. 2 S. 2).
2. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegeh- ren nicht aussichtslos erscheint. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO besteht ein An- spruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter anderem aber nur dann, wenn die
- 14 - Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Wie die vorstehenden Erwägungen indes- sen zeigen, war die Beschwerde und damit auch eine allfällige Zivilklage von vornherein aussichtslos. Folglich erübrigt sich eine Prüfung der Frage, ob die Be- schwerdeführerin mittellos ist.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestel- lung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist somit abzuweisen. VI.
1. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Beschwerde- verfahrens zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Angesichts der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles sowie des Aufwands des Gerichts ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 17 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 lit. b–d GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.
2. Mangels wesentlicher Umtriebe – der Beschwerdegegner 1 wurde nicht zur Vernehmlassung eingeladen – ist dem Beschwerdegegner 1 keine Entschädigung zuzusprechen (Art. 436 StPO in Verbindung mit Art. 429 StPO). Es wird verfügt: (Oberrichter lic. iur. A. Flury)
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachstehendem Be- schluss. Es wird beschlossen:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
- 15 -
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdefüh- rerin auferlegt.
3. Es werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an: den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, zweifach, für sich und die Beschwerdeführerin (per Gerichtsurkunde) den Beschwerdegegner 1, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (per Ge- richtsurkunde) die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Beilage von Urk. 2 in Kopie (gegen Empfangsbestätigung) sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, unter Rücksendung der beigezoge- nen Akten (Urk. 7; gegen Empfangsbestätigung) die Zentrale Inkassostelle der Gerichte (elektronisch)
5. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang an gerechnet, bei der gemäss Art. 35 und 35a BGerR zuständigen strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes (1000 Lausanne 14) in der in Art. 42 des Bundesgerichts- gesetzes vorgeschriebenen Weise schriftlich einzureichen. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den massgeblichen Bestimmungen des Bundesgerichtsge- setzes. Hinweis: Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
- 16 - Zürich, 11. Juni 2024 Obergericht des Kantons Zürich III. Strafkammer Präsident i.V.: Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Flury lic. iur. Ch. Negri